Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war seit dem 1. Februar 2002 bei der Stiftung Y.___ teilzeitlich als Pflegefachfrau angestellt ( Urk. 8/24). Am 1 6. Juli 2005 stützte sie sich beim Transfer einer Bewohnerin vom Rollstuhl ins Bett aufs Bett, wobei es beim Losla ssen im rechten Handgelenk knacks te ( Unfallmel dung
UVG der Stiftung Y.___ zuhanden der Allianz Suisse Versiche rungsgesellschaft [nachfolgend: Allianz] vom 2. Oktober 2007, Urk. 8/23/49). Die Allianz erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2008 meldete sie X.___ unter Hinweis auf eine posttraumatische Instabilität mit chronischem regionalem Schmerzsyndrom ( CRPS ) I Handgelenk rechts sowie auf eine seit dem 6. Dezember 2007 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 8/2). Am 9. September 2008 nahm die Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug vor ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Allianz bei (Urk. 8/23/1-49) und tätigte medizinische ( Urk. 8/19, Urk. 8/25/1-6, Urk. 8/26 und Urk. 8/28) sowie erwerbliche und berufliche A bklärungen ( Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/24 und Urk. 8/50). Am 1 6. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 8/34). Am 8. Juni 2009 gab die Allianz bei Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, ei n Gutachten in Auftrag, wobei sie ihm auch Zusatzfragen der IV-Stelle unterbreitete ( Urk. 8/37-38). Das Gutachten wurde am 1 5. August 2009 erstattet ( Urk. 8/39/3-16 und Urk. 8/41). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Februar 2010 mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in der Firma A.___ vom 8. Februar bis 7. Mai 2010 übernehme ( Urk. 8/55) , und sprach ihr für die Dauer dieser Massnahme ein Taggel d zu (Verfügung vom 9. März 2010, Urk. 8/63) . Am 22. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Integrations - massnahme Belastbarkeitstraining per 4. Mai 2010 ( Urk. 8/75). In der Folge holte sie Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ein ( Urk. 8/77 und Urk. 8/78) und zog das von Dr. Z.___ im Auftrag der Allianz verfasste Abschlussgutachten vom 9. August 2010 bei (Urk. 8/79). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 infolge fehlender natürlicher und adäquater Kausalität sämtliche Versicherungsleistun gen per Ende September 2010 ein ( Urk. 8/82), wogegen die Versicherte am 2 1. Januar 2011 Einsprache erhob ( Urk. 8/128/176-178; vgl. Urk. 8/128/184). Die IV-Stelle wies die Versicherte am 1 6. Dezember 2010 darauf hin, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/84). Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 beantragte diese jedoch, die in Auftrag gegebene Abklärung zu sistieren ( Urk. 8/85). Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Arztberichte bei (Urk. 8/87 [ vgl. bereits Urk. 8/19 ], Urk. 8/92 und Urk. 8/94).
Anschliessend gewährte sie der Versicherten berufliche Massnahmen (Übernahme der Kosten für den Kurs im 5-Fingert astaturschreiben bei der Stiftung B.___ ab 1.
Februar 2012 bis 3 1. Januar 2013, Urk. 8/102 und Urk. 8/ 106; Kostengutsprache für Umschulung [Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin an der Schule C.___ vom 2 8. Januar bis 5. Juni 2013], Urk. 8/110). Am 1 1. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlos sen seien ( Urk. 8/120). Am 6. August 2013 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vor (Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2013, Urk. 8/130). In der Folge zog sie erneut die Unfallakten (Urk. 8/128/1-307) bei, dar unter ein von der Alli anz in Auftrag gegebene s Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/195-275 , Urk. 8/128/186-307). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung weiterer Leistunge n (insbesondere Rente) an (Urk. 8/133). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2014 Einwand und beantragte, es seien weitere Massnahmen zu prüfen (Zusatzausbildungen, Praktika etc.), wel che die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung ermöglichten ( Urk. 8/137). Nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatung (Urk. 8/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. März 2014 das Leistungsbegehren der Versi cherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr beruf liche Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ab März 2009 bis Dezember 2010 eine ganze und hernach mindestens eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, analog der Verfügung de r Allianz vom 9. Dezember 2010 und gemäss Gutachten von Dr.
Z.___ seien organisch nachweisbare Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Da bei reinen Unfallfolgen mit dem Unfallversi cherer koordiniert werde, weise sie weitere Leistungen, insbesondere Renten leistungen, ebenfalls ab. Gemäss Rücksprache mit der Gesell schaft M.___ sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Grundkurs durchaus möglich sein, den beruflichen Einstieg zu finden. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzutrauen, eine Anstellung zu finden. In diesem Sinne seien aktuell keine weiteren beruflichen Qualifikationen nötig ( Urk. 2). 1.3
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, als medizinische Kodiererin habe sie nur den Einsteigerkurs absolviert. Es sei nicht erstellt, wel chen Verdienst sie alleine mit diesem Einsteigerkurs erzielen könnte, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 7). Was den Rentenan spruch betreffe, so verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Invalidenversi cherung eine finale Versicherung sei. In jedem Fall sei eine Invalidität erstellt bis August 2010 , und es lägen auch ab August 2010 invaliditätsrelevante Beschwerden vor ( Urk. 1 S. 7- 10). 1.4
In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegne rin dafür, laut dem Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 liege bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung am ehesten als somatoforme Schmerzstörung vor. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Schmerzver arbeitungsstörung um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle, womit kein Rentenanspruch bestehe. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 2.2
2.2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versi cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahm en, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 2.2.2
Art. 17 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Dabei wird unter anderem ein invaliditätsbedingter Minder verdienst von 20 % vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). Ob diese Vorausset zung erfüllt ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhält nissen zur Zeit des Verfügungserlasses (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). 2.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführer in am 16. Januar 2007 eine Verletzung des triangulären fibrokartilaginären Komple xes (TFCC) rechts nachgewiesen wurde, welche von Dr. med. E.___ , leitender Arzt der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals F.___ , am 7 . Januar 2008 arthroskopisch
refixiert wurde ( Urk. 8/15) mit danach diagnostiziertem CRPS
I. Diese Diagnose wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 2 9. Juli 2008 [ Urk. 8/19]; Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirur gie des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 [ Urk. 8/26], des Schme rzambulatoriums des Spitals F.___ vom 17. November 2008 [ Urk. 8/28] und der interdisziplinären Schmerz sprechstunde des
Spitals F.___ vom 1 2. Februar 2009 [Urk. 8/35/5-10]). 3.2
Im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde betreffend die dort durch geführten neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und anäs thesiologischen Untersuchungen vom 1 2. Februar 2009 wurde überdies – erst mals – festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit Anspannung, Sorge und Verzweiflung (ICD-10 F32.8) im Zuge der Schmer zen vorliege. Es wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, am besten kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung hin sichtlich Coping , empfohlen, wobei auf einen möglichen Einsatz von schmerz distanzierend wirkenden Antidepressiva hingewiesen wurde ( Urk. 8/35/7-9). 3.3
Dr. Z.___ berichtete der Allianz am 1 5. August 2009 ( Urk. 8/39), anlässlich der von ihm am 7. Juli 2009 durchgeführten Untersuchung sei rasch klar geworden sei, dass die Schmerzsymptomatik durch eine ausgeprägte depressive Sympto matik überlagert werde ( Urk. 8/39/11) . Die subjektiven Beschwerden liessen sich nur teilweise objektivieren. Die objektivierbaren Befunde seien wenig ausge prägt. Zum Zeitpunkt des Diktates des Gutachtens seien noch weitere Unterla gen ausstehend gewesen ( Urk. 8/39/12). Hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) hielt Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallfremden Faktoren festgestellt werden könnten. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein CRPS Typ 1 rechts mit/bei persistierenden Schmerzen im rechten Handge lenk ausstrahlend in die Finger IV und V rechts
sowie eine begleitende atypi sche Depression im Zuge des chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F32.8) vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne zurzeit nicht definitiv beurteilt werden, da möglicherweise ein weiterer Eingriff not wendig werde. Aufgrund der von ihm am 7. Juli 2009 erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Datum für eine angepasste Tätigkeit (Tätig keit ohne mechanische Belastung der rechten Hand [Gewichte bis max. fünf Kilogramm]) zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/39/15). 3.4
Dr. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals F.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit Mitte 2008, gesichert seit Februar 2009, sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) an ( Urk. 8/53/1). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Mai 2009 bei ihm in Behandlung. Weiter hin sei sie durch die ausgeprägten Schmerzen in der rechten Hand und im Arm erheblich eingeschränkt. Zusätzlich habe sich ein entsprechendes Schmerzver halten etabliert, welches in der weiteren Schmerztherapie verändert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine nach chirurgischen und rheumatologischen Kriterien angepasste Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht im Ausmass von vier Stunden am Tag möglich (Urk. 8/53/3). 3.5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , praktische Ärztin, erhob in ihrem Verlaufsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein CRPS Typ I rechts, beste hend seit 2005, ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits, bestehend seit 2006, eine temporomandibuläre Dysfunktion, bestehend seit 2009, sowie eine reaktive Depression, bestehend seit ca. 200 8. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr zu maximal zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 8/77/1-4). 3.6
Dr. H.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2010 – bei gleichen D iagnosen wie im Vorbericht vom 6. Januar 2010
- fest, er gehe gegenwärtig aus psychiatri scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % aus ( Urk. 8/78). 3. 7
Auf Veranlassung de r Allianz führte Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 eine Abschluss untersuchung samt Röntgenkontrolle der rechten Hand durch. Im betreffenden Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/79) hielt er zusammenfassend fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell angegebenen Schmerzen im Bereich der oberen Extremität mit der klinischen Untersuchung und den radiologischen Befunden nicht objektivieren liessen. Das Beschwerdebild sei zurzeit durch eine psychische Fehlentwicklung geprägt. Eine behandelbare organische Ursache der Schmerzen könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der heute feststellbaren unfallbedingten organischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit (Bedienung Telefonzentrale mit Head-Set, Überwachungs aufgaben , Sozialarbeit, Ernährungsberatung) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (Urk. 8/79/12-13). 3. 8
Dr. med. J.___ , leitender Arzt der Handchirurgie des
Spitals K.___ , führte in seinem zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erstellten Gutachten vom 4. März 2011 als handchirurgische Diag nosen ein CRPS I des rechten Vorderarms sowie ein leichtes sensomotorisches CTS rechts und als weitere Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung sowie eine mittelschwere bronchiale Hyperrea gibilität an. Die Schmerzen aufgrund einer nach wie vor bestehenden Patholo gie am distalen Radioulnargelenk und die Schmerzen im Rahmen des CRPS I verunmöglichten der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihren angestammten Beruf als Krankenschwester in einer geriatrischen Abteilung, wo sie körperlich schwere Arbeit habe verrichten müssen. Inwieweit die Depression dazu beitrage, müsste durch einen psychiatrischen Gutachter festgelegt werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, auf einer Dialyse-Station arbeiten zu können, sei sicherlich zu prüfen und zu unterstützen, da dadurch eine Reintegration ins Erwerbsleben in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester möglich wäre ( Urk. 8/92/10). 3.9
Dr. H.___ führte im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2011 aus, dass sich die psy chische Situation seit dem Bericht vom 2 3. Juli 2010 leider nicht sehr wesent lich verbessert habe. Ein wesentliches Problem sei für die Beschwerdeführerin weiterhin die massive Einschränkung durch die Schmerzen. Gleichwohl gelinge es der Beschwerdeführerin mit entsprechender Unterstützung durch die Familie, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Gesamthaft würde er die Arbeitsfä higkeit auf 25 % (bei 50%iger Präsenz) einschätzen ( Urk. 8/94). 3.10
Im Juli und August 2011 wurde die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung der Allianz in der Gutachtenstelle D.___ polydisziplinär (neurologisch, neuropsychiatrisch, hand chirurgisch und rheumatologisch) begutachtet ( Urk. 8/128/196). Im betreffenden Gutachten vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/19 5-275) wurden als Diagnosen (1) Restbeschwerden im Bereic h des rechten Handgelenkes, (2) eine Schmerzver arbeitungsstörung , am ehesten als somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen, mitbeeinflusst durch eine über Monate dokumentierte depressive Störung (Fest stellungen am 2 5. August 2011) ohne Hinweise auf eine relevante Psychopa thologie sowie (3) ein diskretes zervikales Schmerzsyndrom rechts ohne sichere Irritationszonen, ohne Bewegungseinschränkung und ohne Neurokompressions zeichen angeführt (Urk. 8/128/263).
Integrativ zusammenfassend wurde festgehalten, dass an der rechten Hand stabile Verhältnisse bestünden. Ein CRPS Typ I sei nicht nachzuweisen. Das akute Stadium sei ohnehin seit langem abgeklungen, aufgrund der Befunde lasse sich weder das Stadium 2 nachweisen (Fehlen von Dystrophien), noch das Stadium 3 belegen (keine Hinweise auf Atrophie der Muskeln, der Gelenkskap seln , keine Veränderungen an der Haut etc.). Es bestünden letztlich unklare Schmerzen, die kaum anders als im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu erklären seien, und Sensibilitätsstörungen, welche aufgrund der Befunde (klinisch und elektrophysiologisch) am ehesten einer funktionellen Störung entsprächen, die auch der Schmerzverarbeitungsstörung zugeordnet werden könne. Eine depressive Störung habe sich anlässlich der letzten Untersuchung vom 2 5. August 2011 zudem nicht nachweisen lassen ( Urk. 8/128/263).
Berücksichtige man die aktuellen Befunde, im Besonderen die stabilen Verhält nisse der rechten Hand, die fehlenden strukturellen Störungen (abgesehen von unbedeutenden narbigen Veränderungen) sowie die Tatsache, dass das CRPS abgeklungen sei, bestünden keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit über das im Folgenden spezifizierte Ausmass hinaus. Auch wenn eine residuelle Störung aufgrund der Verletzung bzw. des operativen Eingriffs postuliert werde, könne auf dieser Grundlage höchstens eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei besonders schweren , repetitiven Belastungen der rechten Hand angenommen werden. Für alle anderen Tätigkeiten, das heisse im Besonderen jene ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand, lasse sich aufgrund der aktuel len Befunde keine funktionelle Beeinträchtigung und somit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit feststellen. In einer ausgesprochen grosszügigen Betrachtung müsste eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit postuliert werden, da die Tätigkeit als Krankenpflegerin zweifellos Elemente einer schweren Belastung der rechten Hand beinhalte. Unter Berücksichtigung des Gesagten müsste für alle Tätigkei ten, welche mit einer starken Belastung der Hand einhergingen, wie das Heben von Patienten beim Transfer aus dem oder ins Bett, eine Einschränkung postu liert werden. Solche Tätigkeiten sollten nur wenige Male pro Tag und mit maximal 25 Kilogramm Belastung ausgeführt werden. Tätigkeiten, die repetier tes, längerdauerndes (maximal 15 Minuten) schnelles Drehen im Handgelenk erforderten, seien ebenfalls ungünstig (z um Beispiel repetiertes Schütteln von Infusionslösungen). Überall, wo keine kontinuierliche und besonders schwere Belastung der rechten Hand zu postulieren sei, bestünden keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr. Alle die rechte Hand nicht besonders belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar . Eine zeitliche Einschrän kung besteh e dabei nicht ( Urk. 8/128/269-272). 4.
4.1
Vorwegzu nehmen ist, dass aus der Koordination der Invaliditätsbemessung in der Unfall- und der Invalidenversicherung – entgegen der von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung offenbar vertretenen Auffassung ( Urk.
2) - nicht gefolgert werden kann, dass sich die IV-Stellen ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfall versicherers begnügen dürfen. Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfall versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vor zunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungs zweigen sind nämlich trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes (vgl. Art. 16 ATSG) verschieden. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der Invali denversicherung einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – eine psy chische Fehlentwicklung festgestellt wurde, für welche der Unfall keine adä quate kausale Ursache darstellt (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 und E. 6.2).
Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversiche rungsakten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 4.2
Im Weiteren ist vorab zu erwähnen, dass es sich beim CRPS um eine neurolo gisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein en organischen bezie hungs w eise kör perlichen Gesundheitsscha den handelt . Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines CRPS ist deshalb die Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. E. 2.1 ) nicht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). 4.3 4.3.1
Das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 basiert auf allsei tigen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und deren Verhalten auseinander gesetzt. Auch haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen vollumfänglich (vgl. E. 2.7) 4.3.2
Die Gutachter der Stelle D.___
legten nachvollziehbar dar, dass aktuell ein CRPS nicht mehr diagnostiziert werden könne und eine Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, welche von psychischen Faktoren relevant überlagert werde. Zum glei chen Schluss war bereits Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 9. August 2010 gelangt, worauf die Gutachter ausdrücklich hinwiesen. 4.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass der Fokus der Gutachter der Stelle D.___ lediglich auf die Unfallkausalität gerichtet war. So hat sich der rheumatologische Gutachter insbesondere auch einlässlich mit den von der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhobenen Diagnosen ( Urk. 8/128/220-221 ; vgl. Urk. 8/77/7-10 ) auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass sich für die angegebenen Nacken- und Schulterschmerzen ebenfalls kein funktionelles oder str ukturelles Korrelat finden lasse ( Urk. 8/128/258-259). Im Rahmen der hand chirurgischen Beurteilung wurde differentialdiagnostisch ein (nicht unfallkau sales ) sensibles Carpaltunnelsyndrom (CTS) oder ein sensibles Ulnarisrinnensyn drom in Erwägung gezogen, wobei dazu festgehalten wurde, dass die elektro physiologische Untersuchung solche Pat hologien nicht erhärtet habe ( Urk. 8/128/255-256 ). Auch der neurologische Gutachter legte begründet dar, dass ein CTS ausgeschlossen werden könne ( Urk. 8/128/256-258) . Schliesslich fand in der Gutachtenstelle D.___ auch eine eingehende fachärztliche Abklärung der psychi schen Beschwerden der Beschwerdeführerin statt. 4.3.4
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, die gutachterli che Schlussfolgerung, wonach ein CRPS sowie ein CTS auszuschliessen seien, werde durch die von ihr eingereichte Stellungnahme von Dr. J.___ vom 2 9. Februar 2012 ( Urk. 3/4) zum Gutachten der Stelle D.___ widerlegt, kann ihr eben falls nicht gefolgt werden. Wohl hat Dr. J.___ darin die gutachterliche Beurteilung hinterfragt. Er machte aber selbst nicht geltend, dass sich die genannten Pathologien entgegen der von den Gutachtern vertretenen Auffas sung nachweisen liessen. Vielmehr bemerkte er sogar, dass sich – auch - im nach der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ erstellten Arthro -MRI vom 29. November 2011 (vgl. Urk. 8/128/185-194) keine H inweise für ein CRPS I oder für sekun däre Veränderungen bei CRPS I gefunden hätten. Zudem hat Dr.
J.___
– in Übereinstimmung mit den Gutachtern – auf Widersprüchlichkeiten in den Aus sagen der Beschwerdeführerin sowie auf erklärungsbedürftige Befunde (seiten gleicher Umfang vor allem im Unterarmbereich bei langjährigem Nichtge brauch , starke Schwankungen bei den wiederholten Kraftmessungen, normale Beschwielung der Hand) hingewiesen . Die Stellungnahme von Dr. J.___ vermag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin keine neueren Berichte betref fend CTS und/oder allfällige Rückenbeschwerden eingereicht hat. Ergänzende Abklärungen sind vorzunehmen, wenn in den Akten hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bestehen, die geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken. Die versicherte Person trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 61 lit . c ATSG). Die Beschwer deführerin hat im Ein wand vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 8/137) nicht auf unfallfremde Beschwerden hingewiesen.
Unter diesen Umständen wäre es an ihr gewesen, im Beschwerde verfahren neuere fachärztliche Berichte zum Beleg von (unfallfremden) Beschwerden im Hand- und Armbereich sowie im Bereich des Rückens einzu reichen (vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). 4.3.6
Aufgrund des von den D.___- Gutachtern der rapportierten Beschwerdebildes sind dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt anhand der vom Bundesgericht für somatoforme Schmerzstörung en entwickel ten Kriterien (vgl. E. 2.1) zu prüfen. Dabei kann – entgegen der Auffassung der Beschw erdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - offenbleiben, ob bei ihr auch im Zeitpunkt der Untersuchung in der Gutachtenstelle D.___ vom 25. August 2011 neben der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung noch eine mittelgradige depressive Reaktion bestand.
Se lbst mittelgradige depressive Episoden werden nämlich regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden S chmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera peutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014
E. 3.6.1 mit Hinweisen).
Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Auch ausgehend von der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer mittelgradi gen depressive Episoden (ICD-10 F32.1) ist demnach eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer klar nicht gege ben, zumal aus seinen weiteren Feststellungen ( Urk. 8/53, Urk. 8/78 und Urk. 8/94)
hervor geht, dass es sich dabei zu keiner Zeit um ein von der Schmerzstörung losgelöstes psychisches Leiden gehandelt hat. Unter diesen Umständen müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die Schmerzverarbeitungsstörung dennoch ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss der gutachter lichen Beurteilung war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ zumindest i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichte s 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2). Laut dem psychiatrischen Gutachter der Stelle D.___ wurde ein gewisser sozialer Rückzug anamnestisch zwar angegeben, eine fehlende Lust nach sozialen Kontakten war aber nicht erkennbar ( Urk. 8/128/243). Im Weite ren nahm die Beschwerdeführerin laut Bericht von Dr. H.___
vom 2. Mai 2011 die verordneten Antidepressiva zwar nunmehr regelmässig ein, was anfäng li ch nicht der Fall war (vgl. E. 4.4.5 ) . Stationäre Aufenthalte sind jedoch nicht aktenkundig. Es kann daher nicht gesagt werden, die Behandlungsmög lichkeiten seien voll ausgeschöpft, was im Übrigen auch hinsichtlich der Schmerzproblematik gilt (vgl. Urk. 8/79/3-4) . Ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt, lässt sich den gutachterlichen Ausführungen zwar nicht entnehmen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt aber jedenfalls, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (Juli/August 2011) kein Raum bleibt. 4.3.7
Dass sich der somatische und/oder psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung in der Stelle D.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2014 verschlechtert hat, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszu gehen, dass es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht seit der Begutachtung in der Stelle D.___ zuzumuten w ar resp. ist, zumindest einer angepassten Tätigkeit (ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand) vollzeitlich nachzugehen. G lei ches hat seit dem 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ , Urk. 8/79) zu ge lten. In somatischer Hinsicht lag damals die gleiche Befundlage vor wie im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (vgl. E. 4.4.4) , und das psy chische Zustandsbild hat sich gemäss den Angaben von Dr. H.___ in den vor genannten Berichten zwischenzeitlich nic ht massgeblich ve rändert ( Urk. 8/78 und Urk. 8/ 94; vgl. E. 4.4.5 ). 4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. September 2008 bei der Beschwerdegeg - ne rin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/6) . Unter den Voraussetzungen v on Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 ) hätte deshalb ein Renten anspruch
– frühestens – am 9. März 2009 entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4.2
Dr. Z.___ sowie die Gutachter der Stelle D.___ haben keine konkreten Angaben zur in der Zeit vor ihren Begutachtungen ( Juli 2009/Juni 2010 resp. Juli/August 2011) bestehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Den weiteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass ihr echtzeitlich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern für die angestammte Tätigkeit einhellig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2007 resp. ab Januar 2008 attestiert worden war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass di e Wartezeit am 6. Dezember 2007 zu laufen begann und am 5. Dezember 2008 ablief.
Zu p rüfen bleibt, ob seither bis zur Abschlussuntersuchung von Dr. Z.___ vom 6. Juni 2010 auch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Arbeitsunfähig keit bestand ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 4.4.3
Im Bericht des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 war der Beschwer deführerin zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
bescheinigt worden ( Urk. 8/26/3). Au fgrund von im November 2008 getätigten bildgeben den Abklärungen ergab sich indessen ein Verdacht auf eine subtotale Reruptur des TFCC und wurden narbige Veränderungen ulnacarpal partiell auch um den TFCC festgestellt ( Urk. 8/31). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 6. Dezember 2008 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/48/9). Dr. Z.___ kam aufgrund der von ihm am 7. Juli 200 9 durchge führten Untersuchung zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne mechanische Belastung der Hand [Gewichte bis maximal 5 Kilogramm] ) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 8/39/15). Diese E inschätzung wurde von Dr. E.___ am 20. Oktober 2009 bestätigt ( Urk. 8/48/8). Zwar erscheint diese Beurteilung aus somatischer Sicht angesichts der von Dr. Z.___ erhobenen, von ihm selbst als wenig ausgeprägt bezeichneten objektivierb aren Befunde als äusserst grosszügig . Sie wurde jedoch damals insbesondere auch vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8/132/7). Mangels anderslautender echtzeitlicher ärz tlicher Beurteilungen ist deshalb
vorliegend darauf abzustellen. 4.4.4
A nlässlich der von Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 durchgeführten Absc hlussuntersu chung fiel ihm gemäss seinen Angaben eine normale Beweg lichkeit der r echten Hand auf. K linisch habe er keine pathologischen Befunde obje ktivieren können . Insbesondere hätten die Umfangmessungen der Ober- und Unterarmmuskulatur seitengleiche Werte ergeben. Die radiologische Kontroll untersuchung vom gleichen Tag habe im Bereich des Handskeletts keine Sudeckresiduen, keine Inaktivitätsosteopenie und keine Arthrosezeichen gezeigt ( Urk. 8/79/8-11). Dementsprechend stellte Dr. Z.___
in seinem Gutachten vom 9. August 2010 fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Bereich der rechten oberen Extremität angegebenen Schmerzen nicht (mehr) objektivieren liessen und die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Arbeitstätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt sei. Gestützt auf die se Beurteilung von Dr. Z.___ steht mit überwiegend wahrscheinlich fest , dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand bis zur A bschlussuntersuchung vom 1 0. Juni 2010 derart verbessert hat, dass ihr nunmehr aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten war. 4.4.5
Wie erwähnt, wurde anlässlich der Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 1 2. Februar 2009 festgestellt, dass es im Zug e der Schmerzen zu einer depressiven Problematik gekommen sei. Dr. H.___ erhob in der Folge in seinen Berichten vom 6. J anuar 2010 und 2 3. Juli 2010 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) und attestierte der Beschwerdeführerin aus psy chiatr ischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/53 und Urk. 8/78).
Bei den Störungen gemäss ICD-10 F54 handelt es sich um Verhaltensauffälligkei ten und nicht um psychische Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5). Eine mittelgradige depressive Episode vermag nach dem Gesagten aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht regelmässig auch für sich allein (vgl. E. 4.2) k einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu bewirken. Für die Zeit bis Juni 2010 gilt dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Juni 2009 sämtliche Medikamente abgesetzt und sich erst im November 2009 wieder zu einer anti depressiven Behandlung bereit erklärt hat ( Urk. 8/53/3) , was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Ein ausge prägtes depressives Beschwerdebild geht sodann auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/78 ) nicht hervor. Somit ist auch in der Zeit zwischen Februar 2009 und Juni 2010 nicht von einem invalidenversi cherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen. 4.5
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerungen zu widerlegen vermöchten. Dies gilt insbeson dere auch für den vorgenannten Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Juli 2010 ( Urk. 8/77) , zumal sie als Hausärztin geneigt sein dürfte, eher zugunsten der Beschwerdeführerin aus zusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc und BGE 122 V 160 E . 1c, je mit Hinweisen) . Überdies hat sie ihrer Einschätzung offensichtlich den (somatischen und psychischen) Gesamtbefund zugrunde gelegt, weshalb diese ohnehin nicht prü fend nachvollzogen werden kann . 4.6
Demnach ist mit dem Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2008 bis längstens 6. Juli 2009 eine 100%ige, ab 7. Juli 2009 (erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ) eine 70%ige und ab 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. 4.7
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweis würdigung ; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_708/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen ). 5 . 5 .1
Laut den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 8/130) ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (Anteil der Erwerbstätigkeit: 60 % resp. ab August 2010 80 %; Anteil der Haushaltstä tigkeit : 40 % resp. ab August 2010 20 % ) zu qualifizieren. Dieser Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen Haus haltabklärungsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 236/06 vom 1 9. Juni 2006 E. 3.2) und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb darauf abzustellen. Die Invaliditätsbemessung ist dem nach nach der gemischten Methode vorzunehmen (vgl. E. 2.5) . 5 .2
5 .2.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2.2
Gemäss den Angaben der Stiftung Y.___ im Fragebogen für Arbeitge bende vom 3 0. September 2008 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Jahr 2008 als diplomierte Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % ein Einkommen von Fr. 50‘547.60 erzielt ( Urk. 8/24 /3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für im Gesundheitswesen tätige Frauen (Bundes amt für Statistik, Lohnentwicklung 2010, Nominallohnindex Frauen, Tabellen T.1.2.05 S. 20) resultiert für das Jahr 2009 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51‘515.90 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 106.4). Für das Jahr 2010 ergibt sich bei einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang von 80 % ein Einkommen von Fr. 69‘462.60 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 107.6: 6 x 8). 5 .2.3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat seit Eintritt des Gesund heitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, mit welcher sie die vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, weshalb rechtsprechungsge mäss
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Rechtspre chung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE TA1 Zeile „Total“ an. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen rechtfertigen, stattdessen auf die TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_910/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 3.1.2.1). 5.2.4
In der Zeit zwischen Dezember 2008 und dem 6. Juli 2009 ist von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit und demnach von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen. 5.2.5
Ab dem 7. Juli 2009 waren der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne mechani sche Belastung (maximal 5 Kilogramm) zu 30 %
zumutbar. Tätigkeiten, wel che diesen Anforderungen entsprechen , dürften im Bereich der Krankenpflege prak tisch nicht zu finden sein. Da die
- seit 1991 bis zum Eintritt des Gesundheits schadens als diplomierte Pflegefachfrau tätige (Urk. 8/29) - Beschwerdeführerin lediglich in diesem Bereich über besondere Fachkenntnisse
verfügt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008, Total, Anforde rungsniveau 4, zu berechnen, womit unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10 ) ein Einkommen 2009 von Fr. 52‘496.1 0 (= Fr. 4‘116.-- : 40 x 41.6 : 104.7 x 107 x 12 ) resp. für das der Beschwerdeführerin in dieser Zeit zumutbare Pensum von 3 0 % ein solches von Fr. 15‘748.80 (= 0,3 x Fr. 52‘496.1
0) resul tiert. Ein leidensbedingter Abzug ist angesichts des vergleichsweise tiefen Tabellenlohnes und da die Annahme einer bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohnehin schon äusserst grosszügig erscheint, nicht zu gewähren. Nicht-medizinische Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Verglichen mit dem Valideneinkommen 2009 von Fr. 51‘515.90 resul tiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 35‘767.-- ein Invaliditätsgrad von ungewicht et 69 % resp. gewichtet 41 % (= 0,6 x 69 % ). 5.2.6
Gestützt auf das D.___- Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin seit der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 1 0. Juni 2010 alle die rechte Hand nicht besonders schwer belastende n Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind . Wie die Gutachter zu Recht bemerkten, sind Tätigkei ten, welche diese Kautelen berücksichtigen, auch im Bereich der Krankenpflege zu finden, so namentlich die von ihnen genannten Tätigkeiten als Dialyse-Schwester, Assistentin in einer gastroenterologischen Praxis, Radiologie-Assis tentin oder eben als medizinische Kodiererin . Es rechtfertigt sich daher, das Invalidene inkommen für die Zeit ab Juni 2010 aufgrund von TA7 Ziffer 33 (medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten) der LSE 2010 zu berechnen, wobei es angesichts der bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bestehen den Berufs- und Fachkenntnisse gerechtfertigt erscheint, auf das Anforderungs niveau 3 abzustellen. Der Zentralwert für die mit den genannten Tätigkeiten befassten Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 5‘636. -- pro Monat . Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im Jahr 2010 (Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2 S. 88) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen im Gesundheitswesen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2010 ein Jahresein kommen von Fr. 70‘168.20 (= Fr. 5‘636.-- : 40 x 41.5 x 12) resp. für ein Pensum von 80 % ein solches von Fr. 56‘134.6 0 (x 0,8). D a der beigezogene Tabellenlohn auch eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, welche nicht mit einer besonders schweren Belastung der Hand verbunden sind, ist kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen pfle gerischen Tätigkeit ohnehin nur bei grosszügiger Betrachtung anzunehmen ist. Nicht-medizinische Abzugs gründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht vorhanden . Verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 69‘462.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘328.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von ( ungewichtet ) 19 % resp. (gewichtet) 15 % (= 0,8 x 19 % ). 6 . 6 .1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. 6 .2
Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Januar 2013 betreffend Kosten gutsprache für den Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin (Urk. 8/110) lag die von den Parteien am 2 1. Januar 2013 abgeschlossene Ziel vereinbarung zugrunde. Gemäss den darin gemachten Angaben handelt es sich dabei um „eine verbindliche Vereinbarung für den Einsteigerkurs in de r Zeit vom 2 8. Januar bis 5. Jun i 2013“. Als konkrete Massnahmen wurden der Ein steigerkurs medizinische Kodierung an der Schule C.___ und ein beglei ten des Praktikum in einem Spital aufgeführt ( Urk. 8/115). Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Einsteigerkurs erfolgreich abgeschlossen hat ( Urk. 8/120) . Das geplante ausbildungsbeglei tende , von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Praktikum in einem Spital ( Urk. 8/112) kam jedoch nicht zustande, weil seitens des Spitals das Angebot mangels genügender Arbeitserfahrung in letzter Minute zurückgezogen worden war ( Urk. 8/121). 6 .3
I m
- für berufliche Massnahmen (allein) mas sgeblichen Erwerbsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_398/2012 vom 2 7. September 2012 E. 4.3) – bestand nach dem Gesagten seit Juni 2010 selbst bei grosszügiger Betrachtung ein Teilinvaliditätsgrad von lediglich 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 % (gewichtet) . Im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 2 4. Januar 2013 wäre die zur Begrün dung des Anspruchs auf eine Umschulung verlangte unterste Schwelle von 20 %
(vgl. E. 2.2.2 ) demnach gar nicht (mehr) erreicht gewesen. Die Zielverein barung vom 2 4. Jan uar 2013 bleibt jedoch für die Beschwerdegegnerin ver bindlich , zumal sie es sich selbst zuzuschreiben hat, dass sie das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 nicht früher bei gezogen hat (vgl. Urk. 8/132/15 ; vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1, publiziert in: Die Praxis 11/2013 Seite 853).
6 .4
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach aktuell keine weite ren beruflichen Massnahmen erforderlich seien, auf die im Rahmen des V orbe scheidverfahrens eingeholte Auskunft der Gesellschaft M.___ . Danach sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Einsteigerkurs möglich sein, den beruflichen Einstieg als Kodie rerin zu finden. Sogar ohne Ausbildung bestünden gute Chancen, in die K odie rung zu wechseln ( Urk. 8/140) . Dies erscheint zwar plausibel. Der genannten Auskunft ist aber auch zu entnehmen, dass in den Stellenausschreibungen Per sonen mit Berufserfahrung gesucht werden. Es wäre daher fraglos von Vorteil, wenn die Beschwerdeführerin ein Praktikum vorweisen könnte. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zielvereinbarung vom 2 4. Januar 2013 nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Praktikumsstelle zu ver mitteln. Die Beschwerdegegnerin selbst wies jedoch i n der Mitteilung vom 1 1. Ju ni 2013 betreffend erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahme d arauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin, sobald sie ein Praktikum gefun den habe, wieder bei ihr melden könne, damit die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Einarbeitung überp rüft werden könnten ( Urk. 8/120). Darauf ist die Beschwe rdegegnerin nach dem Gesagte n zu behaften. 6 .5
Ein Anspruch auf weitere Umschulungs- oder anderweitige berufliche Massnah men ist hingegen nicht gegeben, sind solche doch nach dem Gesagten nicht erforderlich, damit die Beschwerdeführerin das ihr ab dem 1 0. Juni 2010 ange rechnete - zu einem Teilinvaliditätsgrad von bloss 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 %
(gewichtet) führende
- Invalideneinkommen erzielen kann. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 7.2
Nach Ablauf des Wartejahres ( 5. Dezember 2008) bis längstens 6. Juli 2009 resul tiert im Erwerbsbereich (Anteil 60 % ) ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % (= 0,6 x 100 % ; vgl. E. 5.2.4) und ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ein solcher von 41 % (vgl. E. 5.2.5).
Laut Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 beträgt die Einschränkung im Haushalt seit Ablauf des Wartejahres gleichbleibend 18,25 % ( Urk. 8/130), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. auch Urk. 8/48/8).
Somit ergibt sich ab Ablauf des Wartejahres bis 9. Juni 2010 für den Haushaltbe reich (Anteil 40 % ) eine Teilinvalidität von 7,3 % . (0,4 x 18.25 %). Dies führt in der Zeit bis 6. Juli 2009 zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 67 % (= 60 % plus 7,3 % ), womit ab 1. März 2009 (vgl. E. 4.4.1) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben ist. Ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ist ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 48 % (= 41 % plus 7,3 %) anzunehmen, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
Ab Juni 2010 ist für den Erwerbsbereich (Anteil 80 % ) von einer Teilinvalidität von 15 % auszugehen. Für den Haushaltsbereich (Anteil 20 % ) wurde im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/130) weiterhin eine Ein schränkung von 18,25 % ermittelt, was jedenfalls äusserst grosszügig erschein
t. Demnach resultiert ab Juni 2010 für den Haushaltbereich eine Teilinvalidität von allerhöchstens 3,65 % (= 0,2 x 18,25 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 19 % (= 15 % plus 3,65 %) besteht kein Rentenanspruch . 7.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Di e Beschwerdeführerin hat d emnach vom 1. März 2009 bis 3 0. September 2009 ( 7. Juli 2009 [erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . V om 1. Oktober 2009 bis 3 1. August 2010 (1 0. Juni 2010 [zweite Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) besteht, unter Vorbehalt von Art. 29 Abs. 2 IVG,
Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab dem 1. September 2010 ist ein Ren tenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.6) . 7.4
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen , dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 3 0. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2 009 bis 3 1. August 2010
Anspruch auf eine Viertelsrente
hat. Im Übrigen ( Rentenanspruch ab 1. September 2010, wei tere beruflic he Massnahmen) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.5
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der Einarbeitung zu suchen, sobald sie ein Praktikum im Bereich der medizinischen K odierung gefunden hat (vgl. E. 6.4 ). 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemesse n. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Drittel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzu erlegen. 8.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozess ent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung der Sozial versiche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom
27. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. März bis 30. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. September 2010 sowie weitere berufliche Massnahmen) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war seit dem 1. Februar 2002 bei der Stiftung Y.___ teilzeitlich als Pflegefachfrau angestellt ( Urk. 8/24). Am 1 6. Juli 2005 stützte sie sich beim Transfer einer Bewohnerin vom Rollstuhl ins Bett aufs Bett, wobei es beim Losla ssen im rechten Handgelenk knacks te ( Unfallmel dung
UVG der Stiftung Y.___ zuhanden der Allianz Suisse Versiche rungsgesellschaft [nachfolgend: Allianz] vom 2. Oktober 2007, Urk. 8/23/49). Die Allianz erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2008 meldete sie X.___ unter Hinweis auf eine posttraumatische Instabilität mit chronischem regionalem Schmerzsyndrom ( CRPS ) I Handgelenk rechts sowie auf eine seit dem 6. Dezember 2007 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 8/2). Am 9. September 2008 nahm die Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug vor ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Allianz bei (Urk. 8/23/1-49) und tätigte medizinische ( Urk. 8/19, Urk. 8/25/1-6, Urk. 8/26 und Urk. 8/28) sowie erwerbliche und berufliche A bklärungen ( Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/24 und Urk. 8/50). Am 1 6. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 8/34). Am 8. Juni 2009 gab die Allianz bei Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, ei n Gutachten in Auftrag, wobei sie ihm auch Zusatzfragen der IV-Stelle unterbreitete ( Urk. 8/37-38). Das Gutachten wurde am 1 5. August 2009 erstattet ( Urk. 8/39/3-16 und Urk. 8/41). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Februar 2010 mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in der Firma A.___ vom 8. Februar bis 7. Mai 2010 übernehme ( Urk. 8/55) , und sprach ihr für die Dauer dieser Massnahme ein Taggel d zu (Verfügung vom 9. März 2010, Urk. 8/63) . Am 22. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Integrations - massnahme Belastbarkeitstraining per 4. Mai 2010 ( Urk. 8/75). In der Folge holte sie Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ein ( Urk. 8/77 und Urk. 8/78) und zog das von Dr. Z.___ im Auftrag der Allianz verfasste Abschlussgutachten vom 9. August 2010 bei (Urk. 8/79). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 infolge fehlender natürlicher und adäquater Kausalität sämtliche Versicherungsleistun gen per Ende September 2010 ein ( Urk. 8/82), wogegen die Versicherte am 2 1. Januar 2011 Einsprache erhob ( Urk. 8/128/176-178; vgl. Urk. 8/128/184). Die IV-Stelle wies die Versicherte am 1 6. Dezember 2010 darauf hin, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/84). Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 beantragte diese jedoch, die in Auftrag gegebene Abklärung zu sistieren ( Urk. 8/85). Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Arztberichte bei (Urk. 8/87 [ vgl. bereits Urk. 8/19 ], Urk. 8/92 und Urk. 8/94).
Anschliessend gewährte sie der Versicherten berufliche Massnahmen (Übernahme der Kosten für den Kurs im 5-Fingert astaturschreiben bei der Stiftung B.___ ab 1.
Februar 2012 bis 3 1. Januar 2013, Urk. 8/102 und Urk. 8/ 106; Kostengutsprache für Umschulung [Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin an der Schule C.___ vom 2 8. Januar bis 5. Juni 2013], Urk. 8/110). Am 1 1. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlos sen seien ( Urk. 8/120). Am 6. August 2013 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vor (Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2013, Urk. 8/130). In der Folge zog sie erneut die Unfallakten (Urk. 8/128/1-307) bei, dar unter ein von der Alli anz in Auftrag gegebene s Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/195-275 , Urk. 8/128/186-307). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung weiterer Leistunge n (insbesondere Rente) an (Urk. 8/133). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2014 Einwand und beantragte, es seien weitere Massnahmen zu prüfen (Zusatzausbildungen, Praktika etc.), wel che die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung ermöglichten ( Urk. 8/137). Nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatung (Urk. 8/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. März 2014 das Leistungsbegehren der Versi cherten ab (Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, analog der Verfügung de r Allianz vom 9. Dezember 2010 und gemäss Gutachten von Dr.
Z.___ seien organisch nachweisbare Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Da bei reinen Unfallfolgen mit dem Unfallversi cherer koordiniert werde, weise sie weitere Leistungen, insbesondere Renten leistungen, ebenfalls ab. Gemäss Rücksprache mit der Gesell schaft M.___ sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Grundkurs durchaus möglich sein, den beruflichen Einstieg zu finden. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzutrauen, eine Anstellung zu finden. In diesem Sinne seien aktuell keine weiteren beruflichen Qualifikationen nötig ( Urk. 2).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, als medizinische Kodiererin habe sie nur den Einsteigerkurs absolviert. Es sei nicht erstellt, wel chen Verdienst sie alleine mit diesem Einsteigerkurs erzielen könnte, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 7). Was den Rentenan spruch betreffe, so verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Invalidenversi cherung eine finale Versicherung sei. In jedem Fall sei eine Invalidität erstellt bis August 2010 , und es lägen auch ab August 2010 invaliditätsrelevante Beschwerden vor ( Urk. 1 S. 7- 10).
E. 1.4 In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegne rin dafür, laut dem Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 liege bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung am ehesten als somatoforme Schmerzstörung vor. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Schmerzver arbeitungsstörung um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle, womit kein Rentenanspruch bestehe. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr beruf liche Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ab März 2009 bis Dezember 2010 eine ganze und hernach mindestens eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2.1 Nach Art.
E. 2.2.2 Art. 17 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Dabei wird unter anderem ein invaliditätsbedingter Minder verdienst von 20 % vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). Ob diese Vorausset zung erfüllt ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhält nissen zur Zeit des Verfügungserlasses (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 2.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).
E. 2.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführer in am 16. Januar 2007 eine Verletzung des triangulären fibrokartilaginären Komple xes (TFCC) rechts nachgewiesen wurde, welche von Dr. med. E.___ , leitender Arzt der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals F.___ , am 7 . Januar 2008 arthroskopisch
refixiert wurde ( Urk. 8/15) mit danach diagnostiziertem CRPS
I. Diese Diagnose wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 2 9. Juli 2008 [ Urk. 8/19]; Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirur gie des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 [ Urk. 8/26], des Schme rzambulatoriums des Spitals F.___ vom 17. November 2008 [ Urk. 8/28] und der interdisziplinären Schmerz sprechstunde des
Spitals F.___ vom 1 2. Februar 2009 [Urk. 8/35/5-10]).
E. 3.2 Im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde betreffend die dort durch geführten neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und anäs thesiologischen Untersuchungen vom 1 2. Februar 2009 wurde überdies – erst mals – festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit Anspannung, Sorge und Verzweiflung (ICD-10 F32.8) im Zuge der Schmer zen vorliege. Es wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, am besten kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung hin sichtlich Coping , empfohlen, wobei auf einen möglichen Einsatz von schmerz distanzierend wirkenden Antidepressiva hingewiesen wurde ( Urk. 8/35/7-9).
E. 3.3 Dr. Z.___ berichtete der Allianz am 1 5. August 2009 ( Urk. 8/39), anlässlich der von ihm am 7. Juli 2009 durchgeführten Untersuchung sei rasch klar geworden sei, dass die Schmerzsymptomatik durch eine ausgeprägte depressive Sympto matik überlagert werde ( Urk. 8/39/11) . Die subjektiven Beschwerden liessen sich nur teilweise objektivieren. Die objektivierbaren Befunde seien wenig ausge prägt. Zum Zeitpunkt des Diktates des Gutachtens seien noch weitere Unterla gen ausstehend gewesen ( Urk. 8/39/12). Hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) hielt Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallfremden Faktoren festgestellt werden könnten. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein CRPS Typ 1 rechts mit/bei persistierenden Schmerzen im rechten Handge lenk ausstrahlend in die Finger IV und V rechts
sowie eine begleitende atypi sche Depression im Zuge des chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F32.8) vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne zurzeit nicht definitiv beurteilt werden, da möglicherweise ein weiterer Eingriff not wendig werde. Aufgrund der von ihm am 7. Juli 2009 erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Datum für eine angepasste Tätigkeit (Tätig keit ohne mechanische Belastung der rechten Hand [Gewichte bis max. fünf Kilogramm]) zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/39/15).
E. 3.4 Dr. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals F.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit Mitte 2008, gesichert seit Februar 2009, sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) an ( Urk. 8/53/1). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Mai 2009 bei ihm in Behandlung. Weiter hin sei sie durch die ausgeprägten Schmerzen in der rechten Hand und im Arm erheblich eingeschränkt. Zusätzlich habe sich ein entsprechendes Schmerzver halten etabliert, welches in der weiteren Schmerztherapie verändert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine nach chirurgischen und rheumatologischen Kriterien angepasste Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht im Ausmass von vier Stunden am Tag möglich (Urk. 8/53/3).
E. 3.5 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , praktische Ärztin, erhob in ihrem Verlaufsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein CRPS Typ I rechts, beste hend seit 2005, ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits, bestehend seit 2006, eine temporomandibuläre Dysfunktion, bestehend seit 2009, sowie eine reaktive Depression, bestehend seit ca. 200 8. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr zu maximal zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 8/77/1-4).
E. 3.6 Dr. H.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2010 – bei gleichen D iagnosen wie im Vorbericht vom 6. Januar 2010
- fest, er gehe gegenwärtig aus psychiatri scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % aus ( Urk. 8/78). 3. 7
Auf Veranlassung de r Allianz führte Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 eine Abschluss untersuchung samt Röntgenkontrolle der rechten Hand durch. Im betreffenden Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/79) hielt er zusammenfassend fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell angegebenen Schmerzen im Bereich der oberen Extremität mit der klinischen Untersuchung und den radiologischen Befunden nicht objektivieren liessen. Das Beschwerdebild sei zurzeit durch eine psychische Fehlentwicklung geprägt. Eine behandelbare organische Ursache der Schmerzen könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der heute feststellbaren unfallbedingten organischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit (Bedienung Telefonzentrale mit Head-Set, Überwachungs aufgaben , Sozialarbeit, Ernährungsberatung) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (Urk. 8/79/12-13). 3.
E. 3.9 Dr. H.___ führte im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2011 aus, dass sich die psy chische Situation seit dem Bericht vom 2 3. Juli 2010 leider nicht sehr wesent lich verbessert habe. Ein wesentliches Problem sei für die Beschwerdeführerin weiterhin die massive Einschränkung durch die Schmerzen. Gleichwohl gelinge es der Beschwerdeführerin mit entsprechender Unterstützung durch die Familie, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Gesamthaft würde er die Arbeitsfä higkeit auf 25 % (bei 50%iger Präsenz) einschätzen ( Urk. 8/94).
E. 3.10 Im Juli und August 2011 wurde die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung der Allianz in der Gutachtenstelle D.___ polydisziplinär (neurologisch, neuropsychiatrisch, hand chirurgisch und rheumatologisch) begutachtet ( Urk. 8/128/196). Im betreffenden Gutachten vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/19 5-275) wurden als Diagnosen (1) Restbeschwerden im Bereic h des rechten Handgelenkes, (2) eine Schmerzver arbeitungsstörung , am ehesten als somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen, mitbeeinflusst durch eine über Monate dokumentierte depressive Störung (Fest stellungen am 2 5. August 2011) ohne Hinweise auf eine relevante Psychopa thologie sowie (3) ein diskretes zervikales Schmerzsyndrom rechts ohne sichere Irritationszonen, ohne Bewegungseinschränkung und ohne Neurokompressions zeichen angeführt (Urk. 8/128/263).
Integrativ zusammenfassend wurde festgehalten, dass an der rechten Hand stabile Verhältnisse bestünden. Ein CRPS Typ I sei nicht nachzuweisen. Das akute Stadium sei ohnehin seit langem abgeklungen, aufgrund der Befunde lasse sich weder das Stadium 2 nachweisen (Fehlen von Dystrophien), noch das Stadium 3 belegen (keine Hinweise auf Atrophie der Muskeln, der Gelenkskap seln , keine Veränderungen an der Haut etc.). Es bestünden letztlich unklare Schmerzen, die kaum anders als im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu erklären seien, und Sensibilitätsstörungen, welche aufgrund der Befunde (klinisch und elektrophysiologisch) am ehesten einer funktionellen Störung entsprächen, die auch der Schmerzverarbeitungsstörung zugeordnet werden könne. Eine depressive Störung habe sich anlässlich der letzten Untersuchung vom 2 5. August 2011 zudem nicht nachweisen lassen ( Urk. 8/128/263).
Berücksichtige man die aktuellen Befunde, im Besonderen die stabilen Verhält nisse der rechten Hand, die fehlenden strukturellen Störungen (abgesehen von unbedeutenden narbigen Veränderungen) sowie die Tatsache, dass das CRPS abgeklungen sei, bestünden keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit über das im Folgenden spezifizierte Ausmass hinaus. Auch wenn eine residuelle Störung aufgrund der Verletzung bzw. des operativen Eingriffs postuliert werde, könne auf dieser Grundlage höchstens eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei besonders schweren , repetitiven Belastungen der rechten Hand angenommen werden. Für alle anderen Tätigkeiten, das heisse im Besonderen jene ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand, lasse sich aufgrund der aktuel len Befunde keine funktionelle Beeinträchtigung und somit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit feststellen. In einer ausgesprochen grosszügigen Betrachtung müsste eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit postuliert werden, da die Tätigkeit als Krankenpflegerin zweifellos Elemente einer schweren Belastung der rechten Hand beinhalte. Unter Berücksichtigung des Gesagten müsste für alle Tätigkei ten, welche mit einer starken Belastung der Hand einhergingen, wie das Heben von Patienten beim Transfer aus dem oder ins Bett, eine Einschränkung postu liert werden. Solche Tätigkeiten sollten nur wenige Male pro Tag und mit maximal 25 Kilogramm Belastung ausgeführt werden. Tätigkeiten, die repetier tes, längerdauerndes (maximal 15 Minuten) schnelles Drehen im Handgelenk erforderten, seien ebenfalls ungünstig (z um Beispiel repetiertes Schütteln von Infusionslösungen). Überall, wo keine kontinuierliche und besonders schwere Belastung der rechten Hand zu postulieren sei, bestünden keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr. Alle die rechte Hand nicht besonders belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar . Eine zeitliche Einschrän kung besteh e dabei nicht ( Urk. 8/128/269-272). 4.
4.1
Vorwegzu nehmen ist, dass aus der Koordination der Invaliditätsbemessung in der Unfall- und der Invalidenversicherung – entgegen der von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung offenbar vertretenen Auffassung ( Urk.
2) - nicht gefolgert werden kann, dass sich die IV-Stellen ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfall versicherers begnügen dürfen. Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfall versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vor zunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungs zweigen sind nämlich trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes (vgl. Art. 16 ATSG) verschieden. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der Invali denversicherung einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – eine psy chische Fehlentwicklung festgestellt wurde, für welche der Unfall keine adä quate kausale Ursache darstellt (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 und E. 6.2).
Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversiche rungsakten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 4.2
Im Weiteren ist vorab zu erwähnen, dass es sich beim CRPS um eine neurolo gisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein en organischen bezie hungs w eise kör perlichen Gesundheitsscha den handelt . Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines CRPS ist deshalb die Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. E. 2.1 ) nicht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). 4.3 4.3.1
Das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 basiert auf allsei tigen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und deren Verhalten auseinander gesetzt. Auch haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen vollumfänglich (vgl. E. 2.7) 4.3.2
Die Gutachter der Stelle D.___
legten nachvollziehbar dar, dass aktuell ein CRPS nicht mehr diagnostiziert werden könne und eine Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, welche von psychischen Faktoren relevant überlagert werde. Zum glei chen Schluss war bereits Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 9. August 2010 gelangt, worauf die Gutachter ausdrücklich hinwiesen. 4.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass der Fokus der Gutachter der Stelle D.___ lediglich auf die Unfallkausalität gerichtet war. So hat sich der rheumatologische Gutachter insbesondere auch einlässlich mit den von der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhobenen Diagnosen ( Urk. 8/128/220-221 ; vgl. Urk. 8/77/7-10 ) auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass sich für die angegebenen Nacken- und Schulterschmerzen ebenfalls kein funktionelles oder str ukturelles Korrelat finden lasse ( Urk. 8/128/258-259). Im Rahmen der hand chirurgischen Beurteilung wurde differentialdiagnostisch ein (nicht unfallkau sales ) sensibles Carpaltunnelsyndrom (CTS) oder ein sensibles Ulnarisrinnensyn drom in Erwägung gezogen, wobei dazu festgehalten wurde, dass die elektro physiologische Untersuchung solche Pat hologien nicht erhärtet habe ( Urk. 8/128/255-256 ). Auch der neurologische Gutachter legte begründet dar, dass ein CTS ausgeschlossen werden könne ( Urk. 8/128/256-258) . Schliesslich fand in der Gutachtenstelle D.___ auch eine eingehende fachärztliche Abklärung der psychi schen Beschwerden der Beschwerdeführerin statt. 4.3.4
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, die gutachterli che Schlussfolgerung, wonach ein CRPS sowie ein CTS auszuschliessen seien, werde durch die von ihr eingereichte Stellungnahme von Dr. J.___ vom 2 9. Februar 2012 ( Urk. 3/4) zum Gutachten der Stelle D.___ widerlegt, kann ihr eben falls nicht gefolgt werden. Wohl hat Dr. J.___ darin die gutachterliche Beurteilung hinterfragt. Er machte aber selbst nicht geltend, dass sich die genannten Pathologien entgegen der von den Gutachtern vertretenen Auffas sung nachweisen liessen. Vielmehr bemerkte er sogar, dass sich – auch - im nach der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ erstellten Arthro -MRI vom 29. November 2011 (vgl. Urk. 8/128/185-194) keine H inweise für ein CRPS I oder für sekun däre Veränderungen bei CRPS I gefunden hätten. Zudem hat Dr.
J.___
– in Übereinstimmung mit den Gutachtern – auf Widersprüchlichkeiten in den Aus sagen der Beschwerdeführerin sowie auf erklärungsbedürftige Befunde (seiten gleicher Umfang vor allem im Unterarmbereich bei langjährigem Nichtge brauch , starke Schwankungen bei den wiederholten Kraftmessungen, normale Beschwielung der Hand) hingewiesen . Die Stellungnahme von Dr. J.___ vermag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin keine neueren Berichte betref fend CTS und/oder allfällige Rückenbeschwerden eingereicht hat. Ergänzende Abklärungen sind vorzunehmen, wenn in den Akten hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bestehen, die geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken. Die versicherte Person trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 61 lit . c ATSG). Die Beschwer deführerin hat im Ein wand vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 8/137) nicht auf unfallfremde Beschwerden hingewiesen.
Unter diesen Umständen wäre es an ihr gewesen, im Beschwerde verfahren neuere fachärztliche Berichte zum Beleg von (unfallfremden) Beschwerden im Hand- und Armbereich sowie im Bereich des Rückens einzu reichen (vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). 4.3.6
Aufgrund des von den D.___- Gutachtern der rapportierten Beschwerdebildes sind dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt anhand der vom Bundesgericht für somatoforme Schmerzstörung en entwickel ten Kriterien (vgl. E. 2.1) zu prüfen. Dabei kann – entgegen der Auffassung der Beschw erdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - offenbleiben, ob bei ihr auch im Zeitpunkt der Untersuchung in der Gutachtenstelle D.___ vom 25. August 2011 neben der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung noch eine mittelgradige depressive Reaktion bestand.
Se lbst mittelgradige depressive Episoden werden nämlich regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden S chmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera peutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014
E. 3.6.1 mit Hinweisen).
Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Auch ausgehend von der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer mittelgradi gen depressive Episoden (ICD-10 F32.1) ist demnach eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer klar nicht gege ben, zumal aus seinen weiteren Feststellungen ( Urk. 8/53, Urk. 8/78 und Urk. 8/94)
hervor geht, dass es sich dabei zu keiner Zeit um ein von der Schmerzstörung losgelöstes psychisches Leiden gehandelt hat. Unter diesen Umständen müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die Schmerzverarbeitungsstörung dennoch ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss der gutachter lichen Beurteilung war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ zumindest i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichte s 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2). Laut dem psychiatrischen Gutachter der Stelle D.___ wurde ein gewisser sozialer Rückzug anamnestisch zwar angegeben, eine fehlende Lust nach sozialen Kontakten war aber nicht erkennbar ( Urk. 8/128/243). Im Weite ren nahm die Beschwerdeführerin laut Bericht von Dr. H.___
vom 2. Mai 2011 die verordneten Antidepressiva zwar nunmehr regelmässig ein, was anfäng li ch nicht der Fall war (vgl. E. 4.4.5 ) . Stationäre Aufenthalte sind jedoch nicht aktenkundig. Es kann daher nicht gesagt werden, die Behandlungsmög lichkeiten seien voll ausgeschöpft, was im Übrigen auch hinsichtlich der Schmerzproblematik gilt (vgl. Urk. 8/79/3-4) . Ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt, lässt sich den gutachterlichen Ausführungen zwar nicht entnehmen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt aber jedenfalls, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (Juli/August 2011) kein Raum bleibt. 4.3.7
Dass sich der somatische und/oder psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung in der Stelle D.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2014 verschlechtert hat, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszu gehen, dass es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht seit der Begutachtung in der Stelle D.___ zuzumuten w ar resp. ist, zumindest einer angepassten Tätigkeit (ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand) vollzeitlich nachzugehen. G lei ches hat seit dem 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ , Urk. 8/79) zu ge lten. In somatischer Hinsicht lag damals die gleiche Befundlage vor wie im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (vgl. E. 4.4.4) , und das psy chische Zustandsbild hat sich gemäss den Angaben von Dr. H.___ in den vor genannten Berichten zwischenzeitlich nic ht massgeblich ve rändert ( Urk. 8/78 und Urk. 8/ 94; vgl. E. 4.4.5 ). 4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. September 2008 bei der Beschwerdegeg - ne rin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/6) . Unter den Voraussetzungen v on Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 ) hätte deshalb ein Renten anspruch
– frühestens – am 9. März 2009 entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4.2
Dr. Z.___ sowie die Gutachter der Stelle D.___ haben keine konkreten Angaben zur in der Zeit vor ihren Begutachtungen ( Juli 2009/Juni 2010 resp. Juli/August 2011) bestehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Den weiteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass ihr echtzeitlich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern für die angestammte Tätigkeit einhellig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2007 resp. ab Januar 2008 attestiert worden war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass di e Wartezeit am 6. Dezember 2007 zu laufen begann und am 5. Dezember 2008 ablief.
Zu p rüfen bleibt, ob seither bis zur Abschlussuntersuchung von Dr. Z.___ vom 6. Juni 2010 auch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Arbeitsunfähig keit bestand ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 4.4.3
Im Bericht des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 war der Beschwer deführerin zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
bescheinigt worden ( Urk. 8/26/3). Au fgrund von im November 2008 getätigten bildgeben den Abklärungen ergab sich indessen ein Verdacht auf eine subtotale Reruptur des TFCC und wurden narbige Veränderungen ulnacarpal partiell auch um den TFCC festgestellt ( Urk. 8/31). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 6. Dezember 2008 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/48/9). Dr. Z.___ kam aufgrund der von ihm am 7. Juli 200
E. 8 Dr. med. J.___ , leitender Arzt der Handchirurgie des
Spitals K.___ , führte in seinem zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erstellten Gutachten vom 4. März 2011 als handchirurgische Diag nosen ein CRPS I des rechten Vorderarms sowie ein leichtes sensomotorisches CTS rechts und als weitere Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung sowie eine mittelschwere bronchiale Hyperrea gibilität an. Die Schmerzen aufgrund einer nach wie vor bestehenden Patholo gie am distalen Radioulnargelenk und die Schmerzen im Rahmen des CRPS I verunmöglichten der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihren angestammten Beruf als Krankenschwester in einer geriatrischen Abteilung, wo sie körperlich schwere Arbeit habe verrichten müssen. Inwieweit die Depression dazu beitrage, müsste durch einen psychiatrischen Gutachter festgelegt werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, auf einer Dialyse-Station arbeiten zu können, sei sicherlich zu prüfen und zu unterstützen, da dadurch eine Reintegration ins Erwerbsleben in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester möglich wäre ( Urk. 8/92/10).
E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemesse n. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Drittel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzu erlegen.
E. 8.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozess ent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung der Sozial versiche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom
27. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. März bis 30. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. September 2010 sowie weitere berufliche Massnahmen) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 009 bis 3 1. August 2010
Anspruch auf eine Viertelsrente
hat. Im Übrigen ( Rentenanspruch ab 1. September 2010, wei tere beruflic he Massnahmen) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.5
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der Einarbeitung zu suchen, sobald sie ein Praktikum im Bereich der medizinischen K odierung gefunden hat (vgl. E. 6.4 ). 8.
E. 9 durchge führten Untersuchung zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne mechanische Belastung der Hand [Gewichte bis maximal 5 Kilogramm] ) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 8/39/15). Diese E inschätzung wurde von Dr. E.___ am 20. Oktober 2009 bestätigt ( Urk. 8/48/8). Zwar erscheint diese Beurteilung aus somatischer Sicht angesichts der von Dr. Z.___ erhobenen, von ihm selbst als wenig ausgeprägt bezeichneten objektivierb aren Befunde als äusserst grosszügig . Sie wurde jedoch damals insbesondere auch vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8/132/7). Mangels anderslautender echtzeitlicher ärz tlicher Beurteilungen ist deshalb
vorliegend darauf abzustellen. 4.4.4
A nlässlich der von Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 durchgeführten Absc hlussuntersu chung fiel ihm gemäss seinen Angaben eine normale Beweg lichkeit der r echten Hand auf. K linisch habe er keine pathologischen Befunde obje ktivieren können . Insbesondere hätten die Umfangmessungen der Ober- und Unterarmmuskulatur seitengleiche Werte ergeben. Die radiologische Kontroll untersuchung vom gleichen Tag habe im Bereich des Handskeletts keine Sudeckresiduen, keine Inaktivitätsosteopenie und keine Arthrosezeichen gezeigt ( Urk. 8/79/8-11). Dementsprechend stellte Dr. Z.___
in seinem Gutachten vom 9. August 2010 fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Bereich der rechten oberen Extremität angegebenen Schmerzen nicht (mehr) objektivieren liessen und die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Arbeitstätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt sei. Gestützt auf die se Beurteilung von Dr. Z.___ steht mit überwiegend wahrscheinlich fest , dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand bis zur A bschlussuntersuchung vom 1 0. Juni 2010 derart verbessert hat, dass ihr nunmehr aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten war. 4.4.5
Wie erwähnt, wurde anlässlich der Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 1 2. Februar 2009 festgestellt, dass es im Zug e der Schmerzen zu einer depressiven Problematik gekommen sei. Dr. H.___ erhob in der Folge in seinen Berichten vom 6. J anuar 2010 und 2 3. Juli 2010 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) und attestierte der Beschwerdeführerin aus psy chiatr ischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/53 und Urk. 8/78).
Bei den Störungen gemäss ICD-10 F54 handelt es sich um Verhaltensauffälligkei ten und nicht um psychische Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5). Eine mittelgradige depressive Episode vermag nach dem Gesagten aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht regelmässig auch für sich allein (vgl. E. 4.2) k einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu bewirken. Für die Zeit bis Juni 2010 gilt dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Juni 2009 sämtliche Medikamente abgesetzt und sich erst im November 2009 wieder zu einer anti depressiven Behandlung bereit erklärt hat ( Urk. 8/53/3) , was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Ein ausge prägtes depressives Beschwerdebild geht sodann auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/78 ) nicht hervor. Somit ist auch in der Zeit zwischen Februar 2009 und Juni 2010 nicht von einem invalidenversi cherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen. 4.5
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerungen zu widerlegen vermöchten. Dies gilt insbeson dere auch für den vorgenannten Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Juli 2010 ( Urk. 8/77) , zumal sie als Hausärztin geneigt sein dürfte, eher zugunsten der Beschwerdeführerin aus zusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc und BGE 122 V 160 E . 1c, je mit Hinweisen) . Überdies hat sie ihrer Einschätzung offensichtlich den (somatischen und psychischen) Gesamtbefund zugrunde gelegt, weshalb diese ohnehin nicht prü fend nachvollzogen werden kann . 4.6
Demnach ist mit dem Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2008 bis längstens 6. Juli 2009 eine 100%ige, ab 7. Juli 2009 (erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ) eine 70%ige und ab 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. 4.7
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweis würdigung ; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_708/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen ). 5 . 5 .1
Laut den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 8/130) ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (Anteil der Erwerbstätigkeit: 60 % resp. ab August 2010 80 %; Anteil der Haushaltstä tigkeit : 40 % resp. ab August 2010 20 % ) zu qualifizieren. Dieser Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen Haus haltabklärungsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 236/06 vom 1 9. Juni 2006 E. 3.2) und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb darauf abzustellen. Die Invaliditätsbemessung ist dem nach nach der gemischten Methode vorzunehmen (vgl. E. 2.5) . 5 .2
5 .2.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2.2
Gemäss den Angaben der Stiftung Y.___ im Fragebogen für Arbeitge bende vom 3 0. September 2008 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Jahr 2008 als diplomierte Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % ein Einkommen von Fr. 50‘547.60 erzielt ( Urk. 8/24 /3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für im Gesundheitswesen tätige Frauen (Bundes amt für Statistik, Lohnentwicklung 2010, Nominallohnindex Frauen, Tabellen T.1.2.05 S. 20) resultiert für das Jahr 2009 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51‘515.90 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 106.4). Für das Jahr 2010 ergibt sich bei einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang von 80 % ein Einkommen von Fr. 69‘462.60 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 107.6: 6 x 8). 5 .2.3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat seit Eintritt des Gesund heitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, mit welcher sie die vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, weshalb rechtsprechungsge mäss
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Rechtspre chung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE TA1 Zeile „Total“ an. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen rechtfertigen, stattdessen auf die TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_910/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 3.1.2.1). 5.2.4
In der Zeit zwischen Dezember 2008 und dem 6. Juli 2009 ist von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit und demnach von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen. 5.2.5
Ab dem 7. Juli 2009 waren der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne mechani sche Belastung (maximal 5 Kilogramm) zu 30 %
zumutbar. Tätigkeiten, wel che diesen Anforderungen entsprechen , dürften im Bereich der Krankenpflege prak tisch nicht zu finden sein. Da die
- seit 1991 bis zum Eintritt des Gesundheits schadens als diplomierte Pflegefachfrau tätige (Urk. 8/29) - Beschwerdeführerin lediglich in diesem Bereich über besondere Fachkenntnisse
verfügt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008, Total, Anforde rungsniveau 4, zu berechnen, womit unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10 ) ein Einkommen 2009 von Fr. 52‘496.1 0 (= Fr. 4‘116.-- : 40 x 41.6 : 104.7 x 107 x 12 ) resp. für das der Beschwerdeführerin in dieser Zeit zumutbare Pensum von 3 0 % ein solches von Fr. 15‘748.80 (= 0,3 x Fr. 52‘496.1
0) resul tiert. Ein leidensbedingter Abzug ist angesichts des vergleichsweise tiefen Tabellenlohnes und da die Annahme einer bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohnehin schon äusserst grosszügig erscheint, nicht zu gewähren. Nicht-medizinische Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Verglichen mit dem Valideneinkommen 2009 von Fr. 51‘515.90 resul tiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 35‘767.-- ein Invaliditätsgrad von ungewicht et 69 % resp. gewichtet 41 % (= 0,6 x 69 % ). 5.2.6
Gestützt auf das D.___- Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin seit der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 1 0. Juni 2010 alle die rechte Hand nicht besonders schwer belastende n Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind . Wie die Gutachter zu Recht bemerkten, sind Tätigkei ten, welche diese Kautelen berücksichtigen, auch im Bereich der Krankenpflege zu finden, so namentlich die von ihnen genannten Tätigkeiten als Dialyse-Schwester, Assistentin in einer gastroenterologischen Praxis, Radiologie-Assis tentin oder eben als medizinische Kodiererin . Es rechtfertigt sich daher, das Invalidene inkommen für die Zeit ab Juni 2010 aufgrund von TA7 Ziffer 33 (medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten) der LSE 2010 zu berechnen, wobei es angesichts der bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bestehen den Berufs- und Fachkenntnisse gerechtfertigt erscheint, auf das Anforderungs niveau 3 abzustellen. Der Zentralwert für die mit den genannten Tätigkeiten befassten Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 5‘636. -- pro Monat . Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im Jahr 2010 (Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2 S. 88) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen im Gesundheitswesen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2010 ein Jahresein kommen von Fr. 70‘168.20 (= Fr. 5‘636.-- : 40 x 41.5 x 12) resp. für ein Pensum von 80 % ein solches von Fr. 56‘134.6 0 (x 0,8). D a der beigezogene Tabellenlohn auch eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, welche nicht mit einer besonders schweren Belastung der Hand verbunden sind, ist kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen pfle gerischen Tätigkeit ohnehin nur bei grosszügiger Betrachtung anzunehmen ist. Nicht-medizinische Abzugs gründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht vorhanden . Verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 69‘462.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘328.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von ( ungewichtet ) 19 % resp. (gewichtet) 15 % (= 0,8 x 19 % ). 6 . 6 .1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. 6 .2
Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Januar 2013 betreffend Kosten gutsprache für den Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin (Urk. 8/110) lag die von den Parteien am 2 1. Januar 2013 abgeschlossene Ziel vereinbarung zugrunde. Gemäss den darin gemachten Angaben handelt es sich dabei um „eine verbindliche Vereinbarung für den Einsteigerkurs in de r Zeit vom 2 8. Januar bis 5. Jun i 2013“. Als konkrete Massnahmen wurden der Ein steigerkurs medizinische Kodierung an der Schule C.___ und ein beglei ten des Praktikum in einem Spital aufgeführt ( Urk. 8/115). Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Einsteigerkurs erfolgreich abgeschlossen hat ( Urk. 8/120) . Das geplante ausbildungsbeglei tende , von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Praktikum in einem Spital ( Urk. 8/112) kam jedoch nicht zustande, weil seitens des Spitals das Angebot mangels genügender Arbeitserfahrung in letzter Minute zurückgezogen worden war ( Urk. 8/121). 6 .3
I m
- für berufliche Massnahmen (allein) mas sgeblichen Erwerbsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_398/2012 vom 2 7. September 2012 E. 4.3) – bestand nach dem Gesagten seit Juni 2010 selbst bei grosszügiger Betrachtung ein Teilinvaliditätsgrad von lediglich 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 % (gewichtet) . Im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 2 4. Januar 2013 wäre die zur Begrün dung des Anspruchs auf eine Umschulung verlangte unterste Schwelle von 20 %
(vgl. E. 2.2.2 ) demnach gar nicht (mehr) erreicht gewesen. Die Zielverein barung vom 2 4. Jan uar 2013 bleibt jedoch für die Beschwerdegegnerin ver bindlich , zumal sie es sich selbst zuzuschreiben hat, dass sie das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 nicht früher bei gezogen hat (vgl. Urk. 8/132/15 ; vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1, publiziert in: Die Praxis 11/2013 Seite 853).
6 .4
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach aktuell keine weite ren beruflichen Massnahmen erforderlich seien, auf die im Rahmen des V orbe scheidverfahrens eingeholte Auskunft der Gesellschaft M.___ . Danach sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Einsteigerkurs möglich sein, den beruflichen Einstieg als Kodie rerin zu finden. Sogar ohne Ausbildung bestünden gute Chancen, in die K odie rung zu wechseln ( Urk. 8/140) . Dies erscheint zwar plausibel. Der genannten Auskunft ist aber auch zu entnehmen, dass in den Stellenausschreibungen Per sonen mit Berufserfahrung gesucht werden. Es wäre daher fraglos von Vorteil, wenn die Beschwerdeführerin ein Praktikum vorweisen könnte. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zielvereinbarung vom 2 4. Januar 2013 nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Praktikumsstelle zu ver mitteln. Die Beschwerdegegnerin selbst wies jedoch i n der Mitteilung vom 1 1. Ju ni 2013 betreffend erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahme d arauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin, sobald sie ein Praktikum gefun den habe, wieder bei ihr melden könne, damit die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Einarbeitung überp rüft werden könnten ( Urk. 8/120). Darauf ist die Beschwe rdegegnerin nach dem Gesagte n zu behaften. 6 .5
Ein Anspruch auf weitere Umschulungs- oder anderweitige berufliche Massnah men ist hingegen nicht gegeben, sind solche doch nach dem Gesagten nicht erforderlich, damit die Beschwerdeführerin das ihr ab dem 1 0. Juni 2010 ange rechnete - zu einem Teilinvaliditätsgrad von bloss 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 %
(gewichtet) führende
- Invalideneinkommen erzielen kann. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 7.2
Nach Ablauf des Wartejahres ( 5. Dezember 2008) bis längstens 6. Juli 2009 resul tiert im Erwerbsbereich (Anteil 60 % ) ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % (= 0,6 x 100 % ; vgl. E. 5.2.4) und ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ein solcher von 41 % (vgl. E. 5.2.5).
Laut Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 beträgt die Einschränkung im Haushalt seit Ablauf des Wartejahres gleichbleibend 18,25 % ( Urk. 8/130), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. auch Urk. 8/48/8).
Somit ergibt sich ab Ablauf des Wartejahres bis 9. Juni 2010 für den Haushaltbe reich (Anteil 40 % ) eine Teilinvalidität von 7,3 % . (0,4 x 18.25 %). Dies führt in der Zeit bis 6. Juli 2009 zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 67 % (= 60 % plus 7,3 % ), womit ab 1. März 2009 (vgl. E. 4.4.1) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben ist. Ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ist ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 48 % (= 41 % plus 7,3 %) anzunehmen, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
Ab Juni 2010 ist für den Erwerbsbereich (Anteil 80 % ) von einer Teilinvalidität von 15 % auszugehen. Für den Haushaltsbereich (Anteil 20 % ) wurde im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/130) weiterhin eine Ein schränkung von 18,25 % ermittelt, was jedenfalls äusserst grosszügig erschein
t. Demnach resultiert ab Juni 2010 für den Haushaltbereich eine Teilinvalidität von allerhöchstens 3,65 % (= 0,2 x 18,25 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 19 % (= 15 % plus 3,65 %) besteht kein Rentenanspruch . 7.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Di e Beschwerdeführerin hat d emnach vom 1. März 2009 bis 3 0. September 2009 ( 7. Juli 2009 [erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . V om 1. Oktober 2009 bis 3 1. August 2010 (1 0. Juni 2010 [zweite Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) besteht, unter Vorbehalt von Art. 29 Abs. 2 IVG,
Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab dem 1. September 2010 ist ein Ren tenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.6) . 7.4
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen , dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 3 0. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00498 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war seit dem 1. Februar 2002 bei der Stiftung Y.___ teilzeitlich als Pflegefachfrau angestellt ( Urk. 8/24). Am 1 6. Juli 2005 stützte sie sich beim Transfer einer Bewohnerin vom Rollstuhl ins Bett aufs Bett, wobei es beim Losla ssen im rechten Handgelenk knacks te ( Unfallmel dung
UVG der Stiftung Y.___ zuhanden der Allianz Suisse Versiche rungsgesellschaft [nachfolgend: Allianz] vom 2. Oktober 2007, Urk. 8/23/49). Die Allianz erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2008 meldete sie X.___ unter Hinweis auf eine posttraumatische Instabilität mit chronischem regionalem Schmerzsyndrom ( CRPS ) I Handgelenk rechts sowie auf eine seit dem 6. Dezember 2007 bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 8/2). Am 9. September 2008 nahm die Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug vor ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Allianz bei (Urk. 8/23/1-49) und tätigte medizinische ( Urk. 8/19, Urk. 8/25/1-6, Urk. 8/26 und Urk. 8/28) sowie erwerbliche und berufliche A bklärungen ( Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/24 und Urk. 8/50). Am 1 6. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 8/34). Am 8. Juni 2009 gab die Allianz bei Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, ei n Gutachten in Auftrag, wobei sie ihm auch Zusatzfragen der IV-Stelle unterbreitete ( Urk. 8/37-38). Das Gutachten wurde am 1 5. August 2009 erstattet ( Urk. 8/39/3-16 und Urk. 8/41). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Februar 2010 mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in der Firma A.___ vom 8. Februar bis 7. Mai 2010 übernehme ( Urk. 8/55) , und sprach ihr für die Dauer dieser Massnahme ein Taggel d zu (Verfügung vom 9. März 2010, Urk. 8/63) . Am 22. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Integrations - massnahme Belastbarkeitstraining per 4. Mai 2010 ( Urk. 8/75). In der Folge holte sie Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ein ( Urk. 8/77 und Urk. 8/78) und zog das von Dr. Z.___ im Auftrag der Allianz verfasste Abschlussgutachten vom 9. August 2010 bei (Urk. 8/79). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 infolge fehlender natürlicher und adäquater Kausalität sämtliche Versicherungsleistun gen per Ende September 2010 ein ( Urk. 8/82), wogegen die Versicherte am 2 1. Januar 2011 Einsprache erhob ( Urk. 8/128/176-178; vgl. Urk. 8/128/184). Die IV-Stelle wies die Versicherte am 1 6. Dezember 2010 darauf hin, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/84). Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 beantragte diese jedoch, die in Auftrag gegebene Abklärung zu sistieren ( Urk. 8/85). Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Arztberichte bei (Urk. 8/87 [ vgl. bereits Urk. 8/19 ], Urk. 8/92 und Urk. 8/94).
Anschliessend gewährte sie der Versicherten berufliche Massnahmen (Übernahme der Kosten für den Kurs im 5-Fingert astaturschreiben bei der Stiftung B.___ ab 1.
Februar 2012 bis 3 1. Januar 2013, Urk. 8/102 und Urk. 8/ 106; Kostengutsprache für Umschulung [Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin an der Schule C.___ vom 2 8. Januar bis 5. Juni 2013], Urk. 8/110). Am 1 1. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlos sen seien ( Urk. 8/120). Am 6. August 2013 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vor (Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2013, Urk. 8/130). In der Folge zog sie erneut die Unfallakten (Urk. 8/128/1-307) bei, dar unter ein von der Alli anz in Auftrag gegebene s Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/195-275 , Urk. 8/128/186-307). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung weiterer Leistunge n (insbesondere Rente) an (Urk. 8/133). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2014 Einwand und beantragte, es seien weitere Massnahmen zu prüfen (Zusatzausbildungen, Praktika etc.), wel che die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung ermöglichten ( Urk. 8/137). Nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatung (Urk. 8/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. März 2014 das Leistungsbegehren der Versi cherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr beruf liche Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ab März 2009 bis Dezember 2010 eine ganze und hernach mindestens eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, analog der Verfügung de r Allianz vom 9. Dezember 2010 und gemäss Gutachten von Dr.
Z.___ seien organisch nachweisbare Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Da bei reinen Unfallfolgen mit dem Unfallversi cherer koordiniert werde, weise sie weitere Leistungen, insbesondere Renten leistungen, ebenfalls ab. Gemäss Rücksprache mit der Gesell schaft M.___ sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Grundkurs durchaus möglich sein, den beruflichen Einstieg zu finden. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzutrauen, eine Anstellung zu finden. In diesem Sinne seien aktuell keine weiteren beruflichen Qualifikationen nötig ( Urk. 2). 1.3
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, als medizinische Kodiererin habe sie nur den Einsteigerkurs absolviert. Es sei nicht erstellt, wel chen Verdienst sie alleine mit diesem Einsteigerkurs erzielen könnte, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 7). Was den Rentenan spruch betreffe, so verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Invalidenversi cherung eine finale Versicherung sei. In jedem Fall sei eine Invalidität erstellt bis August 2010 , und es lägen auch ab August 2010 invaliditätsrelevante Beschwerden vor ( Urk. 1 S. 7- 10). 1.4
In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegne rin dafür, laut dem Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 liege bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung am ehesten als somatoforme Schmerzstörung vor. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Schmerzver arbeitungsstörung um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle, womit kein Rentenanspruch bestehe. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 2.2
2.2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versi cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahm en, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 2.2.2
Art. 17 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Dabei wird unter anderem ein invaliditätsbedingter Minder verdienst von 20 % vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). Ob diese Vorausset zung erfüllt ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhält nissen zur Zeit des Verfügungserlasses (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). 2.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführer in am 16. Januar 2007 eine Verletzung des triangulären fibrokartilaginären Komple xes (TFCC) rechts nachgewiesen wurde, welche von Dr. med. E.___ , leitender Arzt der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals F.___ , am 7 . Januar 2008 arthroskopisch
refixiert wurde ( Urk. 8/15) mit danach diagnostiziertem CRPS
I. Diese Diagnose wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 2 9. Juli 2008 [ Urk. 8/19]; Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirur gie des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 [ Urk. 8/26], des Schme rzambulatoriums des Spitals F.___ vom 17. November 2008 [ Urk. 8/28] und der interdisziplinären Schmerz sprechstunde des
Spitals F.___ vom 1 2. Februar 2009 [Urk. 8/35/5-10]). 3.2
Im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde betreffend die dort durch geführten neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und anäs thesiologischen Untersuchungen vom 1 2. Februar 2009 wurde überdies – erst mals – festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit Anspannung, Sorge und Verzweiflung (ICD-10 F32.8) im Zuge der Schmer zen vorliege. Es wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, am besten kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung hin sichtlich Coping , empfohlen, wobei auf einen möglichen Einsatz von schmerz distanzierend wirkenden Antidepressiva hingewiesen wurde ( Urk. 8/35/7-9). 3.3
Dr. Z.___ berichtete der Allianz am 1 5. August 2009 ( Urk. 8/39), anlässlich der von ihm am 7. Juli 2009 durchgeführten Untersuchung sei rasch klar geworden sei, dass die Schmerzsymptomatik durch eine ausgeprägte depressive Sympto matik überlagert werde ( Urk. 8/39/11) . Die subjektiven Beschwerden liessen sich nur teilweise objektivieren. Die objektivierbaren Befunde seien wenig ausge prägt. Zum Zeitpunkt des Diktates des Gutachtens seien noch weitere Unterla gen ausstehend gewesen ( Urk. 8/39/12). Hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) hielt Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallfremden Faktoren festgestellt werden könnten. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein CRPS Typ 1 rechts mit/bei persistierenden Schmerzen im rechten Handge lenk ausstrahlend in die Finger IV und V rechts
sowie eine begleitende atypi sche Depression im Zuge des chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F32.8) vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne zurzeit nicht definitiv beurteilt werden, da möglicherweise ein weiterer Eingriff not wendig werde. Aufgrund der von ihm am 7. Juli 2009 erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Datum für eine angepasste Tätigkeit (Tätig keit ohne mechanische Belastung der rechten Hand [Gewichte bis max. fünf Kilogramm]) zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/39/15). 3.4
Dr. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals F.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit Mitte 2008, gesichert seit Februar 2009, sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) an ( Urk. 8/53/1). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Mai 2009 bei ihm in Behandlung. Weiter hin sei sie durch die ausgeprägten Schmerzen in der rechten Hand und im Arm erheblich eingeschränkt. Zusätzlich habe sich ein entsprechendes Schmerzver halten etabliert, welches in der weiteren Schmerztherapie verändert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine nach chirurgischen und rheumatologischen Kriterien angepasste Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht im Ausmass von vier Stunden am Tag möglich (Urk. 8/53/3). 3.5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , praktische Ärztin, erhob in ihrem Verlaufsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein CRPS Typ I rechts, beste hend seit 2005, ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits, bestehend seit 2006, eine temporomandibuläre Dysfunktion, bestehend seit 2009, sowie eine reaktive Depression, bestehend seit ca. 200 8. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr zu maximal zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 8/77/1-4). 3.6
Dr. H.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2010 – bei gleichen D iagnosen wie im Vorbericht vom 6. Januar 2010
- fest, er gehe gegenwärtig aus psychiatri scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % aus ( Urk. 8/78). 3. 7
Auf Veranlassung de r Allianz führte Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 eine Abschluss untersuchung samt Röntgenkontrolle der rechten Hand durch. Im betreffenden Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/79) hielt er zusammenfassend fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell angegebenen Schmerzen im Bereich der oberen Extremität mit der klinischen Untersuchung und den radiologischen Befunden nicht objektivieren liessen. Das Beschwerdebild sei zurzeit durch eine psychische Fehlentwicklung geprägt. Eine behandelbare organische Ursache der Schmerzen könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der heute feststellbaren unfallbedingten organischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit (Bedienung Telefonzentrale mit Head-Set, Überwachungs aufgaben , Sozialarbeit, Ernährungsberatung) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (Urk. 8/79/12-13). 3. 8
Dr. med. J.___ , leitender Arzt der Handchirurgie des
Spitals K.___ , führte in seinem zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erstellten Gutachten vom 4. März 2011 als handchirurgische Diag nosen ein CRPS I des rechten Vorderarms sowie ein leichtes sensomotorisches CTS rechts und als weitere Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung sowie eine mittelschwere bronchiale Hyperrea gibilität an. Die Schmerzen aufgrund einer nach wie vor bestehenden Patholo gie am distalen Radioulnargelenk und die Schmerzen im Rahmen des CRPS I verunmöglichten der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihren angestammten Beruf als Krankenschwester in einer geriatrischen Abteilung, wo sie körperlich schwere Arbeit habe verrichten müssen. Inwieweit die Depression dazu beitrage, müsste durch einen psychiatrischen Gutachter festgelegt werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, auf einer Dialyse-Station arbeiten zu können, sei sicherlich zu prüfen und zu unterstützen, da dadurch eine Reintegration ins Erwerbsleben in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester möglich wäre ( Urk. 8/92/10). 3.9
Dr. H.___ führte im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2011 aus, dass sich die psy chische Situation seit dem Bericht vom 2 3. Juli 2010 leider nicht sehr wesent lich verbessert habe. Ein wesentliches Problem sei für die Beschwerdeführerin weiterhin die massive Einschränkung durch die Schmerzen. Gleichwohl gelinge es der Beschwerdeführerin mit entsprechender Unterstützung durch die Familie, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Gesamthaft würde er die Arbeitsfä higkeit auf 25 % (bei 50%iger Präsenz) einschätzen ( Urk. 8/94). 3.10
Im Juli und August 2011 wurde die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung der Allianz in der Gutachtenstelle D.___ polydisziplinär (neurologisch, neuropsychiatrisch, hand chirurgisch und rheumatologisch) begutachtet ( Urk. 8/128/196). Im betreffenden Gutachten vom 6. September 2011 ( Urk. 8/128/19 5-275) wurden als Diagnosen (1) Restbeschwerden im Bereic h des rechten Handgelenkes, (2) eine Schmerzver arbeitungsstörung , am ehesten als somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen, mitbeeinflusst durch eine über Monate dokumentierte depressive Störung (Fest stellungen am 2 5. August 2011) ohne Hinweise auf eine relevante Psychopa thologie sowie (3) ein diskretes zervikales Schmerzsyndrom rechts ohne sichere Irritationszonen, ohne Bewegungseinschränkung und ohne Neurokompressions zeichen angeführt (Urk. 8/128/263).
Integrativ zusammenfassend wurde festgehalten, dass an der rechten Hand stabile Verhältnisse bestünden. Ein CRPS Typ I sei nicht nachzuweisen. Das akute Stadium sei ohnehin seit langem abgeklungen, aufgrund der Befunde lasse sich weder das Stadium 2 nachweisen (Fehlen von Dystrophien), noch das Stadium 3 belegen (keine Hinweise auf Atrophie der Muskeln, der Gelenkskap seln , keine Veränderungen an der Haut etc.). Es bestünden letztlich unklare Schmerzen, die kaum anders als im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu erklären seien, und Sensibilitätsstörungen, welche aufgrund der Befunde (klinisch und elektrophysiologisch) am ehesten einer funktionellen Störung entsprächen, die auch der Schmerzverarbeitungsstörung zugeordnet werden könne. Eine depressive Störung habe sich anlässlich der letzten Untersuchung vom 2 5. August 2011 zudem nicht nachweisen lassen ( Urk. 8/128/263).
Berücksichtige man die aktuellen Befunde, im Besonderen die stabilen Verhält nisse der rechten Hand, die fehlenden strukturellen Störungen (abgesehen von unbedeutenden narbigen Veränderungen) sowie die Tatsache, dass das CRPS abgeklungen sei, bestünden keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit über das im Folgenden spezifizierte Ausmass hinaus. Auch wenn eine residuelle Störung aufgrund der Verletzung bzw. des operativen Eingriffs postuliert werde, könne auf dieser Grundlage höchstens eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei besonders schweren , repetitiven Belastungen der rechten Hand angenommen werden. Für alle anderen Tätigkeiten, das heisse im Besonderen jene ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand, lasse sich aufgrund der aktuel len Befunde keine funktionelle Beeinträchtigung und somit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit feststellen. In einer ausgesprochen grosszügigen Betrachtung müsste eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit postuliert werden, da die Tätigkeit als Krankenpflegerin zweifellos Elemente einer schweren Belastung der rechten Hand beinhalte. Unter Berücksichtigung des Gesagten müsste für alle Tätigkei ten, welche mit einer starken Belastung der Hand einhergingen, wie das Heben von Patienten beim Transfer aus dem oder ins Bett, eine Einschränkung postu liert werden. Solche Tätigkeiten sollten nur wenige Male pro Tag und mit maximal 25 Kilogramm Belastung ausgeführt werden. Tätigkeiten, die repetier tes, längerdauerndes (maximal 15 Minuten) schnelles Drehen im Handgelenk erforderten, seien ebenfalls ungünstig (z um Beispiel repetiertes Schütteln von Infusionslösungen). Überall, wo keine kontinuierliche und besonders schwere Belastung der rechten Hand zu postulieren sei, bestünden keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr. Alle die rechte Hand nicht besonders belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar . Eine zeitliche Einschrän kung besteh e dabei nicht ( Urk. 8/128/269-272). 4.
4.1
Vorwegzu nehmen ist, dass aus der Koordination der Invaliditätsbemessung in der Unfall- und der Invalidenversicherung – entgegen der von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung offenbar vertretenen Auffassung ( Urk.
2) - nicht gefolgert werden kann, dass sich die IV-Stellen ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfall versicherers begnügen dürfen. Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfall versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vor zunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungs zweigen sind nämlich trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes (vgl. Art. 16 ATSG) verschieden. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der Invali denversicherung einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – eine psy chische Fehlentwicklung festgestellt wurde, für welche der Unfall keine adä quate kausale Ursache darstellt (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 und E. 6.2).
Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversiche rungsakten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 4.2
Im Weiteren ist vorab zu erwähnen, dass es sich beim CRPS um eine neurolo gisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein en organischen bezie hungs w eise kör perlichen Gesundheitsscha den handelt . Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines CRPS ist deshalb die Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. E. 2.1 ) nicht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). 4.3 4.3.1
Das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 basiert auf allsei tigen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und deren Verhalten auseinander gesetzt. Auch haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen vollumfänglich (vgl. E. 2.7) 4.3.2
Die Gutachter der Stelle D.___
legten nachvollziehbar dar, dass aktuell ein CRPS nicht mehr diagnostiziert werden könne und eine Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, welche von psychischen Faktoren relevant überlagert werde. Zum glei chen Schluss war bereits Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 9. August 2010 gelangt, worauf die Gutachter ausdrücklich hinwiesen. 4.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass der Fokus der Gutachter der Stelle D.___ lediglich auf die Unfallkausalität gerichtet war. So hat sich der rheumatologische Gutachter insbesondere auch einlässlich mit den von der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhobenen Diagnosen ( Urk. 8/128/220-221 ; vgl. Urk. 8/77/7-10 ) auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass sich für die angegebenen Nacken- und Schulterschmerzen ebenfalls kein funktionelles oder str ukturelles Korrelat finden lasse ( Urk. 8/128/258-259). Im Rahmen der hand chirurgischen Beurteilung wurde differentialdiagnostisch ein (nicht unfallkau sales ) sensibles Carpaltunnelsyndrom (CTS) oder ein sensibles Ulnarisrinnensyn drom in Erwägung gezogen, wobei dazu festgehalten wurde, dass die elektro physiologische Untersuchung solche Pat hologien nicht erhärtet habe ( Urk. 8/128/255-256 ). Auch der neurologische Gutachter legte begründet dar, dass ein CTS ausgeschlossen werden könne ( Urk. 8/128/256-258) . Schliesslich fand in der Gutachtenstelle D.___ auch eine eingehende fachärztliche Abklärung der psychi schen Beschwerden der Beschwerdeführerin statt. 4.3.4
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, die gutachterli che Schlussfolgerung, wonach ein CRPS sowie ein CTS auszuschliessen seien, werde durch die von ihr eingereichte Stellungnahme von Dr. J.___ vom 2 9. Februar 2012 ( Urk. 3/4) zum Gutachten der Stelle D.___ widerlegt, kann ihr eben falls nicht gefolgt werden. Wohl hat Dr. J.___ darin die gutachterliche Beurteilung hinterfragt. Er machte aber selbst nicht geltend, dass sich die genannten Pathologien entgegen der von den Gutachtern vertretenen Auffas sung nachweisen liessen. Vielmehr bemerkte er sogar, dass sich – auch - im nach der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ erstellten Arthro -MRI vom 29. November 2011 (vgl. Urk. 8/128/185-194) keine H inweise für ein CRPS I oder für sekun däre Veränderungen bei CRPS I gefunden hätten. Zudem hat Dr.
J.___
– in Übereinstimmung mit den Gutachtern – auf Widersprüchlichkeiten in den Aus sagen der Beschwerdeführerin sowie auf erklärungsbedürftige Befunde (seiten gleicher Umfang vor allem im Unterarmbereich bei langjährigem Nichtge brauch , starke Schwankungen bei den wiederholten Kraftmessungen, normale Beschwielung der Hand) hingewiesen . Die Stellungnahme von Dr. J.___ vermag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin keine neueren Berichte betref fend CTS und/oder allfällige Rückenbeschwerden eingereicht hat. Ergänzende Abklärungen sind vorzunehmen, wenn in den Akten hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bestehen, die geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken. Die versicherte Person trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 61 lit . c ATSG). Die Beschwer deführerin hat im Ein wand vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 8/137) nicht auf unfallfremde Beschwerden hingewiesen.
Unter diesen Umständen wäre es an ihr gewesen, im Beschwerde verfahren neuere fachärztliche Berichte zum Beleg von (unfallfremden) Beschwerden im Hand- und Armbereich sowie im Bereich des Rückens einzu reichen (vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). 4.3.6
Aufgrund des von den D.___- Gutachtern der rapportierten Beschwerdebildes sind dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt anhand der vom Bundesgericht für somatoforme Schmerzstörung en entwickel ten Kriterien (vgl. E. 2.1) zu prüfen. Dabei kann – entgegen der Auffassung der Beschw erdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - offenbleiben, ob bei ihr auch im Zeitpunkt der Untersuchung in der Gutachtenstelle D.___ vom 25. August 2011 neben der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung noch eine mittelgradige depressive Reaktion bestand.
Se lbst mittelgradige depressive Episoden werden nämlich regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden S chmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera peutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014
E. 3.6.1 mit Hinweisen).
Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Auch ausgehend von der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer mittelgradi gen depressive Episoden (ICD-10 F32.1) ist demnach eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer klar nicht gege ben, zumal aus seinen weiteren Feststellungen ( Urk. 8/53, Urk. 8/78 und Urk. 8/94)
hervor geht, dass es sich dabei zu keiner Zeit um ein von der Schmerzstörung losgelöstes psychisches Leiden gehandelt hat. Unter diesen Umständen müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die Schmerzverarbeitungsstörung dennoch ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss der gutachter lichen Beurteilung war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ zumindest i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichte s 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2). Laut dem psychiatrischen Gutachter der Stelle D.___ wurde ein gewisser sozialer Rückzug anamnestisch zwar angegeben, eine fehlende Lust nach sozialen Kontakten war aber nicht erkennbar ( Urk. 8/128/243). Im Weite ren nahm die Beschwerdeführerin laut Bericht von Dr. H.___
vom 2. Mai 2011 die verordneten Antidepressiva zwar nunmehr regelmässig ein, was anfäng li ch nicht der Fall war (vgl. E. 4.4.5 ) . Stationäre Aufenthalte sind jedoch nicht aktenkundig. Es kann daher nicht gesagt werden, die Behandlungsmög lichkeiten seien voll ausgeschöpft, was im Übrigen auch hinsichtlich der Schmerzproblematik gilt (vgl. Urk. 8/79/3-4) . Ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt, lässt sich den gutachterlichen Ausführungen zwar nicht entnehmen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt aber jedenfalls, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (Juli/August 2011) kein Raum bleibt. 4.3.7
Dass sich der somatische und/oder psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung in der Stelle D.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2014 verschlechtert hat, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszu gehen, dass es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht seit der Begutachtung in der Stelle D.___ zuzumuten w ar resp. ist, zumindest einer angepassten Tätigkeit (ohne besonders schwere Belastung der rechten Hand) vollzeitlich nachzugehen. G lei ches hat seit dem 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ , Urk. 8/79) zu ge lten. In somatischer Hinsicht lag damals die gleiche Befundlage vor wie im Zeitpunkt der Begutachtung in der Stelle D.___ (vgl. E. 4.4.4) , und das psy chische Zustandsbild hat sich gemäss den Angaben von Dr. H.___ in den vor genannten Berichten zwischenzeitlich nic ht massgeblich ve rändert ( Urk. 8/78 und Urk. 8/ 94; vgl. E. 4.4.5 ). 4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. September 2008 bei der Beschwerdegeg - ne rin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/6) . Unter den Voraussetzungen v on Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 ) hätte deshalb ein Renten anspruch
– frühestens – am 9. März 2009 entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4.2
Dr. Z.___ sowie die Gutachter der Stelle D.___ haben keine konkreten Angaben zur in der Zeit vor ihren Begutachtungen ( Juli 2009/Juni 2010 resp. Juli/August 2011) bestehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Den weiteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass ihr echtzeitlich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern für die angestammte Tätigkeit einhellig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2007 resp. ab Januar 2008 attestiert worden war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass di e Wartezeit am 6. Dezember 2007 zu laufen begann und am 5. Dezember 2008 ablief.
Zu p rüfen bleibt, ob seither bis zur Abschlussuntersuchung von Dr. Z.___ vom 6. Juni 2010 auch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Arbeitsunfähig keit bestand ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 4.4.3
Im Bericht des Spitals F.___ vom 8. Oktober 2008 war der Beschwer deführerin zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
bescheinigt worden ( Urk. 8/26/3). Au fgrund von im November 2008 getätigten bildgeben den Abklärungen ergab sich indessen ein Verdacht auf eine subtotale Reruptur des TFCC und wurden narbige Veränderungen ulnacarpal partiell auch um den TFCC festgestellt ( Urk. 8/31). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 6. Dezember 2008 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/48/9). Dr. Z.___ kam aufgrund der von ihm am 7. Juli 200 9 durchge führten Untersuchung zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne mechanische Belastung der Hand [Gewichte bis maximal 5 Kilogramm] ) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 8/39/15). Diese E inschätzung wurde von Dr. E.___ am 20. Oktober 2009 bestätigt ( Urk. 8/48/8). Zwar erscheint diese Beurteilung aus somatischer Sicht angesichts der von Dr. Z.___ erhobenen, von ihm selbst als wenig ausgeprägt bezeichneten objektivierb aren Befunde als äusserst grosszügig . Sie wurde jedoch damals insbesondere auch vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8/132/7). Mangels anderslautender echtzeitlicher ärz tlicher Beurteilungen ist deshalb
vorliegend darauf abzustellen. 4.4.4
A nlässlich der von Dr. Z.___ am 1 0. Juni 2010 durchgeführten Absc hlussuntersu chung fiel ihm gemäss seinen Angaben eine normale Beweg lichkeit der r echten Hand auf. K linisch habe er keine pathologischen Befunde obje ktivieren können . Insbesondere hätten die Umfangmessungen der Ober- und Unterarmmuskulatur seitengleiche Werte ergeben. Die radiologische Kontroll untersuchung vom gleichen Tag habe im Bereich des Handskeletts keine Sudeckresiduen, keine Inaktivitätsosteopenie und keine Arthrosezeichen gezeigt ( Urk. 8/79/8-11). Dementsprechend stellte Dr. Z.___
in seinem Gutachten vom 9. August 2010 fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Bereich der rechten oberen Extremität angegebenen Schmerzen nicht (mehr) objektivieren liessen und die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Arbeitstätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt sei. Gestützt auf die se Beurteilung von Dr. Z.___ steht mit überwiegend wahrscheinlich fest , dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand bis zur A bschlussuntersuchung vom 1 0. Juni 2010 derart verbessert hat, dass ihr nunmehr aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten war. 4.4.5
Wie erwähnt, wurde anlässlich der Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 1 2. Februar 2009 festgestellt, dass es im Zug e der Schmerzen zu einer depressiven Problematik gekommen sei. Dr. H.___ erhob in der Folge in seinen Berichten vom 6. J anuar 2010 und 2 3. Juli 2010 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F54) und attestierte der Beschwerdeführerin aus psy chiatr ischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/53 und Urk. 8/78).
Bei den Störungen gemäss ICD-10 F54 handelt es sich um Verhaltensauffälligkei ten und nicht um psychische Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5). Eine mittelgradige depressive Episode vermag nach dem Gesagten aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht regelmässig auch für sich allein (vgl. E. 4.2) k einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu bewirken. Für die Zeit bis Juni 2010 gilt dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Juni 2009 sämtliche Medikamente abgesetzt und sich erst im November 2009 wieder zu einer anti depressiven Behandlung bereit erklärt hat ( Urk. 8/53/3) , was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Ein ausge prägtes depressives Beschwerdebild geht sodann auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/78 ) nicht hervor. Somit ist auch in der Zeit zwischen Februar 2009 und Juni 2010 nicht von einem invalidenversi cherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen. 4.5
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerungen zu widerlegen vermöchten. Dies gilt insbeson dere auch für den vorgenannten Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Juli 2010 ( Urk. 8/77) , zumal sie als Hausärztin geneigt sein dürfte, eher zugunsten der Beschwerdeführerin aus zusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc und BGE 122 V 160 E . 1c, je mit Hinweisen) . Überdies hat sie ihrer Einschätzung offensichtlich den (somatischen und psychischen) Gesamtbefund zugrunde gelegt, weshalb diese ohnehin nicht prü fend nachvollzogen werden kann . 4.6
Demnach ist mit dem Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2008 bis längstens 6. Juli 2009 eine 100%ige, ab 7. Juli 2009 (erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ) eine 70%ige und ab 1 0. Juni 2010 (Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. 4.7
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweis würdigung ; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_708/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen ). 5 . 5 .1
Laut den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 8/130) ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (Anteil der Erwerbstätigkeit: 60 % resp. ab August 2010 80 %; Anteil der Haushaltstä tigkeit : 40 % resp. ab August 2010 20 % ) zu qualifizieren. Dieser Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen Haus haltabklärungsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 236/06 vom 1 9. Juni 2006 E. 3.2) und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb darauf abzustellen. Die Invaliditätsbemessung ist dem nach nach der gemischten Methode vorzunehmen (vgl. E. 2.5) . 5 .2
5 .2.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2.2
Gemäss den Angaben der Stiftung Y.___ im Fragebogen für Arbeitge bende vom 3 0. September 2008 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Jahr 2008 als diplomierte Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % ein Einkommen von Fr. 50‘547.60 erzielt ( Urk. 8/24 /3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für im Gesundheitswesen tätige Frauen (Bundes amt für Statistik, Lohnentwicklung 2010, Nominallohnindex Frauen, Tabellen T.1.2.05 S. 20) resultiert für das Jahr 2009 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51‘515.90 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 106.4). Für das Jahr 2010 ergibt sich bei einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang von 80 % ein Einkommen von Fr. 69‘462.60 (= Fr. 50‘547.60 : 104.4 x 107.6: 6 x 8). 5 .2.3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat seit Eintritt des Gesund heitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, mit welcher sie die vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, weshalb rechtsprechungsge mäss
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Rechtspre chung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE TA1 Zeile „Total“ an. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen rechtfertigen, stattdessen auf die TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_910/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 3.1.2.1). 5.2.4
In der Zeit zwischen Dezember 2008 und dem 6. Juli 2009 ist von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit und demnach von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen. 5.2.5
Ab dem 7. Juli 2009 waren der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne mechani sche Belastung (maximal 5 Kilogramm) zu 30 %
zumutbar. Tätigkeiten, wel che diesen Anforderungen entsprechen , dürften im Bereich der Krankenpflege prak tisch nicht zu finden sein. Da die
- seit 1991 bis zum Eintritt des Gesundheits schadens als diplomierte Pflegefachfrau tätige (Urk. 8/29) - Beschwerdeführerin lediglich in diesem Bereich über besondere Fachkenntnisse
verfügt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008, Total, Anforde rungsniveau 4, zu berechnen, womit unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10 ) ein Einkommen 2009 von Fr. 52‘496.1 0 (= Fr. 4‘116.-- : 40 x 41.6 : 104.7 x 107 x 12 ) resp. für das der Beschwerdeführerin in dieser Zeit zumutbare Pensum von 3 0 % ein solches von Fr. 15‘748.80 (= 0,3 x Fr. 52‘496.1
0) resul tiert. Ein leidensbedingter Abzug ist angesichts des vergleichsweise tiefen Tabellenlohnes und da die Annahme einer bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohnehin schon äusserst grosszügig erscheint, nicht zu gewähren. Nicht-medizinische Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Verglichen mit dem Valideneinkommen 2009 von Fr. 51‘515.90 resul tiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 35‘767.-- ein Invaliditätsgrad von ungewicht et 69 % resp. gewichtet 41 % (= 0,6 x 69 % ). 5.2.6
Gestützt auf das D.___- Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin seit der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 1 0. Juni 2010 alle die rechte Hand nicht besonders schwer belastende n Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind . Wie die Gutachter zu Recht bemerkten, sind Tätigkei ten, welche diese Kautelen berücksichtigen, auch im Bereich der Krankenpflege zu finden, so namentlich die von ihnen genannten Tätigkeiten als Dialyse-Schwester, Assistentin in einer gastroenterologischen Praxis, Radiologie-Assis tentin oder eben als medizinische Kodiererin . Es rechtfertigt sich daher, das Invalidene inkommen für die Zeit ab Juni 2010 aufgrund von TA7 Ziffer 33 (medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten) der LSE 2010 zu berechnen, wobei es angesichts der bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bestehen den Berufs- und Fachkenntnisse gerechtfertigt erscheint, auf das Anforderungs niveau 3 abzustellen. Der Zentralwert für die mit den genannten Tätigkeiten befassten Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 5‘636. -- pro Monat . Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im Jahr 2010 (Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2 S. 88) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen im Gesundheitswesen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2010, Tabelle T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2010 ein Jahresein kommen von Fr. 70‘168.20 (= Fr. 5‘636.-- : 40 x 41.5 x 12) resp. für ein Pensum von 80 % ein solches von Fr. 56‘134.6 0 (x 0,8). D a der beigezogene Tabellenlohn auch eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, welche nicht mit einer besonders schweren Belastung der Hand verbunden sind, ist kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen pfle gerischen Tätigkeit ohnehin nur bei grosszügiger Betrachtung anzunehmen ist. Nicht-medizinische Abzugs gründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht vorhanden . Verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 69‘462.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘328.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von ( ungewichtet ) 19 % resp. (gewichtet) 15 % (= 0,8 x 19 % ). 6 . 6 .1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. 6 .2
Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Januar 2013 betreffend Kosten gutsprache für den Einsteigerkurs zur medizinischen Kodiererin (Urk. 8/110) lag die von den Parteien am 2 1. Januar 2013 abgeschlossene Ziel vereinbarung zugrunde. Gemäss den darin gemachten Angaben handelt es sich dabei um „eine verbindliche Vereinbarung für den Einsteigerkurs in de r Zeit vom 2 8. Januar bis 5. Jun i 2013“. Als konkrete Massnahmen wurden der Ein steigerkurs medizinische Kodierung an der Schule C.___ und ein beglei ten des Praktikum in einem Spital aufgeführt ( Urk. 8/115). Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Einsteigerkurs erfolgreich abgeschlossen hat ( Urk. 8/120) . Das geplante ausbildungsbeglei tende , von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Praktikum in einem Spital ( Urk. 8/112) kam jedoch nicht zustande, weil seitens des Spitals das Angebot mangels genügender Arbeitserfahrung in letzter Minute zurückgezogen worden war ( Urk. 8/121). 6 .3
I m
- für berufliche Massnahmen (allein) mas sgeblichen Erwerbsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_398/2012 vom 2 7. September 2012 E. 4.3) – bestand nach dem Gesagten seit Juni 2010 selbst bei grosszügiger Betrachtung ein Teilinvaliditätsgrad von lediglich 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 % (gewichtet) . Im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 2 4. Januar 2013 wäre die zur Begrün dung des Anspruchs auf eine Umschulung verlangte unterste Schwelle von 20 %
(vgl. E. 2.2.2 ) demnach gar nicht (mehr) erreicht gewesen. Die Zielverein barung vom 2 4. Jan uar 2013 bleibt jedoch für die Beschwerdegegnerin ver bindlich , zumal sie es sich selbst zuzuschreiben hat, dass sie das Gutachten der Stelle D.___ vom 6. September 2011 nicht früher bei gezogen hat (vgl. Urk. 8/132/15 ; vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1, publiziert in: Die Praxis 11/2013 Seite 853).
6 .4
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach aktuell keine weite ren beruflichen Massnahmen erforderlich seien, auf die im Rahmen des V orbe scheidverfahrens eingeholte Auskunft der Gesellschaft M.___ . Danach sollte es für Fachpersonal aus der Pflege mit dem Einsteigerkurs möglich sein, den beruflichen Einstieg als Kodie rerin zu finden. Sogar ohne Ausbildung bestünden gute Chancen, in die K odie rung zu wechseln ( Urk. 8/140) . Dies erscheint zwar plausibel. Der genannten Auskunft ist aber auch zu entnehmen, dass in den Stellenausschreibungen Per sonen mit Berufserfahrung gesucht werden. Es wäre daher fraglos von Vorteil, wenn die Beschwerdeführerin ein Praktikum vorweisen könnte. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zielvereinbarung vom 2 4. Januar 2013 nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Praktikumsstelle zu ver mitteln. Die Beschwerdegegnerin selbst wies jedoch i n der Mitteilung vom 1 1. Ju ni 2013 betreffend erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahme d arauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin, sobald sie ein Praktikum gefun den habe, wieder bei ihr melden könne, damit die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Einarbeitung überp rüft werden könnten ( Urk. 8/120). Darauf ist die Beschwe rdegegnerin nach dem Gesagte n zu behaften. 6 .5
Ein Anspruch auf weitere Umschulungs- oder anderweitige berufliche Massnah men ist hingegen nicht gegeben, sind solche doch nach dem Gesagten nicht erforderlich, damit die Beschwerdeführerin das ihr ab dem 1 0. Juni 2010 ange rechnete - zu einem Teilinvaliditätsgrad von bloss 19 % ( ungewichtet ) resp. 15 %
(gewichtet) führende
- Invalideneinkommen erzielen kann. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 7.2
Nach Ablauf des Wartejahres ( 5. Dezember 2008) bis längstens 6. Juli 2009 resul tiert im Erwerbsbereich (Anteil 60 % ) ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % (= 0,6 x 100 % ; vgl. E. 5.2.4) und ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ein solcher von 41 % (vgl. E. 5.2.5).
Laut Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 beträgt die Einschränkung im Haushalt seit Ablauf des Wartejahres gleichbleibend 18,25 % ( Urk. 8/130), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. auch Urk. 8/48/8).
Somit ergibt sich ab Ablauf des Wartejahres bis 9. Juni 2010 für den Haushaltbe reich (Anteil 40 % ) eine Teilinvalidität von 7,3 % . (0,4 x 18.25 %). Dies führt in der Zeit bis 6. Juli 2009 zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 67 % (= 60 % plus 7,3 % ), womit ab 1. März 2009 (vgl. E. 4.4.1) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben ist. Ab 7. Juli 2009 bis 9. Juni 2010 ist ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 48 % (= 41 % plus 7,3 %) anzunehmen, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
Ab Juni 2010 ist für den Erwerbsbereich (Anteil 80 % ) von einer Teilinvalidität von 15 % auszugehen. Für den Haushaltsbereich (Anteil 20 % ) wurde im Abklärungsbericht vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/130) weiterhin eine Ein schränkung von 18,25 % ermittelt, was jedenfalls äusserst grosszügig erschein
t. Demnach resultiert ab Juni 2010 für den Haushaltbereich eine Teilinvalidität von allerhöchstens 3,65 % (= 0,2 x 18,25 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 19 % (= 15 % plus 3,65 %) besteht kein Rentenanspruch . 7.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Di e Beschwerdeführerin hat d emnach vom 1. März 2009 bis 3 0. September 2009 ( 7. Juli 2009 [erste Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . V om 1. Oktober 2009 bis 3 1. August 2010 (1 0. Juni 2010 [zweite Untersuchung durch Dr. Z.___ ] plus drei Monate) besteht, unter Vorbehalt von Art. 29 Abs. 2 IVG,
Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab dem 1. September 2010 ist ein Ren tenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.6) . 7.4
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen , dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 3 0. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2 009 bis 3 1. August 2010
Anspruch auf eine Viertelsrente
hat. Im Übrigen ( Rentenanspruch ab 1. September 2010, wei tere beruflic he Massnahmen) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.5
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der Einarbeitung zu suchen, sobald sie ein Praktikum im Bereich der medizinischen K odierung gefunden hat (vgl. E. 6.4 ). 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemesse n. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Drittel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzu erlegen. 8.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozess ent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung der Sozial versiche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom
27. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. März bis 30. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. September 2010 sowie weitere berufliche Massnahmen) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli