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IV.2014.00480

(Befristete) Invalidenrente, Anwendungsfall

Zürich SozVersG · 2014-11-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, ist Mutter von im Jahr 1999 geborenen Zwil lingssöhnen und seit 2012 geschieden. Sie absolvierte in ihrem Heimatland Y.___ eine Lehre als Schneiderin und war nach ihrer Einreise in die Schweiz seit 1989 in verschiedenen Hilfsarbeiten tätig, zuletzt von 2001 bis Oktober 2010 als Produktionsmitarbeiterin / Crew Trainerin bei Z.___ , wo sie auch Spät schich ten absolvierte. Ab 17. Oktober 2010 war sie vollständig krankge schrie ben (Urk. 8/1 und Urk. 8/10) . Am 15. März 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie chronische Hals- und Lendenwirbel schmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in er werblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Weiter veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 31. August 2012; Urk. 8/34). Nach ergänzender Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vom 4. Januar 2013; Urk. 8/38) so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/42 ff.) sprach die IV-Stell e X.___ mit Verfügung vom 19. März 2014 mit Wirkung ab 1. Okto ber 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 2 9. Febru ar 2012 befristete ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , hierorts mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Es sei die Verfügung vom 1 9. März 2014 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin lediglich eine bis Ende Februar 2012 befristete Invali denrente ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin auch ab 1. März 2012 eine Invaliden rente auszurichten.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, und es sei die Unterzeichnende zur unentgeltlichen Rechtsvertre terin zu ernennen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf teil weise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Ab klärungen an sie zurückzuweisen sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer de füh re rin in Bewilligung ihres Gesuches vom 6. Mai 2014 die unentgeltliche Rechts pflege gewährt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess sich die Versi cherte zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist . Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforder liche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver halts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demje ni gen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Ren ten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten de n Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zini schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, welche als teilerwerbstätig zu qualifizieren sei, ge mäss dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten seit Oktober 2010 voll ständig arbeitsunfähig sei. Ab Dezember 2011 sei sodann eine 50%ige Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushalt von 12 % betrage der Invaliditätsgrad a b Oktober 2011 82.40 %, was Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Auf grund der gesundheitlichen Verbesserung betrage der Invaliditätsgrad ab De zember 2011 nurmehr 28 %, weshalb ab 1. März 2012 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass sie als Vollerwerbs t ätige zu qualifizieren sei, weshalb der Invaliditätsgrad aufgrund des Einkom mens vergleichs zu ermitteln sei. Alsdann seien die ermittelten Vergleichsein kommen unzutreffend. Schliesslich sei in medizinischer Hinsicht von einer Ar beitsfähigkeit von höchstens 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus alledem folge, dass auch nach Februar 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teil erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode). Dies ergibt sich au s der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beschwerdegegne rin qua li fizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig ( 8 0

% Erwerbstätig keit und 20 % Haushalt), was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Beschwer de f ührerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, bei gu ter Gesund he it wäre sie unverändert an ihrem angestammten Arbeitsplatz ver blieben. Da bei habe es sich jedoch nicht um eine Vollzeitstelle gehandelt ( Urk. 2 S. 4). 3.2

Gemäss Angaben im Bericht vom 2 1. Januar 2013 über die am 4. Januar 2012 (richtig: 2013) durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gab die Versicherte, welche – unstreitig ( Urk.

1 S.

5) - zu letzt in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff. 2.6; vgl. auch Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validen versicherung; Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5 . 4 ) an, bei guter Gesundheit hätte sie an ihrer Erwerbstätigkeit nichts verändert. Die Söhne würden im April 14 Jahre alt und seien alt genug, um mit der Abwesenheit der Mutter umgehen zu können. Im unteren Stockwerk wohnten zudem der Onkel und seine Frau. Da in der Regel die Spätschicht ihre Arbeitszeit gewesen sei, hätte sie wie früher morgens und mittags zuhause sein können ( Urk. 8/38 S. 3; Ziff. 2.5). 3.3

Wie die Verwaltung zutreffend festhält, sind diese Angaben unmissverständlich und vor dem Hintergrund der familiären Situation nachvollziehbar, womit nicht ersichtlich ist, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Dies umso we ni ger, als die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände nicht überzeugen. So weit

die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die „zwischenzeitlich“ vollzogene Schei dung spreche für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aus finanziellen Grün den ( Urk.

1 S.

5), ist nämlich festzu halt en, dass die Scheidung bereits im Jahr 2012 erfolgte und mithin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 be reits vollzogen war . Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushalt abklärung gemachten Angaben erfolgten somit insbesondere im Wis sen darum, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 2. Mai 2012 gegenüber ihrem früheren Ehe gatten keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (Urk. 8/35 S.

3). Dass die Beschwerdeführerin in einem Tieflohnsegment tätig war, was ebenfalls auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit schliessen lasse, wie unter Hin weis auf den bundesgerichtlichen Entscheid 9C_621/2013 vom 2 8. Januar 2014 geltend ge macht wird ( Urk. 1 S.

5), verfängt vorliegend ebenfalls nicht. Denn – anders als im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O. E.

3)

- hatte die Beschwerdefüh rerin an läss lich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 nicht angegeben, dass sie im Ge sundheitsfall ein vollschichtiges Pensum ausgeübt hätte, falls dies zur Be streitung des Lebensunterhalts erforderlich gewesen wäre . Die s ist vor dem Hin tergrund, dass die Söhne d er

– alleinerziehenden -

Beschwerdeführerin im da ma li gen Zeitpunkt

( doch erst) 14 Jahre alt waren ,

einleuchtend ; im Ü b rigen wäre ihr die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im damaligen Zeitpunkt

wohl selbst bei Sozialhilfebedürftigkeit nicht zumutbar gewe sen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2010 vom 9. November 2010, E.

5.4.3). Schliesslich deutet - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) - auch nichts da rauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Bedeu tungsgehalt der ihr gestellten Fragen und ihrer Antworten nicht richtig erfasst haben könnte. Ihre diesbe züg lichen Angaben sind in sich schlüssig und nach vollziehbar, wobei die Be schwer deführerin auch nach Erörterung ihres bisheri gen Arbeitspensums an ihren An gaben festhielt (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff. 2.5 und 2.6). Dass die Versicherte ihr zu letzt ausgeübtes Pensum anlässlich der psychi atrischen Begutachtung (fälsch li cherweise) mit 100 % beziffert hatte, kann unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein. 3. 4

Vermögen aber die Vorbringen der Beschwerdeführerin die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation nicht in Frage zu stellen, ist davon aus zugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerbstätig wäre. Somit gelangt vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. 3. 5

Die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Ein schränkung im Haushalt von 12 % (vgl.

Urk. 8/38 S.

7) wurde von der Be schwer d eführerin nicht beanstandet. Es ist daher davon auszugehen, zumal keine Hin weise darauf bestehen, dass das Ergebnis unrichtig wäre. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage ergibt im Wesentlichen folgendes Bild: 4.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2011 eine chronische rezidivierende Depression seit 2003 und ein chronisches LSS ( lumbospondylogenes Syndrom) und CSS ( z ervi kospondylogenes Syndrom). Er gab an, bezüglich der Wirbel säulenproblematik

bestünden seit 2004 chronisch rezidivierende Beschwerden, die bisher auf Phy sio therapie und Analgetika gut angesprochen und wahrscheinlich im Rahmen der psy chischen Situation exazerbiert hätten . Im Vorder grund stehe die depressive Entwicklung mit Angst-/Panikstörung; es bestehe seit dem 1 7. Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter intensiver psychiatrischer Behandlung sei ein Wiedereinstieg in eine be rufliche Tätigkeit vorstellbar.

W ann und in welchem Umfang sei bei der Psychi atrischen Universitätsklinik ( C.___ ) in B.___ zu erfragen (Urk. 8/8/ 5). 4.3

Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , wo die Versicherte ab 1 7. Januar 2011 in (einmal wöchentlicher) am bu lanter Behandlung stand, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1 ; seit ca. 2003) sowie eine depressive Episode, mittelgradig (F32.1; seit ca. 1997). Sie gaben im Wesentlichen an, eine Beeinträchtigung im Arbeitsprozess bestehe vor allem auf Grund der durch die Erkrankung bestehenden Konzentra tions stö rungen , Antriebslosigkeit und des Vermeidungsverhaltens mit starken Rückzug stendenzen . Als Crew Trainerin sei sie seit Oktober 2010 bis auf weite res zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Fortführung der psychiatrischen Therapie mit psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Strategien könnte die Einschrän kung vermindern (Urk. 8/11). 4.4

Vo m

4. bis 1 2. Juli 2011 war die Versicherte im Stadtspital E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 1 1. Juli 2011 an den Hausarzt stellten die verantwortlichen Ärzte die fol genden Diagnosen: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (F45.41) mit/bei - r ezidivierenden panvertebralen Schmerzen: radiologisch: MRI HWS/LWS 11/2010 altersentsprechend unauffällig (beginnende Segmentdegen e ration C5/6 und L4/5), klinisch: leichte Skoliose BWS linkskonvex, Segmentdysfunktionen v.a. BWS, muskuläre Dysbalancen /Irritationen - rezidivierende Periarthropathien der peripheren Gelenke, Knie, Schul tern, Handgelenke; radi ologisch: natives Röntgen bland , keine hu morale entzündliche Aktivität 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 1997 3. Angststörung (F41.1), ED 2003 4. Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit 5. Leichte Pollinosis 6. Vitamin D-Mangel, substituiert mit Zyma D 200‘000 IE (6/2001)

Sie führten aus, die Hospitalisation sei aufgrund von Schmer zen am gesamten Bewegungsapparat erfolgt, ohne klinische, laborchemische oder radiologisch auffällige Befunde. Das Krankheitsbild sei als chronische Schmerzstörung zu be werten mit somatischen und psychischen Faktoren, wes halb im Rahmen der in ter disziplinären Fallbesprechung beschlossen worden sei, die Patientin zur sta tio nären Rehabilitation in einer auf chronische Schmerzen spezialisierten Ein rich tung anzumelden. Sie bezeichneten die Versicherte als während der Dauer des stationären Aufenthalts zu 100

% arbeitsunfähig und gaben an, ein ab schliessendes Urteil über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sei im Ra hmen des stationären Aufenthalt s nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit sollte auch durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden ( Urk. 8/29). 4.5

Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes war die Versicherte vom

27. Oktober bis zum 14. Dezember 2011 (Urk.

8/30 S.

3 Ziff. 1.4 ) in der C.___

hospitalisiert. Die für den Bericht vom 1. Dezember 2011 verantwort lichen Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (F.45.40; seit ca. 2000) sowie eine gene ra lisierte Angststörung (F41.1; seit ca. 2000). Sie führten aus, die Versi cherte sei vor dem Aufenthalt in der Klinik nicht in der Lage gewesen sei, ihre häusliche Umgebung selbständig zu verlassen, auch in Begleitung ihrers Ehemannes oder ihrer Kinder sei ihr dies nur unter Einnahme von Benzodiazepinen gelungen. Vom Aufenthalt in der Klinik habe sie sehr profitieren können. Sie habe Stra te gien im Umgang mit Gefühlen hoher Ängstlichkeit und Anspannung erlernt, ausserdem sei es ihr gelungen, Zugang zu ihren Gefühlen, die sich in Schmerz ausdrückten, zu fin den. Die Benzodiazepine hätten komplett ausgeschlichen werden können. So gelinge es ihr nun, Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik selbständig durchzuführen. Bei Weiterführung der Therapie sei die Prog no se als günstig einzuschätzen in Bezug auf eine Teilverbesserung der Arbeits fähigkeit. Eine vollständige Remission sei unwahrscheinlich, auch wegen der bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren. Es bestehe eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit, ausserdem bestehe eine verminderte körper li che Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nach Austritt zu maxi mal 30 % möglich , steiger ba r nach klinischem Verlauf (Urk. 8/18). 4.6

In ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2012 diagnostizierten die nachbehandelnden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), eine ge neralisierte Angststörung (F41.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2), gegenwärtig abstinent. Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe eine deutliche Angstsymptomatik wie eine leicht - bis mittelgradige depressive Symp tomatik .

B ei der Arbeit sei die Versicherte nur eingeschränkt belastbar und schnell über fordert. Angesichts der mittlerweile langen Arbeitsunfähigkeit, der nur einge schränkten Belastbarkeit und des ausgeprägten Vermeidungsverhal tens werde von einem Arbeitseinsatz mit hohem Anforderungsprofil und unre gelmässigen Ar beitszeiten, welche die Versicherte als Schichtführerin gehabt ha b e, ab gera ten. Mit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne ab Juli 2012 gerechnet werden, der Umfang sollte im Rahmen eines Arbeitsbelastungstrai nings erprobt werden ( Urk. 8/30). 4.7

A m 28. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. F.___ psychiatrisch-fachärztlich untersucht. In seinem Gutachten vom

31. August 2012 diagnostizierte Dr. F.___ ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom bei anamnestisch bestehender rezidivierender de pressiver Störung, eine generalisierte Angststörung sowie ein chronisches Schmerzsyn drom mit somatischen und psychogenen Komponenten (Urk. 8/34 S.

10).

Dr. F.___ führte aus, die Versicherte beschreibe seit der Kind heit bestehende ängstliche Persönlichkeitszüge. Die chronische Schmerzent wicklung , die Angst störung und die depressive Entwicklung seien auf dem Hintergrund der multi plen psychosozialen Belastungen (alkoholkranker Ehe mann, fehlende Unterstüt z ung durch ihn, Doppelbelastung mit Schichtarbeit, Haushaltführung und Kin derbetreuung ) verstehbar. Im Herbst 2010 sei es zur Dekompensation gekom men . Die Explorandin sei krankgeschrieben worden, eine Arbeitstätigkeit habe sie seit her nicht mehr aufgenommen. Vorübergehend habe ein massiver sozialer Rückzug mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten stattgefunden. Im Anschluss an die Hospitalisation sei es zu einer Verminde rung der Symptomatik gekom men, die Explorandin habe ihren Bewegungsra dius deutlich erweitert. Trotz adäquater Behandlung persistiere eine Restsymp tomatik mit generalisierten Ängsten und leichter bis knapp mittelgradiger de pressiver Verstimmung neben dem chroni schen Schmerzsyndrom. Prognostisch günstig sei der bisherige Verlauf mit teil wei ser Stabilisierung trotz intensiven psychosozialen Belastungsfaktoren zu werten (S. 8 ff.) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, die bisherige Tätig keit als Schichtführerin bei Z.___ sei ungünstig, da sie mit hoher Wahr scheinlichkeit in Kombination mit der aktuellen Belastung als alleinerziehende Mutter zu erneuten depressiven Dekompensationen führen würde. Die Krank schrei bung ab Oktober 2010 sei nachvollziehbar. Bezogen auf eine adaptierte Tä tigkeit (körperlich leichte, zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nacht arbeit) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich sei der Verlauf fluktuierend gewesen. Unmittelbar im Umfeld der Dekompensa tion im Oktober 2010 habe wahrscheinlich auch für eine adaptierte Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Mai 2011 seien die Kollegen von einer 50%igen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. In der Phas e der stationären Behandlung vom 2 7. Oktober bis 14. Dezember 2011 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Bei Aus tritt sei eine Verbesserung beschrieben worden, weshalb wahr scheinlich das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätig keiten bereits zum damaligen Zeitpunkt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (S. 11 f . ). 5. 5.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen und zwischen den Par teien auch nicht streitig, dass bei der Beschwerdeführerin, bei welcher keine nennenswerten somatischen Befunde erhoben werden konnten (vgl. Bericht des Stadtspitals E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, E.

4. 4

hievor ), die psychischen Einschränkungen in Vordergrund stehen. Dabei gehen die mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus wie Dr. F.___ und wie dies e r davon , dass die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Crew Traine rin/ Schicht füh rerin , bei welcher sie häufig Nachtschichten zu leisten hatte, nicht mehr ar beits fähig ist. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen hingegen be züglich der Ar beits fähigkeit in einer Verweistätigkeit. 5.2

Wenn die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit

v erfügungsweise auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu be anstanden. So entspricht dieses den praxisgemässen Anfor de rungen an den Be weiswert einer Expertise: es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksich tigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Die Expertise wird von der Beschwerdeführerin denn auch nur insoweit in Frage gestellt, als Dr. F.___ für die Zeit nach Austritt aus der vom 2 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 dauernden stationären Behandlung in der C.___

– während welcher unstreitig eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand - von einer Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgeht ;

d ies im Ge gen satz zu den behandelnden Ärzten der C.___ , welche ihr für die Zeit nach Austritt aus der Klinik eine Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % attestierten. Da auch gestützt auf die Angaben

der behandelnden Ärzte bezüglich der Zeit nach Aus tritt aus der Klinik von einer gewissen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, und die Beschwerdeführerin - in Anleh n ung an die behandelnden Ärzte

- die Annahme einer solchen

von höchstens 30 % postuliert ( Urk. 1 S. 8), steht je denfalls nicht in Frage, dass im Rahmen der stationären Behandlung eine Ver besserung des psy chischen Gesundheitszustandes erreicht worden ist . Dies zu Recht, ergibt sich doch aus den Akten, dass unter anderem die Benzodiazepine ausgeschli chen werden konnten und die Beschwerdeführerin wieder selbständig Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik vorzunehmen vermochte (Urk. 8/18 S.

4). Seit der Hospitalisation traten alsdann keine Panikattacken mehr auf bezieh ungs weise vermochte die Versicherte Anflüge kognitiv zu be wältigen ( Urk. 8/34 S.

10 ).

Soweit alsdann

Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % bemisst, erscheint diese Einschätzung mit Blick auf die anlässlich der Un tersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/34

S.

7

f . ) wie auch vor dem Hinter grund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Be gutach tung geschilderten Alltagsaktivitäten (im Rahmen derer sie den Alltag als allein erziehende Mutter von zwei Jugendlichen weitestgehend selbständig meistert; vgl.

Urk. 8/34

S.

7 sowie Urk. 8/38) auc h in quanti t ativer Hinsicht nachvollzieh bar. Diese Beurteilung wird auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, zumal darin keine Aspe kte benannt werden , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben wären

( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_964/2011 vom 2 5. Januar 2012 E.

5.1.1; vgl. auch BGE 137 V 210

E.

1.2.4 ) .

Bezüglich der (allein) be anstandete n Höhe der von Dr. F.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (von 50 % statt höchstens 30 %) ist überdies anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und sie dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch psy chiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Expert e lege artis vorgegangen ist . Auch d aher und unter Berücksichti gung der unter schied lichen Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Ä rzte und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizi nischen Experten, mit Blick worauf es nicht geboten ist, ein ( Administrativ- oder Gerichts -)G utachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013, E. 2.4) ,

ist

die Beurteilung von Dr. F.___ nicht anzuzweifeln .

Schliesslich ist auch die Einschätzung, wonach das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wahrscheinlich bereits bei Klinikaustritt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (Urk. 8/34, S.

11 ), nicht in Frage zu stellen. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik im Dezember 2011 und bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im August 2012 wesentlich verändert, namentlich verbessert hätte. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls sinngemäss selber einen im Wesentli chen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend indem sie - ohne eine Ver schlechterung anzuführen

- angibt, die Prognose einer Steigerung der Arbeits fähigkeit habe sich nicht be wahrheitet ( Urk. 1 S. 8). 5.4

Schliesslich kann aber auch der Verwaltung nicht gefolgt werden, soweit sie die Beweiskraft der Expertise von Dr. F.___ in der Vernehmlassung nunmehr im Nachhinein in Frage stellt und die Rückweisung zu weiteren A bklärungen be antragt (Urk. 7). Zwar trifft zu, dass Dr. F.___ die von ihm gestellten Diagno sen nicht mit de n jeweiligen Codes gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (nach ICD-10 Kapitel V [F]) versah . Doch stimmen – wie ausgeführt (E. 5.1 hie vor ) – die behandelnden Fachärzte und der begutachtende Experte vorliegend bezüglich der erhobenen psychiatrischen Diagnosen im Wesentlichen überein, weshalb die fehlende Klassifikation der Diagnosen allein die Beweiskraft nicht zu erschüttern vermag. 5.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ davon auszugehen, dass die Versicherte ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schichtlei terin bei Z.___ seit 1 7. Oktober 2010 gesundheitsbedingt nicht mehr aus üben kann , sie jedoch – nach einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsun fähigkeit in der Zeit vo m 2 7. Oktober 2011 bis 14. Dezember 2012 - in einer lei densangepasste n Tätigkeit (körperlich leichte , zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nachtarbeit) zu 50 % arbeitsfähig ist.

6. 6.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs ging die IV-Stelle beim Valideneinkom men

gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. April 2011 ( Urk. 8/10 S. 9) vom Verdienst aus, welchen die Versicherte zuletzt als Schicht führerin bei Z.___ erzielt hatte . Dabei rechnete sie den im Jahr 2010 in den Monaten Januar bis Oktober erwirtschafteten AHV-pflichtigen Bruttolohn auf ein Jahres einkommen hoch , was Fr. 38‘479.20 ergab (vgl. Urk. 2 Ver fü gungs teil 2 S. 2 ).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass dieses Einkommen – vergli chen mit dem als Bezugsgrösse heranzuziehenden

massgebenden Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, TA1, Total sämt licher Tätigkeiten , Anforderungsniveau 3)

- unterdurchschnittlich ausgefallen sei, weshalb eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen be zieh ungs weise von einem höheren Valideneinkommen ausz u gehen sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte Tä tigkeit ohne entsprechende Berufsausbildung, lediglich gestützt auf eine be triebs interne Schulung aus (vgl. Protokoll Ressourcengespräch, Urk. 8/7 S.

2; vgl. auch Urk. 8/21 S.

2). Jedoch reicht nach der Rechtsprechung auch eine lang jährige Erfahrung in einer angelernten Tätigkeit nicht aus, um die für die An wendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse zu erlangen; dafür wird in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre (in diesem

Bereich) verlangt (vgl. Urteil 8C_123/2012 vom 1 2. April

2012, E.

3 mit Hinwei sen). Gemäss den statistischen Durchschnittswerten der LSE (vorliegend LSE 2010, TA1, Ziffer 56, Anforderungsniveau 4) betrug der Durchschnittslohn weib licher Arbeitskräfte im Jahr 2010 im Bereich Gastronomie unter Berück sich ti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2014 , S. 84 ) Fr. 4 7‘736.-- (Fr. 3‘825.--: 40 x 41. 6 x 12), was in dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten 80 %-Pensum Fr. 38‘189.-- ergibt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht ausgeführt hat , liegt d as derart

aufgrund der Tabellenlöhne ermit telte Einkommen mithin gar leicht unter dem von der Beschwerdeführerin er zielten Verdienst , weshalb für eine Parallelisierung kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von je 1 % für die Jahre 2011 und 2012 (vgl. T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976 – 2012 gemäss Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index , Landesindex der Konsumentenpreise) ergeben sich demnach folgende Va liden einkommen : Fr. 38‘864.-- (2011) und Fr. 39‘253.-- (2012). 6.2

Da die Versicherte seit Oktober 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Angaben anlässlich der Haushaltabklärung Urk. 8/38 S. 2), bemass die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte (LSE 2010 TA1, Total aller Branchen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ] ) ,

und ermittelte so –

ent sprechend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % - für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘628. -- ( vgl. Urk. 8/39). Dies ist n icht zu beanstanden und ergibt für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung d er Nominallohnentwicklung ( von 1 % ) ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘894. -- .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug: BGE 126 V 75). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich mit Blick auf das ihr noch zumutbare An forderungsprofil

jedoch kein Abzug vom Tabellenlohn. So wirkt sich Teilzeitar beit bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, im Vergleich zu voll z eitbeschäftigten Frauen tendenziell gar lohnerhöhend aus (vgl. Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz .

107 sowie statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_268/2014 vom 29. April 2014, E.

2.2) und kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs t ätig keiten besteht , welche ohne Schicht-/Nachtarbeit ausgeübt werden können (vgl. Urk. 1 S. 8).

6.3

Die Beschwerdeführerin war nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2011 vom 27. Oktober bis 14. Dezember 2011 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsun fähig und danach - nach eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustandes - in angepasster Tätigkeit zu 50 %. Während der Zeit der vollständigen Er werbsunfähigkeit resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 100 % ( Valideneinkommen : Fr. 38‘864.--, Invalideneinkommen: 0.--). Unter Berüc k sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich alsdann gestützt auf die für das Jahr 2012 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen : Fr. 39‘253.-- , Invalideneinkommen: Fr. 26‘894. --) im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 31. 5 %. 6.4

In Anwendung der gemischten Methode (vgl. E.

3.3 hievor ) ergibt sich bereits aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % allein im erwerblichen Bereich (100 % bei einer Gewichtung von 80 %) der Anspruch auf eine ganze Rente ab Oktober 201 1. Nach im Dezember 2011 eingetretener, ab April 2012

zu berück sichtigender Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt sich bei einer Einschränkung als Erwerbstätige von 25 .2 % (31. 5 % bei einer Ge wichtung von 80 %) und einer Einschränkung im Haushalt von 2.4 % (12 % bei einer Gewichtung von 20 %) ein Invaliditätsgrad von insgesamt 27. 6 % und mithin gerundet - wie auch die IV-Stelle errechnete - 28 % . Ab diesem Zeit punkt besteht daher kein Rentenanspruch mehr, weshalb die IV-Stelle die seit Oktober 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht befristet hat .

Allerdings hat die Befristung – in Abweichung

von der angefochtenen Verfü gung - per Ende März 2012 zu erfolgen .

7.

7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 8 00. --

anzusetzen .

Die Beschwerdeführerin unterliegt

wei testgehend, weshalb ihr d ie gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9)

sind sie jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Die mit Verfügung vom 2. Juli 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 9) machte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 12) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 9.6 Stunden und Barausla gen von Fr. 86.40 geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde errechnet sich mithin ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von

Fr. 2‘166.90 (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) , mit welchem Betrag Rechtsan wältin Susanne Friedauer für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr. 2‘166.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, ist Mutter von im Jahr 1999 geborenen Zwil lingssöhnen und seit 2012 geschieden. Sie absolvierte in ihrem Heimatland Y.___ eine Lehre als Schneiderin und war nach ihrer Einreise in die Schweiz seit 1989 in verschiedenen Hilfsarbeiten tätig, zuletzt von 2001 bis Oktober 2010 als Produktionsmitarbeiterin / Crew Trainerin bei Z.___ , wo sie auch Spät schich ten absolvierte. Ab 17. Oktober 2010 war sie vollständig krankge schrie ben (Urk. 8/1 und Urk. 8/10) . Am 15. März 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie chronische Hals- und Lendenwirbel schmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in er werblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Weiter veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 31. August 2012; Urk. 8/34). Nach ergänzender Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vom 4. Januar 2013; Urk. 8/38) so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/42 ff.) sprach die IV-Stell e X.___ mit Verfügung vom 19. März 2014 mit Wirkung ab 1. Okto ber 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 2 9. Febru ar 2012 befristete ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2.4 ) .

Bezüglich der (allein) be anstandete n Höhe der von Dr. F.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (von 50 % statt höchstens 30 %) ist überdies anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und sie dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch psy chiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Expert e lege artis vorgegangen ist . Auch d aher und unter Berücksichti gung der unter schied lichen Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Ä rzte und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizi nischen Experten, mit Blick worauf es nicht geboten ist, ein ( Administrativ- oder Gerichts -)G utachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013, E. 2.4) ,

ist

die Beurteilung von Dr. F.___ nicht anzuzweifeln .

Schliesslich ist auch die Einschätzung, wonach das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wahrscheinlich bereits bei Klinikaustritt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (Urk. 8/34, S.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforder liche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver halts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demje ni gen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Ren ten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten de n Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zini schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , hierorts mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Es sei die Verfügung vom 1 9. März 2014 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin lediglich eine bis Ende Februar 2012 befristete Invali denrente ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin auch ab 1. März 2012 eine Invaliden rente auszurichten.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, und es sei die Unterzeichnende zur unentgeltlichen Rechtsvertre terin zu ernennen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf teil weise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Ab klärungen an sie zurückzuweisen sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer de füh re rin in Bewilligung ihres Gesuches vom 6. Mai 2014 die unentgeltliche Rechts pflege gewährt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess sich die Versi cherte zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, welche als teilerwerbstätig zu qualifizieren sei, ge mäss dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten seit Oktober 2010 voll ständig arbeitsunfähig sei. Ab Dezember 2011 sei sodann eine 50%ige Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushalt von 12 % betrage der Invaliditätsgrad a b Oktober 2011 82.40 %, was Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Auf grund der gesundheitlichen Verbesserung betrage der Invaliditätsgrad ab De zember 2011 nurmehr 28 %, weshalb ab 1. März 2012 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass sie als Vollerwerbs t ätige zu qualifizieren sei, weshalb der Invaliditätsgrad aufgrund des Einkom mens vergleichs zu ermitteln sei. Alsdann seien die ermittelten Vergleichsein kommen unzutreffend. Schliesslich sei in medizinischer Hinsicht von einer Ar beitsfähigkeit von höchstens 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus alledem folge, dass auch nach Februar 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teil erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode). Dies ergibt sich au s der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beschwerdegegne rin qua li fizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig (

E. 2.5 und 2.6). Dass die Versicherte ihr zu letzt ausgeübtes Pensum anlässlich der psychi atrischen Begutachtung (fälsch li cherweise) mit 100 % beziffert hatte, kann unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein. 3. 4

Vermögen aber die Vorbringen der Beschwerdeführerin die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation nicht in Frage zu stellen, ist davon aus zugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerbstätig wäre. Somit gelangt vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. 3. 5

Die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Ein schränkung im Haushalt von 12 % (vgl.

Urk. 8/38 S.

7) wurde von der Be schwer d eführerin nicht beanstandet. Es ist daher davon auszugehen, zumal keine Hin weise darauf bestehen, dass das Ergebnis unrichtig wäre. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage ergibt im Wesentlichen folgendes Bild: 4.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2011 eine chronische rezidivierende Depression seit 2003 und ein chronisches LSS ( lumbospondylogenes Syndrom) und CSS ( z ervi kospondylogenes Syndrom). Er gab an, bezüglich der Wirbel säulenproblematik

bestünden seit 2004 chronisch rezidivierende Beschwerden, die bisher auf Phy sio therapie und Analgetika gut angesprochen und wahrscheinlich im Rahmen der psy chischen Situation exazerbiert hätten . Im Vorder grund stehe die depressive Entwicklung mit Angst-/Panikstörung; es bestehe seit dem 1 7. Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter intensiver psychiatrischer Behandlung sei ein Wiedereinstieg in eine be rufliche Tätigkeit vorstellbar.

W ann und in welchem Umfang sei bei der Psychi atrischen Universitätsklinik ( C.___ ) in B.___ zu erfragen (Urk. 8/8/ 5). 4.3

Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , wo die Versicherte ab 1 7. Januar 2011 in (einmal wöchentlicher) am bu lanter Behandlung stand, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1 ; seit ca. 2003) sowie eine depressive Episode, mittelgradig (F32.1; seit ca. 1997). Sie gaben im Wesentlichen an, eine Beeinträchtigung im Arbeitsprozess bestehe vor allem auf Grund der durch die Erkrankung bestehenden Konzentra tions stö rungen , Antriebslosigkeit und des Vermeidungsverhaltens mit starken Rückzug stendenzen . Als Crew Trainerin sei sie seit Oktober 2010 bis auf weite res zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Fortführung der psychiatrischen Therapie mit psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Strategien könnte die Einschrän kung vermindern (Urk. 8/11). 4.4

Vo m

4. bis 1 2. Juli 2011 war die Versicherte im Stadtspital E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 1 1. Juli 2011 an den Hausarzt stellten die verantwortlichen Ärzte die fol genden Diagnosen: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (F45.41) mit/bei - r ezidivierenden panvertebralen Schmerzen: radiologisch: MRI HWS/LWS 11/2010 altersentsprechend unauffällig (beginnende Segmentdegen e ration C5/6 und L4/5), klinisch: leichte Skoliose BWS linkskonvex, Segmentdysfunktionen v.a. BWS, muskuläre Dysbalancen /Irritationen - rezidivierende Periarthropathien der peripheren Gelenke, Knie, Schul tern, Handgelenke; radi ologisch: natives Röntgen bland , keine hu morale entzündliche Aktivität 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 1997 3. Angststörung (F41.1), ED 2003 4. Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit 5. Leichte Pollinosis 6. Vitamin D-Mangel, substituiert mit Zyma D 200‘000 IE (6/2001)

Sie führten aus, die Hospitalisation sei aufgrund von Schmer zen am gesamten Bewegungsapparat erfolgt, ohne klinische, laborchemische oder radiologisch auffällige Befunde. Das Krankheitsbild sei als chronische Schmerzstörung zu be werten mit somatischen und psychischen Faktoren, wes halb im Rahmen der in ter disziplinären Fallbesprechung beschlossen worden sei, die Patientin zur sta tio nären Rehabilitation in einer auf chronische Schmerzen spezialisierten Ein rich tung anzumelden. Sie bezeichneten die Versicherte als während der Dauer des stationären Aufenthalts zu 100

% arbeitsunfähig und gaben an, ein ab schliessendes Urteil über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sei im Ra hmen des stationären Aufenthalt s nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit sollte auch durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden ( Urk. 8/29). 4.5

Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes war die Versicherte vom

27. Oktober bis zum 14. Dezember 2011 (Urk.

8/30 S.

3 Ziff. 1.4 ) in der C.___

hospitalisiert. Die für den Bericht vom 1. Dezember 2011 verantwort lichen Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (F.45.40; seit ca. 2000) sowie eine gene ra lisierte Angststörung (F41.1; seit ca. 2000). Sie führten aus, die Versi cherte sei vor dem Aufenthalt in der Klinik nicht in der Lage gewesen sei, ihre häusliche Umgebung selbständig zu verlassen, auch in Begleitung ihrers Ehemannes oder ihrer Kinder sei ihr dies nur unter Einnahme von Benzodiazepinen gelungen. Vom Aufenthalt in der Klinik habe sie sehr profitieren können. Sie habe Stra te gien im Umgang mit Gefühlen hoher Ängstlichkeit und Anspannung erlernt, ausserdem sei es ihr gelungen, Zugang zu ihren Gefühlen, die sich in Schmerz ausdrückten, zu fin den. Die Benzodiazepine hätten komplett ausgeschlichen werden können. So gelinge es ihr nun, Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik selbständig durchzuführen. Bei Weiterführung der Therapie sei die Prog no se als günstig einzuschätzen in Bezug auf eine Teilverbesserung der Arbeits fähigkeit. Eine vollständige Remission sei unwahrscheinlich, auch wegen der bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren. Es bestehe eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit, ausserdem bestehe eine verminderte körper li che Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nach Austritt zu maxi mal 30 % möglich , steiger ba r nach klinischem Verlauf (Urk. 8/18). 4.6

In ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2012 diagnostizierten die nachbehandelnden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), eine ge neralisierte Angststörung (F41.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2), gegenwärtig abstinent. Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe eine deutliche Angstsymptomatik wie eine leicht - bis mittelgradige depressive Symp tomatik .

B ei der Arbeit sei die Versicherte nur eingeschränkt belastbar und schnell über fordert. Angesichts der mittlerweile langen Arbeitsunfähigkeit, der nur einge schränkten Belastbarkeit und des ausgeprägten Vermeidungsverhal tens werde von einem Arbeitseinsatz mit hohem Anforderungsprofil und unre gelmässigen Ar beitszeiten, welche die Versicherte als Schichtführerin gehabt ha b e, ab gera ten. Mit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne ab Juli 2012 gerechnet werden, der Umfang sollte im Rahmen eines Arbeitsbelastungstrai nings erprobt werden ( Urk. 8/30). 4.7

A m 28. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. F.___ psychiatrisch-fachärztlich untersucht. In seinem Gutachten vom

31. August 2012 diagnostizierte Dr. F.___ ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom bei anamnestisch bestehender rezidivierender de pressiver Störung, eine generalisierte Angststörung sowie ein chronisches Schmerzsyn drom mit somatischen und psychogenen Komponenten (Urk. 8/34 S.

10).

Dr. F.___ führte aus, die Versicherte beschreibe seit der Kind heit bestehende ängstliche Persönlichkeitszüge. Die chronische Schmerzent wicklung , die Angst störung und die depressive Entwicklung seien auf dem Hintergrund der multi plen psychosozialen Belastungen (alkoholkranker Ehe mann, fehlende Unterstüt z ung durch ihn, Doppelbelastung mit Schichtarbeit, Haushaltführung und Kin derbetreuung ) verstehbar. Im Herbst 2010 sei es zur Dekompensation gekom men . Die Explorandin sei krankgeschrieben worden, eine Arbeitstätigkeit habe sie seit her nicht mehr aufgenommen. Vorübergehend habe ein massiver sozialer Rückzug mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten stattgefunden. Im Anschluss an die Hospitalisation sei es zu einer Verminde rung der Symptomatik gekom men, die Explorandin habe ihren Bewegungsra dius deutlich erweitert. Trotz adäquater Behandlung persistiere eine Restsymp tomatik mit generalisierten Ängsten und leichter bis knapp mittelgradiger de pressiver Verstimmung neben dem chroni schen Schmerzsyndrom. Prognostisch günstig sei der bisherige Verlauf mit teil wei ser Stabilisierung trotz intensiven psychosozialen Belastungsfaktoren zu werten (S. 8 ff.) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, die bisherige Tätig keit als Schichtführerin bei Z.___ sei ungünstig, da sie mit hoher Wahr scheinlichkeit in Kombination mit der aktuellen Belastung als alleinerziehende Mutter zu erneuten depressiven Dekompensationen führen würde. Die Krank schrei bung ab Oktober 2010 sei nachvollziehbar. Bezogen auf eine adaptierte Tä tigkeit (körperlich leichte, zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nacht arbeit) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich sei der Verlauf fluktuierend gewesen. Unmittelbar im Umfeld der Dekompensa tion im Oktober 2010 habe wahrscheinlich auch für eine adaptierte Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Mai 2011 seien die Kollegen von einer 50%igen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. In der Phas e der stationären Behandlung vom 2 7. Oktober bis 14. Dezember 2011 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Bei Aus tritt sei eine Verbesserung beschrieben worden, weshalb wahr scheinlich das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätig keiten bereits zum damaligen Zeitpunkt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (S. 11 f . ). 5. 5.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen und zwischen den Par teien auch nicht streitig, dass bei der Beschwerdeführerin, bei welcher keine nennenswerten somatischen Befunde erhoben werden konnten (vgl. Bericht des Stadtspitals E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, E.

4. 4

hievor ), die psychischen Einschränkungen in Vordergrund stehen. Dabei gehen die mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus wie Dr. F.___ und wie dies e r davon , dass die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Crew Traine rin/ Schicht füh rerin , bei welcher sie häufig Nachtschichten zu leisten hatte, nicht mehr ar beits fähig ist. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen hingegen be züglich der Ar beits fähigkeit in einer Verweistätigkeit. 5.2

Wenn die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit

v erfügungsweise auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu be anstanden. So entspricht dieses den praxisgemässen Anfor de rungen an den Be weiswert einer Expertise: es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksich tigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Die Expertise wird von der Beschwerdeführerin denn auch nur insoweit in Frage gestellt, als Dr. F.___ für die Zeit nach Austritt aus der vom 2 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 dauernden stationären Behandlung in der C.___

– während welcher unstreitig eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand - von einer Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgeht ;

d ies im Ge gen satz zu den behandelnden Ärzten der C.___ , welche ihr für die Zeit nach Austritt aus der Klinik eine Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % attestierten. Da auch gestützt auf die Angaben

der behandelnden Ärzte bezüglich der Zeit nach Aus tritt aus der Klinik von einer gewissen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, und die Beschwerdeführerin - in Anleh n ung an die behandelnden Ärzte

- die Annahme einer solchen

von höchstens 30 % postuliert ( Urk. 1 S. 8), steht je denfalls nicht in Frage, dass im Rahmen der stationären Behandlung eine Ver besserung des psy chischen Gesundheitszustandes erreicht worden ist . Dies zu Recht, ergibt sich doch aus den Akten, dass unter anderem die Benzodiazepine ausgeschli chen werden konnten und die Beschwerdeführerin wieder selbständig Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik vorzunehmen vermochte (Urk. 8/18 S.

4). Seit der Hospitalisation traten alsdann keine Panikattacken mehr auf bezieh ungs weise vermochte die Versicherte Anflüge kognitiv zu be wältigen ( Urk. 8/34 S.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 8 00. --

anzusetzen .

Die Beschwerdeführerin unterliegt

wei testgehend, weshalb ihr d ie gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9)

sind sie jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7.2 Die mit Verfügung vom 2. Juli 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 9) machte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 12) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 9.6 Stunden und Barausla gen von Fr. 86.40 geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde errechnet sich mithin ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von

Fr. 2‘166.90 (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) , mit welchem Betrag Rechtsan wältin Susanne Friedauer für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr. 2‘166.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf §

E. 8 0

% Erwerbstätig keit und 20 % Haushalt), was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Beschwer de f ührerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, bei gu ter Gesund he it wäre sie unverändert an ihrem angestammten Arbeitsplatz ver blieben. Da bei habe es sich jedoch nicht um eine Vollzeitstelle gehandelt ( Urk. 2 S. 4). 3.2

Gemäss Angaben im Bericht vom 2 1. Januar 2013 über die am 4. Januar 2012 (richtig: 2013) durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gab die Versicherte, welche – unstreitig ( Urk.

1 S.

5) - zu letzt in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff. 2.6; vgl. auch Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validen versicherung; Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5 . 4 ) an, bei guter Gesundheit hätte sie an ihrer Erwerbstätigkeit nichts verändert. Die Söhne würden im April 14 Jahre alt und seien alt genug, um mit der Abwesenheit der Mutter umgehen zu können. Im unteren Stockwerk wohnten zudem der Onkel und seine Frau. Da in der Regel die Spätschicht ihre Arbeitszeit gewesen sei, hätte sie wie früher morgens und mittags zuhause sein können ( Urk. 8/38 S. 3; Ziff. 2.5). 3.3

Wie die Verwaltung zutreffend festhält, sind diese Angaben unmissverständlich und vor dem Hintergrund der familiären Situation nachvollziehbar, womit nicht ersichtlich ist, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Dies umso we ni ger, als die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände nicht überzeugen. So weit

die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die „zwischenzeitlich“ vollzogene Schei dung spreche für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aus finanziellen Grün den ( Urk.

1 S.

5), ist nämlich festzu halt en, dass die Scheidung bereits im Jahr 2012 erfolgte und mithin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 be reits vollzogen war . Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushalt abklärung gemachten Angaben erfolgten somit insbesondere im Wis sen darum, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 2. Mai 2012 gegenüber ihrem früheren Ehe gatten keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (Urk. 8/35 S.

3). Dass die Beschwerdeführerin in einem Tieflohnsegment tätig war, was ebenfalls auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit schliessen lasse, wie unter Hin weis auf den bundesgerichtlichen Entscheid 9C_621/2013 vom 2 8. Januar 2014 geltend ge macht wird ( Urk. 1 S.

5), verfängt vorliegend ebenfalls nicht. Denn – anders als im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O. E.

3)

- hatte die Beschwerdefüh rerin an läss lich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 nicht angegeben, dass sie im Ge sundheitsfall ein vollschichtiges Pensum ausgeübt hätte, falls dies zur Be streitung des Lebensunterhalts erforderlich gewesen wäre . Die s ist vor dem Hin tergrund, dass die Söhne d er

– alleinerziehenden -

Beschwerdeführerin im da ma li gen Zeitpunkt

( doch erst) 14 Jahre alt waren ,

einleuchtend ; im Ü b rigen wäre ihr die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im damaligen Zeitpunkt

wohl selbst bei Sozialhilfebedürftigkeit nicht zumutbar gewe sen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2010 vom 9. November 2010, E.

5.4.3). Schliesslich deutet - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) - auch nichts da rauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Bedeu tungsgehalt der ihr gestellten Fragen und ihrer Antworten nicht richtig erfasst haben könnte. Ihre diesbe züg lichen Angaben sind in sich schlüssig und nach vollziehbar, wobei die Be schwer deführerin auch nach Erörterung ihres bisheri gen Arbeitspensums an ihren An gaben festhielt (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff.

E. 10 ).

Soweit alsdann

Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % bemisst, erscheint diese Einschätzung mit Blick auf die anlässlich der Un tersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/34

S.

7

f . ) wie auch vor dem Hinter grund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Be gutach tung geschilderten Alltagsaktivitäten (im Rahmen derer sie den Alltag als allein erziehende Mutter von zwei Jugendlichen weitestgehend selbständig meistert; vgl.

Urk. 8/34

S.

7 sowie Urk. 8/38) auc h in quanti t ativer Hinsicht nachvollzieh bar. Diese Beurteilung wird auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, zumal darin keine Aspe kte benannt werden , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben wären

( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_964/2011 vom 2 5. Januar 2012 E.

5.1.1; vgl. auch BGE 137 V 210

E.

E. 11 ), nicht in Frage zu stellen. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik im Dezember 2011 und bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im August 2012 wesentlich verändert, namentlich verbessert hätte. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls sinngemäss selber einen im Wesentli chen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend indem sie - ohne eine Ver schlechterung anzuführen

- angibt, die Prognose einer Steigerung der Arbeits fähigkeit habe sich nicht be wahrheitet ( Urk. 1 S. 8). 5.4

Schliesslich kann aber auch der Verwaltung nicht gefolgt werden, soweit sie die Beweiskraft der Expertise von Dr. F.___ in der Vernehmlassung nunmehr im Nachhinein in Frage stellt und die Rückweisung zu weiteren A bklärungen be antragt (Urk. 7). Zwar trifft zu, dass Dr. F.___ die von ihm gestellten Diagno sen nicht mit de n jeweiligen Codes gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (nach ICD-10 Kapitel V [F]) versah . Doch stimmen – wie ausgeführt (E. 5.1 hie vor ) – die behandelnden Fachärzte und der begutachtende Experte vorliegend bezüglich der erhobenen psychiatrischen Diagnosen im Wesentlichen überein, weshalb die fehlende Klassifikation der Diagnosen allein die Beweiskraft nicht zu erschüttern vermag. 5.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ davon auszugehen, dass die Versicherte ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schichtlei terin bei Z.___ seit 1 7. Oktober 2010 gesundheitsbedingt nicht mehr aus üben kann , sie jedoch – nach einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsun fähigkeit in der Zeit vo m 2 7. Oktober 2011 bis 14. Dezember 2012 - in einer lei densangepasste n Tätigkeit (körperlich leichte , zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nachtarbeit) zu 50 % arbeitsfähig ist.

6. 6.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs ging die IV-Stelle beim Valideneinkom men

gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. April 2011 ( Urk. 8/10 S. 9) vom Verdienst aus, welchen die Versicherte zuletzt als Schicht führerin bei Z.___ erzielt hatte . Dabei rechnete sie den im Jahr 2010 in den Monaten Januar bis Oktober erwirtschafteten AHV-pflichtigen Bruttolohn auf ein Jahres einkommen hoch , was Fr. 38‘479.20 ergab (vgl. Urk. 2 Ver fü gungs teil 2 S. 2 ).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass dieses Einkommen – vergli chen mit dem als Bezugsgrösse heranzuziehenden

massgebenden Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, TA1, Total sämt licher Tätigkeiten , Anforderungsniveau 3)

- unterdurchschnittlich ausgefallen sei, weshalb eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen be zieh ungs weise von einem höheren Valideneinkommen ausz u gehen sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte Tä tigkeit ohne entsprechende Berufsausbildung, lediglich gestützt auf eine be triebs interne Schulung aus (vgl. Protokoll Ressourcengespräch, Urk. 8/7 S.

2; vgl. auch Urk. 8/21 S.

2). Jedoch reicht nach der Rechtsprechung auch eine lang jährige Erfahrung in einer angelernten Tätigkeit nicht aus, um die für die An wendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse zu erlangen; dafür wird in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre (in diesem

Bereich) verlangt (vgl. Urteil 8C_123/2012 vom 1 2. April

2012, E.

3 mit Hinwei sen). Gemäss den statistischen Durchschnittswerten der LSE (vorliegend LSE 2010, TA1, Ziffer 56, Anforderungsniveau 4) betrug der Durchschnittslohn weib licher Arbeitskräfte im Jahr 2010 im Bereich Gastronomie unter Berück sich ti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2014 , S. 84 ) Fr. 4 7‘736.-- (Fr. 3‘825.--: 40 x 41. 6 x 12), was in dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten 80 %-Pensum Fr. 38‘189.-- ergibt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht ausgeführt hat , liegt d as derart

aufgrund der Tabellenlöhne ermit telte Einkommen mithin gar leicht unter dem von der Beschwerdeführerin er zielten Verdienst , weshalb für eine Parallelisierung kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von je 1 % für die Jahre 2011 und 2012 (vgl. T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976 – 2012 gemäss Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index , Landesindex der Konsumentenpreise) ergeben sich demnach folgende Va liden einkommen : Fr. 38‘864.-- (2011) und Fr. 39‘253.-- (2012). 6.2

Da die Versicherte seit Oktober 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Angaben anlässlich der Haushaltabklärung Urk. 8/38 S. 2), bemass die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte (LSE 2010 TA1, Total aller Branchen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ] ) ,

und ermittelte so –

ent sprechend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % - für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘628. -- ( vgl. Urk. 8/39). Dies ist n icht zu beanstanden und ergibt für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung d er Nominallohnentwicklung ( von 1 % ) ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘894. -- .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug: BGE 126 V 75). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich mit Blick auf das ihr noch zumutbare An forderungsprofil

jedoch kein Abzug vom Tabellenlohn. So wirkt sich Teilzeitar beit bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, im Vergleich zu voll z eitbeschäftigten Frauen tendenziell gar lohnerhöhend aus (vgl. Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz .

107 sowie statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_268/2014 vom 29. April 2014, E.

2.2) und kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs t ätig keiten besteht , welche ohne Schicht-/Nachtarbeit ausgeübt werden können (vgl. Urk. 1 S. 8).

6.3

Die Beschwerdeführerin war nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2011 vom 27. Oktober bis 14. Dezember 2011 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsun fähig und danach - nach eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustandes - in angepasster Tätigkeit zu 50 %. Während der Zeit der vollständigen Er werbsunfähigkeit resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 100 % ( Valideneinkommen : Fr. 38‘864.--, Invalideneinkommen: 0.--). Unter Berüc k sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich alsdann gestützt auf die für das Jahr 2012 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen : Fr. 39‘253.-- , Invalideneinkommen: Fr. 26‘894. --) im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 31. 5 %. 6.4

In Anwendung der gemischten Methode (vgl. E.

3.3 hievor ) ergibt sich bereits aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % allein im erwerblichen Bereich (100 % bei einer Gewichtung von 80 %) der Anspruch auf eine ganze Rente ab Oktober 201 1. Nach im Dezember 2011 eingetretener, ab April 2012

zu berück sichtigender Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt sich bei einer Einschränkung als Erwerbstätige von 25 .2 % (31. 5 % bei einer Ge wichtung von 80 %) und einer Einschränkung im Haushalt von 2.4 % (12 % bei einer Gewichtung von 20 %) ein Invaliditätsgrad von insgesamt 27. 6 % und mithin gerundet - wie auch die IV-Stelle errechnete - 28 % . Ab diesem Zeit punkt besteht daher kein Rentenanspruch mehr, weshalb die IV-Stelle die seit Oktober 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht befristet hat .

Allerdings hat die Befristung – in Abweichung

von der angefochtenen Verfü gung - per Ende März 2012 zu erfolgen .

7.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00480 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

17. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, ist Mutter von im Jahr 1999 geborenen Zwil lingssöhnen und seit 2012 geschieden. Sie absolvierte in ihrem Heimatland Y.___ eine Lehre als Schneiderin und war nach ihrer Einreise in die Schweiz seit 1989 in verschiedenen Hilfsarbeiten tätig, zuletzt von 2001 bis Oktober 2010 als Produktionsmitarbeiterin / Crew Trainerin bei Z.___ , wo sie auch Spät schich ten absolvierte. Ab 17. Oktober 2010 war sie vollständig krankge schrie ben (Urk. 8/1 und Urk. 8/10) . Am 15. März 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie chronische Hals- und Lendenwirbel schmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in er werblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Weiter veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 31. August 2012; Urk. 8/34). Nach ergänzender Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vom 4. Januar 2013; Urk. 8/38) so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/42 ff.) sprach die IV-Stell e X.___ mit Verfügung vom 19. März 2014 mit Wirkung ab 1. Okto ber 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 2 9. Febru ar 2012 befristete ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , hierorts mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Es sei die Verfügung vom 1 9. März 2014 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin lediglich eine bis Ende Februar 2012 befristete Invali denrente ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin auch ab 1. März 2012 eine Invaliden rente auszurichten.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, und es sei die Unterzeichnende zur unentgeltlichen Rechtsvertre terin zu ernennen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf teil weise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Ab klärungen an sie zurückzuweisen sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer de füh re rin in Bewilligung ihres Gesuches vom 6. Mai 2014 die unentgeltliche Rechts pflege gewährt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess sich die Versi cherte zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist . Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforder liche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver halts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demje ni gen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Ren ten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten de n Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zini sche

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zini schen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, welche als teilerwerbstätig zu qualifizieren sei, ge mäss dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten seit Oktober 2010 voll ständig arbeitsunfähig sei. Ab Dezember 2011 sei sodann eine 50%ige Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushalt von 12 % betrage der Invaliditätsgrad a b Oktober 2011 82.40 %, was Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Auf grund der gesundheitlichen Verbesserung betrage der Invaliditätsgrad ab De zember 2011 nurmehr 28 %, weshalb ab 1. März 2012 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass sie als Vollerwerbs t ätige zu qualifizieren sei, weshalb der Invaliditätsgrad aufgrund des Einkom mens vergleichs zu ermitteln sei. Alsdann seien die ermittelten Vergleichsein kommen unzutreffend. Schliesslich sei in medizinischer Hinsicht von einer Ar beitsfähigkeit von höchstens 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus alledem folge, dass auch nach Februar 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teil erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode). Dies ergibt sich au s der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beschwerdegegne rin qua li fizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig ( 8 0

% Erwerbstätig keit und 20 % Haushalt), was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Beschwer de f ührerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, bei gu ter Gesund he it wäre sie unverändert an ihrem angestammten Arbeitsplatz ver blieben. Da bei habe es sich jedoch nicht um eine Vollzeitstelle gehandelt ( Urk. 2 S. 4). 3.2

Gemäss Angaben im Bericht vom 2 1. Januar 2013 über die am 4. Januar 2012 (richtig: 2013) durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gab die Versicherte, welche – unstreitig ( Urk.

1 S.

5) - zu letzt in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff. 2.6; vgl. auch Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validen versicherung; Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5 . 4 ) an, bei guter Gesundheit hätte sie an ihrer Erwerbstätigkeit nichts verändert. Die Söhne würden im April 14 Jahre alt und seien alt genug, um mit der Abwesenheit der Mutter umgehen zu können. Im unteren Stockwerk wohnten zudem der Onkel und seine Frau. Da in der Regel die Spätschicht ihre Arbeitszeit gewesen sei, hätte sie wie früher morgens und mittags zuhause sein können ( Urk. 8/38 S. 3; Ziff. 2.5). 3.3

Wie die Verwaltung zutreffend festhält, sind diese Angaben unmissverständlich und vor dem Hintergrund der familiären Situation nachvollziehbar, womit nicht ersichtlich ist, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Dies umso we ni ger, als die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände nicht überzeugen. So weit

die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die „zwischenzeitlich“ vollzogene Schei dung spreche für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aus finanziellen Grün den ( Urk.

1 S.

5), ist nämlich festzu halt en, dass die Scheidung bereits im Jahr 2012 erfolgte und mithin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 be reits vollzogen war . Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushalt abklärung gemachten Angaben erfolgten somit insbesondere im Wis sen darum, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 2. Mai 2012 gegenüber ihrem früheren Ehe gatten keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (Urk. 8/35 S.

3). Dass die Beschwerdeführerin in einem Tieflohnsegment tätig war, was ebenfalls auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit schliessen lasse, wie unter Hin weis auf den bundesgerichtlichen Entscheid 9C_621/2013 vom 2 8. Januar 2014 geltend ge macht wird ( Urk. 1 S.

5), verfängt vorliegend ebenfalls nicht. Denn – anders als im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O. E.

3)

- hatte die Beschwerdefüh rerin an läss lich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2013 nicht angegeben, dass sie im Ge sundheitsfall ein vollschichtiges Pensum ausgeübt hätte, falls dies zur Be streitung des Lebensunterhalts erforderlich gewesen wäre . Die s ist vor dem Hin tergrund, dass die Söhne d er

– alleinerziehenden -

Beschwerdeführerin im da ma li gen Zeitpunkt

( doch erst) 14 Jahre alt waren ,

einleuchtend ; im Ü b rigen wäre ihr die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im damaligen Zeitpunkt

wohl selbst bei Sozialhilfebedürftigkeit nicht zumutbar gewe sen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2010 vom 9. November 2010, E.

5.4.3). Schliesslich deutet - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) - auch nichts da rauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Bedeu tungsgehalt der ihr gestellten Fragen und ihrer Antworten nicht richtig erfasst haben könnte. Ihre diesbe züg lichen Angaben sind in sich schlüssig und nach vollziehbar, wobei die Be schwer deführerin auch nach Erörterung ihres bisheri gen Arbeitspensums an ihren An gaben festhielt (vgl. Urk. 8/38 S. 3 Ziff. 2.5 und 2.6). Dass die Versicherte ihr zu letzt ausgeübtes Pensum anlässlich der psychi atrischen Begutachtung (fälsch li cherweise) mit 100 % beziffert hatte, kann unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein. 3. 4

Vermögen aber die Vorbringen der Beschwerdeführerin die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation nicht in Frage zu stellen, ist davon aus zugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerbstätig wäre. Somit gelangt vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. 3. 5

Die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Ein schränkung im Haushalt von 12 % (vgl.

Urk. 8/38 S.

7) wurde von der Be schwer d eführerin nicht beanstandet. Es ist daher davon auszugehen, zumal keine Hin weise darauf bestehen, dass das Ergebnis unrichtig wäre. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage ergibt im Wesentlichen folgendes Bild: 4.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2011 eine chronische rezidivierende Depression seit 2003 und ein chronisches LSS ( lumbospondylogenes Syndrom) und CSS ( z ervi kospondylogenes Syndrom). Er gab an, bezüglich der Wirbel säulenproblematik

bestünden seit 2004 chronisch rezidivierende Beschwerden, die bisher auf Phy sio therapie und Analgetika gut angesprochen und wahrscheinlich im Rahmen der psy chischen Situation exazerbiert hätten . Im Vorder grund stehe die depressive Entwicklung mit Angst-/Panikstörung; es bestehe seit dem 1 7. Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter intensiver psychiatrischer Behandlung sei ein Wiedereinstieg in eine be rufliche Tätigkeit vorstellbar.

W ann und in welchem Umfang sei bei der Psychi atrischen Universitätsklinik ( C.___ ) in B.___ zu erfragen (Urk. 8/8/ 5). 4.3

Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , wo die Versicherte ab 1 7. Januar 2011 in (einmal wöchentlicher) am bu lanter Behandlung stand, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1 ; seit ca. 2003) sowie eine depressive Episode, mittelgradig (F32.1; seit ca. 1997). Sie gaben im Wesentlichen an, eine Beeinträchtigung im Arbeitsprozess bestehe vor allem auf Grund der durch die Erkrankung bestehenden Konzentra tions stö rungen , Antriebslosigkeit und des Vermeidungsverhaltens mit starken Rückzug stendenzen . Als Crew Trainerin sei sie seit Oktober 2010 bis auf weite res zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Fortführung der psychiatrischen Therapie mit psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Strategien könnte die Einschrän kung vermindern (Urk. 8/11). 4.4

Vo m

4. bis 1 2. Juli 2011 war die Versicherte im Stadtspital E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 1 1. Juli 2011 an den Hausarzt stellten die verantwortlichen Ärzte die fol genden Diagnosen: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (F45.41) mit/bei - r ezidivierenden panvertebralen Schmerzen: radiologisch: MRI HWS/LWS 11/2010 altersentsprechend unauffällig (beginnende Segmentdegen e ration C5/6 und L4/5), klinisch: leichte Skoliose BWS linkskonvex, Segmentdysfunktionen v.a. BWS, muskuläre Dysbalancen /Irritationen - rezidivierende Periarthropathien der peripheren Gelenke, Knie, Schul tern, Handgelenke; radi ologisch: natives Röntgen bland , keine hu morale entzündliche Aktivität 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 1997 3. Angststörung (F41.1), ED 2003 4. Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit 5. Leichte Pollinosis 6. Vitamin D-Mangel, substituiert mit Zyma D 200‘000 IE (6/2001)

Sie führten aus, die Hospitalisation sei aufgrund von Schmer zen am gesamten Bewegungsapparat erfolgt, ohne klinische, laborchemische oder radiologisch auffällige Befunde. Das Krankheitsbild sei als chronische Schmerzstörung zu be werten mit somatischen und psychischen Faktoren, wes halb im Rahmen der in ter disziplinären Fallbesprechung beschlossen worden sei, die Patientin zur sta tio nären Rehabilitation in einer auf chronische Schmerzen spezialisierten Ein rich tung anzumelden. Sie bezeichneten die Versicherte als während der Dauer des stationären Aufenthalts zu 100

% arbeitsunfähig und gaben an, ein ab schliessendes Urteil über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sei im Ra hmen des stationären Aufenthalt s nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit sollte auch durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden ( Urk. 8/29). 4.5

Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes war die Versicherte vom

27. Oktober bis zum 14. Dezember 2011 (Urk.

8/30 S.

3 Ziff. 1.4 ) in der C.___

hospitalisiert. Die für den Bericht vom 1. Dezember 2011 verantwort lichen Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (F.45.40; seit ca. 2000) sowie eine gene ra lisierte Angststörung (F41.1; seit ca. 2000). Sie führten aus, die Versi cherte sei vor dem Aufenthalt in der Klinik nicht in der Lage gewesen sei, ihre häusliche Umgebung selbständig zu verlassen, auch in Begleitung ihrers Ehemannes oder ihrer Kinder sei ihr dies nur unter Einnahme von Benzodiazepinen gelungen. Vom Aufenthalt in der Klinik habe sie sehr profitieren können. Sie habe Stra te gien im Umgang mit Gefühlen hoher Ängstlichkeit und Anspannung erlernt, ausserdem sei es ihr gelungen, Zugang zu ihren Gefühlen, die sich in Schmerz ausdrückten, zu fin den. Die Benzodiazepine hätten komplett ausgeschlichen werden können. So gelinge es ihr nun, Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik selbständig durchzuführen. Bei Weiterführung der Therapie sei die Prog no se als günstig einzuschätzen in Bezug auf eine Teilverbesserung der Arbeits fähigkeit. Eine vollständige Remission sei unwahrscheinlich, auch wegen der bestehenden psy chosozialen Belastungsfaktoren. Es bestehe eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit, ausserdem bestehe eine verminderte körper li che Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nach Austritt zu maxi mal 30 % möglich , steiger ba r nach klinischem Verlauf (Urk. 8/18). 4.6

In ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2012 diagnostizierten die nachbehandelnden Ärzte der C.___ , Sozialpsychiatrisches Zentrum D.___ , mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), eine ge neralisierte Angststörung (F41.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2), gegenwärtig abstinent. Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe eine deutliche Angstsymptomatik wie eine leicht - bis mittelgradige depressive Symp tomatik .

B ei der Arbeit sei die Versicherte nur eingeschränkt belastbar und schnell über fordert. Angesichts der mittlerweile langen Arbeitsunfähigkeit, der nur einge schränkten Belastbarkeit und des ausgeprägten Vermeidungsverhal tens werde von einem Arbeitseinsatz mit hohem Anforderungsprofil und unre gelmässigen Ar beitszeiten, welche die Versicherte als Schichtführerin gehabt ha b e, ab gera ten. Mit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne ab Juli 2012 gerechnet werden, der Umfang sollte im Rahmen eines Arbeitsbelastungstrai nings erprobt werden ( Urk. 8/30). 4.7

A m 28. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. F.___ psychiatrisch-fachärztlich untersucht. In seinem Gutachten vom

31. August 2012 diagnostizierte Dr. F.___ ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom bei anamnestisch bestehender rezidivierender de pressiver Störung, eine generalisierte Angststörung sowie ein chronisches Schmerzsyn drom mit somatischen und psychogenen Komponenten (Urk. 8/34 S.

10).

Dr. F.___ führte aus, die Versicherte beschreibe seit der Kind heit bestehende ängstliche Persönlichkeitszüge. Die chronische Schmerzent wicklung , die Angst störung und die depressive Entwicklung seien auf dem Hintergrund der multi plen psychosozialen Belastungen (alkoholkranker Ehe mann, fehlende Unterstüt z ung durch ihn, Doppelbelastung mit Schichtarbeit, Haushaltführung und Kin derbetreuung ) verstehbar. Im Herbst 2010 sei es zur Dekompensation gekom men . Die Explorandin sei krankgeschrieben worden, eine Arbeitstätigkeit habe sie seit her nicht mehr aufgenommen. Vorübergehend habe ein massiver sozialer Rückzug mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten stattgefunden. Im Anschluss an die Hospitalisation sei es zu einer Verminde rung der Symptomatik gekom men, die Explorandin habe ihren Bewegungsra dius deutlich erweitert. Trotz adäquater Behandlung persistiere eine Restsymp tomatik mit generalisierten Ängsten und leichter bis knapp mittelgradiger de pressiver Verstimmung neben dem chroni schen Schmerzsyndrom. Prognostisch günstig sei der bisherige Verlauf mit teil wei ser Stabilisierung trotz intensiven psychosozialen Belastungsfaktoren zu werten (S. 8 ff.) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, die bisherige Tätig keit als Schichtführerin bei Z.___ sei ungünstig, da sie mit hoher Wahr scheinlichkeit in Kombination mit der aktuellen Belastung als alleinerziehende Mutter zu erneuten depressiven Dekompensationen führen würde. Die Krank schrei bung ab Oktober 2010 sei nachvollziehbar. Bezogen auf eine adaptierte Tä tigkeit (körperlich leichte, zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nacht arbeit) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich sei der Verlauf fluktuierend gewesen. Unmittelbar im Umfeld der Dekompensa tion im Oktober 2010 habe wahrscheinlich auch für eine adaptierte Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Mai 2011 seien die Kollegen von einer 50%igen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. In der Phas e der stationären Behandlung vom 2 7. Oktober bis 14. Dezember 2011 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Bei Aus tritt sei eine Verbesserung beschrieben worden, weshalb wahr scheinlich das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätig keiten bereits zum damaligen Zeitpunkt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (S. 11 f . ). 5. 5.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen und zwischen den Par teien auch nicht streitig, dass bei der Beschwerdeführerin, bei welcher keine nennenswerten somatischen Befunde erhoben werden konnten (vgl. Bericht des Stadtspitals E.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, E.

4. 4

hievor ), die psychischen Einschränkungen in Vordergrund stehen. Dabei gehen die mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus wie Dr. F.___ und wie dies e r davon , dass die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Crew Traine rin/ Schicht füh rerin , bei welcher sie häufig Nachtschichten zu leisten hatte, nicht mehr ar beits fähig ist. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen hingegen be züglich der Ar beits fähigkeit in einer Verweistätigkeit. 5.2

Wenn die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätigkeit

v erfügungsweise auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu be anstanden. So entspricht dieses den praxisgemässen Anfor de rungen an den Be weiswert einer Expertise: es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksich tigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Die Expertise wird von der Beschwerdeführerin denn auch nur insoweit in Frage gestellt, als Dr. F.___ für die Zeit nach Austritt aus der vom 2 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 dauernden stationären Behandlung in der C.___

– während welcher unstreitig eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand - von einer Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgeht ;

d ies im Ge gen satz zu den behandelnden Ärzten der C.___ , welche ihr für die Zeit nach Austritt aus der Klinik eine Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % attestierten. Da auch gestützt auf die Angaben

der behandelnden Ärzte bezüglich der Zeit nach Aus tritt aus der Klinik von einer gewissen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, und die Beschwerdeführerin - in Anleh n ung an die behandelnden Ärzte

- die Annahme einer solchen

von höchstens 30 % postuliert ( Urk. 1 S. 8), steht je denfalls nicht in Frage, dass im Rahmen der stationären Behandlung eine Ver besserung des psy chischen Gesundheitszustandes erreicht worden ist . Dies zu Recht, ergibt sich doch aus den Akten, dass unter anderem die Benzodiazepine ausgeschli chen werden konnten und die Beschwerdeführerin wieder selbständig Ausflüge in die nähere Umgebung der Klinik vorzunehmen vermochte (Urk. 8/18 S.

4). Seit der Hospitalisation traten alsdann keine Panikattacken mehr auf bezieh ungs weise vermochte die Versicherte Anflüge kognitiv zu be wältigen ( Urk. 8/34 S.

10 ).

Soweit alsdann

Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % bemisst, erscheint diese Einschätzung mit Blick auf die anlässlich der Un tersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/34

S.

7

f . ) wie auch vor dem Hinter grund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Be gutach tung geschilderten Alltagsaktivitäten (im Rahmen derer sie den Alltag als allein erziehende Mutter von zwei Jugendlichen weitestgehend selbständig meistert; vgl.

Urk. 8/34

S.

7 sowie Urk. 8/38) auc h in quanti t ativer Hinsicht nachvollzieh bar. Diese Beurteilung wird auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, zumal darin keine Aspe kte benannt werden , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben wären

( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_964/2011 vom 2 5. Januar 2012 E.

5.1.1; vgl. auch BGE 137 V 210

E.

1.2.4 ) .

Bezüglich der (allein) be anstandete n Höhe der von Dr. F.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (von 50 % statt höchstens 30 %) ist überdies anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und sie dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch psy chiatrische Interpreta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Expert e lege artis vorgegangen ist . Auch d aher und unter Berücksichti gung der unter schied lichen Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Ä rzte und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizi nischen Experten, mit Blick worauf es nicht geboten ist, ein ( Administrativ- oder Gerichts -)G utachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013, E. 2.4) ,

ist

die Beurteilung von Dr. F.___ nicht anzuzweifeln .

Schliesslich ist auch die Einschätzung, wonach das aktuelle Zustandsbild mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wahrscheinlich bereits bei Klinikaustritt medizinisch-theoretisch erreicht worden sei (Urk. 8/34, S.

11 ), nicht in Frage zu stellen. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik im Dezember 2011 und bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im August 2012 wesentlich verändert, namentlich verbessert hätte. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls sinngemäss selber einen im Wesentli chen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend indem sie - ohne eine Ver schlechterung anzuführen

- angibt, die Prognose einer Steigerung der Arbeits fähigkeit habe sich nicht be wahrheitet ( Urk. 1 S. 8). 5.4

Schliesslich kann aber auch der Verwaltung nicht gefolgt werden, soweit sie die Beweiskraft der Expertise von Dr. F.___ in der Vernehmlassung nunmehr im Nachhinein in Frage stellt und die Rückweisung zu weiteren A bklärungen be antragt (Urk. 7). Zwar trifft zu, dass Dr. F.___ die von ihm gestellten Diagno sen nicht mit de n jeweiligen Codes gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (nach ICD-10 Kapitel V [F]) versah . Doch stimmen – wie ausgeführt (E. 5.1 hie vor ) – die behandelnden Fachärzte und der begutachtende Experte vorliegend bezüglich der erhobenen psychiatrischen Diagnosen im Wesentlichen überein, weshalb die fehlende Klassifikation der Diagnosen allein die Beweiskraft nicht zu erschüttern vermag. 5.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ davon auszugehen, dass die Versicherte ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schichtlei terin bei Z.___ seit 1 7. Oktober 2010 gesundheitsbedingt nicht mehr aus üben kann , sie jedoch – nach einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsun fähigkeit in der Zeit vo m 2 7. Oktober 2011 bis 14. Dezember 2012 - in einer lei densangepasste n Tätigkeit (körperlich leichte , zeitlich regelmässig ausübbare Tätigkeit ohne Nachtarbeit) zu 50 % arbeitsfähig ist.

6. 6.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs ging die IV-Stelle beim Valideneinkom men

gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. April 2011 ( Urk. 8/10 S. 9) vom Verdienst aus, welchen die Versicherte zuletzt als Schicht führerin bei Z.___ erzielt hatte . Dabei rechnete sie den im Jahr 2010 in den Monaten Januar bis Oktober erwirtschafteten AHV-pflichtigen Bruttolohn auf ein Jahres einkommen hoch , was Fr. 38‘479.20 ergab (vgl. Urk. 2 Ver fü gungs teil 2 S. 2 ).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass dieses Einkommen – vergli chen mit dem als Bezugsgrösse heranzuziehenden

massgebenden Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, TA1, Total sämt licher Tätigkeiten , Anforderungsniveau 3)

- unterdurchschnittlich ausgefallen sei, weshalb eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen be zieh ungs weise von einem höheren Valideneinkommen ausz u gehen sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte Tä tigkeit ohne entsprechende Berufsausbildung, lediglich gestützt auf eine be triebs interne Schulung aus (vgl. Protokoll Ressourcengespräch, Urk. 8/7 S.

2; vgl. auch Urk. 8/21 S.

2). Jedoch reicht nach der Rechtsprechung auch eine lang jährige Erfahrung in einer angelernten Tätigkeit nicht aus, um die für die An wendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse zu erlangen; dafür wird in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre (in diesem

Bereich) verlangt (vgl. Urteil 8C_123/2012 vom 1 2. April

2012, E.

3 mit Hinwei sen). Gemäss den statistischen Durchschnittswerten der LSE (vorliegend LSE 2010, TA1, Ziffer 56, Anforderungsniveau 4) betrug der Durchschnittslohn weib licher Arbeitskräfte im Jahr 2010 im Bereich Gastronomie unter Berück sich ti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2014 , S. 84 ) Fr. 4 7‘736.-- (Fr. 3‘825.--: 40 x 41. 6 x 12), was in dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten 80 %-Pensum Fr. 38‘189.-- ergibt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht ausgeführt hat , liegt d as derart

aufgrund der Tabellenlöhne ermit telte Einkommen mithin gar leicht unter dem von der Beschwerdeführerin er zielten Verdienst , weshalb für eine Parallelisierung kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von je 1 % für die Jahre 2011 und 2012 (vgl. T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976 – 2012 gemäss Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index , Landesindex der Konsumentenpreise) ergeben sich demnach folgende Va liden einkommen : Fr. 38‘864.-- (2011) und Fr. 39‘253.-- (2012). 6.2

Da die Versicherte seit Oktober 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Angaben anlässlich der Haushaltabklärung Urk. 8/38 S. 2), bemass die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte (LSE 2010 TA1, Total aller Branchen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ] ) ,

und ermittelte so –

ent sprechend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % - für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘628. -- ( vgl. Urk. 8/39). Dies ist n icht zu beanstanden und ergibt für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung d er Nominallohnentwicklung ( von 1 % ) ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘894. -- .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug: BGE 126 V 75). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich mit Blick auf das ihr noch zumutbare An forderungsprofil

jedoch kein Abzug vom Tabellenlohn. So wirkt sich Teilzeitar beit bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, im Vergleich zu voll z eitbeschäftigten Frauen tendenziell gar lohnerhöhend aus (vgl. Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz .

107 sowie statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_268/2014 vom 29. April 2014, E.

2.2) und kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs t ätig keiten besteht , welche ohne Schicht-/Nachtarbeit ausgeübt werden können (vgl. Urk. 1 S. 8).

6.3

Die Beschwerdeführerin war nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2011 vom 27. Oktober bis 14. Dezember 2011 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsun fähig und danach - nach eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustandes - in angepasster Tätigkeit zu 50 %. Während der Zeit der vollständigen Er werbsunfähigkeit resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 100 % ( Valideneinkommen : Fr. 38‘864.--, Invalideneinkommen: 0.--). Unter Berüc k sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich alsdann gestützt auf die für das Jahr 2012 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen : Fr. 39‘253.-- , Invalideneinkommen: Fr. 26‘894. --) im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 31. 5 %. 6.4

In Anwendung der gemischten Methode (vgl. E.

3.3 hievor ) ergibt sich bereits aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % allein im erwerblichen Bereich (100 % bei einer Gewichtung von 80 %) der Anspruch auf eine ganze Rente ab Oktober 201 1. Nach im Dezember 2011 eingetretener, ab April 2012

zu berück sichtigender Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt sich bei einer Einschränkung als Erwerbstätige von 25 .2 % (31. 5 % bei einer Ge wichtung von 80 %) und einer Einschränkung im Haushalt von 2.4 % (12 % bei einer Gewichtung von 20 %) ein Invaliditätsgrad von insgesamt 27. 6 % und mithin gerundet - wie auch die IV-Stelle errechnete - 28 % . Ab diesem Zeit punkt besteht daher kein Rentenanspruch mehr, weshalb die IV-Stelle die seit Oktober 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht befristet hat .

Allerdings hat die Befristung – in Abweichung

von der angefochtenen Verfü gung - per Ende März 2012 zu erfolgen .

7.

7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 8 00. --

anzusetzen .

Die Beschwerdeführerin unterliegt

wei testgehend, weshalb ihr d ie gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9)

sind sie jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Die mit Verfügung vom 2. Juli 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 9) machte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 12) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 9.6 Stunden und Barausla gen von Fr. 86.40 geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde errechnet sich mithin ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von

Fr. 2‘166.90 (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) , mit welchem Betrag Rechtsan wältin Susanne Friedauer für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr. 2‘166.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann