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IV.2014.00493

Beweislosigkeit im Revisionsverfahren geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, da sie ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat.

Zürich SozVersG · 2015-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, meldete sich unter Hinweis auf Depres si o nen erstmals am 3 0. März 2004 (Eingangsdatum) bei der eidgenössi schen Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 31 . März

2005 sprach ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/ 31 und Urk. 7/34). Im Jahr e 2007 erfolgte eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei die ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung der mittlerweile zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Dezember 2007, Urk. 7 /48). Im Jahr 2010 wurde von Amtes wegen erneut eine Revision der Invalidenrente an die Hand genommen (Revisionsfragebogen,

Urk. 7/58). Nach beruflichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere der Ein holung

d es interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. August 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/73). Nach Ein sicht in den Einwand der Versicherten vom 2 3. August 2011 (Urk. 7/75-76; ergänzende Einwandbegründungen vom 3 0. August 2011, Urk. 7/77 und vom 2 8. Oktober 2011 Urk. 7/85-86) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine weitere psychiatrische sowie eine neuropsychologische Untersuchung not wendig sei (Schreiben vom 13. Juli 2012, Urk. 7/92; Schrei ben vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/99) . Die psychiatrische Un tersuchung erfolg t e am 3. September 2012 (Telefonnotiz vom 1 0. April 2013, Urk. 7/115). Nachdem die Versicherte am 1. November 2012 mit geteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Angst vor Kliniken, Psychiatrien etc. nicht an der neuropsycho logischen Untersuchung teilnehmen könne (Urk. 7/100-101), erliess die IV-Stelle am 5. November 2012 eine Zwi schen verfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch d as Z.___ festhielt und auf die Folgen einer fehlenden M itwirkung aufmerksam machte (Urk. 7/102). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Dezemb er 2012 Beschwerde (Urk. 7/106), welche

d as hiesige Gericht mit

in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01281 vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/116) ab wies .

Nachdem die Versicherte unentschuldigt zum Beg utachtungstermin nicht er schie n en war

(Telefonnotiz vom 3 1. Januar 2014, Urk. 7/120; E- Mailverkehr vom 3 1. Januar 2014, Urk. 7/121), wurde sie mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 letztmals aufgefordert, bis 1 4. Februar 2014 eine Bereitschaftserklärung zu un ter zeichnen und sich mit dem Z.___ in Verbindung zu setzen, um den neuen Termin zu bestätigen (Urk. 7/122). Die Versicherte holte das Ein schreiben nicht ab (Telefonnotiz vom 1 8. Februar 2014, Urk. 7/123).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014,

Urk. 7/126; Einwand vom 2 3. März 2014, Urk. 7/130-131) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 0. April 2014 auf Ende des der Zustellung der Ver fü gung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2. 5

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art.

28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fach liche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat

sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kom me n die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bung en einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange mess ene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung ab wei sen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwie sen (vgl. BGE 117 V 261 E.

3b S.

264; SVR 2010 IV Nr.

30 S.

94, 9C_961/2008 E. 3.1).

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 2.6

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtser heb lichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufhe ben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch

die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nac h zuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3). 3.

Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Allergologie und Klini sche Immunologie, hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Ar ztbericht vom 2 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit fest. Sie sei aufgrund von Antriebslosigkeit, in n erer Lee re, intermittierender Nervosi tät, sozialer Phobie sowie des Umstandes, dass sie einzig Interesse an Pferden habe, eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, ausser einer zeitweisen Tätigkeit als Pferdetrainerin in privatem Umfang (Urk. 7/61). 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des

Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellten die Ärzte keine Diagnosen (Urk. 7/71 S. 20).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 31-jährigen normosomen, klinisch kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Al l gemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei verweigert worden, es be stün den allerding s keine richtungsweisenden Aspekte für eine Links- oder Rechtsherz insuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Eine aktenkundige Atopie respek tive anamnestisch berichtete Neurodermitis rechtfertige keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht lasse sich gesamthaft (mit Vorbehalt) demnach keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in ei ner dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/71 S. 22) .

Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration werde ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt. Es werde versicherungsme dizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Unzulänglichkeiten interpretiert werde, reiche allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn über einen spezifischen anhaltenden psychiatrischen Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert berichte die Beschwerdeführerin als sol ches nicht. Ein regressives Krankheitsmuster mit Krankheitsgewinn, gewisse ge drückte Tendenzen aufgrund der sozio- konstellativen Umstände oder auch eine allgemeine Angst vor Ärzten wird nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidi sierenden Störung interpretiert. Dieser Sachverhalt werde auch ausdrücklich nicht als phobische Störung gesehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht demnach nicht vor (Urk. 7/71 S. 23). Für die Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte insbesondere im Jahr 2003 oder 2004 an depressiven Einbrüchen gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine typische spezifische Symptomatologie einer depressiven Störung nicht mehr ausgemacht werden, sodass zum aktuellen Zeit punkt eine allfällige damals vorgelegene depressive Episode oder eine gedrückte Symptomatologie als vollständig remittiert bewertet werden müsse (Urk. 7/71 S.

17).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde

sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht vollumfänglich ar beits fähig . Es lägen keine Störungen oder Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/71 S. 23). 3.3

Dr. A.___ hielt im Schreiben vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/83) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdefüh rerin dringend psychiatrische Hilfe brauche, was bis zum he utigen Tag immer abgelehnt worden sei . Die letzte Konsultation sei am 2 7. August 2010 erfolgt. Dabei habe sie sich in Folge eines protrahiert verlauf enden Prozesses betreffend eine tödliche Verletzung ihres Pferdes bedrängt gefühlt. Ihres Erachtens (sie sei allerdings nicht Psychiaterin) leide die Beschwerdeführerin an einer Persön lich keits

- und Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und sozialem Rück zug. Dr. A.___ legte mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin bei. 3.4

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 7/84) zuhanden des dama ligen Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Dissoziative Störungen mit Derealisationserlebnissen (ICD-10 F44.7) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

Ein Treffen mit der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen, weil sie sich vor einer Begegnung mit einem Psychiater fürchte. Sie habe geäussert, sie hab e Angst, bei einer solchen Begegnung zu brechen. Er stütze sich deshalb auf die ausführlichen Auskünfte der Freundin vom 1 3. September 2 011 und vom 2 5. Oktober 2011 sowie auf ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84 S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 25 % denkbar (Urk. 7/84 S. 2) .

Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, sei aber zur Zeit auf keine Weise dazu zu bewegen. Es sei auch nicht ganz sicher, ob sie überhaupt therapiefähig sei. Gründe für die zwangsweise Behandlung seien

nicht vorhanden, denn es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung (Urk. 7/84

S. 2).

Die psychiatrische Einschätzung sei sicher nicht richtig, weil sie sich aus schliess lich auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin stütze. Diese habe aber mit ihrer Realität wenig zu tun. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich aus Angst vor therapeutischen Interventionen falsche Angaben gemacht und ihre Situation krass geschönt. Es sei leider versäumt worden, Fremdauskünfte einzuholen (Urk. 7/84 S. 2).

4.

4.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/116) wurde festgehal ten, dass sich die Beschwerde nicht gegen den für die neuropsychologische Be gut achtung vorgesehenen Prof. C.___ als Person richtet, sondern dass die Kli nik, an welcher der Experte tätig ist, bei der Beschwerdef ührerin Ängste und Panik auslöse . Die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung sei er stellt und die Untersuchung sei gen erell als zumutbar zu erachten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2

4.2. 1

Trotz rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts und u ltimativer Aufforde rung (Urk. 7/122) durch die Beschwerdegegnerin, sich der Begutachtung zu un ter ziehen, entzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise der zu mut baren Untersuchung. Androhungsgemäss ist entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2.2

Gestützt auf das Gutach t en des Y.___

(Urk. 7/71) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, womit kein i nvalidenversicherungsrechtlich relevanter

In va liditätsgrad (mehr) erstellt wäre. Ob das Gutachten allerdings beweiskräftig ist, kann offen bleiben:

Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr. A.___

(Urk. 7/61, Urk. 7/83) kann nicht abgestellt werden. Sie verfügt

- wie sie selbst festhielt - über keinen Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. E. 2.4) . Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. B.___ erstellte seinen Bericht ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen ihrer Freundin und ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84).

Da keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann allerdings nicht darauf abge stützt werden, da nur gestützt auf Drittaussagen und Akten keine verlässliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.4). 4.2.3

Zusammenfassend kann weder auf die Berichte von Dr. A.___ noch auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.

Wird das Gutachten des Y.___ als beweiskräftig erachtet und darauf abgestellt, so ist aufgrund der festgestellten, vollständig remittierten depressiven Erkran kung sowie der nunmehr attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit eine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und mangels Vorlie gens einer aktuellen krankheitswertigen Diagnose kein rentenbegründender Inva liditätsgrad mehr gegeben, womit – gestützt auf diese Akten – eine Renten aufhebung zu Recht erfolgte.

Wird nicht auf das Gutachte n des Y.___ abgestellt, führt dies zum selben Resul tat da in diesem Fall auf gar keine ärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann : V ermutet wird Validität, nicht Invalidität. Ohne aktuelle ärztliche Stellung nahme kann der Nachweis der Invalidität nicht gelingen, weshalb die Beschwer de führerin aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht im vor liegenden Revisionsverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E.

2.2). Diesfalls wäre die revisionsrechtliche Rentenaufhebung jedenfalls vorläufig - so lange die Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Abklärung verweigert wird – rechtens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1980, meldete sich unter Hinweis auf Depres si o nen erstmals am 3 0. März 2004 (Eingangsdatum) bei der eidgenössi schen Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 31 . März

2005 sprach ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/ 31 und Urk. 7/34). Im Jahr e 2007 erfolgte eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei die ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung der mittlerweile zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Dezember 2007, Urk. 7 /48). Im Jahr 2010 wurde von Amtes wegen erneut eine Revision der Invalidenrente an die Hand genommen (Revisionsfragebogen,

Urk. 7/58). Nach beruflichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere der Ein holung

d es interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. August 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/73). Nach Ein sicht in den Einwand der Versicherten vom 2 3. August 2011 (Urk. 7/75-76; ergänzende Einwandbegründungen vom 3 0. August 2011, Urk. 7/77 und vom 2 8. Oktober 2011 Urk. 7/85-86) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine weitere psychiatrische sowie eine neuropsychologische Untersuchung not wendig sei (Schreiben vom 13. Juli 2012, Urk. 7/92; Schrei ben vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/99) . Die psychiatrische Un tersuchung erfolg t e am 3. September 2012 (Telefonnotiz vom 1 0. April 2013, Urk. 7/115). Nachdem die Versicherte am 1. November 2012 mit geteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Angst vor Kliniken, Psychiatrien etc. nicht an der neuropsycho logischen Untersuchung teilnehmen könne (Urk. 7/100-101), erliess die IV-Stelle am 5. November 2012 eine Zwi schen verfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch d as Z.___ festhielt und auf die Folgen einer fehlenden M itwirkung aufmerksam machte (Urk. 7/102). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Dezemb er 2012 Beschwerde (Urk. 7/106), welche

d as hiesige Gericht mit

in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01281 vom

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung (Urk.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 2.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2. 5

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art.

28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fach liche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat

sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kom me n die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bung en einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange mess ene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung ab wei sen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwie sen (vgl. BGE 117 V 261 E.

3b S.

264; SVR 2010 IV Nr.

30 S.

94, 9C_961/2008 E. 3.1).

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

E. 2.6 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtser heb lichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufhe ben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch

die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nac h zuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3). 3.

Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Allergologie und Klini sche Immunologie, hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Ar ztbericht vom 2 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit fest. Sie sei aufgrund von Antriebslosigkeit, in n erer Lee re, intermittierender Nervosi tät, sozialer Phobie sowie des Umstandes, dass sie einzig Interesse an Pferden habe, eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, ausser einer zeitweisen Tätigkeit als Pferdetrainerin in privatem Umfang (Urk. 7/61). 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des

Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellten die Ärzte keine Diagnosen (Urk. 7/71 S. 20).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 31-jährigen normosomen, klinisch kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Al l gemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei verweigert worden, es be stün den allerding s keine richtungsweisenden Aspekte für eine Links- oder Rechtsherz insuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Eine aktenkundige Atopie respek tive anamnestisch berichtete Neurodermitis rechtfertige keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht lasse sich gesamthaft (mit Vorbehalt) demnach keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in ei ner dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/71 S. 22) .

Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration werde ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt. Es werde versicherungsme dizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Unzulänglichkeiten interpretiert werde, reiche allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn über einen spezifischen anhaltenden psychiatrischen Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert berichte die Beschwerdeführerin als sol ches nicht. Ein regressives Krankheitsmuster mit Krankheitsgewinn, gewisse ge drückte Tendenzen aufgrund der sozio- konstellativen Umstände oder auch eine allgemeine Angst vor Ärzten wird nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidi sierenden Störung interpretiert. Dieser Sachverhalt werde auch ausdrücklich nicht als phobische Störung gesehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht demnach nicht vor (Urk. 7/71 S. 23). Für die Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte insbesondere im Jahr 2003 oder 2004 an depressiven Einbrüchen gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine typische spezifische Symptomatologie einer depressiven Störung nicht mehr ausgemacht werden, sodass zum aktuellen Zeit punkt eine allfällige damals vorgelegene depressive Episode oder eine gedrückte Symptomatologie als vollständig remittiert bewertet werden müsse (Urk. 7/71 S.

17).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde

sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht vollumfänglich ar beits fähig . Es lägen keine Störungen oder Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/71 S. 23). 3.3

Dr. A.___ hielt im Schreiben vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/83) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdefüh rerin dringend psychiatrische Hilfe brauche, was bis zum he utigen Tag immer abgelehnt worden sei . Die letzte Konsultation sei am 2 7. August 2010 erfolgt. Dabei habe sie sich in Folge eines protrahiert verlauf enden Prozesses betreffend eine tödliche Verletzung ihres Pferdes bedrängt gefühlt. Ihres Erachtens (sie sei allerdings nicht Psychiaterin) leide die Beschwerdeführerin an einer Persön lich keits

- und Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und sozialem Rück zug. Dr. A.___ legte mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin bei. 3.4

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 7/84) zuhanden des dama ligen Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Dissoziative Störungen mit Derealisationserlebnissen (ICD-10 F44.7) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

Ein Treffen mit der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen, weil sie sich vor einer Begegnung mit einem Psychiater fürchte. Sie habe geäussert, sie hab e Angst, bei einer solchen Begegnung zu brechen. Er stütze sich deshalb auf die ausführlichen Auskünfte der Freundin vom 1 3. September 2

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

E. 011 und vom 2 5. Oktober 2011 sowie auf ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84 S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 25 % denkbar (Urk. 7/84 S. 2) .

Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, sei aber zur Zeit auf keine Weise dazu zu bewegen. Es sei auch nicht ganz sicher, ob sie überhaupt therapiefähig sei. Gründe für die zwangsweise Behandlung seien

nicht vorhanden, denn es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung (Urk. 7/84

S. 2).

Die psychiatrische Einschätzung sei sicher nicht richtig, weil sie sich aus schliess lich auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin stütze. Diese habe aber mit ihrer Realität wenig zu tun. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich aus Angst vor therapeutischen Interventionen falsche Angaben gemacht und ihre Situation krass geschönt. Es sei leider versäumt worden, Fremdauskünfte einzuholen (Urk. 7/84 S. 2).

4.

4.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/116) wurde festgehal ten, dass sich die Beschwerde nicht gegen den für die neuropsychologische Be gut achtung vorgesehenen Prof. C.___ als Person richtet, sondern dass die Kli nik, an welcher der Experte tätig ist, bei der Beschwerdef ührerin Ängste und Panik auslöse . Die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung sei er stellt und die Untersuchung sei gen erell als zumutbar zu erachten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2

4.2. 1

Trotz rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts und u ltimativer Aufforde rung (Urk. 7/122) durch die Beschwerdegegnerin, sich der Begutachtung zu un ter ziehen, entzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise der zu mut baren Untersuchung. Androhungsgemäss ist entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2.2

Gestützt auf das Gutach t en des Y.___

(Urk. 7/71) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, womit kein i nvalidenversicherungsrechtlich relevanter

In va liditätsgrad (mehr) erstellt wäre. Ob das Gutachten allerdings beweiskräftig ist, kann offen bleiben:

Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr. A.___

(Urk. 7/61, Urk. 7/83) kann nicht abgestellt werden. Sie verfügt

- wie sie selbst festhielt - über keinen Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. E. 2.4) . Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. B.___ erstellte seinen Bericht ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen ihrer Freundin und ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84).

Da keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann allerdings nicht darauf abge stützt werden, da nur gestützt auf Drittaussagen und Akten keine verlässliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.4). 4.2.3

Zusammenfassend kann weder auf die Berichte von Dr. A.___ noch auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.

Wird das Gutachten des Y.___ als beweiskräftig erachtet und darauf abgestellt, so ist aufgrund der festgestellten, vollständig remittierten depressiven Erkran kung sowie der nunmehr attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit eine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und mangels Vorlie gens einer aktuellen krankheitswertigen Diagnose kein rentenbegründender Inva liditätsgrad mehr gegeben, womit – gestützt auf diese Akten – eine Renten aufhebung zu Recht erfolgte.

Wird nicht auf das Gutachte n des Y.___ abgestellt, führt dies zum selben Resul tat da in diesem Fall auf gar keine ärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann : V ermutet wird Validität, nicht Invalidität. Ohne aktuelle ärztliche Stellung nahme kann der Nachweis der Invalidität nicht gelingen, weshalb die Beschwer de führerin aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht im vor liegenden Revisionsverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E.

2.2). Diesfalls wäre die revisionsrechtliche Rentenaufhebung jedenfalls vorläufig - so lange die Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Abklärung verweigert wird – rechtens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1980, meldete sich unter Hinweis auf Depres si o nen erstmals am 3
  2. März 2004 (Eingangsdatum) bei der eidgenössi schen Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/6). Mit Verfügung vom 31 .  März 2005 sprach ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen ab dem
  3. August 2004 eine ganze Rente zu ( Urk.  7/ 31 und Urk. 7/34 ). Im Jahr e 2007 erfolgte eine revisionsweise Überprüfung der Rente , wobei die ganze Rente bestätigt wurde ( Mitteilung der mittlerweile zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  4. Dezember 2007, Urk.  7 /48). Im Jahr 2010 wurde von Amtes wegen erneut eine Revision der Invalidenrente an die Hand genommen ( Revisionsfragebogen, Urk.  7/58). Nach beruflichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere der Ein holung d es interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 2
  5. Juli 2011 ( Urk.  7/71 ) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  6. August 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk.  7/73). Nach Ein sicht in den Einwand der Versicherten vom 2
  7. August 2011 ( Urk.  7/75-76; ergänzende Einwandbegründungen vom 3
  8. August 2011, Urk.  7/77 und vom 2
  9. Oktober 2011 Urk.  7/85-86) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine weitere psychiatrische sowie eine neuropsychologische Untersuchung not wendig sei (Schreiben vom 13. Juli 2012, Urk. 7/92; Schrei ben vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/99) . Die psychiatrische Un tersuchung erfolg t e am
  10. September 2012 (Telefonnotiz vom 1
  11. April 2013, Urk.  7/115). Nachdem die Versicherte am
  12. November 2012 mit geteilt hatte , dass sie aufgrund ihrer Angst vor Kliniken, Psychiatrien etc. nicht an der neuropsycho logischen Untersuchung teilnehmen könne ( Urk.  7/100-101) , erliess die IV-Stelle am
  13. November 2012 eine Zwi schen verfügung , mit welcher sie an der Abklärung durch d as Z.___ festhielt und auf die Folgen einer fehlenden M itwirkung aufmerksam machte ( Urk.  7/102). Hiergegen erhob die Versicherte am
  14. Dezemb er 2012 Beschwerde ( Urk.  7/106), welche d as hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01281 vom 2
  15. Juni 2013 ( Urk.  7/116) ab wies .      Nachdem die Versicherte unentschuldigt zum Beg utachtungstermin nicht er schie n en war (Telefonnotiz vom 3
  16. Januar 2014, Urk.  7/120; E- Mailverkehr vom 3
  17. Januar 2014, Urk.  7/121) , wurde sie mit Schreiben vom 3
  18. Januar 2014 letztmals aufgefordert, bis 1
  19. Februar 2014 eine Bereitschaftserklärung zu un ter zeichnen und sich mit dem Z.___ in Verbindung zu setzen, um den neuen Termin zu bestätigen ( Urk.  7/122). Die Versicherte holte das Ein schreiben nicht ab (Telefonnotiz vom 1
  20. Februar 2014, Urk.  7/123).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
  21. Februar 2014, Urk.  7/126; Einwand vom 2
  22. März 2014, Urk.  7/130-131) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1
  23. April 2014 auf Ende des der Zustellung der Ver fü gung folgenden Monats auf ( Urk.  2).
  24. Hiergegen erhob die Versicherte am
  25. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und bean tragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 1
  26. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung ( Urk.  6 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  7/1-136), was der Beschwerde führerin am 1
  27. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  28. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  29. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  30. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August   2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
  31. 2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.4      Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.   43 E.   5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.   345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August   2006 E.   4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.   2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
  32. 5      Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art.   28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fach liche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kom me n die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bung en einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange mess ene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung ab wei sen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwie sen (vgl. BGE 117 V 261 E.   3b S.   264; SVR 2010 IV Nr.   30 S.   94, 9C_961/2008 E. 3.1).      Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 2.6      Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtser heb lichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufhe ben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nac h zuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3).
  33. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1      Dr.  med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Allergologie und Klini sche Immunologie, hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Ar ztbericht vom 2
  34. November 2010 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit fest. Sie sei aufgrund von Antriebslosigkeit, in n erer Lee re, intermittierender Nervosi tät, sozialer Phobie sowie des Umstandes, dass sie einzig Interesse an Pferden habe, eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, ausser einer zeitweisen Tätigkeit als Pferdetrainerin in privatem Umfang ( Urk.  7/61). 3.2      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 2
  35. Juli 2011 ( Urk.  7/71) stellten die Ärzte keine Diagnosen ( Urk.  7/71 S. 20).      Die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 31-jährigen normosomen , klinisch kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Al l gemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei verweigert worden, es be stün den allerding s keine richtungsweisenden Aspekte für eine Links- oder Rechtsherz insuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Eine aktenkundige Atopie respek tive anamnestisch berichtete Neurodermitis rechtfertige keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht lasse sich gesamthaft (mit Vorbehalt) demnach keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in ei ner dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit ( Urk.  7/71 S. 22) .      Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration werde ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt. Es werde versicherungsme dizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Unzulänglichkeiten interpretiert werde, reiche allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn über einen spezifischen anhaltenden psychiatrischen Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert berichte die Beschwerdeführerin als sol ches nicht. Ein regressives Krankheitsmuster mit Krankheitsgewinn, gewisse ge drückte Tendenzen aufgrund der sozio- konstellativen Umstände oder auch eine allgemeine Angst vor Ärzten wird nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidi sierenden Störung interpretiert. Dieser Sachverhalt werde auch ausdrücklich nicht als phobische Störung gesehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht demnach nicht vor ( Urk.  7/71 S. 23). Für die Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte insbesondere im Jahr 2003 oder 2004 an depressiven Einbrüchen gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine typische spezifische Symptomatologie einer depressiven Störung nicht mehr ausgemacht werden, sodass zum aktuellen Zeit punkt eine allfällige damals vorgelegene depressive Episode oder eine gedrückte Symptomatologie als vollständig remittiert bewertet werden müsse (Urk. 7/71 S.   17).      Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht vollumfänglich ar beits fähig . Es lägen keine Störungen oder Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vor ( Urk.  7/71 S. 23). 3.3      Dr.  A.___ hielt im Schreiben vom
  36. Oktober 2011 ( Urk.  7/83) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdefüh rerin dringend psychiatrische Hilfe brauche, was bis zum he utigen Tag immer abgelehnt worden sei . Die letzte Konsultation sei am 2
  37. August 2010 erfolgt. Dabei habe sie sich in Folge eines protrahiert verlauf enden Prozesses betreffend eine tödliche Verletzung ihres Pferdes bedrängt gefühlt. Ihres Erachtens (sie sei allerdings nicht Psychiaterin) leide die Beschwerdeführerin an einer Persön lich keits - und Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und sozialem Rück zug. Dr.  A.___ legte mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin bei. 3.4      Dr.  med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2
  38. Oktober 2011 ( Urk.  7/84) zuhanden des dama ligen Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Dissoziative Störungen mit Derealisationserlebnissen (ICD-10 F44.7) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)      Ein Treffen mit der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen, weil sie sich vor einer Begegnung mit einem Psychiater fürchte. Sie habe geäussert, sie hab e Angst, bei einer solchen Begegnung zu brechen. Er stütze sich deshalb auf die ausführlichen Auskünfte der Freundin vom 1
  39. September 2 011 und vom 2
  40. Oktober 2011 sowie auf ihm vorliegende Akten ( Urk.  7/84 S. 1).      Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 25  % denkbar ( Urk.  7/84 S. 2) .      Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, sei aber zur Zeit auf keine Weise dazu zu bewegen. Es sei auch nicht ganz sicher, ob sie überhaupt therapiefähig sei. Gründe für die zwangsweise Behandlung seien   nicht vorhanden, denn es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung ( Urk.  7/84 S. 2).      Die psychiatrische Einschätzung sei sicher nicht richtig, weil sie sich aus schliess lich auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin stütze. Diese habe aber mit ihrer Realität wenig zu tun. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich aus Angst vor therapeutischen Interventionen falsche Angaben gemacht und ihre Situation krass geschönt. Es sei leider versäumt worden, Fremdauskünfte einzuholen ( Urk.  7/84 S. 2).
  41. 4.1      Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
  42. Juni 2013 ( Urk.  7/116) wurde festgehal ten, dass sich die Beschwerde nicht gegen den für die neuropsychologische Be gut achtung vorgesehenen Prof. C.___ als Person richtet, sondern dass die Kli nik , an welcher der Experte tätig ist, bei der Beschwerdef ührerin Ängste und Panik auslöse . Die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung sei er stellt und die Untersuchung sei gen erell als zumutbar zu erachten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2      4.2. 1      Trotz rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts und u ltimativer Aufforde rung ( Urk.  7/122) durch die Beschwerdegegnerin, sich der Begutachtung zu un ter ziehen, entzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise der zu mut baren Untersuchung. Androhungsgemäss ist entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden ( Art.  43 Abs.  3 ATSG). 4.2.2      Gestützt auf das Gutach t en des Y.___ ( Urk.  7/71) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, womit kein i nvalidenversicherungsrechtlich relevanter In va liditätsgrad (mehr) erstellt wäre. Ob das Gutachten allerdings beweiskräftig ist , kann offen bleiben:      Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr.  A.___ ( Urk.  7/61, Urk.  7/83) kann nicht abgestellt werden. Sie verfügt - wie sie selbst festhielt - über keinen Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. E. 2.4) . Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Dr.  B.___ erstellte seinen Bericht ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen ihrer Freundin und ihm vorliegende Akten ( Urk.  7/84). Da keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann allerdings nicht darauf abge stützt werden, da nur gestützt auf Drittaussagen und Akten keine verlässliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.4). 4.2.3      Zusammenfassend kann weder auf die Berichte von Dr.  A.___ noch auf den Bericht von Dr.  B.___ abgestellt werden.      Wird das Gutachten des Y.___ als beweiskräftig erachtet und darauf abgestellt, so ist aufgrund der festgestellten, vollständig remittierten depressiven Erkran kung sowie der nunmehr attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit eine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und mangels Vorlie gens einer aktuellen krankheitswertigen Diagnose kein rentenbegründender Inva liditätsgrad mehr gegeben, womit – gestützt auf diese Akten – eine Renten aufhebung zu Recht erfolgte.      Wird nicht auf das Gutachte n des Y.___ abgestellt , führt dies zum selben Resul tat da in diesem Fall auf gar keine ärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann : V ermutet wird Validität, nicht Invalidität. Ohne aktuelle ärztliche Stellung nahme kann der Nachweis der Invalidität nicht gelingen , weshalb die Beschwer de führerin aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht im vor liegenden Revisionsverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E.   2.2). Diesfalls wäre die revisionsrechtliche Rentenaufhebung jedenfalls vorläufig - so lange die Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Abklärung verweigert wird – rechtens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).      Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
  43. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  20 0.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  44. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  45. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00493 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

18. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, meldete sich unter Hinweis auf Depres si o nen erstmals am 3 0. März 2004 (Eingangsdatum) bei der eidgenössi schen Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 31 . März

2005 sprach ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/ 31 und Urk. 7/34). Im Jahr e 2007 erfolgte eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei die ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung der mittlerweile zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Dezember 2007, Urk. 7 /48). Im Jahr 2010 wurde von Amtes wegen erneut eine Revision der Invalidenrente an die Hand genommen (Revisionsfragebogen,

Urk. 7/58). Nach beruflichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere der Ein holung

d es interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. August 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/73). Nach Ein sicht in den Einwand der Versicherten vom 2 3. August 2011 (Urk. 7/75-76; ergänzende Einwandbegründungen vom 3 0. August 2011, Urk. 7/77 und vom 2 8. Oktober 2011 Urk. 7/85-86) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine weitere psychiatrische sowie eine neuropsychologische Untersuchung not wendig sei (Schreiben vom 13. Juli 2012, Urk. 7/92; Schrei ben vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/99) . Die psychiatrische Un tersuchung erfolg t e am 3. September 2012 (Telefonnotiz vom 1 0. April 2013, Urk. 7/115). Nachdem die Versicherte am 1. November 2012 mit geteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Angst vor Kliniken, Psychiatrien etc. nicht an der neuropsycho logischen Untersuchung teilnehmen könne (Urk. 7/100-101), erliess die IV-Stelle am 5. November 2012 eine Zwi schen verfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch d as Z.___ festhielt und auf die Folgen einer fehlenden M itwirkung aufmerksam machte (Urk. 7/102). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Dezemb er 2012 Beschwerde (Urk. 7/106), welche

d as hiesige Gericht mit

in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01281 vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/116) ab wies .

Nachdem die Versicherte unentschuldigt zum Beg utachtungstermin nicht er schie n en war

(Telefonnotiz vom 3 1. Januar 2014, Urk. 7/120; E- Mailverkehr vom 3 1. Januar 2014, Urk. 7/121), wurde sie mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 letztmals aufgefordert, bis 1 4. Februar 2014 eine Bereitschaftserklärung zu un ter zeichnen und sich mit dem Z.___ in Verbindung zu setzen, um den neuen Termin zu bestätigen (Urk. 7/122). Die Versicherte holte das Ein schreiben nicht ab (Telefonnotiz vom 1 8. Februar 2014, Urk. 7/123).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014,

Urk. 7/126; Einwand vom 2 3. März 2014, Urk. 7/130-131) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 0. April 2014 auf Ende des der Zustellung der Ver fü gung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richt s 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2. 5

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art.

28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fach liche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat

sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kom me n die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bung en einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange mess ene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung ab wei sen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwie sen (vgl. BGE 117 V 261 E.

3b S.

264; SVR 2010 IV Nr.

30 S.

94, 9C_961/2008 E. 3.1).

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 2.6

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtser heb lichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufhe ben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch

die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nac h zuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3). 3.

Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Allergologie und Klini sche Immunologie, hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Ar ztbericht vom 2 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit fest. Sie sei aufgrund von Antriebslosigkeit, in n erer Lee re, intermittierender Nervosi tät, sozialer Phobie sowie des Umstandes, dass sie einzig Interesse an Pferden habe, eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, ausser einer zeitweisen Tätigkeit als Pferdetrainerin in privatem Umfang (Urk. 7/61). 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des

Y.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellten die Ärzte keine Diagnosen (Urk. 7/71 S. 20).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 31-jährigen normosomen, klinisch kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Al l gemeinzustand . Die klinische Untersuchung sei verweigert worden, es be stün den allerding s keine richtungsweisenden Aspekte für eine Links- oder Rechtsherz insuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Eine aktenkundige Atopie respek tive anamnestisch berichtete Neurodermitis rechtfertige keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht lasse sich gesamthaft (mit Vorbehalt) demnach keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in ei ner dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/71 S. 22) .

Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration werde ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt. Es werde versicherungsme dizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Unzulänglichkeiten interpretiert werde, reiche allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn über einen spezifischen anhaltenden psychiatrischen Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert berichte die Beschwerdeführerin als sol ches nicht. Ein regressives Krankheitsmuster mit Krankheitsgewinn, gewisse ge drückte Tendenzen aufgrund der sozio- konstellativen Umstände oder auch eine allgemeine Angst vor Ärzten wird nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidi sierenden Störung interpretiert. Dieser Sachverhalt werde auch ausdrücklich nicht als phobische Störung gesehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht demnach nicht vor (Urk. 7/71 S. 23). Für die Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte insbesondere im Jahr 2003 oder 2004 an depressiven Einbrüchen gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine typische spezifische Symptomatologie einer depressiven Störung nicht mehr ausgemacht werden, sodass zum aktuellen Zeit punkt eine allfällige damals vorgelegene depressive Episode oder eine gedrückte Symptomatologie als vollständig remittiert bewertet werden müsse (Urk. 7/71 S.

17).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde

sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht vollumfänglich ar beits fähig . Es lägen keine Störungen oder Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/71 S. 23). 3.3

Dr. A.___ hielt im Schreiben vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/83) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdefüh rerin dringend psychiatrische Hilfe brauche, was bis zum he utigen Tag immer abgelehnt worden sei . Die letzte Konsultation sei am 2 7. August 2010 erfolgt. Dabei habe sie sich in Folge eines protrahiert verlauf enden Prozesses betreffend eine tödliche Verletzung ihres Pferdes bedrängt gefühlt. Ihres Erachtens (sie sei allerdings nicht Psychiaterin) leide die Beschwerdeführerin an einer Persön lich keits

- und Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und sozialem Rück zug. Dr. A.___ legte mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin bei. 3.4

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 7/84) zuhanden des dama ligen Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Dissoziative Störungen mit Derealisationserlebnissen (ICD-10 F44.7) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

Ein Treffen mit der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen, weil sie sich vor einer Begegnung mit einem Psychiater fürchte. Sie habe geäussert, sie hab e Angst, bei einer solchen Begegnung zu brechen. Er stütze sich deshalb auf die ausführlichen Auskünfte der Freundin vom 1 3. September 2 011 und vom 2 5. Oktober 2011 sowie auf ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84 S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 25 % denkbar (Urk. 7/84 S. 2) .

Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, sei aber zur Zeit auf keine Weise dazu zu bewegen. Es sei auch nicht ganz sicher, ob sie überhaupt therapiefähig sei. Gründe für die zwangsweise Behandlung seien

nicht vorhanden, denn es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung (Urk. 7/84

S. 2).

Die psychiatrische Einschätzung sei sicher nicht richtig, weil sie sich aus schliess lich auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin stütze. Diese habe aber mit ihrer Realität wenig zu tun. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich aus Angst vor therapeutischen Interventionen falsche Angaben gemacht und ihre Situation krass geschönt. Es sei leider versäumt worden, Fremdauskünfte einzuholen (Urk. 7/84 S. 2).

4.

4.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/116) wurde festgehal ten, dass sich die Beschwerde nicht gegen den für die neuropsychologische Be gut achtung vorgesehenen Prof. C.___ als Person richtet, sondern dass die Kli nik, an welcher der Experte tätig ist, bei der Beschwerdef ührerin Ängste und Panik auslöse . Die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung sei er stellt und die Untersuchung sei gen erell als zumutbar zu erachten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2

4.2. 1

Trotz rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts und u ltimativer Aufforde rung (Urk. 7/122) durch die Beschwerdegegnerin, sich der Begutachtung zu un ter ziehen, entzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise der zu mut baren Untersuchung. Androhungsgemäss ist entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2.2

Gestützt auf das Gutach t en des Y.___

(Urk. 7/71) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, womit kein i nvalidenversicherungsrechtlich relevanter

In va liditätsgrad (mehr) erstellt wäre. Ob das Gutachten allerdings beweiskräftig ist, kann offen bleiben:

Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr. A.___

(Urk. 7/61, Urk. 7/83) kann nicht abgestellt werden. Sie verfügt

- wie sie selbst festhielt - über keinen Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. E. 2.4) . Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. B.___ erstellte seinen Bericht ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen ihrer Freundin und ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84).

Da keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann allerdings nicht darauf abge stützt werden, da nur gestützt auf Drittaussagen und Akten keine verlässliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.4). 4.2.3

Zusammenfassend kann weder auf die Berichte von Dr. A.___ noch auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.

Wird das Gutachten des Y.___ als beweiskräftig erachtet und darauf abgestellt, so ist aufgrund der festgestellten, vollständig remittierten depressiven Erkran kung sowie der nunmehr attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit eine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und mangels Vorlie gens einer aktuellen krankheitswertigen Diagnose kein rentenbegründender Inva liditätsgrad mehr gegeben, womit – gestützt auf diese Akten – eine Renten aufhebung zu Recht erfolgte.

Wird nicht auf das Gutachte n des Y.___ abgestellt, führt dies zum selben Resul tat da in diesem Fall auf gar keine ärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann : V ermutet wird Validität, nicht Invalidität. Ohne aktuelle ärztliche Stellung nahme kann der Nachweis der Invalidität nicht gelingen, weshalb die Beschwer de führerin aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht im vor liegenden Revisionsverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E.

2.2). Diesfalls wäre die revisionsrechtliche Rentenaufhebung jedenfalls vorläufig - so lange die Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Abklärung verweigert wird – rechtens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler