Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1997, wurde von seiner Mutter im Au gus t 2003 unter anderem unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom
( POS ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gewährte Kosten gut sprache für die Be hand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des An hangs d er Ver ordnung über das Geburtsgebrechen ( GgV
; Kongenitale Hirnstö rungen mit vor wiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz [kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psycho orga ni sches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom ] ; vgl. dazu Ver fügung vom 2 4. Oktober 2003 [Urk. 6/6]; Mitteilung vom 1 8. März 2008 [Urk. 6/13]; Mit teilung vom 4. Juni 2008 [Urk. 6/19] ) . 1.2
Am 2 9. Juni 2013 (Urk. 8/20-21) wurde der Versicherte erneut unter Hinweis auf e in frühkindliches POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahme) angemeldet. In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei der behandelnden Hausärztin und Mutter des Versicherten ein (Urk. 6/24/5-6). Am 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/25) teilte sie der Mutter des Ver si cherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburts gebrechens Zif fer 404 weiterhin bis zum 3 0. November 2017 (2 0. Altersjahr) übernehme. 1.3
Am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/26) ersuchte die Mutter des Versicherten , Dr. med.
Y.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, um Kosten gut sprache für eine Lerntherapie. Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , Ein wand erhob (vgl. dazu Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 6 /34 ) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und lehnte die
anbegehrte Über n ahme der Kosten für die Lerntherapie ab. 2.
Dagegen erhob Dr. med. Y.___ als gesetzliche Vertreterin ihres S ohnes X.___ mit Eingabe vom 15. April 2014 Be schwer de (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 8-9/1-2) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 11. April 2014 sei auf zuheben und es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, rückwirkend die Kosten für die durchgeführte Lern therapie zu über neh men. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
28. Mai
2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die gesetzliche Vertreterin des Versicherten am 2. Juni 2014 (Urk. 7) informiert wurde.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk. 8) legte die gesetzliche Vertreterin einen Bericht der behandelnden Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1), auf. Am 3 0. Juni 2014 (Urk.
13) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellung nahme mit, was der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Juli
2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2 . 1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwer tung zu fördern. 2.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören zunächst die in Art. 12 ff. IVG ge re gelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a IVG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein gliederung oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerbli chen) Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be ein trächtigung zu bewahren. Ferner haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen Mass nahmen. Dieser An spruch besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Aus nahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerbli chen) Aufgabenbereich dienen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bun desrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) erlassen. In dere n Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufge listet.
Nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b). Sowohl die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG als auch diejenigen nach Art. 13 IVG zur Behandlung von Ge burtsgebrechen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg beziehungsweise therapeu tischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3
2.3.1
Bis Ende 2007 hatten zu den Eingliederungsmassnahmen auch die Massnahmen für die besondere Schulung bildungsfähiger Versicherter gehört, die das 20. Alters jahr noch nicht vollendet hatten (Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit . c IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2007). In der IVV hatte der Bun desrat als Massnahmen für die besondere Schulung den Sonderschul unter richt (Art. 8 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007), die Massnahmen zur Er mög lichung des Volksschulbesuchs (Art. 9 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) und die Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschul unter richt (Art. 10 f. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) unterschieden. Nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 10 Abs. 1 IVV übernahm die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Son der
- oder Volksschulunterrichts notwendig waren. Die Massnahmen umfassten nach Art. 10 Abs. 2 IVV Sprachheilbehandlung ( lit . a), Hörtraining und Ablese unterricht ( lit . b) und heilpädagogische Früherziehung ( lit . c). 2.3.2
Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs per 1. Januar 2008 ( Bundesge setz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom
6. Oktober 2006) wurde der ganze Bereich der Sonderschulung den Kanto nen übertragen; diese erhielten die Gesamtverantwortung von der heilpädago gi schen Früherziehung bis zum Abschluss der Sonderschulung. Dementspre chend wurden Art. 19 IVG und die Ausführungsbestimmungen in Art. 8 ff. IVV auf ge ho ben (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga ben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001, BBl 2002 II 2416 f. und 2467 ) . 2.4 2.4 .1
In der Zeit, als der Bereich der besonderen Schulung noch in die Kompetenz der Invalidenversicherung fiel, erfolgte zum einen eine Abgrenzung zwischen der Sonderschulung selbst und den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( altArt . 19 Abs. 2 lit . c IVG, altArt . 8 ter , 9 und 10 Abs. 2 lit . c IVV), die den Schulunterricht begleiteten, ermöglichten oder auf ihn vorbereiteten, und zum andern eine Abgrenzung zwischen den Massnahmen pädagogisch-therapeuti scher Art und den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG.
Das Bundesgericht hielt fest, die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art dienten im Gegensatz zur (Sonder-)Schulung nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern seien da rau f ausgerichtet, die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Schu lung zu mildern und zu beseitigen, wobei der Begriff „therapeutisch“ ver deutliche, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund stehe. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolge da nach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiege (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, 122 V 206 E. 3a, 114 V 22 E. 3a).
Gemäss Bundesgericht war die Frage nach dem Überwiegen des pädagogi schen oder medizinischen Moments im Einzelfall zu beurteilen, sodass dieselbe thera peu tische Vorkehr je nach Kontext entweder eine medizinische Behand lung oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme sein konnte (BGE 114 V 22 E. 3a). Als pädagogisches Moment bezeichnete das Bundesgericht den Aspekt der Er ziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlage mässig gegebenen Möglichkeiten (BGE 114 V 22 E. 2c). 2.4 .2
Auch nach der Ausgliederung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aus der Invalidenversicherung per Anfang 2008 ist deren Abgrenzung von den medizinischen Massnahmen erforderlich. Denn die Ausgliederung hat nicht zur Folge, dass bisher als pädagogisch-therapeutisch qualifizierte Massnahmen neu den medizinischen Massnahmen zugeordnet werden, sondern die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sollen vielmehr neu zu Lasten der Kantone gehen ( vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 107). Die psychomotorischen und logopädischen Therapien, die bis anhin in ge wissen Fällen als medizinische Massnahmen galten, wurden neu in Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG sogar ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen und somit als ausschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen qualifiziert (vgl. Bucher, a.a.O., S.
112 ff.). Daher ist die zitierte bundesgerichtliche Recht sprechung zur Charakterisierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen weiterhin anwendbar (zur Kasuistik vgl. Bucher, a.a.O., S. 106 ff.; Gabriela Riemer- Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Ju gendlichen, Bern 2011, S.
188
f; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00320 vom 17. Septem ber 2014 E. 2 ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung in der an ge fochte nen Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 2) damit, dass eine Lern therapie keine Leistung der In validenversicherung darstelle.
Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer an einem POS nach Ziffer 404 Anhang GgV leidet , für welches Gebrechen grundsätzlich gestützt auf Art. 13 IVG medizinische Massnahmen gewährt werden . 3 .2
D ie gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 8), die medizinischen Befunde und die Argumen tation für die Durchführung der Lerntherapie sei en im Bericht der be han delnden Kinder psy chiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 3. Juni 2014,
beschrieben. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass
angesichts der klassischen Symptomatik des angeborenen Geburtsge bre chens die In validen versicherung auf Anfrage die Kosten einer ergotherapeutischen Be hand lung übernommen hätte. Aufgrund des Alters und der Lernproblematik sei die Lern therapie deutlich zielführender. 4 .
Im Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) hielt Dr. A.___ fest, sie kenne den Be schwerde führer seit 2008 , dies im Zusammenhang mit seinem „früh kind lichen POS“ ( Geburts gebrechen Ziffer 404 ). Dank seiner hohen Intelligenz seien bis lang - ab ge sehen von einer Ergotherapie in de r früheren Kindheit sowie einer
Medikation mit Methyl phenidat - nur wenige Massnahmen erforderlich gewe sen. Den noch bestünden Symptome im Zusammenhang mit seinem Grundleiden, die sich auf seine schulischen Leistungen auswirkten und insgesamt einen hohen Mehraufwand er forderten. Im Vordergrund s tünd en die Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (sich organisieren, planen, Strukturen einhalten und Ge dächt nis [Aufbauen von Erinnerungshilfen]). Der Beschwerdeführer besuche aktu ell die vierte Klasse des Gymnasiums, wo gerade diese Fähigkeiten aus ge spro chen wichtig seien.
Der Beschwerdeführer habe in einer Lerntherapie bei Frau lic . phil. B.___ an den oben erwähnten Schwierigkeiten arbeiten und viel profitieren kön nen. Oft schicke sie Jugendliche mit dieser Lernproblematik in eine – be fristete, circa einjährige - Ergotherapie, was jeweils von der Invaliden ver siche rung im Rahmen eines Geburtsgebrechens auch finanziert werde. Im Fall von X.___ sei ein anderer Weg gewählt wor den, nämlich die erwähnte Lerntherapie. Sie be antrage deshalb die – rück wirkende – Kostenübernahme für die Lerntherapie, die eine ausgesprochen ziel ge richtete Massnahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungsfähigkeit des
Versicherten im Hinblick auf seine zukünftige beruf liche Integration in den freien Markt darge stellt habe. 5 .
5 .1
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt von verschiedenen Voraus setzungen ab. Zunächst muss die durchgeführte Therapie die Kriterien einer me dizinischen Massnahme nach Art. 12 ff. IVG erfüllen beziehungsweise darf nicht eine päda gogisch-therapeutische Massnahme im Sinne der dargelegten Abgren zungs re gelung sein. Als medizinische Massnahme muss die Therapie sodann ge stützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung von me dizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden. Schliesslich muss die The rapie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medi zi nischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben. 5 .2
Ausweislich der Aufstellung vom 2 4. Mai 2014 (Urk. 9/2) befand sich der die vierte Klasse des Gymnasiums be such ende Beschwerdeführer seit 22. August 2013 bis 2 2. Mai 2014 bei lic . phil. B.___ in C.___ in Lerntherapie und ab solvierte insgesamt 19 Lerntherapiestunden. Bezüglich des konkreten Inhaltes der Lerntherapie ist den Unterlagen nichts zu entnehmen. Einzig aus dem medi zinischen Be richt von Dr. A.___ vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) ist er sichtlich, dass der
an einem POS leidende Beschwerdeführer in der Lerntherapie an seinen im Vorder grund stehenden Schwierigkeiten in den exekutiven Funk tio nen (Organisation, Pla nung, Einhaltung von Strukturen, Gedächtnis) arbei tete.
Der Home page des Schweizerischen Berufsverbandes der diplomierten Lern the rapeutinnen und Lerntherapeuten (SVLT) ist folgende Beschreibung der Lern therapie zu entnehmen: „ Die Lerntherapie befasst sich mit dem Lernenden, den Lernprozessen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit.
Die Lerntherapie hilft Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ein positives Selbst wert gefühl auf zubauen und fördert die Persönlichkeitsentwicklung. Die Lern therapie be zieht Gedankengut und Handlungskonzepte aus der Psychologie, der Psycho the rapie, der Pädagogik und der Heilpädagogik. Die Lerntherapie arbeitet an den Ur sachen eines Lernproblems. Sie unterstützt und fördert die Lernenden, damit die Gründe für Lernschwierigkeiten oder Lernkrisen selber erkannt werden kön nen .
Die Lern therapie sucht nach individuellen Lern methoden, welche die The rapie begleiten.
Die Lerntherapie hilft, Fähig keiten zu entdecken und die Per sön lichkeit zu stär ken, wodurch weitere Ent wicklungsschritte und Lern prozesse ausgelöst werden können .“
Entsprechend der auf der Homepage des SVLT angegebenen Fachliteratur (u.a. A. Metzger, Lerntherapie in Theorie und Praxis, Bern 2008), bildet (Teil-)ziel der Lerntherapie – kurz gefasst
– die Befähigung der Lernenden, ihre Lernschwierig keiten oder Lernkrisen zu lösen oder mindestens zu vermindern; darüber hinaus die Verbesserung, Förderung und Entwicklung der Lernkompetenz Lernender und die Nutzung der Lernprozesse als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung. Die interdisziplinär (Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie, Psychotherapie, Neu ro psy chologie und Heilpädagogik) orientierte Lerntherapie soll denjenigen Lernenden helfen, welche nicht ihren Möglichkeiten entsprechende Lernleis tungen erbringen, oder sich in einer eigen tlich en Lernkrise befinden. Der heil pä da gogische Ansatz zeigt sich in der stärkeren Beachtung der Beziehung zwi schen Lernenden und Lerntherapeuten einerseits und in der individuellen Her aus arbei tung spezifischer Lernschwierigkeiten andererseits (vgl. Metzger, a.a.O., S.
38
f.). Die zentralen Begriffe des Lernens und der Lernprozesse und die päda gogische Zielsetzung lassen (unge achte t des interdisziplinären Ansatzes) darauf schliessen, dass bei der vorliegend angewandten Behandlungsmethode das päda go gisch-thera peutische Moment gegenüber dem medizinischen überwiegt. Der Beschwerde füh rer vermochte denn auch nicht darzulegen, dass es sich bei der durch ge führten Therapie um eine medizinische Massnahme handelt. Aus dem Umstand , dass er an einem POS leidet, kann noch nicht abgeleitet werden, die Lern the rapie sei eine medizinische Massnahme. Im Übrigen ist die Lerntherapie im Gegen satz zur Ergotherapie oder Psychotherapie auch nicht als Leistung im Kreisschreiben übe r die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der Invali den ver si cherung (KSME [Stand: 1. März 2014])
aufgeführt .
Vom Gesagten abgesehen ist nicht ersichtlich , ob die Therapie auf ärztliche An ord nung erfolgte . Zumindest wurde die Lerntherapie nicht von der be handel n den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ angeordnet, da sie die be an tragte Lern therapie erstmals rund zehn Monaten nach Beginn der T herapie am 2 2. August 2013 als die zielgerichtete Mass nahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungs fä higkeit des Beschw erdeführers bezeichne te. 5 .3
Überwiegt nach dem Dargelegten bei der durchgeführten T herapie das pädago gische Mo ment gegen über dem medizinischen, hat die Beschwerdegegnerin die anbe gehrte Kosten gutsprache für die Lerntherapie zu Recht verneint. An der fehlen den Leistungs pflicht ver ma g schliesslich auch d as Vorbringen der behan deln den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ , wonach die Lerntherapie im Ver gleich zu einer Ergothera pie die zielgerichtetere Massnahme sei, nichts zu ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerde führer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimDietrich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1997, wurde von seiner Mutter im Au gus t 2003 unter anderem unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom
( POS ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gewährte Kosten gut sprache für die Be hand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des An hangs d er Ver ordnung über das Geburtsgebrechen ( GgV
; Kongenitale Hirnstö rungen mit vor wiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz [kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psycho orga ni sches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom ] ; vgl. dazu Ver fügung vom 2 4. Oktober 2003 [Urk. 6/6]; Mitteilung vom 1 8. März 2008 [Urk. 6/13]; Mit teilung vom 4. Juni 2008 [Urk. 6/19] ) .
E. 1.2 Am 2 9. Juni 2013 (Urk. 8/20-21) wurde der Versicherte erneut unter Hinweis auf e in frühkindliches POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahme) angemeldet. In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei der behandelnden Hausärztin und Mutter des Versicherten ein (Urk. 6/24/5-6). Am 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/25) teilte sie der Mutter des Ver si cherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburts gebrechens Zif fer 404 weiterhin bis zum 3 0. November 2017 (2 0. Altersjahr) übernehme.
E. 1.3 Am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/26) ersuchte die Mutter des Versicherten , Dr. med.
Y.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, um Kosten gut sprache für eine Lerntherapie. Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , Ein wand erhob (vgl. dazu Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk.
E. 6 /34 ) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und lehnte die
anbegehrte Über n ahme der Kosten für die Lerntherapie ab. 2.
Dagegen erhob Dr. med. Y.___ als gesetzliche Vertreterin ihres S ohnes X.___ mit Eingabe vom 15. April 2014 Be schwer de (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 8-9/1-2) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 11. April 2014 sei auf zuheben und es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, rückwirkend die Kosten für die durchgeführte Lern therapie zu über neh men. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
28. Mai
2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die gesetzliche Vertreterin des Versicherten am 2. Juni 2014 (Urk. 7) informiert wurde.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk. 8) legte die gesetzliche Vertreterin einen Bericht der behandelnden Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1), auf. Am 3 0. Juni 2014 (Urk.
13) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellung nahme mit, was der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Juli
2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2 . 1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwer tung zu fördern. 2.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören zunächst die in Art. 12 ff. IVG ge re gelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a IVG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein gliederung oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerbli chen) Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be ein trächtigung zu bewahren. Ferner haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen Mass nahmen. Dieser An spruch besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Aus nahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerbli chen) Aufgabenbereich dienen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bun desrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) erlassen. In dere n Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufge listet.
Nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b). Sowohl die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG als auch diejenigen nach Art. 13 IVG zur Behandlung von Ge burtsgebrechen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg beziehungsweise therapeu tischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3
2.3.1
Bis Ende 2007 hatten zu den Eingliederungsmassnahmen auch die Massnahmen für die besondere Schulung bildungsfähiger Versicherter gehört, die das 20. Alters jahr noch nicht vollendet hatten (Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit . c IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2007). In der IVV hatte der Bun desrat als Massnahmen für die besondere Schulung den Sonderschul unter richt (Art. 8 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007), die Massnahmen zur Er mög lichung des Volksschulbesuchs (Art. 9 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) und die Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschul unter richt (Art. 10 f. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) unterschieden. Nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 10 Abs. 1 IVV übernahm die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Son der
- oder Volksschulunterrichts notwendig waren. Die Massnahmen umfassten nach Art. 10 Abs. 2 IVV Sprachheilbehandlung ( lit . a), Hörtraining und Ablese unterricht ( lit . b) und heilpädagogische Früherziehung ( lit . c). 2.3.2
Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs per 1. Januar 2008 ( Bundesge setz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom
6. Oktober 2006) wurde der ganze Bereich der Sonderschulung den Kanto nen übertragen; diese erhielten die Gesamtverantwortung von der heilpädago gi schen Früherziehung bis zum Abschluss der Sonderschulung. Dementspre chend wurden Art. 19 IVG und die Ausführungsbestimmungen in Art. 8 ff. IVV auf ge ho ben (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga ben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001, BBl 2002 II 2416 f. und 2467 ) . 2.4 2.4 .1
In der Zeit, als der Bereich der besonderen Schulung noch in die Kompetenz der Invalidenversicherung fiel, erfolgte zum einen eine Abgrenzung zwischen der Sonderschulung selbst und den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( altArt . 19 Abs. 2 lit . c IVG, altArt . 8 ter , 9 und 10 Abs. 2 lit . c IVV), die den Schulunterricht begleiteten, ermöglichten oder auf ihn vorbereiteten, und zum andern eine Abgrenzung zwischen den Massnahmen pädagogisch-therapeuti scher Art und den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG.
Das Bundesgericht hielt fest, die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art dienten im Gegensatz zur (Sonder-)Schulung nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern seien da rau f ausgerichtet, die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Schu lung zu mildern und zu beseitigen, wobei der Begriff „therapeutisch“ ver deutliche, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund stehe. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolge da nach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiege (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, 122 V 206 E. 3a, 114 V 22 E. 3a).
Gemäss Bundesgericht war die Frage nach dem Überwiegen des pädagogi schen oder medizinischen Moments im Einzelfall zu beurteilen, sodass dieselbe thera peu tische Vorkehr je nach Kontext entweder eine medizinische Behand lung oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme sein konnte (BGE 114 V 22 E. 3a). Als pädagogisches Moment bezeichnete das Bundesgericht den Aspekt der Er ziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlage mässig gegebenen Möglichkeiten (BGE 114 V 22 E. 2c). 2.4 .2
Auch nach der Ausgliederung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aus der Invalidenversicherung per Anfang 2008 ist deren Abgrenzung von den medizinischen Massnahmen erforderlich. Denn die Ausgliederung hat nicht zur Folge, dass bisher als pädagogisch-therapeutisch qualifizierte Massnahmen neu den medizinischen Massnahmen zugeordnet werden, sondern die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sollen vielmehr neu zu Lasten der Kantone gehen ( vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 107). Die psychomotorischen und logopädischen Therapien, die bis anhin in ge wissen Fällen als medizinische Massnahmen galten, wurden neu in Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG sogar ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen und somit als ausschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen qualifiziert (vgl. Bucher, a.a.O., S.
112 ff.). Daher ist die zitierte bundesgerichtliche Recht sprechung zur Charakterisierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen weiterhin anwendbar (zur Kasuistik vgl. Bucher, a.a.O., S. 106 ff.; Gabriela Riemer- Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Ju gendlichen, Bern 2011, S.
188
f; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00320 vom 17. Septem ber 2014 E. 2 ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung in der an ge fochte nen Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 2) damit, dass eine Lern therapie keine Leistung der In validenversicherung darstelle.
Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer an einem POS nach Ziffer 404 Anhang GgV leidet , für welches Gebrechen grundsätzlich gestützt auf Art.
E. 13 IVG medizinische Massnahmen gewährt werden . 3 .2
D ie gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 8), die medizinischen Befunde und die Argumen tation für die Durchführung der Lerntherapie sei en im Bericht der be han delnden Kinder psy chiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 3. Juni 2014,
beschrieben. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass
angesichts der klassischen Symptomatik des angeborenen Geburtsge bre chens die In validen versicherung auf Anfrage die Kosten einer ergotherapeutischen Be hand lung übernommen hätte. Aufgrund des Alters und der Lernproblematik sei die Lern therapie deutlich zielführender. 4 .
Im Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) hielt Dr. A.___ fest, sie kenne den Be schwerde führer seit 2008 , dies im Zusammenhang mit seinem „früh kind lichen POS“ ( Geburts gebrechen Ziffer 404 ). Dank seiner hohen Intelligenz seien bis lang - ab ge sehen von einer Ergotherapie in de r früheren Kindheit sowie einer
Medikation mit Methyl phenidat - nur wenige Massnahmen erforderlich gewe sen. Den noch bestünden Symptome im Zusammenhang mit seinem Grundleiden, die sich auf seine schulischen Leistungen auswirkten und insgesamt einen hohen Mehraufwand er forderten. Im Vordergrund s tünd en die Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (sich organisieren, planen, Strukturen einhalten und Ge dächt nis [Aufbauen von Erinnerungshilfen]). Der Beschwerdeführer besuche aktu ell die vierte Klasse des Gymnasiums, wo gerade diese Fähigkeiten aus ge spro chen wichtig seien.
Der Beschwerdeführer habe in einer Lerntherapie bei Frau lic . phil. B.___ an den oben erwähnten Schwierigkeiten arbeiten und viel profitieren kön nen. Oft schicke sie Jugendliche mit dieser Lernproblematik in eine – be fristete, circa einjährige - Ergotherapie, was jeweils von der Invaliden ver siche rung im Rahmen eines Geburtsgebrechens auch finanziert werde. Im Fall von X.___ sei ein anderer Weg gewählt wor den, nämlich die erwähnte Lerntherapie. Sie be antrage deshalb die – rück wirkende – Kostenübernahme für die Lerntherapie, die eine ausgesprochen ziel ge richtete Massnahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungsfähigkeit des
Versicherten im Hinblick auf seine zukünftige beruf liche Integration in den freien Markt darge stellt habe. 5 .
5 .1
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt von verschiedenen Voraus setzungen ab. Zunächst muss die durchgeführte Therapie die Kriterien einer me dizinischen Massnahme nach Art. 12 ff. IVG erfüllen beziehungsweise darf nicht eine päda gogisch-therapeutische Massnahme im Sinne der dargelegten Abgren zungs re gelung sein. Als medizinische Massnahme muss die Therapie sodann ge stützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung von me dizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden. Schliesslich muss die The rapie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medi zi nischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben. 5 .2
Ausweislich der Aufstellung vom 2 4. Mai 2014 (Urk. 9/2) befand sich der die vierte Klasse des Gymnasiums be such ende Beschwerdeführer seit 22. August 2013 bis 2 2. Mai 2014 bei lic . phil. B.___ in C.___ in Lerntherapie und ab solvierte insgesamt 19 Lerntherapiestunden. Bezüglich des konkreten Inhaltes der Lerntherapie ist den Unterlagen nichts zu entnehmen. Einzig aus dem medi zinischen Be richt von Dr. A.___ vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) ist er sichtlich, dass der
an einem POS leidende Beschwerdeführer in der Lerntherapie an seinen im Vorder grund stehenden Schwierigkeiten in den exekutiven Funk tio nen (Organisation, Pla nung, Einhaltung von Strukturen, Gedächtnis) arbei tete.
Der Home page des Schweizerischen Berufsverbandes der diplomierten Lern the rapeutinnen und Lerntherapeuten (SVLT) ist folgende Beschreibung der Lern therapie zu entnehmen: „ Die Lerntherapie befasst sich mit dem Lernenden, den Lernprozessen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit.
Die Lerntherapie hilft Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ein positives Selbst wert gefühl auf zubauen und fördert die Persönlichkeitsentwicklung. Die Lern therapie be zieht Gedankengut und Handlungskonzepte aus der Psychologie, der Psycho the rapie, der Pädagogik und der Heilpädagogik. Die Lerntherapie arbeitet an den Ur sachen eines Lernproblems. Sie unterstützt und fördert die Lernenden, damit die Gründe für Lernschwierigkeiten oder Lernkrisen selber erkannt werden kön nen .
Die Lern therapie sucht nach individuellen Lern methoden, welche die The rapie begleiten.
Die Lerntherapie hilft, Fähig keiten zu entdecken und die Per sön lichkeit zu stär ken, wodurch weitere Ent wicklungsschritte und Lern prozesse ausgelöst werden können .“
Entsprechend der auf der Homepage des SVLT angegebenen Fachliteratur (u.a. A. Metzger, Lerntherapie in Theorie und Praxis, Bern 2008), bildet (Teil-)ziel der Lerntherapie – kurz gefasst
– die Befähigung der Lernenden, ihre Lernschwierig keiten oder Lernkrisen zu lösen oder mindestens zu vermindern; darüber hinaus die Verbesserung, Förderung und Entwicklung der Lernkompetenz Lernender und die Nutzung der Lernprozesse als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung. Die interdisziplinär (Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie, Psychotherapie, Neu ro psy chologie und Heilpädagogik) orientierte Lerntherapie soll denjenigen Lernenden helfen, welche nicht ihren Möglichkeiten entsprechende Lernleis tungen erbringen, oder sich in einer eigen tlich en Lernkrise befinden. Der heil pä da gogische Ansatz zeigt sich in der stärkeren Beachtung der Beziehung zwi schen Lernenden und Lerntherapeuten einerseits und in der individuellen Her aus arbei tung spezifischer Lernschwierigkeiten andererseits (vgl. Metzger, a.a.O., S.
38
f.). Die zentralen Begriffe des Lernens und der Lernprozesse und die päda gogische Zielsetzung lassen (unge achte t des interdisziplinären Ansatzes) darauf schliessen, dass bei der vorliegend angewandten Behandlungsmethode das päda go gisch-thera peutische Moment gegenüber dem medizinischen überwiegt. Der Beschwerde füh rer vermochte denn auch nicht darzulegen, dass es sich bei der durch ge führten Therapie um eine medizinische Massnahme handelt. Aus dem Umstand , dass er an einem POS leidet, kann noch nicht abgeleitet werden, die Lern the rapie sei eine medizinische Massnahme. Im Übrigen ist die Lerntherapie im Gegen satz zur Ergotherapie oder Psychotherapie auch nicht als Leistung im Kreisschreiben übe r die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der Invali den ver si cherung (KSME [Stand: 1. März 2014])
aufgeführt .
Vom Gesagten abgesehen ist nicht ersichtlich , ob die Therapie auf ärztliche An ord nung erfolgte . Zumindest wurde die Lerntherapie nicht von der be handel n den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ angeordnet, da sie die be an tragte Lern therapie erstmals rund zehn Monaten nach Beginn der T herapie am 2 2. August 2013 als die zielgerichtete Mass nahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungs fä higkeit des Beschw erdeführers bezeichne te. 5 .3
Überwiegt nach dem Dargelegten bei der durchgeführten T herapie das pädago gische Mo ment gegen über dem medizinischen, hat die Beschwerdegegnerin die anbe gehrte Kosten gutsprache für die Lerntherapie zu Recht verneint. An der fehlen den Leistungs pflicht ver ma g schliesslich auch d as Vorbringen der behan deln den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ , wonach die Lerntherapie im Ver gleich zu einer Ergothera pie die zielgerichtetere Massnahme sei, nichts zu ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerde führer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimDietrich
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1997, wurde von seiner Mutter im Au gus t 2003 unter anderem unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom ( POS ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gewährte Kosten gut sprache für die Be hand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des An hangs d er Ver ordnung über das Geburtsgebrechen ( GgV ; Kongenitale Hirnstö rungen mit vor wiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz [kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psycho orga ni sches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom ] ; vgl. dazu Ver fügung vom 2
- Oktober 2003 [Urk. 6/6]; Mitteilung vom 1
- März 2008 [Urk. 6/13]; Mit teilung vom
- Juni 2008 [Urk. 6/19] ) . 1.2 Am 2
- Juni 2013 (Urk. 8/20-21) wurde der Versicherte erneut unter Hinweis auf e in frühkindliches POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahme) angemeldet. In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei der behandelnden Hausärztin und Mutter des Versicherten ein (Urk. 6/24/5-6). Am 2
- Juli 2013 (Urk. 6/25) teilte sie der Mutter des Ver si cherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburts gebrechens Zif fer 404 weiterhin bis zum 3
- November 2017 (2
- Altersjahr) übernehme. 1.3 Am 1
- Dezember 2013 (Urk. 6/26) ersuchte die Mutter des Versicherten , Dr. med. Y.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, um Kosten gut sprache für eine Lerntherapie. Mit Vorbescheid vom 2
- Januar 2014 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , Ein wand erhob (vgl. dazu Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 1
- April 2014 (Urk. 6 /34 ) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und lehnte die anbegehrte Über n ahme der Kosten für die Lerntherapie ab.
- Dagegen erhob Dr. med. Y.___ als gesetzliche Vertreterin ihres S ohnes X.___ mit Eingabe vom 15. April 2014 Be schwer de (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 8-9/1-2) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 11. April 2014 sei auf zuheben und es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, rückwirkend die Kosten für die durchgeführte Lern therapie zu über neh men. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
- Mai 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die gesetzliche Vertreterin des Versicherten am 2. Juni 2014 (Urk. 7) informiert wurde. Mit Eingabe vom
- Juni 2014 (Urk. 8) legte die gesetzliche Vertreterin einen Bericht der behandelnden Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2
- Mai 2014 (Urk. 9/1), auf. Am 3
- Juni 2014 (Urk. 13) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellung nahme mit, was der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am
- Juli 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
- 2 . 1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwer tung zu fördern. 2.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören zunächst die in Art. 12 ff. IVG ge re gelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a IVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein gliederung oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerbli chen) Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be ein trächtigung zu bewahren. Ferner haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen Mass nahmen. Dieser An spruch besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Aus nahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerbli chen) Aufgabenbereich dienen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bun desrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) erlassen. In dere n Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufge listet. Nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b). Sowohl die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG als auch diejenigen nach Art. 13 IVG zur Behandlung von Ge burtsgebrechen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg beziehungsweise therapeu tischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3 2.3.1 Bis Ende 2007 hatten zu den Eingliederungsmassnahmen auch die Massnahmen für die besondere Schulung bildungsfähiger Versicherter gehört, die das 20. Alters jahr noch nicht vollendet hatten (Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit . c IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2007). In der IVV hatte der Bun desrat als Massnahmen für die besondere Schulung den Sonderschul unter richt (Art. 8 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007), die Massnahmen zur Er mög lichung des Volksschulbesuchs (Art. 9 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) und die Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschul unter richt (Art. 10 f. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) unterschieden. Nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 10 Abs. 1 IVV übernahm die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Son der - oder Volksschulunterrichts notwendig waren. Die Massnahmen umfassten nach Art. 10 Abs. 2 IVV Sprachheilbehandlung ( lit . a), Hörtraining und Ablese unterricht ( lit . b) und heilpädagogische Früherziehung ( lit . c). 2.3.2 Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs per 1. Januar 2008 ( Bundesge setz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom
- Oktober 2006) wurde der ganze Bereich der Sonderschulung den Kanto nen übertragen; diese erhielten die Gesamtverantwortung von der heilpädago gi schen Früherziehung bis zum Abschluss der Sonderschulung. Dementspre chend wurden Art. 19 IVG und die Ausführungsbestimmungen in Art. 8 ff. IVV auf ge ho ben (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga ben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001, BBl 2002 II 2416 f. und 2467 ) . 2.4 2.4 .1 In der Zeit, als der Bereich der besonderen Schulung noch in die Kompetenz der Invalidenversicherung fiel, erfolgte zum einen eine Abgrenzung zwischen der Sonderschulung selbst und den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( altArt . 19 Abs. 2 lit . c IVG, altArt . 8 ter , 9 und 10 Abs. 2 lit . c IVV), die den Schulunterricht begleiteten, ermöglichten oder auf ihn vorbereiteten, und zum andern eine Abgrenzung zwischen den Massnahmen pädagogisch-therapeuti scher Art und den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG. Das Bundesgericht hielt fest, die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art dienten im Gegensatz zur (Sonder-)Schulung nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern seien da rau f ausgerichtet, die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Schu lung zu mildern und zu beseitigen, wobei der Begriff „therapeutisch“ ver deutliche, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund stehe. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolge da nach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiege (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, 122 V 206 E. 3a, 114 V 22 E. 3a). Gemäss Bundesgericht war die Frage nach dem Überwiegen des pädagogi schen oder medizinischen Moments im Einzelfall zu beurteilen, sodass dieselbe thera peu tische Vorkehr je nach Kontext entweder eine medizinische Behand lung oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme sein konnte (BGE 114 V 22 E. 3a). Als pädagogisches Moment bezeichnete das Bundesgericht den Aspekt der Er ziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlage mässig gegebenen Möglichkeiten (BGE 114 V 22 E. 2c). 2.4 .2 Auch nach der Ausgliederung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aus der Invalidenversicherung per Anfang 2008 ist deren Abgrenzung von den medizinischen Massnahmen erforderlich. Denn die Ausgliederung hat nicht zur Folge, dass bisher als pädagogisch-therapeutisch qualifizierte Massnahmen neu den medizinischen Massnahmen zugeordnet werden, sondern die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sollen vielmehr neu zu Lasten der Kantone gehen ( vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 107). Die psychomotorischen und logopädischen Therapien, die bis anhin in ge wissen Fällen als medizinische Massnahmen galten, wurden neu in Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG sogar ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen und somit als ausschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen qualifiziert (vgl. Bucher, a.a.O., S. 112 ff.). Daher ist die zitierte bundesgerichtliche Recht sprechung zur Charakterisierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen weiterhin anwendbar (zur Kasuistik vgl. Bucher, a.a.O., S. 106 ff.; Gabriela Riemer- Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Ju gendlichen, Bern 2011, S. 188 f; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00320 vom 17. Septem ber 2014 E. 2 ). 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung in der an ge fochte nen Verfügung vom 1
- April 2014 (Urk. 2) damit, dass eine Lern therapie keine Leistung der In validenversicherung darstelle. Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer an einem POS nach Ziffer 404 Anhang GgV leidet , für welches Gebrechen grundsätzlich gestützt auf Art. 13 IVG medizinische Massnahmen gewährt werden . 3 .2 D ie gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 8), die medizinischen Befunde und die Argumen tation für die Durchführung der Lerntherapie sei en im Bericht der be han delnden Kinder psy chiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 3. Juni 2014, beschrieben. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass angesichts der klassischen Symptomatik des angeborenen Geburtsge bre chens die In validen versicherung auf Anfrage die Kosten einer ergotherapeutischen Be hand lung übernommen hätte. Aufgrund des Alters und der Lernproblematik sei die Lern therapie deutlich zielführender. 4 . Im Bericht vom 2
- Mai 2014 (Urk. 9/1) hielt Dr. A.___ fest, sie kenne den Be schwerde führer seit 2008 , dies im Zusammenhang mit seinem „früh kind lichen POS“ ( Geburts gebrechen Ziffer 404 ). Dank seiner hohen Intelligenz seien bis lang - ab ge sehen von einer Ergotherapie in de r früheren Kindheit sowie einer Medikation mit Methyl phenidat - nur wenige Massnahmen erforderlich gewe sen. Den noch bestünden Symptome im Zusammenhang mit seinem Grundleiden, die sich auf seine schulischen Leistungen auswirkten und insgesamt einen hohen Mehraufwand er forderten. Im Vordergrund s tünd en die Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (sich organisieren, planen, Strukturen einhalten und Ge dächt nis [Aufbauen von Erinnerungshilfen]). Der Beschwerdeführer besuche aktu ell die vierte Klasse des Gymnasiums, wo gerade diese Fähigkeiten aus ge spro chen wichtig seien. Der Beschwerdeführer habe in einer Lerntherapie bei Frau lic . phil. B.___ an den oben erwähnten Schwierigkeiten arbeiten und viel profitieren kön nen. Oft schicke sie Jugendliche mit dieser Lernproblematik in eine – be fristete, circa einjährige - Ergotherapie, was jeweils von der Invaliden ver siche rung im Rahmen eines Geburtsgebrechens auch finanziert werde. Im Fall von X.___ sei ein anderer Weg gewählt wor den, nämlich die erwähnte Lerntherapie. Sie be antrage deshalb die – rück wirkende – Kostenübernahme für die Lerntherapie, die eine ausgesprochen ziel ge richtete Massnahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Hinblick auf seine zukünftige beruf liche Integration in den freien Markt darge stellt habe. 5 . 5 .1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt von verschiedenen Voraus setzungen ab. Zunächst muss die durchgeführte Therapie die Kriterien einer me dizinischen Massnahme nach Art. 12 ff. IVG erfüllen beziehungsweise darf nicht eine päda gogisch-therapeutische Massnahme im Sinne der dargelegten Abgren zungs re gelung sein. Als medizinische Massnahme muss die Therapie sodann ge stützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung von me dizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden. Schliesslich muss die The rapie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medi zi nischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben. 5 .2 Ausweislich der Aufstellung vom 2
- Mai 2014 (Urk. 9/2) befand sich der die vierte Klasse des Gymnasiums be such ende Beschwerdeführer seit 22. August 2013 bis 2
- Mai 2014 bei lic . phil. B.___ in C.___ in Lerntherapie und ab solvierte insgesamt 19 Lerntherapiestunden. Bezüglich des konkreten Inhaltes der Lerntherapie ist den Unterlagen nichts zu entnehmen. Einzig aus dem medi zinischen Be richt von Dr. A.___ vom 2
- Mai 2014 (Urk. 9/1) ist er sichtlich, dass der an einem POS leidende Beschwerdeführer in der Lerntherapie an seinen im Vorder grund stehenden Schwierigkeiten in den exekutiven Funk tio nen (Organisation, Pla nung, Einhaltung von Strukturen, Gedächtnis) arbei tete. Der Home page des Schweizerischen Berufsverbandes der diplomierten Lern the rapeutinnen und Lerntherapeuten (SVLT) ist folgende Beschreibung der Lern therapie zu entnehmen: „ Die Lerntherapie befasst sich mit dem Lernenden, den Lernprozessen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit. Die Lerntherapie hilft Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ein positives Selbst wert gefühl auf zubauen und fördert die Persönlichkeitsentwicklung. Die Lern therapie be zieht Gedankengut und Handlungskonzepte aus der Psychologie, der Psycho the rapie, der Pädagogik und der Heilpädagogik. Die Lerntherapie arbeitet an den Ur sachen eines Lernproblems. Sie unterstützt und fördert die Lernenden, damit die Gründe für Lernschwierigkeiten oder Lernkrisen selber erkannt werden kön nen . Die Lern therapie sucht nach individuellen Lern methoden, welche die The rapie begleiten. Die Lerntherapie hilft, Fähig keiten zu entdecken und die Per sön lichkeit zu stär ken, wodurch weitere Ent wicklungsschritte und Lern prozesse ausgelöst werden können .“ Entsprechend der auf der Homepage des SVLT angegebenen Fachliteratur (u.a. A. Metzger, Lerntherapie in Theorie und Praxis, Bern 2008), bildet (Teil-)ziel der Lerntherapie – kurz gefasst – die Befähigung der Lernenden, ihre Lernschwierig keiten oder Lernkrisen zu lösen oder mindestens zu vermindern; darüber hinaus die Verbesserung, Förderung und Entwicklung der Lernkompetenz Lernender und die Nutzung der Lernprozesse als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung. Die interdisziplinär (Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie, Psychotherapie, Neu ro psy chologie und Heilpädagogik) orientierte Lerntherapie soll denjenigen Lernenden helfen, welche nicht ihren Möglichkeiten entsprechende Lernleis tungen erbringen, oder sich in einer eigen tlich en Lernkrise befinden. Der heil pä da gogische Ansatz zeigt sich in der stärkeren Beachtung der Beziehung zwi schen Lernenden und Lerntherapeuten einerseits und in der individuellen Her aus arbei tung spezifischer Lernschwierigkeiten andererseits (vgl. Metzger, a.a.O., S. 38 f.). Die zentralen Begriffe des Lernens und der Lernprozesse und die päda gogische Zielsetzung lassen (unge achte t des interdisziplinären Ansatzes) darauf schliessen, dass bei der vorliegend angewandten Behandlungsmethode das päda go gisch-thera peutische Moment gegenüber dem medizinischen überwiegt. Der Beschwerde füh rer vermochte denn auch nicht darzulegen, dass es sich bei der durch ge führten Therapie um eine medizinische Massnahme handelt. Aus dem Umstand , dass er an einem POS leidet, kann noch nicht abgeleitet werden, die Lern the rapie sei eine medizinische Massnahme. Im Übrigen ist die Lerntherapie im Gegen satz zur Ergotherapie oder Psychotherapie auch nicht als Leistung im Kreisschreiben übe r die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der Invali den ver si cherung (KSME [Stand:
- März 2014]) aufgeführt . Vom Gesagten abgesehen ist nicht ersichtlich , ob die Therapie auf ärztliche An ord nung erfolgte . Zumindest wurde die Lerntherapie nicht von der be handel n den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ angeordnet, da sie die be an tragte Lern therapie erstmals rund zehn Monaten nach Beginn der T herapie am 2
- August 2013 als die zielgerichtete Mass nahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungs fä higkeit des Beschw erdeführers bezeichne te. 5 .3 Überwiegt nach dem Dargelegten bei der durchgeführten T herapie das pädago gische Mo ment gegen über dem medizinischen, hat die Beschwerdegegnerin die anbe gehrte Kosten gutsprache für die Lerntherapie zu Recht verneint. An der fehlen den Leistungs pflicht ver ma g schliesslich auch d as Vorbringen der behan deln den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ , wonach die Lerntherapie im Ver gleich zu einer Ergothera pie die zielgerichtetere Massnahme sei, nichts zu ändern. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerde führer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00429
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
24. März 2015 in Sachen X.___ , geb. 1997 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1997, wurde von seiner Mutter im Au gus t 2003 unter anderem unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom
( POS ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gewährte Kosten gut sprache für die Be hand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des An hangs d er Ver ordnung über das Geburtsgebrechen ( GgV
; Kongenitale Hirnstö rungen mit vor wiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz [kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psycho orga ni sches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom ] ; vgl. dazu Ver fügung vom 2 4. Oktober 2003 [Urk. 6/6]; Mitteilung vom 1 8. März 2008 [Urk. 6/13]; Mit teilung vom 4. Juni 2008 [Urk. 6/19] ) . 1.2
Am 2 9. Juni 2013 (Urk. 8/20-21) wurde der Versicherte erneut unter Hinweis auf e in frühkindliches POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahme) angemeldet. In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei der behandelnden Hausärztin und Mutter des Versicherten ein (Urk. 6/24/5-6). Am 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/25) teilte sie der Mutter des Ver si cherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburts gebrechens Zif fer 404 weiterhin bis zum 3 0. November 2017 (2 0. Altersjahr) übernehme. 1.3
Am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6/26) ersuchte die Mutter des Versicherten , Dr. med.
Y.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, um Kosten gut sprache für eine Lerntherapie. Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , Ein wand erhob (vgl. dazu Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 6 /34 ) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und lehnte die
anbegehrte Über n ahme der Kosten für die Lerntherapie ab. 2.
Dagegen erhob Dr. med. Y.___ als gesetzliche Vertreterin ihres S ohnes X.___ mit Eingabe vom 15. April 2014 Be schwer de (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 8-9/1-2) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 11. April 2014 sei auf zuheben und es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, rückwirkend die Kosten für die durchgeführte Lern therapie zu über neh men. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
28. Mai
2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die gesetzliche Vertreterin des Versicherten am 2. Juni 2014 (Urk. 7) informiert wurde.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk. 8) legte die gesetzliche Vertreterin einen Bericht der behandelnden Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1), auf. Am 3 0. Juni 2014 (Urk.
13) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellung nahme mit, was der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Juli
2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2 . 1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwer tung zu fördern. 2.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören zunächst die in Art. 12 ff. IVG ge re gelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a IVG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein gliederung oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerbli chen) Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be ein trächtigung zu bewahren. Ferner haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen Mass nahmen. Dieser An spruch besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Aus nahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerbli chen) Aufgabenbereich dienen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bun desrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ) erlassen. In dere n Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufge listet.
Nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b). Sowohl die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG als auch diejenigen nach Art. 13 IVG zur Behandlung von Ge burtsgebrechen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg beziehungsweise therapeu tischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3
2.3.1
Bis Ende 2007 hatten zu den Eingliederungsmassnahmen auch die Massnahmen für die besondere Schulung bildungsfähiger Versicherter gehört, die das 20. Alters jahr noch nicht vollendet hatten (Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit . c IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2007). In der IVV hatte der Bun desrat als Massnahmen für die besondere Schulung den Sonderschul unter richt (Art. 8 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007), die Massnahmen zur Er mög lichung des Volksschulbesuchs (Art. 9 ff. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) und die Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschul unter richt (Art. 10 f. IVV, in Kraft gewesen bis Ende 2007) unterschieden. Nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 10 Abs. 1 IVV übernahm die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Son der
- oder Volksschulunterrichts notwendig waren. Die Massnahmen umfassten nach Art. 10 Abs. 2 IVV Sprachheilbehandlung ( lit . a), Hörtraining und Ablese unterricht ( lit . b) und heilpädagogische Früherziehung ( lit . c). 2.3.2
Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs per 1. Januar 2008 ( Bundesge setz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom
6. Oktober 2006) wurde der ganze Bereich der Sonderschulung den Kanto nen übertragen; diese erhielten die Gesamtverantwortung von der heilpädago gi schen Früherziehung bis zum Abschluss der Sonderschulung. Dementspre chend wurden Art. 19 IVG und die Ausführungsbestimmungen in Art. 8 ff. IVV auf ge ho ben (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga ben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001, BBl 2002 II 2416 f. und 2467 ) . 2.4 2.4 .1
In der Zeit, als der Bereich der besonderen Schulung noch in die Kompetenz der Invalidenversicherung fiel, erfolgte zum einen eine Abgrenzung zwischen der Sonderschulung selbst und den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( altArt . 19 Abs. 2 lit . c IVG, altArt . 8 ter , 9 und 10 Abs. 2 lit . c IVV), die den Schulunterricht begleiteten, ermöglichten oder auf ihn vorbereiteten, und zum andern eine Abgrenzung zwischen den Massnahmen pädagogisch-therapeuti scher Art und den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG.
Das Bundesgericht hielt fest, die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art dienten im Gegensatz zur (Sonder-)Schulung nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern seien da rau f ausgerichtet, die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Schu lung zu mildern und zu beseitigen, wobei der Begriff „therapeutisch“ ver deutliche, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund stehe. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolge da nach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiege (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, 122 V 206 E. 3a, 114 V 22 E. 3a).
Gemäss Bundesgericht war die Frage nach dem Überwiegen des pädagogi schen oder medizinischen Moments im Einzelfall zu beurteilen, sodass dieselbe thera peu tische Vorkehr je nach Kontext entweder eine medizinische Behand lung oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme sein konnte (BGE 114 V 22 E. 3a). Als pädagogisches Moment bezeichnete das Bundesgericht den Aspekt der Er ziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlage mässig gegebenen Möglichkeiten (BGE 114 V 22 E. 2c). 2.4 .2
Auch nach der Ausgliederung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aus der Invalidenversicherung per Anfang 2008 ist deren Abgrenzung von den medizinischen Massnahmen erforderlich. Denn die Ausgliederung hat nicht zur Folge, dass bisher als pädagogisch-therapeutisch qualifizierte Massnahmen neu den medizinischen Massnahmen zugeordnet werden, sondern die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sollen vielmehr neu zu Lasten der Kantone gehen ( vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 107). Die psychomotorischen und logopädischen Therapien, die bis anhin in ge wissen Fällen als medizinische Massnahmen galten, wurden neu in Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG sogar ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen und somit als ausschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen qualifiziert (vgl. Bucher, a.a.O., S.
112 ff.). Daher ist die zitierte bundesgerichtliche Recht sprechung zur Charakterisierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen weiterhin anwendbar (zur Kasuistik vgl. Bucher, a.a.O., S. 106 ff.; Gabriela Riemer- Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Ju gendlichen, Bern 2011, S.
188
f; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00320 vom 17. Septem ber 2014 E. 2 ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung in der an ge fochte nen Verfügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 2) damit, dass eine Lern therapie keine Leistung der In validenversicherung darstelle.
Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer an einem POS nach Ziffer 404 Anhang GgV leidet , für welches Gebrechen grundsätzlich gestützt auf Art. 13 IVG medizinische Massnahmen gewährt werden . 3 .2
D ie gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 8), die medizinischen Befunde und die Argumen tation für die Durchführung der Lerntherapie sei en im Bericht der be han delnden Kinder psy chiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 3. Juni 2014,
beschrieben. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass
angesichts der klassischen Symptomatik des angeborenen Geburtsge bre chens die In validen versicherung auf Anfrage die Kosten einer ergotherapeutischen Be hand lung übernommen hätte. Aufgrund des Alters und der Lernproblematik sei die Lern therapie deutlich zielführender. 4 .
Im Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) hielt Dr. A.___ fest, sie kenne den Be schwerde führer seit 2008 , dies im Zusammenhang mit seinem „früh kind lichen POS“ ( Geburts gebrechen Ziffer 404 ). Dank seiner hohen Intelligenz seien bis lang - ab ge sehen von einer Ergotherapie in de r früheren Kindheit sowie einer
Medikation mit Methyl phenidat - nur wenige Massnahmen erforderlich gewe sen. Den noch bestünden Symptome im Zusammenhang mit seinem Grundleiden, die sich auf seine schulischen Leistungen auswirkten und insgesamt einen hohen Mehraufwand er forderten. Im Vordergrund s tünd en die Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (sich organisieren, planen, Strukturen einhalten und Ge dächt nis [Aufbauen von Erinnerungshilfen]). Der Beschwerdeführer besuche aktu ell die vierte Klasse des Gymnasiums, wo gerade diese Fähigkeiten aus ge spro chen wichtig seien.
Der Beschwerdeführer habe in einer Lerntherapie bei Frau lic . phil. B.___ an den oben erwähnten Schwierigkeiten arbeiten und viel profitieren kön nen. Oft schicke sie Jugendliche mit dieser Lernproblematik in eine – be fristete, circa einjährige - Ergotherapie, was jeweils von der Invaliden ver siche rung im Rahmen eines Geburtsgebrechens auch finanziert werde. Im Fall von X.___ sei ein anderer Weg gewählt wor den, nämlich die erwähnte Lerntherapie. Sie be antrage deshalb die – rück wirkende – Kostenübernahme für die Lerntherapie, die eine ausgesprochen ziel ge richtete Massnahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungsfähigkeit des
Versicherten im Hinblick auf seine zukünftige beruf liche Integration in den freien Markt darge stellt habe. 5 .
5 .1
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt von verschiedenen Voraus setzungen ab. Zunächst muss die durchgeführte Therapie die Kriterien einer me dizinischen Massnahme nach Art. 12 ff. IVG erfüllen beziehungsweise darf nicht eine päda gogisch-therapeutische Massnahme im Sinne der dargelegten Abgren zungs re gelung sein. Als medizinische Massnahme muss die Therapie sodann ge stützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung von me dizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden. Schliesslich muss die The rapie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medi zi nischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben. 5 .2
Ausweislich der Aufstellung vom 2 4. Mai 2014 (Urk. 9/2) befand sich der die vierte Klasse des Gymnasiums be such ende Beschwerdeführer seit 22. August 2013 bis 2 2. Mai 2014 bei lic . phil. B.___ in C.___ in Lerntherapie und ab solvierte insgesamt 19 Lerntherapiestunden. Bezüglich des konkreten Inhaltes der Lerntherapie ist den Unterlagen nichts zu entnehmen. Einzig aus dem medi zinischen Be richt von Dr. A.___ vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 9/1) ist er sichtlich, dass der
an einem POS leidende Beschwerdeführer in der Lerntherapie an seinen im Vorder grund stehenden Schwierigkeiten in den exekutiven Funk tio nen (Organisation, Pla nung, Einhaltung von Strukturen, Gedächtnis) arbei tete.
Der Home page des Schweizerischen Berufsverbandes der diplomierten Lern the rapeutinnen und Lerntherapeuten (SVLT) ist folgende Beschreibung der Lern therapie zu entnehmen: „ Die Lerntherapie befasst sich mit dem Lernenden, den Lernprozessen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit.
Die Lerntherapie hilft Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ein positives Selbst wert gefühl auf zubauen und fördert die Persönlichkeitsentwicklung. Die Lern therapie be zieht Gedankengut und Handlungskonzepte aus der Psychologie, der Psycho the rapie, der Pädagogik und der Heilpädagogik. Die Lerntherapie arbeitet an den Ur sachen eines Lernproblems. Sie unterstützt und fördert die Lernenden, damit die Gründe für Lernschwierigkeiten oder Lernkrisen selber erkannt werden kön nen .
Die Lern therapie sucht nach individuellen Lern methoden, welche die The rapie begleiten.
Die Lerntherapie hilft, Fähig keiten zu entdecken und die Per sön lichkeit zu stär ken, wodurch weitere Ent wicklungsschritte und Lern prozesse ausgelöst werden können .“
Entsprechend der auf der Homepage des SVLT angegebenen Fachliteratur (u.a. A. Metzger, Lerntherapie in Theorie und Praxis, Bern 2008), bildet (Teil-)ziel der Lerntherapie – kurz gefasst
– die Befähigung der Lernenden, ihre Lernschwierig keiten oder Lernkrisen zu lösen oder mindestens zu vermindern; darüber hinaus die Verbesserung, Förderung und Entwicklung der Lernkompetenz Lernender und die Nutzung der Lernprozesse als Mittel der Persönlichkeitsentwicklung. Die interdisziplinär (Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie, Psychotherapie, Neu ro psy chologie und Heilpädagogik) orientierte Lerntherapie soll denjenigen Lernenden helfen, welche nicht ihren Möglichkeiten entsprechende Lernleis tungen erbringen, oder sich in einer eigen tlich en Lernkrise befinden. Der heil pä da gogische Ansatz zeigt sich in der stärkeren Beachtung der Beziehung zwi schen Lernenden und Lerntherapeuten einerseits und in der individuellen Her aus arbei tung spezifischer Lernschwierigkeiten andererseits (vgl. Metzger, a.a.O., S.
38
f.). Die zentralen Begriffe des Lernens und der Lernprozesse und die päda gogische Zielsetzung lassen (unge achte t des interdisziplinären Ansatzes) darauf schliessen, dass bei der vorliegend angewandten Behandlungsmethode das päda go gisch-thera peutische Moment gegenüber dem medizinischen überwiegt. Der Beschwerde füh rer vermochte denn auch nicht darzulegen, dass es sich bei der durch ge führten Therapie um eine medizinische Massnahme handelt. Aus dem Umstand , dass er an einem POS leidet, kann noch nicht abgeleitet werden, die Lern the rapie sei eine medizinische Massnahme. Im Übrigen ist die Lerntherapie im Gegen satz zur Ergotherapie oder Psychotherapie auch nicht als Leistung im Kreisschreiben übe r die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der Invali den ver si cherung (KSME [Stand: 1. März 2014])
aufgeführt .
Vom Gesagten abgesehen ist nicht ersichtlich , ob die Therapie auf ärztliche An ord nung erfolgte . Zumindest wurde die Lerntherapie nicht von der be handel n den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ angeordnet, da sie die be an tragte Lern therapie erstmals rund zehn Monaten nach Beginn der T herapie am 2 2. August 2013 als die zielgerichtete Mass nahme zur Unterstützung der schuli schen Leistungs fä higkeit des Beschw erdeführers bezeichne te. 5 .3
Überwiegt nach dem Dargelegten bei der durchgeführten T herapie das pädago gische Mo ment gegen über dem medizinischen, hat die Beschwerdegegnerin die anbe gehrte Kosten gutsprache für die Lerntherapie zu Recht verneint. An der fehlen den Leistungs pflicht ver ma g schliesslich auch d as Vorbringen der behan deln den Jugendpsychiaterin Dr. A.___ , wonach die Lerntherapie im Ver gleich zu einer Ergothera pie die zielgerichtetere Massnahme sei, nichts zu ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerde führer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimDietrich