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IV.2014.00418

Neuanmeldung, Würdigung Berichte des behandelnden Psychiaters, Rückweisung zur Abklärung

Zürich SozVersG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1955 geborene X.___ führt als Gastro -Unternehmerin ein Restaurant bei einem 100 %-Pensum (Urk. 11/2 und Urk. 11/7). Am 5. Septem ber 2013 meldete sich die Versicherte wegen psy chischer Beein träch ti gung (Depression, Burnout) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zur Früherfassung (Urk. 11/2). Auf entspre chende Aufforde rung hin mel dete sie sich am 1. Okto ber 2013 (Eingangsda tum) bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/4 und Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mit teilung vom 19. November 2013 wurden die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung und des Job Coaching s abgeschlossen (Urk. 11/16), nachdem X.___ auf das Angebot verzichtet hatte (Urk. 11/15/2). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/25), wogegen sie am

1. März 2014 Einwand erhob (Urk. 11/29) . Am 13. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. April 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2014 eine gerichtli che Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Begutachtung und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 23. April 201 4 reichte die Beschwerdeführerin den Therapiebericht von Y.___, Psycho therapeutin FSP, vom 16. April 2014 ein (Urk. 7-8). Die Beschwerdegeg nerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10, unter Beil age ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was der Be schwerde füh rerin am 30. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 10. Dezember 2014 reichte

die Beschwerdegegnerin den bei ihr eingega ngen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

5. Dezember 2014 samt Beilagen ei n (Urk. 13-14).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er forderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör per liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam me n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2 . 2 .1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 11/20/5-9) zuhanden von

Dr. Z.___

wurden folgende Diagnosen auf ge führt:

-

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Phase

(ICD-10: F. 33.01 - F 33.1) mit Entwicklung eines

-

Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) aufgrund von chronischer

Überlastung im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (ICD-10: Z 56),

mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situation wie

Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod der Eltern sowie Ereignissen in

der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung (ICD-10:

Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0).

Somatisch sei ein lumbales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der unteren Extremitäten sowie ein zervikales Schmerzsyndrom mit HWS- Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance der Schultergürtel - und Hals-Nacken-Muskulatur zu diagnostizieren .

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 in statio närer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden.

I m Hin blick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftspartner stattgefunden. Dabei sei ein nie derschwelliger Einstieg besprochen worden, da in der Regel nach Klinik aus tritt eine Woche Eingewöhnungszeit und danach vorerst ein Arbeitspensum von 20- 30 % empfohlen werde. Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Res taurants falle es jedoch schwer, dieser Empfehlung konsequent nach zukom men. Sie sei jedenfalls auf Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und Pla nung beziehungsweise Bewältigung der vielfältigen Aufgaben im Sinne eines Coachings angewiesen. 2 .2

Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 20/1-4) zuhan den der Beschwerdegegnerin auf die im vorgenannten Austrittsbericht der A.___ genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Die Krankheit bestehe seit 2008 und sei zunehmend. Vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 (während der Dauer der Hospitalisation in der A.___) sei die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin vermöge seit dem 2. Juni 2013 die bisherige Tätig keit als Geschäftsführerin eines Restaurants noch zu einem Pensum von 70 % bei einer Leistungs fähigkeit von 60- 7 0 %

zu erbringen. Aktuell sei noch unklar, ob und ab wann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. 2 .3

In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 11/23/3) hielt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aus medizinischer Sicht mit der seit 2008 bestehenden depressi ven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) ein psychisches Leiden mit dauer hafter Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit nachvollziehbar sei. Bei dieser rezidivierenden depressiven Störung sei entweder das Pensum zu redu zieren und/oder eine regelmässige Tätigkeit ohne vermehrte Stres s spitzen und Multitasking und ohne S chicht- oder Nacharbeit empfohlen. Neben regelmässi gen „Normalarbeitszeiten“ seien regelmässige Ruhep ausen/Erholungsphase n zur E rhaltung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Aktuell werde eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 22. April bis 1. Juni 2013 und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2013 bis auf Weiteres ausgewiesen.

Aus rein medizinischer Sicht

des RAD wäre eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erhoffen und wünschenswert. Ob dies erreichbar sei, sei auch abhängig von der Konstellation im Betrieb. Ob in anderer Verweistä tigkeit eine massgeblich höhere a ls 50 %ige Arbeits-/Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, sei ebenfalls vom Anforderungsprofil abhängig, wobei die reale Umsetzung nicht nur aufgrund der psychischen Problematik sondern auch im Alter von 59 Jahren wahrscheinlich erschwert sei. 2 .4

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 11/22) beantwortete Dr. Z.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zusatzfragen (Urk. 21). Die mehr jährigen Erfahrungen in der Behandlung/Begleitung der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie mit ihren hohen Ansprüchen an die Qualität in der Arbeit bei einer Umschulung und Tätigkeiten in einer „angepassten Tätigkeit“ mit grösster Wahrscheinlichkeit ähnliche, gleiche Erfahrungen bei der Performance machen würde: Die Dynamik der rezidivierenden depressiven Störung sei der Spiegel ihrer beschränkten Fähigkeit, den beruflichen und privaten Alltag zu bewältigen vor dem Hintergrund der sozialen Umgebung beziehungsweise ihrer familiären Situation mit der Behinderung ihres Sohnes und dessen Tod, Tod der Eltern so wie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwick lung (ICD-10: Z 60, Z 60.3, Z 63.4, Z 82.0), wobei dies im Rahmen des bio-psycho- sozialen Modells individuellen, menschlichen Leidens zu verstehen sei. Bei einer Umschulung wäre das Risiko gross, dass die depressive Dynamik das Lernen und die Anpassungsprozesse derart erschweren könnte, dass eine Um stellung nicht gelingen könnte. Sie sei in ihrer Funktion als Leiterin eines Speise restaurant s seit über 10 Jahren mit dem gleichen Koch als Geschäftspartner mit ihrer Berufs tätigkeit derart stark verbunden, dass sie sich eine andere Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden eigentlich nicht vorstellen könne. Die Beschwerdeführerin habe früher rund 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Heute sei sie nur noch zwei m al mittags und nicht mehr jeden Abend dort, wenn die Nachfrage klein sei. So könne sie zuhause die Administration ruhiger erledi gen und möglichst keine Pendenzen entstehen lassen. Sie müsse alles ruhiger und langsamer machen, auch wenn dies in einem Speiserestaurant manchmal nicht möglich sei. Sie sei nu r rund 70 % ihrer früheren Arbeitszeit im Restau rant tätig und könne mit nur 75%iger Kraft arbeiten: Die Arbeitsfähigkeit be trage bis auf Weiteres (bei einem zeitlichen Maximum von 70% und einer Leis tungsfähigkeit von maximal 70 %) noch höchstens 50 %, auch in einer „ange passten Tätigkeit“. 2 .5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 8 und Urk. 14), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fah rens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .5.1

Y.___, Psychotherapeutin FSP, hält in ihrem Therapiebericht vom 16. April 2014 (Urk. 8) zuhanden der Beschwerdeführerin als Diagnose eine mittelgradige Depression (ICD-10: F 33.2) fest, welche trotz konsequent durch geführter Therapie (Psychotherapie, Arbeitscoaching, antidepressive Medikation) nicht wesentlich und nicht nachhaltig habe gebessert werden können. 2 .5.2

Dr. Z.___ ergänzte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 14 samt Beilagen) zuhanden der Beschwerdegegnerin die bisherigen Angaben und ver wies dabei auf die an amnestische Zusammenfassung der Psychotherapeutin Y.___ (S. 3). Überdies habe der Biomarker Report aus dem Forschungsprojekt der C.___ eine Bestätigung der Diagnose Hyperkinetisches Syndrom (ADHS, ICD-10: F 90.1) ergeben. So leide die Be schwerdeführerin unter ADHS und einer erhöhten inneren Erregung, weshalb es ihr besonders schwer falle, sich innerlich zu beruhigen. Die chronisch rezidi vie rende n depressiven Episoden (ICD-10: F 33.11) seien sowohl im Zusammen hang mit der familiären Belastung, der belasteten Kinder- und Jugendzeit bei ent sprechend erhöhter Vulnerabilität für Depressionen (epigenetische Faktoren wirk ten bereits während der Schwangerschaft des werdenden Kindes bei De pressi vität der Mutter) und der ADHS-Regulationsstörung als körperlicher er schwe ren der Faktor bei der Alltagsbewältigung zu betrachten. Die hier ergän zend berichteten und durch das QEEG-Biomarker-Untersuchungsverfahren ge wonnen Angaben liessen nachvollziehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin maximal 40 % betrage (bei einem 70%-Pensum und 60-70%iger Leistungs fähigkeit). 3 . 3 .1

Strittig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verläss lich beurteilt werden können.

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund der psychischen Erkrankung und die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf einer ungenügend ge klär ten Sachlage basiere. 3 .2

Mittelgradige depressive Episoden stellen in der Regel keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens dar.

Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven F or menkreis gelten recht sprechun gsgemäss grundsätzlich als therapeutisch angeh bar (Urteil des Bunde s ge richts 8C_759/2013 vom 4. Mä rz 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). U nd bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10: F 32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, res pektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. 3 .3

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ sprach sich in seinen Beurteilungen vom

18. Juni 2013 (vgl. E. 2 .2) und vom 17. Januar 2014 (vgl. E. 2 .4) ausdrück lich dafür aus, dass die rezidivierende depressive Störung eine invalidisierende Wirkung ausübe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April res pektive Juni 2013 zu mindestens 40 % einschränke. Dabei gelte diese einge schränkte Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, das heisst auch für eine „ange passte Tätigkeit“. Die Begründung von Dr. Z.___, weshalb die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gleich hoch sei wie im bisherigen Beruf, ist aber nicht ganz schlüssig, da angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend einer Umschulung bedürfen. In seinem ergänzen den

und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 5. Dezem ber 2014 (vgl. E. 3.5.2) ging Dr. Z.___ sogar davon aus, dass es sich um eine chronische rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.11) handle und im

Zusammenspiel mit der festgestellten ADHS die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nur noch maximal 40 % betrage. Diese Chronifizierung der depressi ven Episode sowie die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit blieben jedoch ungenügend erklärt.

RAD-Ärztin Dr. B.___ bestätigte zwar die gestellte Diagnose einer depressiven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) mit dauerhafter Einschränkung der Ar beits

- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3), doch stützte sie sich für die Beurtei lung hauptsächlich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/20) ab. D ie se Einschätzung von Dr. Z.___

ist mit Vorbehalt zu wür digen, da es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass behandelnde Arztper sonen

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Weiteren ist weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. 3.1) noch dem Therapiebericht der Psychotherapeutin Y.___

vom 16. April 2014 (vgl. E. 2.5.1) eine Einschätzung der Arbeitsfähig keit zu entnehmen.

Zudem findet sich im Feststellungsblatt für den Beschluss eine Stellungnahme der Kundenberatung vom 1. Februar 2014 (Urk. 11/23/4), wonach belastende Lebensumstände die Gesundheitssituation negativ beeinflussen würden. Bei diesen Z-Diagnosen gemäss ICD-10 (Erschöpfungssyndrom [ICD-10: Z73.0] auf grund von chronischer Überlastung im Zusamme nhang mit der Arbeitstätigkeit [ICD-10: Z 56], mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situ a tion wie Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod d er Eltern sowie Ereig nis s en in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung [ICD-10: Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0 ]) handle es sich um Umstände, welche den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schä digung darstellen. Sie stünden nur für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden müsse, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behan delt werde. Gestützt auf diese Diagnosen könne somit mangels invaliditäts rechtlich

relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens keine Arbeitsunfähig keit begrün det werden. Auch wenn es sich dabei um keine ärztliche Feststellung handelt, ist d iese r zuzustimmen . Dies zeigt sich aus der Einreihung der Z-Codierungen unter das Kapitel XXI „Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen“ in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-Kapitel V (F), Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. durchgesehene und ergänzte Auflage) . D es halb ergeben sich aus den bei der Beschwerdeführerin geschilderten erschwe renden Lebensumständen alleine keine invalidisierenden Folgen (Urteil des damaligen Versicherungs ge richts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2) . 3 .4

Mit den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich demnach die psychiatri sche Diagnose und damit zusammenhängend die Invalidität nicht verlässlich beurteilen.

Entsprechend ist die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen in Form eines einzuholenden psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4.

4.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bi s

IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen.

4.2

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1955 geborene X.___ führt als Gastro -Unternehmerin ein Restaurant bei einem 100 %-Pensum (Urk. 11/2 und Urk. 11/7). Am 5. Septem ber 2013 meldete sich die Versicherte wegen psy chischer Beein träch ti gung (Depression, Burnout) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zur Früherfassung (Urk. 11/2). Auf entspre chende Aufforde rung hin mel dete sie sich am 1. Okto ber 2013 (Eingangsda tum) bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/4 und Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mit teilung vom 19. November 2013 wurden die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung und des Job Coaching s abgeschlossen (Urk. 11/16), nachdem X.___ auf das Angebot verzichtet hatte (Urk. 11/15/2). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/25), wogegen sie am

1. März 2014 Einwand erhob (Urk. 11/29) . Am 13. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör per liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam me n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2 . 2 .1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 11/20/5-9) zuhanden von

Dr. Z.___

wurden folgende Diagnosen auf ge führt:

-

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Phase

(ICD-10: F. 33.01 - F 33.1) mit Entwicklung eines

-

Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) aufgrund von chronischer

Überlastung im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (ICD-10: Z 56),

mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situation wie

Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod der Eltern sowie Ereignissen in

der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung (ICD-10:

Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0).

Somatisch sei ein lumbales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der unteren Extremitäten sowie ein zervikales Schmerzsyndrom mit HWS- Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance der Schultergürtel - und Hals-Nacken-Muskulatur zu diagnostizieren .

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 in statio närer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden.

I m Hin blick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftspartner stattgefunden. Dabei sei ein nie derschwelliger Einstieg besprochen worden, da in der Regel nach Klinik aus tritt eine Woche Eingewöhnungszeit und danach vorerst ein Arbeitspensum von 20- 30 % empfohlen werde. Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Res taurants falle es jedoch schwer, dieser Empfehlung konsequent nach zukom men. Sie sei jedenfalls auf Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und Pla nung beziehungsweise Bewältigung der vielfältigen Aufgaben im Sinne eines Coachings angewiesen. 2 .2

Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 20/1-4) zuhan den der Beschwerdegegnerin auf die im vorgenannten Austrittsbericht der A.___ genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Die Krankheit bestehe seit 2008 und sei zunehmend. Vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 (während der Dauer der Hospitalisation in der A.___) sei die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin vermöge seit dem 2. Juni 2013 die bisherige Tätig keit als Geschäftsführerin eines Restaurants noch zu einem Pensum von 70 % bei einer Leistungs fähigkeit von 60- 7 0 %

zu erbringen. Aktuell sei noch unklar, ob und ab wann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. 2 .3

In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 11/23/3) hielt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aus medizinischer Sicht mit der seit 2008 bestehenden depressi ven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) ein psychisches Leiden mit dauer hafter Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit nachvollziehbar sei. Bei dieser rezidivierenden depressiven Störung sei entweder das Pensum zu redu zieren und/oder eine regelmässige Tätigkeit ohne vermehrte Stres s spitzen und Multitasking und ohne S chicht- oder Nacharbeit empfohlen. Neben regelmässi gen „Normalarbeitszeiten“ seien regelmässige Ruhep ausen/Erholungsphase n zur E rhaltung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Aktuell werde eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 22. April bis 1. Juni 2013 und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2013 bis auf Weiteres ausgewiesen.

Aus rein medizinischer Sicht

des RAD wäre eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erhoffen und wünschenswert. Ob dies erreichbar sei, sei auch abhängig von der Konstellation im Betrieb. Ob in anderer Verweistä tigkeit eine massgeblich höhere a ls 50 %ige Arbeits-/Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, sei ebenfalls vom Anforderungsprofil abhängig, wobei die reale Umsetzung nicht nur aufgrund der psychischen Problematik sondern auch im Alter von 59 Jahren wahrscheinlich erschwert sei. 2 .4

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 11/22) beantwortete Dr. Z.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zusatzfragen (Urk. 21). Die mehr jährigen Erfahrungen in der Behandlung/Begleitung der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie mit ihren hohen Ansprüchen an die Qualität in der Arbeit bei einer Umschulung und Tätigkeiten in einer „angepassten Tätigkeit“ mit grösster Wahrscheinlichkeit ähnliche, gleiche Erfahrungen bei der Performance machen würde: Die Dynamik der rezidivierenden depressiven Störung sei der Spiegel ihrer beschränkten Fähigkeit, den beruflichen und privaten Alltag zu bewältigen vor dem Hintergrund der sozialen Umgebung beziehungsweise ihrer familiären Situation mit der Behinderung ihres Sohnes und dessen Tod, Tod der Eltern so wie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwick lung (ICD-10: Z 60, Z 60.3, Z 63.4, Z 82.0), wobei dies im Rahmen des bio-psycho- sozialen Modells individuellen, menschlichen Leidens zu verstehen sei. Bei einer Umschulung wäre das Risiko gross, dass die depressive Dynamik das Lernen und die Anpassungsprozesse derart erschweren könnte, dass eine Um stellung nicht gelingen könnte. Sie sei in ihrer Funktion als Leiterin eines Speise restaurant s seit über 10 Jahren mit dem gleichen Koch als Geschäftspartner mit ihrer Berufs tätigkeit derart stark verbunden, dass sie sich eine andere Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden eigentlich nicht vorstellen könne. Die Beschwerdeführerin habe früher rund 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Heute sei sie nur noch zwei m al mittags und nicht mehr jeden Abend dort, wenn die Nachfrage klein sei. So könne sie zuhause die Administration ruhiger erledi gen und möglichst keine Pendenzen entstehen lassen. Sie müsse alles ruhiger und langsamer machen, auch wenn dies in einem Speiserestaurant manchmal nicht möglich sei. Sie sei nu r rund 70 % ihrer früheren Arbeitszeit im Restau rant tätig und könne mit nur 75%iger Kraft arbeiten: Die Arbeitsfähigkeit be trage bis auf Weiteres (bei einem zeitlichen Maximum von 70% und einer Leis tungsfähigkeit von maximal 70 %) noch höchstens 50 %, auch in einer „ange passten Tätigkeit“. 2 .5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 8 und Urk. 14), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fah rens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .5.1

Y.___, Psychotherapeutin FSP, hält in ihrem Therapiebericht vom 16. April 2014 (Urk. 8) zuhanden der Beschwerdeführerin als Diagnose eine mittelgradige Depression (ICD-10: F 33.2) fest, welche trotz konsequent durch geführter Therapie (Psychotherapie, Arbeitscoaching, antidepressive Medikation) nicht wesentlich und nicht nachhaltig habe gebessert werden können. 2 .5.2

Dr. Z.___ ergänzte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 14 samt Beilagen) zuhanden der Beschwerdegegnerin die bisherigen Angaben und ver wies dabei auf die an amnestische Zusammenfassung der Psychotherapeutin Y.___ (S. 3). Überdies habe der Biomarker Report aus dem Forschungsprojekt der C.___ eine Bestätigung der Diagnose Hyperkinetisches Syndrom (ADHS, ICD-10: F 90.1) ergeben. So leide die Be schwerdeführerin unter ADHS und einer erhöhten inneren Erregung, weshalb es ihr besonders schwer falle, sich innerlich zu beruhigen. Die chronisch rezidi vie rende n depressiven Episoden (ICD-10: F 33.11) seien sowohl im Zusammen hang mit der familiären Belastung, der belasteten Kinder- und Jugendzeit bei ent sprechend erhöhter Vulnerabilität für Depressionen (epigenetische Faktoren wirk ten bereits während der Schwangerschaft des werdenden Kindes bei De pressi vität der Mutter) und der ADHS-Regulationsstörung als körperlicher er schwe ren der Faktor bei der Alltagsbewältigung zu betrachten. Die hier ergän zend berichteten und durch das QEEG-Biomarker-Untersuchungsverfahren ge wonnen Angaben liessen nachvollziehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin maximal 40 % betrage (bei einem 70%-Pensum und 60-70%iger Leistungs fähigkeit). 3 . 3 .1

Strittig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verläss lich beurteilt werden können.

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund der psychischen Erkrankung und die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf einer ungenügend ge klär ten Sachlage basiere. 3 .2

Mittelgradige depressive Episoden stellen in der Regel keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens dar.

Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven F or menkreis gelten recht sprechun gsgemäss grundsätzlich als therapeutisch angeh bar (Urteil des Bunde s ge richts 8C_759/2013 vom 4. Mä rz 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). U nd bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10: F 32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, res pektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. 3 .3

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ sprach sich in seinen Beurteilungen vom

18. Juni 2013 (vgl. E. 2 .2) und vom 17. Januar 2014 (vgl. E. 2 .4) ausdrück lich dafür aus, dass die rezidivierende depressive Störung eine invalidisierende Wirkung ausübe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April res pektive Juni 2013 zu mindestens 40 % einschränke. Dabei gelte diese einge schränkte Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, das heisst auch für eine „ange passte Tätigkeit“. Die Begründung von Dr. Z.___, weshalb die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gleich hoch sei wie im bisherigen Beruf, ist aber nicht ganz schlüssig, da angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend einer Umschulung bedürfen. In seinem ergänzen den

und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 5. Dezem ber 2014 (vgl. E. 3.5.2) ging Dr. Z.___ sogar davon aus, dass es sich um eine chronische rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.11) handle und im

Zusammenspiel mit der festgestellten ADHS die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nur noch maximal 40 % betrage. Diese Chronifizierung der depressi ven Episode sowie die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit blieben jedoch ungenügend erklärt.

RAD-Ärztin Dr. B.___ bestätigte zwar die gestellte Diagnose einer depressiven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) mit dauerhafter Einschränkung der Ar beits

- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3), doch stützte sie sich für die Beurtei lung hauptsächlich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/20) ab. D ie se Einschätzung von Dr. Z.___

ist mit Vorbehalt zu wür digen, da es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass behandelnde Arztper sonen

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Weiteren ist weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. 3.1) noch dem Therapiebericht der Psychotherapeutin Y.___

vom 16. April 2014 (vgl. E. 2.5.1) eine Einschätzung der Arbeitsfähig keit zu entnehmen.

Zudem findet sich im Feststellungsblatt für den Beschluss eine Stellungnahme der Kundenberatung vom 1. Februar 2014 (Urk. 11/23/4), wonach belastende Lebensumstände die Gesundheitssituation negativ beeinflussen würden. Bei diesen Z-Diagnosen gemäss ICD-10 (Erschöpfungssyndrom [ICD-10: Z73.0] auf grund von chronischer Überlastung im Zusamme nhang mit der Arbeitstätigkeit [ICD-10: Z 56], mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situ a tion wie Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod d er Eltern sowie Ereig nis s en in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung [ICD-10: Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0 ]) handle es sich um Umstände, welche den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schä digung darstellen. Sie stünden nur für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden müsse, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behan delt werde. Gestützt auf diese Diagnosen könne somit mangels invaliditäts rechtlich

relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens keine Arbeitsunfähig keit begrün det werden. Auch wenn es sich dabei um keine ärztliche Feststellung handelt, ist d iese r zuzustimmen . Dies zeigt sich aus der Einreihung der Z-Codierungen unter das Kapitel XXI „Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen“ in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-Kapitel V (F), Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. durchgesehene und ergänzte Auflage) . D es halb ergeben sich aus den bei der Beschwerdeführerin geschilderten erschwe renden Lebensumständen alleine keine invalidisierenden Folgen (Urteil des damaligen Versicherungs ge richts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2) . 3 .4

Mit den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich demnach die psychiatri sche Diagnose und damit zusammenhängend die Invalidität nicht verlässlich beurteilen.

Entsprechend ist die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen in Form eines einzuholenden psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 9. April 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2014 eine gerichtli che Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Begutachtung und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 23. April 201

E. 4 reichte die Beschwerdeführerin den Therapiebericht von Y.___, Psycho therapeutin FSP, vom 16. April 2014 ein (Urk. 7-8). Die Beschwerdegeg nerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10, unter Beil age ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was der Be schwerde füh rerin am 30. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 10. Dezember 2014 reichte

die Beschwerdegegnerin den bei ihr eingega ngen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

5. Dezember 2014 samt Beilagen ei n (Urk. 13-14).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er forderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bi s

IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00418 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1955 geborene X.___ führt als Gastro -Unternehmerin ein Restaurant bei einem 100 %-Pensum (Urk. 11/2 und Urk. 11/7). Am 5. Septem ber 2013 meldete sich die Versicherte wegen psy chischer Beein träch ti gung (Depression, Burnout) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zur Früherfassung (Urk. 11/2). Auf entspre chende Aufforde rung hin mel dete sie sich am 1. Okto ber 2013 (Eingangsda tum) bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/4 und Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mit teilung vom 19. November 2013 wurden die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung und des Job Coaching s abgeschlossen (Urk. 11/16), nachdem X.___ auf das Angebot verzichtet hatte (Urk. 11/15/2). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/25), wogegen sie am

1. März 2014 Einwand erhob (Urk. 11/29) . Am 13. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. April 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2014 eine gerichtli che Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Begutachtung und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 23. April 201 4 reichte die Beschwerdeführerin den Therapiebericht von Y.___, Psycho therapeutin FSP, vom 16. April 2014 ein (Urk. 7-8). Die Beschwerdegeg nerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10, unter Beil age ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was der Be schwerde füh rerin am 30. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 10. Dezember 2014 reichte

die Beschwerdegegnerin den bei ihr eingega ngen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

5. Dezember 2014 samt Beilagen ei n (Urk. 13-14).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er forderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör per liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam me n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2 . 2 .1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 11/20/5-9) zuhanden von

Dr. Z.___

wurden folgende Diagnosen auf ge führt:

-

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Phase

(ICD-10: F. 33.01 - F 33.1) mit Entwicklung eines

-

Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) aufgrund von chronischer

Überlastung im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (ICD-10: Z 56),

mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situation wie

Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod der Eltern sowie Ereignissen in

der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung (ICD-10:

Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0).

Somatisch sei ein lumbales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der unteren Extremitäten sowie ein zervikales Schmerzsyndrom mit HWS- Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance der Schultergürtel - und Hals-Nacken-Muskulatur zu diagnostizieren .

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 in statio närer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden.

I m Hin blick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftspartner stattgefunden. Dabei sei ein nie derschwelliger Einstieg besprochen worden, da in der Regel nach Klinik aus tritt eine Woche Eingewöhnungszeit und danach vorerst ein Arbeitspensum von 20- 30 % empfohlen werde. Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Res taurants falle es jedoch schwer, dieser Empfehlung konsequent nach zukom men. Sie sei jedenfalls auf Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und Pla nung beziehungsweise Bewältigung der vielfältigen Aufgaben im Sinne eines Coachings angewiesen. 2 .2

Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 20/1-4) zuhan den der Beschwerdegegnerin auf die im vorgenannten Austrittsbericht der A.___ genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Die Krankheit bestehe seit 2008 und sei zunehmend. Vom 2 2. April bis 1. Juni 2013 (während der Dauer der Hospitalisation in der A.___) sei die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin vermöge seit dem 2. Juni 2013 die bisherige Tätig keit als Geschäftsführerin eines Restaurants noch zu einem Pensum von 70 % bei einer Leistungs fähigkeit von 60- 7 0 %

zu erbringen. Aktuell sei noch unklar, ob und ab wann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. 2 .3

In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 11/23/3) hielt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aus medizinischer Sicht mit der seit 2008 bestehenden depressi ven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) ein psychisches Leiden mit dauer hafter Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit nachvollziehbar sei. Bei dieser rezidivierenden depressiven Störung sei entweder das Pensum zu redu zieren und/oder eine regelmässige Tätigkeit ohne vermehrte Stres s spitzen und Multitasking und ohne S chicht- oder Nacharbeit empfohlen. Neben regelmässi gen „Normalarbeitszeiten“ seien regelmässige Ruhep ausen/Erholungsphase n zur E rhaltung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Aktuell werde eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 22. April bis 1. Juni 2013 und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2013 bis auf Weiteres ausgewiesen.

Aus rein medizinischer Sicht

des RAD wäre eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erhoffen und wünschenswert. Ob dies erreichbar sei, sei auch abhängig von der Konstellation im Betrieb. Ob in anderer Verweistä tigkeit eine massgeblich höhere a ls 50 %ige Arbeits-/Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, sei ebenfalls vom Anforderungsprofil abhängig, wobei die reale Umsetzung nicht nur aufgrund der psychischen Problematik sondern auch im Alter von 59 Jahren wahrscheinlich erschwert sei. 2 .4

Im Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 11/22) beantwortete Dr. Z.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zusatzfragen (Urk. 21). Die mehr jährigen Erfahrungen in der Behandlung/Begleitung der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie mit ihren hohen Ansprüchen an die Qualität in der Arbeit bei einer Umschulung und Tätigkeiten in einer „angepassten Tätigkeit“ mit grösster Wahrscheinlichkeit ähnliche, gleiche Erfahrungen bei der Performance machen würde: Die Dynamik der rezidivierenden depressiven Störung sei der Spiegel ihrer beschränkten Fähigkeit, den beruflichen und privaten Alltag zu bewältigen vor dem Hintergrund der sozialen Umgebung beziehungsweise ihrer familiären Situation mit der Behinderung ihres Sohnes und dessen Tod, Tod der Eltern so wie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwick lung (ICD-10: Z 60, Z 60.3, Z 63.4, Z 82.0), wobei dies im Rahmen des bio-psycho- sozialen Modells individuellen, menschlichen Leidens zu verstehen sei. Bei einer Umschulung wäre das Risiko gross, dass die depressive Dynamik das Lernen und die Anpassungsprozesse derart erschweren könnte, dass eine Um stellung nicht gelingen könnte. Sie sei in ihrer Funktion als Leiterin eines Speise restaurant s seit über 10 Jahren mit dem gleichen Koch als Geschäftspartner mit ihrer Berufs tätigkeit derart stark verbunden, dass sie sich eine andere Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden eigentlich nicht vorstellen könne. Die Beschwerdeführerin habe früher rund 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Heute sei sie nur noch zwei m al mittags und nicht mehr jeden Abend dort, wenn die Nachfrage klein sei. So könne sie zuhause die Administration ruhiger erledi gen und möglichst keine Pendenzen entstehen lassen. Sie müsse alles ruhiger und langsamer machen, auch wenn dies in einem Speiserestaurant manchmal nicht möglich sei. Sie sei nu r rund 70 % ihrer früheren Arbeitszeit im Restau rant tätig und könne mit nur 75%iger Kraft arbeiten: Die Arbeitsfähigkeit be trage bis auf Weiteres (bei einem zeitlichen Maximum von 70% und einer Leis tungsfähigkeit von maximal 70 %) noch höchstens 50 %, auch in einer „ange passten Tätigkeit“. 2 .5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 8 und Urk. 14), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fah rens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .5.1

Y.___, Psychotherapeutin FSP, hält in ihrem Therapiebericht vom 16. April 2014 (Urk. 8) zuhanden der Beschwerdeführerin als Diagnose eine mittelgradige Depression (ICD-10: F 33.2) fest, welche trotz konsequent durch geführter Therapie (Psychotherapie, Arbeitscoaching, antidepressive Medikation) nicht wesentlich und nicht nachhaltig habe gebessert werden können. 2 .5.2

Dr. Z.___ ergänzte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 14 samt Beilagen) zuhanden der Beschwerdegegnerin die bisherigen Angaben und ver wies dabei auf die an amnestische Zusammenfassung der Psychotherapeutin Y.___ (S. 3). Überdies habe der Biomarker Report aus dem Forschungsprojekt der C.___ eine Bestätigung der Diagnose Hyperkinetisches Syndrom (ADHS, ICD-10: F 90.1) ergeben. So leide die Be schwerdeführerin unter ADHS und einer erhöhten inneren Erregung, weshalb es ihr besonders schwer falle, sich innerlich zu beruhigen. Die chronisch rezidi vie rende n depressiven Episoden (ICD-10: F 33.11) seien sowohl im Zusammen hang mit der familiären Belastung, der belasteten Kinder- und Jugendzeit bei ent sprechend erhöhter Vulnerabilität für Depressionen (epigenetische Faktoren wirk ten bereits während der Schwangerschaft des werdenden Kindes bei De pressi vität der Mutter) und der ADHS-Regulationsstörung als körperlicher er schwe ren der Faktor bei der Alltagsbewältigung zu betrachten. Die hier ergän zend berichteten und durch das QEEG-Biomarker-Untersuchungsverfahren ge wonnen Angaben liessen nachvollziehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin maximal 40 % betrage (bei einem 70%-Pensum und 60-70%iger Leistungs fähigkeit). 3 . 3 .1

Strittig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verläss lich beurteilt werden können.

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund der psychischen Erkrankung und die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf einer ungenügend ge klär ten Sachlage basiere. 3 .2

Mittelgradige depressive Episoden stellen in der Regel keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens dar.

Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven F or menkreis gelten recht sprechun gsgemäss grundsätzlich als therapeutisch angeh bar (Urteil des Bunde s ge richts 8C_759/2013 vom 4. Mä rz 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). U nd bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10: F 32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, res pektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. 3 .3

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ sprach sich in seinen Beurteilungen vom

18. Juni 2013 (vgl. E. 2 .2) und vom 17. Januar 2014 (vgl. E. 2 .4) ausdrück lich dafür aus, dass die rezidivierende depressive Störung eine invalidisierende Wirkung ausübe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April res pektive Juni 2013 zu mindestens 40 % einschränke. Dabei gelte diese einge schränkte Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, das heisst auch für eine „ange passte Tätigkeit“. Die Begründung von Dr. Z.___, weshalb die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gleich hoch sei wie im bisherigen Beruf, ist aber nicht ganz schlüssig, da angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend einer Umschulung bedürfen. In seinem ergänzen den

und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 5. Dezem ber 2014 (vgl. E. 3.5.2) ging Dr. Z.___ sogar davon aus, dass es sich um eine chronische rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.11) handle und im

Zusammenspiel mit der festgestellten ADHS die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nur noch maximal 40 % betrage. Diese Chronifizierung der depressi ven Episode sowie die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit blieben jedoch ungenügend erklärt.

RAD-Ärztin Dr. B.___ bestätigte zwar die gestellte Diagnose einer depressiven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) mit dauerhafter Einschränkung der Ar beits

- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3), doch stützte sie sich für die Beurtei lung hauptsächlich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/20) ab. D ie se Einschätzung von Dr. Z.___

ist mit Vorbehalt zu wür digen, da es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass behandelnde Arztper sonen

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Weiteren ist weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. 3.1) noch dem Therapiebericht der Psychotherapeutin Y.___

vom 16. April 2014 (vgl. E. 2.5.1) eine Einschätzung der Arbeitsfähig keit zu entnehmen.

Zudem findet sich im Feststellungsblatt für den Beschluss eine Stellungnahme der Kundenberatung vom 1. Februar 2014 (Urk. 11/23/4), wonach belastende Lebensumstände die Gesundheitssituation negativ beeinflussen würden. Bei diesen Z-Diagnosen gemäss ICD-10 (Erschöpfungssyndrom [ICD-10: Z73.0] auf grund von chronischer Überlastung im Zusamme nhang mit der Arbeitstätigkeit [ICD-10: Z 56], mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situ a tion wie Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod d er Eltern sowie Ereig nis s en in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung [ICD-10: Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0 ]) handle es sich um Umstände, welche den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schä digung darstellen. Sie stünden nur für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden müsse, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behan delt werde. Gestützt auf diese Diagnosen könne somit mangels invaliditäts rechtlich

relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens keine Arbeitsunfähig keit begrün det werden. Auch wenn es sich dabei um keine ärztliche Feststellung handelt, ist d iese r zuzustimmen . Dies zeigt sich aus der Einreihung der Z-Codierungen unter das Kapitel XXI „Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen“ in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-Kapitel V (F), Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. durchgesehene und ergänzte Auflage) . D es halb ergeben sich aus den bei der Beschwerdeführerin geschilderten erschwe renden Lebensumständen alleine keine invalidisierenden Folgen (Urteil des damaligen Versicherungs ge richts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2) . 3 .4

Mit den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich demnach die psychiatri sche Diagnose und damit zusammenhängend die Invalidität nicht verlässlich beurteilen.

Entsprechend ist die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen in Form eines einzuholenden psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4.

4.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bi s

IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen.

4.2

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger