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IV.2014.00520

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter (BGE 138 V 457). Im Falle der 61 1/2 jährigen Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % bejaht.

Zürich SozVersG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1952, gab ihre seit 1994 ausgeübte Tätig keit als selbständige Coiffeuse Ende Juli 2000 auf und meldete sich am 19. April 2001 unter Angabe von „Diskusläsion, SL-Band-Ruptur, Hand rechts“ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies diese das Leistungsbe gehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/ 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 23. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/ 28). Mit Verfü gung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/34) wurde der Rentenanspruch verneint. Nachdem die Versicherte hiergegen am 9. November 2004 (Urk. 7/40) Einspra che erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen, Z.___, begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2005, Urk. 7/ 59). In der Folge bestätigte die IV-Stelle auf der Basis einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und bei einem festgestellten Inva liditätsgrad von 31 % die Vernei nung des Rentenanspruchs mit Einspracheent scheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/ 66). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 67/3–10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2005.00915 vom 31. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/ 69). Das Eidgenössi sche Versiche rungsgericht (heute Bundesgericht) bestä tigte die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % mit Urteil I 257/06 vom 3. November 2006 (Urk. 7/ 75). 1.3

Am

10. November 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte erneut um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/ 76; vgl. bereits Schreiben der Versicherten vom 1 7. Juli 2006, Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte hierauf weitere Arztberichte ein (Urk. 7/ 80, Urk. 7/ 83 -87, Urk. 7/ 89-100 und Urk. 7/

109) und beauftragte die A.___, B.___, mit ei ner poly disziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Juni 2008, Urk. 7/ 113) . Anschliessend stellte sie ihr mit Vorbesch eid vom 13. August 2008 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. November 2006 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 befristet bis 31. Mai 2007 in Aussicht (Urk. 7/ 118). Nachdem die Versicherte a m 22. August bzw. 2 7. Oktober 2008 hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/121 und Urk. 7/124), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 7/ 128 und Urk. 7/ 130-131) und verfügte in der Folge am

8. Juli 2010 wie vorb eschieden (Urk. 7/149). D ie d agegen von der Versicherten am 1 3. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/155/5-9) wurde vom Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und fest gestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle, zurückge wiesen, damit diese den Gesundheitszustand der Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lässt und anschliessend über deren Rentenan spruch ab 1. Juli 2008 neu verfügt (Urk. 7 /157) .

1.4

Daraufhin holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/168/1-4, mit diversen Beilagen [ Urk. 7/168/5-27]) sowie von med. pract . D.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapi e, vom 2 0. Juli 2012 ein und gab beim E.___ ein interdisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 24. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 7/188). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass der Invali ditätsgrad (seit Juli 2008) unter 40 % liege, die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/192). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 2 2. Januar, 1 7. Februar und 2 7. März 2014 (Urk. 7 /193, Urk. 7/194 und Urk. 7/196)

Einwand und beantragte, es sei ihr ab 1. Juli 2008 eine halbe und ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/196). Mit Ver fügung vom 2. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten wie vorbeschieden ab (Urk. 7/199 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Besc hwerde gegnerin vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung d er unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 Seite 2) zog sie am 30. Juni 2014 zurück (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre erneuten medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass ab Juli 2008 in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Das Valideneink o mmen 2014 belaufe sich auf Fr. 31‘018.0 5. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges Fr. 28‘806.20, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘211.85 resp. ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Ab Juli 2013 bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepasst en eine solch e von 80 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Das Alter sei ein invaliditätsfremder Fakto r und könne somit auch ab dem Alter von 60 Jahren nicht mitberücksichtigt wer den (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe beim ablehnenden Ent scheid nicht beachtet, dass sie im 62. Altersjahr stehe, ihre angestammte Tätigkeit nur noch in einem Teilpensum verrichten könne und seit dem Jahre 2000, also seit über 10 Jahren, ihren Beruf nicht mehr aus geübt habe. Bei dieser Sachlage sei der Rechtsprechung hinsichtlich fortge schrittenem Alter Rechnung zu tragen. In deren Lichte erweise sich die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach das Alter einen invaliditätsfremden Faktor bilde, als falsch. Sie verfüge über keine grundlegende Ausbildung und konkrete Erfahrungen, welche es ihr erlauben würden, eine andere als die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse aufzunehmen. Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit als Coiffeuse sei aufgrund der vorliegenden Beschwerden der Schultern und der Arme von einer Zunahme dieser gesundheitlichen Probleme auszugehen. Auch mit der Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Beschwerdegeg nerin, welche ihr sicher zustehen würde, erscheine ein Wiedereinstieg in die Tätigkeit als Coiffeuse nicht realistisch. Z usätzliche Ausbildungen und Erfah rungen für eine andere Tätigkeit fehlten ihr . Auch die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse bildeten ein zusätzliches Hindernis. Der Aufwand für eine berufliche Umstellung oder eine Einarbeitung in eine andere Arbeit wäre beträchtlich. Aufgrund ihres Alters erscheine ein solcher Aufwand für eine ver bleibende Aktivitätsdauer von rund vier Jahren (Mai 2012) als unangemessen und sei ihr nicht mehr zumutbar. Angesichts der bei ihr bestehenden Sachlage müsse daher die ab dem 60. Altersjahr verbliebene Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar bezeichnet werden. Dies berechtige zum Bezug einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 (Erreichen [richtig: Vollendung] des 6 0. Altersjahres). 2 . 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an d ie Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussich ten

keine übermäs sigen Anforderungen zu stellen s ind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1). D as fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches z usammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1). Der Einfluss des Leben salters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.2

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person f ür eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2) . Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Scha denminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglic hst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3) . Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbar keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). 3. 3.1

Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/59), auf welchem der (letztinstanzlich

im Ergebnis bestätigte) rentenabweisende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Juni 2005 (Urk. 7/66) gründete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), waren die folgenden Diagnosen gestellt worden (Urk. 7/59/5):

-

Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingement symp to matik

- persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion (Status nach arthroskopischem

Debridement und Synovektomie sowie Teil resektion des Diskus triangularis 13.10.2000) -

persistierende Beschwerden nach Karpal tunneloperation beid seits (rechts 2000, links 2004) - belastungsabhängiges lumbo -vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Ver änderungen der Lendenwirbelsäule - zerviko -vertebrales bis zerviko-spondylogenes

Beschwerdesyn drom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie ungünstigem zerviko -thorakalem Übergang - Epicondylitis

humeri

medialis beidseits mit neurologisch doku mentierter leichter Ulnari skompressionssymptomatik links.

In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 mit der Möglichkeit bei selbständiger Tätigkeit, Pausen zwi schen den einzelnen Behandlungen einzuplanen und entsprechender relativ freier Einteilung des Tagesrhythmus' maximal zu 50 % arbeitsfähig. Sie schätze eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für andere mögliche Tätigkeiten (Urk. 7/59/6-8). 3.2

Im G esamtg utachten des A.___ vom 3 0. Juni 2008 (Urk. 7/113), auf welches die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2010 (Zusprache einer Viertelsrente vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007 und einer ganzen Rente vom 1. Februar befristet bis 3 1. Mai 2007) und auf Beschwerde hin auch das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00 846 vom 2 0. Dezember 2011 abgestellt hatten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), waren die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 7/113/22-23) :

1)

Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9) bei/mit chro nischem Zervikozephalsyndrom, ch ronischem Lumbovertebral syndrom, ohne

radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom, ausge prägtem paravertebralem muskulärem Hartspann, assoziierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp, migränöser

Begleit kompo nente sowie anamnestisch Status nach Halswirbelsäulendistor sion 1992 2) Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes und der rech ten Hand (ICD-10 M79.63) bei/mit Status nach Läsion des Dis cus

triangularis

und Bandläsion, Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

triangularis Oktober 2010 sowie Status nach Dekompression des Nervus

medianus mit Epineurotomie, Tenarenast-Neurolyse sowie Beugesehnenscheidensynovektomie bei Karpaltunnelsyn drom Juni 2001 3) Chronische Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) bei/mit Tendinitis calcarea der distalen anterioren und Suprasp inatus sehne und Status nach arthroskopischer

subac romialer Dekom pression, Acromio plastik und AC-Resektion sowie Kalkentfer nung Juli 2006.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt wor den. Zur Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter des A.___

im Rahmen der Gesamtbeurteilung aus geführt, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als selbständige Coiffeuse von den Hebebelastungen her einer leichten körperlichen Tätigkeit entspreche. Aufgrund der erforderlichen Zwangshaltung, der Haltung der Arme in elevierter Position und gewissen Ansprüchen auch an das Arbeitstempo, müsse die Tätigkeit ge samthaft aber als mittelschwer beurteilt werden. In der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diag nosen, insbesondere aufgrund der Situation im Bereich des rechten Armes, sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, welche die im rheumatologischen und neurolo gischen Fachgutachten aufgeführten Limitatio nen respektier e, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund des chroni schen Schmerzsyndroms. Von dieser A rbeitsfähigkeit von 70 % sei ab Mai 2007 auszugehen (Urk. 7/113/25-26). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Urteil des hiesigen Gerichtes IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) angewiesen worden war abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 3 0. Juni 2008 verän dert hat, wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im E.___ interdisziplinär begutachtet, wobei sie dort am 27. Juni 2013 in ternistisch (Urk. 7/188/46-49) sowie rheumatologisch (Bericht der rheumatol o gischen Untersuchungsbefunde vom 2 7. Juni 2013, Urk. 7/188/50-60), und am 3. Juli 2013 neurologisch

und psychiatrisch (Bericht e der neurologischen

und psychi atrischen Untersuchungsbefunde vom 3. Juli 2013, Urk. 7/188/ 61-75 und Urk. 7/188/76-92) untersucht wurde.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/188/92-111) erhoben die Gutachter des E.___

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1)

eine Belastbarkeitseinschränkung Schultergelenk links mehr als rechts bei Status nach arthroskopisch

subacromialer Dekom pression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion bei Kalkschulter am 7. Juli 2006, aktuell keine H inweise für eine subacromiale

Im pingemen t -Symptomatik links oder rechts

2) Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Handgelenkes bei/mit (a) geringer Bewegungseinschränkung in palmarer und dorsaler Flexion von je 5 Grad ohne Hinweise für dystrophe oder atrophe Veränderungen, (b) Läsion Diskus triangularis mit synovialem

Impingement und partieller scapholunärer Bandruptur bei Status nach arthroskopischem

Débridement, Diskus-Teilresektion und Synovektomie am 1 3. Oktober 2000 sowie (c) Status nach N. medianus -Dekompression mit zusätzli cher Beugesehnenscheiden- Synovektomie r echts am

5. Juni 2001 3)

einen Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom bei Beugesehnenscheiden- Synovitis mit offener Medianus -Dekom pression, Beugesehnenscheiden- Synovektomie rec hts am 5. Juni 2000 4)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit nannt en die Gutachter (Urk. 7/188/93-94) : 5)

Subjektiv angegebene Bewegungs- und Belastungsbeschwerden, therapieresistent, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei (a) beginnender Chondrose C5/C6, ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgleitende noch radikuläre Reiz- oder Aus fallsymptomatik, (b) aktuell ohne myofasziale

Triggerpunkt

- oder Hartspannbildung paracervikal, Schulterregion sowie (c) keine Hinweise für Hy permobilität oder Instabilität 6)

anamnestisch rezidivierende belastungsabhängige lumbovertebra le Missempfindungen bei (a) diskreter Traktions spornbildung als Ausdruck einer möglichen beginnenden Chondrose L4/L5 sowie (b) aktuell schmerzfreier Beweglichkeit ohne Segmenteinschränkung 7)

eine diskrete Rest- Epicondylopathia

humero

radialis lateral rechts bei/mit (a) ohne myofasciale gelenksnahe Mitbeteiligung, (b) chronischem Schmerzsyndrom rechter Arm, rechte Hand, alle Gelenke, linker Fuss, (c) Status nach Epicondylitis

humeri

radialis rechts mit möglicher sensibler N. ulnaris

- Läsion rechts sowie (d) Status nach Läsion des Diskus triangularis und Band läsion mit Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

t riangularis am 1 3. Oktober 2000 8)

Belastbarkeitsbeschwerden Kniegelenk beidseits, eher linksbe tont, bei (a) diskret beginnender medialer Gonarthrose linkssei tig bei (b) Status nach VKB-Ersatzplastik 1992 und Re-Ruptur der VKB Ersatzplastik links am 2 7. November 2008 9)

chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp IHS 2.3 10)

eine Migräne 11)

einen Verdacht auf Schädigung eines Peronaeus -Astes links 12)

ein chronisches cervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei massi vem paravertebralem muskulärem Hartspann ohne radi kuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (vgl. aber Urk. 7/188/56, Urk. 7/188/72 und Urk. 7/188/108 [ nicht mehr feststellbar]) sowie 13)

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychi schen Faktoren (F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter des E.___

zusammenfassend fest, dass sie unter Berücksichtigung aller Gegeben heiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht wegen verminderter Belastbar keit der Schultern als Coiffeuse zu 50 % arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus neurologischer Sicht habe anhand der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum damaligen Befund (im A.___) kein chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei massivem paravertebra lem muskulärem Hartspann mehr gefunden werden können, weshalb für den angestammten Beruf als Coiffeuse, welcher als leicht bis mittelschwer eingestuft werde, eine 70%ige und für Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Tätigkeiten mit Belastung der Handgelenke eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psy chiatrischer Sicht liege für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus internistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/188/108) .

Für die Tätigkeit als Coiffeuse habe seit dem A.___ -Gutachten 2008 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Begutachtung im E.___ (Juni/Juli 2013) bestehe für diese Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht eine anhaltende Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 7/188/109). Für eine optimal angepasste wechsel belastende oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten könne bezogen auf ein volles Pensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werde n . Die Einschränkung von 20 % sei durch Einhalten repetitiver kurzer Erholungspausen begründet, dies aus somatischer Sicht. Im A.___ -Gutachten 2008 sei in einer angepassten leich ten körperlichen Tätigkeit mit Einhaltung von Schonkriterien in der Ge s amt schau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähig keit von 70 % attestiert worden mit 30%iger Einschränkung aufgrund des chro nischen Schmerzsyndroms seit Mai 200 7. Aktuell habe sich aber gegenüber dem A.___ -Gutachten 2008 die Situation bezüglich Rücken deutlich verbessert, auch die Unfallfolgen 2011 (richtig: 2008) hätten objektiv keine anhaltenden Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Insgesamt könne ab sofort für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werden, auch für die Tätig keit im Hau shalt. Die Einschränkung von 20 % sei durch vermehrte Pausen bedingt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im A.___ -Gutachten 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Beginn der stationären psychiatrischen Therapie in F.___ ab Oktober 2008 (Urk. 7/188/108-109) . 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzu nehmen ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 sowohl die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007) und deren Heraufsetzung auf eine ganze Rente (für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2007) als auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG)

vorgenommene, Auf hebung zum Gegenstand hatte. Im Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin mit der genannten Verfügung für die dem Verfügungserlass vora ngegangene Peri ode von Juli 2007 bis Juli 2010 einen Rentenanspruch verneint. Im Urteil IV.2010.0084 6 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) hat das Sozialversiche rungsgericht die befristete Rentenzusprache wie auch die Verneinung eines Rentenanspruches bis Ende Juni 2008 bestätigt. Hingegen wies es für die darauf folgende Zeit ab 1. Juli 2008 die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Ein gerichtlicher Entscheid, mit welchem

– wie hier - eine bestimmte, vorange hende Periode des Rentenanspruches materiell abschliessend beurteilt und für eine darauffolgende Periode die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, welcher bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräft ig wird (BGE 135 V 141) . 4.1.2

Die (neuerliche) Zusprache einer Rente setzt demnach voraus, dass sich die tat sächlichen (medizinischen und/oder wirtschaftlichen) Verhältnisse, aufgrund welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008 gerichtlich verneint worden war, seither derart verändert haben, dass ihr nunmehr eine Rente zusteht . 4 . 2

4.2.1

D as interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 7/188) beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinan dergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das E.___ -Gutachten erfüllt deshalb grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BG E 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen). Es wurde denn von der Beschwerde führerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 Seite 4) .

Laut der überzeugenden Einschätzung der E.___ -Gutachter war die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht – abgesehen von bloss vorübergehenden Ver schlechterungen (Urk. 7/188/104) - seit dem A.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2008 bis zur Begutachtung im E.___ im Juli 2013 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig; i m Zeitpunkt der Begutachtung im E.___

habe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/188/109) .

In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin wegen der

diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - „im Längsschnitt“ eine 20%ige Arbeitsunfähigk eit seit Oktober 2008 attestiert. Diese Beurteilung erscheint aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht äusserst grosszügig, zumal der psychiatrische Gutachter ausdrücklich auf Diskrepanzen zwischen dem Ausmass und der Schwere der angegebenen Beschwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (einmal pro Monat, Urk. 7/188/63)

sowie zwischen den zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum hin gewiesen und die aktuelle psychiatrische Behandlung als unzu reichend bezeichnet hat (Urk. 7/188/91), was mit Blick auf die der Beschwerde führerin obliegende Schadenminderungspflicht bedenklich erscheint . Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal gemäss der Gesamtbeurteilung der E.___ - Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung in einer behinderungsange passten Tätigkeit so oder so eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand. 4.2.2

D emnac h ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit dem Gutachten de s A.___ vom 30. Juni 2008

nicht massgeblich verschlechtert hat und sie im Zeitpunkt der Begutachtung im E.___ insgesamt sogar über eine höhere Arbeitsfähigkeit verfügte,

als anlässlich der Begutachtung im A.___ . 4.3

4.3 .1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung des geltend gemachten Anspru ches auf eine ganze Rente denn auch nicht eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation an. Sie brachte vielmehr (einzig) vor, dass die ab Mai 2012, mithin ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs, verbliebene Restarbeitsfähigkeit (von 50 % in angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit) nicht mehr ver wertbar sei.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet wer den. 4.3.2

Wie eingangs dargelegt, lässt sich der Einfluss des Lebensalters allein

auf die Möglichkeit, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, son dern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E. 2.3) .

Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 ¾ Jahre alten Versicherten, welcher wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, erwogen, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderungen bestünden, auch wenn er auf Grund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten habe. Bei Sortier- und Über wachungsaufgaben und ähnlichem sei er indessen nicht eingeschränkt. Im Lichte der Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundes gericht für die Unverwertbarkeit der Res t arbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt habe, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invali denversicherungsrechtlich erheblich en fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E . 4.2; vgl. auch die weitere in diesem Urteil zitierte Kasuistik). Ebenfalls bejaht hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei einer 61-jährigen Versicherten, welche sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten als auch jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne Tragen von Lasten über 8 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten) im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand falle nicht zwingend an, da die bisherige Tätigkeit weiterhin hälftig zumutbar sei, und es sei auch nicht aktenkundig, dass es der Versicherten an der erforderli chen Anpassungsfähigkeit fehle, um allenfalls andere als die bisher ausgeführ ten (Hilfs-)Tätigkeiten zu bewältigen (von der Beschwerdeführerin zitiertes Urteil des B undesgerichtes I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.2) .

V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50

Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3 .3) . Ebenfalls als unverwertbar erachtet wurde die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten ohne Berufsausbildung, welche lediglich teil zeitlich als Hausabwartin („ concierge

dans

un

immeuble “) gearbeitet hatte und bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bund esgerichtes 9C_437/2008 vom 19. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_345 /2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.2 mit weiterer Kasuistik). 4.3.3

Aufgrund des A.___ -Gutachtens vom 3 0. Juni 2008 stand nach dem Gesagten zwar die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit (70%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007 bis Ende Juni 2008) fest. Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 wurde jedoch erst aufgrund des E.___ -Gutachtens vom 24. Oktober 2013 möglich (vgl. Urteil IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 S. 15 bis 17 [ Urk. 7/157/15-17]) . Laut dem zitierten Leitentscheid des Bundesger ichtes (BGE 138 V 457; vgl. E. 2.3.2) ist deshalb f ür die Rentenberechtigung der Beschwer deführerin die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). In diesem Zeitpunkt war die am 30. Mai 1952 geborene Beschwerdeführerin rund 61 ½ Jahre alt. 4. 3.4

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1969 zunächst eine Stelle als Küchenhilfe in einem Altersheim annahm und in der Folge eine Lehre als Coiffeuse absolvierte . Nach deren Abschluss im Jahr 1972 arbeitete sie in diversen Coiffeur-Salons als Angestellte. Ab 1986 war sie zumindest teilweise und ab 1994 vollumfänglich als selbständigerwerbende

Coiffeuse tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/188/42), wobei sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im E.___

seit August 2000 beschwerdebedingt immer weniger und ab 2006 gar nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 7/188/42; vgl. Urk. 7/174).

Gemäss E.___ -Gutachten vom 2 4. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (wieder) zu 50 % und in einer wech selbelastenden oft leichten, manchmal mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten sogar zu 80 % arbeitsfähig. 4.3.5

Im massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2013) verfügte die Beschwerdeführerin demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässi g hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl war sie bislang praktisch ausschliesslich als Coiffeuse tätig und stand im Oktober 2013 nur noch gut zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung, weshalb sie als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Ihre Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b), erscheinen jedoch durchaus intakt, zumal die ihr gemäss gutachterlicher Beurtei lung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene. Insbesondere der Ausübung von leichten, manchmal mittelschweren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten steht das gutachterli che Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Die - laut Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) – fehlenden schriftlichen Deutschkenntnisse hindern die Auf nahme einer solchen Tätigkeit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einar beitung in eine solche Hilfsarbeit mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 7/188/86). 4.3.6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im laut Bundesgericht massge benden Zeitpunkt (Oktober 2013) verwertbar war. Dies gilt erst recht auch für den von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachteten, rund eineinhalb Jahre davor liegenden Zeitpunkt (Mai 2012). 4.4

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwar von November 2006 bis Ende Mai 2007 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkei t beeinträchtigt war . Gemäss A.___ -Gutachten vom 30. Juni 2008 wäre sie aber seit Ende Mai 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen (vgl. E. 3.2). Dies war der Beschwerdeführerin mit Vorbe scheid vom 1 3. August 2008 auch mitgeteilt worden. Ausserdem war sie darin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es ihr möglich und zuzumuten wäre, mit einer 70%igen Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzie len (Urk. 7/118). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst gut 56 Jahre alt und hatte damit das Alter, ab welchem das Bundesgericht eine Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Erwägung zieht (vgl. E. 4.3.2), fraglos noch nicht erreicht. Hätte sie sich dannzumal um eine im Sinne des Gutachtens des A.___ vom 3 0. Juni 2008 zumutbare Hilfsa rbeit bemüht - wozu sie aufgrund der Schadenminderungspflicht und der daraus abgeleiteten Selbsteingliede rungslast verpflichtet gewesen wäre -, hätte sie höchstwahrscheinlich eine pas sende Stelle gefunden. Wohl hatte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 27. Oktober 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/124; vgl. Urk. 7/128/1-5) und kam es deswegen

aufgrund des – erst drei Jahr e später ergangenen – Urteils IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) im Juni/Juli 2013 zu

einer neuerlichen poly disziplin ären Abklärung . D iese ergab indessen eine seit Juli 2008 im Wesentlichen unveränderte resp. im Zeitpunkt der Begutachtung sogar ver besserte Arbeitsfähigkeit. Der Besch werdeführerin wäre es demnach (wie bereits in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008) seit Juli 2008 weiterhin möglich und zuzumuten gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen .

Es fr a gt sich, ob es sich auch in einem solchen F all rechtfertigt, erst den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstä tigkeit (vgl. E. 2.3.2) als den für die Beantwortung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt zu erachten . Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt könnte in einem solchen Fall nämlich dazu füh ren, dass – nach gerichtlich bestätigter Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. E. 4.1 .1) –

eine rechtserhebliche Änderung (vgl. E. 4.1.2) einzig und allein wegen des fortgeschrittenen Alters bejaht werden müsste, was nicht rechtens erscheint. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2; vgl. Urk. 7/189 und Urk. 7/143) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt . Da der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – im Ergebnis – zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1952, gab ihre seit 1994 ausgeübte Tätig keit als selbständige Coiffeuse Ende Juli 2000 auf und meldete sich am 19. April 2001 unter Angabe von „Diskusläsion, SL-Band-Ruptur, Hand rechts“ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies diese das Leistungsbe gehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/ 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe beim ablehnenden Ent scheid nicht beachtet, dass sie im 62. Altersjahr stehe, ihre angestammte Tätigkeit nur noch in einem Teilpensum verrichten könne und seit dem Jahre 2000, also seit über 10 Jahren, ihren Beruf nicht mehr aus geübt habe. Bei dieser Sachlage sei der Rechtsprechung hinsichtlich fortge schrittenem Alter Rechnung zu tragen. In deren Lichte erweise sich die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach das Alter einen invaliditätsfremden Faktor bilde, als falsch. Sie verfüge über keine grundlegende Ausbildung und konkrete Erfahrungen, welche es ihr erlauben würden, eine andere als die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse aufzunehmen. Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit als Coiffeuse sei aufgrund der vorliegenden Beschwerden der Schultern und der Arme von einer Zunahme dieser gesundheitlichen Probleme auszugehen. Auch mit der Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Beschwerdegeg nerin, welche ihr sicher zustehen würde, erscheine ein Wiedereinstieg in die Tätigkeit als Coiffeuse nicht realistisch. Z usätzliche Ausbildungen und Erfah rungen für eine andere Tätigkeit fehlten ihr . Auch die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse bildeten ein zusätzliches Hindernis. Der Aufwand für eine berufliche Umstellung oder eine Einarbeitung in eine andere Arbeit wäre beträchtlich. Aufgrund ihres Alters erscheine ein solcher Aufwand für eine ver bleibende Aktivitätsdauer von rund vier Jahren (Mai 2012) als unangemessen und sei ihr nicht mehr zumutbar. Angesichts der bei ihr bestehenden Sachlage müsse daher die ab dem 60. Altersjahr verbliebene Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar bezeichnet werden. Dies berechtige zum Bezug einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 (Erreichen [richtig: Vollendung] des 6 0. Altersjahres). 2 .

E. 1.3 Am

10. November 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte erneut um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/ 76; vgl. bereits Schreiben der Versicherten vom 1 7. Juli 2006, Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte hierauf weitere Arztberichte ein (Urk. 7/ 80, Urk. 7/ 83 -87, Urk. 7/ 89-100 und Urk. 7/

109) und beauftragte die A.___, B.___, mit ei ner poly disziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Juni 2008, Urk. 7/ 113) . Anschliessend stellte sie ihr mit Vorbesch eid vom 13. August 2008 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. November 2006 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 befristet bis 31. Mai 2007 in Aussicht (Urk. 7/ 118). Nachdem die Versicherte a m 22. August bzw. 2 7. Oktober 2008 hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/121 und Urk. 7/124), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 7/ 128 und Urk. 7/ 130-131) und verfügte in der Folge am

8. Juli 2010 wie vorb eschieden (Urk. 7/149). D ie d agegen von der Versicherten am 1 3. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/155/5-9) wurde vom Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und fest gestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle, zurückge wiesen, damit diese den Gesundheitszustand der Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lässt und anschliessend über deren Rentenan spruch ab 1. Juli 2008 neu verfügt (Urk. 7 /157) .

E. 1.4 Daraufhin holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/168/1-4, mit diversen Beilagen [ Urk. 7/168/5-27]) sowie von med. pract . D.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapi e, vom 2 0. Juli 2012 ein und gab beim E.___ ein interdisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 24. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 7/188). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass der Invali ditätsgrad (seit Juli 2008) unter 40 % liege, die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/192). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 2 2. Januar, 1 7. Februar und 2 7. März 2014 (Urk. 7 /193, Urk. 7/194 und Urk. 7/196)

Einwand und beantragte, es sei ihr ab 1. Juli 2008 eine halbe und ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/196). Mit Ver fügung vom 2. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten wie vorbeschieden ab (Urk. 7/199 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Besc hwerde gegnerin vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung d er unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 Seite 2) zog sie am 30. Juni 2014 zurück (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an d ie Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussich ten

keine übermäs sigen Anforderungen zu stellen s ind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1). D as fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches z usammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E.

E. 2.3.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person f ür eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2) . Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Scha denminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglic hst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3) . Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbar keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre erneuten medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass ab Juli 2008 in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Das Valideneink o mmen 2014 belaufe sich auf Fr. 31‘018.0 5. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges Fr. 28‘806.20, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘211.85 resp. ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Ab Juli 2013 bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepasst en eine solch e von 80 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Das Alter sei ein invaliditätsfremder Fakto r und könne somit auch ab dem Alter von 60 Jahren nicht mitberücksichtigt wer den (Urk. 2).

E. 3.1 Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/59), auf welchem der (letztinstanzlich

im Ergebnis bestätigte) rentenabweisende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Juni 2005 (Urk. 7/66) gründete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), waren die folgenden Diagnosen gestellt worden (Urk. 7/59/5):

-

Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingement symp to matik

- persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion (Status nach arthroskopischem

Debridement und Synovektomie sowie Teil resektion des Diskus triangularis 13.10.2000) -

persistierende Beschwerden nach Karpal tunneloperation beid seits (rechts 2000, links 2004) - belastungsabhängiges lumbo -vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Ver änderungen der Lendenwirbelsäule - zerviko -vertebrales bis zerviko-spondylogenes

Beschwerdesyn drom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie ungünstigem zerviko -thorakalem Übergang - Epicondylitis

humeri

medialis beidseits mit neurologisch doku mentierter leichter Ulnari skompressionssymptomatik links.

In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 mit der Möglichkeit bei selbständiger Tätigkeit, Pausen zwi schen den einzelnen Behandlungen einzuplanen und entsprechender relativ freier Einteilung des Tagesrhythmus' maximal zu 50 % arbeitsfähig. Sie schätze eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für andere mögliche Tätigkeiten (Urk. 7/59/6-8).

E. 3.2 Im G esamtg utachten des A.___ vom 3 0. Juni 2008 (Urk. 7/113), auf welches die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2010 (Zusprache einer Viertelsrente vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007 und einer ganzen Rente vom 1. Februar befristet bis 3 1. Mai 2007) und auf Beschwerde hin auch das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00 846 vom 2 0. Dezember 2011 abgestellt hatten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), waren die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 7/113/22-23) :

1)

Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9) bei/mit chro nischem Zervikozephalsyndrom, ch ronischem Lumbovertebral syndrom, ohne

radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom, ausge prägtem paravertebralem muskulärem Hartspann, assoziierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp, migränöser

Begleit kompo nente sowie anamnestisch Status nach Halswirbelsäulendistor sion 1992 2) Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes und der rech ten Hand (ICD-10 M79.63) bei/mit Status nach Läsion des Dis cus

triangularis

und Bandläsion, Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

triangularis Oktober 2010 sowie Status nach Dekompression des Nervus

medianus mit Epineurotomie, Tenarenast-Neurolyse sowie Beugesehnenscheidensynovektomie bei Karpaltunnelsyn drom Juni 2001 3) Chronische Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) bei/mit Tendinitis calcarea der distalen anterioren und Suprasp inatus sehne und Status nach arthroskopischer

subac romialer Dekom pression, Acromio plastik und AC-Resektion sowie Kalkentfer nung Juli 2006.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt wor den. Zur Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter des A.___

im Rahmen der Gesamtbeurteilung aus geführt, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als selbständige Coiffeuse von den Hebebelastungen her einer leichten körperlichen Tätigkeit entspreche. Aufgrund der erforderlichen Zwangshaltung, der Haltung der Arme in elevierter Position und gewissen Ansprüchen auch an das Arbeitstempo, müsse die Tätigkeit ge samthaft aber als mittelschwer beurteilt werden. In der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diag nosen, insbesondere aufgrund der Situation im Bereich des rechten Armes, sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, welche die im rheumatologischen und neurolo gischen Fachgutachten aufgeführten Limitatio nen respektier e, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund des chroni schen Schmerzsyndroms. Von dieser A rbeitsfähigkeit von 70 % sei ab Mai 2007 auszugehen (Urk. 7/113/25-26). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Urteil des hiesigen Gerichtes IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) angewiesen worden war abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 3 0. Juni 2008 verän dert hat, wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im E.___ interdisziplinär begutachtet, wobei sie dort am 27. Juni 2013 in ternistisch (Urk. 7/188/46-49) sowie rheumatologisch (Bericht der rheumatol o gischen Untersuchungsbefunde vom 2 7. Juni 2013, Urk. 7/188/50-60), und am 3. Juli 2013 neurologisch

und psychiatrisch (Bericht e der neurologischen

und psychi atrischen Untersuchungsbefunde vom 3. Juli 2013, Urk. 7/188/ 61-75 und Urk. 7/188/76-92) untersucht wurde.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/188/92-111) erhoben die Gutachter des E.___

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1)

eine Belastbarkeitseinschränkung Schultergelenk links mehr als rechts bei Status nach arthroskopisch

subacromialer Dekom pression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion bei Kalkschulter am 7. Juli 2006, aktuell keine H inweise für eine subacromiale

Im pingemen t -Symptomatik links oder rechts

2) Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Handgelenkes bei/mit (a) geringer Bewegungseinschränkung in palmarer und dorsaler Flexion von je 5 Grad ohne Hinweise für dystrophe oder atrophe Veränderungen, (b) Läsion Diskus triangularis mit synovialem

Impingement und partieller scapholunärer Bandruptur bei Status nach arthroskopischem

Débridement, Diskus-Teilresektion und Synovektomie am 1 3. Oktober 2000 sowie (c) Status nach N. medianus -Dekompression mit zusätzli cher Beugesehnenscheiden- Synovektomie r echts am

5. Juni 2001 3)

einen Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom bei Beugesehnenscheiden- Synovitis mit offener Medianus -Dekom pression, Beugesehnenscheiden- Synovektomie rec hts am 5. Juni 2000 4)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit nannt en die Gutachter (Urk. 7/188/93-94) : 5)

Subjektiv angegebene Bewegungs- und Belastungsbeschwerden, therapieresistent, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei (a) beginnender Chondrose C5/C6, ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgleitende noch radikuläre Reiz- oder Aus fallsymptomatik, (b) aktuell ohne myofasziale

Triggerpunkt

- oder Hartspannbildung paracervikal, Schulterregion sowie (c) keine Hinweise für Hy permobilität oder Instabilität 6)

anamnestisch rezidivierende belastungsabhängige lumbovertebra le Missempfindungen bei (a) diskreter Traktions spornbildung als Ausdruck einer möglichen beginnenden Chondrose L4/L5 sowie (b) aktuell schmerzfreier Beweglichkeit ohne Segmenteinschränkung 7)

eine diskrete Rest- Epicondylopathia

humero

radialis lateral rechts bei/mit (a) ohne myofasciale gelenksnahe Mitbeteiligung, (b) chronischem Schmerzsyndrom rechter Arm, rechte Hand, alle Gelenke, linker Fuss, (c) Status nach Epicondylitis

humeri

radialis rechts mit möglicher sensibler N. ulnaris

- Läsion rechts sowie (d) Status nach Läsion des Diskus triangularis und Band läsion mit Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

t riangularis am 1 3. Oktober 2000 8)

Belastbarkeitsbeschwerden Kniegelenk beidseits, eher linksbe tont, bei (a) diskret beginnender medialer Gonarthrose linkssei tig bei (b) Status nach VKB-Ersatzplastik 1992 und Re-Ruptur der VKB Ersatzplastik links am 2 7. November 2008 9)

chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp IHS 2.3 10)

eine Migräne 11)

einen Verdacht auf Schädigung eines Peronaeus -Astes links 12)

ein chronisches cervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei massi vem paravertebralem muskulärem Hartspann ohne radi kuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (vgl. aber Urk. 7/188/56, Urk. 7/188/72 und Urk. 7/188/108 [ nicht mehr feststellbar]) sowie 13)

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychi schen Faktoren (F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter des E.___

zusammenfassend fest, dass sie unter Berücksichtigung aller Gegeben heiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht wegen verminderter Belastbar keit der Schultern als Coiffeuse zu 50 % arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus neurologischer Sicht habe anhand der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum damaligen Befund (im A.___) kein chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei massivem paravertebra lem muskulärem Hartspann mehr gefunden werden können, weshalb für den angestammten Beruf als Coiffeuse, welcher als leicht bis mittelschwer eingestuft werde, eine 70%ige und für Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Tätigkeiten mit Belastung der Handgelenke eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psy chiatrischer Sicht liege für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus internistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/188/108) .

Für die Tätigkeit als Coiffeuse habe seit dem A.___ -Gutachten 2008 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Begutachtung im E.___ (Juni/Juli 2013) bestehe für diese Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht eine anhaltende Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 7/188/109). Für eine optimal angepasste wechsel belastende oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten könne bezogen auf ein volles Pensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werde n . Die Einschränkung von 20 % sei durch Einhalten repetitiver kurzer Erholungspausen begründet, dies aus somatischer Sicht. Im A.___ -Gutachten 2008 sei in einer angepassten leich ten körperlichen Tätigkeit mit Einhaltung von Schonkriterien in der Ge s amt schau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähig keit von 70 % attestiert worden mit 30%iger Einschränkung aufgrund des chro nischen Schmerzsyndroms seit Mai 200 7. Aktuell habe sich aber gegenüber dem A.___ -Gutachten 2008 die Situation bezüglich Rücken deutlich verbessert, auch die Unfallfolgen 2011 (richtig: 2008) hätten objektiv keine anhaltenden Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Insgesamt könne ab sofort für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werden, auch für die Tätig keit im Hau shalt. Die Einschränkung von 20 % sei durch vermehrte Pausen bedingt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im A.___ -Gutachten 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Beginn der stationären psychiatrischen Therapie in F.___ ab Oktober 2008 (Urk. 7/188/108-109) . 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzu nehmen ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 sowohl die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007) und deren Heraufsetzung auf eine ganze Rente (für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2007) als auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG)

vorgenommene, Auf hebung zum Gegenstand hatte. Im Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin mit der genannten Verfügung für die dem Verfügungserlass vora ngegangene Peri ode von Juli 2007 bis Juli 2010 einen Rentenanspruch verneint. Im Urteil IV.2010.0084 6 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) hat das Sozialversiche rungsgericht die befristete Rentenzusprache wie auch die Verneinung eines Rentenanspruches bis Ende Juni 2008 bestätigt. Hingegen wies es für die darauf folgende Zeit ab 1. Juli 2008 die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Ein gerichtlicher Entscheid, mit welchem

– wie hier - eine bestimmte, vorange hende Periode des Rentenanspruches materiell abschliessend beurteilt und für eine darauffolgende Periode die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, welcher bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräft ig wird (BGE 135 V 141) . 4.1.2

Die (neuerliche) Zusprache einer Rente setzt demnach voraus, dass sich die tat sächlichen (medizinischen und/oder wirtschaftlichen) Verhältnisse, aufgrund welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008 gerichtlich verneint worden war, seither derart verändert haben, dass ihr nunmehr eine Rente zusteht . 4 . 2

4.2.1

D as interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 7/188) beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinan dergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das E.___ -Gutachten erfüllt deshalb grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BG E 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen). Es wurde denn von der Beschwerde führerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 Seite 4) .

Laut der überzeugenden Einschätzung der E.___ -Gutachter war die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht – abgesehen von bloss vorübergehenden Ver schlechterungen (Urk. 7/188/104) - seit dem A.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2008 bis zur Begutachtung im E.___ im Juli 2013 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig; i m Zeitpunkt der Begutachtung im E.___

habe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/188/109) .

In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin wegen der

diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - „im Längsschnitt“ eine 20%ige Arbeitsunfähigk eit seit Oktober 2008 attestiert. Diese Beurteilung erscheint aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht äusserst grosszügig, zumal der psychiatrische Gutachter ausdrücklich auf Diskrepanzen zwischen dem Ausmass und der Schwere der angegebenen Beschwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (einmal pro Monat, Urk. 7/188/63)

sowie zwischen den zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum hin gewiesen und die aktuelle psychiatrische Behandlung als unzu reichend bezeichnet hat (Urk. 7/188/91), was mit Blick auf die der Beschwerde führerin obliegende Schadenminderungspflicht bedenklich erscheint . Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal gemäss der Gesamtbeurteilung der E.___ - Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung in einer behinderungsange passten Tätigkeit so oder so eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand. 4.2.2

D emnac h ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit dem Gutachten de s A.___ vom 30. Juni 2008

nicht massgeblich verschlechtert hat und sie im Zeitpunkt der Begutachtung im E.___ insgesamt sogar über eine höhere Arbeitsfähigkeit verfügte,

als anlässlich der Begutachtung im A.___ . 4.3

4.3 .1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung des geltend gemachten Anspru ches auf eine ganze Rente denn auch nicht eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation an. Sie brachte vielmehr (einzig) vor, dass die ab Mai 2012, mithin ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs, verbliebene Restarbeitsfähigkeit (von 50 % in angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit) nicht mehr ver wertbar sei.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet wer den. 4.3.2

Wie eingangs dargelegt, lässt sich der Einfluss des Lebensalters allein

auf die Möglichkeit, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, son dern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E. 2.3) .

Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 ¾ Jahre alten Versicherten, welcher wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, erwogen, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderungen bestünden, auch wenn er auf Grund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten habe. Bei Sortier- und Über wachungsaufgaben und ähnlichem sei er indessen nicht eingeschränkt. Im Lichte der Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundes gericht für die Unverwertbarkeit der Res t arbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt habe, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invali denversicherungsrechtlich erheblich en fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E . 4.2; vgl. auch die weitere in diesem Urteil zitierte Kasuistik). Ebenfalls bejaht hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei einer 61-jährigen Versicherten, welche sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten als auch jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne Tragen von Lasten über 8 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten) im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand falle nicht zwingend an, da die bisherige Tätigkeit weiterhin hälftig zumutbar sei, und es sei auch nicht aktenkundig, dass es der Versicherten an der erforderli chen Anpassungsfähigkeit fehle, um allenfalls andere als die bisher ausgeführ ten (Hilfs-)Tätigkeiten zu bewältigen (von der Beschwerdeführerin zitiertes Urteil des B undesgerichtes I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.2) .

V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50

Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3 .3) . Ebenfalls als unverwertbar erachtet wurde die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten ohne Berufsausbildung, welche lediglich teil zeitlich als Hausabwartin („ concierge

dans

un

immeuble “) gearbeitet hatte und bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bund esgerichtes 9C_437/2008 vom 19. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_345 /2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.2 mit weiterer Kasuistik). 4.3.3

Aufgrund des A.___ -Gutachtens vom 3 0. Juni 2008 stand nach dem Gesagten zwar die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit (70%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007 bis Ende Juni 2008) fest. Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 wurde jedoch erst aufgrund des E.___ -Gutachtens vom 24. Oktober 2013 möglich (vgl. Urteil IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 S. 15 bis 17 [ Urk. 7/157/15-17]) . Laut dem zitierten Leitentscheid des Bundesger ichtes (BGE 138 V 457; vgl. E. 2.3.2) ist deshalb f ür die Rentenberechtigung der Beschwer deführerin die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). In diesem Zeitpunkt war die am 30. Mai 1952 geborene Beschwerdeführerin rund 61 ½ Jahre alt. 4.

E. 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1969 zunächst eine Stelle als Küchenhilfe in einem Altersheim annahm und in der Folge eine Lehre als Coiffeuse absolvierte . Nach deren Abschluss im Jahr 1972 arbeitete sie in diversen Coiffeur-Salons als Angestellte. Ab 1986 war sie zumindest teilweise und ab 1994 vollumfänglich als selbständigerwerbende

Coiffeuse tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/188/42), wobei sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im E.___

seit August 2000 beschwerdebedingt immer weniger und ab 2006 gar nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 7/188/42; vgl. Urk. 7/174).

Gemäss E.___ -Gutachten vom 2 4. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (wieder) zu 50 % und in einer wech selbelastenden oft leichten, manchmal mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten sogar zu 80 % arbeitsfähig. 4.3.5

Im massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2013) verfügte die Beschwerdeführerin demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässi g hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl war sie bislang praktisch ausschliesslich als Coiffeuse tätig und stand im Oktober 2013 nur noch gut zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung, weshalb sie als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Ihre Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b), erscheinen jedoch durchaus intakt, zumal die ihr gemäss gutachterlicher Beurtei lung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene. Insbesondere der Ausübung von leichten, manchmal mittelschweren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten steht das gutachterli che Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Die - laut Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) – fehlenden schriftlichen Deutschkenntnisse hindern die Auf nahme einer solchen Tätigkeit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einar beitung in eine solche Hilfsarbeit mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 7/188/86). 4.3.6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im laut Bundesgericht massge benden Zeitpunkt (Oktober 2013) verwertbar war. Dies gilt erst recht auch für den von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachteten, rund eineinhalb Jahre davor liegenden Zeitpunkt (Mai 2012). 4.4

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwar von November 2006 bis Ende Mai 2007 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkei t beeinträchtigt war . Gemäss A.___ -Gutachten vom 30. Juni 2008 wäre sie aber seit Ende Mai 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen (vgl. E. 3.2). Dies war der Beschwerdeführerin mit Vorbe scheid vom 1 3. August 2008 auch mitgeteilt worden. Ausserdem war sie darin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es ihr möglich und zuzumuten wäre, mit einer 70%igen Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzie len (Urk. 7/118). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst gut 56 Jahre alt und hatte damit das Alter, ab welchem das Bundesgericht eine Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Erwägung zieht (vgl. E. 4.3.2), fraglos noch nicht erreicht. Hätte sie sich dannzumal um eine im Sinne des Gutachtens des A.___ vom 3 0. Juni 2008 zumutbare Hilfsa rbeit bemüht - wozu sie aufgrund der Schadenminderungspflicht und der daraus abgeleiteten Selbsteingliede rungslast verpflichtet gewesen wäre -, hätte sie höchstwahrscheinlich eine pas sende Stelle gefunden. Wohl hatte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 27. Oktober 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/124; vgl. Urk. 7/128/1-5) und kam es deswegen

aufgrund des – erst drei Jahr e später ergangenen – Urteils IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) im Juni/Juli 2013 zu

einer neuerlichen poly disziplin ären Abklärung . D iese ergab indessen eine seit Juli 2008 im Wesentlichen unveränderte resp. im Zeitpunkt der Begutachtung sogar ver besserte Arbeitsfähigkeit. Der Besch werdeführerin wäre es demnach (wie bereits in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008) seit Juli 2008 weiterhin möglich und zuzumuten gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen .

Es fr a gt sich, ob es sich auch in einem solchen F all rechtfertigt, erst den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstä tigkeit (vgl. E. 2.3.2) als den für die Beantwortung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt zu erachten . Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt könnte in einem solchen Fall nämlich dazu füh ren, dass – nach gerichtlich bestätigter Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. E. 4.1 .1) –

eine rechtserhebliche Änderung (vgl. E. 4.1.2) einzig und allein wegen des fortgeschrittenen Alters bejaht werden müsste, was nicht rechtens erscheint. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2; vgl. Urk. 7/189 und Urk. 7/143) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt . Da der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – im Ergebnis – zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00520 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1952, gab ihre seit 1994 ausgeübte Tätig keit als selbständige Coiffeuse Ende Juli 2000 auf und meldete sich am 19. April 2001 unter Angabe von „Diskusläsion, SL-Band-Ruptur, Hand rechts“ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies diese das Leistungsbe gehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/ 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 23. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/ 28). Mit Verfü gung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/34) wurde der Rentenanspruch verneint. Nachdem die Versicherte hiergegen am 9. November 2004 (Urk. 7/40) Einspra che erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen, Z.___, begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2005, Urk. 7/ 59). In der Folge bestätigte die IV-Stelle auf der Basis einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und bei einem festgestellten Inva liditätsgrad von 31 % die Vernei nung des Rentenanspruchs mit Einspracheent scheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/ 66). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 67/3–10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2005.00915 vom 31. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/ 69). Das Eidgenössi sche Versiche rungsgericht (heute Bundesgericht) bestä tigte die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % mit Urteil I 257/06 vom 3. November 2006 (Urk. 7/ 75). 1.3

Am

10. November 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte erneut um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/ 76; vgl. bereits Schreiben der Versicherten vom 1 7. Juli 2006, Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte hierauf weitere Arztberichte ein (Urk. 7/ 80, Urk. 7/ 83 -87, Urk. 7/ 89-100 und Urk. 7/

109) und beauftragte die A.___, B.___, mit ei ner poly disziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Juni 2008, Urk. 7/ 113) . Anschliessend stellte sie ihr mit Vorbesch eid vom 13. August 2008 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. November 2006 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 befristet bis 31. Mai 2007 in Aussicht (Urk. 7/ 118). Nachdem die Versicherte a m 22. August bzw. 2 7. Oktober 2008 hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/121 und Urk. 7/124), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 7/ 128 und Urk. 7/ 130-131) und verfügte in der Folge am

8. Juli 2010 wie vorb eschieden (Urk. 7/149). D ie d agegen von der Versicherten am 1 3. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/155/5-9) wurde vom Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und fest gestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle, zurückge wiesen, damit diese den Gesundheitszustand der Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lässt und anschliessend über deren Rentenan spruch ab 1. Juli 2008 neu verfügt (Urk. 7 /157) .

1.4

Daraufhin holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/168/1-4, mit diversen Beilagen [ Urk. 7/168/5-27]) sowie von med. pract . D.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapi e, vom 2 0. Juli 2012 ein und gab beim E.___ ein interdisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 24. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 7/188). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass der Invali ditätsgrad (seit Juli 2008) unter 40 % liege, die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/192). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 2 2. Januar, 1 7. Februar und 2 7. März 2014 (Urk. 7 /193, Urk. 7/194 und Urk. 7/196)

Einwand und beantragte, es sei ihr ab 1. Juli 2008 eine halbe und ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/196). Mit Ver fügung vom 2. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten wie vorbeschieden ab (Urk. 7/199 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Besc hwerde gegnerin vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung d er unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 Seite 2) zog sie am 30. Juni 2014 zurück (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre erneuten medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass ab Juli 2008 in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Das Valideneink o mmen 2014 belaufe sich auf Fr. 31‘018.0 5. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges Fr. 28‘806.20, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘211.85 resp. ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Ab Juli 2013 bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepasst en eine solch e von 80 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Das Alter sei ein invaliditätsfremder Fakto r und könne somit auch ab dem Alter von 60 Jahren nicht mitberücksichtigt wer den (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe beim ablehnenden Ent scheid nicht beachtet, dass sie im 62. Altersjahr stehe, ihre angestammte Tätigkeit nur noch in einem Teilpensum verrichten könne und seit dem Jahre 2000, also seit über 10 Jahren, ihren Beruf nicht mehr aus geübt habe. Bei dieser Sachlage sei der Rechtsprechung hinsichtlich fortge schrittenem Alter Rechnung zu tragen. In deren Lichte erweise sich die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach das Alter einen invaliditätsfremden Faktor bilde, als falsch. Sie verfüge über keine grundlegende Ausbildung und konkrete Erfahrungen, welche es ihr erlauben würden, eine andere als die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse aufzunehmen. Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit als Coiffeuse sei aufgrund der vorliegenden Beschwerden der Schultern und der Arme von einer Zunahme dieser gesundheitlichen Probleme auszugehen. Auch mit der Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Beschwerdegeg nerin, welche ihr sicher zustehen würde, erscheine ein Wiedereinstieg in die Tätigkeit als Coiffeuse nicht realistisch. Z usätzliche Ausbildungen und Erfah rungen für eine andere Tätigkeit fehlten ihr . Auch die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse bildeten ein zusätzliches Hindernis. Der Aufwand für eine berufliche Umstellung oder eine Einarbeitung in eine andere Arbeit wäre beträchtlich. Aufgrund ihres Alters erscheine ein solcher Aufwand für eine ver bleibende Aktivitätsdauer von rund vier Jahren (Mai 2012) als unangemessen und sei ihr nicht mehr zumutbar. Angesichts der bei ihr bestehenden Sachlage müsse daher die ab dem 60. Altersjahr verbliebene Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar bezeichnet werden. Dies berechtige zum Bezug einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 (Erreichen [richtig: Vollendung] des 6 0. Altersjahres). 2 . 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an d ie Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussich ten

keine übermäs sigen Anforderungen zu stellen s ind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1). D as fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches z usammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1). Der Einfluss des Leben salters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.2

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person f ür eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2) . Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Scha denminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglic hst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3) . Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbar keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). 3. 3.1

Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/59), auf welchem der (letztinstanzlich

im Ergebnis bestätigte) rentenabweisende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Juni 2005 (Urk. 7/66) gründete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), waren die folgenden Diagnosen gestellt worden (Urk. 7/59/5):

-

Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingement symp to matik

- persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion (Status nach arthroskopischem

Debridement und Synovektomie sowie Teil resektion des Diskus triangularis 13.10.2000) -

persistierende Beschwerden nach Karpal tunneloperation beid seits (rechts 2000, links 2004) - belastungsabhängiges lumbo -vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Ver änderungen der Lendenwirbelsäule - zerviko -vertebrales bis zerviko-spondylogenes

Beschwerdesyn drom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie ungünstigem zerviko -thorakalem Übergang - Epicondylitis

humeri

medialis beidseits mit neurologisch doku mentierter leichter Ulnari skompressionssymptomatik links.

In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 mit der Möglichkeit bei selbständiger Tätigkeit, Pausen zwi schen den einzelnen Behandlungen einzuplanen und entsprechender relativ freier Einteilung des Tagesrhythmus' maximal zu 50 % arbeitsfähig. Sie schätze eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für andere mögliche Tätigkeiten (Urk. 7/59/6-8). 3.2

Im G esamtg utachten des A.___ vom 3 0. Juni 2008 (Urk. 7/113), auf welches die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2010 (Zusprache einer Viertelsrente vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007 und einer ganzen Rente vom 1. Februar befristet bis 3 1. Mai 2007) und auf Beschwerde hin auch das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00 846 vom 2 0. Dezember 2011 abgestellt hatten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), waren die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 7/113/22-23) :

1)

Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9) bei/mit chro nischem Zervikozephalsyndrom, ch ronischem Lumbovertebral syndrom, ohne

radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom, ausge prägtem paravertebralem muskulärem Hartspann, assoziierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp, migränöser

Begleit kompo nente sowie anamnestisch Status nach Halswirbelsäulendistor sion 1992 2) Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes und der rech ten Hand (ICD-10 M79.63) bei/mit Status nach Läsion des Dis cus

triangularis

und Bandläsion, Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

triangularis Oktober 2010 sowie Status nach Dekompression des Nervus

medianus mit Epineurotomie, Tenarenast-Neurolyse sowie Beugesehnenscheidensynovektomie bei Karpaltunnelsyn drom Juni 2001 3) Chronische Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) bei/mit Tendinitis calcarea der distalen anterioren und Suprasp inatus sehne und Status nach arthroskopischer

subac romialer Dekom pression, Acromio plastik und AC-Resektion sowie Kalkentfer nung Juli 2006.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt wor den. Zur Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter des A.___

im Rahmen der Gesamtbeurteilung aus geführt, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als selbständige Coiffeuse von den Hebebelastungen her einer leichten körperlichen Tätigkeit entspreche. Aufgrund der erforderlichen Zwangshaltung, der Haltung der Arme in elevierter Position und gewissen Ansprüchen auch an das Arbeitstempo, müsse die Tätigkeit ge samthaft aber als mittelschwer beurteilt werden. In der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diag nosen, insbesondere aufgrund der Situation im Bereich des rechten Armes, sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, welche die im rheumatologischen und neurolo gischen Fachgutachten aufgeführten Limitatio nen respektier e, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund des chroni schen Schmerzsyndroms. Von dieser A rbeitsfähigkeit von 70 % sei ab Mai 2007 auszugehen (Urk. 7/113/25-26). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Urteil des hiesigen Gerichtes IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) angewiesen worden war abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 3 0. Juni 2008 verän dert hat, wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im E.___ interdisziplinär begutachtet, wobei sie dort am 27. Juni 2013 in ternistisch (Urk. 7/188/46-49) sowie rheumatologisch (Bericht der rheumatol o gischen Untersuchungsbefunde vom 2 7. Juni 2013, Urk. 7/188/50-60), und am 3. Juli 2013 neurologisch

und psychiatrisch (Bericht e der neurologischen

und psychi atrischen Untersuchungsbefunde vom 3. Juli 2013, Urk. 7/188/ 61-75 und Urk. 7/188/76-92) untersucht wurde.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/188/92-111) erhoben die Gutachter des E.___

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1)

eine Belastbarkeitseinschränkung Schultergelenk links mehr als rechts bei Status nach arthroskopisch

subacromialer Dekom pression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion bei Kalkschulter am 7. Juli 2006, aktuell keine H inweise für eine subacromiale

Im pingemen t -Symptomatik links oder rechts

2) Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Handgelenkes bei/mit (a) geringer Bewegungseinschränkung in palmarer und dorsaler Flexion von je 5 Grad ohne Hinweise für dystrophe oder atrophe Veränderungen, (b) Läsion Diskus triangularis mit synovialem

Impingement und partieller scapholunärer Bandruptur bei Status nach arthroskopischem

Débridement, Diskus-Teilresektion und Synovektomie am 1 3. Oktober 2000 sowie (c) Status nach N. medianus -Dekompression mit zusätzli cher Beugesehnenscheiden- Synovektomie r echts am

5. Juni 2001 3)

einen Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom bei Beugesehnenscheiden- Synovitis mit offener Medianus -Dekom pression, Beugesehnenscheiden- Synovektomie rec hts am 5. Juni 2000 4)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit nannt en die Gutachter (Urk. 7/188/93-94) : 5)

Subjektiv angegebene Bewegungs- und Belastungsbeschwerden, therapieresistent, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei (a) beginnender Chondrose C5/C6, ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgleitende noch radikuläre Reiz- oder Aus fallsymptomatik, (b) aktuell ohne myofasziale

Triggerpunkt

- oder Hartspannbildung paracervikal, Schulterregion sowie (c) keine Hinweise für Hy permobilität oder Instabilität 6)

anamnestisch rezidivierende belastungsabhängige lumbovertebra le Missempfindungen bei (a) diskreter Traktions spornbildung als Ausdruck einer möglichen beginnenden Chondrose L4/L5 sowie (b) aktuell schmerzfreier Beweglichkeit ohne Segmenteinschränkung 7)

eine diskrete Rest- Epicondylopathia

humero

radialis lateral rechts bei/mit (a) ohne myofasciale gelenksnahe Mitbeteiligung, (b) chronischem Schmerzsyndrom rechter Arm, rechte Hand, alle Gelenke, linker Fuss, (c) Status nach Epicondylitis

humeri

radialis rechts mit möglicher sensibler N. ulnaris

- Läsion rechts sowie (d) Status nach Läsion des Diskus triangularis und Band läsion mit Status nach arthroskopischem

Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus

t riangularis am 1 3. Oktober 2000 8)

Belastbarkeitsbeschwerden Kniegelenk beidseits, eher linksbe tont, bei (a) diskret beginnender medialer Gonarthrose linkssei tig bei (b) Status nach VKB-Ersatzplastik 1992 und Re-Ruptur der VKB Ersatzplastik links am 2 7. November 2008 9)

chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp IHS 2.3 10)

eine Migräne 11)

einen Verdacht auf Schädigung eines Peronaeus -Astes links 12)

ein chronisches cervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei massi vem paravertebralem muskulärem Hartspann ohne radi kuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (vgl. aber Urk. 7/188/56, Urk. 7/188/72 und Urk. 7/188/108 [ nicht mehr feststellbar]) sowie 13)

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychi schen Faktoren (F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter des E.___

zusammenfassend fest, dass sie unter Berücksichtigung aller Gegeben heiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht wegen verminderter Belastbar keit der Schultern als Coiffeuse zu 50 % arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus neurologischer Sicht habe anhand der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum damaligen Befund (im A.___) kein chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei massivem paravertebra lem muskulärem Hartspann mehr gefunden werden können, weshalb für den angestammten Beruf als Coiffeuse, welcher als leicht bis mittelschwer eingestuft werde, eine 70%ige und für Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Tätigkeiten mit Belastung der Handgelenke eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psy chiatrischer Sicht liege für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus internistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/188/108) .

Für die Tätigkeit als Coiffeuse habe seit dem A.___ -Gutachten 2008 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Begutachtung im E.___ (Juni/Juli 2013) bestehe für diese Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht eine anhaltende Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 7/188/109). Für eine optimal angepasste wechsel belastende oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten könne bezogen auf ein volles Pensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werde n . Die Einschränkung von 20 % sei durch Einhalten repetitiver kurzer Erholungspausen begründet, dies aus somatischer Sicht. Im A.___ -Gutachten 2008 sei in einer angepassten leich ten körperlichen Tätigkeit mit Einhaltung von Schonkriterien in der Ge s amt schau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähig keit von 70 % attestiert worden mit 30%iger Einschränkung aufgrund des chro nischen Schmerzsyndroms seit Mai 200 7. Aktuell habe sich aber gegenüber dem A.___ -Gutachten 2008 die Situation bezüglich Rücken deutlich verbessert, auch die Unfallfolgen 2011 (richtig: 2008) hätten objektiv keine anhaltenden Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Insgesamt könne ab sofort für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werden, auch für die Tätig keit im Hau shalt. Die Einschränkung von 20 % sei durch vermehrte Pausen bedingt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im A.___ -Gutachten 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Beginn der stationären psychiatrischen Therapie in F.___ ab Oktober 2008 (Urk. 7/188/108-109) . 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzu nehmen ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 sowohl die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007) und deren Heraufsetzung auf eine ganze Rente (für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2007) als auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG)

vorgenommene, Auf hebung zum Gegenstand hatte. Im Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin mit der genannten Verfügung für die dem Verfügungserlass vora ngegangene Peri ode von Juli 2007 bis Juli 2010 einen Rentenanspruch verneint. Im Urteil IV.2010.0084 6 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) hat das Sozialversiche rungsgericht die befristete Rentenzusprache wie auch die Verneinung eines Rentenanspruches bis Ende Juni 2008 bestätigt. Hingegen wies es für die darauf folgende Zeit ab 1. Juli 2008 die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Ein gerichtlicher Entscheid, mit welchem

– wie hier - eine bestimmte, vorange hende Periode des Rentenanspruches materiell abschliessend beurteilt und für eine darauffolgende Periode die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, welcher bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräft ig wird (BGE 135 V 141) . 4.1.2

Die (neuerliche) Zusprache einer Rente setzt demnach voraus, dass sich die tat sächlichen (medizinischen und/oder wirtschaftlichen) Verhältnisse, aufgrund welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008 gerichtlich verneint worden war, seither derart verändert haben, dass ihr nunmehr eine Rente zusteht . 4 . 2

4.2.1

D as interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 7/188) beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinan dergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das E.___ -Gutachten erfüllt deshalb grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BG E 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen). Es wurde denn von der Beschwerde führerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 Seite 4) .

Laut der überzeugenden Einschätzung der E.___ -Gutachter war die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht – abgesehen von bloss vorübergehenden Ver schlechterungen (Urk. 7/188/104) - seit dem A.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2008 bis zur Begutachtung im E.___ im Juli 2013 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig; i m Zeitpunkt der Begutachtung im E.___

habe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/188/109) .

In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin wegen der

diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - „im Längsschnitt“ eine 20%ige Arbeitsunfähigk eit seit Oktober 2008 attestiert. Diese Beurteilung erscheint aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht äusserst grosszügig, zumal der psychiatrische Gutachter ausdrücklich auf Diskrepanzen zwischen dem Ausmass und der Schwere der angegebenen Beschwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (einmal pro Monat, Urk. 7/188/63)

sowie zwischen den zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum hin gewiesen und die aktuelle psychiatrische Behandlung als unzu reichend bezeichnet hat (Urk. 7/188/91), was mit Blick auf die der Beschwerde führerin obliegende Schadenminderungspflicht bedenklich erscheint . Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal gemäss der Gesamtbeurteilung der E.___ - Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung in einer behinderungsange passten Tätigkeit so oder so eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand. 4.2.2

D emnac h ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit dem Gutachten de s A.___ vom 30. Juni 2008

nicht massgeblich verschlechtert hat und sie im Zeitpunkt der Begutachtung im E.___ insgesamt sogar über eine höhere Arbeitsfähigkeit verfügte,

als anlässlich der Begutachtung im A.___ . 4.3

4.3 .1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung des geltend gemachten Anspru ches auf eine ganze Rente denn auch nicht eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation an. Sie brachte vielmehr (einzig) vor, dass die ab Mai 2012, mithin ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs, verbliebene Restarbeitsfähigkeit (von 50 % in angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit) nicht mehr ver wertbar sei.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet wer den. 4.3.2

Wie eingangs dargelegt, lässt sich der Einfluss des Lebensalters allein

auf die Möglichkeit, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, son dern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E. 2.3) .

Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 ¾ Jahre alten Versicherten, welcher wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, erwogen, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderungen bestünden, auch wenn er auf Grund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten habe. Bei Sortier- und Über wachungsaufgaben und ähnlichem sei er indessen nicht eingeschränkt. Im Lichte der Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundes gericht für die Unverwertbarkeit der Res t arbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt habe, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invali denversicherungsrechtlich erheblich en fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E . 4.2; vgl. auch die weitere in diesem Urteil zitierte Kasuistik). Ebenfalls bejaht hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei einer 61-jährigen Versicherten, welche sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten als auch jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne Tragen von Lasten über 8 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten) im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand falle nicht zwingend an, da die bisherige Tätigkeit weiterhin hälftig zumutbar sei, und es sei auch nicht aktenkundig, dass es der Versicherten an der erforderli chen Anpassungsfähigkeit fehle, um allenfalls andere als die bisher ausgeführ ten (Hilfs-)Tätigkeiten zu bewältigen (von der Beschwerdeführerin zitiertes Urteil des B undesgerichtes I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.2) .

V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50

Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3 .3) . Ebenfalls als unverwertbar erachtet wurde die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten ohne Berufsausbildung, welche lediglich teil zeitlich als Hausabwartin („ concierge

dans

un

immeuble “) gearbeitet hatte und bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bund esgerichtes 9C_437/2008 vom 19. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_345 /2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.2 mit weiterer Kasuistik). 4.3.3

Aufgrund des A.___ -Gutachtens vom 3 0. Juni 2008 stand nach dem Gesagten zwar die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit (70%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007 bis Ende Juni 2008) fest. Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 wurde jedoch erst aufgrund des E.___ -Gutachtens vom 24. Oktober 2013 möglich (vgl. Urteil IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 S. 15 bis 17 [ Urk. 7/157/15-17]) . Laut dem zitierten Leitentscheid des Bundesger ichtes (BGE 138 V 457; vgl. E. 2.3.2) ist deshalb f ür die Rentenberechtigung der Beschwer deführerin die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.1.2). In diesem Zeitpunkt war die am 30. Mai 1952 geborene Beschwerdeführerin rund 61 ½ Jahre alt. 4. 3.4

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1969 zunächst eine Stelle als Küchenhilfe in einem Altersheim annahm und in der Folge eine Lehre als Coiffeuse absolvierte . Nach deren Abschluss im Jahr 1972 arbeitete sie in diversen Coiffeur-Salons als Angestellte. Ab 1986 war sie zumindest teilweise und ab 1994 vollumfänglich als selbständigerwerbende

Coiffeuse tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/188/42), wobei sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im E.___

seit August 2000 beschwerdebedingt immer weniger und ab 2006 gar nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 7/188/42; vgl. Urk. 7/174).

Gemäss E.___ -Gutachten vom 2 4. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (wieder) zu 50 % und in einer wech selbelastenden oft leichten, manchmal mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv hand gelenksbelastende Tätigkeiten sogar zu 80 % arbeitsfähig. 4.3.5

Im massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2013) verfügte die Beschwerdeführerin demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässi g hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl war sie bislang praktisch ausschliesslich als Coiffeuse tätig und stand im Oktober 2013 nur noch gut zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung, weshalb sie als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Ihre Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b), erscheinen jedoch durchaus intakt, zumal die ihr gemäss gutachterlicher Beurtei lung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene. Insbesondere der Ausübung von leichten, manchmal mittelschweren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten steht das gutachterli che Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Die - laut Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) – fehlenden schriftlichen Deutschkenntnisse hindern die Auf nahme einer solchen Tätigkeit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einar beitung in eine solche Hilfsarbeit mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 7/188/86). 4.3.6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im laut Bundesgericht massge benden Zeitpunkt (Oktober 2013) verwertbar war. Dies gilt erst recht auch für den von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachteten, rund eineinhalb Jahre davor liegenden Zeitpunkt (Mai 2012). 4.4

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwar von November 2006 bis Ende Mai 2007 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkei t beeinträchtigt war . Gemäss A.___ -Gutachten vom 30. Juni 2008 wäre sie aber seit Ende Mai 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen (vgl. E. 3.2). Dies war der Beschwerdeführerin mit Vorbe scheid vom 1 3. August 2008 auch mitgeteilt worden. Ausserdem war sie darin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es ihr möglich und zuzumuten wäre, mit einer 70%igen Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzie len (Urk. 7/118). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst gut 56 Jahre alt und hatte damit das Alter, ab welchem das Bundesgericht eine Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Erwägung zieht (vgl. E. 4.3.2), fraglos noch nicht erreicht. Hätte sie sich dannzumal um eine im Sinne des Gutachtens des A.___ vom 3 0. Juni 2008 zumutbare Hilfsa rbeit bemüht - wozu sie aufgrund der Schadenminderungspflicht und der daraus abgeleiteten Selbsteingliede rungslast verpflichtet gewesen wäre -, hätte sie höchstwahrscheinlich eine pas sende Stelle gefunden. Wohl hatte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 27. Oktober 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/124; vgl. Urk. 7/128/1-5) und kam es deswegen

aufgrund des – erst drei Jahr e später ergangenen – Urteils IV.2010.00846 vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/157) im Juni/Juli 2013 zu

einer neuerlichen poly disziplin ären Abklärung . D iese ergab indessen eine seit Juli 2008 im Wesentlichen unveränderte resp. im Zeitpunkt der Begutachtung sogar ver besserte Arbeitsfähigkeit. Der Besch werdeführerin wäre es demnach (wie bereits in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 0. Juni 2008) seit Juli 2008 weiterhin möglich und zuzumuten gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen .

Es fr a gt sich, ob es sich auch in einem solchen F all rechtfertigt, erst den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstä tigkeit (vgl. E. 2.3.2) als den für die Beantwortung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt zu erachten . Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt könnte in einem solchen Fall nämlich dazu füh ren, dass – nach gerichtlich bestätigter Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. E. 4.1 .1) –

eine rechtserhebliche Änderung (vgl. E. 4.1.2) einzig und allein wegen des fortgeschrittenen Alters bejaht werden müsste, was nicht rechtens erscheint. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2; vgl. Urk. 7/189 und Urk. 7/143) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt . Da der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – im Ergebnis – zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli