Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, arbeitete bei der Y.___ GmbH, als er sich am 12. März 2008 bei einem Treppensturz verletzte (Urk. 7/12/27). Seit November 2008 befindet er sich im Strafvollzug (Urk. 7/5). Am 10. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf „Wirbelsäule, Rückenschmerzen“ (Ziff. 6.2) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 7/21-22) – mit Verfügung vom 28. März 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die se
sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertret ung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. September 2014 holte das Gericht weitere Arztberichte ein (Urk. 13), welche am
1. Oktober 2014 (Urk. 16) bezie hungsweise am
20. Oktober 2014 (Urk. 17) erstattet wurden. Die Parteien nah men hierzu am 17. November 2014 (Urk. 21) und am 14. Januar 2015 (Urk. 26) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien gegenseitig am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), es lägen aus ärztlicher Sicht zahlreiche gesundheitliche Beeinträchti gungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht längerdauernd beein trächtigten beziehungsweise therapierbar seien (vgl. auch Urk. 6 mit Hinweis auf Urk. 7/20/5-6). Aus den vom Gericht beigezogenen Berichten gehe hervor, dass überwiegend wahrscheinlich keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ausgewiesen sei. 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen
G esundheit szustand nicht ausreichend abgeklärt . Die Beschwerde gegnerin weise auf eine ganze Reihe von Diagnosen hin, ohne fachkundig geprüft zu haben, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Es sei daher ein haltloser und nicht nachvollziehbarer Schluss beziehungswiese eine blosse Behauptung, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz der angeführten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter, die Arbeits fähigkeit in relevantem Masse einschränkender Gesundheitsschaden vor liege. Ebenso wenig werde begründet, inwiefern die Diagnosen mit partiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen thera pier bar seien (S. 3 f.).
Es sei unabdingbar, dass ein polydisziplinäres Gutachten (Gastroenterologie und Hepatologie, Augenklinik, Orthopädie/Rücken) eingeholt werde (Urk. 26 S. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. 3. 3.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 2. Oktober 2008 fest (Urk. 7/12/18-22), bis auf einen Ellbogen streck ausfall rechts und eine leichte paravertebrale Verspannung lumbal sei der Status völlig unauffällig (S. 4 oben). Anlässlich der Untersuchung gebe sich der Beschwerdeführer sehr s elbstlimitierend, zurückhaltend und ohne Freude an Bewegung . Pathologische klinische Befund e könnten bis auf die erwähnten Einschränkungen am rechten Ellbogen keine erhoben werden. Aufgrund der eindeutigen Situation
unauffällige bildgebende Abklärungen, unauffällige kli nische Befunde
bestehe ab 6. Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/8/17) folgende Diagnosen : - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Dis k ushernie L4/5 und L5/S1 links - chronisches C ervicovertebralsyndrom bei mediobilateraler Dis k ushernie C6/7 - Arthrose im Humero - U lnargelenk rechts - chronische Hepatitis B, Hbs-Ag-Trägerstatus, sonographisch Steatosis he patis, leichte Splenomegalie
Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierte n Rückenschmerzen bei für sein Alter recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowohl der Halswirbel säule (HWS) als auch der Lendenwirbelsäule (LWS). Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage, rückenbelastende Tätigkeiten a B.___ uführen. Ausserdem sollte er repetitive Bewegungen meiden und auf wechselnde Körperpositionen achten können. 3. 3
Im Bericht der Klinik für Urologie am Universitätsspital B.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 7/13/3-4) wurde n
f olgende Diagnosen genannt : - Status nach Urethritis - Status nach möglicher Chlamydienurethritis vor drei Monaten (extern) - Verdacht auf Inguinalhernie links bei positivem Hustenanprall links - Verdacht auf Miktionsstörung (mehrgipflige Flowkurve)
Die Uroflowmetrie zeige eine pathologische mehrgipflige Miktion. Zystosko pisch bestehe keine infravesikale Obstruktion. Die gestörte Harnblasenentlee rung bleibe unklar „(DD iatrogen?)“. Wegen der mil den Nebenhodenschmerzen sei eine symptomatische Therapie angezeigt. Zudem sei eine viszeralchirurgi sche Beurteilung zum Ausschluss einer operationswürdigen Inguinalhernie links zu empfehlen. Sollten Miktionsbeschwerden objektiv persistieren, könnte im Verlauf allenfalls eine urodynamische Untersuchung diskutiert werden. Da der Beschwerdeführer aktuell die Blase restharnfrei entleeren könne, werde vorder hand auf weitere Untersuchungen verzichtet. 3.4
Mit Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 7/15/15-17) stellten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___ folgende Diagnosen : - c hronische HB e-Ag negative Hepatitis B Genotyp D, E rstdiagnose 2001 - inaktiver Trägerstatus - Adipositas, BMI 35.9 kg/m2 - Verdacht auf Lebersteatose bei hyperechogenem Lebergewebe - Hy p oechogene L e berherde in Segment II, VI/VII und VIII - im MRI vom 21. Dezember 2010 als Hämangiome beurteilt
Der Beschwerdeführer sei betreffend Leber asymptomatisch. Er habe im Fernse hen gesehen, dass es Behandlungen der Hepatitis gäbe und möchte daher eine Therapie. In Bezug auf die Adipositas mit Verdacht auf Fettleber sei (gerade auch angesichts der Hepatitis B) eine Gewichtsreduktion wünschenswert. Bei chronischer Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im inaktiven Carrier-Status mit normalen Transaminasen und (grenzwertiger) Viruslast von 2.300 lE/ml. Bei diesem Befund sei (vorbehältlich der geplanten Fibroscan-Messung) das Risiko sehr gering, eine Leberfibrose zu entwickeln, so dass eine Therapie nicht empfohlen werde.
Am 14. März 2012 (Urk. 7/15/20) befanden die Ärzte, es gebe keinen Anhalt für eine fortgeschrittene Leberfibrose. Das Procedere sei bereits mit Bericht vom 1 1. November 2011 (vgl. oben E. 3.4.1) festgelegt worden.
Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 16) wiederholten die Ärzte die gestellten Diagnosen und fügten als zusätzlich e Diagn ose Hämorrhoiden Grad I (erstmalig 2012 festgestellt) an. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 14. März 2012 hätten keine gastroenterologischen oder hepatologischen Erkrankungen vorge legen, die eine Arbeitsunfähigkeit – in welcher Tätigkeit auch immer - begrün deten. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der Augenklinik am
B.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/17) wurden folgende Diagnosen gestellt: - l inkes Auge: P i nguekulitis nasal seit 5. Juli 2012, ohne wesentliche Bes serung unter FML Neo Augentropfen - Keratokonus beidseits, links mehr als rechts - Zustand nach viraler Keratokonjunktivitis Mitte 2011
Es zeige sich aktuell keine ausgeprägte Progredienz des Keratokonus. Ein cornea les Crosslinking sei deshalb in dieser Situation noch nicht indiziert. Es sollte jedoch die Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen vorgenommen werde n, wodurch der Visus von aktuell rechts 0.8 und links 0. 6 beidseits mit subjektiver Refraktion allenfalls noch verbessert werden könne.
Im Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 17) erklärten die Ärzte, beim Kerato konus handle es sich um eine meist im Verlauf der ersten Lebensdekaden manifest werdende, langsam voranschreitende Erkrankung der Hornhaut, wel che sich aber, wenn nich t stark ausgeprägt, ab der zweit en oder dritten Lebens dekade stabilisieren könne. E in Kera tokonus führe zu einer Visusminde rung, die die Arbeitsfähigkeit, je nach Anforderungsprofil der Tätigkeit in visu eller Hinsicht, unterschiedlich stark einschränken könne. Mit einer entsprechend angepassten Brille habe sich der Visus des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Konsultation rechts auf rund 0.9 und links auf rund 0.7 korrigieren las sen. Mittels Anpassung formstabiler Kontaktlinsen könne der V isus möglicher weis e noch weiter angehoben werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, das Tragen von formstabilen Kon takt linsen bei der Tätigkeit als Gipser müsse aufgrund der Staubbelastung als wenig geeignet bezeichnet werden. Ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tätigkeit als Gipser ausreichten, entziehe sich ihrer Kenntnis . Die Anpassung einer Brillenkorrektur wäre sinnvoll, müsse aber vom Beschwer deführer gut toleriert werden. Das allfällige Auftreten von Schwindel beim Tra gen einer Brille sei gerade bei Arbeiten auf Gerüsten gefährlich. Eine explizite Attestierung der Arbeitsfähigkeit bedingte eine gezielte Konsultation mit eben dieser Fragestellung. 4. 4.1
Au s
den medizinischen Berichte n
diverser Fachbereiche
geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung stand oder immer noch steht. 4.2
Aufgrund einer chronischen Hepatitis B und hypoechogenen Leberherden wird der Beschwerdeführer seit längerem in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___
behandelt . Die Ärzte stellten im Bericht vom
1. Oktober 2014 (E. 3.4) fest, dass anlässlich der letzten Untersuchung im Oktober 2012 aufgrund der von ihnen behandelten Leiden keine Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe. Dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden . Jedenfalls aber
fand zwischen dem letzten Kontrolluntersuch im Oktober 2012 und der Bericht er stattung vom 1. Oktober 2014 offensichtlich keine spezialärztliche Behandlung statt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in Bezug auf die in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie behandelten Leiden unwahr scheinlich ist .
4.3
W as die Rückenbeschwerden anbetrifft, stellte Dr. Z.___ (E. 3.1) im Oktober 2008 fest, dass bei unauffällige n bildgebenden Abklärungen und unauffälligen klinischen Befunde n eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eineinhalb Jahre später erachtete zwar Dr. A.___ (E. 3.2) den Beschwerdeführer aufgrund chronifizier ter Rückenschmerzen und degenerativer Veränderungen an HWS und LWS in einer rückenbelastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings ergab das von ihr veranlasste MRI der HWS, BWS und LWS vom 11. Mai 2009 gegen über den Voraufnahmen von August 2008 keinen Befundwandel (vgl. Bericht der Uniklinik C.___, Orthopädie, vom 15. Mai 2009, Urk. 7/8/18), weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
Arztberichte, die darüber Auskunft geben könnten, ob sich bezüglich der Rücken beschwerden eine Verschlechterung eingestellt hat, fehlen in den Akten .
Dr. A.___ teilte unter Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt des Beschwerde führers mit, dass dieser seit zwei Jahren nicht mehr in ihrer Behandlung war (Urk. 7/4/5). Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin bemüht, Einblick in die Straf gerichts akten zu erhalten .
O b sie sich betreffend Gesundheitszustand an den zuständigen Gefängnisarzt gewandt hat und damit ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist, kann nicht beurteilt werden. O bwohl der Beschwerdeführer massive Rückenschmerzen erst in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 26) geltend machte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergän zende Abklärungen vorzunehmen . 4.4
Die Ärzte der Augenklinik am B.___ (E. 3.5) führten aus, das Tragen von form stabilen Kontaktlinsen, die den Visus möglichweise noch weiter anheben könn ten als eine entsprechend angepasste Brille, sei für eine Tätigkeit als Gipser aufgrund der Staubbelastung wenig geeignet. Darüber, ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tä tigkeit als Gipser ausreichten und darüber, welche Wirkung mit einer Brillenkorrektur erreicht werden könnte, konnten sie keine Auskunft geben, weil sich die Frage der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsultationen n ie gestellt hatte .
Aus diesem Grund empfahlen sie eine zusätz liche Untersuchung. 4.5
Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme. Angesichts der sich in den Akten befindlichen doch nicht me hr ganz aktuellen Berichte und den diversen Gesundheitsschäden rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise
(internistisch, gastroen terologisch/hepa to lo gisch, orthopädisch/ rheumato lo gisch und ophtalmologisch) abzuklären . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom
3. Februar 2015 einen Aufwand von 19. 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 184.50 geltend (Urk. 29). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Auf wand von 19.3 Stunden für die Beschwerdeschrift und eine weitere Stellung nahme als überhöht. Angesichts der infolge Strafvollzugs erschwerten Instruktion, der zu studieren den lediglich 27 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der beiden 4 bezie hungsweise 2 Textseiten umfassenden Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis Ende 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘8 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, arbeitete bei der Y.___ GmbH, als er sich am 12. März 2008 bei einem Treppensturz verletzte (Urk. 7/12/27). Seit November 2008 befindet er sich im Strafvollzug (Urk. 7/5). Am 10. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf „Wirbelsäule, Rückenschmerzen“ (Ziff. 6.2) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 7/21-22) – mit Verfügung vom 28. März 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/23 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die se
sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertret ung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. September 2014 holte das Gericht weitere Arztberichte ein (Urk. 13), welche am
1. Oktober 2014 (Urk. 16) bezie hungsweise am
20. Oktober 2014 (Urk. 17) erstattet wurden. Die Parteien nah men hierzu am 17. November 2014 (Urk. 21) und am 14. Januar 2015 (Urk. 26) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien gegenseitig am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), es lägen aus ärztlicher Sicht zahlreiche gesundheitliche Beeinträchti gungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht längerdauernd beein trächtigten beziehungsweise therapierbar seien (vgl. auch Urk. 6 mit Hinweis auf Urk. 7/20/5-6). Aus den vom Gericht beigezogenen Berichten gehe hervor, dass überwiegend wahrscheinlich keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ausgewiesen sei.
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen
G esundheit szustand nicht ausreichend abgeklärt . Die Beschwerde gegnerin weise auf eine ganze Reihe von Diagnosen hin, ohne fachkundig geprüft zu haben, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Es sei daher ein haltloser und nicht nachvollziehbarer Schluss beziehungswiese eine blosse Behauptung, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz der angeführten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter, die Arbeits fähigkeit in relevantem Masse einschränkender Gesundheitsschaden vor liege. Ebenso wenig werde begründet, inwiefern die Diagnosen mit partiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen thera pier bar seien (S. 3 f.).
Es sei unabdingbar, dass ein polydisziplinäres Gutachten (Gastroenterologie und Hepatologie, Augenklinik, Orthopädie/Rücken) eingeholt werde (Urk. 26 S. 3).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. 3. 3.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 2. Oktober 2008 fest (Urk. 7/12/18-22), bis auf einen Ellbogen streck ausfall rechts und eine leichte paravertebrale Verspannung lumbal sei der Status völlig unauffällig (S. 4 oben). Anlässlich der Untersuchung gebe sich der Beschwerdeführer sehr s elbstlimitierend, zurückhaltend und ohne Freude an Bewegung . Pathologische klinische Befund e könnten bis auf die erwähnten Einschränkungen am rechten Ellbogen keine erhoben werden. Aufgrund der eindeutigen Situation
unauffällige bildgebende Abklärungen, unauffällige kli nische Befunde
bestehe ab 6. Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/8/17) folgende Diagnosen : - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Dis k ushernie L4/5 und L5/S1 links - chronisches C ervicovertebralsyndrom bei mediobilateraler Dis k ushernie C6/7 - Arthrose im Humero - U lnargelenk rechts - chronische Hepatitis B, Hbs-Ag-Trägerstatus, sonographisch Steatosis he patis, leichte Splenomegalie
Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierte n Rückenschmerzen bei für sein Alter recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowohl der Halswirbel säule (HWS) als auch der Lendenwirbelsäule (LWS). Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage, rückenbelastende Tätigkeiten a B.___ uführen. Ausserdem sollte er repetitive Bewegungen meiden und auf wechselnde Körperpositionen achten können. 3. 3
Im Bericht der Klinik für Urologie am Universitätsspital B.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 7/13/3-4) wurde n
f olgende Diagnosen genannt : - Status nach Urethritis - Status nach möglicher Chlamydienurethritis vor drei Monaten (extern) - Verdacht auf Inguinalhernie links bei positivem Hustenanprall links - Verdacht auf Miktionsstörung (mehrgipflige Flowkurve)
Die Uroflowmetrie zeige eine pathologische mehrgipflige Miktion. Zystosko pisch bestehe keine infravesikale Obstruktion. Die gestörte Harnblasenentlee rung bleibe unklar „(DD iatrogen?)“. Wegen der mil den Nebenhodenschmerzen sei eine symptomatische Therapie angezeigt. Zudem sei eine viszeralchirurgi sche Beurteilung zum Ausschluss einer operationswürdigen Inguinalhernie links zu empfehlen. Sollten Miktionsbeschwerden objektiv persistieren, könnte im Verlauf allenfalls eine urodynamische Untersuchung diskutiert werden. Da der Beschwerdeführer aktuell die Blase restharnfrei entleeren könne, werde vorder hand auf weitere Untersuchungen verzichtet. 3.4
Mit Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 7/15/15-17) stellten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___ folgende Diagnosen : - c hronische HB e-Ag negative Hepatitis B Genotyp D, E rstdiagnose 2001 - inaktiver Trägerstatus - Adipositas, BMI 35.9 kg/m2 - Verdacht auf Lebersteatose bei hyperechogenem Lebergewebe - Hy p oechogene L e berherde in Segment II, VI/VII und VIII - im MRI vom 21. Dezember 2010 als Hämangiome beurteilt
Der Beschwerdeführer sei betreffend Leber asymptomatisch. Er habe im Fernse hen gesehen, dass es Behandlungen der Hepatitis gäbe und möchte daher eine Therapie. In Bezug auf die Adipositas mit Verdacht auf Fettleber sei (gerade auch angesichts der Hepatitis B) eine Gewichtsreduktion wünschenswert. Bei chronischer Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im inaktiven Carrier-Status mit normalen Transaminasen und (grenzwertiger) Viruslast von 2.300 lE/ml. Bei diesem Befund sei (vorbehältlich der geplanten Fibroscan-Messung) das Risiko sehr gering, eine Leberfibrose zu entwickeln, so dass eine Therapie nicht empfohlen werde.
Am 14. März 2012 (Urk. 7/15/20) befanden die Ärzte, es gebe keinen Anhalt für eine fortgeschrittene Leberfibrose. Das Procedere sei bereits mit Bericht vom 1 1. November 2011 (vgl. oben E. 3.4.1) festgelegt worden.
Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 16) wiederholten die Ärzte die gestellten Diagnosen und fügten als zusätzlich e Diagn ose Hämorrhoiden Grad I (erstmalig 2012 festgestellt) an. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 14. März 2012 hätten keine gastroenterologischen oder hepatologischen Erkrankungen vorge legen, die eine Arbeitsunfähigkeit – in welcher Tätigkeit auch immer - begrün deten. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der Augenklinik am
B.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/17) wurden folgende Diagnosen gestellt: - l inkes Auge: P i nguekulitis nasal seit 5. Juli 2012, ohne wesentliche Bes serung unter FML Neo Augentropfen - Keratokonus beidseits, links mehr als rechts - Zustand nach viraler Keratokonjunktivitis Mitte 2011
Es zeige sich aktuell keine ausgeprägte Progredienz des Keratokonus. Ein cornea les Crosslinking sei deshalb in dieser Situation noch nicht indiziert. Es sollte jedoch die Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen vorgenommen werde n, wodurch der Visus von aktuell rechts 0.8 und links 0. 6 beidseits mit subjektiver Refraktion allenfalls noch verbessert werden könne.
Im Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 17) erklärten die Ärzte, beim Kerato konus handle es sich um eine meist im Verlauf der ersten Lebensdekaden manifest werdende, langsam voranschreitende Erkrankung der Hornhaut, wel che sich aber, wenn nich t stark ausgeprägt, ab der zweit en oder dritten Lebens dekade stabilisieren könne. E in Kera tokonus führe zu einer Visusminde rung, die die Arbeitsfähigkeit, je nach Anforderungsprofil der Tätigkeit in visu eller Hinsicht, unterschiedlich stark einschränken könne. Mit einer entsprechend angepassten Brille habe sich der Visus des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Konsultation rechts auf rund 0.9 und links auf rund 0.7 korrigieren las sen. Mittels Anpassung formstabiler Kontaktlinsen könne der V isus möglicher weis e noch weiter angehoben werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, das Tragen von formstabilen Kon takt linsen bei der Tätigkeit als Gipser müsse aufgrund der Staubbelastung als wenig geeignet bezeichnet werden. Ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tätigkeit als Gipser ausreichten, entziehe sich ihrer Kenntnis . Die Anpassung einer Brillenkorrektur wäre sinnvoll, müsse aber vom Beschwer deführer gut toleriert werden. Das allfällige Auftreten von Schwindel beim Tra gen einer Brille sei gerade bei Arbeiten auf Gerüsten gefährlich. Eine explizite Attestierung der Arbeitsfähigkeit bedingte eine gezielte Konsultation mit eben dieser Fragestellung. 4. 4.1
Au s
den medizinischen Berichte n
diverser Fachbereiche
geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung stand oder immer noch steht. 4.2
Aufgrund einer chronischen Hepatitis B und hypoechogenen Leberherden wird der Beschwerdeführer seit längerem in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___
behandelt . Die Ärzte stellten im Bericht vom
1. Oktober 2014 (E. 3.4) fest, dass anlässlich der letzten Untersuchung im Oktober 2012 aufgrund der von ihnen behandelten Leiden keine Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe. Dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden . Jedenfalls aber
fand zwischen dem letzten Kontrolluntersuch im Oktober 2012 und der Bericht er stattung vom 1. Oktober 2014 offensichtlich keine spezialärztliche Behandlung statt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in Bezug auf die in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie behandelten Leiden unwahr scheinlich ist .
4.3
W as die Rückenbeschwerden anbetrifft, stellte Dr. Z.___ (E. 3.1) im Oktober 2008 fest, dass bei unauffällige n bildgebenden Abklärungen und unauffälligen klinischen Befunde n eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eineinhalb Jahre später erachtete zwar Dr. A.___ (E. 3.2) den Beschwerdeführer aufgrund chronifizier ter Rückenschmerzen und degenerativer Veränderungen an HWS und LWS in einer rückenbelastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings ergab das von ihr veranlasste MRI der HWS, BWS und LWS vom 11. Mai 2009 gegen über den Voraufnahmen von August 2008 keinen Befundwandel (vgl. Bericht der Uniklinik C.___, Orthopädie, vom 15. Mai 2009, Urk. 7/8/18), weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
Arztberichte, die darüber Auskunft geben könnten, ob sich bezüglich der Rücken beschwerden eine Verschlechterung eingestellt hat, fehlen in den Akten .
Dr. A.___ teilte unter Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt des Beschwerde führers mit, dass dieser seit zwei Jahren nicht mehr in ihrer Behandlung war (Urk. 7/4/5). Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin bemüht, Einblick in die Straf gerichts akten zu erhalten .
O b sie sich betreffend Gesundheitszustand an den zuständigen Gefängnisarzt gewandt hat und damit ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist, kann nicht beurteilt werden. O bwohl der Beschwerdeführer massive Rückenschmerzen erst in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 26) geltend machte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergän zende Abklärungen vorzunehmen . 4.4
Die Ärzte der Augenklinik am B.___ (E. 3.5) führten aus, das Tragen von form stabilen Kontaktlinsen, die den Visus möglichweise noch weiter anheben könn ten als eine entsprechend angepasste Brille, sei für eine Tätigkeit als Gipser aufgrund der Staubbelastung wenig geeignet. Darüber, ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tä tigkeit als Gipser ausreichten und darüber, welche Wirkung mit einer Brillenkorrektur erreicht werden könnte, konnten sie keine Auskunft geben, weil sich die Frage der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsultationen n ie gestellt hatte .
Aus diesem Grund empfahlen sie eine zusätz liche Untersuchung. 4.5
Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme. Angesichts der sich in den Akten befindlichen doch nicht me hr ganz aktuellen Berichte und den diversen Gesundheitsschäden rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise
(internistisch, gastroen terologisch/hepa to lo gisch, orthopädisch/ rheumato lo gisch und ophtalmologisch) abzuklären . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘8 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00513 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, arbeitete bei der Y.___ GmbH, als er sich am 12. März 2008 bei einem Treppensturz verletzte (Urk. 7/12/27). Seit November 2008 befindet er sich im Strafvollzug (Urk. 7/5). Am 10. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf „Wirbelsäule, Rückenschmerzen“ (Ziff. 6.2) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 7/21-22) – mit Verfügung vom 28. März 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die se
sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertret ung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. September 2014 holte das Gericht weitere Arztberichte ein (Urk. 13), welche am
1. Oktober 2014 (Urk. 16) bezie hungsweise am
20. Oktober 2014 (Urk. 17) erstattet wurden. Die Parteien nah men hierzu am 17. November 2014 (Urk. 21) und am 14. Januar 2015 (Urk. 26) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien gegenseitig am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), es lägen aus ärztlicher Sicht zahlreiche gesundheitliche Beeinträchti gungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht längerdauernd beein trächtigten beziehungsweise therapierbar seien (vgl. auch Urk. 6 mit Hinweis auf Urk. 7/20/5-6). Aus den vom Gericht beigezogenen Berichten gehe hervor, dass überwiegend wahrscheinlich keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ausgewiesen sei. 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen
G esundheit szustand nicht ausreichend abgeklärt . Die Beschwerde gegnerin weise auf eine ganze Reihe von Diagnosen hin, ohne fachkundig geprüft zu haben, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Es sei daher ein haltloser und nicht nachvollziehbarer Schluss beziehungswiese eine blosse Behauptung, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz der angeführten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter, die Arbeits fähigkeit in relevantem Masse einschränkender Gesundheitsschaden vor liege. Ebenso wenig werde begründet, inwiefern die Diagnosen mit partiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen thera pier bar seien (S. 3 f.).
Es sei unabdingbar, dass ein polydisziplinäres Gutachten (Gastroenterologie und Hepatologie, Augenklinik, Orthopädie/Rücken) eingeholt werde (Urk. 26 S. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. 3. 3.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 2. Oktober 2008 fest (Urk. 7/12/18-22), bis auf einen Ellbogen streck ausfall rechts und eine leichte paravertebrale Verspannung lumbal sei der Status völlig unauffällig (S. 4 oben). Anlässlich der Untersuchung gebe sich der Beschwerdeführer sehr s elbstlimitierend, zurückhaltend und ohne Freude an Bewegung . Pathologische klinische Befund e könnten bis auf die erwähnten Einschränkungen am rechten Ellbogen keine erhoben werden. Aufgrund der eindeutigen Situation
unauffällige bildgebende Abklärungen, unauffällige kli nische Befunde
bestehe ab 6. Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/8/17) folgende Diagnosen : - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Dis k ushernie L4/5 und L5/S1 links - chronisches C ervicovertebralsyndrom bei mediobilateraler Dis k ushernie C6/7 - Arthrose im Humero - U lnargelenk rechts - chronische Hepatitis B, Hbs-Ag-Trägerstatus, sonographisch Steatosis he patis, leichte Splenomegalie
Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierte n Rückenschmerzen bei für sein Alter recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowohl der Halswirbel säule (HWS) als auch der Lendenwirbelsäule (LWS). Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage, rückenbelastende Tätigkeiten a B.___ uführen. Ausserdem sollte er repetitive Bewegungen meiden und auf wechselnde Körperpositionen achten können. 3. 3
Im Bericht der Klinik für Urologie am Universitätsspital B.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 7/13/3-4) wurde n
f olgende Diagnosen genannt : - Status nach Urethritis - Status nach möglicher Chlamydienurethritis vor drei Monaten (extern) - Verdacht auf Inguinalhernie links bei positivem Hustenanprall links - Verdacht auf Miktionsstörung (mehrgipflige Flowkurve)
Die Uroflowmetrie zeige eine pathologische mehrgipflige Miktion. Zystosko pisch bestehe keine infravesikale Obstruktion. Die gestörte Harnblasenentlee rung bleibe unklar „(DD iatrogen?)“. Wegen der mil den Nebenhodenschmerzen sei eine symptomatische Therapie angezeigt. Zudem sei eine viszeralchirurgi sche Beurteilung zum Ausschluss einer operationswürdigen Inguinalhernie links zu empfehlen. Sollten Miktionsbeschwerden objektiv persistieren, könnte im Verlauf allenfalls eine urodynamische Untersuchung diskutiert werden. Da der Beschwerdeführer aktuell die Blase restharnfrei entleeren könne, werde vorder hand auf weitere Untersuchungen verzichtet. 3.4
Mit Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 7/15/15-17) stellten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___ folgende Diagnosen : - c hronische HB e-Ag negative Hepatitis B Genotyp D, E rstdiagnose 2001 - inaktiver Trägerstatus - Adipositas, BMI 35.9 kg/m2 - Verdacht auf Lebersteatose bei hyperechogenem Lebergewebe - Hy p oechogene L e berherde in Segment II, VI/VII und VIII - im MRI vom 21. Dezember 2010 als Hämangiome beurteilt
Der Beschwerdeführer sei betreffend Leber asymptomatisch. Er habe im Fernse hen gesehen, dass es Behandlungen der Hepatitis gäbe und möchte daher eine Therapie. In Bezug auf die Adipositas mit Verdacht auf Fettleber sei (gerade auch angesichts der Hepatitis B) eine Gewichtsreduktion wünschenswert. Bei chronischer Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im inaktiven Carrier-Status mit normalen Transaminasen und (grenzwertiger) Viruslast von 2.300 lE/ml. Bei diesem Befund sei (vorbehältlich der geplanten Fibroscan-Messung) das Risiko sehr gering, eine Leberfibrose zu entwickeln, so dass eine Therapie nicht empfohlen werde.
Am 14. März 2012 (Urk. 7/15/20) befanden die Ärzte, es gebe keinen Anhalt für eine fortgeschrittene Leberfibrose. Das Procedere sei bereits mit Bericht vom 1 1. November 2011 (vgl. oben E. 3.4.1) festgelegt worden.
Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 16) wiederholten die Ärzte die gestellten Diagnosen und fügten als zusätzlich e Diagn ose Hämorrhoiden Grad I (erstmalig 2012 festgestellt) an. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 14. März 2012 hätten keine gastroenterologischen oder hepatologischen Erkrankungen vorge legen, die eine Arbeitsunfähigkeit – in welcher Tätigkeit auch immer - begrün deten. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der Augenklinik am
B.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/17) wurden folgende Diagnosen gestellt: - l inkes Auge: P i nguekulitis nasal seit 5. Juli 2012, ohne wesentliche Bes serung unter FML Neo Augentropfen - Keratokonus beidseits, links mehr als rechts - Zustand nach viraler Keratokonjunktivitis Mitte 2011
Es zeige sich aktuell keine ausgeprägte Progredienz des Keratokonus. Ein cornea les Crosslinking sei deshalb in dieser Situation noch nicht indiziert. Es sollte jedoch die Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen vorgenommen werde n, wodurch der Visus von aktuell rechts 0.8 und links 0. 6 beidseits mit subjektiver Refraktion allenfalls noch verbessert werden könne.
Im Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 17) erklärten die Ärzte, beim Kerato konus handle es sich um eine meist im Verlauf der ersten Lebensdekaden manifest werdende, langsam voranschreitende Erkrankung der Hornhaut, wel che sich aber, wenn nich t stark ausgeprägt, ab der zweit en oder dritten Lebens dekade stabilisieren könne. E in Kera tokonus führe zu einer Visusminde rung, die die Arbeitsfähigkeit, je nach Anforderungsprofil der Tätigkeit in visu eller Hinsicht, unterschiedlich stark einschränken könne. Mit einer entsprechend angepassten Brille habe sich der Visus des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Konsultation rechts auf rund 0.9 und links auf rund 0.7 korrigieren las sen. Mittels Anpassung formstabiler Kontaktlinsen könne der V isus möglicher weis e noch weiter angehoben werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, das Tragen von formstabilen Kon takt linsen bei der Tätigkeit als Gipser müsse aufgrund der Staubbelastung als wenig geeignet bezeichnet werden. Ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tätigkeit als Gipser ausreichten, entziehe sich ihrer Kenntnis . Die Anpassung einer Brillenkorrektur wäre sinnvoll, müsse aber vom Beschwer deführer gut toleriert werden. Das allfällige Auftreten von Schwindel beim Tra gen einer Brille sei gerade bei Arbeiten auf Gerüsten gefährlich. Eine explizite Attestierung der Arbeitsfähigkeit bedingte eine gezielte Konsultation mit eben dieser Fragestellung. 4. 4.1
Au s
den medizinischen Berichte n
diverser Fachbereiche
geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung stand oder immer noch steht. 4.2
Aufgrund einer chronischen Hepatitis B und hypoechogenen Leberherden wird der Beschwerdeführer seit längerem in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___
behandelt . Die Ärzte stellten im Bericht vom
1. Oktober 2014 (E. 3.4) fest, dass anlässlich der letzten Untersuchung im Oktober 2012 aufgrund der von ihnen behandelten Leiden keine Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe. Dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden . Jedenfalls aber
fand zwischen dem letzten Kontrolluntersuch im Oktober 2012 und der Bericht er stattung vom 1. Oktober 2014 offensichtlich keine spezialärztliche Behandlung statt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in Bezug auf die in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie behandelten Leiden unwahr scheinlich ist .
4.3
W as die Rückenbeschwerden anbetrifft, stellte Dr. Z.___ (E. 3.1) im Oktober 2008 fest, dass bei unauffällige n bildgebenden Abklärungen und unauffälligen klinischen Befunde n eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eineinhalb Jahre später erachtete zwar Dr. A.___ (E. 3.2) den Beschwerdeführer aufgrund chronifizier ter Rückenschmerzen und degenerativer Veränderungen an HWS und LWS in einer rückenbelastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings ergab das von ihr veranlasste MRI der HWS, BWS und LWS vom 11. Mai 2009 gegen über den Voraufnahmen von August 2008 keinen Befundwandel (vgl. Bericht der Uniklinik C.___, Orthopädie, vom 15. Mai 2009, Urk. 7/8/18), weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
Arztberichte, die darüber Auskunft geben könnten, ob sich bezüglich der Rücken beschwerden eine Verschlechterung eingestellt hat, fehlen in den Akten .
Dr. A.___ teilte unter Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt des Beschwerde führers mit, dass dieser seit zwei Jahren nicht mehr in ihrer Behandlung war (Urk. 7/4/5). Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin bemüht, Einblick in die Straf gerichts akten zu erhalten .
O b sie sich betreffend Gesundheitszustand an den zuständigen Gefängnisarzt gewandt hat und damit ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist, kann nicht beurteilt werden. O bwohl der Beschwerdeführer massive Rückenschmerzen erst in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 26) geltend machte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergän zende Abklärungen vorzunehmen . 4.4
Die Ärzte der Augenklinik am B.___ (E. 3.5) führten aus, das Tragen von form stabilen Kontaktlinsen, die den Visus möglichweise noch weiter anheben könn ten als eine entsprechend angepasste Brille, sei für eine Tätigkeit als Gipser aufgrund der Staubbelastung wenig geeignet. Darüber, ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tä tigkeit als Gipser ausreichten und darüber, welche Wirkung mit einer Brillenkorrektur erreicht werden könnte, konnten sie keine Auskunft geben, weil sich die Frage der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsultationen n ie gestellt hatte .
Aus diesem Grund empfahlen sie eine zusätz liche Untersuchung. 4.5
Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme. Angesichts der sich in den Akten befindlichen doch nicht me hr ganz aktuellen Berichte und den diversen Gesundheitsschäden rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise
(internistisch, gastroen terologisch/hepa to lo gisch, orthopädisch/ rheumato lo gisch und ophtalmologisch) abzuklären . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom
3. Februar 2015 einen Aufwand von 19. 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 184.50 geltend (Urk. 29). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Auf wand von 19.3 Stunden für die Beschwerdeschrift und eine weitere Stellung nahme als überhöht. Angesichts der infolge Strafvollzugs erschwerten Instruktion, der zu studieren den lediglich 27 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der beiden 4 bezie hungsweise 2 Textseiten umfassenden Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis Ende 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘8 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher