Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953 , war seit 1995 als selbständiger Masseur in einem durch schnittlichen Pensum von 6 0 %
tätig ( Urk. 9/6- 7 , Urk. 9/14, Urk. 9/17 Ziff. 3, Ziff. 3.2 und Ziff. 5 , Urk. 9/39/2 ) und meldete sich am 3 0. März 2012 u nter Hinweis auf seit einem Skiunfall im Jahr 2007 bestehende Knie- und Sprunggelenk s beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/19, Urk. 9/21, Urk. 9/23 )
mit Verfügung vom 1 2. März 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/42 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 4. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihm mit Wirkung ab Oktober 2012 Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen
( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 13 ). Mit Eingabe vom 4. März 2015 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht ( Urk.
15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 9. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmög lichkeit ( Art. 1a lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Per son ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmassli chen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als sol chem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse an Erwerbseinkommen. Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirt schaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits scha dens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi che rung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerb stätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgli che selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätig keit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schie denen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hin weg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen der versicherten Person aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselb ständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung ( Urk.
2) damit, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Frau und deren Auszug aus der Wohnung hätte 100 % arbeiten müssen. Es sei damit von einem hypothetischen Einkommen ohne Be hinderung von Fr. 29‘755.--
pro Jahr auszugehen. In einer angepassten Tätig keit sei keine relevante Einschränkung ausgewiesen, weshalb der Beschwer deführer bei einem Pensum von 100 % rund Fr. 61‘311.-- erwirt schaften könnte.
D er Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invalidi tätsgrad . Sämtliche vom Hausarzt genannten Diagnosen würden die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht einzuschränken vermögen (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei seit ein em Skiunfall im Jahre 2007 in der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Masseur erheblich beeinträchtigt. Zu dem leide er an Arthrose im rechten Kniegelenk, an morbider Adipositas, Vor hofflimmern und an einem lumbosa kralen Syndrom
(S. 3 f. Ziff. 1) . Bei der Berechnung des Validenein kommens sei zu Unrecht keine Teuerung berücksichtigt worden. Auch sei nicht beachtet worden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine besser bezahlte Arbeit ausgeübt hätte
(S. 5 f. Ziff. 3).
G emäss seinem Hausarzt betrage die mög liche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 30 %
(S. 6 f. Ziff. 4).
Falls darauf nicht abgestellt werde, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, da auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden könne (S. 7 f. Ziff. 5). Ausgehend von der attestierten bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, der Multimorbidität, des Vorliegens einer chronischen und progredient verlaufenden Erkrankung sowie des fortge schrittenen Alters werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestritten (S. 8 Ziff. 6). Bei einer allfälligen Berechnung des Invaliditätsgrades sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 9 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine verlässliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , nannte in ihrem undatierten, am 1 3. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 9/9) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestische Kniegelenksarthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein persistie rendes Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie und eine morbide Adipositas ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit September 2009 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Dr. Y.___ führte aus, betreffend die Kniegelenksarthrose könnten keine Angaben gemacht wer den. Von kardialer Seite her bestehe ein persistierendes Vorhofflimmern und eine noch nicht ausreichend therapierte arterielle Hypertonie. Die Prognose sei bei anzustrebender Gewichtreduktion gut ( Ziff. 1.4). Von kardialer Seite her beste he in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut keine Einschränkung ( Ziff. 1.6-7). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Haus arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2012 ( Urk. 9/11) eine fortgeschrittene Arthrose im linken Knie bei Zustand nach Fraktur und Bandapparatsschaden ( Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne noch leichte Arbeiten ohne Nässe, Hitze, Wechselschicht, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Klettern und Steigen verrichten, sofern es sich dabei um eine sitzende Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen, wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen handle. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Adipositas und die Folgen der Knieverletzung sowie das vorhandene Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom herabgesetzt ( Ziff. 10). Die angestammte Tätigkeit als Masseur sei zu 30 % zumutbar, ebenso eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Ziff. 11). Dr. A.___ führte mit Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/13/1-5) zur Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass die derzeit bestehenden Erkrankungen einen chronischen Charakter hätten. Die posttraumatischen Probleme im linken Knie bestünden seit dem Unfall 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Hypercholes terinanämie , eine arterielle Hypertonie sowie ein Vorhofflimmern ( Ziff. 1.1). Als Therapie sei eine deutliche Gewichtsreduktion und eine prothetische Versorgung des rechten Knies zu empfehlen. Ob eine prothetische Versorgung des linken Knies sinnvoll sei, könne Dr. A.___ nicht entscheiden ( Ziff. 1.5). Der Be schwerdeführer arbeite als Masseur, was eine stehende Tätigkeit sei. Dies ver ur sache starke Schmerzen vorwiegend im rechten Kniegelenk. Längeres Sitzen sei infolge des Lumbosakralsyndroms ebenfalls problematisch. Er sei deshalb ange stammt nur 20 bis 30 % einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre ab so fort möglich, müsste jedoch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ausprobiert werden, der Umfang könne vier bis acht Stunden betragen ( Ziff. 1.7). Nach Gewichtsre duktion und Knieprothetik werde sich die Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbessern ( Ziff. 1.8). Aktuell habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ,
führte in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 1 6. August 2013 ( Urk. 9/27/ 2 ) aus, der Patient befinde sich bei ihm in psychiat rischer Behandlung. Er leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion bei morbider Adipositas und Herz beschwerden. Aufgrund dessen bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % . 3. 4
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/34) aus, die Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe in einer Tätigk eit mit Wechselbelastung, ohne Heben und T ragen und ohne Lasten transportieren zu müssen. Die Tätigkeit beinhalte auch kein Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie überwiegend Geh- und Stehbelastungen oder Verharren in Zwangshaltungen.
Die Tätigkeit als Masseur sei zwangsläufig mit einer Zwangshaltung und Ver harren in einer gebeugten Stellung über dem Patienten verbunden. Der Be schwerdeführer könne etwa 45 Minuten arbeiten . Danach
sei er erschöpft , habe Schmerzen vor allem in den Kniegelenken und bekomme Herzklopfen. Die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der Polyarthrose mit Schwer punkt an beiden Kniegelenken und der fortgeschrittenen Adipositas, die die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränke (S. 1). Die Restleis tungsfä hig keit könne weiterhin auf 20 bis 30 % geschätzt werden und betrage höchs tens 50 % . Eine genauere Bezeichnung der Restleistungsfähigkeit könnte even tuell durch eine Beobachtung am Arbeitsplatz erfolgen (S. 2). 3. 5
Dr. A.___
stellte in seinem Bericht vom 6. Februar
20 14 ( Urk. 9/38)
fol gende Diagnosen mit
Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 4 ): - Arthrose in beiden Kniegelenke n - Herzinsuffizienz mit eingeschränkter Pumpfunktion - Adipositas - eingeschränkte Lungenfunktion, möglicherweise COPD - Depression en
Dr. A.___ führte aus, aus diesen Diagnosen leiteten sich die bestehenden Einschränkungen ab. Hauptsächlich handle es sich hier um eine verminderte Leistungsfähigkeit bei Adipositas und Herzinsuffizienz sowie durch Schmerzen eingeschränkte Mobilität und eingeschränktes Durchhaltevermögen ( Ziff. 2) . Der Verlauf sei progredien t und die Progression werde nicht nur durch die krank haften Veränderungen sondern auch durch die natürlichen Alterungs- und Verschleissprozesse verursacht.
Wie der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit gewesen sei, könne er leider nicht sagen. Die einzige Arbeits unfähigkeitsbescheinigung , die in seiner Praxis zu 80 % ausgestellt wor den sei, habe sich auf den Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 bezogen ( Ziff. 3) .
Auch in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen und Transportieren von Lasten und ohne Ersteigen vo n Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne überwiegende Geh- und Stehbelastungen , ohne Verharren in Zwangshaltungen und unter Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren betrage die Arbeitsfähigkeit 30 % . Schon das Bewegen des eigenen Körpers mit 140 kg bei 1.89 m Körpergrösse bereite dem Patienten erhebliche Mühe ( Ziff. 4). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 4. März 2014 ( Urk. 9/41/4-5) aus, Dr. A.___
habe gemäss eigenen Angaben einzig im Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im September 2013 und jetzt von 30 % in angepass ter Tätigkeit begründe Dr. A.___ im Wesentlichen mit Vorhofflimmern, einer eingeschränkten Lungenfunktion, Adipositas und mit Depression en . Eine Abgrenzung psycho sozialer Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit (Masseur ohne eigene Praxisräume, Trennung) finde sich nicht. A nzumerken sei , dass ein Vorhofflim mern die häufigste vorkommende Herzrhythmusstörung sei und eine relevante Einschränkung in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen vermöge . Bei der COPD-D iagnose handle es sich bei einem forcierten exspiratorischen Volumen ( FEV1 ) von 52 % lediglich um eine mittelschwere Einschränkung , und auch damit sei eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich. Die Adipo sitas sei per se aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Die „Depressionen “
seien von Dr. B.___ im August 2013 als Anpassungsstörung beschrieben worden , welcher das invalidenversicherungsrechtlich relevante Kriterium der Dauerhaftigkeit fehle. Zudem begründe
Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % fachfremd mit Adipositas und Herzbeschwerden.
Der seit vielen Jahren bestehenden Kniearthrose rechts und dem lumbosakralen Syndrom, damals in Behandlung mit guter Prognose, sei in angepasster Tätig keit ebenfalls kein relevant einschränkender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuordnen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu kei nem Zeitpunkt ausgewiesen. 3. 7
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem nach Verfügungserlass vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk.
15) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) - morbide Adipositas - tachykardes Vorhofflimmern - Gonarthrose beidseits - arterielle Hypertonie - prärenale chronische Niereninsuffizienz, Differenzialdiagnose bei NSAR-K onsum, Differenzialdiagnose bei Dehydrierung mit eGFR gemäss MDRD (korrigiert auf die Körperoberfläche von 80 ml/min, bei Status nach per oraler Hydrierung und NSAR-Karenz, 1 7. Juli 2014, bei pathologischem Mikraltest vom 1 7. Juli 201 4 : mit 50 mg/l Mikroalbumin )
Die Ärzte der D.___ führten aus, der Patient sei vom 2 6. Juni bis 1 8. Juli 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewes en. Der Eintritt sei freiwillig
bei depressivem Syndrom vor dem Hintergrund einer morbiden Adipositas, einer ka rdialen Problematik und weiterer psychosozialer Belastungssituation auf Zuweisung des Hausarztes erfolgt (S. 1). Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Är zte aus, der Beschwerdeführer habe sich wach, bewusstseinsklar, zu allen Modali täten orientiert und in der Konzentration subjektiv vermin dert gezeigt. Die Auffassung sei intakt und formalgedanklich sei er geordnet gewesen. Er habe sich etwas weitschweifig gezeigt , Gedankenkreisen, Grübeln, kohärent, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Affekt gedrückt, auslenkbar. Der Appetit sei vermindert gewesen und es hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden, ohne akute Selbst- oder Fremdge fährdung (S. 2 unten).
Zum Verlauf führten die Ärzte aus, d er Patient habe bei Eintritt ein depressives Syndrom mit mässig gedrückter Stimmung, Antriebsstörung, negativen Zu kunfts perspektiven, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen gezeigt. Unter medikamentöser Therapie sei es zu einem leichten Rückgang der depressi ven Symptomatik, insbesondere der Schlafstörungen gekommen. Psychothera peutischer Fokus seien Psychoedukation und Arbeit am Krankheitsmodell gewesen. Im Vordergrund seien allerdings die ausgeprägten körperlichen Ein schränkungen des Patienten gestanden, welche ihm aktuell ein aktiveres Leben verunmöglichten. Zudem sei es während des Aufenthaltes zu einer Verschlech terung einer vorbestehenden Niereninsuffizienz gekommen. Am 1 8. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Klinik ausgetreten, um für Abklärungen bezüglich einer Kniebehand lung nach E.___ zu reisen (S.
3 Mitte) .
In Anbetracht der massiven körperlichen Beschwerden im Rahmen der morbi den Adipositas sei die bestehende depressive Symptomatik als aktuell nicht im Vordergrund stehend zu betrachten , und es werde primär eine Adipositas-spezi fische Therapie empfohlen, was ausführlich mit dem Patie nten besprochen wor den sei (S. 3
unten ). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3. 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer verwies dagegen auf seinen behandelnden Haus arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4-5 ), welcher selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte (vorstehend E. 2.2). 4.2
Einhergehend mit Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.1) erachtete
Dr. C.___ , RAD, den Beschwerdeführer in se iner Einschätzung vom März 2014
aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit für nicht eingeschränkt, ebenso wenig durch die COPD-Diagnose und die Depression. Die Adipositas befand Dr. C.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für nicht relevant.
Dr. A.___ ist insofern beizupflichten, dass die Tätigkeit als Masseur nicht mehr geeignet ist. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit leitete er vor allem von der Adipositas und der Herzinsuffizienz sowie der Kniebeschwerden ab. Nicht gefolgt werden kann Dr. A.___ jedoch in seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer - da schon das Bewegen des Körpers bei 14 0 kg Körpergewicht Mühe bereite -
aufgrund seiner Beschwerden auch in einer ange passten Tätigkeit massiv eingeschränkt sei .
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungs begründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfäl ligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bis herigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
D en vorliegenden medizinischen Beric hten lassen sich keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache der Adipositas entnehmen . Effektive Anstrengungen , sein Gewicht zu reduzieren oder hierfür schadenmindernd zu handeln, sind nicht dokumentiert. Bereits
Dr. Y.___
wies nach Kontrolle des Beschwerdeführers im Juni 2012 darauf hin, dass eine Ge wichtsreduktion anzustreben sei , und
auch die Ärzte der D.___
sahen in ihrem nach Verfügungserlass eingegangen Bericht vom Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) in erster Linie die Adipositas und die damit einhergehenden Begleiterscheinungen, welche dem Beschwerdeführer ein akti veres Leben verunmöglichten, als im Vordergrund stehend an und rieten ihm zu einem therapeutischen Ang ehen der Adipositas-Problematik.
4.3
Auch in psychiatrischer Hinsicht ist kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. So handelt es sich bei der von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3 ) im August 2013 diagnostizierten Anpas sungs störung um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Lei den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 so wie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Der von den Ärzten der D.___ im Juli 2014 erstellte Bericht (vorstehend E. 3. 7 ) betrifft einen Zeitraum nach
Verfü gungserlass und ist für das vorliegende Verfahren daher grundsätzlich unbe achtlich. Zu bemerken ist diesbezüglich ledig lich, dass die dortige Beschreibung der psychischen Befundlage sich nicht mit der gestellten Diagnose einer mittel gradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2) verein bar en lässt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte lumbale Problematik, welche gegen eine rein sitzende Tätigkeit sprechen würde, ist weder bildgebend noch in fach ärztlichen Berichten ausreichend dokumentiert, als dass auf eine weitergehende Einschränkung des Belastungsprofils geschlossen werden könn t e.
V on fachärztlicher Seite her wurde zudem weder betreffend die Herzproblematik noch betreffend die Lungenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert , so dass auf die Einschätzung von Dr. C.___ , RAD, abgestellt werden kann.
Insgesamt erscheint damit in erster Linie eine umfassende Gewichtsreduktion angezeigt, da es sich bei den meisten Beschwerden, insbesondere auch der Atemnot und dem Vorhofflimmern , mit grosser Wahrscheinlichkeit um Folge erscheinungen des massiven Übergewichts handelt (vgl. hierzu auch Urk. 9/13/14-15 S. 2) . Gründe welche dafür sprechen würden, dass der Beschwer deführer von seiner Eigenverantwortung zu entbinden wäre, eigene genügende Bemühungen hinsichtlich der Gewichtsreduktion zu unternehmen und sich damit in die Lage zu versetzen, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein, liegen keine vor. 4. 4
Aufgrund des Gesagte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Masseur eingeschränkt ist, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in eine m Pensum von 100 % zumutbar ist.
Bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Anbetracht der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3) von einer Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit auszugehen .
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers seit je her 100 % betrug. Damit war ihm nach dem im Jahr 2007 erlittenen Unfall möglich, diese Arbeitsfähigkeit - auch mit tels Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012, 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013
und 8C_7 48/2011 vom 1 1. Juni 2012) - zu verwerten, war er doch damals erst 54 Jahre alt und hatte damit eine verbleibende Erwerbsdauer von gut 11 Jahren vor sich. Weitere Gründe, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer ihre Hilfe bei der Eingliederung angeboten, was dieser jedoch ablehnte (vgl. Urk. 9/26; Urk. 9/28). 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenb eginns und
damit auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Valideneinkom men ist anhand der Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 und der damit einhergehe nden Reduktion der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Masseur, mithin ausgehend vom Jahr 2006 zu bestimmen.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.1) gilt das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, wa s der Beschwerdeführer als Gesunde r bei sonst gleicher Situation tatsächlich er zielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des E inzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunde r voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist d arauf abzustellen, auch wenn er an sich besser ent löhn te Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, E. 4a ).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer über Jahrzehnte lang eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Recht sprechung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die gesund heitliche Beeinträchtigung seine selbständige Tätigkeit als Masseur zugunsten einer besser entlöh nten Tätigkeit aufgegeben hätte.
Gründe dafür, dass er in der Schweiz mit seiner Ausbildung als Agraringenieur nicht eine besser bezahlte Stelle - selbst in Teilzeit - hätte finden können, sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wurde auch nicht vorgebracht, welche Tätigkeit er denn kon kret ausgeübt hätte. Lediglich der Hinweis auf die erfolgte Scheidung von der Ehefrau reicht hier nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, er würde im Gesundheitsfall einer besser entlöhnten Tätigkeit nachgehen.
Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn auf zurechnen (vorstehend E. 1.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 1 2. Dezember 2008 sowie I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3).
Hingegen erscheint glaubhaft und ist im Übrigen auch unbestritten, dass er nach der Scheidung von seiner Ehefrau seine Tätigkeit als Masseur nun in einem Pensum von 100 %
ausüben müsste .
Der Beschwerdegegnerin folgend ist vom durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit der
selbständigen Tätigkeit als Masseur in einem Pensum von 60 %
erzielten
Einkommen von
Fr. 1 7 ‘ 660 .-- aus zugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) . Dies ergibt unter Aufrechnung auf ein Pensum von 100 %
und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2007, von 2.0 % im Jahr 2008, von 1.9 % im Jahr 2009, von 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirt schaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O), von 0 .6 % im Jahr 2011 und von 0.3 % im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkommen von rund Fr. 31‘582. -- im Jahr 2012 ( Fr. 17 ‘ 660 .-- : 6 x 10 x 1.013 x 1.020 x 1.019 x 1.010 x 1.006 x 1.003). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 , S. 88 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.
89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund
Fr. 62'420 .-- für das Jahr 2012 ( Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 1.008 ). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nann ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerd eführers rechtfertigt sich ein Abzug von 10 % . 5.6
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalidenein kommen in der H öhe von rund Fr. 56‘178.-- ( Fr. 62'420.-- x 0.9). Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 31‘582. -- resultiert somit k eine Einkommensein busse
und demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltli cher Prozessführung (vgl. Urk. 13 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Honorarnote vom 2 3. Juli 2015 ( Urk.
19) machte Advokatin Karin Wüthrich
von der Procap Schweiz für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsver treterin eine n
Auf wand von 11.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 141.50
geltend, was als angemessen erscheint , weshalb ihr eine Entschädi gung von Fr. 2‘255.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kas se genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüth rich von der Procap Schweiz, wird mit Fr. 2‘255.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953 , war seit 1995 als selbständiger Masseur in einem durch schnittlichen Pensum von 6 0 %
tätig ( Urk. 9/6- 7 , Urk. 9/14, Urk. 9/17 Ziff. 3, Ziff. 3.2 und Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmög lichkeit ( Art. 1a lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Per son ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung ( Urk.
2) damit, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Frau und deren Auszug aus der Wohnung hätte 100 % arbeiten müssen. Es sei damit von einem hypothetischen Einkommen ohne Be hinderung von Fr. 29‘755.--
pro Jahr auszugehen. In einer angepassten Tätig keit sei keine relevante Einschränkung ausgewiesen, weshalb der Beschwer deführer bei einem Pensum von 100 % rund Fr. 61‘311.-- erwirt schaften könnte.
D er Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invalidi tätsgrad . Sämtliche vom Hausarzt genannten Diagnosen würden die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht einzuschränken vermögen (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei seit ein em Skiunfall im Jahre 2007 in der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Masseur erheblich beeinträchtigt. Zu dem leide er an Arthrose im rechten Kniegelenk, an morbider Adipositas, Vor hofflimmern und an einem lumbosa kralen Syndrom
(S. 3 f. Ziff. 1) . Bei der Berechnung des Validenein kommens sei zu Unrecht keine Teuerung berücksichtigt worden. Auch sei nicht beachtet worden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine besser bezahlte Arbeit ausgeübt hätte
(S. 5 f. Ziff. 3).
G emäss seinem Hausarzt betrage die mög liche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 30 %
(S. 6 f. Ziff. 4).
Falls darauf nicht abgestellt werde, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, da auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden könne (S. 7 f. Ziff. 5). Ausgehend von der attestierten bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, der Multimorbidität, des Vorliegens einer chronischen und progredient verlaufenden Erkrankung sowie des fortge schrittenen Alters werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestritten (S. 8 Ziff. 6). Bei einer allfälligen Berechnung des Invaliditätsgrades sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 9 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine verlässliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , nannte in ihrem undatierten, am 1 3. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 9/9) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestische Kniegelenksarthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein persistie rendes Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie und eine morbide Adipositas ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit September 2009 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Dr. Y.___ führte aus, betreffend die Kniegelenksarthrose könnten keine Angaben gemacht wer den. Von kardialer Seite her bestehe ein persistierendes Vorhofflimmern und eine noch nicht ausreichend therapierte arterielle Hypertonie. Die Prognose sei bei anzustrebender Gewichtreduktion gut ( Ziff. 1.4). Von kardialer Seite her beste he in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut keine Einschränkung ( Ziff. 1.6-7). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Haus arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2012 ( Urk. 9/11) eine fortgeschrittene Arthrose im linken Knie bei Zustand nach Fraktur und Bandapparatsschaden ( Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne noch leichte Arbeiten ohne Nässe, Hitze, Wechselschicht, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Klettern und Steigen verrichten, sofern es sich dabei um eine sitzende Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen, wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen handle. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Adipositas und die Folgen der Knieverletzung sowie das vorhandene Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom herabgesetzt ( Ziff. 10). Die angestammte Tätigkeit als Masseur sei zu 30 % zumutbar, ebenso eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Ziff. 11). Dr. A.___ führte mit Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/13/1-5) zur Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass die derzeit bestehenden Erkrankungen einen chronischen Charakter hätten. Die posttraumatischen Probleme im linken Knie bestünden seit dem Unfall 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Hypercholes terinanämie , eine arterielle Hypertonie sowie ein Vorhofflimmern ( Ziff. 1.1). Als Therapie sei eine deutliche Gewichtsreduktion und eine prothetische Versorgung des rechten Knies zu empfehlen. Ob eine prothetische Versorgung des linken Knies sinnvoll sei, könne Dr. A.___ nicht entscheiden ( Ziff. 1.5). Der Be schwerdeführer arbeite als Masseur, was eine stehende Tätigkeit sei. Dies ver ur sache starke Schmerzen vorwiegend im rechten Kniegelenk. Längeres Sitzen sei infolge des Lumbosakralsyndroms ebenfalls problematisch. Er sei deshalb ange stammt nur 20 bis 30 % einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre ab so fort möglich, müsste jedoch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ausprobiert werden, der Umfang könne vier bis acht Stunden betragen ( Ziff. 1.7). Nach Gewichtsre duktion und Knieprothetik werde sich die Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbessern ( Ziff. 1.8). Aktuell habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ,
führte in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 1 6. August 2013 ( Urk. 9/27/ 2 ) aus, der Patient befinde sich bei ihm in psychiat rischer Behandlung. Er leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion bei morbider Adipositas und Herz beschwerden. Aufgrund dessen bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % . 3. 4
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/34) aus, die Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe in einer Tätigk eit mit Wechselbelastung, ohne Heben und T ragen und ohne Lasten transportieren zu müssen. Die Tätigkeit beinhalte auch kein Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie überwiegend Geh- und Stehbelastungen oder Verharren in Zwangshaltungen.
Die Tätigkeit als Masseur sei zwangsläufig mit einer Zwangshaltung und Ver harren in einer gebeugten Stellung über dem Patienten verbunden. Der Be schwerdeführer könne etwa 45 Minuten arbeiten . Danach
sei er erschöpft , habe Schmerzen vor allem in den Kniegelenken und bekomme Herzklopfen. Die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der Polyarthrose mit Schwer punkt an beiden Kniegelenken und der fortgeschrittenen Adipositas, die die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränke (S. 1). Die Restleis tungsfä hig keit könne weiterhin auf 20 bis 30 % geschätzt werden und betrage höchs tens 50 % . Eine genauere Bezeichnung der Restleistungsfähigkeit könnte even tuell durch eine Beobachtung am Arbeitsplatz erfolgen (S. 2). 3. 5
Dr. A.___
stellte in seinem Bericht vom 6. Februar
E. 1.008 ).
E. 1.013 x 1.020 x 1.019 x 1.010 x 1.006 x 1.003).
E. 5 , Urk. 9/39/2 ) und meldete sich am 3 0. März 2012 u nter Hinweis auf seit einem Skiunfall im Jahr 2007 bestehende Knie- und Sprunggelenk s beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/19, Urk. 9/21, Urk. 9/23 )
mit Verfügung vom 1 2. März 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/42 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 4. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihm mit Wirkung ab Oktober 2012 Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen
( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenb eginns und
damit auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Valideneinkom men ist anhand der Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 und der damit einhergehe nden Reduktion der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Masseur, mithin ausgehend vom Jahr 2006 zu bestimmen.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.1) gilt das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, wa s der Beschwerdeführer als Gesunde r bei sonst gleicher Situation tatsächlich er zielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des E inzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunde r voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist d arauf abzustellen, auch wenn er an sich besser ent löhn te Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, E. 4a ).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer über Jahrzehnte lang eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Recht sprechung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die gesund heitliche Beeinträchtigung seine selbständige Tätigkeit als Masseur zugunsten einer besser entlöh nten Tätigkeit aufgegeben hätte.
Gründe dafür, dass er in der Schweiz mit seiner Ausbildung als Agraringenieur nicht eine besser bezahlte Stelle - selbst in Teilzeit - hätte finden können, sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wurde auch nicht vorgebracht, welche Tätigkeit er denn kon kret ausgeübt hätte. Lediglich der Hinweis auf die erfolgte Scheidung von der Ehefrau reicht hier nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, er würde im Gesundheitsfall einer besser entlöhnten Tätigkeit nachgehen.
Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn auf zurechnen (vorstehend E. 1.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 1 2. Dezember 2008 sowie I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3).
Hingegen erscheint glaubhaft und ist im Übrigen auch unbestritten, dass er nach der Scheidung von seiner Ehefrau seine Tätigkeit als Masseur nun in einem Pensum von 100 %
ausüben müsste .
Der Beschwerdegegnerin folgend ist vom durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit der
selbständigen Tätigkeit als Masseur in einem Pensum von 60 %
erzielten
Einkommen von
Fr. 1 7 ‘ 660 .-- aus zugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) . Dies ergibt unter Aufrechnung auf ein Pensum von 100 %
und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2007, von 2.0 % im Jahr 2008, von 1.9 % im Jahr 2009, von 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirt schaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O), von 0 .6 % im Jahr 2011 und von 0.3 % im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkommen von rund Fr. 31‘582. -- im Jahr 2012 ( Fr. 17 ‘ 660 .-- : 6 x 10 x
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 , S. 88 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.
89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund
Fr. 62'420 .-- für das Jahr 2012 ( Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x
E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nann ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerd eführers rechtfertigt sich ein Abzug von 10 % .
E. 5.6 Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalidenein kommen in der H öhe von rund Fr. 56‘178.-- ( Fr. 62'420.-- x 0.9). Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 31‘582. -- resultiert somit k eine Einkommensein busse
und demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltli cher Prozessführung (vgl. Urk. 13 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Honorarnote vom 2 3. Juli 2015 ( Urk.
19) machte Advokatin Karin Wüthrich
von der Procap Schweiz für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsver treterin eine n
Auf wand von 11.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 141.50
geltend, was als angemessen erscheint , weshalb ihr eine Entschädi gung von Fr. 2‘255.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kas se genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüth rich von der Procap Schweiz, wird mit Fr. 2‘255.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 13 ). Mit Eingabe vom 4. März 2015 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht ( Urk.
15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 9. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmassli chen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als sol chem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse an Erwerbseinkommen. Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirt schaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits scha dens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi che rung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerb stätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgli che selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätig keit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schie denen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hin weg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen der versicherten Person aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselb ständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
E. 20 14 ( Urk. 9/38)
fol gende Diagnosen mit
Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 4 ): - Arthrose in beiden Kniegelenke n - Herzinsuffizienz mit eingeschränkter Pumpfunktion - Adipositas - eingeschränkte Lungenfunktion, möglicherweise COPD - Depression en
Dr. A.___ führte aus, aus diesen Diagnosen leiteten sich die bestehenden Einschränkungen ab. Hauptsächlich handle es sich hier um eine verminderte Leistungsfähigkeit bei Adipositas und Herzinsuffizienz sowie durch Schmerzen eingeschränkte Mobilität und eingeschränktes Durchhaltevermögen ( Ziff. 2) . Der Verlauf sei progredien t und die Progression werde nicht nur durch die krank haften Veränderungen sondern auch durch die natürlichen Alterungs- und Verschleissprozesse verursacht.
Wie der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit gewesen sei, könne er leider nicht sagen. Die einzige Arbeits unfähigkeitsbescheinigung , die in seiner Praxis zu 80 % ausgestellt wor den sei, habe sich auf den Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 bezogen ( Ziff. 3) .
Auch in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen und Transportieren von Lasten und ohne Ersteigen vo n Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne überwiegende Geh- und Stehbelastungen , ohne Verharren in Zwangshaltungen und unter Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren betrage die Arbeitsfähigkeit 30 % . Schon das Bewegen des eigenen Körpers mit 140 kg bei 1.89 m Körpergrösse bereite dem Patienten erhebliche Mühe ( Ziff. 4). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 4. März 2014 ( Urk. 9/41/4-5) aus, Dr. A.___
habe gemäss eigenen Angaben einzig im Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im September 2013 und jetzt von 30 % in angepass ter Tätigkeit begründe Dr. A.___ im Wesentlichen mit Vorhofflimmern, einer eingeschränkten Lungenfunktion, Adipositas und mit Depression en . Eine Abgrenzung psycho sozialer Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit (Masseur ohne eigene Praxisräume, Trennung) finde sich nicht. A nzumerken sei , dass ein Vorhofflim mern die häufigste vorkommende Herzrhythmusstörung sei und eine relevante Einschränkung in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen vermöge . Bei der COPD-D iagnose handle es sich bei einem forcierten exspiratorischen Volumen ( FEV1 ) von 52 % lediglich um eine mittelschwere Einschränkung , und auch damit sei eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich. Die Adipo sitas sei per se aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Die „Depressionen “
seien von Dr. B.___ im August 2013 als Anpassungsstörung beschrieben worden , welcher das invalidenversicherungsrechtlich relevante Kriterium der Dauerhaftigkeit fehle. Zudem begründe
Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % fachfremd mit Adipositas und Herzbeschwerden.
Der seit vielen Jahren bestehenden Kniearthrose rechts und dem lumbosakralen Syndrom, damals in Behandlung mit guter Prognose, sei in angepasster Tätig keit ebenfalls kein relevant einschränkender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuordnen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu kei nem Zeitpunkt ausgewiesen. 3. 7
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem nach Verfügungserlass vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk.
15) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) - morbide Adipositas - tachykardes Vorhofflimmern - Gonarthrose beidseits - arterielle Hypertonie - prärenale chronische Niereninsuffizienz, Differenzialdiagnose bei NSAR-K onsum, Differenzialdiagnose bei Dehydrierung mit eGFR gemäss MDRD (korrigiert auf die Körperoberfläche von 80 ml/min, bei Status nach per oraler Hydrierung und NSAR-Karenz, 1 7. Juli 2014, bei pathologischem Mikraltest vom 1 7. Juli 201 4 : mit 50 mg/l Mikroalbumin )
Die Ärzte der D.___ führten aus, der Patient sei vom 2 6. Juni bis 1 8. Juli 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewes en. Der Eintritt sei freiwillig
bei depressivem Syndrom vor dem Hintergrund einer morbiden Adipositas, einer ka rdialen Problematik und weiterer psychosozialer Belastungssituation auf Zuweisung des Hausarztes erfolgt (S. 1). Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Är zte aus, der Beschwerdeführer habe sich wach, bewusstseinsklar, zu allen Modali täten orientiert und in der Konzentration subjektiv vermin dert gezeigt. Die Auffassung sei intakt und formalgedanklich sei er geordnet gewesen. Er habe sich etwas weitschweifig gezeigt , Gedankenkreisen, Grübeln, kohärent, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Affekt gedrückt, auslenkbar. Der Appetit sei vermindert gewesen und es hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden, ohne akute Selbst- oder Fremdge fährdung (S. 2 unten).
Zum Verlauf führten die Ärzte aus, d er Patient habe bei Eintritt ein depressives Syndrom mit mässig gedrückter Stimmung, Antriebsstörung, negativen Zu kunfts perspektiven, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen gezeigt. Unter medikamentöser Therapie sei es zu einem leichten Rückgang der depressi ven Symptomatik, insbesondere der Schlafstörungen gekommen. Psychothera peutischer Fokus seien Psychoedukation und Arbeit am Krankheitsmodell gewesen. Im Vordergrund seien allerdings die ausgeprägten körperlichen Ein schränkungen des Patienten gestanden, welche ihm aktuell ein aktiveres Leben verunmöglichten. Zudem sei es während des Aufenthaltes zu einer Verschlech terung einer vorbestehenden Niereninsuffizienz gekommen. Am 1 8. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Klinik ausgetreten, um für Abklärungen bezüglich einer Kniebehand lung nach E.___ zu reisen (S.
3 Mitte) .
In Anbetracht der massiven körperlichen Beschwerden im Rahmen der morbi den Adipositas sei die bestehende depressive Symptomatik als aktuell nicht im Vordergrund stehend zu betrachten , und es werde primär eine Adipositas-spezi fische Therapie empfohlen, was ausführlich mit dem Patie nten besprochen wor den sei (S. 3
unten ). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3. 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer verwies dagegen auf seinen behandelnden Haus arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4-5 ), welcher selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte (vorstehend E. 2.2). 4.2
Einhergehend mit Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.1) erachtete
Dr. C.___ , RAD, den Beschwerdeführer in se iner Einschätzung vom März 2014
aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit für nicht eingeschränkt, ebenso wenig durch die COPD-Diagnose und die Depression. Die Adipositas befand Dr. C.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für nicht relevant.
Dr. A.___ ist insofern beizupflichten, dass die Tätigkeit als Masseur nicht mehr geeignet ist. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit leitete er vor allem von der Adipositas und der Herzinsuffizienz sowie der Kniebeschwerden ab. Nicht gefolgt werden kann Dr. A.___ jedoch in seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer - da schon das Bewegen des Körpers bei 14 0 kg Körpergewicht Mühe bereite -
aufgrund seiner Beschwerden auch in einer ange passten Tätigkeit massiv eingeschränkt sei .
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungs begründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfäl ligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bis herigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
D en vorliegenden medizinischen Beric hten lassen sich keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache der Adipositas entnehmen . Effektive Anstrengungen , sein Gewicht zu reduzieren oder hierfür schadenmindernd zu handeln, sind nicht dokumentiert. Bereits
Dr. Y.___
wies nach Kontrolle des Beschwerdeführers im Juni 2012 darauf hin, dass eine Ge wichtsreduktion anzustreben sei , und
auch die Ärzte der D.___
sahen in ihrem nach Verfügungserlass eingegangen Bericht vom Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) in erster Linie die Adipositas und die damit einhergehenden Begleiterscheinungen, welche dem Beschwerdeführer ein akti veres Leben verunmöglichten, als im Vordergrund stehend an und rieten ihm zu einem therapeutischen Ang ehen der Adipositas-Problematik.
4.3
Auch in psychiatrischer Hinsicht ist kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. So handelt es sich bei der von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3 ) im August 2013 diagnostizierten Anpas sungs störung um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Lei den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 so wie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Der von den Ärzten der D.___ im Juli 2014 erstellte Bericht (vorstehend E. 3. 7 ) betrifft einen Zeitraum nach
Verfü gungserlass und ist für das vorliegende Verfahren daher grundsätzlich unbe achtlich. Zu bemerken ist diesbezüglich ledig lich, dass die dortige Beschreibung der psychischen Befundlage sich nicht mit der gestellten Diagnose einer mittel gradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2) verein bar en lässt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte lumbale Problematik, welche gegen eine rein sitzende Tätigkeit sprechen würde, ist weder bildgebend noch in fach ärztlichen Berichten ausreichend dokumentiert, als dass auf eine weitergehende Einschränkung des Belastungsprofils geschlossen werden könn t e.
V on fachärztlicher Seite her wurde zudem weder betreffend die Herzproblematik noch betreffend die Lungenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert , so dass auf die Einschätzung von Dr. C.___ , RAD, abgestellt werden kann.
Insgesamt erscheint damit in erster Linie eine umfassende Gewichtsreduktion angezeigt, da es sich bei den meisten Beschwerden, insbesondere auch der Atemnot und dem Vorhofflimmern , mit grosser Wahrscheinlichkeit um Folge erscheinungen des massiven Übergewichts handelt (vgl. hierzu auch Urk. 9/13/14-15 S. 2) . Gründe welche dafür sprechen würden, dass der Beschwer deführer von seiner Eigenverantwortung zu entbinden wäre, eigene genügende Bemühungen hinsichtlich der Gewichtsreduktion zu unternehmen und sich damit in die Lage zu versetzen, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein, liegen keine vor. 4. 4
Aufgrund des Gesagte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Masseur eingeschränkt ist, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in eine m Pensum von 100 % zumutbar ist.
Bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Anbetracht der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3) von einer Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit auszugehen .
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers seit je her 100 % betrug. Damit war ihm nach dem im Jahr 2007 erlittenen Unfall möglich, diese Arbeitsfähigkeit - auch mit tels Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012, 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013
und 8C_7 48/2011 vom 1 1. Juni 2012) - zu verwerten, war er doch damals erst 54 Jahre alt und hatte damit eine verbleibende Erwerbsdauer von gut 11 Jahren vor sich. Weitere Gründe, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer ihre Hilfe bei der Eingliederung angeboten, was dieser jedoch ablehnte (vgl. Urk. 9/26; Urk. 9/28). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00424 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953 , war seit 1995 als selbständiger Masseur in einem durch schnittlichen Pensum von 6 0 %
tätig ( Urk. 9/6- 7 , Urk. 9/14, Urk. 9/17 Ziff. 3, Ziff. 3.2 und Ziff. 5 , Urk. 9/39/2 ) und meldete sich am 3 0. März 2012 u nter Hinweis auf seit einem Skiunfall im Jahr 2007 bestehende Knie- und Sprunggelenk s beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/19, Urk. 9/21, Urk. 9/23 )
mit Verfügung vom 1 2. März 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/42 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 4. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihm mit Wirkung ab Oktober 2012 Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen
( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 13 ). Mit Eingabe vom 4. März 2015 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht ( Urk.
15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 9. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmög lichkeit ( Art. 1a lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Per son ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmassli chen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als sol chem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse an Erwerbseinkommen. Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirt schaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits scha dens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi che rung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerb stätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgli che selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätig keit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schie denen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hin weg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen der versicherten Person aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselb ständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung ( Urk.
2) damit, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Frau und deren Auszug aus der Wohnung hätte 100 % arbeiten müssen. Es sei damit von einem hypothetischen Einkommen ohne Be hinderung von Fr. 29‘755.--
pro Jahr auszugehen. In einer angepassten Tätig keit sei keine relevante Einschränkung ausgewiesen, weshalb der Beschwer deführer bei einem Pensum von 100 % rund Fr. 61‘311.-- erwirt schaften könnte.
D er Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invalidi tätsgrad . Sämtliche vom Hausarzt genannten Diagnosen würden die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht einzuschränken vermögen (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei seit ein em Skiunfall im Jahre 2007 in der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Masseur erheblich beeinträchtigt. Zu dem leide er an Arthrose im rechten Kniegelenk, an morbider Adipositas, Vor hofflimmern und an einem lumbosa kralen Syndrom
(S. 3 f. Ziff. 1) . Bei der Berechnung des Validenein kommens sei zu Unrecht keine Teuerung berücksichtigt worden. Auch sei nicht beachtet worden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine besser bezahlte Arbeit ausgeübt hätte
(S. 5 f. Ziff. 3).
G emäss seinem Hausarzt betrage die mög liche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 30 %
(S. 6 f. Ziff. 4).
Falls darauf nicht abgestellt werde, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, da auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden könne (S. 7 f. Ziff. 5). Ausgehend von der attestierten bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, der Multimorbidität, des Vorliegens einer chronischen und progredient verlaufenden Erkrankung sowie des fortge schrittenen Alters werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestritten (S. 8 Ziff. 6). Bei einer allfälligen Berechnung des Invaliditätsgrades sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 9 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine verlässliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , nannte in ihrem undatierten, am 1 3. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 9/9) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestische Kniegelenksarthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein persistie rendes Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie und eine morbide Adipositas ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit September 2009 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 4. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Dr. Y.___ führte aus, betreffend die Kniegelenksarthrose könnten keine Angaben gemacht wer den. Von kardialer Seite her bestehe ein persistierendes Vorhofflimmern und eine noch nicht ausreichend therapierte arterielle Hypertonie. Die Prognose sei bei anzustrebender Gewichtreduktion gut ( Ziff. 1.4). Von kardialer Seite her beste he in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut keine Einschränkung ( Ziff. 1.6-7). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Haus arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2012 ( Urk. 9/11) eine fortgeschrittene Arthrose im linken Knie bei Zustand nach Fraktur und Bandapparatsschaden ( Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne noch leichte Arbeiten ohne Nässe, Hitze, Wechselschicht, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Klettern und Steigen verrichten, sofern es sich dabei um eine sitzende Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen, wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen handle. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Adipositas und die Folgen der Knieverletzung sowie das vorhandene Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom herabgesetzt ( Ziff. 10). Die angestammte Tätigkeit als Masseur sei zu 30 % zumutbar, ebenso eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Ziff. 11). Dr. A.___ führte mit Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/13/1-5) zur Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass die derzeit bestehenden Erkrankungen einen chronischen Charakter hätten. Die posttraumatischen Probleme im linken Knie bestünden seit dem Unfall 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Hypercholes terinanämie , eine arterielle Hypertonie sowie ein Vorhofflimmern ( Ziff. 1.1). Als Therapie sei eine deutliche Gewichtsreduktion und eine prothetische Versorgung des rechten Knies zu empfehlen. Ob eine prothetische Versorgung des linken Knies sinnvoll sei, könne Dr. A.___ nicht entscheiden ( Ziff. 1.5). Der Be schwerdeführer arbeite als Masseur, was eine stehende Tätigkeit sei. Dies ver ur sache starke Schmerzen vorwiegend im rechten Kniegelenk. Längeres Sitzen sei infolge des Lumbosakralsyndroms ebenfalls problematisch. Er sei deshalb ange stammt nur 20 bis 30 % einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre ab so fort möglich, müsste jedoch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ausprobiert werden, der Umfang könne vier bis acht Stunden betragen ( Ziff. 1.7). Nach Gewichtsre duktion und Knieprothetik werde sich die Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbessern ( Ziff. 1.8). Aktuell habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ,
führte in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 1 6. August 2013 ( Urk. 9/27/ 2 ) aus, der Patient befinde sich bei ihm in psychiat rischer Behandlung. Er leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion bei morbider Adipositas und Herz beschwerden. Aufgrund dessen bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % . 3. 4
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 9/34) aus, die Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe in einer Tätigk eit mit Wechselbelastung, ohne Heben und T ragen und ohne Lasten transportieren zu müssen. Die Tätigkeit beinhalte auch kein Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie überwiegend Geh- und Stehbelastungen oder Verharren in Zwangshaltungen.
Die Tätigkeit als Masseur sei zwangsläufig mit einer Zwangshaltung und Ver harren in einer gebeugten Stellung über dem Patienten verbunden. Der Be schwerdeführer könne etwa 45 Minuten arbeiten . Danach
sei er erschöpft , habe Schmerzen vor allem in den Kniegelenken und bekomme Herzklopfen. Die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der Polyarthrose mit Schwer punkt an beiden Kniegelenken und der fortgeschrittenen Adipositas, die die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränke (S. 1). Die Restleis tungsfä hig keit könne weiterhin auf 20 bis 30 % geschätzt werden und betrage höchs tens 50 % . Eine genauere Bezeichnung der Restleistungsfähigkeit könnte even tuell durch eine Beobachtung am Arbeitsplatz erfolgen (S. 2). 3. 5
Dr. A.___
stellte in seinem Bericht vom 6. Februar
20 14 ( Urk. 9/38)
fol gende Diagnosen mit
Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 4 ): - Arthrose in beiden Kniegelenke n - Herzinsuffizienz mit eingeschränkter Pumpfunktion - Adipositas - eingeschränkte Lungenfunktion, möglicherweise COPD - Depression en
Dr. A.___ führte aus, aus diesen Diagnosen leiteten sich die bestehenden Einschränkungen ab. Hauptsächlich handle es sich hier um eine verminderte Leistungsfähigkeit bei Adipositas und Herzinsuffizienz sowie durch Schmerzen eingeschränkte Mobilität und eingeschränktes Durchhaltevermögen ( Ziff. 2) . Der Verlauf sei progredien t und die Progression werde nicht nur durch die krank haften Veränderungen sondern auch durch die natürlichen Alterungs- und Verschleissprozesse verursacht.
Wie der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit gewesen sei, könne er leider nicht sagen. Die einzige Arbeits unfähigkeitsbescheinigung , die in seiner Praxis zu 80 % ausgestellt wor den sei, habe sich auf den Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 bezogen ( Ziff. 3) .
Auch in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen und Transportieren von Lasten und ohne Ersteigen vo n Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne überwiegende Geh- und Stehbelastungen , ohne Verharren in Zwangshaltungen und unter Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren betrage die Arbeitsfähigkeit 30 % . Schon das Bewegen des eigenen Körpers mit 140 kg bei 1.89 m Körpergrösse bereite dem Patienten erhebliche Mühe ( Ziff. 4). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 4. März 2014 ( Urk. 9/41/4-5) aus, Dr. A.___
habe gemäss eigenen Angaben einzig im Zeitraum vom 2 3. April bis 2 3. Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im September 2013 und jetzt von 30 % in angepass ter Tätigkeit begründe Dr. A.___ im Wesentlichen mit Vorhofflimmern, einer eingeschränkten Lungenfunktion, Adipositas und mit Depression en . Eine Abgrenzung psycho sozialer Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit (Masseur ohne eigene Praxisräume, Trennung) finde sich nicht. A nzumerken sei , dass ein Vorhofflim mern die häufigste vorkommende Herzrhythmusstörung sei und eine relevante Einschränkung in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen vermöge . Bei der COPD-D iagnose handle es sich bei einem forcierten exspiratorischen Volumen ( FEV1 ) von 52 % lediglich um eine mittelschwere Einschränkung , und auch damit sei eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich. Die Adipo sitas sei per se aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Die „Depressionen “
seien von Dr. B.___ im August 2013 als Anpassungsstörung beschrieben worden , welcher das invalidenversicherungsrechtlich relevante Kriterium der Dauerhaftigkeit fehle. Zudem begründe
Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % fachfremd mit Adipositas und Herzbeschwerden.
Der seit vielen Jahren bestehenden Kniearthrose rechts und dem lumbosakralen Syndrom, damals in Behandlung mit guter Prognose, sei in angepasster Tätig keit ebenfalls kein relevant einschränkender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuordnen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu kei nem Zeitpunkt ausgewiesen. 3. 7
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem nach Verfügungserlass vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk.
15) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) - morbide Adipositas - tachykardes Vorhofflimmern - Gonarthrose beidseits - arterielle Hypertonie - prärenale chronische Niereninsuffizienz, Differenzialdiagnose bei NSAR-K onsum, Differenzialdiagnose bei Dehydrierung mit eGFR gemäss MDRD (korrigiert auf die Körperoberfläche von 80 ml/min, bei Status nach per oraler Hydrierung und NSAR-Karenz, 1 7. Juli 2014, bei pathologischem Mikraltest vom 1 7. Juli 201 4 : mit 50 mg/l Mikroalbumin )
Die Ärzte der D.___ führten aus, der Patient sei vom 2 6. Juni bis 1 8. Juli 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewes en. Der Eintritt sei freiwillig
bei depressivem Syndrom vor dem Hintergrund einer morbiden Adipositas, einer ka rdialen Problematik und weiterer psychosozialer Belastungssituation auf Zuweisung des Hausarztes erfolgt (S. 1). Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Är zte aus, der Beschwerdeführer habe sich wach, bewusstseinsklar, zu allen Modali täten orientiert und in der Konzentration subjektiv vermin dert gezeigt. Die Auffassung sei intakt und formalgedanklich sei er geordnet gewesen. Er habe sich etwas weitschweifig gezeigt , Gedankenkreisen, Grübeln, kohärent, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Affekt gedrückt, auslenkbar. Der Appetit sei vermindert gewesen und es hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden, ohne akute Selbst- oder Fremdge fährdung (S. 2 unten).
Zum Verlauf führten die Ärzte aus, d er Patient habe bei Eintritt ein depressives Syndrom mit mässig gedrückter Stimmung, Antriebsstörung, negativen Zu kunfts perspektiven, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen gezeigt. Unter medikamentöser Therapie sei es zu einem leichten Rückgang der depressi ven Symptomatik, insbesondere der Schlafstörungen gekommen. Psychothera peutischer Fokus seien Psychoedukation und Arbeit am Krankheitsmodell gewesen. Im Vordergrund seien allerdings die ausgeprägten körperlichen Ein schränkungen des Patienten gestanden, welche ihm aktuell ein aktiveres Leben verunmöglichten. Zudem sei es während des Aufenthaltes zu einer Verschlech terung einer vorbestehenden Niereninsuffizienz gekommen. Am 1 8. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Klinik ausgetreten, um für Abklärungen bezüglich einer Kniebehand lung nach E.___ zu reisen (S.
3 Mitte) .
In Anbetracht der massiven körperlichen Beschwerden im Rahmen der morbi den Adipositas sei die bestehende depressive Symptomatik als aktuell nicht im Vordergrund stehend zu betrachten , und es werde primär eine Adipositas-spezi fische Therapie empfohlen, was ausführlich mit dem Patie nten besprochen wor den sei (S. 3
unten ). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3. 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer verwies dagegen auf seinen behandelnden Haus arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4-5 ), welcher selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte (vorstehend E. 2.2). 4.2
Einhergehend mit Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.1) erachtete
Dr. C.___ , RAD, den Beschwerdeführer in se iner Einschätzung vom März 2014
aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit für nicht eingeschränkt, ebenso wenig durch die COPD-Diagnose und die Depression. Die Adipositas befand Dr. C.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für nicht relevant.
Dr. A.___ ist insofern beizupflichten, dass die Tätigkeit als Masseur nicht mehr geeignet ist. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit leitete er vor allem von der Adipositas und der Herzinsuffizienz sowie der Kniebeschwerden ab. Nicht gefolgt werden kann Dr. A.___ jedoch in seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer - da schon das Bewegen des Körpers bei 14 0 kg Körpergewicht Mühe bereite -
aufgrund seiner Beschwerden auch in einer ange passten Tätigkeit massiv eingeschränkt sei .
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungs begründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfäl ligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bis herigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
D en vorliegenden medizinischen Beric hten lassen sich keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache der Adipositas entnehmen . Effektive Anstrengungen , sein Gewicht zu reduzieren oder hierfür schadenmindernd zu handeln, sind nicht dokumentiert. Bereits
Dr. Y.___
wies nach Kontrolle des Beschwerdeführers im Juni 2012 darauf hin, dass eine Ge wichtsreduktion anzustreben sei , und
auch die Ärzte der D.___
sahen in ihrem nach Verfügungserlass eingegangen Bericht vom Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) in erster Linie die Adipositas und die damit einhergehenden Begleiterscheinungen, welche dem Beschwerdeführer ein akti veres Leben verunmöglichten, als im Vordergrund stehend an und rieten ihm zu einem therapeutischen Ang ehen der Adipositas-Problematik.
4.3
Auch in psychiatrischer Hinsicht ist kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. So handelt es sich bei der von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3 ) im August 2013 diagnostizierten Anpas sungs störung um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Lei den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 so wie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Der von den Ärzten der D.___ im Juli 2014 erstellte Bericht (vorstehend E. 3. 7 ) betrifft einen Zeitraum nach
Verfü gungserlass und ist für das vorliegende Verfahren daher grundsätzlich unbe achtlich. Zu bemerken ist diesbezüglich ledig lich, dass die dortige Beschreibung der psychischen Befundlage sich nicht mit der gestellten Diagnose einer mittel gradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2) verein bar en lässt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte lumbale Problematik, welche gegen eine rein sitzende Tätigkeit sprechen würde, ist weder bildgebend noch in fach ärztlichen Berichten ausreichend dokumentiert, als dass auf eine weitergehende Einschränkung des Belastungsprofils geschlossen werden könn t e.
V on fachärztlicher Seite her wurde zudem weder betreffend die Herzproblematik noch betreffend die Lungenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert , so dass auf die Einschätzung von Dr. C.___ , RAD, abgestellt werden kann.
Insgesamt erscheint damit in erster Linie eine umfassende Gewichtsreduktion angezeigt, da es sich bei den meisten Beschwerden, insbesondere auch der Atemnot und dem Vorhofflimmern , mit grosser Wahrscheinlichkeit um Folge erscheinungen des massiven Übergewichts handelt (vgl. hierzu auch Urk. 9/13/14-15 S. 2) . Gründe welche dafür sprechen würden, dass der Beschwer deführer von seiner Eigenverantwortung zu entbinden wäre, eigene genügende Bemühungen hinsichtlich der Gewichtsreduktion zu unternehmen und sich damit in die Lage zu versetzen, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein, liegen keine vor. 4. 4
Aufgrund des Gesagte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Masseur eingeschränkt ist, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in eine m Pensum von 100 % zumutbar ist.
Bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Anbetracht der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3) von einer Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit auszugehen .
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers seit je her 100 % betrug. Damit war ihm nach dem im Jahr 2007 erlittenen Unfall möglich, diese Arbeitsfähigkeit - auch mit tels Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012, 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013
und 8C_7 48/2011 vom 1 1. Juni 2012) - zu verwerten, war er doch damals erst 54 Jahre alt und hatte damit eine verbleibende Erwerbsdauer von gut 11 Jahren vor sich. Weitere Gründe, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer ihre Hilfe bei der Eingliederung angeboten, was dieser jedoch ablehnte (vgl. Urk. 9/26; Urk. 9/28). 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenb eginns und
damit auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Valideneinkom men ist anhand der Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 und der damit einhergehe nden Reduktion der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Masseur, mithin ausgehend vom Jahr 2006 zu bestimmen.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.1) gilt das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, wa s der Beschwerdeführer als Gesunde r bei sonst gleicher Situation tatsächlich er zielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des E inzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunde r voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist d arauf abzustellen, auch wenn er an sich besser ent löhn te Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, E. 4a ).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer über Jahrzehnte lang eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Recht sprechung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die gesund heitliche Beeinträchtigung seine selbständige Tätigkeit als Masseur zugunsten einer besser entlöh nten Tätigkeit aufgegeben hätte.
Gründe dafür, dass er in der Schweiz mit seiner Ausbildung als Agraringenieur nicht eine besser bezahlte Stelle - selbst in Teilzeit - hätte finden können, sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wurde auch nicht vorgebracht, welche Tätigkeit er denn kon kret ausgeübt hätte. Lediglich der Hinweis auf die erfolgte Scheidung von der Ehefrau reicht hier nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, er würde im Gesundheitsfall einer besser entlöhnten Tätigkeit nachgehen.
Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn auf zurechnen (vorstehend E. 1.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 1 2. Dezember 2008 sowie I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3).
Hingegen erscheint glaubhaft und ist im Übrigen auch unbestritten, dass er nach der Scheidung von seiner Ehefrau seine Tätigkeit als Masseur nun in einem Pensum von 100 %
ausüben müsste .
Der Beschwerdegegnerin folgend ist vom durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit der
selbständigen Tätigkeit als Masseur in einem Pensum von 60 %
erzielten
Einkommen von
Fr. 1 7 ‘ 660 .-- aus zugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) . Dies ergibt unter Aufrechnung auf ein Pensum von 100 %
und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2007, von 2.0 % im Jahr 2008, von 1.9 % im Jahr 2009, von 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirt schaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O), von 0 .6 % im Jahr 2011 und von 0.3 % im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkommen von rund Fr. 31‘582. -- im Jahr 2012 ( Fr. 17 ‘ 660 .-- : 6 x 10 x 1.013 x 1.020 x 1.019 x 1.010 x 1.006 x 1.003). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 , S. 88 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.
89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund
Fr. 62'420 .-- für das Jahr 2012 ( Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 1.008 ). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nann ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerd eführers rechtfertigt sich ein Abzug von 10 % . 5.6
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalidenein kommen in der H öhe von rund Fr. 56‘178.-- ( Fr. 62'420.-- x 0.9). Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 31‘582. -- resultiert somit k eine Einkommensein busse
und demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltli cher Prozessführung (vgl. Urk. 13 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Honorarnote vom 2 3. Juli 2015 ( Urk.
19) machte Advokatin Karin Wüthrich
von der Procap Schweiz für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsver treterin eine n
Auf wand von 11.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 141.50
geltend, was als angemessen erscheint , weshalb ihr eine Entschädi gung von Fr. 2‘255.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse auszurichten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kas se genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüth rich von der Procap Schweiz, wird mit Fr. 2‘255.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan