Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 16. September 2010 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente rückwirkend per 1. April 2008 wieder auf (Urk. 6/60 Disp ositiv Ziff. 1-2) . Zudem forderte sie von der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2010 für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistunge n in der Höhe von Fr. 22‘443.-- zurück (Urk. 6/61).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erlass der Rückforderung und um die weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 6/67, Urk. 6/65). 1.2
M it Verfügung vom 4. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 erneut eine halbe Rente zu . Die IV-Stelle verrechnete in der Verfügung die Rentennachzahlung
zugunsten der Versicherten von Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- (Urk. 6/ 100, Urk. 6/98). Die gegen die Verfügung vom 4. August 2011 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten im dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 5. Dezember 2012 (Urk. 6/129) stellte die IV-Stelle der Versicherten
einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/128) zu, wogegen diese am 7. Dezember 2012 Ein wände
vorbrachte (Urk. 6/130).
Am 27. August 2013 nahm d ie Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle zur Rechtmässigkeit der
Verrechnung Stellung (Urk. 6/137-138). Am 24. September 2013 (Urk. 6/142) stellte die IV-Stelle der Versicherten den korri gierten Vorbescheid (Urk. 6/141) zu, wogegen diese am 1. Oktober 2013 erneut Einwände vorbrachte (Urk. 6/145). Am 17. Dezember 2013 reichte die Aus gleichskasse des Kantons Bern eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/151) zuhan den der IV-Stelle ein.
Am 7. April 2014 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung (Urk. 6/159 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am
28. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 7. April 2014 (Urk.
2) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr den mit der Gesamtschuld von Fr. 22‘443.-- verrechneten Betrag von Fr. 11‘176.-- ohne Abzug zu überweisen (zuzüglich Verz ugszins von 5 % ab 1. Mai 2010, Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzu ngen mit und es obliegt ihnen die Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 Abs. 1 IVG). 2. 2
Art. 50 Abs. 2 IVG sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können die Forderungen des IVG mit fälligen Leis tungen verrechnet werden.
2.3
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Mo nate nach dessen Geltendmachung verzugszinsp flichtig (Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin verrechnete in der Verfügung vom 7. April 2014
eine Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 8‘185.-- mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern f ür die Zeit von 1. Okto ber bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 2‘265.-- (Urk. 2 S. 2 Mitte) . Ausser dem erwähnte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung für die Periode von 1. Mai bis 31. Dezember 2010 eine Verrechnungsforderung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Weiter wird in der Verfügung ein Anspruch auf Verzugszins en von Fr. 446.-- ab Januar 2003 erwähnt (Urk. 2 S. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 auf eine verständliche Begründung für das Festhalten an der Verrechnung von Fr. 11‘176.-- verzichtet. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich mit der Nachzahlung der IV-Rente ab 1. Mai 2010 sicher nicht ver bessert . Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Schreiben vom 1 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass aufgrund der finanziellen Verhält nisse der Beschwerdeführerin die Rückforderung von insgesamt Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2- 3).
Bei der Berechnung des Existenzminimums sei nur der dafür relevante Zeitraum zu berücksichtigen. Ihr Einkommen vom 1. Januar bis 30. April 2010 dürfe nicht in die Berechnung einfliessen, da man ihr für diese Zeit die IV-Rente rechtmässig gestrichen habe. Sie habe erst ab 1. Mai 2010 wieder eine IV-Rente erhalten. Die verfügbaren Mittel für das Jahr 2010 lägen eindeutig unterhalb des Existenzminimums (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). 3.3
Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden der Bestand und die Höhe der Rück - for derung der Ausgleichskasse de s Kantons Bern, die die Beschwerdegeg nerin mit einer Rentennachzahlung verrechnete. 4. 4.1
D ie Verfügung vom 4. August 2011 sah
einen Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 2010 vor.
Der Beschwerdeführerin sind jedoch
bis
zur erneuten Entstehung des Rentenanspruchs per 1. Mai 2010
zu viel an
Leistun gen ausgerichtet worden, wofür sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist.
Die
Verfügung vom 4. August 2011 sah eine Verrechnungsforderung der Aus gleichskasse des Kantons Bern
von
Fr. 11‘176.-- vor (Urk. 6/100 S. 2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2012 wurde die Verfügung vom 4. August 2011 auf gehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen (Urk. 6 /124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 4.2
Nach Erlass des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 (Urk. 6/128) und den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Ein wänden (Urk. 6/130) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 2 7. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung Stellung (Urk. 6/137) . Die Ausgleichskasse erklärte in ihrem Schreiben
für die Periode von
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 16. September 2010 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente rückwirkend per 1. April 2008 wieder auf (Urk. 6/60 Disp ositiv Ziff. 1-2) . Zudem forderte sie von der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2010 für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistunge n in der Höhe von Fr. 22‘443.-- zurück (Urk. 6/61).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erlass der Rückforderung und um die weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 6/67, Urk. 6/65).
E. 1.2 M it Verfügung vom 4. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 erneut eine halbe Rente zu . Die IV-Stelle verrechnete in der Verfügung die Rentennachzahlung
zugunsten der Versicherten von Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- (Urk. 6/ 100, Urk. 6/98). Die gegen die Verfügung vom 4. August 2011 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten im dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.3 Am 5. Dezember 2012 (Urk. 6/129) stellte die IV-Stelle der Versicherten
einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/128) zu, wogegen diese am 7. Dezember 2012 Ein wände
vorbrachte (Urk. 6/130).
Am 27. August 2013 nahm d ie Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle zur Rechtmässigkeit der
Verrechnung Stellung (Urk. 6/137-138). Am 24. September 2013 (Urk. 6/142) stellte die IV-Stelle der Versicherten den korri gierten Vorbescheid (Urk. 6/141) zu, wogegen diese am 1. Oktober 2013 erneut Einwände vorbrachte (Urk. 6/145). Am 17. Dezember 2013 reichte die Aus gleichskasse des Kantons Bern eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/151) zuhan den der IV-Stelle ein.
Am 7. April 2014 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung (Urk. 6/159 = Urk. 2) .
E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 2.1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzu ngen mit und es obliegt ihnen die Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 Abs. 1 IVG).
E. 2.3 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Mo nate nach dessen Geltendmachung verzugszinsp flichtig (Art. 26 Abs.
E. 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 auf eine verständliche Begründung für das Festhalten an der Verrechnung von Fr. 11‘176.-- verzichtet. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich mit der Nachzahlung der IV-Rente ab 1. Mai 2010 sicher nicht ver bessert . Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Schreiben vom 1 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass aufgrund der finanziellen Verhält nisse der Beschwerdeführerin die Rückforderung von insgesamt Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2- 3).
Bei der Berechnung des Existenzminimums sei nur der dafür relevante Zeitraum zu berücksichtigen. Ihr Einkommen vom 1. Januar bis 30. April 2010 dürfe nicht in die Berechnung einfliessen, da man ihr für diese Zeit die IV-Rente rechtmässig gestrichen habe. Sie habe erst ab 1. Mai 2010 wieder eine IV-Rente erhalten. Die verfügbaren Mittel für das Jahr 2010 lägen eindeutig unterhalb des Existenzminimums (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
E. 3.3 Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden der Bestand und die Höhe der Rück - for derung der Ausgleichskasse de s Kantons Bern, die die Beschwerdegeg nerin mit einer Rentennachzahlung verrechnete.
E. 4.1 D ie Verfügung vom 4. August 2011 sah
einen Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 2010 vor.
Der Beschwerdeführerin sind jedoch
bis
zur erneuten Entstehung des Rentenanspruchs per 1. Mai 2010
zu viel an
Leistun gen ausgerichtet worden, wofür sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist.
Die
Verfügung vom 4. August 2011 sah eine Verrechnungsforderung der Aus gleichskasse des Kantons Bern
von
Fr. 11‘176.-- vor (Urk. 6/100 S. 2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2012 wurde die Verfügung vom 4. August 2011 auf gehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen (Urk.
E. 4.2 Nach Erlass des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 (Urk. 6/128) und den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Ein wänden (Urk. 6/130) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 2 7. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung Stellung (Urk. 6/137) . Die Ausgleichskasse erklärte in ihrem Schreiben
für die Periode von
E. 6 /124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).
Dispositiv
- Mai bis 3
- September 2010 eine Verrechnung von Fr. 3‘695.-- und für die Periode von
- Oktober bis 3
- Dezember 2010 eine solche von Fr. 2‘217.-- für zulässig, während für die Zeit von
- Januar bis 3
- Juli 2011 gemäss Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Verrechnung erfolgen könne. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wies in der Stellung nahme sodann eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- für die Periode vom
- Mai bis 3
- Dezember 2010 aus . Nach Erlass des korrigierten Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 2
- September 2013 ( Urk. 6/141) und den von der Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 dagegen erhobenen Einwänden ( Urk. 6/145) nahm die Aus gleichskasse des Kantons Bern am 1
- Dezember 2013 erneut zuhanden der Be schwerdegegnerin zur Frage der Verrechnung Stellung ( Urk. 6/151). 4.3 Unbestritten ist der Beginn des Rentenanspruchs per
- Mai 201
- Gemäss der Verfügung vom
- April 2014 setzte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 2‘265.-- in Verrechnung , welche Forderung die Zeit von
- Oktober bis 3
- Dezember 2010 betreffen soll ( Urk. 2 S. 2). I n Verfügungsteil 2 der gleichen Verfügung wird dagegen eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- ausgewiesen, wel che für die Periode von
- Mai bis 3
- Dezember 2010 g elten soll ( Urk. 2, Verfü gungsteil 2 S. 2). In den Stellungnahmen vom 2
- August und vom 1
- Dezember 2013 nannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern überdies für die Periode von
- Oktober bis 3
- Dezember 2010 eine Verrechnung von Fr. 2‘217.-- ( Urk. 6/137 S. 1, Urk. 6/151 S. 1). Der angefochtenen Verfügu ng vom
- April 2014 lässt sich, wie dargelegt, nicht entnehmen, welchen Betrag und für welchen Zeitraum die Beschwerdegegnerin verrechnen möchte . Weiter finden sich weder in der Verfügung noch in den vo rinstanzlichen Akten Anhaltspunkte, auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin einen Verzugszins von Fr. 446.-- ab Januar 2003 ermittelte . Für den Adressat en der Verfügung bleiben damit die Höhe der Verrechnungs forderung und die dafür massgebliche Periode unklar . Auch der ausgewiesene Verzugszins ist unzureichend begründet. Die Verfügung erweist sich daher als widersprüch lich und mangelhaft begründet , so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.4 Die angefochtene Verfügung vom
- April 2014 ist daher aufzuheben und es ist die Sache zur Verbesserung und Neuverfügung mit rechtsgenüglicher Begrün dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- April 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00449
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 16. September 2010 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente rückwirkend per 1. April 2008 wieder auf (Urk. 6/60 Disp ositiv Ziff. 1-2) . Zudem forderte sie von der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2010 für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistunge n in der Höhe von Fr. 22‘443.-- zurück (Urk. 6/61).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erlass der Rückforderung und um die weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 6/67, Urk. 6/65). 1.2
M it Verfügung vom 4. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 erneut eine halbe Rente zu . Die IV-Stelle verrechnete in der Verfügung die Rentennachzahlung
zugunsten der Versicherten von Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- (Urk. 6/ 100, Urk. 6/98). Die gegen die Verfügung vom 4. August 2011 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten im dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 5. Dezember 2012 (Urk. 6/129) stellte die IV-Stelle der Versicherten
einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/128) zu, wogegen diese am 7. Dezember 2012 Ein wände
vorbrachte (Urk. 6/130).
Am 27. August 2013 nahm d ie Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle zur Rechtmässigkeit der
Verrechnung Stellung (Urk. 6/137-138). Am 24. September 2013 (Urk. 6/142) stellte die IV-Stelle der Versicherten den korri gierten Vorbescheid (Urk. 6/141) zu, wogegen diese am 1. Oktober 2013 erneut Einwände vorbrachte (Urk. 6/145). Am 17. Dezember 2013 reichte die Aus gleichskasse des Kantons Bern eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/151) zuhan den der IV-Stelle ein.
Am 7. April 2014 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung (Urk. 6/159 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am
28. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 7. April 2014 (Urk.
2) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr den mit der Gesamtschuld von Fr. 22‘443.-- verrechneten Betrag von Fr. 11‘176.-- ohne Abzug zu überweisen (zuzüglich Verz ugszins von 5 % ab 1. Mai 2010, Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzu ngen mit und es obliegt ihnen die Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 Abs. 1 IVG). 2. 2
Art. 50 Abs. 2 IVG sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können die Forderungen des IVG mit fälligen Leis tungen verrechnet werden.
2.3
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Mo nate nach dessen Geltendmachung verzugszinsp flichtig (Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin verrechnete in der Verfügung vom 7. April 2014
eine Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 8‘185.-- mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern f ür die Zeit von 1. Okto ber bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 2‘265.-- (Urk. 2 S. 2 Mitte) . Ausser dem erwähnte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung für die Periode von 1. Mai bis 31. Dezember 2010 eine Verrechnungsforderung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Weiter wird in der Verfügung ein Anspruch auf Verzugszins en von Fr. 446.-- ab Januar 2003 erwähnt (Urk. 2 S. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 auf eine verständliche Begründung für das Festhalten an der Verrechnung von Fr. 11‘176.-- verzichtet. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich mit der Nachzahlung der IV-Rente ab 1. Mai 2010 sicher nicht ver bessert . Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Schreiben vom 1 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass aufgrund der finanziellen Verhält nisse der Beschwerdeführerin die Rückforderung von insgesamt Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2- 3).
Bei der Berechnung des Existenzminimums sei nur der dafür relevante Zeitraum zu berücksichtigen. Ihr Einkommen vom 1. Januar bis 30. April 2010 dürfe nicht in die Berechnung einfliessen, da man ihr für diese Zeit die IV-Rente rechtmässig gestrichen habe. Sie habe erst ab 1. Mai 2010 wieder eine IV-Rente erhalten. Die verfügbaren Mittel für das Jahr 2010 lägen eindeutig unterhalb des Existenzminimums (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). 3.3
Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden der Bestand und die Höhe der Rück - for derung der Ausgleichskasse de s Kantons Bern, die die Beschwerdegeg nerin mit einer Rentennachzahlung verrechnete. 4. 4.1
D ie Verfügung vom 4. August 2011 sah
einen Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 2010 vor.
Der Beschwerdeführerin sind jedoch
bis
zur erneuten Entstehung des Rentenanspruchs per 1. Mai 2010
zu viel an
Leistun gen ausgerichtet worden, wofür sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist.
Die
Verfügung vom 4. August 2011 sah eine Verrechnungsforderung der Aus gleichskasse des Kantons Bern
von
Fr. 11‘176.-- vor (Urk. 6/100 S. 2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2012 wurde die Verfügung vom 4. August 2011 auf gehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen (Urk. 6 /124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 4.2
Nach Erlass des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 (Urk. 6/128) und den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Ein wänden (Urk. 6/130) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 2 7. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung Stellung (Urk. 6/137) . Die Ausgleichskasse erklärte in ihrem Schreiben
für die Periode von
1. Mai bis 3 0. September 2010 eine Verrechnung von Fr. 3‘695.-- und für die Periode von 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2010 eine solche von Fr. 2‘217.-- für zulässig, während für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Juli 2011 gemäss Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Verrechnung erfolgen könne. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wies in der Stellung nahme sodann eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- für die Periode vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2010 aus .
Nach Erlass des korrigierten Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2013 (Urk. 6/141) und den
von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 6/145) nahm die Aus gleichskasse des Kantons Bern am 1 7. Dezember 2013 erneut zuhanden der Be schwerdegegnerin zur Frage der Verrechnung Stellung (Urk. 6/151). 4.3
Unbestritten ist der Beginn des Rentenanspruchs per
1. Mai 201 0.
Gemäss der
Verfügung vom 7. April 2014 setzte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern
in Höhe von Fr. 2‘265.-- in Verrechnung, welche Forderung die Zeit von 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2010 betreffen soll (Urk. 2 S. 2). I n Verfügungsteil 2 der gleichen Verfügung wird dagegen eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- ausgewiesen, wel che für die Periode von 1. Mai bis 3 1. Dezember 2010 g elten soll (Urk. 2, Verfü gungsteil 2 S. 2). In den Stellungnahmen vom 2 7. August und vom 1 7. Dezember 2013 nannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern überdies für die Periode von 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2010 eine Verrechnung von Fr. 2‘217.-- (Urk. 6/137 S. 1, Urk. 6/151 S. 1).
Der angefochtenen Verfügu ng vom 7. April 2014 lässt sich, wie dargelegt, nicht entnehmen, welchen Betrag und für welchen Zeitraum die Beschwerdegegnerin verrechnen möchte . Weiter finden sich weder in der Verfügung noch in den vo rinstanzlichen Akten Anhaltspunkte, auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin einen
Verzugszins von Fr. 446.-- ab Januar 2003 ermittelte . Für den Adressat en der Verfügung bleiben damit die Höhe der Verrechnungs forderung und die dafür massgebliche Periode unklar . Auch der ausgewiesene Verzugszins ist unzureichend begründet. Die Verfügung erweist sich daher als widersprüch lich und mangelhaft begründet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.4
Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 ist daher aufzuheben und es ist die Sache zur Verbesserung und Neuverfügung mit rechtsgenüglicher Begrün dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger