Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1989, Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2012),
begann am 1 6. August im Y.___
eine Lehre als Pferdefachfrau (Pflege), die sie am 2 1. September 2010
abbrach (Urk. 12/3, Urk. 12/13, Urk. 12/47 S. 13 Ziff. 3.4) . Am 11. April 2011 (Urk. 12/3) meldete sich die Ver sicherte unter Hin weis auf eine Per sön lichkeitsstörung und eine Sucht problematik
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10, Urk. 12/27) und ver schiedene me di zinische Be richte (Urk. 12/12, Urk. 12/16, Urk. 12/23-24, Urk. 12/32, Urk. 12/42) sowie Aus künfte des Arbeit gebers (Urk. 12/13) ein. Am 1 6. März 2012 (Urk. 12/29) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien. In der Fol ge veranlasste sie eine psy chi atrische Begutachtung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie (psy chi atrisches Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 [Urk. 12/47]), und eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 12/48). Nach durch geführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 12/52, vgl. dazu auch Einwand vom 25. Februar 2014 [Urk. 12/60]) ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2014 (Urk.
2) einen Anspruch auf eine Rente .
2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) be antragte die IV-Stelle, in teilweise r Gutheissung der Beschwerde sei die Angele genheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an sie zu rückzuweisen. Am 1 8. Juli 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unent gelt liche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde die Be schwerde führerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Be schwerde gegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen an schliessen könne. Am 2 7. Oktober 2014 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest und erklärte sich mit der von der Beschwerde gegnerin
be antragten Rückweisung nicht einverstanden, worüber die Beschwer degegnerin
am 30. Oktober 2014 (Urk. 18) in Kennt nis gesetzt wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die I nvalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2 S. 3) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 (Beginn der ein jährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit in unter schied lichem Masse eingeschränkt sei, und ging bis Ende Juli 2012 von einem Erwerbsanteil von 100 % und ab August 2012 (Zeitpunkt der Geburt der Zwil linge) von einem Haushaltsanteil von 100 % aus. Nach Ablauf der Warte zeit im März 2012 ermittelte sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % - mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs eine Er werbs einbusse von 35 % und ab August 2012 nach der Änderung der Quali fi kation a ufgrund der Einschränkung im Haushalt (Betätigungsvergleich) einen I n validitäts grad von ebenfalls 35 %.
In der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) stellte sie sich dem gegen über auf den Standpunkt, weitere medizinische Abklärungen seien not wendig, da das Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 keine Angaben zu einer all fälligen Ein schränkung im Haus halt enthalte. 2.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin dafür (Urk. 1 S. 6 ff.), die Einschät zung im Gutachten von med. pract .
Z.___ vom 2 9. Oktober 2013, wo nach sie aus psychiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sein soll, entbehre der Realität und sei vor dem Hintergrund, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihre Zwil linge selbst zu betreuen, und sie des betreuten Wohnens bedürfe, nicht nach vollziehbar und widerspreche der Einschätzung der behandelnden Psychia terin Dr. med. A.___, Oberärztin an der B.___, im Bericht vom 2 8. März 2014 (Urk. 4). Schliesslich sei auch im Bericht des B.___ vom 1 6. April 2014 bestätigt worden, dass lediglich eine Tätig keit in einer ge schützten Werkstätte zumutbar sei. Im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 1 5. März 2012 sei sogar festgehalten worden, dass aktuell ein ge schützter Ar beitsplatz nicht möglich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als Erwerbs tätige sei dem nach von März bis August 2012 aus ge wiesen. Hernach sei gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 von einem 70%igen In validitäts grad im Haushaltbereich aus zu gehen, wes halb der Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2012 ausgewiesen sei.
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober
2014 (Urk. 17 S.
2 f.) hielt die Be schwerde führerin ergänzend fest, dass sie mit der von der Beschwerdegegnerin be an tragten Rückweisung nicht einverstanden sei . Weitere Abklärungen hin sicht lich der Ein schränkung im Haushaltbereich seien nicht nötig, da die ent spre chen de Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Haus frau bereits ab geklärt worden und eine 70%ige Einschränkung realistisch sei (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
3. 3.1
Med. pract . C.___, Oberarzt, und Psychologin D.___, E.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/16) aufgrund d er Hospitalisation vom 2 9. März bis 12. Ma i 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) mit zuneh mend psychotischen Symptomen (Stimmenhören) und attestierten ab 2 9. März 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Differenti al diagnose nannten sie eine beginnende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und ein e Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Die Erkrankungen bestünden seit der Adoles zenz, spätestens aber seit dem 1 8. Lebensjahr. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit nannten sie eine Störung durch Opio i de, ein Ab hängig keitssyndrom, gegen wärtig eine Teilnahme an einem ärztlich über wachten Sub stitutionsprogramm (ICD-10 F11.22), ein Alkohol abhängig keits syn drom, ge genwärtig abstinent in „be schützender“ Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent in „beschützender“ Um gebung (ICD-10 F14.21), und eine Stö rung durch andere Stimulanzien (ICD-10 F15). Diese Diagnosen bestünden min destens seit Januar 201 1. 3.2
Im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 12/23/5-1 1) über die Hospitalisation vom 6. bis 2 4. Juni 2011 nannten
Dr. med. F.___, Ober arzt, und d ipl. p sych. G.___, Psychologin, H.___, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom; gegen wärtig in einem ärztlich über wachten Ersatz dro genprogramm [ ICD-10 F11.22 ]), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Ver haltensstörungen durch Alko hol (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig absti nent, aber in schützender Um gebung [ICD-10 F10.21]), psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung [ICD-10 F14.21]), psy chische und Verhaltens störungen durch andere Stimu lan z i en, einschliesslich Kof fein (schäd licher Ge brauch [ICD-10 F15.1]) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö rung (ICD-10 F90.0) . Die Fachper sonen der H.___
attestierten der Beschwerdeführerin als Berei terin vom Sommer 2010 bis im Sommer 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dr. med. F.___ und dipl. psych. G.___ hielten weiter fest, dass nach abge schlossener Behandlung nach dem Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT)-Konzept eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angedacht werden solle. 3.3
Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 12/24) der I.___ nannten Psychologin J.___ und Dr. K.___, Ober ärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psy chi sch e und Verhaltens störungen durch multiplen Substanzgebrauc h, ein Ab hän gig keits syn drom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F19.21), so wie ein fache Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörungen (ICD-10 F90.0). Wäh rend der Hospitalisation vom 2 7. Juni bis 7. September 2011 attes tierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ärzte der I.___ hielten fest, nach Austritt aus der Klinik s ei im geschützten Rahmen eine Arbeit in einem geringen Pensum von 20 bis 30 % möglich. Bei all mählicher Steigerung sollte langfristig auch eine Tätigkeit auf dem ersten Ar beits markt möglich werden. 3.4
Im Bericht vom 1 6. April 2012 (Urk. 12/32) wi e derholte Dr. med. L.___ MHA, Chef arzt, B.___, im Wesentlichen die von Dr. K.___ und Psychologin J.___ genannten Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. L.___ hielt fest, die Tätigkeit im internen Beschäftigungs- und Kreativi täts pro gramm des betreuten Wohnens in M.___ habe deutlich die Defizite der Be schwerde führerin in Form von geringer Leistungsfähigkeit, vermindertem Durch halte ver mögen, mangelnder Konstanz und eingeschränkter Frustrations toleranz gezeigt.
Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkst a tt könne angestrebt werden, sei je doch aufgrund der diversen aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren nicht angezeigt. Eine Ausbildung/Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Ab circa 2010 müsse von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit bis heute und auf längere Sicht gerechnet werden. Mit der Wieder aufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. 3.5
Am 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/42/5-1 1) nannte Dr. A.___, B.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) bestehend seit der Adoles zenz, einen Zustand nach Störungen durch multiplen Substanz ge brauch mit Heroin, Kokain, Cannabis, Alkohol (abstinent seit der Schwanger schaft) und eine
re zidivierende depressive Störung im Rahmen der Grunderkrankung (ICD-10 F33.0)
bestehend seit der Adoleszenz. Die behandelnde Dr. A.___ hielt weiter fest,
a us psychiatri scher Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit ab sofort 60 bis 70 % . 3.6
Im psy chi atrischen Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 12/47 S. 23 Ziff. 6 ff.) nannte med. pract . Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allen falls zeit weilig eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.4/F33.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ei nen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen (Alko hol, Cannabinoide, Kokain, Opiate), eine Vollremission bezieh ungs weise Ab stinenz (ICD-10 F19.202) und einen Verdacht auf eine ein fache Aktivi täts
- und Auf merk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0).
M ed. pract .
Z.___
attestierte der Beschwerdeführe rin in der bisherigen (ange stam mten) Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (zum Beispiel in einem Reitstall) sowie in einer anderen (adaptierten) Tätigkeit eine Arbeits un fähig keit von höchstens 30-40 % . Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verminderung der aktu ellen Arbeitsunfähigkeit mittelfristig (etwa inner halb von vier bis sechs Mona ten) auf weniger als 20 % möglich und zu er war ten sei. Während der statio nären psychiatrischen Klinik auf ent halte im Zeitraum von November 2010 bis September 2011 habe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei es zu einer all mäh lichen weiteren Verbesserung ihres Gesundheitszustandes be ziehungsweise einer Ver minderung der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Vermut lich ab August 2012 und mit Sicher heit ab Mai 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30-40 % ausge wiesen (S. 24 Ziff. 7) . 4.
4. 1
4. 1 .1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des B undesamtes für Sozial versi che rungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validen versicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). 4. 1 .2
Der Abklä rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung d es Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen al s dem Bericht über die Haushalt abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember
2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4. 1 .3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer quali fizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosig keit). 4. 2
Die Abklärungsperson hielt im Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 12/48) fest, dass aufgrund der engmaschig betreuten Wohnsituation der Be schwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus in N.___ keine Haushaltabklärung im eigentlichen Sinne habe durchgeführt werden können. Aufgrund der Ge samt situation sei jedoch davon auszugehen, dass die Ein schränkungen er heblich seien . Sie gewichtete diese mit 70 % .
Angesichts des Umstandes, dass die Abklärungsperson gar keine detaillierte Ab klärung vorgenommen und ihre Einschätzung pauschal abgegeben hat, ver mag die vorliegende Abklärung der Einschränkung im Haushalt den An for derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Haushaltberichtes nicht zu genü gen (E. 4. 1 .3 hievor). Weder sind die gemachten Ausführungen detailliert be gründet noch können sie prüfend nachvollzogen werden.
Im Weiteren kann aber auch nicht - entgegen der noch in der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. März 2014 gemachten Ausführungen seitens der Be schwer de gegnerin
- die von med. pract . Z.___
im Erwerbsbereich attestierte Arbeits un fähig keit von 30 bis 40 % (E. 3.6 hievor) unbesehen auf den Aufgabenbereich über tragen wer den, zumal es sich nicht um dieselben Aufgabenfelder handelt.
Es gibt aber auch keine anderen medizinischen Berichte (E. 3.1-6 hievor), die sich zu einer all fälligen Einschränkung im Aufgabenbereich äussern. Weil bei der
Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen und es der
Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychi schen Lei d ens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 1 .3 hie vor), ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung zur Frage, inwie weit die Beschwerdeführerin durch die psychische Er krankung im Haushaltbe reich ein ge schränkt ist, notwendig. 4. 3
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit de r Be schwer de führer in in Beruf und Haushalt aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die sich stellenden Fragen werden durch die aufliegenden medizinischen Berichte nicht umfassend beantwortet. Die an gefochtene Ver fügung ist demgemäss auf zuheben und die Sache
– wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) beantragte - an Be schwerdegegnerin zu rück zuweisen, da mit sie die Arbeits fähig keit
respektive die Einschränkungen der Be schwerde führer in
im Haushalt in psychiatrischer Hinsicht ab kläre und hernach über ihren Renten an spruch neu verfüge. Ein Entscheid über die Periode bis zur Qualifikations ände rung (Urk. 17 S. 3) rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft
stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Auf wan d kein Ersatz gewährt. 5 .3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 5.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Am mann, Uster, machte m it Eingabe vom 29 . April 201 5 (Urk. 21) Aufwendungen von insgesamt 14.83 Stunden, Barauslagen von Fr. 28 . 45 sowie interne Ausla gen von
Fr. 114. -- geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen erscheint . Dies namentlich
aufgrund des Umstan des, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Dies gilt sodann für die verschie denen briefli chen und telefonischen Kontakte mit dem Sozialamt, dem Beistand sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf ein paar Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 73 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, der elf seitigen Rechts schrift (Urk. 1), den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um un ent geltliche Rechts ver tretung, der dreiseitigen Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. 17) sowie den in ähn li chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Ent schädigung von Rechtsanw ältin
Ammann bei Anwendung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- sowie des ab Januar 2015 gel tenden gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen, interne Auslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde füh rerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann,
Uster, eine Prozess ent schädi gung von Fr. 2 ‘ 3 00 . -- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1989, Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2012),
begann am 1 6. August im Y.___
eine Lehre als Pferdefachfrau (Pflege), die sie am 2 1. September 2010
abbrach (Urk. 12/3, Urk. 12/13, Urk. 12/47 S. 13 Ziff. 3.4) . Am 11. April 2011 (Urk. 12/3) meldete sich die Ver sicherte unter Hin weis auf eine Per sön lichkeitsstörung und eine Sucht problematik
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10, Urk. 12/27) und ver schiedene me di zinische Be richte (Urk. 12/12, Urk. 12/16, Urk. 12/23-24, Urk. 12/32, Urk. 12/42) sowie Aus künfte des Arbeit gebers (Urk. 12/13) ein. Am 1 6. März 2012 (Urk. 12/29) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien. In der Fol ge veranlasste sie eine psy chi atrische Begutachtung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie (psy chi atrisches Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 [Urk. 12/47]), und eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 12/48). Nach durch geführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 12/52, vgl. dazu auch Einwand vom 25. Februar 2014 [Urk. 12/60]) ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2014 (Urk.
2) einen Anspruch auf eine Rente .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) be antragte die IV-Stelle, in teilweise r Gutheissung der Beschwerde sei die Angele genheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an sie zu rückzuweisen. Am 1 8. Juli 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unent gelt liche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde die Be schwerde führerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Be schwerde gegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen an schliessen könne. Am 2 7. Oktober 2014 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest und erklärte sich mit der von der Beschwerde gegnerin
be antragten Rückweisung nicht einverstanden, worüber die Beschwer degegnerin
am 30. Oktober 2014 (Urk. 18) in Kennt nis gesetzt wurde .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2 S. 3) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 (Beginn der ein jährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit in unter schied lichem Masse eingeschränkt sei, und ging bis Ende Juli 2012 von einem Erwerbsanteil von 100 % und ab August 2012 (Zeitpunkt der Geburt der Zwil linge) von einem Haushaltsanteil von 100 % aus. Nach Ablauf der Warte zeit im März 2012 ermittelte sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % - mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs eine Er werbs einbusse von 35 % und ab August 2012 nach der Änderung der Quali fi kation a ufgrund der Einschränkung im Haushalt (Betätigungsvergleich) einen I n validitäts grad von ebenfalls 35 %.
In der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) stellte sie sich dem gegen über auf den Standpunkt, weitere medizinische Abklärungen seien not wendig, da das Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 keine Angaben zu einer all fälligen Ein schränkung im Haus halt enthalte.
E. 2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin dafür (Urk. 1 S. 6 ff.), die Einschät zung im Gutachten von med. pract .
Z.___ vom 2 9. Oktober 2013, wo nach sie aus psychiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sein soll, entbehre der Realität und sei vor dem Hintergrund, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihre Zwil linge selbst zu betreuen, und sie des betreuten Wohnens bedürfe, nicht nach vollziehbar und widerspreche der Einschätzung der behandelnden Psychia terin Dr. med. A.___, Oberärztin an der B.___, im Bericht vom 2 8. März 2014 (Urk. 4). Schliesslich sei auch im Bericht des B.___ vom 1 6. April 2014 bestätigt worden, dass lediglich eine Tätig keit in einer ge schützten Werkstätte zumutbar sei. Im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 1 5. März 2012 sei sogar festgehalten worden, dass aktuell ein ge schützter Ar beitsplatz nicht möglich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als Erwerbs tätige sei dem nach von März bis August 2012 aus ge wiesen. Hernach sei gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 von einem 70%igen In validitäts grad im Haushaltbereich aus zu gehen, wes halb der Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2012 ausgewiesen sei.
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober
2014 (Urk. 17 S.
2 f.) hielt die Be schwerde führerin ergänzend fest, dass sie mit der von der Beschwerdegegnerin be an tragten Rückweisung nicht einverstanden sei . Weitere Abklärungen hin sicht lich der Ein schränkung im Haushaltbereich seien nicht nötig, da die ent spre chen de Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Haus frau bereits ab geklärt worden und eine 70%ige Einschränkung realistisch sei (S. 2 Ziff. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
3.
E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosig keit). 4. 2
Die Abklärungsperson hielt im Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 12/48) fest, dass aufgrund der engmaschig betreuten Wohnsituation der Be schwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus in N.___ keine Haushaltabklärung im eigentlichen Sinne habe durchgeführt werden können. Aufgrund der Ge samt situation sei jedoch davon auszugehen, dass die Ein schränkungen er heblich seien . Sie gewichtete diese mit 70 % .
Angesichts des Umstandes, dass die Abklärungsperson gar keine detaillierte Ab klärung vorgenommen und ihre Einschätzung pauschal abgegeben hat, ver mag die vorliegende Abklärung der Einschränkung im Haushalt den An for derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Haushaltberichtes nicht zu genü gen (E. 4. 1 .3 hievor). Weder sind die gemachten Ausführungen detailliert be gründet noch können sie prüfend nachvollzogen werden.
Im Weiteren kann aber auch nicht - entgegen der noch in der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. März 2014 gemachten Ausführungen seitens der Be schwer de gegnerin
- die von med. pract . Z.___
im Erwerbsbereich attestierte Arbeits un fähig keit von 30 bis 40 % (E. 3.6 hievor) unbesehen auf den Aufgabenbereich über tragen wer den, zumal es sich nicht um dieselben Aufgabenfelder handelt.
Es gibt aber auch keine anderen medizinischen Berichte (E. 3.1-6 hievor), die sich zu einer all fälligen Einschränkung im Aufgabenbereich äussern. Weil bei der
Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen und es der
Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychi schen Lei d ens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 1 .3 hie vor), ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung zur Frage, inwie weit die Beschwerdeführerin durch die psychische Er krankung im Haushaltbe reich ein ge schränkt ist, notwendig. 4. 3
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit de r Be schwer de führer in in Beruf und Haushalt aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die sich stellenden Fragen werden durch die aufliegenden medizinischen Berichte nicht umfassend beantwortet. Die an gefochtene Ver fügung ist demgemäss auf zuheben und die Sache
– wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) beantragte - an Be schwerdegegnerin zu rück zuweisen, da mit sie die Arbeits fähig keit
respektive die Einschränkungen der Be schwerde führer in
im Haushalt in psychiatrischer Hinsicht ab kläre und hernach über ihren Renten an spruch neu verfüge. Ein Entscheid über die Periode bis zur Qualifikations ände rung (Urk. 17 S. 3) rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft
stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Auf wan d kein Ersatz gewährt. 5 .3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 5.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Am mann, Uster, machte m it Eingabe vom 29 . April 201 5 (Urk. 21) Aufwendungen von insgesamt 14.83 Stunden, Barauslagen von Fr. 28 . 45 sowie interne Ausla gen von
Fr. 114. -- geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen erscheint . Dies namentlich
aufgrund des Umstan des, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Dies gilt sodann für die verschie denen briefli chen und telefonischen Kontakte mit dem Sozialamt, dem Beistand sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf ein paar Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 73 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, der elf seitigen Rechts schrift (Urk. 1), den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um un ent geltliche Rechts ver tretung, der dreiseitigen Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. 17) sowie den in ähn li chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Ent schädigung von Rechtsanw ältin
Ammann bei Anwendung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- sowie des ab Januar 2015 gel tenden gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen, interne Auslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde füh rerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann,
Uster, eine Prozess ent schädi gung von Fr. 2 ‘ 3 00 . -- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Med. pract . C.___, Oberarzt, und Psychologin D.___, E.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/16) aufgrund d er Hospitalisation vom 2 9. März bis 12. Ma i 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) mit zuneh mend psychotischen Symptomen (Stimmenhören) und attestierten ab 2 9. März 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Differenti al diagnose nannten sie eine beginnende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und ein e Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Die Erkrankungen bestünden seit der Adoles zenz, spätestens aber seit dem 1 8. Lebensjahr. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit nannten sie eine Störung durch Opio i de, ein Ab hängig keitssyndrom, gegen wärtig eine Teilnahme an einem ärztlich über wachten Sub stitutionsprogramm (ICD-10 F11.22), ein Alkohol abhängig keits syn drom, ge genwärtig abstinent in „be schützender“ Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent in „beschützender“ Um gebung (ICD-10 F14.21), und eine Stö rung durch andere Stimulanzien (ICD-10 F15). Diese Diagnosen bestünden min destens seit Januar 201 1.
E. 3.2 Im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 12/23/5-1 1) über die Hospitalisation vom 6. bis 2 4. Juni 2011 nannten
Dr. med. F.___, Ober arzt, und d ipl. p sych. G.___, Psychologin, H.___, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom; gegen wärtig in einem ärztlich über wachten Ersatz dro genprogramm [ ICD-10 F11.22 ]), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Ver haltensstörungen durch Alko hol (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig absti nent, aber in schützender Um gebung [ICD-10 F10.21]), psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung [ICD-10 F14.21]), psy chische und Verhaltens störungen durch andere Stimu lan z i en, einschliesslich Kof fein (schäd licher Ge brauch [ICD-10 F15.1]) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö rung (ICD-10 F90.0) . Die Fachper sonen der H.___
attestierten der Beschwerdeführerin als Berei terin vom Sommer 2010 bis im Sommer 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dr. med. F.___ und dipl. psych. G.___ hielten weiter fest, dass nach abge schlossener Behandlung nach dem Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT)-Konzept eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angedacht werden solle.
E. 3.3 Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 12/24) der I.___ nannten Psychologin J.___ und Dr. K.___, Ober ärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psy chi sch e und Verhaltens störungen durch multiplen Substanzgebrauc h, ein Ab hän gig keits syn drom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F19.21), so wie ein fache Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörungen (ICD-10 F90.0). Wäh rend der Hospitalisation vom 2 7. Juni bis 7. September 2011 attes tierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ärzte der I.___ hielten fest, nach Austritt aus der Klinik s ei im geschützten Rahmen eine Arbeit in einem geringen Pensum von 20 bis 30 % möglich. Bei all mählicher Steigerung sollte langfristig auch eine Tätigkeit auf dem ersten Ar beits markt möglich werden.
E. 3.4 Im Bericht vom 1 6. April 2012 (Urk. 12/32) wi e derholte Dr. med. L.___ MHA, Chef arzt, B.___, im Wesentlichen die von Dr. K.___ und Psychologin J.___ genannten Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. L.___ hielt fest, die Tätigkeit im internen Beschäftigungs- und Kreativi täts pro gramm des betreuten Wohnens in M.___ habe deutlich die Defizite der Be schwerde führerin in Form von geringer Leistungsfähigkeit, vermindertem Durch halte ver mögen, mangelnder Konstanz und eingeschränkter Frustrations toleranz gezeigt.
Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkst a tt könne angestrebt werden, sei je doch aufgrund der diversen aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren nicht angezeigt. Eine Ausbildung/Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Ab circa 2010 müsse von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit bis heute und auf längere Sicht gerechnet werden. Mit der Wieder aufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den.
E. 3.5 Am 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/42/5-1 1) nannte Dr. A.___, B.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) bestehend seit der Adoles zenz, einen Zustand nach Störungen durch multiplen Substanz ge brauch mit Heroin, Kokain, Cannabis, Alkohol (abstinent seit der Schwanger schaft) und eine
re zidivierende depressive Störung im Rahmen der Grunderkrankung (ICD-10 F33.0)
bestehend seit der Adoleszenz. Die behandelnde Dr. A.___ hielt weiter fest,
a us psychiatri scher Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit ab sofort 60 bis 70 % .
E. 3.6 Im psy chi atrischen Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 12/47 S. 23 Ziff. 6 ff.) nannte med. pract . Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allen falls zeit weilig eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.4/F33.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ei nen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen (Alko hol, Cannabinoide, Kokain, Opiate), eine Vollremission bezieh ungs weise Ab stinenz (ICD-10 F19.202) und einen Verdacht auf eine ein fache Aktivi täts
- und Auf merk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0).
M ed. pract .
Z.___
attestierte der Beschwerdeführe rin in der bisherigen (ange stam mten) Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (zum Beispiel in einem Reitstall) sowie in einer anderen (adaptierten) Tätigkeit eine Arbeits un fähig keit von höchstens 30-40 % . Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verminderung der aktu ellen Arbeitsunfähigkeit mittelfristig (etwa inner halb von vier bis sechs Mona ten) auf weniger als 20 % möglich und zu er war ten sei. Während der statio nären psychiatrischen Klinik auf ent halte im Zeitraum von November 2010 bis September 2011 habe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei es zu einer all mäh lichen weiteren Verbesserung ihres Gesundheitszustandes be ziehungsweise einer Ver minderung der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Vermut lich ab August 2012 und mit Sicher heit ab Mai 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30-40 % ausge wiesen (S. 24 Ziff. 7) . 4.
4. 1
4. 1 .1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des B undesamtes für Sozial versi che rungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validen versicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). 4. 1 .2
Der Abklä rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung d es Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen al s dem Bericht über die Haushalt abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember
2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4. 1 .3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer quali fizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die I nvalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00474 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1989, Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2012),
begann am 1 6. August im Y.___
eine Lehre als Pferdefachfrau (Pflege), die sie am 2 1. September 2010
abbrach (Urk. 12/3, Urk. 12/13, Urk. 12/47 S. 13 Ziff. 3.4) . Am 11. April 2011 (Urk. 12/3) meldete sich die Ver sicherte unter Hin weis auf eine Per sön lichkeitsstörung und eine Sucht problematik
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10, Urk. 12/27) und ver schiedene me di zinische Be richte (Urk. 12/12, Urk. 12/16, Urk. 12/23-24, Urk. 12/32, Urk. 12/42) sowie Aus künfte des Arbeit gebers (Urk. 12/13) ein. Am 1 6. März 2012 (Urk. 12/29) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien. In der Fol ge veranlasste sie eine psy chi atrische Begutachtung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie (psy chi atrisches Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 [Urk. 12/47]), und eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 12/48). Nach durch geführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 12/52, vgl. dazu auch Einwand vom 25. Februar 2014 [Urk. 12/60]) ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2014 (Urk.
2) einen Anspruch auf eine Rente .
2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) be antragte die IV-Stelle, in teilweise r Gutheissung der Beschwerde sei die Angele genheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an sie zu rückzuweisen. Am 1 8. Juli 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unent gelt liche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde die Be schwerde führerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Be schwerde gegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen an schliessen könne. Am 2 7. Oktober 2014 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest und erklärte sich mit der von der Beschwerde gegnerin
be antragten Rückweisung nicht einverstanden, worüber die Beschwer degegnerin
am 30. Oktober 2014 (Urk. 18) in Kennt nis gesetzt wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die I nvalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2 S. 3) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 (Beginn der ein jährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit in unter schied lichem Masse eingeschränkt sei, und ging bis Ende Juli 2012 von einem Erwerbsanteil von 100 % und ab August 2012 (Zeitpunkt der Geburt der Zwil linge) von einem Haushaltsanteil von 100 % aus. Nach Ablauf der Warte zeit im März 2012 ermittelte sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % - mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mens vergleichs eine Er werbs einbusse von 35 % und ab August 2012 nach der Änderung der Quali fi kation a ufgrund der Einschränkung im Haushalt (Betätigungsvergleich) einen I n validitäts grad von ebenfalls 35 %.
In der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) stellte sie sich dem gegen über auf den Standpunkt, weitere medizinische Abklärungen seien not wendig, da das Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 keine Angaben zu einer all fälligen Ein schränkung im Haus halt enthalte. 2.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin dafür (Urk. 1 S. 6 ff.), die Einschät zung im Gutachten von med. pract .
Z.___ vom 2 9. Oktober 2013, wo nach sie aus psychiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sein soll, entbehre der Realität und sei vor dem Hintergrund, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihre Zwil linge selbst zu betreuen, und sie des betreuten Wohnens bedürfe, nicht nach vollziehbar und widerspreche der Einschätzung der behandelnden Psychia terin Dr. med. A.___, Oberärztin an der B.___, im Bericht vom 2 8. März 2014 (Urk. 4). Schliesslich sei auch im Bericht des B.___ vom 1 6. April 2014 bestätigt worden, dass lediglich eine Tätig keit in einer ge schützten Werkstätte zumutbar sei. Im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 1 5. März 2012 sei sogar festgehalten worden, dass aktuell ein ge schützter Ar beitsplatz nicht möglich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als Erwerbs tätige sei dem nach von März bis August 2012 aus ge wiesen. Hernach sei gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 von einem 70%igen In validitäts grad im Haushaltbereich aus zu gehen, wes halb der Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2012 ausgewiesen sei.
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober
2014 (Urk. 17 S.
2 f.) hielt die Be schwerde führerin ergänzend fest, dass sie mit der von der Beschwerdegegnerin be an tragten Rückweisung nicht einverstanden sei . Weitere Abklärungen hin sicht lich der Ein schränkung im Haushaltbereich seien nicht nötig, da die ent spre chen de Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Haus frau bereits ab geklärt worden und eine 70%ige Einschränkung realistisch sei (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
3. 3.1
Med. pract . C.___, Oberarzt, und Psychologin D.___, E.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/16) aufgrund d er Hospitalisation vom 2 9. März bis 12. Ma i 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) mit zuneh mend psychotischen Symptomen (Stimmenhören) und attestierten ab 2 9. März 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Differenti al diagnose nannten sie eine beginnende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und ein e Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Die Erkrankungen bestünden seit der Adoles zenz, spätestens aber seit dem 1 8. Lebensjahr. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit nannten sie eine Störung durch Opio i de, ein Ab hängig keitssyndrom, gegen wärtig eine Teilnahme an einem ärztlich über wachten Sub stitutionsprogramm (ICD-10 F11.22), ein Alkohol abhängig keits syn drom, ge genwärtig abstinent in „be schützender“ Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent in „beschützender“ Um gebung (ICD-10 F14.21), und eine Stö rung durch andere Stimulanzien (ICD-10 F15). Diese Diagnosen bestünden min destens seit Januar 201 1. 3.2
Im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 12/23/5-1 1) über die Hospitalisation vom 6. bis 2 4. Juni 2011 nannten
Dr. med. F.___, Ober arzt, und d ipl. p sych. G.___, Psychologin, H.___, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom; gegen wärtig in einem ärztlich über wachten Ersatz dro genprogramm [ ICD-10 F11.22 ]), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Ver haltensstörungen durch Alko hol (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig absti nent, aber in schützender Um gebung [ICD-10 F10.21]), psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain (Abhängig keits syn drom; gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung [ICD-10 F14.21]), psy chische und Verhaltens störungen durch andere Stimu lan z i en, einschliesslich Kof fein (schäd licher Ge brauch [ICD-10 F15.1]) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö rung (ICD-10 F90.0) . Die Fachper sonen der H.___
attestierten der Beschwerdeführerin als Berei terin vom Sommer 2010 bis im Sommer 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dr. med. F.___ und dipl. psych. G.___ hielten weiter fest, dass nach abge schlossener Behandlung nach dem Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT)-Konzept eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angedacht werden solle. 3.3
Im Bericht vom 2 7. Oktober 2011 (Urk. 12/24) der I.___ nannten Psychologin J.___ und Dr. K.___, Ober ärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), psy chi sch e und Verhaltens störungen durch multiplen Substanzgebrauc h, ein Ab hän gig keits syn drom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F19.21), so wie ein fache Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörungen (ICD-10 F90.0). Wäh rend der Hospitalisation vom 2 7. Juni bis 7. September 2011 attes tierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ärzte der I.___ hielten fest, nach Austritt aus der Klinik s ei im geschützten Rahmen eine Arbeit in einem geringen Pensum von 20 bis 30 % möglich. Bei all mählicher Steigerung sollte langfristig auch eine Tätigkeit auf dem ersten Ar beits markt möglich werden. 3.4
Im Bericht vom 1 6. April 2012 (Urk. 12/32) wi e derholte Dr. med. L.___ MHA, Chef arzt, B.___, im Wesentlichen die von Dr. K.___ und Psychologin J.___ genannten Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. L.___ hielt fest, die Tätigkeit im internen Beschäftigungs- und Kreativi täts pro gramm des betreuten Wohnens in M.___ habe deutlich die Defizite der Be schwerde führerin in Form von geringer Leistungsfähigkeit, vermindertem Durch halte ver mögen, mangelnder Konstanz und eingeschränkter Frustrations toleranz gezeigt.
Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkst a tt könne angestrebt werden, sei je doch aufgrund der diversen aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren nicht angezeigt. Eine Ausbildung/Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Ab circa 2010 müsse von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit bis heute und auf längere Sicht gerechnet werden. Mit der Wieder aufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. 3.5
Am 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/42/5-1 1) nannte Dr. A.___, B.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) bestehend seit der Adoles zenz, einen Zustand nach Störungen durch multiplen Substanz ge brauch mit Heroin, Kokain, Cannabis, Alkohol (abstinent seit der Schwanger schaft) und eine
re zidivierende depressive Störung im Rahmen der Grunderkrankung (ICD-10 F33.0)
bestehend seit der Adoleszenz. Die behandelnde Dr. A.___ hielt weiter fest,
a us psychiatri scher Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit ab sofort 60 bis 70 % . 3.6
Im psy chi atrischen Gutachten vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 12/47 S. 23 Ziff. 6 ff.) nannte med. pract . Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allen falls zeit weilig eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.4/F33.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ei nen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen (Alko hol, Cannabinoide, Kokain, Opiate), eine Vollremission bezieh ungs weise Ab stinenz (ICD-10 F19.202) und einen Verdacht auf eine ein fache Aktivi täts
- und Auf merk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0).
M ed. pract .
Z.___
attestierte der Beschwerdeführe rin in der bisherigen (ange stam mten) Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (zum Beispiel in einem Reitstall) sowie in einer anderen (adaptierten) Tätigkeit eine Arbeits un fähig keit von höchstens 30-40 % . Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verminderung der aktu ellen Arbeitsunfähigkeit mittelfristig (etwa inner halb von vier bis sechs Mona ten) auf weniger als 20 % möglich und zu er war ten sei. Während der statio nären psychiatrischen Klinik auf ent halte im Zeitraum von November 2010 bis September 2011 habe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei es zu einer all mäh lichen weiteren Verbesserung ihres Gesundheitszustandes be ziehungsweise einer Ver minderung der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Vermut lich ab August 2012 und mit Sicher heit ab Mai 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30-40 % ausge wiesen (S. 24 Ziff. 7) . 4.
4. 1
4. 1 .1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des B undesamtes für Sozial versi che rungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validen versicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). 4. 1 .2
Der Abklä rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung d es Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen al s dem Bericht über die Haushalt abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember
2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4. 1 .3
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer quali fizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosig keit). 4. 2
Die Abklärungsperson hielt im Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 12/48) fest, dass aufgrund der engmaschig betreuten Wohnsituation der Be schwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus in N.___ keine Haushaltabklärung im eigentlichen Sinne habe durchgeführt werden können. Aufgrund der Ge samt situation sei jedoch davon auszugehen, dass die Ein schränkungen er heblich seien . Sie gewichtete diese mit 70 % .
Angesichts des Umstandes, dass die Abklärungsperson gar keine detaillierte Ab klärung vorgenommen und ihre Einschätzung pauschal abgegeben hat, ver mag die vorliegende Abklärung der Einschränkung im Haushalt den An for derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Haushaltberichtes nicht zu genü gen (E. 4. 1 .3 hievor). Weder sind die gemachten Ausführungen detailliert be gründet noch können sie prüfend nachvollzogen werden.
Im Weiteren kann aber auch nicht - entgegen der noch in der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. März 2014 gemachten Ausführungen seitens der Be schwer de gegnerin
- die von med. pract . Z.___
im Erwerbsbereich attestierte Arbeits un fähig keit von 30 bis 40 % (E. 3.6 hievor) unbesehen auf den Aufgabenbereich über tragen wer den, zumal es sich nicht um dieselben Aufgabenfelder handelt.
Es gibt aber auch keine anderen medizinischen Berichte (E. 3.1-6 hievor), die sich zu einer all fälligen Einschränkung im Aufgabenbereich äussern. Weil bei der
Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen und es der
Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychi schen Lei d ens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 1 .3 hie vor), ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung zur Frage, inwie weit die Beschwerdeführerin durch die psychische Er krankung im Haushaltbe reich ein ge schränkt ist, notwendig. 4. 3
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit de r Be schwer de führer in in Beruf und Haushalt aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die sich stellenden Fragen werden durch die aufliegenden medizinischen Berichte nicht umfassend beantwortet. Die an gefochtene Ver fügung ist demgemäss auf zuheben und die Sache
– wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11) beantragte - an Be schwerdegegnerin zu rück zuweisen, da mit sie die Arbeits fähig keit
respektive die Einschränkungen der Be schwerde führer in
im Haushalt in psychiatrischer Hinsicht ab kläre und hernach über ihren Renten an spruch neu verfüge. Ein Entscheid über die Periode bis zur Qualifikations ände rung (Urk. 17 S. 3) rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft
stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Auf wan d kein Ersatz gewährt. 5 .3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 5.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Am mann, Uster, machte m it Eingabe vom 29 . April 201 5 (Urk. 21) Aufwendungen von insgesamt 14.83 Stunden, Barauslagen von Fr. 28 . 45 sowie interne Ausla gen von
Fr. 114. -- geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen erscheint . Dies namentlich
aufgrund des Umstan des, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Dies gilt sodann für die verschie denen briefli chen und telefonischen Kontakte mit dem Sozialamt, dem Beistand sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf ein paar Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 73 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, der elf seitigen Rechts schrift (Urk. 1), den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um un ent geltliche Rechts ver tretung, der dreiseitigen Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. 17) sowie den in ähn li chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Ent schädigung von Rechtsanw ältin
Ammann bei Anwendung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- sowie des ab Januar 2015 gel tenden gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen, interne Auslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde füh rerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann,
Uster, eine Prozess ent schädi gung von Fr. 2 ‘ 3 00 . -- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich