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IV.2014.00450

Mangelhafte medizinische Abklärungen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-04-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2005 bis 30. Septem ber 2008 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin mit einem 80%-Pensum (Urk. 9/1 und Urk. 9/10). Am 14.

Januar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerblich e Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiat risch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2010, Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36-37 und Urk. 9/40) verneinte die IV-Stelle m it V erfügung vom 9. November

2010 einen Rentenanspruch von X.___ unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden In validitätsgrad von 20 %, wobei die

Invaliditätsbemessung auf der gemischten Methode be ruhte (Erwerb zu 80 % und

Haushalt zu 20 %, Urk. 9/44). Da gegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 9/45). Mit Urteil IV. 2010.01200 vom 14. Dezember 2011 wies das hiesige Gericht die Be schwerd e ab (Urk. 9/50). 1.2

Am 7. September 2012 (Eingangsdatum ) meldete sich X.___

wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51) . Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 9/52) reichte

sie diverse Arztberichte als Beweismittel ein (Urk. 9/54). Daraufhin tä tigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Ver sicherte erneut psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten des Psy chia triezentrums

A.___ der B.___ AG vom 5. Dezember 2013, Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74 und Urk. 9/79) verfügte die IV-Stelle am 17. März 2014 die Abweisung des Rentengesuchs - diesmal unter Anwendung der allgemeinen Methode ( Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2014 eine ganze Invali den rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin PD Dr.

iur . Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde ant wort vom 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-88). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin die unentgeltl iche Pro zessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verf ahren bestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. September 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi a len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird

nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidensicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitraum zwischen d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14.

Dezember 2011 (Verfahrens-Nr. IV.2010.01200, Urk. 9/50) bestätigten Ver fügung

vom 9. November 2010 ( Urk. 9/44 ), mit welcher die Beschwerde geg nerin letztmals einen Leis tungsanspruch nach umfassender Abklärung des Sach verhaltes verneint hat , und der nun angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (vgl. E. 1.4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet e die erneute Verneinung des Rentenan spruchs im Wesentlichen damit, dass aus psychiatrischer Sicht - nach Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien - kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 ). Im Rahmen der Be schwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass seit der letztmaligen rechtskräftigen Leistungsabweisung keine revisionsrecht lich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Vielmehr handle es sich bei der vom Psychiatriezentrum A.___

attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit um ein e andere Bewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes unter Einbezug der psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 8). 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der Verfügung vom 9. November 2010 in mehrfacher Hinsicht verschlechtert respektive geändert habe. Auf die Beurtei lung de r Gutachte r des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 sowie die Feststellungen von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 12. Dezember 2013 sei abzustellen. 3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 9. November 2010 (Urk. 9/44) basierte be züglich der psychiatrischen Problematik auf dem Gutachten von Dr. Z.___

vom

7. Mai 2010 (Urk. 9/32), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine reaktiv auf den circa 2007 bei der Arbeitsstelle entstandenen Konflikt mit darauffolgender Kündigung 2008 zurückzuführende Anpassungs stö rung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10: F 43.28) bei einer vorbestehenden Persönlichkeit mit deutlichen unreifen (extrem

regressive Haltung mit Be tonen der eigenen Hilflosigkeit ) und abhängigen Zügen gestellt wurde (S. 12).

Die Störung äussere sich zurzeit in einer depressiven (Lustlosigkeit, innerer Rück zug ), neurasthenischen ( Schwindel , Müdigkeit, Kopfschmerzen, Kraftlosig keit, Schlafstörungen), ängstlichen (es müsse immer jemand bei ihr sein) sowie somatoformen (zeitliche Ausweitung und Akzentuierung vorbestehender soma tisch bedingter respiratorischer Probleme) Symptomatik. Zur somatischerseits

vor bestehenden respiratorischen Störung sei zu sagen, dass diese erstens vor 2007 nicht in relevantem Mass in Erscheinung getreten zu sein scheine (was bei Asthma eigentlich erstaunlich sei) und dass zweitens die Ermittlung des ge nauen Ausmasses dieser Störung durch mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin verunmöglicht worden sei. Auch so werde aber aus spezialärztlich- pneumologischer Sicht dieser Stör ung längerfristig bei angepasst en Arbeits bedingungen (staubfreie Umgebung) keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wir kung zugeschrieben. Aus diesem Grunde könne - bei fehlenden relevanten Komorbiditätsfaktoren

- der psychiatrischerseits diagnostizierten Störung auch keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zugeordnet werden, zumal die de pressive Komponente zu gering zu sein scheine, da sich sonst die Beschwer deführerin nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting (eine Konsulta tion monatlich, schwach dosiertes antidepressives Medikament) begnügen würde (S. 12) .

In systemischer Sicht scheine es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin bei beiden sie nun behandelnden Ärzten vore r st lediglich als Begleit p erson ihres Mannes in Erscheinung getreten sei und sozusagen erst durch Übernahme dessen Kränkung (am Arbeitspl a tz) in Form ihrer Krankheit Anrecht auf eigene Be handlung erworben habe - wobei sie ihren Aussagen nach von i h rem Mann gleichwohl dorthin begleitet werde. Bezeichnend sei die Übern a hme der Kran kenrolle durch das schw ä chste Glied des Systems. Begreiflicherweise werde der Beschwerdeführerin innerfamiliär dies Krankenrolle nicht streitig gemacht (S.

12 f. ). 3.2

Bezüglich der geklagten somatischen Beschwerden ging die Beschwerde geg ne rin gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes davon aus, dass sich diese an einem staubfreien und wohltemperierten Arbeitsplatz auf die Ar beitsfähigkeit nicht auswirken würden. Diese Beurteilung war nach Auffass ung des hiesigen Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/50 S. 8 f. [Urteil IV.2010.01200 vom 14. Dezember 2011 E. 5.1]). 4. 4.1

Im Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 21. Mai 2012 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. Undifferenzierte Kollagenose, Erstmanifestation 2009 2. Chronisches generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, DD sekundär im Rahmen der Kollagenose 3.

Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica beidseits 4. Vitamin D-Mangel 5. Chronischer Husten und intermittierende Dyspnoe, externe pneu molo gische Abklärung: eosinophile Bronchitis 6. Verdacht auf chronische Rhinosinusitis ohne Polypen 7.

Perenniale Rhinitis allergica 8. Nahrungsmittelallergie 9.

Ponstan -Unverträglichkeit

10. Adipositas Grad II (BMI 35,8 kg/m 2 )

Die behandelnden Ärzte führten aus, es stehe nach wie vor ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im Vordergrund. Unter der seit sechs Monaten eta blierten Medikation mit Plaquenil sei es objektiv zu keinem erneuten Auftreten von Synovitiden oder Tenosynovitiden gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch über keinerlei Verminderung der Schmerzen sowohl in den Händen als auch am Rest des Körpers. Sie hielten daher die Weiterführung der Basistherapie bei absolut fehlendem subjektiven Ansprechen für nicht indiziert. Laborchemisch zeige sich die humorale Entzündungsaktivität nach wie vor diskret erhöht. Der Vitamin D-Mangel zeige sich mit einem immer noch leicht subtherapeutischen Serumspiegel. Die Möglichkeit eines interdisziplinären Schmerz programms , vorzugsweise stationär, sei diskutiert worden; die Beschwer de führerin würde ein solches gerne in Anspruch nehmen. Sie hätten deshalb ein Kostengutsprachegesuch für ein stationäres Schmerzprogramm an die Kranken kasse gesandt (Urk. 9/54 S. 2 f.). 4.2

Im Austrittsbericht der E.___

vom 14. August 2012 über die

Hospitalisation der Beschwerdeführer in vom 1. bis 27. Juli 2012 wurde fest gehalten, insgesamt habe während des Aufenthaltes eine deutliche Schmerz min derung und eine Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit erreicht werden können. Die Klinikärzte schlugen sodann eine Fortsetzung der Physiotherapie sowie ein Ausdauertraining und die Wiederaufnahme ambulanter Psycho the ra pie vor (Urk. 9/54 S. 4-7). 4.3

Dr. med. F.___ , Oberärztin an der Tagesklinik des Ge meindepsychiatrischen Zentrums G.___ der H.___ , berichtete am 4. März 2013, bei der Beschwerdeführerin sei es auf dem Boden der schweren körperlichen Erkrankung und der schwierigen sozialen Situation (erlebtes Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzverlust, finan zielle Engpässe, Erkrankung und Arbeitsplatzverlust des Ehemannes) zu einer depressiven Entwicklung und Angststörung gekommen. Im Zuge des aktuellen Aufenthalts in der Tagesklinik habe mittlerweilen durch entsprechende thera peu tische Massnahmen eine leichte Besserung der bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig; in absehbarer Zeit sei auch nicht mit dem Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In Zusammenschau der vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen mit Chronifizierung sei mit einem langjährigen Krankheitsverlauf mit eher ungünstiger Prognose zu rechnen (Urk. 9/63). 4. 4

Das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 9/70) nennt als Diagnose n

eine rezidivierende depres sive Störung (gegen wärtig mi ttelgradige depressive Episode, ICD-10: F. 33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unreifen und histro nischen Anteilen (ICD-10: F. 61.0) mit Zeichen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD-10: F .

43.1)

sowie chronische undifferenzierte Schmerzstörung en mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F 45.1).

Die Beschwerdeführerin habe eine bereits schwierige Kindhe it und Jugendzeit durch die Kreb serkran k ung der Mutter gehabt, die zu einem vorzeitigen Schul abbruch und enger Bindung an die Mutter geführt habe. Über die emotionalen Umstände im Einzelnen sei wenig zu erfahren, es fänden sich aber deutliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung generell zu wenig positiven Halt und Förderung erfahren habe und bereits in der Kinder- und Jugendzeit eine vulnerable und auffällige Persönlichkeit entwickelt habe. Es zeig ten sich nebst schulischen Defiziten auch Unreife, erhöhte Abhängigkeit und Dependenz von erwachsenen Bezugspersonen mit fehlender Autonomie und Konfliktfähigkeit. Im Erwachsenenalter würden - als bis heute innerlich anhal tend - die traumatisierende Erfahrung der massiven Misshandlungen durch den ersten Ehemann berichtet, gegen welche sich die Beschwerdeführerin im Sinne einer Abhängigkeitsbeziehung nicht adäquat habe zur Wehr setzen können. Während dieser circa 3-jährigen Ehe sei sie wiederholt massiv geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, sodass ihre Brüder sie vom damaligen Ehemann weggeholt hätten. Den Verlust des ersten Kindes durch plötzlichen Kindstod könne die Beschwerdeführerin nicht betrauern, das Erlebnis bleibe abgespalten bis zur grotesken Auffälligkeit, dass sie sich nicht mehr an den Namen dieses Kindes zu erinnern verm ö g e . Ebenso wenig sei sie zu einer differenzierten Selbst- und Fremdwahrnehmung in der Lage. Alles sei entweder nur „gut“ oder nur „schlecht oder bös“ , wobei das Schlechte in der Regel als nur von der Aussen welt kommend erlebt w e rd e , der man ohnmächtig ausgeliefert sei. Differenzierte Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen äusseren Ereignissen und dem inneren Seelenleben könnten von der Beschwerdeführerin nicht hergestellt werden. Es finde sich für sie dementsprechend auch kein eigentlicher Zusam menhang zwischen dem Tod des Vaters vor circa 2 Monaten und seiner Beerdi gung mit ihrem aktuellen psychischen Zustand. Ein weiteres belastendendes und bis heute anhaltendes Ereignis bilde der Konflikt an ihrem Arbeitsplatz, der in einer Kündigung im April 2008 geendet habe. Auch hier seien die Hinter gründe nicht klar und könnten von der Beschwerdeführerin in keiner Weise als nachvollziehbar verstanden und geschildert werden, wobei sie sich aber auf jeden Fall als Opfer von „Mobbing“ am Arbeitsplatz durch eine im gleichen Betrieb arbeitende Verwandte sehe . Bis heute erlebe sich die Beschwerdeführerin als verunsichert, leide unter Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen (Urk.

9/70/8-9) .

Zusammengefasst liessen sich Befund und Lebensentwicklung diagnostisch als sogenannte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- dependenten , unrei fen, emotional instabilen und teils auch histrionischen Anteilen fassen. Da rauf aufgepfropft und mit dieser erhöht en Vulnerabilität im Zusammenhan g stehend fänden sich auch Symptome der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (repetitive böse Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Hyperviliganz ) im Sinne einer anhaltenden Irritation nach belastenden Erfahrungen, wobei die Kündigung per se das Kriterium eines trau matisierenden Ereignisses nicht recht zu erfüllen verm ö g e und in ihrer Dynamik auch nicht klar verständlich ge worden sei. Die früher glaubhaft erfolgte Miss handlung durch den ersten Ehemann liege zeitlich ebenfalls schon sehr lange zurück, doch sei es nicht selten, dass auch jahrelang zurückliegende Trauma ti sierungen bei vulnerablen Persönlichkeiten wieder virulent werden könnten bei neuen Belastungserfahrungen im Sinne einer sogenannten Retraumatisierung . Die Grundstimmung sei anhaltend niedergedrückt, weitgehend freudlos, ängst lich-besorgt; Antrieb, Schwung und Vitalität seien deutlich gebremst und impo nier ten bei langanhaltendem Verlauf als chronisch rezidivierende Depression, aktu ell etwa mittelgradig. Gegenüber ihren verschiedenen rein medzinisch wenig fassbaren körperlichen Schmerzen und Beschwerden im Sinne einer chro nischen undifferenzierten Schmerzstörung empfinde sich die Beschwerdefüh rerin nicht nur als passiv ausgeliefert, sondern als von diesen quasi in bösartiger Weise ge quält und zerstört. Die somatische respiratorische Störung beziehungs weise Dyspnoe lasse sich nicht alleine durch die körperliche Erkrankung erklä ren und sei als somatoforme Symptomausweitung im Zusammenhang mit der Depression und der mangelnden emotionalen Stabilisierungsmöglichkeiten der vulnerablen, traumatisierten Beschwerdeführerin zu sehen. Insbesondere die chro n ische psy chosoziale Überlastung habe zu Anspannungen, körperlichen Reak tionen, Angst und verstärkter Wahrnehmung körperlicher Symptome (s omato sen s orische Amplifikation) geführt. Die Beschwerdeführerin neige zudem dazu, sich zu überlasten, zu überfordern, und erlebt e dadurch erneute Dekom pen sation en (psy chisch und körperlich) verbunden mit einer grossen Hilflosigkeit, welche durch Schmerzen und Resignation einen Ausdruck finde, was ihr jedoch nicht bewusst sei (Urk. 9/70/9) .

Die Gutachter führten weiter aus, im Unterschied zur gutachterlichen Beurtei lung von Dr. Z.___ , welcher damals die Depressivität als eher leicht beurteilt und in den Rahmen einer Anpassungsstörung gestellt habe, sähen sie angesichts der langen Dauer und Schwere der Symptomatik die Kriterien einer chronisch rezidivierenden Depression als erfüllt. Die Begründung des Schweregrades im Gutachten von Dr. Z.___

- geringe depressive Komponente, da sich sonst die Versicherte "nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting mit einer Monatskonsultation und einem schwach dosierten antidepressiven Medikament begnügen würde" - möge juristisch relevant sein, entspreche aber allem anderen als der praktischen und klinischen Realität und sei auch durch die Tatsache widerlegt, dass sich die Patientin zwischenzeitlich auch in intensivere Behand lung begeben habe. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die auffällige Persönlichkeit mit der ausgesprochenen Unreife, Abhängigkeit und Regressionstendenz zwar sehr deutlich beschrieben, diagnostisch aber als akzentuierte Persönlichkeits züge nicht adäquat gewichtet. Es sei ihres Erachtens offensichtlich, dass die ge schwächte Gesamtpersönlichkeit als vulnerable Basis die Grundlage für die Aus bildung der anhaltenden depressiven Entwicklung und Somatisierungs stö rung bilde. Es könne ihres Erachtens im Gegensatz zum Gutachten von Dr. Z.___ deswegen nicht von fehlenden Komorbiditätsfaktoren gesprochen werden. Dass darüber hinaus auch psychosoziale Faktoren zum Unterhalt der Symptomatik beitragen würden, sei wie bei allen Formen der Depression, selbstverständlich und zur Natur des Leidens gehörig (Urk. 9/70/9-10).

Bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei der Symptomgrad erheblich, die Beschwerdeführerin sei in den allermeisten und elementaren Lebensvoll zügen hochgradig eingesch ränkt, abgesehen von kleinen Ha ndreichungen werde nicht einmal mehr Staubsaugen der eigenen Wohnung als möglich gesehen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den letzten psychiatrischen Berichten der zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im freien Arbeitsmarkt sähen (Urk.

9/70/1 0 ) .

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre beziehungsweise seit 2010 tendenziell verschlechtert. Aktuell sei die Beschwer de führerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der bisherig wenig erfolgreichen und auch intensiven Behandlungsbemühungen inklu sive stationärer und teilstationärer Behandlung sei prognostisch die Ver besse rungsmöglichkeit als gering einzuschätzen. Begleitende psychiatrisch-psy cho therapeutische Unterstützungsmassnahmen und eine Beschäftigung in einem geschützten Arbeitsbereich seien dennoch sinnvoll zur Stabilisierung und Ver hinderung einer weiteren Zustandsverschlimmerung (Urk. 9/70/11) . 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, vermag das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 weder in diagnostischer Hinsicht noch mit Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Was die gestellten Diagnosen betrifft, haben die Gutachter eine Auseinander setzung mit den massgebenden Kriterien des ICD-10 weitgehend unterlassen; zum Teil haben sie Befunde, wie sie bereits der Vorgutachter Dr. Z.___ erhoben hatte, bloss anders gewichtet und bewertet. Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit fehlt schliesslich eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern und au s welchen spezifischen Gründen der Beschwerdeführerin eine ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar sein sollte. In diesem Zusammenhang haben es die Gutachter auch versäumt, den Einfluss der festgestellten psychosozialen Faktoren ab- und ein zu grenzen. Damit fehlt es aber an einer plausiblen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Auf das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ kann daher insgesamt nicht abgestellt werden. 5.2

Die IV Stelle hielt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Berichte der Rheumaklinik des D.___ und der E.___ (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2) für glaubhaft, weil die behan deln den Ärzte unter anderem somatische Leiden diagnostizierten, welche erst nach November 2010 aufgetreten sind. In den genannten Berichten wurde allerdings nicht dargetan, inwieweit die diagnostizierten Leiden geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht einzuschränken. Vor dem Hinter grund , dass die behandelnden Psychiater die von ihnen attestierte Arbeitsun fähigkeit auch mit zum Teil erklärbarem Schmerzerleben begründeten, kann indes nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass der Beschwer deführerin leichte Hilfstätigkeiten zu 100 % zumutbar sein würden, wie dies von RAD-Arzt Dr. med. I.___ am 8. Januar 2014 postuliert wurde (Urk. 9/72 S. 3). 5.3

Da sich in den Verfahrensakten keine nachvollziehbare aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden lässt und die in einer Besprechungsnotiz der Sachbe ar beiterin enthaltene Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 9/72 S. 3) mangels eigener Untersuchung nur beschränkt beweiskräftig ist, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die angefochtene, auf unvollständigen Abklärungen beruhende Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Verwaltung zur interdiszplinären Abklärung der Arbeitsfähigkeit zurückzu weisen. 6 .

6 .1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht [ GSVGer ] ) .

Die mit Verfügung vom 14. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher, macht mit ihrer Kos tennote vom 2. September 2014 einen Aufwand von 26 Stunden und 36 Minu ten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 239.40 geltend (Urk. 14). Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Wesentlichen bloss mit der Würdigung der medizinischen Aktenlage in einem Neuanmeldungsverfahren zu befassen hatte, mithin nur mässig schwierige Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können anderthalb Stun den Aufwand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie fünf und sechs Stunden für das Abfassen zwei sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Auf wand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechts vertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Ferner sind die mutmasslich entstandenen Auslagen in Höhe von Fr. 50.-- (akten kundige Briefporti Fr. 11.60 sowie Porto für ein Aktenpaket) zu berück sich tigen, da nur notwendige, effektive Barauslagen entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011, Ziffer 4). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflich ten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'834.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Silvia Bucher eine Prozess entschädigung von Fr. 3 ‘ 834 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 1.4 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird

nach Art. 87 Abs.

E. 2 Dag egen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2014 eine ganze Invali den rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin PD Dr.

iur . Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde ant wort vom 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-88). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin die unentgeltl iche Pro zessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verf ahren bestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. September 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 17).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitraum zwischen d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14.

Dezember 2011 (Verfahrens-Nr. IV.2010.01200, Urk. 9/50) bestätigten Ver fügung

vom 9. November 2010 ( Urk. 9/44 ), mit welcher die Beschwerde geg nerin letztmals einen Leis tungsanspruch nach umfassender Abklärung des Sach verhaltes verneint hat , und der nun angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (vgl. E. 1.4).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet e die erneute Verneinung des Rentenan spruchs im Wesentlichen damit, dass aus psychiatrischer Sicht - nach Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien - kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 ). Im Rahmen der Be schwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass seit der letztmaligen rechtskräftigen Leistungsabweisung keine revisionsrecht lich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Vielmehr handle es sich bei der vom Psychiatriezentrum A.___

attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit um ein e andere Bewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes unter Einbezug der psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 8).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der Verfügung vom 9. November 2010 in mehrfacher Hinsicht verschlechtert respektive geändert habe. Auf die Beurtei lung de r Gutachte r des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 sowie die Feststellungen von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 12. Dezember 2013 sei abzustellen.

E. 3 Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica beidseits

E. 3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 9. November 2010 (Urk. 9/44) basierte be züglich der psychiatrischen Problematik auf dem Gutachten von Dr. Z.___

vom

7. Mai 2010 (Urk. 9/32), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine reaktiv auf den circa 2007 bei der Arbeitsstelle entstandenen Konflikt mit darauffolgender Kündigung 2008 zurückzuführende Anpassungs stö rung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10: F 43.28) bei einer vorbestehenden Persönlichkeit mit deutlichen unreifen (extrem

regressive Haltung mit Be tonen der eigenen Hilflosigkeit ) und abhängigen Zügen gestellt wurde (S. 12).

Die Störung äussere sich zurzeit in einer depressiven (Lustlosigkeit, innerer Rück zug ), neurasthenischen ( Schwindel , Müdigkeit, Kopfschmerzen, Kraftlosig keit, Schlafstörungen), ängstlichen (es müsse immer jemand bei ihr sein) sowie somatoformen (zeitliche Ausweitung und Akzentuierung vorbestehender soma tisch bedingter respiratorischer Probleme) Symptomatik. Zur somatischerseits

vor bestehenden respiratorischen Störung sei zu sagen, dass diese erstens vor 2007 nicht in relevantem Mass in Erscheinung getreten zu sein scheine (was bei Asthma eigentlich erstaunlich sei) und dass zweitens die Ermittlung des ge nauen Ausmasses dieser Störung durch mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin verunmöglicht worden sei. Auch so werde aber aus spezialärztlich- pneumologischer Sicht dieser Stör ung längerfristig bei angepasst en Arbeits bedingungen (staubfreie Umgebung) keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wir kung zugeschrieben. Aus diesem Grunde könne - bei fehlenden relevanten Komorbiditätsfaktoren

- der psychiatrischerseits diagnostizierten Störung auch keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zugeordnet werden, zumal die de pressive Komponente zu gering zu sein scheine, da sich sonst die Beschwer deführerin nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting (eine Konsulta tion monatlich, schwach dosiertes antidepressives Medikament) begnügen würde (S. 12) .

In systemischer Sicht scheine es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin bei beiden sie nun behandelnden Ärzten vore r st lediglich als Begleit p erson ihres Mannes in Erscheinung getreten sei und sozusagen erst durch Übernahme dessen Kränkung (am Arbeitspl a tz) in Form ihrer Krankheit Anrecht auf eigene Be handlung erworben habe - wobei sie ihren Aussagen nach von i h rem Mann gleichwohl dorthin begleitet werde. Bezeichnend sei die Übern a hme der Kran kenrolle durch das schw ä chste Glied des Systems. Begreiflicherweise werde der Beschwerdeführerin innerfamiliär dies Krankenrolle nicht streitig gemacht (S.

12 f. ).

E. 3.2 Bezüglich der geklagten somatischen Beschwerden ging die Beschwerde geg ne rin gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes davon aus, dass sich diese an einem staubfreien und wohltemperierten Arbeitsplatz auf die Ar beitsfähigkeit nicht auswirken würden. Diese Beurteilung war nach Auffass ung des hiesigen Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/50 S. 8 f. [Urteil IV.2010.01200 vom 14. Dezember 2011 E. 5.1]). 4. 4.1

Im Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 21. Mai 2012 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. Undifferenzierte Kollagenose, Erstmanifestation 2009 2. Chronisches generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, DD sekundär im Rahmen der Kollagenose

E. 4 Vitamin D-Mangel

E. 4.2 Im Austrittsbericht der E.___

vom 14. August 2012 über die

Hospitalisation der Beschwerdeführer in vom 1. bis 27. Juli 2012 wurde fest gehalten, insgesamt habe während des Aufenthaltes eine deutliche Schmerz min derung und eine Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit erreicht werden können. Die Klinikärzte schlugen sodann eine Fortsetzung der Physiotherapie sowie ein Ausdauertraining und die Wiederaufnahme ambulanter Psycho the ra pie vor (Urk. 9/54 S. 4-7).

E. 4.3 Dr. med. F.___ , Oberärztin an der Tagesklinik des Ge meindepsychiatrischen Zentrums G.___ der H.___ , berichtete am 4. März 2013, bei der Beschwerdeführerin sei es auf dem Boden der schweren körperlichen Erkrankung und der schwierigen sozialen Situation (erlebtes Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzverlust, finan zielle Engpässe, Erkrankung und Arbeitsplatzverlust des Ehemannes) zu einer depressiven Entwicklung und Angststörung gekommen. Im Zuge des aktuellen Aufenthalts in der Tagesklinik habe mittlerweilen durch entsprechende thera peu tische Massnahmen eine leichte Besserung der bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig; in absehbarer Zeit sei auch nicht mit dem Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In Zusammenschau der vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen mit Chronifizierung sei mit einem langjährigen Krankheitsverlauf mit eher ungünstiger Prognose zu rechnen (Urk. 9/63). 4. 4

Das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 9/70) nennt als Diagnose n

eine rezidivierende depres sive Störung (gegen wärtig mi ttelgradige depressive Episode, ICD-10: F. 33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unreifen und histro nischen Anteilen (ICD-10: F. 61.0) mit Zeichen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD-10: F .

43.1)

sowie chronische undifferenzierte Schmerzstörung en mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F 45.1).

Die Beschwerdeführerin habe eine bereits schwierige Kindhe it und Jugendzeit durch die Kreb serkran k ung der Mutter gehabt, die zu einem vorzeitigen Schul abbruch und enger Bindung an die Mutter geführt habe. Über die emotionalen Umstände im Einzelnen sei wenig zu erfahren, es fänden sich aber deutliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung generell zu wenig positiven Halt und Förderung erfahren habe und bereits in der Kinder- und Jugendzeit eine vulnerable und auffällige Persönlichkeit entwickelt habe. Es zeig ten sich nebst schulischen Defiziten auch Unreife, erhöhte Abhängigkeit und Dependenz von erwachsenen Bezugspersonen mit fehlender Autonomie und Konfliktfähigkeit. Im Erwachsenenalter würden - als bis heute innerlich anhal tend - die traumatisierende Erfahrung der massiven Misshandlungen durch den ersten Ehemann berichtet, gegen welche sich die Beschwerdeführerin im Sinne einer Abhängigkeitsbeziehung nicht adäquat habe zur Wehr setzen können. Während dieser circa 3-jährigen Ehe sei sie wiederholt massiv geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, sodass ihre Brüder sie vom damaligen Ehemann weggeholt hätten. Den Verlust des ersten Kindes durch plötzlichen Kindstod könne die Beschwerdeführerin nicht betrauern, das Erlebnis bleibe abgespalten bis zur grotesken Auffälligkeit, dass sie sich nicht mehr an den Namen dieses Kindes zu erinnern verm ö g e . Ebenso wenig sei sie zu einer differenzierten Selbst- und Fremdwahrnehmung in der Lage. Alles sei entweder nur „gut“ oder nur „schlecht oder bös“ , wobei das Schlechte in der Regel als nur von der Aussen welt kommend erlebt w e rd e , der man ohnmächtig ausgeliefert sei. Differenzierte Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen äusseren Ereignissen und dem inneren Seelenleben könnten von der Beschwerdeführerin nicht hergestellt werden. Es finde sich für sie dementsprechend auch kein eigentlicher Zusam menhang zwischen dem Tod des Vaters vor circa 2 Monaten und seiner Beerdi gung mit ihrem aktuellen psychischen Zustand. Ein weiteres belastendendes und bis heute anhaltendes Ereignis bilde der Konflikt an ihrem Arbeitsplatz, der in einer Kündigung im April 2008 geendet habe. Auch hier seien die Hinter gründe nicht klar und könnten von der Beschwerdeführerin in keiner Weise als nachvollziehbar verstanden und geschildert werden, wobei sie sich aber auf jeden Fall als Opfer von „Mobbing“ am Arbeitsplatz durch eine im gleichen Betrieb arbeitende Verwandte sehe . Bis heute erlebe sich die Beschwerdeführerin als verunsichert, leide unter Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen (Urk.

9/70/8-9) .

Zusammengefasst liessen sich Befund und Lebensentwicklung diagnostisch als sogenannte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- dependenten , unrei fen, emotional instabilen und teils auch histrionischen Anteilen fassen. Da rauf aufgepfropft und mit dieser erhöht en Vulnerabilität im Zusammenhan g stehend fänden sich auch Symptome der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (repetitive böse Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Hyperviliganz ) im Sinne einer anhaltenden Irritation nach belastenden Erfahrungen, wobei die Kündigung per se das Kriterium eines trau matisierenden Ereignisses nicht recht zu erfüllen verm ö g e und in ihrer Dynamik auch nicht klar verständlich ge worden sei. Die früher glaubhaft erfolgte Miss handlung durch den ersten Ehemann liege zeitlich ebenfalls schon sehr lange zurück, doch sei es nicht selten, dass auch jahrelang zurückliegende Trauma ti sierungen bei vulnerablen Persönlichkeiten wieder virulent werden könnten bei neuen Belastungserfahrungen im Sinne einer sogenannten Retraumatisierung . Die Grundstimmung sei anhaltend niedergedrückt, weitgehend freudlos, ängst lich-besorgt; Antrieb, Schwung und Vitalität seien deutlich gebremst und impo nier ten bei langanhaltendem Verlauf als chronisch rezidivierende Depression, aktu ell etwa mittelgradig. Gegenüber ihren verschiedenen rein medzinisch wenig fassbaren körperlichen Schmerzen und Beschwerden im Sinne einer chro nischen undifferenzierten Schmerzstörung empfinde sich die Beschwerdefüh rerin nicht nur als passiv ausgeliefert, sondern als von diesen quasi in bösartiger Weise ge quält und zerstört. Die somatische respiratorische Störung beziehungs weise Dyspnoe lasse sich nicht alleine durch die körperliche Erkrankung erklä ren und sei als somatoforme Symptomausweitung im Zusammenhang mit der Depression und der mangelnden emotionalen Stabilisierungsmöglichkeiten der vulnerablen, traumatisierten Beschwerdeführerin zu sehen. Insbesondere die chro n ische psy chosoziale Überlastung habe zu Anspannungen, körperlichen Reak tionen, Angst und verstärkter Wahrnehmung körperlicher Symptome (s omato sen s orische Amplifikation) geführt. Die Beschwerdeführerin neige zudem dazu, sich zu überlasten, zu überfordern, und erlebt e dadurch erneute Dekom pen sation en (psy chisch und körperlich) verbunden mit einer grossen Hilflosigkeit, welche durch Schmerzen und Resignation einen Ausdruck finde, was ihr jedoch nicht bewusst sei (Urk. 9/70/9) .

Die Gutachter führten weiter aus, im Unterschied zur gutachterlichen Beurtei lung von Dr. Z.___ , welcher damals die Depressivität als eher leicht beurteilt und in den Rahmen einer Anpassungsstörung gestellt habe, sähen sie angesichts der langen Dauer und Schwere der Symptomatik die Kriterien einer chronisch rezidivierenden Depression als erfüllt. Die Begründung des Schweregrades im Gutachten von Dr. Z.___

- geringe depressive Komponente, da sich sonst die Versicherte "nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting mit einer Monatskonsultation und einem schwach dosierten antidepressiven Medikament begnügen würde" - möge juristisch relevant sein, entspreche aber allem anderen als der praktischen und klinischen Realität und sei auch durch die Tatsache widerlegt, dass sich die Patientin zwischenzeitlich auch in intensivere Behand lung begeben habe. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die auffällige Persönlichkeit mit der ausgesprochenen Unreife, Abhängigkeit und Regressionstendenz zwar sehr deutlich beschrieben, diagnostisch aber als akzentuierte Persönlichkeits züge nicht adäquat gewichtet. Es sei ihres Erachtens offensichtlich, dass die ge schwächte Gesamtpersönlichkeit als vulnerable Basis die Grundlage für die Aus bildung der anhaltenden depressiven Entwicklung und Somatisierungs stö rung bilde. Es könne ihres Erachtens im Gegensatz zum Gutachten von Dr. Z.___ deswegen nicht von fehlenden Komorbiditätsfaktoren gesprochen werden. Dass darüber hinaus auch psychosoziale Faktoren zum Unterhalt der Symptomatik beitragen würden, sei wie bei allen Formen der Depression, selbstverständlich und zur Natur des Leidens gehörig (Urk. 9/70/9-10).

Bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei der Symptomgrad erheblich, die Beschwerdeführerin sei in den allermeisten und elementaren Lebensvoll zügen hochgradig eingesch ränkt, abgesehen von kleinen Ha ndreichungen werde nicht einmal mehr Staubsaugen der eigenen Wohnung als möglich gesehen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den letzten psychiatrischen Berichten der zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im freien Arbeitsmarkt sähen (Urk.

9/70/1 0 ) .

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre beziehungsweise seit 2010 tendenziell verschlechtert. Aktuell sei die Beschwer de führerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der bisherig wenig erfolgreichen und auch intensiven Behandlungsbemühungen inklu sive stationärer und teilstationärer Behandlung sei prognostisch die Ver besse rungsmöglichkeit als gering einzuschätzen. Begleitende psychiatrisch-psy cho therapeutische Unterstützungsmassnahmen und eine Beschäftigung in einem geschützten Arbeitsbereich seien dennoch sinnvoll zur Stabilisierung und Ver hinderung einer weiteren Zustandsverschlimmerung (Urk. 9/70/11) . 5.

E. 5 Chronischer Husten und intermittierende Dyspnoe, externe pneu molo gische Abklärung: eosinophile Bronchitis

E. 5.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, vermag das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 weder in diagnostischer Hinsicht noch mit Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Was die gestellten Diagnosen betrifft, haben die Gutachter eine Auseinander setzung mit den massgebenden Kriterien des ICD-10 weitgehend unterlassen; zum Teil haben sie Befunde, wie sie bereits der Vorgutachter Dr. Z.___ erhoben hatte, bloss anders gewichtet und bewertet. Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit fehlt schliesslich eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern und au s welchen spezifischen Gründen der Beschwerdeführerin eine ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar sein sollte. In diesem Zusammenhang haben es die Gutachter auch versäumt, den Einfluss der festgestellten psychosozialen Faktoren ab- und ein zu grenzen. Damit fehlt es aber an einer plausiblen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Auf das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ kann daher insgesamt nicht abgestellt werden.

E. 5.2 Die IV Stelle hielt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Berichte der Rheumaklinik des D.___ und der E.___ (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2) für glaubhaft, weil die behan deln den Ärzte unter anderem somatische Leiden diagnostizierten, welche erst nach November 2010 aufgetreten sind. In den genannten Berichten wurde allerdings nicht dargetan, inwieweit die diagnostizierten Leiden geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht einzuschränken. Vor dem Hinter grund , dass die behandelnden Psychiater die von ihnen attestierte Arbeitsun fähigkeit auch mit zum Teil erklärbarem Schmerzerleben begründeten, kann indes nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass der Beschwer deführerin leichte Hilfstätigkeiten zu 100 % zumutbar sein würden, wie dies von RAD-Arzt Dr. med. I.___ am 8. Januar 2014 postuliert wurde (Urk. 9/72 S. 3).

E. 5.3 Da sich in den Verfahrensakten keine nachvollziehbare aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden lässt und die in einer Besprechungsnotiz der Sachbe ar beiterin enthaltene Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 9/72 S. 3) mangels eigener Untersuchung nur beschränkt beweiskräftig ist, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die angefochtene, auf unvollständigen Abklärungen beruhende Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Verwaltung zur interdiszplinären Abklärung der Arbeitsfähigkeit zurückzu weisen. 6 .

6 .1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht [ GSVGer ] ) .

Die mit Verfügung vom 14. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher, macht mit ihrer Kos tennote vom 2. September 2014 einen Aufwand von 26 Stunden und 36 Minu ten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 239.40 geltend (Urk. 14). Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Wesentlichen bloss mit der Würdigung der medizinischen Aktenlage in einem Neuanmeldungsverfahren zu befassen hatte, mithin nur mässig schwierige Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können anderthalb Stun den Aufwand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie fünf und sechs Stunden für das Abfassen zwei sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Auf wand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechts vertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Ferner sind die mutmasslich entstandenen Auslagen in Höhe von Fr. 50.-- (akten kundige Briefporti Fr. 11.60 sowie Porto für ein Aktenpaket) zu berück sich tigen, da nur notwendige, effektive Barauslagen entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011, Ziffer 4). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflich ten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'834.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Silvia Bucher eine Prozess entschädigung von Fr. 3 ‘ 834 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 Verdacht auf chronische Rhinosinusitis ohne Polypen

E. 7 Perenniale Rhinitis allergica

E. 8 Nahrungsmittelallergie

E. 9 Ponstan -Unverträglichkeit

E. 10 Adipositas Grad II (BMI 35,8 kg/m 2 )

Die behandelnden Ärzte führten aus, es stehe nach wie vor ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im Vordergrund. Unter der seit sechs Monaten eta blierten Medikation mit Plaquenil sei es objektiv zu keinem erneuten Auftreten von Synovitiden oder Tenosynovitiden gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch über keinerlei Verminderung der Schmerzen sowohl in den Händen als auch am Rest des Körpers. Sie hielten daher die Weiterführung der Basistherapie bei absolut fehlendem subjektiven Ansprechen für nicht indiziert. Laborchemisch zeige sich die humorale Entzündungsaktivität nach wie vor diskret erhöht. Der Vitamin D-Mangel zeige sich mit einem immer noch leicht subtherapeutischen Serumspiegel. Die Möglichkeit eines interdisziplinären Schmerz programms , vorzugsweise stationär, sei diskutiert worden; die Beschwer de führerin würde ein solches gerne in Anspruch nehmen. Sie hätten deshalb ein Kostengutsprachegesuch für ein stationäres Schmerzprogramm an die Kranken kasse gesandt (Urk. 9/54 S. 2 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00450 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil

vom

26. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2005 bis 30. Septem ber 2008 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin mit einem 80%-Pensum (Urk. 9/1 und Urk. 9/10). Am 14.

Januar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerblich e Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiat risch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2010, Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36-37 und Urk. 9/40) verneinte die IV-Stelle m it V erfügung vom 9. November

2010 einen Rentenanspruch von X.___ unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden In validitätsgrad von 20 %, wobei die

Invaliditätsbemessung auf der gemischten Methode be ruhte (Erwerb zu 80 % und

Haushalt zu 20 %, Urk. 9/44). Da gegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 9/45). Mit Urteil IV. 2010.01200 vom 14. Dezember 2011 wies das hiesige Gericht die Be schwerd e ab (Urk. 9/50). 1.2

Am 7. September 2012 (Eingangsdatum ) meldete sich X.___

wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51) . Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 9/52) reichte

sie diverse Arztberichte als Beweismittel ein (Urk. 9/54). Daraufhin tä tigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Ver sicherte erneut psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten des Psy chia triezentrums

A.___ der B.___ AG vom 5. Dezember 2013, Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74 und Urk. 9/79) verfügte die IV-Stelle am 17. März 2014 die Abweisung des Rentengesuchs - diesmal unter Anwendung der allgemeinen Methode ( Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2014 eine ganze Invali den rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin PD Dr.

iur . Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde ant wort vom 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-88). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin die unentgeltl iche Pro zessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verf ahren bestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. September 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi a len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird

nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidensicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitraum zwischen d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14.

Dezember 2011 (Verfahrens-Nr. IV.2010.01200, Urk. 9/50) bestätigten Ver fügung

vom 9. November 2010 ( Urk. 9/44 ), mit welcher die Beschwerde geg nerin letztmals einen Leis tungsanspruch nach umfassender Abklärung des Sach verhaltes verneint hat , und der nun angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (vgl. E. 1.4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet e die erneute Verneinung des Rentenan spruchs im Wesentlichen damit, dass aus psychiatrischer Sicht - nach Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien - kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 ). Im Rahmen der Be schwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass seit der letztmaligen rechtskräftigen Leistungsabweisung keine revisionsrecht lich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Vielmehr handle es sich bei der vom Psychiatriezentrum A.___

attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit um ein e andere Bewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes unter Einbezug der psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 8). 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der Verfügung vom 9. November 2010 in mehrfacher Hinsicht verschlechtert respektive geändert habe. Auf die Beurtei lung de r Gutachte r des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 sowie die Feststellungen von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 12. Dezember 2013 sei abzustellen. 3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 9. November 2010 (Urk. 9/44) basierte be züglich der psychiatrischen Problematik auf dem Gutachten von Dr. Z.___

vom

7. Mai 2010 (Urk. 9/32), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine reaktiv auf den circa 2007 bei der Arbeitsstelle entstandenen Konflikt mit darauffolgender Kündigung 2008 zurückzuführende Anpassungs stö rung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10: F 43.28) bei einer vorbestehenden Persönlichkeit mit deutlichen unreifen (extrem

regressive Haltung mit Be tonen der eigenen Hilflosigkeit ) und abhängigen Zügen gestellt wurde (S. 12).

Die Störung äussere sich zurzeit in einer depressiven (Lustlosigkeit, innerer Rück zug ), neurasthenischen ( Schwindel , Müdigkeit, Kopfschmerzen, Kraftlosig keit, Schlafstörungen), ängstlichen (es müsse immer jemand bei ihr sein) sowie somatoformen (zeitliche Ausweitung und Akzentuierung vorbestehender soma tisch bedingter respiratorischer Probleme) Symptomatik. Zur somatischerseits

vor bestehenden respiratorischen Störung sei zu sagen, dass diese erstens vor 2007 nicht in relevantem Mass in Erscheinung getreten zu sein scheine (was bei Asthma eigentlich erstaunlich sei) und dass zweitens die Ermittlung des ge nauen Ausmasses dieser Störung durch mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin verunmöglicht worden sei. Auch so werde aber aus spezialärztlich- pneumologischer Sicht dieser Stör ung längerfristig bei angepasst en Arbeits bedingungen (staubfreie Umgebung) keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wir kung zugeschrieben. Aus diesem Grunde könne - bei fehlenden relevanten Komorbiditätsfaktoren

- der psychiatrischerseits diagnostizierten Störung auch keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zugeordnet werden, zumal die de pressive Komponente zu gering zu sein scheine, da sich sonst die Beschwer deführerin nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting (eine Konsulta tion monatlich, schwach dosiertes antidepressives Medikament) begnügen würde (S. 12) .

In systemischer Sicht scheine es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin bei beiden sie nun behandelnden Ärzten vore r st lediglich als Begleit p erson ihres Mannes in Erscheinung getreten sei und sozusagen erst durch Übernahme dessen Kränkung (am Arbeitspl a tz) in Form ihrer Krankheit Anrecht auf eigene Be handlung erworben habe - wobei sie ihren Aussagen nach von i h rem Mann gleichwohl dorthin begleitet werde. Bezeichnend sei die Übern a hme der Kran kenrolle durch das schw ä chste Glied des Systems. Begreiflicherweise werde der Beschwerdeführerin innerfamiliär dies Krankenrolle nicht streitig gemacht (S.

12 f. ). 3.2

Bezüglich der geklagten somatischen Beschwerden ging die Beschwerde geg ne rin gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes davon aus, dass sich diese an einem staubfreien und wohltemperierten Arbeitsplatz auf die Ar beitsfähigkeit nicht auswirken würden. Diese Beurteilung war nach Auffass ung des hiesigen Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/50 S. 8 f. [Urteil IV.2010.01200 vom 14. Dezember 2011 E. 5.1]). 4. 4.1

Im Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 21. Mai 2012 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. Undifferenzierte Kollagenose, Erstmanifestation 2009 2. Chronisches generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, DD sekundär im Rahmen der Kollagenose 3.

Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica beidseits 4. Vitamin D-Mangel 5. Chronischer Husten und intermittierende Dyspnoe, externe pneu molo gische Abklärung: eosinophile Bronchitis 6. Verdacht auf chronische Rhinosinusitis ohne Polypen 7.

Perenniale Rhinitis allergica 8. Nahrungsmittelallergie 9.

Ponstan -Unverträglichkeit

10. Adipositas Grad II (BMI 35,8 kg/m 2 )

Die behandelnden Ärzte führten aus, es stehe nach wie vor ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im Vordergrund. Unter der seit sechs Monaten eta blierten Medikation mit Plaquenil sei es objektiv zu keinem erneuten Auftreten von Synovitiden oder Tenosynovitiden gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch über keinerlei Verminderung der Schmerzen sowohl in den Händen als auch am Rest des Körpers. Sie hielten daher die Weiterführung der Basistherapie bei absolut fehlendem subjektiven Ansprechen für nicht indiziert. Laborchemisch zeige sich die humorale Entzündungsaktivität nach wie vor diskret erhöht. Der Vitamin D-Mangel zeige sich mit einem immer noch leicht subtherapeutischen Serumspiegel. Die Möglichkeit eines interdisziplinären Schmerz programms , vorzugsweise stationär, sei diskutiert worden; die Beschwer de führerin würde ein solches gerne in Anspruch nehmen. Sie hätten deshalb ein Kostengutsprachegesuch für ein stationäres Schmerzprogramm an die Kranken kasse gesandt (Urk. 9/54 S. 2 f.). 4.2

Im Austrittsbericht der E.___

vom 14. August 2012 über die

Hospitalisation der Beschwerdeführer in vom 1. bis 27. Juli 2012 wurde fest gehalten, insgesamt habe während des Aufenthaltes eine deutliche Schmerz min derung und eine Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit erreicht werden können. Die Klinikärzte schlugen sodann eine Fortsetzung der Physiotherapie sowie ein Ausdauertraining und die Wiederaufnahme ambulanter Psycho the ra pie vor (Urk. 9/54 S. 4-7). 4.3

Dr. med. F.___ , Oberärztin an der Tagesklinik des Ge meindepsychiatrischen Zentrums G.___ der H.___ , berichtete am 4. März 2013, bei der Beschwerdeführerin sei es auf dem Boden der schweren körperlichen Erkrankung und der schwierigen sozialen Situation (erlebtes Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzverlust, finan zielle Engpässe, Erkrankung und Arbeitsplatzverlust des Ehemannes) zu einer depressiven Entwicklung und Angststörung gekommen. Im Zuge des aktuellen Aufenthalts in der Tagesklinik habe mittlerweilen durch entsprechende thera peu tische Massnahmen eine leichte Besserung der bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig; in absehbarer Zeit sei auch nicht mit dem Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In Zusammenschau der vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen mit Chronifizierung sei mit einem langjährigen Krankheitsverlauf mit eher ungünstiger Prognose zu rechnen (Urk. 9/63). 4. 4

Das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 9/70) nennt als Diagnose n

eine rezidivierende depres sive Störung (gegen wärtig mi ttelgradige depressive Episode, ICD-10: F. 33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unreifen und histro nischen Anteilen (ICD-10: F. 61.0) mit Zeichen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD-10: F .

43.1)

sowie chronische undifferenzierte Schmerzstörung en mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F 45.1).

Die Beschwerdeführerin habe eine bereits schwierige Kindhe it und Jugendzeit durch die Kreb serkran k ung der Mutter gehabt, die zu einem vorzeitigen Schul abbruch und enger Bindung an die Mutter geführt habe. Über die emotionalen Umstände im Einzelnen sei wenig zu erfahren, es fänden sich aber deutliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung generell zu wenig positiven Halt und Förderung erfahren habe und bereits in der Kinder- und Jugendzeit eine vulnerable und auffällige Persönlichkeit entwickelt habe. Es zeig ten sich nebst schulischen Defiziten auch Unreife, erhöhte Abhängigkeit und Dependenz von erwachsenen Bezugspersonen mit fehlender Autonomie und Konfliktfähigkeit. Im Erwachsenenalter würden - als bis heute innerlich anhal tend - die traumatisierende Erfahrung der massiven Misshandlungen durch den ersten Ehemann berichtet, gegen welche sich die Beschwerdeführerin im Sinne einer Abhängigkeitsbeziehung nicht adäquat habe zur Wehr setzen können. Während dieser circa 3-jährigen Ehe sei sie wiederholt massiv geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, sodass ihre Brüder sie vom damaligen Ehemann weggeholt hätten. Den Verlust des ersten Kindes durch plötzlichen Kindstod könne die Beschwerdeführerin nicht betrauern, das Erlebnis bleibe abgespalten bis zur grotesken Auffälligkeit, dass sie sich nicht mehr an den Namen dieses Kindes zu erinnern verm ö g e . Ebenso wenig sei sie zu einer differenzierten Selbst- und Fremdwahrnehmung in der Lage. Alles sei entweder nur „gut“ oder nur „schlecht oder bös“ , wobei das Schlechte in der Regel als nur von der Aussen welt kommend erlebt w e rd e , der man ohnmächtig ausgeliefert sei. Differenzierte Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen äusseren Ereignissen und dem inneren Seelenleben könnten von der Beschwerdeführerin nicht hergestellt werden. Es finde sich für sie dementsprechend auch kein eigentlicher Zusam menhang zwischen dem Tod des Vaters vor circa 2 Monaten und seiner Beerdi gung mit ihrem aktuellen psychischen Zustand. Ein weiteres belastendendes und bis heute anhaltendes Ereignis bilde der Konflikt an ihrem Arbeitsplatz, der in einer Kündigung im April 2008 geendet habe. Auch hier seien die Hinter gründe nicht klar und könnten von der Beschwerdeführerin in keiner Weise als nachvollziehbar verstanden und geschildert werden, wobei sie sich aber auf jeden Fall als Opfer von „Mobbing“ am Arbeitsplatz durch eine im gleichen Betrieb arbeitende Verwandte sehe . Bis heute erlebe sich die Beschwerdeführerin als verunsichert, leide unter Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen (Urk.

9/70/8-9) .

Zusammengefasst liessen sich Befund und Lebensentwicklung diagnostisch als sogenannte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- dependenten , unrei fen, emotional instabilen und teils auch histrionischen Anteilen fassen. Da rauf aufgepfropft und mit dieser erhöht en Vulnerabilität im Zusammenhan g stehend fänden sich auch Symptome der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (repetitive böse Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Hyperviliganz ) im Sinne einer anhaltenden Irritation nach belastenden Erfahrungen, wobei die Kündigung per se das Kriterium eines trau matisierenden Ereignisses nicht recht zu erfüllen verm ö g e und in ihrer Dynamik auch nicht klar verständlich ge worden sei. Die früher glaubhaft erfolgte Miss handlung durch den ersten Ehemann liege zeitlich ebenfalls schon sehr lange zurück, doch sei es nicht selten, dass auch jahrelang zurückliegende Trauma ti sierungen bei vulnerablen Persönlichkeiten wieder virulent werden könnten bei neuen Belastungserfahrungen im Sinne einer sogenannten Retraumatisierung . Die Grundstimmung sei anhaltend niedergedrückt, weitgehend freudlos, ängst lich-besorgt; Antrieb, Schwung und Vitalität seien deutlich gebremst und impo nier ten bei langanhaltendem Verlauf als chronisch rezidivierende Depression, aktu ell etwa mittelgradig. Gegenüber ihren verschiedenen rein medzinisch wenig fassbaren körperlichen Schmerzen und Beschwerden im Sinne einer chro nischen undifferenzierten Schmerzstörung empfinde sich die Beschwerdefüh rerin nicht nur als passiv ausgeliefert, sondern als von diesen quasi in bösartiger Weise ge quält und zerstört. Die somatische respiratorische Störung beziehungs weise Dyspnoe lasse sich nicht alleine durch die körperliche Erkrankung erklä ren und sei als somatoforme Symptomausweitung im Zusammenhang mit der Depression und der mangelnden emotionalen Stabilisierungsmöglichkeiten der vulnerablen, traumatisierten Beschwerdeführerin zu sehen. Insbesondere die chro n ische psy chosoziale Überlastung habe zu Anspannungen, körperlichen Reak tionen, Angst und verstärkter Wahrnehmung körperlicher Symptome (s omato sen s orische Amplifikation) geführt. Die Beschwerdeführerin neige zudem dazu, sich zu überlasten, zu überfordern, und erlebt e dadurch erneute Dekom pen sation en (psy chisch und körperlich) verbunden mit einer grossen Hilflosigkeit, welche durch Schmerzen und Resignation einen Ausdruck finde, was ihr jedoch nicht bewusst sei (Urk. 9/70/9) .

Die Gutachter führten weiter aus, im Unterschied zur gutachterlichen Beurtei lung von Dr. Z.___ , welcher damals die Depressivität als eher leicht beurteilt und in den Rahmen einer Anpassungsstörung gestellt habe, sähen sie angesichts der langen Dauer und Schwere der Symptomatik die Kriterien einer chronisch rezidivierenden Depression als erfüllt. Die Begründung des Schweregrades im Gutachten von Dr. Z.___

- geringe depressive Komponente, da sich sonst die Versicherte "nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting mit einer Monatskonsultation und einem schwach dosierten antidepressiven Medikament begnügen würde" - möge juristisch relevant sein, entspreche aber allem anderen als der praktischen und klinischen Realität und sei auch durch die Tatsache widerlegt, dass sich die Patientin zwischenzeitlich auch in intensivere Behand lung begeben habe. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die auffällige Persönlichkeit mit der ausgesprochenen Unreife, Abhängigkeit und Regressionstendenz zwar sehr deutlich beschrieben, diagnostisch aber als akzentuierte Persönlichkeits züge nicht adäquat gewichtet. Es sei ihres Erachtens offensichtlich, dass die ge schwächte Gesamtpersönlichkeit als vulnerable Basis die Grundlage für die Aus bildung der anhaltenden depressiven Entwicklung und Somatisierungs stö rung bilde. Es könne ihres Erachtens im Gegensatz zum Gutachten von Dr. Z.___ deswegen nicht von fehlenden Komorbiditätsfaktoren gesprochen werden. Dass darüber hinaus auch psychosoziale Faktoren zum Unterhalt der Symptomatik beitragen würden, sei wie bei allen Formen der Depression, selbstverständlich und zur Natur des Leidens gehörig (Urk. 9/70/9-10).

Bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei der Symptomgrad erheblich, die Beschwerdeführerin sei in den allermeisten und elementaren Lebensvoll zügen hochgradig eingesch ränkt, abgesehen von kleinen Ha ndreichungen werde nicht einmal mehr Staubsaugen der eigenen Wohnung als möglich gesehen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den letzten psychiatrischen Berichten der zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im freien Arbeitsmarkt sähen (Urk.

9/70/1 0 ) .

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre beziehungsweise seit 2010 tendenziell verschlechtert. Aktuell sei die Beschwer de führerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der bisherig wenig erfolgreichen und auch intensiven Behandlungsbemühungen inklu sive stationärer und teilstationärer Behandlung sei prognostisch die Ver besse rungsmöglichkeit als gering einzuschätzen. Begleitende psychiatrisch-psy cho therapeutische Unterstützungsmassnahmen und eine Beschäftigung in einem geschützten Arbeitsbereich seien dennoch sinnvoll zur Stabilisierung und Ver hinderung einer weiteren Zustandsverschlimmerung (Urk. 9/70/11) . 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, vermag das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ vom 5. Dezember 2013 weder in diagnostischer Hinsicht noch mit Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Was die gestellten Diagnosen betrifft, haben die Gutachter eine Auseinander setzung mit den massgebenden Kriterien des ICD-10 weitgehend unterlassen; zum Teil haben sie Befunde, wie sie bereits der Vorgutachter Dr. Z.___ erhoben hatte, bloss anders gewichtet und bewertet. Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit fehlt schliesslich eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern und au s welchen spezifischen Gründen der Beschwerdeführerin eine ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar sein sollte. In diesem Zusammenhang haben es die Gutachter auch versäumt, den Einfluss der festgestellten psychosozialen Faktoren ab- und ein zu grenzen. Damit fehlt es aber an einer plausiblen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Auf das Gutachten des Psychiatriezentrums A.___ kann daher insgesamt nicht abgestellt werden. 5.2

Die IV Stelle hielt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Berichte der Rheumaklinik des D.___ und der E.___ (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2) für glaubhaft, weil die behan deln den Ärzte unter anderem somatische Leiden diagnostizierten, welche erst nach November 2010 aufgetreten sind. In den genannten Berichten wurde allerdings nicht dargetan, inwieweit die diagnostizierten Leiden geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht einzuschränken. Vor dem Hinter grund , dass die behandelnden Psychiater die von ihnen attestierte Arbeitsun fähigkeit auch mit zum Teil erklärbarem Schmerzerleben begründeten, kann indes nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass der Beschwer deführerin leichte Hilfstätigkeiten zu 100 % zumutbar sein würden, wie dies von RAD-Arzt Dr. med. I.___ am 8. Januar 2014 postuliert wurde (Urk. 9/72 S. 3). 5.3

Da sich in den Verfahrensakten keine nachvollziehbare aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden lässt und die in einer Besprechungsnotiz der Sachbe ar beiterin enthaltene Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 9/72 S. 3) mangels eigener Untersuchung nur beschränkt beweiskräftig ist, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die angefochtene, auf unvollständigen Abklärungen beruhende Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Verwaltung zur interdiszplinären Abklärung der Arbeitsfähigkeit zurückzu weisen. 6 .

6 .1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht [ GSVGer ] ) .

Die mit Verfügung vom 14. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher, macht mit ihrer Kos tennote vom 2. September 2014 einen Aufwand von 26 Stunden und 36 Minu ten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 239.40 geltend (Urk. 14). Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Wesentlichen bloss mit der Würdigung der medizinischen Aktenlage in einem Neuanmeldungsverfahren zu befassen hatte, mithin nur mässig schwierige Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können anderthalb Stun den Aufwand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie fünf und sechs Stunden für das Abfassen zwei sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Auf wand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechts vertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Ferner sind die mutmasslich entstandenen Auslagen in Höhe von Fr. 50.-- (akten kundige Briefporti Fr. 11.60 sowie Porto für ein Aktenpaket) zu berück sich tigen, da nur notwendige, effektive Barauslagen entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011, Ziffer 4). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflich ten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'834.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Silvia Bucher eine Prozess entschädigung von Fr. 3 ‘ 834 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger