Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, reichte der Invalidenversicherung am 2 7. November 2013 ein Gesuch um Übernahme der Umschulungskosten zur dipl. Naturheilpraktikerin ein (Urk. 7/130).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/131, Urk. 7/135, Urk. 7/139)
wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Ver füg ung vom 2 5. März 2014 ab (Urk. 7/141 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk.
2) am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Wiedereingliederungs mass nahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zu gewähren (Urk. 1 S.
2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Über die Beschwerde der (anders vertretenen) Beschwerdeführerin betreffend In validenrente wurde im Verfahren Nr. IV.2013.00930 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hin weisen). 1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstä tig keit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Um schulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E.
1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S.
439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom
28. Februar 2006 E.
4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E.
5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie de rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3) . Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I
527/00 vom 30. April 2001). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die beantragte Umschulung zur Naturheilpraktikerin werde keine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken (S.
1 unten). Behinderungsan gepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Arztsekretärin wären ihr zu 100 % zu mutbar und sie könnte mit ihren Ausbildung en und den vorhandenen Ressour cen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (S.
5 ff. Ziff. 15 ff.), die Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von rund 20 % sei erfüllt (S.
7 Ziff.
24 ff.), die Beschwerdegegnerin hätte vor der Aufhe bung der bisher gewährten Rente Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen (S.
8 ff. Ziff.
27 ff.) und nebst der Umschulung auf eine gleichwertige Tätig keit komme ausnahmsweise auch eine solche in eine anspruchsvollere Tätigkeit in Frage (S.
10 f. Ziff. 36 ff.) . Sodann nannte sie einige Internetquellen von Natur heilpraxen mit einem Stundenansatz von (für die Kundschaft) Fr. 120.-- (S.
11
Ziff. 40). Ferner äusserte sie sich zur Frage der Rentenrevision (S.
14 ff. Ziff. 53 ff.) und der Schadenminderungspflicht (S. 16 ff. Ziff. 58 ff.) . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und nur das gestellte Leistungsbegehren - Kostenübernahme einer Umschulung zur Na turheilpraktikerin - abgewiesen. Dies ist der Streitgegenstand.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, es seien der Beschwerdeführerin „Wieder eingliederungsmassnahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen“ zu ge währen, geht über den Streitgegenstand hinaus. Die angefochtene Verfügung äussert sich lediglich zur beantragten spezifischen Umschulung, und nicht ge ne rell zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Soweit die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus greift, ist auf sie nicht einzutreten.
Gleiches gilt selbstredend für die Ausführungen in der Beschwerde, die den all fälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betreffen. Dieser ist - wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt hat - Gegenstand eines anderen Verfahrens. 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) zu wünschen übrig lässt, wird aus ihr doch nicht klar, welche der rechtsprechungsgemässen Anspruchsvoraussetzungen (vorste hend E.
1.3) nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin abgeklärt und ge prüft hat. 4.2
Keine plausible Begründung ist insbesondere die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdeführerin könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S.
2): Das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist das hypothetische Invalideneinkommen, aus dessen Vergleich mit dem Validen ein kommen der Invaliditätsgrad resultiert. Rentenau s schliessen d ist ein Invaliden ein kommen, wenn der Invaliditätsgrad die Mindesthöhe von 40 % nicht er reicht . Für den Umschulungsanspruch ist jedoch lediglich ein Invaliditäts grad von min destens rund 20 % vorausgesetzt (vorstehend E. 1. 3). Somit sind Invaliden einkommen, die zu einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 % führen, zwar rentenausschliessend, stehen aber einem Umschulungsanspruch nicht grundsätz lich entgegen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung von 1 6. September 2013 einen In validitätsgrad von 28 % angenommen (Urk. 7/126 S. 3 Mitte). Somit wäre die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestinvaliditätsgrades von rund 20 % je den falls erfüllt. 4.3
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist - im Sinne einer Begrenzung nach oben - eine annähernde Gleichwertigkeit von alter u nd n euer Ausbildung, was sich „nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten“ be zieht (BGE 122 V 77 E. 3b/bb).
Andererseits wird
- im Sinne einer Begrenzung nach unten - unter dem Aspekt der Eignung
verlangt, dass die beantragte Umschulung vertretbare Einkom mens persp ektiven eröffnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 849/02 vom 1 3. Juli 2004, I 779/04 vom 1. Februar 2005 E. 4.1, I 294/04 vom 1 1. April 2006 E. 4.3.3).
Schliesslich verlangt die Rechtsprechung unter dem Titel der Angemessenheit insbesondere, dass kein „grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Ein gliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungs zweck“ besteht (BGE 132 V 215 E. 4.3.4). 4.4
Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen f inden sich weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung verwertbare Angaben .
Zum Stellenwert der vorhandenen Ausbildung ergibt sich einzig, dass die Be schwerdeführerin eine Ausbildung als Arztgehilfin (heute wohl: MPA) abge schlossen hat (Urk. 7/1/1-7 Ziff. 6.2) und später als Operationsassistentin be rufs tätig gewesen ist (Urk. 7/10 Ziff. 6), sowie, dass die Beschwerdegegnerin i m Rah men der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von rund Fr. 92‘409.-- an genommen hat
(Urk. 7/114 S.
2 Mitte), während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid unter anderem darauf hinwies, die Ärzte gesellschaft des Kantons Zürich gehe in ihrer Lohnempfehlung für MPA 2013 von einem Mindestlohn von Fr. 4‘000.-- (x 13) aus (Urk. 7/122 S5 Ziff. 6; vgl. Urk. 7/121/2-3).
Zum Erwerbspotential als Naturheilpraktikerin findet sich in den Akten gar nichts und aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Stundenansatz von
Fr. 120.-- ergibt sich nicht, welcher Anteil dieses der Kundschaft verrech neten Preises letztlich als Einkommen verbleibt.
Auch die finanzielle Angemessenheit einer U mschulung zur Naturheilpraktike rin - gemäss Kostenvoranschlag, ohne Taggelder, von rund Fr. 42‘600.-- oder Fr. 47‘700.-- (Urk. 7/129 S.
2 unten) - lässt sich anhand der von der Beschwer de gegnerin eingereichten Akten nicht beurteilen. 4.5
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als ungenügend begründet beziehungsweise die Angelegenheit als - soweit dokumentiert - ungenügend ab geklärt und damit nicht spruchreif.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur gehörigen Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 5.2
Die nur soweit, als auf die Beschwerde eingetreten wird, obsiegende Beschwer de führerin hat Anspruch auf eine entsprechend bemessene Prozess entschä di gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz für juristische Fach personen ohne
Anwaltspatent von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwer de geg nerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, reichte der Invalidenversicherung am
E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hin weisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstä tig keit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Um schulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E.
1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S.
439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom
28. Februar 2006 E.
4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E.
5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie de rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3) . Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I
527/00 vom 30. April 2001). 2.
E. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die beantragte Umschulung zur Naturheilpraktikerin werde keine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken (S.
1 unten). Behinderungsan gepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Arztsekretärin wären ihr zu 100 % zu mutbar und sie könnte mit ihren Ausbildung en und den vorhandenen Ressour cen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (S.
E. 3 Über die Beschwerde der (anders vertretenen) Beschwerdeführerin betreffend In validenrente wurde im Verfahren Nr. IV.2013.00930 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 ff. Ziff. 15 ff.), die Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von rund 20 % sei erfüllt (S.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen.
E. 5.2 Die nur soweit, als auf die Beschwerde eingetreten wird, obsiegende Beschwer de führerin hat Anspruch auf eine entsprechend bemessene Prozess entschä di gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz für juristische Fach personen ohne
Anwaltspatent von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwer de geg nerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 Ziff.
24 ff.), die Beschwerdegegnerin hätte vor der Aufhe bung der bisher gewährten Rente Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen (S.
E. 8 ff. Ziff.
27 ff.) und nebst der Umschulung auf eine gleichwertige Tätig keit komme ausnahmsweise auch eine solche in eine anspruchsvollere Tätigkeit in Frage (S.
E. 10 f. Ziff. 36 ff.) . Sodann nannte sie einige Internetquellen von Natur heilpraxen mit einem Stundenansatz von (für die Kundschaft) Fr. 120.-- (S.
E. 11 Ziff. 40). Ferner äusserte sie sich zur Frage der Rentenrevision (S.
E. 14 ff. Ziff. 53 ff.) und der Schadenminderungspflicht (S. 16 ff. Ziff. 58 ff.) . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und nur das gestellte Leistungsbegehren - Kostenübernahme einer Umschulung zur Na turheilpraktikerin - abgewiesen. Dies ist der Streitgegenstand.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, es seien der Beschwerdeführerin „Wieder eingliederungsmassnahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen“ zu ge währen, geht über den Streitgegenstand hinaus. Die angefochtene Verfügung äussert sich lediglich zur beantragten spezifischen Umschulung, und nicht ge ne rell zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Soweit die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus greift, ist auf sie nicht einzutreten.
Gleiches gilt selbstredend für die Ausführungen in der Beschwerde, die den all fälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betreffen. Dieser ist - wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt hat - Gegenstand eines anderen Verfahrens. 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) zu wünschen übrig lässt, wird aus ihr doch nicht klar, welche der rechtsprechungsgemässen Anspruchsvoraussetzungen (vorste hend E.
1.3) nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin abgeklärt und ge prüft hat. 4.2
Keine plausible Begründung ist insbesondere die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdeführerin könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S.
2): Das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist das hypothetische Invalideneinkommen, aus dessen Vergleich mit dem Validen ein kommen der Invaliditätsgrad resultiert. Rentenau s schliessen d ist ein Invaliden ein kommen, wenn der Invaliditätsgrad die Mindesthöhe von 40 % nicht er reicht . Für den Umschulungsanspruch ist jedoch lediglich ein Invaliditäts grad von min destens rund 20 % vorausgesetzt (vorstehend E. 1. 3). Somit sind Invaliden einkommen, die zu einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 % führen, zwar rentenausschliessend, stehen aber einem Umschulungsanspruch nicht grundsätz lich entgegen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung von 1 6. September 2013 einen In validitätsgrad von 28 % angenommen (Urk. 7/126 S. 3 Mitte). Somit wäre die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestinvaliditätsgrades von rund 20 % je den falls erfüllt. 4.3
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist - im Sinne einer Begrenzung nach oben - eine annähernde Gleichwertigkeit von alter u nd n euer Ausbildung, was sich „nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten“ be zieht (BGE 122 V 77 E. 3b/bb).
Andererseits wird
- im Sinne einer Begrenzung nach unten - unter dem Aspekt der Eignung
verlangt, dass die beantragte Umschulung vertretbare Einkom mens persp ektiven eröffnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 849/02 vom 1 3. Juli 2004, I 779/04 vom 1. Februar 2005 E. 4.1, I 294/04 vom 1 1. April 2006 E. 4.3.3).
Schliesslich verlangt die Rechtsprechung unter dem Titel der Angemessenheit insbesondere, dass kein „grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Ein gliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungs zweck“ besteht (BGE 132 V 215 E. 4.3.4). 4.4
Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen f inden sich weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung verwertbare Angaben .
Zum Stellenwert der vorhandenen Ausbildung ergibt sich einzig, dass die Be schwerdeführerin eine Ausbildung als Arztgehilfin (heute wohl: MPA) abge schlossen hat (Urk. 7/1/1-7 Ziff. 6.2) und später als Operationsassistentin be rufs tätig gewesen ist (Urk. 7/10 Ziff. 6), sowie, dass die Beschwerdegegnerin i m Rah men der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von rund Fr. 92‘409.-- an genommen hat
(Urk. 7/114 S.
2 Mitte), während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid unter anderem darauf hinwies, die Ärzte gesellschaft des Kantons Zürich gehe in ihrer Lohnempfehlung für MPA 2013 von einem Mindestlohn von Fr. 4‘000.-- (x 13) aus (Urk. 7/122 S5 Ziff. 6; vgl. Urk. 7/121/2-3).
Zum Erwerbspotential als Naturheilpraktikerin findet sich in den Akten gar nichts und aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Stundenansatz von
Fr. 120.-- ergibt sich nicht, welcher Anteil dieses der Kundschaft verrech neten Preises letztlich als Einkommen verbleibt.
Auch die finanzielle Angemessenheit einer U mschulung zur Naturheilpraktike rin - gemäss Kostenvoranschlag, ohne Taggelder, von rund Fr. 42‘600.-- oder Fr. 47‘700.-- (Urk. 7/129 S.
2 unten) - lässt sich anhand der von der Beschwer de gegnerin eingereichten Akten nicht beurteilen. 4.5
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als ungenügend begründet beziehungsweise die Angelegenheit als - soweit dokumentiert - ungenügend ab geklärt und damit nicht spruchreif.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur gehörigen Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00488 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic. iur. Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, reichte der Invalidenversicherung am 2 7. November 2013 ein Gesuch um Übernahme der Umschulungskosten zur dipl. Naturheilpraktikerin ein (Urk. 7/130).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/131, Urk. 7/135, Urk. 7/139)
wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Ver füg ung vom 2 5. März 2014 ab (Urk. 7/141 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk.
2) am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Wiedereingliederungs mass nahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zu gewähren (Urk. 1 S.
2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Über die Beschwerde der (anders vertretenen) Beschwerdeführerin betreffend In validenrente wurde im Verfahren Nr. IV.2013.00930 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hin weisen). 1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstä tig keit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Um schulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E.
1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S.
439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom
28. Februar 2006 E.
4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E.
5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie de rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3) . Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I
527/00 vom 30. April 2001). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die beantragte Umschulung zur Naturheilpraktikerin werde keine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken (S.
1 unten). Behinderungsan gepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Arztsekretärin wären ihr zu 100 % zu mutbar und sie könnte mit ihren Ausbildung en und den vorhandenen Ressour cen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (S.
5 ff. Ziff. 15 ff.), die Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von rund 20 % sei erfüllt (S.
7 Ziff.
24 ff.), die Beschwerdegegnerin hätte vor der Aufhe bung der bisher gewährten Rente Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen (S.
8 ff. Ziff.
27 ff.) und nebst der Umschulung auf eine gleichwertige Tätig keit komme ausnahmsweise auch eine solche in eine anspruchsvollere Tätigkeit in Frage (S.
10 f. Ziff. 36 ff.) . Sodann nannte sie einige Internetquellen von Natur heilpraxen mit einem Stundenansatz von (für die Kundschaft) Fr. 120.-- (S.
11
Ziff. 40). Ferner äusserte sie sich zur Frage der Rentenrevision (S.
14 ff. Ziff. 53 ff.) und der Schadenminderungspflicht (S. 16 ff. Ziff. 58 ff.) . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und nur das gestellte Leistungsbegehren - Kostenübernahme einer Umschulung zur Na turheilpraktikerin - abgewiesen. Dies ist der Streitgegenstand.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, es seien der Beschwerdeführerin „Wieder eingliederungsmassnahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen“ zu ge währen, geht über den Streitgegenstand hinaus. Die angefochtene Verfügung äussert sich lediglich zur beantragten spezifischen Umschulung, und nicht ge ne rell zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Soweit die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus greift, ist auf sie nicht einzutreten.
Gleiches gilt selbstredend für die Ausführungen in der Beschwerde, die den all fälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betreffen. Dieser ist - wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt hat - Gegenstand eines anderen Verfahrens. 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) zu wünschen übrig lässt, wird aus ihr doch nicht klar, welche der rechtsprechungsgemässen Anspruchsvoraussetzungen (vorste hend E.
1.3) nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin abgeklärt und ge prüft hat. 4.2
Keine plausible Begründung ist insbesondere die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdeführerin könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S.
2): Das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist das hypothetische Invalideneinkommen, aus dessen Vergleich mit dem Validen ein kommen der Invaliditätsgrad resultiert. Rentenau s schliessen d ist ein Invaliden ein kommen, wenn der Invaliditätsgrad die Mindesthöhe von 40 % nicht er reicht . Für den Umschulungsanspruch ist jedoch lediglich ein Invaliditäts grad von min destens rund 20 % vorausgesetzt (vorstehend E. 1. 3). Somit sind Invaliden einkommen, die zu einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 % führen, zwar rentenausschliessend, stehen aber einem Umschulungsanspruch nicht grundsätz lich entgegen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung von 1 6. September 2013 einen In validitätsgrad von 28 % angenommen (Urk. 7/126 S. 3 Mitte). Somit wäre die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestinvaliditätsgrades von rund 20 % je den falls erfüllt. 4.3
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist - im Sinne einer Begrenzung nach oben - eine annähernde Gleichwertigkeit von alter u nd n euer Ausbildung, was sich „nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten“ be zieht (BGE 122 V 77 E. 3b/bb).
Andererseits wird
- im Sinne einer Begrenzung nach unten - unter dem Aspekt der Eignung
verlangt, dass die beantragte Umschulung vertretbare Einkom mens persp ektiven eröffnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 849/02 vom 1 3. Juli 2004, I 779/04 vom 1. Februar 2005 E. 4.1, I 294/04 vom 1 1. April 2006 E. 4.3.3).
Schliesslich verlangt die Rechtsprechung unter dem Titel der Angemessenheit insbesondere, dass kein „grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Ein gliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungs zweck“ besteht (BGE 132 V 215 E. 4.3.4). 4.4
Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen f inden sich weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung verwertbare Angaben .
Zum Stellenwert der vorhandenen Ausbildung ergibt sich einzig, dass die Be schwerdeführerin eine Ausbildung als Arztgehilfin (heute wohl: MPA) abge schlossen hat (Urk. 7/1/1-7 Ziff. 6.2) und später als Operationsassistentin be rufs tätig gewesen ist (Urk. 7/10 Ziff. 6), sowie, dass die Beschwerdegegnerin i m Rah men der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von rund Fr. 92‘409.-- an genommen hat
(Urk. 7/114 S.
2 Mitte), während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid unter anderem darauf hinwies, die Ärzte gesellschaft des Kantons Zürich gehe in ihrer Lohnempfehlung für MPA 2013 von einem Mindestlohn von Fr. 4‘000.-- (x 13) aus (Urk. 7/122 S5 Ziff. 6; vgl. Urk. 7/121/2-3).
Zum Erwerbspotential als Naturheilpraktikerin findet sich in den Akten gar nichts und aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Stundenansatz von
Fr. 120.-- ergibt sich nicht, welcher Anteil dieses der Kundschaft verrech neten Preises letztlich als Einkommen verbleibt.
Auch die finanzielle Angemessenheit einer U mschulung zur Naturheilpraktike rin - gemäss Kostenvoranschlag, ohne Taggelder, von rund Fr. 42‘600.-- oder Fr. 47‘700.-- (Urk. 7/129 S.
2 unten) - lässt sich anhand der von der Beschwer de gegnerin eingereichten Akten nicht beurteilen. 4.5
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als ungenügend begründet beziehungsweise die Angelegenheit als - soweit dokumentiert - ungenügend ab geklärt und damit nicht spruchreif.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur gehörigen Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 5.2
Die nur soweit, als auf die Beschwerde eingetreten wird, obsiegende Beschwer de führerin hat Anspruch auf eine entsprechend bemessene Prozess entschä di gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz für juristische Fach personen ohne
Anwaltspatent von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwer de geg nerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher