Sachverhalt
1.
1. 1
Mit Urteil vom 1 9. Oktober 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfa hren IV.2009.00168 (Urk. 8/61) die Beschwerde von X.___
vom 13.
Februa r 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 6. Januar 2009 (Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 2 9. Januar 2007, Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen – über den Rentenan spruch von X.___ neu verfüge. 1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten
der
Begutachtungsstelle
Y.___ .
Dieses hatte bereits das für die Zusprache einer hal ben
Invalidenrente seit 1. April 2005 (Verfügung vom 2 3. November 2006; Urk. 8/25) massgebende Erstgutachten erstellt (Gutachten vom 3. April 2006, Urk.
8/15). Die
Begutachtungsstelle
Y.___ erstattete sein Verlaufsg utachten am 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/83/1-42).
Nach Eingang von Berichten der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 8/84) und 4. April 2012 (Urk. 8/85) au f erlegt e die IV-Stelle dem Versicherten am 13.
April 2012
eine Scha den min derungspflicht in Form eine r mindestens sechs monatigen kontrollierte n Absti nen z von Kokain und Benzodiazepinen (Urk. 8/87) . Der Bericht der Klinik Z.___ zur Ab stinenzkontrolle datiert vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/96) . Mit Vorbe scheid vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 8/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 4. November 2013 dagegen Einwand (Urk. 8/109) und stellte der Verwaltung
Be richte seines Hausarztes (Urk. 8/106) sowie der
Klinik
A.___ (Urk. 8/108) zu . Ferner nahmen die für die Abstinenzkontrolle zu ständigen Fach personen der Klinik Z.___ auf Wunsch des Versicherten zum Vorbescheid Stellung (Urk. 8/112). Am 2 2. Januar 2014 erging eine weitere Stellungnahme des Rechts vertreter s des Versicherten (Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) mit den folgenden Anträgen: „ 1. Die Verfügung vom 1 3. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten mit Wirkung ab 1.10.07, d.h. seit Auflösung des Ar beitsverhältnisses durch die Firma
B.___ . 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Gerichtskosten sowie zur Zahlung einer Prozessentschädigung inklusive 8 % MwSt. an den Be schwerdeführer zu verpflichten.“ sowie den nachfolgenden Eventualanträgen: „ 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine tatsächliche berufliche Abklärung beim Beschwerdeführer durchzuführen. 4. Die Verfügung vom 1 3. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige halbe Inva lidenrente zu belassen. 5. Das Ganze unter Kosten und Entschädigungsfolgen nebst 8 % MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 7. Mai 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen in der Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wurde diese Stellungnahme der Be schwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundes gesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) .
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die ge eignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E.
2a, 292 E.
1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes ei nes ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung der Renten aufhebung in der Ver fügung vom 1 3. März 2014 (Urk.
2) auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle Y.___ vom 1 7. Januar 201 2 und eine Verletzung der Mitwirk ungspflicht hin. Sie nahm einen Einkom mensvergleich vor, bei dem sie darauf abstellte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre. Es resultierte ein unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 21 % . 2.2
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen (Urk. 1), eine revisions weise Aufhebung der Rente sei nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand in den beiden Gutachten
der
Begutachtungsstelle Y.___
aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2012 praktisch unverändert präsentiere . Die Gegenüberstellung der beiden Gutachten zeige, dass sich keine Besserung des physischen Gesundheitszustandes
ergeben, sondern dass sich dieser sogar massiv verschlechtert habe. Des Weiteren leide er zusätzlich wegen seiner Erkrankung an einer mittelgradigen depressiven Stö rung. Aufgrund der Berichte der Klinik A.___ und der Klinik Z.___ sei die psy chische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bewiesen
(Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer verneinte ferner eine massgebende Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Ziff. 6). Er
beanstandete zudem den von der Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabel len lohn . Ferner rügt e er,
d ass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechen den Erwä gungen im Urteil
vom 1 9. Oktober 2010 keine erwerblichen Abklärungen vorge nommen habe (Ziff. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung i n ihrer Vernehmlas sung vom 2 7. Mai 2014 neu mit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Ren tenzusprache . Sie verwies auf Erwägungen im U rteil vom 1 9. Oktober 2010 und führte aus, das Anforderungsprofil an eine dem Be schwerdeführer zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit sei nie umschrieben worden . Die mit Verfügung vom
2 3. November 2006 zugesprochene Rente habe deshalb nicht auf einer ordnungs gemässen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht
(Urk. 7). 2. 4
In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 bestritt der Beschwerdeführer das Vor liegen eines Wi e dererwägungsgrundes (Urk. 12). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre rentenaufhe ben de Verfügung auf das a m 1 7. Januar 2012 erstattete Verlaufsgutachten des Begutachtungsstelle s Y.___
(Urk. 8/83/1-42) mit chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychia trischen Beurteilungen ab . Die unterzeichnenden Fachärzte stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35) : 1.
chronisches Lumbovertebralsyndrom –
Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 06.05.2004 –
Osteochondrose, Spondylarthrose und Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links 2.
c ervikospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom –
a na mn estisch Halswirbelsä ulen-Distorsion zirka Ende 2009 – f ortgeschrittene segmentale Degeneration en C5/6 und C6/7
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
waren nach Einschätzung der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 35) : 3.
Femoropatellarsyndrom beidseits 4.
s chmerzreaktives depressives Syndrom vom Ausmass einer leichten depressi ven Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) 5.
Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1) 6.
Alkohol missbrauch anamnestisch (ICD-10 F10.1) 7.
Gilles de la Tourette-Syndrom (ICD-10 F45.2), anamnestisch 8.
Schlafapnoesyndrom
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest, aus allgemeinchirurgisch-inter nistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Ha bitus angepassten Verweistätigkeit (S. 38) .
Des Weiteren führten die Gutachter aus, b ei der rheumatologischen Untersu chung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas deutlicher einge schränkt gewesen als anlässlich der U ntersuchung durch die Vorgutachterin Dr. C.___ vom 1 5. Februar 2006 (S.
27), bei allerdings erschwerter Beurteilung durch das schmerzbedingte aktive Gegenhalten. Neurologische Ausfälle fänden sich weiterhin nicht, wie auch keine radikulären Reizzeichen. Radiologisch be stehe eine leichte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S 1. Durch die Be funde liessen sich die chronisch persistierenden Schmerzen mit vollständiger Therapie resistenz auf alle erdenklichen Massnahmen und der subjektiv sehr starken Ein schränkung der körperlichen Belastbarkeit nur schwer erklären. Si cherlich spiele die Dekonditionierung durch die jetzt langjährige Inaktivität be i der Schmerz un terhaltung eine gewisse Rolle. Aufgrund des bisherigen Verlaufs werde es je doch schwierig sein, diese zu verringern. Im Rahmen dieser Dekon ditionierung seien vorab auch die Knieschmerzen des Versicherten zu sehen. Klinisch finde sich dabei ein Femoropatellarsyndrom bei gleichzeitig unauffälli ger Radiologie. In letzter Zeit seien wieder cervikale und thorakale Schmerzen mit Aus strah lung en zuerst in den rechten, dann in den linken Arm aufgetreten. Radiologisch finde sich hier als Korrelat eine deutliche Degeneration der Band scheiben C5
bis C 7. A ufgrund der fortgeschrittenen spondylotischen Überbrü ckung dürfte die Bandscheibendegeneration cervikal bereits seit längerer Zeit bestehen (S. 38 f.) .
Die Gutachter hielten sodann fest, b ei der psychiatrischen Exploration sei eine leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden. Hierbei handle es sich um eine Reaktion auf Schmerzen mit organischem Korrelat. Der Beschwerde füh rer konsumiere seit d em 2 4. Lebensjahr Kokain auf dem Niveau des Miss brauchs. Er habe offensichtlich begonnen, hierzu eine kritische Haltung zu ent wickeln und sei nach eigenen Angaben bemüht, vollständig abstinent von der Droge zu bleiben (S. 39).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit als Informatiker weiterhin zu 50 % arbeits(un)fähig. In einer optimal ange passten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne repeti tives Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungsweise Einzel lasten über 15 Kilogramm, mit der Möglichkeit die Körperposition häufig zu wechseln und ohne Zwangshaltungen für die gesamte Wirbelsäule sei aus rein rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus psy chi a trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(S. 40) .
Zum Beginn und weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der operativen Dekom pression der Diskushernie L5/S 1. Die aktuell erhobenen Befunde entsprächen weitgehend den bei der Vorbegutachtung erhobenen Befunden . Die damals at te stierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit könne bestätigt werden. Die empfohlenen The rapiemassnahmen hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht, wes halb die Diagnosen eines radikulären Syndroms oder eines spondylarthrotisch bedingten Facetten-Syndroms sehr unwahrscheinlich seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei im Vorgutachten nicht beschrieben worden. In den weiteren Arztberichten fänden sich keine Befunde, die von den aktuell er hobenen abweichen beziehungsweise eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die durch die Psychologin D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode werde im Bericht vom 2. September 201 1 (Urk. 8/73/5-8) vor allem mit anamnestischen Angaben und kaum mit psy c hopathologischen Befunden begründet. Daraus lasse sich keine mittelgra dige depressive Episode ableiten, zumal der Bericht sich auf eine Konsultation abge stützt habe, die am gleichen Tag stattgefunden habe wie die psychiatrische Be gut achtung. Aufgrund der Symptome sei jedoch eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten möglich. Der Beginn dieser Ar beits unfähigkeit sei auf A nfang 2011 festzulegen, da der Versicherte angebe, sei t dieser Zeit am Arbeitsplatz vermehrt zu fehlen. Ab dem Begutachtungsda tum gelte wieder das obgenannte Belastungsprofil (S. 41) .
Die Gutachter führten weiter aus, o bwohl neu zervikothorakal e Beschwerden be stünden, könne nicht von einer eigentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes ausgegangen werden, da dies e keine Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit hätten . Möglicherweise habe eine vorübergehende Verschlechte rung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutach tung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 42).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, kurz vor Fertigstellung des Gutachtens hätten sie erfahren, dass der Versicherte in der Zwischenzeit während acht Wo chen psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei . Berichte diesbezüglich seien je doch noch nicht vorhanden. Eine Hospitalisation widerspreche nicht zwingend der gut achterlichen Beurteilung und aufgrund der erhobenen Befunde würden sie a n ihrer Beurteilung festhalt en. Falls sich zu den neuen Berichten ein Wi der spruch ergeben sollte, müsste eine erneute psychiatrische Begutachtung in Erwägung ge zogen werden (S. 42) . 3.2
3.2.1
Am 3 0. Januar 2012 berichtete die Klinik Z.___
der IV-Stelle (Urk. 8/84) über einen Aufenthalt vom 1 3. September bis 4. November 2011 auf der Depressions- und Angs t station der Klinik E.___ . Die zuständigen Ärzte stellten die folgenden Diagnosen: 1.
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) Erstdiagnose (ED) 09/2011 2.
mittel- bis schwergradiges ADHS (ICD-10 F90.0) ED 09/2011 3.
sekundärer Kokainkonsum im Rahmen der Diagnosen 1 und 2 4.
leichtgradiges Tourette-Syndrom (ICD-10 F95.2) ED 1997 5.
lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation 2005 6.
Schlafapnoe-Syndrom bei Status nach Rachenraumoperation 2007 7 .
Status nach Schleudertrauma 07/2009 mit ausstrahlenden Kribbelparästhe sien und Kraftminderung der linken Hand.
Die Ärzte berichteten, infolge der komplexen Ausgangslage mit Anpassungsstö rung, mittel- bis schwergradiger ADHS-Symptomatik und somatischen Erkran kungen müsse aus ihrer Sicht mit der Notwendigkeit eines längeren Nachbe handlungsbedarfs gerechnet werden bis eine gewisse Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt sei. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Depressions- und Angststa tion der Klinik E.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psy chi atrischer Sicht rechneten sie auf längere Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der i ntegrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandl ung inklusive Therapie des ADHS . 3.2.2
Am 4. April 2012 erging ein Bericht der Tagesklinik der Klinik Z.___ (Urk. 8/85) über die Behandlung vom 9. Dezember 2011 bis 9. Februar 2012 nach dem Austritt aus der Klinik E.___ .
Die zuständigen Ärzte diagnostizierten anstelle der An passungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43. 22, ED 09/2011) eine mittelgradige depressive Stö rung (ICD- 10 F32.1, ED 09/2011) . Die übrigen Diagnosen blieben dieselben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Behandlung in der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert. Die Ärzte empfahlen ein en stationären Kokainentzug, ein Absetzen der Reservemedikation mit Valium und Temesta sowie eine anschliessende statio näre beziehungsweise ambulante Psychotherapie. Des Weiteren empfahlen sie nach ausreichender Stabilisierung eine begleitete Arbeitsintegration unter Be rück sich tigung der vorhandenen Einschränkungen und Ressourcen . Nach er folgrei chem Entzug sei aus ihrer Sicht mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeits fähig keit auch im angestammten Beruf zu rechnen. 3.3
Am 1 8. Juli 2012 berichtete die Klinik A.___ der Klinik Z.___ über die Hospi tali sation vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 (Urk. 8/108/2-5). Die verantwort lich zeich nen den Ärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - Störungen durch Kokain / Abhängigkeitssyndrom / gegenwärtig abstinent (F14.20) - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode / mit so matischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Die Ärzte berichteten, am Anfang der Behandlung sei der Kokainentzug gestan den, der nach einer bereits siebentätigen Abstinenz vor Klinikeintritt problemlos fortgeführt worden sei. Nach Abschluss der Entzugsphase und unter Kokain-Ab stinenz hätten starke Sti mmungsschwankungen persist iert. Die klinische Symp to matik habe insgesamt einer mittelgradig en depressiven Episode entspro chen. Als hauptsächlichen Belastungs- und Triggerfaktor erachteten die A.___ -Ärzte die psychosoziale Situation bei chronischem Schmerzsyndrom und resul tie ren der geringer Belastungsfähigkeit sowie fehlender Tagesstruktur.
Die Ärzte empfahlen das Fortführen einer suchtspezifischen ambulanten Psy cho therapie. 3. 4
Im Be richt vom 2 1. Februar 2013 der Klinik Z.___ (Urk. 8/96), über die Kontrolle der auferlegten sechsmonatigen Abstinenz von Kokain und Benzodiazepinen hielten die zuständige Psychologin und der Ober arzt fest, der Beschwerdeführer sei der Anweisung, mindestens ein m al pro Wo che unaufgefordert zu erscheinen und Proben abzugeben, leider nicht immer nach gekommen. Wie den Laborblättern weiter entnommen werden könne, habe kein Ko nsum nachgewiesen werden können. A llerdings sei Kokain gemäss der Aus kunft des Institut s für Labormedizin nur bis zirka 72 Stunden nach dem Konsum im Urin nachweisbar . Die Fachleute berichteten weiter, der Beschwer deführer habe vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 einen stationären Entzug in der Klinik A.___ absolviert, wobei es zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weitere Konsumereignisse sowohl von Benzodi azepinen wie auch von Kokain verneint.
Die Fach personen der zuständigen Suchthilfe-Organisation hielten des Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Lebenssituation sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, eine reguläre Tagesstruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Eine sta tio näre Behandlung oder betreute Wohnform, die ihn darin unterstützen könnten,
lehne er aktuell ab. Aus ihrer Sicht bestehe ein starker Zusammenhang zwi sche n der mangelhaften Tagesstruktur, der depressiven Symptomatik und der Arbeits fähig keit, welche durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde füh rers zusätz lich verhindert werde. Die Fachpersonen gingen von einer län gerfris tigen Arbeits unfähigkeit aus und empfahlen eine erneute Beurteilung in etwa 12 Monaten. 3. 5
Am 6. November 2013 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, de ssen Rechtsvertreter (Urk. 9/106) . Er nannte die folgenden Diagnosen: –
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernienopera tion 2004 bei Diskushernie L5/S1 –
S t atus nach Beschleunigungstrauma am craniocervikalen Ü bergang 8.7.201 0 – initial Grad II nach QTF – k onsekutiv chronisches Brustwirbelsäulensyndrom –
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32. 1) –
mittel- bis schwergradiges ADHS, ED 11/ 2 011 –
leicht g radiges Tourette Syndrom, ED 1990 –
kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit histr i onischen und narzi s sti schen Zügen –
Refluxleiden –
Tinnitus beidseits –
Adipositas
Dr. G.___ berichtete, es bestehe beim Beschwerdeführer eine langjährige, chroni fizierte Schmerzstörung, die sich nach dem Autounfall im Juli 2010 verschlim mert habe. Im März 2010 habe der Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste 50%-Stelle als Informatiker bei der Hochschule H.___ antreten können, wo seinen Einschränkungen viel Verständnis entgegen gebracht wor den sei . Trotzdem sei diese Belastung eine Überforderung gewesen, vor allem auch ausgelöst durch das Schleudertrauma im Juli 201 0. Der Beschwerdeführer sei sehr unruhig und unkonzentriert und kaum in der Lage, einige Minuten auf einem Stuhl zu sitzen. Die körperlichen Beschwerden würden durch die chronischen Schlafstörungen ver stärkt . Seit Juli 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit aus kö r perlicher Sicht nach seiner Einschätzung höchstens 25
% bis 50 %, und di ese werde durch die psy chische K omorbidität zusätzlich vermindert. Effektiv sei der Beschwerdeführer vermutlich seit Juli 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. 4. 4.1
Das in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstat tete interdisziplinäre (Verlaufs-)Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___
vom 1 7. Januar 2012 beruht auf
eigenen Untersuchungen am 1 6. u nd 2 2. August 2011 in den für die Beur tei lung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen me dizini schen Fachgebieten. Es umfasst nebst einlässlich en allgemeinen auch fachge biets spezifische Anamnese- sowie ausgedehnte klinische Befunderhebun gen, La bor unte r suchungen
und Röntgen aufnahme n des Beckens, beider Knie gelenke so wie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule . Es erging sodann in Kenntnis des stationären Aufenthalts in der Klinik E.___
vom 1 3. September bis 4. November 2011 (Urk. 8/82 und Urk. 8/83/1-42 S.
42) und erfüllt insgesamt die Anforderungen an ein beweis kräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4) . 4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet e
in erster Linie die psy chi atrische Beurteilung und verwies auf die in den Berichten der
Klinik Z.___ und d er Klinik A.___
diagnostizierte mittelgradige depressive Störung . Er rügte, es sei nicht das erste Mal, dass von einem IV-freundlichen Unternehmen eine leichtgradige depressive Episode attestiert werde, während zahlreiche andere In sti tutionen von einem weit gravierenderen Befund ausgingen (Urk.
1 S.
6 f.). Mit diesem p auschalen Einwand lässt sich die fachärztliche gutachterliche Ein schätz ung nicht entkräften.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten l eichte bis höchs tens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis
– wie die Be schwerdegegnerin zu Recht anmerkte – grundsätzlich als therapeu tisch angeh bar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4.
März 2014 E. 3.6.1 mit zahlreichen Hinweisen). D ementsprechend gingen auch die vera ntwortlich zeichnenden Ärzte der
Klinik Z.___ von noch nicht ausgeschöpften the rapeutischen Möglichkeiten aus und versprachen sich namentlich von ein em stationären Klinik aufenthalt und einer Kokainabstinenz (vgl. E.
3.2 und E.
3.4) eine Besse rung. Nicht zu überzeugen vermag
schliesslich der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, nur depressive Episoden hätten normalerweise keinen invalidisie ren den Charakter, anders verhalte es sich mit einer depressiven Stö rung (Urk. 1 Ziff. 5 S.
7), zumal die Ärzte der Klinik Z.___ laut ihrer Codierung (ICD-10 F 32.1) erstere meinten . Aus Sicht der behandelnden Ärzte waren auch psychosoziale Belas tungsfaktoren und damit invaliditätsfremde, vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 mit zahlrei chen Hinweisen und 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.5.1) für das psychiatrische Beschwer debild mitverantwortlich .
Die Ärzte der
Klinik Z.___ und der Klinik A.___ hoben namentlich die fehlende Tagesstruktur hervor . Die empfohlene stationäre Be handlung oder betreute Wohnform lehnte der Be schwerdeführer aber ab (E. 3.4). Die Schadenminderungspflicht
in Bezug auf die Ko kainabstine n z hielt er in dem Sinne nicht ein, dass er nicht regelmässig zu den Urinkontr ollterminen bei der
Suchthilfe erschien, womit ein e lückenlos e Kontrolle verunmöglicht wurde (E. 3. 4) .
4.3
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Einschätzung von Hausarzt
Dr. G.___, wo nach der Beschwerdeführer „effektiv“ seit Juli 2010 (nach einem Heckauf fahrunfall) als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei (vgl. E. 3. 5), obwohl die se r
nach eigenen Angaben von Januar 2 010 bis Ende 2011
– wenn auch mit Unterbrüchen – in einem 50 % -Pensum als Informatiker bei der Hochschule H.___ tätig war
(Urk. 8/83/1-42 S.
14 f. und Urk. 8/108/2-5 S.
3) . Vom Autou nfall vom 8. Juli 2010
und dem Bericht zur Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2010 hatten die Gut achter Kenntnis (Urk. 8/83/1-42 S.
3 und S.
13);
sie zogen die Halswirbelsäulen distorsion in ihre Einschätzung mit ein (S. 28) und wiesen zudem da rauf hin, dass der Beschwerdeführer den Unfall in seinen Schilderungen au f das Jahr 2009 zurückdatiere
(S. 17) .
Insgesamt vermögen die neu eingereichten Bericht e
der
Klinik Z.___, der Klinik A.___
und des Hausarztes die fachärztliche Beurteilung der Gut achter des Begutachtungsstelle Y.___ nicht in Frage zu stellen.
Alles in a llem stellt das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ somit eine taugliche Grundlage zur An spruchsbeurteilung dar. 5. 5.1
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist keine Verbesserung des Gesund heitszustand s
des Beschwerdeführers dokumentiert . Auch von einer „eigentliche Verschlechterung“ kann nach Einschätzung
der Gutachter nicht ausgegangen werden. Aus dem Hinweis, es habe „ möglicherweise “ eine vorübergehende Ver schlechterung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt werden können (Urk.
8/83/1-42 S. 42), kann ni chts anderes abgeleitet werden. Soweit von einer leichten Ver schlech terung im psychischen Bereich ausgegangen werden müsste,
wäre diese des Wei teren,
wie dargelegt,
praxisgemäss als therapeutisch angehbare psychia t rische Störung zu bewerten . Ferner sind in erheblichem Masse psychosoziale Belas tungsfaktoren mitverantwortlich. Insbesondere der fehlenden Tagesstruktur kann mit einer höheren Invalidenrente nicht angemessen begegnet werden .
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit der operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1 (im Jahr 2004, vgl. Urk. 8/83/1-42 S.
11) gelte und die aktuell erhobenen Befunde weitgehend den bei der Vorbegutachtung im Jahr 2006 erhobenen Befunden
entsprechen würden . Auch die im Vorgutachten attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit konnten die Gutachter bestätigen. Sie wiesen allerdings
darauf hin, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei damals n icht beschrieben worden (S. 40) und bescheinigten dem Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 41) . 5.2
Entsprechend diesem Hinweis und unter Bezug nahme auf Erwägungen im Rück weisungsentscheid des hiesigen Gerichts
(Urk. 8/61) ging
die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
von einem Wi e dererwägungsgrund aus (Urk. 7) . Sie führte hierzu aus, die Verfügung vom 23.
November 2006 sei zwei fel los unrichtig gewesen, da sie nicht auf einer ordnungsgemässen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht habe.
Dies trifft nicht zu. Dem Urteil vom 1 9. Oktober 2010, welches die Ab weisung des Ren tenerhöhungsgesuchs vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 8/27) zum Gegenstand hatte, lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache zu prüfen wäre . Es trifft auch nicht zu, dass es damals an einer recht sgenüglichen
ärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fehlte. Insbesondere konnte sich die Rentenzusprache auf die Stellungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. I.___ vom 2 9. Juni 2006 abstützten. Dieser hielt fest, das lumbos pondylogene Fa cettensyndrom L5 links wirke sich derzeit mit 50 % auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker aus. Dem Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 4. April 2006 (Urk. 8/15/1-26) sei des Weiteren zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit leidensangepasst sei (Urk. 8/16 S. 4). Die ur s p rüngliche Verfü g ung war deme ntsprechend nicht zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung nicht angezeig t. 5.3
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist nach dem Gesagten keine Ver än derung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Intensität der Beschwerden oder deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Die Einschätzung der Gut ach ter, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei, stellt damit eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (vgl. E. 1.2). Auf diese neue Beurteilung kann mangels zweifelloser Unrich tigkeit der alten Einschätzung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von einer bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in der ange stammten Tätig keit als Informatiker, auszugehen. 5.4
Anlass für eine Rentenrevision gibt aber auch eine wesentliche Änderung in den er werblichen Verhältnissen (vgl. E. 1.2).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2 3. Novem ber 2006; Urk. 8/25) war der Beschwerdeführer immer noch in – ge sundheits be dingt reduziertem – Umfang von 50 %
als IT Technical Consultant bei seiner langjährigen Arbeitgeberin
Firma B.___
beschäftigt . Mit dem Verlust d ies er Arbeitsstelle im September 2007 (vgl. Urk. 8/39) änderte sich die erwerb liche Situation des Versicherten massgeblich . Seit her erzielte er
nach ei genen Angeben einzig
von Januar 2010 bis Ende 2011 in einem befriste ten 50%igen Einsatz bei der Hochschule H.___
einen Lohn von monatlich
„ Fr. 3‘200.-- ” (Urk. 1 S.
11 mit Hinweis auf Urk. 8/83/1-42 S. 14 f. und Urk. 8/105/2-5 S. 3) .
Der Beschwerdeführer bemängelt e zu Recht, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die laut dem Urteil des hiesigen Gerichts angezeigten erwerb lichen Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 7) . Mit dem aktuellen medizi ni schen Gutach ten ist allerdings fachärztlich ausgewiesen, dass dem Beschwerde führer die an gestammte Tätigkeit als Informatiker nach wie vor zu 50 % zu mutbar ist, was gerade noch eine genügende Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgra des darstellt. Der Lohneinbusse
infolge Teilzeitarbeit, die es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr ermöglichen wird, in der Informatikbranche dasselbe relativ hohe Lohnniveau zu erreichen,
ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu begegnen. 5. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Massgebend ist
der Zeitpunkt des Stellenverlustes (2007). Ursächlich für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses als IT Technical Consultant bei der Firma B.___ war die
Auslagerung des IT-Bereichs (Urk. 8/15 S. 17, Urk.
8/27 und Urk. 8/33). Auf das damalige Einkommen kann deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver fügt über ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker und eine lang jährige Berufs e rfahrung bei der Firma B.___ sowie über eine Lehre als Chemielabo rant (Urk. 8/39) . Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigen es, beim Ein kommensvergleich für das
hypothetische Valideneinkommen auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006, Tabelle TA1, S. 15, Ziff. 70-74, Informatik, Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen (Fr. 8‘846.-- x 12) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40.9 Stunden (Fr. 106‘152.-- / 40 x 40.9; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2014 B9.2 S.
84, Sektor 3J, Information und Kommu nikation)
und die Nominallohn entwicklung im
Jahr 2007
(Fr. 108‘540.42 + 1.8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 B10. 2 S. 95
Nominal Total J,K) ergibt sich ein
Va lidene inkommen im Betrag von Fr.
1 10 ‘ 494 .--, was
auch in etwa dem unbe strittenen,
zuletzt bei der Firma B.___ erzielten Lohn entspricht (Fr. 110‘565.-- im 2006,
vgl. Urk. 8/99) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend erscheint es sachgerecht auf denselben Branchenlohn und dasselbe Anforderungsniveau abzustellen wie beim Valideneinkommen, da der Be schwer deführer in diesem Bereich über besondere Qualifikationen verfügt.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E.
5.4). Vorliegend rechtfertigt die Teilzeitar beit einen
Abzug von 1 0 % (dazu vorne E. 5.4) . Es resultiert folglich ein Invali ditätsgrad von 5 5 % (100 %
- [50 % x 0. 90 ]) . 5. 6
Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht (so auch Beschwerde(Eventual-)Antrag Ziff.4, Urk. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1 3. März 2014 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer
zu Las ten der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs ge richt ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/83/1-42).
Nach Eingang von Berichten der psychiatrischen Klinik Z.___ vom
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundes gesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) .
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die ge eignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E.
2a, 292 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes ei nes ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung der Renten aufhebung in der Ver fügung vom 1 3. März 2014 (Urk.
2) auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle Y.___ vom 1 7. Januar 201 2 und eine Verletzung der Mitwirk ungspflicht hin. Sie nahm einen Einkom mensvergleich vor, bei dem sie darauf abstellte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre. Es resultierte ein unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 21 % . 2.2
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen (Urk. 1), eine revisions weise Aufhebung der Rente sei nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand in den beiden Gutachten
der
Begutachtungsstelle Y.___
aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2012 praktisch unverändert präsentiere . Die Gegenüberstellung der beiden Gutachten zeige, dass sich keine Besserung des physischen Gesundheitszustandes
ergeben, sondern dass sich dieser sogar massiv verschlechtert habe. Des Weiteren leide er zusätzlich wegen seiner Erkrankung an einer mittelgradigen depressiven Stö rung. Aufgrund der Berichte der Klinik A.___ und der Klinik Z.___ sei die psy chische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bewiesen
(Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer verneinte ferner eine massgebende Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Ziff. 6). Er
beanstandete zudem den von der Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabel len lohn . Ferner rügt e er,
d ass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechen den Erwä gungen im Urteil
vom 1 9. Oktober 2010 keine erwerblichen Abklärungen vorge nommen habe (Ziff. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung i n ihrer Vernehmlas sung vom 2 7. Mai 2014 neu mit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Ren tenzusprache . Sie verwies auf Erwägungen im U rteil vom 1 9. Oktober 2010 und führte aus, das Anforderungsprofil an eine dem Be schwerdeführer zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit sei nie umschrieben worden . Die mit Verfügung vom
2 3. November 2006 zugesprochene Rente habe deshalb nicht auf einer ordnungs gemässen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht
(Urk. 7). 2.
E. 3 0. Januar 2012 (Urk. 8/84) und 4. April 2012 (Urk. 8/85) au f erlegt e die IV-Stelle dem Versicherten am 13.
April 2012
eine Scha den min derungspflicht in Form eine r mindestens sechs monatigen kontrollierte n Absti nen z von Kokain und Benzodiazepinen (Urk. 8/87) . Der Bericht der Klinik Z.___ zur Ab stinenzkontrolle datiert vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/96) . Mit Vorbe scheid vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 8/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 4. November 2013 dagegen Einwand (Urk. 8/109) und stellte der Verwaltung
Be richte seines Hausarztes (Urk. 8/106) sowie der
Klinik
A.___ (Urk. 8/108) zu . Ferner nahmen die für die Abstinenzkontrolle zu ständigen Fach personen der Klinik Z.___ auf Wunsch des Versicherten zum Vorbescheid Stellung (Urk. 8/112). Am 2 2. Januar 2014 erging eine weitere Stellungnahme des Rechts vertreter s des Versicherten (Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) mit den folgenden Anträgen: „ 1. Die Verfügung vom 1 3. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten mit Wirkung ab 1.10.07, d.h. seit Auflösung des Ar beitsverhältnisses durch die Firma
B.___ . 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Gerichtskosten sowie zur Zahlung einer Prozessentschädigung inklusive 8 % MwSt. an den Be schwerdeführer zu verpflichten.“ sowie den nachfolgenden Eventualanträgen: „ 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine tatsächliche berufliche Abklärung beim Beschwerdeführer durchzuführen.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre rentenaufhe ben de Verfügung auf das a m 1 7. Januar 2012 erstattete Verlaufsgutachten des Begutachtungsstelle s Y.___
(Urk. 8/83/1-42) mit chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychia trischen Beurteilungen ab . Die unterzeichnenden Fachärzte stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35) : 1.
chronisches Lumbovertebralsyndrom –
Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 06.05.2004 –
Osteochondrose, Spondylarthrose und Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links 2.
c ervikospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom –
a na mn estisch Halswirbelsä ulen-Distorsion zirka Ende 2009 – f ortgeschrittene segmentale Degeneration en C5/6 und C6/7
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
waren nach Einschätzung der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 35) : 3.
Femoropatellarsyndrom beidseits
E. 3.2 und E.
E. 3.2.1 Am 3 0. Januar 2012 berichtete die Klinik Z.___
der IV-Stelle (Urk. 8/84) über einen Aufenthalt vom 1 3. September bis 4. November 2011 auf der Depressions- und Angs t station der Klinik E.___ . Die zuständigen Ärzte stellten die folgenden Diagnosen: 1.
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) Erstdiagnose (ED) 09/2011 2.
mittel- bis schwergradiges ADHS (ICD-10 F90.0) ED 09/2011 3.
sekundärer Kokainkonsum im Rahmen der Diagnosen 1 und 2 4.
leichtgradiges Tourette-Syndrom (ICD-10 F95.2) ED 1997 5.
lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation 2005 6.
Schlafapnoe-Syndrom bei Status nach Rachenraumoperation 2007
E. 3.2.2 Am 4. April 2012 erging ein Bericht der Tagesklinik der Klinik Z.___ (Urk. 8/85) über die Behandlung vom 9. Dezember 2011 bis 9. Februar 2012 nach dem Austritt aus der Klinik E.___ .
Die zuständigen Ärzte diagnostizierten anstelle der An passungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43. 22, ED 09/2011) eine mittelgradige depressive Stö rung (ICD-
E. 3.3 Am 1 8. Juli 2012 berichtete die Klinik A.___ der Klinik Z.___ über die Hospi tali sation vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 (Urk. 8/108/2-5). Die verantwort lich zeich nen den Ärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - Störungen durch Kokain / Abhängigkeitssyndrom / gegenwärtig abstinent (F14.20) - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode / mit so matischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Die Ärzte berichteten, am Anfang der Behandlung sei der Kokainentzug gestan den, der nach einer bereits siebentätigen Abstinenz vor Klinikeintritt problemlos fortgeführt worden sei. Nach Abschluss der Entzugsphase und unter Kokain-Ab stinenz hätten starke Sti mmungsschwankungen persist iert. Die klinische Symp to matik habe insgesamt einer mittelgradig en depressiven Episode entspro chen. Als hauptsächlichen Belastungs- und Triggerfaktor erachteten die A.___ -Ärzte die psychosoziale Situation bei chronischem Schmerzsyndrom und resul tie ren der geringer Belastungsfähigkeit sowie fehlender Tagesstruktur.
Die Ärzte empfahlen das Fortführen einer suchtspezifischen ambulanten Psy cho therapie. 3. 4
Im Be richt vom 2 1. Februar 2013 der Klinik Z.___ (Urk. 8/96), über die Kontrolle der auferlegten sechsmonatigen Abstinenz von Kokain und Benzodiazepinen hielten die zuständige Psychologin und der Ober arzt fest, der Beschwerdeführer sei der Anweisung, mindestens ein m al pro Wo che unaufgefordert zu erscheinen und Proben abzugeben, leider nicht immer nach gekommen. Wie den Laborblättern weiter entnommen werden könne, habe kein Ko nsum nachgewiesen werden können. A llerdings sei Kokain gemäss der Aus kunft des Institut s für Labormedizin nur bis zirka 72 Stunden nach dem Konsum im Urin nachweisbar . Die Fachleute berichteten weiter, der Beschwer deführer habe vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 einen stationären Entzug in der Klinik A.___ absolviert, wobei es zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weitere Konsumereignisse sowohl von Benzodi azepinen wie auch von Kokain verneint.
Die Fach personen der zuständigen Suchthilfe-Organisation hielten des Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Lebenssituation sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, eine reguläre Tagesstruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Eine sta tio näre Behandlung oder betreute Wohnform, die ihn darin unterstützen könnten,
lehne er aktuell ab. Aus ihrer Sicht bestehe ein starker Zusammenhang zwi sche n der mangelhaften Tagesstruktur, der depressiven Symptomatik und der Arbeits fähig keit, welche durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde füh rers zusätz lich verhindert werde. Die Fachpersonen gingen von einer län gerfris tigen Arbeits unfähigkeit aus und empfahlen eine erneute Beurteilung in etwa 12 Monaten. 3. 5
Am 6. November 2013 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, de ssen Rechtsvertreter (Urk. 9/106) . Er nannte die folgenden Diagnosen: –
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernienopera tion 2004 bei Diskushernie L5/S1 –
S t atus nach Beschleunigungstrauma am craniocervikalen Ü bergang 8.7.201 0 – initial Grad II nach QTF – k onsekutiv chronisches Brustwirbelsäulensyndrom –
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32. 1) –
mittel- bis schwergradiges ADHS, ED 11/ 2
E. 3.4 ) eine Besse rung. Nicht zu überzeugen vermag
schliesslich der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, nur depressive Episoden hätten normalerweise keinen invalidisie ren den Charakter, anders verhalte es sich mit einer depressiven Stö rung (Urk. 1 Ziff. 5 S.
7), zumal die Ärzte der Klinik Z.___ laut ihrer Codierung (ICD-10 F 32.1) erstere meinten . Aus Sicht der behandelnden Ärzte waren auch psychosoziale Belas tungsfaktoren und damit invaliditätsfremde, vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 mit zahlrei chen Hinweisen und 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.5.1) für das psychiatrische Beschwer debild mitverantwortlich .
Die Ärzte der
Klinik Z.___ und der Klinik A.___ hoben namentlich die fehlende Tagesstruktur hervor . Die empfohlene stationäre Be handlung oder betreute Wohnform lehnte der Be schwerdeführer aber ab (E. 3.4). Die Schadenminderungspflicht
in Bezug auf die Ko kainabstine n z hielt er in dem Sinne nicht ein, dass er nicht regelmässig zu den Urinkontr ollterminen bei der
Suchthilfe erschien, womit ein e lückenlos e Kontrolle verunmöglicht wurde (E. 3. 4) .
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 4 s chmerzreaktives depressives Syndrom vom Ausmass einer leichten depressi ven Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) 5.
Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1) 6.
Alkohol missbrauch anamnestisch (ICD-10 F10.1) 7.
Gilles de la Tourette-Syndrom (ICD-10 F45.2), anamnestisch 8.
Schlafapnoesyndrom
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest, aus allgemeinchirurgisch-inter nistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Ha bitus angepassten Verweistätigkeit (S. 38) .
Des Weiteren führten die Gutachter aus, b ei der rheumatologischen Untersu chung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas deutlicher einge schränkt gewesen als anlässlich der U ntersuchung durch die Vorgutachterin Dr. C.___ vom 1 5. Februar 2006 (S.
27), bei allerdings erschwerter Beurteilung durch das schmerzbedingte aktive Gegenhalten. Neurologische Ausfälle fänden sich weiterhin nicht, wie auch keine radikulären Reizzeichen. Radiologisch be stehe eine leichte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S 1. Durch die Be funde liessen sich die chronisch persistierenden Schmerzen mit vollständiger Therapie resistenz auf alle erdenklichen Massnahmen und der subjektiv sehr starken Ein schränkung der körperlichen Belastbarkeit nur schwer erklären. Si cherlich spiele die Dekonditionierung durch die jetzt langjährige Inaktivität be i der Schmerz un terhaltung eine gewisse Rolle. Aufgrund des bisherigen Verlaufs werde es je doch schwierig sein, diese zu verringern. Im Rahmen dieser Dekon ditionierung seien vorab auch die Knieschmerzen des Versicherten zu sehen. Klinisch finde sich dabei ein Femoropatellarsyndrom bei gleichzeitig unauffälli ger Radiologie. In letzter Zeit seien wieder cervikale und thorakale Schmerzen mit Aus strah lung en zuerst in den rechten, dann in den linken Arm aufgetreten. Radiologisch finde sich hier als Korrelat eine deutliche Degeneration der Band scheiben C5
bis C 7. A ufgrund der fortgeschrittenen spondylotischen Überbrü ckung dürfte die Bandscheibendegeneration cervikal bereits seit längerer Zeit bestehen (S. 38 f.) .
Die Gutachter hielten sodann fest, b ei der psychiatrischen Exploration sei eine leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden. Hierbei handle es sich um eine Reaktion auf Schmerzen mit organischem Korrelat. Der Beschwerde füh rer konsumiere seit d em 2 4. Lebensjahr Kokain auf dem Niveau des Miss brauchs. Er habe offensichtlich begonnen, hierzu eine kritische Haltung zu ent wickeln und sei nach eigenen Angaben bemüht, vollständig abstinent von der Droge zu bleiben (S. 39).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit als Informatiker weiterhin zu 50 % arbeits(un)fähig. In einer optimal ange passten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne repeti tives Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungsweise Einzel lasten über 15 Kilogramm, mit der Möglichkeit die Körperposition häufig zu wechseln und ohne Zwangshaltungen für die gesamte Wirbelsäule sei aus rein rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus psy chi a trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(S. 40) .
Zum Beginn und weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der operativen Dekom pression der Diskushernie L5/S 1. Die aktuell erhobenen Befunde entsprächen weitgehend den bei der Vorbegutachtung erhobenen Befunden . Die damals at te stierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit könne bestätigt werden. Die empfohlenen The rapiemassnahmen hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht, wes halb die Diagnosen eines radikulären Syndroms oder eines spondylarthrotisch bedingten Facetten-Syndroms sehr unwahrscheinlich seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei im Vorgutachten nicht beschrieben worden. In den weiteren Arztberichten fänden sich keine Befunde, die von den aktuell er hobenen abweichen beziehungsweise eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die durch die Psychologin D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode werde im Bericht vom 2. September 201 1 (Urk. 8/73/5-8) vor allem mit anamnestischen Angaben und kaum mit psy c hopathologischen Befunden begründet. Daraus lasse sich keine mittelgra dige depressive Episode ableiten, zumal der Bericht sich auf eine Konsultation abge stützt habe, die am gleichen Tag stattgefunden habe wie die psychiatrische Be gut achtung. Aufgrund der Symptome sei jedoch eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten möglich. Der Beginn dieser Ar beits unfähigkeit sei auf A nfang 2011 festzulegen, da der Versicherte angebe, sei t dieser Zeit am Arbeitsplatz vermehrt zu fehlen. Ab dem Begutachtungsda tum gelte wieder das obgenannte Belastungsprofil (S. 41) .
Die Gutachter führten weiter aus, o bwohl neu zervikothorakal e Beschwerden be stünden, könne nicht von einer eigentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes ausgegangen werden, da dies e keine Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit hätten . Möglicherweise habe eine vorübergehende Verschlechte rung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutach tung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 42).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, kurz vor Fertigstellung des Gutachtens hätten sie erfahren, dass der Versicherte in der Zwischenzeit während acht Wo chen psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei . Berichte diesbezüglich seien je doch noch nicht vorhanden. Eine Hospitalisation widerspreche nicht zwingend der gut achterlichen Beurteilung und aufgrund der erhobenen Befunde würden sie a n ihrer Beurteilung festhalt en. Falls sich zu den neuen Berichten ein Wi der spruch ergeben sollte, müsste eine erneute psychiatrische Begutachtung in Erwägung ge zogen werden (S. 42) .
E. 4.1 Das in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstat tete interdisziplinäre (Verlaufs-)Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___
vom 1 7. Januar 2012 beruht auf
eigenen Untersuchungen am 1 6. u nd 2 2. August 2011 in den für die Beur tei lung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen me dizini schen Fachgebieten. Es umfasst nebst einlässlich en allgemeinen auch fachge biets spezifische Anamnese- sowie ausgedehnte klinische Befunderhebun gen, La bor unte r suchungen
und Röntgen aufnahme n des Beckens, beider Knie gelenke so wie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule . Es erging sodann in Kenntnis des stationären Aufenthalts in der Klinik E.___
vom 1 3. September bis 4. November 2011 (Urk. 8/82 und Urk. 8/83/1-42 S.
42) und erfüllt insgesamt die Anforderungen an ein beweis kräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4) .
E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet e
in erster Linie die psy chi atrische Beurteilung und verwies auf die in den Berichten der
Klinik Z.___ und d er Klinik A.___
diagnostizierte mittelgradige depressive Störung . Er rügte, es sei nicht das erste Mal, dass von einem IV-freundlichen Unternehmen eine leichtgradige depressive Episode attestiert werde, während zahlreiche andere In sti tutionen von einem weit gravierenderen Befund ausgingen (Urk.
1 S.
6 f.). Mit diesem p auschalen Einwand lässt sich die fachärztliche gutachterliche Ein schätz ung nicht entkräften.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten l eichte bis höchs tens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis
– wie die Be schwerdegegnerin zu Recht anmerkte – grundsätzlich als therapeu tisch angeh bar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4.
März 2014 E. 3.6.1 mit zahlreichen Hinweisen). D ementsprechend gingen auch die vera ntwortlich zeichnenden Ärzte der
Klinik Z.___ von noch nicht ausgeschöpften the rapeutischen Möglichkeiten aus und versprachen sich namentlich von ein em stationären Klinik aufenthalt und einer Kokainabstinenz (vgl. E.
E. 4.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Einschätzung von Hausarzt
Dr. G.___, wo nach der Beschwerdeführer „effektiv“ seit Juli 2010 (nach einem Heckauf fahrunfall) als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei (vgl. E. 3. 5), obwohl die se r
nach eigenen Angaben von Januar 2 010 bis Ende 2011
– wenn auch mit Unterbrüchen – in einem 50 % -Pensum als Informatiker bei der Hochschule H.___ tätig war
(Urk. 8/83/1-42 S.
E. 7 .
Status nach Schleudertrauma 07/2009 mit ausstrahlenden Kribbelparästhe sien und Kraftminderung der linken Hand.
Die Ärzte berichteten, infolge der komplexen Ausgangslage mit Anpassungsstö rung, mittel- bis schwergradiger ADHS-Symptomatik und somatischen Erkran kungen müsse aus ihrer Sicht mit der Notwendigkeit eines längeren Nachbe handlungsbedarfs gerechnet werden bis eine gewisse Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt sei. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Depressions- und Angststa tion der Klinik E.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psy chi atrischer Sicht rechneten sie auf längere Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der i ntegrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandl ung inklusive Therapie des ADHS .
E. 10 F32.1, ED 09/2011) . Die übrigen Diagnosen blieben dieselben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Behandlung in der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert. Die Ärzte empfahlen ein en stationären Kokainentzug, ein Absetzen der Reservemedikation mit Valium und Temesta sowie eine anschliessende statio näre beziehungsweise ambulante Psychotherapie. Des Weiteren empfahlen sie nach ausreichender Stabilisierung eine begleitete Arbeitsintegration unter Be rück sich tigung der vorhandenen Einschränkungen und Ressourcen . Nach er folgrei chem Entzug sei aus ihrer Sicht mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeits fähig keit auch im angestammten Beruf zu rechnen.
E. 011 –
leicht g radiges Tourette Syndrom, ED 1990 –
kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit histr i onischen und narzi s sti schen Zügen –
Refluxleiden –
Tinnitus beidseits –
Adipositas
Dr. G.___ berichtete, es bestehe beim Beschwerdeführer eine langjährige, chroni fizierte Schmerzstörung, die sich nach dem Autounfall im Juli 2010 verschlim mert habe. Im März 2010 habe der Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste 50%-Stelle als Informatiker bei der Hochschule H.___ antreten können, wo seinen Einschränkungen viel Verständnis entgegen gebracht wor den sei . Trotzdem sei diese Belastung eine Überforderung gewesen, vor allem auch ausgelöst durch das Schleudertrauma im Juli 201 0. Der Beschwerdeführer sei sehr unruhig und unkonzentriert und kaum in der Lage, einige Minuten auf einem Stuhl zu sitzen. Die körperlichen Beschwerden würden durch die chronischen Schlafstörungen ver stärkt . Seit Juli 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit aus kö r perlicher Sicht nach seiner Einschätzung höchstens 25
% bis 50 %, und di ese werde durch die psy chische K omorbidität zusätzlich vermindert. Effektiv sei der Beschwerdeführer vermutlich seit Juli 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. 4.
E. 14 f. und Urk. 8/108/2-5 S.
3) . Vom Autou nfall vom 8. Juli 2010
und dem Bericht zur Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2010 hatten die Gut achter Kenntnis (Urk. 8/83/1-42 S.
3 und S.
13);
sie zogen die Halswirbelsäulen distorsion in ihre Einschätzung mit ein (S. 28) und wiesen zudem da rauf hin, dass der Beschwerdeführer den Unfall in seinen Schilderungen au f das Jahr 2009 zurückdatiere
(S. 17) .
Insgesamt vermögen die neu eingereichten Bericht e
der
Klinik Z.___, der Klinik A.___
und des Hausarztes die fachärztliche Beurteilung der Gut achter des Begutachtungsstelle Y.___ nicht in Frage zu stellen.
Alles in a llem stellt das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ somit eine taugliche Grundlage zur An spruchsbeurteilung dar. 5. 5.1
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist keine Verbesserung des Gesund heitszustand s
des Beschwerdeführers dokumentiert . Auch von einer „eigentliche Verschlechterung“ kann nach Einschätzung
der Gutachter nicht ausgegangen werden. Aus dem Hinweis, es habe „ möglicherweise “ eine vorübergehende Ver schlechterung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt werden können (Urk.
8/83/1-42 S. 42), kann ni chts anderes abgeleitet werden. Soweit von einer leichten Ver schlech terung im psychischen Bereich ausgegangen werden müsste,
wäre diese des Wei teren,
wie dargelegt,
praxisgemäss als therapeutisch angehbare psychia t rische Störung zu bewerten . Ferner sind in erheblichem Masse psychosoziale Belas tungsfaktoren mitverantwortlich. Insbesondere der fehlenden Tagesstruktur kann mit einer höheren Invalidenrente nicht angemessen begegnet werden .
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit der operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1 (im Jahr 2004, vgl. Urk. 8/83/1-42 S.
11) gelte und die aktuell erhobenen Befunde weitgehend den bei der Vorbegutachtung im Jahr 2006 erhobenen Befunden
entsprechen würden . Auch die im Vorgutachten attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit konnten die Gutachter bestätigen. Sie wiesen allerdings
darauf hin, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei damals n icht beschrieben worden (S. 40) und bescheinigten dem Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 41) . 5.2
Entsprechend diesem Hinweis und unter Bezug nahme auf Erwägungen im Rück weisungsentscheid des hiesigen Gerichts
(Urk. 8/61) ging
die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
von einem Wi e dererwägungsgrund aus (Urk. 7) . Sie führte hierzu aus, die Verfügung vom 23.
November 2006 sei zwei fel los unrichtig gewesen, da sie nicht auf einer ordnungsgemässen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht habe.
Dies trifft nicht zu. Dem Urteil vom 1 9. Oktober 2010, welches die Ab weisung des Ren tenerhöhungsgesuchs vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 8/27) zum Gegenstand hatte, lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache zu prüfen wäre . Es trifft auch nicht zu, dass es damals an einer recht sgenüglichen
ärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fehlte. Insbesondere konnte sich die Rentenzusprache auf die Stellungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. I.___ vom 2 9. Juni 2006 abstützten. Dieser hielt fest, das lumbos pondylogene Fa cettensyndrom L5 links wirke sich derzeit mit 50 % auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker aus. Dem Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 4. April 2006 (Urk. 8/15/1-26) sei des Weiteren zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit leidensangepasst sei (Urk. 8/16 S. 4). Die ur s p rüngliche Verfü g ung war deme ntsprechend nicht zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung nicht angezeig t. 5.3
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist nach dem Gesagten keine Ver än derung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Intensität der Beschwerden oder deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Die Einschätzung der Gut ach ter, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei, stellt damit eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (vgl. E. 1.2). Auf diese neue Beurteilung kann mangels zweifelloser Unrich tigkeit der alten Einschätzung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von einer bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in der ange stammten Tätig keit als Informatiker, auszugehen. 5.4
Anlass für eine Rentenrevision gibt aber auch eine wesentliche Änderung in den er werblichen Verhältnissen (vgl. E. 1.2).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2 3. Novem ber 2006; Urk. 8/25) war der Beschwerdeführer immer noch in – ge sundheits be dingt reduziertem – Umfang von 50 %
als IT Technical Consultant bei seiner langjährigen Arbeitgeberin
Firma B.___
beschäftigt . Mit dem Verlust d ies er Arbeitsstelle im September 2007 (vgl. Urk. 8/39) änderte sich die erwerb liche Situation des Versicherten massgeblich . Seit her erzielte er
nach ei genen Angeben einzig
von Januar 2010 bis Ende 2011 in einem befriste ten 50%igen Einsatz bei der Hochschule H.___
einen Lohn von monatlich
„ Fr. 3‘200.-- ” (Urk. 1 S.
11 mit Hinweis auf Urk. 8/83/1-42 S. 14 f. und Urk. 8/105/2-5 S. 3) .
Der Beschwerdeführer bemängelt e zu Recht, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die laut dem Urteil des hiesigen Gerichts angezeigten erwerb lichen Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 7) . Mit dem aktuellen medizi ni schen Gutach ten ist allerdings fachärztlich ausgewiesen, dass dem Beschwerde führer die an gestammte Tätigkeit als Informatiker nach wie vor zu 50 % zu mutbar ist, was gerade noch eine genügende Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgra des darstellt. Der Lohneinbusse
infolge Teilzeitarbeit, die es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr ermöglichen wird, in der Informatikbranche dasselbe relativ hohe Lohnniveau zu erreichen,
ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu begegnen. 5. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Massgebend ist
der Zeitpunkt des Stellenverlustes (2007). Ursächlich für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses als IT Technical Consultant bei der Firma B.___ war die
Auslagerung des IT-Bereichs (Urk. 8/15 S. 17, Urk.
8/27 und Urk. 8/33). Auf das damalige Einkommen kann deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver fügt über ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker und eine lang jährige Berufs e rfahrung bei der Firma B.___ sowie über eine Lehre als Chemielabo rant (Urk. 8/39) . Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigen es, beim Ein kommensvergleich für das
hypothetische Valideneinkommen auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006, Tabelle TA1, S. 15, Ziff. 70-74, Informatik, Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen (Fr. 8‘846.-- x 12) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40.9 Stunden (Fr. 106‘152.-- / 40 x 40.9; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2014 B9.2 S.
84, Sektor 3J, Information und Kommu nikation)
und die Nominallohn entwicklung im
Jahr 2007
(Fr. 108‘540.42 + 1.8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 B10. 2 S. 95
Nominal Total J,K) ergibt sich ein
Va lidene inkommen im Betrag von Fr.
1 10 ‘ 494 .--, was
auch in etwa dem unbe strittenen,
zuletzt bei der Firma B.___ erzielten Lohn entspricht (Fr. 110‘565.-- im 2006,
vgl. Urk. 8/99) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend erscheint es sachgerecht auf denselben Branchenlohn und dasselbe Anforderungsniveau abzustellen wie beim Valideneinkommen, da der Be schwer deführer in diesem Bereich über besondere Qualifikationen verfügt.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E.
5.4). Vorliegend rechtfertigt die Teilzeitar beit einen
Abzug von 1 0 % (dazu vorne E. 5.4) . Es resultiert folglich ein Invali ditätsgrad von 5 5 % (100 %
- [50 % x 0. 90 ]) . 5. 6
Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht (so auch Beschwerde(Eventual-)Antrag Ziff.4, Urk. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1 3. März 2014 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer
zu Las ten der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs ge richt ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00439 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
17. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler Baur Imkamp & Partner Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
Mit Urteil vom 1 9. Oktober 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfa hren IV.2009.00168 (Urk. 8/61) die Beschwerde von X.___
vom 13.
Februa r 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 6. Januar 2009 (Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 2 9. Januar 2007, Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen – über den Rentenan spruch von X.___ neu verfüge. 1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten
der
Begutachtungsstelle
Y.___ .
Dieses hatte bereits das für die Zusprache einer hal ben
Invalidenrente seit 1. April 2005 (Verfügung vom 2 3. November 2006; Urk. 8/25) massgebende Erstgutachten erstellt (Gutachten vom 3. April 2006, Urk.
8/15). Die
Begutachtungsstelle
Y.___ erstattete sein Verlaufsg utachten am 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/83/1-42).
Nach Eingang von Berichten der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 8/84) und 4. April 2012 (Urk. 8/85) au f erlegt e die IV-Stelle dem Versicherten am 13.
April 2012
eine Scha den min derungspflicht in Form eine r mindestens sechs monatigen kontrollierte n Absti nen z von Kokain und Benzodiazepinen (Urk. 8/87) . Der Bericht der Klinik Z.___ zur Ab stinenzkontrolle datiert vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/96) . Mit Vorbe scheid vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 8/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 4. November 2013 dagegen Einwand (Urk. 8/109) und stellte der Verwaltung
Be richte seines Hausarztes (Urk. 8/106) sowie der
Klinik
A.___ (Urk. 8/108) zu . Ferner nahmen die für die Abstinenzkontrolle zu ständigen Fach personen der Klinik Z.___ auf Wunsch des Versicherten zum Vorbescheid Stellung (Urk. 8/112). Am 2 2. Januar 2014 erging eine weitere Stellungnahme des Rechts vertreter s des Versicherten (Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) mit den folgenden Anträgen: „ 1. Die Verfügung vom 1 3. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten mit Wirkung ab 1.10.07, d.h. seit Auflösung des Ar beitsverhältnisses durch die Firma
B.___ . 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Gerichtskosten sowie zur Zahlung einer Prozessentschädigung inklusive 8 % MwSt. an den Be schwerdeführer zu verpflichten.“ sowie den nachfolgenden Eventualanträgen: „ 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine tatsächliche berufliche Abklärung beim Beschwerdeführer durchzuführen. 4. Die Verfügung vom 1 3. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige halbe Inva lidenrente zu belassen. 5. Das Ganze unter Kosten und Entschädigungsfolgen nebst 8 % MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 7. Mai 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen in der Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wurde diese Stellungnahme der Be schwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundes gesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) .
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzu kom men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die ge eignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E.
2a, 292 E.
1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes ei nes ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung der Renten aufhebung in der Ver fügung vom 1 3. März 2014 (Urk.
2) auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle Y.___ vom 1 7. Januar 201 2 und eine Verletzung der Mitwirk ungspflicht hin. Sie nahm einen Einkom mensvergleich vor, bei dem sie darauf abstellte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre. Es resultierte ein unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 21 % . 2.2
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen (Urk. 1), eine revisions weise Aufhebung der Rente sei nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand in den beiden Gutachten
der
Begutachtungsstelle Y.___
aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2012 praktisch unverändert präsentiere . Die Gegenüberstellung der beiden Gutachten zeige, dass sich keine Besserung des physischen Gesundheitszustandes
ergeben, sondern dass sich dieser sogar massiv verschlechtert habe. Des Weiteren leide er zusätzlich wegen seiner Erkrankung an einer mittelgradigen depressiven Stö rung. Aufgrund der Berichte der Klinik A.___ und der Klinik Z.___ sei die psy chische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bewiesen
(Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer verneinte ferner eine massgebende Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Ziff. 6). Er
beanstandete zudem den von der Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabel len lohn . Ferner rügt e er,
d ass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechen den Erwä gungen im Urteil
vom 1 9. Oktober 2010 keine erwerblichen Abklärungen vorge nommen habe (Ziff. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung i n ihrer Vernehmlas sung vom 2 7. Mai 2014 neu mit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Ren tenzusprache . Sie verwies auf Erwägungen im U rteil vom 1 9. Oktober 2010 und führte aus, das Anforderungsprofil an eine dem Be schwerdeführer zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit sei nie umschrieben worden . Die mit Verfügung vom
2 3. November 2006 zugesprochene Rente habe deshalb nicht auf einer ordnungs gemässen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht
(Urk. 7). 2. 4
In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 bestritt der Beschwerdeführer das Vor liegen eines Wi e dererwägungsgrundes (Urk. 12). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre rentenaufhe ben de Verfügung auf das a m 1 7. Januar 2012 erstattete Verlaufsgutachten des Begutachtungsstelle s Y.___
(Urk. 8/83/1-42) mit chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychia trischen Beurteilungen ab . Die unterzeichnenden Fachärzte stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35) : 1.
chronisches Lumbovertebralsyndrom –
Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 06.05.2004 –
Osteochondrose, Spondylarthrose und Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links 2.
c ervikospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom –
a na mn estisch Halswirbelsä ulen-Distorsion zirka Ende 2009 – f ortgeschrittene segmentale Degeneration en C5/6 und C6/7
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
waren nach Einschätzung der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 35) : 3.
Femoropatellarsyndrom beidseits 4.
s chmerzreaktives depressives Syndrom vom Ausmass einer leichten depressi ven Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) 5.
Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1) 6.
Alkohol missbrauch anamnestisch (ICD-10 F10.1) 7.
Gilles de la Tourette-Syndrom (ICD-10 F45.2), anamnestisch 8.
Schlafapnoesyndrom
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest, aus allgemeinchirurgisch-inter nistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Ha bitus angepassten Verweistätigkeit (S. 38) .
Des Weiteren führten die Gutachter aus, b ei der rheumatologischen Untersu chung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas deutlicher einge schränkt gewesen als anlässlich der U ntersuchung durch die Vorgutachterin Dr. C.___ vom 1 5. Februar 2006 (S.
27), bei allerdings erschwerter Beurteilung durch das schmerzbedingte aktive Gegenhalten. Neurologische Ausfälle fänden sich weiterhin nicht, wie auch keine radikulären Reizzeichen. Radiologisch be stehe eine leichte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S 1. Durch die Be funde liessen sich die chronisch persistierenden Schmerzen mit vollständiger Therapie resistenz auf alle erdenklichen Massnahmen und der subjektiv sehr starken Ein schränkung der körperlichen Belastbarkeit nur schwer erklären. Si cherlich spiele die Dekonditionierung durch die jetzt langjährige Inaktivität be i der Schmerz un terhaltung eine gewisse Rolle. Aufgrund des bisherigen Verlaufs werde es je doch schwierig sein, diese zu verringern. Im Rahmen dieser Dekon ditionierung seien vorab auch die Knieschmerzen des Versicherten zu sehen. Klinisch finde sich dabei ein Femoropatellarsyndrom bei gleichzeitig unauffälli ger Radiologie. In letzter Zeit seien wieder cervikale und thorakale Schmerzen mit Aus strah lung en zuerst in den rechten, dann in den linken Arm aufgetreten. Radiologisch finde sich hier als Korrelat eine deutliche Degeneration der Band scheiben C5
bis C 7. A ufgrund der fortgeschrittenen spondylotischen Überbrü ckung dürfte die Bandscheibendegeneration cervikal bereits seit längerer Zeit bestehen (S. 38 f.) .
Die Gutachter hielten sodann fest, b ei der psychiatrischen Exploration sei eine leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden. Hierbei handle es sich um eine Reaktion auf Schmerzen mit organischem Korrelat. Der Beschwerde füh rer konsumiere seit d em 2 4. Lebensjahr Kokain auf dem Niveau des Miss brauchs. Er habe offensichtlich begonnen, hierzu eine kritische Haltung zu ent wickeln und sei nach eigenen Angaben bemüht, vollständig abstinent von der Droge zu bleiben (S. 39).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit als Informatiker weiterhin zu 50 % arbeits(un)fähig. In einer optimal ange passten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne repeti tives Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungsweise Einzel lasten über 15 Kilogramm, mit der Möglichkeit die Körperposition häufig zu wechseln und ohne Zwangshaltungen für die gesamte Wirbelsäule sei aus rein rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus psy chi a trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(S. 40) .
Zum Beginn und weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der operativen Dekom pression der Diskushernie L5/S 1. Die aktuell erhobenen Befunde entsprächen weitgehend den bei der Vorbegutachtung erhobenen Befunden . Die damals at te stierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit könne bestätigt werden. Die empfohlenen The rapiemassnahmen hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht, wes halb die Diagnosen eines radikulären Syndroms oder eines spondylarthrotisch bedingten Facetten-Syndroms sehr unwahrscheinlich seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei im Vorgutachten nicht beschrieben worden. In den weiteren Arztberichten fänden sich keine Befunde, die von den aktuell er hobenen abweichen beziehungsweise eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die durch die Psychologin D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode werde im Bericht vom 2. September 201 1 (Urk. 8/73/5-8) vor allem mit anamnestischen Angaben und kaum mit psy c hopathologischen Befunden begründet. Daraus lasse sich keine mittelgra dige depressive Episode ableiten, zumal der Bericht sich auf eine Konsultation abge stützt habe, die am gleichen Tag stattgefunden habe wie die psychiatrische Be gut achtung. Aufgrund der Symptome sei jedoch eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten möglich. Der Beginn dieser Ar beits unfähigkeit sei auf A nfang 2011 festzulegen, da der Versicherte angebe, sei t dieser Zeit am Arbeitsplatz vermehrt zu fehlen. Ab dem Begutachtungsda tum gelte wieder das obgenannte Belastungsprofil (S. 41) .
Die Gutachter führten weiter aus, o bwohl neu zervikothorakal e Beschwerden be stünden, könne nicht von einer eigentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes ausgegangen werden, da dies e keine Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit hätten . Möglicherweise habe eine vorübergehende Verschlechte rung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutach tung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 42).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, kurz vor Fertigstellung des Gutachtens hätten sie erfahren, dass der Versicherte in der Zwischenzeit während acht Wo chen psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei . Berichte diesbezüglich seien je doch noch nicht vorhanden. Eine Hospitalisation widerspreche nicht zwingend der gut achterlichen Beurteilung und aufgrund der erhobenen Befunde würden sie a n ihrer Beurteilung festhalt en. Falls sich zu den neuen Berichten ein Wi der spruch ergeben sollte, müsste eine erneute psychiatrische Begutachtung in Erwägung ge zogen werden (S. 42) . 3.2
3.2.1
Am 3 0. Januar 2012 berichtete die Klinik Z.___
der IV-Stelle (Urk. 8/84) über einen Aufenthalt vom 1 3. September bis 4. November 2011 auf der Depressions- und Angs t station der Klinik E.___ . Die zuständigen Ärzte stellten die folgenden Diagnosen: 1.
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) Erstdiagnose (ED) 09/2011 2.
mittel- bis schwergradiges ADHS (ICD-10 F90.0) ED 09/2011 3.
sekundärer Kokainkonsum im Rahmen der Diagnosen 1 und 2 4.
leichtgradiges Tourette-Syndrom (ICD-10 F95.2) ED 1997 5.
lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation 2005 6.
Schlafapnoe-Syndrom bei Status nach Rachenraumoperation 2007 7 .
Status nach Schleudertrauma 07/2009 mit ausstrahlenden Kribbelparästhe sien und Kraftminderung der linken Hand.
Die Ärzte berichteten, infolge der komplexen Ausgangslage mit Anpassungsstö rung, mittel- bis schwergradiger ADHS-Symptomatik und somatischen Erkran kungen müsse aus ihrer Sicht mit der Notwendigkeit eines längeren Nachbe handlungsbedarfs gerechnet werden bis eine gewisse Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt sei. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Depressions- und Angststa tion der Klinik E.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psy chi atrischer Sicht rechneten sie auf längere Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der i ntegrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandl ung inklusive Therapie des ADHS . 3.2.2
Am 4. April 2012 erging ein Bericht der Tagesklinik der Klinik Z.___ (Urk. 8/85) über die Behandlung vom 9. Dezember 2011 bis 9. Februar 2012 nach dem Austritt aus der Klinik E.___ .
Die zuständigen Ärzte diagnostizierten anstelle der An passungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43. 22, ED 09/2011) eine mittelgradige depressive Stö rung (ICD- 10 F32.1, ED 09/2011) . Die übrigen Diagnosen blieben dieselben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Behandlung in der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert. Die Ärzte empfahlen ein en stationären Kokainentzug, ein Absetzen der Reservemedikation mit Valium und Temesta sowie eine anschliessende statio näre beziehungsweise ambulante Psychotherapie. Des Weiteren empfahlen sie nach ausreichender Stabilisierung eine begleitete Arbeitsintegration unter Be rück sich tigung der vorhandenen Einschränkungen und Ressourcen . Nach er folgrei chem Entzug sei aus ihrer Sicht mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeits fähig keit auch im angestammten Beruf zu rechnen. 3.3
Am 1 8. Juli 2012 berichtete die Klinik A.___ der Klinik Z.___ über die Hospi tali sation vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 (Urk. 8/108/2-5). Die verantwort lich zeich nen den Ärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - Störungen durch Kokain / Abhängigkeitssyndrom / gegenwärtig abstinent (F14.20) - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode / mit so matischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Die Ärzte berichteten, am Anfang der Behandlung sei der Kokainentzug gestan den, der nach einer bereits siebentätigen Abstinenz vor Klinikeintritt problemlos fortgeführt worden sei. Nach Abschluss der Entzugsphase und unter Kokain-Ab stinenz hätten starke Sti mmungsschwankungen persist iert. Die klinische Symp to matik habe insgesamt einer mittelgradig en depressiven Episode entspro chen. Als hauptsächlichen Belastungs- und Triggerfaktor erachteten die A.___ -Ärzte die psychosoziale Situation bei chronischem Schmerzsyndrom und resul tie ren der geringer Belastungsfähigkeit sowie fehlender Tagesstruktur.
Die Ärzte empfahlen das Fortführen einer suchtspezifischen ambulanten Psy cho therapie. 3. 4
Im Be richt vom 2 1. Februar 2013 der Klinik Z.___ (Urk. 8/96), über die Kontrolle der auferlegten sechsmonatigen Abstinenz von Kokain und Benzodiazepinen hielten die zuständige Psychologin und der Ober arzt fest, der Beschwerdeführer sei der Anweisung, mindestens ein m al pro Wo che unaufgefordert zu erscheinen und Proben abzugeben, leider nicht immer nach gekommen. Wie den Laborblättern weiter entnommen werden könne, habe kein Ko nsum nachgewiesen werden können. A llerdings sei Kokain gemäss der Aus kunft des Institut s für Labormedizin nur bis zirka 72 Stunden nach dem Konsum im Urin nachweisbar . Die Fachleute berichteten weiter, der Beschwer deführer habe vom 1 6. Mai bis 8. Juni 2012 einen stationären Entzug in der Klinik A.___ absolviert, wobei es zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weitere Konsumereignisse sowohl von Benzodi azepinen wie auch von Kokain verneint.
Die Fach personen der zuständigen Suchthilfe-Organisation hielten des Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Lebenssituation sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, eine reguläre Tagesstruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Eine sta tio näre Behandlung oder betreute Wohnform, die ihn darin unterstützen könnten,
lehne er aktuell ab. Aus ihrer Sicht bestehe ein starker Zusammenhang zwi sche n der mangelhaften Tagesstruktur, der depressiven Symptomatik und der Arbeits fähig keit, welche durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde füh rers zusätz lich verhindert werde. Die Fachpersonen gingen von einer län gerfris tigen Arbeits unfähigkeit aus und empfahlen eine erneute Beurteilung in etwa 12 Monaten. 3. 5
Am 6. November 2013 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, de ssen Rechtsvertreter (Urk. 9/106) . Er nannte die folgenden Diagnosen: –
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernienopera tion 2004 bei Diskushernie L5/S1 –
S t atus nach Beschleunigungstrauma am craniocervikalen Ü bergang 8.7.201 0 – initial Grad II nach QTF – k onsekutiv chronisches Brustwirbelsäulensyndrom –
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32. 1) –
mittel- bis schwergradiges ADHS, ED 11/ 2 011 –
leicht g radiges Tourette Syndrom, ED 1990 –
kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit histr i onischen und narzi s sti schen Zügen –
Refluxleiden –
Tinnitus beidseits –
Adipositas
Dr. G.___ berichtete, es bestehe beim Beschwerdeführer eine langjährige, chroni fizierte Schmerzstörung, die sich nach dem Autounfall im Juli 2010 verschlim mert habe. Im März 2010 habe der Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste 50%-Stelle als Informatiker bei der Hochschule H.___ antreten können, wo seinen Einschränkungen viel Verständnis entgegen gebracht wor den sei . Trotzdem sei diese Belastung eine Überforderung gewesen, vor allem auch ausgelöst durch das Schleudertrauma im Juli 201 0. Der Beschwerdeführer sei sehr unruhig und unkonzentriert und kaum in der Lage, einige Minuten auf einem Stuhl zu sitzen. Die körperlichen Beschwerden würden durch die chronischen Schlafstörungen ver stärkt . Seit Juli 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit aus kö r perlicher Sicht nach seiner Einschätzung höchstens 25
% bis 50 %, und di ese werde durch die psy chische K omorbidität zusätzlich vermindert. Effektiv sei der Beschwerdeführer vermutlich seit Juli 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. 4. 4.1
Das in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstat tete interdisziplinäre (Verlaufs-)Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___
vom 1 7. Januar 2012 beruht auf
eigenen Untersuchungen am 1 6. u nd 2 2. August 2011 in den für die Beur tei lung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen me dizini schen Fachgebieten. Es umfasst nebst einlässlich en allgemeinen auch fachge biets spezifische Anamnese- sowie ausgedehnte klinische Befunderhebun gen, La bor unte r suchungen
und Röntgen aufnahme n des Beckens, beider Knie gelenke so wie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule . Es erging sodann in Kenntnis des stationären Aufenthalts in der Klinik E.___
vom 1 3. September bis 4. November 2011 (Urk. 8/82 und Urk. 8/83/1-42 S.
42) und erfüllt insgesamt die Anforderungen an ein beweis kräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4) . 4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet e
in erster Linie die psy chi atrische Beurteilung und verwies auf die in den Berichten der
Klinik Z.___ und d er Klinik A.___
diagnostizierte mittelgradige depressive Störung . Er rügte, es sei nicht das erste Mal, dass von einem IV-freundlichen Unternehmen eine leichtgradige depressive Episode attestiert werde, während zahlreiche andere In sti tutionen von einem weit gravierenderen Befund ausgingen (Urk.
1 S.
6 f.). Mit diesem p auschalen Einwand lässt sich die fachärztliche gutachterliche Ein schätz ung nicht entkräften.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten l eichte bis höchs tens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis
– wie die Be schwerdegegnerin zu Recht anmerkte – grundsätzlich als therapeu tisch angeh bar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4.
März 2014 E. 3.6.1 mit zahlreichen Hinweisen). D ementsprechend gingen auch die vera ntwortlich zeichnenden Ärzte der
Klinik Z.___ von noch nicht ausgeschöpften the rapeutischen Möglichkeiten aus und versprachen sich namentlich von ein em stationären Klinik aufenthalt und einer Kokainabstinenz (vgl. E.
3.2 und E.
3.4) eine Besse rung. Nicht zu überzeugen vermag
schliesslich der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, nur depressive Episoden hätten normalerweise keinen invalidisie ren den Charakter, anders verhalte es sich mit einer depressiven Stö rung (Urk. 1 Ziff. 5 S.
7), zumal die Ärzte der Klinik Z.___ laut ihrer Codierung (ICD-10 F 32.1) erstere meinten . Aus Sicht der behandelnden Ärzte waren auch psychosoziale Belas tungsfaktoren und damit invaliditätsfremde, vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 mit zahlrei chen Hinweisen und 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.5.1) für das psychiatrische Beschwer debild mitverantwortlich .
Die Ärzte der
Klinik Z.___ und der Klinik A.___ hoben namentlich die fehlende Tagesstruktur hervor . Die empfohlene stationäre Be handlung oder betreute Wohnform lehnte der Be schwerdeführer aber ab (E. 3.4). Die Schadenminderungspflicht
in Bezug auf die Ko kainabstine n z hielt er in dem Sinne nicht ein, dass er nicht regelmässig zu den Urinkontr ollterminen bei der
Suchthilfe erschien, womit ein e lückenlos e Kontrolle verunmöglicht wurde (E. 3. 4) .
4.3
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Einschätzung von Hausarzt
Dr. G.___, wo nach der Beschwerdeführer „effektiv“ seit Juli 2010 (nach einem Heckauf fahrunfall) als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei (vgl. E. 3. 5), obwohl die se r
nach eigenen Angaben von Januar 2 010 bis Ende 2011
– wenn auch mit Unterbrüchen – in einem 50 % -Pensum als Informatiker bei der Hochschule H.___ tätig war
(Urk. 8/83/1-42 S.
14 f. und Urk. 8/108/2-5 S.
3) . Vom Autou nfall vom 8. Juli 2010
und dem Bericht zur Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2010 hatten die Gut achter Kenntnis (Urk. 8/83/1-42 S.
3 und S.
13);
sie zogen die Halswirbelsäulen distorsion in ihre Einschätzung mit ein (S. 28) und wiesen zudem da rauf hin, dass der Beschwerdeführer den Unfall in seinen Schilderungen au f das Jahr 2009 zurückdatiere
(S. 17) .
Insgesamt vermögen die neu eingereichten Bericht e
der
Klinik Z.___, der Klinik A.___
und des Hausarztes die fachärztliche Beurteilung der Gut achter des Begutachtungsstelle Y.___ nicht in Frage zu stellen.
Alles in a llem stellt das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ somit eine taugliche Grundlage zur An spruchsbeurteilung dar. 5. 5.1
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist keine Verbesserung des Gesund heitszustand s
des Beschwerdeführers dokumentiert . Auch von einer „eigentliche Verschlechterung“ kann nach Einschätzung
der Gutachter nicht ausgegangen werden. Aus dem Hinweis, es habe „ möglicherweise “ eine vorübergehende Ver schlechterung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt werden können (Urk.
8/83/1-42 S. 42), kann ni chts anderes abgeleitet werden. Soweit von einer leichten Ver schlech terung im psychischen Bereich ausgegangen werden müsste,
wäre diese des Wei teren,
wie dargelegt,
praxisgemäss als therapeutisch angehbare psychia t rische Störung zu bewerten . Ferner sind in erheblichem Masse psychosoziale Belas tungsfaktoren mitverantwortlich. Insbesondere der fehlenden Tagesstruktur kann mit einer höheren Invalidenrente nicht angemessen begegnet werden .
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit der operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1 (im Jahr 2004, vgl. Urk. 8/83/1-42 S.
11) gelte und die aktuell erhobenen Befunde weitgehend den bei der Vorbegutachtung im Jahr 2006 erhobenen Befunden
entsprechen würden . Auch die im Vorgutachten attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit konnten die Gutachter bestätigen. Sie wiesen allerdings
darauf hin, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei damals n icht beschrieben worden (S. 40) und bescheinigten dem Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 41) . 5.2
Entsprechend diesem Hinweis und unter Bezug nahme auf Erwägungen im Rück weisungsentscheid des hiesigen Gerichts
(Urk. 8/61) ging
die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
von einem Wi e dererwägungsgrund aus (Urk. 7) . Sie führte hierzu aus, die Verfügung vom 23.
November 2006 sei zwei fel los unrichtig gewesen, da sie nicht auf einer ordnungsgemässen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht habe.
Dies trifft nicht zu. Dem Urteil vom 1 9. Oktober 2010, welches die Ab weisung des Ren tenerhöhungsgesuchs vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 8/27) zum Gegenstand hatte, lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache zu prüfen wäre . Es trifft auch nicht zu, dass es damals an einer recht sgenüglichen
ärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fehlte. Insbesondere konnte sich die Rentenzusprache auf die Stellungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. I.___ vom 2 9. Juni 2006 abstützten. Dieser hielt fest, das lumbos pondylogene Fa cettensyndrom L5 links wirke sich derzeit mit 50 % auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker aus. Dem Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 4. April 2006 (Urk. 8/15/1-26) sei des Weiteren zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit leidensangepasst sei (Urk. 8/16 S. 4). Die ur s p rüngliche Verfü g ung war deme ntsprechend nicht zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung nicht angezeig t. 5.3
Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist nach dem Gesagten keine Ver än derung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Intensität der Beschwerden oder deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Die Einschätzung der Gut ach ter, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei, stellt damit eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (vgl. E. 1.2). Auf diese neue Beurteilung kann mangels zweifelloser Unrich tigkeit der alten Einschätzung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von einer bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in der ange stammten Tätig keit als Informatiker, auszugehen. 5.4
Anlass für eine Rentenrevision gibt aber auch eine wesentliche Änderung in den er werblichen Verhältnissen (vgl. E. 1.2).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2 3. Novem ber 2006; Urk. 8/25) war der Beschwerdeführer immer noch in – ge sundheits be dingt reduziertem – Umfang von 50 %
als IT Technical Consultant bei seiner langjährigen Arbeitgeberin
Firma B.___
beschäftigt . Mit dem Verlust d ies er Arbeitsstelle im September 2007 (vgl. Urk. 8/39) änderte sich die erwerb liche Situation des Versicherten massgeblich . Seit her erzielte er
nach ei genen Angeben einzig
von Januar 2010 bis Ende 2011 in einem befriste ten 50%igen Einsatz bei der Hochschule H.___
einen Lohn von monatlich
„ Fr. 3‘200.-- ” (Urk. 1 S.
11 mit Hinweis auf Urk. 8/83/1-42 S. 14 f. und Urk. 8/105/2-5 S. 3) .
Der Beschwerdeführer bemängelt e zu Recht, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die laut dem Urteil des hiesigen Gerichts angezeigten erwerb lichen Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 7) . Mit dem aktuellen medizi ni schen Gutach ten ist allerdings fachärztlich ausgewiesen, dass dem Beschwerde führer die an gestammte Tätigkeit als Informatiker nach wie vor zu 50 % zu mutbar ist, was gerade noch eine genügende Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgra des darstellt. Der Lohneinbusse
infolge Teilzeitarbeit, die es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr ermöglichen wird, in der Informatikbranche dasselbe relativ hohe Lohnniveau zu erreichen,
ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu begegnen. 5. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Massgebend ist
der Zeitpunkt des Stellenverlustes (2007). Ursächlich für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses als IT Technical Consultant bei der Firma B.___ war die
Auslagerung des IT-Bereichs (Urk. 8/15 S. 17, Urk.
8/27 und Urk. 8/33). Auf das damalige Einkommen kann deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver fügt über ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker und eine lang jährige Berufs e rfahrung bei der Firma B.___ sowie über eine Lehre als Chemielabo rant (Urk. 8/39) . Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigen es, beim Ein kommensvergleich für das
hypothetische Valideneinkommen auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006, Tabelle TA1, S. 15, Ziff. 70-74, Informatik, Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen (Fr. 8‘846.-- x 12) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40.9 Stunden (Fr. 106‘152.-- / 40 x 40.9; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2014 B9.2 S.
84, Sektor 3J, Information und Kommu nikation)
und die Nominallohn entwicklung im
Jahr 2007
(Fr. 108‘540.42 + 1.8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 B10. 2 S. 95
Nominal Total J,K) ergibt sich ein
Va lidene inkommen im Betrag von Fr.
1 10 ‘ 494 .--, was
auch in etwa dem unbe strittenen,
zuletzt bei der Firma B.___ erzielten Lohn entspricht (Fr. 110‘565.-- im 2006,
vgl. Urk. 8/99) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend erscheint es sachgerecht auf denselben Branchenlohn und dasselbe Anforderungsniveau abzustellen wie beim Valideneinkommen, da der Be schwer deführer in diesem Bereich über besondere Qualifikationen verfügt.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E.
5.4). Vorliegend rechtfertigt die Teilzeitar beit einen
Abzug von 1 0 % (dazu vorne E. 5.4) . Es resultiert folglich ein Invali ditätsgrad von 5 5 % (100 %
- [50 % x 0. 90 ]) . 5. 6
Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht (so auch Beschwerde(Eventual-)Antrag Ziff.4, Urk. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1 3. März 2014 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer
zu Las ten der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs ge richt ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli