Sachverhalt
1.
1.1
Der 1949 geborene X.___
machte in der Y.___ eine Ausbildung als De korateur. Seit seiner Einreise am 1 6. Dezember 2005 hält er sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf, ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 6.3.1). Am 5. November 2007 meldete er sich bei der da mals zuständigen Sozialversicherungs anstalt des Kantons
Z.___, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug
an (Urk. 8/6), welches Begehren mit Verfügung vom 1 4. April 2008 abgewiesen wurde (Urk. 8/2 3), weil die versicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt waren.
Der Mitteilung vom 22. November 2011 (Urk. 8/42) sowie der weiteren Akten lage ist zu entnehmen, dass dem Versicherten - nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und weiterhin fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sogenannte rentenlose Ergänzungsleis tung en im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) zuge sprochen wurden (vgl. Urk.
8/46/2 Ziff.
2.2.1, Bemerkung auf Urk. 8/73/1, Urk.
8/75-76, Urk. 8/77/3, Urk. 8/80). Am 28. Dezember 2011 stellte der Versicherte Antrag auf Zusprache einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/46 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 ab (Urk. 8/62). Das vom zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten am 5. Juni 2013 gestellte Gesuch um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 8/68) hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Juli 2013 gut (Urk. 8/72). 1.2
Am 1 6. Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum B ezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 8/73 -74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 8/79-81) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung
seines Hausarztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin
am 1 5. April 2014 Beschwerde und be an tragte sinngemäss,
die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die neue Anmeldung prüfe und medizinische Abklärungen vor nehme (Urk. 1, Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) .
Innert gerichtlich angesetzter Frist (Ge richtsverfügung vom 2. Juni 2014 [ Urk. 9 ])
teilte der Beschwerdeführer – unter Beilage des Aufhebungsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 12) – am 1 7. Juni 2014 (Urk.
11) mit, dass die Beistandschaft aufgeho ben worden, er voll handlungsfähig und zur Prozessführung berechtigt sei. Mit Zu schrift vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
13) teilte Dr. A.___ mit, dass er den Beschwer de führer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete, sondern ihm lediglich aus sprachlichen Gründen helfe . Die Be schwerdegegnerin erhielt am 2 5. Juni 2014
Kenntnis der Eingaben des Be schwerdeführers
(Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorab ist festzustellen, dass die durch die Vormundschaftsbehörde C .___ errich tete Beistandschaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B .___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
12) auf ge hoben wurde . Der
Beschwerdeführer ist demnach in seiner Handlungs fähig keit nicht mehr eingeschränkt und zur Prozessführung berechtigt. A uf seine Beschwerde ist ohne Weiteres
einzutreten.
Angesichts der Mitteilung von Dr. A.___, dass er fälschlicherweise als Vertreter des Beschwerdeführers erfasst wurde (Urk. 13), ist das Rubrum entsprechend an zupassen. 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herab gesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu an meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach ver halts zu sorgen is t, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi onsgesuch oder in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.5
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin wei sen) . 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 5. März 2014 trat die Beschwerde geg nerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert h ab en (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er infolge der erlittenen Folter an einer ausgeprägten Angsterkrankung mit Phobien leide und daher nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit gehen könne. Ohne Begleitung sei er nicht in der Lage, wichtige Aufgaben (wie etwa ein en Hausarzt besuch oder
die Kreislauf-Trainingstherapie) wahrnehmen zu können . Die Angsterkrankung habe sich seit dem Umzug nach D.___ verschlimmert (Urk. 1). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustandes glaubhaft zu machen vermochte, wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62)
und der Nichtein tre tens ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2014
(Urk.
2) mass geb lich ist . 3. 3 .1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom
4. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/51 Ziff. 1.1) : - Koronare Herzkrankheit - Dyspnoe NYHA III, Herzinsuffizienz - schwer eingeschränkte Auswurffraktion (EF) des dilatierten linken Ventrikels bei Status nach Vorderwandinfarkt am 5. Dezember 2005 - Status nach Ramus
interventricularis
anterior
p ercutaneous
coronary
intervention
(RIVA-PCI) als Akutintervention in Istanbul - Status nach Defibrillator (ICD)-Implantation am 2 2. Au gust 2006 (F.___) aus prophylaktischen Gründen - Status nach Batteriewechsel am 1 4. Mai 20 10 - COPD Typ chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnende m Lungen emphysem - schwere Diffusionsstörung - langjähriger Nikotinabusus mit Stopp seit einigen Wochen - rezidivierende Infektexazerbationen
und Pneumonitiden oder bronchiti sche Infekte - unter Langzeit- Bactrim -Gabe gebessert
Der behandelnde Arzt
bescheinigte eine seit Juli 2006 bestehende 100%ige Ar beits un fähigkeit
und wies auf die „ deutlich limitierte “ Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers bei körperlicher Arbeit hin (Ziff. 1.6-1.7). Zur Hilfsbedürftigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, weil er dazu auch nicht befragt wurde. 3 .2
Anlässlich der telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle Z.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 8/5 3) betreffend die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers teilte der Beistand mit, dass der Beschwerdeführer allein lebe, kein Deutsch spreche und isoliert sei. Mangels Deutschkenntnisse n sei es dem Beschwerde füh rer nicht möglich, den Haushalt und administrative Arbeiten selber zu orga ni sieren. Die fe hlenden Deutschkenntnisse und eine posttraumatische Belastungs störung seien die Gründe, weshalb er Angst habe, alleine aus dem Haus zu gehen. Er habe bis vor K urzem in psychologischer Behandlung gestanden .
Der Beistand verneinte am 1. Februar 2012 ein en Bedarf des Beschwerdeführers an einer regelmässi gen erheblichen Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und –lie gen, Essen, in der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, in der Fortbewe gung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem
gab
er an, der Beschwerdeführer bedürfe keine r ständige n persönliche n Über wachung und Pflege. 3 .3
Die Psychotherapeutin G.___ hielt im Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/ 55- 5 6) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils mit den öffentlichen Ver kehrsmittel n zu den Therapiestunden angereist sei . Kognitive Einschränkungen, welche dies verunmöglicht hätten, hätten
keine vor gelegen . Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl
die Notwendigkeit von Haushalt tätig keiten erkennen, doch
sei er je nach psychi schem Zustand nicht in der Lage,
diese
zu bewältigen. 3.4
Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___
nahm am 8. März 2012 (Urk. 8/57/2) Stellung zu den medizinischen Unterlagen . Sie führte aus, der Be schwerdeführer sei in allen Alltagsverrichtungen weitestgehend selbständig. Es seien keine Diagnosen oder Befunde erwähnt, die eine psychische oder kogni tive Beeinträchtigung belegen würden; auch liessen sich keine Hinweise für eine relevante psychische Störung finden. Die Unterstützung durch den Beistand sei offensichtlich begründet
durch die fehlenden Deutschkenntnisse und die Iso la tion; dabei
handle es sich aber nicht um gesundheitsbedingte Einschränkungen, sondern um psychosoziale Faktoren, die keine Hilflosenentschädigung begrün de te n. 3 . 5
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62) wies die IV-Stelle Z.___ das Begehren um Hilflosenent schädi gung mit der Be gründung ab, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Unterlagen zufolge keine kognitiven Einschränkungen habe. Es liege keine Hilf losigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Alltagsverrichtungen im Sinne der Invali denversicherung selbständig und in der Lage, die Notwendigkeit von Haushalts arbeiten zu erkennen, was bezüglich einer lebenspraktischen Be gleitung mass gebend sei. Vorliegend seien psychosoziale Faktoren (wie etwa mang elnde Deutschkenntnisse) für seine
soziale Isolation verantwort lich. 4 . 4 . 1
In seinem neuen Begehren um Hilflosenentschädigung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der erlittenen Folter und des langen Gefängnisaufenthaltes an Herz- und Lungenproblemen zu leiden. Er habe Mühe mit Leuten in Kontakt zu kommen und sei isoliert. Daher benötige er Be gleitung und sei auf einen Übersetzer angewiesen (Ziff. 5.2- 5.3). Weiter führte er aus, dass er aufgrund der Herzprobleme seit Mai 2011 dreimal wö chentlich auf die Hilfe Dritter in der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso be dürfe er der Dritthilfe für Familien- und Kultur krei sbesuche (Ziff. 4).
Am 5. Februar 2014 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen
seiner chronischen Erkrankung im Winter sehr Mühe habe und daher nach I.___ in die Ferien gehen wolle. Dort würde er von einer Kollegin betreut werden (Urk. 8/74).
4. 2
Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer im We sentlichen das bereits Ausgeführte (siehe Urk. 8/80/1-2). So teilte er a m 1. März 2014 (Urk. 8/80/1) mit, dass er nach wie vor an einer posttraumatischen Belas tungsstörung leide und aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht in der Lage sei, seine lebenspraktischen Angelegenheiten zu besorgen. Die fehlenden Deutschkenntnisse und seine Erkrankung würden ihn isolieren. Er finde sich im gesellschaftlichen Leben nicht zu Recht und benötige Hilfe . Am 1 0. März 2014 (Urk. 8/80/2) berichtete er wiederum von seiner Vergangen heit und be tonte er neut, dass er jemanden brauche, der seine Muttersprache spreche. 5.
5.1
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Neu anmeldung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) noch im Zuge des Einwand ver fahrens (Urk. 8/80/1-2) eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszu stan des glaubhaft machte und dies auch nicht behauptete . Er nahm einzig Bezug auf gesundheitliche Beschwerden, die bereits in der En t scheidfindung der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden . So ist mit Blick auf die ge klagten Herz- und Lungenbeschwerden zu erwähnen, dass be reits Dr. E.___ am 4. Dezem ber 2011 eine koronare Herzkrankheit und eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem des COPD Typ us diagnostiziert hatte
(siehe Urk. 8/51, E.
3.1 hievor). Vorlie gend geht ausserdem aus keinem aktenkundigen aktuellen Arztbericht hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde führers – wie er geltend machte (vgl. Urk.
1 S.
2) – seit dem Umzug nach D.___
verschlechtert hat.
Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen bereits von der IV-Stelle Z.___
berücksichtigt wurden, wird zudem daraus ersichtlich, dass
er an gab, seit Januar 2011 beziehungswiese Mai 2011 die Hilfe Dritter zu benöti gen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 4) . Denn damit bezog er
den
geltend gemachte n
Hilfe bedarf auf einen Zeitraum vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012
zurück .
Ebenso ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder der Neuanmeldung noc h seinem Einwandschreiben Beweismittel (insbesondere aktuelle Arztbe richte) beilegte, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert hat.
Bei dieser Ausgangslage ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2014 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.
5.2
Auch war
die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, dem Beschwerdeführer unter An drohung von Säumnisfolgen
eine angemessene Frist zur Einreichu ng von Be weismitteln anzusetzen.
Die Rechtsprechung verlangt hiefür, dass die vom An sprecher angerufenen, aber nicht beigebrachten Beweismittel geeignet sind, den Eintretenstatbestand glaub haft nachzuweisen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Be schwer deführer hat in seinem neuen Leistungsgesuch ebenso wie im Vorbe scheid- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erforderliche Tatsachenän de rung nichts ausgeführt und eine solche nicht einmal behauptet. Er hat weder Be weismittel aufgelegt noch auf Be richte verwiesen, die Anhaltspunkte für seit Erlass der Verfügung vom 27.
Apri l 2012 eingetretene Veränderungen geben könnten. Damit ist er seiner Obliegenheit, massgebliche Revisionsgründe glaub haft zu machen, in keiner Weise nachgekommen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, ihm vor Erlass der angefochtenen Ver fügung nochmals Gele gen heit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 4. April 2008 abgewiesen wurde (Urk. 8/2
E. 1.1 Vorab ist festzustellen, dass die durch die Vormundschaftsbehörde C .___ errich tete Beistandschaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B .___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
12) auf ge hoben wurde . Der
Beschwerdeführer ist demnach in seiner Handlungs fähig keit nicht mehr eingeschränkt und zur Prozessführung berechtigt. A uf seine Beschwerde ist ohne Weiteres
einzutreten.
Angesichts der Mitteilung von Dr. A.___, dass er fälschlicherweise als Vertreter des Beschwerdeführers erfasst wurde (Urk. 13), ist das Rubrum entsprechend an zupassen.
E. 1.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
E. 1.3 Mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herab gesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu an meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach ver halts zu sorgen is t, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi onsgesuch oder in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin wei sen) . 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 5. März 2014 trat die Beschwerde geg nerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert h ab en (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er infolge der erlittenen Folter an einer ausgeprägten Angsterkrankung mit Phobien leide und daher nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit gehen könne. Ohne Begleitung sei er nicht in der Lage, wichtige Aufgaben (wie etwa ein en Hausarzt besuch oder
die Kreislauf-Trainingstherapie) wahrnehmen zu können . Die Angsterkrankung habe sich seit dem Umzug nach D.___ verschlimmert (Urk. 1). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustandes glaubhaft zu machen vermochte, wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62)
und der Nichtein tre tens ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2014
(Urk.
2) mass geb lich ist . 3. 3 .1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom
4. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/51 Ziff. 1.1) : - Koronare Herzkrankheit - Dyspnoe NYHA III, Herzinsuffizienz - schwer eingeschränkte Auswurffraktion (EF) des dilatierten linken Ventrikels bei Status nach Vorderwandinfarkt am 5. Dezember 2005 - Status nach Ramus
interventricularis
anterior
p ercutaneous
coronary
intervention
(RIVA-PCI) als Akutintervention in Istanbul - Status nach Defibrillator (ICD)-Implantation am 2 2. Au gust 2006 (F.___) aus prophylaktischen Gründen - Status nach Batteriewechsel am 1 4. Mai 20 10 - COPD Typ chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnende m Lungen emphysem - schwere Diffusionsstörung - langjähriger Nikotinabusus mit Stopp seit einigen Wochen - rezidivierende Infektexazerbationen
und Pneumonitiden oder bronchiti sche Infekte - unter Langzeit- Bactrim -Gabe gebessert
Der behandelnde Arzt
bescheinigte eine seit Juli 2006 bestehende 100%ige Ar beits un fähigkeit
und wies auf die „ deutlich limitierte “ Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers bei körperlicher Arbeit hin (Ziff. 1.6-1.7). Zur Hilfsbedürftigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, weil er dazu auch nicht befragt wurde. 3 .2
Anlässlich der telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle Z.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 8/5 3) betreffend die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers teilte der Beistand mit, dass der Beschwerdeführer allein lebe, kein Deutsch spreche und isoliert sei. Mangels Deutschkenntnisse n sei es dem Beschwerde füh rer nicht möglich, den Haushalt und administrative Arbeiten selber zu orga ni sieren. Die fe hlenden Deutschkenntnisse und eine posttraumatische Belastungs störung seien die Gründe, weshalb er Angst habe, alleine aus dem Haus zu gehen. Er habe bis vor K urzem in psychologischer Behandlung gestanden .
Der Beistand verneinte am 1. Februar 2012 ein en Bedarf des Beschwerdeführers an einer regelmässi gen erheblichen Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und –lie gen, Essen, in der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, in der Fortbewe gung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem
gab
er an, der Beschwerdeführer bedürfe keine r ständige n persönliche n Über wachung und Pflege. 3 .3
Die Psychotherapeutin G.___ hielt im Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/ 55- 5 6) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils mit den öffentlichen Ver kehrsmittel n zu den Therapiestunden angereist sei . Kognitive Einschränkungen, welche dies verunmöglicht hätten, hätten
keine vor gelegen . Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl
die Notwendigkeit von Haushalt tätig keiten erkennen, doch
sei er je nach psychi schem Zustand nicht in der Lage,
diese
zu bewältigen.
E. 3 ), weil die versicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt waren.
Der Mitteilung vom 22. November 2011 (Urk. 8/42) sowie der weiteren Akten lage ist zu entnehmen, dass dem Versicherten - nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und weiterhin fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sogenannte rentenlose Ergänzungsleis tung en im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) zuge sprochen wurden (vgl. Urk.
8/46/2 Ziff.
2.2.1, Bemerkung auf Urk. 8/73/1, Urk.
8/75-76, Urk. 8/77/3, Urk. 8/80). Am 28. Dezember 2011 stellte der Versicherte Antrag auf Zusprache einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/46 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 ab (Urk. 8/62). Das vom zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten am 5. Juni 2013 gestellte Gesuch um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 8/68) hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Juli 2013 gut (Urk. 8/72).
E. 3.1 hievor). Vorlie gend geht ausserdem aus keinem aktenkundigen aktuellen Arztbericht hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde führers – wie er geltend machte (vgl. Urk.
1 S.
2) – seit dem Umzug nach D.___
verschlechtert hat.
Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen bereits von der IV-Stelle Z.___
berücksichtigt wurden, wird zudem daraus ersichtlich, dass
er an gab, seit Januar 2011 beziehungswiese Mai 2011 die Hilfe Dritter zu benöti gen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 4) . Denn damit bezog er
den
geltend gemachte n
Hilfe bedarf auf einen Zeitraum vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012
zurück .
Ebenso ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder der Neuanmeldung noc h seinem Einwandschreiben Beweismittel (insbesondere aktuelle Arztbe richte) beilegte, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert hat.
Bei dieser Ausgangslage ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2014 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.
5.2
Auch war
die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, dem Beschwerdeführer unter An drohung von Säumnisfolgen
eine angemessene Frist zur Einreichu ng von Be weismitteln anzusetzen.
Die Rechtsprechung verlangt hiefür, dass die vom An sprecher angerufenen, aber nicht beigebrachten Beweismittel geeignet sind, den Eintretenstatbestand glaub haft nachzuweisen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Be schwer deführer hat in seinem neuen Leistungsgesuch ebenso wie im Vorbe scheid- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erforderliche Tatsachenän de rung nichts ausgeführt und eine solche nicht einmal behauptet. Er hat weder Be weismittel aufgelegt noch auf Be richte verwiesen, die Anhaltspunkte für seit Erlass der Verfügung vom 27.
Apri l 2012 eingetretene Veränderungen geben könnten. Damit ist er seiner Obliegenheit, massgebliche Revisionsgründe glaub haft zu machen, in keiner Weise nachgekommen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, ihm vor Erlass der angefochtenen Ver fügung nochmals Gele gen heit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 3.4 Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___
nahm am 8. März 2012 (Urk. 8/57/2) Stellung zu den medizinischen Unterlagen . Sie führte aus, der Be schwerdeführer sei in allen Alltagsverrichtungen weitestgehend selbständig. Es seien keine Diagnosen oder Befunde erwähnt, die eine psychische oder kogni tive Beeinträchtigung belegen würden; auch liessen sich keine Hinweise für eine relevante psychische Störung finden. Die Unterstützung durch den Beistand sei offensichtlich begründet
durch die fehlenden Deutschkenntnisse und die Iso la tion; dabei
handle es sich aber nicht um gesundheitsbedingte Einschränkungen, sondern um psychosoziale Faktoren, die keine Hilflosenentschädigung begrün de te n. 3 . 5
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62) wies die IV-Stelle Z.___ das Begehren um Hilflosenent schädi gung mit der Be gründung ab, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Unterlagen zufolge keine kognitiven Einschränkungen habe. Es liege keine Hilf losigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Alltagsverrichtungen im Sinne der Invali denversicherung selbständig und in der Lage, die Notwendigkeit von Haushalts arbeiten zu erkennen, was bezüglich einer lebenspraktischen Be gleitung mass gebend sei. Vorliegend seien psychosoziale Faktoren (wie etwa mang elnde Deutschkenntnisse) für seine
soziale Isolation verantwort lich. 4 . 4 . 1
In seinem neuen Begehren um Hilflosenentschädigung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der erlittenen Folter und des langen Gefängnisaufenthaltes an Herz- und Lungenproblemen zu leiden. Er habe Mühe mit Leuten in Kontakt zu kommen und sei isoliert. Daher benötige er Be gleitung und sei auf einen Übersetzer angewiesen (Ziff. 5.2- 5.3). Weiter führte er aus, dass er aufgrund der Herzprobleme seit Mai 2011 dreimal wö chentlich auf die Hilfe Dritter in der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso be dürfe er der Dritthilfe für Familien- und Kultur krei sbesuche (Ziff. 4).
Am 5. Februar 2014 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen
seiner chronischen Erkrankung im Winter sehr Mühe habe und daher nach I.___ in die Ferien gehen wolle. Dort würde er von einer Kollegin betreut werden (Urk. 8/74).
4. 2
Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer im We sentlichen das bereits Ausgeführte (siehe Urk. 8/80/1-2). So teilte er a m 1. März 2014 (Urk. 8/80/1) mit, dass er nach wie vor an einer posttraumatischen Belas tungsstörung leide und aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht in der Lage sei, seine lebenspraktischen Angelegenheiten zu besorgen. Die fehlenden Deutschkenntnisse und seine Erkrankung würden ihn isolieren. Er finde sich im gesellschaftlichen Leben nicht zu Recht und benötige Hilfe . Am 1 0. März 2014 (Urk. 8/80/2) berichtete er wiederum von seiner Vergangen heit und be tonte er neut, dass er jemanden brauche, der seine Muttersprache spreche. 5.
5.1
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Neu anmeldung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) noch im Zuge des Einwand ver fahrens (Urk. 8/80/1-2) eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszu stan des glaubhaft machte und dies auch nicht behauptete . Er nahm einzig Bezug auf gesundheitliche Beschwerden, die bereits in der En t scheidfindung der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden . So ist mit Blick auf die ge klagten Herz- und Lungenbeschwerden zu erwähnen, dass be reits Dr. E.___ am 4. Dezem ber 2011 eine koronare Herzkrankheit und eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem des COPD Typ us diagnostiziert hatte
(siehe Urk. 8/51, E.
E. 6 ) .
Innert gerichtlich angesetzter Frist (Ge richtsverfügung vom 2. Juni 2014 [ Urk.
E. 9 ])
teilte der Beschwerdeführer – unter Beilage des Aufhebungsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
E. 12 ) – am 1 7. Juni 2014 (Urk.
11) mit, dass die Beistandschaft aufgeho ben worden, er voll handlungsfähig und zur Prozessführung berechtigt sei. Mit Zu schrift vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
13) teilte Dr. A.___ mit, dass er den Beschwer de führer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete, sondern ihm lediglich aus sprachlichen Gründen helfe . Die Be schwerdegegnerin erhielt am 2 5. Juni 2014
Kenntnis der Eingaben des Be schwerdeführers
(Urk.
E. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
Dispositiv
- 1.1 Der 1949 geborene X.___ machte in der Y.___ eine Ausbildung als De korateur. Seit seiner Einreise am 1
- Dezember 2005 hält er sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf, ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein ( vgl. Urk. 8/6 Ziff. 6.3.1). Am
- November 2007 meldete er sich bei der da mals zuständigen Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/6) , welches Begehren mit Verfügung vom 1
- April 2008 abgewiesen wurde ( Urk. 8/2 3 ), weil die versicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt waren. Der Mitteilung vom 22. November 2011 (Urk. 8/42) sowie der weiteren Akten lage ist zu entnehmen, dass dem Versicherten - nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und weiterhin fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sogenannte rentenlose Ergänzungsleis tung en im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) zuge sprochen wurden (vgl. Urk. 8/46/2 Ziff. 2.2.1, Bemerkung auf Urk. 8/73/1, Urk. 8/75-76 , Urk. 8/77/3, Urk. 8/80). Am 28. Dezember 2011 stellte der Versicherte Antrag auf Zusprache einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/46 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___ , IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 ab (Urk. 8/62). Das vom zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten am 5. Juni 2013 gestellte Gesuch um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 8/68) hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Juli 2013 gut (Urk. 8/72). 1.2 Am 1
- Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum B ezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 8/73 -74 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren ( Urk. 8/79-81) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- März 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2 ).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seines Hausarztes, Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin am 1
- April 2014 Beschwerde und be an tragte sinngemäss , die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die neue Anmeldung prüfe und medizinische Abklärungen vor nehme ( Urk. 1 , Urk. 5 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) . Innert gerichtlich angesetzter Frist ( Ge richtsverfügung vom
- Juni 2014 [ Urk. 9 ] ) teilte der Beschwerdeführer – unter Beilage des Aufhebungsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 12 ) – am 1
- Juni 2014 ( Urk. 11) mit, dass die Beistandschaft aufgeho ben worden, er voll handlungsfähig und zur Prozessführung berechtigt sei. Mit Zu schrift vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 13) teilte Dr. A.___ mit, dass er den Beschwer de führer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete , sondern ihm lediglich aus sprachlichen Gründen helfe . Die Be schwerdegegnerin erhielt am 2
- Juni 2014 Kenntnis der Eingaben des Be schwerdeführers ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Vorab ist festzustellen, dass die durch die Vormundschaftsbehörde C .___ errich tete Beistandschaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B .___ vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 12) auf ge hoben wurde . Der Beschwerdeführer ist demnach in seiner Handlungs fähig keit nicht mehr eingeschränkt und zur Prozessführung berechtigt. A uf seine Beschwerde ist ohne Weiteres einzutreten. Angesichts der Mitteilung von Dr. A.___ , dass er fälschlicherweise als Vertreter des Beschwerdeführers erfasst wurde (Urk. 13), ist das Rubrum entsprechend an zupassen. 1.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen ). 1.3 Mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herab gesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu an meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach ver halts zu sorgen is t, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi onsgesuch oder in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen ). 1.5 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin wei sen ) .
- 2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2
- März 2014 trat die Beschwerde geg nerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Z.___ vom 2
- April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert h ab en ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er infolge der erlittenen Folter an einer ausgeprägten Angsterkrankung mit Phobien leide und daher nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit gehen könne. Ohne Begleitung sei er nicht in der Lage , wichtige Aufgaben (wie etwa ein en Hausarzt besuch oder die Kreislauf-Trainingstherapie) wahrnehmen zu können . Die Angsterkrankung habe sich seit dem Umzug nach D.___ verschlimmert ( Urk. 1). 2.3 Strittig ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustandes glaubhaft zu machen vermochte , wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___ , IV-Stelle , vom 2
- April 2012 (Urk. 8/62) und der Nichtein tre tens ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2
- März 2014 (Urk. 2) mass geb lich ist .
- 3 .1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom
- Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 8/51 Ziff. 1.1) : - Koronare Herzkrankheit - Dyspnoe NYHA III, Herzinsuffizienz - schwer eingeschränkte Auswurffraktion (EF) des dilatierten linken Ventrikels bei Status nach Vorderwandinfarkt am
- Dezember 2005 - Status nach Ramus interventricularis anterior p ercutaneous coronary intervention (RIVA-PCI) als Akutintervention in Istanbul - Status nach Defibrillator (ICD)-Implantation am 2
- Au gust 2006 ( F.___ ) aus prophylaktischen Gründen - Status nach Batteriewechsel am 1
- Mai 20 10 - COPD Typ chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnende m Lungen emphysem - schwere Diffusionsstörung - langjähriger Nikotinabusus mit Stopp seit einigen Wochen - rezidivierende Infektexazerbationen und Pneumonitiden oder bronchiti sche Infekte - unter Langzeit- Bactrim -Gabe gebessert Der behandelnde Arzt bescheinigte eine seit Juli 2006 bestehende 100%ige Ar beits un fähigkeit und wies auf die „ deutlich limitierte “ Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers bei körperlicher Arbeit hin ( Ziff. 1.6-1.7). Zur Hilfsbedürftigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, weil er dazu auch nicht befragt wurde. 3 .2 Anlässlich der telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle Z.___ vom 1
- Januar 2012 ( Urk. 8/5 3 ) betreffend die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers teilte der Beistand mit, dass der Beschwerdeführer allein lebe, kein Deutsch spreche und isoliert sei. Mangels Deutschkenntnisse n sei es dem Beschwerde füh rer nicht möglich , den Haushalt und administrative Arbeiten selber zu orga ni sieren. Die fe hlenden Deutschkenntnisse und eine posttraumatische Belastungs störung seien die Gründe , weshalb er Angst habe, alleine aus dem Haus zu gehen. Er habe bis vor K urzem in psychologischer Behandlung gestanden . Der Beistand verneinte am 1. Februar 2012 ein en Bedarf des Beschwerdeführers an einer regelmässi gen erheblichen Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und –lie gen, Essen, in der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, in der Fortbewe gung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer bedürfe keine r ständige n persönliche n Über wachung und Pflege. 3 .3 Die Psychotherapeutin G.___ hielt im Bericht vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 8/ 55- 5 6 ) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils mit den öffentlichen Ver kehrsmittel n zu den Therapiestunden angereist sei . Kognitive Einschränkungen, welche dies verunmöglicht hätten, hätten keine vor gelegen . Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl die Notwendigkeit von Haushalt tätig keiten erkennen, doch sei er je nach psychi schem Zustand nicht in der Lage, diese zu bewältigen. 3.4 Dr. med. H.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___ nahm am
- März 2012 ( Urk. 8/57/2 ) Stellung zu den medizinischen Unterlagen . Sie führte aus, der Be schwerdeführer sei in allen Alltagsverrichtungen weitestgehend selbständig. Es seien keine Diagnosen oder Befunde erwähnt, die eine psychische oder kogni tive Beeinträchtigung belegen würden; auch liessen sich keine Hinweise für eine relevante psychische Störung finden. Die Unterstützung durch den Beistand sei offensichtlich begründet durch die fehlenden Deutschkenntnisse und die Iso la tion; dabei handle es sich aber nicht um gesundheitsbedingte Einschränkungen, sondern um psychosoziale Faktoren, die keine Hilflosenentschädigung begrün de te n. 3 . 5 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2
- April 2012 ( Urk. 8/62) wies die IV-Stelle Z.___ das Begehren um Hilflosenent schädi gung mit der Be gründung ab, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Unterlagen zufolge keine kognitiven Einschränkungen habe. Es liege keine Hilf losigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Alltagsverrichtungen im Sinne der Invali denversicherung selbständig und in der Lage, die Notwendigkeit von Haushalts arbeiten zu erkennen, was bezüglich einer lebenspraktischen Be gleitung mass gebend sei. Vorliegend seien psychosoziale Faktoren (wie etwa mang elnde Deutschkenntnisse) für seine soziale Isolation verantwort lich. 4 . 4 . 1 In seinem neuen Begehren um Hilflosenentschädigung vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 8/73) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der erlittenen Folter und des langen Gefängnisaufenthaltes an Herz- und Lungenproblemen zu leiden. Er habe Mühe mit Leuten in Kontakt zu kommen und sei isoliert. Daher benötige er Be gleitung und sei auf einen Übersetzer angewiesen ( Ziff. 5.2- 5.3 ). Weiter führte er aus, dass er aufgrund der Herzprobleme seit Mai 2011 dreimal wö chentlich auf die Hilfe Dritter in der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso be dürfe er der Dritthilfe für Familien- und Kultur krei sbesuche ( Ziff. 4). Am
- Februar 2014 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen seiner chronischen Erkrankung im Winter sehr Mühe habe und daher nach I.___ in die Ferien gehen wolle. Dort würde er von einer Kollegin betreut werden ( Urk. 8/74).
- 2 Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer im We sentlichen das bereits Ausgeführte (siehe Urk. 8/80/1-2). So teilte er a m
- März 2014 ( Urk. 8/80/1) mit , dass er nach wie vor an einer posttraumatischen Belas tungsstörung leide und aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht in der Lage sei, seine lebenspraktischen Angelegenheiten zu besorgen. Die fehlenden Deutschkenntnisse und seine Erkrankung würden ihn isolieren. Er finde sich im gesellschaftlichen Leben nicht zu Recht und benötige Hilfe . Am 1
- März 2014 ( Urk. 8/80/2) berichtete er wiederum von seiner Vergangen heit und be tonte er neut , dass er jemanden brauche, der seine Muttersprache spreche.
- 5.1 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Neu anmeldung vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 8/73) noch im Zuge des Einwand ver fahrens ( Urk. 8/80/1-2) eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszu stan des glaubhaft machte und dies auch nicht behauptete . Er nahm einzig Bezug auf gesundheitliche Beschwerden, die bereits in der En t scheidfindung der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden . So ist mit Blick auf die ge klagten Herz- und Lungenbeschwerden zu erwähnen, dass be reits Dr. E.___ am
- Dezem ber 2011 eine koronare Herzkrankheit und eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem des COPD Typ us diagnostiziert hatte (siehe Urk. 8/51, E. 3.1 hievor ). Vorlie gend geht ausserdem aus keinem aktenkundigen aktuellen Arztbericht hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde führers – wie er geltend machte ( vgl. Urk. 1 S. 2 ) – seit dem Umzug nach D.___ verschlechtert hat. Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen bereits von der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden, wird zudem daraus ersichtlich, dass er an gab, seit Januar 2011 beziehungswiese Mai 2011 die Hilfe Dritter zu benöti gen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 4) . Denn damit bezog er den geltend gemachte n Hilfe bedarf auf einen Zeitraum vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Z.___ vom 2
- April 2012 zurück . Ebenso ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder der Neuanmeldung noc h seinem Einwandschreiben Beweismittel (insbesondere aktuelle Arztbe richte ) beilegte, die geeignet gewesen wären zu belegen , dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert hat. Bei dieser Ausgangslage ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2014 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. 5.2 Auch war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, dem Beschwerdeführer unter An drohung von Säumnisfolgen eine angemessene Frist zur Einreichu ng von Be weismitteln anzusetzen. Die Rechtsprechung verlangt hiefür , dass die vom An sprecher angerufenen, aber nicht beigebrachten Beweismittel geeignet sind, den Eintretenstatbestand glaub haft nachzuweisen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Be schwer deführer hat in seinem neuen Leistungsgesuch ebenso wie im Vorbe scheid- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erforderliche Tatsachenän de rung nichts ausgeführt und eine solche nicht einmal behauptet. Er hat weder Be weismittel aufgelegt noch auf Be richte verwiesen, die Anhaltspunkte für seit Erlass der Verfügung vom 27. Apri l 2012 eingetretene Veränderungen geben könnten. Damit ist er seiner Obliegenheit, massgebliche Revisionsgründe glaub haft zu machen, in keiner Weise nachgekommen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, ihm vor Erlass der angefochtenen Ver fügung nochmals Gele gen heit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
- Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00431 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
30. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1949 geborene X.___
machte in der Y.___ eine Ausbildung als De korateur. Seit seiner Einreise am 1 6. Dezember 2005 hält er sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf, ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 6.3.1). Am 5. November 2007 meldete er sich bei der da mals zuständigen Sozialversicherungs anstalt des Kantons
Z.___, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug
an (Urk. 8/6), welches Begehren mit Verfügung vom 1 4. April 2008 abgewiesen wurde (Urk. 8/2 3), weil die versicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt waren.
Der Mitteilung vom 22. November 2011 (Urk. 8/42) sowie der weiteren Akten lage ist zu entnehmen, dass dem Versicherten - nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und weiterhin fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sogenannte rentenlose Ergänzungsleis tung en im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) zuge sprochen wurden (vgl. Urk.
8/46/2 Ziff.
2.2.1, Bemerkung auf Urk. 8/73/1, Urk.
8/75-76, Urk. 8/77/3, Urk. 8/80). Am 28. Dezember 2011 stellte der Versicherte Antrag auf Zusprache einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/46 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 ab (Urk. 8/62). Das vom zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten am 5. Juni 2013 gestellte Gesuch um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 8/68) hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Juli 2013 gut (Urk. 8/72). 1.2
Am 1 6. Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum B ezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 8/73 -74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 8/79-81) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung
seines Hausarztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin
am 1 5. April 2014 Beschwerde und be an tragte sinngemäss,
die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die neue Anmeldung prüfe und medizinische Abklärungen vor nehme (Urk. 1, Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) .
Innert gerichtlich angesetzter Frist (Ge richtsverfügung vom 2. Juni 2014 [ Urk. 9 ])
teilte der Beschwerdeführer – unter Beilage des Aufhebungsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 12) – am 1 7. Juni 2014 (Urk.
11) mit, dass die Beistandschaft aufgeho ben worden, er voll handlungsfähig und zur Prozessführung berechtigt sei. Mit Zu schrift vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
13) teilte Dr. A.___ mit, dass er den Beschwer de führer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete, sondern ihm lediglich aus sprachlichen Gründen helfe . Die Be schwerdegegnerin erhielt am 2 5. Juni 2014
Kenntnis der Eingaben des Be schwerdeführers
(Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorab ist festzustellen, dass die durch die Vormundschaftsbehörde C .___ errich tete Beistandschaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B .___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
12) auf ge hoben wurde . Der
Beschwerdeführer ist demnach in seiner Handlungs fähig keit nicht mehr eingeschränkt und zur Prozessführung berechtigt. A uf seine Beschwerde ist ohne Weiteres
einzutreten.
Angesichts der Mitteilung von Dr. A.___, dass er fälschlicherweise als Vertreter des Beschwerdeführers erfasst wurde (Urk. 13), ist das Rubrum entsprechend an zupassen. 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herab gesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu an meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sach ver halts zu sorgen is t, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi onsgesuch oder in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.5
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin wei sen) . 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 5. März 2014 trat die Beschwerde geg nerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert h ab en (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er infolge der erlittenen Folter an einer ausgeprägten Angsterkrankung mit Phobien leide und daher nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit gehen könne. Ohne Begleitung sei er nicht in der Lage, wichtige Aufgaben (wie etwa ein en Hausarzt besuch oder
die Kreislauf-Trainingstherapie) wahrnehmen zu können . Die Angsterkrankung habe sich seit dem Umzug nach D.___ verschlimmert (Urk. 1). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustandes glaubhaft zu machen vermochte, wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Z.___, IV-Stelle, vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62)
und der Nichtein tre tens ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2014
(Urk.
2) mass geb lich ist . 3. 3 .1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom
4. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/51 Ziff. 1.1) : - Koronare Herzkrankheit - Dyspnoe NYHA III, Herzinsuffizienz - schwer eingeschränkte Auswurffraktion (EF) des dilatierten linken Ventrikels bei Status nach Vorderwandinfarkt am 5. Dezember 2005 - Status nach Ramus
interventricularis
anterior
p ercutaneous
coronary
intervention
(RIVA-PCI) als Akutintervention in Istanbul - Status nach Defibrillator (ICD)-Implantation am 2 2. Au gust 2006 (F.___) aus prophylaktischen Gründen - Status nach Batteriewechsel am 1 4. Mai 20 10 - COPD Typ chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnende m Lungen emphysem - schwere Diffusionsstörung - langjähriger Nikotinabusus mit Stopp seit einigen Wochen - rezidivierende Infektexazerbationen
und Pneumonitiden oder bronchiti sche Infekte - unter Langzeit- Bactrim -Gabe gebessert
Der behandelnde Arzt
bescheinigte eine seit Juli 2006 bestehende 100%ige Ar beits un fähigkeit
und wies auf die „ deutlich limitierte “ Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers bei körperlicher Arbeit hin (Ziff. 1.6-1.7). Zur Hilfsbedürftigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, weil er dazu auch nicht befragt wurde. 3 .2
Anlässlich der telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle Z.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 8/5 3) betreffend die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers teilte der Beistand mit, dass der Beschwerdeführer allein lebe, kein Deutsch spreche und isoliert sei. Mangels Deutschkenntnisse n sei es dem Beschwerde füh rer nicht möglich, den Haushalt und administrative Arbeiten selber zu orga ni sieren. Die fe hlenden Deutschkenntnisse und eine posttraumatische Belastungs störung seien die Gründe, weshalb er Angst habe, alleine aus dem Haus zu gehen. Er habe bis vor K urzem in psychologischer Behandlung gestanden .
Der Beistand verneinte am 1. Februar 2012 ein en Bedarf des Beschwerdeführers an einer regelmässi gen erheblichen Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und –lie gen, Essen, in der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, in der Fortbewe gung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem
gab
er an, der Beschwerdeführer bedürfe keine r ständige n persönliche n Über wachung und Pflege. 3 .3
Die Psychotherapeutin G.___ hielt im Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/ 55- 5 6) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils mit den öffentlichen Ver kehrsmittel n zu den Therapiestunden angereist sei . Kognitive Einschränkungen, welche dies verunmöglicht hätten, hätten
keine vor gelegen . Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl
die Notwendigkeit von Haushalt tätig keiten erkennen, doch
sei er je nach psychi schem Zustand nicht in der Lage,
diese
zu bewältigen. 3.4
Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___
nahm am 8. März 2012 (Urk. 8/57/2) Stellung zu den medizinischen Unterlagen . Sie führte aus, der Be schwerdeführer sei in allen Alltagsverrichtungen weitestgehend selbständig. Es seien keine Diagnosen oder Befunde erwähnt, die eine psychische oder kogni tive Beeinträchtigung belegen würden; auch liessen sich keine Hinweise für eine relevante psychische Störung finden. Die Unterstützung durch den Beistand sei offensichtlich begründet
durch die fehlenden Deutschkenntnisse und die Iso la tion; dabei
handle es sich aber nicht um gesundheitsbedingte Einschränkungen, sondern um psychosoziale Faktoren, die keine Hilflosenentschädigung begrün de te n. 3 . 5
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 8/62) wies die IV-Stelle Z.___ das Begehren um Hilflosenent schädi gung mit der Be gründung ab, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Unterlagen zufolge keine kognitiven Einschränkungen habe. Es liege keine Hilf losigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Alltagsverrichtungen im Sinne der Invali denversicherung selbständig und in der Lage, die Notwendigkeit von Haushalts arbeiten zu erkennen, was bezüglich einer lebenspraktischen Be gleitung mass gebend sei. Vorliegend seien psychosoziale Faktoren (wie etwa mang elnde Deutschkenntnisse) für seine
soziale Isolation verantwort lich. 4 . 4 . 1
In seinem neuen Begehren um Hilflosenentschädigung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der erlittenen Folter und des langen Gefängnisaufenthaltes an Herz- und Lungenproblemen zu leiden. Er habe Mühe mit Leuten in Kontakt zu kommen und sei isoliert. Daher benötige er Be gleitung und sei auf einen Übersetzer angewiesen (Ziff. 5.2- 5.3). Weiter führte er aus, dass er aufgrund der Herzprobleme seit Mai 2011 dreimal wö chentlich auf die Hilfe Dritter in der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso be dürfe er der Dritthilfe für Familien- und Kultur krei sbesuche (Ziff. 4).
Am 5. Februar 2014 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen
seiner chronischen Erkrankung im Winter sehr Mühe habe und daher nach I.___ in die Ferien gehen wolle. Dort würde er von einer Kollegin betreut werden (Urk. 8/74).
4. 2
Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer im We sentlichen das bereits Ausgeführte (siehe Urk. 8/80/1-2). So teilte er a m 1. März 2014 (Urk. 8/80/1) mit, dass er nach wie vor an einer posttraumatischen Belas tungsstörung leide und aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht in der Lage sei, seine lebenspraktischen Angelegenheiten zu besorgen. Die fehlenden Deutschkenntnisse und seine Erkrankung würden ihn isolieren. Er finde sich im gesellschaftlichen Leben nicht zu Recht und benötige Hilfe . Am 1 0. März 2014 (Urk. 8/80/2) berichtete er wiederum von seiner Vergangen heit und be tonte er neut, dass er jemanden brauche, der seine Muttersprache spreche. 5.
5.1
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Neu anmeldung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/73) noch im Zuge des Einwand ver fahrens (Urk. 8/80/1-2) eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszu stan des glaubhaft machte und dies auch nicht behauptete . Er nahm einzig Bezug auf gesundheitliche Beschwerden, die bereits in der En t scheidfindung der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden . So ist mit Blick auf die ge klagten Herz- und Lungenbeschwerden zu erwähnen, dass be reits Dr. E.___ am 4. Dezem ber 2011 eine koronare Herzkrankheit und eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem des COPD Typ us diagnostiziert hatte
(siehe Urk. 8/51, E.
3.1 hievor). Vorlie gend geht ausserdem aus keinem aktenkundigen aktuellen Arztbericht hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde führers – wie er geltend machte (vgl. Urk.
1 S.
2) – seit dem Umzug nach D.___
verschlechtert hat.
Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen bereits von der IV-Stelle Z.___
berücksichtigt wurden, wird zudem daraus ersichtlich, dass
er an gab, seit Januar 2011 beziehungswiese Mai 2011 die Hilfe Dritter zu benöti gen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 4) . Denn damit bezog er
den
geltend gemachte n
Hilfe bedarf auf einen Zeitraum vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Z.___
vom 2 7. April 2012
zurück .
Ebenso ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder der Neuanmeldung noc h seinem Einwandschreiben Beweismittel (insbesondere aktuelle Arztbe richte) beilegte, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert hat.
Bei dieser Ausgangslage ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2014 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.
5.2
Auch war
die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, dem Beschwerdeführer unter An drohung von Säumnisfolgen
eine angemessene Frist zur Einreichu ng von Be weismitteln anzusetzen.
Die Rechtsprechung verlangt hiefür, dass die vom An sprecher angerufenen, aber nicht beigebrachten Beweismittel geeignet sind, den Eintretenstatbestand glaub haft nachzuweisen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Be schwer deführer hat in seinem neuen Leistungsgesuch ebenso wie im Vorbe scheid- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erforderliche Tatsachenän de rung nichts ausgeführt und eine solche nicht einmal behauptet. Er hat weder Be weismittel aufgelegt noch auf Be richte verwiesen, die Anhaltspunkte für seit Erlass der Verfügung vom 27.
Apri l 2012 eingetretene Veränderungen geben könnten. Damit ist er seiner Obliegenheit, massgebliche Revisionsgründe glaub haft zu machen, in keiner Weise nachgekommen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, ihm vor Erlass der angefochtenen Ver fügung nochmals Gele gen heit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder