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IV.2014.00496

Somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend auch unter neuer Rechtsprechung nicht invalidisierend, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1995), war von 2007 bis 2011 bei der

Y.___ und von 2009 bis 2011 bei der Z.___ als Raumpflegerin tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 1 2. Juli 2011 beziehungsweise am 1 5. Juli 2011 war (Urk. 6/9, Urk. 6/16) .

Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall meldete sich die Versicherte am 1 3. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13, Urk. 6/19) und holte bei m A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 6/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54; Urk. 6/57, Urk. 6/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2014 einen Rentenan spruch (Urk. 6/61 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 4. Juli teilte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Er ersuchte trotzdem um Fristerstreckung für das Einreichen des Formulars zur Abklärung der prozes s ualen Bedürftigkeit, welche ihm gewährt wurde (Urk. 8) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden. Vorliegend verzichtete die Beschwer de gegne rin

auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 5), weshalb von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abzu sehen ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei ter te Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan stren gung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1. 5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E.

3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein struk turiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei an haltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankhei ts ge winnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E.

4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardin dikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener – Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 6

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50), davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, bei Zimmertempe ratur, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder liche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung voll schichtig zumutbar (S. 2). Bei einer Qualifikation von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt resultiere dabei keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (S. 3). 2.2

Die Beschwerde führerin bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, das psychiat rische Teilgutachten lasse keine ausreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit zu, da die psychiatrische Exploration nur gerade 60 Minuten gedauert und zudem unter Beizug eines Dolmetschers habe erfolgen müssen (S. 4 f.). Darüber hinaus sei bei der Ermittlung des Invaliditäts grades von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen und nicht die gemisch te Methode

heranzuziehen (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das A.___ -Gutachten (Urk. 6/50) abgestellt werden kann. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharz t für Allgemeine Inn ere Medizin, und lic . phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2012 (6/18/1-6) unter Beilage von weiteren Berichten über bildgebende Untersuchungen (vgl. Urk. 6/18/7-26) als Diagnosen einen Status nach Hals wirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma, ein vorbestehendes panvertebrales Schmerz syndrom, ein dissoziativer Stupor (ICD-10 F44.2) sowie ein posttrau ma tisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1). Als Differentialdiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, dass ein ungestörter Schlaf nach wie vor die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführerin leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sie sei nach wie vor stark verlangsamt und habe nach wie vor starke Kopf- und Nackenschmerzen. Sie könne sich nur langsam bewegen, könne weder lange gehen noch stehen noch sitzen oder sich bücken. Die rechte Hand schmerze nach wie vor und sei kraftlos. Mit Hilfe der Physio therapie sei hier ein deutlicher Fortschritt sichtbar. Die Stimmung sei nach wie vor gedrückt, dennoch seien deutliche Fortschritte gegenüber dem Anfang sichtbar. Der Zustand sei aber noch weit weg von einer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne an guten Tagen die Wohnung alleine verlassen. An solchen Tagen komme sie mit dem Bus auch allein in die Therapie (Ziff.

1.4.2) .

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Schmerzmitteln und antidepressiver Medikationstherapie. Die Beschwerdefüherin besuche zweimal wöchentlich die Physiotherapie und wöchentlich die Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne dabei ihre bisherige Tätigkeit wegen ihrer ständigen Schmerzen im Nacken und im Kopf sowie wegen ihres Schwindels und der Unsicherheit beim Gehen und Stehen nicht mehr ausüben. Sie könne sich nicht bücken, nur leichtes Gewicht heben und ihren Kopf wegen der Schmerzen nur wenig bewegen. Die Beschwer deführerin sei dabei ständig müde und habe wenig Kraft, könne sich entspre chend schlecht konzentrieren, wobei ihre Gedanken ständig verzweifelt und pessimistisch seien. Zudem leide sie unter schweren Schuldgefühlen, dass sie nicht arbeiten könne und sie durch ihre Immobilität ihre Familie belaste (Ziff. 1.7.1). Diese Einschränkungen würden zurzeit jede Erwerbstätigkeit ver unmöglichen. Die psychischen Probleme seien jedoch grösstenteils reaktiv auf ihre Situation und auf ihre Schmerzen. Bei einer Verbesserung der körperlichen Symptomatik würde sich die psychische rasch verbessern (Ziff. 1.7.2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht der kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/19/9-15) aus, dass in der Untersuchung zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerden angegeben worden seien . Die gezeigten Schmerzen seien zum Teil inkonstant, ebenso wie das Bewegungsausmass im Bereich der HWS. Die noch vorhandenen Beschwerden seien den vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie der Anpas sungsstörung mit depressiver Symptomatik geschuldet. Ab Juli 2012 bestehe so mit unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne jegliche Einschrän kungen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem erklärt, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie unter striktem Verzicht auf Massagen und ähnlichen passiven Methoden zu Lasten der Krankenkasse eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden dürfe (S. 6).

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im Rahmen der Untersu chung festgestellten Befunden hielt Dr. D.___ zudem fest, dass bei der Beschwerdeführerin jeden Morgen und ab und zu auch tagsüber Schwindel auftrete (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin fahre selbst nicht mehr Auto, als Beifahrerin habe sie jedoch keine Probleme (S. 3 Mitte). Zudem würden seit 2 Jahren 2 bis 3 mal pro Monat rezidivierend Kopfschmerzen im Stirnbereich auf treten. Dr. D.___ berichtete zudem von einem flüssigen nicht hinkenden Gang bild und von einem zügigen Entkleiden der Bluse und des Unterhemdes (S.

4). 3. 3

Am 1 5. Januar 2013 berichteten die Ärzte der E.___ (Urk. 6/26), wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. November bis 2 2. Dezember 2012 in psychosomatischer Rehabilitation war, und nannten als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit reaktiver Depression (S. 1). Dazu führten sie aus, seit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin Schmerzen mit fluktuierendem Verlauf, könne schlecht schlafen und sei tagsüber teils so müde, dass sie kaum aufstehen könne. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos weil sie zu Hause kaum mehr etwas machen könne. Auch Therapien hätten kaum etwas genutzt, weder Massage noch Akupunktur oder Psychotherapie (S. 1). Zum psychopathologischen Status führten die Ärzte aus, dass die Konzentration unauffällig sei. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb aktiv und die Psycho motorik unauffällig. Im Verlauf des Aufenthaltes kam es insgesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer leichten Teilremission der Schmerzsymptomatik sowie einer Verbesserung des psycho physischen Befindens (S. 2 unten). Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin zudem immer aufgehellter gewirkt und Freude über kleine Fortschritte gezeigt (S. 3). Sie habe die letzte Sitzung schliesslich in stabilem Zustand verlassen und sich zuversichtlich gezeigt, die hier gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Alltag aufbauen zu können (S. 2). 3.4

Med. pract . B.___ und lic . phil. C.___ (vorstehend E. 3.1) führten im Ver laufsbericht vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 6/27) aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitgebers im Juli 2012 verschlechtert habe, nachdem dieser vorher nur unwesentlich besser geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe wieder ständig weinen müssen, konnte wieder viel schlechter schlafen und der Schwindel sei wieder viel stärker geworden, so dass sie

erneut kaum allein aus dem Haus gehen könne . Auch der Ferienaufenthalt in F.___ habe ihr nichts gebracht (S. 1). Trotz der Bes serung nach dem Klinikaufenthalt habe sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nichts verändert (S. 2 oben). Wenn die Beschwerdefüherin weiterhin die Psy cho therapie und ihre verschiedenen körperlichen Therapien absolviere, könne sich ihr Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern (S. 2 Mitte). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurolo gie, nannten im polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.): - Lumboischialgie links mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom bei mäs siger Osteochondrose L5/S1 mit rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links und möglicher Reizung der Ner venwurzel L5 links foraminal bei osteodiskaler Stenose - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), bestehend seit etwa Juli 2011, mit Übergang in eine chroni sche depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10 F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 55): - Cervico-Pseudobrachialgie rechts - leichte Tendinose der I nfraspinatussehne mit leichter Bursitis suba cro mia lis und leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4), bestehend seit Juli 2011 - a kzentuierte ängstlich vermeidende und na rzisstische Persönlichkeits züge

(ICD- 10 Z73.1) - HWS Akzelerations-/ Dezelerationstrauma am 1 2. Juli 2011 infolge PKW

Auffahrunfall von hinten, unvorbereitet bei stehendem Fahrzeug ohne Schädelkontusion und ohne Bewusstlosigkeit/ Bewu s stsei nsverminderung und Verstärkung/ Ausweitung eines vorbestehenden Panvertebralsyn droms und leichter Chondrose C5 bis 7 mit kleiner medianer Diskusher nie C5/6 un d leichter Diskusprotrusion C6/ 7 ohne radikuläre Kompres sion - c ervicales Schmerzsyndrom mit posttraumatisch cervicocephalen Kopf schmerzen vom Spannungstyp gemäss IHS-Kriterien (International Headache Society) - g astroösophageale

Refluxkrankheit - a rterielle Hypertonie - Adipositas

Aus konsensualer Sicht führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der Nacken schmerzen und der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvoll zogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Eben falls könne das Ausmass der Schmerzen in der rechten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden (S. 52) . Dementsprechend resultiere aus orthopä discher Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Auch die angegebene Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel könne nicht nachvollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Überge wicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren Lendenwir belsäule führen könne. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchten Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müss t en und die mit häufigen inklinierten oder reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könn t en wegen der Lumboischialgie bei mässiger Osteo chon drose L5/S1 mit mässiger rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompres sion der Nervenwurzel S1 rezessal links und eventuell auch Reizung der Nerven wur zel L5 foraminal links nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 52 f.).

Seit dem Unfallgeschehen könne bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erhoben werden, gekennzeichnet durch überwiegend niedergeschlagene Stimmungslage mit Affektlabilität, wiederholten Unruhezuständen, negativistisch eingeengtem Denken mit Gedankenkreisen auf das Unfallgeschehen und ihre körperlichen Beschwerden sowie Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 53). Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Beschwerden in ihrer Lebensweise stark eingeengt, könne zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben, mit den Kin dern und dem Ehemann wenig unternehmen, könne alleine infolge der Gleich gewichtsstörungen nicht ausser Haus und damit beständen Insuffizienzgefühle und mangelndes Selbstwertgefühl . Weitere wesentliche Antriebsstörungen be ständen nicht und es liessen sich auch kurze Stimmungsaufhellungen für wenige Stunden eruieren. Seit jeher lägen akzentuierte ängstlich vermeidende sowie narzisstisch kränkbare Persönlichkeitszüge vor, wobei sich die Beschwer deführerin nur schwer an neue Situationen anpassen könne. Aufgrund der anhal tenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in leichter bis mittlerer Ausprägung und Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) entwickelt . Eine eigenständige depressive Erkrankung liege damit nicht vor. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausrei chen d Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizinischer Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar er scheinen. Auch weitere massgebende Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen seien ausser den orthopädischen Befunden keine zu erhe ben. Sodann lasse sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellen. Die Beschwerdeführerin habe wenige soziale Kontakte . Zur Erklärung des passiven, inaktiven Verhaltens mit Vermeidungsverhalten könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden (S. 53). Trotz der Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine chro nische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehe eine zumutbare Wil lens anstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und Verständnis. Dabei wür den die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Mo ti vation und die Dauerbelast barkeit als beeinträchtigt erscheinen, aber es seien noch Ressourcen vorhanden. Das beschriebene inaktive passive Verhalten sei nach den zu erhebenden psychischen Symptomen nicht nachvollziehbar (S.

54).

Aus internistis cher und neurologischer Sicht fä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit Juli 2011 bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 70 % betrage. Eine Tätigkeit ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Juli 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklin ier te und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müss t en (S. 55 f.). 3. 6

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Mai 2013 (Urk. 6/31) als psychiatrische Diagnose n (vgl. S. 6) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.1), ein unspezifisches Somatisierungssyndrom mit Konversionssymptomatik (vorwiegend Schwindel und auf dem Boden einer deutlichen narzisstischen Alteration; ICD-10 F44.7), ein ängstlich depressives Zustandsbild mit/bei vegetativem Erschöpfungssyn drom und anhaltender reaktiver depressiver Psychose mit zunehmender Angst komponente (ICD-10 F39) sowie ein gemischtes Angstsyndrom mit Panik attacken und beginnender Kinesiophobie wegen Schwindel (ICD-10 F40.8). Dazu hielt er fest, dass eine Berentung zu einer gewissen Beruhigung beitragen könne. Es wäre vorläufig die einzige Massnahme, welche der Beschwerdeführe rin zu einer psychosozialen Stabilisierung und später vielleicht darüber hinaus verhelfen könne . Die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei heute durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt, die ihren Ursprung in einer erheblichen nar zisstischen Problematik h ätt en. Hierzu würden Angst- und Schmerzerleben, besonders aber vegetative Dysregulation und die phobische Überlagerung, fer ne r Antriebsstörungen und die Beeinträchtigung von kognitiven Funktionen wie Ineffizienz und Verlangsamung des Denkens, Störungen der Konzentration und eine erhöhte Selbstaufmerksamkeit, gehören. Die Arbeitsunfähigkeit liege heute bei über 85 - 90 % (S. 10). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassen den Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der kon kreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 7), so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter zeigten in somatischer Hinsicht ausführlich au f (vgl. vorstehend E. 3.5), dass das Ausmass der Nackenschmerzen und der demonstrierten abnor men Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvollzogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Ebenfalls könne das Ausmass der Schmerzen in der rech ten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden. Entsprechend resultiere aus orthopädischer Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Im gleichen Sinne könne auch das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Gleiches gelte für die angegebene jedoch nicht nachvollziehbare Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel. 4.3

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme recht sprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Gemäss Aussage des psychiatrischen Gutachters erschienen die Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während des Gesprächs intakt (vgl. Urk. 6/50/92). Daher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig erhoben werden konnte. Weiter

wurde die Anamnese in Kenntnis der Vorakten erhoben und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spr ä chen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret nega tiv in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5. 5.1

Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führten dazu aus, es fehle bei der Beschwerdeführerin an einer relevanten und eigen ständigen psychischen Komorbidität. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizini scher Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erscheine. Ausser den orthopädischen Befunden seien keine weiteren massge benden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen zu erheben. Auch sei kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens fest zu stellen. Schliesslich könne z ur Erklärung des passiven, inaktiven Verhal tens mit Vermeidungsverhalten ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden. Trotz der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) seien Ressourcen und eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anzuneh men. Unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) ist es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. 5.2

Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 5 + 1. 6).

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn ge mäs ser Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An forderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen ad mi ni stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V

281, E. 8).

Weiter ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bil den, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

Folg lich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizi ni schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_65172014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Das psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 3.5) hat sich mit dem funktio nellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde themati siert und auf Verdeutlichungstendenzen sowie inaktives und passives Verhalten hingewiesen, ebenso der bisherige Therapieverlauf und die Frage von begleiten den Erkrankungen erörtert . Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidens druck als berücksichtigt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass das beschrie bene Verhalten aufgrund der erhobenen psychischen Befunde nicht nachvollziehbar sei . 5.4

Vorliegend er gib t sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung und Intensität der psychischen und somatischen diagnoserele vanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht f allen, dass sie einer Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde n .

5.4.1

Hinsichtlich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist vorliegend unter ande rem festzuhalten, dass eine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung

wohl zu verneinen ist . Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zusehends verbesserte

(vorstehend E. 3.3) und so geht auch die behan delnde Psychologin in ihrem letzten Verlaufsbericht (vgl. vorstehend E.

3.4) weiterhin davon aus, dass der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne . Es ist s omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch the rapeutische Optionen offen stehen und eine Behandlungsresistenz nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Die Gutachter hielten weiter fest, das pas sive und inaktive Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vor dem Hintergrund der erhobenen psychischen Symptome

auf einen sekundären Krankheitsgewinn

schliessen

(vgl. vorstehend E. 3.5) .

Es ist des Weiteren

fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer krankheitswerti gen begleitenden Störung ausgegangen werden kann. Eine Anpassungsstörung ist rechtsprechungsgemäss vorübergehender Natur und allgemein im Grenzbe reich

dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und

potentiell invalidisierende n Leiden s gelten kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2).

Bei der Feststellung der Schwere der vorliegenden psychiatrischen Diagnose ist schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei den Untersuchungen zum Teil nicht nachvollzieh bare Beschwerden angegeben wurden und die gezeigten Schmerzen sowie das Bewegungsausmass zum Teil inkonstant waren (vorstehend E. 3.2 + 3.5).

So finden sich in den einzelnen Berichten auch hinsichtlich des geklagten Schwin dels und der Konzentrationsstörungen diverse Inkonsistenzen zu den vorgetra genen Beschwerden . I m Rahmen der Begutachtung fanden sich keine erkenn baren Hinweise für einen Schwindel, auch Hinweise für eine Erschöpfung oder Konzentrationsschwierigkeiten bestanden keine (vorstehend E. 3.5) .

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.3)

äusserte sich die Be schwerdeführerin diesbezüglich sogar dahingehend, jeweils nur am Morgen und tagsüber nur ab und zu an Schwindel zu leiden . Vor diesem Hintergrund er scheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwin dels das Haus nicht mehr alleine verlassen kann, so geht sie offenbar zumindest teilweise auch selbständig mit dem Bus in ihre Therapien (vgl. vor stehend E.

3.1).

Zusammenfassend spr i ch t der funktionelle Schweregrad des

Gesundheitsscha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung. 5.4.2

In einem zweiten Schritt müssen die funktionellen Auswirkungen

einer Konsis tenzprüfung standhalten, welche beweisrechtlich entscheidend ist. Betreffend den Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebenslagen“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine familiären Probleme bestehen,

aber

mit Ausnahme einer Nachbarin, wel che sie unterstütze, wenig Kontakt zu Bekannten vorhanden sind . Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gute Kontakte zu ihrer Mut ter und den Geschwistern pflege

und kurz vor der Begutachtung im August 2013 wiederholt in F.___

in den Ferien war, wobei sie

mit dem Flugzeug reiste .

Ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung ist anhand der Akten nicht sicher möglich. Diesbezüglich lässt sich

einzig festhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begutachtung keine Hobbies angeben konnte. Sie äusserte sich jedoch auch nicht dahingehend, dass vor Eintritt der Gesundh eitsschädigung Hobbies bestanden hätten, welche sie nun nicht mehr ausüben könne.

Hinsichtlich des Indikators „Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen“ ist in psychiatrischer Hinsicht zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin wöchent lich psychotherapeutische Sitzungen bei einer P sychologin in Anspruch nimmt, hingegen nur monatlich in fachärztlich ps ychiatrischer Behandlung steht. Über die Zusammenarbeit des Psychiaters und der Psychologin lässt sich den Akten nichts entnehmen. Fest steht jedoch, dass die Psychologin nicht in der Praxis des Psychiaters, sondern in der Praxis von Dr. B.___ tätig ist.

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) äusserte sich in der kreisärztlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie und unter striktem Verzicht auf Massagen oder ähnlich passiven Methoden eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden könne . D em Bericht der stationären Rehabilitation (vorstehend E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin

ermutigt wurde, aktiver zu werden, regelmässig Spaziergänge und Entspannungsübungen zu machen, da es beim körperlichen Aufbautraining im Zuge der Behandlung wiederkehrend zu Überforderungssituationen gekommen sei. Den medizinischen Akten

nach Beendigung der stationären Rehabilitation lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die empfohlene und sogleich ver ordnete Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie, in welcher die Beschwerdeführerin aktiv mitwirken müsste, im Nachgang in Anspruch genommen wurde .

Nach dem Gesagten und insbesondere h insichtlich des passiven und inaktiven Vermeidungsverhaltens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin keiner adäquaten und konsequenten somatischen Therapie unterzieht. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint es vorliegend als fraglich, ob die ambulante und seit Jahren erfolglos durchge führte Psychotherapie in dieser Form noch als adäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso das ambulante Setting trotz des jahrelang unveränderten Gesundheitszustandes nicht durch anderweitige Thera pieansätze wie beispielsweise eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik substituiert wu rde . Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es in der statio nären Rehabilitationsmassnahme und einer entsprechenden Tagesstruktur offenbar zu einer Verbesserung gekommen war, welche dann in der ambulanten Therapie offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte. 5.5

Zusammenfassend ergeben sich a us den medizinischen Akten diverse Diskre pan zen und Inkonsistenzen, welche gesamthaft betrachtet gegen einen invalidi sierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung sprechen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar dindika toren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen, weshalb die Gut achter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten.

Unter dem Blick winkel der neuen Rechtsprechung ist folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte n Einschränkung en anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

6.

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden psychischen Gesundheitsschadens. Selbst

die Annahme, dass es sich bei der Anpassungsstörung beziehungsweise d er Dysthymie

um ein eigenständiges und unabhängiges Leiden handelt, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen, in s be son dere eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, erforderlich, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass de r Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in tem perierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kör per hal tungen eingenommen werden müssen, zu 100 % zugemutet werden kön nen. Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wir kun gen vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 f.) wird von der Beschwer deführerin nur hinsichtlich der Qualifikation gerügt, w elche

letztlich jedoch offen bleiben kann. Auch bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit resul tiert nach den obigen Ausführungen kein rentenbegründender Invaliditäts grad .

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. März 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7. 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Beschwerdeführerin reichte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 3, Urk.

7) keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist entspre chend abzuweisen. 7. 3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1995), war von 2007 bis 2011 bei der

Y.___ und von 2009 bis 2011 bei der Z.___ als Raumpflegerin tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 1 2. Juli 2011 beziehungsweise am 1 5. Juli 2011 war (Urk. 6/9, Urk. 6/16) .

Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall meldete sich die Versicherte am 1 3. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13, Urk. 6/19) und holte bei m A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 6/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54; Urk. 6/57, Urk. 6/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden. Vorliegend verzichtete die Beschwer de gegne rin

auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 5), weshalb von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abzu sehen ist.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei ter te Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan stren gung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1. 5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E.

3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein struk turiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei an haltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankhei ts ge winnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E.

4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardin dikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener – Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 6

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 4. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50), davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, bei Zimmertempe ratur, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder liche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung voll schichtig zumutbar (S. 2). Bei einer Qualifikation von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt resultiere dabei keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerde führerin bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, das psychiat rische Teilgutachten lasse keine ausreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit zu, da die psychiatrische Exploration nur gerade 60 Minuten gedauert und zudem unter Beizug eines Dolmetschers habe erfolgen müssen (S. 4 f.). Darüber hinaus sei bei der Ermittlung des Invaliditäts grades von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen und nicht die gemisch te Methode

heranzuziehen (S. 5 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das A.___ -Gutachten (Urk. 6/50) abgestellt werden kann. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharz t für Allgemeine Inn ere Medizin, und lic . phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2012 (6/18/1-6) unter Beilage von weiteren Berichten über bildgebende Untersuchungen (vgl. Urk. 6/18/7-26) als Diagnosen einen Status nach Hals wirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma, ein vorbestehendes panvertebrales Schmerz syndrom, ein dissoziativer Stupor (ICD-10 F44.2) sowie ein posttrau ma tisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1). Als Differentialdiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, dass ein ungestörter Schlaf nach wie vor die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführerin leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sie sei nach wie vor stark verlangsamt und habe nach wie vor starke Kopf- und Nackenschmerzen. Sie könne sich nur langsam bewegen, könne weder lange gehen noch stehen noch sitzen oder sich bücken. Die rechte Hand schmerze nach wie vor und sei kraftlos. Mit Hilfe der Physio therapie sei hier ein deutlicher Fortschritt sichtbar. Die Stimmung sei nach wie vor gedrückt, dennoch seien deutliche Fortschritte gegenüber dem Anfang sichtbar. Der Zustand sei aber noch weit weg von einer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne an guten Tagen die Wohnung alleine verlassen. An solchen Tagen komme sie mit dem Bus auch allein in die Therapie (Ziff.

1.4.2) .

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Schmerzmitteln und antidepressiver Medikationstherapie. Die Beschwerdefüherin besuche zweimal wöchentlich die Physiotherapie und wöchentlich die Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne dabei ihre bisherige Tätigkeit wegen ihrer ständigen Schmerzen im Nacken und im Kopf sowie wegen ihres Schwindels und der Unsicherheit beim Gehen und Stehen nicht mehr ausüben. Sie könne sich nicht bücken, nur leichtes Gewicht heben und ihren Kopf wegen der Schmerzen nur wenig bewegen. Die Beschwer deführerin sei dabei ständig müde und habe wenig Kraft, könne sich entspre chend schlecht konzentrieren, wobei ihre Gedanken ständig verzweifelt und pessimistisch seien. Zudem leide sie unter schweren Schuldgefühlen, dass sie nicht arbeiten könne und sie durch ihre Immobilität ihre Familie belaste (Ziff. 1.7.1). Diese Einschränkungen würden zurzeit jede Erwerbstätigkeit ver unmöglichen. Die psychischen Probleme seien jedoch grösstenteils reaktiv auf ihre Situation und auf ihre Schmerzen. Bei einer Verbesserung der körperlichen Symptomatik würde sich die psychische rasch verbessern (Ziff. 1.7.2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht der kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/19/9-15) aus, dass in der Untersuchung zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerden angegeben worden seien . Die gezeigten Schmerzen seien zum Teil inkonstant, ebenso wie das Bewegungsausmass im Bereich der HWS. Die noch vorhandenen Beschwerden seien den vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie der Anpas sungsstörung mit depressiver Symptomatik geschuldet. Ab Juli 2012 bestehe so mit unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne jegliche Einschrän kungen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem erklärt, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie unter striktem Verzicht auf Massagen und ähnlichen passiven Methoden zu Lasten der Krankenkasse eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden dürfe (S. 6).

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im Rahmen der Untersu chung festgestellten Befunden hielt Dr. D.___ zudem fest, dass bei der Beschwerdeführerin jeden Morgen und ab und zu auch tagsüber Schwindel auftrete (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin fahre selbst nicht mehr Auto, als Beifahrerin habe sie jedoch keine Probleme (S. 3 Mitte). Zudem würden seit 2 Jahren 2 bis 3 mal pro Monat rezidivierend Kopfschmerzen im Stirnbereich auf treten. Dr. D.___ berichtete zudem von einem flüssigen nicht hinkenden Gang bild und von einem zügigen Entkleiden der Bluse und des Unterhemdes (S.

4). 3. 3

Am 1 5. Januar 2013 berichteten die Ärzte der E.___ (Urk. 6/26), wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. November bis 2 2. Dezember 2012 in psychosomatischer Rehabilitation war, und nannten als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit reaktiver Depression (S. 1). Dazu führten sie aus, seit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin Schmerzen mit fluktuierendem Verlauf, könne schlecht schlafen und sei tagsüber teils so müde, dass sie kaum aufstehen könne. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos weil sie zu Hause kaum mehr etwas machen könne. Auch Therapien hätten kaum etwas genutzt, weder Massage noch Akupunktur oder Psychotherapie (S. 1). Zum psychopathologischen Status führten die Ärzte aus, dass die Konzentration unauffällig sei. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb aktiv und die Psycho motorik unauffällig. Im Verlauf des Aufenthaltes kam es insgesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer leichten Teilremission der Schmerzsymptomatik sowie einer Verbesserung des psycho physischen Befindens (S. 2 unten). Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin zudem immer aufgehellter gewirkt und Freude über kleine Fortschritte gezeigt (S. 3). Sie habe die letzte Sitzung schliesslich in stabilem Zustand verlassen und sich zuversichtlich gezeigt, die hier gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Alltag aufbauen zu können (S. 2). 3.4

Med. pract . B.___ und lic . phil. C.___ (vorstehend E. 3.1) führten im Ver laufsbericht vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 6/27) aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitgebers im Juli 2012 verschlechtert habe, nachdem dieser vorher nur unwesentlich besser geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe wieder ständig weinen müssen, konnte wieder viel schlechter schlafen und der Schwindel sei wieder viel stärker geworden, so dass sie

erneut kaum allein aus dem Haus gehen könne . Auch der Ferienaufenthalt in F.___ habe ihr nichts gebracht (S. 1). Trotz der Bes serung nach dem Klinikaufenthalt habe sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nichts verändert (S. 2 oben). Wenn die Beschwerdefüherin weiterhin die Psy cho therapie und ihre verschiedenen körperlichen Therapien absolviere, könne sich ihr Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern (S. 2 Mitte). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurolo gie, nannten im polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.): - Lumboischialgie links mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom bei mäs siger Osteochondrose L5/S1 mit rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links und möglicher Reizung der Ner venwurzel L5 links foraminal bei osteodiskaler Stenose - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), bestehend seit etwa Juli 2011, mit Übergang in eine chroni sche depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10 F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 55): - Cervico-Pseudobrachialgie rechts - leichte Tendinose der I nfraspinatussehne mit leichter Bursitis suba cro mia lis und leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4), bestehend seit Juli 2011 - a kzentuierte ängstlich vermeidende und na rzisstische Persönlichkeits züge

(ICD-

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 4. Juli teilte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Er ersuchte trotzdem um Fristerstreckung für das Einreichen des Formulars zur Abklärung der prozes s ualen Bedürftigkeit, welche ihm gewährt wurde (Urk. 8) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führten dazu aus, es fehle bei der Beschwerdeführerin an einer relevanten und eigen ständigen psychischen Komorbidität. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizini scher Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erscheine. Ausser den orthopädischen Befunden seien keine weiteren massge benden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen zu erheben. Auch sei kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens fest zu stellen. Schliesslich könne z ur Erklärung des passiven, inaktiven Verhal tens mit Vermeidungsverhalten ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden. Trotz der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) seien Ressourcen und eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anzuneh men. Unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) ist es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden.

E. 5.2 Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 5 + 1. 6).

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn ge mäs ser Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An forderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen ad mi ni stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V

281, E. 8).

Weiter ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bil den, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

Folg lich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizi ni schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_65172014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Das psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 3.5) hat sich mit dem funktio nellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde themati siert und auf Verdeutlichungstendenzen sowie inaktives und passives Verhalten hingewiesen, ebenso der bisherige Therapieverlauf und die Frage von begleiten den Erkrankungen erörtert . Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidens druck als berücksichtigt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass das beschrie bene Verhalten aufgrund der erhobenen psychischen Befunde nicht nachvollziehbar sei .

E. 5.4 Vorliegend er gib t sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung und Intensität der psychischen und somatischen diagnoserele vanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht f allen, dass sie einer Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde n .

E. 5.4.1 Hinsichtlich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist vorliegend unter ande rem festzuhalten, dass eine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung

wohl zu verneinen ist . Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zusehends verbesserte

(vorstehend E. 3.3) und so geht auch die behan delnde Psychologin in ihrem letzten Verlaufsbericht (vgl. vorstehend E.

3.4) weiterhin davon aus, dass der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne . Es ist s omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch the rapeutische Optionen offen stehen und eine Behandlungsresistenz nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Die Gutachter hielten weiter fest, das pas sive und inaktive Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vor dem Hintergrund der erhobenen psychischen Symptome

auf einen sekundären Krankheitsgewinn

schliessen

(vgl. vorstehend E. 3.5) .

Es ist des Weiteren

fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer krankheitswerti gen begleitenden Störung ausgegangen werden kann. Eine Anpassungsstörung ist rechtsprechungsgemäss vorübergehender Natur und allgemein im Grenzbe reich

dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und

potentiell invalidisierende n Leiden s gelten kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2).

Bei der Feststellung der Schwere der vorliegenden psychiatrischen Diagnose ist schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei den Untersuchungen zum Teil nicht nachvollzieh bare Beschwerden angegeben wurden und die gezeigten Schmerzen sowie das Bewegungsausmass zum Teil inkonstant waren (vorstehend E. 3.2 + 3.5).

So finden sich in den einzelnen Berichten auch hinsichtlich des geklagten Schwin dels und der Konzentrationsstörungen diverse Inkonsistenzen zu den vorgetra genen Beschwerden . I m Rahmen der Begutachtung fanden sich keine erkenn baren Hinweise für einen Schwindel, auch Hinweise für eine Erschöpfung oder Konzentrationsschwierigkeiten bestanden keine (vorstehend E. 3.5) .

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.3)

äusserte sich die Be schwerdeführerin diesbezüglich sogar dahingehend, jeweils nur am Morgen und tagsüber nur ab und zu an Schwindel zu leiden . Vor diesem Hintergrund er scheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwin dels das Haus nicht mehr alleine verlassen kann, so geht sie offenbar zumindest teilweise auch selbständig mit dem Bus in ihre Therapien (vgl. vor stehend E.

3.1).

Zusammenfassend spr i ch t der funktionelle Schweregrad des

Gesundheitsscha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung.

E. 5.4.2 In einem zweiten Schritt müssen die funktionellen Auswirkungen

einer Konsis tenzprüfung standhalten, welche beweisrechtlich entscheidend ist. Betreffend den Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebenslagen“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine familiären Probleme bestehen,

aber

mit Ausnahme einer Nachbarin, wel che sie unterstütze, wenig Kontakt zu Bekannten vorhanden sind . Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gute Kontakte zu ihrer Mut ter und den Geschwistern pflege

und kurz vor der Begutachtung im August 2013 wiederholt in F.___

in den Ferien war, wobei sie

mit dem Flugzeug reiste .

Ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung ist anhand der Akten nicht sicher möglich. Diesbezüglich lässt sich

einzig festhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begutachtung keine Hobbies angeben konnte. Sie äusserte sich jedoch auch nicht dahingehend, dass vor Eintritt der Gesundh eitsschädigung Hobbies bestanden hätten, welche sie nun nicht mehr ausüben könne.

Hinsichtlich des Indikators „Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen“ ist in psychiatrischer Hinsicht zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin wöchent lich psychotherapeutische Sitzungen bei einer P sychologin in Anspruch nimmt, hingegen nur monatlich in fachärztlich ps ychiatrischer Behandlung steht. Über die Zusammenarbeit des Psychiaters und der Psychologin lässt sich den Akten nichts entnehmen. Fest steht jedoch, dass die Psychologin nicht in der Praxis des Psychiaters, sondern in der Praxis von Dr. B.___ tätig ist.

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) äusserte sich in der kreisärztlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie und unter striktem Verzicht auf Massagen oder ähnlich passiven Methoden eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden könne . D em Bericht der stationären Rehabilitation (vorstehend E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin

ermutigt wurde, aktiver zu werden, regelmässig Spaziergänge und Entspannungsübungen zu machen, da es beim körperlichen Aufbautraining im Zuge der Behandlung wiederkehrend zu Überforderungssituationen gekommen sei. Den medizinischen Akten

nach Beendigung der stationären Rehabilitation lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die empfohlene und sogleich ver ordnete Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie, in welcher die Beschwerdeführerin aktiv mitwirken müsste, im Nachgang in Anspruch genommen wurde .

Nach dem Gesagten und insbesondere h insichtlich des passiven und inaktiven Vermeidungsverhaltens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin keiner adäquaten und konsequenten somatischen Therapie unterzieht. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint es vorliegend als fraglich, ob die ambulante und seit Jahren erfolglos durchge führte Psychotherapie in dieser Form noch als adäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso das ambulante Setting trotz des jahrelang unveränderten Gesundheitszustandes nicht durch anderweitige Thera pieansätze wie beispielsweise eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik substituiert wu rde . Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es in der statio nären Rehabilitationsmassnahme und einer entsprechenden Tagesstruktur offenbar zu einer Verbesserung gekommen war, welche dann in der ambulanten Therapie offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte.

E. 5.5 Zusammenfassend ergeben sich a us den medizinischen Akten diverse Diskre pan zen und Inkonsistenzen, welche gesamthaft betrachtet gegen einen invalidi sierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung sprechen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar dindika toren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen, weshalb die Gut achter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten.

Unter dem Blick winkel der neuen Rechtsprechung ist folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte n Einschränkung en anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

6.

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden psychischen Gesundheitsschadens. Selbst

die Annahme, dass es sich bei der Anpassungsstörung beziehungsweise d er Dysthymie

um ein eigenständiges und unabhängiges Leiden handelt, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen, in s be son dere eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, erforderlich, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass de r Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in tem perierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kör per hal tungen eingenommen werden müssen, zu 100 % zugemutet werden kön nen. Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wir kun gen vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 f.) wird von der Beschwer deführerin nur hinsichtlich der Qualifikation gerügt, w elche

letztlich jedoch offen bleiben kann. Auch bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit resul tiert nach den obigen Ausführungen kein rentenbegründender Invaliditäts grad .

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. März 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7. 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Beschwerdeführerin reichte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 3, Urk.

7) keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist entspre chend abzuweisen. 7. 3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Z73.1) - HWS Akzelerations-/ Dezelerationstrauma am 1 2. Juli 2011 infolge PKW

Auffahrunfall von hinten, unvorbereitet bei stehendem Fahrzeug ohne Schädelkontusion und ohne Bewusstlosigkeit/ Bewu s stsei nsverminderung und Verstärkung/ Ausweitung eines vorbestehenden Panvertebralsyn droms und leichter Chondrose C5 bis 7 mit kleiner medianer Diskusher nie C5/6 un d leichter Diskusprotrusion C6/ 7 ohne radikuläre Kompres sion - c ervicales Schmerzsyndrom mit posttraumatisch cervicocephalen Kopf schmerzen vom Spannungstyp gemäss IHS-Kriterien (International Headache Society) - g astroösophageale

Refluxkrankheit - a rterielle Hypertonie - Adipositas

Aus konsensualer Sicht führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der Nacken schmerzen und der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvoll zogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Eben falls könne das Ausmass der Schmerzen in der rechten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden (S. 52) . Dementsprechend resultiere aus orthopä discher Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Auch die angegebene Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel könne nicht nachvollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Überge wicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren Lendenwir belsäule führen könne. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchten Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müss t en und die mit häufigen inklinierten oder reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könn t en wegen der Lumboischialgie bei mässiger Osteo chon drose L5/S1 mit mässiger rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompres sion der Nervenwurzel S1 rezessal links und eventuell auch Reizung der Nerven wur zel L5 foraminal links nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 52 f.).

Seit dem Unfallgeschehen könne bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erhoben werden, gekennzeichnet durch überwiegend niedergeschlagene Stimmungslage mit Affektlabilität, wiederholten Unruhezuständen, negativistisch eingeengtem Denken mit Gedankenkreisen auf das Unfallgeschehen und ihre körperlichen Beschwerden sowie Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 53). Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Beschwerden in ihrer Lebensweise stark eingeengt, könne zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben, mit den Kin dern und dem Ehemann wenig unternehmen, könne alleine infolge der Gleich gewichtsstörungen nicht ausser Haus und damit beständen Insuffizienzgefühle und mangelndes Selbstwertgefühl . Weitere wesentliche Antriebsstörungen be ständen nicht und es liessen sich auch kurze Stimmungsaufhellungen für wenige Stunden eruieren. Seit jeher lägen akzentuierte ängstlich vermeidende sowie narzisstisch kränkbare Persönlichkeitszüge vor, wobei sich die Beschwer deführerin nur schwer an neue Situationen anpassen könne. Aufgrund der anhal tenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in leichter bis mittlerer Ausprägung und Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) entwickelt . Eine eigenständige depressive Erkrankung liege damit nicht vor. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausrei chen d Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizinischer Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar er scheinen. Auch weitere massgebende Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen seien ausser den orthopädischen Befunden keine zu erhe ben. Sodann lasse sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellen. Die Beschwerdeführerin habe wenige soziale Kontakte . Zur Erklärung des passiven, inaktiven Verhaltens mit Vermeidungsverhalten könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden (S. 53). Trotz der Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine chro nische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehe eine zumutbare Wil lens anstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und Verständnis. Dabei wür den die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Mo ti vation und die Dauerbelast barkeit als beeinträchtigt erscheinen, aber es seien noch Ressourcen vorhanden. Das beschriebene inaktive passive Verhalten sei nach den zu erhebenden psychischen Symptomen nicht nachvollziehbar (S.

54).

Aus internistis cher und neurologischer Sicht fä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit Juli 2011 bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 70 % betrage. Eine Tätigkeit ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Juli 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklin ier te und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müss t en (S. 55 f.). 3. 6

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Mai 2013 (Urk. 6/31) als psychiatrische Diagnose n (vgl. S. 6) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.1), ein unspezifisches Somatisierungssyndrom mit Konversionssymptomatik (vorwiegend Schwindel und auf dem Boden einer deutlichen narzisstischen Alteration; ICD-10 F44.7), ein ängstlich depressives Zustandsbild mit/bei vegetativem Erschöpfungssyn drom und anhaltender reaktiver depressiver Psychose mit zunehmender Angst komponente (ICD-10 F39) sowie ein gemischtes Angstsyndrom mit Panik attacken und beginnender Kinesiophobie wegen Schwindel (ICD-10 F40.8). Dazu hielt er fest, dass eine Berentung zu einer gewissen Beruhigung beitragen könne. Es wäre vorläufig die einzige Massnahme, welche der Beschwerdeführe rin zu einer psychosozialen Stabilisierung und später vielleicht darüber hinaus verhelfen könne . Die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei heute durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt, die ihren Ursprung in einer erheblichen nar zisstischen Problematik h ätt en. Hierzu würden Angst- und Schmerzerleben, besonders aber vegetative Dysregulation und die phobische Überlagerung, fer ne r Antriebsstörungen und die Beeinträchtigung von kognitiven Funktionen wie Ineffizienz und Verlangsamung des Denkens, Störungen der Konzentration und eine erhöhte Selbstaufmerksamkeit, gehören. Die Arbeitsunfähigkeit liege heute bei über 85 - 90 % (S. 10). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassen den Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der kon kreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 7), so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter zeigten in somatischer Hinsicht ausführlich au f (vgl. vorstehend E. 3.5), dass das Ausmass der Nackenschmerzen und der demonstrierten abnor men Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvollzogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Ebenfalls könne das Ausmass der Schmerzen in der rech ten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden. Entsprechend resultiere aus orthopädischer Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Im gleichen Sinne könne auch das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Gleiches gelte für die angegebene jedoch nicht nachvollziehbare Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel. 4.3

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme recht sprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Gemäss Aussage des psychiatrischen Gutachters erschienen die Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während des Gesprächs intakt (vgl. Urk. 6/50/92). Daher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig erhoben werden konnte. Weiter

wurde die Anamnese in Kenntnis der Vorakten erhoben und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spr ä chen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret nega tiv in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00496 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1995), war von 2007 bis 2011 bei der

Y.___ und von 2009 bis 2011 bei der Z.___ als Raumpflegerin tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 1 2. Juli 2011 beziehungsweise am 1 5. Juli 2011 war (Urk. 6/9, Urk. 6/16) .

Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall meldete sich die Versicherte am 1 3. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13, Urk. 6/19) und holte bei m A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 6/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54; Urk. 6/57, Urk. 6/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2014 einen Rentenan spruch (Urk. 6/61 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 4. Juli teilte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Er ersuchte trotzdem um Fristerstreckung für das Einreichen des Formulars zur Abklärung der prozes s ualen Bedürftigkeit, welche ihm gewährt wurde (Urk. 8) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden. Vorliegend verzichtete die Beschwer de gegne rin

auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 5), weshalb von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abzu sehen ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei ter te Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan stren gung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1. 5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E.

3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein struk turiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei an haltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankhei ts ge winnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E.

4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardin dikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener – Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 6

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50), davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, bei Zimmertempe ratur, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder liche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung voll schichtig zumutbar (S. 2). Bei einer Qualifikation von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt resultiere dabei keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (S. 3). 2.2

Die Beschwerde führerin bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, das psychiat rische Teilgutachten lasse keine ausreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit zu, da die psychiatrische Exploration nur gerade 60 Minuten gedauert und zudem unter Beizug eines Dolmetschers habe erfolgen müssen (S. 4 f.). Darüber hinaus sei bei der Ermittlung des Invaliditäts grades von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen und nicht die gemisch te Methode

heranzuziehen (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das A.___ -Gutachten (Urk. 6/50) abgestellt werden kann. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Facharz t für Allgemeine Inn ere Medizin, und lic . phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2012 (6/18/1-6) unter Beilage von weiteren Berichten über bildgebende Untersuchungen (vgl. Urk. 6/18/7-26) als Diagnosen einen Status nach Hals wirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma, ein vorbestehendes panvertebrales Schmerz syndrom, ein dissoziativer Stupor (ICD-10 F44.2) sowie ein posttrau ma tisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1). Als Differentialdiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, dass ein ungestörter Schlaf nach wie vor die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführerin leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sie sei nach wie vor stark verlangsamt und habe nach wie vor starke Kopf- und Nackenschmerzen. Sie könne sich nur langsam bewegen, könne weder lange gehen noch stehen noch sitzen oder sich bücken. Die rechte Hand schmerze nach wie vor und sei kraftlos. Mit Hilfe der Physio therapie sei hier ein deutlicher Fortschritt sichtbar. Die Stimmung sei nach wie vor gedrückt, dennoch seien deutliche Fortschritte gegenüber dem Anfang sichtbar. Der Zustand sei aber noch weit weg von einer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne an guten Tagen die Wohnung alleine verlassen. An solchen Tagen komme sie mit dem Bus auch allein in die Therapie (Ziff.

1.4.2) .

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Schmerzmitteln und antidepressiver Medikationstherapie. Die Beschwerdefüherin besuche zweimal wöchentlich die Physiotherapie und wöchentlich die Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne dabei ihre bisherige Tätigkeit wegen ihrer ständigen Schmerzen im Nacken und im Kopf sowie wegen ihres Schwindels und der Unsicherheit beim Gehen und Stehen nicht mehr ausüben. Sie könne sich nicht bücken, nur leichtes Gewicht heben und ihren Kopf wegen der Schmerzen nur wenig bewegen. Die Beschwer deführerin sei dabei ständig müde und habe wenig Kraft, könne sich entspre chend schlecht konzentrieren, wobei ihre Gedanken ständig verzweifelt und pessimistisch seien. Zudem leide sie unter schweren Schuldgefühlen, dass sie nicht arbeiten könne und sie durch ihre Immobilität ihre Familie belaste (Ziff. 1.7.1). Diese Einschränkungen würden zurzeit jede Erwerbstätigkeit ver unmöglichen. Die psychischen Probleme seien jedoch grösstenteils reaktiv auf ihre Situation und auf ihre Schmerzen. Bei einer Verbesserung der körperlichen Symptomatik würde sich die psychische rasch verbessern (Ziff. 1.7.2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht der kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/19/9-15) aus, dass in der Untersuchung zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerden angegeben worden seien . Die gezeigten Schmerzen seien zum Teil inkonstant, ebenso wie das Bewegungsausmass im Bereich der HWS. Die noch vorhandenen Beschwerden seien den vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie der Anpas sungsstörung mit depressiver Symptomatik geschuldet. Ab Juli 2012 bestehe so mit unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne jegliche Einschrän kungen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem erklärt, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie unter striktem Verzicht auf Massagen und ähnlichen passiven Methoden zu Lasten der Krankenkasse eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden dürfe (S. 6).

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im Rahmen der Untersu chung festgestellten Befunden hielt Dr. D.___ zudem fest, dass bei der Beschwerdeführerin jeden Morgen und ab und zu auch tagsüber Schwindel auftrete (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin fahre selbst nicht mehr Auto, als Beifahrerin habe sie jedoch keine Probleme (S. 3 Mitte). Zudem würden seit 2 Jahren 2 bis 3 mal pro Monat rezidivierend Kopfschmerzen im Stirnbereich auf treten. Dr. D.___ berichtete zudem von einem flüssigen nicht hinkenden Gang bild und von einem zügigen Entkleiden der Bluse und des Unterhemdes (S.

4). 3. 3

Am 1 5. Januar 2013 berichteten die Ärzte der E.___ (Urk. 6/26), wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. November bis 2 2. Dezember 2012 in psychosomatischer Rehabilitation war, und nannten als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit reaktiver Depression (S. 1). Dazu führten sie aus, seit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin Schmerzen mit fluktuierendem Verlauf, könne schlecht schlafen und sei tagsüber teils so müde, dass sie kaum aufstehen könne. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos weil sie zu Hause kaum mehr etwas machen könne. Auch Therapien hätten kaum etwas genutzt, weder Massage noch Akupunktur oder Psychotherapie (S. 1). Zum psychopathologischen Status führten die Ärzte aus, dass die Konzentration unauffällig sei. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb aktiv und die Psycho motorik unauffällig. Im Verlauf des Aufenthaltes kam es insgesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer leichten Teilremission der Schmerzsymptomatik sowie einer Verbesserung des psycho physischen Befindens (S. 2 unten). Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin zudem immer aufgehellter gewirkt und Freude über kleine Fortschritte gezeigt (S. 3). Sie habe die letzte Sitzung schliesslich in stabilem Zustand verlassen und sich zuversichtlich gezeigt, die hier gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Alltag aufbauen zu können (S. 2). 3.4

Med. pract . B.___ und lic . phil. C.___ (vorstehend E. 3.1) führten im Ver laufsbericht vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 6/27) aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitgebers im Juli 2012 verschlechtert habe, nachdem dieser vorher nur unwesentlich besser geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe wieder ständig weinen müssen, konnte wieder viel schlechter schlafen und der Schwindel sei wieder viel stärker geworden, so dass sie

erneut kaum allein aus dem Haus gehen könne . Auch der Ferienaufenthalt in F.___ habe ihr nichts gebracht (S. 1). Trotz der Bes serung nach dem Klinikaufenthalt habe sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nichts verändert (S. 2 oben). Wenn die Beschwerdefüherin weiterhin die Psy cho therapie und ihre verschiedenen körperlichen Therapien absolviere, könne sich ihr Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern (S. 2 Mitte). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurolo gie, nannten im polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.): - Lumboischialgie links mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom bei mäs siger Osteochondrose L5/S1 mit rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links und möglicher Reizung der Ner venwurzel L5 links foraminal bei osteodiskaler Stenose - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), bestehend seit etwa Juli 2011, mit Übergang in eine chroni sche depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10 F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 55): - Cervico-Pseudobrachialgie rechts - leichte Tendinose der I nfraspinatussehne mit leichter Bursitis suba cro mia lis und leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4), bestehend seit Juli 2011 - a kzentuierte ängstlich vermeidende und na rzisstische Persönlichkeits züge

(ICD- 10 Z73.1) - HWS Akzelerations-/ Dezelerationstrauma am 1 2. Juli 2011 infolge PKW

Auffahrunfall von hinten, unvorbereitet bei stehendem Fahrzeug ohne Schädelkontusion und ohne Bewusstlosigkeit/ Bewu s stsei nsverminderung und Verstärkung/ Ausweitung eines vorbestehenden Panvertebralsyn droms und leichter Chondrose C5 bis 7 mit kleiner medianer Diskusher nie C5/6 un d leichter Diskusprotrusion C6/ 7 ohne radikuläre Kompres sion - c ervicales Schmerzsyndrom mit posttraumatisch cervicocephalen Kopf schmerzen vom Spannungstyp gemäss IHS-Kriterien (International Headache Society) - g astroösophageale

Refluxkrankheit - a rterielle Hypertonie - Adipositas

Aus konsensualer Sicht führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der Nacken schmerzen und der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvoll zogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Eben falls könne das Ausmass der Schmerzen in der rechten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden (S. 52) . Dementsprechend resultiere aus orthopä discher Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Auch die angegebene Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel könne nicht nachvollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Überge wicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren Lendenwir belsäule führen könne. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchten Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müss t en und die mit häufigen inklinierten oder reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könn t en wegen der Lumboischialgie bei mässiger Osteo chon drose L5/S1 mit mässiger rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompres sion der Nervenwurzel S1 rezessal links und eventuell auch Reizung der Nerven wur zel L5 foraminal links nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 52 f.).

Seit dem Unfallgeschehen könne bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erhoben werden, gekennzeichnet durch überwiegend niedergeschlagene Stimmungslage mit Affektlabilität, wiederholten Unruhezuständen, negativistisch eingeengtem Denken mit Gedankenkreisen auf das Unfallgeschehen und ihre körperlichen Beschwerden sowie Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 53). Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Beschwerden in ihrer Lebensweise stark eingeengt, könne zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben, mit den Kin dern und dem Ehemann wenig unternehmen, könne alleine infolge der Gleich gewichtsstörungen nicht ausser Haus und damit beständen Insuffizienzgefühle und mangelndes Selbstwertgefühl . Weitere wesentliche Antriebsstörungen be ständen nicht und es liessen sich auch kurze Stimmungsaufhellungen für wenige Stunden eruieren. Seit jeher lägen akzentuierte ängstlich vermeidende sowie narzisstisch kränkbare Persönlichkeitszüge vor, wobei sich die Beschwer deführerin nur schwer an neue Situationen anpassen könne. Aufgrund der anhal tenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in leichter bis mittlerer Ausprägung und Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) entwickelt . Eine eigenständige depressive Erkrankung liege damit nicht vor. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausrei chen d Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizinischer Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar er scheinen. Auch weitere massgebende Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen seien ausser den orthopädischen Befunden keine zu erhe ben. Sodann lasse sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellen. Die Beschwerdeführerin habe wenige soziale Kontakte . Zur Erklärung des passiven, inaktiven Verhaltens mit Vermeidungsverhalten könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden (S. 53). Trotz der Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine chro nische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehe eine zumutbare Wil lens anstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und Verständnis. Dabei wür den die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Mo ti vation und die Dauerbelast barkeit als beeinträchtigt erscheinen, aber es seien noch Ressourcen vorhanden. Das beschriebene inaktive passive Verhalten sei nach den zu erhebenden psychischen Symptomen nicht nachvollziehbar (S.

54).

Aus internistis cher und neurologischer Sicht fä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit Juli 2011 bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 70 % betrage. Eine Tätigkeit ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Juli 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklin ier te und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müss t en (S. 55 f.). 3. 6

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Mai 2013 (Urk. 6/31) als psychiatrische Diagnose n (vgl. S. 6) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.1), ein unspezifisches Somatisierungssyndrom mit Konversionssymptomatik (vorwiegend Schwindel und auf dem Boden einer deutlichen narzisstischen Alteration; ICD-10 F44.7), ein ängstlich depressives Zustandsbild mit/bei vegetativem Erschöpfungssyn drom und anhaltender reaktiver depressiver Psychose mit zunehmender Angst komponente (ICD-10 F39) sowie ein gemischtes Angstsyndrom mit Panik attacken und beginnender Kinesiophobie wegen Schwindel (ICD-10 F40.8). Dazu hielt er fest, dass eine Berentung zu einer gewissen Beruhigung beitragen könne. Es wäre vorläufig die einzige Massnahme, welche der Beschwerdeführe rin zu einer psychosozialen Stabilisierung und später vielleicht darüber hinaus verhelfen könne . Die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei heute durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt, die ihren Ursprung in einer erheblichen nar zisstischen Problematik h ätt en. Hierzu würden Angst- und Schmerzerleben, besonders aber vegetative Dysregulation und die phobische Überlagerung, fer ne r Antriebsstörungen und die Beeinträchtigung von kognitiven Funktionen wie Ineffizienz und Verlangsamung des Denkens, Störungen der Konzentration und eine erhöhte Selbstaufmerksamkeit, gehören. Die Arbeitsunfähigkeit liege heute bei über 85 - 90 % (S. 10). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassen den Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der kon kreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 7), so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter zeigten in somatischer Hinsicht ausführlich au f (vgl. vorstehend E. 3.5), dass das Ausmass der Nackenschmerzen und der demonstrierten abnor men Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvollzogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Ebenfalls könne das Ausmass der Schmerzen in der rech ten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden. Entsprechend resultiere aus orthopädischer Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Im gleichen Sinne könne auch das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Gleiches gelte für die angegebene jedoch nicht nachvollziehbare Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel. 4.3

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme recht sprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Gemäss Aussage des psychiatrischen Gutachters erschienen die Auffas sung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während des Gesprächs intakt (vgl. Urk. 6/50/92). Daher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig erhoben werden konnte. Weiter

wurde die Anamnese in Kenntnis der Vorakten erhoben und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spr ä chen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret nega tiv in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5. 5.1

Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führten dazu aus, es fehle bei der Beschwerdeführerin an einer relevanten und eigen ständigen psychischen Komorbidität. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizini scher Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erscheine. Ausser den orthopädischen Befunden seien keine weiteren massge benden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen zu erheben. Auch sei kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens fest zu stellen. Schliesslich könne z ur Erklärung des passiven, inaktiven Verhal tens mit Vermeidungsverhalten ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden. Trotz der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) seien Ressourcen und eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anzuneh men. Unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) ist es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. 5.2

Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 5 + 1. 6).

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn ge mäs ser Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An forderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen ad mi ni stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur tei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V

281, E. 8).

Weiter ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bil den, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

Folg lich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizi ni schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_65172014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Das psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 3.5) hat sich mit dem funktio nellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde themati siert und auf Verdeutlichungstendenzen sowie inaktives und passives Verhalten hingewiesen, ebenso der bisherige Therapieverlauf und die Frage von begleiten den Erkrankungen erörtert . Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidens druck als berücksichtigt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass das beschrie bene Verhalten aufgrund der erhobenen psychischen Befunde nicht nachvollziehbar sei . 5.4

Vorliegend er gib t sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung und Intensität der psychischen und somatischen diagnoserele vanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht f allen, dass sie einer Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde n .

5.4.1

Hinsichtlich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist vorliegend unter ande rem festzuhalten, dass eine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung

wohl zu verneinen ist . Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zusehends verbesserte

(vorstehend E. 3.3) und so geht auch die behan delnde Psychologin in ihrem letzten Verlaufsbericht (vgl. vorstehend E.

3.4) weiterhin davon aus, dass der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne . Es ist s omit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch the rapeutische Optionen offen stehen und eine Behandlungsresistenz nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Die Gutachter hielten weiter fest, das pas sive und inaktive Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vor dem Hintergrund der erhobenen psychischen Symptome

auf einen sekundären Krankheitsgewinn

schliessen

(vgl. vorstehend E. 3.5) .

Es ist des Weiteren

fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer krankheitswerti gen begleitenden Störung ausgegangen werden kann. Eine Anpassungsstörung ist rechtsprechungsgemäss vorübergehender Natur und allgemein im Grenzbe reich

dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und

potentiell invalidisierende n Leiden s gelten kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2).

Bei der Feststellung der Schwere der vorliegenden psychiatrischen Diagnose ist schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei den Untersuchungen zum Teil nicht nachvollzieh bare Beschwerden angegeben wurden und die gezeigten Schmerzen sowie das Bewegungsausmass zum Teil inkonstant waren (vorstehend E. 3.2 + 3.5).

So finden sich in den einzelnen Berichten auch hinsichtlich des geklagten Schwin dels und der Konzentrationsstörungen diverse Inkonsistenzen zu den vorgetra genen Beschwerden . I m Rahmen der Begutachtung fanden sich keine erkenn baren Hinweise für einen Schwindel, auch Hinweise für eine Erschöpfung oder Konzentrationsschwierigkeiten bestanden keine (vorstehend E. 3.5) .

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.3)

äusserte sich die Be schwerdeführerin diesbezüglich sogar dahingehend, jeweils nur am Morgen und tagsüber nur ab und zu an Schwindel zu leiden . Vor diesem Hintergrund er scheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwin dels das Haus nicht mehr alleine verlassen kann, so geht sie offenbar zumindest teilweise auch selbständig mit dem Bus in ihre Therapien (vgl. vor stehend E.

3.1).

Zusammenfassend spr i ch t der funktionelle Schweregrad des

Gesundheitsscha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung. 5.4.2

In einem zweiten Schritt müssen die funktionellen Auswirkungen

einer Konsis tenzprüfung standhalten, welche beweisrechtlich entscheidend ist. Betreffend den Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebenslagen“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine familiären Probleme bestehen,

aber

mit Ausnahme einer Nachbarin, wel che sie unterstütze, wenig Kontakt zu Bekannten vorhanden sind . Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gute Kontakte zu ihrer Mut ter und den Geschwistern pflege

und kurz vor der Begutachtung im August 2013 wiederholt in F.___

in den Ferien war, wobei sie

mit dem Flugzeug reiste .

Ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung ist anhand der Akten nicht sicher möglich. Diesbezüglich lässt sich

einzig festhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begutachtung keine Hobbies angeben konnte. Sie äusserte sich jedoch auch nicht dahingehend, dass vor Eintritt der Gesundh eitsschädigung Hobbies bestanden hätten, welche sie nun nicht mehr ausüben könne.

Hinsichtlich des Indikators „Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen“ ist in psychiatrischer Hinsicht zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin wöchent lich psychotherapeutische Sitzungen bei einer P sychologin in Anspruch nimmt, hingegen nur monatlich in fachärztlich ps ychiatrischer Behandlung steht. Über die Zusammenarbeit des Psychiaters und der Psychologin lässt sich den Akten nichts entnehmen. Fest steht jedoch, dass die Psychologin nicht in der Praxis des Psychiaters, sondern in der Praxis von Dr. B.___ tätig ist.

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) äusserte sich in der kreisärztlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie und unter striktem Verzicht auf Massagen oder ähnlich passiven Methoden eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden könne . D em Bericht der stationären Rehabilitation (vorstehend E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin

ermutigt wurde, aktiver zu werden, regelmässig Spaziergänge und Entspannungsübungen zu machen, da es beim körperlichen Aufbautraining im Zuge der Behandlung wiederkehrend zu Überforderungssituationen gekommen sei. Den medizinischen Akten

nach Beendigung der stationären Rehabilitation lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die empfohlene und sogleich ver ordnete Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie, in welcher die Beschwerdeführerin aktiv mitwirken müsste, im Nachgang in Anspruch genommen wurde .

Nach dem Gesagten und insbesondere h insichtlich des passiven und inaktiven Vermeidungsverhaltens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin keiner adäquaten und konsequenten somatischen Therapie unterzieht. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint es vorliegend als fraglich, ob die ambulante und seit Jahren erfolglos durchge führte Psychotherapie in dieser Form noch als adäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso das ambulante Setting trotz des jahrelang unveränderten Gesundheitszustandes nicht durch anderweitige Thera pieansätze wie beispielsweise eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik substituiert wu rde . Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es in der statio nären Rehabilitationsmassnahme und einer entsprechenden Tagesstruktur offenbar zu einer Verbesserung gekommen war, welche dann in der ambulanten Therapie offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte. 5.5

Zusammenfassend ergeben sich a us den medizinischen Akten diverse Diskre pan zen und Inkonsistenzen, welche gesamthaft betrachtet gegen einen invalidi sierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung sprechen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar dindika toren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen, weshalb die Gut achter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten.

Unter dem Blick winkel der neuen Rechtsprechung ist folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte n Einschränkung en anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

6.

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden psychischen Gesundheitsschadens. Selbst

die Annahme, dass es sich bei der Anpassungsstörung beziehungsweise d er Dysthymie

um ein eigenständiges und unabhängiges Leiden handelt, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen, in s be son dere eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, erforderlich, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass de r Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in tem perierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kör per hal tungen eingenommen werden müssen, zu 100 % zugemutet werden kön nen. Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wir kun gen vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 f.) wird von der Beschwer deführerin nur hinsichtlich der Qualifikation gerügt, w elche

letztlich jedoch offen bleiben kann. Auch bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit resul tiert nach den obigen Ausführungen kein rentenbegründender Invaliditäts grad .

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. März 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7. 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Beschwerdeführerin reichte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 3, Urk.

7) keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist entspre chend abzuweisen. 7. 3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager