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IV.2014.00465

Revisionsrelevante Verschlechterung seit letzter Anspruchsprüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; Abweisung. (BGE 8C_590/2015)

Zürich SozVersG · 2015-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 7. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 0. August 2007 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/37), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. April 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01559 bestätigte ( Urk. 9/46). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 2 4. No vember 2009 auf und wies die Sache zu erneuter Abklärung an die IV Stelle zurück ( Urk. 9/50).

Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 6.

Juli 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/65) .

Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 ver neinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 9/91).

Vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 9/98) bis 4. April 2012 ( Urk. 9/105) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeits vermittlung). 1.2

Am 2 5. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 9/110).

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen ( Urk. 9/114-116) und durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/119-120 ; Urk. 9/126 = Urk. 3/4 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2014 einen Leistungsan spruch ( Urk. 9/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 lit . B).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 5. August 2014 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr veran lasstes und am 2 5. Juni 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk.

13) ein. Am 6. November 2014 nahm sie ein weiteres Mal Stellung ( Urk.

18) und am 1 2. Januar 2015 reichte sie weitere Arztberichte ( Urk. 23/1-2) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 2. Januar 2015 an ihrem Abweisungsantrag fest ( Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so ist im Falle einer erneuten Anmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die betreffende Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Arztberichten ergäben sich im Vergleich zur Begutachtung, welche die Grundlage der Verfügung vom Juli 2011 bildete, keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr psy chischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2011 verschlechtert ( Urk. 1 S. 3) und verwies sodann auf das von ihr eingeholte und am 2 5. Juni 2014 erstattete psychiatrische Gutachten ( Urk. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtsk räftigen Vernei n ung eines Rentenanspruchs im Juli 2011 in revisionsrelevanter Weise verändert hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte am 19. Dezember 2006 in einem Kostengutsprachegesuch an den Krankenversiche rer

folgende Diagnosen (Urk. 9/18/7- 8 S. 2 Mitte ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in psychosozialer Überforderungs situa tion mit ausgeprägtem Bedrohtheitsgefühl an Leib und Leben durch den adoleszenten Sohn - Status nach Resektion eines Schilddrüsenkarzinoms Ende November 2006 mit Angst vor Rezidiv 3.2

Vom 20. bis 24. Dezember 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin im Krisen inter ventionszentrum der Z.___ auf , wo gemäss

Austrittsbericht vom 24. Dezem ber 2006 ( Urk. 9/42/12-13) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome , genannt wurde ( S. 1 Ziff. 1).

Anschliessend war die Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2006 bis 15. Januar 2007 in der Z.___ hospitalisiert , worüber a m 2 8. März 2007 berichtet wurde

( Urk. 9/23/3-6; vgl. Urk. 9/42/20-21). Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angeführt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), beste hend seit Herbst 2006, genannt ( lit . A). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 5. Dezember 2006 bis 1 5. Januar 2007 ( lit .

B). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 ( Urk. 9/18/1-4 = Urk. 9/38/31-34) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2001 ( lit . D.1) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/8

lit . A): - schwere depressive Episode mit teilweiser Suizidalität , bestehend seit 1992, Status nach Hospitalisation

Z.___ 2 0. Dezember 2006 - 1 5. Januar 2007 - Narbenschmerzen , bestehend seit 2006 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach Schädel kon tusion nach Sturz auf Kopf am 14. Oktober 2005

Seit dem 14. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( lit . B). Aktuell stehe die depressive Episode mit emotionaler In kontinenz im Vordergrund ( lit . D.4). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, der Beschwerdeführerin könne weder die angestammte noch eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zugemutet werden ( S. 4 ). 3. 4

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) nannte i n seinem Bericht vom 17. Februar 2007 ( Urk. 9/20/3-10 = Urk. 9/38/23-30) folgende Diagno sen ( S. 8 oben ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in belastender Beziehung zu Ex-Part ner und Sohn mit zwanghaften Zügen (Kontrollzwang) und latenter Sui zidalität - Anpassungsstörung

Als Differentialdiagnose nannte er: - Persönlichkeitsstörung vom Borderline -, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Typus

Er führte unter anderem aus, d er Gedankengang der Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihre Sorge um die Kinder, die Rezidivgefahr des Schilddrüsen karzinoms und die Existenz- und Zukunftsängste ( S. 7 unten ). Aus ärztlich-psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft seit zirka einem Jahr zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung entfalle. Aufgrund einer mangelnden Reflexionsfähigkeit sei eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes durch die psychotherapeu tische Behand lung unwahrscheinlich, die Prognose sei eher infaust ( S. 8 Mitte ). 3.5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 11. April 2008 ( Urk. 9/42/19) aus, auch nach der Hospitalisation in der Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.2) sei die Beschwerdeführerin wegen der psychosozialen Be lastungs situa tion häufig verzweifelt. Trotz psychiatrischer Therapie dauere die depressive Entwicklung an und aggraviere sogar, so dass phasenweise Suizidgedanken auftr äten . Diese seien mit massiven Ängsten betreffend Zukunft und Existenz begleitet, insbesondere seien blockierende Angsterscheinungen betreffend die mangelnden Arbeitschancen vorhanden (Ziff. 2). Aufgrund des instabilen psy chischen Zustandes sei eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben und die Prognose sei als unberechenbar einzustufen (Ziff. 3). 3.6

Am 6. Juli 2010 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/65/2-27). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - fortgeschrittene degenerative Veränderungen der mittleren Hals wirbel säule (HWS) mit schweren Osteochondrosen C3/4-C5/6, klinisch und bildgebend ohne Neurokompression

Sodann nannten sie die folgenden, hier leicht gekürzt angeführte n Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2): - diffuse Fussschmerzen ohne erkennbares Punctum

maximum - multilokuläres Schmerzsyndrom, ausser an den genannten Lokali sationen weitgehend ohne klinisches oder bildgebendes Korrelat - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hämorrhoidalleiden - Status nach Hemithyreoidektomie links

Zur Arbeitsfähigkeit führte n die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht könnten der Explorandin körperlich mittelschwer und schwer belastende beruf liche Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S.

24 unten). 3.7

In der Folge nahm Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) zum B.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 9/75) und führte unter anderem aus, seines Erachtens betrage die Arbeits unfähigkeit weiterhin zwischen 80-100 % (S. 10 Mitte). Dazu nahmen die Gut achter Stellung ( Urk. 9/78), dann wiederum Dr. Y.___ ( Urk. 9/83), die Gut achter ( Urk. 9/86) und noch einmal Dr. Y.___ ( Urk. 9/89).

In der Verfügung v o m 6. Juli 2011 wurde festgehalten, eine behinde rungs ange passte , körperlich leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar ( Urk. 9/91). 4. 4.1

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 9/114 = Urk. 3/5 ) aus, die Versicherte stehe seit 2005 - mit zwischen zeit lich grösseren Abständen - bei ihm in psychiatrischer Behandlung . Sie suche ihn immer auf, wenn es ihr wieder schlechter gehe (S. 1 Mitte). Gegen Ende Januar 2013 habe sie sich wieder gemeldet und ihm mitgeteilt, dass es ihr in der Zwischenzeit psychisch schlechter gehe (S. 1).

Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 5 oben): - Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -, impulsiven, ängstlich-ver meiden den und abhängigen Typus, ICD -10 F60.30, F60.31, F60.5 und F60.7 - agitierte Depression, mittelgradige bis schwere depressive Episode, ICD 10 F32.1 bis F32.2 - Status nach operativer Entfernung eines (stressbedingten?) Thyreoidea-Car cinoms 2006

Die Versicherte sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft seit zirka zwei Jahren (und mehr) zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte).

Die Prognose sei infaust (S. 5 unten). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/115)

als Diagnosen eine schwere depressive Entwicklung und eine Borderline -Persönlichkeit mit paranoiden Zügen und führte zur Prognose aus, wegen der misslichen sozialen Einbindung und wegen des fehlenden Therapie erfolges über Jahre sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermit telbar und werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben; eine Berentung durch die Invalidenversicherung zu einem Grad von 100 % sei absolut indiziert. 4.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/124) unter anderem aus, das Zustandsbild der Versicherten habe sich in der Zwischenzeit noch einmal verschlechtert (S. 1 Mitte). 4.4

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/125/1 = Urk. 3/6 ) als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Angst, Aggression, Suizidtendenz, eine schwere depressive Entwicklung mit sozialen Faktoren und Verzweiflung, und eine Somatisierungsstörung . Da die Symptome vor allem der Persönlichkeitsstörung in den letzten 2-3 Monaten massiv progredient gewesen seien, sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und damit als zu 100 % invalide einzustufen. 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 5. Oktober 2013 ( Urk. 9/125/2-3 = Urk. 3/7 )

an die Beschwer deführerin aus, er behandle die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit d em 2 2. August 2013 (S. 1 Mitte) und nannte folgende, hier leicht gekürzt ange führte Diagnosen (S. 1): - chronisch depressive Entwicklung - Anpassungsstörung mit Angst und Depression - neuropsychologische und neurovegetative Störungen - schwere existentielle Belastungssituation durch Invalidität - mit Somatisierung - Thoraxschmerzen extrakardialer Genese - Asthma bronchiale, Erstdiagnose (ED) Januar 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (LSS) und zerviko spondylo ge nes Schmerzsyndrom - Hypercholesterinämie - schwere Bouchard Arthrosen Finger beidseits

In psychischer Hinsicht könne er die Ausführungen von Dr. Y.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nur bestätigen (S. 1 f.). Anam nes tisch habe sich die Beschwerdeführerin stets um die Schadenminde rungspflicht gekümmert und habe sich bei diversen ärztlichen Stellen abklären und behan deln lassen. Die Somatisierungsproblematik habe zu diversen kardialen und lumbalen Abklärungen geführt, welche aber glücklicherweise kein somatisches Leiden hervorgebracht hätten (S. 2 oben).

Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht denkbar (S. 1 Mitte). 4.6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___

erwähnte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 3/8)

im Rahmen der Diagnose stellung eine am 1. August 2012 erlittene Distorsion des rechten Sprunggelenks (S. 1 Mitte) und führte unter anderem aus, bei den bekannten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates bei nachgewiesenen degenerativen Verände rungen, aber sicher auch einer chronischen Komponente, sei die Symptomatik in den letzten Monaten wieder verstärkt gewesen (S. 1 unten). Diesbezüglich seien aber im Moment keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Patientin habe eine Verordnung für Physiotherapie erhalten, dort könnten sicher auch die myofaszialen Schmerzen gluteal rechts angegangen werden (S. 2 oben). 4.7

Vom 1 3. Februar bis 2. März 2014 weilte die Beschwerdeführerin in der F.___ , worüber am

4. März 2014 berichtet wurde ( Urk. 3/10) . Zum Eintrittsstatus (S. 1 f.) wurde unter anderem ausgeführt, subjektiv würden stark fluktuierende Schmerzen im unteren Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss und die Nackenregion angegeben, und betreffend Psychostatus wurde ausgeführt, die Patientin wirke schwer spürbar, innerlich unruhig; sie spreche die ganze Zeit und wirke agitiert depressiv, gedanklich stark eingeengt auf eine Partnerproblematik bei möglichem Stalking (S. 2 oben).

Am 2. März 2014 habe die Patientin in leider nur mässig gebessertem Allgemein zustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen (S. 3 oben). 4.8

Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 13). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin, insbesondere das B.___ -Gutachten von 2010 (S. 2 ff.), eine fremdanamnestische Auskunft von Dr. Y.___ (S. 13 Ziff. 1.2), auf die anlässlich der Explorationen am 7. und 8. Mai 2014 (S. 2 oben) erhaltenen Informationen (S. 13 ff.) sowie zwei testpsychologische Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 3.2).

Als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 25 Ziff. 4.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zeichen einer Störung vom Border line-Typ und Zeichen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Zum Verlauf führte die Gutachterin aus, aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie den Angaben in den Akten bestünden ab 2006 mit dem Auftre ten der ersten schweren Episode Hinweise auf eine medizinisch begründe te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien mit den subjektiven Angaben der Explorandin kongruent, entsprächen aber nicht der Einschätzung im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von 2010, in welchem angesichts der nur leichten Ausprägung der depressiven Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Diese diskrepante gutachterliche Beurteilung könne unter anderem dadurch erklärt werden, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Sympto matik festgestellt worden sei und der Gutachter damals keine fremdanamnesti schen Angaben des behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. Y.___ berücksichtigt habe (S. 26 Mitte).

Ab 2006 bestehe eine chronische depressive Symptomatik. Angesichts der bereits 2006 aktenmässig beschriebenen psychischen und körperlichen Komor bidität sei bereits damals eine nur teilweise Überwindbarkeit der psychischen Störung anzunehmen und rückblickend ab 2006 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass von zirka 50 % zu vermuten. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens sei Mitte 2012 durch ein unfallbe dingtes

lumbospondylogenes Syndrom ausgelöst worden, wodurch es einerseits zur Verstärkung der vorbestehenden Somatisierungsstörung , andererseits zur Exazerbation der depressiven Symptomatik mit heute schwerer Ausprägung gekommen sei. Umgekehrt sei anzunehmen, dass die chronische Depression ihrerseits zur verstärkten Schmerzwahrnehmung beigetragen habe. Begründe t durch die hohe psychische Komorbidität bestehe somit seit 2012 eine massive Einschränkung der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähig keit und Frustrationstoleranz (S. 26).

Insbesondere die Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und mnestischen Probleme, welche sowohl depressions- als auch angst- und schmerzbedingt seien, führten zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und begründeten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mitte Juni 2012, was auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) entspreche (S. 26 unten).

Angesichts der hohen psychischen und körperlichen Komorbidität und dem chro nifizierten Verlauf der depressiven Störung sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft nicht zu erwarten (S. 28 Ziff. 7). 4.9

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, H.___ , nannten in einem Kostengutsprachegesuch vom 1 3. November 2014 ( Urk. 23/1) als Diag nosen eine Kiefergelenksarthrose rechtsseitig, eine Diskusverlagerung Kieferge lenk rechts und eine generalisierte Arthrose (Finger, Knie). 4.10

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2014 unter anderem aus, nach längerem Unterbruch erscheine die Patientin wieder in seiner Praxis; die gesamte Schmerzproblematik habe nochmals recht deutlich zugenommen ( Urk. 23/2 S. 1 unten). 5. 5.1

Ausgangspunkt der Beurteilung ist die mit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2011 festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.7), dies

entsprechend der Beur teilung im eingeholten B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.6).

Dass die damalige Entscheidung zweifellos unrichtig gewesen sein könnte (und damit der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich wäre) , wurde weder geltend gemacht noch bestehen dafür auch nur Anhaltspunkte. Dementsprechend ist einzig zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (März 2014) eine relevante Änderung des 2011 erstellten Sachver halts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.2

Dr. Y.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2005 (vorstehend E. 4.1). Er attestierte bereits im Februar 2007 eine seit zirka einem Jahr bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bis 100 % (vorstehend E. 3.4) und bekräftigte diese Beurteilung in seiner Auseinandersetzung mit dem B.___ -Gut achten (vorstehend E. 3.7).

Im Februar 2013 sprach er von einer „seit zirka zwei Jahren (und mehr)“ bestehen den Arbeitsunfähigkeit im selben Umfang (vorstehend E. 4.1) , im Sep tember 2013 von einer weiteren Verschlechterung (vorstehend E. 4.3).

Dr. Y.___ hat also seit Jahren den Standpunkt vertreten, die Beschwerde führe rin sei zu 80-100 % arbeitsunfähig. Dass er dies auch im hier zu beur teilenden Zeitraum geäussert hat, ist zwar konsequent, vermag aber gerade keine revisionsrelevante Veränderung zu belegen. 5.3

Dr. A.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2001 (vorstehend E. 3.3). Er attestierte im Februar 2007 eine seit Oktober 2005 bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % (vorstehend E. 3.3). Die gleiche Beurteilung gab er im Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) und im September 2013 (vorstehend E.

4.4) ab.

Somit hat auch Dr. A.___ durchgehend eine andere Einschätzung der Arbeits fähig keit vertreten als die im Gutachten festgestellte und im Juli 2011 rechts kräftig verfügte. Damit sind seine Stellungnahmen im hier zu beurteilen den Zeitraum ebenfalls nicht geeignet, eine revisionsrelevante Veränderung zu belegen, dies abgesehen davon, dass er sich mit seiner Empfehlung im Februar 2013 zum Umfang des Rentenanspruchs (vorstehend E.

4.2) klar ausserhalb dessen begeben hat, wofür im Bereich der Invalidenversicherung die Medizin zuständig ist. 5.4

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit August 2013 (vorstehend E.

4.5). Er äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der zustim menden Erwähnung der - aus den bereits genannten Gründen nicht ausschlag gebenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilung durch Dr. Y.___ hat er seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Die Berichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6 und 4.10), der Ärzte der F.___ (vorstehend E. 4.7) und des H.___ (vorstehend E. 4.9) enthal ten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und bleiben damit ausser Betracht. 5.5

Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten - nach Explorationen im Mai 2014 - im Juni 2014 (vorstehend E. 4.8). Die von ihr gestellte Diagnose und die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehen sich somit auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom März 2014 (vorstehend E. 1.4) .

Zu prüfen bleibt, ob aus den Ausführungen der Gutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine revisionsrelevante Veränderung im hier zu beurtei lenden Zeitpunkt geschlossen werden kann.

Die Gutachterin führte unter anderem aus , es sei rückblickend eine Arbeitsunfä higkeit von zirka 50 % ab 2006 zu vermuten und begründete den Unterschied zur Einschätzung im B.___ -Gutachten damit, dass zum Zeitpunkt der Begutach tung die depressive Symptomatik nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sei und der Gutachter keine fremdanamnestischen Angaben von Dr. Y.___ berück sichtigt habe (S. 26 Mitte) . Gegen den zweiten Teil der Begründung spricht, dass im Gutachten ( Urk. 7/65/2-27) Berichte von Dr. Y.___ sowohl im Aktenver zeichnis (S. 3 Mitte) als auch in wörtlichen Auszügen (S. 7 f., S. 8 Mitte) ange führt wurden. Die Beurteilung im B.___ - Gutachten erfolgte also sehr wohl in Kenntnis der - konstant abweichenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilungen durch Dr. Y.___ . Zutreffend ist hingegen, dass die depressive Episode als leichtgradig eingestuft wurde; warum sich daraus dennoch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % hätte ergeben sollen, wurde von der Gutachterin vorliegend nicht näher begründet.

Soweit die Gutachterin für die Zeit vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum eine andere Arbeitsunfähigkeit postuliert als im B.___ -Gutachten, scheitert dies einer seits, wie soeben dargelegt, an der von ihr dafür angegeben Begründung, ande rerseits aber ohnehin daran, das die damalige Festlegung die nicht zur Disposi tion stehende Referenzgrösse (vorstehend E. 5.1) bildet. Eine allenfalls davon abweichende rückblickende Einschätzung kann nur zur Kenntnis genommen werden, Entscheidrelevanz vermag sie nicht zu entfalten.

Sodann postulierte die Gutachterin eine Verschlechterung und eine Arbeitsunfä higkeit von nunmehr 100 %

ab „Mitte 2012“ beziehungsweise „seit 2012“ (S.

26) beziehungsweise „seit Mitte Juni 2012“ (S. 26 unten). Sie begründete den genannten Zeitpunkt damit, Mitte 2012 sei durch ein unfallbedingtes lum bospondylogenes Syndrom eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens ausgelöst worden. Die einzige ärztliche Feststellung, auf welche sich dies sinnvollerweise beziehen kann, ist eine von Dr. D.___ erwähnte , am 1. August 2012 erlittene Sprunggelenksdistorsion (vorstehend E.

4.6). Inwiefern ei n am 1. August erfolgter (Baga tell-) Unfall das psychische Befinden bereits ab Mitte 2012 beziehungsweise Mitte Juni 2012 hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich .

Als zweite Begründung führte die Gutachterin an, das von ihr genannte Datum entspreche auch der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ (S. 26 unten). Dies überzeugt nicht, denn Dr. C.___ hat sich als seit August 2013 behandeln der Arzt nicht zu den Verhältnissen im Jahr 2012 äussern können und hat dies auch nicht getan (vorstehend E. 4.5), während Dr. A.___ durchgängig eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2005 postuliert hat (vorstehend E. 5.3), also gerade nicht (erst) ab dem von der Gutachterin genannten Datum.

Somit erweisen sich die von der Gutachterin postulierte Verschlechterung und insbesondere der von ihr genannte Zeitpunkt als blosse rückblickende Vermu tung , und die dafür angeführten Begründungen halten einer Nachprüfung nicht stand.

Dies führt zum Schluss, dass sich aus den Darlegungen der Gutachterin keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im massgeblichen Zeitraum eingetretene revisionsrelevante Verschlechterung ergibt. 5.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Würdigung aller abgegebenen ärztlichen Beurteilungen eine allfällige revisionsrelevante Verschlechterung im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so ist im Falle einer erneuten Anmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die betreffende Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3 0. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 lit . B).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 5. August 2014 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr veran lasstes und am 2 5. Juni 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk.

13) ein. Am 6. November 2014 nahm sie ein weiteres Mal Stellung ( Urk.

18) und am 1 2. Januar 2015 reichte sie weitere Arztberichte ( Urk. 23/1-2) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 2. Januar 2015 an ihrem Abweisungsantrag fest ( Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Arztberichten ergäben sich im Vergleich zur Begutachtung, welche die Grundlage der Verfügung vom Juli 2011 bildete, keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr psy chischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2011 verschlechtert ( Urk. 1 S. 3) und verwies sodann auf das von ihr eingeholte und am 2 5. Juni 2014 erstattete psychiatrische Gutachten ( Urk. 13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtsk räftigen Vernei n ung eines Rentenanspruchs im Juli 2011 in revisionsrelevanter Weise verändert hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte am 19. Dezember 2006 in einem Kostengutsprachegesuch an den Krankenversiche rer

folgende Diagnosen (Urk. 9/18/7-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 S. 2 Mitte ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in psychosozialer Überforderungs situa tion mit ausgeprägtem Bedrohtheitsgefühl an Leib und Leben durch den adoleszenten Sohn - Status nach Resektion eines Schilddrüsenkarzinoms Ende November 2006 mit Angst vor Rezidiv 3.2

Vom 20. bis 24. Dezember 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin im Krisen inter ventionszentrum der Z.___ auf , wo gemäss

Austrittsbericht vom 24. Dezem ber 2006 ( Urk. 9/42/12-13) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome , genannt wurde ( S. 1 Ziff. 1).

Anschliessend war die Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2006 bis 15. Januar 2007 in der Z.___ hospitalisiert , worüber a m 2 8. März 2007 berichtet wurde

( Urk. 9/23/3-6; vgl. Urk. 9/42/20-21). Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angeführt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), beste hend seit Herbst 2006, genannt ( lit . A). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 5. Dezember 2006 bis 1 5. Januar 2007 ( lit .

B). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 ( Urk. 9/18/1-4 = Urk. 9/38/31-34) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2001 ( lit . D.1) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/8

lit . A): - schwere depressive Episode mit teilweiser Suizidalität , bestehend seit 1992, Status nach Hospitalisation

Z.___ 2 0. Dezember 2006 - 1 5. Januar 2007 - Narbenschmerzen , bestehend seit 2006 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach Schädel kon tusion nach Sturz auf Kopf am 14. Oktober 2005

Seit dem 14. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( lit . B). Aktuell stehe die depressive Episode mit emotionaler In kontinenz im Vordergrund ( lit . D.4). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, der Beschwerdeführerin könne weder die angestammte noch eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zugemutet werden ( S. 4 ). 3. 4

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) nannte i n seinem Bericht vom 17. Februar 2007 ( Urk. 9/20/3-10 = Urk. 9/38/23-30) folgende Diagno sen ( S. 8 oben ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in belastender Beziehung zu Ex-Part ner und Sohn mit zwanghaften Zügen (Kontrollzwang) und latenter Sui zidalität - Anpassungsstörung

Als Differentialdiagnose nannte er: - Persönlichkeitsstörung vom Borderline -, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Typus

Er führte unter anderem aus, d er Gedankengang der Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihre Sorge um die Kinder, die Rezidivgefahr des Schilddrüsen karzinoms und die Existenz- und Zukunftsängste ( S. 7 unten ). Aus ärztlich-psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft seit zirka einem Jahr zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung entfalle. Aufgrund einer mangelnden Reflexionsfähigkeit sei eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes durch die psychotherapeu tische Behand lung unwahrscheinlich, die Prognose sei eher infaust ( S. 8 Mitte ). 3.5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 11. April 2008 ( Urk. 9/42/19) aus, auch nach der Hospitalisation in der Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.2) sei die Beschwerdeführerin wegen der psychosozialen Be lastungs situa tion häufig verzweifelt. Trotz psychiatrischer Therapie dauere die depressive Entwicklung an und aggraviere sogar, so dass phasenweise Suizidgedanken auftr äten . Diese seien mit massiven Ängsten betreffend Zukunft und Existenz begleitet, insbesondere seien blockierende Angsterscheinungen betreffend die mangelnden Arbeitschancen vorhanden (Ziff. 2). Aufgrund des instabilen psy chischen Zustandes sei eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben und die Prognose sei als unberechenbar einzustufen (Ziff. 3). 3.6

Am 6. Juli 2010 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/65/2-27). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - fortgeschrittene degenerative Veränderungen der mittleren Hals wirbel säule (HWS) mit schweren Osteochondrosen C3/4-C5/6, klinisch und bildgebend ohne Neurokompression

Sodann nannten sie die folgenden, hier leicht gekürzt angeführte n Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2): - diffuse Fussschmerzen ohne erkennbares Punctum

maximum - multilokuläres Schmerzsyndrom, ausser an den genannten Lokali sationen weitgehend ohne klinisches oder bildgebendes Korrelat - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hämorrhoidalleiden - Status nach Hemithyreoidektomie links

Zur Arbeitsfähigkeit führte n die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht könnten der Explorandin körperlich mittelschwer und schwer belastende beruf liche Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S.

24 unten). 3.7

In der Folge nahm Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) zum B.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 9/75) und führte unter anderem aus, seines Erachtens betrage die Arbeits unfähigkeit weiterhin zwischen 80-100 % (S. 10 Mitte). Dazu nahmen die Gut achter Stellung ( Urk. 9/78), dann wiederum Dr. Y.___ ( Urk. 9/83), die Gut achter ( Urk. 9/86) und noch einmal Dr. Y.___ ( Urk. 9/89).

In der Verfügung v o m 6. Juli 2011 wurde festgehalten, eine behinde rungs ange passte , körperlich leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar ( Urk. 9/91). 4. 4.1

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 9/114 = Urk. 3/5 ) aus, die Versicherte stehe seit 2005 - mit zwischen zeit lich grösseren Abständen - bei ihm in psychiatrischer Behandlung . Sie suche ihn immer auf, wenn es ihr wieder schlechter gehe (S. 1 Mitte). Gegen Ende Januar 2013 habe sie sich wieder gemeldet und ihm mitgeteilt, dass es ihr in der Zwischenzeit psychisch schlechter gehe (S. 1).

Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 5 oben): - Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -, impulsiven, ängstlich-ver meiden den und abhängigen Typus, ICD -10 F60.30, F60.31, F60.5 und F60.7 - agitierte Depression, mittelgradige bis schwere depressive Episode, ICD

E. 10 F32.1 bis F32.2 - Status nach operativer Entfernung eines (stressbedingten?) Thyreoidea-Car cinoms 2006

Die Versicherte sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft seit zirka zwei Jahren (und mehr) zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte).

Die Prognose sei infaust (S. 5 unten). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/115)

als Diagnosen eine schwere depressive Entwicklung und eine Borderline -Persönlichkeit mit paranoiden Zügen und führte zur Prognose aus, wegen der misslichen sozialen Einbindung und wegen des fehlenden Therapie erfolges über Jahre sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermit telbar und werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben; eine Berentung durch die Invalidenversicherung zu einem Grad von 100 % sei absolut indiziert. 4.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/124) unter anderem aus, das Zustandsbild der Versicherten habe sich in der Zwischenzeit noch einmal verschlechtert (S. 1 Mitte). 4.4

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/125/1 = Urk. 3/6 ) als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Angst, Aggression, Suizidtendenz, eine schwere depressive Entwicklung mit sozialen Faktoren und Verzweiflung, und eine Somatisierungsstörung . Da die Symptome vor allem der Persönlichkeitsstörung in den letzten 2-3 Monaten massiv progredient gewesen seien, sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und damit als zu 100 % invalide einzustufen. 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 5. Oktober 2013 ( Urk. 9/125/2-3 = Urk. 3/7 )

an die Beschwer deführerin aus, er behandle die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit d em 2 2. August 2013 (S. 1 Mitte) und nannte folgende, hier leicht gekürzt ange führte Diagnosen (S. 1): - chronisch depressive Entwicklung - Anpassungsstörung mit Angst und Depression - neuropsychologische und neurovegetative Störungen - schwere existentielle Belastungssituation durch Invalidität - mit Somatisierung - Thoraxschmerzen extrakardialer Genese - Asthma bronchiale, Erstdiagnose (ED) Januar 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (LSS) und zerviko spondylo ge nes Schmerzsyndrom - Hypercholesterinämie - schwere Bouchard Arthrosen Finger beidseits

In psychischer Hinsicht könne er die Ausführungen von Dr. Y.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nur bestätigen (S. 1 f.). Anam nes tisch habe sich die Beschwerdeführerin stets um die Schadenminde rungspflicht gekümmert und habe sich bei diversen ärztlichen Stellen abklären und behan deln lassen. Die Somatisierungsproblematik habe zu diversen kardialen und lumbalen Abklärungen geführt, welche aber glücklicherweise kein somatisches Leiden hervorgebracht hätten (S. 2 oben).

Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht denkbar (S. 1 Mitte). 4.6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___

erwähnte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 3/8)

im Rahmen der Diagnose stellung eine am 1. August 2012 erlittene Distorsion des rechten Sprunggelenks (S. 1 Mitte) und führte unter anderem aus, bei den bekannten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates bei nachgewiesenen degenerativen Verände rungen, aber sicher auch einer chronischen Komponente, sei die Symptomatik in den letzten Monaten wieder verstärkt gewesen (S. 1 unten). Diesbezüglich seien aber im Moment keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Patientin habe eine Verordnung für Physiotherapie erhalten, dort könnten sicher auch die myofaszialen Schmerzen gluteal rechts angegangen werden (S. 2 oben). 4.7

Vom 1 3. Februar bis 2. März 2014 weilte die Beschwerdeführerin in der F.___ , worüber am

4. März 2014 berichtet wurde ( Urk. 3/10) . Zum Eintrittsstatus (S. 1 f.) wurde unter anderem ausgeführt, subjektiv würden stark fluktuierende Schmerzen im unteren Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss und die Nackenregion angegeben, und betreffend Psychostatus wurde ausgeführt, die Patientin wirke schwer spürbar, innerlich unruhig; sie spreche die ganze Zeit und wirke agitiert depressiv, gedanklich stark eingeengt auf eine Partnerproblematik bei möglichem Stalking (S. 2 oben).

Am 2. März 2014 habe die Patientin in leider nur mässig gebessertem Allgemein zustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen (S. 3 oben). 4.8

Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 13). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin, insbesondere das B.___ -Gutachten von 2010 (S. 2 ff.), eine fremdanamnestische Auskunft von Dr. Y.___ (S. 13 Ziff. 1.2), auf die anlässlich der Explorationen am 7. und 8. Mai 2014 (S. 2 oben) erhaltenen Informationen (S. 13 ff.) sowie zwei testpsychologische Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 3.2).

Als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 25 Ziff. 4.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zeichen einer Störung vom Border line-Typ und Zeichen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Zum Verlauf führte die Gutachterin aus, aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie den Angaben in den Akten bestünden ab 2006 mit dem Auftre ten der ersten schweren Episode Hinweise auf eine medizinisch begründe te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien mit den subjektiven Angaben der Explorandin kongruent, entsprächen aber nicht der Einschätzung im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von 2010, in welchem angesichts der nur leichten Ausprägung der depressiven Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Diese diskrepante gutachterliche Beurteilung könne unter anderem dadurch erklärt werden, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Sympto matik festgestellt worden sei und der Gutachter damals keine fremdanamnesti schen Angaben des behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. Y.___ berücksichtigt habe (S. 26 Mitte).

Ab 2006 bestehe eine chronische depressive Symptomatik. Angesichts der bereits 2006 aktenmässig beschriebenen psychischen und körperlichen Komor bidität sei bereits damals eine nur teilweise Überwindbarkeit der psychischen Störung anzunehmen und rückblickend ab 2006 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass von zirka 50 % zu vermuten. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens sei Mitte 2012 durch ein unfallbe dingtes

lumbospondylogenes Syndrom ausgelöst worden, wodurch es einerseits zur Verstärkung der vorbestehenden Somatisierungsstörung , andererseits zur Exazerbation der depressiven Symptomatik mit heute schwerer Ausprägung gekommen sei. Umgekehrt sei anzunehmen, dass die chronische Depression ihrerseits zur verstärkten Schmerzwahrnehmung beigetragen habe. Begründe t durch die hohe psychische Komorbidität bestehe somit seit 2012 eine massive Einschränkung der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähig keit und Frustrationstoleranz (S. 26).

Insbesondere die Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und mnestischen Probleme, welche sowohl depressions- als auch angst- und schmerzbedingt seien, führten zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und begründeten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mitte Juni 2012, was auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) entspreche (S. 26 unten).

Angesichts der hohen psychischen und körperlichen Komorbidität und dem chro nifizierten Verlauf der depressiven Störung sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft nicht zu erwarten (S. 28 Ziff. 7). 4.9

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, H.___ , nannten in einem Kostengutsprachegesuch vom 1 3. November 2014 ( Urk. 23/1) als Diag nosen eine Kiefergelenksarthrose rechtsseitig, eine Diskusverlagerung Kieferge lenk rechts und eine generalisierte Arthrose (Finger, Knie). 4.10

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2014 unter anderem aus, nach längerem Unterbruch erscheine die Patientin wieder in seiner Praxis; die gesamte Schmerzproblematik habe nochmals recht deutlich zugenommen ( Urk. 23/2 S. 1 unten). 5. 5.1

Ausgangspunkt der Beurteilung ist die mit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2011 festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.7), dies

entsprechend der Beur teilung im eingeholten B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.6).

Dass die damalige Entscheidung zweifellos unrichtig gewesen sein könnte (und damit der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich wäre) , wurde weder geltend gemacht noch bestehen dafür auch nur Anhaltspunkte. Dementsprechend ist einzig zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (März 2014) eine relevante Änderung des 2011 erstellten Sachver halts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.2

Dr. Y.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2005 (vorstehend E. 4.1). Er attestierte bereits im Februar 2007 eine seit zirka einem Jahr bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bis 100 % (vorstehend E. 3.4) und bekräftigte diese Beurteilung in seiner Auseinandersetzung mit dem B.___ -Gut achten (vorstehend E. 3.7).

Im Februar 2013 sprach er von einer „seit zirka zwei Jahren (und mehr)“ bestehen den Arbeitsunfähigkeit im selben Umfang (vorstehend E. 4.1) , im Sep tember 2013 von einer weiteren Verschlechterung (vorstehend E. 4.3).

Dr. Y.___ hat also seit Jahren den Standpunkt vertreten, die Beschwerde führe rin sei zu 80-100 % arbeitsunfähig. Dass er dies auch im hier zu beur teilenden Zeitraum geäussert hat, ist zwar konsequent, vermag aber gerade keine revisionsrelevante Veränderung zu belegen. 5.3

Dr. A.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2001 (vorstehend E. 3.3). Er attestierte im Februar 2007 eine seit Oktober 2005 bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % (vorstehend E. 3.3). Die gleiche Beurteilung gab er im Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) und im September 2013 (vorstehend E.

4.4) ab.

Somit hat auch Dr. A.___ durchgehend eine andere Einschätzung der Arbeits fähig keit vertreten als die im Gutachten festgestellte und im Juli 2011 rechts kräftig verfügte. Damit sind seine Stellungnahmen im hier zu beurteilen den Zeitraum ebenfalls nicht geeignet, eine revisionsrelevante Veränderung zu belegen, dies abgesehen davon, dass er sich mit seiner Empfehlung im Februar 2013 zum Umfang des Rentenanspruchs (vorstehend E.

4.2) klar ausserhalb dessen begeben hat, wofür im Bereich der Invalidenversicherung die Medizin zuständig ist. 5.4

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit August 2013 (vorstehend E.

4.5). Er äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der zustim menden Erwähnung der - aus den bereits genannten Gründen nicht ausschlag gebenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilung durch Dr. Y.___ hat er seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Die Berichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6 und 4.10), der Ärzte der F.___ (vorstehend E. 4.7) und des H.___ (vorstehend E. 4.9) enthal ten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und bleiben damit ausser Betracht. 5.5

Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten - nach Explorationen im Mai 2014 - im Juni 2014 (vorstehend E. 4.8). Die von ihr gestellte Diagnose und die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehen sich somit auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom März 2014 (vorstehend E. 1.4) .

Zu prüfen bleibt, ob aus den Ausführungen der Gutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine revisionsrelevante Veränderung im hier zu beurtei lenden Zeitpunkt geschlossen werden kann.

Die Gutachterin führte unter anderem aus , es sei rückblickend eine Arbeitsunfä higkeit von zirka 50 % ab 2006 zu vermuten und begründete den Unterschied zur Einschätzung im B.___ -Gutachten damit, dass zum Zeitpunkt der Begutach tung die depressive Symptomatik nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sei und der Gutachter keine fremdanamnestischen Angaben von Dr. Y.___ berück sichtigt habe (S. 26 Mitte) . Gegen den zweiten Teil der Begründung spricht, dass im Gutachten ( Urk. 7/65/2-27) Berichte von Dr. Y.___ sowohl im Aktenver zeichnis (S. 3 Mitte) als auch in wörtlichen Auszügen (S. 7 f., S. 8 Mitte) ange führt wurden. Die Beurteilung im B.___ - Gutachten erfolgte also sehr wohl in Kenntnis der - konstant abweichenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilungen durch Dr. Y.___ . Zutreffend ist hingegen, dass die depressive Episode als leichtgradig eingestuft wurde; warum sich daraus dennoch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % hätte ergeben sollen, wurde von der Gutachterin vorliegend nicht näher begründet.

Soweit die Gutachterin für die Zeit vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum eine andere Arbeitsunfähigkeit postuliert als im B.___ -Gutachten, scheitert dies einer seits, wie soeben dargelegt, an der von ihr dafür angegeben Begründung, ande rerseits aber ohnehin daran, das die damalige Festlegung die nicht zur Disposi tion stehende Referenzgrösse (vorstehend E. 5.1) bildet. Eine allenfalls davon abweichende rückblickende Einschätzung kann nur zur Kenntnis genommen werden, Entscheidrelevanz vermag sie nicht zu entfalten.

Sodann postulierte die Gutachterin eine Verschlechterung und eine Arbeitsunfä higkeit von nunmehr 100 %

ab „Mitte 2012“ beziehungsweise „seit 2012“ (S.

26) beziehungsweise „seit Mitte Juni 2012“ (S. 26 unten). Sie begründete den genannten Zeitpunkt damit, Mitte 2012 sei durch ein unfallbedingtes lum bospondylogenes Syndrom eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens ausgelöst worden. Die einzige ärztliche Feststellung, auf welche sich dies sinnvollerweise beziehen kann, ist eine von Dr. D.___ erwähnte , am 1. August 2012 erlittene Sprunggelenksdistorsion (vorstehend E.

4.6). Inwiefern ei n am 1. August erfolgter (Baga tell-) Unfall das psychische Befinden bereits ab Mitte 2012 beziehungsweise Mitte Juni 2012 hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich .

Als zweite Begründung führte die Gutachterin an, das von ihr genannte Datum entspreche auch der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ (S. 26 unten). Dies überzeugt nicht, denn Dr. C.___ hat sich als seit August 2013 behandeln der Arzt nicht zu den Verhältnissen im Jahr 2012 äussern können und hat dies auch nicht getan (vorstehend E. 4.5), während Dr. A.___ durchgängig eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2005 postuliert hat (vorstehend E. 5.3), also gerade nicht (erst) ab dem von der Gutachterin genannten Datum.

Somit erweisen sich die von der Gutachterin postulierte Verschlechterung und insbesondere der von ihr genannte Zeitpunkt als blosse rückblickende Vermu tung , und die dafür angeführten Begründungen halten einer Nachprüfung nicht stand.

Dies führt zum Schluss, dass sich aus den Darlegungen der Gutachterin keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im massgeblichen Zeitraum eingetretene revisionsrelevante Verschlechterung ergibt. 5.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Würdigung aller abgegebenen ärztlichen Beurteilungen eine allfällige revisionsrelevante Verschlechterung im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00465 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 7. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 0. August 2007 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/37), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. April 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01559 bestätigte ( Urk. 9/46). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 2 4. No vember 2009 auf und wies die Sache zu erneuter Abklärung an die IV Stelle zurück ( Urk. 9/50).

Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 6.

Juli 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/65) .

Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 ver neinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 9/91).

Vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 9/98) bis 4. April 2012 ( Urk. 9/105) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeits vermittlung). 1.2

Am 2 5. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 9/110).

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen ( Urk. 9/114-116) und durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/119-120 ; Urk. 9/126 = Urk. 3/4 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2014 einen Leistungsan spruch ( Urk. 9/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 lit . B).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 5. August 2014 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr veran lasstes und am 2 5. Juni 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk.

13) ein. Am 6. November 2014 nahm sie ein weiteres Mal Stellung ( Urk.

18) und am 1 2. Januar 2015 reichte sie weitere Arztberichte ( Urk. 23/1-2) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 2. Januar 2015 an ihrem Abweisungsantrag fest ( Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so ist im Falle einer erneuten Anmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die betreffende Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Arztberichten ergäben sich im Vergleich zur Begutachtung, welche die Grundlage der Verfügung vom Juli 2011 bildete, keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr psy chischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2011 verschlechtert ( Urk. 1 S. 3) und verwies sodann auf das von ihr eingeholte und am 2 5. Juni 2014 erstattete psychiatrische Gutachten ( Urk. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rechtsk räftigen Vernei n ung eines Rentenanspruchs im Juli 2011 in revisionsrelevanter Weise verändert hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte am 19. Dezember 2006 in einem Kostengutsprachegesuch an den Krankenversiche rer

folgende Diagnosen (Urk. 9/18/7- 8 S. 2 Mitte ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in psychosozialer Überforderungs situa tion mit ausgeprägtem Bedrohtheitsgefühl an Leib und Leben durch den adoleszenten Sohn - Status nach Resektion eines Schilddrüsenkarzinoms Ende November 2006 mit Angst vor Rezidiv 3.2

Vom 20. bis 24. Dezember 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin im Krisen inter ventionszentrum der Z.___ auf , wo gemäss

Austrittsbericht vom 24. Dezem ber 2006 ( Urk. 9/42/12-13) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome , genannt wurde ( S. 1 Ziff. 1).

Anschliessend war die Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2006 bis 15. Januar 2007 in der Z.___ hospitalisiert , worüber a m 2 8. März 2007 berichtet wurde

( Urk. 9/23/3-6; vgl. Urk. 9/42/20-21). Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angeführt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), beste hend seit Herbst 2006, genannt ( lit . A). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 5. Dezember 2006 bis 1 5. Januar 2007 ( lit .

B). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 ( Urk. 9/18/1-4 = Urk. 9/38/31-34) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2001 ( lit . D.1) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/8

lit . A): - schwere depressive Episode mit teilweiser Suizidalität , bestehend seit 1992, Status nach Hospitalisation

Z.___ 2 0. Dezember 2006 - 1 5. Januar 2007 - Narbenschmerzen , bestehend seit 2006 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach Schädel kon tusion nach Sturz auf Kopf am 14. Oktober 2005

Seit dem 14. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( lit . B). Aktuell stehe die depressive Episode mit emotionaler In kontinenz im Vordergrund ( lit . D.4). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, der Beschwerdeführerin könne weder die angestammte noch eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zugemutet werden ( S. 4 ). 3. 4

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) nannte i n seinem Bericht vom 17. Februar 2007 ( Urk. 9/20/3-10 = Urk. 9/38/23-30) folgende Diagno sen ( S. 8 oben ): - depressiv-ängstliche Entwicklung in belastender Beziehung zu Ex-Part ner und Sohn mit zwanghaften Zügen (Kontrollzwang) und latenter Sui zidalität - Anpassungsstörung

Als Differentialdiagnose nannte er: - Persönlichkeitsstörung vom Borderline -, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Typus

Er führte unter anderem aus, d er Gedankengang der Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihre Sorge um die Kinder, die Rezidivgefahr des Schilddrüsen karzinoms und die Existenz- und Zukunftsängste ( S. 7 unten ). Aus ärztlich-psy chiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft seit zirka einem Jahr zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung entfalle. Aufgrund einer mangelnden Reflexionsfähigkeit sei eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes durch die psychotherapeu tische Behand lung unwahrscheinlich, die Prognose sei eher infaust ( S. 8 Mitte ). 3.5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 11. April 2008 ( Urk. 9/42/19) aus, auch nach der Hospitalisation in der Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.2) sei die Beschwerdeführerin wegen der psychosozialen Be lastungs situa tion häufig verzweifelt. Trotz psychiatrischer Therapie dauere die depressive Entwicklung an und aggraviere sogar, so dass phasenweise Suizidgedanken auftr äten . Diese seien mit massiven Ängsten betreffend Zukunft und Existenz begleitet, insbesondere seien blockierende Angsterscheinungen betreffend die mangelnden Arbeitschancen vorhanden (Ziff. 2). Aufgrund des instabilen psy chischen Zustandes sei eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben und die Prognose sei als unberechenbar einzustufen (Ziff. 3). 3.6

Am 6. Juli 2010 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/65/2-27). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - fortgeschrittene degenerative Veränderungen der mittleren Hals wirbel säule (HWS) mit schweren Osteochondrosen C3/4-C5/6, klinisch und bildgebend ohne Neurokompression

Sodann nannten sie die folgenden, hier leicht gekürzt angeführte n Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2): - diffuse Fussschmerzen ohne erkennbares Punctum

maximum - multilokuläres Schmerzsyndrom, ausser an den genannten Lokali sationen weitgehend ohne klinisches oder bildgebendes Korrelat - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hämorrhoidalleiden - Status nach Hemithyreoidektomie links

Zur Arbeitsfähigkeit führte n die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht könnten der Explorandin körperlich mittelschwer und schwer belastende beruf liche Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S.

24 unten). 3.7

In der Folge nahm Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) zum B.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 9/75) und führte unter anderem aus, seines Erachtens betrage die Arbeits unfähigkeit weiterhin zwischen 80-100 % (S. 10 Mitte). Dazu nahmen die Gut achter Stellung ( Urk. 9/78), dann wiederum Dr. Y.___ ( Urk. 9/83), die Gut achter ( Urk. 9/86) und noch einmal Dr. Y.___ ( Urk. 9/89).

In der Verfügung v o m 6. Juli 2011 wurde festgehalten, eine behinde rungs ange passte , körperlich leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar ( Urk. 9/91). 4. 4.1

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 9/114 = Urk. 3/5 ) aus, die Versicherte stehe seit 2005 - mit zwischen zeit lich grösseren Abständen - bei ihm in psychiatrischer Behandlung . Sie suche ihn immer auf, wenn es ihr wieder schlechter gehe (S. 1 Mitte). Gegen Ende Januar 2013 habe sie sich wieder gemeldet und ihm mitgeteilt, dass es ihr in der Zwischenzeit psychisch schlechter gehe (S. 1).

Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 5 oben): - Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -, impulsiven, ängstlich-ver meiden den und abhängigen Typus, ICD -10 F60.30, F60.31, F60.5 und F60.7 - agitierte Depression, mittelgradige bis schwere depressive Episode, ICD 10 F32.1 bis F32.2 - Status nach operativer Entfernung eines (stressbedingten?) Thyreoidea-Car cinoms 2006

Die Versicherte sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft seit zirka zwei Jahren (und mehr) zu mindestens 80 % bis 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte).

Die Prognose sei infaust (S. 5 unten). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/115)

als Diagnosen eine schwere depressive Entwicklung und eine Borderline -Persönlichkeit mit paranoiden Zügen und führte zur Prognose aus, wegen der misslichen sozialen Einbindung und wegen des fehlenden Therapie erfolges über Jahre sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermit telbar und werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben; eine Berentung durch die Invalidenversicherung zu einem Grad von 100 % sei absolut indiziert. 4.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/124) unter anderem aus, das Zustandsbild der Versicherten habe sich in der Zwischenzeit noch einmal verschlechtert (S. 1 Mitte). 4.4

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/125/1 = Urk. 3/6 ) als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Angst, Aggression, Suizidtendenz, eine schwere depressive Entwicklung mit sozialen Faktoren und Verzweiflung, und eine Somatisierungsstörung . Da die Symptome vor allem der Persönlichkeitsstörung in den letzten 2-3 Monaten massiv progredient gewesen seien, sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und damit als zu 100 % invalide einzustufen. 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 5. Oktober 2013 ( Urk. 9/125/2-3 = Urk. 3/7 )

an die Beschwer deführerin aus, er behandle die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit d em 2 2. August 2013 (S. 1 Mitte) und nannte folgende, hier leicht gekürzt ange führte Diagnosen (S. 1): - chronisch depressive Entwicklung - Anpassungsstörung mit Angst und Depression - neuropsychologische und neurovegetative Störungen - schwere existentielle Belastungssituation durch Invalidität - mit Somatisierung - Thoraxschmerzen extrakardialer Genese - Asthma bronchiale, Erstdiagnose (ED) Januar 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (LSS) und zerviko spondylo ge nes Schmerzsyndrom - Hypercholesterinämie - schwere Bouchard Arthrosen Finger beidseits

In psychischer Hinsicht könne er die Ausführungen von Dr. Y.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nur bestätigen (S. 1 f.). Anam nes tisch habe sich die Beschwerdeführerin stets um die Schadenminde rungspflicht gekümmert und habe sich bei diversen ärztlichen Stellen abklären und behan deln lassen. Die Somatisierungsproblematik habe zu diversen kardialen und lumbalen Abklärungen geführt, welche aber glücklicherweise kein somatisches Leiden hervorgebracht hätten (S. 2 oben).

Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht denkbar (S. 1 Mitte). 4.6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___

erwähnte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 3/8)

im Rahmen der Diagnose stellung eine am 1. August 2012 erlittene Distorsion des rechten Sprunggelenks (S. 1 Mitte) und führte unter anderem aus, bei den bekannten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates bei nachgewiesenen degenerativen Verände rungen, aber sicher auch einer chronischen Komponente, sei die Symptomatik in den letzten Monaten wieder verstärkt gewesen (S. 1 unten). Diesbezüglich seien aber im Moment keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Patientin habe eine Verordnung für Physiotherapie erhalten, dort könnten sicher auch die myofaszialen Schmerzen gluteal rechts angegangen werden (S. 2 oben). 4.7

Vom 1 3. Februar bis 2. März 2014 weilte die Beschwerdeführerin in der F.___ , worüber am

4. März 2014 berichtet wurde ( Urk. 3/10) . Zum Eintrittsstatus (S. 1 f.) wurde unter anderem ausgeführt, subjektiv würden stark fluktuierende Schmerzen im unteren Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss und die Nackenregion angegeben, und betreffend Psychostatus wurde ausgeführt, die Patientin wirke schwer spürbar, innerlich unruhig; sie spreche die ganze Zeit und wirke agitiert depressiv, gedanklich stark eingeengt auf eine Partnerproblematik bei möglichem Stalking (S. 2 oben).

Am 2. März 2014 habe die Patientin in leider nur mässig gebessertem Allgemein zustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen (S. 3 oben). 4.8

Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 13). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin, insbesondere das B.___ -Gutachten von 2010 (S. 2 ff.), eine fremdanamnestische Auskunft von Dr. Y.___ (S. 13 Ziff. 1.2), auf die anlässlich der Explorationen am 7. und 8. Mai 2014 (S. 2 oben) erhaltenen Informationen (S. 13 ff.) sowie zwei testpsychologische Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 3.2).

Als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 25 Ziff. 4.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zeichen einer Störung vom Border line-Typ und Zeichen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Zum Verlauf führte die Gutachterin aus, aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie den Angaben in den Akten bestünden ab 2006 mit dem Auftre ten der ersten schweren Episode Hinweise auf eine medizinisch begründe te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien mit den subjektiven Angaben der Explorandin kongruent, entsprächen aber nicht der Einschätzung im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von 2010, in welchem angesichts der nur leichten Ausprägung der depressiven Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Diese diskrepante gutachterliche Beurteilung könne unter anderem dadurch erklärt werden, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Sympto matik festgestellt worden sei und der Gutachter damals keine fremdanamnesti schen Angaben des behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. Y.___ berücksichtigt habe (S. 26 Mitte).

Ab 2006 bestehe eine chronische depressive Symptomatik. Angesichts der bereits 2006 aktenmässig beschriebenen psychischen und körperlichen Komor bidität sei bereits damals eine nur teilweise Überwindbarkeit der psychischen Störung anzunehmen und rückblickend ab 2006 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass von zirka 50 % zu vermuten. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens sei Mitte 2012 durch ein unfallbe dingtes

lumbospondylogenes Syndrom ausgelöst worden, wodurch es einerseits zur Verstärkung der vorbestehenden Somatisierungsstörung , andererseits zur Exazerbation der depressiven Symptomatik mit heute schwerer Ausprägung gekommen sei. Umgekehrt sei anzunehmen, dass die chronische Depression ihrerseits zur verstärkten Schmerzwahrnehmung beigetragen habe. Begründe t durch die hohe psychische Komorbidität bestehe somit seit 2012 eine massive Einschränkung der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähig keit und Frustrationstoleranz (S. 26).

Insbesondere die Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und mnestischen Probleme, welche sowohl depressions- als auch angst- und schmerzbedingt seien, führten zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und begründeten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mitte Juni 2012, was auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) entspreche (S. 26 unten).

Angesichts der hohen psychischen und körperlichen Komorbidität und dem chro nifizierten Verlauf der depressiven Störung sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft nicht zu erwarten (S. 28 Ziff. 7). 4.9

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, H.___ , nannten in einem Kostengutsprachegesuch vom 1 3. November 2014 ( Urk. 23/1) als Diag nosen eine Kiefergelenksarthrose rechtsseitig, eine Diskusverlagerung Kieferge lenk rechts und eine generalisierte Arthrose (Finger, Knie). 4.10

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2014 unter anderem aus, nach längerem Unterbruch erscheine die Patientin wieder in seiner Praxis; die gesamte Schmerzproblematik habe nochmals recht deutlich zugenommen ( Urk. 23/2 S. 1 unten). 5. 5.1

Ausgangspunkt der Beurteilung ist die mit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2011 festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.7), dies

entsprechend der Beur teilung im eingeholten B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.6).

Dass die damalige Entscheidung zweifellos unrichtig gewesen sein könnte (und damit der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich wäre) , wurde weder geltend gemacht noch bestehen dafür auch nur Anhaltspunkte. Dementsprechend ist einzig zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (März 2014) eine relevante Änderung des 2011 erstellten Sachver halts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.2

Dr. Y.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2005 (vorstehend E. 4.1). Er attestierte bereits im Februar 2007 eine seit zirka einem Jahr bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bis 100 % (vorstehend E. 3.4) und bekräftigte diese Beurteilung in seiner Auseinandersetzung mit dem B.___ -Gut achten (vorstehend E. 3.7).

Im Februar 2013 sprach er von einer „seit zirka zwei Jahren (und mehr)“ bestehen den Arbeitsunfähigkeit im selben Umfang (vorstehend E. 4.1) , im Sep tember 2013 von einer weiteren Verschlechterung (vorstehend E. 4.3).

Dr. Y.___ hat also seit Jahren den Standpunkt vertreten, die Beschwerde führe rin sei zu 80-100 % arbeitsunfähig. Dass er dies auch im hier zu beur teilenden Zeitraum geäussert hat, ist zwar konsequent, vermag aber gerade keine revisionsrelevante Veränderung zu belegen. 5.3

Dr. A.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2001 (vorstehend E. 3.3). Er attestierte im Februar 2007 eine seit Oktober 2005 bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % (vorstehend E. 3.3). Die gleiche Beurteilung gab er im Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) und im September 2013 (vorstehend E.

4.4) ab.

Somit hat auch Dr. A.___ durchgehend eine andere Einschätzung der Arbeits fähig keit vertreten als die im Gutachten festgestellte und im Juli 2011 rechts kräftig verfügte. Damit sind seine Stellungnahmen im hier zu beurteilen den Zeitraum ebenfalls nicht geeignet, eine revisionsrelevante Veränderung zu belegen, dies abgesehen davon, dass er sich mit seiner Empfehlung im Februar 2013 zum Umfang des Rentenanspruchs (vorstehend E.

4.2) klar ausserhalb dessen begeben hat, wofür im Bereich der Invalidenversicherung die Medizin zuständig ist. 5.4

Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit August 2013 (vorstehend E.

4.5). Er äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der zustim menden Erwähnung der - aus den bereits genannten Gründen nicht ausschlag gebenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilung durch Dr. Y.___ hat er seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Die Berichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6 und 4.10), der Ärzte der F.___ (vorstehend E. 4.7) und des H.___ (vorstehend E. 4.9) enthal ten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und bleiben damit ausser Betracht. 5.5

Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten - nach Explorationen im Mai 2014 - im Juni 2014 (vorstehend E. 4.8). Die von ihr gestellte Diagnose und die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehen sich somit auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom März 2014 (vorstehend E. 1.4) .

Zu prüfen bleibt, ob aus den Ausführungen der Gutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine revisionsrelevante Veränderung im hier zu beurtei lenden Zeitpunkt geschlossen werden kann.

Die Gutachterin führte unter anderem aus , es sei rückblickend eine Arbeitsunfä higkeit von zirka 50 % ab 2006 zu vermuten und begründete den Unterschied zur Einschätzung im B.___ -Gutachten damit, dass zum Zeitpunkt der Begutach tung die depressive Symptomatik nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sei und der Gutachter keine fremdanamnestischen Angaben von Dr. Y.___ berück sichtigt habe (S. 26 Mitte) . Gegen den zweiten Teil der Begründung spricht, dass im Gutachten ( Urk. 7/65/2-27) Berichte von Dr. Y.___ sowohl im Aktenver zeichnis (S. 3 Mitte) als auch in wörtlichen Auszügen (S. 7 f., S. 8 Mitte) ange führt wurden. Die Beurteilung im B.___ - Gutachten erfolgte also sehr wohl in Kenntnis der - konstant abweichenden (vorstehend E. 5.2) - Beurteilungen durch Dr. Y.___ . Zutreffend ist hingegen, dass die depressive Episode als leichtgradig eingestuft wurde; warum sich daraus dennoch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % hätte ergeben sollen, wurde von der Gutachterin vorliegend nicht näher begründet.

Soweit die Gutachterin für die Zeit vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum eine andere Arbeitsunfähigkeit postuliert als im B.___ -Gutachten, scheitert dies einer seits, wie soeben dargelegt, an der von ihr dafür angegeben Begründung, ande rerseits aber ohnehin daran, das die damalige Festlegung die nicht zur Disposi tion stehende Referenzgrösse (vorstehend E. 5.1) bildet. Eine allenfalls davon abweichende rückblickende Einschätzung kann nur zur Kenntnis genommen werden, Entscheidrelevanz vermag sie nicht zu entfalten.

Sodann postulierte die Gutachterin eine Verschlechterung und eine Arbeitsunfä higkeit von nunmehr 100 %

ab „Mitte 2012“ beziehungsweise „seit 2012“ (S.

26) beziehungsweise „seit Mitte Juni 2012“ (S. 26 unten). Sie begründete den genannten Zeitpunkt damit, Mitte 2012 sei durch ein unfallbedingtes lum bospondylogenes Syndrom eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens ausgelöst worden. Die einzige ärztliche Feststellung, auf welche sich dies sinnvollerweise beziehen kann, ist eine von Dr. D.___ erwähnte , am 1. August 2012 erlittene Sprunggelenksdistorsion (vorstehend E.

4.6). Inwiefern ei n am 1. August erfolgter (Baga tell-) Unfall das psychische Befinden bereits ab Mitte 2012 beziehungsweise Mitte Juni 2012 hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich .

Als zweite Begründung führte die Gutachterin an, das von ihr genannte Datum entspreche auch der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ (S. 26 unten). Dies überzeugt nicht, denn Dr. C.___ hat sich als seit August 2013 behandeln der Arzt nicht zu den Verhältnissen im Jahr 2012 äussern können und hat dies auch nicht getan (vorstehend E. 4.5), während Dr. A.___ durchgängig eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2005 postuliert hat (vorstehend E. 5.3), also gerade nicht (erst) ab dem von der Gutachterin genannten Datum.

Somit erweisen sich die von der Gutachterin postulierte Verschlechterung und insbesondere der von ihr genannte Zeitpunkt als blosse rückblickende Vermu tung , und die dafür angeführten Begründungen halten einer Nachprüfung nicht stand.

Dies führt zum Schluss, dass sich aus den Darlegungen der Gutachterin keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im massgeblichen Zeitraum eingetretene revisionsrelevante Verschlechterung ergibt. 5.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Würdigung aller abgegebenen ärztlichen Beurteilungen eine allfällige revisionsrelevante Verschlechterung im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher