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IV.2014.00500

Hilfsmittel. BGin hat zu Recht keine Kostengutsprache für orthopäd. Serienschuhe (Ziff. 4.01 Anhang HVI) erteilt, da Versorgung mittels orthopäd. Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen i.S.v. Ziff. 4.02 möglich. Rückweisung zur Prüfung ob Anspruch auf Kostenbeteiligung gestützt auf Austauschbefugnis.

Zürich SozVersG · 2015-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1

Der 1953 geborene X.___ meldete sich erstmals am 1 6. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Bezüglich seines Rentenanspruchs erfolgte zuletzt am 28. Februar 2014 eine Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Abklärung der medizini schen Sachlage (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2 012.00999 vom 28. Februar 2014, Urk. 6/166). 1.2

Am 4. November 2013 ging bei der IV-Stelle

der Kostenvoranschlag der Y.___ für ein Paar orthopädische Seriens chuhe samt deren Verordnung durch Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie, ein . Darin

ersuchte die Y.___ um eine Kostengutspra che zu Gunsten des Versicherten (Urk. 6/146-147). Die IV-Stelle holte einen Bedarfsab klärungsb ericht der Schwei zeri schen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Be tagte ( SAHB ) vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/154) , den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 6/160) sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , med. pract . A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 6/163/2) ein . Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. März 2014, Urk. 6/165 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. April 2014 d en Anspruch de s Versicherten auf Kosten gutsprache für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 6/169 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Kostengutsprache für seine orthopädischen Serien schuhe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerde führer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) und hatte dessen Ein gabe vom 17. Juli 2014 zur Folge (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 2 9. Juli 2014 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar orthopä dische Serienschuhe. Dem Kostenvoranschlag dafür vom 3 1. Oktober 2013 ist ein Betrag von Fr. 2‘365.09 zu entnehmen (Urk. 6/147).

Da der Streitwert Fr. 20’000. somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli che Zu stän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). 2.2

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03

Orthopädische Spezialschuhe :

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 , E. 3.2) . 2. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erle digen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abge klärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für orthopädische Serien schuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Ferti gungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänder ten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich sei. Gemäss ihren Abklärungen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen ausreichend, weshalb die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine neue Offerte für orthopädisch geänderte Konfektionsschuhe einreichen (Urk. 2 S. 1). 3.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe vom Orthopäden Dr. Z.___ eine Verordnung für orthopädische Serienschuhe erhalten, weil er an den Füssen, den Beinen und am Rücken Schmerzen habe. Zudem sei er hochgradiger Diabetiker und habe im rechten Bein eine starke Neuropathie. Einlagen in Kon fektionsschuhen habe er bereits ausprobiert, dies habe aber zu keiner Linderung oder Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Mit den orthopädischen Serienschuhen der Y.___

verspüre er hingegen eine leichte Linderung. Des Weiteren brachte er vor, d er orthopädische Techniker, der ihn unangekündigt aufgesucht habe, komme nicht aus dem speziellen Fachgebiet OSM Orthopädieschuhmachermeister, weshalb er die Schuhe nicht beurteilen könne

(Urk. 1).

Die SAHB dürfe die orthopädischen Arbeiten/Anfertigungen nicht beurteilen und vom RAD sei er nicht untersucht worden

(Urk. 8). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die orthopä dischen Serienschuhe gemäss Kostenvoranschlag vom 3 1. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 2‘365.09 (Urk. 6/1 47 )

zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1

Dr. Z.___ verordnete dem Beschwerdeführer orthopädische Serien schuhe .

Dabei nannte er als Diagnosen Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie rechtsbetont beidseits, sowie eine Fasci i tis

plantaris rechtsbetont (Urk. 6/146 ) . In s einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 führte er weitere Diagno sen auf (Urk. 6/160/2). Als Befunde an den Füssen erhob er Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Druckdolenz im Bereich des kalkanearen Ansatzes der Achillessehne medial, dorsal und lateral rechtsbetont beidseits sowie eine diffuse Druckdolenz rechtsbetont im Bereich der Plantar a poneurose beidseits (Urk. 6/ 160/3). Auf dem Beiblatt gab er an, orthopädische Serien schuhe (Halb fabrikat, das vom Orthopä die-Schuhmacher fertiggestellt werde) seien angezeigt (Urk. 6/160/4 ). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart in Form von einem Schonhinken rechts , die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Urk. 6/160/5 ). 4.2

Zur Frage der Einfach h eit und Zweckmässigkeit des im Kostenvoranschlag aufge führten Hilfsmittels (Urk. 6/155/1) holte die IV-Stelle den Bericht des SAHB vom 9. Januar 2014 ein. Der SAHB-Hilfsmittelberater hielt gestützt auf seinen Besuch beim Beschwerdeführer fest, eine leichte Knick-Senkfussstellung liege augenscheinlich vor. Eine Achillodynie liege weder auf der linken noch auf der rechten Seite vor. Auch wiesen seines Erachtens keine Symptome auf eine Fasc i itis

plantaris hin. Mit normalen konfektionierten Schuhen könne der Beschwerdeführer etwa 100 Meter weit gehen. Diese Distanz könne auch mit den gelieferten orthopädischen Schuhen nicht verbessert werden. Vom Volumen her seien die Füsse im Normbereich . Hinsichtlich Seitenstabilität weise der her gestellte Schuh keinerlei Effekte auf den Knöchelbereich aus. Die integrierten Schuhsolen könnten aus fachtechnischer Sicht nicht als Einlage beziehungs w e i se Bettung bezeichnet werden . Das positive Gefühl des Beschwerdeführers führte die SAHB-Hilfsmittelberatung darauf zurück, dass er durch die Verwen dung eines knöchelübergreifenden Schuhs nicht mehr mit der Schuhspitze hän gen

bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik. Der integrierte Pufferabsatz wirke stossdämpfend, was in Anbetracht der Rückenproblematik von Vorteil sei. Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit einem konfektionierten knöchel übergrei fenden Schuh, welcher eine Sohlenversteifung und einen Pufferabsatz aufweise, ebenso gut versorgt. Demnach sei die Offerte der Y.___

nicht ko rr ekt und könne nicht als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden. Zu übernehmen seien höchstens die Kosten für eine Anpassung von Konfektionsschuhen, welche sich auf Fr. 339.10 belaufen würden. Da das Hilfsmittel der Y.___ den Kriterien der IV-Stelle nicht gerecht werde, sei der Differenzbetrag vom Lieferanten zu tragen (Urk. 6/154 ). 4.3

RAD-Ärztin m ed. pract . A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2014 aus, die von Dr. Z.___ angegebene diffuse Druckdolenz der Plantaraponeurose sei nicht typisch für eine Plantarfasciitis . Eine Achillodynie gehe fast immer mit einer Schwellung der Sehne einher, wobei eine solche vor liegend nicht beobachtet worden sei. Selbst wenn man von den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen ausgehe, ergebe sich daraus aus medizi ni scher Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung. Eine Einlagen versor gung im Konfektionsschuh sei ausreichend und zweckmässig. Unter Berück sichtigung des Berichts der SAHB, gemäss welchem eine leichte Knick-Senk fuss-Stellung ohne Symptome einer Plantarfasciitis oder Achillodynie vorliege, sei es gar fraglich, ob überhaupt eine Einlagenverordnung indiziert sei. Die Ver besserung der Abrolldynamik des Fusses durch Sohlenversteifung und Puffer absatz sei nachvollziehbar. Dies könne jedoch beides auch an einen Kon fektionsschuh als Zurichtung angefertigt werden und begründe keine Versor gung mit einem orthopädischen Schuh. Gesamthaft seien Sohlenversteifung und Pufferabsatz indiziert, die Notwendigkeit einer Einlagenversorgung indes nicht ausgewiesen (Urk. 6/163/2).

5.

5.1

Dr. Z.___ führte zur Begründung der Notwendigkeit von orthopädischen Serienschuhen einzig die von ihm gestellten Diagnosen an (Urk. 6/146, Urk. 6/160/4). Med. pract . A.___ wies darauf hin, dass sich aus den genannten Diagnosen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung ergebe (Urk. 6/163/2). Allein aufgrund der genannten Diagno sen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass orthopädische Serien schuhe indiziert wären.

Zum besseren Gefühl des Beschwerdeführers mit den orthopädischen Serien schu hen hielt der SAHB-Berater gestützt auf seine Beobachtungen fest, dies es resultiere vermutlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem knöchelübergreifenden Schuh trotz seiner linksbetonten Fallfuss problema tik nicht mehr mit der Schuhspitze hängen bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik und der integrierte Puffer absatz wirke stossdämpfend , was in Anbetracht d er Rücken problematik von Vorteil sei (Urk. 6/154/2). Der SAHB-Berater legte mit diesen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise dar, welche Eigenheiten des Schuhs welche positive n Effekte zur Folge haben . Dass diese Eigenheiten (knöchel übergreifend, Sohlen versteifung und Pufferabsatz) auch durch orthopädische Änderungen oder Zurichtungen an Konfektionsschuhen erreicht werden können , bestätigten sowohl er als auch med. pract . A.___ (Urk. 6/154/2, Urk. 6/163/2). 5.2

Zur Untermauerung seines Einwandes, die SAHB könne die Schuhanfertigung nicht objektiv einschätzen, da es sich beim SAHB- Berater um einen orthopädi schen Techniker und nicht um einen Orthopädieschuhmachermeister OSM handle (Urk. 1) , legte d er Beschwerdeführer ein en Auszug aus dem OSM Tarif bei. Diesem ist

zu entnehmen , dass orthopädische Serienschuhe nur durch eid genössisch diplomierte OrthopädieschuhmachermeisterInnen OSM angepasst werden dürfen (Urk. 3/2). Diese Bestimmung hat indes nicht zur Folge, dass der Berater der SAHB im Bereich von orthopädischen Serienschuhen keine objektive Beurteilung abgeben könnte. Vielmehr gehören fachtechnische Beurteilungen zu den von der SAHB angebotenen Dienstleistungen (vgl. www.sahb.ch

, Dienst leistungen, Fachtechnische Beurteilung; besucht am 4. August 2015). Weshalb das SAHB keine Beurteilung vornehmen beziehungsweise der IV-Stelle keine Empfehlung abgeben dürfen soll (vgl. Urk. 8), ist nicht einsichtig. Im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI) ist sogar explizit vorgesehen, dass die SAHB die IV-Stelle

bei der fach technischen Beurtei lung von Hilfsmittelversorgungen unterstützt ( Rz . 3009 KHMI, Stand per 1. Januar 2014 ). Ferner wird die Neutralität der Stellung nahmen dieser Fachstelle von der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bun des gerichts I 105/05 vom 2 9. Juni 2005, E. 3 mit Hinweisen ).

Dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat (vgl. den Einwand in Urk. 8), ist ebenfalls nicht entscheidend, zumal med. pract . A.___ die Berichte von Dr. Z.___ und der SAHB zur Verfügung hatte und berücksichtigte. Ferner kam sie unabhängig von den exakten medizinischen Diagnosen zum Sc hluss , dass die Zurichtung an Konfektionsschuhen ausrei chend sei (Urk. 6/163/2). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ortho pädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen im Sinne von Ziffer 4.02 des Anhang s

zur HVI

genügt hätten . Infolge dieser Ver sorgungsmöglichkeit besteht kein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziffer 4.01 des Anhangs zur HVI. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe auch mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (vgl. vorstehende E. 2.2) zu verneinen wäre, zumal die von der SAHB vorgeschlagene Lösung mit Fr. 339.10 (Urk. 6/154/3) bei ungefähr glei cher Eignung nur einen Bruchteil von der eingereichten Offerte der Y.___ (Urk. 6/147) kosten würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Kosten gut sprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt . 6.

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie gemäss Art. 21 bis

Abs. 1 IVG auch ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte ( Abs. 2) .

Ebenfalls unter die Austauschbefugnis fällt der Fall, dass die versicherte Person sich für eine teurere Hilfsmittellösung gemäss Hilfsmittelliste entscheidet, jedoch nur Anspruch auf die günstigere hat (vgl. S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 489).

Die Austausch befugnis kommt insbesondere zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistun gen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähi gen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartig keit der Hilfs mittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S.

176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Beja hung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E.

2c).

Sofern der Beschwerdeführer auf ein in der Liste genanntes Hilfsmittel wie bei spielsweise auf orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfek tionsschuhen gemäss Ziffer 4.02 des Anhangs zur HVI Anspruch hat, was die IV Stelle in der angefochtenen Verfügung angetönt hat (Urk. 2 S. 1), kommt e ine Austauschbefugnis im vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage . Die IV-Stelle hat es jedoch

versäumt zu prüfen , ob der Beschwerdeführer unter diesem Titel Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache hat. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel, der Substitutionsfähigkeit und

der funktionellen Gleichartig keit sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft

über den Leistungsan spruch in Bezug auf die Kosten von Fr. 2‘365.09 für die orthopädischen Serien schuhe erneut zu ent scheiden. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014

aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung der Kostenbeteili gung gestützt auf die Austauschbefugnis an die IV Stelle zurückzuweisen ist. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ meldete sich erstmals am 1 6. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Bezüglich seines Rentenanspruchs erfolgte zuletzt am 28. Februar 2014 eine Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Abklärung der medizini schen Sachlage (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2 012.00999 vom 28. Februar 2014, Urk. 6/166).

E. 1.2 Am 4. November 2013 ging bei der IV-Stelle

der Kostenvoranschlag der Y.___ für ein Paar orthopädische Seriens chuhe samt deren Verordnung durch Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie, ein . Darin

ersuchte die Y.___ um eine Kostengutspra che zu Gunsten des Versicherten (Urk. 6/146-147). Die IV-Stelle holte einen Bedarfsab klärungsb ericht der Schwei zeri schen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Be tagte ( SAHB ) vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/154) , den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 6/160) sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , med. pract . A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 6/163/2) ein . Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. März 2014, Urk. 6/165 ) verneinte sie mit Verfügung vom

E. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.

E. 2.2 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03

Orthopädische Spezialschuhe :

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs.

E. 3 IVG, Art. 2 Abs.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für orthopädische Serien schuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Ferti gungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänder ten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich sei. Gemäss ihren Abklärungen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen ausreichend, weshalb die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine neue Offerte für orthopädisch geänderte Konfektionsschuhe einreichen (Urk. 2 S. 1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe vom Orthopäden Dr. Z.___ eine Verordnung für orthopädische Serienschuhe erhalten, weil er an den Füssen, den Beinen und am Rücken Schmerzen habe. Zudem sei er hochgradiger Diabetiker und habe im rechten Bein eine starke Neuropathie. Einlagen in Kon fektionsschuhen habe er bereits ausprobiert, dies habe aber zu keiner Linderung oder Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Mit den orthopädischen Serienschuhen der Y.___

verspüre er hingegen eine leichte Linderung. Des Weiteren brachte er vor, d er orthopädische Techniker, der ihn unangekündigt aufgesucht habe, komme nicht aus dem speziellen Fachgebiet OSM Orthopädieschuhmachermeister, weshalb er die Schuhe nicht beurteilen könne

(Urk. 1).

Die SAHB dürfe die orthopädischen Arbeiten/Anfertigungen nicht beurteilen und vom RAD sei er nicht untersucht worden

(Urk. 8).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die orthopä dischen Serienschuhe gemäss Kostenvoranschlag vom 3 1. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 2‘365.09 (Urk. 6/1 47 )

zu Recht abgelehnt hat.

E. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 , E. 3.2) . 2. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erle digen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abge klärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.

E. 4.1 Dr. Z.___ verordnete dem Beschwerdeführer orthopädische Serien schuhe .

Dabei nannte er als Diagnosen Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie rechtsbetont beidseits, sowie eine Fasci i tis

plantaris rechtsbetont (Urk. 6/146 ) . In s einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 führte er weitere Diagno sen auf (Urk. 6/160/2). Als Befunde an den Füssen erhob er Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Druckdolenz im Bereich des kalkanearen Ansatzes der Achillessehne medial, dorsal und lateral rechtsbetont beidseits sowie eine diffuse Druckdolenz rechtsbetont im Bereich der Plantar a poneurose beidseits (Urk. 6/ 160/3). Auf dem Beiblatt gab er an, orthopädische Serien schuhe (Halb fabrikat, das vom Orthopä die-Schuhmacher fertiggestellt werde) seien angezeigt (Urk. 6/160/4 ). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart in Form von einem Schonhinken rechts , die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Urk. 6/160/5 ).

E. 4.2 Zur Frage der Einfach h eit und Zweckmässigkeit des im Kostenvoranschlag aufge führten Hilfsmittels (Urk. 6/155/1) holte die IV-Stelle den Bericht des SAHB vom 9. Januar 2014 ein. Der SAHB-Hilfsmittelberater hielt gestützt auf seinen Besuch beim Beschwerdeführer fest, eine leichte Knick-Senkfussstellung liege augenscheinlich vor. Eine Achillodynie liege weder auf der linken noch auf der rechten Seite vor. Auch wiesen seines Erachtens keine Symptome auf eine Fasc i itis

plantaris hin. Mit normalen konfektionierten Schuhen könne der Beschwerdeführer etwa 100 Meter weit gehen. Diese Distanz könne auch mit den gelieferten orthopädischen Schuhen nicht verbessert werden. Vom Volumen her seien die Füsse im Normbereich . Hinsichtlich Seitenstabilität weise der her gestellte Schuh keinerlei Effekte auf den Knöchelbereich aus. Die integrierten Schuhsolen könnten aus fachtechnischer Sicht nicht als Einlage beziehungs w e i se Bettung bezeichnet werden . Das positive Gefühl des Beschwerdeführers führte die SAHB-Hilfsmittelberatung darauf zurück, dass er durch die Verwen dung eines knöchelübergreifenden Schuhs nicht mehr mit der Schuhspitze hän gen

bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik. Der integrierte Pufferabsatz wirke stossdämpfend, was in Anbetracht der Rückenproblematik von Vorteil sei. Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit einem konfektionierten knöchel übergrei fenden Schuh, welcher eine Sohlenversteifung und einen Pufferabsatz aufweise, ebenso gut versorgt. Demnach sei die Offerte der Y.___

nicht ko rr ekt und könne nicht als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden. Zu übernehmen seien höchstens die Kosten für eine Anpassung von Konfektionsschuhen, welche sich auf Fr. 339.10 belaufen würden. Da das Hilfsmittel der Y.___ den Kriterien der IV-Stelle nicht gerecht werde, sei der Differenzbetrag vom Lieferanten zu tragen (Urk. 6/154 ).

E. 4.3 RAD-Ärztin m ed. pract . A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2014 aus, die von Dr. Z.___ angegebene diffuse Druckdolenz der Plantaraponeurose sei nicht typisch für eine Plantarfasciitis . Eine Achillodynie gehe fast immer mit einer Schwellung der Sehne einher, wobei eine solche vor liegend nicht beobachtet worden sei. Selbst wenn man von den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen ausgehe, ergebe sich daraus aus medizi ni scher Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung. Eine Einlagen versor gung im Konfektionsschuh sei ausreichend und zweckmässig. Unter Berück sichtigung des Berichts der SAHB, gemäss welchem eine leichte Knick-Senk fuss-Stellung ohne Symptome einer Plantarfasciitis oder Achillodynie vorliege, sei es gar fraglich, ob überhaupt eine Einlagenverordnung indiziert sei. Die Ver besserung der Abrolldynamik des Fusses durch Sohlenversteifung und Puffer absatz sei nachvollziehbar. Dies könne jedoch beides auch an einen Kon fektionsschuh als Zurichtung angefertigt werden und begründe keine Versor gung mit einem orthopädischen Schuh. Gesamthaft seien Sohlenversteifung und Pufferabsatz indiziert, die Notwendigkeit einer Einlagenversorgung indes nicht ausgewiesen (Urk. 6/163/2).

E. 5.1 Dr. Z.___ führte zur Begründung der Notwendigkeit von orthopädischen Serienschuhen einzig die von ihm gestellten Diagnosen an (Urk. 6/146, Urk. 6/160/4). Med. pract . A.___ wies darauf hin, dass sich aus den genannten Diagnosen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung ergebe (Urk. 6/163/2). Allein aufgrund der genannten Diagno sen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass orthopädische Serien schuhe indiziert wären.

Zum besseren Gefühl des Beschwerdeführers mit den orthopädischen Serien schu hen hielt der SAHB-Berater gestützt auf seine Beobachtungen fest, dies es resultiere vermutlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem knöchelübergreifenden Schuh trotz seiner linksbetonten Fallfuss problema tik nicht mehr mit der Schuhspitze hängen bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik und der integrierte Puffer absatz wirke stossdämpfend , was in Anbetracht d er Rücken problematik von Vorteil sei (Urk. 6/154/2). Der SAHB-Berater legte mit diesen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise dar, welche Eigenheiten des Schuhs welche positive n Effekte zur Folge haben . Dass diese Eigenheiten (knöchel übergreifend, Sohlen versteifung und Pufferabsatz) auch durch orthopädische Änderungen oder Zurichtungen an Konfektionsschuhen erreicht werden können , bestätigten sowohl er als auch med. pract . A.___ (Urk. 6/154/2, Urk. 6/163/2).

E. 5.2 Zur Untermauerung seines Einwandes, die SAHB könne die Schuhanfertigung nicht objektiv einschätzen, da es sich beim SAHB- Berater um einen orthopädi schen Techniker und nicht um einen Orthopädieschuhmachermeister OSM handle (Urk. 1) , legte d er Beschwerdeführer ein en Auszug aus dem OSM Tarif bei. Diesem ist

zu entnehmen , dass orthopädische Serienschuhe nur durch eid genössisch diplomierte OrthopädieschuhmachermeisterInnen OSM angepasst werden dürfen (Urk. 3/2). Diese Bestimmung hat indes nicht zur Folge, dass der Berater der SAHB im Bereich von orthopädischen Serienschuhen keine objektive Beurteilung abgeben könnte. Vielmehr gehören fachtechnische Beurteilungen zu den von der SAHB angebotenen Dienstleistungen (vgl. www.sahb.ch

, Dienst leistungen, Fachtechnische Beurteilung; besucht am 4. August 2015). Weshalb das SAHB keine Beurteilung vornehmen beziehungsweise der IV-Stelle keine Empfehlung abgeben dürfen soll (vgl. Urk. 8), ist nicht einsichtig. Im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI) ist sogar explizit vorgesehen, dass die SAHB die IV-Stelle

bei der fach technischen Beurtei lung von Hilfsmittelversorgungen unterstützt ( Rz . 3009 KHMI, Stand per 1. Januar 2014 ). Ferner wird die Neutralität der Stellung nahmen dieser Fachstelle von der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bun des gerichts I 105/05 vom 2 9. Juni 2005, E. 3 mit Hinweisen ).

Dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat (vgl. den Einwand in Urk. 8), ist ebenfalls nicht entscheidend, zumal med. pract . A.___ die Berichte von Dr. Z.___ und der SAHB zur Verfügung hatte und berücksichtigte. Ferner kam sie unabhängig von den exakten medizinischen Diagnosen zum Sc hluss , dass die Zurichtung an Konfektionsschuhen ausrei chend sei (Urk. 6/163/2).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ortho pädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen im Sinne von Ziffer 4.02 des Anhang s

zur HVI

genügt hätten . Infolge dieser Ver sorgungsmöglichkeit besteht kein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziffer 4.01 des Anhangs zur HVI. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe auch mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (vgl. vorstehende E. 2.2) zu verneinen wäre, zumal die von der SAHB vorgeschlagene Lösung mit Fr. 339.10 (Urk. 6/154/3) bei ungefähr glei cher Eignung nur einen Bruchteil von der eingereichten Offerte der Y.___ (Urk. 6/147) kosten würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Kosten gut sprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt .

E. 6 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie gemäss Art. 21 bis

Abs. 1 IVG auch ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte ( Abs. 2) .

Ebenfalls unter die Austauschbefugnis fällt der Fall, dass die versicherte Person sich für eine teurere Hilfsmittellösung gemäss Hilfsmittelliste entscheidet, jedoch nur Anspruch auf die günstigere hat (vgl. S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 489).

Die Austausch befugnis kommt insbesondere zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistun gen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähi gen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartig keit der Hilfs mittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S.

176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Beja hung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E.

2c).

Sofern der Beschwerdeführer auf ein in der Liste genanntes Hilfsmittel wie bei spielsweise auf orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfek tionsschuhen gemäss Ziffer 4.02 des Anhangs zur HVI Anspruch hat, was die IV Stelle in der angefochtenen Verfügung angetönt hat (Urk. 2 S. 1), kommt e ine Austauschbefugnis im vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage . Die IV-Stelle hat es jedoch

versäumt zu prüfen , ob der Beschwerdeführer unter diesem Titel Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache hat. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel, der Substitutionsfähigkeit und

der funktionellen Gleichartig keit sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft

über den Leistungsan spruch in Bezug auf die Kosten von Fr. 2‘365.09 für die orthopädischen Serien schuhe erneut zu ent scheiden. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014

aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung der Kostenbeteili gung gestützt auf die Austauschbefugnis an die IV Stelle zurückzuweisen ist.

E. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00500

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 1 3. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1

Der 1953 geborene X.___ meldete sich erstmals am 1 6. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Bezüglich seines Rentenanspruchs erfolgte zuletzt am 28. Februar 2014 eine Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Abklärung der medizini schen Sachlage (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2 012.00999 vom 28. Februar 2014, Urk. 6/166). 1.2

Am 4. November 2013 ging bei der IV-Stelle

der Kostenvoranschlag der Y.___ für ein Paar orthopädische Seriens chuhe samt deren Verordnung durch Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie, ein . Darin

ersuchte die Y.___ um eine Kostengutspra che zu Gunsten des Versicherten (Urk. 6/146-147). Die IV-Stelle holte einen Bedarfsab klärungsb ericht der Schwei zeri schen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Be tagte ( SAHB ) vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/154) , den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 6/160) sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , med. pract . A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 6/163/2) ein . Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. März 2014, Urk. 6/165 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. April 2014 d en Anspruch de s Versicherten auf Kosten gutsprache für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 6/169 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Kostengutsprache für seine orthopädischen Serien schuhe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerde führer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) und hatte dessen Ein gabe vom 17. Juli 2014 zur Folge (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 2 9. Juli 2014 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar orthopä dische Serienschuhe. Dem Kostenvoranschlag dafür vom 3 1. Oktober 2013 ist ein Betrag von Fr. 2‘365.09 zu entnehmen (Urk. 6/147).

Da der Streitwert Fr. 20’000. somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli che Zu stän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). 2.2

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03

Orthopädische Spezialschuhe :

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 , E. 3.2) . 2. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erle digen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abge klärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für orthopädische Serien schuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Ferti gungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänder ten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich sei. Gemäss ihren Abklärungen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen ausreichend, weshalb die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine neue Offerte für orthopädisch geänderte Konfektionsschuhe einreichen (Urk. 2 S. 1). 3.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe vom Orthopäden Dr. Z.___ eine Verordnung für orthopädische Serienschuhe erhalten, weil er an den Füssen, den Beinen und am Rücken Schmerzen habe. Zudem sei er hochgradiger Diabetiker und habe im rechten Bein eine starke Neuropathie. Einlagen in Kon fektionsschuhen habe er bereits ausprobiert, dies habe aber zu keiner Linderung oder Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Mit den orthopädischen Serienschuhen der Y.___

verspüre er hingegen eine leichte Linderung. Des Weiteren brachte er vor, d er orthopädische Techniker, der ihn unangekündigt aufgesucht habe, komme nicht aus dem speziellen Fachgebiet OSM Orthopädieschuhmachermeister, weshalb er die Schuhe nicht beurteilen könne

(Urk. 1).

Die SAHB dürfe die orthopädischen Arbeiten/Anfertigungen nicht beurteilen und vom RAD sei er nicht untersucht worden

(Urk. 8). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die orthopä dischen Serienschuhe gemäss Kostenvoranschlag vom 3 1. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 2‘365.09 (Urk. 6/1 47 )

zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1

Dr. Z.___ verordnete dem Beschwerdeführer orthopädische Serien schuhe .

Dabei nannte er als Diagnosen Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie rechtsbetont beidseits, sowie eine Fasci i tis

plantaris rechtsbetont (Urk. 6/146 ) . In s einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 führte er weitere Diagno sen auf (Urk. 6/160/2). Als Befunde an den Füssen erhob er Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Druckdolenz im Bereich des kalkanearen Ansatzes der Achillessehne medial, dorsal und lateral rechtsbetont beidseits sowie eine diffuse Druckdolenz rechtsbetont im Bereich der Plantar a poneurose beidseits (Urk. 6/ 160/3). Auf dem Beiblatt gab er an, orthopädische Serien schuhe (Halb fabrikat, das vom Orthopä die-Schuhmacher fertiggestellt werde) seien angezeigt (Urk. 6/160/4 ). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart in Form von einem Schonhinken rechts , die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Urk. 6/160/5 ). 4.2

Zur Frage der Einfach h eit und Zweckmässigkeit des im Kostenvoranschlag aufge führten Hilfsmittels (Urk. 6/155/1) holte die IV-Stelle den Bericht des SAHB vom 9. Januar 2014 ein. Der SAHB-Hilfsmittelberater hielt gestützt auf seinen Besuch beim Beschwerdeführer fest, eine leichte Knick-Senkfussstellung liege augenscheinlich vor. Eine Achillodynie liege weder auf der linken noch auf der rechten Seite vor. Auch wiesen seines Erachtens keine Symptome auf eine Fasc i itis

plantaris hin. Mit normalen konfektionierten Schuhen könne der Beschwerdeführer etwa 100 Meter weit gehen. Diese Distanz könne auch mit den gelieferten orthopädischen Schuhen nicht verbessert werden. Vom Volumen her seien die Füsse im Normbereich . Hinsichtlich Seitenstabilität weise der her gestellte Schuh keinerlei Effekte auf den Knöchelbereich aus. Die integrierten Schuhsolen könnten aus fachtechnischer Sicht nicht als Einlage beziehungs w e i se Bettung bezeichnet werden . Das positive Gefühl des Beschwerdeführers führte die SAHB-Hilfsmittelberatung darauf zurück, dass er durch die Verwen dung eines knöchelübergreifenden Schuhs nicht mehr mit der Schuhspitze hän gen

bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik. Der integrierte Pufferabsatz wirke stossdämpfend, was in Anbetracht der Rückenproblematik von Vorteil sei. Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit einem konfektionierten knöchel übergrei fenden Schuh, welcher eine Sohlenversteifung und einen Pufferabsatz aufweise, ebenso gut versorgt. Demnach sei die Offerte der Y.___

nicht ko rr ekt und könne nicht als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden. Zu übernehmen seien höchstens die Kosten für eine Anpassung von Konfektionsschuhen, welche sich auf Fr. 339.10 belaufen würden. Da das Hilfsmittel der Y.___ den Kriterien der IV-Stelle nicht gerecht werde, sei der Differenzbetrag vom Lieferanten zu tragen (Urk. 6/154 ). 4.3

RAD-Ärztin m ed. pract . A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2014 aus, die von Dr. Z.___ angegebene diffuse Druckdolenz der Plantaraponeurose sei nicht typisch für eine Plantarfasciitis . Eine Achillodynie gehe fast immer mit einer Schwellung der Sehne einher, wobei eine solche vor liegend nicht beobachtet worden sei. Selbst wenn man von den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen ausgehe, ergebe sich daraus aus medizi ni scher Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung. Eine Einlagen versor gung im Konfektionsschuh sei ausreichend und zweckmässig. Unter Berück sichtigung des Berichts der SAHB, gemäss welchem eine leichte Knick-Senk fuss-Stellung ohne Symptome einer Plantarfasciitis oder Achillodynie vorliege, sei es gar fraglich, ob überhaupt eine Einlagenverordnung indiziert sei. Die Ver besserung der Abrolldynamik des Fusses durch Sohlenversteifung und Puffer absatz sei nachvollziehbar. Dies könne jedoch beides auch an einen Kon fektionsschuh als Zurichtung angefertigt werden und begründe keine Versor gung mit einem orthopädischen Schuh. Gesamthaft seien Sohlenversteifung und Pufferabsatz indiziert, die Notwendigkeit einer Einlagenversorgung indes nicht ausgewiesen (Urk. 6/163/2).

5.

5.1

Dr. Z.___ führte zur Begründung der Notwendigkeit von orthopädischen Serienschuhen einzig die von ihm gestellten Diagnosen an (Urk. 6/146, Urk. 6/160/4). Med. pract . A.___ wies darauf hin, dass sich aus den genannten Diagnosen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung ergebe (Urk. 6/163/2). Allein aufgrund der genannten Diagno sen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass orthopädische Serien schuhe indiziert wären.

Zum besseren Gefühl des Beschwerdeführers mit den orthopädischen Serien schu hen hielt der SAHB-Berater gestützt auf seine Beobachtungen fest, dies es resultiere vermutlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem knöchelübergreifenden Schuh trotz seiner linksbetonten Fallfuss problema tik nicht mehr mit der Schuhspitze hängen bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik und der integrierte Puffer absatz wirke stossdämpfend , was in Anbetracht d er Rücken problematik von Vorteil sei (Urk. 6/154/2). Der SAHB-Berater legte mit diesen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise dar, welche Eigenheiten des Schuhs welche positive n Effekte zur Folge haben . Dass diese Eigenheiten (knöchel übergreifend, Sohlen versteifung und Pufferabsatz) auch durch orthopädische Änderungen oder Zurichtungen an Konfektionsschuhen erreicht werden können , bestätigten sowohl er als auch med. pract . A.___ (Urk. 6/154/2, Urk. 6/163/2). 5.2

Zur Untermauerung seines Einwandes, die SAHB könne die Schuhanfertigung nicht objektiv einschätzen, da es sich beim SAHB- Berater um einen orthopädi schen Techniker und nicht um einen Orthopädieschuhmachermeister OSM handle (Urk. 1) , legte d er Beschwerdeführer ein en Auszug aus dem OSM Tarif bei. Diesem ist

zu entnehmen , dass orthopädische Serienschuhe nur durch eid genössisch diplomierte OrthopädieschuhmachermeisterInnen OSM angepasst werden dürfen (Urk. 3/2). Diese Bestimmung hat indes nicht zur Folge, dass der Berater der SAHB im Bereich von orthopädischen Serienschuhen keine objektive Beurteilung abgeben könnte. Vielmehr gehören fachtechnische Beurteilungen zu den von der SAHB angebotenen Dienstleistungen (vgl. www.sahb.ch

, Dienst leistungen, Fachtechnische Beurteilung; besucht am 4. August 2015). Weshalb das SAHB keine Beurteilung vornehmen beziehungsweise der IV-Stelle keine Empfehlung abgeben dürfen soll (vgl. Urk. 8), ist nicht einsichtig. Im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI) ist sogar explizit vorgesehen, dass die SAHB die IV-Stelle

bei der fach technischen Beurtei lung von Hilfsmittelversorgungen unterstützt ( Rz . 3009 KHMI, Stand per 1. Januar 2014 ). Ferner wird die Neutralität der Stellung nahmen dieser Fachstelle von der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bun des gerichts I 105/05 vom 2 9. Juni 2005, E. 3 mit Hinweisen ).

Dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat (vgl. den Einwand in Urk. 8), ist ebenfalls nicht entscheidend, zumal med. pract . A.___ die Berichte von Dr. Z.___ und der SAHB zur Verfügung hatte und berücksichtigte. Ferner kam sie unabhängig von den exakten medizinischen Diagnosen zum Sc hluss , dass die Zurichtung an Konfektionsschuhen ausrei chend sei (Urk. 6/163/2). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ortho pädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen im Sinne von Ziffer 4.02 des Anhang s

zur HVI

genügt hätten . Infolge dieser Ver sorgungsmöglichkeit besteht kein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziffer 4.01 des Anhangs zur HVI. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe auch mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (vgl. vorstehende E. 2.2) zu verneinen wäre, zumal die von der SAHB vorgeschlagene Lösung mit Fr. 339.10 (Urk. 6/154/3) bei ungefähr glei cher Eignung nur einen Bruchteil von der eingereichten Offerte der Y.___ (Urk. 6/147) kosten würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Kosten gut sprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt . 6.

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie gemäss Art. 21 bis

Abs. 1 IVG auch ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte ( Abs. 2) .

Ebenfalls unter die Austauschbefugnis fällt der Fall, dass die versicherte Person sich für eine teurere Hilfsmittellösung gemäss Hilfsmittelliste entscheidet, jedoch nur Anspruch auf die günstigere hat (vgl. S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 489).

Die Austausch befugnis kommt insbesondere zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistun gen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähi gen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartig keit der Hilfs mittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S.

176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Beja hung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E.

2c).

Sofern der Beschwerdeführer auf ein in der Liste genanntes Hilfsmittel wie bei spielsweise auf orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfek tionsschuhen gemäss Ziffer 4.02 des Anhangs zur HVI Anspruch hat, was die IV Stelle in der angefochtenen Verfügung angetönt hat (Urk. 2 S. 1), kommt e ine Austauschbefugnis im vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage . Die IV-Stelle hat es jedoch

versäumt zu prüfen , ob der Beschwerdeführer unter diesem Titel Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache hat. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel, der Substitutionsfähigkeit und

der funktionellen Gleichartig keit sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft

über den Leistungsan spruch in Bezug auf die Kosten von Fr. 2‘365.09 für die orthopädischen Serien schuhe erneut zu ent scheiden. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014

aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung der Kostenbeteili gung gestützt auf die Austauschbefugnis an die IV Stelle zurückzuweisen ist. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer