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IV.2014.00446

Mittelgradige depressive Störung ist trotz psychosozialer Faktoren invalidisierend, Zusprechung einer Viertelsrente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1957, war zuletzt von Mai 2006 bis Februar 2013

als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Z.___

in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/58). Unter Hi nweis auf Gelenk schmerzen sowie

psychische Leiden meldete sie sich am 5. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation (Urk. 7/6, Urk. 7/8-9, Urk. 7/11, Urk. 7/14) ab und zog die im Auf trag der Vorsorgeeinrichtung erstellten vertrauensärztlichen Gutachten (Urk. 7/25,

Urk. 7/27) bei . Am 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien. 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2012 (Urk. 7/35) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente in Aussicht. Da gegen erhob die Versicherte am 6. Juni (Urk. 7/37), 5. Juli (Urk. 7/42) sowie 2 1. August 2012 (Urk. 7/49) Einwände und reichte neue Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/40-41, Urk. 7/48). Die IV-Stelle zog daraufhin

ein neue s im Auf trag de r Vorsorgeeinrichtung erstellte s vert rauensärztliche s Gutachten (Urk. 7/46) bei

und tätige weitere Abklärungen der erwerblichen und medizini schen Situation (Urk. 7/57-59). Am 6. Februar 2013 erliess die IV-Stelle sodann einen weiteren Vor bescheid (Urk. 7/63), wogegen die Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 7/64, Urk. 7/71-73). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychia trisches

Gutachten, welches am 2 5. September 2013 erstattet wurde (Urk. 7/81), holte weite re Arztberichte (Urk. 7/79, Urk. 7/83) ein und forderte die Versicherte zur Stel l ungnahme auf (Urk. 7/88) . Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme (Urk. 7/92-93) einreichte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 7/95 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid vom 6. Februar 2013 fest und ver neinte einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärun gen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Nachdem d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 (Urk.

6) die Abweisung d er Beschwerde beantragte, wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Perso nal vorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen. Die BVK nahm mit Schreiben vom 6. August 2014 Stellung (Urk. 9), was den Verfahrensbetei ligten am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E.

3.2 mit Hinwei sen). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sio n im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinwei sen; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % einer Erwerbstätigkeit nach ging e und 10 % auf den Aufgabenbereich entfie le n . Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht sei ihr jedoch eine leichte, wechsel belas tende Tätigkeit, meist sitzend, ruhig und geordnet, ohne Lastenheben und ohne Kunde nkontakt seit Dezember 2010 zu 80 % zumutbar. Im März 2012 habe sich der Gesundheitszustand infolge eines Verkehrsunfalles vorübergehend ver schlech tert. Die ärztlichen Berichte und Gutachten würden nach Mehrfach ver letzungen von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf berichten. Die gut ach terlich ausgewiesene Anpassungsstörung sei von vorübergehender Natur und so mit nicht IV-relevant. Eine allfällige Einschränkung im Haushalt sei nicht er mittelt worden, da diese nicht rentenrelevant wäre (S. 2). Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (S. 3).

Gegenüber den vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die psychiatrische Diagnose der rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischen Symptomen seit der Erkrankung des Sohnes, zurück zu führen sei. Aus rechtlicher Sicht bestünden überwiegend psychosoziale Be lastungsfaktoren . Würden diese wegfallen, läge maximal eine leichte depressive Episode vor. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin seien aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall habe gemäss dem behandelnden Rheuma to logen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genommen . Auch die Psyche habe stark unter dem Unfall gelitten. Die se lebensbedrohliche Situation könne durch aus eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen. Sie könne seither nicht mehr Autofahren, habe Flashbacks sowie Albträume, eine vermehrte Ängstlich keit, einen Vermeidungscharakter sowie Konzentrationsschwierigkei ten und Kon trollverlust .

Der erfreuliche Rehabilitationsverlauf beziehe sich aus den formu lierten Rehabilitationszielen, unter anderem das sichere und selbstän dige Gehen an zwei Unterarmstöcken unter adäquater Einhaltung der Teilbe lastung . Es gehe nicht an und widerspreche den Akten, daraus abzuleiten, dass es ihr wieder gut

gehe und sich der Gesundheitszustand infolge des Verkehrs unfalles nur vorüber gehend verschlechtert habe (S. 4 f.).

Weiter sei die Anpassungsstörung nicht nur vorübergehender Natur gewesen, son dern habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Es be stünden keine einzelnen Phasen, so dass im Grunde genommen eine rezi di vie rende depressive Störung nur zur Diskussion habe gestellt werden können (S.

5 f.).

Es sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachte das Gutachten von Dr. A.___ als schlüssig und nachvoll ziehbar, womit er einer zumindest 50%igen Arbeitsunfähigkeit zustimme (S. 6).

Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um eine somatoforme Schmerzstörung. Durch die chronischen Schmerzen, die im Zu sam menhang mit den Verletzungen und Operationen entstanden seien, habe sich die depressive Antriebs- und Stimmungslage verselbständigt. Es bestünden auch nicht nur psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Die jetzige Krankheit gehöre zum Krankheitsbild einer affektiven Störung und sei deswe gen nicht mit Willens anstrengung überwindbar (S. 6). Es sei daher sowohl aus rheumato lo gischer wie auch psychischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus zugehen, zumindest jedoch von 50 % gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ (S. 7). 2.3

Die Beigeladene teilte in ihrer Stellungnahme (Urk.

9) mit, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Teilberufsinvalidenrente habe und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (S. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beigeladenen am 7. April 2011 (Urk. 7/25/2-12) u nd diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1), ein chronisch es z ervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Gonarthrose beidseits linksbetont (S. 7). Voraussichtlich be stehe für weitere 6 bis 8 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei nach die ser Zeit eine Nachuntersuchung sinnvoll erscheine. Der weitere Verlauf sei noch un ge wiss. Zur Berufsfähigkeit könne noch nicht Stellung bezogen werden (S.

9). Zur zeit seien berufliche Massnahmen nicht sinnvoll (S. 10). 3.2

Dr. med. C.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, gab mit Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/11) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - m etabolisches Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Depression) - c hronisches Lumbago

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Störungen im Zusammenhang mit der Menopause auf (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. C.___ gab an, die Prognose sei noch nicht absehbar . Aktuell rechne sie aufgrund der depressiven Entwicklung und den Wechseljahren bei massiver emotionaler Belastung wegen der schweren Krankheit ihres Sohnes kaum mit einer raschen Besserung (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei hinge ge n eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort in einem Pensum von 30 % in einem 70%igen Belastungsprofil möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/14) an, dass er die Be schwerdeführerin seit Januar 2006 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochrondrose L1-L5 und Spondylarthrose L5-S1, DH L3/4 links, bestehend seit 2010 - chronische Depression, bestehend seit 2010 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) vom SSP-Typ rechts, bestehend seit 2011 - chronisch e

Epic ondylopathia

humeri

lateralis et medialis, rechts mehr als links, bestehend seit 2010 - Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2010 - arterielle Hypertonie, bestehend seit 2011

Die Prognose sei ungünstig (S.

2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine verminderte Be lastbar keit der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter, der Vor der arme und der Kniegelenke sowie psychische Einschränkungen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin zur Hälfte arbeitsunfähig. Die bis herige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.4

Am 2 0. Januar 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, sein vertrauensärztliches Gut ach ten zuhanden der Beigeladenen (Urk. 7/27/2-18). Dr. E.___ führte die nach folgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit auf (S. 16): - panvertebrales Schmerzsyndrom - PHS

tendopathica beidseits - Periarthropathia

genu beidseits - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits - klinisch mögliche Tarsaltunnelsymptomatik - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei Diagnosen 1 bis 5

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi po si tas Klasse I, ein klinischer Verdacht auf beginnende periphere Polyneu ro pathie sowie otitis

externa beidse its, links mehr als rechts (S. 16). Die Präsen ta tion der Symptomatik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Unter su chung würden auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerz ver arbei tungs störung hinweisen, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psy choso zialen Umfeldes überlagert würden (S. 14). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen auf einen 100%igen Einsatz noch in einem Pensum von 30 bis 40 % zumutbar, sodass die Beschwerdeführerin zu 65 % berufsunfähig sei. In einer angepassten körperlich leichten wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit ohne Über belastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke sei ihr ein Pensum von 80 % zumutbar, wobei sich die Minderung gegenüber einem vollen Pensum aus einem vermehr ten Pausenbedarf begründen lasse. Die Realisierbarkeit dieser Einschätzung anhand der somatischen Befunde werde durch ungünstige Kofaktoren des psy cho sozialen Umfelds beeinflusst . Die Führung des eigenen Haushaltes sei mit Möglichkeit der Unterstützung durch Ehemann und Schwie gertöchter in belas ten den Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limitiert (S. 15 f.). 3.5

Die Ärzte des F.___ informierten mit B erichten vom 2., 4. und 1 0. April 2012 (Urk. 7/83) über die erfolgten Operationen aufgrund eines Unfalles in G.___, bei dem die Beschwerdeführerin als Fussgänge rin von einem Auto erfasst wor den

sei, und stellten als Diagnose n einen inkompletten Berstungsbruch Lenden wirbel körper (LWK) 1, eine Unterschenkelfraktur rechts sowie ein Schädel-Hirntrauma. 3. 6

Zur stationären Rehabilitation nach besagtem Unfall befand sich die Beschwer deführerin vom 1 8. April bis zum 1 5. Mai 2012 in der H.___, I.___ . Die Ärzte führten im Austrittsbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/40)

die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - Mehrfachverletzung bei Ve rkehrsunfall vom 2 3. März 2012 mit - i nstabile r

LWK I Berstungsfraktur - m ehrfragmentäre r proximale r Unterschenkelfraktur rechts - Schädel-Hirn-Trauma - Kontusion Ellenbogen rechts, Hand links - a rterielle r Hypertonie - a namnestisch Status nach depressiver Episode

Die Ärzte gaben an, dass ein erfreulicher Rehabilitationsverlauf bestanden habe, wobei sämtliche Ziele hätten erreicht werden können. Bei Austritt sei die Be schwerdeführerin in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen . Fremdanamnestisch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin psychisch deutlich Mühe habe, das Unfalltrauma zu verarbeiten. Sie habe wiederkehrende Albträume bezüglich des Unfalles sowie eine vermehrte Sturzangst im Alltag beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei psychologisch mitbetreut worden. Eine ausgedehnte Gesprächsführung sei allerdings aufgrund der schlechten Deutsch kenntnisse nicht möglich gewesen. Die Ärzte empfahlen die weitere psycholo gische Betreuung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belast ungsstörung. Schliesslich führten sie aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Juli 2012 bereits durch den Operateur ausgestellt worden sei (S. 2). 3.7

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, erstattete sein vertrauensärztliches psychiatrisches Gutachten zuhan de n der Beigeladenen am 3 0. Juni 2012 (Urk. 7/46) und führte die folgen den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 23): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), seit 2 9. September 2010 - s chlicht strukturierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und vermeiden den Zügen, dysfunktionales Coping im Sinne einer Schmerzverarbei tungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie Spannungskopfschmerzen au f (S. 23). Sodann verwies er sowohl bei den Diag no sen mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch auf die von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) aufgeführten Befunde (S. 23).

Dr. J.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei in der Zeit vor der jetzigen Krankheitsentwicklung (ab September 2010) recht gesund gewesen. Die Kriegsereignisse scheine sie weitgehend, wenn auch nicht völlig unversehrt, überstanden zu haben. Es fänden sich keine „harten“ und intersubjektiv ver wert baren Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Das klinische Bild sei zwar stark depressiv gefärbt, zwingende Hinweise auf eine genuine-de pressi ve Episode hätten aber auch nicht gefunden werden können (S. 21).

Dr. J.___ führte weiter aus, dass es aufgrund der schweren Schick salsschläge zu Recht zu der von Dr. E.___

vermuteten Schmerzverarbei tungs störung gekommen sei. Dem Gutachten von Dr. E.___

wie auch dem ge mein samen Konsensusgespräch sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin aber tatsächlich ein Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatolo gischem Fachgebiet bestehe, aus dem sich eine beträchtliche Minderung der Ar beits fähig keit ableiten lasse. Damit sei das Ausmass dieser Störung doch so er heblich, dass die Diagnose einer „ somatoformen Schmerzstörung“ besser nicht gestellt werde, obwohl das Schmerzerleben auch in der Präsentation der Be schwerden eine beträchtliche Dominanz habe und nich t alle geklagten Defizite daraus ableitbar seien . Es handle sich also doch um eine Schmerzverarbei tungsstörung, die sich in Verbindung mit der Persönlichkeitsorganisation der Beschwerde füh rerin bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei auch psychosoziale Belastungsfak to ren mitgewirkt hätten (S. 22).

Als psychosoziale Belastungsfaktoren führte er die sc hwere Erkrankung des Sohnes, den

Verlust der Arbeitsstelle, einen Mann, der bereits eine IV-Rente be ziehe, die unsichere berufliche Zukunft, die beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 immer noch nicht hinreichend gut integriert sei, auf . Die beschriebenen psychosozialen Parameter seien als Auslöser und Verstärker der Symptomatik und der daraus resultierenden Minderung der Leistungsfähig keit anzusehen, jedoch würde diese in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störungen resultieren . Diese Konstellation habe zur erheblichen Arbeits unfähigkeit beigetragen, die vom klinischen Schweregrad her und den Behand lungsmöglichkeiten zwar als vorübergehend, aber doch als beträchtlich und län ger anhaltend aufzufassen sei. Der psychi sche Gesundheitsschaden dürfte sich aller Voraussicht nach im Laufe der Zeit, insbesondere bei hinreichend lange fortgeführter und suffizienter Behandlung, signifikant verbessern (S. 23 f.).

Es sei keine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten .

Es könne zurzeit noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Zeitrahmen eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 27 f.).

Ab September 2010 resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für eine entsprechend leidensangepasste Tätigkeit e ine Arbeitsunfähigkeit von 70 % .

Nicht berücksichtigt seien dabei die Einschränkungen des rheumatolo gisch-ortho pädischen Fachgebiet s . Die psychiatrischen Defizite seien prinzipiell im Laufe der Zeit und unterstützt durch eine geeignete Behandlung verbesser bar, idealiter könne sogar wieder das Leistungsniveau vor Beginn des Gesund heitsschadens erreicht werden. Bei der psychiatrischen Störung handle es sich also um ein der zeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzuse hendes, einer adä quaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild (S.

26).

Die 70%ige Arbeits unfähigkeit gehe nicht auf die psychosozialen Parameter zurück, sondern sei der Anpassungsstörung mit dem damit verknüpften depres siven Zustands bild geschuldet (S. 30). Die medizinalfremden Einflüsse seien bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt worden (S. 31).

Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen bislang alle ihr zumutbaren Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes wahrgenommen (S.

31). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ sei an gemessen und müsse fortgesetzt werden. Unterstützt werden könne dies durch die Weiter führung der schon eingerichteten Psychopharmakotherapie, wobei bezüglich der Dosierung noch Spielraum bestehe (S. 27). 3. 8

Mit Schreiben vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/48) gab Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2)

an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit dem Unfall vom 2 3. März 20 1 2 sei sie auch in eine r angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbe itsunfähig. Vor dem Un fall sei sie

seit Februar 2010 aus rein psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig gewesen mit einem 70%igen Belastungsprofil. Der Unfall habe aber Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Zusätzlich zu den im Gutachten von Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen leide die Beschwerdeführerin an einer post traumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer mittel gra digen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E.

3.4) beantwortete mit Schreiben vom 2 8. Septem ber

2012 (Urk. 7/53/4-5) die von der Beigeladenen gestellten Zu satzfragen zum Gut achten. Dabei führte er aus, dass mit den empfohlenen Massnahmen theoretisch eine Verb esserung möglich sei. Er gehe jedoch davon aus, dass das Rehabili tationspotenzial insgesamt gering sei, so dass die Be schwerdeführerin auch mit erfolgreich durchgeführten Therapien limitiert bleibe. Dr. E.___ kommt zum Schluss, dass zumindest für die nächsten 2 Jahre eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % (eines Pensums von 100 %) in einer mittelschwer belastenden Putztätigkeit somatisch begründbar ausge wiesen erscheine. Die Prognose bezüg lich Steiger ung der 65%igen Arbeitsunfä higkeit erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation schlecht. Eine dauerhaft bleibende Berufsunfähigkeit von 65 % erscheine aber noch nicht zwingend aus gewiesen (S. 2). 3.10

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) bestätigte mit Bericht vom 2 6. November 201 2 (Urk. 7/57/1-4) die bereits gestellten Diagnosen und erwähnte zusätzlich ein Poly trauma am 2 3. März 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (S.

1 Ziff. 1.1). Auch hielt er an seiner Einschätzung bezüglich der Ar beits fähig keit fest (S. 2 f. Ziff. 1.6-7). 3.11

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 von der Anpassungsstörung Kenntnis. Diese sei allerdings nur vorübergehender Natur. Der aktuelle Bericht des Haus arztes lasse befundmässig keine Beurteilung der Unfallfolgen zu. Insgesamt sei der unfallbedingte Gesundheitsschaden weiterhin instabil und damit auch die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei diese wechselbelastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt, sein müsse (Urk. 7/61 S. 4 f.). 3.12

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) führte mit Schreiben vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/72/2) aus, dass sich der sogenannte „erfreuliche Rehabilitations verlauf “ auf das Erreichen einer minimalen Selbständigkeit in den Aktivitäten des täg lichen Lebens und nicht auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit beziehe. Es handle sich um einen bleibenden Schaden sowohl im Bereich der Wirbelsäule, des Unter schenkels als auch psychisch. Letztes im Sinne einer posttraumati schen Belastungsstörung. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei eine maxi male Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 20 bis 30 % gegeben.

3.13

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte mit Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 7/79) die bisher gestell ten Diagnosen (S.

1. Ziff. 1.1) . Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der affektiven Störung und starken Schmerzen, die als Fol ge n des Unfalls zu betrachten seien, sei die Beschwerdeführerin nicht im stande, aus dem Teufelskreis von Schmerzen, Depression, Erschöpfung und Müdigkeit herauszukommen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durch Psy chotherapie eine Verb esserung erreicht werden könne (S. 3 Ziff. 1.4). Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit dem 2 7. Juni 2011 zu 3 Stunden (30 %) mit einem 70%igen Belastungsprofil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.14

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik L.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 5. September 2013 (Urk. 7/81) und diagnostizierte eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so mati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (S. 9). Die testpsychologischen Befunde der Fremdbeurteilungs skalen zur Einschätzung des Schweregrades einer Depression (Hamilton-De pression-Skala, HAMD) und zur quantitativen Einschätzung depressiver Patien ten (Montgomery Asberg Depression Scale, MADRS) würden auf eine mittel schwere depressive Symp tomatik hinweisen. Aufgrund des Fremdbeurteilungs instruments zur Be schrei bung, Operationalisierung und Quantifizierung von Fä higkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (Mini-ICF-APP) könne von vorwiegend mittel schweren Funktionseinschränku ngen ausgegangen wer den (S. 8).

Im Gutachten von Dr. J.___ sei festgehalten worden, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle. Dr. A.___ führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera peuti scher Behandlung stehe, es aber trotzdem zu keiner Rückbildung der de pressi ven Symptome gekommen sei (S. 9).

Dr. A.___

führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin habe während der Schil derung des Unfalls

objektiv weder vegetative Symptome noch eine Ver mei dungshaltung aufgewiesen, so dass eine posttraumatische Belastungsstörung oder

eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen definitiv ausgeschlossen werden

könne. Gegenwärtig sei eine mittelgradige depre ssive Symptomatik fest zu stel len. B ei einer bereits vorhandenen depressiven Symptomatik in mindes tens mittel gradigem Ausmass seit Herbst 2010 könne nicht mehr von einer An passungs störung, sondern von der Entwicklung einer depressiven Störung aus gegangen werden (S. 9).

Schliesslich gab Dr. A.___

an, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bishe rigen Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Fle xibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet sei. Es könne von einer Teilchronifizierung der depressiven Symptomatik sowie von einer anhal tend redu zierten psychische n Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werde n.

E ine weitere Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit durch t hera peutische Massnahmen sei nicht mehr zu erwarten . Unter konsequenter Weiter führung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei aber von der Erhaltun g der 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu füh ren (S. 10). 3.15

Der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 3.11) erachtete das Gutachten von Dr. A.___

mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 als vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei demnach in jeglicher Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich angepasst für die ver bleibende Arbeitsfähigkeit um einfache, ruhige und ge ordnete Tätigkeiten ohne vorwiegenden Kundenkontakt handeln solle .

Er emp fahl die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer nachhalti gen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie, aber nur zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 3).

In Bezug auf das Belastungsprofil betreffend die somatischen Einschränkungen verwies er auf seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.11) . Danach müsse es sich um leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordn et, ohne Kundenkontakt handeln. 3.16

Dr. C.___ (v o rstehend E.

3.2) gab mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/92) an, sie sei mit den im Gutachten von Dr. A.___ gestellten Diag no sen nur teilweise einverstanden. Die Diagnose einer rezidivie rende n depressive n

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, sei nicht nur klinisch sondern auch testpsychologisch objekti viert. Allerdings sei durch d ie lebensbedrohliche Situation des schweren Auto unfalles eine posttrau ma ti sche Belastungsstörung ausgewiesen (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe noch immer ein Vermeidungsverhalten, eine ver minderte Konzentration, eine negative Sicht der Welt, Schlafstörungen mit Albträumen, Ärger auf den Unfall verursacher sowie ein Kontrollverlust. Dr. C.___ hielt schliesslich an ihrer vor herigen Einschätzung (vorstehend E.

3.13) der Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit fest (S. 2). 3.17

Mit erneuter Stellungnahme vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 7/94 S.

5) führte Dr. K.___ (vorstehend E.

3. 11) aus, dass keine neuen Diagnosen ausge wiesen wür den, welche leistungsspezifisch relevant wären. Auch eine posttrau matische Belastungsstörung, ohne erfüllte Foerstersche Kriterien, wäre nicht re levant. Andererseits sei aber auch bei der gutachterlich ausgewiesenen rezidi vierenden depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht die Überwindbarkeit nicht zu prüfen. Denn wie der Gutachter nachvollziehbar ausführe, seien die psychokog ni tiven Funktionen anhaltend eingeschränkt. 4. 4. 1

In somatischer Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – bereits vor dem Verkehrsunfall im März 2012 - in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft weitgehend eingeschränkt war . Dies lässt sich insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. E.___ entneh men .

Dr. E.___ gab allerdings ebenfalls an, dass die Präsentation der Sympto ma tik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerzverarbeitungsstörung hinwei sen

würden, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psychosozialen Umfeldes über lagert würden .

In einer körperlich leichten wirbelsäulenadaptier ten Tätig keit, ohne Überbelastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke, sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die Minderung gegen über einem vollen Pensum aus einem vermehrten Pausenbedarf begründen lasse (vor stehend E.

3.4). Das Belastungsprofil von Dr. E.___

berücksichtigt dabei säm t liche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden .

Der Verkehrsu nfall vom März 2012 führte zwar zu einer vorübergehenden Ver schlechterung mit stationärer Rehabilitation, ein bleibender eigenständiger Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit lässt sich den Akten

allerdings nicht entnehmen . Der Beschwerde führerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass sich der im Austrittsbericht erwähnte erfreuliche Rehabilitationsverlauf auf die Rehabilitationsziele bezog, allerdings erwähnten die Ärzte auch keinen bleibenden Gesundheitsschaden. Der Operateur

bescheinigte le diglich eine Arbeitsunfähigkeit für zirka 2 Monate (vgl.

Urk. 7/40 S.

2). Dies er Umstand wird dadurch plausibilisiert, dass Dr. A.___ in seinem psychi atrischen Gutachten – in Kenntnis des Unfalles und des be sagten Austrittsbe richtes aus der Klinik H.___ (vgl. Urk. 7/81 S. 3) – die Not wendigkeit einer nochmaligen Untersuchung in einer ander en Fachdisziplin nicht erwähnte .

Aus den Berichten von Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10, E. 3.12) ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer adap tier ten

Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils von Dr. E.___, so insbe son dere meist sitzend, mehr eingeschränkt sein soll als vor dem Unfall . Indem er ferner psychiatrische Diag nosen stellte, bewegte er sich ausserhalb seines Fachgebietes der Allgemeinen Inneren Medizin und der Rheumatologie, was Zweifel an der Beweiskr aft seiner Berichte aufkommen lässt. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) .

Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine be hinderungsangepasste

Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geord net sowie ohne Kundenkontakt handeln muss. Dieser Beurteilung schloss sich im Übrigen auch der R AD -Arzt Dr. K.___ an (vorstehend E. 3.11, E. 3.15). 4. 2

Zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 14) abzustellen. Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass sich das Gut achten für die zu beurteilende n Fragen als umfassend

erweist . Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und er stellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu er auch Stellung nahm . So setzte er sich insbesondere mit den Berichten von Dr. C.___ auseinander und erklärte, weshalb entgegen ihrer Beurteilung eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht ausgewiesen sei und weshalb es sich nicht mehr um eine

An passungsstörung, sondern um eine rezidivierende depressive Störung handle . Die gegenwärtig mittelgradige Episode wies er durch verschiedene Fremdbeur teilungsskalen nach. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E .

1.8) voll um fäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Demgemäss ist vorliegend als einzige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode mit s omatischem Syndrom, ausgewiesen. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ geltend macht, es läge seit dem Verkehrsunfall eine posttraumatische Belas tungs störung vor (vorstehend E. 2.2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E.

4.3) und folglich nicht einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie de ne medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu res pek tie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichts expertise

stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Ein schätz ung en gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Dem zufolge lassen die Ausführungen von Dr. C.___ keine be gründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen. 4. 4

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege nur eine mittelgradige de pressive Episode und nicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, vor (Urk. 1 S. 5), ist inso weit unbehelflich, als bei einer rezidivierenden depressiven Störung im Gegen satz zu einer depressiven Episode eher von einer ungünstigen Prognose in Be zug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist und dies inso weit der Beschwerdeführerin zugute kommt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2 013 E.

4.3.2.2).

Eine rezidivierende depres sive Stö rung ist durch wiederholte depres sive Episoden charakterisiert, wobei die einzel nen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwi schen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche

allerdings ebenfalls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) ver wen det werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S.

177). Aufgrund dessen kommen keine begründeten Zweifel an der Klassifi zie rung von Dr. A.___ auf. 4 . 5

Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die psychischen Beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin fänden ihre Erklärung ausschliesslich in der Er kran kung des Sohnes und es liege somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (vorstehend E.

2.1), ist allerdings entgeg en zu halten, dass auch wenn die seit

Jahren vorhandenen ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Ent stehung und Aufrechterhaltung des depressiven Beschwerdebildes der Be schwer deführerin mitverantwortlich sein mögen, klar ein verselbständigter psy chia trischer Gesundheitsschaden vorliegt.

So führte insbesondere Dr. J.___

deutlich aus, dass zwar psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die Symptomatik jedoch in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störung en resultiere und die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die psychoso zia len Parameter zurückgehe (vorstehend E. 3.8). Auch Dr. A.___ gab an, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswer t handle (vorste hend E. 3.14). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich demge mäss als akten widrig

und es kann ihr in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) nicht gefolgt werden. 4. 6

Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E.

1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vorste hend

E. 1.4). Ein Rentenanspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus geschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sent liche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der da durch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invali di sierender Gesundheit sscha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt

deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz kr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt

(Urteil e des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliede rungs

- und Scha den minderungspflicht.

Wurde anlässlich der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. J.___ noch festgehalten, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Be handlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle (vorstehend E.

3.7), so führte Dr. A.___ diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin seit d er Be gutachtung im Jahr 2012 durch Dr. J.___ in regelmässiger ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, es allerdings trotz dem nicht zu einer Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei . Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch unter den therapeuti schen Massnahmen mittelfristig nicht mehr zu erwarten (vorstehend E.

3.14). Dieser An sicht schloss sich auch der RAD-Arzt Dr. K.___ an, indem er als Scha den minderungspflicht eine nachhaltige fachärztliche Psycho- und Pharmakko the rapie empfahl, indessen nur zur Erhaltung der vorhandenen Restarbeitsfä higkeit (vorstehend E.

3.15). Daneben führte Dr. K.___ explizit aus, dass bei der gut ach terlich ausgewiesenen rezidivierenden depressiven Störung die Über windbar keit

nicht zu prüfen sei, da die psychokognitiven Funktionen anhaltend einge schränkt

seien (vorstehend E. 3.17). Nach dem Gesagten ist vorliegend ein invalidi sieren der Gesundheitsschaden zu bejahen. 4. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher

Sicht eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, wobei diese leicht, wechsel belastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet sowie ohne Kun denkontakt sein soll. I n psychischer Hinsicht ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___

– dem sich insbesondere auch der RAD-Arzt Dr. K.___ anschloss – abzustellen und somit insbesondere ab September 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszugehen, wobei die Beschwer deführerin für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psy chische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet ist.

Eine Kumulation der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten erscheint bei Berücksichtigung der jeweiligen Belastungsprofile und der Tatsache, dass die psychischen Beschwerden klar im Vordergrund stehen, hingegen nicht ange zeigt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf grund der psychischen Beschwerden aufgeht. Für die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der Einschränkungen und so mit für die Bemessung des Invalidi täts grades ist nach dem Gesagten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin in einer adaptierten Tätig keit auszugehen, wobei sowohl das somatische als auch das psychische Belas tungsprofil zu berücksichtigen sind. 5 . 5 .1

Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur An wendung, wobei die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 2), was ange sicht s der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint und im Weiteren auch nicht bestritten wurde. 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 2 S. 2) stützte sich die Be schwe r degegnerin

auf den Durchschnitt der im Auszug des individuellen Konto s

(IK-Auszug) ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2008 bis 2010 und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypotheti sches Vali den einkommen im Jahr 2011 von Fr. 46‘764.--. Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 7/6, Urk. 7/32) nicht zu beanstanden und wird von der Be schwe r deführerin auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführun gen hierzu erübrigen.

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin

– in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) - gestü tzt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte .

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225. -- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Ni veau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘628.-- für das Jahr 2011 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfä hig keit (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.010 x 0.50).

Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2) ist bei der Berechnung des Invaliden ein kommens

angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, dem aus medizini scher Sicht gegebenen Anforderungsprofil sowie dem Alter der Beschwerdefüh rerin ein

be hinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wobei vorlie gend ein solcher von 10 % als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein hypothe ti sches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘965.-- (Fr. 26‘628.-- x 0.9).

Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 22 ‘ 799 .-- (Fr. 46‘ 764.-- - Fr. 23‘965 .--) kommt einer Einschränkung von rund 48.8 % gleich. Bei der vor liegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.92 % (4 8.8 % x 0.90) . 5 . 3

In Bezug auf eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines Haushaltsberichts, da diese nicht rentenrelevant wäre (vorstehend E.

2.1). Vorliegend äusserte sich einzig Dr. E.___ zu einer allfälligen Einschränkung im Haushalt, wobei er aus führte, dass die Führung des eigenen Haushaltes mit Möglichkeit der Unterstüt zung durch Ehemann und Schwiegertöchter in belastenden Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limi tiert sei (vorstehend E. 3.4). Dies erscheint insoweit nachvollziehbar, als bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schaden minderungspflicht von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbe son dere verpflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbereichs kein höherer Rentenanspruch entstehen würde, kann vorliegend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden, w es halb

demzufolge von keiner Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist . 5 . 4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % (43.92 % + 0 % = 43.92 %). Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit

eine Vier telsrent e der Invalidenversicherung zu . Der Rentenanspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor liegend ab dem 1. November 2011.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist .

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr. 170.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sio n im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinwei sen; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art.

E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.8 ) voll um fäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Demgemäss ist vorliegend als einzige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode mit s omatischem Syndrom, ausgewiesen. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ geltend macht, es läge seit dem Verkehrsunfall eine posttraumatische Belas tungs störung vor (vorstehend E. 2.2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E.

4.3) und folglich nicht einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie de ne medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu res pek tie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichts expertise

stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Ein schätz ung en gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Dem zufolge lassen die Ausführungen von Dr. C.___ keine be gründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen. 4. 4

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege nur eine mittelgradige de pressive Episode und nicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, vor (Urk. 1 S. 5), ist inso weit unbehelflich, als bei einer rezidivierenden depressiven Störung im Gegen satz zu einer depressiven Episode eher von einer ungünstigen Prognose in Be zug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist und dies inso weit der Beschwerdeführerin zugute kommt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2 013 E.

4.3.2.2).

Eine rezidivierende depres sive Stö rung ist durch wiederholte depres sive Episoden charakterisiert, wobei die einzel nen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwi schen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche

allerdings ebenfalls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) ver wen det werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S.

177). Aufgrund dessen kommen keine begründeten Zweifel an der Klassifi zie rung von Dr. A.___ auf. 4 . 5

Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die psychischen Beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin fänden ihre Erklärung ausschliesslich in der Er kran kung des Sohnes und es liege somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (vorstehend E.

2.1), ist allerdings entgeg en zu halten, dass auch wenn die seit

Jahren vorhandenen ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Ent stehung und Aufrechterhaltung des depressiven Beschwerdebildes der Be schwer deführerin mitverantwortlich sein mögen, klar ein verselbständigter psy chia trischer Gesundheitsschaden vorliegt.

So führte insbesondere Dr. J.___

deutlich aus, dass zwar psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die Symptomatik jedoch in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störung en resultiere und die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die psychoso zia len Parameter zurückgehe (vorstehend E. 3.8). Auch Dr. A.___ gab an, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswer t handle (vorste hend E. 3.14). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich demge mäss als akten widrig

und es kann ihr in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) nicht gefolgt werden. 4. 6

Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E.

1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vorste hend

E. 1.4). Ein Rentenanspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus geschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sent liche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der da durch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invali di sierender Gesundheit sscha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt

deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz kr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt

(Urteil e des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliede rungs

- und Scha den minderungspflicht.

Wurde anlässlich der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. J.___ noch festgehalten, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Be handlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle (vorstehend E.

3.7), so führte Dr. A.___ diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin seit d er Be gutachtung im Jahr 2012 durch Dr. J.___ in regelmässiger ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, es allerdings trotz dem nicht zu einer Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei . Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch unter den therapeuti schen Massnahmen mittelfristig nicht mehr zu erwarten (vorstehend E.

3.14). Dieser An sicht schloss sich auch der RAD-Arzt Dr. K.___ an, indem er als Scha den minderungspflicht eine nachhaltige fachärztliche Psycho- und Pharmakko the rapie empfahl, indessen nur zur Erhaltung der vorhandenen Restarbeitsfä higkeit (vorstehend E.

3.15). Daneben führte Dr. K.___ explizit aus, dass bei der gut ach terlich ausgewiesenen rezidivierenden depressiven Störung die Über windbar keit

nicht zu prüfen sei, da die psychokognitiven Funktionen anhaltend einge schränkt

seien (vorstehend E. 3.17). Nach dem Gesagten ist vorliegend ein invalidi sieren der Gesundheitsschaden zu bejahen. 4. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher

Sicht eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, wobei diese leicht, wechsel belastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet sowie ohne Kun denkontakt sein soll. I n psychischer Hinsicht ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___

– dem sich insbesondere auch der RAD-Arzt Dr. K.___ anschloss – abzustellen und somit insbesondere ab September 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszugehen, wobei die Beschwer deführerin für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psy chische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet ist.

Eine Kumulation der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten erscheint bei Berücksichtigung der jeweiligen Belastungsprofile und der Tatsache, dass die psychischen Beschwerden klar im Vordergrund stehen, hingegen nicht ange zeigt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf grund der psychischen Beschwerden aufgeht. Für die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der Einschränkungen und so mit für die Bemessung des Invalidi täts grades ist nach dem Gesagten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin in einer adaptierten Tätig keit auszugehen, wobei sowohl das somatische als auch das psychische Belas tungsprofil zu berücksichtigen sind. 5 . 5 .1

Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur An wendung, wobei die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 2), was ange sicht s der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint und im Weiteren auch nicht bestritten wurde. 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 2 S. 2) stützte sich die Be schwe r degegnerin

auf den Durchschnitt der im Auszug des individuellen Konto s

(IK-Auszug) ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2008 bis 2010 und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypotheti sches Vali den einkommen im Jahr 2011 von Fr. 46‘764.--. Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 7/6, Urk. 7/32) nicht zu beanstanden und wird von der Be schwe r deführerin auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführun gen hierzu erübrigen.

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin

– in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) - gestü tzt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte .

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225. -- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Ni veau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘628.-- für das Jahr 2011 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfä hig keit (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.010 x 0.50).

Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2) ist bei der Berechnung des Invaliden ein kommens

angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, dem aus medizini scher Sicht gegebenen Anforderungsprofil sowie dem Alter der Beschwerdefüh rerin ein

be hinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wobei vorlie gend ein solcher von 10 % als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein hypothe ti sches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘965.-- (Fr. 26‘628.-- x 0.9).

Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 5. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärun gen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Nachdem d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 (Urk.

6) die Abweisung d er Beschwerde beantragte, wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Perso nal vorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen. Die BVK nahm mit Schreiben vom 6. August 2014 Stellung (Urk. 9), was den Verfahrensbetei ligten am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % einer Erwerbstätigkeit nach ging e und 10 % auf den Aufgabenbereich entfie le n . Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht sei ihr jedoch eine leichte, wechsel belas tende Tätigkeit, meist sitzend, ruhig und geordnet, ohne Lastenheben und ohne Kunde nkontakt seit Dezember 2010 zu 80 % zumutbar. Im März 2012 habe sich der Gesundheitszustand infolge eines Verkehrsunfalles vorübergehend ver schlech tert. Die ärztlichen Berichte und Gutachten würden nach Mehrfach ver letzungen von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf berichten. Die gut ach terlich ausgewiesene Anpassungsstörung sei von vorübergehender Natur und so mit nicht IV-relevant. Eine allfällige Einschränkung im Haushalt sei nicht er mittelt worden, da diese nicht rentenrelevant wäre (S. 2). Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (S. 3).

Gegenüber den vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die psychiatrische Diagnose der rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischen Symptomen seit der Erkrankung des Sohnes, zurück zu führen sei. Aus rechtlicher Sicht bestünden überwiegend psychosoziale Be lastungsfaktoren . Würden diese wegfallen, läge maximal eine leichte depressive Episode vor. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin seien aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall habe gemäss dem behandelnden Rheuma to logen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genommen . Auch die Psyche habe stark unter dem Unfall gelitten. Die se lebensbedrohliche Situation könne durch aus eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen. Sie könne seither nicht mehr Autofahren, habe Flashbacks sowie Albträume, eine vermehrte Ängstlich keit, einen Vermeidungscharakter sowie Konzentrationsschwierigkei ten und Kon trollverlust .

Der erfreuliche Rehabilitationsverlauf beziehe sich aus den formu lierten Rehabilitationszielen, unter anderem das sichere und selbstän dige Gehen an zwei Unterarmstöcken unter adäquater Einhaltung der Teilbe lastung . Es gehe nicht an und widerspreche den Akten, daraus abzuleiten, dass es ihr wieder gut

gehe und sich der Gesundheitszustand infolge des Verkehrs unfalles nur vorüber gehend verschlechtert habe (S. 4 f.).

Weiter sei die Anpassungsstörung nicht nur vorübergehender Natur gewesen, son dern habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Es be stünden keine einzelnen Phasen, so dass im Grunde genommen eine rezi di vie rende depressive Störung nur zur Diskussion habe gestellt werden können (S.

5 f.).

Es sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachte das Gutachten von Dr. A.___ als schlüssig und nachvoll ziehbar, womit er einer zumindest 50%igen Arbeitsunfähigkeit zustimme (S. 6).

Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um eine somatoforme Schmerzstörung. Durch die chronischen Schmerzen, die im Zu sam menhang mit den Verletzungen und Operationen entstanden seien, habe sich die depressive Antriebs- und Stimmungslage verselbständigt. Es bestünden auch nicht nur psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Die jetzige Krankheit gehöre zum Krankheitsbild einer affektiven Störung und sei deswe gen nicht mit Willens anstrengung überwindbar (S. 6). Es sei daher sowohl aus rheumato lo gischer wie auch psychischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus zugehen, zumindest jedoch von 50 % gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ (S. 7).

E. 2.3 Die Beigeladene teilte in ihrer Stellungnahme (Urk.

9) mit, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Teilberufsinvalidenrente habe und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (S. 2).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beigeladenen am 7. April 2011 (Urk. 7/25/2-12) u nd diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1), ein chronisch es z ervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Gonarthrose beidseits linksbetont (S. 7). Voraussichtlich be stehe für weitere 6 bis 8 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei nach die ser Zeit eine Nachuntersuchung sinnvoll erscheine. Der weitere Verlauf sei noch un ge wiss. Zur Berufsfähigkeit könne noch nicht Stellung bezogen werden (S.

9). Zur zeit seien berufliche Massnahmen nicht sinnvoll (S. 10). 3.2

Dr. med. C.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, gab mit Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/11) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - m etabolisches Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Depression) - c hronisches Lumbago

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Störungen im Zusammenhang mit der Menopause auf (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. C.___ gab an, die Prognose sei noch nicht absehbar . Aktuell rechne sie aufgrund der depressiven Entwicklung und den Wechseljahren bei massiver emotionaler Belastung wegen der schweren Krankheit ihres Sohnes kaum mit einer raschen Besserung (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei hinge ge n eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort in einem Pensum von 30 % in einem 70%igen Belastungsprofil möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/14) an, dass er die Be schwerdeführerin seit Januar 2006 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochrondrose L1-L5 und Spondylarthrose L5-S1, DH L3/4 links, bestehend seit 2010 - chronische Depression, bestehend seit 2010 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) vom SSP-Typ rechts, bestehend seit 2011 - chronisch e

Epic ondylopathia

humeri

lateralis et medialis, rechts mehr als links, bestehend seit 2010 - Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2010 - arterielle Hypertonie, bestehend seit 2011

Die Prognose sei ungünstig (S.

2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine verminderte Be lastbar keit der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter, der Vor der arme und der Kniegelenke sowie psychische Einschränkungen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin zur Hälfte arbeitsunfähig. Die bis herige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.4

Am 2 0. Januar 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, sein vertrauensärztliches Gut ach ten zuhanden der Beigeladenen (Urk. 7/27/2-18). Dr. E.___ führte die nach folgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit auf (S. 16): - panvertebrales Schmerzsyndrom - PHS

tendopathica beidseits - Periarthropathia

genu beidseits - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits - klinisch mögliche Tarsaltunnelsymptomatik - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei Diagnosen 1 bis 5

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi po si tas Klasse I, ein klinischer Verdacht auf beginnende periphere Polyneu ro pathie sowie otitis

externa beidse its, links mehr als rechts (S. 16). Die Präsen ta tion der Symptomatik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Unter su chung würden auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerz ver arbei tungs störung hinweisen, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psy choso zialen Umfeldes überlagert würden (S. 14). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen auf einen 100%igen Einsatz noch in einem Pensum von 30 bis 40 % zumutbar, sodass die Beschwerdeführerin zu 65 % berufsunfähig sei. In einer angepassten körperlich leichten wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit ohne Über belastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke sei ihr ein Pensum von 80 % zumutbar, wobei sich die Minderung gegenüber einem vollen Pensum aus einem vermehr ten Pausenbedarf begründen lasse. Die Realisierbarkeit dieser Einschätzung anhand der somatischen Befunde werde durch ungünstige Kofaktoren des psy cho sozialen Umfelds beeinflusst . Die Führung des eigenen Haushaltes sei mit Möglichkeit der Unterstützung durch Ehemann und Schwie gertöchter in belas ten den Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limitiert (S. 15 f.). 3.5

Die Ärzte des F.___ informierten mit B erichten vom 2., 4. und 1 0. April 2012 (Urk. 7/83) über die erfolgten Operationen aufgrund eines Unfalles in G.___, bei dem die Beschwerdeführerin als Fussgänge rin von einem Auto erfasst wor den

sei, und stellten als Diagnose n einen inkompletten Berstungsbruch Lenden wirbel körper (LWK) 1, eine Unterschenkelfraktur rechts sowie ein Schädel-Hirntrauma. 3. 6

Zur stationären Rehabilitation nach besagtem Unfall befand sich die Beschwer deführerin vom 1 8. April bis zum 1 5. Mai 2012 in der H.___, I.___ . Die Ärzte führten im Austrittsbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/40)

die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - Mehrfachverletzung bei Ve rkehrsunfall vom 2 3. März 2012 mit - i nstabile r

LWK I Berstungsfraktur - m ehrfragmentäre r proximale r Unterschenkelfraktur rechts - Schädel-Hirn-Trauma - Kontusion Ellenbogen rechts, Hand links - a rterielle r Hypertonie - a namnestisch Status nach depressiver Episode

Die Ärzte gaben an, dass ein erfreulicher Rehabilitationsverlauf bestanden habe, wobei sämtliche Ziele hätten erreicht werden können. Bei Austritt sei die Be schwerdeführerin in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen . Fremdanamnestisch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin psychisch deutlich Mühe habe, das Unfalltrauma zu verarbeiten. Sie habe wiederkehrende Albträume bezüglich des Unfalles sowie eine vermehrte Sturzangst im Alltag beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei psychologisch mitbetreut worden. Eine ausgedehnte Gesprächsführung sei allerdings aufgrund der schlechten Deutsch kenntnisse nicht möglich gewesen. Die Ärzte empfahlen die weitere psycholo gische Betreuung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belast ungsstörung. Schliesslich führten sie aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Juli 2012 bereits durch den Operateur ausgestellt worden sei (S. 2). 3.7

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, erstattete sein vertrauensärztliches psychiatrisches Gutachten zuhan de n der Beigeladenen am 3 0. Juni 2012 (Urk. 7/46) und führte die folgen den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 23): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), seit 2 9. September 2010 - s chlicht strukturierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und vermeiden den Zügen, dysfunktionales Coping im Sinne einer Schmerzverarbei tungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie Spannungskopfschmerzen au f (S. 23). Sodann verwies er sowohl bei den Diag no sen mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch auf die von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) aufgeführten Befunde (S. 23).

Dr. J.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei in der Zeit vor der jetzigen Krankheitsentwicklung (ab September 2010) recht gesund gewesen. Die Kriegsereignisse scheine sie weitgehend, wenn auch nicht völlig unversehrt, überstanden zu haben. Es fänden sich keine „harten“ und intersubjektiv ver wert baren Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Das klinische Bild sei zwar stark depressiv gefärbt, zwingende Hinweise auf eine genuine-de pressi ve Episode hätten aber auch nicht gefunden werden können (S. 21).

Dr. J.___ führte weiter aus, dass es aufgrund der schweren Schick salsschläge zu Recht zu der von Dr. E.___

vermuteten Schmerzverarbei tungs störung gekommen sei. Dem Gutachten von Dr. E.___

wie auch dem ge mein samen Konsensusgespräch sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin aber tatsächlich ein Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatolo gischem Fachgebiet bestehe, aus dem sich eine beträchtliche Minderung der Ar beits fähig keit ableiten lasse. Damit sei das Ausmass dieser Störung doch so er heblich, dass die Diagnose einer „ somatoformen Schmerzstörung“ besser nicht gestellt werde, obwohl das Schmerzerleben auch in der Präsentation der Be schwerden eine beträchtliche Dominanz habe und nich t alle geklagten Defizite daraus ableitbar seien . Es handle sich also doch um eine Schmerzverarbei tungsstörung, die sich in Verbindung mit der Persönlichkeitsorganisation der Beschwerde füh rerin bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei auch psychosoziale Belastungsfak to ren mitgewirkt hätten (S. 22).

Als psychosoziale Belastungsfaktoren führte er die sc hwere Erkrankung des Sohnes, den

Verlust der Arbeitsstelle, einen Mann, der bereits eine IV-Rente be ziehe, die unsichere berufliche Zukunft, die beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 immer noch nicht hinreichend gut integriert sei, auf . Die beschriebenen psychosozialen Parameter seien als Auslöser und Verstärker der Symptomatik und der daraus resultierenden Minderung der Leistungsfähig keit anzusehen, jedoch würde diese in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störungen resultieren . Diese Konstellation habe zur erheblichen Arbeits unfähigkeit beigetragen, die vom klinischen Schweregrad her und den Behand lungsmöglichkeiten zwar als vorübergehend, aber doch als beträchtlich und län ger anhaltend aufzufassen sei. Der psychi sche Gesundheitsschaden dürfte sich aller Voraussicht nach im Laufe der Zeit, insbesondere bei hinreichend lange fortgeführter und suffizienter Behandlung, signifikant verbessern (S. 23 f.).

Es sei keine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten .

Es könne zurzeit noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Zeitrahmen eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 27 f.).

Ab September 2010 resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für eine entsprechend leidensangepasste Tätigkeit e ine Arbeitsunfähigkeit von 70 % .

Nicht berücksichtigt seien dabei die Einschränkungen des rheumatolo gisch-ortho pädischen Fachgebiet s . Die psychiatrischen Defizite seien prinzipiell im Laufe der Zeit und unterstützt durch eine geeignete Behandlung verbesser bar, idealiter könne sogar wieder das Leistungsniveau vor Beginn des Gesund heitsschadens erreicht werden. Bei der psychiatrischen Störung handle es sich also um ein der zeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzuse hendes, einer adä quaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild (S.

26).

Die 70%ige Arbeits unfähigkeit gehe nicht auf die psychosozialen Parameter zurück, sondern sei der Anpassungsstörung mit dem damit verknüpften depres siven Zustands bild geschuldet (S. 30). Die medizinalfremden Einflüsse seien bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt worden (S. 31).

Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen bislang alle ihr zumutbaren Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes wahrgenommen (S.

31). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ sei an gemessen und müsse fortgesetzt werden. Unterstützt werden könne dies durch die Weiter führung der schon eingerichteten Psychopharmakotherapie, wobei bezüglich der Dosierung noch Spielraum bestehe (S. 27). 3. 8

Mit Schreiben vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/48) gab Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2)

an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit dem Unfall vom 2 3. März 20 1 2 sei sie auch in eine r angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbe itsunfähig. Vor dem Un fall sei sie

seit Februar 2010 aus rein psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig gewesen mit einem 70%igen Belastungsprofil. Der Unfall habe aber Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Zusätzlich zu den im Gutachten von Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen leide die Beschwerdeführerin an einer post traumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer mittel gra digen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E.

3.4) beantwortete mit Schreiben vom 2 8. Septem ber

2012 (Urk. 7/53/4-5) die von der Beigeladenen gestellten Zu satzfragen zum Gut achten. Dabei führte er aus, dass mit den empfohlenen Massnahmen theoretisch eine Verb esserung möglich sei. Er gehe jedoch davon aus, dass das Rehabili tationspotenzial insgesamt gering sei, so dass die Be schwerdeführerin auch mit erfolgreich durchgeführten Therapien limitiert bleibe. Dr. E.___ kommt zum Schluss, dass zumindest für die nächsten 2 Jahre eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % (eines Pensums von 100 %) in einer mittelschwer belastenden Putztätigkeit somatisch begründbar ausge wiesen erscheine. Die Prognose bezüg lich Steiger ung der 65%igen Arbeitsunfä higkeit erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation schlecht. Eine dauerhaft bleibende Berufsunfähigkeit von 65 % erscheine aber noch nicht zwingend aus gewiesen (S. 2). 3.10

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) bestätigte mit Bericht vom 2 6. November 201 2 (Urk. 7/57/1-4) die bereits gestellten Diagnosen und erwähnte zusätzlich ein Poly trauma am 2 3. März 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (S.

1 Ziff. 1.1). Auch hielt er an seiner Einschätzung bezüglich der Ar beits fähig keit fest (S. 2 f. Ziff. 1.6-7). 3.11

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 von der Anpassungsstörung Kenntnis. Diese sei allerdings nur vorübergehender Natur. Der aktuelle Bericht des Haus arztes lasse befundmässig keine Beurteilung der Unfallfolgen zu. Insgesamt sei der unfallbedingte Gesundheitsschaden weiterhin instabil und damit auch die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei diese wechselbelastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt, sein müsse (Urk. 7/61 S. 4 f.). 3.12

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) führte mit Schreiben vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/72/2) aus, dass sich der sogenannte „erfreuliche Rehabilitations verlauf “ auf das Erreichen einer minimalen Selbständigkeit in den Aktivitäten des täg lichen Lebens und nicht auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit beziehe. Es handle sich um einen bleibenden Schaden sowohl im Bereich der Wirbelsäule, des Unter schenkels als auch psychisch. Letztes im Sinne einer posttraumati schen Belastungsstörung. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei eine maxi male Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 20 bis 30 % gegeben.

3.13

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte mit Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 7/79) die bisher gestell ten Diagnosen (S.

1. Ziff. 1.1) . Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der affektiven Störung und starken Schmerzen, die als Fol ge n des Unfalls zu betrachten seien, sei die Beschwerdeführerin nicht im stande, aus dem Teufelskreis von Schmerzen, Depression, Erschöpfung und Müdigkeit herauszukommen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durch Psy chotherapie eine Verb esserung erreicht werden könne (S. 3 Ziff. 1.4). Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit dem 2 7. Juni 2011 zu 3 Stunden (30 %) mit einem 70%igen Belastungsprofil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.14

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik L.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 5. September 2013 (Urk. 7/81) und diagnostizierte eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so mati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (S. 9). Die testpsychologischen Befunde der Fremdbeurteilungs skalen zur Einschätzung des Schweregrades einer Depression (Hamilton-De pression-Skala, HAMD) und zur quantitativen Einschätzung depressiver Patien ten (Montgomery Asberg Depression Scale, MADRS) würden auf eine mittel schwere depressive Symp tomatik hinweisen. Aufgrund des Fremdbeurteilungs instruments zur Be schrei bung, Operationalisierung und Quantifizierung von Fä higkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (Mini-ICF-APP) könne von vorwiegend mittel schweren Funktionseinschränku ngen ausgegangen wer den (S. 8).

Im Gutachten von Dr. J.___ sei festgehalten worden, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle. Dr. A.___ führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera peuti scher Behandlung stehe, es aber trotzdem zu keiner Rückbildung der de pressi ven Symptome gekommen sei (S. 9).

Dr. A.___

führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin habe während der Schil derung des Unfalls

objektiv weder vegetative Symptome noch eine Ver mei dungshaltung aufgewiesen, so dass eine posttraumatische Belastungsstörung oder

eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen definitiv ausgeschlossen werden

könne. Gegenwärtig sei eine mittelgradige depre ssive Symptomatik fest zu stel len. B ei einer bereits vorhandenen depressiven Symptomatik in mindes tens mittel gradigem Ausmass seit Herbst 2010 könne nicht mehr von einer An passungs störung, sondern von der Entwicklung einer depressiven Störung aus gegangen werden (S. 9).

Schliesslich gab Dr. A.___

an, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bishe rigen Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Fle xibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet sei. Es könne von einer Teilchronifizierung der depressiven Symptomatik sowie von einer anhal tend redu zierten psychische n Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werde n.

E ine weitere Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit durch t hera peutische Massnahmen sei nicht mehr zu erwarten . Unter konsequenter Weiter führung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei aber von der Erhaltun g der 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu füh ren (S. 10). 3.15

Der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 3.11) erachtete das Gutachten von Dr. A.___

mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 als vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei demnach in jeglicher Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich angepasst für die ver bleibende Arbeitsfähigkeit um einfache, ruhige und ge ordnete Tätigkeiten ohne vorwiegenden Kundenkontakt handeln solle .

Er emp fahl die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer nachhalti gen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie, aber nur zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 3).

In Bezug auf das Belastungsprofil betreffend die somatischen Einschränkungen verwies er auf seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.11) . Danach müsse es sich um leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordn et, ohne Kundenkontakt handeln. 3.16

Dr. C.___ (v o rstehend E.

3.2) gab mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/92) an, sie sei mit den im Gutachten von Dr. A.___ gestellten Diag no sen nur teilweise einverstanden. Die Diagnose einer rezidivie rende n depressive n

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, sei nicht nur klinisch sondern auch testpsychologisch objekti viert. Allerdings sei durch d ie lebensbedrohliche Situation des schweren Auto unfalles eine posttrau ma ti sche Belastungsstörung ausgewiesen (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe noch immer ein Vermeidungsverhalten, eine ver minderte Konzentration, eine negative Sicht der Welt, Schlafstörungen mit Albträumen, Ärger auf den Unfall verursacher sowie ein Kontrollverlust. Dr. C.___ hielt schliesslich an ihrer vor herigen Einschätzung (vorstehend E.

3.13) der Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit fest (S. 2). 3.17

Mit erneuter Stellungnahme vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 7/94 S.

5) führte Dr. K.___ (vorstehend E.

3. 11) aus, dass keine neuen Diagnosen ausge wiesen wür den, welche leistungsspezifisch relevant wären. Auch eine posttrau matische Belastungsstörung, ohne erfüllte Foerstersche Kriterien, wäre nicht re levant. Andererseits sei aber auch bei der gutachterlich ausgewiesenen rezidi vierenden depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht die Überwindbarkeit nicht zu prüfen. Denn wie der Gutachter nachvollziehbar ausführe, seien die psychokog ni tiven Funktionen anhaltend eingeschränkt. 4. 4. 1

In somatischer Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – bereits vor dem Verkehrsunfall im März 2012 - in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft weitgehend eingeschränkt war . Dies lässt sich insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. E.___ entneh men .

Dr. E.___ gab allerdings ebenfalls an, dass die Präsentation der Sympto ma tik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerzverarbeitungsstörung hinwei sen

würden, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psychosozialen Umfeldes über lagert würden .

In einer körperlich leichten wirbelsäulenadaptier ten Tätig keit, ohne Überbelastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke, sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die Minderung gegen über einem vollen Pensum aus einem vermehrten Pausenbedarf begründen lasse (vor stehend E.

3.4). Das Belastungsprofil von Dr. E.___

berücksichtigt dabei säm t liche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden .

Der Verkehrsu nfall vom März 2012 führte zwar zu einer vorübergehenden Ver schlechterung mit stationärer Rehabilitation, ein bleibender eigenständiger Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit lässt sich den Akten

allerdings nicht entnehmen . Der Beschwerde führerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass sich der im Austrittsbericht erwähnte erfreuliche Rehabilitationsverlauf auf die Rehabilitationsziele bezog, allerdings erwähnten die Ärzte auch keinen bleibenden Gesundheitsschaden. Der Operateur

bescheinigte le diglich eine Arbeitsunfähigkeit für zirka 2 Monate (vgl.

Urk. 7/40 S.

2). Dies er Umstand wird dadurch plausibilisiert, dass Dr. A.___ in seinem psychi atrischen Gutachten – in Kenntnis des Unfalles und des be sagten Austrittsbe richtes aus der Klinik H.___ (vgl. Urk. 7/81 S. 3) – die Not wendigkeit einer nochmaligen Untersuchung in einer ander en Fachdisziplin nicht erwähnte .

Aus den Berichten von Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10, E. 3.12) ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer adap tier ten

Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils von Dr. E.___, so insbe son dere meist sitzend, mehr eingeschränkt sein soll als vor dem Unfall . Indem er ferner psychiatrische Diag nosen stellte, bewegte er sich ausserhalb seines Fachgebietes der Allgemeinen Inneren Medizin und der Rheumatologie, was Zweifel an der Beweiskr aft seiner Berichte aufkommen lässt. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) .

Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine be hinderungsangepasste

Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geord net sowie ohne Kundenkontakt handeln muss. Dieser Beurteilung schloss sich im Übrigen auch der R AD -Arzt Dr. K.___ an (vorstehend E. 3.11, E. 3.15). 4. 2

Zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 14) abzustellen. Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass sich das Gut achten für die zu beurteilende n Fragen als umfassend

erweist . Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und er stellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu er auch Stellung nahm . So setzte er sich insbesondere mit den Berichten von Dr. C.___ auseinander und erklärte, weshalb entgegen ihrer Beurteilung eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht ausgewiesen sei und weshalb es sich nicht mehr um eine

An passungsstörung, sondern um eine rezidivierende depressive Störung handle . Die gegenwärtig mittelgradige Episode wies er durch verschiedene Fremdbeur teilungsskalen nach. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E .

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20

E. 8.8 % x 0.90) . 5 . 3

In Bezug auf eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines Haushaltsberichts, da diese nicht rentenrelevant wäre (vorstehend E.

2.1). Vorliegend äusserte sich einzig Dr. E.___ zu einer allfälligen Einschränkung im Haushalt, wobei er aus führte, dass die Führung des eigenen Haushaltes mit Möglichkeit der Unterstüt zung durch Ehemann und Schwiegertöchter in belastenden Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limi tiert sei (vorstehend E. 3.4). Dies erscheint insoweit nachvollziehbar, als bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schaden minderungspflicht von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbe son dere verpflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbereichs kein höherer Rentenanspruch entstehen würde, kann vorliegend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden, w es halb

demzufolge von keiner Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist . 5 . 4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % (43.92 % + 0 % = 43.92 %). Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit

eine Vier telsrent e der Invalidenversicherung zu . Der Rentenanspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor liegend ab dem 1. November 2011.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist .

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr. 170.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 12 E.

3.2 mit Hinwei sen).

E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 22 ‘ 799 .-- (Fr. 46‘ 764.-- - Fr. 23‘965 .--) kommt einer Einschränkung von rund 48.8 % gleich. Bei der vor liegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.92 % (4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00446 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

10. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst,

lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1957, war zuletzt von Mai 2006 bis Februar 2013

als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Z.___

in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/58). Unter Hi nweis auf Gelenk schmerzen sowie

psychische Leiden meldete sie sich am 5. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation (Urk. 7/6, Urk. 7/8-9, Urk. 7/11, Urk. 7/14) ab und zog die im Auf trag der Vorsorgeeinrichtung erstellten vertrauensärztlichen Gutachten (Urk. 7/25,

Urk. 7/27) bei . Am 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien. 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2012 (Urk. 7/35) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente in Aussicht. Da gegen erhob die Versicherte am 6. Juni (Urk. 7/37), 5. Juli (Urk. 7/42) sowie 2 1. August 2012 (Urk. 7/49) Einwände und reichte neue Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/40-41, Urk. 7/48). Die IV-Stelle zog daraufhin

ein neue s im Auf trag de r Vorsorgeeinrichtung erstellte s vert rauensärztliche s Gutachten (Urk. 7/46) bei

und tätige weitere Abklärungen der erwerblichen und medizini schen Situation (Urk. 7/57-59). Am 6. Februar 2013 erliess die IV-Stelle sodann einen weiteren Vor bescheid (Urk. 7/63), wogegen die Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 7/64, Urk. 7/71-73). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychia trisches

Gutachten, welches am 2 5. September 2013 erstattet wurde (Urk. 7/81), holte weite re Arztberichte (Urk. 7/79, Urk. 7/83) ein und forderte die Versicherte zur Stel l ungnahme auf (Urk. 7/88) . Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme (Urk. 7/92-93) einreichte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 7/95 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid vom 6. Februar 2013 fest und ver neinte einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärun gen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Nachdem d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 (Urk.

6) die Abweisung d er Beschwerde beantragte, wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Perso nal vorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen. Die BVK nahm mit Schreiben vom 6. August 2014 Stellung (Urk. 9), was den Verfahrensbetei ligten am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E.

3.2 mit Hinwei sen). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sio n im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinwei sen; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % einer Erwerbstätigkeit nach ging e und 10 % auf den Aufgabenbereich entfie le n . Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht sei ihr jedoch eine leichte, wechsel belas tende Tätigkeit, meist sitzend, ruhig und geordnet, ohne Lastenheben und ohne Kunde nkontakt seit Dezember 2010 zu 80 % zumutbar. Im März 2012 habe sich der Gesundheitszustand infolge eines Verkehrsunfalles vorübergehend ver schlech tert. Die ärztlichen Berichte und Gutachten würden nach Mehrfach ver letzungen von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf berichten. Die gut ach terlich ausgewiesene Anpassungsstörung sei von vorübergehender Natur und so mit nicht IV-relevant. Eine allfällige Einschränkung im Haushalt sei nicht er mittelt worden, da diese nicht rentenrelevant wäre (S. 2). Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (S. 3).

Gegenüber den vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die psychiatrische Diagnose der rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischen Symptomen seit der Erkrankung des Sohnes, zurück zu führen sei. Aus rechtlicher Sicht bestünden überwiegend psychosoziale Be lastungsfaktoren . Würden diese wegfallen, läge maximal eine leichte depressive Episode vor. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin seien aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall habe gemäss dem behandelnden Rheuma to logen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genommen . Auch die Psyche habe stark unter dem Unfall gelitten. Die se lebensbedrohliche Situation könne durch aus eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen. Sie könne seither nicht mehr Autofahren, habe Flashbacks sowie Albträume, eine vermehrte Ängstlich keit, einen Vermeidungscharakter sowie Konzentrationsschwierigkei ten und Kon trollverlust .

Der erfreuliche Rehabilitationsverlauf beziehe sich aus den formu lierten Rehabilitationszielen, unter anderem das sichere und selbstän dige Gehen an zwei Unterarmstöcken unter adäquater Einhaltung der Teilbe lastung . Es gehe nicht an und widerspreche den Akten, daraus abzuleiten, dass es ihr wieder gut

gehe und sich der Gesundheitszustand infolge des Verkehrs unfalles nur vorüber gehend verschlechtert habe (S. 4 f.).

Weiter sei die Anpassungsstörung nicht nur vorübergehender Natur gewesen, son dern habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Es be stünden keine einzelnen Phasen, so dass im Grunde genommen eine rezi di vie rende depressive Störung nur zur Diskussion habe gestellt werden können (S.

5 f.).

Es sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachte das Gutachten von Dr. A.___ als schlüssig und nachvoll ziehbar, womit er einer zumindest 50%igen Arbeitsunfähigkeit zustimme (S. 6).

Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um eine somatoforme Schmerzstörung. Durch die chronischen Schmerzen, die im Zu sam menhang mit den Verletzungen und Operationen entstanden seien, habe sich die depressive Antriebs- und Stimmungslage verselbständigt. Es bestünden auch nicht nur psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Die jetzige Krankheit gehöre zum Krankheitsbild einer affektiven Störung und sei deswe gen nicht mit Willens anstrengung überwindbar (S. 6). Es sei daher sowohl aus rheumato lo gischer wie auch psychischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus zugehen, zumindest jedoch von 50 % gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ (S. 7). 2.3

Die Beigeladene teilte in ihrer Stellungnahme (Urk.

9) mit, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Teilberufsinvalidenrente habe und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (S. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beigeladenen am 7. April 2011 (Urk. 7/25/2-12) u nd diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1), ein chronisch es z ervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Gonarthrose beidseits linksbetont (S. 7). Voraussichtlich be stehe für weitere 6 bis 8 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei nach die ser Zeit eine Nachuntersuchung sinnvoll erscheine. Der weitere Verlauf sei noch un ge wiss. Zur Berufsfähigkeit könne noch nicht Stellung bezogen werden (S.

9). Zur zeit seien berufliche Massnahmen nicht sinnvoll (S. 10). 3.2

Dr. med. C.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, gab mit Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/11) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - m etabolisches Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Depression) - c hronisches Lumbago

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Störungen im Zusammenhang mit der Menopause auf (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. C.___ gab an, die Prognose sei noch nicht absehbar . Aktuell rechne sie aufgrund der depressiven Entwicklung und den Wechseljahren bei massiver emotionaler Belastung wegen der schweren Krankheit ihres Sohnes kaum mit einer raschen Besserung (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei hinge ge n eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort in einem Pensum von 30 % in einem 70%igen Belastungsprofil möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/14) an, dass er die Be schwerdeführerin seit Januar 2006 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochrondrose L1-L5 und Spondylarthrose L5-S1, DH L3/4 links, bestehend seit 2010 - chronische Depression, bestehend seit 2010 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) vom SSP-Typ rechts, bestehend seit 2011 - chronisch e

Epic ondylopathia

humeri

lateralis et medialis, rechts mehr als links, bestehend seit 2010 - Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2010 - arterielle Hypertonie, bestehend seit 2011

Die Prognose sei ungünstig (S.

2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine verminderte Be lastbar keit der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter, der Vor der arme und der Kniegelenke sowie psychische Einschränkungen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin zur Hälfte arbeitsunfähig. Die bis herige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.4

Am 2 0. Januar 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, sein vertrauensärztliches Gut ach ten zuhanden der Beigeladenen (Urk. 7/27/2-18). Dr. E.___ führte die nach folgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit auf (S. 16): - panvertebrales Schmerzsyndrom - PHS

tendopathica beidseits - Periarthropathia

genu beidseits - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits - klinisch mögliche Tarsaltunnelsymptomatik - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei Diagnosen 1 bis 5

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi po si tas Klasse I, ein klinischer Verdacht auf beginnende periphere Polyneu ro pathie sowie otitis

externa beidse its, links mehr als rechts (S. 16). Die Präsen ta tion der Symptomatik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Unter su chung würden auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerz ver arbei tungs störung hinweisen, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psy choso zialen Umfeldes überlagert würden (S. 14). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen auf einen 100%igen Einsatz noch in einem Pensum von 30 bis 40 % zumutbar, sodass die Beschwerdeführerin zu 65 % berufsunfähig sei. In einer angepassten körperlich leichten wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit ohne Über belastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke sei ihr ein Pensum von 80 % zumutbar, wobei sich die Minderung gegenüber einem vollen Pensum aus einem vermehr ten Pausenbedarf begründen lasse. Die Realisierbarkeit dieser Einschätzung anhand der somatischen Befunde werde durch ungünstige Kofaktoren des psy cho sozialen Umfelds beeinflusst . Die Führung des eigenen Haushaltes sei mit Möglichkeit der Unterstützung durch Ehemann und Schwie gertöchter in belas ten den Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limitiert (S. 15 f.). 3.5

Die Ärzte des F.___ informierten mit B erichten vom 2., 4. und 1 0. April 2012 (Urk. 7/83) über die erfolgten Operationen aufgrund eines Unfalles in G.___, bei dem die Beschwerdeführerin als Fussgänge rin von einem Auto erfasst wor den

sei, und stellten als Diagnose n einen inkompletten Berstungsbruch Lenden wirbel körper (LWK) 1, eine Unterschenkelfraktur rechts sowie ein Schädel-Hirntrauma. 3. 6

Zur stationären Rehabilitation nach besagtem Unfall befand sich die Beschwer deführerin vom 1 8. April bis zum 1 5. Mai 2012 in der H.___, I.___ . Die Ärzte führten im Austrittsbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/40)

die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1): - Mehrfachverletzung bei Ve rkehrsunfall vom 2 3. März 2012 mit - i nstabile r

LWK I Berstungsfraktur - m ehrfragmentäre r proximale r Unterschenkelfraktur rechts - Schädel-Hirn-Trauma - Kontusion Ellenbogen rechts, Hand links - a rterielle r Hypertonie - a namnestisch Status nach depressiver Episode

Die Ärzte gaben an, dass ein erfreulicher Rehabilitationsverlauf bestanden habe, wobei sämtliche Ziele hätten erreicht werden können. Bei Austritt sei die Be schwerdeführerin in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen . Fremdanamnestisch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin psychisch deutlich Mühe habe, das Unfalltrauma zu verarbeiten. Sie habe wiederkehrende Albträume bezüglich des Unfalles sowie eine vermehrte Sturzangst im Alltag beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei psychologisch mitbetreut worden. Eine ausgedehnte Gesprächsführung sei allerdings aufgrund der schlechten Deutsch kenntnisse nicht möglich gewesen. Die Ärzte empfahlen die weitere psycholo gische Betreuung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belast ungsstörung. Schliesslich führten sie aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Juli 2012 bereits durch den Operateur ausgestellt worden sei (S. 2). 3.7

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, erstattete sein vertrauensärztliches psychiatrisches Gutachten zuhan de n der Beigeladenen am 3 0. Juni 2012 (Urk. 7/46) und führte die folgen den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 23): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), seit 2 9. September 2010 - s chlicht strukturierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und vermeiden den Zügen, dysfunktionales Coping im Sinne einer Schmerzverarbei tungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie Spannungskopfschmerzen au f (S. 23). Sodann verwies er sowohl bei den Diag no sen mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch auf die von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) aufgeführten Befunde (S. 23).

Dr. J.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei in der Zeit vor der jetzigen Krankheitsentwicklung (ab September 2010) recht gesund gewesen. Die Kriegsereignisse scheine sie weitgehend, wenn auch nicht völlig unversehrt, überstanden zu haben. Es fänden sich keine „harten“ und intersubjektiv ver wert baren Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Das klinische Bild sei zwar stark depressiv gefärbt, zwingende Hinweise auf eine genuine-de pressi ve Episode hätten aber auch nicht gefunden werden können (S. 21).

Dr. J.___ führte weiter aus, dass es aufgrund der schweren Schick salsschläge zu Recht zu der von Dr. E.___

vermuteten Schmerzverarbei tungs störung gekommen sei. Dem Gutachten von Dr. E.___

wie auch dem ge mein samen Konsensusgespräch sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin aber tatsächlich ein Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatolo gischem Fachgebiet bestehe, aus dem sich eine beträchtliche Minderung der Ar beits fähig keit ableiten lasse. Damit sei das Ausmass dieser Störung doch so er heblich, dass die Diagnose einer „ somatoformen Schmerzstörung“ besser nicht gestellt werde, obwohl das Schmerzerleben auch in der Präsentation der Be schwerden eine beträchtliche Dominanz habe und nich t alle geklagten Defizite daraus ableitbar seien . Es handle sich also doch um eine Schmerzverarbei tungsstörung, die sich in Verbindung mit der Persönlichkeitsorganisation der Beschwerde füh rerin bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei auch psychosoziale Belastungsfak to ren mitgewirkt hätten (S. 22).

Als psychosoziale Belastungsfaktoren führte er die sc hwere Erkrankung des Sohnes, den

Verlust der Arbeitsstelle, einen Mann, der bereits eine IV-Rente be ziehe, die unsichere berufliche Zukunft, die beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 immer noch nicht hinreichend gut integriert sei, auf . Die beschriebenen psychosozialen Parameter seien als Auslöser und Verstärker der Symptomatik und der daraus resultierenden Minderung der Leistungsfähig keit anzusehen, jedoch würde diese in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störungen resultieren . Diese Konstellation habe zur erheblichen Arbeits unfähigkeit beigetragen, die vom klinischen Schweregrad her und den Behand lungsmöglichkeiten zwar als vorübergehend, aber doch als beträchtlich und län ger anhaltend aufzufassen sei. Der psychi sche Gesundheitsschaden dürfte sich aller Voraussicht nach im Laufe der Zeit, insbesondere bei hinreichend lange fortgeführter und suffizienter Behandlung, signifikant verbessern (S. 23 f.).

Es sei keine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten .

Es könne zurzeit noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Zeitrahmen eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 27 f.).

Ab September 2010 resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für eine entsprechend leidensangepasste Tätigkeit e ine Arbeitsunfähigkeit von 70 % .

Nicht berücksichtigt seien dabei die Einschränkungen des rheumatolo gisch-ortho pädischen Fachgebiet s . Die psychiatrischen Defizite seien prinzipiell im Laufe der Zeit und unterstützt durch eine geeignete Behandlung verbesser bar, idealiter könne sogar wieder das Leistungsniveau vor Beginn des Gesund heitsschadens erreicht werden. Bei der psychiatrischen Störung handle es sich also um ein der zeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzuse hendes, einer adä quaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild (S.

26).

Die 70%ige Arbeits unfähigkeit gehe nicht auf die psychosozialen Parameter zurück, sondern sei der Anpassungsstörung mit dem damit verknüpften depres siven Zustands bild geschuldet (S. 30). Die medizinalfremden Einflüsse seien bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt worden (S. 31).

Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen bislang alle ihr zumutbaren Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes wahrgenommen (S.

31). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ sei an gemessen und müsse fortgesetzt werden. Unterstützt werden könne dies durch die Weiter führung der schon eingerichteten Psychopharmakotherapie, wobei bezüglich der Dosierung noch Spielraum bestehe (S. 27). 3. 8

Mit Schreiben vom 2 0. August 2012 (Urk. 7/48) gab Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2)

an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungskraft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit dem Unfall vom 2 3. März 20 1 2 sei sie auch in eine r angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbe itsunfähig. Vor dem Un fall sei sie

seit Februar 2010 aus rein psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig gewesen mit einem 70%igen Belastungsprofil. Der Unfall habe aber Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Zusätzlich zu den im Gutachten von Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen leide die Beschwerdeführerin an einer post traumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer mittel gra digen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E.

3.4) beantwortete mit Schreiben vom 2 8. Septem ber

2012 (Urk. 7/53/4-5) die von der Beigeladenen gestellten Zu satzfragen zum Gut achten. Dabei führte er aus, dass mit den empfohlenen Massnahmen theoretisch eine Verb esserung möglich sei. Er gehe jedoch davon aus, dass das Rehabili tationspotenzial insgesamt gering sei, so dass die Be schwerdeführerin auch mit erfolgreich durchgeführten Therapien limitiert bleibe. Dr. E.___ kommt zum Schluss, dass zumindest für die nächsten 2 Jahre eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % (eines Pensums von 100 %) in einer mittelschwer belastenden Putztätigkeit somatisch begründbar ausge wiesen erscheine. Die Prognose bezüg lich Steiger ung der 65%igen Arbeitsunfä higkeit erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation schlecht. Eine dauerhaft bleibende Berufsunfähigkeit von 65 % erscheine aber noch nicht zwingend aus gewiesen (S. 2). 3.10

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) bestätigte mit Bericht vom 2 6. November 201 2 (Urk. 7/57/1-4) die bereits gestellten Diagnosen und erwähnte zusätzlich ein Poly trauma am 2 3. März 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (S.

1 Ziff. 1.1). Auch hielt er an seiner Einschätzung bezüglich der Ar beits fähig keit fest (S. 2 f. Ziff. 1.6-7). 3.11

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 von der Anpassungsstörung Kenntnis. Diese sei allerdings nur vorübergehender Natur. Der aktuelle Bericht des Haus arztes lasse befundmässig keine Beurteilung der Unfallfolgen zu. Insgesamt sei der unfallbedingte Gesundheitsschaden weiterhin instabil und damit auch die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei diese wechselbelastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt, sein müsse (Urk. 7/61 S. 4 f.). 3.12

Dr. D.___ (vorstehend E.

3. 3) führte mit Schreiben vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/72/2) aus, dass sich der sogenannte „erfreuliche Rehabilitations verlauf “ auf das Erreichen einer minimalen Selbständigkeit in den Aktivitäten des täg lichen Lebens und nicht auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit beziehe. Es handle sich um einen bleibenden Schaden sowohl im Bereich der Wirbelsäule, des Unter schenkels als auch psychisch. Letztes im Sinne einer posttraumati schen Belastungsstörung. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei eine maxi male Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 20 bis 30 % gegeben.

3.13

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte mit Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 7/79) die bisher gestell ten Diagnosen (S.

1. Ziff. 1.1) . Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der affektiven Störung und starken Schmerzen, die als Fol ge n des Unfalls zu betrachten seien, sei die Beschwerdeführerin nicht im stande, aus dem Teufelskreis von Schmerzen, Depression, Erschöpfung und Müdigkeit herauszukommen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durch Psy chotherapie eine Verb esserung erreicht werden könne (S. 3 Ziff. 1.4). Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit dem 2 7. Juni 2011 zu 3 Stunden (30 %) mit einem 70%igen Belastungsprofil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.14

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik L.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 5. September 2013 (Urk. 7/81) und diagnostizierte eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so mati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (S. 9). Die testpsychologischen Befunde der Fremdbeurteilungs skalen zur Einschätzung des Schweregrades einer Depression (Hamilton-De pression-Skala, HAMD) und zur quantitativen Einschätzung depressiver Patien ten (Montgomery Asberg Depression Scale, MADRS) würden auf eine mittel schwere depressive Symp tomatik hinweisen. Aufgrund des Fremdbeurteilungs instruments zur Be schrei bung, Operationalisierung und Quantifizierung von Fä higkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (Mini-ICF-APP) könne von vorwiegend mittel schweren Funktionseinschränku ngen ausgegangen wer den (S. 8).

Im Gutachten von Dr. J.___ sei festgehalten worden, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Behandlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle. Dr. A.___ führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera peuti scher Behandlung stehe, es aber trotzdem zu keiner Rückbildung der de pressi ven Symptome gekommen sei (S. 9).

Dr. A.___

führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin habe während der Schil derung des Unfalls

objektiv weder vegetative Symptome noch eine Ver mei dungshaltung aufgewiesen, so dass eine posttraumatische Belastungsstörung oder

eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen definitiv ausgeschlossen werden

könne. Gegenwärtig sei eine mittelgradige depre ssive Symptomatik fest zu stel len. B ei einer bereits vorhandenen depressiven Symptomatik in mindes tens mittel gradigem Ausmass seit Herbst 2010 könne nicht mehr von einer An passungs störung, sondern von der Entwicklung einer depressiven Störung aus gegangen werden (S. 9).

Schliesslich gab Dr. A.___

an, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bishe rigen Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Fle xibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet sei. Es könne von einer Teilchronifizierung der depressiven Symptomatik sowie von einer anhal tend redu zierten psychische n Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werde n.

E ine weitere Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit durch t hera peutische Massnahmen sei nicht mehr zu erwarten . Unter konsequenter Weiter führung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei aber von der Erhaltun g der 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu füh ren (S. 10). 3.15

Der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 3.11) erachtete das Gutachten von Dr. A.___

mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 als vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei demnach in jeglicher Tätigkeit seit September 2010 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich angepasst für die ver bleibende Arbeitsfähigkeit um einfache, ruhige und ge ordnete Tätigkeiten ohne vorwiegenden Kundenkontakt handeln solle .

Er emp fahl die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer nachhalti gen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie, aber nur zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 3).

In Bezug auf das Belastungsprofil betreffend die somatischen Einschränkungen verwies er auf seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.11) . Danach müsse es sich um leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordn et, ohne Kundenkontakt handeln. 3.16

Dr. C.___ (v o rstehend E.

3.2) gab mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/92) an, sie sei mit den im Gutachten von Dr. A.___ gestellten Diag no sen nur teilweise einverstanden. Die Diagnose einer rezidivie rende n depressive n

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, sei nicht nur klinisch sondern auch testpsychologisch objekti viert. Allerdings sei durch d ie lebensbedrohliche Situation des schweren Auto unfalles eine posttrau ma ti sche Belastungsstörung ausgewiesen (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe noch immer ein Vermeidungsverhalten, eine ver minderte Konzentration, eine negative Sicht der Welt, Schlafstörungen mit Albträumen, Ärger auf den Unfall verursacher sowie ein Kontrollverlust. Dr. C.___ hielt schliesslich an ihrer vor herigen Einschätzung (vorstehend E.

3.13) der Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit fest (S. 2). 3.17

Mit erneuter Stellungnahme vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 7/94 S.

5) führte Dr. K.___ (vorstehend E.

3. 11) aus, dass keine neuen Diagnosen ausge wiesen wür den, welche leistungsspezifisch relevant wären. Auch eine posttrau matische Belastungsstörung, ohne erfüllte Foerstersche Kriterien, wäre nicht re levant. Andererseits sei aber auch bei der gutachterlich ausgewiesenen rezidi vierenden depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht die Überwindbarkeit nicht zu prüfen. Denn wie der Gutachter nachvollziehbar ausführe, seien die psychokog ni tiven Funktionen anhaltend eingeschränkt. 4. 4. 1

In somatischer Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – bereits vor dem Verkehrsunfall im März 2012 - in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft weitgehend eingeschränkt war . Dies lässt sich insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. E.___ entneh men .

Dr. E.___ gab allerdings ebenfalls an, dass die Präsentation der Sympto ma tik sowie zahlreiche Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung auf eine die somatischen Beschwerden überlagernde Schmerzverarbeitungsstörung hinwei sen

würden, die durch die ungünstigen Kofaktoren des psychosozialen Umfeldes über lagert würden .

In einer körperlich leichten wirbelsäulenadaptier ten Tätig keit, ohne Überbelastung der Kniegelenke oder der Schultergelenke, sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die Minderung gegen über einem vollen Pensum aus einem vermehrten Pausenbedarf begründen lasse (vor stehend E.

3.4). Das Belastungsprofil von Dr. E.___

berücksichtigt dabei säm t liche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden .

Der Verkehrsu nfall vom März 2012 führte zwar zu einer vorübergehenden Ver schlechterung mit stationärer Rehabilitation, ein bleibender eigenständiger Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit lässt sich den Akten

allerdings nicht entnehmen . Der Beschwerde führerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass sich der im Austrittsbericht erwähnte erfreuliche Rehabilitationsverlauf auf die Rehabilitationsziele bezog, allerdings erwähnten die Ärzte auch keinen bleibenden Gesundheitsschaden. Der Operateur

bescheinigte le diglich eine Arbeitsunfähigkeit für zirka 2 Monate (vgl.

Urk. 7/40 S.

2). Dies er Umstand wird dadurch plausibilisiert, dass Dr. A.___ in seinem psychi atrischen Gutachten – in Kenntnis des Unfalles und des be sagten Austrittsbe richtes aus der Klinik H.___ (vgl. Urk. 7/81 S. 3) – die Not wendigkeit einer nochmaligen Untersuchung in einer ander en Fachdisziplin nicht erwähnte .

Aus den Berichten von Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10, E. 3.12) ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer adap tier ten

Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils von Dr. E.___, so insbe son dere meist sitzend, mehr eingeschränkt sein soll als vor dem Unfall . Indem er ferner psychiatrische Diag nosen stellte, bewegte er sich ausserhalb seines Fachgebietes der Allgemeinen Inneren Medizin und der Rheumatologie, was Zweifel an der Beweiskr aft seiner Berichte aufkommen lässt. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) .

Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine be hinderungsangepasste

Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geord net sowie ohne Kundenkontakt handeln muss. Dieser Beurteilung schloss sich im Übrigen auch der R AD -Arzt Dr. K.___ an (vorstehend E. 3.11, E. 3.15). 4. 2

Zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 14) abzustellen. Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass sich das Gut achten für die zu beurteilende n Fragen als umfassend

erweist . Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und er stellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu er auch Stellung nahm . So setzte er sich insbesondere mit den Berichten von Dr. C.___ auseinander und erklärte, weshalb entgegen ihrer Beurteilung eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht ausgewiesen sei und weshalb es sich nicht mehr um eine

An passungsstörung, sondern um eine rezidivierende depressive Störung handle . Die gegenwärtig mittelgradige Episode wies er durch verschiedene Fremdbeur teilungsskalen nach. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E .

1.8) voll um fäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Demgemäss ist vorliegend als einzige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode mit s omatischem Syndrom, ausgewiesen. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ geltend macht, es läge seit dem Verkehrsunfall eine posttraumatische Belas tungs störung vor (vorstehend E. 2.2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E.

4.3) und folglich nicht einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie de ne medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu res pek tie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichts expertise

stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Ein schätz ung en gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Dem zufolge lassen die Ausführungen von Dr. C.___ keine be gründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen. 4. 4

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege nur eine mittelgradige de pressive Episode und nicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, vor (Urk. 1 S. 5), ist inso weit unbehelflich, als bei einer rezidivierenden depressiven Störung im Gegen satz zu einer depressiven Episode eher von einer ungünstigen Prognose in Be zug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist und dies inso weit der Beschwerdeführerin zugute kommt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2 013 E.

4.3.2.2).

Eine rezidivierende depres sive Stö rung ist durch wiederholte depres sive Episoden charakterisiert, wobei die einzel nen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwi schen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche

allerdings ebenfalls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) ver wen det werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S.

177). Aufgrund dessen kommen keine begründeten Zweifel an der Klassifi zie rung von Dr. A.___ auf. 4 . 5

Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die psychischen Beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin fänden ihre Erklärung ausschliesslich in der Er kran kung des Sohnes und es liege somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (vorstehend E.

2.1), ist allerdings entgeg en zu halten, dass auch wenn die seit

Jahren vorhandenen ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Ent stehung und Aufrechterhaltung des depressiven Beschwerdebildes der Be schwer deführerin mitverantwortlich sein mögen, klar ein verselbständigter psy chia trischer Gesundheitsschaden vorliegt.

So führte insbesondere Dr. J.___

deutlich aus, dass zwar psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die Symptomatik jedoch in erster Linie aus den diagnostisch abgebil deten Störung en resultiere und die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die psychoso zia len Parameter zurückgehe (vorstehend E. 3.8). Auch Dr. A.___ gab an, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswer t handle (vorste hend E. 3.14). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich demge mäss als akten widrig

und es kann ihr in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) nicht gefolgt werden. 4. 6

Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E.

1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vorste hend

E. 1.4). Ein Rentenanspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus geschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sent liche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der da durch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invali di sierender Gesundheit sscha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt

deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz kr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt

(Urteil e des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliede rungs

- und Scha den minderungspflicht.

Wurde anlässlich der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. J.___ noch festgehalten, dass es sich bei der psychischen Störung um ein derzeit zwar beträchtliches, aber doch als vorübergehend anzusehendes, einer adäquaten Be handlung kausal zugängliches Krankheitsbild handle (vorstehend E.

3.7), so führte Dr. A.___ diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin seit d er Be gutachtung im Jahr 2012 durch Dr. J.___ in regelmässiger ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, es allerdings trotz dem nicht zu einer Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei . Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch unter den therapeuti schen Massnahmen mittelfristig nicht mehr zu erwarten (vorstehend E.

3.14). Dieser An sicht schloss sich auch der RAD-Arzt Dr. K.___ an, indem er als Scha den minderungspflicht eine nachhaltige fachärztliche Psycho- und Pharmakko the rapie empfahl, indessen nur zur Erhaltung der vorhandenen Restarbeitsfä higkeit (vorstehend E.

3.15). Daneben führte Dr. K.___ explizit aus, dass bei der gut ach terlich ausgewiesenen rezidivierenden depressiven Störung die Über windbar keit

nicht zu prüfen sei, da die psychokognitiven Funktionen anhaltend einge schränkt

seien (vorstehend E. 3.17). Nach dem Gesagten ist vorliegend ein invalidi sieren der Gesundheitsschaden zu bejahen. 4. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher

Sicht eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, wobei diese leicht, wechsel belastend, meist sitzend, ohne Lastenheben, ruhig und geordnet sowie ohne Kun denkontakt sein soll. I n psychischer Hinsicht ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___

– dem sich insbesondere auch der RAD-Arzt Dr. K.___ anschloss – abzustellen und somit insbesondere ab September 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszugehen, wobei die Beschwer deführerin für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psy chische Belastbarkeit, mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet ist.

Eine Kumulation der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten erscheint bei Berücksichtigung der jeweiligen Belastungsprofile und der Tatsache, dass die psychischen Beschwerden klar im Vordergrund stehen, hingegen nicht ange zeigt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf grund der psychischen Beschwerden aufgeht. Für die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der Einschränkungen und so mit für die Bemessung des Invalidi täts grades ist nach dem Gesagten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin in einer adaptierten Tätig keit auszugehen, wobei sowohl das somatische als auch das psychische Belas tungsprofil zu berücksichtigen sind. 5 . 5 .1

Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur An wendung, wobei die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 2), was ange sicht s der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint und im Weiteren auch nicht bestritten wurde. 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 2 S. 2) stützte sich die Be schwe r degegnerin

auf den Durchschnitt der im Auszug des individuellen Konto s

(IK-Auszug) ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2008 bis 2010 und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypotheti sches Vali den einkommen im Jahr 2011 von Fr. 46‘764.--. Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 7/6, Urk. 7/32) nicht zu beanstanden und wird von der Be schwe r deführerin auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführun gen hierzu erübrigen.

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin

– in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) - gestü tzt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte .

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225. -- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Ni veau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘628.-- für das Jahr 2011 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfä hig keit (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.010 x 0.50).

Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2) ist bei der Berechnung des Invaliden ein kommens

angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, dem aus medizini scher Sicht gegebenen Anforderungsprofil sowie dem Alter der Beschwerdefüh rerin ein

be hinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wobei vorlie gend ein solcher von 10 % als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein hypothe ti sches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘965.-- (Fr. 26‘628.-- x 0.9).

Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 22 ‘ 799 .-- (Fr. 46‘ 764.-- - Fr. 23‘965 .--) kommt einer Einschränkung von rund 48.8 % gleich. Bei der vor liegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.92 % (4 8.8 % x 0.90) . 5 . 3

In Bezug auf eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines Haushaltsberichts, da diese nicht rentenrelevant wäre (vorstehend E.

2.1). Vorliegend äusserte sich einzig Dr. E.___ zu einer allfälligen Einschränkung im Haushalt, wobei er aus führte, dass die Führung des eigenen Haushaltes mit Möglichkeit der Unterstüt zung durch Ehemann und Schwiegertöchter in belastenden Arbeiten und freier Einteilbarkeit derselben aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachhaltig limi tiert sei (vorstehend E. 3.4). Dies erscheint insoweit nachvollziehbar, als bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schaden minderungspflicht von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbe son dere verpflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbereichs kein höherer Rentenanspruch entstehen würde, kann vorliegend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden, w es halb

demzufolge von keiner Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist . 5 . 4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % (43.92 % + 0 % = 43.92 %). Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit

eine Vier telsrent e der Invalidenversicherung zu . Der Rentenanspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor liegend ab dem 1. November 2011.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist .

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr. 170.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski