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IV.2014.00447

Neuanmeldung, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen (BGE 9C_903/2015)

Zürich SozVersG · 2015-10-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr erwerbs tätig

(Urk. 7/1/6 ) .

Am 28. April 2010 meldete sie sich wegen diverser Leiden bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 ). Diese klärte die medizinischen (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/9) und erwerblichen (Urk. 7/5) Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens bei der Y.___ , welches am 24. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/19 ). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2011 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Ren tengesuchs in Aussicht (Urk. 7/21 ). Dagegen liess die Versicherte am 15. Juli 2011 Einwand erheben

(Urk. 7/23 ) und begründete diesen am 9. September 2011

(Urk. 7/29 ) . Am 14. November 2011 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinn

(Urk. 7/31 ) . Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde

(Urk. 7/32 ) , welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.01338 vom 31. Mai 2013 abwies (Urk. 7/36) . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/37 ), das mit Urteil 9C_552/2013 vom 23. August 2013 (Urk. 7/38) nicht auf die Beschwerde eintrat. 1.2

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 liess sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug anmelden (Urk. 7/39) . Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/43 )

und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 7/44) ein . Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/46 ) .

Hiergegen liess die Versicherte , vertreten durch die Bera tungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic (Urk. 7/55) , mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/54). M it Verfügung vom 19. März 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/58 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 19. März 2014 liess die Versicherte am 26. April 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1) . Dazu reichte sie

weitere Arztberichte ein (Urk. 3/1-3). Auch stellte sie ein Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1 . 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2014 in Betracht , dass die Abklärungen keine neuen Krankheitsbilder auf ge zeigt

hätten , welche nicht bereits in den vorgängigen Abklärungen gewürdigt worden seien. Wie bereits in der Verfügung vom 14. November 2011 festgehalten, bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2013 (Urk. 7/44/2), vom 20. De zember 2013, vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) und vom 5. März 2014 (Urk. 7/57/2). Zudem führte sie aus, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arzt berichte (Urk. 3) bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. März 2014 vor gelegen hätten und damit bereits

in die Beurteilung eingeflossen seien (vgl.

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12).

Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , ihr körperlicher und psychischer Zustand habe sich verschlechtert und Dr. Z.___ sei der Meinung, sie könne nur noch zu 10-20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten . Deshalb sei sie auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3.

3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

28. Oktober 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 14. November 2011 , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom

19. März 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sach verhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 14. November 2011 war das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/19). Darin wurden als Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s

lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits bei einer Osteochondrose LWK4/5, einer Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal bei einer flachbogigen, S förmigen Thorako -Lumbalskoliose (ICD

10 M54.4) festgehalten (Urk. 7/19/ 18 ). Aus rheumatologi scher Sicht könne nur ein relativ geringer Teil der beschriebenen Schmerzen auf die somatischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule zurückgeführt wer den, so dass insgesamt nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Haus frau von 10 % bestätigt werden könne. Die rheumatologisch festgesetzte 10%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung bestehe auch in einer alternativen Tätigkeit (Urk. 7/19/22).

Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden

eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD

10 F13.25), eine Anpassungs störung mit depressiver Reaktion (ICD

10 F43.2) , ein Pemphigus vulgaris fron totemporal rechts , ein den Akten zu entnehmender

Status nach einer

Peri arthropathia

humeroscapularis

calcarea ( Supraspinatus ) rechts mehr als li n ks 2009, ein Hallux

valgus rechts mehr als links, Spreizfüsse , ein diffuses Schmerz syndrom am Bewegungsapparat, welches nicht einem rheumatologi schen Krank heitsbild entsp reche , eine substitu i erte Hypoth y reose und eine Hyper cho lesterinämie genannt (Urk. 7/19/18-19) . 3.3 3.3.1

Im Bericht des A.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 28. De zember 2011 wurden als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/43/5): 1. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syn drom - Minimale degenerative Veränderungen (MR-HWS 11.12.2011) 2. Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syn drom, aktuell linksbetont - Osteochondrose L4/L5 mit bis nach foraminal reichender Diskus p r otru sion (MRI-LWS 11.12.2011) 3. Pemphigus vulgaris (E rstdiagnose 05/10) 4. Anpassungsstörung mit gemischter Angst und depressiver Reaktion - Chronifiziertes Schmerzsyndrom ohne vorhandenes Schmerzcoping (Psycholog. Kon s il 12/11) - Subklinische Hypothyreose, substituiert.

MR-tomographisch hätten lediglich lei cht gradig e degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule objektiviert werden können . Lumbal habe sich eine auf der Höhe der Lenden wirbel L4/L5 lokalisierte Osteochondrose objektivieren lassen, mit einer leichten diffusen bis nach foraminal reichender Diskusprotrusion . Es gebe keinen Hin weis auf eine relevante Einengung des Spinalkanales oder der Foramina

inter vertebralia . Dem Bericht zufolge betrug die Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2011 100 % (Urk. 7/43/5-6). 3. 3.2

Das

B.___ führte am 12.

Juli 2013 ein MRI der Len denwirbelsäule

und Hüften beidseits durch.

Die Beurteilung ergab eine deutliche Osteochondrose bei L4/L5 mit Modic Typ 2 Veränderungen und einem praktisch vollständig em Verlust der Bandscheibe. Sodann ergab das MRI m ässiggradige

Chondrosen bei L3/L4 und L5/S 1. Die Beurteilung ergab

keine Diskushernie, keine wesentliche Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina . E ben falls war keine Nervenwurzelkompression nachweisbar . Die Darstellung der Hüftgelenke beidseits war unauffällig. Es waren keine degenerativen oder ent zündlichen Veränderungen nachweisbar (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 7/43/12). 3. 3.3

Am 2 8. Oktober 2013

hielt Dr. med. C.___ , Kinder- und Jugendpsy chiatrie , Psychotherapie FMH und Familientherapie , nachfolgende Diagnosen fest (Urk. 3/2 S. 2 f. = Urk. 7/39/3 = Urk. 7/53/ 5 ):

1. R ezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schwere n Episode (ICD

10

F32.2) mit zeitweiser Agitiertheit, Angst, inneren Spannungszustän den und einer Schlafstörung 2. K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, borderline und allen falls histrioni s chen Zügen (ICD 10 F61.0) 3. A ndauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung, bei chro ni schem Schmerzsyndrom (ICD 10 F62.1, F62.80) 4. Die Diagnostik der somatischen Erkrankung gehöre in den Kompetenzbe reich der somatisch behandelnden Ärzte .

Schon im August 2010 habe sie die Beschwerdeführerin als zu 100

% arbeits unfä hig beurteilt. Nach der bisherigen Entwicklung sei die Lage absolut ein deutig. Die Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Perspektive nicht arbeiten. Somit müsse sie der Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Weiter sei es illusorisch zu erwarten, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bei der jetzt 59-jährigen Frau, die schon zwölf Jahre arbeitsunfähig sei, je wieder hergestellt werden könnte. Sie betrachte die Beschwerdeführerin als dauerinvalid. Auch aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 S. 3 , Urk. 7/39/3, Urk. 7/53/5 ). 3. 3.4

Dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH , vom 15. November 2013 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/3 = Urk. 7/41 = Urk. 7/53/3): 1. Rez idivierender Pemphigus vulgaris

vor allem an der Stirn rechts ( E rst diagnose 2010) , Dauertherapie mit Steroiden / Imurek 2. Chron isches

Lumbospondylogenes Syndrom mit /bei

Reizung des Lendenwir bels L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links 3. Chron ische

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea v om SSP-Typ , re chts grösser als li nks 4. Chron ische Depression mit

Panik-/Angstattacken 5. Gonarthrose beidseits 6. Beginnende Coxarthrose beidseits .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der Zunahme der degene rativen Veränderungen am Bewegungsapparat mit radikulärer Reizung der Nervenbahn C6 rechts sowie aufgrund der schweren Episoden der chron i schen Depression , bestehe aktuell eine maximale 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdebilder hätten eine eindeutige Zunahme in den letzten sechs Monaten gezeigt.

Einem weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 sind dieselben Diagnosen wie jenem vom 15. November 2013 zu entnehmen. Dr. Z.___ ging in diesem Bericht von einer maximal 10%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/3). Auch hielt er fest , die Beschwerdeführerin könne

ihre Restarbeitsfähigkeit von 10 % nur in einer wechselbelastende n Tätigkeit ausüben (Urk. 7/43/4). 3. 3.5

Dem Operationsbericht der Dermatologische n Klinik des D.___ vom 2 7. J anuar 2014 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/53/1): 1. Rezidiv Pemphigus vulgaris Stirn rechts im Juni 2012 unter Imurek 100mg - Bioptisch (HE und DIF) gesichert, 02/10 (Kempf/Pfalz) - Bioptisch erneut Akantholyse , vereinbar mit Pemphigus 9/12 - Anamnestisch unter Imurek seit Mai 2010, Prednison seit Februar 2010 in unterschiedlicher Dosierung - Imurek 100 mg, Prednison 2.5mg 2. Verdacht auf

Epidermoidzyste

Capilitium okzipital 3. Osteopenie LWS (DEXA 11/12) - Bisphosphonatterapie seit dem 26. November 2012 4. Ca. 2 cm grosse schuppende Plaque Capi li tium - Differentialdiagnose

Tinea

capilitium , Ekzem, Pemphigus vulgaris - Myk -Schuppen/Haar Resultat ausstehend .

Die Indikation zur Operation hatte der klinische

Verdacht auf ein Rezidiv Pemphi gus vulgaris

auf der Stirn rechts gegeben ,

weshalb eine P robeexzision zur d iagnostischen Sicherung gemacht wurde. 3. 3.6

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, am 25. November 2013 fest, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/44/2) . Ebenso hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, am 9. Januar 2014 zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 fest, dem B ericht sei neu eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 zu entnehmen. Klinische Untersu chungsbefunde oder eine Bildgebung würden nicht existieren. Somit müsse er davon ausgehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukomme. Die übrigen angeführten Diagnosen seien früher schon ausführlich gewürdigt worden. Es liege also auch auf orthopädischem Gebiet keine wesent liche Veränder ung des Gesundheitszustands vor (Urk. 7/44 /3 ). Zum Operations bericht

der Dermatologi schen Klinik des D.___ vom 27. Januar 2014 führte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 aus, eine derartige Operation, in diesem Fall auch als Biopsie, Probenentnahme (PE) , bezeichnet, führe nicht zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei von der D ermatologischen Klinik des D.___ auch nicht dokumentiert worden . Es seien somit keine neue n , unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stellungahme vom 14. Januar 2014 [richtig: 9. Januar 2014] erfordere (Urk. 7/57/2) .

4.

Vorab ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3 /1-3 ) bereits vor Erlass der Verfügung vom

19. März 2014 vorlagen und von der IV-Stelle sowie dem RAD gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/28/6,

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12 , vgl. E. 2. ) . 4.1

Die orthopädischen Diagnosen wurden w ie der RAD-Arzt Dr. F.___ in Würdi gung der medizinischen Aktenlage in der Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) zutreffend festhielt, bereits im Y.___ - Gutachten vom 16. Juni 2011 beurteilt (Urk. 7/19/18) . In diese m Gutachten wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits bei Osteochondrose

der W irbelkörper L 5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal (Urk. 7/19/18) eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer alternativen Tätig keit attestiert (Urk. 7/19/2 2 ).

N eu diagnostizierte Dr. Z.___

eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 (Urk. 3/3, Urk. 7/43/1). Klinische Untersuchungsbe funde oder eine Bildgebung existieren nicht. Ebenfalls wird nicht ausgeführt, inwiefern sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daher ist davon auszugehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukommt oder sie sich zumindest nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Auch ist dem Bericht des A.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 2 8. Dezember 2011 neu

ein c hronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom zu entnehmen ( Urk. 7/43/5 , vgl. E. 3.3 ) . Da aber lediglich m inimale degenerative Veränderungen

vorliegen und überdies Nackenschmerzen bereits im Zeitpunkt des Y.___ - Gutachtens bestanden (Urk. 7/19/45), kann auch aus dieser Diagnose keine wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. 4.2

Aus dermatologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Biopsie vom 27.

Januar 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies hat Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 denn auch entsprechend festgehalten (Urk. 7/57/2) .

Überdies besteht die Diagnose eines Pemphigus vulgaris fronto temporal rechts schon seit dem Jahr 2010 und wurde im dermatologischen Fachgutachten vom 26. Januar 2011 bereits beurteilt (Urk. 7/19/17). 4.3

In psychischer Hinsicht hatte

Dr. C.___ bereits am 22. August 2011 chronische Anpassungsstörungen (ICD 10 F43.2) diagnostiziert ,

wobei die Grundstimmung depressiv, mit phasenweise einem mittelschweren depressiven Zustand sei (Urk. 7/28/6) . Letzteres ist auch dem Bericht vom 22. Mai 2010 zu entnehmen (Urk. 7/9/5).

Diese Diagnose wurde auch bei der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Dezember 2010 gewürdigt

( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/3 3 - 42 ) .

Zwar diagnostiziert Dr. C.___ heute eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode (ICD 10 F32.2) mit zeitweise r Agitiertheit, Angst , inneren Spannungszuständen und Schlafstörungen. Diese Diagnose beruht aber lediglich auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und nicht auf einem Befund. Somit ist auch aus psychi atri scher Sicht seit der Verfügung vom 14. November 2011 (Urk.

7/31) keine derartige Verschlechterung des Gesund heitszustandes eingetreten, dass von einer Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Wie RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 25. November 2013 zum

Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ausführt, ist aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Ver änderung im Vergleich zum Bericht vom 22.

August 2011 auszumachen (Urk. 7/44/2, Urk. 3/2 S. 2 f., Urk. 7/7/2). 4.4

Auch berichtete Dr. C.___

am

28. Oktober 2013 von eine r

somatische n Erkran kung (Urk. 3/2 S. 3). Eine detaillierte Befundaufnahme fehlt hier gänzlich .

S odann wurde die Beschwerdeführerin bereits im

Y.___ - Gutachten vom 14. Juni 2011 respektive im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Dezember 2010 auf somatische Erkrankungen untersucht ( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/34-42) , wobei keine solchen diagnostiziert wurden . Vor diesem

Hintergrund ist daher nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somati scher Hinsicht auszugehen. 4. 5

Überdies ist anzufügen, dass Dr. Z.___

bereits im massgebenden

Ver gleichs zeitpunkt der letztmaligen materiellen Beurteilung des Rentenan spruchs im Jahr 201 1 und basierend auf de n damaligen Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Mai 2010 lediglich eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidens angepasste

Tätigkeit attestierte (Urk. 7/7/4 -5 ) . Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Z.___

ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung grundsätzlich unverändert geblieben ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 43/ 3- 4 ) . Gleiches gilt für Dr. C.___ , welcher bereits in sei nem Bericht vom 22. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen war (Urk. 7/9/7) und dies unverändert auch heute tut (Urk. 3/2 S. 3). Somit kann aus den Berichten dieser beiden Ärzte nicht s zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden . 4. 6

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung v o n L eistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. März 2014 liess die Versicherte am 26. April 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1) . Dazu reichte sie

weitere Arztberichte ein (Urk. 3/1-3). Auch stellte sie ein Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind. 1 . 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2014 in Betracht , dass die Abklärungen keine neuen Krankheitsbilder auf ge zeigt

hätten , welche nicht bereits in den vorgängigen Abklärungen gewürdigt worden seien. Wie bereits in der Verfügung vom 14. November 2011 festgehalten, bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2013 (Urk. 7/44/2), vom 20. De zember 2013, vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) und vom 5. März 2014 (Urk. 7/57/2). Zudem führte sie aus, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arzt berichte (Urk. 3) bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. März 2014 vor gelegen hätten und damit bereits

in die Beurteilung eingeflossen seien (vgl.

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12).

Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , ihr körperlicher und psychischer Zustand habe sich verschlechtert und Dr. Z.___ sei der Meinung, sie könne nur noch zu 10-20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten . Deshalb sei sie auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3.

3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

28. Oktober 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 14. November 2011 , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom

19. März 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sach verhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 14. November 2011 war das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/19). Darin wurden als Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s

lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits bei einer Osteochondrose LWK4/5, einer Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal bei einer flachbogigen, S förmigen Thorako -Lumbalskoliose (ICD

E. 10 F32.2) mit zeitweiser Agitiertheit, Angst, inneren Spannungszustän den und einer Schlafstörung 2. K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, borderline und allen falls histrioni s chen Zügen (ICD 10 F61.0) 3. A ndauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung, bei chro ni schem Schmerzsyndrom (ICD 10 F62.1, F62.80) 4. Die Diagnostik der somatischen Erkrankung gehöre in den Kompetenzbe reich der somatisch behandelnden Ärzte .

Schon im August 2010 habe sie die Beschwerdeführerin als zu 100

% arbeits unfä hig beurteilt. Nach der bisherigen Entwicklung sei die Lage absolut ein deutig. Die Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Perspektive nicht arbeiten. Somit müsse sie der Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Weiter sei es illusorisch zu erwarten, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bei der jetzt 59-jährigen Frau, die schon zwölf Jahre arbeitsunfähig sei, je wieder hergestellt werden könnte. Sie betrachte die Beschwerdeführerin als dauerinvalid. Auch aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 S. 3 , Urk. 7/39/3, Urk. 7/53/5 ). 3. 3.4

Dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH , vom 15. November 2013 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/3 = Urk. 7/41 = Urk. 7/53/3): 1. Rez idivierender Pemphigus vulgaris

vor allem an der Stirn rechts ( E rst diagnose 2010) , Dauertherapie mit Steroiden / Imurek 2. Chron isches

Lumbospondylogenes Syndrom mit /bei

Reizung des Lendenwir bels L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links 3. Chron ische

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea v om SSP-Typ , re chts grösser als li nks 4. Chron ische Depression mit

Panik-/Angstattacken 5. Gonarthrose beidseits 6. Beginnende Coxarthrose beidseits .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der Zunahme der degene rativen Veränderungen am Bewegungsapparat mit radikulärer Reizung der Nervenbahn C6 rechts sowie aufgrund der schweren Episoden der chron i schen Depression , bestehe aktuell eine maximale 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdebilder hätten eine eindeutige Zunahme in den letzten sechs Monaten gezeigt.

Einem weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 sind dieselben Diagnosen wie jenem vom 15. November 2013 zu entnehmen. Dr. Z.___ ging in diesem Bericht von einer maximal 10%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/3). Auch hielt er fest , die Beschwerdeführerin könne

ihre Restarbeitsfähigkeit von 10 % nur in einer wechselbelastende n Tätigkeit ausüben (Urk. 7/43/4). 3. 3.5

Dem Operationsbericht der Dermatologische n Klinik des D.___ vom 2 7. J anuar 2014 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/53/1): 1. Rezidiv Pemphigus vulgaris Stirn rechts im Juni 2012 unter Imurek 100mg - Bioptisch (HE und DIF) gesichert, 02/10 (Kempf/Pfalz) - Bioptisch erneut Akantholyse , vereinbar mit Pemphigus 9/12 - Anamnestisch unter Imurek seit Mai 2010, Prednison seit Februar 2010 in unterschiedlicher Dosierung - Imurek 100 mg, Prednison 2.5mg 2. Verdacht auf

Epidermoidzyste

Capilitium okzipital 3. Osteopenie LWS (DEXA 11/12) - Bisphosphonatterapie seit dem 26. November 2012 4. Ca. 2 cm grosse schuppende Plaque Capi li tium - Differentialdiagnose

Tinea

capilitium , Ekzem, Pemphigus vulgaris - Myk -Schuppen/Haar Resultat ausstehend .

Die Indikation zur Operation hatte der klinische

Verdacht auf ein Rezidiv Pemphi gus vulgaris

auf der Stirn rechts gegeben ,

weshalb eine P robeexzision zur d iagnostischen Sicherung gemacht wurde. 3. 3.6

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, am 25. November 2013 fest, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/44/2) . Ebenso hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, am 9. Januar 2014 zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 fest, dem B ericht sei neu eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 zu entnehmen. Klinische Untersu chungsbefunde oder eine Bildgebung würden nicht existieren. Somit müsse er davon ausgehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukomme. Die übrigen angeführten Diagnosen seien früher schon ausführlich gewürdigt worden. Es liege also auch auf orthopädischem Gebiet keine wesent liche Veränder ung des Gesundheitszustands vor (Urk. 7/44 /3 ). Zum Operations bericht

der Dermatologi schen Klinik des D.___ vom 27. Januar 2014 führte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 aus, eine derartige Operation, in diesem Fall auch als Biopsie, Probenentnahme (PE) , bezeichnet, führe nicht zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei von der D ermatologischen Klinik des D.___ auch nicht dokumentiert worden . Es seien somit keine neue n , unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stellungahme vom 14. Januar 2014 [richtig: 9. Januar 2014] erfordere (Urk. 7/57/2) .

4.

Vorab ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3 /1-3 ) bereits vor Erlass der Verfügung vom

19. März 2014 vorlagen und von der IV-Stelle sowie dem RAD gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/28/6,

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12 , vgl. E. 2. ) . 4.1

Die orthopädischen Diagnosen wurden w ie der RAD-Arzt Dr. F.___ in Würdi gung der medizinischen Aktenlage in der Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) zutreffend festhielt, bereits im Y.___ - Gutachten vom 16. Juni 2011 beurteilt (Urk. 7/19/18) . In diese m Gutachten wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits bei Osteochondrose

der W irbelkörper L 5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal (Urk. 7/19/18) eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer alternativen Tätig keit attestiert (Urk. 7/19/2 2 ).

N eu diagnostizierte Dr. Z.___

eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 (Urk. 3/3, Urk. 7/43/1). Klinische Untersuchungsbe funde oder eine Bildgebung existieren nicht. Ebenfalls wird nicht ausgeführt, inwiefern sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daher ist davon auszugehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukommt oder sie sich zumindest nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Auch ist dem Bericht des A.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 2 8. Dezember 2011 neu

ein c hronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom zu entnehmen ( Urk. 7/43/5 , vgl. E. 3.3 ) . Da aber lediglich m inimale degenerative Veränderungen

vorliegen und überdies Nackenschmerzen bereits im Zeitpunkt des Y.___ - Gutachtens bestanden (Urk. 7/19/45), kann auch aus dieser Diagnose keine wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. 4.2

Aus dermatologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Biopsie vom 27.

Januar 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies hat Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 denn auch entsprechend festgehalten (Urk. 7/57/2) .

Überdies besteht die Diagnose eines Pemphigus vulgaris fronto temporal rechts schon seit dem Jahr 2010 und wurde im dermatologischen Fachgutachten vom 26. Januar 2011 bereits beurteilt (Urk. 7/19/17). 4.3

In psychischer Hinsicht hatte

Dr. C.___ bereits am 22. August 2011 chronische Anpassungsstörungen (ICD 10 F43.2) diagnostiziert ,

wobei die Grundstimmung depressiv, mit phasenweise einem mittelschweren depressiven Zustand sei (Urk. 7/28/6) . Letzteres ist auch dem Bericht vom 22. Mai 2010 zu entnehmen (Urk. 7/9/5).

Diese Diagnose wurde auch bei der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Dezember 2010 gewürdigt

( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/3 3 - 42 ) .

Zwar diagnostiziert Dr. C.___ heute eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode (ICD 10 F32.2) mit zeitweise r Agitiertheit, Angst , inneren Spannungszuständen und Schlafstörungen. Diese Diagnose beruht aber lediglich auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und nicht auf einem Befund. Somit ist auch aus psychi atri scher Sicht seit der Verfügung vom 14. November 2011 (Urk.

7/31) keine derartige Verschlechterung des Gesund heitszustandes eingetreten, dass von einer Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Wie RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 25. November 2013 zum

Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ausführt, ist aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Ver änderung im Vergleich zum Bericht vom 22.

August 2011 auszumachen (Urk. 7/44/2, Urk. 3/2 S. 2 f., Urk. 7/7/2). 4.4

Auch berichtete Dr. C.___

am

28. Oktober 2013 von eine r

somatische n Erkran kung (Urk. 3/2 S. 3). Eine detaillierte Befundaufnahme fehlt hier gänzlich .

S odann wurde die Beschwerdeführerin bereits im

Y.___ - Gutachten vom 14. Juni 2011 respektive im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Dezember 2010 auf somatische Erkrankungen untersucht ( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/34-42) , wobei keine solchen diagnostiziert wurden . Vor diesem

Hintergrund ist daher nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somati scher Hinsicht auszugehen. 4. 5

Überdies ist anzufügen, dass Dr. Z.___

bereits im massgebenden

Ver gleichs zeitpunkt der letztmaligen materiellen Beurteilung des Rentenan spruchs im Jahr 201 1 und basierend auf de n damaligen Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Mai 2010 lediglich eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidens angepasste

Tätigkeit attestierte (Urk. 7/7/4 -5 ) . Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Z.___

ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung grundsätzlich unverändert geblieben ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 43/ 3- 4 ) . Gleiches gilt für Dr. C.___ , welcher bereits in sei nem Bericht vom 22. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen war (Urk. 7/9/7) und dies unverändert auch heute tut (Urk. 3/2 S. 3). Somit kann aus den Berichten dieser beiden Ärzte nicht s zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden . 4. 6

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung v o n L eistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00447 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr erwerbs tätig

(Urk. 7/1/6 ) .

Am 28. April 2010 meldete sie sich wegen diverser Leiden bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 ). Diese klärte die medizinischen (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/9) und erwerblichen (Urk. 7/5) Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens bei der Y.___ , welches am 24. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/19 ). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2011 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Ren tengesuchs in Aussicht (Urk. 7/21 ). Dagegen liess die Versicherte am 15. Juli 2011 Einwand erheben

(Urk. 7/23 ) und begründete diesen am 9. September 2011

(Urk. 7/29 ) . Am 14. November 2011 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinn

(Urk. 7/31 ) . Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde

(Urk. 7/32 ) , welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.01338 vom 31. Mai 2013 abwies (Urk. 7/36) . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/37 ), das mit Urteil 9C_552/2013 vom 23. August 2013 (Urk. 7/38) nicht auf die Beschwerde eintrat. 1.2

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 liess sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug anmelden (Urk. 7/39) . Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/43 )

und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 7/44) ein . Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/46 ) .

Hiergegen liess die Versicherte , vertreten durch die Bera tungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic (Urk. 7/55) , mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/54). M it Verfügung vom 19. März 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/58 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 19. März 2014 liess die Versicherte am 26. April 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1) . Dazu reichte sie

weitere Arztberichte ein (Urk. 3/1-3). Auch stellte sie ein Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1 . 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2014 in Betracht , dass die Abklärungen keine neuen Krankheitsbilder auf ge zeigt

hätten , welche nicht bereits in den vorgängigen Abklärungen gewürdigt worden seien. Wie bereits in der Verfügung vom 14. November 2011 festgehalten, bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2013 (Urk. 7/44/2), vom 20. De zember 2013, vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) und vom 5. März 2014 (Urk. 7/57/2). Zudem führte sie aus, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arzt berichte (Urk. 3) bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. März 2014 vor gelegen hätten und damit bereits

in die Beurteilung eingeflossen seien (vgl.

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12).

Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , ihr körperlicher und psychischer Zustand habe sich verschlechtert und Dr. Z.___ sei der Meinung, sie könne nur noch zu 10-20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten . Deshalb sei sie auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3.

3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

28. Oktober 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 14. November 2011 , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom

19. März 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sach verhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 14. November 2011 war das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/19). Darin wurden als Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s

lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits bei einer Osteochondrose LWK4/5, einer Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal bei einer flachbogigen, S förmigen Thorako -Lumbalskoliose (ICD

10 M54.4) festgehalten (Urk. 7/19/ 18 ). Aus rheumatologi scher Sicht könne nur ein relativ geringer Teil der beschriebenen Schmerzen auf die somatischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule zurückgeführt wer den, so dass insgesamt nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Haus frau von 10 % bestätigt werden könne. Die rheumatologisch festgesetzte 10%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung bestehe auch in einer alternativen Tätigkeit (Urk. 7/19/22).

Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden

eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD

10 F13.25), eine Anpassungs störung mit depressiver Reaktion (ICD

10 F43.2) , ein Pemphigus vulgaris fron totemporal rechts , ein den Akten zu entnehmender

Status nach einer

Peri arthropathia

humeroscapularis

calcarea ( Supraspinatus ) rechts mehr als li n ks 2009, ein Hallux

valgus rechts mehr als links, Spreizfüsse , ein diffuses Schmerz syndrom am Bewegungsapparat, welches nicht einem rheumatologi schen Krank heitsbild entsp reche , eine substitu i erte Hypoth y reose und eine Hyper cho lesterinämie genannt (Urk. 7/19/18-19) . 3.3 3.3.1

Im Bericht des A.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 28. De zember 2011 wurden als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/43/5): 1. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syn drom - Minimale degenerative Veränderungen (MR-HWS 11.12.2011) 2. Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syn drom, aktuell linksbetont - Osteochondrose L4/L5 mit bis nach foraminal reichender Diskus p r otru sion (MRI-LWS 11.12.2011) 3. Pemphigus vulgaris (E rstdiagnose 05/10) 4. Anpassungsstörung mit gemischter Angst und depressiver Reaktion - Chronifiziertes Schmerzsyndrom ohne vorhandenes Schmerzcoping (Psycholog. Kon s il 12/11) - Subklinische Hypothyreose, substituiert.

MR-tomographisch hätten lediglich lei cht gradig e degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule objektiviert werden können . Lumbal habe sich eine auf der Höhe der Lenden wirbel L4/L5 lokalisierte Osteochondrose objektivieren lassen, mit einer leichten diffusen bis nach foraminal reichender Diskusprotrusion . Es gebe keinen Hin weis auf eine relevante Einengung des Spinalkanales oder der Foramina

inter vertebralia . Dem Bericht zufolge betrug die Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2011 100 % (Urk. 7/43/5-6). 3. 3.2

Das

B.___ führte am 12.

Juli 2013 ein MRI der Len denwirbelsäule

und Hüften beidseits durch.

Die Beurteilung ergab eine deutliche Osteochondrose bei L4/L5 mit Modic Typ 2 Veränderungen und einem praktisch vollständig em Verlust der Bandscheibe. Sodann ergab das MRI m ässiggradige

Chondrosen bei L3/L4 und L5/S 1. Die Beurteilung ergab

keine Diskushernie, keine wesentliche Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina . E ben falls war keine Nervenwurzelkompression nachweisbar . Die Darstellung der Hüftgelenke beidseits war unauffällig. Es waren keine degenerativen oder ent zündlichen Veränderungen nachweisbar (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 7/43/12). 3. 3.3

Am 2 8. Oktober 2013

hielt Dr. med. C.___ , Kinder- und Jugendpsy chiatrie , Psychotherapie FMH und Familientherapie , nachfolgende Diagnosen fest (Urk. 3/2 S. 2 f. = Urk. 7/39/3 = Urk. 7/53/ 5 ):

1. R ezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schwere n Episode (ICD

10

F32.2) mit zeitweiser Agitiertheit, Angst, inneren Spannungszustän den und einer Schlafstörung 2. K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, borderline und allen falls histrioni s chen Zügen (ICD 10 F61.0) 3. A ndauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung, bei chro ni schem Schmerzsyndrom (ICD 10 F62.1, F62.80) 4. Die Diagnostik der somatischen Erkrankung gehöre in den Kompetenzbe reich der somatisch behandelnden Ärzte .

Schon im August 2010 habe sie die Beschwerdeführerin als zu 100

% arbeits unfä hig beurteilt. Nach der bisherigen Entwicklung sei die Lage absolut ein deutig. Die Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Perspektive nicht arbeiten. Somit müsse sie der Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Weiter sei es illusorisch zu erwarten, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bei der jetzt 59-jährigen Frau, die schon zwölf Jahre arbeitsunfähig sei, je wieder hergestellt werden könnte. Sie betrachte die Beschwerdeführerin als dauerinvalid. Auch aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 S. 3 , Urk. 7/39/3, Urk. 7/53/5 ). 3. 3.4

Dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH , vom 15. November 2013 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/3 = Urk. 7/41 = Urk. 7/53/3): 1. Rez idivierender Pemphigus vulgaris

vor allem an der Stirn rechts ( E rst diagnose 2010) , Dauertherapie mit Steroiden / Imurek 2. Chron isches

Lumbospondylogenes Syndrom mit /bei

Reizung des Lendenwir bels L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links 3. Chron ische

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea v om SSP-Typ , re chts grösser als li nks 4. Chron ische Depression mit

Panik-/Angstattacken 5. Gonarthrose beidseits 6. Beginnende Coxarthrose beidseits .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der Zunahme der degene rativen Veränderungen am Bewegungsapparat mit radikulärer Reizung der Nervenbahn C6 rechts sowie aufgrund der schweren Episoden der chron i schen Depression , bestehe aktuell eine maximale 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdebilder hätten eine eindeutige Zunahme in den letzten sechs Monaten gezeigt.

Einem weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 sind dieselben Diagnosen wie jenem vom 15. November 2013 zu entnehmen. Dr. Z.___ ging in diesem Bericht von einer maximal 10%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/3). Auch hielt er fest , die Beschwerdeführerin könne

ihre Restarbeitsfähigkeit von 10 % nur in einer wechselbelastende n Tätigkeit ausüben (Urk. 7/43/4). 3. 3.5

Dem Operationsbericht der Dermatologische n Klinik des D.___ vom 2 7. J anuar 2014 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/53/1): 1. Rezidiv Pemphigus vulgaris Stirn rechts im Juni 2012 unter Imurek 100mg - Bioptisch (HE und DIF) gesichert, 02/10 (Kempf/Pfalz) - Bioptisch erneut Akantholyse , vereinbar mit Pemphigus 9/12 - Anamnestisch unter Imurek seit Mai 2010, Prednison seit Februar 2010 in unterschiedlicher Dosierung - Imurek 100 mg, Prednison 2.5mg 2. Verdacht auf

Epidermoidzyste

Capilitium okzipital 3. Osteopenie LWS (DEXA 11/12) - Bisphosphonatterapie seit dem 26. November 2012 4. Ca. 2 cm grosse schuppende Plaque Capi li tium - Differentialdiagnose

Tinea

capilitium , Ekzem, Pemphigus vulgaris - Myk -Schuppen/Haar Resultat ausstehend .

Die Indikation zur Operation hatte der klinische

Verdacht auf ein Rezidiv Pemphi gus vulgaris

auf der Stirn rechts gegeben ,

weshalb eine P robeexzision zur d iagnostischen Sicherung gemacht wurde. 3. 3.6

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, am 25. November 2013 fest, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/44/2) . Ebenso hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, am 9. Januar 2014 zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. November 2013 fest, dem B ericht sei neu eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 zu entnehmen. Klinische Untersu chungsbefunde oder eine Bildgebung würden nicht existieren. Somit müsse er davon ausgehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukomme. Die übrigen angeführten Diagnosen seien früher schon ausführlich gewürdigt worden. Es liege also auch auf orthopädischem Gebiet keine wesent liche Veränder ung des Gesundheitszustands vor (Urk. 7/44 /3 ). Zum Operations bericht

der Dermatologi schen Klinik des D.___ vom 27. Januar 2014 führte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 aus, eine derartige Operation, in diesem Fall auch als Biopsie, Probenentnahme (PE) , bezeichnet, führe nicht zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei von der D ermatologischen Klinik des D.___ auch nicht dokumentiert worden . Es seien somit keine neue n , unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stellungahme vom 14. Januar 2014 [richtig: 9. Januar 2014] erfordere (Urk. 7/57/2) .

4.

Vorab ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3 /1-3 ) bereits vor Erlass der Verfügung vom

19. März 2014 vorlagen und von der IV-Stelle sowie dem RAD gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/28/6,

Urk. 7/39/1-3, Urk. 7/41/1, Urk. 7/43/12 , vgl. E. 2. ) . 4.1

Die orthopädischen Diagnosen wurden w ie der RAD-Arzt Dr. F.___ in Würdi gung der medizinischen Aktenlage in der Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/3) zutreffend festhielt, bereits im Y.___ - Gutachten vom 16. Juni 2011 beurteilt (Urk. 7/19/18) . In diese m Gutachten wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits bei Osteochondrose

der W irbelkörper L 5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal (Urk. 7/19/18) eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer alternativen Tätig keit attestiert (Urk. 7/19/2 2 ).

N eu diagnostizierte Dr. Z.___

eine beginnende Coxarthrose links seit 2013 (Urk. 3/3, Urk. 7/43/1). Klinische Untersuchungsbe funde oder eine Bildgebung existieren nicht. Ebenfalls wird nicht ausgeführt, inwiefern sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daher ist davon auszugehen, dass der beginnenden Coxarthrose links kein Krankheitswert zukommt oder sie sich zumindest nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Auch ist dem Bericht des A.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 2 8. Dezember 2011 neu

ein c hronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom zu entnehmen ( Urk. 7/43/5 , vgl. E. 3.3 ) . Da aber lediglich m inimale degenerative Veränderungen

vorliegen und überdies Nackenschmerzen bereits im Zeitpunkt des Y.___ - Gutachtens bestanden (Urk. 7/19/45), kann auch aus dieser Diagnose keine wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. 4.2

Aus dermatologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Biopsie vom 27.

Januar 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies hat Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 denn auch entsprechend festgehalten (Urk. 7/57/2) .

Überdies besteht die Diagnose eines Pemphigus vulgaris fronto temporal rechts schon seit dem Jahr 2010 und wurde im dermatologischen Fachgutachten vom 26. Januar 2011 bereits beurteilt (Urk. 7/19/17). 4.3

In psychischer Hinsicht hatte

Dr. C.___ bereits am 22. August 2011 chronische Anpassungsstörungen (ICD 10 F43.2) diagnostiziert ,

wobei die Grundstimmung depressiv, mit phasenweise einem mittelschweren depressiven Zustand sei (Urk. 7/28/6) . Letzteres ist auch dem Bericht vom 22. Mai 2010 zu entnehmen (Urk. 7/9/5).

Diese Diagnose wurde auch bei der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Dezember 2010 gewürdigt

( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/3 3 - 42 ) .

Zwar diagnostiziert Dr. C.___ heute eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode (ICD 10 F32.2) mit zeitweise r Agitiertheit, Angst , inneren Spannungszuständen und Schlafstörungen. Diese Diagnose beruht aber lediglich auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und nicht auf einem Befund. Somit ist auch aus psychi atri scher Sicht seit der Verfügung vom 14. November 2011 (Urk.

7/31) keine derartige Verschlechterung des Gesund heitszustandes eingetreten, dass von einer Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Wie RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 25. November 2013 zum

Bericht von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2013 ausführt, ist aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Ver änderung im Vergleich zum Bericht vom 22.

August 2011 auszumachen (Urk. 7/44/2, Urk. 3/2 S. 2 f., Urk. 7/7/2). 4.4

Auch berichtete Dr. C.___

am

28. Oktober 2013 von eine r

somatische n Erkran kung (Urk. 3/2 S. 3). Eine detaillierte Befundaufnahme fehlt hier gänzlich .

S odann wurde die Beschwerdeführerin bereits im

Y.___ - Gutachten vom 14. Juni 2011 respektive im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Dezember 2010 auf somatische Erkrankungen untersucht ( Urk. 7/19/10-13, Urk. 7/19/34-42) , wobei keine solchen diagnostiziert wurden . Vor diesem

Hintergrund ist daher nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somati scher Hinsicht auszugehen. 4. 5

Überdies ist anzufügen, dass Dr. Z.___

bereits im massgebenden

Ver gleichs zeitpunkt der letztmaligen materiellen Beurteilung des Rentenan spruchs im Jahr 201 1 und basierend auf de n damaligen Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Mai 2010 lediglich eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidens angepasste

Tätigkeit attestierte (Urk. 7/7/4 -5 ) . Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Z.___

ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung grundsätzlich unverändert geblieben ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 43/ 3- 4 ) . Gleiches gilt für Dr. C.___ , welcher bereits in sei nem Bericht vom 22. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen war (Urk. 7/9/7) und dies unverändert auch heute tut (Urk. 3/2 S. 3). Somit kann aus den Berichten dieser beiden Ärzte nicht s zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden . 4. 6

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung v o n L eistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann