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IV.2014.00468

Neuanmeldung. Keine Änderung des rentenrelevanten Invaliditätsgrades. Vom Gutachten abweichende Beurteilung der Förster-Kriterien.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, war als Maurer tätig als er a m 6. Dezember 2004 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Arztbericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 10/3 S. 1) . Am 26. Januar 2005 gab er seine Tätig keit als Maurer auf (Fragebogen für den Arbeitgeber Z.___ vom 1 7. März 2006, Urk. 10/12). Mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspfli cht des obligatori schen Unfallversicherers rechts kräftig verneint (UV.2006.00006).

Am 2

1. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliede rungsmassnahmen) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle teilte ihm

nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober 2006 mit, sie überneh me die Kosten für eine dr eimonatige berufliche Abklärung

in Organisation A.___

(Urk. 10 /17). Da sich der Versicherte zwei Tage nach Beginn der Massnahme nicht mehr in der Lage sah, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsberi cht vom 1. Dezember 2006, Urk. 10 /23), hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung (Urk. 10/17)

mi t in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2007 auf mit der Bemerkung, der Versi cherte sei bei „ angemessener “ Erwerbstätigkeit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/30).

Am 9. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an (Urk. 10 /33). Nach beruflichen und medi zinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Gutachten s samt Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim Zentrum B.___ (Gutachten vom 2 7. August 2009,

Urk. 10/56) lehnte die IV-Stelle

schliesslich das Rentengesuch mit Verfüg ung vom 1 7. Mai 2010 ab

(Urk. 10/67). Die hiergegen am 1 6. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 10/70, IV.2010.00577) ab. Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

1.2

Am 1. November 2011 (Eingangsdatum, Urk. 10/72) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des und unter Beilage des Arztbericht s von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Juli 2011

(Urk. 10/71) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2012 stellte die IV-Stelle das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Prü fung des Einwandes vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/77) und des Arztbericht es von Dr. C.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 10/78) veranlasste die IV-Stelle ein

poly disziplinäre s Gutachten beim Gutachtenzentrum D.___, welches am 1 0. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/90).

Am 1 7. Januar 2014 erging ein neuer Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung d es Leistungs begehrens ankündigte (Urk. 10/104). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2014 Einwand (Urk. 10/107; ergänzende

Einwandbegründung vom 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1959, war als Maurer tätig als er a m 6. Dezember 2004 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Arztbericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 10/3 S. 1) . Am 26. Januar 2005 gab er seine Tätig keit als Maurer auf (Fragebogen für den Arbeitgeber Z.___ vom 1 7. März 2006, Urk. 10/12). Mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspfli cht des obligatori schen Unfallversicherers rechts kräftig verneint (UV.2006.00006).

Am 2

1. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliede rungsmassnahmen) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle teilte ihm

nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober 2006 mit, sie überneh me die Kosten für eine dr eimonatige berufliche Abklärung

in Organisation A.___

(Urk. 10 /17). Da sich der Versicherte zwei Tage nach Beginn der Massnahme nicht mehr in der Lage sah, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsberi cht vom 1. Dezember 2006, Urk. 10 /23), hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung (Urk. 10/17)

mi t in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2007 auf mit der Bemerkung, der Versi cherte sei bei „ angemessener “ Erwerbstätigkeit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/30).

Am 9. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an (Urk. 10 /33). Nach beruflichen und medi zinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Gutachten s samt Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim Zentrum B.___ (Gutachten vom 2 7. August 2009,

Urk. 10/56) lehnte die IV-Stelle

schliesslich das Rentengesuch mit Verfüg ung vom 1 7. Mai 2010 ab

(Urk. 10/67). Die hiergegen am 1 6. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 10/70, IV.2010.00577) ab. Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

E. 1.2 Am 1. November 2011 (Eingangsdatum, Urk. 10/72) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des und unter Beilage des Arztbericht s von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Juli 2011

(Urk. 10/71) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2012 stellte die IV-Stelle das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Prü fung des Einwandes vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/77) und des Arztbericht es von Dr. C.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 10/78) veranlasste die IV-Stelle ein

poly disziplinäre s Gutachten beim Gutachtenzentrum D.___, welches am 1 0. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/90).

Am 1 7. Januar 2014 erging ein neuer Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung d es Leistungs begehrens ankündigte (Urk. 10/104). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2014 Einwand (Urk. 10/107; ergänzende

Einwandbegründung vom 3

Dispositiv
  1. März 2014, Urk.  10/109). Die IV-Stelle verfügte am
  2. April 2014 wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk.  2).
  3. Hiergegen erhob X.___ am
  4. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Gesuch vom
  5. November 2011 einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom
  6. Juni 2014 ( Urk.  9 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  10/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
  7. Juni 2014 mitgeteilt wurde.
  8. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich , in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenzentrum D.___ abgestellt werden könne. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei allerdings die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung überwindbar. Aus somatischer Sicht sei gestützt auf das Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Der erhöhte Pausenbedarf und das verlangsamte Arbeitstempo gemäss dem neurologischen Teilgutachten seien als Leidensabzug von 15  % beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen. Mithin sei er in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr.  53‘470.75 jährlich zu erzie len, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr.  70‘657.20 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24  % führe ( Urk.  2). 1.2      Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Begründung, dass der Gesundheitszustand sich nicht ver schlechtert habe , ein Nichteintreten verfügt. Gemäss Gutachten des Gutachtenzentrum D.___ seien die chronifizierten Schmerzen seit Juli 2011 nicht mehr überwindbar , was als Tatfrage durch den medizinischen Gutachter zu beurteilen sei ( Urk.  1 S. 4 f.). Die fehlende Überwindbarkeit werde auch von Dr.  C.___ bestätigt. Es sei ent sprechend auf das Gesuch einzutreten und ein neuer Einkommensvergleich vor zunehmen. Sofern das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Eintreten qualifi ziert werde, sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der fehlenden Überwindbarkeit eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 5 f.) . 1.3      Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom
  10. Juni 2014 präzisierend aus, dass es durch den Rechtsanwender zu beurteilen sei, ob eine gutachterlich festgestellte psychische Komorbidität ausreichen d erheblich sei und ob weitere Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorlägen, um die Überwindbarkeit zu bejahen oder zu verneinen. Auch habe sie materiell entschieden ( Urk.  9).
  11. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
  12. 4      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).      Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz stö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl tigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. O b ein solcher Ausnahmefall vorla g, entschi e d sich im Einzelfall anhand verschieden er Krite rien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägu ng und Dauer. Massgebend sein ko nn t en auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier ter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be langen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the ra peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr a fen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell t en, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).      Als Rechtsfrage frei überprüfbar war , ob eine festgestellte psychische Komorbi dität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2
  13. August 2007 E. 2.2). 2.5      Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom
  14. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):      „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E.   3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein struk turiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art.  7 Abs.  2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art.  7 Abs.  2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei an haltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankhei ts gewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 In gress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardin dikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art.  7 Abs.  2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 2 . 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausei nan der setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
  15. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  16. Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1
  17. Juli 2011 dafür, dass in somatischer Hinsicht aus den medizinischen Akten hervorgehe und auch nicht bestritten worden sei, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne, indessen in körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  10/70 S. 11 E. 4.1). Bezüglich einer allfälligen psychiatrischen Einschränkung lasse sich insgesamt aus den ärztli chen Stellungnahmen schliessen, dass die Desintegrationssituation des Be schwerdeführers nicht in einem invalidisierenden Gesundheitsschaden liege, sondern vielmehr in psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Faktoren begründet sei, die aber invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hätte gestellt werden können und ein gewisses depressives Geschehen vorliegen würde, sei erfahrungsgemäss davon auszuge hen, dass diese normalerweise keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Da der Beschwerdeführer die Kriterien für die Beurteilung der aus nahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Beschwerdebildern anführe, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass diese offensichtlich in keiner Art und Weise erfüllt seien ( Urk.  10/70 S. 12 E. 4.2.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen gerundeten Invaliditätsgrad von 24  % , weshalb kein Rentenanspruch bestand ( Urk.  10/70 S. 13 f. E. 5).
  18. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4 .1      Dr.  med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Arzt bericht vom 1
  19. Januar 2012 ( Urk.  10/78 S. 11) folgende psychiatrischen Diag nosen: - Somatoformes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4) - Depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) - Ängstlich-hypochondrische Störung bzw. partielles phobisches Vermei dungsverhalten (ICD-10 F41.0)      Er beurteilte die psychiatrische Gesundheitseinschränkung des Beschwerdefüh rers dahingehend, dass ein komplexes Zustandsbild aus unfallbedingten Be schwerden, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Beschwerden vegetativer Natur - und nicht zuletzt eine psychische Überlagerung derselben mit einer affektiven Symptomatik bestehe. Aus psychiatrischer Sicht verhalte sich der Zustand über die Beobachtungszeit gleichbleibend, wenngleich aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verschlechterung zu verzeichnen gewesen sei. Doch damit sei weiterhin eine bleibende und hohe Arbeits un fähigkeit gegeben. Die Komorbidität auf psychiatrischem (und - mit Verweis auf die entsprechen den Dokumente - auch auf somatischem) Gebiet sei aufgrund der Befunde als relevant für den Invaliditätsgrad anzusehen ( Urk.  10/78 S. 11).      Zur Arbeitsunfähigkeit führte er an, dass bereits im Gespräch Gedächtnis und Merkfähigkeit unzulänglich erscheinen würden. Die Auffassungsgabe für kom plexeres Geschehen sei äusserst gering. Objektiv fehle dem Denken und Planen die nötige Kohärenz und gleichzeitig Flexibilität. Die Konzentrations- und Auf fassungsgabe sowie die Präzision des Denkens und seine Flexibilität seien durch den Denkzwang, die Fixierung auf Beschwerden, das Haften des Denkens an Negativa und die Nervosität eingeschränkt. Auch die Aufmerksamkeitsspanne sei deutlich reduziert; diese Beeinträchtigungen seien bereits im klinischen Ge spräch aufgefallen. Absorbiert durch das Erleben von Schmerz und depressiver Befindlichkeit erlebe der Beschwerdeführer subjektives Ausgeliefertsein und Ohnmacht. Der Alltag und die wenigen sozialen Aktivitäten seien weitgehend dem Schmerzerleben untergeordnet beziehungsweise geopfert worden. Die Selbstaufmerksamkeit sei durch Ängstlichkeit und Unsicherheit und erhebliche innerliche Spannungen erhöht, dazu mache sie das Denken unkonzentriert und fahrig und verringere die Motivation. Kraft würden die Absorption durch das Schmerzerleben und die ängstlichen Anstrengungen zur Abhilfe davon kosten. Diese fehle auch zur Überwindung von Anergie und Verlangsamung. Auch fehle dem Beschwerdeführer der Antrieb.      Die Einengung der Wahrnehmung auf Negativa fördere die Ablenk- und Irritier barkeit . Dazu kämen die Innengewandtheit und Selbstvergessenheit, die An spannung, welche dazu die Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität des Han delns einschränken würden - ebenso die Ausdauer, Zielstrebigkeit und - ori en tierung . Hinzu komme oft eine Ablenkbarkeit durch an dere unspezifische Stimuli, im S inne von Interferenz-Anfälligkeit oder Ablenkbarkeit. Die Lustlo sigkeit als psychopathologisches Symptom hemme auf jeder Ebene die Inan griffnahme, Auffassung und Umsetzung aller möglichen Anforderungen. Hoff nungslosigkeit, Anergie, Pessimismus, Unvermögen zu r sachlichen, das heiss e korrekten Erfolgsbestimmung, motorische Unruhe, Hadern und inner e Aufwüh lung sowie die Stimmungsdämpfung würden das Durchhaltevermögen durch wegs negativ betreffen und die Spannkraft mindern - ebenso wie der Verlust des Selbstvertrauens und das Gefühl der Selbsteffizienz, welche auch noch zusätzlich blockieren würden ( Urk.  10/78 S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage in bisheriger Tätigkeit 95 100  % und in behinderungsangepasster Tätig keit 90  % (S. 14). 4 .2.      4 .2.1      Die Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1
  20. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  10/90 S. 54) : - Chronisches Thoracovertebral - und Lumbovertebralsyndrom ohne Hin weise für eine lumbal radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik - Status nach stabiler Brustwirbelkörper (BWK) 12 Fraktur 1995 , ICD-10 M54.5 - Intermittierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Sturmgefühl bei Hypoglycämie , ICD-10 R51 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung , ICD-10 F45.4 - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode , ICD-10 F33.0      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie fol gende: - Nächtliches Brennen der Fusssohle beidseits seit circa einem halben Jahr - Differentialdiagnose: beginnende sensible Polyneuropath ie bei Diabe tes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2 - Erektile Dysfunktion und Libidoverlust - Differentialdiagnose: vasculär bedingt - Autonome Neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2 - Intermittierender Tinnitus beidseits, ICD-10 H93.1 - Leichte Schwerhörigkeit rechts ICD-10 H91.9 - Intermittierendes Schmerzsyndrom rechtes Knie - Status nach medialer Teilmeniscectomie und Débridement rechtes Knie (2
  21. November 2007) - B ildgebend degenerative mediale H interhornmeniscusläsion linkes Knie, aktuell keine Beschwerden 4 .2 .2      Dr.  med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dafür, dass diagnostisch nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege, welche deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer zeige nebenher eine leichte psychiatrische Komorbidität, allerdings nur im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufweise. Seine Sozialkompetenz habe er nicht vollumfänglich aufgegeben . Er müsse sich auch teilweise um den Haushalt kümmern, obwohl er sich mehrheit lich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse. Ein mehrjähriger chronifizierter Krank heitsverlauf liege tendenzmässig eher vor, da er schon seit Jahren unter chroni fizierten Schmerzen leide und diese trotz diversen Therapieversuchen nicht hätten behoben werden können. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne vermutet werden. Ein primärer Krankheitsgewinn mit Flucht in die Krankheit sei zumindest nicht ausgeschlos sen, psychiatrisch sogar eher wahrscheinlich. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liege vor. Unter Berücksichtigung dieses Hinter grundes sei psychiatrisch wohl davon auszugehen, dass sich unterdessen seine Ressourcen verbrauch t hätten, so dass ihm weniger Anstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu überwinden. Der Beschwerdeführer zeige eine groteske Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung, schlechtem Coping sowie passi vem Umgang mit den Schmerzen. Er zeige auch ein Rückzugsverhalten, das teilweise von depressiven Anteilen mitgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei er gesichert nicht mehr jedem Arbeitgeber zumutbar. Eine Verschlechterung sei ab Juli 2011 anzunehmen ( Urk.  10/90 S. 55 f. ).      In einer hochkognitiv anforderungsreichen Tätigkeit (wie Kranführer) könne er nicht mehr eingesetzt werden, da er nicht mehr fähig sei, den Anforderungen zu genügen. In einer Verweistätigkeit, in welcher er die Position wechseln könne und die dem Körperleiden angepasst sei, wäre er weiterhin halbtags „ohne Ver änderung des Rendements“ arbeitsfähig ( Urk.  10/90 S. 56). 4 .2 .3      Die neurologische Beurteilung erfolgte durch Dr.  med. F.___ , FMH für Neurologie. Er notierte, dass chronische thoracolumbale Schmerzen, welche dauernd vorhanden seien und je nach Stellung, Bewegung und Belastung an Intensität zunehmen würden, im Vordergrund stünden. Es zeige sich eine druckdolente beidseits paravertebrale Muskulatur im Bereich der unteren Brust wirbelsäule (BWS) sowie im Bereich der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweise für eine lumbal, radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorsiche Ausfallsymptomatik. Das seit circa einem halben Jahr bestehende nächtliche Brennen im Bereich der Fusssohle sei mit einer beginnenden sensiblen Poly neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II vereinbar. Anamnestisch würden bei Hypoglycämie Kopfschmerzen von drückendem Charakter im ganzen Kopf, ver einbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verbunden mit einem Sturmge fühl bestehen, so dass sich der Beschwerdeführer für ci rca zwei Stunden hinle gen müsse, damit es zu einer Besserung komme. Er sei in Folge der chronischen unteren thoracalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die bei Hypoglycä mie auftretenden Kopfschmerzen mit Schwindel und Gangunsicherheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er könne nicht mehr als Kranführer eingesetzt werden . In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er voll arbeitsunfähig. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden, entsprechend sei er auch als Kranführer arbeitsunfähig ( Urk.  10/90 S. 56 f.).      Leichte körperliche Tätigkeiten, administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung seien i h m ganztags zumutbar. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo aus zugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 80  % . 4 . 2 .4      Dr.  med. G.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter oder Maurer seit dem
  22. Januar 2005 nicht mehr zumutbar sei . Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, wechselweise sitzend und stehend, seien ihm aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Fest legung der Arbeitsfähigkeit Spital J.___ vom
  23. März 200
  24. Lediglich 2007 habe eine vorübergehende vollschichtige Arbeitsunfähig keit auch in adaptierter Tätigkeit bis zu etwa drei Monaten nach der durchge führten Kniegelenks-Arthroskopie rechts bestanden ( Urk.  10/90 S. 58). 4 .2 .5      Gesamtmedizinisch kamen die Ärzte des Gutachten zentrum D.___ zum Schluss, dass sich vorwie gend aus psychiatrischen Gründen der Gesundheitszustand ab Juli 2011 ver schlechtert habe. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer auch eine adap tierte Tätigkeit, wie sie von ihnen angegeben worden sei, nur noch zu 50  % zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit eines Maurers bestehe seit Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  10/90 S. 58). 5 . 5 .1      Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Neu anmeldung eingetreten (E. 1.2) . Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwer degegnerin durch Abklärung des medizinischen Sachverhalt s u . a. mittels Ein holung des polydisziplinären Gutachtens ( Urk.  10/90) auf die Neuanmeldung offensichtlich eingetreten ist und nach materieller Prüfung das Leistungsgesuch abgewiesen hat . 5.2      Dr.  C.___ stellte i m Arztbericht vom
  25. Juli 2011 zuhanden des V er bandes H.___ die Diagnosen einer ängstlich depressiven Reaktion mit Chronifizierungsneigung (ICD-10 F33.8 ) infolge mehrerer Traumata, gegebe nen falls pathologischer Schmerzverarbeitung und vegetativer Dysbalance (ICD-10 F48.0) infolge emotionaler Überforderung und Destabilisierung durch meh rere Unfälle beziehungsweise deren einschlägigen Folgen ( Urk.  10/71). Im Arzt be richt vom 1
  26. Januar 2012 ( Urk.  10/78) diagnostizierte er hingegen ein somato formes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4), eine depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und eine ängstlich-hypochondrische Störung beziehungsweise partielles phobisches Vermeidungsverhalten (ICD-10 F41.0). Warum er zu abweichenden Diagnosen kam , bleibt ohne Erklärung und kann entsprechend nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte von Dr.  C.___ kann entspre chend nicht abgestellt werden. 5 . 3      Das po lydisziplinäre Gutachten des Gutachtenzentrum D.___ vom 1
  27. Mai 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter ( Urk.  10/90 S. 25 ff., S. 30 ff., S. 41 ff., S.   47 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk.  10/90 S. 6 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhan denen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des Psychiaters Dr.  C.___ ( Urk.  10/90 S. 37 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch unbestritten. 5 .4      Die begutachtenden Ärzte führten aus ( Urk.  10/90 S. 58) , dass der Beschwerde führer aufgrund seiner somatischen Einschränkungen seine angestammte Tätig keit als Maurer nicht mehr ausüben könne . Gemäss neurologischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche sowie administrative und orga nisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar. Es sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arb eitsfä higkeit von 80  % (E. 4.2.3 ). 5.5      Uneinigkeit besteht darüber, ob der Beschwerd eführer an einer invalidisieren den psychiatrischen Erkrankung leidet. 5.5 .1      Der Beschwerdeführer führte aus , die Beschwerdegegnerin hätte auf die ärztli chen Meinungen bezüglich Überwindbarkeit abstellen müssen, da dies keine Rechts- sondern eine Tatfrage sei und die Beurteilung daher dem medizinischen Gutachter obliege und nicht dem Rechtsanwender ( Urk.  1 S. 4 f.) . Dem ist ent gegen zu halten, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar war , ob eine somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht ( vgl. E. 2.4 ).      Eine Beurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt folgendes:      Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der Überwindbarkeit begründen würden: Dr.  E.___ qualifiziert die leichte psychiat rische Komorbiditä t im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebli che Schwer e, Ausprägung und Dauer aufweise . Dies ist aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig.      Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf l iegt gemäss Dr.  E.___ eher vor. Dies ist dahingehend zu präzisieren, dass das Thoracovertebral - und Lum bovertebralsyndrom den begutachtenden Ärzten zufolge als chronisch zu quali fizieren sei ( Urk.  10/90 S. 54). Allerdings führt dies nur zu einer geringen Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit . Entsprechend ist dieses Kriterium nicht in einer derartigen Intensität erfüllt , als dass es die Überwindbarkeit der somato formen Schmerzstörung u nzumutbar erscheinen liesse .      Dr.  E.___ notierte, dass der Beschwerdeführer seine Sozialkompetenz nicht voll umfänglich aufgegeben habe und er sich auch teilweise um den Haushalt kümmere, obwohl er sich mehrheitlich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse ( Urk.  10/90 S. 55). Das Mittagessen nehme er mit seiner Frau ein. Das Abend essen koche jeweils seine Frau oder seine Schwiegertochter ( Urk.  10/90 S. 32). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist daher nicht erstellt .      Aus den im Recht liegenden Akten ist keine konsequent durchgeführte Behand lung ersichtlich. So hielten die begut achtenden Ärzte des Zentrum B.___ fest, dass keine physiotherapeutischen Massnahmen zu empfehlen seien, da aufgrund seiner Selbstlimitierung kein Erfolg zu erwarten sei ( Urk.  10/56 S. 9) . Auch in welcher Intensität die psychiat rische Behandlung bei Dr.  C.___ stattfindet , bleibt un klar . Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (ko ope rative Haltung) zu verneinen.      Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung könne gemäss Dr.  E.___ vermutet werden. Wie er zu diesem Schluss kam, bleibt unbegründet. Eine Vermutung ist allerdings wesens gemäss nicht von einer erheblichen Konstanz und Intensität, so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.      Zusammenfassend ist es unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu über winden. 5.5.2      Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5).      Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( Ent scheid 9C_492/2014 vom
  28. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) .      Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 2.4 letzter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend ( Entscheid 9C_492/2014 vom
  29. Juni 2015 E. 4.4).      Betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen kann auf das vorne (E. 5.5.1) Gesagte verwiesen werden, dass nämlich aus den Akten keine konsequent durchgeführte Behandlung ersichtlich ist, indem die begut achtenden Ärzte des Zentrum B.___ festhielten, dass keine physiotherapeutischen Mass nahmen zu empfehlen seien, da aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwer deführers kein Erfolg zu erwarten sei. Der im psychiatrischen Gutachten wiedergegebenen gesundheitlichen Anamnese gemäss Angaben des Beschwer deführers (Urk. 10/90/89 f.) lässt sich in psychiatrischer Hinsicht kein Leidens druck entnehmen (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom
  30. Juni 2015 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe dafür angeben, weshalb er sich über haupt zuerst in der Psychiatrie I.___ und später bei Dr.  C.___ in Therapie begeben hatte.      Was den Indikator einer gleichmässigen Verteilung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen anbelangt , (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom
  31. Juni 2015 E. 4.4.1), liegen ausschliesslich Angaben des Beschwerdefüh rers in den Akten, auf die naturgemäss nicht unbesehen abgestellt werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschwer deschilderung anlässlich der Begutachtung als klinisch deutlich diskrepant erwies. Er wirkte auf den Gutachter läppisch, bizarr, auffällig und gab sehr dif fuse und vage Antworten (Urk. 10/90/90).      Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenzen ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5 . 5 . 3      Würde es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) um ein unabhängiges Leiden handeln ( Urk.  1 S. 6), würde sich am Ergebn is nichts ändern. Durch Wegfall beziehungsweise Nicht berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung bei im Übrigen iden tischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur schon aus logi schen Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Auch hielt Dr.  E.___ au sdrücklich fest, dass die somatoforme Schmerzstörung deutlich im Vordergrund stehe ( Urk.  10/90 S. 55). 6 .      6.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  32. 2
  33. 2 .1      Die Festsetz ung des Valideneinkommens erfolgte auf Basis des Urteils des hiesi gen Gerichts vom 1
  34. Juli 201
  35. Darin wurde das im Jahr 2004 erzielte Einkommen als Maurer um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 ange passt und auf Fr.  67'368.75 festgesetzt ( Urk.  10/70 S. 13) . Erhöht um die Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 resultiert ein Valideneinkommen in Höhe v on Fr.  70‘378.35 ( Fr.  67'368.75 x 1.02 x 1.007 x 1.01 x 1.007 [ Bundesamt für Statistik, T 1.1 .05 Nominallohnindex, Männer, 2006 – 2010 , Baugewerbe; Bun desamt für Statistik, T 1 .1.1 0 Nominallohnidex , Männer, 2011-2014 , Baugewer be] ) .
  36. 2 .2      Das Invalideneinkommen wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  37. Juli 2011 gestützt auf die vom Bundesamt für Stat istik herausgegebene Lohnstruk turerhebung 2008 (LSE), TA1 und damit gestützt auf den durch Männer in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 erzielten monatlic hen (Median ) Bruttolohn von Fr.  4’806.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche resultierte ein Invali deneinkommen von Fr.  59 '979.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung vom 1
  38. Mai 2010 15  % vom Invalideneinkommen ab, da er zuvor auf dem Bau erwerbstätig gewesen sei und ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich scheine (Verfügung vom 1
  39. Mai 2010, Urk.  10/67). Dies wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  40. Juli 2011 als angemessen erachtet ( Urk.  10/70 S. 13 E. 5.2.2). In der angefochtenen Verfü gung ( Urk.  2) wurde entsprechend auch ein Leidensabzug in Höhe von 15  % vorgenommen.      Der begutachtende Neurologe Dr.  F.___ hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer nur leichte körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar seien . Auch sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeit sfähigkeit von 80  % (E. 3.2.1). Es ist fraglich, ob sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Annahme einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit überhaupt rechtfertigt, zumal Dr.  F.___ seine Beurteilung, wonach in angepassten, körperlich leichten Verweisungstätigkeiten eine 2 0%ige Ein schränkung bestehe , nicht in erster Linie mit den Befunden, sondern mit ver mehrtem Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo begründet hat ( Urk.  10/90 S. 57). Ausserdem hielten die begutachtenden Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ zusammenfassend fest, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechte rung vorliege, nicht aber aus somatischer ( Urk.  10/90 S. 59 f.) . Die gutachterli che Bescheinigung einer somatisch bedingten 20%igen Arbeitsunfähig keit in angepassten Tätigkeiten erweist sich je denfalls als äusserst grosszügig .      Unter Berücksichtigung der grosszügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20  % sowie der fehlenden Begründung dafür , weshalb dem Beschwerde führer ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich sei n sollte ( Urk.  10/70 S. 3 E. 5.2.2; Einkommensvergleich vom 1
  41. September 2009, Urk.  10/60 ) ist ein zusätzlicher Leidensabzug von 15  % nicht angemessen. Das gemäss Tabelle festgesetzte Einkommen in Höhe von Fr. Fr.  59'979.-- für das Jahr 2008 ist um die Nominallohnentwicklung für Männer anzupassen und aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit um 20  % zu kürzen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr.  50‘185.10 ( Fr.  59‘979. --  : 2092 x 2188 x 0.8 [Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, Männer, 1976 - 2014] ).
  42. 3      Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr.  70‘378.35 und dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr.  50‘185.1 0 ergibt sich eine inva liditätsbedingte Erwerbse inbusse von Fr.  20‘ 193.25 , was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 29  % entspricht ( Fr.  20‘193.25/ Fr.  70 ‘ 378 .35 ) . 6.4      Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 7 . 7 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2      Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerde fü hrer bedürftig . Antrags gemäss ( Urk.  1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen (Bestä tigung V erband H.___ vom 2
  43. Mai 2014, Urk.  8/1; Berech nungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe per Juni 2014, Urk.  8/2) . Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.      Da zude m die anwaltliche Vertretung des Beschwer deführers ge boten war, ist ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Die mit Honorarnote vom
  44. Juni 2015 ( Urk.  13 ) geltend gemachten Aufwendungen von 8.25 Stunden und Fr.  68 .-- Spesen wären zwar grundsätz lich der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache ange messen, doch erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von über vier Stun den für die präsentierte, kurz und allgemein gehaltene Beschwerdeschrift als überrissen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist daher ermessensweise mit ins gesamt Fr.  1‘ 300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.      Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftlich e Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom
  45. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan wa lt Bernhard Zollinger , Zürich , als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorlie gende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt :
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  48. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich , wird mit Fr. 1‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00468 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil

vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, war als Maurer tätig als er a m 6. Dezember 2004 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Arztbericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 10/3 S. 1) . Am 26. Januar 2005 gab er seine Tätig keit als Maurer auf (Fragebogen für den Arbeitgeber Z.___ vom 1 7. März 2006, Urk. 10/12). Mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspfli cht des obligatori schen Unfallversicherers rechts kräftig verneint (UV.2006.00006).

Am 2

1. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliede rungsmassnahmen) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle teilte ihm

nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober 2006 mit, sie überneh me die Kosten für eine dr eimonatige berufliche Abklärung

in Organisation A.___

(Urk. 10 /17). Da sich der Versicherte zwei Tage nach Beginn der Massnahme nicht mehr in der Lage sah, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsberi cht vom 1. Dezember 2006, Urk. 10 /23), hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung (Urk. 10/17)

mi t in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2007 auf mit der Bemerkung, der Versi cherte sei bei „ angemessener “ Erwerbstätigkeit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/30).

Am 9. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an (Urk. 10 /33). Nach beruflichen und medi zinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Gutachten s samt Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim Zentrum B.___ (Gutachten vom 2 7. August 2009,

Urk. 10/56) lehnte die IV-Stelle

schliesslich das Rentengesuch mit Verfüg ung vom 1 7. Mai 2010 ab

(Urk. 10/67). Die hiergegen am 1 6. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 10/70, IV.2010.00577) ab. Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

1.2

Am 1. November 2011 (Eingangsdatum, Urk. 10/72) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des und unter Beilage des Arztbericht s von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Juli 2011

(Urk. 10/71) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2012 stellte die IV-Stelle das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Prü fung des Einwandes vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/77) und des Arztbericht es von Dr. C.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 10/78) veranlasste die IV-Stelle ein

poly disziplinäre s Gutachten beim Gutachtenzentrum D.___, welches am 1 0. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/90).

Am 1 7. Januar 2014 erging ein neuer Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung d es Leistungs begehrens ankündigte (Urk. 10/104). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2014 Einwand (Urk. 10/107; ergänzende

Einwandbegründung vom 3 1. März 2014, Urk. 10/109). Die IV-Stelle verfügte am 2. April 2014 wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Gesuch vom 1. November 2011 einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2014 mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenzentrum D.___ abgestellt werden könne. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei allerdings die diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung überwindbar. Aus somatischer Sicht sei gestützt auf das Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Der erhöhte Pausenbedarf und das verlangsamte Arbeitstempo gemäss dem neurologischen Teilgutachten seien als Leidensabzug von 15 % beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen. Mithin sei er in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘470.75 jährlich zu erzie len, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70‘657.20 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Begründung, dass der Gesundheitszustand sich nicht ver schlechtert habe, ein Nichteintreten verfügt. Gemäss Gutachten des Gutachtenzentrum D.___ seien die chronifizierten Schmerzen seit Juli 2011 nicht mehr überwindbar, was als Tatfrage durch den medizinischen Gutachter zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Die fehlende Überwindbarkeit werde auch von Dr. C.___ bestätigt. Es sei ent sprechend auf das Gesuch einzutreten und ein neuer Einkommensvergleich vor zunehmen. Sofern das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Eintreten qualifi ziert werde, sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der fehlenden Überwindbarkeit eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5 f.) . 1.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 präzisierend aus, dass es durch den Rechtsanwender zu beurteilen sei, ob eine gutachterlich festgestellte psychische Komorbidität ausreichen d erheblich sei und ob weitere Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorlägen, um die Überwindbarkeit zu bejahen oder zu verneinen. Auch habe sie materiell entschieden (Urk. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz stö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl tigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. O b ein solcher Ausnahmefall vorla g, entschi e d sich im Einzelfall anhand verschieden er Krite rien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägu ng und Dauer. Massgebend sein ko nn t en auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier ter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be langen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the ra peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr a fen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell t en, desto eher waren

- ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Als Rechtsfrage frei überprüfbar war, ob eine festgestellte psychische Komorbi dität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2). 2.5

Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E.

3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein struk turiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei an haltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankhei ts gewinnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 In gress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardin dikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 2 . 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausei nan der setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 3. Juli 2011 dafür, dass in somatischer Hinsicht aus den medizinischen Akten hervorgehe und auch nicht bestritten worden sei, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne, indessen in körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/70 S. 11 E. 4.1). Bezüglich einer allfälligen psychiatrischen Einschränkung lasse sich insgesamt aus den ärztli chen Stellungnahmen schliessen, dass die Desintegrationssituation des Be schwerdeführers nicht in einem invalidisierenden Gesundheitsschaden liege, sondern vielmehr in psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Faktoren begründet sei, die aber invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hätte gestellt werden können und ein gewisses depressives Geschehen vorliegen würde, sei erfahrungsgemäss davon auszuge hen, dass diese normalerweise keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Da der Beschwerdeführer die Kriterien für die Beurteilung der aus nahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Beschwerdebildern anführe, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass diese offensichtlich in keiner Art und Weise erfüllt seien (Urk. 10/70 S. 12 E. 4.2.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen gerundeten Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch bestand (Urk. 10/70 S. 13 f. E. 5). 4.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4 .1

Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Arzt bericht vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 10/78 S. 11) folgende psychiatrischen Diag nosen: - Somatoformes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4) - Depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) - Ängstlich-hypochondrische Störung bzw. partielles phobisches Vermei dungsverhalten (ICD-10 F41.0)

Er beurteilte die psychiatrische Gesundheitseinschränkung des Beschwerdefüh rers dahingehend, dass ein komplexes Zustandsbild aus unfallbedingten Be schwerden, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Beschwerden vegetativer Natur - und nicht zuletzt eine psychische Überlagerung derselben mit einer affektiven Symptomatik bestehe. Aus psychiatrischer Sicht verhalte sich der Zustand über die Beobachtungszeit gleichbleibend, wenngleich aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verschlechterung zu verzeichnen gewesen sei. Doch damit sei weiterhin eine bleibende und hohe Arbeits un fähigkeit gegeben. Die Komorbidität auf psychiatrischem (und - mit Verweis auf die entsprechen den Dokumente - auch auf somatischem) Gebiet sei aufgrund der Befunde als relevant für den Invaliditätsgrad anzusehen (Urk. 10/78 S. 11).

Zur Arbeitsunfähigkeit führte er an, dass bereits im Gespräch Gedächtnis und Merkfähigkeit unzulänglich erscheinen würden. Die Auffassungsgabe für kom plexeres Geschehen sei äusserst gering. Objektiv fehle dem Denken und Planen die nötige Kohärenz und gleichzeitig Flexibilität. Die Konzentrations- und Auf fassungsgabe sowie die Präzision des Denkens und seine Flexibilität seien durch den Denkzwang, die Fixierung auf Beschwerden, das Haften des Denkens an Negativa und die Nervosität eingeschränkt. Auch die Aufmerksamkeitsspanne sei deutlich reduziert; diese Beeinträchtigungen seien bereits im klinischen Ge spräch aufgefallen. Absorbiert durch das Erleben von Schmerz und depressiver Befindlichkeit erlebe der Beschwerdeführer subjektives Ausgeliefertsein und Ohnmacht. Der Alltag und die wenigen sozialen Aktivitäten seien weitgehend dem Schmerzerleben untergeordnet beziehungsweise geopfert worden. Die Selbstaufmerksamkeit sei durch Ängstlichkeit und Unsicherheit und erhebliche innerliche Spannungen erhöht, dazu mache sie das Denken unkonzentriert und fahrig und verringere die Motivation. Kraft würden die Absorption durch das Schmerzerleben und die ängstlichen Anstrengungen zur Abhilfe davon kosten. Diese fehle auch zur Überwindung von Anergie und Verlangsamung. Auch fehle dem Beschwerdeführer der Antrieb.

Die Einengung der Wahrnehmung auf Negativa fördere die Ablenk- und Irritier barkeit . Dazu kämen die Innengewandtheit und Selbstvergessenheit, die An spannung, welche dazu die Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität des Han delns einschränken würden - ebenso die Ausdauer, Zielstrebigkeit und - ori en tierung . Hinzu komme oft eine Ablenkbarkeit durch an dere unspezifische Stimuli, im S inne von Interferenz-Anfälligkeit oder Ablenkbarkeit. Die Lustlo sigkeit als psychopathologisches Symptom hemme auf jeder Ebene die Inan griffnahme, Auffassung und Umsetzung aller möglichen Anforderungen. Hoff nungslosigkeit, Anergie, Pessimismus, Unvermögen zu r sachlichen, das heiss e korrekten Erfolgsbestimmung, motorische Unruhe, Hadern und inner e Aufwüh lung sowie die Stimmungsdämpfung würden das Durchhaltevermögen durch wegs negativ betreffen und die Spannkraft mindern

- ebenso wie der Verlust des Selbstvertrauens und das Gefühl der Selbsteffizienz, welche auch noch zusätzlich blockieren würden (Urk. 10/78 S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage in bisheriger Tätigkeit 95 100 % und in behinderungsangepasster Tätig keit 90 % (S. 14).

4 .2.

4 .2.1

Die Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 0. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/90 S. 54) : - Chronisches Thoracovertebral

- und Lumbovertebralsyndrom ohne Hin weise für eine lumbal radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik - Status nach stabiler Brustwirbelkörper (BWK) 12 Fraktur 1995, ICD-10 M54.5 - Intermittierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Sturmgefühl bei Hypoglycämie, ICD-10 R51 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, ICD-10 F33.0

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie fol gende: - Nächtliches Brennen der Fusssohle beidseits seit circa einem halben Jahr - Differentialdiagnose: beginnende sensible Polyneuropath ie bei Diabe tes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2 - Erektile Dysfunktion und Libidoverlust - Differentialdiagnose: vasculär bedingt - Autonome Neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2 - Intermittierender Tinnitus beidseits, ICD-10 H93.1 - Leichte Schwerhörigkeit rechts ICD-10 H91.9 - Intermittierendes Schmerzsyndrom rechtes Knie - Status nach medialer Teilmeniscectomie und Débridement rechtes Knie (2 0. November 2007) - B ildgebend degenerative mediale H interhornmeniscusläsion linkes Knie, aktuell keine Beschwerden 4 .2 .2

Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dafür, dass diagnostisch nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege, welche deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer zeige nebenher eine leichte psychiatrische Komorbidität, allerdings nur im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufweise. Seine Sozialkompetenz habe er nicht vollumfänglich aufgegeben . Er müsse sich auch teilweise um den Haushalt kümmern, obwohl er sich mehrheit lich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse. Ein mehrjähriger chronifizierter

Krank heitsverlauf liege tendenzmässig eher vor, da er schon seit Jahren unter chroni fizierten Schmerzen leide und diese trotz diversen Therapieversuchen nicht hätten behoben werden können. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne vermutet werden. Ein primärer Krankheitsgewinn mit Flucht in die Krankheit sei zumindest nicht ausgeschlos sen, psychiatrisch sogar eher wahrscheinlich. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liege vor. Unter Berücksichtigung dieses Hinter grundes sei psychiatrisch wohl davon auszugehen, dass sich unterdessen seine Ressourcen verbrauch t hätten, so dass ihm weniger Anstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu überwinden. Der Beschwerdeführer zeige eine groteske Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung, schlechtem Coping sowie passi vem Umgang mit den Schmerzen. Er zeige auch ein Rückzugsverhalten, das teilweise von depressiven Anteilen mitgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei er gesichert nicht mehr jedem Arbeitgeber zumutbar. Eine Verschlechterung sei ab Juli 2011 anzunehmen (Urk. 10/90 S. 55 f.).

In einer hochkognitiv anforderungsreichen Tätigkeit (wie Kranführer) könne er nicht mehr eingesetzt werden, da er nicht mehr fähig sei, den Anforderungen zu genügen. In einer Verweistätigkeit, in welcher er die Position wechseln könne und die dem Körperleiden angepasst sei, wäre er weiterhin halbtags „ohne Ver änderung des Rendements“ arbeitsfähig (Urk. 10/90 S. 56). 4 .2 .3

Die neurologische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. F.___, FMH für Neurologie. Er notierte, dass chronische thoracolumbale Schmerzen, welche dauernd vorhanden seien und je nach Stellung, Bewegung und Belastung an Intensität zunehmen würden, im Vordergrund stünden. Es zeige sich eine druckdolente beidseits paravertebrale Muskulatur im Bereich der unteren Brust wirbelsäule (BWS) sowie im Bereich der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweise für eine lumbal, radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorsiche Ausfallsymptomatik. Das seit circa einem halben Jahr bestehende nächtliche Brennen im Bereich der Fusssohle sei mit einer beginnenden sensiblen Poly neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II vereinbar. Anamnestisch würden bei Hypoglycämie Kopfschmerzen von drückendem Charakter im ganzen Kopf, ver einbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verbunden mit einem Sturmge fühl bestehen, so dass sich der Beschwerdeführer für ci rca zwei Stunden hinle gen müsse, damit es zu einer Besserung komme. Er sei in Folge der chronischen unteren thoracalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die bei Hypoglycä mie auftretenden Kopfschmerzen mit Schwindel und Gangunsicherheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er könne nicht mehr als Kranführer eingesetzt werden .

In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er voll arbeitsunfähig. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden, entsprechend sei er auch als Kranführer arbeitsunfähig (Urk. 10/90 S. 56 f.).

Leichte körperliche Tätigkeiten, administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung seien i h m ganztags zumutbar. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo aus zugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 80 % . 4 . 2 .4

Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter oder Maurer seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr zumutbar sei . Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, wechselweise sitzend und stehend, seien ihm aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Fest legung der Arbeitsfähigkeit Spital J.___ vom 8. März 200 5. Lediglich 2007 habe eine vorübergehende vollschichtige Arbeitsunfähig keit auch in adaptierter Tätigkeit bis zu etwa drei Monaten nach der durchge führten Kniegelenks-Arthroskopie rechts bestanden (Urk. 10/90 S. 58). 4 .2 .5

Gesamtmedizinisch kamen die Ärzte des Gutachten zentrum D.___ zum Schluss, dass sich vorwie gend aus psychiatrischen Gründen der Gesundheitszustand ab Juli 2011 ver schlechtert habe. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer auch eine adap tierte Tätigkeit, wie sie von ihnen angegeben worden sei, nur noch zu 50 % zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit eines Maurers bestehe seit Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/90 S. 58). 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Neu anmeldung eingetreten (E. 1.2) . Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwer degegnerin

durch Abklärung des medizinischen Sachverhalt s

u . a. mittels Ein holung des polydisziplinären Gutachtens (Urk. 10/90) auf die Neuanmeldung offensichtlich eingetreten ist und nach materieller Prüfung das Leistungsgesuch

abgewiesen hat . 5.2

Dr. C.___

stellte i m Arztbericht vom 7. Juli 2011 zuhanden des V er bandes H.___ die Diagnosen einer ängstlich depressiven Reaktion mit Chronifizierungsneigung (ICD-10 F33.8) infolge mehrerer Traumata, gegebe nen falls pathologischer Schmerzverarbeitung und vegetativer Dysbalance (ICD-10 F48.0) infolge emotionaler Überforderung und Destabilisierung durch meh rere Unfälle beziehungsweise deren einschlägigen Folgen (Urk. 10/71). Im Arzt be richt vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 10/78) diagnostizierte er hingegen ein somato formes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4), eine depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und eine ängstlich-hypochondrische Störung beziehungsweise partielles phobisches Vermeidungsverhalten (ICD-10 F41.0). Warum er zu abweichenden Diagnosen kam, bleibt ohne Erklärung und kann entsprechend nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte von Dr. C.___ kann entspre chend nicht abgestellt werden. 5 . 3

Das po lydisziplinäre Gutachten des

Gutachtenzentrum D.___ vom 1 0. Mai 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 10/90 S. 25 ff., S. 30 ff., S. 41 ff., S.

47 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/90 S. 6 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhan denen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 10/90 S. 37 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch unbestritten. 5 .4

Die begutachtenden Ärzte führten aus

(Urk. 10/90 S. 58), dass der Beschwerde führer aufgrund seiner somatischen Einschränkungen seine angestammte Tätig keit als Maurer nicht mehr ausüben könne . Gemäss neurologischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche sowie administrative und orga nisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar. Es sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arb eitsfä higkeit von 80 % (E. 4.2.3).

5.5

Uneinigkeit besteht darüber, ob der Beschwerd eführer an einer invalidisieren den psychiatrischen Erkrankung leidet. 5.5 .1

Der Beschwerdeführer führte aus,

die Beschwerdegegnerin hätte auf die ärztli chen Meinungen bezüglich Überwindbarkeit abstellen müssen, da dies keine Rechts- sondern eine Tatfrage sei und die Beurteilung daher dem medizinischen Gutachter obliege und nicht dem Rechtsanwender (Urk. 1 S. 4 f.) . Dem ist ent gegen zu halten, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar war, ob eine somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl. E. 2.4).

Eine Beurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt folgendes:

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der Überwindbarkeit begründen würden: Dr. E.___ qualifiziert die leichte psychiat rische Komorbiditä t im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebli che Schwer e, Ausprägung und Dauer aufweise . Dies ist aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig.

Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf l iegt gemäss Dr. E.___ eher vor. Dies ist dahingehend zu präzisieren, dass das Thoracovertebral

- und Lum bovertebralsyndrom den begutachtenden Ärzten zufolge als chronisch zu quali fizieren sei (Urk. 10/90 S. 54). Allerdings führt dies nur zu einer geringen Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit . Entsprechend ist dieses Kriterium nicht in einer derartigen Intensität erfüllt, als dass es die Überwindbarkeit der somato formen Schmerzstörung u nzumutbar erscheinen liesse .

Dr. E.___ notierte, dass der Beschwerdeführer seine Sozialkompetenz nicht voll umfänglich aufgegeben habe und er sich auch teilweise um den Haushalt kümmere, obwohl er sich mehrheitlich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse (Urk. 10/90 S. 55). Das Mittagessen nehme er mit seiner Frau ein. Das Abend essen koche jeweils seine Frau oder seine Schwiegertochter (Urk. 10/90 S. 32). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist daher nicht erstellt .

Aus den im Recht liegenden Akten ist keine konsequent durchgeführte Behand lung ersichtlich. So hielten die begut achtenden Ärzte des Zentrum B.___

fest, dass keine physiotherapeutischen Massnahmen zu empfehlen seien, da aufgrund seiner Selbstlimitierung kein Erfolg zu erwarten sei (Urk. 10/56 S. 9) . Auch in welcher Intensität die psychiat rische Behandlung bei Dr. C.___ stattfindet, bleibt un klar . Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (ko ope rative Haltung) zu verneinen.

Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung könne gemäss Dr. E.___

vermutet werden. Wie er zu diesem Schluss kam, bleibt unbegründet. Eine Vermutung ist allerdings wesens gemäss nicht von einer erheblichen Konstanz und Intensität, so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

Zusammenfassend ist es unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu über winden. 5.5.2

Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5).

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) .

Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 2.4 letzter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4).

Betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen kann auf das vorne (E. 5.5.1) Gesagte verwiesen werden, dass nämlich aus den Akten keine konsequent durchgeführte Behandlung ersichtlich ist, indem die begut achtenden Ärzte des Zentrum B.___ festhielten, dass keine physiotherapeutischen Mass nahmen zu empfehlen seien, da aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwer deführers kein Erfolg zu erwarten sei. Der im psychiatrischen Gutachten wiedergegebenen gesundheitlichen Anamnese gemäss Angaben des Beschwer deführers (Urk. 10/90/89 f.) lässt sich in psychiatrischer Hinsicht kein Leidens druck entnehmen (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe dafür angeben, weshalb er sich über haupt zuerst in der Psychiatrie I.___ und später bei Dr. C.___ in Therapie begeben hatte.

Was den Indikator einer gleichmässigen Verteilung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen anbelangt, (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4.1), liegen ausschliesslich Angaben des Beschwerdefüh rers in den Akten, auf die naturgemäss nicht unbesehen abgestellt werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschwer deschilderung anlässlich der Begutachtung als klinisch deutlich diskrepant erwies. Er wirkte auf den Gutachter läppisch, bizarr, auffällig und gab sehr dif fuse und vage Antworten (Urk. 10/90/90).

Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenzen ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5 . 5 . 3

Würde es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) um ein unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebn is nichts ändern. Durch Wegfall beziehungsweise Nicht berücksichtigung

der somatoformen Schmerzstörung bei im Übrigen iden tischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur schon aus logi schen Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Auch hielt Dr. E.___ au sdrücklich fest, dass die somatoforme Schmerzstörung deutlich im Vordergrund stehe (Urk. 10/90 S. 55). 6 .

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2 6. 2 .1

Die Festsetz ung des Valideneinkommens erfolgte auf Basis des Urteils des hiesi gen Gerichts vom 1 3. Juli 201 1. Darin wurde das im Jahr 2004 erzielte Einkommen als Maurer um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 ange passt und auf Fr. 67'368.75 festgesetzt (Urk. 10/70 S. 13) . Erhöht um die Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 resultiert ein Valideneinkommen

in Höhe v on Fr. 70‘378.35 (Fr. 67'368.75

x

1.02

x

1.007

x

1.01

x

1.007 [ Bundesamt für Statistik, T 1.1 .05 Nominallohnindex, Männer, 2006 – 2010, Baugewerbe; Bun desamt für Statistik, T 1 .1.1 0

Nominallohnidex, Männer,

2011-2014, Baugewer be]) .

6. 2 .2

Das Invalideneinkommen wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Juli 2011 gestützt auf die vom Bundesamt für Stat istik herausgegebene Lohnstruk turerhebung 2008 (LSE),

TA1 und damit gestützt

auf den

durch Männer in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 erzielten monatlic hen (Median) Bruttolohn von Fr. 4’806.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche resultierte ein Invali deneinkommen

von Fr. 59 '979.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung vom 1 7. Mai 2010 15 % vom Invalideneinkommen ab, da er zuvor auf dem Bau erwerbstätig gewesen sei und ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich scheine (Verfügung vom 1 7. Mai 2010, Urk. 10/67). Dies wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Juli 2011 als angemessen erachtet (Urk. 10/70 S. 13 E. 5.2.2). In der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) wurde entsprechend auch ein Leidensabzug in Höhe von 15 % vorgenommen.

Der begutachtende Neurologe Dr. F.___ hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer

nur leichte körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar seien . Auch sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeit sfähigkeit von 80 % (E. 3.2.1). Es ist fraglich, ob sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Annahme einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit überhaupt rechtfertigt, zumal Dr. F.___ seine Beurteilung, wonach in angepassten, körperlich leichten Verweisungstätigkeiten eine 2 0%ige Ein schränkung bestehe, nicht in erster Linie mit den Befunden, sondern mit ver mehrtem Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo begründet hat (Urk. 10/90 S. 57). Ausserdem hielten die begutachtenden Ärzte des Gutachtenzentrum D.___

zusammenfassend fest, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechte rung vorliege, nicht aber aus somatischer (Urk. 10/90 S. 59 f.) . Die gutachterli che Bescheinigung einer somatisch bedingten 20%igen Arbeitsunfähig keit in angepassten Tätigkeiten erweist sich je denfalls als äusserst grosszügig .

Unter Berücksichtigung der grosszügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

sowie der fehlenden Begründung dafür, weshalb dem Beschwerde führer ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich sei n sollte

(Urk. 10/70 S. 3 E. 5.2.2; Einkommensvergleich vom 1 5. September 2009, Urk. 10/60) ist ein zusätzlicher Leidensabzug von 15 % nicht angemessen. Das gemäss Tabelle festgesetzte Einkommen in Höhe von Fr. Fr. 59'979.-- für das Jahr 2008 ist um die Nominallohnentwicklung für Männer

anzupassen und aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit um 20 % zu kürzen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 50‘185.10 (Fr. 59‘979. -- :

2092

x

2188

x

0.8

[Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, Männer, 1976 - 2014]). 6. 3

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 70‘378.35 und dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘185.1 0

ergibt sich eine inva liditätsbedingte Erwerbse inbusse von Fr. 20‘ 193.25, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 29 % entspricht (Fr. 20‘193.25/ Fr. 70 ‘ 378 .35) . 6.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerde fü hrer bedürftig . Antrags gemäss (Urk.

1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen (Bestä tigung V erband H.___ vom 2 7. Mai 2014, Urk. 8/1; Berech nungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe per Juni 2014, Urk. 8/2) . Die dem Beschwerdeführer

auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zude m die anwaltliche Vertretung des Beschwer deführers ge boten war, ist ihm Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Die mit Honorarnote vom 8. Juni 2015

(Urk. 13) geltend gemachten Aufwendungen von 8.25 Stunden und Fr. 68 .-- Spesen wären zwar grundsätz lich der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache ange messen, doch erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von über vier Stun den für die präsentierte, kurz und allgemein gehaltene Beschwerdeschrift als überrissen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

ist daher ermessensweise mit ins gesamt Fr. 1‘ 300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftlich e Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan wa lt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorlie gende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler