Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war bis zum 3 1. August 2005 als Zuschneiderin und Näherin in der Firma Y.___ tätig. Nach einer am 1 2. Januar 2005 erlitte nen Hirnerschütterung und einer Auffahrkollision am 2 2. April 2005 mit Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Urteil UV.2007.00208 vom 1 9. November 2008 in Sachen der Versicherten gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Urk. 7/70) meldet e sie sich am 2 5. August 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab , indem sie unter anderem eine Begutachtung durch die Institut Z.___ (Gutachten vom 1 2. Dezember 2008; Urk. 7/57) anordnete , und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 2. Okt ober 2009 einen A nspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % , da der Versicherten die an gestammte Tätigkeit und jede andere angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei ( Urk. 7/83). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
Am 2 4. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, da sich vor allem der psychische Gesundheitszustand seit November 2009 verschlechtert habe ( Urk. 7/94). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt erneut ab und veranlasste eine medizinische Begutachtung bei der Institut A.___ ( Gutachten vom 3 1. Mai 2012 ; Urk. 7/135).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. März 2014 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 %
erneut ( Urk. 2 ). 2 .
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler , mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 auf Abweisung der B eschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 4. Dezember 2010 ( Urk. 7/94) eingetreten und hat insbesondere den medizinischen Sachverhalt abgeklärt. Gestützt auf das Gutachten des Instituts A.___ ist sie insoweit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen, als sie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zuschneiderin und Näherin nicht mehr als zumutbar erachtete , in einer angepassten Tätigkeit indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
annahm .
Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 % , der keinen Rentenanspruch bewirke.
Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle richtigerweise von einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad ausgegangen ist. 3. 3.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2009 hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008 ( Urk. 7/57) abgestellt.
Darin wurden die Diagnosen eines chronischen zervikovertebralen Syndrom s rechts, ein es leichte n
Lumbovertebralsyndrom s mit Konvergenzstörungen im Sinne einer Facettensymptomatik der unteren Lendenwirbelsäule links als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend und eine Dysthymia (ICD-10: F34.1)
sowie
eine Low dose Hypnotikum-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 7/57/ 17- 18) . F ür die geklagten Beschwerden hätten sich auch mittels erneuter Bildgebung keine erklärenden strukturellen Befunde feststellen lassen ( Urk. 7/57/18). E ine Untersuchung der Beschwerde führerin sei wegen wesentlicher Gegeninnervationen und Ausweichmanövern nicht möglich gewesen . Dagegen habe sich willkürlich und spontan eine voll ständig freie Beweglichk eit von Kopf und Nacken gezeigt. D ie Beschwerdefüh rerin habe in diesen Situationen keine Begleitsensationen oder Schmerzen angegeben. Diese Beobachtungen hätten alle Fachgutachter gemacht. Es müsse daher von einer gravierenden Symptomausweitung mit schwerer Verdeut - lichungs tendenz ausgegangen werden , die im Rahmen eines dysfunktionalen Verarbeitungsmusters zu verstehen sei ( Urk. 7/57/19 ). Im neurologischen Bereich fehlten fokal-neurologische Ausfälle. Der von der Beschwerdeführerin geklagte Dauerschwindel sei als unspezifischer Teil des chronifizierten
zerviko zephalen Schmerzsyndroms zu interpretieren und bedürfe weder einer spezifi schen Therapie noch weiterer Abklärungen. In psychiatrischer Hinsicht sei die Dysthymia aufgrund der von der Beschwerdefüh r erin geklagten gestörten Befindlichkeit, der herabgestimmten Affektlage, der guten Aufhell barkeit , eine r nicht relevant gestörte n Antriebslage und einer weitgehend erhaltenen Hedonie
diagnostiziert worden. E ine Neurasthenie sei mangels erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, Denkinsuffizienz oder relevante r Konzentrationsstörungen ver neint worden ( Urk. 7/57/ 20). Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für jede andere leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit
sei aus rheumatolo gischen Gründen um 20 % herabgesetzt. Eine Verbesserung sei durch Aufnahm e einer normalen Alltagsaktivität und damit d urch das E rlangen einer normalen Konditio nierung anzunehmen. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 2) basiert auf dem Gutach ten des
Instituts A.___ vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/135) .
Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches zervikovertebrales , zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits link s betont, ein unspezifisches, intermittierendes lumbovertebrales bis sakrales Schmerz syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.0) erho ben .
Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54), ein leichtes Karpaltunnel syndrom links, ein Restless -Leg-Syndrom und ein
Hallux
valgus beidseits auf geführt ( Urk. 7/135/ 29- 30).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung an gegeben , seit dem Unfall im Jahr 2005 bestünden weitestgehend therapieresistente Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung über beide Schultern, in beide Arme und in den Kopfbereich, begleitet von einer allgemeinen Kraftlosigkeit, Müdigkeit und einem positionsabhängig verspürten Drehschwindel rechts. Daneben habe sie konstante Schmerzen im Steissbeinbereich sowie im Bereich der linken Rippen, eine ständig vorhandene Traurigkeit und Schlafstörungen ( Urk. 7/135/ 30 - 31). Die Gutachter hielten fest, a us rheumatologischer Sicht liessen sich die von der Beschwerdefüh rerin seit Jahren g eklagten zervikalen und occipit alen Beschwer den mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere Extremität klinisch bis zu einem gewissen Grad objektivieren. Hingegen finde sich für die g ek la gten Schmerzen im Rippengürtel sowie für die tieflumbalen, sakralen Beschwerden kein eindeutiges klinisches Korrelat. Insgesamt imponiere eine Diskrepanz zw is chen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden. Aus rei n rheumatologischer Sicht müsse die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin aufgrund des mehrheitlich stehenden Charakters die ser Tätigkeit mit anhaltender O berkörpervorneigeposition als eher ungünstig angesehen werden. Diese sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Hingegen bestehe für sämtliche körperlich leichten bis selten mit te lschweren wechselbelastenden, ad aptierten beruflichen Tätigkeit en aus rheu matologischer Sicht eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/ 31).
A us neurologischer Sicht zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliege n einer radikulären Reiz- bzw. s ensomotorischen Ausfallsymptomatik. Die von der Beschwerdeführerin gek la gten Schwindel beschwerden liessen sich nicht objekti vieren. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdefüh rerin für schwere, körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hin gegen bestehe für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigk ei ten eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/31) .
Aus internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden ( Urk. 7/135/31) .
A us psy c hiatrischer Sicht könne eine le i chtgradige Episode einer rezidivieren den depressiven Störung mit somatischen Sym pt omen diagnostiziert werden, welche zu einer Einschränku ng der Arbeitsfähigke it von 20 % führe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv gek la gten und den objekti vierbaren Befunden verantwortlich sei eine dys f unktionale Schmerzverarbei tung , wobei es der Beschwerdeführerin aus psychiatris ch er Sicht durchaus zugemutet werden könne, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in die Realität umzusetzen ( Urk. 7/135/31) .
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwer d eführerin ihre angestammte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin nicht mehr zumutbar sei. Für sämtliche körperlich leichten bis selten mittel schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tu ngsfähigkeit von 80 % . Der e rhöhte Pausenbedarf bis 10 Minuten pro Stunde könne aus somatischer und psychiatrischer Sicht gleichzei tig genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt.
Die Beschwerdeführerin mute sich selbst zwar keine Erwerbstätigkeit mehr zu, aus medizinischer Sicht sei es ihr jedoch zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen , um die körperlich adaptierte Verweistätigkeit im Pensum von 8 0 % in die Rea lität umzusetzen ( Urk. 7/135/32-33). 4 .
4.1
Das Gutachten des Instituts A.___
ist für die streitige Frage der verbliebenen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin umfassend. Die Gutachter zogen ihre Schlussfolgerungen anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse, der Akten , der medizinischen Anamnese und der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Schlussfolgerungen sind logisch und nachvollziehbar. Das Gutachten genügt daher den Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweistauglichen ärztli chen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten sei nicht nach den Vorschrif ten des Bundesgerichts gemäss BGE 137 V 210 eingeholt worden, in dem die Auswahl der Gutachtensstelle nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei und ihre Einwendungen gegen die Gutachtensstelle nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Begutachtung vor dem 1. März 2012 und damit vor Erlass von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV, der die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip vor schreibt, erging (vgl. Urk. 7/103, 7/107, 7/110, 7/112, 7/119 und 7/121), und andererseits festzuhalten, dass mit BGE 137 V 210 nicht gesagt wurde, die Gut achtensstelle könne nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person ausgewählt werden , weil dies dazu führen würde, dass immer den Vorschlägen der versicherten Person zu folgen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1). Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Gutachtensstelle des Instituts A.___ vorbrachte, waren und sind nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit der Gutachte r in Frage zu stellen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht von ihrer Auswahl abwich.
Auch die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Institut A.___ -Gut achten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Die erwähnten Flüchtigkeitsfehler ( Urk. 1 S. 5) sind dafür von vornhe rein nicht geeignet, denn weder aus dem falsch zitierten Datum des Berichts von Dr. med. B.___ vom 8. März 2012 noch aus der irrtümlich falsch en
W iederg abe der Diagnose in diesem Bericht zog der Gutachter Schlussfolgerun gen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfä higkeit auswirkten. Dass der psychiatrische Gutachter unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren psychiatrischen Einschätzungen“ den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 nicht erwähnte, stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Mit der überzeugenden Entkräftigung der im Bericht des Z entrum s C.___ , wo auch Dr. B.___ arbeitet e , vom 1 4. Januar 2011 ( Urk. 7/98/6-9) gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode beurteilte er auch den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012, in dem die gleichen Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 7/135/16).
Dass sich der psychiatrische Gutachter des Instituts A.___ bei der Würdigung früherer psychi atrischer Berichte nicht mit dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 7/98/1-3) auseinander setzte, stellt ebenfalls keinen gravierenden Mangel dar. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, jeden Bericht ausführlich zu würdigen, wenn dessen Inhalt für das Ergebnis des Gutachtens nicht relevant ist. Die Psychiatrie D.___ berichtete vorwiegend über die dreiwöchige Hospitalisation der Versicherten im November/Dezember 2009 und äusserte sich nicht zur langfristigen Entwicklung des Gesundheitszustands, und die erhobenen Diagnosen decken sich mit den bereits bekannten Diagno sen. Es brauchte daher nicht weiter auf diesen Bericht eingegangen zu werden.
Auch der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin nicht mit seiner Feststellung konfrontierte, dass trotz geklagter Schlafstörungen die Einnahme des Schlafmittels im Blutuntersuch nicht nachgewiesen werden konnte, stellt keine das Gutachten entkräftigende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht gel tend machen lassen, dass sie die Schlafmittel einnehme und die Feststellung im Gutachten falsch sei.
Es bestehen somit keine formellen Hindernisse, auf das Gutachten des Instituts A.___ abzu stellen. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführe rin nichts, wobei lediglich noch darauf hinzuweisen ist, dass die Gutachter zu den Zusatzfragen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/110) ausreichend Stellung nahmen, soweit diese für den streitigen Anspruch überhaupt von Bedeutung waren. Indem die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahrnahm und den Gut achtern ihre eigenen Fragen unterbreitete, kann sie auch nicht geltend machen, es stelle eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass ihr der Fragebogen der IV-Stelle nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. 4.2
Im Gegensatz zu den Gutachtern des Instituts Z.___ , die der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Zuschneiderin und Näherin weiterhin zugemutet hatten in der Annahme, es handle sich um eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit, hielten die Gutachter des Instituts A.___ dafür, die frühere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht trotz der nicht vollständigen Objektivierbarkeit der Beschwerden nicht mehr zumutbar, weil es sich um eine vorwiegend im Stehen mit vorge neigtem Oberkörper auszuübende Tätigkeit handle ( Urk. 7/135/31). Ob es sich bei dieser Beurteilung um eine andere Würdigung der angestammten Tätigkeit handelt, oder ob eine objektivierbare somatische Verschlechterung des Gesund heitszustands angenommen wurde, lässt sich nicht restlos feststellen, ist aber für den Ausgang dieses Verfahrens nicht von Relevanz.
Fest steht, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was von ihr auch nicht ausdrücklich bestritten wird. 4.3
Der psychiatrische Teilgutachter des Instituts A.___ diagnostizierte nebst einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung gemäss ICD-10: F54 (ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.00), welcher er auf grund der Energieverminderung und des Vitalitätsverlusts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % beimass ( Urk. 7/135/15-17). Verglichen mit der Diagnosestellung im Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008, wo lediglich eine Dyst h ymia gemäss ICD-10: F34.1 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden war ( Urk. 7/57/15), hat sich der psychische Gesundheitszu stand verschlechtert. Jedoch führten die Gutachter des Instituts A.___ in den Stellungnah men vom 1 8. September 2012 ( Urk. 7/147) und 3 0. April 2013 ( Urk. 7/168) anschaulich aus, dass sich eine schwere depressive Episode nicht diagnostizie ren lasse. Zwar seien der weinerliche, bedrückte Affekt, die dysphorische Grundstimmung und die allgemeine Lebensmüdigkeit als Symptome einer depressiven Störung vorhanden , hingegen hätten keine vitale Traurigkeit, kein zirkadianer Rhythmus, kein suizidaler Zustand und keine depressiv-psychoti schen Symptome festgestellt werden können.
Mit dieser überzeugenden Darlegung sind die Angaben der behandelnden Ärzte und der Privatgutachter der Beschwerdeführerin, welche durchwegs eine mittel gradige oder gar eine schwere depressive Episode mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit feststellten (Bericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 [ Urk. 7/98], Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 [ Urk. 7/125/3], Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Zentrum C.___ , vom 2 5. November 2012 [ Urk. 7/157], Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Dezember 2012 [ Urk. 7/158], Bericht der Klinik F.___ vom 4. April 2013 [ Urk. 7/163]), und ihr Einwand, man hätte diesen Meinungen folgen müssen ( Urk. 1 S. 7 f.) entkräftet. Die behandelnden Ärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten und ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer abschliessenden objektiven Beurteilung des für den Entscheid über Versicherungsansprüche massgeblichen Gesundheits - zustandes. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Gutachter begründeten auch einleuchtend, dass keine somatoforme
Schmerz störung zu diagnostizieren sei , weil es an den Voraussetzungen der psychischen Vulnerabilität aufgrund von früheren Stressfaktoren in der Kind heit und/oder an der emotionalen Konflikthaftigkeit bei Ausbruch der Störung fehle ( Urk. 7/135/16 und 7/147). Sämtliche Einwendungen der Beschwerdefüh rerin und die anderslautenden Diagnosestellungen der von ihr beauftragten Ärzte vermögen dagegen nicht anzukommen. Insbesondere ist es ohne ent scheidende Bedeutung, dass das genannte Erfordernis der psychischen Vulnera bilität aufgrund von Stressfaktoren in der Kindheit in der Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10: F45.4 nicht aufgeführt ist. Denn das andere Kriterium der emotionalen Konflikthaftigkeit als ursächlicher Einfluss auf die Krankheit wird erwähnt. Die Nichterfüllung dieses Kriteriums reicht, um das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu verneinen.
Bei der Begutachtung durch das Institut Z.___ war die Frage aufgeworfen worden, inwie weit die in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden Aspekte der Aggressionshemmung in Wechselwirkung mit den ansatzweise vorhandenen anankastischen Zügen und den hohen Ansprüchen an sich selber bei der Auf rechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung wurde indes verneint ( Urk. 7/57/62). Dr. B.___ erhob im Bericht vom 8. März 2012 ( Urk. 7/125/3) die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), ohne jedoch aufzuzeigen, wie sie auf diese Diagnose kam. Die Gutachter des Instituts A.___ sahen offenbar keine Notwendigkeit, sich mit dieser Frage zu befassen, wobei davon auszugehen ist, dass ihrer Meinung nach die Symptome für eine Persön lichkeitsstörung oder -änderung nicht vorlagen. Dieser Umstand vermag die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu entkräften, denn die Gutachter sind nicht verpflichtet, jede erdenkliche Diagnose zu prüfen. Sie zeigten nachvollziehbar auf, dass im Wesentlichen eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt. Ausser der depressiven Störung stellten sie keine weiteren Erkrankun gen fest, so dass für sie kein Anlass bestand, sich mit der Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, soweit die se eine Persönlichkeits änderung diagnos tiziert hatte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).
Die fehlende Fremdanamnese durch nahe Verwandte der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) schadet der Beweiskraft des Gutachtens nicht. Die Aktenlage ist derart umfangreich, dass Erhebungen zu subjektiven Betrachtungsweisen aus dem nahen Umfeld unterbleiben durften.
Schliesslich äusserten sich die Gutachter ausreichend und in nachvollziehbarer Weise zu den Einschränkungen im Haushalt. Dass die Einschränkung gleich hoch ist wie im erwerblichen Bereich leuchtet aufgrund der erhobenen Diagno sen und der festgestellten Beeinträchtigung ein. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 12) zielt daher ins Leere, zumal die Einschrän kung in der Haushaltführung für die Invaliditätsbemessung nach der Einkom mensvergleichsmethode , wie sie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vor nahm ( Urk. 2), ohne Bedeutung ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die psychiatrische Erhebung im Gutachten des Instituts A.___ als korrekt, vollständig und stringent. Die erforderlichen Fragen wurden beantwortet, die Beschwerdeführerin wurde untersucht und die Aktenlage wurde gehörig berücksichtigt. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht von einer um 20 % verminderten Arbeitsfähig keit auszugehen ist , und der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätig keit im Umfang von 80 % zumutbar ist . 5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt ( Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist darauf abzustellen mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwer deführerin bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer le gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war bis zum 3 1. August 2005 als Zuschneiderin und Näherin in der Firma Y.___ tätig. Nach einer am 1 2. Januar 2005 erlitte nen Hirnerschütterung und einer Auffahrkollision am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 4. Dezember 2010 ( Urk. 7/94) eingetreten und hat insbesondere den medizinischen Sachverhalt abgeklärt. Gestützt auf das Gutachten des Instituts A.___ ist sie insoweit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen, als sie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zuschneiderin und Näherin nicht mehr als zumutbar erachtete , in einer angepassten Tätigkeit indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
annahm .
Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 % , der keinen Rentenanspruch bewirke.
Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle richtigerweise von einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad ausgegangen ist. 3. 3.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2009 hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008 ( Urk. 7/57) abgestellt.
Darin wurden die Diagnosen eines chronischen zervikovertebralen Syndrom s rechts, ein es leichte n
Lumbovertebralsyndrom s mit Konvergenzstörungen im Sinne einer Facettensymptomatik der unteren Lendenwirbelsäule links als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend und eine Dysthymia (ICD-10: F34.1)
sowie
eine Low dose Hypnotikum-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 7/57/ 17- 18) . F ür die geklagten Beschwerden hätten sich auch mittels erneuter Bildgebung keine erklärenden strukturellen Befunde feststellen lassen ( Urk. 7/57/18). E ine Untersuchung der Beschwerde führerin sei wegen wesentlicher Gegeninnervationen und Ausweichmanövern nicht möglich gewesen . Dagegen habe sich willkürlich und spontan eine voll ständig freie Beweglichk eit von Kopf und Nacken gezeigt. D ie Beschwerdefüh rerin habe in diesen Situationen keine Begleitsensationen oder Schmerzen angegeben. Diese Beobachtungen hätten alle Fachgutachter gemacht. Es müsse daher von einer gravierenden Symptomausweitung mit schwerer Verdeut - lichungs tendenz ausgegangen werden , die im Rahmen eines dysfunktionalen Verarbeitungsmusters zu verstehen sei ( Urk. 7/57/19 ). Im neurologischen Bereich fehlten fokal-neurologische Ausfälle. Der von der Beschwerdeführerin geklagte Dauerschwindel sei als unspezifischer Teil des chronifizierten
zerviko zephalen Schmerzsyndroms zu interpretieren und bedürfe weder einer spezifi schen Therapie noch weiterer Abklärungen. In psychiatrischer Hinsicht sei die Dysthymia aufgrund der von der Beschwerdefüh r erin geklagten gestörten Befindlichkeit, der herabgestimmten Affektlage, der guten Aufhell barkeit , eine r nicht relevant gestörte n Antriebslage und einer weitgehend erhaltenen Hedonie
diagnostiziert worden. E ine Neurasthenie sei mangels erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, Denkinsuffizienz oder relevante r Konzentrationsstörungen ver neint worden ( Urk. 7/57/ 20). Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für jede andere leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit
sei aus rheumatolo gischen Gründen um 20 % herabgesetzt. Eine Verbesserung sei durch Aufnahm e einer normalen Alltagsaktivität und damit d urch das E rlangen einer normalen Konditio nierung anzunehmen. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 2) basiert auf dem Gutach ten des
Instituts A.___ vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/135) .
Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches zervikovertebrales , zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits link s betont, ein unspezifisches, intermittierendes lumbovertebrales bis sakrales Schmerz syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.0) erho ben .
Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54), ein leichtes Karpaltunnel syndrom links, ein Restless -Leg-Syndrom und ein
Hallux
valgus beidseits auf geführt ( Urk. 7/135/ 29- 30).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung an gegeben , seit dem Unfall im Jahr 2005 bestünden weitestgehend therapieresistente Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung über beide Schultern, in beide Arme und in den Kopfbereich, begleitet von einer allgemeinen Kraftlosigkeit, Müdigkeit und einem positionsabhängig verspürten Drehschwindel rechts. Daneben habe sie konstante Schmerzen im Steissbeinbereich sowie im Bereich der linken Rippen, eine ständig vorhandene Traurigkeit und Schlafstörungen ( Urk. 7/135/ 30 - 31). Die Gutachter hielten fest, a us rheumatologischer Sicht liessen sich die von der Beschwerdefüh rerin seit Jahren g eklagten zervikalen und occipit alen Beschwer den mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere Extremität klinisch bis zu einem gewissen Grad objektivieren. Hingegen finde sich für die g ek la gten Schmerzen im Rippengürtel sowie für die tieflumbalen, sakralen Beschwerden kein eindeutiges klinisches Korrelat. Insgesamt imponiere eine Diskrepanz zw is chen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden. Aus rei n rheumatologischer Sicht müsse die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin aufgrund des mehrheitlich stehenden Charakters die ser Tätigkeit mit anhaltender O berkörpervorneigeposition als eher ungünstig angesehen werden. Diese sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Hingegen bestehe für sämtliche körperlich leichten bis selten mit te lschweren wechselbelastenden, ad aptierten beruflichen Tätigkeit en aus rheu matologischer Sicht eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/ 31).
A us neurologischer Sicht zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliege n einer radikulären Reiz- bzw. s ensomotorischen Ausfallsymptomatik. Die von der Beschwerdeführerin gek la gten Schwindel beschwerden liessen sich nicht objekti vieren. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdefüh rerin für schwere, körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hin gegen bestehe für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigk ei ten eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/31) .
Aus internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden ( Urk. 7/135/31) .
A us psy c hiatrischer Sicht könne eine le i chtgradige Episode einer rezidivieren den depressiven Störung mit somatischen Sym pt omen diagnostiziert werden, welche zu einer Einschränku ng der Arbeitsfähigke it von 20 % führe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv gek la gten und den objekti vierbaren Befunden verantwortlich sei eine dys f unktionale Schmerzverarbei tung , wobei es der Beschwerdeführerin aus psychiatris ch er Sicht durchaus zugemutet werden könne, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in die Realität umzusetzen ( Urk. 7/135/31) .
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwer d eführerin ihre angestammte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin nicht mehr zumutbar sei. Für sämtliche körperlich leichten bis selten mittel schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tu ngsfähigkeit von 80 % . Der e rhöhte Pausenbedarf bis 10 Minuten pro Stunde könne aus somatischer und psychiatrischer Sicht gleichzei tig genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt.
Die Beschwerdeführerin mute sich selbst zwar keine Erwerbstätigkeit mehr zu, aus medizinischer Sicht sei es ihr jedoch zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen , um die körperlich adaptierte Verweistätigkeit im Pensum von 8 0 % in die Rea lität umzusetzen ( Urk. 7/135/32-33). 4 .
E. 2 .
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler , mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 auf Abweisung der B eschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Das Gutachten des Instituts A.___
ist für die streitige Frage der verbliebenen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin umfassend. Die Gutachter zogen ihre Schlussfolgerungen anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse, der Akten , der medizinischen Anamnese und der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Schlussfolgerungen sind logisch und nachvollziehbar. Das Gutachten genügt daher den Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweistauglichen ärztli chen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten sei nicht nach den Vorschrif ten des Bundesgerichts gemäss BGE 137 V 210 eingeholt worden, in dem die Auswahl der Gutachtensstelle nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei und ihre Einwendungen gegen die Gutachtensstelle nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Begutachtung vor dem 1. März 2012 und damit vor Erlass von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV, der die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip vor schreibt, erging (vgl. Urk. 7/103, 7/107, 7/110, 7/112, 7/119 und 7/121), und andererseits festzuhalten, dass mit BGE 137 V 210 nicht gesagt wurde, die Gut achtensstelle könne nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person ausgewählt werden , weil dies dazu führen würde, dass immer den Vorschlägen der versicherten Person zu folgen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1). Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Gutachtensstelle des Instituts A.___ vorbrachte, waren und sind nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit der Gutachte r in Frage zu stellen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht von ihrer Auswahl abwich.
Auch die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Institut A.___ -Gut achten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Die erwähnten Flüchtigkeitsfehler ( Urk. 1 S. 5) sind dafür von vornhe rein nicht geeignet, denn weder aus dem falsch zitierten Datum des Berichts von Dr. med. B.___ vom 8. März 2012 noch aus der irrtümlich falsch en
W iederg abe der Diagnose in diesem Bericht zog der Gutachter Schlussfolgerun gen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfä higkeit auswirkten. Dass der psychiatrische Gutachter unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren psychiatrischen Einschätzungen“ den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 nicht erwähnte, stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Mit der überzeugenden Entkräftigung der im Bericht des Z entrum s C.___ , wo auch Dr. B.___ arbeitet e , vom 1 4. Januar 2011 ( Urk. 7/98/6-9) gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode beurteilte er auch den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012, in dem die gleichen Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 7/135/16).
Dass sich der psychiatrische Gutachter des Instituts A.___ bei der Würdigung früherer psychi atrischer Berichte nicht mit dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 7/98/1-3) auseinander setzte, stellt ebenfalls keinen gravierenden Mangel dar. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, jeden Bericht ausführlich zu würdigen, wenn dessen Inhalt für das Ergebnis des Gutachtens nicht relevant ist. Die Psychiatrie D.___ berichtete vorwiegend über die dreiwöchige Hospitalisation der Versicherten im November/Dezember 2009 und äusserte sich nicht zur langfristigen Entwicklung des Gesundheitszustands, und die erhobenen Diagnosen decken sich mit den bereits bekannten Diagno sen. Es brauchte daher nicht weiter auf diesen Bericht eingegangen zu werden.
Auch der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin nicht mit seiner Feststellung konfrontierte, dass trotz geklagter Schlafstörungen die Einnahme des Schlafmittels im Blutuntersuch nicht nachgewiesen werden konnte, stellt keine das Gutachten entkräftigende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht gel tend machen lassen, dass sie die Schlafmittel einnehme und die Feststellung im Gutachten falsch sei.
Es bestehen somit keine formellen Hindernisse, auf das Gutachten des Instituts A.___ abzu stellen. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführe rin nichts, wobei lediglich noch darauf hinzuweisen ist, dass die Gutachter zu den Zusatzfragen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/110) ausreichend Stellung nahmen, soweit diese für den streitigen Anspruch überhaupt von Bedeutung waren. Indem die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahrnahm und den Gut achtern ihre eigenen Fragen unterbreitete, kann sie auch nicht geltend machen, es stelle eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass ihr der Fragebogen der IV-Stelle nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
E. 4.2 Im Gegensatz zu den Gutachtern des Instituts Z.___ , die der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Zuschneiderin und Näherin weiterhin zugemutet hatten in der Annahme, es handle sich um eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit, hielten die Gutachter des Instituts A.___ dafür, die frühere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht trotz der nicht vollständigen Objektivierbarkeit der Beschwerden nicht mehr zumutbar, weil es sich um eine vorwiegend im Stehen mit vorge neigtem Oberkörper auszuübende Tätigkeit handle ( Urk. 7/135/31). Ob es sich bei dieser Beurteilung um eine andere Würdigung der angestammten Tätigkeit handelt, oder ob eine objektivierbare somatische Verschlechterung des Gesund heitszustands angenommen wurde, lässt sich nicht restlos feststellen, ist aber für den Ausgang dieses Verfahrens nicht von Relevanz.
Fest steht, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was von ihr auch nicht ausdrücklich bestritten wird.
E. 4.3 Der psychiatrische Teilgutachter des Instituts A.___ diagnostizierte nebst einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung gemäss ICD-10: F54 (ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.00), welcher er auf grund der Energieverminderung und des Vitalitätsverlusts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % beimass ( Urk. 7/135/15-17). Verglichen mit der Diagnosestellung im Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008, wo lediglich eine Dyst h ymia gemäss ICD-10: F34.1 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden war ( Urk. 7/57/15), hat sich der psychische Gesundheitszu stand verschlechtert. Jedoch führten die Gutachter des Instituts A.___ in den Stellungnah men vom 1 8. September 2012 ( Urk. 7/147) und 3 0. April 2013 ( Urk. 7/168) anschaulich aus, dass sich eine schwere depressive Episode nicht diagnostizie ren lasse. Zwar seien der weinerliche, bedrückte Affekt, die dysphorische Grundstimmung und die allgemeine Lebensmüdigkeit als Symptome einer depressiven Störung vorhanden , hingegen hätten keine vitale Traurigkeit, kein zirkadianer Rhythmus, kein suizidaler Zustand und keine depressiv-psychoti schen Symptome festgestellt werden können.
Mit dieser überzeugenden Darlegung sind die Angaben der behandelnden Ärzte und der Privatgutachter der Beschwerdeführerin, welche durchwegs eine mittel gradige oder gar eine schwere depressive Episode mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit feststellten (Bericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 [ Urk. 7/98], Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 [ Urk. 7/125/3], Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Zentrum C.___ , vom 2 5. November 2012 [ Urk. 7/157], Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Dezember 2012 [ Urk. 7/158], Bericht der Klinik F.___ vom 4. April 2013 [ Urk. 7/163]), und ihr Einwand, man hätte diesen Meinungen folgen müssen ( Urk. 1 S. 7 f.) entkräftet. Die behandelnden Ärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten und ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer abschliessenden objektiven Beurteilung des für den Entscheid über Versicherungsansprüche massgeblichen Gesundheits - zustandes. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Gutachter begründeten auch einleuchtend, dass keine somatoforme
Schmerz störung zu diagnostizieren sei , weil es an den Voraussetzungen der psychischen Vulnerabilität aufgrund von früheren Stressfaktoren in der Kind heit und/oder an der emotionalen Konflikthaftigkeit bei Ausbruch der Störung fehle ( Urk. 7/135/16 und 7/147). Sämtliche Einwendungen der Beschwerdefüh rerin und die anderslautenden Diagnosestellungen der von ihr beauftragten Ärzte vermögen dagegen nicht anzukommen. Insbesondere ist es ohne ent scheidende Bedeutung, dass das genannte Erfordernis der psychischen Vulnera bilität aufgrund von Stressfaktoren in der Kindheit in der Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10: F45.4 nicht aufgeführt ist. Denn das andere Kriterium der emotionalen Konflikthaftigkeit als ursächlicher Einfluss auf die Krankheit wird erwähnt. Die Nichterfüllung dieses Kriteriums reicht, um das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu verneinen.
Bei der Begutachtung durch das Institut Z.___ war die Frage aufgeworfen worden, inwie weit die in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden Aspekte der Aggressionshemmung in Wechselwirkung mit den ansatzweise vorhandenen anankastischen Zügen und den hohen Ansprüchen an sich selber bei der Auf rechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung wurde indes verneint ( Urk. 7/57/62). Dr. B.___ erhob im Bericht vom 8. März 2012 ( Urk. 7/125/3) die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), ohne jedoch aufzuzeigen, wie sie auf diese Diagnose kam. Die Gutachter des Instituts A.___ sahen offenbar keine Notwendigkeit, sich mit dieser Frage zu befassen, wobei davon auszugehen ist, dass ihrer Meinung nach die Symptome für eine Persön lichkeitsstörung oder -änderung nicht vorlagen. Dieser Umstand vermag die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu entkräften, denn die Gutachter sind nicht verpflichtet, jede erdenkliche Diagnose zu prüfen. Sie zeigten nachvollziehbar auf, dass im Wesentlichen eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt. Ausser der depressiven Störung stellten sie keine weiteren Erkrankun gen fest, so dass für sie kein Anlass bestand, sich mit der Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, soweit die se eine Persönlichkeits änderung diagnos tiziert hatte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).
Die fehlende Fremdanamnese durch nahe Verwandte der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) schadet der Beweiskraft des Gutachtens nicht. Die Aktenlage ist derart umfangreich, dass Erhebungen zu subjektiven Betrachtungsweisen aus dem nahen Umfeld unterbleiben durften.
Schliesslich äusserten sich die Gutachter ausreichend und in nachvollziehbarer Weise zu den Einschränkungen im Haushalt. Dass die Einschränkung gleich hoch ist wie im erwerblichen Bereich leuchtet aufgrund der erhobenen Diagno sen und der festgestellten Beeinträchtigung ein. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 12) zielt daher ins Leere, zumal die Einschrän kung in der Haushaltführung für die Invaliditätsbemessung nach der Einkom mensvergleichsmethode , wie sie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vor nahm ( Urk. 2), ohne Bedeutung ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die psychiatrische Erhebung im Gutachten des Instituts A.___ als korrekt, vollständig und stringent. Die erforderlichen Fragen wurden beantwortet, die Beschwerdeführerin wurde untersucht und die Aktenlage wurde gehörig berücksichtigt. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht von einer um 20 % verminderten Arbeitsfähig keit auszugehen ist , und der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätig keit im Umfang von 80 % zumutbar ist . 5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt ( Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist darauf abzustellen mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwer deführerin bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer le gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00466 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil
vom
4. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war bis zum 3 1. August 2005 als Zuschneiderin und Näherin in der Firma Y.___ tätig. Nach einer am 1 2. Januar 2005 erlitte nen Hirnerschütterung und einer Auffahrkollision am 2 2. April 2005 mit Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Urteil UV.2007.00208 vom 1 9. November 2008 in Sachen der Versicherten gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Urk. 7/70) meldet e sie sich am 2 5. August 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab , indem sie unter anderem eine Begutachtung durch die Institut Z.___ (Gutachten vom 1 2. Dezember 2008; Urk. 7/57) anordnete , und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 2. Okt ober 2009 einen A nspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % , da der Versicherten die an gestammte Tätigkeit und jede andere angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei ( Urk. 7/83). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
Am 2 4. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, da sich vor allem der psychische Gesundheitszustand seit November 2009 verschlechtert habe ( Urk. 7/94). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt erneut ab und veranlasste eine medizinische Begutachtung bei der Institut A.___ ( Gutachten vom 3 1. Mai 2012 ; Urk. 7/135).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. März 2014 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 %
erneut ( Urk. 2 ). 2 .
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler , mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 auf Abweisung der B eschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 4. Dezember 2010 ( Urk. 7/94) eingetreten und hat insbesondere den medizinischen Sachverhalt abgeklärt. Gestützt auf das Gutachten des Instituts A.___ ist sie insoweit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen, als sie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zuschneiderin und Näherin nicht mehr als zumutbar erachtete , in einer angepassten Tätigkeit indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
annahm .
Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 % , der keinen Rentenanspruch bewirke.
Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle richtigerweise von einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad ausgegangen ist. 3. 3.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2009 hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008 ( Urk. 7/57) abgestellt.
Darin wurden die Diagnosen eines chronischen zervikovertebralen Syndrom s rechts, ein es leichte n
Lumbovertebralsyndrom s mit Konvergenzstörungen im Sinne einer Facettensymptomatik der unteren Lendenwirbelsäule links als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend und eine Dysthymia (ICD-10: F34.1)
sowie
eine Low dose Hypnotikum-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 7/57/ 17- 18) . F ür die geklagten Beschwerden hätten sich auch mittels erneuter Bildgebung keine erklärenden strukturellen Befunde feststellen lassen ( Urk. 7/57/18). E ine Untersuchung der Beschwerde führerin sei wegen wesentlicher Gegeninnervationen und Ausweichmanövern nicht möglich gewesen . Dagegen habe sich willkürlich und spontan eine voll ständig freie Beweglichk eit von Kopf und Nacken gezeigt. D ie Beschwerdefüh rerin habe in diesen Situationen keine Begleitsensationen oder Schmerzen angegeben. Diese Beobachtungen hätten alle Fachgutachter gemacht. Es müsse daher von einer gravierenden Symptomausweitung mit schwerer Verdeut - lichungs tendenz ausgegangen werden , die im Rahmen eines dysfunktionalen Verarbeitungsmusters zu verstehen sei ( Urk. 7/57/19 ). Im neurologischen Bereich fehlten fokal-neurologische Ausfälle. Der von der Beschwerdeführerin geklagte Dauerschwindel sei als unspezifischer Teil des chronifizierten
zerviko zephalen Schmerzsyndroms zu interpretieren und bedürfe weder einer spezifi schen Therapie noch weiterer Abklärungen. In psychiatrischer Hinsicht sei die Dysthymia aufgrund der von der Beschwerdefüh r erin geklagten gestörten Befindlichkeit, der herabgestimmten Affektlage, der guten Aufhell barkeit , eine r nicht relevant gestörte n Antriebslage und einer weitgehend erhaltenen Hedonie
diagnostiziert worden. E ine Neurasthenie sei mangels erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, Denkinsuffizienz oder relevante r Konzentrationsstörungen ver neint worden ( Urk. 7/57/ 20). Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für jede andere leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit
sei aus rheumatolo gischen Gründen um 20 % herabgesetzt. Eine Verbesserung sei durch Aufnahm e einer normalen Alltagsaktivität und damit d urch das E rlangen einer normalen Konditio nierung anzunehmen. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 2) basiert auf dem Gutach ten des
Instituts A.___ vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/135) .
Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches zervikovertebrales , zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits link s betont, ein unspezifisches, intermittierendes lumbovertebrales bis sakrales Schmerz syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.0) erho ben .
Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54), ein leichtes Karpaltunnel syndrom links, ein Restless -Leg-Syndrom und ein
Hallux
valgus beidseits auf geführt ( Urk. 7/135/ 29- 30).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung an gegeben , seit dem Unfall im Jahr 2005 bestünden weitestgehend therapieresistente Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung über beide Schultern, in beide Arme und in den Kopfbereich, begleitet von einer allgemeinen Kraftlosigkeit, Müdigkeit und einem positionsabhängig verspürten Drehschwindel rechts. Daneben habe sie konstante Schmerzen im Steissbeinbereich sowie im Bereich der linken Rippen, eine ständig vorhandene Traurigkeit und Schlafstörungen ( Urk. 7/135/ 30 - 31). Die Gutachter hielten fest, a us rheumatologischer Sicht liessen sich die von der Beschwerdefüh rerin seit Jahren g eklagten zervikalen und occipit alen Beschwer den mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere Extremität klinisch bis zu einem gewissen Grad objektivieren. Hingegen finde sich für die g ek la gten Schmerzen im Rippengürtel sowie für die tieflumbalen, sakralen Beschwerden kein eindeutiges klinisches Korrelat. Insgesamt imponiere eine Diskrepanz zw is chen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden. Aus rei n rheumatologischer Sicht müsse die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin aufgrund des mehrheitlich stehenden Charakters die ser Tätigkeit mit anhaltender O berkörpervorneigeposition als eher ungünstig angesehen werden. Diese sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Hingegen bestehe für sämtliche körperlich leichten bis selten mit te lschweren wechselbelastenden, ad aptierten beruflichen Tätigkeit en aus rheu matologischer Sicht eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/ 31).
A us neurologischer Sicht zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliege n einer radikulären Reiz- bzw. s ensomotorischen Ausfallsymptomatik. Die von der Beschwerdeführerin gek la gten Schwindel beschwerden liessen sich nicht objekti vieren. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdefüh rerin für schwere, körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hin gegen bestehe für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigk ei ten eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/135/31) .
Aus internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden ( Urk. 7/135/31) .
A us psy c hiatrischer Sicht könne eine le i chtgradige Episode einer rezidivieren den depressiven Störung mit somatischen Sym pt omen diagnostiziert werden, welche zu einer Einschränku ng der Arbeitsfähigke it von 20 % führe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv gek la gten und den objekti vierbaren Befunden verantwortlich sei eine dys f unktionale Schmerzverarbei tung , wobei es der Beschwerdeführerin aus psychiatris ch er Sicht durchaus zugemutet werden könne, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in die Realität umzusetzen ( Urk. 7/135/31) .
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwer d eführerin ihre angestammte Tätigkeit als Krawattenzuschneiderin nicht mehr zumutbar sei. Für sämtliche körperlich leichten bis selten mittel schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tu ngsfähigkeit von 80 % . Der e rhöhte Pausenbedarf bis 10 Minuten pro Stunde könne aus somatischer und psychiatrischer Sicht gleichzei tig genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt.
Die Beschwerdeführerin mute sich selbst zwar keine Erwerbstätigkeit mehr zu, aus medizinischer Sicht sei es ihr jedoch zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen , um die körperlich adaptierte Verweistätigkeit im Pensum von 8 0 % in die Rea lität umzusetzen ( Urk. 7/135/32-33). 4 .
4.1
Das Gutachten des Instituts A.___
ist für die streitige Frage der verbliebenen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin umfassend. Die Gutachter zogen ihre Schlussfolgerungen anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse, der Akten , der medizinischen Anamnese und der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Schlussfolgerungen sind logisch und nachvollziehbar. Das Gutachten genügt daher den Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweistauglichen ärztli chen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten sei nicht nach den Vorschrif ten des Bundesgerichts gemäss BGE 137 V 210 eingeholt worden, in dem die Auswahl der Gutachtensstelle nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei und ihre Einwendungen gegen die Gutachtensstelle nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Begutachtung vor dem 1. März 2012 und damit vor Erlass von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV, der die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip vor schreibt, erging (vgl. Urk. 7/103, 7/107, 7/110, 7/112, 7/119 und 7/121), und andererseits festzuhalten, dass mit BGE 137 V 210 nicht gesagt wurde, die Gut achtensstelle könne nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person ausgewählt werden , weil dies dazu führen würde, dass immer den Vorschlägen der versicherten Person zu folgen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1). Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Gutachtensstelle des Instituts A.___ vorbrachte, waren und sind nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit der Gutachte r in Frage zu stellen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht von ihrer Auswahl abwich.
Auch die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Institut A.___ -Gut achten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Die erwähnten Flüchtigkeitsfehler ( Urk. 1 S. 5) sind dafür von vornhe rein nicht geeignet, denn weder aus dem falsch zitierten Datum des Berichts von Dr. med. B.___ vom 8. März 2012 noch aus der irrtümlich falsch en
W iederg abe der Diagnose in diesem Bericht zog der Gutachter Schlussfolgerun gen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfä higkeit auswirkten. Dass der psychiatrische Gutachter unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren psychiatrischen Einschätzungen“ den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 nicht erwähnte, stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Mit der überzeugenden Entkräftigung der im Bericht des Z entrum s C.___ , wo auch Dr. B.___ arbeitet e , vom 1 4. Januar 2011 ( Urk. 7/98/6-9) gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode beurteilte er auch den Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012, in dem die gleichen Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 7/135/16).
Dass sich der psychiatrische Gutachter des Instituts A.___ bei der Würdigung früherer psychi atrischer Berichte nicht mit dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 7/98/1-3) auseinander setzte, stellt ebenfalls keinen gravierenden Mangel dar. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, jeden Bericht ausführlich zu würdigen, wenn dessen Inhalt für das Ergebnis des Gutachtens nicht relevant ist. Die Psychiatrie D.___ berichtete vorwiegend über die dreiwöchige Hospitalisation der Versicherten im November/Dezember 2009 und äusserte sich nicht zur langfristigen Entwicklung des Gesundheitszustands, und die erhobenen Diagnosen decken sich mit den bereits bekannten Diagno sen. Es brauchte daher nicht weiter auf diesen Bericht eingegangen zu werden.
Auch der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin nicht mit seiner Feststellung konfrontierte, dass trotz geklagter Schlafstörungen die Einnahme des Schlafmittels im Blutuntersuch nicht nachgewiesen werden konnte, stellt keine das Gutachten entkräftigende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht gel tend machen lassen, dass sie die Schlafmittel einnehme und die Feststellung im Gutachten falsch sei.
Es bestehen somit keine formellen Hindernisse, auf das Gutachten des Instituts A.___ abzu stellen. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführe rin nichts, wobei lediglich noch darauf hinzuweisen ist, dass die Gutachter zu den Zusatzfragen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/110) ausreichend Stellung nahmen, soweit diese für den streitigen Anspruch überhaupt von Bedeutung waren. Indem die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahrnahm und den Gut achtern ihre eigenen Fragen unterbreitete, kann sie auch nicht geltend machen, es stelle eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass ihr der Fragebogen der IV-Stelle nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. 4.2
Im Gegensatz zu den Gutachtern des Instituts Z.___ , die der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Zuschneiderin und Näherin weiterhin zugemutet hatten in der Annahme, es handle sich um eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit, hielten die Gutachter des Instituts A.___ dafür, die frühere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rheumatolo gischer Sicht trotz der nicht vollständigen Objektivierbarkeit der Beschwerden nicht mehr zumutbar, weil es sich um eine vorwiegend im Stehen mit vorge neigtem Oberkörper auszuübende Tätigkeit handle ( Urk. 7/135/31). Ob es sich bei dieser Beurteilung um eine andere Würdigung der angestammten Tätigkeit handelt, oder ob eine objektivierbare somatische Verschlechterung des Gesund heitszustands angenommen wurde, lässt sich nicht restlos feststellen, ist aber für den Ausgang dieses Verfahrens nicht von Relevanz.
Fest steht, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was von ihr auch nicht ausdrücklich bestritten wird. 4.3
Der psychiatrische Teilgutachter des Instituts A.___ diagnostizierte nebst einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung gemäss ICD-10: F54 (ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.00), welcher er auf grund der Energieverminderung und des Vitalitätsverlusts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % beimass ( Urk. 7/135/15-17). Verglichen mit der Diagnosestellung im Gutachten des Instituts Z.___ vom 1 2. Dezember 2008, wo lediglich eine Dyst h ymia gemäss ICD-10: F34.1 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden war ( Urk. 7/57/15), hat sich der psychische Gesundheitszu stand verschlechtert. Jedoch führten die Gutachter des Instituts A.___ in den Stellungnah men vom 1 8. September 2012 ( Urk. 7/147) und 3 0. April 2013 ( Urk. 7/168) anschaulich aus, dass sich eine schwere depressive Episode nicht diagnostizie ren lasse. Zwar seien der weinerliche, bedrückte Affekt, die dysphorische Grundstimmung und die allgemeine Lebensmüdigkeit als Symptome einer depressiven Störung vorhanden , hingegen hätten keine vitale Traurigkeit, kein zirkadianer Rhythmus, kein suizidaler Zustand und keine depressiv-psychoti schen Symptome festgestellt werden können.
Mit dieser überzeugenden Darlegung sind die Angaben der behandelnden Ärzte und der Privatgutachter der Beschwerdeführerin, welche durchwegs eine mittel gradige oder gar eine schwere depressive Episode mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit feststellten (Bericht der Psychiatrie D.___ vom 1 8. Dezember 2009 [ Urk. 7/98], Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2012 [ Urk. 7/125/3], Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Zentrum C.___ , vom 2 5. November 2012 [ Urk. 7/157], Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Dezember 2012 [ Urk. 7/158], Bericht der Klinik F.___ vom 4. April 2013 [ Urk. 7/163]), und ihr Einwand, man hätte diesen Meinungen folgen müssen ( Urk. 1 S. 7 f.) entkräftet. Die behandelnden Ärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten und ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer abschliessenden objektiven Beurteilung des für den Entscheid über Versicherungsansprüche massgeblichen Gesundheits - zustandes. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Gutachter begründeten auch einleuchtend, dass keine somatoforme
Schmerz störung zu diagnostizieren sei , weil es an den Voraussetzungen der psychischen Vulnerabilität aufgrund von früheren Stressfaktoren in der Kind heit und/oder an der emotionalen Konflikthaftigkeit bei Ausbruch der Störung fehle ( Urk. 7/135/16 und 7/147). Sämtliche Einwendungen der Beschwerdefüh rerin und die anderslautenden Diagnosestellungen der von ihr beauftragten Ärzte vermögen dagegen nicht anzukommen. Insbesondere ist es ohne ent scheidende Bedeutung, dass das genannte Erfordernis der psychischen Vulnera bilität aufgrund von Stressfaktoren in der Kindheit in der Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10: F45.4 nicht aufgeführt ist. Denn das andere Kriterium der emotionalen Konflikthaftigkeit als ursächlicher Einfluss auf die Krankheit wird erwähnt. Die Nichterfüllung dieses Kriteriums reicht, um das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu verneinen.
Bei der Begutachtung durch das Institut Z.___ war die Frage aufgeworfen worden, inwie weit die in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden Aspekte der Aggressionshemmung in Wechselwirkung mit den ansatzweise vorhandenen anankastischen Zügen und den hohen Ansprüchen an sich selber bei der Auf rechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung wurde indes verneint ( Urk. 7/57/62). Dr. B.___ erhob im Bericht vom 8. März 2012 ( Urk. 7/125/3) die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), ohne jedoch aufzuzeigen, wie sie auf diese Diagnose kam. Die Gutachter des Instituts A.___ sahen offenbar keine Notwendigkeit, sich mit dieser Frage zu befassen, wobei davon auszugehen ist, dass ihrer Meinung nach die Symptome für eine Persön lichkeitsstörung oder -änderung nicht vorlagen. Dieser Umstand vermag die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu entkräften, denn die Gutachter sind nicht verpflichtet, jede erdenkliche Diagnose zu prüfen. Sie zeigten nachvollziehbar auf, dass im Wesentlichen eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt. Ausser der depressiven Störung stellten sie keine weiteren Erkrankun gen fest, so dass für sie kein Anlass bestand, sich mit der Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, soweit die se eine Persönlichkeits änderung diagnos tiziert hatte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).
Die fehlende Fremdanamnese durch nahe Verwandte der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) schadet der Beweiskraft des Gutachtens nicht. Die Aktenlage ist derart umfangreich, dass Erhebungen zu subjektiven Betrachtungsweisen aus dem nahen Umfeld unterbleiben durften.
Schliesslich äusserten sich die Gutachter ausreichend und in nachvollziehbarer Weise zu den Einschränkungen im Haushalt. Dass die Einschränkung gleich hoch ist wie im erwerblichen Bereich leuchtet aufgrund der erhobenen Diagno sen und der festgestellten Beeinträchtigung ein. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 12) zielt daher ins Leere, zumal die Einschrän kung in der Haushaltführung für die Invaliditätsbemessung nach der Einkom mensvergleichsmethode , wie sie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vor nahm ( Urk. 2), ohne Bedeutung ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die psychiatrische Erhebung im Gutachten des Instituts A.___ als korrekt, vollständig und stringent. Die erforderlichen Fragen wurden beantwortet, die Beschwerdeführerin wurde untersucht und die Aktenlage wurde gehörig berücksichtigt. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht von einer um 20 % verminderten Arbeitsfähig keit auszugehen ist , und der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätig keit im Umfang von 80 % zumutbar ist . 5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt ( Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist darauf abzustellen mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwer deführerin bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer le gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt