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IV.2014.00462

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag: Notwendigkeit der persönlichen Überwachung eines 12-Jährigen mit einem mittleren Entwicklungsalter von 3 Jahren; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-06-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 2001, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen gemäss An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 3 13

GgV (angeborene Herz- und Gefässmissbildun gen ) und Ziff. 395 GgV (leichte zerebrale Bewegungsstörungen) und Ziff. 390 GgV (angeborene zerebrale Lähm ungen ) sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen

in Form von medizi nischen Massnahmen

zu (vgl. Urk. 6/5; Urk. 6/13; Urk. 6/16; Urk. 6/29; Urk. 6/31 ;

Urk. 6/41 ; Urk. 6/69; Urk. 6/75; Urk. 6/81-82 ; Urk. 6/104-105 ; Urk. 6/109; Urk. 6/114-115 ) . Zudem erteilte sie dem Versicherten Kostengut sprache für Sonderschulmassnahmen ( Urk. 6/24 ; Urk. 6/54 ; Urk. 6/57; Urk. 6/63 ) und Pflegebeiträge ( Urk. 6/34) .

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2004 (Urk. 6/35 )

gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Per 1. Oktober 2005 wurde dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Verfügung vom 3. März 2006, Urk. 6/47). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen leichten Intensivpflegezu schla g

für einen täglichen

invaliditätsbedingten Mehraufw and von 5 Stunden und 9 Minuten zu. Nachdem die IV-Stelle im März 2011 eine weitere Abklärung

ver anlasst hatt e (Bericht vom 2 7. April 2011, Urk. 6/106) , teilte sie dem Versi cher ten am 2 7. April 2011 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverän dert ( Urk. 6/107). 1.2

Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens erfolgte am 6. November 2013

erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf

(vgl. Ab klärungsbericht vom 1 3. Dezember 2013, Urk. 6/118 ) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/120 ; Urk. 6/122 ; Urk. 6/125) reduzierte die IV-Stelle

die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 6/126 = Urk. 2) per

Ende April 2014 auf eine Entschädigung wegen mitt lerer Hilf losig keit bei gleichzeitiger V erneinung eines Anspruchs auf einen Intensiv pflege zu schlag . 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 3 0. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss

die wei tere Ausrichtung der Hilflo senentschädigung in bisheriger Höhe (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle ersuch te mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 5 ) um Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde den Eltern des Versicherten am 3. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.4

Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minder jährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensiv pflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Be einträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stun den benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Be handlungs

- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jäh rigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich ver ord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor ge nommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zu sätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH) werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbe stände konkretisiert (zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). 1.5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rung en und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am kon kre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, d er Versicherte sei weiterhin in allen sechs Bereichen auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen (S. 2 unten) . Jedoch seien weder die Notwendigkeit medizinisch-pflegerischer Hilfe noch

der persönlichen Überwachung ausgewiesen (S.

2 f.).

Auch ein Intensivpflegezuschlag

sei nicht mehr ausgewiesen , da die geforderten vier Stunden pro Tag nicht erreicht wür den (S. 3 oben ) . Zur intensiven Überwachung wurde festgehalten, dass eine sol che gestützt auf die Beobachtungen und Angaben vor Ort sowie der Angaben sei tens der Schule nicht mehr vorliege (S. 4 oben). 2. 2

Die Eltern des Versicherten machten im Rahmen der Beschwerde ( Urk. 1) insbe sondere geltend, dass sich an der Situation

nicht viel geändert habe . Angesichts des beinahe Ertrinkens vor einei nhalb Jahren und des Entwicklungsalter s könne man eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht ausschliessen. In den Ferien oder der Freizeit sei eine Eins-zu-eins-Betreuung notwendig (S. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91)

res pektive der Bestätigung dieser mit Mitteilung vom 2 7. April 2011 ( Urk. 6/107) zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen ist, welche die Reduktion der Ent schädigung mit Verfügung vom 2 5. März 2014 ( Urk.

2) auf eine Hilflo senent schädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag rechtfertigt. Strittig ist dabei insbe sondere die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung

des Versi cherten .

Unbestritten und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in all en sechs

alltäglichen Lebensverrichtun gen

( Ankleiden/Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen , Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft , Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ; vgl. Urk. 6/1 18 ) . Damit hat d er Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades . 3. 3.1

Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/79 /2 ) aus, der Versicherte zeige in der Selbständigkeit in Bezug auf die täglichen Ver richtungen den Entwicklungszustand eines Kleinkindes. Nach wie vor bestehe ein Defizit im Bereich der Handlungsplanung und der Spielplanung. Die Leis tungen seien nicht altersgerecht. Im Bereich der Nahrungsaufnahme bestehe ebenfalls noch Unreife: plumpe Kau- und Schluckbewegungen sowie Speicheln. 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) ist zu entnehmen, dass der knapp 7.5 - jährige Versi cherte die Grundstufe in der B.___ besuche. Er habe vor allem im sprachlichen Bereich Fortschritte gemacht und nehme die Umwelt ver mehrt wahr. Er könne Mami und Papi unterscheiden und kenne seine Brüder (S. 1 unten). Zur vorliegend strittigen Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung wurde festgehalten, dass der Versicherte nicht alleine gelassen werden könne. Er könne keine Gefahren einschätzen oder sich entsprechend verhalten. Wenn die Haustüre nicht abgeschlossen sei, laufe er weg. Auch in der B.___ sei er weg gelaufen und man habe ihn suchen müssen. Am Herd drücke er jeden Schal ter und wolle die Pfannen in die Hand nehmen (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, beantwor tete am 3. März 2011 Fragen zur Hilflosigkeit ( Urk. 6/102/3-4). Dabei gab er folgen den Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind an: - Ankleiden/Auskleiden: Kleider aussuchen, unterstützen - Aufstehen /Absitzen/Abliegen: Segufix - Halterung beim Schlafen - Essen: Nahrung zerkleinern - Körperpflege: überprüfen und teilweise unterstützen beim Waschen, Kontr olle und Überwachung beim Baden/ Duschen - Verrichten der Notdurft: Mehraufwand beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung (Versicherter trägt Windeln) - Fortbewegung: Begleitung ausser Haus und bei der Pflege gesellschaftli cher Kontakte

Eine dauernde Überwachung (ausserhalb der Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen) erachtete Dr. A.___ nicht als nötig. 3.4

Aus dem Abklärungsbericht

für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2 7. April 2011 (Urk. 6/106) ergibt sich, dass der 9.5 - jährige Versicherte immer noch in der B.___ zur Schule geht. Er trage nun eine Brille. Dadurch, dass er besser sehen könne, habe er sich auch ein bisschen verändert . Auch in der Sprache habe er grosse Fortschritte gemacht, auch wenn er überwiegend noch Stichworte benutze, um sich mitzuteilen (S.

1 unten).

In Bezug auf die Not wen digkeit der persönlichen Überwachung

wurde angegeben, dass der Ver sicherte nach wie vor keine Gefahren einschätzen könne. Er wolle überall dabei sein und man müsse immer ein Auge auf ihn haben. Beispielsweise würde er auf die heisse Herdplatte greifen, wenn die Mutter am K ochen sei. Das gehe ganz schnell. Er glaube es einfach nicht, wenn man es ihm sage. Sei eine Türe offen, wolle er weg laufen. Man habe deshalb überall Schlösser angebracht (S. 4 f.). 3. 5

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) führte am 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/112/4-5) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ergotherapie aus, bezüglich des Hauptzieles der selbständigen Nahrungsaufnahme (von zunehmend fester Nah rung) hätten deutliche Fortschritte erreicht werden können. Aktuell müsse das Essen nicht mehr püriert, sondern könne in kleinen Stücken gekaut und ge schluckt werden. 3.6

PD

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

Kin der spital Zürich, Abteilung Entwicklungspädiatrie, nannte im Bericht vom 3. Mai 201 3 ( Urk. 6/124) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - weit unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung bei schwerem globa len Entwicklungsrückstand (mittlere s Entwicklungsalter 3 Jahre, EQ 25) - Zerebralparese bei dyskinetisch-dystoner Bewegungsstörung - Zustand nach Totalkorrektur eines komplexen Herzvitiums - Status nach Zwillingsfrühgeburt aus der 36 2/7 SSW, GG 2190 g - Status n ach beinahe Ertrinken im August 2011 - s chwerer Strab ismus convergens , Hyperopie beidseits, Papillenanomalien beidseits

Dr. C.___ hielt fest, dass die Entwicklungsbeeinträchtigung des Versicherten schwerwiegend sei. Das mittlere Entwicklungsalter liege bei etwa drei Jahren. Er zeige etwas stärkere Leistungen in den Arbeitsgedächtnisfunktionen (visuelles und auditives Arbeitsgedächtnis, Nachsprechen von Zahlenreihen). Die visuelle Wahrnehmung liege bei einem Entwicklungsalter von etwa dreieinhalb Jahren (S. 2 unten). Seine visuell-räumliche Vorstellung (Mosaik, Zeichnen) entspreche einem etwa zweieinhalb Jahre alten Kind (S. 2 f.). Der Versicherte sei in der Lage, einfache Gegenstände zu kategorisieren (Entwicklungsalter drei Jahre). Logisch- abstraktes und operationales Denken sei bei ihm nicht ausgebildet. Seine intel lek tuellen Fähigkeiten entsprächen einem Kind von etwa zwei Jahren. Das Zahlen verständnis entspreche etwa einem vier jährigen Kind. Die expressive Sprache zeige ein Entwicklungsalter von etwa drei Jahren. Im Gegensatz dazu sei das Sprachverständnis etwas stärker eingeschränkt (Entwicklungsalter zwei Jahre). Obwohl der Versicherte stereotype Bewegungsmuster und einige autisti sche Ver haltensweisen zeige, qualifiziere er sich nicht für eine Diagnose aus dem Autis mus- Spektrum

(S. 3). 3. 7

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/118) ist zu entnehmen, dass der 12 - jährige Versi cherte die Oberst ufe in der B.___ besucht (S.

1). Zur Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, der Versicherte werde jeweils mit dem Schulbus abgeholt. Der Schulbus warte vor dem Mehr familienhaus, der Versicherte müsse aber dorthin begleitet werden, da die Ge fahr bestehe, dass er weglaufe. Er habe zwar die Verkehrsregeln in der Schule gelernt, erkenne je doch die Gefahren im Strassenverkehr nicht (S. 5 oben). Ge mäss Angabe der Bezugs person der Schule werde der Versicherte in den Hort oder zum Schulbus be glei tet, weil er sehr schnell abgelenkt sei und dann bei spielsweise nicht an Ort und Stelle eintreffen würde. Bisher sei er noch nicht davon gelaufen. Die Gefahren im Strassenverkehr könnten vom Versicherten nicht eingeschätzt werden (S.

5 unten).

Zur persönlichen Überwachung wurde festgehalten, dass man bei eini gen Fenstern (ohne die Balkontüre) eine Sicher heitsvorrichtung angebracht habe. Gemäss Angaben der Eltern würde X.___ den grossen Gasgrill auf dem Balkon nicht anrühren. Die Terrasse sei nicht ge sichert, also mit Sicherheitsnetzen bezieh ungsweise Erhöhungen am Balkonge länder oder Ähnlichem ausgestattet. Das Zimmer des Versicherten sei nicht mit einem Fensterschloss versehen, da keine Gefahr bestehe, dass er das Fenster öffne. Er halte sich an Regeln und das Berühren von heissen Herdplatten sei nicht mehr gegeben. Während dem Ge spräch gehe der Versicherte in sein Kin derzimmer und beschäftige sich über einen längeren Zeitraum mit seinem Bru der. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Bezugsperson der Schule benö tige der Versicherte keine Eins-zu-eins-Be treuung in Anbetracht dessen , dass er bei spielsweise in der Pause wegrennen würde. Er halte sich in der Schule an die Regeln. Die Abklärungsperson merkte an, dass – mit Ausnahme vo n Sicher heitsvorkehrungen an einigen Fenstern – keine speziellen Sicherheitsmassnah men getroffen worden seien. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung

(S. 6 Mitte). 3. 8

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) machte am 3 0. Januar 2014 im Rahmen des Einwandes ( Urk. 6/122) geltend, beim aktuell knapp 12.5-jährige n Versicherte n

sei ein Entwicklungsalter von drei Jahren festgestellt worden. Das durchschnitt liche Entwicklungsalter werde in den nächsten Jahren kaum oder gar nicht stei gen. Damit sei beim Versicherten eine dauerhafte Selbstgefährdung sicher vor handen und eine dauerhafte Überwachung durch Begleitpersonen sicher nötig. 4. 4.1

Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S.

357 E.

2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist bei spiels weise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenze n nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E.

1b mit Hinweis; ZAK 1990 S.

46 E.

2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein ge wisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es n icht, dass die versi cher te Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer gene rellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwa chung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu be urtei len. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen wer den, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahr scheinlich keit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer notwendig ist

( Rz 8035 f. das Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invaliden versicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 201 4 ).

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte beziehungsweise indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrich tungen bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Vorausset zung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Über wachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätz lichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153, 105 V 52 E. 4b). 4.2

Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung

wurde in den früheren Ab klärungsberichten im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte keine Gefahren einschätzen könne und die Gefahr des Weglaufens bestehe, wenn eine Türe offen sei. Offenbar bestand damals auch ein grosses Interesse am Herd (Schal ter drücken, auf die heisse Herdplatte greifen). 4.3

Im aktuellen Abklärungsbericht vom Dezember 2013, welcher von einer ande ren Sachbearbeiterin verfasst wurde, wurde zur Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgeführt, dass sich der Versicherte an Regeln halte und angeblich keine heissen Herdplatten mehr berühre. Aus dem aktuellen Ab klä rungsbericht ergibt sich weiterhin die Gefahr des Weglaufens, wenn der Ver sicherte von den Eltern nicht zum Schulbus begleitet wird. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Versicherte die Gefahren im Strassenverkehr nicht erkenne , was b ei einem Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren nachvollziehbar ist . Vergleichbares gilt wohl auch im Haus. Es ist davon auszu gehen , dass der Versicherte aufgrund seines geistigen Zustandes – gemäss Bericht von PD Dr. C.___ verfügt er über die intellektuellen Fähigkeiten eines Zwei jährigen – nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (vgl. E. 4.1). Unbestrittenermassen wurden Sicherheitsvorkehrungen an ei nigen Fenstern zu Hause vorgenommen. Die Abklärungsperson führte aus , dass das Fenster im Zimmer des Versicherten nicht gesichert sei, da keine Gefahr bestehe, dass er dieses öffne. Demgegenüber gaben die Eltern im Rahmen der Beschwer de an, der Versicherte könne das Fenster in seinem Zimmer nicht öff nen. Des Weiteren dürfe der Versicherte nur in Begleitung auf die Terrassen. A lle Türen zu den Terrassen seien nachträglich mit Schlössern gesichert worden (vgl. Urk. 1 S. 1) . Anlässlich der Abklärung vom 6. November 2013 wurde zum ersten Mal die Be zugsperson der Schule befragt. I nsofern besteht keine Ver gleichs mög lich keit zur früheren Situation. 4.4

Gemäs s der Aktenlage hat sich die Situation nicht wesentlich verändert. So bestehen die Gefahr des Weglaufens und das Nichterkennen von Gefahren im Strassen verkehr weiterhin.

D as Interesse am Herd hat beim Versicherten an schei nend abgenommen . Dennoch kann das diesbezügliche Gefahr enpotential wohl kaum verneint werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass e in Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren erfahrungsgemäss generell einer - mehr oder weniger - dauernden persönlichen Überwachung be darf , weil an sonsten die Gefahr einer Selbstgef ährdung gross ist.

Damit sind die Anforderungen an die Notwendigkeit einer persönlichen Über wachung erfüllt, zumal diese sehr gering sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Hilfsbedürftigkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen besteht (vgl. E.

4.1) , und es ist weiterhin von einem anrechenbaren Überwachungs be darf von 2 Stunden pro Tag auszugehen . 4.5

Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich gemäss Abklärungsbericht vom 13.

Dezember 2013 (Urk. 6/118 S.

3) der invaliditätsbedingte Mehraufwand für den Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) im Vergleich zum Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 6/106 S. 2 f.) von 90 Minuten pro Tag auf 4 Minuten pro Tag reduziert haben soll. Steht doch dies zum Einen im Widerspruch zum Um stand, dass dem Versicherten morgens zwei Joghurts (angeblich aufgrund des Zeitdrucks) vom Vater eingegeben werden und anderseits insbesondere zu den Angaben der Bezugsperson des Versicherten. Danach müsse diesem das Essen in mundgerechte Stücke zerkleinert werden. Sodann habe er beim Essen 1:1 Betreu ung, da er Schritt für Schritt angewiesen werde, was er machen müsse. Er würde sonst ganz viel Essen in den Mund stopfen, bis es ihn würge. Die Lehrperson fordere ihn auf, zu kauen oder zu schlucken (Urk. 6/118 S. 3). Unter diesen Um ständen ist auch im Bereich Essen von einem unveränderten anrechenbaren in validitätsbedingten Mehraufwand von 90 Minuten pro Tag (Frühstück/ Zvieri je 15 Minuten, Mittag- und Abendessen je 30 Minuten) auszugehen. 4.6

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ersichtlich, die geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

zu beeinflussen .

N ach wie vor ist von der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung des Versicherten auszuge hen . Da der Versicherte überdies in sämt lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, besteht weiterhin eine schwere Hilflosigkeit (vgl. E. 1.3).

Da total ein anrechenbarer invaliditätsbedingter Mehraufwand von 4 Stunden und 32 Minuten resultiert (Ankleiden/Auskleiden 25 Minuten pro Tag, Auf stehen/ Absitzen/Abliegen 5 Minuten pro Tag, Essen 90 Minuten pro Tag, Kör per pflege 19 Minuten pro Tag, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft 11 Minuten pro Tag, persönliche Überwachung 2 Stunden pro Tag, Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen 2 Minuten pro Tag), besteht auch weiterhin An spruch auf einen leichten Intensivpflegezuschlag. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Versicherte

wei terhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sig keit schwe ren Grades

sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 3. Februar 2004 (Urk. 6/35 )

gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Per 1. Oktober 2005 wurde dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Verfügung vom 3. März 2006, Urk. 6/47). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen leichten Intensivpflegezu schla g

für einen täglichen

invaliditätsbedingten Mehraufw and von

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf.

E. 1.4 Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minder jährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensiv pflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Be einträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stun den benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Be handlungs

- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jäh rigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich ver ord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor ge nommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zu sätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH) werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbe stände konkretisiert (zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258).

E. 1.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art.

E. 1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rung en und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am kon kre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, d er Versicherte sei weiterhin in allen sechs Bereichen auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen (S. 2 unten) . Jedoch seien weder die Notwendigkeit medizinisch-pflegerischer Hilfe noch

der persönlichen Überwachung ausgewiesen (S.

2 f.).

Auch ein Intensivpflegezuschlag

sei nicht mehr ausgewiesen , da die geforderten vier Stunden pro Tag nicht erreicht wür den (S. 3 oben ) . Zur intensiven Überwachung wurde festgehalten, dass eine sol che gestützt auf die Beobachtungen und Angaben vor Ort sowie der Angaben sei tens der Schule nicht mehr vorliege (S. 4 oben). 2. 2

Die Eltern des Versicherten machten im Rahmen der Beschwerde ( Urk. 1) insbe sondere geltend, dass sich an der Situation

nicht viel geändert habe . Angesichts des beinahe Ertrinkens vor einei nhalb Jahren und des Entwicklungsalter s könne man eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht ausschliessen. In den Ferien oder der Freizeit sei eine Eins-zu-eins-Betreuung notwendig (S. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91)

res pektive der Bestätigung dieser mit Mitteilung vom 2 7. April 2011 ( Urk. 6/107) zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen ist, welche die Reduktion der Ent schädigung mit Verfügung vom 2 5. März 2014 ( Urk.

2) auf eine Hilflo senent schädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag rechtfertigt. Strittig ist dabei insbe sondere die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung

des Versi cherten .

Unbestritten und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in all en sechs

alltäglichen Lebensverrichtun gen

( Ankleiden/Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen , Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft , Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ; vgl. Urk. 6/1

E. 5 Stunden und

E. 9 Minuten zu. Nachdem die IV-Stelle im März 2011 eine weitere Abklärung

ver anlasst hatt e (Bericht vom 2 7. April 2011, Urk. 6/106) , teilte sie dem Versi cher ten am 2 7. April 2011 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverän dert ( Urk. 6/107).

E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

E. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

E. 18 ) . Damit hat d er Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades . 3. 3.1

Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/79 /2 ) aus, der Versicherte zeige in der Selbständigkeit in Bezug auf die täglichen Ver richtungen den Entwicklungszustand eines Kleinkindes. Nach wie vor bestehe ein Defizit im Bereich der Handlungsplanung und der Spielplanung. Die Leis tungen seien nicht altersgerecht. Im Bereich der Nahrungsaufnahme bestehe ebenfalls noch Unreife: plumpe Kau- und Schluckbewegungen sowie Speicheln. 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) ist zu entnehmen, dass der knapp 7.5 - jährige Versi cherte die Grundstufe in der B.___ besuche. Er habe vor allem im sprachlichen Bereich Fortschritte gemacht und nehme die Umwelt ver mehrt wahr. Er könne Mami und Papi unterscheiden und kenne seine Brüder (S. 1 unten). Zur vorliegend strittigen Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung wurde festgehalten, dass der Versicherte nicht alleine gelassen werden könne. Er könne keine Gefahren einschätzen oder sich entsprechend verhalten. Wenn die Haustüre nicht abgeschlossen sei, laufe er weg. Auch in der B.___ sei er weg gelaufen und man habe ihn suchen müssen. Am Herd drücke er jeden Schal ter und wolle die Pfannen in die Hand nehmen (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, beantwor tete am 3. März 2011 Fragen zur Hilflosigkeit ( Urk. 6/102/3-4). Dabei gab er folgen den Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind an: - Ankleiden/Auskleiden: Kleider aussuchen, unterstützen - Aufstehen /Absitzen/Abliegen: Segufix - Halterung beim Schlafen - Essen: Nahrung zerkleinern - Körperpflege: überprüfen und teilweise unterstützen beim Waschen, Kontr olle und Überwachung beim Baden/ Duschen - Verrichten der Notdurft: Mehraufwand beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung (Versicherter trägt Windeln) - Fortbewegung: Begleitung ausser Haus und bei der Pflege gesellschaftli cher Kontakte

Eine dauernde Überwachung (ausserhalb der Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen) erachtete Dr. A.___ nicht als nötig. 3.4

Aus dem Abklärungsbericht

für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2 7. April 2011 (Urk. 6/106) ergibt sich, dass der 9.5 - jährige Versicherte immer noch in der B.___ zur Schule geht. Er trage nun eine Brille. Dadurch, dass er besser sehen könne, habe er sich auch ein bisschen verändert . Auch in der Sprache habe er grosse Fortschritte gemacht, auch wenn er überwiegend noch Stichworte benutze, um sich mitzuteilen (S.

1 unten).

In Bezug auf die Not wen digkeit der persönlichen Überwachung

wurde angegeben, dass der Ver sicherte nach wie vor keine Gefahren einschätzen könne. Er wolle überall dabei sein und man müsse immer ein Auge auf ihn haben. Beispielsweise würde er auf die heisse Herdplatte greifen, wenn die Mutter am K ochen sei. Das gehe ganz schnell. Er glaube es einfach nicht, wenn man es ihm sage. Sei eine Türe offen, wolle er weg laufen. Man habe deshalb überall Schlösser angebracht (S. 4 f.). 3. 5

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) führte am 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/112/4-5) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ergotherapie aus, bezüglich des Hauptzieles der selbständigen Nahrungsaufnahme (von zunehmend fester Nah rung) hätten deutliche Fortschritte erreicht werden können. Aktuell müsse das Essen nicht mehr püriert, sondern könne in kleinen Stücken gekaut und ge schluckt werden. 3.6

PD

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

Kin der spital Zürich, Abteilung Entwicklungspädiatrie, nannte im Bericht vom 3. Mai 201 3 ( Urk. 6/124) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - weit unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung bei schwerem globa len Entwicklungsrückstand (mittlere s Entwicklungsalter 3 Jahre, EQ 25) - Zerebralparese bei dyskinetisch-dystoner Bewegungsstörung - Zustand nach Totalkorrektur eines komplexen Herzvitiums - Status nach Zwillingsfrühgeburt aus der 36 2/7 SSW, GG 2190 g - Status n ach beinahe Ertrinken im August 2011 - s chwerer Strab ismus convergens , Hyperopie beidseits, Papillenanomalien beidseits

Dr. C.___ hielt fest, dass die Entwicklungsbeeinträchtigung des Versicherten schwerwiegend sei. Das mittlere Entwicklungsalter liege bei etwa drei Jahren. Er zeige etwas stärkere Leistungen in den Arbeitsgedächtnisfunktionen (visuelles und auditives Arbeitsgedächtnis, Nachsprechen von Zahlenreihen). Die visuelle Wahrnehmung liege bei einem Entwicklungsalter von etwa dreieinhalb Jahren (S. 2 unten). Seine visuell-räumliche Vorstellung (Mosaik, Zeichnen) entspreche einem etwa zweieinhalb Jahre alten Kind (S. 2 f.). Der Versicherte sei in der Lage, einfache Gegenstände zu kategorisieren (Entwicklungsalter drei Jahre). Logisch- abstraktes und operationales Denken sei bei ihm nicht ausgebildet. Seine intel lek tuellen Fähigkeiten entsprächen einem Kind von etwa zwei Jahren. Das Zahlen verständnis entspreche etwa einem vier jährigen Kind. Die expressive Sprache zeige ein Entwicklungsalter von etwa drei Jahren. Im Gegensatz dazu sei das Sprachverständnis etwas stärker eingeschränkt (Entwicklungsalter zwei Jahre). Obwohl der Versicherte stereotype Bewegungsmuster und einige autisti sche Ver haltensweisen zeige, qualifiziere er sich nicht für eine Diagnose aus dem Autis mus- Spektrum

(S. 3). 3. 7

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/118) ist zu entnehmen, dass der 12 - jährige Versi cherte die Oberst ufe in der B.___ besucht (S.

1). Zur Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, der Versicherte werde jeweils mit dem Schulbus abgeholt. Der Schulbus warte vor dem Mehr familienhaus, der Versicherte müsse aber dorthin begleitet werden, da die Ge fahr bestehe, dass er weglaufe. Er habe zwar die Verkehrsregeln in der Schule gelernt, erkenne je doch die Gefahren im Strassenverkehr nicht (S. 5 oben). Ge mäss Angabe der Bezugs person der Schule werde der Versicherte in den Hort oder zum Schulbus be glei tet, weil er sehr schnell abgelenkt sei und dann bei spielsweise nicht an Ort und Stelle eintreffen würde. Bisher sei er noch nicht davon gelaufen. Die Gefahren im Strassenverkehr könnten vom Versicherten nicht eingeschätzt werden (S.

5 unten).

Zur persönlichen Überwachung wurde festgehalten, dass man bei eini gen Fenstern (ohne die Balkontüre) eine Sicher heitsvorrichtung angebracht habe. Gemäss Angaben der Eltern würde X.___ den grossen Gasgrill auf dem Balkon nicht anrühren. Die Terrasse sei nicht ge sichert, also mit Sicherheitsnetzen bezieh ungsweise Erhöhungen am Balkonge länder oder Ähnlichem ausgestattet. Das Zimmer des Versicherten sei nicht mit einem Fensterschloss versehen, da keine Gefahr bestehe, dass er das Fenster öffne. Er halte sich an Regeln und das Berühren von heissen Herdplatten sei nicht mehr gegeben. Während dem Ge spräch gehe der Versicherte in sein Kin derzimmer und beschäftige sich über einen längeren Zeitraum mit seinem Bru der. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Bezugsperson der Schule benö tige der Versicherte keine Eins-zu-eins-Be treuung in Anbetracht dessen , dass er bei spielsweise in der Pause wegrennen würde. Er halte sich in der Schule an die Regeln. Die Abklärungsperson merkte an, dass – mit Ausnahme vo n Sicher heitsvorkehrungen an einigen Fenstern – keine speziellen Sicherheitsmassnah men getroffen worden seien. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung

(S. 6 Mitte). 3. 8

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) machte am 3 0. Januar 2014 im Rahmen des Einwandes ( Urk. 6/122) geltend, beim aktuell knapp 12.5-jährige n Versicherte n

sei ein Entwicklungsalter von drei Jahren festgestellt worden. Das durchschnitt liche Entwicklungsalter werde in den nächsten Jahren kaum oder gar nicht stei gen. Damit sei beim Versicherten eine dauerhafte Selbstgefährdung sicher vor handen und eine dauerhafte Überwachung durch Begleitpersonen sicher nötig. 4. 4.1

Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S.

357 E.

2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist bei spiels weise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenze n nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E.

1b mit Hinweis; ZAK 1990 S.

46 E.

2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein ge wisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es n icht, dass die versi cher te Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer gene rellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwa chung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu be urtei len. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen wer den, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahr scheinlich keit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer notwendig ist

( Rz 8035 f. das Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invaliden versicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 201 4 ).

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte beziehungsweise indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrich tungen bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Vorausset zung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Über wachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätz lichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153, 105 V 52 E. 4b). 4.2

Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung

wurde in den früheren Ab klärungsberichten im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte keine Gefahren einschätzen könne und die Gefahr des Weglaufens bestehe, wenn eine Türe offen sei. Offenbar bestand damals auch ein grosses Interesse am Herd (Schal ter drücken, auf die heisse Herdplatte greifen). 4.3

Im aktuellen Abklärungsbericht vom Dezember 2013, welcher von einer ande ren Sachbearbeiterin verfasst wurde, wurde zur Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgeführt, dass sich der Versicherte an Regeln halte und angeblich keine heissen Herdplatten mehr berühre. Aus dem aktuellen Ab klä rungsbericht ergibt sich weiterhin die Gefahr des Weglaufens, wenn der Ver sicherte von den Eltern nicht zum Schulbus begleitet wird. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Versicherte die Gefahren im Strassenverkehr nicht erkenne , was b ei einem Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren nachvollziehbar ist . Vergleichbares gilt wohl auch im Haus. Es ist davon auszu gehen , dass der Versicherte aufgrund seines geistigen Zustandes – gemäss Bericht von PD Dr. C.___ verfügt er über die intellektuellen Fähigkeiten eines Zwei jährigen – nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (vgl. E. 4.1). Unbestrittenermassen wurden Sicherheitsvorkehrungen an ei nigen Fenstern zu Hause vorgenommen. Die Abklärungsperson führte aus , dass das Fenster im Zimmer des Versicherten nicht gesichert sei, da keine Gefahr bestehe, dass er dieses öffne. Demgegenüber gaben die Eltern im Rahmen der Beschwer de an, der Versicherte könne das Fenster in seinem Zimmer nicht öff nen. Des Weiteren dürfe der Versicherte nur in Begleitung auf die Terrassen. A lle Türen zu den Terrassen seien nachträglich mit Schlössern gesichert worden (vgl. Urk. 1 S. 1) . Anlässlich der Abklärung vom 6. November 2013 wurde zum ersten Mal die Be zugsperson der Schule befragt. I nsofern besteht keine Ver gleichs mög lich keit zur früheren Situation. 4.4

Gemäs s der Aktenlage hat sich die Situation nicht wesentlich verändert. So bestehen die Gefahr des Weglaufens und das Nichterkennen von Gefahren im Strassen verkehr weiterhin.

D as Interesse am Herd hat beim Versicherten an schei nend abgenommen . Dennoch kann das diesbezügliche Gefahr enpotential wohl kaum verneint werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass e in Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren erfahrungsgemäss generell einer - mehr oder weniger - dauernden persönlichen Überwachung be darf , weil an sonsten die Gefahr einer Selbstgef ährdung gross ist.

Damit sind die Anforderungen an die Notwendigkeit einer persönlichen Über wachung erfüllt, zumal diese sehr gering sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Hilfsbedürftigkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen besteht (vgl. E.

4.1) , und es ist weiterhin von einem anrechenbaren Überwachungs be darf von 2 Stunden pro Tag auszugehen . 4.5

Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich gemäss Abklärungsbericht vom 13.

Dezember 2013 (Urk. 6/118 S.

3) der invaliditätsbedingte Mehraufwand für den Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) im Vergleich zum Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 6/106 S. 2 f.) von 90 Minuten pro Tag auf 4 Minuten pro Tag reduziert haben soll. Steht doch dies zum Einen im Widerspruch zum Um stand, dass dem Versicherten morgens zwei Joghurts (angeblich aufgrund des Zeitdrucks) vom Vater eingegeben werden und anderseits insbesondere zu den Angaben der Bezugsperson des Versicherten. Danach müsse diesem das Essen in mundgerechte Stücke zerkleinert werden. Sodann habe er beim Essen 1:1 Betreu ung, da er Schritt für Schritt angewiesen werde, was er machen müsse. Er würde sonst ganz viel Essen in den Mund stopfen, bis es ihn würge. Die Lehrperson fordere ihn auf, zu kauen oder zu schlucken (Urk. 6/118 S. 3). Unter diesen Um ständen ist auch im Bereich Essen von einem unveränderten anrechenbaren in validitätsbedingten Mehraufwand von 90 Minuten pro Tag (Frühstück/ Zvieri je 15 Minuten, Mittag- und Abendessen je 30 Minuten) auszugehen. 4.6

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ersichtlich, die geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

zu beeinflussen .

N ach wie vor ist von der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung des Versicherten auszuge hen . Da der Versicherte überdies in sämt lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, besteht weiterhin eine schwere Hilflosigkeit (vgl. E. 1.3).

Da total ein anrechenbarer invaliditätsbedingter Mehraufwand von 4 Stunden und 32 Minuten resultiert (Ankleiden/Auskleiden 25 Minuten pro Tag, Auf stehen/ Absitzen/Abliegen 5 Minuten pro Tag, Essen 90 Minuten pro Tag, Kör per pflege 19 Minuten pro Tag, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft 11 Minuten pro Tag, persönliche Überwachung 2 Stunden pro Tag, Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen 2 Minuten pro Tag), besteht auch weiterhin An spruch auf einen leichten Intensivpflegezuschlag. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Versicherte

wei terhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sig keit schwe ren Grades

sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00462 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

24. Juni 2015 in Sachen X.___ , geb. 2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 2001, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen gemäss An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 3 13

GgV (angeborene Herz- und Gefässmissbildun gen ) und Ziff. 395 GgV (leichte zerebrale Bewegungsstörungen) und Ziff. 390 GgV (angeborene zerebrale Lähm ungen ) sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen

in Form von medizi nischen Massnahmen

zu (vgl. Urk. 6/5; Urk. 6/13; Urk. 6/16; Urk. 6/29; Urk. 6/31 ;

Urk. 6/41 ; Urk. 6/69; Urk. 6/75; Urk. 6/81-82 ; Urk. 6/104-105 ; Urk. 6/109; Urk. 6/114-115 ) . Zudem erteilte sie dem Versicherten Kostengut sprache für Sonderschulmassnahmen ( Urk. 6/24 ; Urk. 6/54 ; Urk. 6/57; Urk. 6/63 ) und Pflegebeiträge ( Urk. 6/34) .

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2004 (Urk. 6/35 )

gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Per 1. Oktober 2005 wurde dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Verfügung vom 3. März 2006, Urk. 6/47). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen leichten Intensivpflegezu schla g

für einen täglichen

invaliditätsbedingten Mehraufw and von 5 Stunden und 9 Minuten zu. Nachdem die IV-Stelle im März 2011 eine weitere Abklärung

ver anlasst hatt e (Bericht vom 2 7. April 2011, Urk. 6/106) , teilte sie dem Versi cher ten am 2 7. April 2011 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverän dert ( Urk. 6/107). 1.2

Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens erfolgte am 6. November 2013

erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf

(vgl. Ab klärungsbericht vom 1 3. Dezember 2013, Urk. 6/118 ) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/120 ; Urk. 6/122 ; Urk. 6/125) reduzierte die IV-Stelle

die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 6/126 = Urk. 2) per

Ende April 2014 auf eine Entschädigung wegen mitt lerer Hilf losig keit bei gleichzeitiger V erneinung eines Anspruchs auf einen Intensiv pflege zu schlag . 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 3 0. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss

die wei tere Ausrichtung der Hilflo senentschädigung in bisheriger Höhe (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle ersuch te mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 5 ) um Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde den Eltern des Versicherten am 3. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.4

Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minder jährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensiv pflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Be einträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stun den benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Be handlungs

- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jäh rigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich ver ord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor ge nommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zu sätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH) werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbe stände konkretisiert (zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). 1.5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rung en und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am kon kre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, d er Versicherte sei weiterhin in allen sechs Bereichen auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen (S. 2 unten) . Jedoch seien weder die Notwendigkeit medizinisch-pflegerischer Hilfe noch

der persönlichen Überwachung ausgewiesen (S.

2 f.).

Auch ein Intensivpflegezuschlag

sei nicht mehr ausgewiesen , da die geforderten vier Stunden pro Tag nicht erreicht wür den (S. 3 oben ) . Zur intensiven Überwachung wurde festgehalten, dass eine sol che gestützt auf die Beobachtungen und Angaben vor Ort sowie der Angaben sei tens der Schule nicht mehr vorliege (S. 4 oben). 2. 2

Die Eltern des Versicherten machten im Rahmen der Beschwerde ( Urk. 1) insbe sondere geltend, dass sich an der Situation

nicht viel geändert habe . Angesichts des beinahe Ertrinkens vor einei nhalb Jahren und des Entwicklungsalter s könne man eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht ausschliessen. In den Ferien oder der Freizeit sei eine Eins-zu-eins-Betreuung notwendig (S. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 2 1. April 2009 ( Urk. 6/91)

res pektive der Bestätigung dieser mit Mitteilung vom 2 7. April 2011 ( Urk. 6/107) zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen ist, welche die Reduktion der Ent schädigung mit Verfügung vom 2 5. März 2014 ( Urk.

2) auf eine Hilflo senent schädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag rechtfertigt. Strittig ist dabei insbe sondere die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung

des Versi cherten .

Unbestritten und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in all en sechs

alltäglichen Lebensverrichtun gen

( Ankleiden/Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen , Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft , Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ; vgl. Urk. 6/1 18 ) . Damit hat d er Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades . 3. 3.1

Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/79 /2 ) aus, der Versicherte zeige in der Selbständigkeit in Bezug auf die täglichen Ver richtungen den Entwicklungszustand eines Kleinkindes. Nach wie vor bestehe ein Defizit im Bereich der Handlungsplanung und der Spielplanung. Die Leis tungen seien nicht altersgerecht. Im Bereich der Nahrungsaufnahme bestehe ebenfalls noch Unreife: plumpe Kau- und Schluckbewegungen sowie Speicheln. 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 4. März 2009 ( Urk. 6/85 ) ist zu entnehmen, dass der knapp 7.5 - jährige Versi cherte die Grundstufe in der B.___ besuche. Er habe vor allem im sprachlichen Bereich Fortschritte gemacht und nehme die Umwelt ver mehrt wahr. Er könne Mami und Papi unterscheiden und kenne seine Brüder (S. 1 unten). Zur vorliegend strittigen Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung wurde festgehalten, dass der Versicherte nicht alleine gelassen werden könne. Er könne keine Gefahren einschätzen oder sich entsprechend verhalten. Wenn die Haustüre nicht abgeschlossen sei, laufe er weg. Auch in der B.___ sei er weg gelaufen und man habe ihn suchen müssen. Am Herd drücke er jeden Schal ter und wolle die Pfannen in die Hand nehmen (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, beantwor tete am 3. März 2011 Fragen zur Hilflosigkeit ( Urk. 6/102/3-4). Dabei gab er folgen den Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind an: - Ankleiden/Auskleiden: Kleider aussuchen, unterstützen - Aufstehen /Absitzen/Abliegen: Segufix - Halterung beim Schlafen - Essen: Nahrung zerkleinern - Körperpflege: überprüfen und teilweise unterstützen beim Waschen, Kontr olle und Überwachung beim Baden/ Duschen - Verrichten der Notdurft: Mehraufwand beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung (Versicherter trägt Windeln) - Fortbewegung: Begleitung ausser Haus und bei der Pflege gesellschaftli cher Kontakte

Eine dauernde Überwachung (ausserhalb der Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen) erachtete Dr. A.___ nicht als nötig. 3.4

Aus dem Abklärungsbericht

für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2 7. April 2011 (Urk. 6/106) ergibt sich, dass der 9.5 - jährige Versicherte immer noch in der B.___ zur Schule geht. Er trage nun eine Brille. Dadurch, dass er besser sehen könne, habe er sich auch ein bisschen verändert . Auch in der Sprache habe er grosse Fortschritte gemacht, auch wenn er überwiegend noch Stichworte benutze, um sich mitzuteilen (S.

1 unten).

In Bezug auf die Not wen digkeit der persönlichen Überwachung

wurde angegeben, dass der Ver sicherte nach wie vor keine Gefahren einschätzen könne. Er wolle überall dabei sein und man müsse immer ein Auge auf ihn haben. Beispielsweise würde er auf die heisse Herdplatte greifen, wenn die Mutter am K ochen sei. Das gehe ganz schnell. Er glaube es einfach nicht, wenn man es ihm sage. Sei eine Türe offen, wolle er weg laufen. Man habe deshalb überall Schlösser angebracht (S. 4 f.). 3. 5

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) führte am 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/112/4-5) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ergotherapie aus, bezüglich des Hauptzieles der selbständigen Nahrungsaufnahme (von zunehmend fester Nah rung) hätten deutliche Fortschritte erreicht werden können. Aktuell müsse das Essen nicht mehr püriert, sondern könne in kleinen Stücken gekaut und ge schluckt werden. 3.6

PD

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

Kin der spital Zürich, Abteilung Entwicklungspädiatrie, nannte im Bericht vom 3. Mai 201 3 ( Urk. 6/124) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - weit unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung bei schwerem globa len Entwicklungsrückstand (mittlere s Entwicklungsalter 3 Jahre, EQ 25) - Zerebralparese bei dyskinetisch-dystoner Bewegungsstörung - Zustand nach Totalkorrektur eines komplexen Herzvitiums - Status nach Zwillingsfrühgeburt aus der 36 2/7 SSW, GG 2190 g - Status n ach beinahe Ertrinken im August 2011 - s chwerer Strab ismus convergens , Hyperopie beidseits, Papillenanomalien beidseits

Dr. C.___ hielt fest, dass die Entwicklungsbeeinträchtigung des Versicherten schwerwiegend sei. Das mittlere Entwicklungsalter liege bei etwa drei Jahren. Er zeige etwas stärkere Leistungen in den Arbeitsgedächtnisfunktionen (visuelles und auditives Arbeitsgedächtnis, Nachsprechen von Zahlenreihen). Die visuelle Wahrnehmung liege bei einem Entwicklungsalter von etwa dreieinhalb Jahren (S. 2 unten). Seine visuell-räumliche Vorstellung (Mosaik, Zeichnen) entspreche einem etwa zweieinhalb Jahre alten Kind (S. 2 f.). Der Versicherte sei in der Lage, einfache Gegenstände zu kategorisieren (Entwicklungsalter drei Jahre). Logisch- abstraktes und operationales Denken sei bei ihm nicht ausgebildet. Seine intel lek tuellen Fähigkeiten entsprächen einem Kind von etwa zwei Jahren. Das Zahlen verständnis entspreche etwa einem vier jährigen Kind. Die expressive Sprache zeige ein Entwicklungsalter von etwa drei Jahren. Im Gegensatz dazu sei das Sprachverständnis etwas stärker eingeschränkt (Entwicklungsalter zwei Jahre). Obwohl der Versicherte stereotype Bewegungsmuster und einige autisti sche Ver haltensweisen zeige, qualifiziere er sich nicht für eine Diagnose aus dem Autis mus- Spektrum

(S. 3). 3. 7

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/118) ist zu entnehmen, dass der 12 - jährige Versi cherte die Oberst ufe in der B.___ besucht (S.

1). Zur Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, der Versicherte werde jeweils mit dem Schulbus abgeholt. Der Schulbus warte vor dem Mehr familienhaus, der Versicherte müsse aber dorthin begleitet werden, da die Ge fahr bestehe, dass er weglaufe. Er habe zwar die Verkehrsregeln in der Schule gelernt, erkenne je doch die Gefahren im Strassenverkehr nicht (S. 5 oben). Ge mäss Angabe der Bezugs person der Schule werde der Versicherte in den Hort oder zum Schulbus be glei tet, weil er sehr schnell abgelenkt sei und dann bei spielsweise nicht an Ort und Stelle eintreffen würde. Bisher sei er noch nicht davon gelaufen. Die Gefahren im Strassenverkehr könnten vom Versicherten nicht eingeschätzt werden (S.

5 unten).

Zur persönlichen Überwachung wurde festgehalten, dass man bei eini gen Fenstern (ohne die Balkontüre) eine Sicher heitsvorrichtung angebracht habe. Gemäss Angaben der Eltern würde X.___ den grossen Gasgrill auf dem Balkon nicht anrühren. Die Terrasse sei nicht ge sichert, also mit Sicherheitsnetzen bezieh ungsweise Erhöhungen am Balkonge länder oder Ähnlichem ausgestattet. Das Zimmer des Versicherten sei nicht mit einem Fensterschloss versehen, da keine Gefahr bestehe, dass er das Fenster öffne. Er halte sich an Regeln und das Berühren von heissen Herdplatten sei nicht mehr gegeben. Während dem Ge spräch gehe der Versicherte in sein Kin derzimmer und beschäftige sich über einen längeren Zeitraum mit seinem Bru der. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Bezugsperson der Schule benö tige der Versicherte keine Eins-zu-eins-Be treuung in Anbetracht dessen , dass er bei spielsweise in der Pause wegrennen würde. Er halte sich in der Schule an die Regeln. Die Abklärungsperson merkte an, dass – mit Ausnahme vo n Sicher heitsvorkehrungen an einigen Fenstern – keine speziellen Sicherheitsmassnah men getroffen worden seien. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung

(S. 6 Mitte). 3. 8

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.3) machte am 3 0. Januar 2014 im Rahmen des Einwandes ( Urk. 6/122) geltend, beim aktuell knapp 12.5-jährige n Versicherte n

sei ein Entwicklungsalter von drei Jahren festgestellt worden. Das durchschnitt liche Entwicklungsalter werde in den nächsten Jahren kaum oder gar nicht stei gen. Damit sei beim Versicherten eine dauerhafte Selbstgefährdung sicher vor handen und eine dauerhafte Überwachung durch Begleitpersonen sicher nötig. 4. 4.1

Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S.

357 E.

2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist bei spiels weise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenze n nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E.

1b mit Hinweis; ZAK 1990 S.

46 E.

2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein ge wisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es n icht, dass die versi cher te Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer gene rellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwa chung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu be urtei len. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen wer den, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahr scheinlich keit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer notwendig ist

( Rz 8035 f. das Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invaliden versicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 201 4 ).

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte beziehungsweise indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrich tungen bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Vorausset zung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Über wachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätz lichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153, 105 V 52 E. 4b). 4.2

Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung

wurde in den früheren Ab klärungsberichten im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte keine Gefahren einschätzen könne und die Gefahr des Weglaufens bestehe, wenn eine Türe offen sei. Offenbar bestand damals auch ein grosses Interesse am Herd (Schal ter drücken, auf die heisse Herdplatte greifen). 4.3

Im aktuellen Abklärungsbericht vom Dezember 2013, welcher von einer ande ren Sachbearbeiterin verfasst wurde, wurde zur Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgeführt, dass sich der Versicherte an Regeln halte und angeblich keine heissen Herdplatten mehr berühre. Aus dem aktuellen Ab klä rungsbericht ergibt sich weiterhin die Gefahr des Weglaufens, wenn der Ver sicherte von den Eltern nicht zum Schulbus begleitet wird. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Versicherte die Gefahren im Strassenverkehr nicht erkenne , was b ei einem Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren nachvollziehbar ist . Vergleichbares gilt wohl auch im Haus. Es ist davon auszu gehen , dass der Versicherte aufgrund seines geistigen Zustandes – gemäss Bericht von PD Dr. C.___ verfügt er über die intellektuellen Fähigkeiten eines Zwei jährigen – nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (vgl. E. 4.1). Unbestrittenermassen wurden Sicherheitsvorkehrungen an ei nigen Fenstern zu Hause vorgenommen. Die Abklärungsperson führte aus , dass das Fenster im Zimmer des Versicherten nicht gesichert sei, da keine Gefahr bestehe, dass er dieses öffne. Demgegenüber gaben die Eltern im Rahmen der Beschwer de an, der Versicherte könne das Fenster in seinem Zimmer nicht öff nen. Des Weiteren dürfe der Versicherte nur in Begleitung auf die Terrassen. A lle Türen zu den Terrassen seien nachträglich mit Schlössern gesichert worden (vgl. Urk. 1 S. 1) . Anlässlich der Abklärung vom 6. November 2013 wurde zum ersten Mal die Be zugsperson der Schule befragt. I nsofern besteht keine Ver gleichs mög lich keit zur früheren Situation. 4.4

Gemäs s der Aktenlage hat sich die Situation nicht wesentlich verändert. So bestehen die Gefahr des Weglaufens und das Nichterkennen von Gefahren im Strassen verkehr weiterhin.

D as Interesse am Herd hat beim Versicherten an schei nend abgenommen . Dennoch kann das diesbezügliche Gefahr enpotential wohl kaum verneint werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass e in Kind mit einem mittleren Entwicklungsalter von etwa drei Jahren erfahrungsgemäss generell einer - mehr oder weniger - dauernden persönlichen Überwachung be darf , weil an sonsten die Gefahr einer Selbstgef ährdung gross ist.

Damit sind die Anforderungen an die Notwendigkeit einer persönlichen Über wachung erfüllt, zumal diese sehr gering sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Hilfsbedürftigkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen besteht (vgl. E.

4.1) , und es ist weiterhin von einem anrechenbaren Überwachungs be darf von 2 Stunden pro Tag auszugehen . 4.5

Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich gemäss Abklärungsbericht vom 13.

Dezember 2013 (Urk. 6/118 S.

3) der invaliditätsbedingte Mehraufwand für den Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) im Vergleich zum Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 6/106 S. 2 f.) von 90 Minuten pro Tag auf 4 Minuten pro Tag reduziert haben soll. Steht doch dies zum Einen im Widerspruch zum Um stand, dass dem Versicherten morgens zwei Joghurts (angeblich aufgrund des Zeitdrucks) vom Vater eingegeben werden und anderseits insbesondere zu den Angaben der Bezugsperson des Versicherten. Danach müsse diesem das Essen in mundgerechte Stücke zerkleinert werden. Sodann habe er beim Essen 1:1 Betreu ung, da er Schritt für Schritt angewiesen werde, was er machen müsse. Er würde sonst ganz viel Essen in den Mund stopfen, bis es ihn würge. Die Lehrperson fordere ihn auf, zu kauen oder zu schlucken (Urk. 6/118 S. 3). Unter diesen Um ständen ist auch im Bereich Essen von einem unveränderten anrechenbaren in validitätsbedingten Mehraufwand von 90 Minuten pro Tag (Frühstück/ Zvieri je 15 Minuten, Mittag- und Abendessen je 30 Minuten) auszugehen. 4.6

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ersichtlich, die geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

zu beeinflussen .

N ach wie vor ist von der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung des Versicherten auszuge hen . Da der Versicherte überdies in sämt lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, besteht weiterhin eine schwere Hilflosigkeit (vgl. E. 1.3).

Da total ein anrechenbarer invaliditätsbedingter Mehraufwand von 4 Stunden und 32 Minuten resultiert (Ankleiden/Auskleiden 25 Minuten pro Tag, Auf stehen/ Absitzen/Abliegen 5 Minuten pro Tag, Essen 90 Minuten pro Tag, Kör per pflege 19 Minuten pro Tag, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft 11 Minuten pro Tag, persönliche Überwachung 2 Stunden pro Tag, Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen 2 Minuten pro Tag), besteht auch weiterhin An spruch auf einen leichten Intensivpflegezuschlag. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Versicherte

wei terhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sig keit schwe ren Grades

sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni