Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1995, wurde 2003 wegen eines frühkindlichen psy choorganischen Syndroms (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV
Ziff.
404) bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Bezug von Leistungen für Versi cherte vor dem 2 0. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/2) und erhielt mit Ein spra cheentscheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 bis
31. August 2008 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebre chens zugesprochen (Urk. 7/1 5). Nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Kan ton Zürich verlängerte und erweiterte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis 31. August 2009 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/28) bzw. 31. August 2010 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/27) bzw. 30. September 2015 (Mitteilung vom 28 . Dezember 2010, Urk. 7/35). 1.2 1.2.1
Am 20. März 2013 stellte X.___ Antrag auf die Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/38). Im Rahmen der be rufsberaterischen Abklärungen stellte sich heraus, dass die Versicherte bereits ein Praktikum in einer Kinderkrippe geleistet hatte, aber dort keine Lehrstelle an treten konnte und deshalb eine schulische Attestausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung absolvieren w oll e . Von der Invalidenversich erung erwartete die Versicherte die Übernahme der Schulkosten in Höhe von Fr. 34‘000.-- für die dreijährige Ausbildung (Standortgespräch der Mutter bei der IV-Stelle vom 9. April 2013, Urk. 7/42) . 1.2.2
Dazu äusserte sich der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, am 19. Juli 2013 dahingehend, dass er an lässlich der letzten Untersuchung im Dezember 2012 keine Befunde erheben konnte, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, er aufgrund der von der Mutter erhaltenen anamnestischen Angaben aber davon ausge hen müsse, dass die Versicherte psychisch für eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch zu wenig stabil sei (Urk. 7/51/14). 1.2.3
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 kam der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendme dizin) zum Schluss, dass eine erschwerte berufliche Ausbildung aufgrund des diagnostizierten G eburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei. Ob eine Reifeverzö ge rung oder eine anhaltende Beeinträchtigung durch ein POS mit Krankheits wert
vorliege oder doch inzwischen eine weitergehende psychische Erkrankung, müss e psychiatrisch abgeklärt werden. Sollte eine psychische Erkrankung vor liegen, sei der Beurteilung von Dr. Y.___ zu folgen; dann wäre die Versicherte ungeeignet in der Kinderbetreuung oder in einer anderen sozialen Tätigkeit mit direkter Be treuung (Urk. 7/57) . 1.2.4
Mit zwei Eingabe n vom 30. Oktober 2013 teilte Dr. med. A.___, Kin der-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der IV-Stelle mit, dass die Ver sicherte seit dem 10. September 2013 wegen eines nach ICD-10 nicht klar ein teilbaren ADS mit eing eschränkten Exekutiv funktionen (Ausdauer, Aktivität, Impulsivität) behandelt werde (Urk. 7/55) und ersuchte gleichzeitig um wohl wollende Prüfung des Gesuchs um Kostenübernahme für die bereits begonnene Berufsausbildung. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte im Rahmen ihres Praktikums in der Kindertagesstätte Fortschritte hinsichtlich Aus dauer ge macht habe und im begonnenen Ausbildungsgang eine intensivere Schulung er fahren würde als im Rahmen einer üblichen Ausbildung (Urk. 7/54). 1 .2.5
Unter diesen Umständen sah der RAD (Dr. Z.___)
in seiner Stellungnahme vom
3. Dezember 2013 zwar die A nspruchsvoraussetzung einer die berufliche Aus bildung erschwerenden Symptomatik des diagnostizierten Geburtsgebre chens als erfüllt an. Die durch das ADS eingeschränkten exekutiven Funktionen könnten tatsächlich zur Folge haben, dass bei einer erstmaligen beruflichen Aus bildung eine vermehrte Betreuung nötig sei, damit diese durchgehalten wer den kann. Wenn dem so sei, müsse aber aus ärztlicher Sicht auf die prognosti sche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach der Beru f der Klein kin derbetreuerin d en bestehenden Einschränkungen nicht angepasst sei (Urk. 7/58). 1.2.6
Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme für die bereits begonnene schulische Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder abzulehnen gedenke, weil eine solche Ausbildung nicht als den aktuell noch be stehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst anerkannt werden könne . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 7/60). Nachdem die Versicherte innert de r ihr hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/59) keine Einwände erhoben hatte, erging am 2. April 2014 die angefochtene Verfügung, mit der zwar ein grund sätzlicher Anspruch auf berufli che Massnahmen bejaht, abe r die von der Versi cherten gewünschte Berufsausbildung als nicht den aktuell bestehenden ge sund heitlichen Einschränkungen angepasst ab gelehnt wurde (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Kosten gutsprache für die schulische Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrich tung Kinderbetreuung, zu gewähren (Urk. 1). Zur Begründung verwies sie auf da s der Beschwerde b eiliegende Schreib en der behandelnden Ärztin, Dr. A.___, vom
16. April 2014 (Urk. 3/3), ihr Praktikumszeugnis vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/1), ihr Zeugnis vom 7. Februar 2014 (Urk. 3/2) sowie die Beurtei lung der päda gogi schen Leiterin der Schule vom 17. April 2014 (Urk. 3/4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die RAD-Stellung nahme vom 10. September 2013 (Urk. 7/57).
Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 informiert (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit
seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E.
1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungs ver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt
im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge gebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall not wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
213 E.
2.3, 2002 S.
106 E.
2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu ge nügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte un terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per sön liche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestim m tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Einglie derungsmassnahme stehen; schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E.
3.2.2 und 4.3.1,
130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.
2.3; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
77 ff., insbes. S.
83 ff.; Jürg Maeschi, Kommen tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2. 2.1
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der Kostengutsprache durch
die Beschwerdegegnerin begonnene erstmalige berufliche Ausbildung nach Ak ten lage
(Urk. 3/1-2 und Urk.3/4) zwar offenkundig den Neigung en und den in tellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und - zumin dest in der konkreten Ausgestaltung - mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleich wertigen Berufslehre verbunden ist (vgl. Sachverhalt Ziff.
1.2.1).
Gle ichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin zufolge der Symptomatik ihrer invalidi sierenden Behinderung immer noch auf eine die berufliche Massnahme beglei ten de medizinische in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Unter stützung a ngewiesen war
(vgl. Urk. 7/55) und die bisher erfolgreich verlaufene Berufsausbildung nur im Rahmen eines auf ihre Behinderung Rücksicht neh men den Settings bewält igen konnte
(Urk. 3/3) .
2.2
Deshalb lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin belegte n Verlauf ihrer schon vor dem abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin begonnenen Be rufsausbildung nicht ableiten, dass die auf die ärztliche Beurteilung von Dr.
Y.___ abgestützte und vom RAD fachärztlich bestätigte prognostische Be urteilung der Eingliederungswirksamkeit und der Dauerhaftigkeit des Einglie de rungserfolgs
aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar
gewesen wäre. Dies umso weni ger, als Dr. A.___ zwar die Beschwerde gegen den ab weisenden Leistungs ent s cheid unterstützt, aber nicht prognostiziert, dass sich die invalidisierende Symp to matik der Besch werdeführerin spätestens bis zum geplanten Abschluss der Aus bildung so weit und dauerhaft zurückbilden werde, dass die Beschwerde füh rerin ohne weitere ärztliche Unterstützung uneinge schränkt zur selbständigen Be rufsausübung befähigt sein wird. 2.3
Schliesslich wird auch weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von der behandelnden Ärztin dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zu mut bar gewesen wäre, den Beginn der gewünschten Ausbildung zur Kinderbe treuerin
bis zu einer stabilen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auf zuschieben oder - wie andere Schulabgänger mit eingeschränkten Sozialkom petenzen
- eine erstmalige berufliche Ausbildung auszuwählen, bei d er allfällige diesbezügliche Defizite für die spätere Berufsausübung weniger ins Gewicht fallen . 2.4
Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden und künftigen Übernahme der Schulkosten der Beschwer deführerin zu verpflichten, weshalb das dahingehende Beschwerdebegehren ab zuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustands, welcher eine bessere Prog nose für die Eingliederungswirksamkeit der bereits begonnenen Berufsaus bil dung erlaubt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch zur Übernahme der kün f tigen Schulkosten einreichen kann.
Zur rückwirkenden Kostenübernahme (Wiedererwägung der mit dem vorliegen den Urteil bestätigten Anspruchsabweisung) kann die Beschwerdegegnerin je doch selbst dann nicht verpflichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin die be gon ne ne Ausbildung erfolgreich abschliesst und damit voll eingegliedert ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit
seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E.
1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungs ver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt
im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
E. 1.2.1 ).
Gle ichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin zufolge der Symptomatik ihrer invalidi sierenden Behinderung immer noch auf eine die berufliche Massnahme beglei ten de medizinische in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Unter stützung a ngewiesen war
(vgl. Urk. 7/55) und die bisher erfolgreich verlaufene Berufsausbildung nur im Rahmen eines auf ihre Behinderung Rücksicht neh men den Settings bewält igen konnte
(Urk. 3/3) .
2.2
Deshalb lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin belegte n Verlauf ihrer schon vor dem abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin begonnenen Be rufsausbildung nicht ableiten, dass die auf die ärztliche Beurteilung von Dr.
Y.___ abgestützte und vom RAD fachärztlich bestätigte prognostische Be urteilung der Eingliederungswirksamkeit und der Dauerhaftigkeit des Einglie de rungserfolgs
aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar
gewesen wäre. Dies umso weni ger, als Dr. A.___ zwar die Beschwerde gegen den ab weisenden Leistungs ent s cheid unterstützt, aber nicht prognostiziert, dass sich die invalidisierende Symp to matik der Besch werdeführerin spätestens bis zum geplanten Abschluss der Aus bildung so weit und dauerhaft zurückbilden werde, dass die Beschwerde füh rerin ohne weitere ärztliche Unterstützung uneinge schränkt zur selbständigen Be rufsausübung befähigt sein wird. 2.3
Schliesslich wird auch weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von der behandelnden Ärztin dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zu mut bar gewesen wäre, den Beginn der gewünschten Ausbildung zur Kinderbe treuerin
bis zu einer stabilen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auf zuschieben oder - wie andere Schulabgänger mit eingeschränkten Sozialkom petenzen
- eine erstmalige berufliche Ausbildung auszuwählen, bei d er allfällige diesbezügliche Defizite für die spätere Berufsausübung weniger ins Gewicht fallen . 2.4
Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden und künftigen Übernahme der Schulkosten der Beschwer deführerin zu verpflichten, weshalb das dahingehende Beschwerdebegehren ab zuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustands, welcher eine bessere Prog nose für die Eingliederungswirksamkeit der bereits begonnenen Berufsaus bil dung erlaubt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch zur Übernahme der kün f tigen Schulkosten einreichen kann.
Zur rückwirkenden Kostenübernahme (Wiedererwägung der mit dem vorliegen den Urteil bestätigten Anspruchsabweisung) kann die Beschwerdegegnerin je doch selbst dann nicht verpflichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin die be gon ne ne Ausbildung erfolgreich abschliesst und damit voll eingegliedert ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
E. 1.2.2 Dazu äusserte sich der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, am 19. Juli 2013 dahingehend, dass er an lässlich der letzten Untersuchung im Dezember 2012 keine Befunde erheben konnte, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, er aufgrund der von der Mutter erhaltenen anamnestischen Angaben aber davon ausge hen müsse, dass die Versicherte psychisch für eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch zu wenig stabil sei (Urk. 7/51/14).
E. 1.2.3 In seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 kam der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendme dizin) zum Schluss, dass eine erschwerte berufliche Ausbildung aufgrund des diagnostizierten G eburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei. Ob eine Reifeverzö ge rung oder eine anhaltende Beeinträchtigung durch ein POS mit Krankheits wert
vorliege oder doch inzwischen eine weitergehende psychische Erkrankung, müss e psychiatrisch abgeklärt werden. Sollte eine psychische Erkrankung vor liegen, sei der Beurteilung von Dr. Y.___ zu folgen; dann wäre die Versicherte ungeeignet in der Kinderbetreuung oder in einer anderen sozialen Tätigkeit mit direkter Be treuung (Urk. 7/57) .
E. 1.2.4 Mit zwei Eingabe n vom 30. Oktober 2013 teilte Dr. med. A.___, Kin der-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der IV-Stelle mit, dass die Ver sicherte seit dem 10. September 2013 wegen eines nach ICD-10 nicht klar ein teilbaren ADS mit eing eschränkten Exekutiv funktionen (Ausdauer, Aktivität, Impulsivität) behandelt werde (Urk. 7/55) und ersuchte gleichzeitig um wohl wollende Prüfung des Gesuchs um Kostenübernahme für die bereits begonnene Berufsausbildung. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte im Rahmen ihres Praktikums in der Kindertagesstätte Fortschritte hinsichtlich Aus dauer ge macht habe und im begonnenen Ausbildungsgang eine intensivere Schulung er fahren würde als im Rahmen einer üblichen Ausbildung (Urk. 7/54). 1 .2.5
Unter diesen Umständen sah der RAD (Dr. Z.___)
in seiner Stellungnahme vom
3. Dezember 2013 zwar die A nspruchsvoraussetzung einer die berufliche Aus bildung erschwerenden Symptomatik des diagnostizierten Geburtsgebre chens als erfüllt an. Die durch das ADS eingeschränkten exekutiven Funktionen könnten tatsächlich zur Folge haben, dass bei einer erstmaligen beruflichen Aus bildung eine vermehrte Betreuung nötig sei, damit diese durchgehalten wer den kann. Wenn dem so sei, müsse aber aus ärztlicher Sicht auf die prognosti sche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach der Beru f der Klein kin derbetreuerin d en bestehenden Einschränkungen nicht angepasst sei (Urk. 7/58).
E. 1.2.6 Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme für die bereits begonnene schulische Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder abzulehnen gedenke, weil eine solche Ausbildung nicht als den aktuell noch be stehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst anerkannt werden könne . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 7/60). Nachdem die Versicherte innert de r ihr hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/59) keine Einwände erhoben hatte, erging am 2. April 2014 die angefochtene Verfügung, mit der zwar ein grund sätzlicher Anspruch auf berufli che Massnahmen bejaht, abe r die von der Versi cherten gewünschte Berufsausbildung als nicht den aktuell bestehenden ge sund heitlichen Einschränkungen angepasst ab gelehnt wurde (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Kosten gutsprache für die schulische Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrich tung Kinderbetreuung, zu gewähren (Urk. 1). Zur Begründung verwies sie auf da s der Beschwerde b eiliegende Schreib en der behandelnden Ärztin, Dr. A.___, vom
16. April 2014 (Urk. 3/3), ihr Praktikumszeugnis vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/1), ihr Zeugnis vom 7. Februar 2014 (Urk. 3/2) sowie die Beurtei lung der päda gogi schen Leiterin der Schule vom 17. April 2014 (Urk. 3/4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die RAD-Stellung nahme vom 10. September 2013 (Urk. 7/57).
Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 informiert (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge gebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall not wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
213 E.
2.3, 2002 S.
106 E.
2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu ge nügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte un terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per sön liche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestim m tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Einglie derungsmassnahme stehen; schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E.
3.2.2 und 4.3.1,
130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.
2.3; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
77 ff., insbes. S.
83 ff.; Jürg Maeschi, Kommen tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2. 2.1
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der Kostengutsprache durch
die Beschwerdegegnerin begonnene erstmalige berufliche Ausbildung nach Ak ten lage
(Urk. 3/1-2 und Urk.3/4) zwar offenkundig den Neigung en und den in tellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und - zumin dest in der konkreten Ausgestaltung - mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleich wertigen Berufslehre verbunden ist (vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 5 ). Nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Kan ton Zürich verlängerte und erweiterte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis 31. August 2009 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/28) bzw. 31. August 2010 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/27) bzw. 30. September 2015 (Mitteilung vom 28 . Dezember 2010, Urk. 7/35).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1995, wurde 2003 wegen eines frühkindlichen psy choorganischen Syndroms (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV Ziff. 404) bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Bezug von Leistungen für Versi cherte vor dem 2
- Altersjahr angemeldet (Urk. 7/2) und erhielt mit Ein spra cheentscheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 bis
- August 2008 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebre chens zugesprochen (Urk. 7/1 5 ). Nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Kan ton Zürich verlängerte und erweiterte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis 31. August 2009 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/28) bzw. 31. August 2010 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/27 ) bzw. 30. September 2015 (Mitteilung vom 28 . Dezember 2010, Urk. 7/35). 1.2 1.2.1 Am 20. März 2013 stellte X.___ Antrag auf die Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/38). Im Rahmen der be rufsberaterischen Abklärungen stellte sich heraus, dass die Versicherte bereits ein Praktikum in einer Kinderkrippe geleistet hatte, aber dort keine Lehrstelle an treten konnte und deshalb eine schulische Attestausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung absolvieren w oll e . Von der Invalidenversich erung erwartete die Versicherte die Übernahme der Schulkosten in Höhe von Fr. 34‘000.-- für die dreijährige Ausbildung (Standortgespräch der Mutter bei der IV-Stelle vom 9. April 2013, Urk. 7/42) . 1.2.2 Dazu äusserte sich der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. Y.___ , Kinder- und Jugendmedizin FMH, am 19. Juli 2013 dahingehend, dass er an lässlich der letzten Untersuchung im Dezember 2012 keine Befunde erheben konnte, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, er aufgrund der von der Mutter erhaltenen anamnestischen Angaben aber davon ausge hen müsse, dass die Versicherte psychisch für eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch zu wenig stabil sei (Urk. 7/51/14). 1.2.3 In seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 kam der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendme dizin ) zum Schluss, dass eine erschwerte berufliche Ausbildung aufgrund des diagnostizierten G eburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei. Ob eine Reifeverzö ge rung oder eine anhaltende Beeinträchtigung durch ein POS mit Krankheits wert vorliege oder doch inzwischen eine weitergehende psychische Erkrankung , müss e psychiatrisch abgeklärt werden. Sollte eine psychische Erkrankung vor liegen, sei der Beurteilung von Dr. Y.___ zu folgen; dann wäre die Versicherte ungeeignet in der Kinderbetreuung oder in einer anderen sozialen Tätigkeit mit direkter Be treuung (Urk. 7/57) . 1.2.4 Mit zwei Eingabe n vom 30. Oktober 2013 teilte Dr. med. A.___ , Kin der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH , der IV-Stelle mit, dass die Ver sicherte seit dem 10. September 2013 wegen eines nach ICD-10 nicht klar ein teilbaren ADS mit eing eschränkten Exekutiv funktionen (Ausdauer, Aktivität, Impulsivität) behandelt werde (Urk. 7/55) und ersuchte gleichzeitig um wohl wollende Prüfung des Gesuchs um Kostenübernahme für die bereits begonnene Berufsausbildung. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte im Rahmen ihres Praktikums in der Kindertagesstätte Fortschritte hinsichtlich Aus dauer ge macht habe und im begonnenen Ausbildungsgang eine intensivere Schulung er fahren würde als im Rahmen einer üblichen Ausbildung (Urk. 7/54). 1 .2.5 Unter diesen Umständen sah der RAD ( Dr. Z.___ ) in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2013 zwar die A nspruchsvoraussetzung einer die berufliche Aus bildung erschwerenden Symptomatik des diagnostizierten Geburtsgebre chens als erfüllt an. Die durch das ADS eingeschränkten exekutiven Funktionen könnten tatsächlich zur Folge haben, dass bei einer erstmaligen beruflichen Aus bildung eine vermehrte Betreuung nötig sei, damit diese durchgehalten wer den kann. Wenn dem so sei, müsse aber aus ärztlicher Sicht auf die prognosti sche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach der Beru f der Klein kin derbetreuerin d en bestehenden Einschränkungen nicht angepasst sei (Urk. 7/58). 1.2.6 Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme für die bereits begonnene schulische Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder abzulehnen gedenke, weil eine solche Ausbildung nicht als den aktuell noch be stehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst anerkannt werden könne . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 7/60). Nachdem die Versicherte innert de r ihr hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/59) keine Einwände erhoben hatte, erging am 2. April 2014 die angefochtene Verfügung, mit der zwar ein grund sätzlicher Anspruch auf berufli che Massnahmen bejaht, abe r die von der Versi cherten gewünschte Berufsausbildung als nicht den aktuell bestehenden ge sund heitlichen Einschränkungen angepasst ab gelehnt wurde (Urk. 2) .
- Dagegen erhob X.___ am 22. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Kosten gutsprache für die schulische Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrich tung Kinderbetreuung, zu gewähren (Urk. 1). Zur Begründung verwies sie auf da s der Beschwerde b eiliegende Schreib en der behandelnden Ärztin, Dr. A.___ , vom
- April 2014 (Urk. 3/3), ihr Praktikumszeugnis vom 11. Juli 2013 ( Urk. 3/1), ihr Zeugnis vom 7. Februar 2014 (Urk. 3/2) sowie die Beurtei lung der päda gogi schen Leiterin der Schule vom 17. April 2014 (Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die RAD-Stellung nahme vom 10. September 2013 (Urk. 7/57). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 informiert (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen ( lit . a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungs ver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge gebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall not wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu ge nügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte un terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per sön liche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestim m tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Einglie derungsmassnahme stehen; schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi , Kommen tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1
- Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
- 2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin begonnene erstmalige berufliche Ausbildung nach Ak ten lage (Urk. 3/1-2 und Urk.3/4 ) zwar offenkundig den Neigung en und den in tellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und - zumin dest in der konkreten Ausgestaltung - mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleich wertigen Berufslehre verbunden ist (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.1 ). Gle ichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin zufolge der Symptomatik ihrer invalidi sierenden Behinderung immer noch auf eine die berufliche Massnahme beglei ten de medizinische in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Unter stützung a ngewiesen war (vgl. Urk. 7/55) und die bisher erfolgreich verlaufene Berufsausbildung nur im Rahmen eines auf ihre Behinderung Rücksicht neh men den Settings bewält igen konnte (Urk. 3/3) . 2.2 Deshalb lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin belegte n Verlauf ihrer schon vor dem abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin begonnenen Be rufsausbildung nicht ableiten, dass die auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestützte und vom RAD fachärztlich bestätigte prognostische Be urteilung der Eingliederungswirksamkeit und der Dauerhaftigkeit des Einglie de rungserfolgs aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar gewesen wäre. Dies umso weni ger , als Dr. A.___ zwar die Beschwerde gegen den ab weisenden Leistungs ent s cheid unterstützt, aber nicht prognostiziert, dass sich die invalidisierende Symp to matik der Besch werdeführerin spätestens bis zum geplanten Abschluss der Aus bildung so weit und dauerhaft zurückbilden werde, dass die Beschwerde füh rerin ohne weitere ärztliche Unterstützung uneinge schränkt zur selbständigen Be rufsausübung befähigt sein wird. 2.3 Schliesslich wird auch weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von der behandelnden Ärztin dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zu mut bar gewesen wäre, den Beginn der gewünschten Ausbildung zur Kinderbe treuerin bis zu einer stabilen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auf zuschieben oder - wie andere Schulabgänger mit eingeschränkten Sozialkom petenzen - eine erstmalige berufliche Ausbildung auszuwählen, bei d er allfällige diesbezügliche Defizite für die spätere Berufsausübung weniger ins Gewicht fallen . 2.4 Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden und künftigen Übernahme der Schulkosten der Beschwer deführerin zu verpflichten, weshalb das dahingehende Beschwerdebegehren ab zuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen , dass sie im Falle einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustands, welcher eine bessere Prog nose für die Eingliederungswirksamkeit der bereits begonnenen Berufsaus bil dung erlaubt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch zur Übernahme der kün f tigen Schulkosten einreichen kann. Zur rückwirkenden Kostenübernahme (Wiedererwägung der mit dem vorliegen den Urteil bestätigten Anspruchsabweisung) kann die Beschwerdegegnerin je doch selbst dann nicht verpflichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin die be gon ne ne Ausbildung erfolgreich abschliesst und damit voll eingegliedert ist.
- Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00441 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
26. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1995, wurde 2003 wegen eines frühkindlichen psy choorganischen Syndroms (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV
Ziff.
404) bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Bezug von Leistungen für Versi cherte vor dem 2 0. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/2) und erhielt mit Ein spra cheentscheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 bis
31. August 2008 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebre chens zugesprochen (Urk. 7/1 5). Nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Kan ton Zürich verlängerte und erweiterte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis 31. August 2009 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/28) bzw. 31. August 2010 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/27) bzw. 30. September 2015 (Mitteilung vom 28 . Dezember 2010, Urk. 7/35). 1.2 1.2.1
Am 20. März 2013 stellte X.___ Antrag auf die Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/38). Im Rahmen der be rufsberaterischen Abklärungen stellte sich heraus, dass die Versicherte bereits ein Praktikum in einer Kinderkrippe geleistet hatte, aber dort keine Lehrstelle an treten konnte und deshalb eine schulische Attestausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung absolvieren w oll e . Von der Invalidenversich erung erwartete die Versicherte die Übernahme der Schulkosten in Höhe von Fr. 34‘000.-- für die dreijährige Ausbildung (Standortgespräch der Mutter bei der IV-Stelle vom 9. April 2013, Urk. 7/42) . 1.2.2
Dazu äusserte sich der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, am 19. Juli 2013 dahingehend, dass er an lässlich der letzten Untersuchung im Dezember 2012 keine Befunde erheben konnte, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, er aufgrund der von der Mutter erhaltenen anamnestischen Angaben aber davon ausge hen müsse, dass die Versicherte psychisch für eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch zu wenig stabil sei (Urk. 7/51/14). 1.2.3
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 kam der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendme dizin) zum Schluss, dass eine erschwerte berufliche Ausbildung aufgrund des diagnostizierten G eburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei. Ob eine Reifeverzö ge rung oder eine anhaltende Beeinträchtigung durch ein POS mit Krankheits wert
vorliege oder doch inzwischen eine weitergehende psychische Erkrankung, müss e psychiatrisch abgeklärt werden. Sollte eine psychische Erkrankung vor liegen, sei der Beurteilung von Dr. Y.___ zu folgen; dann wäre die Versicherte ungeeignet in der Kinderbetreuung oder in einer anderen sozialen Tätigkeit mit direkter Be treuung (Urk. 7/57) . 1.2.4
Mit zwei Eingabe n vom 30. Oktober 2013 teilte Dr. med. A.___, Kin der-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der IV-Stelle mit, dass die Ver sicherte seit dem 10. September 2013 wegen eines nach ICD-10 nicht klar ein teilbaren ADS mit eing eschränkten Exekutiv funktionen (Ausdauer, Aktivität, Impulsivität) behandelt werde (Urk. 7/55) und ersuchte gleichzeitig um wohl wollende Prüfung des Gesuchs um Kostenübernahme für die bereits begonnene Berufsausbildung. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte im Rahmen ihres Praktikums in der Kindertagesstätte Fortschritte hinsichtlich Aus dauer ge macht habe und im begonnenen Ausbildungsgang eine intensivere Schulung er fahren würde als im Rahmen einer üblichen Ausbildung (Urk. 7/54). 1 .2.5
Unter diesen Umständen sah der RAD (Dr. Z.___)
in seiner Stellungnahme vom
3. Dezember 2013 zwar die A nspruchsvoraussetzung einer die berufliche Aus bildung erschwerenden Symptomatik des diagnostizierten Geburtsgebre chens als erfüllt an. Die durch das ADS eingeschränkten exekutiven Funktionen könnten tatsächlich zur Folge haben, dass bei einer erstmaligen beruflichen Aus bildung eine vermehrte Betreuung nötig sei, damit diese durchgehalten wer den kann. Wenn dem so sei, müsse aber aus ärztlicher Sicht auf die prognosti sche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach der Beru f der Klein kin derbetreuerin d en bestehenden Einschränkungen nicht angepasst sei (Urk. 7/58). 1.2.6
Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme für die bereits begonnene schulische Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder abzulehnen gedenke, weil eine solche Ausbildung nicht als den aktuell noch be stehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst anerkannt werden könne . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 7/60). Nachdem die Versicherte innert de r ihr hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/59) keine Einwände erhoben hatte, erging am 2. April 2014 die angefochtene Verfügung, mit der zwar ein grund sätzlicher Anspruch auf berufli che Massnahmen bejaht, abe r die von der Versi cherten gewünschte Berufsausbildung als nicht den aktuell bestehenden ge sund heitlichen Einschränkungen angepasst ab gelehnt wurde (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Kosten gutsprache für die schulische Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrich tung Kinderbetreuung, zu gewähren (Urk. 1). Zur Begründung verwies sie auf da s der Beschwerde b eiliegende Schreib en der behandelnden Ärztin, Dr. A.___, vom
16. April 2014 (Urk. 3/3), ihr Praktikumszeugnis vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/1), ihr Zeugnis vom 7. Februar 2014 (Urk. 3/2) sowie die Beurtei lung der päda gogi schen Leiterin der Schule vom 17. April 2014 (Urk. 3/4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die RAD-Stellung nahme vom 10. September 2013 (Urk. 7/57).
Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 informiert (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit
seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E.
1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungs ver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt
im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den ge gebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall not wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
213 E.
2.3, 2002 S.
106 E.
2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu ge nügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte un terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per sön liche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestim m tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Einglie derungsmassnahme stehen; schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E.
3.2.2 und 4.3.1,
130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E.
2.3; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
77 ff., insbes. S.
83 ff.; Jürg Maeschi, Kommen tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2. 2.1
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der Kostengutsprache durch
die Beschwerdegegnerin begonnene erstmalige berufliche Ausbildung nach Ak ten lage
(Urk. 3/1-2 und Urk.3/4) zwar offenkundig den Neigung en und den in tellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und - zumin dest in der konkreten Ausgestaltung - mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleich wertigen Berufslehre verbunden ist (vgl. Sachverhalt Ziff.
1.2.1).
Gle ichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin zufolge der Symptomatik ihrer invalidi sierenden Behinderung immer noch auf eine die berufliche Massnahme beglei ten de medizinische in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutische n Unter stützung a ngewiesen war
(vgl. Urk. 7/55) und die bisher erfolgreich verlaufene Berufsausbildung nur im Rahmen eines auf ihre Behinderung Rücksicht neh men den Settings bewält igen konnte
(Urk. 3/3) .
2.2
Deshalb lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin belegte n Verlauf ihrer schon vor dem abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin begonnenen Be rufsausbildung nicht ableiten, dass die auf die ärztliche Beurteilung von Dr.
Y.___ abgestützte und vom RAD fachärztlich bestätigte prognostische Be urteilung der Eingliederungswirksamkeit und der Dauerhaftigkeit des Einglie de rungserfolgs
aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar
gewesen wäre. Dies umso weni ger, als Dr. A.___ zwar die Beschwerde gegen den ab weisenden Leistungs ent s cheid unterstützt, aber nicht prognostiziert, dass sich die invalidisierende Symp to matik der Besch werdeführerin spätestens bis zum geplanten Abschluss der Aus bildung so weit und dauerhaft zurückbilden werde, dass die Beschwerde füh rerin ohne weitere ärztliche Unterstützung uneinge schränkt zur selbständigen Be rufsausübung befähigt sein wird. 2.3
Schliesslich wird auch weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von der behandelnden Ärztin dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zu mut bar gewesen wäre, den Beginn der gewünschten Ausbildung zur Kinderbe treuerin
bis zu einer stabilen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auf zuschieben oder - wie andere Schulabgänger mit eingeschränkten Sozialkom petenzen
- eine erstmalige berufliche Ausbildung auszuwählen, bei d er allfällige diesbezügliche Defizite für die spätere Berufsausübung weniger ins Gewicht fallen . 2.4
Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden und künftigen Übernahme der Schulkosten der Beschwer deführerin zu verpflichten, weshalb das dahingehende Beschwerdebegehren ab zuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustands, welcher eine bessere Prog nose für die Eingliederungswirksamkeit der bereits begonnenen Berufsaus bil dung erlaubt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch zur Übernahme der kün f tigen Schulkosten einreichen kann.
Zur rückwirkenden Kostenübernahme (Wiedererwägung der mit dem vorliegen den Urteil bestätigten Anspruchsabweisung) kann die Beschwerdegegnerin je doch selbst dann nicht verpflichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin die be gon ne ne Ausbildung erfolgreich abschliesst und damit voll eingegliedert ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst