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IV.2014.00527

Neuanmeldung, Abstellen auf den Bericht des RAD, keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, war zuletzt ab März 2003 bei der Y.___ als Informatiker angestellt (Urk. 7/1/1). Diese Tätigkeit übte er seinen Anga ben zufolge wegen eines Zusammenbruchs (Burnout s) mit Angstattacken nicht mehr aus, worauf ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.

Vom 24 . März 2006 bis zum 3 0. November 2007 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung (Urk. 7/ 12), seither erhält er Sozialhilfe (Urk. 7/2/4,

7/7 ff. und 7/ 31/4; vgl. auch Urk. 3) . 1. 2

Am 5. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Nach erwerblichen (Urk. 7/12 und 7/15) und medizinischen (Urk. 7/14, 7/16 und 7/ 22) Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2011

verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 7/26) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

D er Versicherte meldete sich am 4. Juni 2013 unter Beilage diverser

Arztzeug nisse (Urk. 7/29) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31) . Die IV Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013 das Nichteintreten auf das Leis tungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/36) . Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/43), welcher

in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/46). Über dies liess d er Versich er t e einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Juli 2013 einreichen (Urk. 7/45). Die IV-Stelle veranlasste darauf eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/48), welche am 1 0. Dezember 2013 stattfand (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Der Versicherte liess darauf erneut Einwand erheben (Urk. 7/55 und 7/58) und eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2014 einreichen (Urk. 7/57). Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/60). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen ab dem frühest mögli chen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeg egnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 8. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat

die Gegenpartei mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 Kenntnis erhalten, mit welcher dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 8. Juni 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2011 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 4. April 2011, Urk. 7/23/3 ff.).

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 7. April 2011 psychiatrisch und stellte in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/1 und 7/22/5): 1.

Verdacht auf leichte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung regredient, bei anhaltend akzentuierten ängstlichen, vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) -

Verdacht auf Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F 32.3) im Jahre 2006 (anamnestisch schleichender Beginn ab ca. 2004/2005 mit Schlafstörungen, agora phobischen Ängsten und Panikattacken; kurzzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 2006) 2.

Sekundäre Störung durch Alkohol, anamnestisch episodischer Substanzge brauch (ICD-10: F10.26) -

Ich-Störungen und rezidivierende, leichte depressive Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1 und 2 und 3 3.

Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Die aktuellen Symptome (rezidivierende lebensmüde Gedanken, ängstlich-vermei dendes Verhalten und sozialer Rückzug, Hinweise auf Depersonalisati ons - / Derealisationserleben) könnten aus medizinischer Sicht erklärt werden durch die derzeitige soziale Situation bei langjähriger Arbeitslosigkeit, die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur und den anamnestisch wiederholten sekun dären Alkoholüberkonsum. Eine anhaltende depressive Stimmungslage, ausge prägte Ängste oder gravierende sozialphobische Merkmale, welche die Leis tungsfähigkeit einschränkten, seien

bei der Untersuchung vom 1 1. April 2011 nicht eruierbar . Auch eine andere psychische Erkrankung, wie zum Beispiel aus dem schizophrenen F ormenkreis, könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/22/6 f.) .

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22/7). 3.2

Die der Neuanmeldung beigelegten Arztzeugnisse attestieren dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2011 und vom 2 5. Juni 2012 bis zum 2 5. Juni 2013, ohne dass diese begründet wird (Urk. 7/29). 3.3

Gemäss dem in der Folge eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juli 2013 befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 bei ihr in psychothera peutischer Behandlung. Nach eingehender psychiatrischer Exploration am 2 5. Juni 2013 und einjähriger psychotherapeutischer Behandlung habe sie fest stellen müssen, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Ängsten (IDC-10: F41.8) leide. Zudem bestünden eine gravierende soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).

Die schwere soziale Phobie verunmögliche trotz der Einnahme von Medikamen ten eine normale Lebensführung, ganz zu schweigen von einer auch nur an nähernd verwertbaren beruflichen Funktionsfähigkeit. Auch in sozialen Aktivi täten und Beziehungen sei der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt. Die medikamentöse Therapie mit Anafranil und Seralin habe zwar eine leichte Bes serung gebracht. Der Beschwerdeführer leide aber trotz Medikation und Psy chotherapie weiterhin unter Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb (er habe oft Mühe, seinen kleinen Haushalt zu bewältigen, die Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen, usw.), verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdbarkeit. Nicht nur die soziale Phobie, sondern auch die Sy mp tome der Depression (ICD-10: F 32.1) verminderten die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität (Urk. 7/45/1 ff.) .

Mit seiner schweren Angststörung sei der Beschwerdeführer ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/3) . 3.4

Med. pract . B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 201 3 und verfasste dazu am 1 3. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 7/49). Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/49/4):

- Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei akzentuierten ängst lich-unsicheren und vermeidenden Persönlichkeitszüge n (ICD-10: Z73.1) .

- Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10: F41.0) mit seltenen Panikattacken - Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Bei der psychiatrischen Exploration finde sich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Der Versicherte sei affektiv aber ausreichend schwin gungsfähig . Er könne sich im Gespräch aktiv einbringen, spreche frei über unterschiedliche Themenbereiche (IT-Branche, Kirche) und sei hierbei auch fähig, intellektuell anspruchsvolle Assoziationen zu bilden.

Hinsichtlich der nach wie vor unveränderten psychosozialen Belastung sei weiter hin eine reaktive Komponente der depressiven Symptomatik gegeben. Hinzu komme, dass die Ex-Partnerin, die ihm immer viel geholfen habe, vor etwa einem halben Jahr ins Ausland gezogen sei.

Zu Panikattacken komme es gemäss den Angaben des Versicherten nur selten, so dass hierdurch allein keine relevante Einschränkung gegeben erscheine. Er könne, wenngleich subjektiv mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen, Einkaufe n gehen und a usserhäusliche Kontakte pflegen. Die regel mässige Einnahme von Temesta sei zwar nicht günstig, verfestige diese doch das Vermeidungsverhalten. Es bestehe ein low -dose-Gebrauch von Benzodiaze pinen (ohne ersichtliche Dosissteigerung und auch sonst kein Anhalt für eine relevante Suchtstörung), der sich zusätzlich nicht erheblich auf das allgemein e soziale Funktionsniveau auswirken dürfte. Auch dass der Versicherte seine Lebensmittel online einkaufe, habe an sich keinen Krankheitswert. Im Vorder grund des Störungsbildes bestehe heute eine sich inzwischen verselbständigte Angst vor der Angst, die zu einem (soziophobischen) Vermeidungsverhalten und auch dem Mehrgebrauch von Temesta geführt habe. Weiter seien Hinweise für das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge festzustellen. In der Beziehungsgestaltung, insbesondere im Um g ang mit Autoritäten sei der Versi cherte unsicher und ängstlich. Davon ausgehend, dass die Persönlichkeitsprä gung seit jeher bestanden habe, sei es dem Versicherten über Jahre hinweg gelungen, stabil in angestellten Verhältnissen als Informatiker zu arbeiten. Erst die berufliche Überforderungssituation im Jahr 2006 habe zum Auftreten der Angstsymptomatik geführt. Ob seinerzeit tatsächlich eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen bestanden habe, sei eher fraglich, insofern die im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1 3. April 2011 erwähnten Ent fremdungserlebnisse und Derealisationen

naheliegenderweise im Rahmen der Panikstörung erklärt werden könnten (Urk. 7/49/4 f.).

Dr. B.___ gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, dass die von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik unter rein therapeutischen Gesichtspunk ten zwar nachvollzogen werden könne, allerdings überwögen – insbesondere im Hinblick auf die depressive Symptomatik – weiterhin krankheitsferne (iv fremde) psychosoziale Faktoren, so dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht hier kein eigenständiger überdauernder Gesundheitsschaden (im Sinne einer depressiven affektiven Störung) anzunehmen sei. Die Störung könne auch weiterhin als Anpassungsstörung bei kontinuierlicher (psychosozialer) Belastung angesehen werden und somit auch potenziell erfolgreiche Bewältigungsstrate gien behindern und hierdurch zu Problemen in der sozialen Funktionsfähigkeit führen. Das Vermeidungsverhalten anzugehen und auch den Temestagebrauch einzuschränken, wäre therapeutisch aber durchaus möglich (Urk. 7/49/5).

Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Unter suchungs zeitpunkt am 7. April 2011 ergebe sich somit nicht, da sich die Angststörung nicht weiter verschlechtert habe und auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege (Urk. 7/49/5). 3.5

In ihrer Stellungnahme vom 1 0. März 2014 hielt Dr. Z.___ fest, der Regionale Ärztliche Dienst habe wesentliche Aspekte nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamentation mit Temesta zur Untersuchung erschienen, anders wäre das nicht möglich gewesen. Zudem handle es sich bei der Untersuchung um eine Momentaufnahme. Erst während der Psychotherapie zeige sich die S chwere der Angstsymptomatik. Der Schweregrad der sozialen Phobie führe dazu, dass der Patient ein völlig zurückgezogenes Leben führe, kaum soziale Kontakte pflege, vor jeder Bahnfahrt und vor jeder Gruppenakti vität sehr Angst habe. Selbst unter l ow - dos e Benzodiazepin brauche es eine grosse Überwindung, damit der Beschwerdeführer soziale Funktionen erfüllen könne. Zudem nehme er im Sinne einer Selbstheilung auch Alkohol zu sich, um sich Mut zu machen.

Dank einer intensiven Verhaltenstherapie habe der Alkoholkonsum einge schränkt werden können. Ohne Temesta gehe es aber leider nicht. Sobald der Patient mehr belastet werde, dekompensiere auch der Alkoholkonsum wieder.

I m Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienst es werde geschrieben, dass die Depression nicht als eigenständiger überdauernde r

Gesundheitsschaden zu sehen sei. Dem müsse k lar entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einen verminderten Antrieb und eine stark verminderte Belastbarkeit habe, obwohl er unter potenten Medikamenten stehe. Diese Medikation, sicher auch im Zusam menhang mit dem Alkohol, habe bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Leberenzyme geführt.

Nicht therapeutische Gesichtspunkte seien ausschlaggebend für die Diagnose, sondern die Diagnose sei a usschlaggeben d für das therapeutische Prozedere: Der Patient sei depressiv, stark vermindert leistungsfähig, habe Schlafstörungen, sei wegen seiner sozialen Phobien stark eingeschränkt und könne auch alltägliche Dinge nur mit grossem Aufwand bewältigen. Hier liege ein Therapieansatz, der dem Patienten zwar Lebensqualität bringe, eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aber illusorisch. Eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte wäre durchaus vorstellbar, aber auch nur teilzeitlich.

Ihre Diagnosen würden sich nicht wesentlich von denjenigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterscheiden. Der Schweregrad der psychischen Störungen sei aber in dessen Untersuchung keineswegs erfasst worden. Was im Verlauf fehle, sei die Erwähnung des Leistungsknicks, der wichtigen Tatsache, dass er früher leistungsfähig gewesen sei und erst durch die Krankheit seine Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit verloren habe (Urk. 7/57). 4.

4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.2

Bezüglich der Schreiben von Dr. Z.___ ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen aber auch inhaltlich nicht zu über zeugen.

So legt sie in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2013 dar, dass Panikattacken und lähmende Ängste den Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten und sozialen Kontakten massiv einschränk t en. Zum Beispiel habe er deswegen m ehrmals nicht zu einem Gespräch beim Sozialdienst C.___ erscheinen können. Gleichzeitig geht aus de n Ausführungen von Dr. Z.___ aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme von Temesta durchaus in der Lage ist, Verabredungen und Termine (beim Sozialdienst, seiner Therapeutin etc.) wahr zunehmen und die erforderlichen Einkäufe zu tätigen. Im Frühling 2013 war es ihm darüber hinaus auch möglich – wenn auch unter besonders günstigen Bedingungen – den obligatorischen Hundekurs zu absolvieren (Urk. 7/45). Bei der beschriebenen Besserung unter medikamentöser Therapie ist es nicht nach vollziehbar, wie Dr. Z.___ zur Beurteilung gelangt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Angststörung zu 100 % arbeitsunfähig sei. 4.3

Demgegenüber erfüllt der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/49) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1). Er beruht insbesondere auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerde führers und berücksichtigt auch dessen subjektive Beschwerdeschilderungen angemessen. Darüber hinaus

enthält er eine Auseinandersetzung mit der Ein schätzung von Dr. Z.___ und begründet die eigene Beurteilung der medizini schen Situation und der Arbeitsfähigkeit einleuchtend und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ wendet gegen den erwähnten Bericht in ihrer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 ein, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung unter dem Einfluss des Medikamentes

Temesta gestanden sei (Urk. 7/5 7 /1). Dieser Umstand wurde im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes berücksichtigt und es wurde ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer gebe an, er habe ein Temesta eingenommen (Urk. 7/49/2). Insbesondere wurde die fragliche Medika menteneinnahme ausführlich diskutiert und floss in die Beurteilung der medizi nischen Situation mit ein (Urk. 7/49/4 f.).

Es mag zwar zutreffen, dass die Untersuchung

eine Momentaufnahme darstellt (Urk. 7 /57/1). Dr. Z.___ ist aber nicht beizupflichten, dass sich die

Schwere der Angstsymptomatik lediglich im Verlauf einer Psychotherapie zeig t (Urk. 7/57/1).

Nebst den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden wurden

– in s o weit korrekt – auch die Ausführungen des Beschwerdeführer s gegenüber dem explo rierenden Psychiater berücksichtigt (vgl. Urk. 7/49/4) . Diesen zufolge pflegt d er Beschwerdeführer regelmässig ausserhäusliche Kontakte zu seiner älteren Schwester und zum Mentor seiner Kirchgemeinde (Urk. 7/49/1) . Er benutzt, wenn auch mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel und geht ein kaufen (Urk. 7/49/22) . M ehrmals täglich geht er mit seinem Hund spazieren, ein bis zwei Mal pro Woche a uch zusammen mit Nachbarn (Urk. 7/49/2).

Angstan fälle hat er seinen eigenen Angaben zufolge nur noch selten, wobei er nicht einmal zu sagen vermochte, wann er den letzten erlitten hatte (Urk. 7/49/2). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2014 ist auch sonst nicht geeignet, die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Bericht des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom

13. Januar 2014 abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren somit zu Recht mangels einer objektivierbaren

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Juni 2011 abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechts vertreterin eine Honorarnote vom

16. Februar 2015 eingereicht (Urk. 11). Der geltend gemachte Aufwand von 8,6 Stunden und von Fr. 65.60 für Barauslagen erscheint angemessen, weshalb ihr ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.-- für die Bemühungen bis Ende 2014 und von Fr. 185.-- ab Januar 2015 eine Entschädigung von Fr. 1‘667.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz,

wird mit Fr. 1‘667.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 8. Juni 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht (vgl. Urk. 1 und 2). 3.

E. 3 ) . 1. 2

Am 5. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Nach erwerblichen (Urk. 7/12 und 7/15) und medizinischen (Urk. 7/14, 7/16 und 7/ 22) Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2011

verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 7/26) . Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. 3.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2011 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 4. April 2011, Urk. 7/23/3 ff.).

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 7. April 2011 psychiatrisch und stellte in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/1 und 7/22/5): 1.

Verdacht auf leichte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung regredient, bei anhaltend akzentuierten ängstlichen, vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) -

Verdacht auf Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F 32.3) im Jahre 2006 (anamnestisch schleichender Beginn ab ca. 2004/2005 mit Schlafstörungen, agora phobischen Ängsten und Panikattacken; kurzzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 2006) 2.

Sekundäre Störung durch Alkohol, anamnestisch episodischer Substanzge brauch (ICD-10: F10.26) -

Ich-Störungen und rezidivierende, leichte depressive Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1 und 2 und 3 3.

Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Die aktuellen Symptome (rezidivierende lebensmüde Gedanken, ängstlich-vermei dendes Verhalten und sozialer Rückzug, Hinweise auf Depersonalisati ons - / Derealisationserleben) könnten aus medizinischer Sicht erklärt werden durch die derzeitige soziale Situation bei langjähriger Arbeitslosigkeit, die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur und den anamnestisch wiederholten sekun dären Alkoholüberkonsum. Eine anhaltende depressive Stimmungslage, ausge prägte Ängste oder gravierende sozialphobische Merkmale, welche die Leis tungsfähigkeit einschränkten, seien

bei der Untersuchung vom 1 1. April 2011 nicht eruierbar . Auch eine andere psychische Erkrankung, wie zum Beispiel aus dem schizophrenen F ormenkreis, könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/22/6 f.) .

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22/7).

E. 3.2 Die der Neuanmeldung beigelegten Arztzeugnisse attestieren dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2011 und vom 2 5. Juni 2012 bis zum 2 5. Juni 2013, ohne dass diese begründet wird (Urk. 7/29).

E. 3.3 Gemäss dem in der Folge eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juli 2013 befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 bei ihr in psychothera peutischer Behandlung. Nach eingehender psychiatrischer Exploration am 2 5. Juni 2013 und einjähriger psychotherapeutischer Behandlung habe sie fest stellen müssen, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Ängsten (IDC-10: F41.8) leide. Zudem bestünden eine gravierende soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).

Die schwere soziale Phobie verunmögliche trotz der Einnahme von Medikamen ten eine normale Lebensführung, ganz zu schweigen von einer auch nur an nähernd verwertbaren beruflichen Funktionsfähigkeit. Auch in sozialen Aktivi täten und Beziehungen sei der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt. Die medikamentöse Therapie mit Anafranil und Seralin habe zwar eine leichte Bes serung gebracht. Der Beschwerdeführer leide aber trotz Medikation und Psy chotherapie weiterhin unter Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb (er habe oft Mühe, seinen kleinen Haushalt zu bewältigen, die Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen, usw.), verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdbarkeit. Nicht nur die soziale Phobie, sondern auch die Sy mp tome der Depression (ICD-10: F 32.1) verminderten die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität (Urk. 7/45/1 ff.) .

Mit seiner schweren Angststörung sei der Beschwerdeführer ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/3) .

E. 3.4 Med. pract . B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 201 3 und verfasste dazu am 1 3. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 7/49). Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/49/4):

- Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei akzentuierten ängst lich-unsicheren und vermeidenden Persönlichkeitszüge n (ICD-10: Z73.1) .

- Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10: F41.0) mit seltenen Panikattacken - Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Bei der psychiatrischen Exploration finde sich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Der Versicherte sei affektiv aber ausreichend schwin gungsfähig . Er könne sich im Gespräch aktiv einbringen, spreche frei über unterschiedliche Themenbereiche (IT-Branche, Kirche) und sei hierbei auch fähig, intellektuell anspruchsvolle Assoziationen zu bilden.

Hinsichtlich der nach wie vor unveränderten psychosozialen Belastung sei weiter hin eine reaktive Komponente der depressiven Symptomatik gegeben. Hinzu komme, dass die Ex-Partnerin, die ihm immer viel geholfen habe, vor etwa einem halben Jahr ins Ausland gezogen sei.

Zu Panikattacken komme es gemäss den Angaben des Versicherten nur selten, so dass hierdurch allein keine relevante Einschränkung gegeben erscheine. Er könne, wenngleich subjektiv mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen, Einkaufe n gehen und a usserhäusliche Kontakte pflegen. Die regel mässige Einnahme von Temesta sei zwar nicht günstig, verfestige diese doch das Vermeidungsverhalten. Es bestehe ein low -dose-Gebrauch von Benzodiaze pinen (ohne ersichtliche Dosissteigerung und auch sonst kein Anhalt für eine relevante Suchtstörung), der sich zusätzlich nicht erheblich auf das allgemein e soziale Funktionsniveau auswirken dürfte. Auch dass der Versicherte seine Lebensmittel online einkaufe, habe an sich keinen Krankheitswert. Im Vorder grund des Störungsbildes bestehe heute eine sich inzwischen verselbständigte Angst vor der Angst, die zu einem (soziophobischen) Vermeidungsverhalten und auch dem Mehrgebrauch von Temesta geführt habe. Weiter seien Hinweise für das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge festzustellen. In der Beziehungsgestaltung, insbesondere im Um g ang mit Autoritäten sei der Versi cherte unsicher und ängstlich. Davon ausgehend, dass die Persönlichkeitsprä gung seit jeher bestanden habe, sei es dem Versicherten über Jahre hinweg gelungen, stabil in angestellten Verhältnissen als Informatiker zu arbeiten. Erst die berufliche Überforderungssituation im Jahr 2006 habe zum Auftreten der Angstsymptomatik geführt. Ob seinerzeit tatsächlich eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen bestanden habe, sei eher fraglich, insofern die im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1 3. April 2011 erwähnten Ent fremdungserlebnisse und Derealisationen

naheliegenderweise im Rahmen der Panikstörung erklärt werden könnten (Urk. 7/49/4 f.).

Dr. B.___ gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, dass die von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik unter rein therapeutischen Gesichtspunk ten zwar nachvollzogen werden könne, allerdings überwögen – insbesondere im Hinblick auf die depressive Symptomatik – weiterhin krankheitsferne (iv fremde) psychosoziale Faktoren, so dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht hier kein eigenständiger überdauernder Gesundheitsschaden (im Sinne einer depressiven affektiven Störung) anzunehmen sei. Die Störung könne auch weiterhin als Anpassungsstörung bei kontinuierlicher (psychosozialer) Belastung angesehen werden und somit auch potenziell erfolgreiche Bewältigungsstrate gien behindern und hierdurch zu Problemen in der sozialen Funktionsfähigkeit führen. Das Vermeidungsverhalten anzugehen und auch den Temestagebrauch einzuschränken, wäre therapeutisch aber durchaus möglich (Urk. 7/49/5).

Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Unter suchungs zeitpunkt am 7. April 2011 ergebe sich somit nicht, da sich die Angststörung nicht weiter verschlechtert habe und auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege (Urk. 7/49/5).

E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 1 0. März 2014 hielt Dr. Z.___ fest, der Regionale Ärztliche Dienst habe wesentliche Aspekte nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamentation mit Temesta zur Untersuchung erschienen, anders wäre das nicht möglich gewesen. Zudem handle es sich bei der Untersuchung um eine Momentaufnahme. Erst während der Psychotherapie zeige sich die S chwere der Angstsymptomatik. Der Schweregrad der sozialen Phobie führe dazu, dass der Patient ein völlig zurückgezogenes Leben führe, kaum soziale Kontakte pflege, vor jeder Bahnfahrt und vor jeder Gruppenakti vität sehr Angst habe. Selbst unter l ow - dos e Benzodiazepin brauche es eine grosse Überwindung, damit der Beschwerdeführer soziale Funktionen erfüllen könne. Zudem nehme er im Sinne einer Selbstheilung auch Alkohol zu sich, um sich Mut zu machen.

Dank einer intensiven Verhaltenstherapie habe der Alkoholkonsum einge schränkt werden können. Ohne Temesta gehe es aber leider nicht. Sobald der Patient mehr belastet werde, dekompensiere auch der Alkoholkonsum wieder.

I m Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienst es werde geschrieben, dass die Depression nicht als eigenständiger überdauernde r

Gesundheitsschaden zu sehen sei. Dem müsse k lar entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einen verminderten Antrieb und eine stark verminderte Belastbarkeit habe, obwohl er unter potenten Medikamenten stehe. Diese Medikation, sicher auch im Zusam menhang mit dem Alkohol, habe bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Leberenzyme geführt.

Nicht therapeutische Gesichtspunkte seien ausschlaggebend für die Diagnose, sondern die Diagnose sei a usschlaggeben d für das therapeutische Prozedere: Der Patient sei depressiv, stark vermindert leistungsfähig, habe Schlafstörungen, sei wegen seiner sozialen Phobien stark eingeschränkt und könne auch alltägliche Dinge nur mit grossem Aufwand bewältigen. Hier liege ein Therapieansatz, der dem Patienten zwar Lebensqualität bringe, eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aber illusorisch. Eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte wäre durchaus vorstellbar, aber auch nur teilzeitlich.

Ihre Diagnosen würden sich nicht wesentlich von denjenigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterscheiden. Der Schweregrad der psychischen Störungen sei aber in dessen Untersuchung keineswegs erfasst worden. Was im Verlauf fehle, sei die Erwähnung des Leistungsknicks, der wichtigen Tatsache, dass er früher leistungsfähig gewesen sei und erst durch die Krankheit seine Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit verloren habe (Urk. 7/57). 4.

4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.2

Bezüglich der Schreiben von Dr. Z.___ ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen aber auch inhaltlich nicht zu über zeugen.

So legt sie in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2013 dar, dass Panikattacken und lähmende Ängste den Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten und sozialen Kontakten massiv einschränk t en. Zum Beispiel habe er deswegen m ehrmals nicht zu einem Gespräch beim Sozialdienst C.___ erscheinen können. Gleichzeitig geht aus de n Ausführungen von Dr. Z.___ aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme von Temesta durchaus in der Lage ist, Verabredungen und Termine (beim Sozialdienst, seiner Therapeutin etc.) wahr zunehmen und die erforderlichen Einkäufe zu tätigen. Im Frühling 2013 war es ihm darüber hinaus auch möglich – wenn auch unter besonders günstigen Bedingungen – den obligatorischen Hundekurs zu absolvieren (Urk. 7/45). Bei der beschriebenen Besserung unter medikamentöser Therapie ist es nicht nach vollziehbar, wie Dr. Z.___ zur Beurteilung gelangt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Angststörung zu 100 % arbeitsunfähig sei. 4.3

Demgegenüber erfüllt der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/49) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1). Er beruht insbesondere auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerde führers und berücksichtigt auch dessen subjektive Beschwerdeschilderungen angemessen. Darüber hinaus

enthält er eine Auseinandersetzung mit der Ein schätzung von Dr. Z.___ und begründet die eigene Beurteilung der medizini schen Situation und der Arbeitsfähigkeit einleuchtend und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ wendet gegen den erwähnten Bericht in ihrer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 ein, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung unter dem Einfluss des Medikamentes

Temesta gestanden sei (Urk. 7/5 7 /1). Dieser Umstand wurde im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes berücksichtigt und es wurde ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer gebe an, er habe ein Temesta eingenommen (Urk. 7/49/2). Insbesondere wurde die fragliche Medika menteneinnahme ausführlich diskutiert und floss in die Beurteilung der medizi nischen Situation mit ein (Urk. 7/49/4 f.).

Es mag zwar zutreffen, dass die Untersuchung

eine Momentaufnahme darstellt (Urk. 7 /57/1). Dr. Z.___ ist aber nicht beizupflichten, dass sich die

Schwere der Angstsymptomatik lediglich im Verlauf einer Psychotherapie zeig t (Urk. 7/57/1).

Nebst den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden wurden

– in s o weit korrekt – auch die Ausführungen des Beschwerdeführer s gegenüber dem explo rierenden Psychiater berücksichtigt (vgl. Urk. 7/49/4) . Diesen zufolge pflegt d er Beschwerdeführer regelmässig ausserhäusliche Kontakte zu seiner älteren Schwester und zum Mentor seiner Kirchgemeinde (Urk. 7/49/1) . Er benutzt, wenn auch mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel und geht ein kaufen (Urk. 7/49/22) . M ehrmals täglich geht er mit seinem Hund spazieren, ein bis zwei Mal pro Woche a uch zusammen mit Nachbarn (Urk. 7/49/2).

Angstan fälle hat er seinen eigenen Angaben zufolge nur noch selten, wobei er nicht einmal zu sagen vermochte, wann er den letzten erlitten hatte (Urk. 7/49/2). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2014 ist auch sonst nicht geeignet, die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Bericht des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom

13. Januar 2014 abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren somit zu Recht mangels einer objektivierbaren

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Juni 2011 abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk.

E. 8 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechts vertreterin eine Honorarnote vom

16. Februar 2015 eingereicht (Urk.

E. 11 ). Der geltend gemachte Aufwand von 8,6 Stunden und von Fr. 65.60 für Barauslagen erscheint angemessen, weshalb ihr ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.-- für die Bemühungen bis Ende 2014 und von Fr. 185.-- ab Januar 2015 eine Entschädigung von Fr. 1‘667.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00527 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, war zuletzt ab März 2003 bei der Y.___ als Informatiker angestellt (Urk. 7/1/1). Diese Tätigkeit übte er seinen Anga ben zufolge wegen eines Zusammenbruchs (Burnout s) mit Angstattacken nicht mehr aus, worauf ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.

Vom 24 . März 2006 bis zum 3 0. November 2007 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung (Urk. 7/ 12), seither erhält er Sozialhilfe (Urk. 7/2/4,

7/7 ff. und 7/ 31/4; vgl. auch Urk. 3) . 1. 2

Am 5. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Nach erwerblichen (Urk. 7/12 und 7/15) und medizinischen (Urk. 7/14, 7/16 und 7/ 22) Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2011

verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 7/26) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

D er Versicherte meldete sich am 4. Juni 2013 unter Beilage diverser

Arztzeug nisse (Urk. 7/29) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31) . Die IV Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013 das Nichteintreten auf das Leis tungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/36) . Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/43), welcher

in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/46). Über dies liess d er Versich er t e einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Juli 2013 einreichen (Urk. 7/45). Die IV-Stelle veranlasste darauf eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/48), welche am 1 0. Dezember 2013 stattfand (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Der Versicherte liess darauf erneut Einwand erheben (Urk. 7/55 und 7/58) und eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2014 einreichen (Urk. 7/57). Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/60). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen ab dem frühest mögli chen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeg egnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 8. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat

die Gegenpartei mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 Kenntnis erhalten, mit welcher dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 8. Juni 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2011 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 4. April 2011, Urk. 7/23/3 ff.).

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 7. April 2011 psychiatrisch und stellte in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/1 und 7/22/5): 1.

Verdacht auf leichte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung regredient, bei anhaltend akzentuierten ängstlichen, vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) -

Verdacht auf Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F 32.3) im Jahre 2006 (anamnestisch schleichender Beginn ab ca. 2004/2005 mit Schlafstörungen, agora phobischen Ängsten und Panikattacken; kurzzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 2006) 2.

Sekundäre Störung durch Alkohol, anamnestisch episodischer Substanzge brauch (ICD-10: F10.26) -

Ich-Störungen und rezidivierende, leichte depressive Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1 und 2 und 3 3.

Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Die aktuellen Symptome (rezidivierende lebensmüde Gedanken, ängstlich-vermei dendes Verhalten und sozialer Rückzug, Hinweise auf Depersonalisati ons - / Derealisationserleben) könnten aus medizinischer Sicht erklärt werden durch die derzeitige soziale Situation bei langjähriger Arbeitslosigkeit, die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur und den anamnestisch wiederholten sekun dären Alkoholüberkonsum. Eine anhaltende depressive Stimmungslage, ausge prägte Ängste oder gravierende sozialphobische Merkmale, welche die Leis tungsfähigkeit einschränkten, seien

bei der Untersuchung vom 1 1. April 2011 nicht eruierbar . Auch eine andere psychische Erkrankung, wie zum Beispiel aus dem schizophrenen F ormenkreis, könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/22/6 f.) .

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22/7). 3.2

Die der Neuanmeldung beigelegten Arztzeugnisse attestieren dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2011 und vom 2 5. Juni 2012 bis zum 2 5. Juni 2013, ohne dass diese begründet wird (Urk. 7/29). 3.3

Gemäss dem in der Folge eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juli 2013 befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 bei ihr in psychothera peutischer Behandlung. Nach eingehender psychiatrischer Exploration am 2 5. Juni 2013 und einjähriger psychotherapeutischer Behandlung habe sie fest stellen müssen, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Ängsten (IDC-10: F41.8) leide. Zudem bestünden eine gravierende soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).

Die schwere soziale Phobie verunmögliche trotz der Einnahme von Medikamen ten eine normale Lebensführung, ganz zu schweigen von einer auch nur an nähernd verwertbaren beruflichen Funktionsfähigkeit. Auch in sozialen Aktivi täten und Beziehungen sei der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt. Die medikamentöse Therapie mit Anafranil und Seralin habe zwar eine leichte Bes serung gebracht. Der Beschwerdeführer leide aber trotz Medikation und Psy chotherapie weiterhin unter Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb (er habe oft Mühe, seinen kleinen Haushalt zu bewältigen, die Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen, usw.), verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdbarkeit. Nicht nur die soziale Phobie, sondern auch die Sy mp tome der Depression (ICD-10: F 32.1) verminderten die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität (Urk. 7/45/1 ff.) .

Mit seiner schweren Angststörung sei der Beschwerdeführer ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/3) . 3.4

Med. pract . B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 201 3 und verfasste dazu am 1 3. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 7/49). Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/49/4):

- Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei akzentuierten ängst lich-unsicheren und vermeidenden Persönlichkeitszüge n (ICD-10: Z73.1) .

- Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10: F41.0) mit seltenen Panikattacken - Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufs tätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).

Bei der psychiatrischen Exploration finde sich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Der Versicherte sei affektiv aber ausreichend schwin gungsfähig . Er könne sich im Gespräch aktiv einbringen, spreche frei über unterschiedliche Themenbereiche (IT-Branche, Kirche) und sei hierbei auch fähig, intellektuell anspruchsvolle Assoziationen zu bilden.

Hinsichtlich der nach wie vor unveränderten psychosozialen Belastung sei weiter hin eine reaktive Komponente der depressiven Symptomatik gegeben. Hinzu komme, dass die Ex-Partnerin, die ihm immer viel geholfen habe, vor etwa einem halben Jahr ins Ausland gezogen sei.

Zu Panikattacken komme es gemäss den Angaben des Versicherten nur selten, so dass hierdurch allein keine relevante Einschränkung gegeben erscheine. Er könne, wenngleich subjektiv mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen, Einkaufe n gehen und a usserhäusliche Kontakte pflegen. Die regel mässige Einnahme von Temesta sei zwar nicht günstig, verfestige diese doch das Vermeidungsverhalten. Es bestehe ein low -dose-Gebrauch von Benzodiaze pinen (ohne ersichtliche Dosissteigerung und auch sonst kein Anhalt für eine relevante Suchtstörung), der sich zusätzlich nicht erheblich auf das allgemein e soziale Funktionsniveau auswirken dürfte. Auch dass der Versicherte seine Lebensmittel online einkaufe, habe an sich keinen Krankheitswert. Im Vorder grund des Störungsbildes bestehe heute eine sich inzwischen verselbständigte Angst vor der Angst, die zu einem (soziophobischen) Vermeidungsverhalten und auch dem Mehrgebrauch von Temesta geführt habe. Weiter seien Hinweise für das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge festzustellen. In der Beziehungsgestaltung, insbesondere im Um g ang mit Autoritäten sei der Versi cherte unsicher und ängstlich. Davon ausgehend, dass die Persönlichkeitsprä gung seit jeher bestanden habe, sei es dem Versicherten über Jahre hinweg gelungen, stabil in angestellten Verhältnissen als Informatiker zu arbeiten. Erst die berufliche Überforderungssituation im Jahr 2006 habe zum Auftreten der Angstsymptomatik geführt. Ob seinerzeit tatsächlich eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen bestanden habe, sei eher fraglich, insofern die im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1 3. April 2011 erwähnten Ent fremdungserlebnisse und Derealisationen

naheliegenderweise im Rahmen der Panikstörung erklärt werden könnten (Urk. 7/49/4 f.).

Dr. B.___ gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, dass die von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik unter rein therapeutischen Gesichtspunk ten zwar nachvollzogen werden könne, allerdings überwögen – insbesondere im Hinblick auf die depressive Symptomatik – weiterhin krankheitsferne (iv fremde) psychosoziale Faktoren, so dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht hier kein eigenständiger überdauernder Gesundheitsschaden (im Sinne einer depressiven affektiven Störung) anzunehmen sei. Die Störung könne auch weiterhin als Anpassungsstörung bei kontinuierlicher (psychosozialer) Belastung angesehen werden und somit auch potenziell erfolgreiche Bewältigungsstrate gien behindern und hierdurch zu Problemen in der sozialen Funktionsfähigkeit führen. Das Vermeidungsverhalten anzugehen und auch den Temestagebrauch einzuschränken, wäre therapeutisch aber durchaus möglich (Urk. 7/49/5).

Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Unter suchungs zeitpunkt am 7. April 2011 ergebe sich somit nicht, da sich die Angststörung nicht weiter verschlechtert habe und auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege (Urk. 7/49/5). 3.5

In ihrer Stellungnahme vom 1 0. März 2014 hielt Dr. Z.___ fest, der Regionale Ärztliche Dienst habe wesentliche Aspekte nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamentation mit Temesta zur Untersuchung erschienen, anders wäre das nicht möglich gewesen. Zudem handle es sich bei der Untersuchung um eine Momentaufnahme. Erst während der Psychotherapie zeige sich die S chwere der Angstsymptomatik. Der Schweregrad der sozialen Phobie führe dazu, dass der Patient ein völlig zurückgezogenes Leben führe, kaum soziale Kontakte pflege, vor jeder Bahnfahrt und vor jeder Gruppenakti vität sehr Angst habe. Selbst unter l ow - dos e Benzodiazepin brauche es eine grosse Überwindung, damit der Beschwerdeführer soziale Funktionen erfüllen könne. Zudem nehme er im Sinne einer Selbstheilung auch Alkohol zu sich, um sich Mut zu machen.

Dank einer intensiven Verhaltenstherapie habe der Alkoholkonsum einge schränkt werden können. Ohne Temesta gehe es aber leider nicht. Sobald der Patient mehr belastet werde, dekompensiere auch der Alkoholkonsum wieder.

I m Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienst es werde geschrieben, dass die Depression nicht als eigenständiger überdauernde r

Gesundheitsschaden zu sehen sei. Dem müsse k lar entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einen verminderten Antrieb und eine stark verminderte Belastbarkeit habe, obwohl er unter potenten Medikamenten stehe. Diese Medikation, sicher auch im Zusam menhang mit dem Alkohol, habe bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Leberenzyme geführt.

Nicht therapeutische Gesichtspunkte seien ausschlaggebend für die Diagnose, sondern die Diagnose sei a usschlaggeben d für das therapeutische Prozedere: Der Patient sei depressiv, stark vermindert leistungsfähig, habe Schlafstörungen, sei wegen seiner sozialen Phobien stark eingeschränkt und könne auch alltägliche Dinge nur mit grossem Aufwand bewältigen. Hier liege ein Therapieansatz, der dem Patienten zwar Lebensqualität bringe, eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aber illusorisch. Eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte wäre durchaus vorstellbar, aber auch nur teilzeitlich.

Ihre Diagnosen würden sich nicht wesentlich von denjenigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterscheiden. Der Schweregrad der psychischen Störungen sei aber in dessen Untersuchung keineswegs erfasst worden. Was im Verlauf fehle, sei die Erwähnung des Leistungsknicks, der wichtigen Tatsache, dass er früher leistungsfähig gewesen sei und erst durch die Krankheit seine Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit verloren habe (Urk. 7/57). 4.

4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.2

Bezüglich der Schreiben von Dr. Z.___ ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen aber auch inhaltlich nicht zu über zeugen.

So legt sie in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2013 dar, dass Panikattacken und lähmende Ängste den Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten und sozialen Kontakten massiv einschränk t en. Zum Beispiel habe er deswegen m ehrmals nicht zu einem Gespräch beim Sozialdienst C.___ erscheinen können. Gleichzeitig geht aus de n Ausführungen von Dr. Z.___ aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme von Temesta durchaus in der Lage ist, Verabredungen und Termine (beim Sozialdienst, seiner Therapeutin etc.) wahr zunehmen und die erforderlichen Einkäufe zu tätigen. Im Frühling 2013 war es ihm darüber hinaus auch möglich – wenn auch unter besonders günstigen Bedingungen – den obligatorischen Hundekurs zu absolvieren (Urk. 7/45). Bei der beschriebenen Besserung unter medikamentöser Therapie ist es nicht nach vollziehbar, wie Dr. Z.___ zur Beurteilung gelangt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Angststörung zu 100 % arbeitsunfähig sei. 4.3

Demgegenüber erfüllt der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/49) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1). Er beruht insbesondere auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerde führers und berücksichtigt auch dessen subjektive Beschwerdeschilderungen angemessen. Darüber hinaus

enthält er eine Auseinandersetzung mit der Ein schätzung von Dr. Z.___ und begründet die eigene Beurteilung der medizini schen Situation und der Arbeitsfähigkeit einleuchtend und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ wendet gegen den erwähnten Bericht in ihrer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 ein, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung unter dem Einfluss des Medikamentes

Temesta gestanden sei (Urk. 7/5 7 /1). Dieser Umstand wurde im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes berücksichtigt und es wurde ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer gebe an, er habe ein Temesta eingenommen (Urk. 7/49/2). Insbesondere wurde die fragliche Medika menteneinnahme ausführlich diskutiert und floss in die Beurteilung der medizi nischen Situation mit ein (Urk. 7/49/4 f.).

Es mag zwar zutreffen, dass die Untersuchung

eine Momentaufnahme darstellt (Urk. 7 /57/1). Dr. Z.___ ist aber nicht beizupflichten, dass sich die

Schwere der Angstsymptomatik lediglich im Verlauf einer Psychotherapie zeig t (Urk. 7/57/1).

Nebst den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden wurden

– in s o weit korrekt – auch die Ausführungen des Beschwerdeführer s gegenüber dem explo rierenden Psychiater berücksichtigt (vgl. Urk. 7/49/4) . Diesen zufolge pflegt d er Beschwerdeführer regelmässig ausserhäusliche Kontakte zu seiner älteren Schwester und zum Mentor seiner Kirchgemeinde (Urk. 7/49/1) . Er benutzt, wenn auch mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel und geht ein kaufen (Urk. 7/49/22) . M ehrmals täglich geht er mit seinem Hund spazieren, ein bis zwei Mal pro Woche a uch zusammen mit Nachbarn (Urk. 7/49/2).

Angstan fälle hat er seinen eigenen Angaben zufolge nur noch selten, wobei er nicht einmal zu sagen vermochte, wann er den letzten erlitten hatte (Urk. 7/49/2). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2014 ist auch sonst nicht geeignet, die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Bericht des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom

13. Januar 2014 abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren somit zu Recht mangels einer objektivierbaren

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Juni 2011 abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechts vertreterin eine Honorarnote vom

16. Februar 2015 eingereicht (Urk. 11). Der geltend gemachte Aufwand von 8,6 Stunden und von Fr. 65.60 für Barauslagen erscheint angemessen, weshalb ihr ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.-- für die Bemühungen bis Ende 2014 und von Fr. 185.-- ab Januar 2015 eine Entschädigung von Fr. 1‘667.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz,

wird mit Fr. 1‘667.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke