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IV.2014.00422

Neuanmeldung; keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Am 19. Oktober 2006 meldete sich der 1949 geborene X.___ unter Hin weis auf Bandscheiben- und Herzprobleme sowie auf eine Hirnerschütterung und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am 5. September 2007 durch das Y.___ polydisziplinär begut achten liess (Experti se vom 13. November 2007, Urk. 8 /21). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8 /23-27) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom

25. Januar 2008 (Urk. 8 /28) mit der Begründung ab, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiter . Die ser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 10. September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an unter Hinweise darauf, dass er seit dem Jahr 2006 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8 /39). M angels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 8 /48) nicht auf sein Leistungsbegehren ein. Daraufhin meldete er sich am

8. November 2012 ein weiteres Mal

an (Berufliche Mass nahmen/Rente) und notierte in der Anmeldung, dass

sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert h abe und er an starken Hals-, Nacken- und Schulter schmerzen sowie einer schlimmen Blutzuckerkrankheit lei de (Urk. 8 /49) . Da er erneut keine Beweismittel einreichte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2013 wiederum Nichteintreten (Urk. 8 /53). 1.3

Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheits zustan des seit Februar 2013 und eine r daraus resultierende n voll ständige n Arbeitsunfähigkeit liess sich der Versicherte am 7 . Mai 2013 durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein viertes Mal zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8 /54). Die IV-Stelle holte daraufhin ergänzende Auskünfte bei Dr. Z.___ ein (Urk. 8/59, Urk. 8 /61) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-71) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 2) mit der Begründung ab, es liege weiterhin kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. 2.

Dagegen erhob X.___ am 16 . März 2014

Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und bean tragte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung . Mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2014 (Urk. 7

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 82) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Mai 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 2 .1

Während die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der letzten leistungs abweisenden Verfügung vom 25. Januar 2008 nicht wesentlich verschlechtert und der Beschwerdeführer leide nach wie vor an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk. 7), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich mit zunehmendem Alter ver schlimmert, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2 .2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, ist im Folgenden z u prü fen, ob sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom

25. Januar 2008 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. 3 . 3 .1

Die Y.___ -Gutachter, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Renten prüfungs verfahrens am 5. September 2007 allgemeininternistisch, psy chiatrisch und rheumatol ogisch untersucht hatten (Urk. 8 /21), hatten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8 /21/14 - 15): - Chronisches zervikovertebrales und – zephale s Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - b egleitendes myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel beidseits; - leichte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Kopfprotraktion; - leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45 .0); - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas (B M I 35 kg/m 2; ICD-10 E66.0); - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), mit Insulin behandelt und gut eingestellt; - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10); - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) .

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma tologi scher Sicht aufgrund der leichten strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand bei der zuletzt a usgeübten Stelle ausgeübt habe, hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe . Ursache der somatisch nicht erklär baren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung, welche jedoch keinen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerde führer fühle sich zwar aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. E s könne ihm

aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz tags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk . 8/21/15-16, Urk. 8 /21/10). 3 .2

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2013 zuhande n der Beschwerde gegnerin (Urk. 8 /61) als Diagnosen eine langanhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine langanhaltende Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Enttäuschung, depressive Anteile, ICD-10 F43.23) seit Jahren au f (Urk. 8 /61/1). Anamnestisch hielt er fest, die depressive Symptomatik habe schleichend begonnen, seit Februar 2013 habe sie sich verstärkt mit Lustlosigkeit, Enttäuschung darüber, dass sich der Beschwerdeführer nicht besser fühle, sowie mit verstärkter Traurigkeit (schlechte Gesundheit, Schmerzen, Diabetes mellitu s I) und Verlustgefühlen (Urk. 8 /61/2). Bei den Befunden notierte Dr. Z.___, es bestehe seit Februar 2013 ein depressi ves Verhalten mit Antriebs- und Lustlosigk eit, welches sich seit April verstärkt habe, einerseits wegen der Polymorbidität (Schmerzen, Diabetes mellitus I), andererseits aufgrund des labilen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers .

Der Arzt

attestierte ab Februar 2013 eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit und hi elt dafür, einschränkend wirk t e n die körperliche Schwäche, die verminderte Ausdauer und Konzentration sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht belastbar sei. 4 .

Im Vergleich zum

Y.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 wurde neben der

bereits damals bestehenden Somatisierungsstörung neu zusätzlich einzig eine Anpas sungsstörung diagnostiziert. Dabei handelt es sich um ein nach konstanter bun desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist mithin nicht ausgewiesen . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass D r. Z.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit weitgehend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründete, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im Zeitpunkt

der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2007

als nicht arbeitsfähig erachte t und über Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit

und Schmerzen

(Urk. 8 / 21/ 7-9, 11)

g eklagt hatte, weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. 5 .

Hat sich mithin seit der

Verfügung vom

25. Januar 2008 keine leistungs beeinflus sende Änderung der tat sächlichen Verhältnisse ergeben, ist die ange fochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 19. Oktober 2006 meldete sich der 1949 geborene X.___ unter Hin weis auf Bandscheiben- und Herzprobleme sowie auf eine Hirnerschütterung und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am 5. September 2007 durch das Y.___ polydisziplinär begut achten liess (Experti se vom 13. November 2007, Urk. 8 /21). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8 /23-27) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom

25. Januar 2008 (Urk. 8 /28) mit der Begründung ab, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiter . Die ser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.2 Am 10. September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an unter Hinweise darauf, dass er seit dem Jahr 2006 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8 /39). M angels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 8 /48) nicht auf sein Leistungsbegehren ein. Daraufhin meldete er sich am

8. November 2012 ein weiteres Mal

an (Berufliche Mass nahmen/Rente) und notierte in der Anmeldung, dass

sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert h abe und er an starken Hals-, Nacken- und Schulter schmerzen sowie einer schlimmen Blutzuckerkrankheit lei de (Urk. 8 /49) . Da er erneut keine Beweismittel einreichte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2013 wiederum Nichteintreten (Urk. 8 /53).

E. 1.3 Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheits zustan des seit Februar 2013 und eine r daraus resultierende n voll ständige n Arbeitsunfähigkeit liess sich der Versicherte am 7 . Mai 2013 durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein viertes Mal zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8 /54). Die IV-Stelle holte daraufhin ergänzende Auskünfte bei Dr. Z.___ ein (Urk. 8/59, Urk. 8 /61) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-71) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 2) mit der Begründung ab, es liege weiterhin kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 16 . März 2014

Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und bean tragte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung . Mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2014 (Urk. 7

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 82) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Mai 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 2 .1

Während die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der letzten leistungs abweisenden Verfügung vom 25. Januar 2008 nicht wesentlich verschlechtert und der Beschwerdeführer leide nach wie vor an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk.

E. 7 ), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich mit zunehmendem Alter ver schlimmert, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2 .2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, ist im Folgenden z u prü fen, ob sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom

25. Januar 2008 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. 3 . 3 .1

Die Y.___ -Gutachter, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Renten prüfungs verfahrens am 5. September 2007 allgemeininternistisch, psy chiatrisch und rheumatol ogisch untersucht hatten (Urk. 8 /21), hatten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk.

E. 8 /21/14 - 15): - Chronisches zervikovertebrales und – zephale s Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - b egleitendes myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel beidseits; - leichte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Kopfprotraktion; - leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45 .0); - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas (B M I 35 kg/m 2; ICD-10 E66.0); - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), mit Insulin behandelt und gut eingestellt; - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10); - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) .

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma tologi scher Sicht aufgrund der leichten strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand bei der zuletzt a usgeübten Stelle ausgeübt habe, hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe . Ursache der somatisch nicht erklär baren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung, welche jedoch keinen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerde führer fühle sich zwar aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. E s könne ihm

aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz tags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk . 8/21/15-16, Urk. 8 /21/10). 3 .2

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2013 zuhande n der Beschwerde gegnerin (Urk. 8 /61) als Diagnosen eine langanhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine langanhaltende Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Enttäuschung, depressive Anteile, ICD-10 F43.23) seit Jahren au f (Urk. 8 /61/1). Anamnestisch hielt er fest, die depressive Symptomatik habe schleichend begonnen, seit Februar 2013 habe sie sich verstärkt mit Lustlosigkeit, Enttäuschung darüber, dass sich der Beschwerdeführer nicht besser fühle, sowie mit verstärkter Traurigkeit (schlechte Gesundheit, Schmerzen, Diabetes mellitu s I) und Verlustgefühlen (Urk. 8 /61/2). Bei den Befunden notierte Dr. Z.___, es bestehe seit Februar 2013 ein depressi ves Verhalten mit Antriebs- und Lustlosigk eit, welches sich seit April verstärkt habe, einerseits wegen der Polymorbidität (Schmerzen, Diabetes mellitus I), andererseits aufgrund des labilen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers .

Der Arzt

attestierte ab Februar 2013 eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit und hi elt dafür, einschränkend wirk t e n die körperliche Schwäche, die verminderte Ausdauer und Konzentration sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht belastbar sei. 4 .

Im Vergleich zum

Y.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 wurde neben der

bereits damals bestehenden Somatisierungsstörung neu zusätzlich einzig eine Anpas sungsstörung diagnostiziert. Dabei handelt es sich um ein nach konstanter bun desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist mithin nicht ausgewiesen . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass D r. Z.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit weitgehend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründete, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im Zeitpunkt

der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2007

als nicht arbeitsfähig erachte t und über Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit

und Schmerzen

(Urk. 8 / 21/ 7-9, 11)

g eklagt hatte, weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. 5 .

Hat sich mithin seit der

Verfügung vom

25. Januar 2008 keine leistungs beeinflus sende Änderung der tat sächlichen Verhältnisse ergeben, ist die ange fochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00422 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Am 19. Oktober 2006 meldete sich der 1949 geborene X.___ unter Hin weis auf Bandscheiben- und Herzprobleme sowie auf eine Hirnerschütterung und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am 5. September 2007 durch das Y.___ polydisziplinär begut achten liess (Experti se vom 13. November 2007, Urk. 8 /21). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8 /23-27) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom

25. Januar 2008 (Urk. 8 /28) mit der Begründung ab, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiter . Die ser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 10. September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an unter Hinweise darauf, dass er seit dem Jahr 2006 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8 /39). M angels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 8 /48) nicht auf sein Leistungsbegehren ein. Daraufhin meldete er sich am

8. November 2012 ein weiteres Mal

an (Berufliche Mass nahmen/Rente) und notierte in der Anmeldung, dass

sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert h abe und er an starken Hals-, Nacken- und Schulter schmerzen sowie einer schlimmen Blutzuckerkrankheit lei de (Urk. 8 /49) . Da er erneut keine Beweismittel einreichte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2013 wiederum Nichteintreten (Urk. 8 /53). 1.3

Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheits zustan des seit Februar 2013 und eine r daraus resultierende n voll ständige n Arbeitsunfähigkeit liess sich der Versicherte am 7 . Mai 2013 durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein viertes Mal zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8 /54). Die IV-Stelle holte daraufhin ergänzende Auskünfte bei Dr. Z.___ ein (Urk. 8/59, Urk. 8 /61) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-71) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 2) mit der Begründung ab, es liege weiterhin kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. 2.

Dagegen erhob X.___ am 16 . März 2014

Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und bean tragte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung . Mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2014 (Urk. 7

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 82) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Mai 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 2 .1

Während die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der letzten leistungs abweisenden Verfügung vom 25. Januar 2008 nicht wesentlich verschlechtert und der Beschwerdeführer leide nach wie vor an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk. 7), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich mit zunehmendem Alter ver schlimmert, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2 .2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, ist im Folgenden z u prü fen, ob sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom

25. Januar 2008 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. 3 . 3 .1

Die Y.___ -Gutachter, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Renten prüfungs verfahrens am 5. September 2007 allgemeininternistisch, psy chiatrisch und rheumatol ogisch untersucht hatten (Urk. 8 /21), hatten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8 /21/14 - 15): - Chronisches zervikovertebrales und – zephale s Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - b egleitendes myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel beidseits; - leichte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Kopfprotraktion; - leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45 .0); - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas (B M I 35 kg/m 2; ICD-10 E66.0); - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), mit Insulin behandelt und gut eingestellt; - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10); - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) .

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma tologi scher Sicht aufgrund der leichten strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand bei der zuletzt a usgeübten Stelle ausgeübt habe, hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe . Ursache der somatisch nicht erklär baren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung, welche jedoch keinen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerde führer fühle sich zwar aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. E s könne ihm

aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz tags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk . 8/21/15-16, Urk. 8 /21/10). 3 .2

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2013 zuhande n der Beschwerde gegnerin (Urk. 8 /61) als Diagnosen eine langanhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine langanhaltende Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Enttäuschung, depressive Anteile, ICD-10 F43.23) seit Jahren au f (Urk. 8 /61/1). Anamnestisch hielt er fest, die depressive Symptomatik habe schleichend begonnen, seit Februar 2013 habe sie sich verstärkt mit Lustlosigkeit, Enttäuschung darüber, dass sich der Beschwerdeführer nicht besser fühle, sowie mit verstärkter Traurigkeit (schlechte Gesundheit, Schmerzen, Diabetes mellitu s I) und Verlustgefühlen (Urk. 8 /61/2). Bei den Befunden notierte Dr. Z.___, es bestehe seit Februar 2013 ein depressi ves Verhalten mit Antriebs- und Lustlosigk eit, welches sich seit April verstärkt habe, einerseits wegen der Polymorbidität (Schmerzen, Diabetes mellitus I), andererseits aufgrund des labilen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers .

Der Arzt

attestierte ab Februar 2013 eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit und hi elt dafür, einschränkend wirk t e n die körperliche Schwäche, die verminderte Ausdauer und Konzentration sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht belastbar sei. 4 .

Im Vergleich zum

Y.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 wurde neben der

bereits damals bestehenden Somatisierungsstörung neu zusätzlich einzig eine Anpas sungsstörung diagnostiziert. Dabei handelt es sich um ein nach konstanter bun desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist mithin nicht ausgewiesen . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass D r. Z.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit weitgehend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründete, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im Zeitpunkt

der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2007

als nicht arbeitsfähig erachte t und über Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit

und Schmerzen

(Urk. 8 / 21/ 7-9, 11)

g eklagt hatte, weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. 5 .

Hat sich mithin seit der

Verfügung vom

25. Januar 2008 keine leistungs beeinflus sende Änderung der tat sächlichen Verhältnisse ergeben, ist die ange fochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler