Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ erkrankte im September 2010 an einem Brust karzinom, welches operativ und chemotherapeutisch behandelt werden musste. In der Folge war auch Psychotherapie notwendig. Die Versicherte mel dete sich am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 2 5. März 201 4. Den Invaliditätsgrad von 6 %
berechnete sie dabei nach der gemischten Methode, indem sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 75 % und eine Beschäf tigung im Haushalt von 25 % annahm (Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2011 beantragen. In ihrem Eventualantrag liess sie die Einholung eines psychi atrischen Gutachtens durch das Gericht, mit Subeventualantrag die Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen (Urk. 1 S.
2).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess die Versicherte einen Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2014 einreichen (Urk. 5 und 6), der der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2014 zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Rechts schriften Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode ist nicht bestritten, ebenso wenig der allfällige Rentenbeginn (1. September 2011). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe grün dend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen was folgt: 3.1
Nach d er Brustkrebserkrankung mit nachfolgender Amputation der linken Brust und Entfernung der Lymphknoten im linken Brust-/Achselbereich sowie Chemo- und Strahlentherapie begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatri sche Behandlung . Die Brust wurde aus eigenem Gewebe wieder hergestellt, jedoch diagnostizierte lic . phil. Z.___ am 5. Dezember 2011
Anpas sungsstörungen (ICD-10 F43.21) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen u.a. als Folge der Krebserkrankung (ICD-10 F32.11; Urk. 9/40). 3.2
Am 8. Mai 2012 fand, nachdem der Hausarzt die Beschwerdeführerin als aus somatischer Sicht arbeitsfähig erachtet hatt e, eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt. Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialen Belastungsfaktoren mit Er krankung und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, ökonomisch problematischen Verhältnissen und Tod des Vaters sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie hielt fest, es müsse noch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06) bei unklarer kognitiver Funktions einschränkung (ICD-10 F06.7) abgeklärt werden.
Sie zitierte die Angaben der behandelnden Frau Z.___, wonach die Krebserkrankung und die Erkrankung d es Ehem annes (mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit) bei der Beschwerde führerin massive Ängste und eine depressive Verstimmung ausgelöst h ätt e n . Eine medikamentöse Therapie sei von Frau Z.___ aufgrund der Medikamente der Krebstherapie als nicht möglich bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben keine Psychopharmaka einzunehmen. Dr. A.___
hielt fest, die Beschwerde führerin habe sich angespannt, deprimiert und hoffnungslos gezeigt. Es finde sich eine Antriebsverminderung, Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich mit der Krebserkrankung entwickelt, ver stärkt durch den Tod des Vaters zwei Tage nach der eigenen Brustoperation. Aufrech t erhalten würden die psych is chen Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Eheman nes . Sie hielt fest, die Abk lä rungen im somatischen Bereich hätten ergeben, dass die geklagten starken Schulter schmerzen nicht vollständig durch physiologische Ursachen erklärt werden könnten. Der Schmerz sei aus psych ia tr i scher Sicht in Verbindung mit den psychosozialen Problemen un d der schweren Belastung durch die Krebserkrankung zu sehen, welche als entscheidende Einflüsse auf die Ausprägung und die Therapieresistenz de r Schmerzen gelten könnten. In diesem Sinn seien die Kriterien für eine anhaltende somatofo rme Schmerzstörung erfüllt. Zus ä tz lich zeige die Beschw er deführerin ein e deutliche Komorbidität im Sinne einer affektiven Störung. Die Ätiologie dieser Erkrankung sei nicht ein deutig erklärbar. Einerseits könne von einer Anpassungsstörung an die ausser gewöhnliche Lebensveränderung mit An g st und Depression gemischt ausgegan gen werden (ICD-10 F43.22). Weder das Ausmass der Angstsymptome noch die jenige der depressiven Reaktion würden das Stellen einer entsprechenden einzelne n Diagnose rechtfertigen . Andererseits zeige die Beschwerdeführerin auffällige kognitive Funktionseinschränkungen, welche vermutlich im Alltag wenig auffielen,
weil die Beschw er deführerin sich den lebenspraktischen Aufga ben kaum mehr stellen müsse. Dies e würden von ihrer Familie übernommen. Während der Untersuchung sei die schlechte kognitive Leistungsfähigkeit aufgefallen. Dr. A.___ stellte fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin deutliche funktionelle Einschränkungen aufgrund eines psychischen Gesund heitsschadens fän den. Diese führten zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung wie auch in einer anderen Tätigkeit. Es bedürfe einer weiteren medizinischen Abklärung der Ätiologie der affektiven und kognitiven Störung. Ausserdem seien weitere medikamentöse Behand lungsmöglichkeiten, z.B. eine schlafanstossende, antidepressive Therapie zu evaluieren, welche auch auf die Schmerzverarbeitung posit iv wirken könne. Unabhängig von den empfohlenen weiteren Abklärungen sei ein deutlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einer längerfristigen Arbeitsun fähigkeit in der freien Marktwirtschaft und zu wesentlichen Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit führe (Urk. 9/45). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) . Er hielt fest, im Vordergrund stünden depressive Elemente mit gedrückter Grundstimmung, ausgeprägter Interessenlosigkeit und Verlust von Freude, sowie eine Antriebsst ö rung mit Verlust von Vitalgefühlen. Ferner seien Symptome einer Depression nachweisbar: Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ein Gefühl von Sch uld und Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen, Interesseverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, mangelnde emotionale Rea kti onsfähigkeit auf freudige Ereignisse, psychosomatische Hemmung oder Agitiert heit und deutlicher Libidoverlust . Da alle drei Hauptsymptome und vier Zusatzsym pt ome einer Depression erfüllt seien, müsse die Diagnose einer schwer en depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 mit somatischem Syndrom gestellt werden. Damit ergebe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 eine klinische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. D em depressive n Zustandsbild und d er Anpassun g sstörung lägen die somatische Erkrankung und psychosoziale Be las tungsfaktoren (Arbeitsunfäh ig keit des Ehe mannes, ökonomische Probleme, Belastung durch den Tod des Vaters) zu grund e . Da die Anpassungsstörung länger als zwe i Jahre bestehe, sei von einer c hronischen Anpassungsstörung auszugehen. Auf eine Diskussion der Foerster-Kriterien verzichte er, da die Arbeitsfähigkeit durch die schwere Depression bereits maximal eingeschränkt sei und daher diese Diskussion rein akademi schen Charakter h ätte . Bezüglich Auffälligkeiten ihrer neuropsycholo gischen Funktionen hielt er fest, diese seien schwer ätiologisch einordenbar . Da kogni tive Störungen im Sinne von Gedächtnis -, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsstörungen nicht im Vordergrund stünden, sondern komplexe Funktionen und eine ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung – die der Erschöpftheit zugesprochen werden könnte – betroffen seien, sei nach klinischer Erfahrung das neuropsychologische Störungsbild nicht unbedingt einer Depression zuord enbar. Zum Ausschluss einer somatischen Ursache habe er ein MRT des Neuro kraniums durchführen lassen, welches unauffällig verlaufen sei. Aus psychiat rischer Sicht sei zur weiteren Abklärung und Therapieeinleitung am ehesten ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu empfehlen.
Die Vor diagnose des Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) könne nicht mit hinlänglicher Sicherheit bestätigt werden.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bezeichnete er als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, die chronische Anpassungsstörung dagegen nicht . Er hielt ausdrücklich fest, dass er in seiner Beurteilung sozio kulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschloss en habe. Aufgrund des psy chi schen Gesundheitszustandes sei die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführe rin zu 100 % eingeschränkt. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Mai 2012 sei eine Progredienz der psychischen Störung zu konstatieren. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung b ei fehlender adäquater Behandlung . Eine Nach begutachtung sollte nach psychiatrischer stationärer Abklärung und Einleitung einer Therapie in ca. 12 Monaten erfolgen. Aus versicherungs medizin is cher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Massnahme zumutbar. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt sei mit 60 bis 70 % deutlich eingeschränkt.
Zur Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei eine stationäre psychi atrische Behandlung angezeigt zur Abklärung und Therapieeinleitung. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung sei dringend zu empfehlen .
Er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit betrage unter Ausschluss psychosozialer Fakto ren 100 % .
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, wes halb er die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin nicht beantworte (Urk. 9/58) . 4.
Aus den medizinischen Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des massgeblichen Rentenbeginns (1. September 2011) bis auf Weiteres aus psy chiatrischer Sicht derart eingeschränkt war, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht und die Erledigung des Haushaltes zum grossen Teil nicht zumutbar war. Die Depression, welche zuletzt in nachvollziehbarer Weise als schwer beurteilt wurde, bewirkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Aus führungen von Dr. B.___ sind überzeugend, weil er eigene Untersuchungen gemacht hat, die Ergebnisse mit der Anamnese verglich und auch die Klagen der Beschwerdeführerin sowie die Angaben der behandelnden Therapeutin berücksichtigte. Er legte anhand des Symptome-Katalogs des ICD dar, weshalb eine schwere depressive Episode vorlag und weshalb eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Seine Schlussfolgerungen sind daher logisch. Hinzu kommt, dass er mit seiner Einschätzung an der Mei nung der RAD-Fachärztin anknüpft e, we lche ebenfalls bereits eine 100 %ige Einschränkung aufgrund der depressiven Symptomatik festgestellt hatte.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 9/77 = Urk. 2), die von der Beschwerdeführerin geklag ten Schmerzen seien überwindbar, verfängt deshalb nicht. Eine Schmerzstörung liegt nach Meinung von Dr. B.___
gerade nicht vor, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stellt.
Die Beschwerdeführerin hat
mit 65 % Einschränkung im Haushalt und 100 % Arbeitsunfäh igkeit im erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente, ohne dass der exakte Invaliditätsgrad berechnet werden muss. Der Rentenbe ginn ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG auf den 1. September 2011, ein Jahr nach Ausbruch der Krankheit anzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben.
Aufgrund der von Dr. B.___ aufgezeigten Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer intensiven psychiatrischen Therapie ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die bei Frau Z.___ absolvierte Thera pie genügt den Voraussetzungen einer adäquaten Therapie nicht, wie aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
6) her vorgeht. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Rechtsanwalt Beat Wachter macht mit sein er Honorarnote vom 2 5. November 2014 (Urk.
13) einen Aufwand von 530 Minuten, mithin 8,83 Stunden, und Barauslagen von Fr. 68.85 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘981.6 0. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘981.60 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ erkrankte im September 2010 an einem Brust karzinom, welches operativ und chemotherapeutisch behandelt werden musste. In der Folge war auch Psychotherapie notwendig. Die Versicherte mel dete sich am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 2 5. März 201 4. Den Invaliditätsgrad von 6 %
berechnete sie dabei nach der gemischten Methode, indem sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 75 % und eine Beschäf tigung im Haushalt von 25 % annahm (Urk. 9/77 = Urk.
E. 2 Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2011 beantragen. In ihrem Eventualantrag liess sie die Einholung eines psychi atrischen Gutachtens durch das Gericht, mit Subeventualantrag die Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen (Urk. 1 S.
2).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess die Versicherte einen Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2014 einreichen (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art.
E. 2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 5 und 6), der der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2014 zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Rechts schriften Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode ist nicht bestritten, ebenso wenig der allfällige Rentenbeginn (1. September 2011). 2.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Rechtsanwalt Beat Wachter macht mit sein er Honorarnote vom 2 5. November 2014 (Urk.
13) einen Aufwand von 530 Minuten, mithin 8,83 Stunden, und Barauslagen von Fr. 68.85 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘981.6 0. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘981.60 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen was folgt: 3.1
Nach d er Brustkrebserkrankung mit nachfolgender Amputation der linken Brust und Entfernung der Lymphknoten im linken Brust-/Achselbereich sowie Chemo- und Strahlentherapie begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatri sche Behandlung . Die Brust wurde aus eigenem Gewebe wieder hergestellt, jedoch diagnostizierte lic . phil. Z.___ am 5. Dezember 2011
Anpas sungsstörungen (ICD-10 F43.21) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen u.a. als Folge der Krebserkrankung (ICD-10 F32.11; Urk. 9/40). 3.2
Am 8. Mai 2012 fand, nachdem der Hausarzt die Beschwerdeführerin als aus somatischer Sicht arbeitsfähig erachtet hatt e, eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt. Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialen Belastungsfaktoren mit Er krankung und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, ökonomisch problematischen Verhältnissen und Tod des Vaters sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie hielt fest, es müsse noch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06) bei unklarer kognitiver Funktions einschränkung (ICD-10 F06.7) abgeklärt werden.
Sie zitierte die Angaben der behandelnden Frau Z.___, wonach die Krebserkrankung und die Erkrankung d es Ehem annes (mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit) bei der Beschwerde führerin massive Ängste und eine depressive Verstimmung ausgelöst h ätt e n . Eine medikamentöse Therapie sei von Frau Z.___ aufgrund der Medikamente der Krebstherapie als nicht möglich bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben keine Psychopharmaka einzunehmen. Dr. A.___
hielt fest, die Beschwerde führerin habe sich angespannt, deprimiert und hoffnungslos gezeigt. Es finde sich eine Antriebsverminderung, Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich mit der Krebserkrankung entwickelt, ver stärkt durch den Tod des Vaters zwei Tage nach der eigenen Brustoperation. Aufrech t erhalten würden die psych is chen Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Eheman nes . Sie hielt fest, die Abk lä rungen im somatischen Bereich hätten ergeben, dass die geklagten starken Schulter schmerzen nicht vollständig durch physiologische Ursachen erklärt werden könnten. Der Schmerz sei aus psych ia tr i scher Sicht in Verbindung mit den psychosozialen Problemen un d der schweren Belastung durch die Krebserkrankung zu sehen, welche als entscheidende Einflüsse auf die Ausprägung und die Therapieresistenz de r Schmerzen gelten könnten. In diesem Sinn seien die Kriterien für eine anhaltende somatofo rme Schmerzstörung erfüllt. Zus ä tz lich zeige die Beschw er deführerin ein e deutliche Komorbidität im Sinne einer affektiven Störung. Die Ätiologie dieser Erkrankung sei nicht ein deutig erklärbar. Einerseits könne von einer Anpassungsstörung an die ausser gewöhnliche Lebensveränderung mit An g st und Depression gemischt ausgegan gen werden (ICD-10 F43.22). Weder das Ausmass der Angstsymptome noch die jenige der depressiven Reaktion würden das Stellen einer entsprechenden einzelne n Diagnose rechtfertigen . Andererseits zeige die Beschwerdeführerin auffällige kognitive Funktionseinschränkungen, welche vermutlich im Alltag wenig auffielen,
weil die Beschw er deführerin sich den lebenspraktischen Aufga ben kaum mehr stellen müsse. Dies e würden von ihrer Familie übernommen. Während der Untersuchung sei die schlechte kognitive Leistungsfähigkeit aufgefallen. Dr. A.___ stellte fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin deutliche funktionelle Einschränkungen aufgrund eines psychischen Gesund heitsschadens fän den. Diese führten zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung wie auch in einer anderen Tätigkeit. Es bedürfe einer weiteren medizinischen Abklärung der Ätiologie der affektiven und kognitiven Störung. Ausserdem seien weitere medikamentöse Behand lungsmöglichkeiten, z.B. eine schlafanstossende, antidepressive Therapie zu evaluieren, welche auch auf die Schmerzverarbeitung posit iv wirken könne. Unabhängig von den empfohlenen weiteren Abklärungen sei ein deutlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einer längerfristigen Arbeitsun fähigkeit in der freien Marktwirtschaft und zu wesentlichen Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit führe (Urk. 9/45). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 eine schwere depressive Episode (ICD
E. 10 F45.4) könne nicht mit hinlänglicher Sicherheit bestätigt werden.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bezeichnete er als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, die chronische Anpassungsstörung dagegen nicht . Er hielt ausdrücklich fest, dass er in seiner Beurteilung sozio kulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschloss en habe. Aufgrund des psy chi schen Gesundheitszustandes sei die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführe rin zu 100 % eingeschränkt. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Mai 2012 sei eine Progredienz der psychischen Störung zu konstatieren. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung b ei fehlender adäquater Behandlung . Eine Nach begutachtung sollte nach psychiatrischer stationärer Abklärung und Einleitung einer Therapie in ca. 12 Monaten erfolgen. Aus versicherungs medizin is cher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Massnahme zumutbar. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt sei mit 60 bis 70 % deutlich eingeschränkt.
Zur Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei eine stationäre psychi atrische Behandlung angezeigt zur Abklärung und Therapieeinleitung. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung sei dringend zu empfehlen .
Er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit betrage unter Ausschluss psychosozialer Fakto ren 100 % .
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, wes halb er die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin nicht beantworte (Urk. 9/58) . 4.
Aus den medizinischen Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des massgeblichen Rentenbeginns (1. September 2011) bis auf Weiteres aus psy chiatrischer Sicht derart eingeschränkt war, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht und die Erledigung des Haushaltes zum grossen Teil nicht zumutbar war. Die Depression, welche zuletzt in nachvollziehbarer Weise als schwer beurteilt wurde, bewirkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Aus führungen von Dr. B.___ sind überzeugend, weil er eigene Untersuchungen gemacht hat, die Ergebnisse mit der Anamnese verglich und auch die Klagen der Beschwerdeführerin sowie die Angaben der behandelnden Therapeutin berücksichtigte. Er legte anhand des Symptome-Katalogs des ICD dar, weshalb eine schwere depressive Episode vorlag und weshalb eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Seine Schlussfolgerungen sind daher logisch. Hinzu kommt, dass er mit seiner Einschätzung an der Mei nung der RAD-Fachärztin anknüpft e, we lche ebenfalls bereits eine 100 %ige Einschränkung aufgrund der depressiven Symptomatik festgestellt hatte.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 9/77 = Urk. 2), die von der Beschwerdeführerin geklag ten Schmerzen seien überwindbar, verfängt deshalb nicht. Eine Schmerzstörung liegt nach Meinung von Dr. B.___
gerade nicht vor, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stellt.
Die Beschwerdeführerin hat
mit 65 % Einschränkung im Haushalt und 100 % Arbeitsunfäh igkeit im erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente, ohne dass der exakte Invaliditätsgrad berechnet werden muss. Der Rentenbe ginn ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG auf den 1. September 2011, ein Jahr nach Ausbruch der Krankheit anzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben.
Aufgrund der von Dr. B.___ aufgezeigten Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer intensiven psychiatrischen Therapie ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die bei Frau Z.___ absolvierte Thera pie genügt den Voraussetzungen einer adäquaten Therapie nicht, wie aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
6) her vorgeht. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00505 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ erkrankte im September 2010 an einem Brust karzinom, welches operativ und chemotherapeutisch behandelt werden musste. In der Folge war auch Psychotherapie notwendig. Die Versicherte mel dete sich am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 2 5. März 201 4. Den Invaliditätsgrad von 6 %
berechnete sie dabei nach der gemischten Methode, indem sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 75 % und eine Beschäf tigung im Haushalt von 25 % annahm (Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2011 beantragen. In ihrem Eventualantrag liess sie die Einholung eines psychi atrischen Gutachtens durch das Gericht, mit Subeventualantrag die Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen (Urk. 1 S.
2).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess die Versicherte einen Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2014 einreichen (Urk. 5 und 6), der der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2014 zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Rechts schriften Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode ist nicht bestritten, ebenso wenig der allfällige Rentenbeginn (1. September 2011). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe grün dend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen was folgt: 3.1
Nach d er Brustkrebserkrankung mit nachfolgender Amputation der linken Brust und Entfernung der Lymphknoten im linken Brust-/Achselbereich sowie Chemo- und Strahlentherapie begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatri sche Behandlung . Die Brust wurde aus eigenem Gewebe wieder hergestellt, jedoch diagnostizierte lic . phil. Z.___ am 5. Dezember 2011
Anpas sungsstörungen (ICD-10 F43.21) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen u.a. als Folge der Krebserkrankung (ICD-10 F32.11; Urk. 9/40). 3.2
Am 8. Mai 2012 fand, nachdem der Hausarzt die Beschwerdeführerin als aus somatischer Sicht arbeitsfähig erachtet hatt e, eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt. Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialen Belastungsfaktoren mit Er krankung und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, ökonomisch problematischen Verhältnissen und Tod des Vaters sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie hielt fest, es müsse noch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06) bei unklarer kognitiver Funktions einschränkung (ICD-10 F06.7) abgeklärt werden.
Sie zitierte die Angaben der behandelnden Frau Z.___, wonach die Krebserkrankung und die Erkrankung d es Ehem annes (mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit) bei der Beschwerde führerin massive Ängste und eine depressive Verstimmung ausgelöst h ätt e n . Eine medikamentöse Therapie sei von Frau Z.___ aufgrund der Medikamente der Krebstherapie als nicht möglich bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben keine Psychopharmaka einzunehmen. Dr. A.___
hielt fest, die Beschwerde führerin habe sich angespannt, deprimiert und hoffnungslos gezeigt. Es finde sich eine Antriebsverminderung, Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich mit der Krebserkrankung entwickelt, ver stärkt durch den Tod des Vaters zwei Tage nach der eigenen Brustoperation. Aufrech t erhalten würden die psych is chen Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Eheman nes . Sie hielt fest, die Abk lä rungen im somatischen Bereich hätten ergeben, dass die geklagten starken Schulter schmerzen nicht vollständig durch physiologische Ursachen erklärt werden könnten. Der Schmerz sei aus psych ia tr i scher Sicht in Verbindung mit den psychosozialen Problemen un d der schweren Belastung durch die Krebserkrankung zu sehen, welche als entscheidende Einflüsse auf die Ausprägung und die Therapieresistenz de r Schmerzen gelten könnten. In diesem Sinn seien die Kriterien für eine anhaltende somatofo rme Schmerzstörung erfüllt. Zus ä tz lich zeige die Beschw er deführerin ein e deutliche Komorbidität im Sinne einer affektiven Störung. Die Ätiologie dieser Erkrankung sei nicht ein deutig erklärbar. Einerseits könne von einer Anpassungsstörung an die ausser gewöhnliche Lebensveränderung mit An g st und Depression gemischt ausgegan gen werden (ICD-10 F43.22). Weder das Ausmass der Angstsymptome noch die jenige der depressiven Reaktion würden das Stellen einer entsprechenden einzelne n Diagnose rechtfertigen . Andererseits zeige die Beschwerdeführerin auffällige kognitive Funktionseinschränkungen, welche vermutlich im Alltag wenig auffielen,
weil die Beschw er deführerin sich den lebenspraktischen Aufga ben kaum mehr stellen müsse. Dies e würden von ihrer Familie übernommen. Während der Untersuchung sei die schlechte kognitive Leistungsfähigkeit aufgefallen. Dr. A.___ stellte fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin deutliche funktionelle Einschränkungen aufgrund eines psychischen Gesund heitsschadens fän den. Diese führten zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung wie auch in einer anderen Tätigkeit. Es bedürfe einer weiteren medizinischen Abklärung der Ätiologie der affektiven und kognitiven Störung. Ausserdem seien weitere medikamentöse Behand lungsmöglichkeiten, z.B. eine schlafanstossende, antidepressive Therapie zu evaluieren, welche auch auf die Schmerzverarbeitung posit iv wirken könne. Unabhängig von den empfohlenen weiteren Abklärungen sei ein deutlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einer längerfristigen Arbeitsun fähigkeit in der freien Marktwirtschaft und zu wesentlichen Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit führe (Urk. 9/45). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) . Er hielt fest, im Vordergrund stünden depressive Elemente mit gedrückter Grundstimmung, ausgeprägter Interessenlosigkeit und Verlust von Freude, sowie eine Antriebsst ö rung mit Verlust von Vitalgefühlen. Ferner seien Symptome einer Depression nachweisbar: Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ein Gefühl von Sch uld und Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen, Interesseverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, mangelnde emotionale Rea kti onsfähigkeit auf freudige Ereignisse, psychosomatische Hemmung oder Agitiert heit und deutlicher Libidoverlust . Da alle drei Hauptsymptome und vier Zusatzsym pt ome einer Depression erfüllt seien, müsse die Diagnose einer schwer en depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 mit somatischem Syndrom gestellt werden. Damit ergebe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 eine klinische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. D em depressive n Zustandsbild und d er Anpassun g sstörung lägen die somatische Erkrankung und psychosoziale Be las tungsfaktoren (Arbeitsunfäh ig keit des Ehe mannes, ökonomische Probleme, Belastung durch den Tod des Vaters) zu grund e . Da die Anpassungsstörung länger als zwe i Jahre bestehe, sei von einer c hronischen Anpassungsstörung auszugehen. Auf eine Diskussion der Foerster-Kriterien verzichte er, da die Arbeitsfähigkeit durch die schwere Depression bereits maximal eingeschränkt sei und daher diese Diskussion rein akademi schen Charakter h ätte . Bezüglich Auffälligkeiten ihrer neuropsycholo gischen Funktionen hielt er fest, diese seien schwer ätiologisch einordenbar . Da kogni tive Störungen im Sinne von Gedächtnis -, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsstörungen nicht im Vordergrund stünden, sondern komplexe Funktionen und eine ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung – die der Erschöpftheit zugesprochen werden könnte – betroffen seien, sei nach klinischer Erfahrung das neuropsychologische Störungsbild nicht unbedingt einer Depression zuord enbar. Zum Ausschluss einer somatischen Ursache habe er ein MRT des Neuro kraniums durchführen lassen, welches unauffällig verlaufen sei. Aus psychiat rischer Sicht sei zur weiteren Abklärung und Therapieeinleitung am ehesten ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu empfehlen.
Die Vor diagnose des Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) könne nicht mit hinlänglicher Sicherheit bestätigt werden.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bezeichnete er als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, die chronische Anpassungsstörung dagegen nicht . Er hielt ausdrücklich fest, dass er in seiner Beurteilung sozio kulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschloss en habe. Aufgrund des psy chi schen Gesundheitszustandes sei die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführe rin zu 100 % eingeschränkt. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Mai 2012 sei eine Progredienz der psychischen Störung zu konstatieren. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung b ei fehlender adäquater Behandlung . Eine Nach begutachtung sollte nach psychiatrischer stationärer Abklärung und Einleitung einer Therapie in ca. 12 Monaten erfolgen. Aus versicherungs medizin is cher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Massnahme zumutbar. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt sei mit 60 bis 70 % deutlich eingeschränkt.
Zur Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei eine stationäre psychi atrische Behandlung angezeigt zur Abklärung und Therapieeinleitung. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung sei dringend zu empfehlen .
Er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit betrage unter Ausschluss psychosozialer Fakto ren 100 % .
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, wes halb er die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin nicht beantworte (Urk. 9/58) . 4.
Aus den medizinischen Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des massgeblichen Rentenbeginns (1. September 2011) bis auf Weiteres aus psy chiatrischer Sicht derart eingeschränkt war, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht und die Erledigung des Haushaltes zum grossen Teil nicht zumutbar war. Die Depression, welche zuletzt in nachvollziehbarer Weise als schwer beurteilt wurde, bewirkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Aus führungen von Dr. B.___ sind überzeugend, weil er eigene Untersuchungen gemacht hat, die Ergebnisse mit der Anamnese verglich und auch die Klagen der Beschwerdeführerin sowie die Angaben der behandelnden Therapeutin berücksichtigte. Er legte anhand des Symptome-Katalogs des ICD dar, weshalb eine schwere depressive Episode vorlag und weshalb eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Seine Schlussfolgerungen sind daher logisch. Hinzu kommt, dass er mit seiner Einschätzung an der Mei nung der RAD-Fachärztin anknüpft e, we lche ebenfalls bereits eine 100 %ige Einschränkung aufgrund der depressiven Symptomatik festgestellt hatte.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 9/77 = Urk. 2), die von der Beschwerdeführerin geklag ten Schmerzen seien überwindbar, verfängt deshalb nicht. Eine Schmerzstörung liegt nach Meinung von Dr. B.___
gerade nicht vor, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stellt.
Die Beschwerdeführerin hat
mit 65 % Einschränkung im Haushalt und 100 % Arbeitsunfäh igkeit im erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente, ohne dass der exakte Invaliditätsgrad berechnet werden muss. Der Rentenbe ginn ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG auf den 1. September 2011, ein Jahr nach Ausbruch der Krankheit anzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben.
Aufgrund der von Dr. B.___ aufgezeigten Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer intensiven psychiatrischen Therapie ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die bei Frau Z.___ absolvierte Thera pie genügt den Voraussetzungen einer adäquaten Therapie nicht, wie aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
6) her vorgeht. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Rechtsanwalt Beat Wachter macht mit sein er Honorarnote vom 2 5. November 2014 (Urk.
13) einen Aufwand von 530 Minuten, mithin 8,83 Stunden, und Barauslagen von Fr. 68.85 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘981.6 0. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘981.60 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa