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IV.2014.00487

Neuanmeldung, Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2015-08-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ arbeitet seit dem 10. November 2011 bei der Y.___ AG und seit dem 1. März 2012 bei der Z.___ AG als Zeitungsv erträger, jeweils bei einem 20%-Pensum (Urk. 8/30/5). Vom 1. Dezember 2006 bis am 24. November 2007 war er bei der Firma A.___ GmbH in

B.___ bei einem 100%-Pensum als Taxifahrer angestellt (Urk. 8/9). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil X.___ am 26. November 2007 der Führerausweis entzogen worden war (vgl. Urk. 8/9/5 und Urk. 8/9/9). Am 1.

Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte wegen Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/18 -19) - wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 8/22), wogegen X.___ am 24. Juni 2010 Beschwerde erhob (Urk. 8/24). Mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/27). 1.2

Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/33) reichte der Versicherte einen Bericht des Spitals C.___, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) ein. Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 X.___ das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 8/44). Mit Verfü gung vom 19. März 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegeh r en nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 8. Mai 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2014 aufzufordern, seinen Gesundheitszustand abzuklären und danach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1). Zudem ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwech sels . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b) . 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollte n (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/ 22), welche mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/27) bestätigt wurde, lag der Be richt von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Lungen krankheiten und Allergologie, vom 3. November 2009 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde, worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (chronic

ob structive

pulmonary

disease, COPD) Gold III (seit 3-4 Jahren zunehmend) auf geführt wurde.

Diese COPD bestehe bei chronischem Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich. Die Prognose sei schlecht. Für die Tätigkeit als Chauffeur mit Tragen, Schieben und Heben bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperli che, geistige oder psychische Einschränkungen se i en keine bekannt. Die Tätig keit als Taxifahrer wäre möglich. Eine behinderungsangepasste sitzende Tätig keit als Chauffeur sei bis zu 8 Stunden täglich möglich. Die Arbeit als Taxifah rer werde bis auf Weiteres zumutbar sein, aber ohne Koffer zu tragen. 2.2

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass die seit dem 2 6. November 2007 bestehende Unmöglichkeit als Taxifahrer zu arbeiten, nicht medizinisch begründet sei, sondern auf invali ditätsfremden Faktoren (Führerausweisentzug) beruhe, für welche die Invaliden versicherung nicht einzustehen habe. Wenngleich der Beschwerdeführer in sei ner Gesundheit und Befindlichkeit durch Asthma beeinträchtigt sei, ergebe sich keine dauerhafte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bish erigen Tätigkeit als Taxifahrer. Demnach habe die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalide nversi cherung zu Recht verneint. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2013 (Urk. 8/30) eingereichten Bericht des C.___ glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de r rentenablehnenden Verfügung vom 26 . Mai 201 0 (Urk. 8/2 2) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verändert hat. 3.2

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39), worin folgende Diagnosen genannt wur den:

1.

Chronisch obstruktive Pneumopathie (Gold Risikogruppe C, spirometrisch

Stadium 3)

-

signifikante asthmoide Komponente

-

persistierender Nikotinkunsum (kumulativ circa 90 py)

2.

R ezidivierende Panikattacken

Anamnestisch bestehe bezüglich Symptomatik ein weitgehend stabiler Verlauf der Anstrengungsdyspnoe. Es komme mit einer Frequenz von circa zweimal j ährlich zu therapiebedürftigen Exazerbationen. Die Lungenvolumina seien im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert. Differentialdiagnostisch komme eine ungenügende Behandlung der asthmoiden Komponente oder eine Progression der Grundkrankheit im Rahmen des Nikotinkonsums und der re zi divierenden Exazerbationen in Betracht. Aus diesem Grund sei eine 10-tägige Behandlung mit systemischem Pre d nison durchgeführt worden. Darunter habe sich eine Verbesserung des FEV1 um 330 Mil l iliter gezeigt, was für eine erhebli che

ast h moide Komponente spreche.

Mit dem Beschwerdeführer sei erneut die Wichtigkeit der Nikotinkarenz für das Fortschreiten der Erkrankung besprochen worden. Dieser habe sich aktuell nicht zu einem Nikotinverzicht bereit gezeigt. Aufgrund der schweren obstruktiven Ventilationsstörung und der schweren Einschränkung des Gasaustausches be stehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 66 %. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. September 2013 (Urk. 8/42/2). In seiner Stellun gn ahme hielt er fest, dass im aktuellen Bericht der Pneumologie-Abtei lung des C.___ von einer unveränderten Anstrengungsdyspnoe bei einer mittelschweren obstruktiven Lungenerkrankung berichtet werde. Damit sei die ehemals angestammte Tätigkeit als Taxifahrer zumindest gefährdet. In opti mal leidens angepasster T ätigkeit seien aber weiterhin 100 % Rest-Arbeitsfähig keit ausgewiesen und dies bei folgendem Belastungsprofil: körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als teil zeittätiger

Zeitungsverträger sei jedoch kaum leidesangepasst. I n diesem Sinne wären aus medizinischer Sicht allenf alls b erufliche Massnahmen angezeigt. 4.2

RAD-Arzt Dr. E.___

vermutete gestützt auf den ihm vorliegenden Bericht des C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers aufgrund s einer Lungenerkrankung indem er – nachdem im Rahmen der ersten, einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 26. Mai 2010 die Tätigkeit als Taxifahrer noch als möglich erachtet worden war (vgl. E.

2.1) -

einerseits die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer als zu min dest gefährdet erachtete und andererseits eine

behinderungsangepasste Tätig keit mit dem besonderen Belastungsprofil einer körperlich sehr leichte n, vorwiegend sit zende n Tätigkeit definierte. Somit berücksichtigte und anerkannte er die vom Beschwerdeführer geklagten Atembeschwerden

- im Sinne eines verschlechter ten Gesundheitszustandes - als zumindest glaubhaft gemacht. Im Übrigen berich teten die Ärzte des C.___ am 23. Mai 2013, dass die Lungen volu mina im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert seien (vgl. E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. 4.3

Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neuanmeldung materiell zu befinden. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. März 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 26. April 2013 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollte n (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 8. Mai 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2014 aufzufordern, seinen Gesundheitszustand abzuklären und danach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1). Zudem ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwech sels . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/ 22), welche mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/27) bestätigt wurde, lag der Be richt von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Lungen krankheiten und Allergologie, vom 3. November 2009 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde, worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (chronic

ob structive

pulmonary

disease, COPD) Gold III (seit 3-4 Jahren zunehmend) auf geführt wurde.

Diese COPD bestehe bei chronischem Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich. Die Prognose sei schlecht. Für die Tätigkeit als Chauffeur mit Tragen, Schieben und Heben bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperli che, geistige oder psychische Einschränkungen se i en keine bekannt. Die Tätig keit als Taxifahrer wäre möglich. Eine behinderungsangepasste sitzende Tätig keit als Chauffeur sei bis zu 8 Stunden täglich möglich. Die Arbeit als Taxifah rer werde bis auf Weiteres zumutbar sein, aber ohne Koffer zu tragen.

E. 2.2 Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass die seit dem 2 6. November 2007 bestehende Unmöglichkeit als Taxifahrer zu arbeiten, nicht medizinisch begründet sei, sondern auf invali ditätsfremden Faktoren (Führerausweisentzug) beruhe, für welche die Invaliden versicherung nicht einzustehen habe. Wenngleich der Beschwerdeführer in sei ner Gesundheit und Befindlichkeit durch Asthma beeinträchtigt sei, ergebe sich keine dauerhafte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bish erigen Tätigkeit als Taxifahrer. Demnach habe die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalide nversi cherung zu Recht verneint.

E. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b) .

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2013 (Urk. 8/30) eingereichten Bericht des C.___ glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de r rentenablehnenden Verfügung vom 26 . Mai 201 0 (Urk. 8/2 2) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verändert hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39), worin folgende Diagnosen genannt wur den:

1.

Chronisch obstruktive Pneumopathie (Gold Risikogruppe C, spirometrisch

Stadium 3)

-

signifikante asthmoide Komponente

-

persistierender Nikotinkunsum (kumulativ circa 90 py)

2.

R ezidivierende Panikattacken

Anamnestisch bestehe bezüglich Symptomatik ein weitgehend stabiler Verlauf der Anstrengungsdyspnoe. Es komme mit einer Frequenz von circa zweimal j ährlich zu therapiebedürftigen Exazerbationen. Die Lungenvolumina seien im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert. Differentialdiagnostisch komme eine ungenügende Behandlung der asthmoiden Komponente oder eine Progression der Grundkrankheit im Rahmen des Nikotinkonsums und der re zi divierenden Exazerbationen in Betracht. Aus diesem Grund sei eine 10-tägige Behandlung mit systemischem Pre d nison durchgeführt worden. Darunter habe sich eine Verbesserung des FEV1 um 330 Mil l iliter gezeigt, was für eine erhebli che

ast h moide Komponente spreche.

Mit dem Beschwerdeführer sei erneut die Wichtigkeit der Nikotinkarenz für das Fortschreiten der Erkrankung besprochen worden. Dieser habe sich aktuell nicht zu einem Nikotinverzicht bereit gezeigt. Aufgrund der schweren obstruktiven Ventilationsstörung und der schweren Einschränkung des Gasaustausches be stehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 66 %.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. September 2013 (Urk. 8/42/2). In seiner Stellun gn ahme hielt er fest, dass im aktuellen Bericht der Pneumologie-Abtei lung des C.___ von einer unveränderten Anstrengungsdyspnoe bei einer mittelschweren obstruktiven Lungenerkrankung berichtet werde. Damit sei die ehemals angestammte Tätigkeit als Taxifahrer zumindest gefährdet. In opti mal leidens angepasster T ätigkeit seien aber weiterhin 100 % Rest-Arbeitsfähig keit ausgewiesen und dies bei folgendem Belastungsprofil: körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als teil zeittätiger

Zeitungsverträger sei jedoch kaum leidesangepasst. I n diesem Sinne wären aus medizinischer Sicht allenf alls b erufliche Massnahmen angezeigt.

E. 4.2 RAD-Arzt Dr. E.___

vermutete gestützt auf den ihm vorliegenden Bericht des C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers aufgrund s einer Lungenerkrankung indem er – nachdem im Rahmen der ersten, einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 26. Mai 2010 die Tätigkeit als Taxifahrer noch als möglich erachtet worden war (vgl. E.

2.1) -

einerseits die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer als zu min dest gefährdet erachtete und andererseits eine

behinderungsangepasste Tätig keit mit dem besonderen Belastungsprofil einer körperlich sehr leichte n, vorwiegend sit zende n Tätigkeit definierte. Somit berücksichtigte und anerkannte er die vom Beschwerdeführer geklagten Atembeschwerden

- im Sinne eines verschlechter ten Gesundheitszustandes - als zumindest glaubhaft gemacht. Im Übrigen berich teten die Ärzte des C.___ am 23. Mai 2013, dass die Lungen volu mina im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert seien (vgl. E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen.

E. 4.3 Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neuanmeldung materiell zu befinden.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 5.1 Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘

E. 5.2 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. März 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 26. April 2013 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00487 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

20. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ arbeitet seit dem 10. November 2011 bei der Y.___ AG und seit dem 1. März 2012 bei der Z.___ AG als Zeitungsv erträger, jeweils bei einem 20%-Pensum (Urk. 8/30/5). Vom 1. Dezember 2006 bis am 24. November 2007 war er bei der Firma A.___ GmbH in

B.___ bei einem 100%-Pensum als Taxifahrer angestellt (Urk. 8/9). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil X.___ am 26. November 2007 der Führerausweis entzogen worden war (vgl. Urk. 8/9/5 und Urk. 8/9/9). Am 1.

Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte wegen Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/18 -19) - wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 8/22), wogegen X.___ am 24. Juni 2010 Beschwerde erhob (Urk. 8/24). Mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/27). 1.2

Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/33) reichte der Versicherte einen Bericht des Spitals C.___, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) ein. Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 X.___ das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 8/44). Mit Verfü gung vom 19. März 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegeh r en nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 8. Mai 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2014 aufzufordern, seinen Gesundheitszustand abzuklären und danach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1). Zudem ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwech sels . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b) . 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollte n (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/ 22), welche mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/27) bestätigt wurde, lag der Be richt von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Lungen krankheiten und Allergologie, vom 3. November 2009 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde, worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (chronic

ob structive

pulmonary

disease, COPD) Gold III (seit 3-4 Jahren zunehmend) auf geführt wurde.

Diese COPD bestehe bei chronischem Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich. Die Prognose sei schlecht. Für die Tätigkeit als Chauffeur mit Tragen, Schieben und Heben bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperli che, geistige oder psychische Einschränkungen se i en keine bekannt. Die Tätig keit als Taxifahrer wäre möglich. Eine behinderungsangepasste sitzende Tätig keit als Chauffeur sei bis zu 8 Stunden täglich möglich. Die Arbeit als Taxifah rer werde bis auf Weiteres zumutbar sein, aber ohne Koffer zu tragen. 2.2

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass die seit dem 2 6. November 2007 bestehende Unmöglichkeit als Taxifahrer zu arbeiten, nicht medizinisch begründet sei, sondern auf invali ditätsfremden Faktoren (Führerausweisentzug) beruhe, für welche die Invaliden versicherung nicht einzustehen habe. Wenngleich der Beschwerdeführer in sei ner Gesundheit und Befindlichkeit durch Asthma beeinträchtigt sei, ergebe sich keine dauerhafte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bish erigen Tätigkeit als Taxifahrer. Demnach habe die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalide nversi cherung zu Recht verneint. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2013 (Urk. 8/30) eingereichten Bericht des C.___ glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de r rentenablehnenden Verfügung vom 26 . Mai 201 0 (Urk. 8/2 2) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verändert hat. 3.2

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39), worin folgende Diagnosen genannt wur den:

1.

Chronisch obstruktive Pneumopathie (Gold Risikogruppe C, spirometrisch

Stadium 3)

-

signifikante asthmoide Komponente

-

persistierender Nikotinkunsum (kumulativ circa 90 py)

2.

R ezidivierende Panikattacken

Anamnestisch bestehe bezüglich Symptomatik ein weitgehend stabiler Verlauf der Anstrengungsdyspnoe. Es komme mit einer Frequenz von circa zweimal j ährlich zu therapiebedürftigen Exazerbationen. Die Lungenvolumina seien im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert. Differentialdiagnostisch komme eine ungenügende Behandlung der asthmoiden Komponente oder eine Progression der Grundkrankheit im Rahmen des Nikotinkonsums und der re zi divierenden Exazerbationen in Betracht. Aus diesem Grund sei eine 10-tägige Behandlung mit systemischem Pre d nison durchgeführt worden. Darunter habe sich eine Verbesserung des FEV1 um 330 Mil l iliter gezeigt, was für eine erhebli che

ast h moide Komponente spreche.

Mit dem Beschwerdeführer sei erneut die Wichtigkeit der Nikotinkarenz für das Fortschreiten der Erkrankung besprochen worden. Dieser habe sich aktuell nicht zu einem Nikotinverzicht bereit gezeigt. Aufgrund der schweren obstruktiven Ventilationsstörung und der schweren Einschränkung des Gasaustausches be stehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 66 %. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. September 2013 (Urk. 8/42/2). In seiner Stellun gn ahme hielt er fest, dass im aktuellen Bericht der Pneumologie-Abtei lung des C.___ von einer unveränderten Anstrengungsdyspnoe bei einer mittelschweren obstruktiven Lungenerkrankung berichtet werde. Damit sei die ehemals angestammte Tätigkeit als Taxifahrer zumindest gefährdet. In opti mal leidens angepasster T ätigkeit seien aber weiterhin 100 % Rest-Arbeitsfähig keit ausgewiesen und dies bei folgendem Belastungsprofil: körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als teil zeittätiger

Zeitungsverträger sei jedoch kaum leidesangepasst. I n diesem Sinne wären aus medizinischer Sicht allenf alls b erufliche Massnahmen angezeigt. 4.2

RAD-Arzt Dr. E.___

vermutete gestützt auf den ihm vorliegenden Bericht des C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers aufgrund s einer Lungenerkrankung indem er – nachdem im Rahmen der ersten, einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 26. Mai 2010 die Tätigkeit als Taxifahrer noch als möglich erachtet worden war (vgl. E.

2.1) -

einerseits die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer als zu min dest gefährdet erachtete und andererseits eine

behinderungsangepasste Tätig keit mit dem besonderen Belastungsprofil einer körperlich sehr leichte n, vorwiegend sit zende n Tätigkeit definierte. Somit berücksichtigte und anerkannte er die vom Beschwerdeführer geklagten Atembeschwerden

- im Sinne eines verschlechter ten Gesundheitszustandes - als zumindest glaubhaft gemacht. Im Übrigen berich teten die Ärzte des C.___ am 23. Mai 2013, dass die Lungen volu mina im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert seien (vgl. E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. 4.3

Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neuanmeldung materiell zu befinden. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. März 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 26. April 2013 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger