Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene X.___ arbeitete als selbständigerwerbender
Taxifahrer, als er am 2 9. März 2012 unter Hinweis auf eine Lungenoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Meld eformular zur Früherfassung einreichte (Urk. 10/9 Ziff. 2 -3). Nach entsprechenden Abklä rungen teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. Mai 2012 mit, dass eine formale Anmel dung bei der Invalidenversicherung
nicht angezeigt sei (Urk. 10/17).
Am 6. Februar 2014 meldete sich X.___ - nach wie vor selbständig erwerben de r Taxifahrer - unter Hinweis auf einen Diabetes bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 19
Ziff. 6.2) .
Die IV-Stelle ersuchte ihn daraufhin um Zustellung der Erfolgsrechungen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 10/23) und holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (Urk. 10/29) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/25) ein. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/27, Urk. 10/30) verfügte die IV Stelle am 7. Mai 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen die am 7. Mai 2014 erlassene Verfügung erhob der Versicherte mit nicht unterschriebener sowie falsch datierter Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Gerichts verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 4) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (verbesserte Beschwerdeschrift, Urk. 6) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 201 4 (Urk.
9) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und damit kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er zu schwach sei und maximal 50 % arbeiten könne wegen seines Alters (60 Jahre) und seiner Krankheit (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss Mitteilung vom 9. Mai 2012 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Institut für Rechtsmedizin der Z.___ (Verkehrsmedi zin und Forensische Psychiatrie)
ist
der Beschwerdeführer „weiterhin als Taxi fahrer zugelassen“ (Urk. 10/15).
3.2
Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 2 0. Februar 2014
(Urk. 10/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein en Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie
sowie eine Hypertonie (Ziff. 1.1) . Der Hausarzt hielt fest, die letzte Kontrolle habe am 5. Februar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2) .
D er Beschwerdeführer leide seit 2010 an Diabetes mellitus und seit 2012 an Poly neuropathie, welche jedoch vorläufig die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke; die Prognose sei unsicher (Ziff. 1.4). Dr. A.___
ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt sei (Ziff. 1.6). 3. 3
Mit Schreiben vom 7. April 2014 (Urk. 3/3) zuhanden des Beschwerdeführers bestätigte der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem mittel schweren Diabetes mellitus leide und deshalb nur mit Einschränkungen als Taxifahrer arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch weniger leistungs fähig, müsse Zwischenmahlzeiten strikte einhalten und die Medika mente regelmässig einnehmen. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem Diabetes mellitus Typ 2 und seit 2012 an diabetischer Polyneuropathie leidet. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 ärztlich untersucht und trotz der
bestehenden Zuckerk rankheit
mit Polyneuropathie von der zuständigen Stelle als befähigt befunden wurde, sicher ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken (vgl. E. 3.1 hievor) .
Ebenso war der behandelnde Dr. A.___ am 2 0. Februar 2014, welcher den Beschwerde führer rund zwei Wochen vor der Berichterstattung an di e Beschwerdegegnerin untersucht hatte, der Ansicht, als Taxifahrer bestehe „0 % keine Arbeitsunfähig keit“ des Beschwerdeführers (Urk. 10/25 Ziff. 1.6). Obschon die Prognose unsi cher sei, hielt er ausdrücklich fest, die Polyneuropathie schränke die Arbeitsfä higkeit vorläufig nicht ein (vgl. E. 3.2 hievor). Weshalb d er Hausarzt aber zwei Wochen später
am 7. April 2014
nunmehr davon ausging, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Diabetes mellitus nur mit Einschränkung en als Taxifahrer arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . I m
genannten Schreiben begründete er dies nicht näher bzw. nur sehr rudimentär (siehe vorne E. 3.3)
und brachte auch
keine neuen medizinischen Tatsachen vor, weshalb und in welchem Umfang er davon ausgehe, dass
der Beschwerdeführer weniger leistungsfähig sein solle. Inwiefern sich die regelmässige Einnahme der Zwischenmahlzeiten und des Medikamente s
konkret leistungsvermindernd auswirken sollen, ist nicht e rsicht lich, zumal den Akten zufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer einzunehmende Arzneimittel seine Verkehrstüchtigkeit beein trächtig t . Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein medikamentös gut eingestellter Diabetiker ist und die Polyneuropathie seine Arbeitsfähigkeit (zumindest vorläufig)
nicht einschränk t. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden. 4.2
Dass die Beschwerdegegnerin somit
zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, ist nicht zu bean standen . 4. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner k ein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen
ist, weshalb die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1954 geborene X.___ arbeitete als selbständigerwerbender
Taxifahrer, als er am 2 9. März 2012 unter Hinweis auf eine Lungenoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Meld eformular zur Früherfassung einreichte (Urk. 10/9 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Gegen die am 7. Mai 2014 erlassene Verfügung erhob der Versicherte mit nicht unterschriebener sowie falsch datierter Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Gerichts verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und damit kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er zu schwach sei und maximal 50 % arbeiten könne wegen seines Alters (60 Jahre) und seiner Krankheit (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss Mitteilung vom 9. Mai 2012 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Institut für Rechtsmedizin der Z.___ (Verkehrsmedi zin und Forensische Psychiatrie)
ist
der Beschwerdeführer „weiterhin als Taxi fahrer zugelassen“ (Urk. 10/15).
3.2
Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 2 0. Februar 2014
(Urk. 10/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein en Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie
sowie eine Hypertonie (Ziff. 1.1) . Der Hausarzt hielt fest, die letzte Kontrolle habe am 5. Februar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2) .
D er Beschwerdeführer leide seit 2010 an Diabetes mellitus und seit 2012 an Poly neuropathie, welche jedoch vorläufig die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke; die Prognose sei unsicher (Ziff. 1.4). Dr. A.___
ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt sei (Ziff. 1.6). 3. 3
Mit Schreiben vom 7. April 2014 (Urk. 3/3) zuhanden des Beschwerdeführers bestätigte der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem mittel schweren Diabetes mellitus leide und deshalb nur mit Einschränkungen als Taxifahrer arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch weniger leistungs fähig, müsse Zwischenmahlzeiten strikte einhalten und die Medika mente regelmässig einnehmen. 4.
E. 4 (Urk.
9) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem Diabetes mellitus Typ 2 und seit 2012 an diabetischer Polyneuropathie leidet. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 ärztlich untersucht und trotz der
bestehenden Zuckerk rankheit
mit Polyneuropathie von der zuständigen Stelle als befähigt befunden wurde, sicher ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken (vgl. E. 3.1 hievor) .
Ebenso war der behandelnde Dr. A.___ am 2 0. Februar 2014, welcher den Beschwerde führer rund zwei Wochen vor der Berichterstattung an di e Beschwerdegegnerin untersucht hatte, der Ansicht, als Taxifahrer bestehe „0 % keine Arbeitsunfähig keit“ des Beschwerdeführers (Urk. 10/25 Ziff. 1.6). Obschon die Prognose unsi cher sei, hielt er ausdrücklich fest, die Polyneuropathie schränke die Arbeitsfä higkeit vorläufig nicht ein (vgl. E. 3.2 hievor). Weshalb d er Hausarzt aber zwei Wochen später
am 7. April 2014
nunmehr davon ausging, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Diabetes mellitus nur mit Einschränkung en als Taxifahrer arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . I m
genannten Schreiben begründete er dies nicht näher bzw. nur sehr rudimentär (siehe vorne E. 3.3)
und brachte auch
keine neuen medizinischen Tatsachen vor, weshalb und in welchem Umfang er davon ausgehe, dass
der Beschwerdeführer weniger leistungsfähig sein solle. Inwiefern sich die regelmässige Einnahme der Zwischenmahlzeiten und des Medikamente s
konkret leistungsvermindernd auswirken sollen, ist nicht e rsicht lich, zumal den Akten zufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer einzunehmende Arzneimittel seine Verkehrstüchtigkeit beein trächtig t . Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein medikamentös gut eingestellter Diabetiker ist und die Polyneuropathie seine Arbeitsfähigkeit (zumindest vorläufig)
nicht einschränk t. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.
E. 4.2 Dass die Beschwerdegegnerin somit
zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, ist nicht zu bean standen . 4. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner k ein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen
ist, weshalb die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00497 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
17. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1954 geborene X.___ arbeitete als selbständigerwerbender
Taxifahrer, als er am 2 9. März 2012 unter Hinweis auf eine Lungenoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Meld eformular zur Früherfassung einreichte (Urk. 10/9 Ziff. 2 -3). Nach entsprechenden Abklä rungen teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. Mai 2012 mit, dass eine formale Anmel dung bei der Invalidenversicherung
nicht angezeigt sei (Urk. 10/17).
Am 6. Februar 2014 meldete sich X.___ - nach wie vor selbständig erwerben de r Taxifahrer - unter Hinweis auf einen Diabetes bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 19
Ziff. 6.2) .
Die IV-Stelle ersuchte ihn daraufhin um Zustellung der Erfolgsrechungen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 10/23) und holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (Urk. 10/29) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/25) ein. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/27, Urk. 10/30) verfügte die IV Stelle am 7. Mai 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen die am 7. Mai 2014 erlassene Verfügung erhob der Versicherte mit nicht unterschriebener sowie falsch datierter Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Gerichts verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 4) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (verbesserte Beschwerdeschrift, Urk. 6) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 201 4 (Urk.
9) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und damit kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er zu schwach sei und maximal 50 % arbeiten könne wegen seines Alters (60 Jahre) und seiner Krankheit (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss Mitteilung vom 9. Mai 2012 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Institut für Rechtsmedizin der Z.___ (Verkehrsmedi zin und Forensische Psychiatrie)
ist
der Beschwerdeführer „weiterhin als Taxi fahrer zugelassen“ (Urk. 10/15).
3.2
Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 2 0. Februar 2014
(Urk. 10/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein en Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie
sowie eine Hypertonie (Ziff. 1.1) . Der Hausarzt hielt fest, die letzte Kontrolle habe am 5. Februar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2) .
D er Beschwerdeführer leide seit 2010 an Diabetes mellitus und seit 2012 an Poly neuropathie, welche jedoch vorläufig die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke; die Prognose sei unsicher (Ziff. 1.4). Dr. A.___
ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt sei (Ziff. 1.6). 3. 3
Mit Schreiben vom 7. April 2014 (Urk. 3/3) zuhanden des Beschwerdeführers bestätigte der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem mittel schweren Diabetes mellitus leide und deshalb nur mit Einschränkungen als Taxifahrer arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch weniger leistungs fähig, müsse Zwischenmahlzeiten strikte einhalten und die Medika mente regelmässig einnehmen. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem Diabetes mellitus Typ 2 und seit 2012 an diabetischer Polyneuropathie leidet. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 ärztlich untersucht und trotz der
bestehenden Zuckerk rankheit
mit Polyneuropathie von der zuständigen Stelle als befähigt befunden wurde, sicher ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken (vgl. E. 3.1 hievor) .
Ebenso war der behandelnde Dr. A.___ am 2 0. Februar 2014, welcher den Beschwerde führer rund zwei Wochen vor der Berichterstattung an di e Beschwerdegegnerin untersucht hatte, der Ansicht, als Taxifahrer bestehe „0 % keine Arbeitsunfähig keit“ des Beschwerdeführers (Urk. 10/25 Ziff. 1.6). Obschon die Prognose unsi cher sei, hielt er ausdrücklich fest, die Polyneuropathie schränke die Arbeitsfä higkeit vorläufig nicht ein (vgl. E. 3.2 hievor). Weshalb d er Hausarzt aber zwei Wochen später
am 7. April 2014
nunmehr davon ausging, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Diabetes mellitus nur mit Einschränkung en als Taxifahrer arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . I m
genannten Schreiben begründete er dies nicht näher bzw. nur sehr rudimentär (siehe vorne E. 3.3)
und brachte auch
keine neuen medizinischen Tatsachen vor, weshalb und in welchem Umfang er davon ausgehe, dass
der Beschwerdeführer weniger leistungsfähig sein solle. Inwiefern sich die regelmässige Einnahme der Zwischenmahlzeiten und des Medikamente s
konkret leistungsvermindernd auswirken sollen, ist nicht e rsicht lich, zumal den Akten zufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer einzunehmende Arzneimittel seine Verkehrstüchtigkeit beein trächtig t . Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein medikamentös gut eingestellter Diabetiker ist und die Polyneuropathie seine Arbeitsfähigkeit (zumindest vorläufig)
nicht einschränk t. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden. 4.2
Dass die Beschwerdegegnerin somit
zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, ist nicht zu bean standen . 4. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner k ein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen
ist, weshalb die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder