Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo und reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein. A m
23. respektive 2 5. Oktober 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen zum Leis tungsbe zug an (Urk. 8/4, Urk. 8/ 6, Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/10,
Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente zu verneinen (Urk. 8/19). Hiergegen liess der Versi chert e Einwand erheben (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 9. April 2014 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1), wobei er einen Bericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 2 7. Dezember 2007 (Urk. 3/1) und einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatori ums der Psychiatrie Z.___
vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) beilegte. Die IV-Stelle beantragte mit der Be schwer deantwort vom 2 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Verfügung vom 2 3. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht mit einer Replik vernehmen (Urk. 10), was den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 2. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychi schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwer deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im An spruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Ver fahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente gemäss Art. 86 bis
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Abs. 1) . In den Fällen nach Art. 7b Abs.
2 lit. a–d IVG wird die Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt (Abs. 2). In besonders schwe ren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen mit der Verfügung vom 9. April 2014 mit der Begründung ab, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die behandelnden Ärzte könnten sich zur Diag nose sowie zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Die versi che rungsmedizinischen Voraussetzungen hätten nicht geprüft werden kön nen (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2014 führte die IV-Stelle er gänzend aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Verwaltungsbe hörde auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Arztberichte eingereicht, welche Hinweise auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden oder Anlass zu weite ren Abklärungen gegeben hätten. Im Bericht des Psychiatrie -Z entrums Y.___ sei ersichtlich, dass der Versicherte von August bis Oktober 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in psychosozialer Belastungssituation in Be hand lung gewesen sei. Aufgrund dieses Berichts könne nicht von einem inval i disierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Aus dem Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 werde ersichtlich, dass der Versicherte sich seit März 2014 in Be handlung befinde. Obwohl dem Beschwerdeführer nach Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Mitwirkungspflicht obliege, habe er dies im Vorbescheidver fahren nicht mit geteilt. Bis zum Erlass der Verfügung habe kein Anlass bestan den, den Gesund heitszustand des Versicherten weiter abzuklären, weshalb der Untersuchungs grundsatz nicht verletzt worden sei (Urk. 7). 2.2.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 1 6. Mai 2014 darauf hin, dass er sich seit dem 1 8. März 2014 wieder in ambulanter Behandlung im Am bulatorium der Klinik Psychiatrie Z.___ befinde. Er sei dort bereits im Jahr 2007 und im Jahr 2010/2011 ambulant behandelt worden. Die IV-Stelle habe bisher kei nen Bericht dieser Klinik angefordert. Er ersuche darum, die Berichte dieser Kli nik anzufordern und zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Sozialberatung und Asylbetreuung Standort O.___ der Asylorganisation Zürich (AOZ) meldete den Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Dabei wurde ausgeführt, der Versicherte habe seit dem Jahr 2006 diverse Beschäftigungsprogramme absolviert und den noch sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu er halten. Der Versicherte sei sozial kaum vernetzt und leide an starken Depressio nen. In diesen Phasen sei er nicht in der Lage, Termine und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der Versicherte habe psychologische und medikamentöse Hil fen wahrgenommen (Urk. 8/4). 3.2
Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, teilte mit Bericht vom 2 0. Novem ber 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein Status nach Hepatitis B und er leide an einem Diabetes mellitus, welche r seit dem 1 5. April 2010 be kannt sei. Er könne sich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht äussern (Urk. 8/13/5). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 1 1. Dezember 2013 aufgrund einer Anmeldung durch die AOZ (Urk. 8/16, Urk. 8/17). Sie teilte der IV-Stelle am 2 1. Dezember 2013 mit, ein Mini - Mental - Status habe keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen ergeben. Der Versicherte sei ihr hilflos und traurig erschienen, er leide sich tlich unter ver s chiedenen depressiven Symptomen. Gemäss seinen Angaben habe er sich län g ere Zeit in psychiatrischer Behandlung befun den und erfolglos mehrere medikamentöse Therapien unternommen. Eine wei ter geh ende neuropsychologische Abklärung sei erst nach Aufheb ung der de pressiven Symptomatik überhaupt möglich und zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr bedingt aussagekräftig (Urk. 8/17/2). 3.4
Im Austrittsbericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___
vom 2 7. Dezember 2007 betreffend die ambulante Behandlung vom 1 6. August bis 2 5. Oktober 2007 wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.10) festgehalten (Urk.
3/1) . Das Ambu latorium der Psychiatrie Z.___ hielt im ärztlichen Kurzbericht vom 1 6. Mai 2014 fest, der Versicherte sei ihnen aus ambulanten Vorbehandlungen in den Jahren 2007 und 2010/2011 bekannt, wobei die Klinik im Jahr 2007 unter dem Namen Am bulatorium C.___
tätig gewesen se i . Seit dem 1 8. März 2014 stehe der Ver si cherte erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere de pressive Episode (ICD-10 F33.1, F33.2) und eine stark akzentuierte Persön lichkeitsstruktur, vermutlich kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten. Neben einer depressiv-verzweifelten Symptomatik seien beim Ver sicherten stark akzentuierte Muster seiner Persönlichkeitsstruktur vorhan den, deren zentrale Merkmale eine gereizt-wortkarge Art der Kommunikation, stark erhöhte Kränkbarkeit und paranoide Muster des Erleb ens seien. Aus psy chia tri scher Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter oder in einem vergleichbaren Beruf als um 50 %
eingeschränkt beurteilt, wobei diese Ein schränkung absehbar anhalte. Mittelfristig erscheine vor allem die Durch führung einer beruflichen Massnahme sinnvoll (Urk. 3/2). 4. 4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach kommt . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Eine solche schriftliche Mahnung mit Einräumung einer Bedenk zeit erfolgte gegenüber dem Versicherten nicht.
Art. 7b Abs. 2 IVG
enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, welche die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- oder Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern .
Es sind dies die Verletzun gen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leis tungserwirkung samt dem Ver such dazu (Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7-7b Rz. 30). Die im Rahmen der 5. IV-Revision verschärfte Sanktionierung bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im
Abklärungsverfahren eine Leistungsverweige rung ohne vorgängiges Mahn- und
Bedenkzeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzipierte
Art. 7b Abs. 2 IVG lässt
eine Renten ver wei gerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung zu, was
beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zutrifft
oder - zumindest - eine
be wusste Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraussetzt, etw a durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem
Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen. Die 5. IVG-Revision hat nichts daran geändert, dass in allen
anderen Fällen selbst bei unentschuldbarer Verlet zung der Mitwirkungspflicht,
das heisst wenn kein Rechtfertigungsgrund er kennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unver ständlich erweist, zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 3 0. November 2011, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Da beim Versicherten trotz seiner passiven Haltung keine qualifizierte Pflicht verletzung im Sinne dieser Recht sprechung vorlag, wäre ein Mahn- und Be denk z eitverfahren notwendig gewesen, um ihm wegen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht eine Rente zu verweigern. Allerdings hätten dem im Rahmen der Unter suchungs pflicht Aktivitäten der IV-Stelle vorausgehen müssen, um den Sach ver halt aus eigener Init i ative abzuklären. 4.2
Denn der IV-Stelle lag vor allem mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013 durchaus ein ärztlicher Hinweis dafür vor, dass der Ver sicherte wie von ihm geltend gemacht, unter depressiven Symptomen leidet (Urk. 8/13). Dieser ärztliche Bericht, welcher der IV-Stelle vor dem Erlass des Vorbescheids vom 2 2. Januar 2014 vorlag, hätte genügend Anlass geboten, dass
die IV-Stelle psychiatrische Abklärun gen hätte vornehmen lassen müssen. Daran vermag die Tatsache, dass Dr. B.___ keine psychiatrische Fachperson ist und somit weder eine genaue Diag nose festhalten noch sich zur Arbeitsfähigkeit äussern konnte, nichts zu ändern.
Im Übrigen führte auch die AOZ, welche den Versicherten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramme s begleitete, aus, dass dieser an starken Depressionen leide (Urk. 8/4).
Gemäss dem
inzwischen im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztliche n Kurz bericht des Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) bestehen möglicherweise psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten beeinflus sen . Allerdings reicht dieser von behandelnden Ärzten auf Wunsch des Versi cherten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfasste Kurzbericht nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten festzulegen zu können, so dass diesbe züglich weiterer Abklärungsbedarf besteht . 4.3
B ei der gegebenen Aktenlage wäre die IV-Stelle, insbesondere nach Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013, verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen . Indem sie darauf ver zich tete, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Weiter e Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im ge richtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im for mellen Sinn vor gesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Ver waltung vorzuneh men, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär te n Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 2 8. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4 . 4
D ie Sache ist folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Be richte der be handelnden Ärzte des Ambulatorium s
des Psychiatrie Z.___
einhole und die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers psychiatrisch abkläre oder abklären lasse . Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2014 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur ergänzende n psychiatri schen Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.
10 S.
28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin auf zuerlegen. Das Geri c ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo und reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein. A m
23. respektive
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwer deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im An spruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Ver fahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente gemäss Art. 86 bis
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Abs. 1) . In den Fällen nach Art. 7b Abs.
2 lit. a–d IVG wird die Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt (Abs. 2). In besonders schwe ren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1), wobei er einen Bericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 2 7. Dezember 2007 (Urk. 3/1) und einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatori ums der Psychiatrie Z.___
vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) beilegte. Die IV-Stelle beantragte mit der Be schwer deantwort vom 2 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Verfügung vom 2 3. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht mit einer Replik vernehmen (Urk. 10), was den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 2. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen mit der Verfügung vom 9. April 2014 mit der Begründung ab, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die behandelnden Ärzte könnten sich zur Diag nose sowie zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Die versi che rungsmedizinischen Voraussetzungen hätten nicht geprüft werden kön nen (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2014 führte die IV-Stelle er gänzend aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Verwaltungsbe hörde auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Arztberichte eingereicht, welche Hinweise auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden oder Anlass zu weite ren Abklärungen gegeben hätten. Im Bericht des Psychiatrie -Z entrums Y.___ sei ersichtlich, dass der Versicherte von August bis Oktober 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in psychosozialer Belastungssituation in Be hand lung gewesen sei. Aufgrund dieses Berichts könne nicht von einem inval i disierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Aus dem Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 werde ersichtlich, dass der Versicherte sich seit März 2014 in Be handlung befinde. Obwohl dem Beschwerdeführer nach Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Mitwirkungspflicht obliege, habe er dies im Vorbescheidver fahren nicht mit geteilt. Bis zum Erlass der Verfügung habe kein Anlass bestan den, den Gesund heitszustand des Versicherten weiter abzuklären, weshalb der Untersuchungs grundsatz nicht verletzt worden sei (Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 1 6. Mai 2014 darauf hin, dass er sich seit dem 1 8. März 2014 wieder in ambulanter Behandlung im Am bulatorium der Klinik Psychiatrie Z.___ befinde. Er sei dort bereits im Jahr 2007 und im Jahr 2010/2011 ambulant behandelt worden. Die IV-Stelle habe bisher kei nen Bericht dieser Klinik angefordert. Er ersuche darum, die Berichte dieser Kli nik anzufordern und zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Sozialberatung und Asylbetreuung Standort O.___ der Asylorganisation Zürich (AOZ) meldete den Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Dabei wurde ausgeführt, der Versicherte habe seit dem Jahr 2006 diverse Beschäftigungsprogramme absolviert und den noch sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu er halten. Der Versicherte sei sozial kaum vernetzt und leide an starken Depressio nen. In diesen Phasen sei er nicht in der Lage, Termine und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der Versicherte habe psychologische und medikamentöse Hil fen wahrgenommen (Urk. 8/4). 3.2
Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, teilte mit Bericht vom 2 0. Novem ber 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein Status nach Hepatitis B und er leide an einem Diabetes mellitus, welche r seit dem 1 5. April 2010 be kannt sei. Er könne sich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht äussern (Urk. 8/13/5). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 1 1. Dezember 2013 aufgrund einer Anmeldung durch die AOZ (Urk. 8/16, Urk. 8/17). Sie teilte der IV-Stelle am 2 1. Dezember 2013 mit, ein Mini - Mental - Status habe keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen ergeben. Der Versicherte sei ihr hilflos und traurig erschienen, er leide sich tlich unter ver s chiedenen depressiven Symptomen. Gemäss seinen Angaben habe er sich län g ere Zeit in psychiatrischer Behandlung befun den und erfolglos mehrere medikamentöse Therapien unternommen. Eine wei ter geh ende neuropsychologische Abklärung sei erst nach Aufheb ung der de pressiven Symptomatik überhaupt möglich und zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr bedingt aussagekräftig (Urk. 8/17/2). 3.4
Im Austrittsbericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___
vom 2 7. Dezember 2007 betreffend die ambulante Behandlung vom 1 6. August bis 2 5. Oktober 2007 wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.10) festgehalten (Urk.
3/1) . Das Ambu latorium der Psychiatrie Z.___ hielt im ärztlichen Kurzbericht vom 1 6. Mai 2014 fest, der Versicherte sei ihnen aus ambulanten Vorbehandlungen in den Jahren 2007 und 2010/2011 bekannt, wobei die Klinik im Jahr 2007 unter dem Namen Am bulatorium C.___
tätig gewesen se i . Seit dem 1 8. März 2014 stehe der Ver si cherte erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere de pressive Episode (ICD-10 F33.1, F33.2) und eine stark akzentuierte Persön lichkeitsstruktur, vermutlich kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten. Neben einer depressiv-verzweifelten Symptomatik seien beim Ver sicherten stark akzentuierte Muster seiner Persönlichkeitsstruktur vorhan den, deren zentrale Merkmale eine gereizt-wortkarge Art der Kommunikation, stark erhöhte Kränkbarkeit und paranoide Muster des Erleb ens seien. Aus psy chia tri scher Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter oder in einem vergleichbaren Beruf als um 50 %
eingeschränkt beurteilt, wobei diese Ein schränkung absehbar anhalte. Mittelfristig erscheine vor allem die Durch führung einer beruflichen Massnahme sinnvoll (Urk. 3/2). 4. 4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach kommt . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Eine solche schriftliche Mahnung mit Einräumung einer Bedenk zeit erfolgte gegenüber dem Versicherten nicht.
Art. 7b Abs. 2 IVG
enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, welche die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- oder Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern .
Es sind dies die Verletzun gen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leis tungserwirkung samt dem Ver such dazu (Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7-7b Rz. 30). Die im Rahmen der 5. IV-Revision verschärfte Sanktionierung bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im
Abklärungsverfahren eine Leistungsverweige rung ohne vorgängiges Mahn- und
Bedenkzeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzipierte
Art. 7b Abs. 2 IVG lässt
eine Renten ver wei gerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung zu, was
beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zutrifft
oder - zumindest - eine
be wusste Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraussetzt, etw a durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem
Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen. Die 5. IVG-Revision hat nichts daran geändert, dass in allen
anderen Fällen selbst bei unentschuldbarer Verlet zung der Mitwirkungspflicht,
das heisst wenn kein Rechtfertigungsgrund er kennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unver ständlich erweist, zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 3 0. November 2011, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Da beim Versicherten trotz seiner passiven Haltung keine qualifizierte Pflicht verletzung im Sinne dieser Recht sprechung vorlag, wäre ein Mahn- und Be denk z eitverfahren notwendig gewesen, um ihm wegen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht eine Rente zu verweigern. Allerdings hätten dem im Rahmen der Unter suchungs pflicht Aktivitäten der IV-Stelle vorausgehen müssen, um den Sach ver halt aus eigener Init i ative abzuklären. 4.2
Denn der IV-Stelle lag vor allem mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013 durchaus ein ärztlicher Hinweis dafür vor, dass der Ver sicherte wie von ihm geltend gemacht, unter depressiven Symptomen leidet (Urk. 8/13). Dieser ärztliche Bericht, welcher der IV-Stelle vor dem Erlass des Vorbescheids vom 2 2. Januar 2014 vorlag, hätte genügend Anlass geboten, dass
die IV-Stelle psychiatrische Abklärun gen hätte vornehmen lassen müssen. Daran vermag die Tatsache, dass Dr. B.___ keine psychiatrische Fachperson ist und somit weder eine genaue Diag nose festhalten noch sich zur Arbeitsfähigkeit äussern konnte, nichts zu ändern.
Im Übrigen führte auch die AOZ, welche den Versicherten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramme s begleitete, aus, dass dieser an starken Depressionen leide (Urk. 8/4).
Gemäss dem
inzwischen im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztliche n Kurz bericht des Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) bestehen möglicherweise psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten beeinflus sen . Allerdings reicht dieser von behandelnden Ärzten auf Wunsch des Versi cherten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfasste Kurzbericht nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten festzulegen zu können, so dass diesbe züglich weiterer Abklärungsbedarf besteht . 4.3
B ei der gegebenen Aktenlage wäre die IV-Stelle, insbesondere nach Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013, verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen . Indem sie darauf ver zich tete, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Weiter e Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im ge richtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im for mellen Sinn vor gesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Ver waltung vorzuneh men, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär te n Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 2 8. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4 . 4
D ie Sache ist folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Be richte der be handelnden Ärzte des Ambulatorium s
des Psychiatrie Z.___
einhole und die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers psychiatrisch abkläre oder abklären lasse . Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2014 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur ergänzende n psychiatri schen Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychi schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 10 S.
28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin auf zuerlegen. Das Geri c ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00521 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo und reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein. A m
23. respektive 2 5. Oktober 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen zum Leis tungsbe zug an (Urk. 8/4, Urk. 8/ 6, Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/10,
Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente zu verneinen (Urk. 8/19). Hiergegen liess der Versi chert e Einwand erheben (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 9. April 2014 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1), wobei er einen Bericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 2 7. Dezember 2007 (Urk. 3/1) und einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatori ums der Psychiatrie Z.___
vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) beilegte. Die IV-Stelle beantragte mit der Be schwer deantwort vom 2 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Verfügung vom 2 3. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht mit einer Replik vernehmen (Urk. 10), was den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 2. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychi schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwer deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im An spruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Ver fahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente gemäss Art. 86 bis
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Abs. 1) . In den Fällen nach Art. 7b Abs.
2 lit. a–d IVG wird die Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt (Abs. 2). In besonders schwe ren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen mit der Verfügung vom 9. April 2014 mit der Begründung ab, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die behandelnden Ärzte könnten sich zur Diag nose sowie zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Die versi che rungsmedizinischen Voraussetzungen hätten nicht geprüft werden kön nen (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2014 führte die IV-Stelle er gänzend aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Verwaltungsbe hörde auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Arztberichte eingereicht, welche Hinweise auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden oder Anlass zu weite ren Abklärungen gegeben hätten. Im Bericht des Psychiatrie -Z entrums Y.___ sei ersichtlich, dass der Versicherte von August bis Oktober 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in psychosozialer Belastungssituation in Be hand lung gewesen sei. Aufgrund dieses Berichts könne nicht von einem inval i disierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Aus dem Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 werde ersichtlich, dass der Versicherte sich seit März 2014 in Be handlung befinde. Obwohl dem Beschwerdeführer nach Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Mitwirkungspflicht obliege, habe er dies im Vorbescheidver fahren nicht mit geteilt. Bis zum Erlass der Verfügung habe kein Anlass bestan den, den Gesund heitszustand des Versicherten weiter abzuklären, weshalb der Untersuchungs grundsatz nicht verletzt worden sei (Urk. 7). 2.2.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 1 6. Mai 2014 darauf hin, dass er sich seit dem 1 8. März 2014 wieder in ambulanter Behandlung im Am bulatorium der Klinik Psychiatrie Z.___ befinde. Er sei dort bereits im Jahr 2007 und im Jahr 2010/2011 ambulant behandelt worden. Die IV-Stelle habe bisher kei nen Bericht dieser Klinik angefordert. Er ersuche darum, die Berichte dieser Kli nik anzufordern und zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Sozialberatung und Asylbetreuung Standort O.___ der Asylorganisation Zürich (AOZ) meldete den Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Dabei wurde ausgeführt, der Versicherte habe seit dem Jahr 2006 diverse Beschäftigungsprogramme absolviert und den noch sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu er halten. Der Versicherte sei sozial kaum vernetzt und leide an starken Depressio nen. In diesen Phasen sei er nicht in der Lage, Termine und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der Versicherte habe psychologische und medikamentöse Hil fen wahrgenommen (Urk. 8/4). 3.2
Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, teilte mit Bericht vom 2 0. Novem ber 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein Status nach Hepatitis B und er leide an einem Diabetes mellitus, welche r seit dem 1 5. April 2010 be kannt sei. Er könne sich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht äussern (Urk. 8/13/5). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 1 1. Dezember 2013 aufgrund einer Anmeldung durch die AOZ (Urk. 8/16, Urk. 8/17). Sie teilte der IV-Stelle am 2 1. Dezember 2013 mit, ein Mini - Mental - Status habe keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen ergeben. Der Versicherte sei ihr hilflos und traurig erschienen, er leide sich tlich unter ver s chiedenen depressiven Symptomen. Gemäss seinen Angaben habe er sich län g ere Zeit in psychiatrischer Behandlung befun den und erfolglos mehrere medikamentöse Therapien unternommen. Eine wei ter geh ende neuropsychologische Abklärung sei erst nach Aufheb ung der de pressiven Symptomatik überhaupt möglich und zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr bedingt aussagekräftig (Urk. 8/17/2). 3.4
Im Austrittsbericht des Ambulatoriums des Psychiatrie-Zentrums Y.___
vom 2 7. Dezember 2007 betreffend die ambulante Behandlung vom 1 6. August bis 2 5. Oktober 2007 wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.10) festgehalten (Urk.
3/1) . Das Ambu latorium der Psychiatrie Z.___ hielt im ärztlichen Kurzbericht vom 1 6. Mai 2014 fest, der Versicherte sei ihnen aus ambulanten Vorbehandlungen in den Jahren 2007 und 2010/2011 bekannt, wobei die Klinik im Jahr 2007 unter dem Namen Am bulatorium C.___
tätig gewesen se i . Seit dem 1 8. März 2014 stehe der Ver si cherte erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere de pressive Episode (ICD-10 F33.1, F33.2) und eine stark akzentuierte Persön lichkeitsstruktur, vermutlich kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten. Neben einer depressiv-verzweifelten Symptomatik seien beim Ver sicherten stark akzentuierte Muster seiner Persönlichkeitsstruktur vorhan den, deren zentrale Merkmale eine gereizt-wortkarge Art der Kommunikation, stark erhöhte Kränkbarkeit und paranoide Muster des Erleb ens seien. Aus psy chia tri scher Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter oder in einem vergleichbaren Beruf als um 50 %
eingeschränkt beurteilt, wobei diese Ein schränkung absehbar anhalte. Mittelfristig erscheine vor allem die Durch führung einer beruflichen Massnahme sinnvoll (Urk. 3/2). 4. 4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach kommt . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Eine solche schriftliche Mahnung mit Einräumung einer Bedenk zeit erfolgte gegenüber dem Versicherten nicht.
Art. 7b Abs. 2 IVG
enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, welche die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- oder Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern .
Es sind dies die Verletzun gen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leis tungserwirkung samt dem Ver such dazu (Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7-7b Rz. 30). Die im Rahmen der 5. IV-Revision verschärfte Sanktionierung bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im
Abklärungsverfahren eine Leistungsverweige rung ohne vorgängiges Mahn- und
Bedenkzeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzipierte
Art. 7b Abs. 2 IVG lässt
eine Renten ver wei gerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung zu, was
beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zutrifft
oder - zumindest - eine
be wusste Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraussetzt, etw a durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem
Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen. Die 5. IVG-Revision hat nichts daran geändert, dass in allen
anderen Fällen selbst bei unentschuldbarer Verlet zung der Mitwirkungspflicht,
das heisst wenn kein Rechtfertigungsgrund er kennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unver ständlich erweist, zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 3 0. November 2011, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Da beim Versicherten trotz seiner passiven Haltung keine qualifizierte Pflicht verletzung im Sinne dieser Recht sprechung vorlag, wäre ein Mahn- und Be denk z eitverfahren notwendig gewesen, um ihm wegen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht eine Rente zu verweigern. Allerdings hätten dem im Rahmen der Unter suchungs pflicht Aktivitäten der IV-Stelle vorausgehen müssen, um den Sach ver halt aus eigener Init i ative abzuklären. 4.2
Denn der IV-Stelle lag vor allem mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013 durchaus ein ärztlicher Hinweis dafür vor, dass der Ver sicherte wie von ihm geltend gemacht, unter depressiven Symptomen leidet (Urk. 8/13). Dieser ärztliche Bericht, welcher der IV-Stelle vor dem Erlass des Vorbescheids vom 2 2. Januar 2014 vorlag, hätte genügend Anlass geboten, dass
die IV-Stelle psychiatrische Abklärun gen hätte vornehmen lassen müssen. Daran vermag die Tatsache, dass Dr. B.___ keine psychiatrische Fachperson ist und somit weder eine genaue Diag nose festhalten noch sich zur Arbeitsfähigkeit äussern konnte, nichts zu ändern.
Im Übrigen führte auch die AOZ, welche den Versicherten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramme s begleitete, aus, dass dieser an starken Depressionen leide (Urk. 8/4).
Gemäss dem
inzwischen im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztliche n Kurz bericht des Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/2) bestehen möglicherweise psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicher ten beeinflus sen . Allerdings reicht dieser von behandelnden Ärzten auf Wunsch des Versi cherten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfasste Kurzbericht nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten festzulegen zu können, so dass diesbe züglich weiterer Abklärungsbedarf besteht . 4.3
B ei der gegebenen Aktenlage wäre die IV-Stelle, insbesondere nach Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom 2 1. Dezember 2013, verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen . Indem sie darauf ver zich tete, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Weiter e Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im ge richtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im for mellen Sinn vor gesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Ver waltung vorzuneh men, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär te n Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 2 8. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4 . 4
D ie Sache ist folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Be richte der be handelnden Ärzte des Ambulatorium s
des Psychiatrie Z.___
einhole und die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers psychiatrisch abkläre oder abklären lasse . Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2014 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur ergänzende n psychiatri schen Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.
10 S.
28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin auf zuerlegen. Das Geri c ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef