Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, arbeitete als Küchenhilfe und Raum pfle gerin, zuletzt im Rahmen eines vom 1 6. April bis 1 5. Oktober 2007 befristeten Anstellungsverhältnis ses bei der Gemeindeverwaltung Z.___, wobei der letzte Arbeitstag auf den 2 1. September 2007 fiel
(Urk. 7/ 10/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3).
Am 8. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden am Rüc ken, an den Knien und Ellbogen zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung an (Urk. 7/2; Urk. 7/12).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3 1. März 2011 (Urk. 7/55) einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Am 2 2. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Lei s tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/61) . Mit Schreiben vom 1. Novem ber 2013 (Urk. 7/64) forderte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte ver schiedene medizinische Berichte (Urk. 7/67 -
68) einreichte. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2 .
Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Angelegenheit zwecks Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 1). Gleic hzeitig reichte sie dem Gericht einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 3/2) ein. Mit Vernehmlas sun g vom 2 7. Mai 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2015 (Urk.
13) mit ge teilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn an genommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk.
2) ging die Be schwer deführerin davon aus, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dar gelegt worden, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der rentenabweisen den Verfügung verschlechtert. Die bisherigen Beschwerden hätten zugenommen und die chronischen Schmerzen hätten invalidisierenden Charakter . Zudem leide sie unter starken Depressionen (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 2. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet dem nach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erlass d er rentenabweisenden Verfügung am 3 1. März 2011 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 2 1. März 2014 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert haben. 3. 3.1 3.1 .1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 3 1. März 2011 (Urk. 2) lagen im Wes ent lichen folgende med izinische Berichte zugrunde: 3.1.2
Mit Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/8/8-9) stellten
Dr. med. A.___, Assis tenz arzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___,
folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosa k rales Schmerzsyndrom, differenziald iagnostisch:
Iliosakralgelenk - Syndrom rechts bei Status nach Facettengelenks infil
tra tion L4/5 rechts
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter Belastung und wäh rend der kalten Jahreszeit unter starken Schmerzen, im Ruhezustand respektive im Liegen würden demgegenüber praktisch keine Schmerzen auftreten (S. 1). 3.1 . 3
Am 9. Juli 2007 bestätigten die genannten Ärzte die am 7. Mai 2007 gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3.1.2) und berichteten über eine Linderung der Schmerzen unter Medikation und Physiotherapie . Sie empfahlen bei weiterhin persistieren den Beschwerden eine Infiltration der Fa c ettengelenke L5/S 1. Ferner attestierten s ie eine zweiwöchige Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 7/9 /10). 3.1. 4
Im Bericht vom 1 9. Juli 2007 (Urk. 7/9/7) nannte
Dr.
B.___
folgende Diag no se n :
-
C hronisches lumbosakrales Überlastungssyndrom
Konvergenzstörung L4/5 und L5/S1 recht s differenzialdiagnostisch
mit Iliosakralgelenk -Beteiligung)
Des Weiteren berichtete
er über die gleichentags erfolg t e Infiltration der Fa c etten L5/S1 und L4/5. 3.1. 5
Mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 7/ 8/ 10) stellten
die Ärzte der Klinik C.___ folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch:
Iliosa kralgelenk -Syndrom rechts:
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration
L4/5 rechts
Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich wegen in letzter Zeit zunehmende r Schmerzen im rechten lumbosakralen Bereich gemeldet. Zu dem habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie Schulter- und Arm schmerzen
g eklagt. Die Ärzte attestierten überdies eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 4. September bis 1 5. Oktober 2007. 3.1. 6
Im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/8/11-12) wiederholten die
Dres . A.___ und B.___ ihre Diagnos e vom 2 4. September 2007 (vgl. E. 3.1.5). Sie hielten zudem fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach der letzten intramuskulären Triamcort -Applikation eine Beschwerdelinderung im Bereich der Lendenwir bel säule eingetreten . Sodann verweisen sie auf die Ergebnisse der MRI-Unter such ung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. September 2007 (Hyperlordose und rechtskonvexe Skoliose; kein Nachweis einer Spinalkanalstenose, Diskushernie oder sonstige Neurokompression; keine Zeichen einer ISG-Arthritis). 3.1. 7
Am 2 1. Januar 2009 stellte
Dr. med. D.___, folgende Diag no se n (Urk. 7/9/2 -5
Ziff. 1.1) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
C hronisches Lumbosakral -Syndrom, differenzialdiagnostisch:
Ili osakral ge
lenk -Syndrom rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
R ezidivierende Bauchschmerzen mit Magenbrennen
-
Status nach Histerektomie
-
Tendenz zur depressiven Entwicklung
-
Poliarthropathie wie Knie- und Ellbogenschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2003 an rezi divierenden, zeitweise starken lumbosakralen Schmerzen, welche in den letzten zwei Jahren deutlich zugen ommen hätten. Es bestehe der Eindruck einer leiden den Patientin mit
sekundärer Depression (Ziff. 1.4). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1 6. August 2007 und hielt gleichzeitig fest, die Be schwerdeführerin könne wahrscheinlich nach erfolgter medizinischer Abklä rung und entsprechender Therapie einer leichten bis mittelschweren beruflichen Tätig keit in einem 50%-Pensum nachgehen (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.1.8
Mit Bericht vom 1 5. Februar 2009 (Urk. 7/11/2-5) stellte
Dr. med. E.___, Rheu matolog i e FMH, folgende Diagnose n (Ziff. 1.1) :
-
R ezidivierendes lumbovertebrales / l u mbo spondylogenes Syndrom bei
Über g angsanomalie
-
Coxarthrose rechts
Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. September 2007 bei einem Arbeitsunfall auf den Rücken gefallen sei und dass seither ein chronischer Schmerzzustand bestehe. Die Beschwerdeführerin klage über an dau ernde lumbale Schmerzen in sämtlichen Positionen mit Ausstrahlungen ins rechte G e s äss (Ziff. 1.4) . Sie weise eine verminderte Belastung der Wirbelsäule au f, wobei mit Bezug auf leicht e wechselbelastende Tätigkeiten keine vermin der te Leistungsfähigkeit bestehe und eine Besserung des Gesundheitszustand e s durch Medikamente und Physiotherapie möglich sein sollte, so dass einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nichts im Weg stehen sollte (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8).
3.1.9
In seinem Bericht vom 1 9. September 2009 (Urk. 7/25) wies Dr. D.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nur bei starken Schmerzen notfallmässig bei ihm melde und dass er deshalb nicht über genügende Beurteilungsmöglich keiten verfüge, um über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu erteilen. Er habe mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärun gen in eine Spezialklinik zu überweisen, die Beschwerdeführerin sei dort aber nie erschienen (Ziff. 3). 3.1. 10
Im Bericht vom 2 8. Juli 20 10 (Urk. 7/32/6-9) stellten Dr. med. F.___, Oberärz tin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt am H.___, Rheuma klinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diag nosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf undifferenzierte Kollag e nose -
humorale Aktivität (Blutsenkungsreaktion 22mm/h), a ntinuklearer
Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Raynaud-Syndrom, keine Sicca Symptomatik - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fa c ettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefst and, skoliotische Ausgleichsha ltung der Lenden wirbel säule,
I liopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. M ai 2010: Dehydratation der Ban d
scheibe L2/3, L3/4 sowie L5/S 1. Leichte Hypertrophie der Ligamenta
flava, leichte degenerative Veränderungen der Fa c ettengelenke der
unte
ren Lendenwirbelsäule - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Coxarth ro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). I liosakralgelenke ohne
patho logischen Befund
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch undif ferenz iert te Kollage nose) - B eginnende Gonarthrose rechts
Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit drei oder vier Jahren tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte und Schmerzen in beiden Knien sowie geringere Beschwerden in den Ellbogen auf treten . Bei den Schmerzen handle es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um einen Dauerschmerz, wobei dieser
vor allem beim Gehen und langen Sitzen auftrete und Liegen sowie Ruhen Linderung bringe (Ziff. 1.4). Die Ärzte attes tier ten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe sowie ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit in eine r an gepasste n leic hte n bis mittelschwere n Tätigkeit, wobei das Hantieren mit Lasten über 15 kg sowie längerdauerndes Verharren mit vorgeneigtem und/oder ver drehtem Oberkörper nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.1.11
Dr. F.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten in ihrem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/43/6-10) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa z ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fazettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefstand, skoliotische Ausgleichshaltung der
Lendenwirbelsäule
-
Il iopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2010: Kein Hinweis für eine
Diskopathie - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Cox arthro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). Il iosakralgelenke ohne
patho logischen
Befund - B eginnende Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - E rhöhter Antinuklearer Antikörper -Titer von 1: 160, unklare Signifikanz (diffe renzialdiagnostisch unspezifische Kollagenose) -
a ntinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer Differenzierung,
Blutsenkungsreaktion 15mm/h, Humane-Leukozyten-Antigene
B 27
negativ -
Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: Beginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapillaren) - C hronischer Nikotinkonsum - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch im Rahmen un diffe ren zierte r Kollagenose) - Entfernung der Sili k onimplantate aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Er werbs tätigkeit nachgehe und bei der Ausführung von Haushaltstätigkeit en mit Wechselbelastung keine Einschränkung bestehe. Im Rahmen der mechanisch beurteilten Rückenbeschwerden liege wahrscheinlich eine leichte Einschränkung bei schwerer körperlicher Tätigkeit vor, während bezüglich einer mittelschweren W echselbelbelastung von keiner Einschränkung auszugehen sei, sofern eine länger dauernde vorgeneigte Körperstellung sowie wiederholte Lendenwirbel säule n - Flexion vermieden würden (S. 1 und Ziff. 1.7). 3.2 3.2.1
Die im Rahmen der Neuanmeldung erstatteten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 3.2.2
In ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/68/1-2) stellten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, am H.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1): - C hronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
klinisch M yogelosen
Musculus
trapezius, M usculus
gluteus rechts sowie
Tractus
iliotibialis, Hyperl ordosierung und rechtskonvexe Skoliose der
Lendenwirbelsäule -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) subjektiv ohne Erfolg -
MRI der Lendenw irbelsäule vom 5. August 2010: K ein Hinweis für eine
Diskopathie
-
Halswirbelsäule anterior-posterior, lateral vom 2 8. November 2013 :
Keine degenerativen oder entzündlichen Veränder ungen. Normales
Alignement und regelrechte Darstellung der Fa c ettengelenke -
Lendenwirbelsäule
anterior-posterior und lateral vom 2 8. November
2013 : I m Vergleich mit C omputertomographie der Lendenwirbe l säule
vom 8. März 2011 unverändert rechtskon vexe Torsionsskoliose der
Lendenwirbe lsäule. Geringe mehrsegmentale ventrale Spondylose.
Fa c etten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 - Pangonarth rose beidseits linksbetont, Röntgen vom 2 8. November 2013 -
klinisch aktuell asymptomatisch
-
Kniegelenk anterior-posterior /lateral und Patella ax ial beidseits vom 2 8.
November 2013: Gonarth rose mit Gelenkspaltverschmälerung im
medialen femorotibialen Kompartiment beidseits (links › rechts).
Femoropatellarar throse beidseits lateral betont - L eichte Coxarth rose beidseitig
Beckenüber sicht vom 2 8. November 2013: M ässige Coxarthrose rechts
mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophytenbildungen . Geri nge
Coxarthrose links. Regelrechte Darstellung beider Iliosakralgelenke - V erdacht auf beginnende Kollagenose, EM vom Juli 2010 -
Labor vom Juli 2010: Antinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Blutsenkungsreaktion 15 mm/h, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Labor vom 2 8. November 2013: Antinuklearer Antikörper 1:80,
R heumafaktor negativ, C3/C4 normwertig, Blutsenkungsreaktion 24
mm/h
klinisch aktuell: K ein Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik, keine
Morgensteifigkeit -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: B eginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapi lla ren) -
Hand beidseitig vom 2 8. November 2013: K ein Nachweis degenerativer
oder entzündlicher Veränderungen - C hronische Niereninsuffizienz Kidney
Disease
Outcomes
Quality Initiative
Sta dium II-III - am ehesten Folge eines langjährigen Konsums von
nichtsteroidale n An ti rheumatika - intermittie rende Mikrohämaturie, keine Pro t e inurie - Nebendiagnosen - c hronischer Nikotinkonsum - Entfernung von S i lik onimplantaten aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass aufgrund der normwertige n Entzündungs parameter sowie der Röntgenbilder aktuell kein Hinweis für eine entzündliche, rheumatische Erkrankung als Ursache der Rückenschmerzen vorliege. Vielmehr seien die chronischen cervico
- und lumbospondylogenen Beschwerden durch eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie eine Fehlform der Lendenwirbel säule sekundär bedingt. In therapeutischer Hinsicht wurde ambulante Physio the rapie mit Instruktion eines Heimprogramms zur Verbesserung der muskulä ren Stabili sation der Lendenwirbelsäule sowie Haltungskorrektur empfohlen (S. 2). 3.2.3
Im Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/67) führte Dr. D.___ aus, die Beschwer deführerin beklage sich seit mehreren Jahren über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie lumbale Schmerzen, weshalb sie fast ständig Schmerz mittel nehmen müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine De pression entwickelt und nehme deshalb Antidepressiva ein. Bezüglich der vom H.___ diagnostizierten Niereninsuffizienz hielt Dr. D.___ fest, diese erscheine momentan stagniert. 3.2.4
Mit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenem Schreiben vom 9. April 2014 (Urk. 3/2) berichtete Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, er habe
die Beschwerdeführerin vom August 2011 b is März 2012 wegen Nieren b e schwer den
behandelt. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2014 sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass die Beschwerden deut lich zugenommen hätten und die chronischen Schmerzen invalidisierenden Charakter aufweisen würden, wes halb auch leichte Hausarbeiten nur noch teil w eise möglich seien. Zudem klage die Beschwerdeführerin über rasche allge meine Erschöpfung sowie Konzentra tions schwäche. 4. 4.1
Für ein E intreten auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten Leistungsanspruchs genügt nicht das Glaubhaftmachen jeder belie bigen Änderung des Gesundheitszustandes, vielmehr wird eine erhebliche Ver änderung vorausgesetzt (vgl. E.
1.1; BGE 130 V 71 E.
2.2). Ist eine anspruchs er heb liche Änderung
seitens d er versicherte n Person nicht glaubhaft gemacht, so tritt der Versicherer auf die Neuanmeldung nicht ein. 4.2
Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 3 1. März 2011 abstützte (vgl. E. 3.1.2-3.1.11) mit den Berichten des H.___ sowie von Dres . D.___ und L.___, welche nach Erlass be sag ter Verfügung erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-3.2.4), so zeigt sich bei der Beschwerde führerin keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.
Sowohl die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 verfassten Berichte
als auch der Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 nannten ein chro nisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom, eine beidseitige Cox- und Gonararthrose sowie einen Verdacht auf Kolla genose als Diagnosen .
Eine Veränderung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (vgl. E.
3.2.3) gemachte n Hinweis, die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule und lumbale Schmerzen, weshalb sie auf die Einnahme von Schmerz mittel n angewiesen sei. Bereits die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 da tierenden ärztlichen Berichte erwähn t en starke Schmerzen sowie die Einnahme respektive Verschreibung von schmerzstillenden Medikamenten (vgl. Urk. 7/8/8; Urk. 7/8/10;
Urk. 7/9/3 Ziff. 1. 5;
Urk. 7/9/10;
Urk. 7/11/3 Ziff. 1. 5,
Urk. 7 /32/7 -8
Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis von Dr. L.___ in seinem Schreiben vom 9. April
2014 (vgl. E.
3.2.4), wonach bei ihm der Ein druck ent standen sei, die Rückenbeschwe r den hätten deutlich zugenommen. Diese Aus sage ist nicht näher begründet worden, weshalb vorliegend auf den detaillierten Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. E.
3.2.2) abzustellen ist, welchem aktenkundig eingehende Untersuchungen zu grunde liegen und aufgrund dessen keine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheits zustandes ersichtlich ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. L.___ überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5)
Bezüglich der
im Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 d iagnostizierte n chronische n Niereninsuffizienz (vgl. E. 3.2.2) stellte Dr. D.___ am 3. Februar 2014 fest, dass diese momentan stagniere (vgl. E. 3.2.3) . Entspre chend fehlt es auch hier an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zu standes.
Was den Hinweis von Dr. D.___ betrifft, die Beschwerdeführerin habe eine De pression entwickelt (vgl. E. 3.2.3), so wurde auch diese Aussage nicht näher be gründet und fehlen jegliche Befunde, die solches nahe legen würden. Zudem zeigte er keine Verschlechterung der bereits 2009 erwähnten sekundären De press ion (vgl. E. 3.1.7) auf .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde (Urk. 1) gemachte Hin weis betreffend die Sprachschwier igkeiten der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des in Frage stehende n Nichteintreten s
nicht von Relevanz ist. Eben so wenig vermag das behauptete Verhalten des Vermieters respektive der Famili en angehörigen der Beschwerdeführerin (S.
1 f.) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu begründen.
4.3
Zusammenfassend ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum nicht glaub haft gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung nicht gegeben sind. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 ; BGE 130 V 71 E.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn an genommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
E. 1.4 und Ziff. 1.5). Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis von Dr. L.___ in seinem Schreiben vom 9. April
2014 (vgl. E.
3.2.4), wonach bei ihm der Ein druck ent standen sei, die Rückenbeschwe r den hätten deutlich zugenommen. Diese Aus sage ist nicht näher begründet worden, weshalb vorliegend auf den detaillierten Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. E.
3.2.2) abzustellen ist, welchem aktenkundig eingehende Untersuchungen zu grunde liegen und aufgrund dessen keine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheits zustandes ersichtlich ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. L.___ überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5)
Bezüglich der
im Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 d iagnostizierte n chronische n Niereninsuffizienz (vgl. E. 3.2.2) stellte Dr. D.___ am 3. Februar 2014 fest, dass diese momentan stagniere (vgl. E. 3.2.3) . Entspre chend fehlt es auch hier an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zu standes.
Was den Hinweis von Dr. D.___ betrifft, die Beschwerdeführerin habe eine De pression entwickelt (vgl. E. 3.2.3), so wurde auch diese Aussage nicht näher be gründet und fehlen jegliche Befunde, die solches nahe legen würden. Zudem zeigte er keine Verschlechterung der bereits 2009 erwähnten sekundären De press ion (vgl. E. 3.1.7) auf .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde (Urk. 1) gemachte Hin weis betreffend die Sprachschwier igkeiten der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des in Frage stehende n Nichteintreten s
nicht von Relevanz ist. Eben so wenig vermag das behauptete Verhalten des Vermieters respektive der Famili en angehörigen der Beschwerdeführerin (S.
1 f.) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu begründen.
E. 1.6 und Ziff. 1.7).
E. 1.7 ).
E. 2 ) erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Angelegenheit zwecks Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 1). Gleic hzeitig reichte sie dem Gericht einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 3/2) ein. Mit Vernehmlas sun g vom 2 7. Mai 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2015 (Urk.
13) mit ge teilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk.
2) ging die Be schwer deführerin davon aus, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dar gelegt worden, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1).
E. 2.2 ). Ist eine anspruchs er heb liche Änderung
seitens d er versicherte n Person nicht glaubhaft gemacht, so tritt der Versicherer auf die Neuanmeldung nicht ein.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 2. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet dem nach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs.
E. 3 Am 9. Juli 2007 bestätigten die genannten Ärzte die am 7. Mai 2007 gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3.1.2) und berichteten über eine Linderung der Schmerzen unter Medikation und Physiotherapie . Sie empfahlen bei weiterhin persistieren den Beschwerden eine Infiltration der Fa c ettengelenke L5/S 1. Ferner attestierten s ie eine zweiwöchige Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 7/9 /10).
E. 3.1 .
E. 3.1.2 Mit Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/8/8-9) stellten
Dr. med. A.___, Assis tenz arzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___,
folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosa k rales Schmerzsyndrom, differenziald iagnostisch:
Iliosakralgelenk - Syndrom rechts bei Status nach Facettengelenks infil
tra tion L4/5 rechts
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter Belastung und wäh rend der kalten Jahreszeit unter starken Schmerzen, im Ruhezustand respektive im Liegen würden demgegenüber praktisch keine Schmerzen auftreten (S. 1).
E. 3.1.8 Mit Bericht vom 1 5. Februar 2009 (Urk. 7/11/2-5) stellte
Dr. med. E.___, Rheu matolog i e FMH, folgende Diagnose n (Ziff. 1.1) :
-
R ezidivierendes lumbovertebrales / l u mbo spondylogenes Syndrom bei
Über g angsanomalie
-
Coxarthrose rechts
Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. September 2007 bei einem Arbeitsunfall auf den Rücken gefallen sei und dass seither ein chronischer Schmerzzustand bestehe. Die Beschwerdeführerin klage über an dau ernde lumbale Schmerzen in sämtlichen Positionen mit Ausstrahlungen ins rechte G e s äss (Ziff. 1.4) . Sie weise eine verminderte Belastung der Wirbelsäule au f, wobei mit Bezug auf leicht e wechselbelastende Tätigkeiten keine vermin der te Leistungsfähigkeit bestehe und eine Besserung des Gesundheitszustand e s durch Medikamente und Physiotherapie möglich sein sollte, so dass einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nichts im Weg stehen sollte (Ziff.
E. 3.1.9 In seinem Bericht vom 1 9. September 2009 (Urk. 7/25) wies Dr. D.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nur bei starken Schmerzen notfallmässig bei ihm melde und dass er deshalb nicht über genügende Beurteilungsmöglich keiten verfüge, um über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu erteilen. Er habe mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärun gen in eine Spezialklinik zu überweisen, die Beschwerdeführerin sei dort aber nie erschienen (Ziff. 3).
E. 3.1.11 Dr. F.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten in ihrem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/43/6-10) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa z ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fazettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefstand, skoliotische Ausgleichshaltung der
Lendenwirbelsäule
-
Il iopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2010: Kein Hinweis für eine
Diskopathie - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Cox arthro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). Il iosakralgelenke ohne
patho logischen
Befund - B eginnende Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - E rhöhter Antinuklearer Antikörper -Titer von 1: 160, unklare Signifikanz (diffe renzialdiagnostisch unspezifische Kollagenose) -
a ntinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer Differenzierung,
Blutsenkungsreaktion 15mm/h, Humane-Leukozyten-Antigene
B 27
negativ -
Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: Beginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapillaren) - C hronischer Nikotinkonsum - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch im Rahmen un diffe ren zierte r Kollagenose) - Entfernung der Sili k onimplantate aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Er werbs tätigkeit nachgehe und bei der Ausführung von Haushaltstätigkeit en mit Wechselbelastung keine Einschränkung bestehe. Im Rahmen der mechanisch beurteilten Rückenbeschwerden liege wahrscheinlich eine leichte Einschränkung bei schwerer körperlicher Tätigkeit vor, während bezüglich einer mittelschweren W echselbelbelastung von keiner Einschränkung auszugehen sei, sofern eine länger dauernde vorgeneigte Körperstellung sowie wiederholte Lendenwirbel säule n - Flexion vermieden würden (S. 1 und Ziff.
E. 3.2.1 Die im Rahmen der Neuanmeldung erstatteten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
E. 3.2.2 In ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/68/1-2) stellten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, am H.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1): - C hronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
klinisch M yogelosen
Musculus
trapezius, M usculus
gluteus rechts sowie
Tractus
iliotibialis, Hyperl ordosierung und rechtskonvexe Skoliose der
Lendenwirbelsäule -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) subjektiv ohne Erfolg -
MRI der Lendenw irbelsäule vom 5. August 2010: K ein Hinweis für eine
Diskopathie
-
Halswirbelsäule anterior-posterior, lateral vom 2 8. November 2013 :
Keine degenerativen oder entzündlichen Veränder ungen. Normales
Alignement und regelrechte Darstellung der Fa c ettengelenke -
Lendenwirbelsäule
anterior-posterior und lateral vom 2 8. November
2013 : I m Vergleich mit C omputertomographie der Lendenwirbe l säule
vom 8. März 2011 unverändert rechtskon vexe Torsionsskoliose der
Lendenwirbe lsäule. Geringe mehrsegmentale ventrale Spondylose.
Fa c etten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 - Pangonarth rose beidseits linksbetont, Röntgen vom 2 8. November 2013 -
klinisch aktuell asymptomatisch
-
Kniegelenk anterior-posterior /lateral und Patella ax ial beidseits vom 2 8.
November 2013: Gonarth rose mit Gelenkspaltverschmälerung im
medialen femorotibialen Kompartiment beidseits (links › rechts).
Femoropatellarar throse beidseits lateral betont - L eichte Coxarth rose beidseitig
Beckenüber sicht vom 2 8. November 2013: M ässige Coxarthrose rechts
mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophytenbildungen . Geri nge
Coxarthrose links. Regelrechte Darstellung beider Iliosakralgelenke - V erdacht auf beginnende Kollagenose, EM vom Juli 2010 -
Labor vom Juli 2010: Antinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Blutsenkungsreaktion
E. 3.2.3 Im Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/67) führte Dr. D.___ aus, die Beschwer deführerin beklage sich seit mehreren Jahren über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie lumbale Schmerzen, weshalb sie fast ständig Schmerz mittel nehmen müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine De pression entwickelt und nehme deshalb Antidepressiva ein. Bezüglich der vom H.___ diagnostizierten Niereninsuffizienz hielt Dr. D.___ fest, diese erscheine momentan stagniert.
E. 3.2.4 Mit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenem Schreiben vom 9. April 2014 (Urk. 3/2) berichtete Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, er habe
die Beschwerdeführerin vom August 2011 b is März 2012 wegen Nieren b e schwer den
behandelt. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2014 sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass die Beschwerden deut lich zugenommen hätten und die chronischen Schmerzen invalidisierenden Charakter aufweisen würden, wes halb auch leichte Hausarbeiten nur noch teil w eise möglich seien. Zudem klage die Beschwerdeführerin über rasche allge meine Erschöpfung sowie Konzentra tions schwäche. 4.
E. 4 Im Bericht vom 1 9. Juli 2007 (Urk. 7/9/7) nannte
Dr.
B.___
folgende Diag no se n :
-
C hronisches lumbosakrales Überlastungssyndrom
Konvergenzstörung L4/5 und L5/S1 recht s differenzialdiagnostisch
mit Iliosakralgelenk -Beteiligung)
Des Weiteren berichtete
er über die gleichentags erfolg t e Infiltration der Fa c etten L5/S1 und L4/5.
E. 4.1 Für ein E intreten auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten Leistungsanspruchs genügt nicht das Glaubhaftmachen jeder belie bigen Änderung des Gesundheitszustandes, vielmehr wird eine erhebliche Ver änderung vorausgesetzt (vgl. E.
E. 4.2 Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 3 1. März 2011 abstützte (vgl. E. 3.1.2-3.1.11) mit den Berichten des H.___ sowie von Dres . D.___ und L.___, welche nach Erlass be sag ter Verfügung erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-3.2.4), so zeigt sich bei der Beschwerde führerin keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.
Sowohl die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 verfassten Berichte
als auch der Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 nannten ein chro nisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom, eine beidseitige Cox- und Gonararthrose sowie einen Verdacht auf Kolla genose als Diagnosen .
Eine Veränderung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (vgl. E.
3.2.3) gemachte n Hinweis, die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule und lumbale Schmerzen, weshalb sie auf die Einnahme von Schmerz mittel n angewiesen sei. Bereits die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 da tierenden ärztlichen Berichte erwähn t en starke Schmerzen sowie die Einnahme respektive Verschreibung von schmerzstillenden Medikamenten (vgl. Urk. 7/8/8; Urk. 7/8/10;
Urk. 7/9/3 Ziff. 1. 5;
Urk. 7/9/10;
Urk. 7/11/3 Ziff. 1. 5,
Urk. 7 /32/7 -8
Ziff.
E. 4.3 Zusammenfassend ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum nicht glaub haft gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung nicht gegeben sind. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 5 Mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 7/ 8/ 10) stellten
die Ärzte der Klinik C.___ folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch:
Iliosa kralgelenk -Syndrom rechts:
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration
L4/5 rechts
Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich wegen in letzter Zeit zunehmende r Schmerzen im rechten lumbosakralen Bereich gemeldet. Zu dem habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie Schulter- und Arm schmerzen
g eklagt. Die Ärzte attestierten überdies eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 4. September bis 1 5. Oktober 2007.
E. 6 Im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/8/11-12) wiederholten die
Dres . A.___ und B.___ ihre Diagnos e vom 2 4. September 2007 (vgl. E. 3.1.5). Sie hielten zudem fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach der letzten intramuskulären Triamcort -Applikation eine Beschwerdelinderung im Bereich der Lendenwir bel säule eingetreten . Sodann verweisen sie auf die Ergebnisse der MRI-Unter such ung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. September 2007 (Hyperlordose und rechtskonvexe Skoliose; kein Nachweis einer Spinalkanalstenose, Diskushernie oder sonstige Neurokompression; keine Zeichen einer ISG-Arthritis).
E. 10 (Urk. 7/32/6-9) stellten Dr. med. F.___, Oberärz tin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt am H.___, Rheuma klinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diag nosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf undifferenzierte Kollag e nose -
humorale Aktivität (Blutsenkungsreaktion 22mm/h), a ntinuklearer
Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Raynaud-Syndrom, keine Sicca Symptomatik - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fa c ettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefst and, skoliotische Ausgleichsha ltung der Lenden wirbel säule,
I liopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. M ai 2010: Dehydratation der Ban d
scheibe L2/3, L3/4 sowie L5/S 1. Leichte Hypertrophie der Ligamenta
flava, leichte degenerative Veränderungen der Fa c ettengelenke der
unte
ren Lendenwirbelsäule - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Coxarth ro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). I liosakralgelenke ohne
patho logischen Befund
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch undif ferenz iert te Kollage nose) - B eginnende Gonarthrose rechts
Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit drei oder vier Jahren tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte und Schmerzen in beiden Knien sowie geringere Beschwerden in den Ellbogen auf treten . Bei den Schmerzen handle es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um einen Dauerschmerz, wobei dieser
vor allem beim Gehen und langen Sitzen auftrete und Liegen sowie Ruhen Linderung bringe (Ziff. 1.4). Die Ärzte attes tier ten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe sowie ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit in eine r an gepasste n leic hte n bis mittelschwere n Tätigkeit, wobei das Hantieren mit Lasten über 15 kg sowie längerdauerndes Verharren mit vorgeneigtem und/oder ver drehtem Oberkörper nicht mehr zumutbar sei (Ziff.
E. 15 mm/h, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Labor vom 2 8. November 2013: Antinuklearer Antikörper 1:80,
R heumafaktor negativ, C3/C4 normwertig, Blutsenkungsreaktion 24
mm/h
klinisch aktuell: K ein Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik, keine
Morgensteifigkeit -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: B eginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapi lla ren) -
Hand beidseitig vom 2 8. November 2013: K ein Nachweis degenerativer
oder entzündlicher Veränderungen - C hronische Niereninsuffizienz Kidney
Disease
Outcomes
Quality Initiative
Sta dium II-III - am ehesten Folge eines langjährigen Konsums von
nichtsteroidale n An ti rheumatika - intermittie rende Mikrohämaturie, keine Pro t e inurie - Nebendiagnosen - c hronischer Nikotinkonsum - Entfernung von S i lik onimplantaten aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass aufgrund der normwertige n Entzündungs parameter sowie der Röntgenbilder aktuell kein Hinweis für eine entzündliche, rheumatische Erkrankung als Ursache der Rückenschmerzen vorliege. Vielmehr seien die chronischen cervico
- und lumbospondylogenen Beschwerden durch eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie eine Fehlform der Lendenwirbel säule sekundär bedingt. In therapeutischer Hinsicht wurde ambulante Physio the rapie mit Instruktion eines Heimprogramms zur Verbesserung der muskulä ren Stabili sation der Lendenwirbelsäule sowie Haltungskorrektur empfohlen (S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00433 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertre ten durch lic . Iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, arbeitete als Küchenhilfe und Raum pfle gerin, zuletzt im Rahmen eines vom 1 6. April bis 1 5. Oktober 2007 befristeten Anstellungsverhältnis ses bei der Gemeindeverwaltung Z.___, wobei der letzte Arbeitstag auf den 2 1. September 2007 fiel
(Urk. 7/ 10/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3).
Am 8. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden am Rüc ken, an den Knien und Ellbogen zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung an (Urk. 7/2; Urk. 7/12).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3 1. März 2011 (Urk. 7/55) einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Am 2 2. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Lei s tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/61) . Mit Schreiben vom 1. Novem ber 2013 (Urk. 7/64) forderte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte ver schiedene medizinische Berichte (Urk. 7/67 -
68) einreichte. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2 .
Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Angelegenheit zwecks Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 1). Gleic hzeitig reichte sie dem Gericht einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 3/2) ein. Mit Vernehmlas sun g vom 2 7. Mai 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2015 (Urk.
13) mit ge teilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn an genommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk.
2) ging die Be schwer deführerin davon aus, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dar gelegt worden, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der rentenabweisen den Verfügung verschlechtert. Die bisherigen Beschwerden hätten zugenommen und die chronischen Schmerzen hätten invalidisierenden Charakter . Zudem leide sie unter starken Depressionen (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 2. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet dem nach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erlass d er rentenabweisenden Verfügung am 3 1. März 2011 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 2 1. März 2014 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert haben. 3. 3.1 3.1 .1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 3 1. März 2011 (Urk. 2) lagen im Wes ent lichen folgende med izinische Berichte zugrunde: 3.1.2
Mit Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/8/8-9) stellten
Dr. med. A.___, Assis tenz arzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___,
folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosa k rales Schmerzsyndrom, differenziald iagnostisch:
Iliosakralgelenk - Syndrom rechts bei Status nach Facettengelenks infil
tra tion L4/5 rechts
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter Belastung und wäh rend der kalten Jahreszeit unter starken Schmerzen, im Ruhezustand respektive im Liegen würden demgegenüber praktisch keine Schmerzen auftreten (S. 1). 3.1 . 3
Am 9. Juli 2007 bestätigten die genannten Ärzte die am 7. Mai 2007 gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3.1.2) und berichteten über eine Linderung der Schmerzen unter Medikation und Physiotherapie . Sie empfahlen bei weiterhin persistieren den Beschwerden eine Infiltration der Fa c ettengelenke L5/S 1. Ferner attestierten s ie eine zweiwöchige Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 7/9 /10). 3.1. 4
Im Bericht vom 1 9. Juli 2007 (Urk. 7/9/7) nannte
Dr.
B.___
folgende Diag no se n :
-
C hronisches lumbosakrales Überlastungssyndrom
Konvergenzstörung L4/5 und L5/S1 recht s differenzialdiagnostisch
mit Iliosakralgelenk -Beteiligung)
Des Weiteren berichtete
er über die gleichentags erfolg t e Infiltration der Fa c etten L5/S1 und L4/5. 3.1. 5
Mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 7/ 8/ 10) stellten
die Ärzte der Klinik C.___ folgende Diagnose n :
-
C hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch:
Iliosa kralgelenk -Syndrom rechts:
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration
L4/5 rechts
Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich wegen in letzter Zeit zunehmende r Schmerzen im rechten lumbosakralen Bereich gemeldet. Zu dem habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie Schulter- und Arm schmerzen
g eklagt. Die Ärzte attestierten überdies eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 4. September bis 1 5. Oktober 2007. 3.1. 6
Im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/8/11-12) wiederholten die
Dres . A.___ und B.___ ihre Diagnos e vom 2 4. September 2007 (vgl. E. 3.1.5). Sie hielten zudem fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach der letzten intramuskulären Triamcort -Applikation eine Beschwerdelinderung im Bereich der Lendenwir bel säule eingetreten . Sodann verweisen sie auf die Ergebnisse der MRI-Unter such ung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. September 2007 (Hyperlordose und rechtskonvexe Skoliose; kein Nachweis einer Spinalkanalstenose, Diskushernie oder sonstige Neurokompression; keine Zeichen einer ISG-Arthritis). 3.1. 7
Am 2 1. Januar 2009 stellte
Dr. med. D.___, folgende Diag no se n (Urk. 7/9/2 -5
Ziff. 1.1) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
C hronisches Lumbosakral -Syndrom, differenzialdiagnostisch:
Ili osakral ge
lenk -Syndrom rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
R ezidivierende Bauchschmerzen mit Magenbrennen
-
Status nach Histerektomie
-
Tendenz zur depressiven Entwicklung
-
Poliarthropathie wie Knie- und Ellbogenschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2003 an rezi divierenden, zeitweise starken lumbosakralen Schmerzen, welche in den letzten zwei Jahren deutlich zugen ommen hätten. Es bestehe der Eindruck einer leiden den Patientin mit
sekundärer Depression (Ziff. 1.4). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1 6. August 2007 und hielt gleichzeitig fest, die Be schwerdeführerin könne wahrscheinlich nach erfolgter medizinischer Abklä rung und entsprechender Therapie einer leichten bis mittelschweren beruflichen Tätig keit in einem 50%-Pensum nachgehen (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.1.8
Mit Bericht vom 1 5. Februar 2009 (Urk. 7/11/2-5) stellte
Dr. med. E.___, Rheu matolog i e FMH, folgende Diagnose n (Ziff. 1.1) :
-
R ezidivierendes lumbovertebrales / l u mbo spondylogenes Syndrom bei
Über g angsanomalie
-
Coxarthrose rechts
Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. September 2007 bei einem Arbeitsunfall auf den Rücken gefallen sei und dass seither ein chronischer Schmerzzustand bestehe. Die Beschwerdeführerin klage über an dau ernde lumbale Schmerzen in sämtlichen Positionen mit Ausstrahlungen ins rechte G e s äss (Ziff. 1.4) . Sie weise eine verminderte Belastung der Wirbelsäule au f, wobei mit Bezug auf leicht e wechselbelastende Tätigkeiten keine vermin der te Leistungsfähigkeit bestehe und eine Besserung des Gesundheitszustand e s durch Medikamente und Physiotherapie möglich sein sollte, so dass einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nichts im Weg stehen sollte (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8).
3.1.9
In seinem Bericht vom 1 9. September 2009 (Urk. 7/25) wies Dr. D.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nur bei starken Schmerzen notfallmässig bei ihm melde und dass er deshalb nicht über genügende Beurteilungsmöglich keiten verfüge, um über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu erteilen. Er habe mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärun gen in eine Spezialklinik zu überweisen, die Beschwerdeführerin sei dort aber nie erschienen (Ziff. 3). 3.1. 10
Im Bericht vom 2 8. Juli 20 10 (Urk. 7/32/6-9) stellten Dr. med. F.___, Oberärz tin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt am H.___, Rheuma klinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diag nosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf undifferenzierte Kollag e nose -
humorale Aktivität (Blutsenkungsreaktion 22mm/h), a ntinuklearer
Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Raynaud-Syndrom, keine Sicca Symptomatik - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fa c ettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefst and, skoliotische Ausgleichsha ltung der Lenden wirbel säule,
I liopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. M ai 2010: Dehydratation der Ban d
scheibe L2/3, L3/4 sowie L5/S 1. Leichte Hypertrophie der Ligamenta
flava, leichte degenerative Veränderungen der Fa c ettengelenke der
unte
ren Lendenwirbelsäule - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Coxarth ro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). I liosakralgelenke ohne
patho logischen Befund
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch undif ferenz iert te Kollage nose) - B eginnende Gonarthrose rechts
Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit drei oder vier Jahren tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte und Schmerzen in beiden Knien sowie geringere Beschwerden in den Ellbogen auf treten . Bei den Schmerzen handle es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um einen Dauerschmerz, wobei dieser
vor allem beim Gehen und langen Sitzen auftrete und Liegen sowie Ruhen Linderung bringe (Ziff. 1.4). Die Ärzte attes tier ten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe sowie ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit in eine r an gepasste n leic hte n bis mittelschwere n Tätigkeit, wobei das Hantieren mit Lasten über 15 kg sowie längerdauerndes Verharren mit vorgeneigtem und/oder ver drehtem Oberkörper nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.1.11
Dr. F.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten in ihrem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/43/6-10) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
Status nach Fa z ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fazettengelenksdysfunktion -
Beckenschiefstand, skoliotische Ausgleichshaltung der
Lendenwirbelsäule
-
Il iopsoassc h wäche links -
MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2010: Kein Hinweis für eine
Diskopathie - L eichte Coxarthrose beidseitig -
Beckenübersicht vom 2 1. April 2010: Mässige Cox arthro se beidseits.
Coxa
profunda beidseits (li nks › re chts). Il iosakralgelenke ohne
patho logischen
Befund - B eginnende Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: - E rhöhter Antinuklearer Antikörper -Titer von 1: 160, unklare Signifikanz (diffe renzialdiagnostisch unspezifische Kollagenose) -
a ntinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer Differenzierung,
Blutsenkungsreaktion 15mm/h, Humane-Leukozyten-Antigene
B 27
negativ -
Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: Beginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapillaren) - C hronischer Nikotinkonsum - U nklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch im Rahmen un diffe ren zierte r Kollagenose) - Entfernung der Sili k onimplantate aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Er werbs tätigkeit nachgehe und bei der Ausführung von Haushaltstätigkeit en mit Wechselbelastung keine Einschränkung bestehe. Im Rahmen der mechanisch beurteilten Rückenbeschwerden liege wahrscheinlich eine leichte Einschränkung bei schwerer körperlicher Tätigkeit vor, während bezüglich einer mittelschweren W echselbelbelastung von keiner Einschränkung auszugehen sei, sofern eine länger dauernde vorgeneigte Körperstellung sowie wiederholte Lendenwirbel säule n - Flexion vermieden würden (S. 1 und Ziff. 1.7). 3.2 3.2.1
Die im Rahmen der Neuanmeldung erstatteten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 3.2.2
In ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/68/1-2) stellten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, am H.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1): - C hronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom -
klinisch M yogelosen
Musculus
trapezius, M usculus
gluteus rechts sowie
Tractus
iliotibialis, Hyperl ordosierung und rechtskonvexe Skoliose der
Lendenwirbelsäule -
Status nach Fa c ettengelenksinfiltration L4/5 am 1 9. Juli 2007 (Klinik C.___) subjektiv ohne Erfolg -
MRI der Lendenw irbelsäule vom 5. August 2010: K ein Hinweis für eine
Diskopathie
-
Halswirbelsäule anterior-posterior, lateral vom 2 8. November 2013 :
Keine degenerativen oder entzündlichen Veränder ungen. Normales
Alignement und regelrechte Darstellung der Fa c ettengelenke -
Lendenwirbelsäule
anterior-posterior und lateral vom 2 8. November
2013 : I m Vergleich mit C omputertomographie der Lendenwirbe l säule
vom 8. März 2011 unverändert rechtskon vexe Torsionsskoliose der
Lendenwirbe lsäule. Geringe mehrsegmentale ventrale Spondylose.
Fa c etten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 - Pangonarth rose beidseits linksbetont, Röntgen vom 2 8. November 2013 -
klinisch aktuell asymptomatisch
-
Kniegelenk anterior-posterior /lateral und Patella ax ial beidseits vom 2 8.
November 2013: Gonarth rose mit Gelenkspaltverschmälerung im
medialen femorotibialen Kompartiment beidseits (links › rechts).
Femoropatellarar throse beidseits lateral betont - L eichte Coxarth rose beidseitig
Beckenüber sicht vom 2 8. November 2013: M ässige Coxarthrose rechts
mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophytenbildungen . Geri nge
Coxarthrose links. Regelrechte Darstellung beider Iliosakralgelenke - V erdacht auf beginnende Kollagenose, EM vom Juli 2010 -
Labor vom Juli 2010: Antinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer
Differenzierung, Blutsenkungsreaktion 15 mm/h, Humane-Leukozyten-
Antigene
B 27 neg ativ -
Labor vom 2 8. November 2013: Antinuklearer Antikörper 1:80,
R heumafaktor negativ, C3/C4 normwertig, Blutsenkungsreaktion 24
mm/h
klinisch aktuell: K ein Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik, keine
Morgensteifigkeit -
Kapillarmikroskopie vom 1 6. August 2010: B eginnende organische
Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapi lla ren) -
Hand beidseitig vom 2 8. November 2013: K ein Nachweis degenerativer
oder entzündlicher Veränderungen - C hronische Niereninsuffizienz Kidney
Disease
Outcomes
Quality Initiative
Sta dium II-III - am ehesten Folge eines langjährigen Konsums von
nichtsteroidale n An ti rheumatika - intermittie rende Mikrohämaturie, keine Pro t e inurie - Nebendiagnosen - c hronischer Nikotinkonsum - Entfernung von S i lik onimplantaten aufgrund Infekt im Jahre 1994
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass aufgrund der normwertige n Entzündungs parameter sowie der Röntgenbilder aktuell kein Hinweis für eine entzündliche, rheumatische Erkrankung als Ursache der Rückenschmerzen vorliege. Vielmehr seien die chronischen cervico
- und lumbospondylogenen Beschwerden durch eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie eine Fehlform der Lendenwirbel säule sekundär bedingt. In therapeutischer Hinsicht wurde ambulante Physio the rapie mit Instruktion eines Heimprogramms zur Verbesserung der muskulä ren Stabili sation der Lendenwirbelsäule sowie Haltungskorrektur empfohlen (S. 2). 3.2.3
Im Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/67) führte Dr. D.___ aus, die Beschwer deführerin beklage sich seit mehreren Jahren über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie lumbale Schmerzen, weshalb sie fast ständig Schmerz mittel nehmen müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine De pression entwickelt und nehme deshalb Antidepressiva ein. Bezüglich der vom H.___ diagnostizierten Niereninsuffizienz hielt Dr. D.___ fest, diese erscheine momentan stagniert. 3.2.4
Mit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenem Schreiben vom 9. April 2014 (Urk. 3/2) berichtete Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, er habe
die Beschwerdeführerin vom August 2011 b is März 2012 wegen Nieren b e schwer den
behandelt. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2014 sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass die Beschwerden deut lich zugenommen hätten und die chronischen Schmerzen invalidisierenden Charakter aufweisen würden, wes halb auch leichte Hausarbeiten nur noch teil w eise möglich seien. Zudem klage die Beschwerdeführerin über rasche allge meine Erschöpfung sowie Konzentra tions schwäche. 4. 4.1
Für ein E intreten auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten Leistungsanspruchs genügt nicht das Glaubhaftmachen jeder belie bigen Änderung des Gesundheitszustandes, vielmehr wird eine erhebliche Ver änderung vorausgesetzt (vgl. E.
1.1; BGE 130 V 71 E.
2.2). Ist eine anspruchs er heb liche Änderung
seitens d er versicherte n Person nicht glaubhaft gemacht, so tritt der Versicherer auf die Neuanmeldung nicht ein. 4.2
Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 3 1. März 2011 abstützte (vgl. E. 3.1.2-3.1.11) mit den Berichten des H.___ sowie von Dres . D.___ und L.___, welche nach Erlass be sag ter Verfügung erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-3.2.4), so zeigt sich bei der Beschwerde führerin keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.
Sowohl die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 verfassten Berichte
als auch der Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 nannten ein chro nisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom, eine beidseitige Cox- und Gonararthrose sowie einen Verdacht auf Kolla genose als Diagnosen .
Eine Veränderung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (vgl. E.
3.2.3) gemachte n Hinweis, die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule und lumbale Schmerzen, weshalb sie auf die Einnahme von Schmerz mittel n angewiesen sei. Bereits die vor der Verfügung vom 3 1. März 2011 da tierenden ärztlichen Berichte erwähn t en starke Schmerzen sowie die Einnahme respektive Verschreibung von schmerzstillenden Medikamenten (vgl. Urk. 7/8/8; Urk. 7/8/10;
Urk. 7/9/3 Ziff. 1. 5;
Urk. 7/9/10;
Urk. 7/11/3 Ziff. 1. 5,
Urk. 7 /32/7 -8
Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis von Dr. L.___ in seinem Schreiben vom 9. April
2014 (vgl. E.
3.2.4), wonach bei ihm der Ein druck ent standen sei, die Rückenbeschwe r den hätten deutlich zugenommen. Diese Aus sage ist nicht näher begründet worden, weshalb vorliegend auf den detaillierten Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. E.
3.2.2) abzustellen ist, welchem aktenkundig eingehende Untersuchungen zu grunde liegen und aufgrund dessen keine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheits zustandes ersichtlich ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. L.___ überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5)
Bezüglich der
im Bericht des H.___ vom 1 3. Dezember 2013 d iagnostizierte n chronische n Niereninsuffizienz (vgl. E. 3.2.2) stellte Dr. D.___ am 3. Februar 2014 fest, dass diese momentan stagniere (vgl. E. 3.2.3) . Entspre chend fehlt es auch hier an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zu standes.
Was den Hinweis von Dr. D.___ betrifft, die Beschwerdeführerin habe eine De pression entwickelt (vgl. E. 3.2.3), so wurde auch diese Aussage nicht näher be gründet und fehlen jegliche Befunde, die solches nahe legen würden. Zudem zeigte er keine Verschlechterung der bereits 2009 erwähnten sekundären De press ion (vgl. E. 3.1.7) auf .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde (Urk. 1) gemachte Hin weis betreffend die Sprachschwier igkeiten der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des in Frage stehende n Nichteintreten s
nicht von Relevanz ist. Eben so wenig vermag das behauptete Verhalten des Vermieters respektive der Famili en angehörigen der Beschwerdeführerin (S.
1 f.) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu begründen.
4.3
Zusammenfassend ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum nicht glaub haft gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung nicht gegeben sind. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais