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IV.2014.00458

Invalidenrente, Würdigung Gutachten (monodisziplinär), Abzug vom Tabellenlohn

Zürich SozVersG · 2016-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963 sowie Staatsangehöriger von

Y.___ , ist ohne erlernten Beruf . Er war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 haupt sächlich als Gipser bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt arbeitete er seit 1. Juni 2009 als Gipser für die Z.___ GmbH, welche das A rbeitsv erhä ltnis per 31. Juli 2011 auflöste (Urk.

16/21). Im Oktober 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine stattgehabte Operation am rechten Hüftgelenk (Einsatz einer Totalprothese) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und h olte medizinische Berichte ein. Am 1 9. März 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Arbeitszentrum

A.___ vom 2. April bis 29. Juni 20 1 2 (Urk. 16/27 ), welche in der Folge durchgeführt, jedoch infolge gesundheitlicher Beschwerden vorzeitig be endigt wurde (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 2. Juli 2012 [Urk.

16/38] sowie Mit teilung vom 13. Juli 2012 [Urk. 16/41] ; vgl. auch undatierter IV- Abklä rung s - /Zwischenbericht Urk. 16/36 ). Am 2 8 . September 2012 wurde der Be schwer deführer an der rechten Schulter operiert (vgl. etwa Urk. 16/63) . A m 2 0. November 2012 teilte die IV- Stelle X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische (rheumatologische) Begutachtung not wen dig sei (Urk. 16/57). Diese wurde am 28. Januar 2013 durch Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin durch ge führt . Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 1. Februar 2013

( Urk. 16/64)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbesche id vom 29. April 2013 mit, dass er

ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe ,

welche bis zum 31. Januar 2013 zu befristen sei ( Urk. 16/68 ff.). Dagegen liess X.___ Einwände vorbringe n (vgl. insbes. Eingabe vom 29. Mai 2013 ; Urk. 16/81) . Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess er zudem ein Gesuch um berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings stellen (Urk. 16/82). Mit Mitteilung vom 20. Januar 2014 erteilte die IV-Stelle in der Folge Kostengut sprache für ein weiteres Arbeitstraining im Arbeitszentrum

A.___ vom 3. F ebruar bis 2. August 2014 (Urk. 16/100). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 sprach die IV-Stelle X.___ wie angekündigt ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie bis zum 3 1. Januar 2013 befristete ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 1) , ergänzt durch Eingabe vom 29. April 2014 (Urk.

4) Beschwerde erheben mit dem R echt s begehren , die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben, es seien weitere Abklärungen zu tätigen und dem Beschwerdeführer seien die gesetzli chen Leis tungen unter Berücksichtigung eines nach oben korrigierten Validen ein kommens und eines um 25

% nach unten korrigierten Invalideneinkommens zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degeg nerin ( Urk. 1 S. 2, vgl. Urk. 4 S. 2) . Die IV-Stelle beantr agte mit Ver nehm lassung vom 16. Juni 2014 Abweisung der Besc hwerde (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess der Beschwerdeführer ergänzende medi zinische Berichte sowie den IV-Abklärungsbericht vom 18. Juli 2014 über das durchgeführte zweite Arbeitstraining einreichen (Urk. 18 und Urk. 19/1-6), welche Unterlagen der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014

unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden (U rk. 20). Die se reichte ihre Stellungnahme dazu am 10. Oktober 2014 ein und hielt an ihren Einschätzungen fest (Urk. 22-23). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21.

Oktober 2014 (Urk. 25). Am 20. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer einen weiteren medizin ischen Bericht vom 2 3. März 2015 zu den Akten reichen (Urk. 29) , welcher der Beschwerdegegnerin zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mi n des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, das s ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Haupt sache damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 28. März 2011 erheblich eingeschränkt und ihm gemäss der medizinischen Beurteilung diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit sei ihm ab 1 9. März 2012 in einem Pensum von 80 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 29 % ,

weshalb ab 28. März 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Aufgrund der Operation vom 28. September 2012 habe sich der Gesundheitszustand ab diesem Datum vorübergehend verschlechtert, weshalb ihm bis 3 1. Januar 2013 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. In diesem Zeitraum habe Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Danach könne wieder von derselben Beurteilung wie vorher ausgegangen werden ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdefüh r er zur Hauptsache vorbringen, dass die retro spektive Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei und von den echt zeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweiche . Alsdann habe

Dr. B.___ auch die negativen Auswirkungen des ersten Arbeits training s unbe rück sichtig t gelassen . Es hätte daher nicht auf das Gutachten B.___ abgeste llt ,

sondern hätten weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit vor genommen werden müssen. Alsdann seien beim Valideneinkommen auch die beim letzten Arbeitgeber regelmässig geleisteten Überstunden zu berück sichti gen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% vor zunehmen ( Urk. 1 und 4).

Wie sich aus dem nachgereichten IV-Abklärungs be richt über das zweite Arbeitstraining wie auch dem Bericht der C.___ AG in ergebe, sei die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit nicht n ur aus rheumatologischen , sondern auch aus psychischen Gründen einge schränkt, was noch abzuklären sei ( Eingabe vom 3 0. September 2014, Urk. 18) . 3. 3.1

Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers im Wesentlichen die folgende n medizinischen Berichte und Unter lagen :

3.2

Dr. med. D.___ , Assistenzarzt an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie, diagnost i zierte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1. Dezem ber 2011 eine schmerzha fte Verkürzung der Hüftflexoren und eine Insuffizienz der Hüftabduktoren recht s mit/bei Status nach Hüft-TP MIS vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts. Er gab im Wesentlichen an, der Patient sei bis zum 1 9. November 2011 vollständig arbeitsunfähig ,

die bisherige Tätigkeit a uf dem Bau sei aus medizini scher Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar .

D urch die verminderte Gehfähigkeit sei der Patient stark einge schränkt, auch sei das Tragen von Gewichten nicht mehr möglich. Mit der Wie deraufnahme einer Tätigkeit in leichter e m Ausmass könne gerechnet werden ( Urk. 16/23 S. 6 f).

3.3

I m Bericht der Universitätsklinik E.___ , Orthopä die , vom 1. März 2012 , wo der Versicherte am 2 4. Februar 2012 auf Zuweisung des Hausarztes wegen geklagter Lumbalg i en

untersucht worden war, diagnost i zierte PD Dr.

F.___

ein Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 bei multisegmenta ler

Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1 mit/bei ext raforaminaler Diskushernie L5/S 1 rechts mit Kompression der L5- Wurzel, sowie eine Zervikobrachialgie beid seits; als Nebenbefund erhob er eine Beschwerde persistenz bei Status nach Hüft TP (MIF) vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Co xarthrose rechts mit Bein verkürzung von 4

cm bei Hüftdysplasie. Er gab im Wesentlichen an, die Lum balgie könne teilweise e r klärt werden aufgrund eines Facettengelenkssyndrom s L4/5 und L5/S 1. Diesbezüglich werde eine Infiltration organisiert. Bei diffusem Bild einer Zervikobrachialgie beidseits werde e in MRI durchgeführt; eine Nach kontrolle sei vorgesehen ( Urk. 16/46 S. 15 f.) . 3.4

Im Zwischenbericht de s Arbeitszentrums A.___ , wo der Versicherte am 2. April 2012 eine erste berufliche Abklärung angetreten hatte, führten die ver antwortlichen Personen aus, der Versicherte habe sich motiviert gezeigt und sei mit wenigen Ausnahmen (krankheitsbedingt, Arztbesuche) stets anwesend ge we sen. Er habe einen guten Einsatz gezeigt und es sei ihm möglich gewesen , ohne zusätzliche Pausen an der Arbeit zu bleiben. Trotz gute m Einsatz sei die Leistung nach einem Monat bei 35 Prozent gelegen. Eine Steigerung der Leis tung sei jedoch ersichtlich gewesen. Mitte Mai habe der Versicherte über zu nehmende Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was auch eine erhöhte Ein nahme von Schmerzmitteln mit sich gebracht habe. Nach einer Untersuchung in der Uniklinik E.___ bei Dr. G.___ habe der Versicherte ein Arztzeugnis gebracht, welches ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. Juni 2012 bescheinigt habe. An diesem Datum wäre auch die Abklärung fertig gewesen. Dr. G.___ habe anlässlich einer Rücksprache bestätigt, dass er es als sinn voll erachte, wenn der Versicherte die verlorenen Tage im Juli nachholen könnte. Aus medizinischer Sicht stehe dem nichts im Wege. Der Unterbruch sei nötig gewesen, da der Versicherte zusätzliche Therapien habe besuchen müssen ( Urk. 16/36). Gemäss Abklärungsbericht vom 2. Juli 2012 wurde die Situation mit dem Versicherten nochmals besprochen , wobei d ies er mitgeteilt habe, dass neben den vorhandenen Rückenschmerzen auch noch eine Entzündung in den Hüftgelenken dazugekommen sei, welche seine Bewegungsfähigkeit zusätzlich verschlechtert habe,

zudem stehe noch eine Operation an der linken Schulter an. Unter diesen Umständen sei nicht mit einem neuen Arbeitsversuch zu rechnen (Urk. 16/38). 3. 5

Im Bericht vom 12 . November 2012 an die IV- Stelle stellte

Dr. med. H.___ , Assis tenzarz t an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie , folgende Diagno sen: Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bicepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie , Facettensyndrom L4/ 5 und L5/S1 bei multisegmentaler Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1, St atus nach Hüft - TP rechts am 17. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts; ebenso diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie sowie Diabetes Mellitus Typ 2. Er gab im Wesentli chen an, der Versicherte sei im März 2012 i n die Schultersprechstunde zug e wiesen worden bei starken Schmerzen. Im weiteren Verlauf sei eine Supraspi natus - ,

Infraspinatus - sowie Subscapularisläsion diagnosti zi ert worden. A nläss lich der Schultersprechstunde vom 2 9. August 2012 sei die Indikation für eine

Schulterarth ros kopie und Rotatorenmanschetten -R ekonstruktion gestellt wor den. Die stationäre Behandlung (wohl: Operation) sei am 2 8. September 2012 erfolgt . Als Gipser sei er seit 1 7. Mai 2011 bis heute 100% arbeitsunfähig und mit Schmer zen und eingeschränkter Beweglichkeit vor allem bei Überkopfar beiten deutlich eingeschränkt. Mit der Aufnahme einer leidensangepassten Tä tigkeit könne frühestens 3 Monate postoperativ gerechnet werden ( Urk. 16/54).

Im Bericht vom 2 1. Januar 2013 diagnos ti zierte der verantwortliche Arzt nach sta ttgehabter arthroskopischer

Rotato renmanschetten -R ekonstruktion sowie ge stützt auf den Untersuch vom 9.

Januar 2013 im Rahmen einer Verlaufskon trolle zusätzlich eine frozen

shoulder und perioperative

Plexusläsion . Er gab im Wesentlichen an, es gehe dem Versicherten – nachdem er am 2 8. November 2012 im Rahmen einer Verlaufskontrolle

wegen ausstrahlender Schmerzen von der Schulter bis in den 4. und 5. Finger vor stellig geworden war ( Urk. 16/61 ) – etwa s besser. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien regredient , sie bestünden jedoch weiterhin sowie vor allem eine verminderte Sensibilität der Fin g er 4

u nd 5 ulnarseitig der rechten Hand. Aufgrund eine r

elektrophysi olo gischen Untersuchung der oberen Ex t remität rechts habe ein Kompressions sy n drom des N. Ulnaris ausgeschlossen werden können, jedoch zeige sich eine perioperative

Plexusläsion . Die Physiotherapie und Wasserther a pie sei en weiter zuführen. Die Arbeit s unfähigkeit werde ver längert bis zum nächsten Termin ( Urk. 16/63). 3.6

Am 2 8. Januar 2013 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ untersucht. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 1. Februar 2013 fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/64 S.

21): - Persistierende Hüftschmerzen rechts im Sinne einer Periarthropatia

co xae (=PAC) mit Flexionsdefizit mit/bei - St. nach Hüft-TP rechts infolge sekundärer Coxarth r ose rechts bei Hüft dysplasie am 1 7. Mai 2011 - Frozen

shoulder rechts, rückläufig, mit/bei - St. nach Schulterarthroskopie rechts, Biszepstenotomie , Rotatoren manschetten-Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storzanker , Supraspi natus und Infraspinatus -Vorderrand 2 Storzanker ) , subacromiales

De bridement , Acromioplastik , AC-Resektion am 28.

September 2012 infolge Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bizepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - DISH (Synonym: Morbus Forestier , diffuse idiopathische skelettale

Hy pero s tose ) - Breitbasig linksbetonter Prot r usion L4/5 , minimer Protrusion L5/S1, deutlicher Spondylarthrose L5/S1 (MRI 24.2.2012).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: - Untere Armplexusläsion rechts, zugezogen anlässlich der Operation am 2 8. September 2012 - Hyposensibilität ulnar

Dig . IV und Dig . V rechts - Chronisches leichtes Zervikovertebralsyndrom mit/bei - leichten altersentsprechenden Degenerationen (MRI HWS 01.03.2012) - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Ty p II - Dyslipidämie - Adipositas

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ zur Hauptsache aus, als Gipser bestehe seit März 2011 und auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%. Alsdann zeige das Profil in einer Verweistätigkeit diverse Einschränkungen. Der Versi cherte könn e von Seiten der rechten Schulter nicht über 3 kg heben, stossen oder ziehen, er könne nicht mit dem rechten Arm auf oder über rechter Schul ter höhe arbeiten. Eine Tätigkeit, welche er mit dem rechten Arm auf Tischhöhe bewerkstelligen könne, wo er den Arm nicht weiter aussenrotieren müsse als dass es ihm möglich sei und bei welcher er diese Schulter nicht über 3 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten müsse, sei ihm hingegen zumutbar. Dieses ge nannte Profil würde z .B. einer leichten Sortiertätigkeit auf Tischhöhe entspre chen. Von Seiten der rechten Hüfte könne er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nicht Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, keinen Arbeiten in Zwangs stellungen, d.h. repetitiv bückend oder vornüberbeugend tätigen. Eine derartige Tätigkeit, welche

er vorwiegend sitzend tätigen könne, bei welcher er aber nicht länger als ei ne Stunde am Stück sitzen müsse und bei welcher er das rechte Bein leicht ausstrecken könne, d .

h. bei welchem er nicht mit dem Oberkörper nach Vorne geneigt z.B. an eine r Tischplatte sitzen müsse, sei ihm hingegen zumut bar. Von Seiten des Rückens kämen keine zusätzlichen Restriktionen hinzu , welche nicht schon von Seiten der Hüfte rechts ausgesprochen worden wären.

Eine Verweistätigkeit, welche die oben genannten Restriktionen berücksichtige, sei dem Exploranden gesamthaft gesehen zu einem 80%igen Pensum zumutbar, d .

h. es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% mit den erwähnten Restriktionen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit März 2012 mit Blick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt zur bestehenden Hüftproblematik die festgestellten Schulterprobleme hinzu gekommen seien , aufgrund der Interaktion der diversen Probleme unterei nander (Schulter, Rücken, Hüfte). Nach der Schulteroperation am 28. September 2012 sei von einer viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies bei durch frozen

shoulder kompliziertem Verlauf, wobei die Beschwerden rückläufig seien. Danach (ab Februar 2013) sei wiederum von einer Arbeitsfä hig keit von 80 % in d er umschriebenen Verweistätigkeit auszugehen ( Urk. 16/64 S. 25 ff.). 3.7

In seinem Bericht vom 2 9. November 2013 erhob Dr. med.

I.___ , Ober arzt am J.___ , Klinik für Rheumatologie, aufgrund seiner durch den Hausarzt veranlassten Abk lärung des Versicherten vom 26. Novem ber 2013 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. B.___ . In seiner Beur teilung führte er aus, es könne mit den vorbeurteilenden Ärzten überein ge stimmt werden, dass für die angestammte Tätigkeit als Gipser eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestehe. Ebenso sei aber festzuhalten, dass aus rheu matologischer Sicht durchaus eine Arbeitsfähigkeit für eine ange passte Verweistätigkeit bestehe. Über das Niveau und die genaue Belastungs anforde rung dieser Tätigkeit könne man allenfalls diskutieren, anzumerken sei aber, dass man der subjektiven Einschätzung des Patienten , im aktuellen Zu stand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, objektiv nicht folgen könne. Erstellt sei , dass der Patient maximal noch für eine leichte bis al lenfalls leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit einsetzbar sei auf grund einer verminderten Belastungstoleranz sowohl der rechten Hüfte wie auch des unteren Rückens und des Schultergürtels rechts. Tätigkeiten über Schulterhöhe, vor allem rechts, Tätigkeiten längerdauernd sitzend, vorgeneigt stehend oder stehend mit verdrehtem Oberkörper sowie Arbeiten , die ganz tags stehend/ gehend oder mit wiederholtem Treppen- und Leitersteigen ausge führt w ü rden ,

seien nicht mehr möglich. Gleichwohl lasse sich hieraus nicht eine vollständige oder weitgehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit ableiten. Auf fallend an der aktuellen Situation sei, dass der Patient den Eindruck hinterlasse, dass er sich praktisch aufgegeben ha be und in einem [r] egressiven Zustand von Hilfs- und Hoffnungslosigkeit ver harre. Diese Verhaltensauffälligkeit begründe allerdings aus medizinischer Sicht noch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit , sofern nicht eine psychische Problematik von erheblicher Tragweite dahin ter stecke (was aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen wäre). Die Schlussfolgerungen des Gutachte rs

B.___ seien aus rhe u matologischer Sicht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, wobei aber die Rückenschmerzen etwas zu optimistisch beur teilt worden seien. Aktuell überla gere die lumbospondylogene Symptomatik die Residualbeschwerden n a ch H üft TP - Implantation. Aus diesem Grunde wür d e er eine Leistungseinbusse von 25

% attestieren, was einer Restarbeitsfähigkeit von 75

% entspreche. Eine noch hö here Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne er aus rheumatologischer Sicht nicht begründen . Auf die Durchführung eines kompletten Arbeitsassess ments mit Evalutation der funktionellen Leistungs fähig keit habe er bei der ak tuellen Situation verzichtet, da er nicht davon aus gehe, dass sich hiedurch noch neue wesentliche Erkenntnisse ergeben würden (Urk. 16/ 117). 3.8

Im Bericht des Arbeitszentrums A.___

vom 1 8. Juli 2014 über das zweite vom 3. Februar bis 3 1. Juli 2014 durchgeführte Arbeitstrai ning führten die ver antwortlich zeichnenden Personen aus, der Versicherte habe am 3. Februar 2014 mit der Abklärung begonnen. Es sei vereinbart gewesen, dass er zuerst halbtags arbeite und nach einem Monat versuchen werde, die Arbeitszeit kontinuierlich zu steigern. Der Versicherte habe bereits zu Beginn der Abklärung mitgeteilt, dass er konstant starke Schmerzen im Rücken verspüre, die bis in die Füsse aus strahlten. Er sei trotzdem bereit gewesen , alle zugeteilten Arbeiten auszu führen. Der am 1. April unternommene Versuch, die Arbeitszeit auf 75 % zu steigern, sei aufgrund einer Schmerzzunahme am 10. April 2014 abgebrochen und das Arbeitstraining bis Ende Juli regelmässig wieder nur am Morgen durchgeführt worden ( Urk. 19/1). 3.9

Am 16. April und 2. Mai 2014 wurde der Versicherte im Psychiatriezentrum K.___ auf Zuweisung des Hausarztes erstmals psychiatrisch untersucht. In ihrem Eintrittsbericht vom

16. Juni 2014 diagnost i zierte die verantwortlich zeich nende Oberärztin eine seit ca . sechs Monaten bestehende Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie differentialdiag nostisch eine mittelgradige depressive Episode mit / bei chronischem Schmerz syndrom im Bereich Hüfte, Rücken und S chulter . Angaben zur Ar beitsfähigkeit machte sie nicht ( Urk. 19/6). 4. 4.1

Aus den aufgeführten Akten ist ersichtlich, dass vorliegend sämtliche involvier ten Ärzte in somatischer Hinsicht von den nämlichen Diagnosen bzw. die Ar beits fähigkeit beeinflussenden Gesundheits schäden (im Bereich der rechten Hüfte ,

der rechten Schulter sowie des Rückens) ausgehen. Aufgrund der Akten ausge wiesen und unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipse r nicht mehr arbeitsfähig ist. In medizinischer Hinsicht s treitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigke i t in einer Verweistätigkeit und dabei auch die Frage ,

ob die Arbeitsfähigkeit al len falls auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, aus de n Akten ergäben sich Anhaltspunkte auf eine im vorliegend massgeblichen Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2014 ) die Arbeitsfähigkeit beein trächt igende psychiatrische Problematik, welche näher abzuklären sei ( Urk. 18) , ist ihm nicht zu folgen. So ist echtzeitlich einzig dem ärztlichen Bericht von Dr. I.___

der Hinweis auf einen regressiven Zustand von Hilfs- und Hoff nungs losigkeit zu entnehmen ( Urk. 16/117 S. 3 ) , was jedoch allein

noch kein en genügenden Anhalt auf ein invalid i sierende s psychiatrische s

Geschehen

darzu stellen vermag . So enthalten die Akten

im Ü bri gen keinen Hinweis auf eine vor handene psychische Erkrankung

und wurde – bis auf den Hinweis auf die obige Feststellung von

Dr. I.___

mit Eingabe vom 1 3. März 2014 ( Urk. 16/116) - im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorge bracht , dass beim Be schwerdefüh r er

eine psychi atrische (namentlich affektive) Problematik

bestehe , oder gar dass ihn eine solche zur Inanspruchnahme einer entsprechenden ( fach ärztliche n )

( Depressions -)T herapie veranlasst hätte. D och ist gerade bei mittel schweren depressiven Störungen

das Scheitern einer konse quent verfolgten

T he rapie - was das Leiden als resistent ausweis en würde - für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung regelmässig verlangt (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

4.2 ) . D aran ändert daher mit Blick auf den vorliegenden Beurteilungszeitraum

auch nichts, dass der

Beschwerde füh rer sich im April 2014

– mi t hin im Nachgang zur Verfügung vom 1 3. März 2014 -

in psychiatrische Abklärung begeben

und die für den Be richt verant wort lich zeichnende Ä rztin auch bezogen auf den vorliegend mass geblichen Zeitraum psychi a trische Diagnosen ges tell t hat , zumal sich deren

retrospektive D iagnosestellung le d i glich auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers zu stützen vermag.

Von ergänzende n Abklärungen in psychi atrischer Hinsicht bezüglich des hier relevanten Zei t raums ist daher in antizi pierter Beweiswü r di gung ( vgl. dazu etwa BGE 124 V 90

E. 4b ) abzusehen .

4 .3

I n somatischer Hinsicht hatte sich die Verwaltung auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestütz t, was nicht zu beanstanden ist , erfüllt dieses doch die recht sprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt

vollumfänglich (vgl. vorstehend E.

1.4) . Entgegen der beschwerdeführeri schen Auf fassung ist das Gutachten insbesondere auch im Lichte der übrigen Akten nicht zu beanstanden. So kann namentlich nicht gesagt werden , dass die be zogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit erfolgte retrospektive Einschät zung von Dr. B.___ im Widerspruch zu den echtzeitl ichen Berichten der behan delnden Ärzte steh t , erachteten diese die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit doch ebenfalls als möglich ( vgl. etwa Urk. 16/23 S.

6f., Urk. 16/43 S.

5 f. ) . Eben s owenig ergibt der Hinweis darauf , dass ihm Dr. G.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik E.___ , im Mai 2012 - während laufendem bzw . nach abge brochenem Arbeitstraini n g - eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit auch für diese leichte Tätigkeit attestiert hatte ( Urk. 16/46 S.

11) , etwas zu seinen Guns ten. Denn nicht nur erscheint grundsätzlich fraglich, ob die im Arbeitstraining au s geführten Tätigkeiten dem

zumutbaren medizinischen Belastungsprofil über haupt

ent sprach en , musste der Versicherte doch etwa über länge re Zeit stehen und sitzen (vgl. Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. G.___ ,

Urk. 16/46 S. 10 ) , während gemäss dem von Dr. B.___ definierten Bela s tungspro fil

eine angepasste Tätigkeit vorwiegend

– jedoch nicht länger als eine Stunde am Stück - im

Sitzen ausz u üben

ist;

e benso wenig

geht

aus den Abklärungsbe richten

hervor,

ob die zugewiesenen Tätigkeiten auch an die Prob lematik an der rechten Schulter

angepasst war

(vgl. denn auch Urk. 16/36) . Festzustellen gilt in diesem Zusammenhang weiter , dass die von

Dr. G.___

für Juni 2012 at te stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in der ausgeübten Tätigkeit

in erster Linie

zwecks Durchf ü hrung zusätzlicher Therapien

erfolgt e und Dr. G.___

die Fortführung des Ar beitstrainings anschliessend aus medizi nische n Gründen als möglich und sinnvoll

erachtete ( Urk. 16/36 und Urk. 16/40 S.

1) . Festzu stellen ist aber insbesondere , dass auch

Dr. I.___ , welcher den Vers icherten auf Zuweisung des Haus arztes untersucht hatt e, die Einschätzung von Dr. B.___ als nachvollziehbar bezeichnete .

D ass er die Arbeitsfähigkeit in lei densange passter Tätigkeit bei etwa gleichem Belastungsprofil minim tie fer be zifferte (75 % statt 80

% ; vgl. Urk. 16/117 S. 3 ) ändert daran nichts, zumal

Dr. I.___ selber ausgeführt hatte, über das Niveau und das Belastungsprofil lasse sich allenfalls diskutieren ( Urk. 16/117 S.

3) und im Übrigen

die ärztliche Beurtei lun g der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Er messenszüge trägt ( BGE 137 V 210

E. 3.4.2.3 ) . Vielmehr stützt die Einschät zung von

Dr. I.___

diejenige von Dr. B.___ , zumal auch Dr. I.___ an gab, er könne der subjektiven Einschätzung des Patienten, im aktuellen Zustand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, aus objektiver Sicht nicht folgen ( Urk. 16/117 S. 3) .

Zu beachten ist im Übrigen , dass s ubjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü fung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten rechtsprechungs gemäss durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen. 4.4

Insgesamt folgt daraus, dass das Gutachten von Dr. B.___

auch vor dem Hinter grund der übrigen Akten eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar stellt , so dass darauf abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner bis herigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E.1.2 hievor ) bzw. seit dem 1 9. März 2012 i n einer optimal angepassten Tätig keit aber

zu 80% arbeitsfähig ist , wobei ab September 2012 ( Schulteroperation ) bis Ende Januar 2013

( anschliessende Rekonvaleszenz)

vorübergehend

eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestand.

5. 5.1

5.1.1

Beim Valideneinkommen knüpfte die Verwaltung gestützt auf den Arbeitgeber bericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Oktober 2011

( Urk. 16/21) an das Einkom men von Fr. 5‘100 . -- (x 13) an, welches der Versicherte zuletzt im Jahr

2011 er zielt h a tte, was angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2012 (allfälliger Rentenbeginn) ein jährliches Einkommen von Fr. 66‘963.—

ergab ( Urk. 2 S. 2) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass beim Valideneinkommen zusätzlich auch die während der Anstellung durchschnittlich erzielten (und auf dem gerichtlichen Weg erstrittenen) Überstundenentschädigungen einzubezie hen seien, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2012 beim Valideneinkommen

ein zu veranschlagendes jährliches Ein kommen Fr. 71‘092.-- ergebe ( Urk. 4 S. 11). 5.1.2

Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen , wenn und so wei t die v ersicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rech nen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010, E.

6.4). Mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeber ber ic ht - wonach dem Be schwer deführer aus „ wirtschaftlichen “ Gründen gekündigt worden sei bzw . weil es für ihn immer weniger Einsatzmöglichkeiten ge gebe n habe , da er aus schliess lich Gipserarbeiten ausführen könne und er zudem sich immer weniger ins Team eingepasst habe ( vgl. Urk. 16/21 S.

1 ) - erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer effektiv weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang ge leistet hätte. Doch kann diese Frage offen bleiben, da auch unter Berücksich tigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren als dem von der Verwaltung ermittelten

Valideneinkommen kein rentenbegründender Invali di t äts grad

resultiert (vgl. E. 5.3 hienach ). 5 .2

5.2.1

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bruttolohn ( Zent ralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘9 01 . -- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 2 6 ), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen

Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Statistik der be triebsüblichen Arbeitszeit unter Total [online abrufbar] ) sowie der Nominallohn ent wicklung

(von 1

% [2011] 0.8

% [2012] ; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung d er Nominal löhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 -2014 [online ab ruf bar] ) bis im Jahr 2012 (allfälliger Rentenbeginn ) z u einem Jahreseinkommen von Fr. 62‘420.-- (12

x Fr. 5‘202 .-- )

führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 49‘936.-- entspricht.

5.2.2

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer

lässt diesbezüglic h

geltend machen, dass aufgrund der zahlreichen körperlichen Einschränkungen bezüglich der noch möglichen Tätig keit en , seines Alters (bzw . der vorzeitigen Alterung) , der Nationalität

wie auch des nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeits pensums ein Abzug vorz u nehmen sei, welcher insgesamt auf 25

% zu bemessen sei (Urk. 4 S. 11 ).

Zum behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforde rungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Allerdings ist der Beschwerdeführer auf eine l eichte Tätigkeit angewiesen , bei wel ch er verschiedene zusätzliche Anforderungen

(vgl. E. 3.6 hievor ) erfüllt sein müssen . Auch wenn die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) davon ausgeht, dass dieser auch Stellen umfasst , welcher Ver s icherten mit eingeschränkten Belastungsprofilen bzw .

spezifischen Anfor de rungen an einen Arbeitsplatz

gerecht werden ,

weshalb solche Einschränkun gen

grundsätzlich nicht abzugsrelevant sind

(vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 [bezüglich einer sitzenden Tä tigkeit mit Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln] ) ,

g ilt v orliegend jedoch zu beachten, dass beim Beschwerdeführer verschiedenste Einschränkun gen im Be reich Schulter, Hüfte und Rücken zusammenfallen,

weshalb in dieser Hinsicht ein leidensbedingter Abzug angezeigt erscheint .

Was den Beschäftigungsgrad betrifft ,

anerkannte die Rechtsprechung a lsdann zwar bisher bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teil zeit lich e rwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabel len lohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w ird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad diffe ren zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S.

25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Dies ist

– jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75

% und 89

% , wie

e s dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhe bungen allerdings nicht mehr der Fall ( vgl. LSE 2012 und vorliegend anwend bare LSE 2010 , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, berufli che r Stellung und Geschlecht [online abrufbar]) , weshalb sich

– entgegen dem Vor gehen der Verwaltung - unter diesem Titel kein Abzug mehr rechtfer tigt . Daran ändert auch der Hinweis auf die Medienmitteilung des Kantons Zü rich vom 6. März 3013 nichts (Urk. 3 / 3 ) .

Denn

praxisgemäss sind

die gesamt schweize ri schen

Erhebungen

massgebend und es

sind überdies die i n der fragli chen Mit teilung

genannten durchschnittlichen Lohneinbussen

(von 15 %) für Teilzeit arbeitende Männer nicht nach Beschäftigungsgrad differenziert , obwohl

Loh n ein bussen wegen Teilzeitarbeit

in erster Linie die tieferen Pensen

betreffen .

Schliesslich rechtfertigen

weder

das Alter des Beschwerdeführers noch

seine

mazedonische Nationalität

ein en Abzug vom Tabellenlohn .

Er war im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 13. März 2014 51-jährig , womit noch nicht von einem fortgeschritten en Alter gesprochen werden kann; überdies werden di e ihm noch offenstehenden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich alt ersunabhängig nachgefragt (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_2 61/2011 vom 5. Juli

2011 E.

7.3 ). D ass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfrem der Faktor unberücksichtigt bleiben .

Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus

– der Be schwer deführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung C ( Urk. 16/3) - ist bei den in Frage kommenden Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 eben falls nicht angebra cht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011

vom 28.

März 2011 E.4.3) . 5.2.3

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint daher ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen , wobei offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als ermessensmissbräuchlich zu werten ist, was eine Korrektur voraussetzen würde ( BGE 137 V 71 E.

5.1). Dies führt e zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ( Fr. 49‘936. -- x 0.9) . 5.3

Die G egenüberstellung des vom Beschwerdeführer als massgeblich erachteten

Valideneinko mmens von Fr. 71‘092. -- mit dem vorstehend ermitte lten Invali deneinkommen von Fr. 44‘942. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 37% ( 36.78 % ) w omit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh t.

In der Zeit von 28. September 2012 bis Ende Januar 2013 ist von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auszugehen .

Da mit resultiert in dieser Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 0. -- und somit ein In va liditätsgrad von 100

% , w elcher

Anspruch auf eine ganze Rente ergibt .

O ffen bleiben kann, ob das Valideneinkommen

– nachdem die Kündigung durch d ie Arbeitgeberin gemäss dem A r beitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Okto ber 2011 aus „ wirtschaftlichen “ Gründen erfolgte – nicht allenfalls auf grund von Tabellenwerten zu ermitteln wäre. D iesfalls wäre auf den LSE-Ta bellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ , sonstiges Ausbaugewerbe

(LSE 20 10 TA1 Ziff. 4 3 ) und dabei

- d a der Beschwerdeführer zwar nicht über eine Berufslehre, jedoch über langjährige Berufse rfahrung verfügt

auf das

Anf or de rungsni v e au 3 abzustellen .

Mithin wäre von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 559 . --

ausz u gehen , was - nach Berücksichtigung der bran chen spe zi fisch betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 4 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (vgl. BFS-Stati stik unter F 43, vgl. E. 5.2.1 h iervor)

so wie der Nomi nal lohnent wicklung

per 2012 (vgl. wiederum E. 5.2. 1

hiervor)

- einem jähr li chen Einkom men von Fr. 70‘ 291 .-- entspräche und in Gegenüberstellung mit dem Invaliden einkommen von Fr. 44‘942.--

ebenfalls einen rentenausschlies senden Invalidi täts grad von 36

% ergäbe. 5.4

Zusammenfassend hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wir kung ab

1. September 2012 eine ganze Rente zugesprochen und diese per Ende Januar 2013 befristet.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963 sowie Staatsangehöriger von

Y.___ , ist ohne erlernten Beruf . Er war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 haupt sächlich als Gipser bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt arbeitete er seit 1. Juni 2009 als Gipser für die Z.___ GmbH, welche das A rbeitsv erhä ltnis per 31. Juli 2011 auflöste (Urk.

16/21). Im Oktober 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine stattgehabte Operation am rechten Hüftgelenk (Einsatz einer Totalprothese) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und h olte medizinische Berichte ein. Am 1 9. März 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Arbeitszentrum

A.___ vom 2. April bis 29. Juni 20

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mi n des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, das s ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Haupt sache damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 28. März 2011 erheblich eingeschränkt und ihm gemäss der medizinischen Beurteilung diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit sei ihm ab 1 9. März 2012 in einem Pensum von 80 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 29 % ,

weshalb ab 28. März 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Aufgrund der Operation vom 28. September 2012 habe sich der Gesundheitszustand ab diesem Datum vorübergehend verschlechtert, weshalb ihm bis 3 1. Januar 2013 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. In diesem Zeitraum habe Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Danach könne wieder von derselben Beurteilung wie vorher ausgegangen werden ( Urk. 2) .

E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 1) , ergänzt durch Eingabe vom 29. April 2014 (Urk.

4) Beschwerde erheben mit dem R echt s begehren , die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben, es seien weitere Abklärungen zu tätigen und dem Beschwerdeführer seien die gesetzli chen Leis tungen unter Berücksichtigung eines nach oben korrigierten Validen ein kommens und eines um 25

% nach unten korrigierten Invalideneinkommens zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degeg nerin ( Urk. 1 S. 2, vgl. Urk.

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdefüh r er zur Hauptsache vorbringen, dass die retro spektive Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei und von den echt zeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweiche . Alsdann habe

Dr. B.___ auch die negativen Auswirkungen des ersten Arbeits training s unbe rück sichtig t gelassen . Es hätte daher nicht auf das Gutachten B.___ abgeste llt ,

sondern hätten weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit vor genommen werden müssen. Alsdann seien beim Valideneinkommen auch die beim letzten Arbeitgeber regelmässig geleisteten Überstunden zu berück sichti gen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% vor zunehmen ( Urk. 1 und 4).

Wie sich aus dem nachgereichten IV-Abklärungs be richt über das zweite Arbeitstraining wie auch dem Bericht der C.___ AG in ergebe, sei die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit nicht n ur aus rheumatologischen , sondern auch aus psychischen Gründen einge schränkt, was noch abzuklären sei ( Eingabe vom 3 0. September 2014, Urk. 18) . 3. 3.1

Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers im Wesentlichen die folgende n medizinischen Berichte und Unter lagen :

3.2

Dr. med. D.___ , Assistenzarzt an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie, diagnost i zierte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1. Dezem ber 2011 eine schmerzha fte Verkürzung der Hüftflexoren und eine Insuffizienz der Hüftabduktoren recht s mit/bei Status nach Hüft-TP MIS vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts. Er gab im Wesentlichen an, der Patient sei bis zum 1 9. November 2011 vollständig arbeitsunfähig ,

die bisherige Tätigkeit a uf dem Bau sei aus medizini scher Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar .

D urch die verminderte Gehfähigkeit sei der Patient stark einge schränkt, auch sei das Tragen von Gewichten nicht mehr möglich. Mit der Wie deraufnahme einer Tätigkeit in leichter e m Ausmass könne gerechnet werden ( Urk. 16/23 S. 6 f).

3.3

I m Bericht der Universitätsklinik E.___ , Orthopä die , vom 1. März 2012 , wo der Versicherte am 2 4. Februar 2012 auf Zuweisung des Hausarztes wegen geklagter Lumbalg i en

untersucht worden war, diagnost i zierte PD Dr.

F.___

ein Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 bei multisegmenta ler

Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1 mit/bei ext raforaminaler Diskushernie L5/S 1 rechts mit Kompression der L5- Wurzel, sowie eine Zervikobrachialgie beid seits; als Nebenbefund erhob er eine Beschwerde persistenz bei Status nach Hüft TP (MIF) vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Co xarthrose rechts mit Bein verkürzung von 4

cm bei Hüftdysplasie. Er gab im Wesentlichen an, die Lum balgie könne teilweise e r klärt werden aufgrund eines Facettengelenkssyndrom s L4/5 und L5/S 1. Diesbezüglich werde eine Infiltration organisiert. Bei diffusem Bild einer Zervikobrachialgie beidseits werde e in MRI durchgeführt; eine Nach kontrolle sei vorgesehen ( Urk. 16/46 S. 15 f.) . 3.4

Im Zwischenbericht de s Arbeitszentrums A.___ , wo der Versicherte am 2. April 2012 eine erste berufliche Abklärung angetreten hatte, führten die ver antwortlichen Personen aus, der Versicherte habe sich motiviert gezeigt und sei mit wenigen Ausnahmen (krankheitsbedingt, Arztbesuche) stets anwesend ge we sen. Er habe einen guten Einsatz gezeigt und es sei ihm möglich gewesen , ohne zusätzliche Pausen an der Arbeit zu bleiben. Trotz gute m Einsatz sei die Leistung nach einem Monat bei 35 Prozent gelegen. Eine Steigerung der Leis tung sei jedoch ersichtlich gewesen. Mitte Mai habe der Versicherte über zu nehmende Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was auch eine erhöhte Ein nahme von Schmerzmitteln mit sich gebracht habe. Nach einer Untersuchung in der Uniklinik E.___ bei Dr. G.___ habe der Versicherte ein Arztzeugnis gebracht, welches ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. Juni 2012 bescheinigt habe. An diesem Datum wäre auch die Abklärung fertig gewesen. Dr. G.___ habe anlässlich einer Rücksprache bestätigt, dass er es als sinn voll erachte, wenn der Versicherte die verlorenen Tage im Juli nachholen könnte. Aus medizinischer Sicht stehe dem nichts im Wege. Der Unterbruch sei nötig gewesen, da der Versicherte zusätzliche Therapien habe besuchen müssen ( Urk. 16/36). Gemäss Abklärungsbericht vom 2. Juli 2012 wurde die Situation mit dem Versicherten nochmals besprochen , wobei d ies er mitgeteilt habe, dass neben den vorhandenen Rückenschmerzen auch noch eine Entzündung in den Hüftgelenken dazugekommen sei, welche seine Bewegungsfähigkeit zusätzlich verschlechtert habe,

zudem stehe noch eine Operation an der linken Schulter an. Unter diesen Umständen sei nicht mit einem neuen Arbeitsversuch zu rechnen (Urk. 16/38). 3. 5

Im Bericht vom

E. 4 S. 2) . Die IV-Stelle beantr agte mit Ver nehm lassung vom 16. Juni 2014 Abweisung der Besc hwerde (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess der Beschwerdeführer ergänzende medi zinische Berichte sowie den IV-Abklärungsbericht vom 18. Juli 2014 über das durchgeführte zweite Arbeitstraining einreichen (Urk. 18 und Urk. 19/1-6), welche Unterlagen der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014

unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden (U rk. 20). Die se reichte ihre Stellungnahme dazu am 10. Oktober 2014 ein und hielt an ihren Einschätzungen fest (Urk. 22-23). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21.

Oktober 2014 (Urk. 25). Am 20. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer einen weiteren medizin ischen Bericht vom 2 3. März 2015 zu den Akten reichen (Urk. 29) , welcher der Beschwerdegegnerin zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Aus den aufgeführten Akten ist ersichtlich, dass vorliegend sämtliche involvier ten Ärzte in somatischer Hinsicht von den nämlichen Diagnosen bzw. die Ar beits fähigkeit beeinflussenden Gesundheits schäden (im Bereich der rechten Hüfte ,

der rechten Schulter sowie des Rückens) ausgehen. Aufgrund der Akten ausge wiesen und unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipse r nicht mehr arbeitsfähig ist. In medizinischer Hinsicht s treitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigke i t in einer Verweistätigkeit und dabei auch die Frage ,

ob die Arbeitsfähigkeit al len falls auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist.

E. 4.2 ) . D aran ändert daher mit Blick auf den vorliegenden Beurteilungszeitraum

auch nichts, dass der

Beschwerde füh rer sich im April 2014

– mi t hin im Nachgang zur Verfügung vom 1 3. März 2014 -

in psychiatrische Abklärung begeben

und die für den Be richt verant wort lich zeichnende Ä rztin auch bezogen auf den vorliegend mass geblichen Zeitraum psychi a trische Diagnosen ges tell t hat , zumal sich deren

retrospektive D iagnosestellung le d i glich auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers zu stützen vermag.

Von ergänzende n Abklärungen in psychi atrischer Hinsicht bezüglich des hier relevanten Zei t raums ist daher in antizi pierter Beweiswü r di gung ( vgl. dazu etwa BGE 124 V 90

E. 4b ) abzusehen .

4 .3

I n somatischer Hinsicht hatte sich die Verwaltung auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestütz t, was nicht zu beanstanden ist , erfüllt dieses doch die recht sprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt

vollumfänglich (vgl. vorstehend E.

1.4) . Entgegen der beschwerdeführeri schen Auf fassung ist das Gutachten insbesondere auch im Lichte der übrigen Akten nicht zu beanstanden. So kann namentlich nicht gesagt werden , dass die be zogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit erfolgte retrospektive Einschät zung von Dr. B.___ im Widerspruch zu den echtzeitl ichen Berichten der behan delnden Ärzte steh t , erachteten diese die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit doch ebenfalls als möglich ( vgl. etwa Urk. 16/23 S.

6f., Urk. 16/43 S.

5 f. ) . Eben s owenig ergibt der Hinweis darauf , dass ihm Dr. G.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik E.___ , im Mai 2012 - während laufendem bzw . nach abge brochenem Arbeitstraini n g - eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit auch für diese leichte Tätigkeit attestiert hatte ( Urk. 16/46 S.

11) , etwas zu seinen Guns ten. Denn nicht nur erscheint grundsätzlich fraglich, ob die im Arbeitstraining au s geführten Tätigkeiten dem

zumutbaren medizinischen Belastungsprofil über haupt

ent sprach en , musste der Versicherte doch etwa über länge re Zeit stehen und sitzen (vgl. Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. G.___ ,

Urk. 16/46 S. 10 ) , während gemäss dem von Dr. B.___ definierten Bela s tungspro fil

eine angepasste Tätigkeit vorwiegend

– jedoch nicht länger als eine Stunde am Stück - im

Sitzen ausz u üben

ist;

e benso wenig

geht

aus den Abklärungsbe richten

hervor,

ob die zugewiesenen Tätigkeiten auch an die Prob lematik an der rechten Schulter

angepasst war

(vgl. denn auch Urk. 16/36) . Festzustellen gilt in diesem Zusammenhang weiter , dass die von

Dr. G.___

für Juni 2012 at te stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in der ausgeübten Tätigkeit

in erster Linie

zwecks Durchf ü hrung zusätzlicher Therapien

erfolgt e und Dr. G.___

die Fortführung des Ar beitstrainings anschliessend aus medizi nische n Gründen als möglich und sinnvoll

erachtete ( Urk. 16/36 und Urk. 16/40 S.

1) . Festzu stellen ist aber insbesondere , dass auch

Dr. I.___ , welcher den Vers icherten auf Zuweisung des Haus arztes untersucht hatt e, die Einschätzung von Dr. B.___ als nachvollziehbar bezeichnete .

D ass er die Arbeitsfähigkeit in lei densange passter Tätigkeit bei etwa gleichem Belastungsprofil minim tie fer be zifferte (75 % statt 80

% ; vgl. Urk. 16/117 S. 3 ) ändert daran nichts, zumal

Dr. I.___ selber ausgeführt hatte, über das Niveau und das Belastungsprofil lasse sich allenfalls diskutieren ( Urk. 16/117 S.

3) und im Übrigen

die ärztliche Beurtei lun g der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Er messenszüge trägt ( BGE 137 V 210

E. 3.4.2.3 ) . Vielmehr stützt die Einschät zung von

Dr. I.___

diejenige von Dr. B.___ , zumal auch Dr. I.___ an gab, er könne der subjektiven Einschätzung des Patienten, im aktuellen Zustand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, aus objektiver Sicht nicht folgen ( Urk. 16/117 S. 3) .

Zu beachten ist im Übrigen , dass s ubjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü fung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten rechtsprechungs gemäss durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen.

E. 4.4 Insgesamt folgt daraus, dass das Gutachten von Dr. B.___

auch vor dem Hinter grund der übrigen Akten eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar stellt , so dass darauf abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner bis herigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E.1.2 hievor ) bzw. seit dem 1 9. März 2012 i n einer optimal angepassten Tätig keit aber

zu 80% arbeitsfähig ist , wobei ab September 2012 ( Schulteroperation ) bis Ende Januar 2013

( anschliessende Rekonvaleszenz)

vorübergehend

eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestand.

5. 5.1

5.1.1

Beim Valideneinkommen knüpfte die Verwaltung gestützt auf den Arbeitgeber bericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Oktober 2011

( Urk. 16/21) an das Einkom men von Fr. 5‘100 . -- (x 13) an, welches der Versicherte zuletzt im Jahr

2011 er zielt h a tte, was angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2012 (allfälliger Rentenbeginn) ein jährliches Einkommen von Fr. 66‘963.—

ergab ( Urk. 2 S. 2) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass beim Valideneinkommen zusätzlich auch die während der Anstellung durchschnittlich erzielten (und auf dem gerichtlichen Weg erstrittenen) Überstundenentschädigungen einzubezie hen seien, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2012 beim Valideneinkommen

ein zu veranschlagendes jährliches Ein kommen Fr. 71‘092.-- ergebe ( Urk. 4 S. 11). 5.1.2

Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen , wenn und so wei t die v ersicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rech nen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010, E.

6.4). Mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeber ber ic ht - wonach dem Be schwer deführer aus „ wirtschaftlichen “ Gründen gekündigt worden sei bzw . weil es für ihn immer weniger Einsatzmöglichkeiten ge gebe n habe , da er aus schliess lich Gipserarbeiten ausführen könne und er zudem sich immer weniger ins Team eingepasst habe ( vgl. Urk. 16/21 S.

1 ) - erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer effektiv weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang ge leistet hätte. Doch kann diese Frage offen bleiben, da auch unter Berücksich tigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren als dem von der Verwaltung ermittelten

Valideneinkommen kein rentenbegründender Invali di t äts grad

resultiert (vgl. E. 5.3 hienach ). 5 .2

5.2.1

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bruttolohn ( Zent ralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘9 01 . -- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 2 6 ), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen

Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Statistik der be triebsüblichen Arbeitszeit unter Total [online abrufbar] ) sowie der Nominallohn ent wicklung

(von 1

% [2011] 0.8

% [2012] ; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung d er Nominal löhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 -2014 [online ab ruf bar] ) bis im Jahr 2012 (allfälliger Rentenbeginn ) z u einem Jahreseinkommen von Fr. 62‘420.-- (12

x Fr. 5‘202 .-- )

führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 49‘936.-- entspricht.

5.2.2

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer

lässt diesbezüglic h

geltend machen, dass aufgrund der zahlreichen körperlichen Einschränkungen bezüglich der noch möglichen Tätig keit en , seines Alters (bzw . der vorzeitigen Alterung) , der Nationalität

wie auch des nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeits pensums ein Abzug vorz u nehmen sei, welcher insgesamt auf 25

% zu bemessen sei (Urk. 4 S. 11 ).

Zum behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforde rungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Allerdings ist der Beschwerdeführer auf eine l eichte Tätigkeit angewiesen , bei wel ch er verschiedene zusätzliche Anforderungen

(vgl. E. 3.6 hievor ) erfüllt sein müssen . Auch wenn die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 . November 2012 an die IV- Stelle stellte

Dr. med. H.___ , Assis tenzarz t an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie , folgende Diagno sen: Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bicepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie , Facettensyndrom L4/ 5 und L5/S1 bei multisegmentaler Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1, St atus nach Hüft - TP rechts am 17. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts; ebenso diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie sowie Diabetes Mellitus Typ 2. Er gab im Wesentli chen an, der Versicherte sei im März 2012 i n die Schultersprechstunde zug e wiesen worden bei starken Schmerzen. Im weiteren Verlauf sei eine Supraspi natus - ,

Infraspinatus - sowie Subscapularisläsion diagnosti zi ert worden. A nläss lich der Schultersprechstunde vom 2 9. August 2012 sei die Indikation für eine

Schulterarth ros kopie und Rotatorenmanschetten -R ekonstruktion gestellt wor den. Die stationäre Behandlung (wohl: Operation) sei am 2 8. September 2012 erfolgt . Als Gipser sei er seit 1 7. Mai 2011 bis heute 100% arbeitsunfähig und mit Schmer zen und eingeschränkter Beweglichkeit vor allem bei Überkopfar beiten deutlich eingeschränkt. Mit der Aufnahme einer leidensangepassten Tä tigkeit könne frühestens 3 Monate postoperativ gerechnet werden ( Urk. 16/54).

Im Bericht vom 2 1. Januar 2013 diagnos ti zierte der verantwortliche Arzt nach sta ttgehabter arthroskopischer

Rotato renmanschetten -R ekonstruktion sowie ge stützt auf den Untersuch vom 9.

Januar 2013 im Rahmen einer Verlaufskon trolle zusätzlich eine frozen

shoulder und perioperative

Plexusläsion . Er gab im Wesentlichen an, es gehe dem Versicherten – nachdem er am 2 8. November 2012 im Rahmen einer Verlaufskontrolle

wegen ausstrahlender Schmerzen von der Schulter bis in den 4. und 5. Finger vor stellig geworden war ( Urk. 16/61 ) – etwa s besser. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien regredient , sie bestünden jedoch weiterhin sowie vor allem eine verminderte Sensibilität der Fin g er 4

u nd 5 ulnarseitig der rechten Hand. Aufgrund eine r

elektrophysi olo gischen Untersuchung der oberen Ex t remität rechts habe ein Kompressions sy n drom des N. Ulnaris ausgeschlossen werden können, jedoch zeige sich eine perioperative

Plexusläsion . Die Physiotherapie und Wasserther a pie sei en weiter zuführen. Die Arbeit s unfähigkeit werde ver längert bis zum nächsten Termin ( Urk. 16/63). 3.6

Am 2 8. Januar 2013 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ untersucht. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 1. Februar 2013 fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/64 S.

21): - Persistierende Hüftschmerzen rechts im Sinne einer Periarthropatia

co xae (=PAC) mit Flexionsdefizit mit/bei - St. nach Hüft-TP rechts infolge sekundärer Coxarth r ose rechts bei Hüft dysplasie am 1 7. Mai 2011 - Frozen

shoulder rechts, rückläufig, mit/bei - St. nach Schulterarthroskopie rechts, Biszepstenotomie , Rotatoren manschetten-Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storzanker , Supraspi natus und Infraspinatus -Vorderrand 2 Storzanker ) , subacromiales

De bridement , Acromioplastik , AC-Resektion am 28.

September 2012 infolge Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bizepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - DISH (Synonym: Morbus Forestier , diffuse idiopathische skelettale

Hy pero s tose ) - Breitbasig linksbetonter Prot r usion L4/5 , minimer Protrusion L5/S1, deutlicher Spondylarthrose L5/S1 (MRI 24.2.2012).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: - Untere Armplexusläsion rechts, zugezogen anlässlich der Operation am 2 8. September 2012 - Hyposensibilität ulnar

Dig . IV und Dig . V rechts - Chronisches leichtes Zervikovertebralsyndrom mit/bei - leichten altersentsprechenden Degenerationen (MRI HWS 01.03.2012) - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Ty p II - Dyslipidämie - Adipositas

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ zur Hauptsache aus, als Gipser bestehe seit März 2011 und auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%. Alsdann zeige das Profil in einer Verweistätigkeit diverse Einschränkungen. Der Versi cherte könn e von Seiten der rechten Schulter nicht über 3 kg heben, stossen oder ziehen, er könne nicht mit dem rechten Arm auf oder über rechter Schul ter höhe arbeiten. Eine Tätigkeit, welche er mit dem rechten Arm auf Tischhöhe bewerkstelligen könne, wo er den Arm nicht weiter aussenrotieren müsse als dass es ihm möglich sei und bei welcher er diese Schulter nicht über 3 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten müsse, sei ihm hingegen zumutbar. Dieses ge nannte Profil würde z .B. einer leichten Sortiertätigkeit auf Tischhöhe entspre chen. Von Seiten der rechten Hüfte könne er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nicht Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, keinen Arbeiten in Zwangs stellungen, d.h. repetitiv bückend oder vornüberbeugend tätigen. Eine derartige Tätigkeit, welche

er vorwiegend sitzend tätigen könne, bei welcher er aber nicht länger als ei ne Stunde am Stück sitzen müsse und bei welcher er das rechte Bein leicht ausstrecken könne, d .

h. bei welchem er nicht mit dem Oberkörper nach Vorne geneigt z.B. an eine r Tischplatte sitzen müsse, sei ihm hingegen zumut bar. Von Seiten des Rückens kämen keine zusätzlichen Restriktionen hinzu , welche nicht schon von Seiten der Hüfte rechts ausgesprochen worden wären.

Eine Verweistätigkeit, welche die oben genannten Restriktionen berücksichtige, sei dem Exploranden gesamthaft gesehen zu einem 80%igen Pensum zumutbar, d .

h. es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% mit den erwähnten Restriktionen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit März 2012 mit Blick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt zur bestehenden Hüftproblematik die festgestellten Schulterprobleme hinzu gekommen seien , aufgrund der Interaktion der diversen Probleme unterei nander (Schulter, Rücken, Hüfte). Nach der Schulteroperation am 28. September 2012 sei von einer viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies bei durch frozen

shoulder kompliziertem Verlauf, wobei die Beschwerden rückläufig seien. Danach (ab Februar 2013) sei wiederum von einer Arbeitsfä hig keit von 80 % in d er umschriebenen Verweistätigkeit auszugehen ( Urk. 16/64 S. 25 ff.). 3.7

In seinem Bericht vom 2 9. November 2013 erhob Dr. med.

I.___ , Ober arzt am J.___ , Klinik für Rheumatologie, aufgrund seiner durch den Hausarzt veranlassten Abk lärung des Versicherten vom 26. Novem ber 2013 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. B.___ . In seiner Beur teilung führte er aus, es könne mit den vorbeurteilenden Ärzten überein ge stimmt werden, dass für die angestammte Tätigkeit als Gipser eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestehe. Ebenso sei aber festzuhalten, dass aus rheu matologischer Sicht durchaus eine Arbeitsfähigkeit für eine ange passte Verweistätigkeit bestehe. Über das Niveau und die genaue Belastungs anforde rung dieser Tätigkeit könne man allenfalls diskutieren, anzumerken sei aber, dass man der subjektiven Einschätzung des Patienten , im aktuellen Zu stand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, objektiv nicht folgen könne. Erstellt sei , dass der Patient maximal noch für eine leichte bis al lenfalls leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit einsetzbar sei auf grund einer verminderten Belastungstoleranz sowohl der rechten Hüfte wie auch des unteren Rückens und des Schultergürtels rechts. Tätigkeiten über Schulterhöhe, vor allem rechts, Tätigkeiten längerdauernd sitzend, vorgeneigt stehend oder stehend mit verdrehtem Oberkörper sowie Arbeiten , die ganz tags stehend/ gehend oder mit wiederholtem Treppen- und Leitersteigen ausge führt w ü rden ,

seien nicht mehr möglich. Gleichwohl lasse sich hieraus nicht eine vollständige oder weitgehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit ableiten. Auf fallend an der aktuellen Situation sei, dass der Patient den Eindruck hinterlasse, dass er sich praktisch aufgegeben ha be und in einem [r] egressiven Zustand von Hilfs- und Hoffnungslosigkeit ver harre. Diese Verhaltensauffälligkeit begründe allerdings aus medizinischer Sicht noch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit , sofern nicht eine psychische Problematik von erheblicher Tragweite dahin ter stecke (was aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen wäre). Die Schlussfolgerungen des Gutachte rs

B.___ seien aus rhe u matologischer Sicht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, wobei aber die Rückenschmerzen etwas zu optimistisch beur teilt worden seien. Aktuell überla gere die lumbospondylogene Symptomatik die Residualbeschwerden n a ch H üft TP - Implantation. Aus diesem Grunde wür d e er eine Leistungseinbusse von 25

% attestieren, was einer Restarbeitsfähigkeit von 75

% entspreche. Eine noch hö here Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne er aus rheumatologischer Sicht nicht begründen . Auf die Durchführung eines kompletten Arbeitsassess ments mit Evalutation der funktionellen Leistungs fähig keit habe er bei der ak tuellen Situation verzichtet, da er nicht davon aus gehe, dass sich hiedurch noch neue wesentliche Erkenntnisse ergeben würden (Urk. 16/ 117). 3.8

Im Bericht des Arbeitszentrums A.___

vom 1 8. Juli 2014 über das zweite vom 3. Februar bis 3 1. Juli 2014 durchgeführte Arbeitstrai ning führten die ver antwortlich zeichnenden Personen aus, der Versicherte habe am 3. Februar 2014 mit der Abklärung begonnen. Es sei vereinbart gewesen, dass er zuerst halbtags arbeite und nach einem Monat versuchen werde, die Arbeitszeit kontinuierlich zu steigern. Der Versicherte habe bereits zu Beginn der Abklärung mitgeteilt, dass er konstant starke Schmerzen im Rücken verspüre, die bis in die Füsse aus strahlten. Er sei trotzdem bereit gewesen , alle zugeteilten Arbeiten auszu führen. Der am 1. April unternommene Versuch, die Arbeitszeit auf 75 % zu steigern, sei aufgrund einer Schmerzzunahme am 10. April 2014 abgebrochen und das Arbeitstraining bis Ende Juli regelmässig wieder nur am Morgen durchgeführt worden ( Urk. 19/1). 3.9

Am 16. April und 2. Mai 2014 wurde der Versicherte im Psychiatriezentrum K.___ auf Zuweisung des Hausarztes erstmals psychiatrisch untersucht. In ihrem Eintrittsbericht vom

16. Juni 2014 diagnost i zierte die verantwortlich zeich nende Oberärztin eine seit ca . sechs Monaten bestehende Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie differentialdiag nostisch eine mittelgradige depressive Episode mit / bei chronischem Schmerz syndrom im Bereich Hüfte, Rücken und S chulter . Angaben zur Ar beitsfähigkeit machte sie nicht ( Urk. 19/6). 4.

E. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) davon ausgeht, dass dieser auch Stellen umfasst , welcher Ver s icherten mit eingeschränkten Belastungsprofilen bzw .

spezifischen Anfor de rungen an einen Arbeitsplatz

gerecht werden ,

weshalb solche Einschränkun gen

grundsätzlich nicht abzugsrelevant sind

(vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 [bezüglich einer sitzenden Tä tigkeit mit Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln] ) ,

g ilt v orliegend jedoch zu beachten, dass beim Beschwerdeführer verschiedenste Einschränkun gen im Be reich Schulter, Hüfte und Rücken zusammenfallen,

weshalb in dieser Hinsicht ein leidensbedingter Abzug angezeigt erscheint .

Was den Beschäftigungsgrad betrifft ,

anerkannte die Rechtsprechung a lsdann zwar bisher bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teil zeit lich e rwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabel len lohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w ird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad diffe ren zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S.

25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Dies ist

– jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75

% und 89

% , wie

e s dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhe bungen allerdings nicht mehr der Fall ( vgl. LSE 2012 und vorliegend anwend bare LSE 2010 , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, berufli che r Stellung und Geschlecht [online abrufbar]) , weshalb sich

– entgegen dem Vor gehen der Verwaltung - unter diesem Titel kein Abzug mehr rechtfer tigt . Daran ändert auch der Hinweis auf die Medienmitteilung des Kantons Zü rich vom 6. März 3013 nichts (Urk. 3 / 3 ) .

Denn

praxisgemäss sind

die gesamt schweize ri schen

Erhebungen

massgebend und es

sind überdies die i n der fragli chen Mit teilung

genannten durchschnittlichen Lohneinbussen

(von 15 %) für Teilzeit arbeitende Männer nicht nach Beschäftigungsgrad differenziert , obwohl

Loh n ein bussen wegen Teilzeitarbeit

in erster Linie die tieferen Pensen

betreffen .

Schliesslich rechtfertigen

weder

das Alter des Beschwerdeführers noch

seine

mazedonische Nationalität

ein en Abzug vom Tabellenlohn .

Er war im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 13. März 2014 51-jährig , womit noch nicht von einem fortgeschritten en Alter gesprochen werden kann; überdies werden di e ihm noch offenstehenden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich alt ersunabhängig nachgefragt (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_2 61/2011 vom 5. Juli

2011 E.

7.3 ). D ass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfrem der Faktor unberücksichtigt bleiben .

Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus

– der Be schwer deführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung C ( Urk. 16/3) - ist bei den in Frage kommenden Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 eben falls nicht angebra cht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011

vom 28.

März 2011 E.4.3) . 5.2.3

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint daher ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen , wobei offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als ermessensmissbräuchlich zu werten ist, was eine Korrektur voraussetzen würde ( BGE 137 V 71 E.

5.1). Dies führt e zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ( Fr. 49‘936. -- x 0.9) . 5.3

Die G egenüberstellung des vom Beschwerdeführer als massgeblich erachteten

Valideneinko mmens von Fr. 71‘092. -- mit dem vorstehend ermitte lten Invali deneinkommen von Fr. 44‘942. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 37% ( 36.78 % ) w omit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh t.

In der Zeit von 28. September 2012 bis Ende Januar 2013 ist von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auszugehen .

Da mit resultiert in dieser Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 0. -- und somit ein In va liditätsgrad von 100

% , w elcher

Anspruch auf eine ganze Rente ergibt .

O ffen bleiben kann, ob das Valideneinkommen

– nachdem die Kündigung durch d ie Arbeitgeberin gemäss dem A r beitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Okto ber 2011 aus „ wirtschaftlichen “ Gründen erfolgte – nicht allenfalls auf grund von Tabellenwerten zu ermitteln wäre. D iesfalls wäre auf den LSE-Ta bellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ , sonstiges Ausbaugewerbe

(LSE 20 10 TA1 Ziff. 4 3 ) und dabei

- d a der Beschwerdeführer zwar nicht über eine Berufslehre, jedoch über langjährige Berufse rfahrung verfügt

auf das

Anf or de rungsni v e au 3 abzustellen .

Mithin wäre von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 559 . --

ausz u gehen , was - nach Berücksichtigung der bran chen spe zi fisch betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 4 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (vgl. BFS-Stati stik unter F 43, vgl. E. 5.2.1 h iervor)

so wie der Nomi nal lohnent wicklung

per 2012 (vgl. wiederum E. 5.2. 1

hiervor)

- einem jähr li chen Einkom men von Fr. 70‘ 291 .-- entspräche und in Gegenüberstellung mit dem Invaliden einkommen von Fr. 44‘942.--

ebenfalls einen rentenausschlies senden Invalidi täts grad von 36

% ergäbe. 5.4

Zusammenfassend hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wir kung ab

1. September 2012 eine ganze Rente zugesprochen und diese per Ende Januar 2013 befristet.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00458 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli , Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963 sowie Staatsangehöriger von

Y.___ , ist ohne erlernten Beruf . Er war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 haupt sächlich als Gipser bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt arbeitete er seit 1. Juni 2009 als Gipser für die Z.___ GmbH, welche das A rbeitsv erhä ltnis per 31. Juli 2011 auflöste (Urk.

16/21). Im Oktober 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine stattgehabte Operation am rechten Hüftgelenk (Einsatz einer Totalprothese) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und h olte medizinische Berichte ein. Am 1 9. März 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Arbeitszentrum

A.___ vom 2. April bis 29. Juni 20 1 2 (Urk. 16/27 ), welche in der Folge durchgeführt, jedoch infolge gesundheitlicher Beschwerden vorzeitig be endigt wurde (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 2. Juli 2012 [Urk.

16/38] sowie Mit teilung vom 13. Juli 2012 [Urk. 16/41] ; vgl. auch undatierter IV- Abklä rung s - /Zwischenbericht Urk. 16/36 ). Am 2 8 . September 2012 wurde der Be schwer deführer an der rechten Schulter operiert (vgl. etwa Urk. 16/63) . A m 2 0. November 2012 teilte die IV- Stelle X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische (rheumatologische) Begutachtung not wen dig sei (Urk. 16/57). Diese wurde am 28. Januar 2013 durch Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin durch ge führt . Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 1. Februar 2013

( Urk. 16/64)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbesche id vom 29. April 2013 mit, dass er

ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe ,

welche bis zum 31. Januar 2013 zu befristen sei ( Urk. 16/68 ff.). Dagegen liess X.___ Einwände vorbringe n (vgl. insbes. Eingabe vom 29. Mai 2013 ; Urk. 16/81) . Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess er zudem ein Gesuch um berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings stellen (Urk. 16/82). Mit Mitteilung vom 20. Januar 2014 erteilte die IV-Stelle in der Folge Kostengut sprache für ein weiteres Arbeitstraining im Arbeitszentrum

A.___ vom 3. F ebruar bis 2. August 2014 (Urk. 16/100). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 sprach die IV-Stelle X.___ wie angekündigt ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie bis zum 3 1. Januar 2013 befristete ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 1) , ergänzt durch Eingabe vom 29. April 2014 (Urk.

4) Beschwerde erheben mit dem R echt s begehren , die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben, es seien weitere Abklärungen zu tätigen und dem Beschwerdeführer seien die gesetzli chen Leis tungen unter Berücksichtigung eines nach oben korrigierten Validen ein kommens und eines um 25

% nach unten korrigierten Invalideneinkommens zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degeg nerin ( Urk. 1 S. 2, vgl. Urk. 4 S. 2) . Die IV-Stelle beantr agte mit Ver nehm lassung vom 16. Juni 2014 Abweisung der Besc hwerde (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess der Beschwerdeführer ergänzende medi zinische Berichte sowie den IV-Abklärungsbericht vom 18. Juli 2014 über das durchgeführte zweite Arbeitstraining einreichen (Urk. 18 und Urk. 19/1-6), welche Unterlagen der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014

unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden (U rk. 20). Die se reichte ihre Stellungnahme dazu am 10. Oktober 2014 ein und hielt an ihren Einschätzungen fest (Urk. 22-23). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21.

Oktober 2014 (Urk. 25). Am 20. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer einen weiteren medizin ischen Bericht vom 2 3. März 2015 zu den Akten reichen (Urk. 29) , welcher der Beschwerdegegnerin zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mi n des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, das s ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Haupt sache damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 28. März 2011 erheblich eingeschränkt und ihm gemäss der medizinischen Beurteilung diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit sei ihm ab 1 9. März 2012 in einem Pensum von 80 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 29 % ,

weshalb ab 28. März 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Aufgrund der Operation vom 28. September 2012 habe sich der Gesundheitszustand ab diesem Datum vorübergehend verschlechtert, weshalb ihm bis 3 1. Januar 2013 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. In diesem Zeitraum habe Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Danach könne wieder von derselben Beurteilung wie vorher ausgegangen werden ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdefüh r er zur Hauptsache vorbringen, dass die retro spektive Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei und von den echt zeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweiche . Alsdann habe

Dr. B.___ auch die negativen Auswirkungen des ersten Arbeits training s unbe rück sichtig t gelassen . Es hätte daher nicht auf das Gutachten B.___ abgeste llt ,

sondern hätten weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit vor genommen werden müssen. Alsdann seien beim Valideneinkommen auch die beim letzten Arbeitgeber regelmässig geleisteten Überstunden zu berück sichti gen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% vor zunehmen ( Urk. 1 und 4).

Wie sich aus dem nachgereichten IV-Abklärungs be richt über das zweite Arbeitstraining wie auch dem Bericht der C.___ AG in ergebe, sei die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit nicht n ur aus rheumatologischen , sondern auch aus psychischen Gründen einge schränkt, was noch abzuklären sei ( Eingabe vom 3 0. September 2014, Urk. 18) . 3. 3.1

Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers im Wesentlichen die folgende n medizinischen Berichte und Unter lagen :

3.2

Dr. med. D.___ , Assistenzarzt an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie, diagnost i zierte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1. Dezem ber 2011 eine schmerzha fte Verkürzung der Hüftflexoren und eine Insuffizienz der Hüftabduktoren recht s mit/bei Status nach Hüft-TP MIS vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts. Er gab im Wesentlichen an, der Patient sei bis zum 1 9. November 2011 vollständig arbeitsunfähig ,

die bisherige Tätigkeit a uf dem Bau sei aus medizini scher Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar .

D urch die verminderte Gehfähigkeit sei der Patient stark einge schränkt, auch sei das Tragen von Gewichten nicht mehr möglich. Mit der Wie deraufnahme einer Tätigkeit in leichter e m Ausmass könne gerechnet werden ( Urk. 16/23 S. 6 f).

3.3

I m Bericht der Universitätsklinik E.___ , Orthopä die , vom 1. März 2012 , wo der Versicherte am 2 4. Februar 2012 auf Zuweisung des Hausarztes wegen geklagter Lumbalg i en

untersucht worden war, diagnost i zierte PD Dr.

F.___

ein Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 bei multisegmenta ler

Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1 mit/bei ext raforaminaler Diskushernie L5/S 1 rechts mit Kompression der L5- Wurzel, sowie eine Zervikobrachialgie beid seits; als Nebenbefund erhob er eine Beschwerde persistenz bei Status nach Hüft TP (MIF) vom 1 7. Mai 2011 bei sekundärer Co xarthrose rechts mit Bein verkürzung von 4

cm bei Hüftdysplasie. Er gab im Wesentlichen an, die Lum balgie könne teilweise e r klärt werden aufgrund eines Facettengelenkssyndrom s L4/5 und L5/S 1. Diesbezüglich werde eine Infiltration organisiert. Bei diffusem Bild einer Zervikobrachialgie beidseits werde e in MRI durchgeführt; eine Nach kontrolle sei vorgesehen ( Urk. 16/46 S. 15 f.) . 3.4

Im Zwischenbericht de s Arbeitszentrums A.___ , wo der Versicherte am 2. April 2012 eine erste berufliche Abklärung angetreten hatte, führten die ver antwortlichen Personen aus, der Versicherte habe sich motiviert gezeigt und sei mit wenigen Ausnahmen (krankheitsbedingt, Arztbesuche) stets anwesend ge we sen. Er habe einen guten Einsatz gezeigt und es sei ihm möglich gewesen , ohne zusätzliche Pausen an der Arbeit zu bleiben. Trotz gute m Einsatz sei die Leistung nach einem Monat bei 35 Prozent gelegen. Eine Steigerung der Leis tung sei jedoch ersichtlich gewesen. Mitte Mai habe der Versicherte über zu nehmende Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was auch eine erhöhte Ein nahme von Schmerzmitteln mit sich gebracht habe. Nach einer Untersuchung in der Uniklinik E.___ bei Dr. G.___ habe der Versicherte ein Arztzeugnis gebracht, welches ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. Juni 2012 bescheinigt habe. An diesem Datum wäre auch die Abklärung fertig gewesen. Dr. G.___ habe anlässlich einer Rücksprache bestätigt, dass er es als sinn voll erachte, wenn der Versicherte die verlorenen Tage im Juli nachholen könnte. Aus medizinischer Sicht stehe dem nichts im Wege. Der Unterbruch sei nötig gewesen, da der Versicherte zusätzliche Therapien habe besuchen müssen ( Urk. 16/36). Gemäss Abklärungsbericht vom 2. Juli 2012 wurde die Situation mit dem Versicherten nochmals besprochen , wobei d ies er mitgeteilt habe, dass neben den vorhandenen Rückenschmerzen auch noch eine Entzündung in den Hüftgelenken dazugekommen sei, welche seine Bewegungsfähigkeit zusätzlich verschlechtert habe,

zudem stehe noch eine Operation an der linken Schulter an. Unter diesen Umständen sei nicht mit einem neuen Arbeitsversuch zu rechnen (Urk. 16/38). 3. 5

Im Bericht vom 12 . November 2012 an die IV- Stelle stellte

Dr. med. H.___ , Assis tenzarz t an der Universitätsklinik E.___ , Orthopädie , folgende Diagno sen: Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bicepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie , Facettensyndrom L4/ 5 und L5/S1 bei multisegmentaler Osteochondrose und be ginnender Segmentdegeneration L5/S1, St atus nach Hüft - TP rechts am 17. Mai 2011 bei sekundärer Coxarthrose rechts; ebenso diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie sowie Diabetes Mellitus Typ 2. Er gab im Wesentli chen an, der Versicherte sei im März 2012 i n die Schultersprechstunde zug e wiesen worden bei starken Schmerzen. Im weiteren Verlauf sei eine Supraspi natus - ,

Infraspinatus - sowie Subscapularisläsion diagnosti zi ert worden. A nläss lich der Schultersprechstunde vom 2 9. August 2012 sei die Indikation für eine

Schulterarth ros kopie und Rotatorenmanschetten -R ekonstruktion gestellt wor den. Die stationäre Behandlung (wohl: Operation) sei am 2 8. September 2012 erfolgt . Als Gipser sei er seit 1 7. Mai 2011 bis heute 100% arbeitsunfähig und mit Schmer zen und eingeschränkter Beweglichkeit vor allem bei Überkopfar beiten deutlich eingeschränkt. Mit der Aufnahme einer leidensangepassten Tä tigkeit könne frühestens 3 Monate postoperativ gerechnet werden ( Urk. 16/54).

Im Bericht vom 2 1. Januar 2013 diagnos ti zierte der verantwortliche Arzt nach sta ttgehabter arthroskopischer

Rotato renmanschetten -R ekonstruktion sowie ge stützt auf den Untersuch vom 9.

Januar 2013 im Rahmen einer Verlaufskon trolle zusätzlich eine frozen

shoulder und perioperative

Plexusläsion . Er gab im Wesentlichen an, es gehe dem Versicherten – nachdem er am 2 8. November 2012 im Rahmen einer Verlaufskontrolle

wegen ausstrahlender Schmerzen von der Schulter bis in den 4. und 5. Finger vor stellig geworden war ( Urk. 16/61 ) – etwa s besser. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien regredient , sie bestünden jedoch weiterhin sowie vor allem eine verminderte Sensibilität der Fin g er 4

u nd 5 ulnarseitig der rechten Hand. Aufgrund eine r

elektrophysi olo gischen Untersuchung der oberen Ex t remität rechts habe ein Kompressions sy n drom des N. Ulnaris ausgeschlossen werden können, jedoch zeige sich eine perioperative

Plexusläsion . Die Physiotherapie und Wasserther a pie sei en weiter zuführen. Die Arbeit s unfähigkeit werde ver längert bis zum nächsten Termin ( Urk. 16/63). 3.6

Am 2 8. Januar 2013 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ untersucht. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 1. Februar 2013 fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/64 S.

21): - Persistierende Hüftschmerzen rechts im Sinne einer Periarthropatia

co xae (=PAC) mit Flexionsdefizit mit/bei - St. nach Hüft-TP rechts infolge sekundärer Coxarth r ose rechts bei Hüft dysplasie am 1 7. Mai 2011 - Frozen

shoulder rechts, rückläufig, mit/bei - St. nach Schulterarthroskopie rechts, Biszepstenotomie , Rotatoren manschetten-Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storzanker , Supraspi natus und Infraspinatus -Vorderrand 2 Storzanker ) , subacromiales

De bridement , Acromioplastik , AC-Resektion am 28.

September 2012 infolge Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus , Infraspinatus -Vorderrand, Subscapularis-Oberrand ) rechts, Bizepstendinopathie rechts, AC- Arthropathie - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - DISH (Synonym: Morbus Forestier , diffuse idiopathische skelettale

Hy pero s tose ) - Breitbasig linksbetonter Prot r usion L4/5 , minimer Protrusion L5/S1, deutlicher Spondylarthrose L5/S1 (MRI 24.2.2012).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: - Untere Armplexusläsion rechts, zugezogen anlässlich der Operation am 2 8. September 2012 - Hyposensibilität ulnar

Dig . IV und Dig . V rechts - Chronisches leichtes Zervikovertebralsyndrom mit/bei - leichten altersentsprechenden Degenerationen (MRI HWS 01.03.2012) - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Ty p II - Dyslipidämie - Adipositas

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ zur Hauptsache aus, als Gipser bestehe seit März 2011 und auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%. Alsdann zeige das Profil in einer Verweistätigkeit diverse Einschränkungen. Der Versi cherte könn e von Seiten der rechten Schulter nicht über 3 kg heben, stossen oder ziehen, er könne nicht mit dem rechten Arm auf oder über rechter Schul ter höhe arbeiten. Eine Tätigkeit, welche er mit dem rechten Arm auf Tischhöhe bewerkstelligen könne, wo er den Arm nicht weiter aussenrotieren müsse als dass es ihm möglich sei und bei welcher er diese Schulter nicht über 3 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten müsse, sei ihm hingegen zumutbar. Dieses ge nannte Profil würde z .B. einer leichten Sortiertätigkeit auf Tischhöhe entspre chen. Von Seiten der rechten Hüfte könne er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nicht Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, keinen Arbeiten in Zwangs stellungen, d.h. repetitiv bückend oder vornüberbeugend tätigen. Eine derartige Tätigkeit, welche

er vorwiegend sitzend tätigen könne, bei welcher er aber nicht länger als ei ne Stunde am Stück sitzen müsse und bei welcher er das rechte Bein leicht ausstrecken könne, d .

h. bei welchem er nicht mit dem Oberkörper nach Vorne geneigt z.B. an eine r Tischplatte sitzen müsse, sei ihm hingegen zumut bar. Von Seiten des Rückens kämen keine zusätzlichen Restriktionen hinzu , welche nicht schon von Seiten der Hüfte rechts ausgesprochen worden wären.

Eine Verweistätigkeit, welche die oben genannten Restriktionen berücksichtige, sei dem Exploranden gesamthaft gesehen zu einem 80%igen Pensum zumutbar, d .

h. es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% mit den erwähnten Restriktionen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit März 2012 mit Blick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt zur bestehenden Hüftproblematik die festgestellten Schulterprobleme hinzu gekommen seien , aufgrund der Interaktion der diversen Probleme unterei nander (Schulter, Rücken, Hüfte). Nach der Schulteroperation am 28. September 2012 sei von einer viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies bei durch frozen

shoulder kompliziertem Verlauf, wobei die Beschwerden rückläufig seien. Danach (ab Februar 2013) sei wiederum von einer Arbeitsfä hig keit von 80 % in d er umschriebenen Verweistätigkeit auszugehen ( Urk. 16/64 S. 25 ff.). 3.7

In seinem Bericht vom 2 9. November 2013 erhob Dr. med.

I.___ , Ober arzt am J.___ , Klinik für Rheumatologie, aufgrund seiner durch den Hausarzt veranlassten Abk lärung des Versicherten vom 26. Novem ber 2013 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. B.___ . In seiner Beur teilung führte er aus, es könne mit den vorbeurteilenden Ärzten überein ge stimmt werden, dass für die angestammte Tätigkeit als Gipser eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestehe. Ebenso sei aber festzuhalten, dass aus rheu matologischer Sicht durchaus eine Arbeitsfähigkeit für eine ange passte Verweistätigkeit bestehe. Über das Niveau und die genaue Belastungs anforde rung dieser Tätigkeit könne man allenfalls diskutieren, anzumerken sei aber, dass man der subjektiven Einschätzung des Patienten , im aktuellen Zu stand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, objektiv nicht folgen könne. Erstellt sei , dass der Patient maximal noch für eine leichte bis al lenfalls leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit einsetzbar sei auf grund einer verminderten Belastungstoleranz sowohl der rechten Hüfte wie auch des unteren Rückens und des Schultergürtels rechts. Tätigkeiten über Schulterhöhe, vor allem rechts, Tätigkeiten längerdauernd sitzend, vorgeneigt stehend oder stehend mit verdrehtem Oberkörper sowie Arbeiten , die ganz tags stehend/ gehend oder mit wiederholtem Treppen- und Leitersteigen ausge führt w ü rden ,

seien nicht mehr möglich. Gleichwohl lasse sich hieraus nicht eine vollständige oder weitgehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit ableiten. Auf fallend an der aktuellen Situation sei, dass der Patient den Eindruck hinterlasse, dass er sich praktisch aufgegeben ha be und in einem [r] egressiven Zustand von Hilfs- und Hoffnungslosigkeit ver harre. Diese Verhaltensauffälligkeit begründe allerdings aus medizinischer Sicht noch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit , sofern nicht eine psychische Problematik von erheblicher Tragweite dahin ter stecke (was aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen wäre). Die Schlussfolgerungen des Gutachte rs

B.___ seien aus rhe u matologischer Sicht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, wobei aber die Rückenschmerzen etwas zu optimistisch beur teilt worden seien. Aktuell überla gere die lumbospondylogene Symptomatik die Residualbeschwerden n a ch H üft TP - Implantation. Aus diesem Grunde wür d e er eine Leistungseinbusse von 25

% attestieren, was einer Restarbeitsfähigkeit von 75

% entspreche. Eine noch hö here Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne er aus rheumatologischer Sicht nicht begründen . Auf die Durchführung eines kompletten Arbeitsassess ments mit Evalutation der funktionellen Leistungs fähig keit habe er bei der ak tuellen Situation verzichtet, da er nicht davon aus gehe, dass sich hiedurch noch neue wesentliche Erkenntnisse ergeben würden (Urk. 16/ 117). 3.8

Im Bericht des Arbeitszentrums A.___

vom 1 8. Juli 2014 über das zweite vom 3. Februar bis 3 1. Juli 2014 durchgeführte Arbeitstrai ning führten die ver antwortlich zeichnenden Personen aus, der Versicherte habe am 3. Februar 2014 mit der Abklärung begonnen. Es sei vereinbart gewesen, dass er zuerst halbtags arbeite und nach einem Monat versuchen werde, die Arbeitszeit kontinuierlich zu steigern. Der Versicherte habe bereits zu Beginn der Abklärung mitgeteilt, dass er konstant starke Schmerzen im Rücken verspüre, die bis in die Füsse aus strahlten. Er sei trotzdem bereit gewesen , alle zugeteilten Arbeiten auszu führen. Der am 1. April unternommene Versuch, die Arbeitszeit auf 75 % zu steigern, sei aufgrund einer Schmerzzunahme am 10. April 2014 abgebrochen und das Arbeitstraining bis Ende Juli regelmässig wieder nur am Morgen durchgeführt worden ( Urk. 19/1). 3.9

Am 16. April und 2. Mai 2014 wurde der Versicherte im Psychiatriezentrum K.___ auf Zuweisung des Hausarztes erstmals psychiatrisch untersucht. In ihrem Eintrittsbericht vom

16. Juni 2014 diagnost i zierte die verantwortlich zeich nende Oberärztin eine seit ca . sechs Monaten bestehende Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie differentialdiag nostisch eine mittelgradige depressive Episode mit / bei chronischem Schmerz syndrom im Bereich Hüfte, Rücken und S chulter . Angaben zur Ar beitsfähigkeit machte sie nicht ( Urk. 19/6). 4. 4.1

Aus den aufgeführten Akten ist ersichtlich, dass vorliegend sämtliche involvier ten Ärzte in somatischer Hinsicht von den nämlichen Diagnosen bzw. die Ar beits fähigkeit beeinflussenden Gesundheits schäden (im Bereich der rechten Hüfte ,

der rechten Schulter sowie des Rückens) ausgehen. Aufgrund der Akten ausge wiesen und unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipse r nicht mehr arbeitsfähig ist. In medizinischer Hinsicht s treitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigke i t in einer Verweistätigkeit und dabei auch die Frage ,

ob die Arbeitsfähigkeit al len falls auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, aus de n Akten ergäben sich Anhaltspunkte auf eine im vorliegend massgeblichen Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2014 ) die Arbeitsfähigkeit beein trächt igende psychiatrische Problematik, welche näher abzuklären sei ( Urk. 18) , ist ihm nicht zu folgen. So ist echtzeitlich einzig dem ärztlichen Bericht von Dr. I.___

der Hinweis auf einen regressiven Zustand von Hilfs- und Hoff nungs losigkeit zu entnehmen ( Urk. 16/117 S. 3 ) , was jedoch allein

noch kein en genügenden Anhalt auf ein invalid i sierende s psychiatrische s

Geschehen

darzu stellen vermag . So enthalten die Akten

im Ü bri gen keinen Hinweis auf eine vor handene psychische Erkrankung

und wurde – bis auf den Hinweis auf die obige Feststellung von

Dr. I.___

mit Eingabe vom 1 3. März 2014 ( Urk. 16/116) - im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorge bracht , dass beim Be schwerdefüh r er

eine psychi atrische (namentlich affektive) Problematik

bestehe , oder gar dass ihn eine solche zur Inanspruchnahme einer entsprechenden ( fach ärztliche n )

( Depressions -)T herapie veranlasst hätte. D och ist gerade bei mittel schweren depressiven Störungen

das Scheitern einer konse quent verfolgten

T he rapie - was das Leiden als resistent ausweis en würde - für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung regelmässig verlangt (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

4.2 ) . D aran ändert daher mit Blick auf den vorliegenden Beurteilungszeitraum

auch nichts, dass der

Beschwerde füh rer sich im April 2014

– mi t hin im Nachgang zur Verfügung vom 1 3. März 2014 -

in psychiatrische Abklärung begeben

und die für den Be richt verant wort lich zeichnende Ä rztin auch bezogen auf den vorliegend mass geblichen Zeitraum psychi a trische Diagnosen ges tell t hat , zumal sich deren

retrospektive D iagnosestellung le d i glich auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers zu stützen vermag.

Von ergänzende n Abklärungen in psychi atrischer Hinsicht bezüglich des hier relevanten Zei t raums ist daher in antizi pierter Beweiswü r di gung ( vgl. dazu etwa BGE 124 V 90

E. 4b ) abzusehen .

4 .3

I n somatischer Hinsicht hatte sich die Verwaltung auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestütz t, was nicht zu beanstanden ist , erfüllt dieses doch die recht sprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt

vollumfänglich (vgl. vorstehend E.

1.4) . Entgegen der beschwerdeführeri schen Auf fassung ist das Gutachten insbesondere auch im Lichte der übrigen Akten nicht zu beanstanden. So kann namentlich nicht gesagt werden , dass die be zogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit erfolgte retrospektive Einschät zung von Dr. B.___ im Widerspruch zu den echtzeitl ichen Berichten der behan delnden Ärzte steh t , erachteten diese die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit doch ebenfalls als möglich ( vgl. etwa Urk. 16/23 S.

6f., Urk. 16/43 S.

5 f. ) . Eben s owenig ergibt der Hinweis darauf , dass ihm Dr. G.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik E.___ , im Mai 2012 - während laufendem bzw . nach abge brochenem Arbeitstraini n g - eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit auch für diese leichte Tätigkeit attestiert hatte ( Urk. 16/46 S.

11) , etwas zu seinen Guns ten. Denn nicht nur erscheint grundsätzlich fraglich, ob die im Arbeitstraining au s geführten Tätigkeiten dem

zumutbaren medizinischen Belastungsprofil über haupt

ent sprach en , musste der Versicherte doch etwa über länge re Zeit stehen und sitzen (vgl. Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. G.___ ,

Urk. 16/46 S. 10 ) , während gemäss dem von Dr. B.___ definierten Bela s tungspro fil

eine angepasste Tätigkeit vorwiegend

– jedoch nicht länger als eine Stunde am Stück - im

Sitzen ausz u üben

ist;

e benso wenig

geht

aus den Abklärungsbe richten

hervor,

ob die zugewiesenen Tätigkeiten auch an die Prob lematik an der rechten Schulter

angepasst war

(vgl. denn auch Urk. 16/36) . Festzustellen gilt in diesem Zusammenhang weiter , dass die von

Dr. G.___

für Juni 2012 at te stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in der ausgeübten Tätigkeit

in erster Linie

zwecks Durchf ü hrung zusätzlicher Therapien

erfolgt e und Dr. G.___

die Fortführung des Ar beitstrainings anschliessend aus medizi nische n Gründen als möglich und sinnvoll

erachtete ( Urk. 16/36 und Urk. 16/40 S.

1) . Festzu stellen ist aber insbesondere , dass auch

Dr. I.___ , welcher den Vers icherten auf Zuweisung des Haus arztes untersucht hatt e, die Einschätzung von Dr. B.___ als nachvollziehbar bezeichnete .

D ass er die Arbeitsfähigkeit in lei densange passter Tätigkeit bei etwa gleichem Belastungsprofil minim tie fer be zifferte (75 % statt 80

% ; vgl. Urk. 16/117 S. 3 ) ändert daran nichts, zumal

Dr. I.___ selber ausgeführt hatte, über das Niveau und das Belastungsprofil lasse sich allenfalls diskutieren ( Urk. 16/117 S.

3) und im Übrigen

die ärztliche Beurtei lun g der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Er messenszüge trägt ( BGE 137 V 210

E. 3.4.2.3 ) . Vielmehr stützt die Einschät zung von

Dr. I.___

diejenige von Dr. B.___ , zumal auch Dr. I.___ an gab, er könne der subjektiven Einschätzung des Patienten, im aktuellen Zustand mit seinen Schmerzen keiner Arbeit nachgehen zu können, aus objektiver Sicht nicht folgen ( Urk. 16/117 S. 3) .

Zu beachten ist im Übrigen , dass s ubjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü fung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten rechtsprechungs gemäss durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen. 4.4

Insgesamt folgt daraus, dass das Gutachten von Dr. B.___

auch vor dem Hinter grund der übrigen Akten eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar stellt , so dass darauf abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in seiner bis herigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E.1.2 hievor ) bzw. seit dem 1 9. März 2012 i n einer optimal angepassten Tätig keit aber

zu 80% arbeitsfähig ist , wobei ab September 2012 ( Schulteroperation ) bis Ende Januar 2013

( anschliessende Rekonvaleszenz)

vorübergehend

eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestand.

5. 5.1

5.1.1

Beim Valideneinkommen knüpfte die Verwaltung gestützt auf den Arbeitgeber bericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Oktober 2011

( Urk. 16/21) an das Einkom men von Fr. 5‘100 . -- (x 13) an, welches der Versicherte zuletzt im Jahr

2011 er zielt h a tte, was angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2012 (allfälliger Rentenbeginn) ein jährliches Einkommen von Fr. 66‘963.—

ergab ( Urk. 2 S. 2) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass beim Valideneinkommen zusätzlich auch die während der Anstellung durchschnittlich erzielten (und auf dem gerichtlichen Weg erstrittenen) Überstundenentschädigungen einzubezie hen seien, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2012 beim Valideneinkommen

ein zu veranschlagendes jährliches Ein kommen Fr. 71‘092.-- ergebe ( Urk. 4 S. 11). 5.1.2

Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen , wenn und so wei t die v ersicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rech nen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010, E.

6.4). Mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeber ber ic ht - wonach dem Be schwer deführer aus „ wirtschaftlichen “ Gründen gekündigt worden sei bzw . weil es für ihn immer weniger Einsatzmöglichkeiten ge gebe n habe , da er aus schliess lich Gipserarbeiten ausführen könne und er zudem sich immer weniger ins Team eingepasst habe ( vgl. Urk. 16/21 S.

1 ) - erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer effektiv weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang ge leistet hätte. Doch kann diese Frage offen bleiben, da auch unter Berücksich tigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren als dem von der Verwaltung ermittelten

Valideneinkommen kein rentenbegründender Invali di t äts grad

resultiert (vgl. E. 5.3 hienach ). 5 .2

5.2.1

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der LSE abzustellen. Der monatliche Bruttolohn ( Zent ralwert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘9 01 . -- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 2 6 ), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen

Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Statistik der be triebsüblichen Arbeitszeit unter Total [online abrufbar] ) sowie der Nominallohn ent wicklung

(von 1

% [2011] 0.8

% [2012] ; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung d er Nominal löhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 -2014 [online ab ruf bar] ) bis im Jahr 2012 (allfälliger Rentenbeginn ) z u einem Jahreseinkommen von Fr. 62‘420.-- (12

x Fr. 5‘202 .-- )

führt und bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 49‘936.-- entspricht.

5.2.2

Zu prüfen bleibt, inwieweit davon aufgrund der Anforderungen an einen behin derungsangepassten Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer

lässt diesbezüglic h

geltend machen, dass aufgrund der zahlreichen körperlichen Einschränkungen bezüglich der noch möglichen Tätig keit en , seines Alters (bzw . der vorzeitigen Alterung) , der Nationalität

wie auch des nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeits pensums ein Abzug vorz u nehmen sei, welcher insgesamt auf 25

% zu bemessen sei (Urk. 4 S. 11 ).

Zum behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht fest, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforde rungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Allerdings ist der Beschwerdeführer auf eine l eichte Tätigkeit angewiesen , bei wel ch er verschiedene zusätzliche Anforderungen

(vgl. E. 3.6 hievor ) erfüllt sein müssen . Auch wenn die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) davon ausgeht, dass dieser auch Stellen umfasst , welcher Ver s icherten mit eingeschränkten Belastungsprofilen bzw .

spezifischen Anfor de rungen an einen Arbeitsplatz

gerecht werden ,

weshalb solche Einschränkun gen

grundsätzlich nicht abzugsrelevant sind

(vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 [bezüglich einer sitzenden Tä tigkeit mit Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln] ) ,

g ilt v orliegend jedoch zu beachten, dass beim Beschwerdeführer verschiedenste Einschränkun gen im Be reich Schulter, Hüfte und Rücken zusammenfallen,

weshalb in dieser Hinsicht ein leidensbedingter Abzug angezeigt erscheint .

Was den Beschäftigungsgrad betrifft ,

anerkannte die Rechtsprechung a lsdann zwar bisher bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teil zeit lich e rwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabel len lohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt w ird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad diffe ren zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S.

25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Dies ist

– jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75

% und 89

% , wie

e s dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhe bungen allerdings nicht mehr der Fall ( vgl. LSE 2012 und vorliegend anwend bare LSE 2010 , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, berufli che r Stellung und Geschlecht [online abrufbar]) , weshalb sich

– entgegen dem Vor gehen der Verwaltung - unter diesem Titel kein Abzug mehr rechtfer tigt . Daran ändert auch der Hinweis auf die Medienmitteilung des Kantons Zü rich vom 6. März 3013 nichts (Urk. 3 / 3 ) .

Denn

praxisgemäss sind

die gesamt schweize ri schen

Erhebungen

massgebend und es

sind überdies die i n der fragli chen Mit teilung

genannten durchschnittlichen Lohneinbussen

(von 15 %) für Teilzeit arbeitende Männer nicht nach Beschäftigungsgrad differenziert , obwohl

Loh n ein bussen wegen Teilzeitarbeit

in erster Linie die tieferen Pensen

betreffen .

Schliesslich rechtfertigen

weder

das Alter des Beschwerdeführers noch

seine

mazedonische Nationalität

ein en Abzug vom Tabellenlohn .

Er war im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 13. März 2014 51-jährig , womit noch nicht von einem fortgeschritten en Alter gesprochen werden kann; überdies werden di e ihm noch offenstehenden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich alt ersunabhängig nachgefragt (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_2 61/2011 vom 5. Juli

2011 E.

7.3 ). D ass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfrem der Faktor unberücksichtigt bleiben .

Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus

– der Be schwer deführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung C ( Urk. 16/3) - ist bei den in Frage kommenden Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 eben falls nicht angebra cht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011

vom 28.

März 2011 E.4.3) . 5.2.3

In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint daher ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen , wobei offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als ermessensmissbräuchlich zu werten ist, was eine Korrektur voraussetzen würde ( BGE 137 V 71 E.

5.1). Dies führt e zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ( Fr. 49‘936. -- x 0.9) . 5.3

Die G egenüberstellung des vom Beschwerdeführer als massgeblich erachteten

Valideneinko mmens von Fr. 71‘092. -- mit dem vorstehend ermitte lten Invali deneinkommen von Fr. 44‘942. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 37% ( 36.78 % ) w omit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh t.

In der Zeit von 28. September 2012 bis Ende Januar 2013 ist von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auszugehen .

Da mit resultiert in dieser Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 0. -- und somit ein In va liditätsgrad von 100

% , w elcher

Anspruch auf eine ganze Rente ergibt .

O ffen bleiben kann, ob das Valideneinkommen

– nachdem die Kündigung durch d ie Arbeitgeberin gemäss dem A r beitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 3 1. Okto ber 2011 aus „ wirtschaftlichen “ Gründen erfolgte – nicht allenfalls auf grund von Tabellenwerten zu ermitteln wäre. D iesfalls wäre auf den LSE-Ta bellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ , sonstiges Ausbaugewerbe

(LSE 20 10 TA1 Ziff. 4 3 ) und dabei

- d a der Beschwerdeführer zwar nicht über eine Berufslehre, jedoch über langjährige Berufse rfahrung verfügt

auf das

Anf or de rungsni v e au 3 abzustellen .

Mithin wäre von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 559 . --

ausz u gehen , was - nach Berücksichtigung der bran chen spe zi fisch betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 4 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (vgl. BFS-Stati stik unter F 43, vgl. E. 5.2.1 h iervor)

so wie der Nomi nal lohnent wicklung

per 2012 (vgl. wiederum E. 5.2. 1

hiervor)

- einem jähr li chen Einkom men von Fr. 70‘ 291 .-- entspräche und in Gegenüberstellung mit dem Invaliden einkommen von Fr. 44‘942.--

ebenfalls einen rentenausschlies senden Invalidi täts grad von 36

% ergäbe. 5.4

Zusammenfassend hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wir kung ab

1. September 2012 eine ganze Rente zugesprochen und diese per Ende Januar 2013 befristet.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann