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IV.2014.00410

Rentenabweisung rechtens; Alkoholismus und psychische Leiden i.c nicht invalidisierend; Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1972 geborene X.___, Mutter eines 1994 geborenen Kindes, reiste im

Februar 2000 in die Schweiz ein und war seither nach eigenen Angaben als Haus frau tätig (Urk. 8/1). Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6) sind in den Jahren 2004, 2005 und 2009 ge ring fügige Einträge aus dem Restaurations- und Hotelierbereich verzeichnet. Mit Datum vom 1 7. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei komplexer Traumatisierung sowie latente

Alko holabhängig keit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medi zinische Abklärungen und

teilte der Versicherten in der Folge a m 24. Januar 2014 mit, sie habe sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer ein jährigen Langzeittherapie zu unterziehen, um eine Abstinenz von Alkohol und Sedativa zu erreichen (Urk. 8/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Januar 2014, Urk. 8/13) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren

mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 5. März 2014

ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü gung vom 5. März 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu verpflichten, ihr ab 5. April 2014 mindestens eine halbe Rente auszurichten und berufliche Mass nahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S.

2).

Zudem reichte sie Beilagen zu den Akten (Urk. 3/A, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-17). Mit

Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2015, womit das Gericht die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels als nicht erforderlich erachtete, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 13-14) erklärte die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 21. September 2015, auf ergänzende Vorbringen zu verzichten (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder

wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko hol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor al lem auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sei und deshalb keine Invali dität im versicherungsr echtlichen Sinne vorliege (Urk. 2). 2.2

Die Beschw erdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, nebst den akten bekannten Diagnosen leide sie an Panikattacken mit Flucht, nächtlichen Alp träumen und Wiedererleben der traumatischen Situation en, Rückenschmerzen sowie starken, phobisch wirkenden sozialen Ängsten. Dabei diene der Alkohol konsum

de r Affektsteuerung . Diese Situation führe zu verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt (Service, Kiosk, Kasse) (Urk. 1 S. 9). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach sie (die Be schwerdeführerin) unter psychischen Problemen „ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ leide, widerspr e che der übrigen Aktenlage und lasse sich me dizinisch nur auf grund der falschen Qualifikation als Hausfrau

aufrechterhalten . Nur unter der Hypothese, sie sei ohnehin nicht er werbstätig, habe der RAD eine Auswirkung der Diagnosen auf ihre Arbeitsfä higkeit kategorisch verneinen, die Einschrän kung im Bereich des Haushalts je doch vorbehalten und auf einen späteren Hausbesuch verweisen können (Urk. 1 S. 10). Als geschiedene, alleinstehende Frau sei sie jedoch darauf angewiesen, ein Erwerbseinkommen zu generieren, insbesondere mit Auslaufen der Unter haltsverpflichtung

des Ex-Ehemannes im Jahre 2016 (Urk. 1 S. 16). Gestützt auf die falsche Qualifikation als Hausfrau habe der RAD den medizinischen Sach verhal t falsch eingeschätzt, was eine formelle

und materielle Rechtsverweige r ung zu ihrem Nachteil darstelle (Urk.

1 S.

17). Komme hinzu, dass der RAD fälschlicherweise angenommen habe, die Alkohol ab hängigkeit sei primär und nicht durch ei n selbständiges psychisches Leiden bedingt. Die abweichende Meinung sei bereits aufgrund der aktenkundigen Bio graphie wahrscheinlicher und ergebe sich auch aus dem direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe der RAD aus eigenem Ermessen einfach eine Akteneinschätzung gemacht, wohingegen er gesetzlich zur Vornahme eige ner Abklärungen oder zur Anforderung eines Gutachtens ermächtigt werde . Da bei

spiele die „Anmassung“, wonach sie (die Beschwerdeführerin) ihre biogra phische Vorgeschichte quasi dramatisiert habe, angesichts der vorhandenen Persönlich keitsstörung keine entscheidende Ro lle und wäre selbst bei bewusst oder un be wuss t wahrheitswid rigem Verhal ten, wenn schon, als (versteckter) Hinweis auf eine krankh afte Störung ihres Se lbstbildes zu deuten (Urk. 1 S. 11). Die Diag nose einer Anpas sungsstörung gemäss Einschätzung der Y.___

habe sich wohl als „ Auffangdi agnose “ angeboten, könne allerdings kaum als diagnostisch über prüft oder gar diskutiert gelten, schlage die Beobachtungen und Feststellungen der seit August 2012 behandelnden Therapeutin sowie anlässlich der Klinik aufenthalte im Y.___ und in der Z.___ in den Wind und vermöge dahe r nicht zu überzeu gen .

Vielmehr müsse sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Be richt von Dr. A.___ vom 5. April 2014

als Patientin mit einer persönlich keits bedingten Verhaltens störung nach erheblichen sexuellen Übergriffen verstanden werden (Urk. 1 S.

12) .

Ferner sei es widersprüchlich, dass die Beschwerde geg nerin

einerseits einen Rentenanspruch und (implizit) auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aus Kausalitätsgründen verneine, und andererseits die Bereitschaft erkennen lasse, nach erfolgreicher Durchführung eines Alkohol ent zugs, den Fall nochmals zu prüfen. Mit der Auferlegung der Schadenmin de rungspflicht hätte die Be schwerdegegnerin das Verfahren offen halten müssen, bis über deren Ergebnisse entsprechende (medizinische) Erkenntnisse vorgelegen hätten, welche für das weitere Vorgehen richtungsweisend gewesen wären (Urk. 1 S. 17). Im Übrigen könne die Beschwerde gegn erin keine Schadenminde rungspflicht auferlegen, so weit sie gar keine Leistungen erbringe, welche sie mög licherweise (bei unge rechtfertigter „Weigerung“ der versicherten Person, den „Schaden“ zu verrin gern) k ür z en könnte (Urk. 1 S. 18). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwer deführerin im Zweifelsfall in Nachachtung der Untersuch ungs maxime vor ei nem ablehnenden Entscheid begutachten lassen müssen (Urk. 1 S.

20). Vorlie gend sei eine Gesundheitsstörung mit erheblichen erwerblichen Aus wirkungen gestützt auf die aktuelle Diagnose von Dr. A.___ vom 5. A pril 2014 zweifelsfrei zu bejahen. Das Bundesgericht habe gestützt auf die (einfache) Diag nose einer Borderline -Symptomatik mit Abhängigkeitsverhalten eine medi zinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 75 % wiederholt bejaht (Urk. 1 S. 21). Ferner bedürfe es beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Auf grund der Symptomatik und Ausprägung ihres Leidens bestehe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % (Urk. 1 S.

22). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen habe die Be schwerdegeg nerin zu Recht bejaht. Dass sie (die Beschwerdeführerin) einen Teil der Verlet zungen ihrer psychischen Integrität in ihrem Heimatland erlitten habe, führe nach der erfolgreichen Einbürgerung nicht dazu, dass dieses Kapitel als „zer rüttete Kindheit in der Heimat“ abgetan werden könne. Der Anspruch auf (re lative) Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehörigen wirke sozu sa gen konstitutiv zurück im Sinne einer versicherungsrechtlichen Relevanz der gesamten bisherigen Lebensspanne, inklusive die im Ausland verlebte Zeit (Urk. 1 S. 23) . 3 .

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 3.1

Vom 1 0. Mai bis 4. Juni 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Z.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Al kohol-, Medikamenten- und Tablettenabhängigkeit,

auf . Im Schlussbericht vom 1 9. Juni 2012 hielt die beurteilende Oberärztin folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7/6): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zenden Rahmen (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.25) - Psychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hyp no tika (Xanax), gegenwärtig abstinent, aber in beschützenden Rahmen (ICD-10 F13.21) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Restless - legs -Syndrom

Die Beschwerdeführerin habe ihre Alkoholabhängigkeit vor allem vor dem Hin tergrund immer wiederkehrender starker Ängste und Probleme in ihrer Part nerschaft gesehen. Die starken Ängste seien dabei als Symptom einer posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretieren . Nachdem die Beschwerdeführe rin die Klinik am 2. Juni 2012 verlassen habe und telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, sei eine Fahndung an die Kantonspolizei weitergeleitet und die Ent lassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Aufenthalt verfügt worden . Am 4. Juni 2012, beim Abholen des Gepäcks in Begleitung ih res Partners habe die Beschwerdeführerin dringlich darum gebeten, in der Klinik bleiben zu können. Dies sei abgelehnt worden, und es sei ihr empfohlen wor den, sich in der Akutpsychiatrie um eine Aufnahme zu bemühen. Die Beschwer deführerin sei bei dieser Begegnung deutlich alkoholisiert gewesen und habe die Klinik im Beisein ihres Partners verlassen

(Urk. 8/7/6 f.).

3.2

Im Nachgang zu einer Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin v om 27.

Oktober bis 2. November 2012 im

Y.___ z ur stationären Krisenintervention bei Partnerschafts konflikten

auf . Im Austri ttsbericht vom 1 3. November 2012

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (fehlende Berufstätigkeit, schwerer chronischer Partnerschafts kon flikt, ICD-10 F43.21) sowie (2) eine Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 (ICD-10 F10.0, F13.0). Der kurze Aufenthalt habe auf entsprechenden Wunsch der Beschwerdeführerin nur eine Distanzierung vom Belastungsproblem bewirkt. Darüber hinaus habe sie dem Y.___ keinen Auftrag benennen können . Auch die konstruktiven Vorschläge des haus internen Sozialarbeiters habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen wollen, weshalb sie nach sieben Tagen wieder entlassen worden sei (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/11). 3. 3

Nach einer am 18.

Februar 2013 abermals

erfolgten Intoxikation mit Seroquel, Xanax und Alkohol in parasuizidaler Absicht trat die Beschwerdeführerin auf Anraten der Konsiliarärztin d es B.___

am 19. Febru ar 2013 erneut zum stationären Aufenthalt ins Y.___

ein. Nach ei nem Regel verstoss zufolge Alkoholkonsums er folgte der Austritt

bereits am 20. Februar 2013, zu welchem Zeitpunkt keine Hinweise

auf eine akute Suizida lität bestan den hätten . Im Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2013 hielt die beur teilende Ober ärztin

nebst den vorgenannten Diagnose n

(E. 3. 2)

die Tablettenin toxikation (Seroquel anamn estisch 600mg und Xanax 5 mg) und Alkoholintoxikation (3 Promille bei Eintritt ins B.___) in parasuizidaler Absicht am 18. Februar 2013 (ICD-10 F10.0), die bekannte Stö rung durch A lkohol und das Abhängigkei t s syndrom (ICD-10 F10.2) sowie traumatisierende Lebensereignisse in der Vorge schichte fest (Urk. 8/7/10). 3. 4

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 1 0. Juni 2013 an unbekannte Adressatenschaft

erachtete die seit 23. August 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine stationäre Langzeittherapie im C.___ zwecks Entzugs und Entwöhnungs behandlung als dringend indiziert . Die bisher durchgeführten Klinikaufenthalte hätten leider keinerlei Erfolge gezeitigt, da die Beschwerdeführerin die Thera pien

jeweils frühzeitig abgebrochen habe, wenig motiviert gewesen sei und mit Rück fällen, schwerer Hoffnungslosigkeit und Selbstzweifel n auf die geringste Kon fron tation reagiert habe. Nachdem sie seit zwei Monaten regelmässig eine am bulante Therapie besuche, sei die Beschwerdeführerin nunmehr selbst auf die Idee gekommen, dass sie ohne eine stationäre Therapie die nötige Stabilität nicht erreichen werde. Die Idee einer Langzeittherapie gebe ihr sehr viel Zuver sicht (Urk. 3/12). Am 2 3. Juli 2013 trat die Beschwerdeführerin zur Langzeit therapie

im C.___ an, welche sie in der Folge wieder vorzeitig ab brach (Urk. 1 S. 15,

Urk. 3/9). 3.5

Mit Bericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2013 (Versand datum) stellte Dr. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/7/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) auf dem Boden einer komplexen Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung und Inzest mit körperlichen Misshandlun gen in der Kindheit sowie wiederholte sexuelle Missbräuche und körper liche Misshandlungen seitens ihres Ex-Ehemannes) mit Entwicklung ei ner Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und emotional insta bilen Zügen sowie Alkoholabhängigkeit vom Typ des intoxikativen Trinkens, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.20) - Status nach Tabletten und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 und am 1 8. Februar 2013 - Status nach 8 operativen Interventionen bei Abszessbildung Brust rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Restless - Leg s -Syndrom (Urk. 8/7/1).

Die Beschwerdeführerin sei nach eignen Angaben im Primarschulalter von einer Nachbarin sexuell missbraucht und seit dem 1 2. Lebensjahr mehrmals vom äl te ren Bruder vergewaltigt worden. Im Alter von 18 Jahren sei s ie von der D.___ in die E.___ umgezogen, um vom belastenden Familien leben Abstand zu gewinnen. Dort habe sie von verschiedenen Jobs als Verkäu fe rin gelebt, bis sie im Alter von 22 Jahren den Vater ihres heute 19-jährigen Sohnes kennengelernt habe. Nachdem sie das Kind bekommen habe, habe sie dieser verlassen . Um ihre Existenz zu sichern, sei die Beschwerdeführe rin in die D.___ zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis 2000 mit ihrem Sohn gelebt habe. Nach der Hochzeit mit einem Schweizer im Jahr e 2000 sei sie in die Schweiz immigriert und habe etwas später auch ihren Sohn geholt. Nach An gaben der Beschwerdeführerin sei es bereits im ersten Ehejahr zu körperlicher und sexueller Gewalt seitens des Ehemannes gekommen. Nur unter Alkohol konsum habe sie „die Folter“ zu Hause aushalten können. Nach acht Jahren Ehe habe sie es schliesslich geschafft, eine längere Zeit alkoholabstinent zu bleiben und ihren gewalttätigen Ehemann zu verlas sen. Seit circa einem Jahr sei d ie Beschwerdeführerin geschieden. Seit circa fünf Jahren lebe sie mit ihrem (neuen) Lebenspartner in einer spannungsgeladenen Beziehung. Aktuell lebe der Sohn i n der D.___ bei ihrer Mutter (Urk. 8/7/2).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Wahrnehmung der eigenen Grenzen und eine ausgeprägte Nei gung zur Selbstüberforderung. Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Ge dächtnis seien indes unauffällig. Das formale Denken sei geordnet, je doch bestehe inhaltlich intermittierend ein erhöhtes Misstrauen. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin eine mittelschwer ausgeprägte Affektlabilität im Sinne einer wiederkehrenden leichten bis mittelschweren depr essiven Stimmung. So dann be stünden eine mittelschwer ausgeprägte Ängstlichkeit und wiederkeh rende inne re Unruhe. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei schwankend von Antriebssteigerung bis zur leichte n Antriebslosigkeit. Aktuell bestehe keine Selbst- und/oder Fremdgefährdung (Urk. 8/7/3).

Dr. A.___ kam zum Schluss, unter der körperlichen und sexuellen Gewalt des Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Eine ambulante Behandlung ihrer Problematik habe sie erst im Jahre 2011 gewagt. Bis zum Eintritt

auf die Station C.___

habe die Beschwerdeführerin

zur Affektregulation den Konsum von Alkohol be nutzt. Erst seitdem sie sich im geschützten Rahmen bewege, habe sie angefan gen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen zu suchen. Mit der Be treuung auf der Station C.___ mit unter

paralleler ambulanter psychiat risch- psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenteneinnahme liesse sich

– wenn auch in unbekanntem Zeitrahmen – eine Verbesserung der Ar beits fähig keit herbei führen. Letzteres hänge von der Fähigkeit der Beschwerde führerin zur Introspektion sowie Selbstreflexion ab (Urk. 8/7/4). Die Beschwer deführerin sei aufgrund der Traumafolgeschäden seit längerer Zeit (sicher auch vor Beginn der ambulanten Therapie am 2 3. August 2012) zu 100

% arbeitsun fähig. In den fol genden sechs Monaten sei kaum mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk. 8/7/5) . 3.6

Zu dieser Aktenla ge nahm RAD-Arzt med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, am 29. Oktober 2013 Stellung (Urk. 8/10/2-4). Er führte aus, die Berichte des Y.___ würden auch über psychosoziale Belastungen (fehlende Berufs tätigkeit, schwerer chronischer Partnerschaftskonflikt) berichten. Trotz der von der Psychiaterin A.___ geschilderten belastenden Jugend sei es der Beschwerde führerin möglich gewesen, vom 18. bis zum 22. Lebensjahr berufstätig zu sein. Erstaunlicherweise sei die Beschwerdeführerin danach in ihre Ursprungsfamilie zurückgekehrt, wobei in den folgenden sechs Jahren von keiner Gesund heits schädigung berichtet werde. Die (2000 geschlossene) Ehe mit einem Schweizer sei von Gewalt seitens des Ehemannes geprägt gewesen. Damals habe der Alkoholmissbrauch begonnen, bis die Beschwerdeführerin nach acht Jahren eine längere Zeit habe abstinent leben und sich habe trennen können. In dieser Zeit werde keine psychisch schwere Erkrankung jenseits des Suchtgeschehens dar gelegt. Insbesondere werde keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) belegt . Starke Ängste reichten zur Diagnose einer PTBS nicht aus. Folgerichtig diagnostizierten die Ärzte des Y.___ denn auch (nur) eine Anpassungs störung bei psychosozialer Belastungssituation und die Psychiaterin A.___ eine komplexe Traumatisierung. Somit liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Kör per liche Folgeschäden des Alkohols würden nicht ausgewiesen. Die Z.___ diagnostiziere jenseits der Alkoholabhängigkeit keine depressive Störung und keine Persönlichkeitsstörung. Die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte bis mittel gradige depressive Störung erreiche nicht das Mass einer dauernden Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit. 3.7

Im beschwerdew ei se eingereichten Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 kam

Dr. A.___

sodann zum Schluss, in Anbetracht der beo bachteten Symptomatik und der interpersonellen Form der Emotionsregulation dürfe neben der komplexen Traumafolgestörung von einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung

– emotional instabile vom Borderline -Typ und impulsiven Typ sowie histrionisch (ICD 10 F 61.0)

- au s gegangen werden. Der exzessive Al koholkonsum sei immer Ausdruck einer Impulskontrollstörung bei Belastungs situationen und nie eine primäre Erkrankung gewesen. Aus der Krankenge schichte werde klar ersichtlich, dass der Alkoholkonsum als Affektregulations strategie bei Dekompensation ihres psychischen Zustandes stattgefunden habe, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe re - traumatisiert worden sei . Die herabgesetzte Arbeitsfähigkeit sei eine Folge des komplexen psychischen Lei dens mit dy s funktionalen und maladaptiven Copingstrategien und nicht durch das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin verursacht (Urk. 3/7). 4.

4.1

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zudem gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesge richts

8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

3.6.1 mit Hinweisen). An diesen Grund sä tz en

ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, publiziert in BGE 141 V 281)

nichts.

Die Tatsache, dass die Be schwer deführerin erst seit August 2012 eine ambulante psychiatrisc he Therapie fre quentierte und die Termine erst ab April/Mai 2013 regelmässig wahrna hm (Urk. 8/7/3), spricht mitunter dafür, dass die Ausprägung der psychischen und diagnoserelevanten Befunde sowie der subjektive Leidensdruck nicht schwer ins Gewicht fallen. Dass die bisherigen stationären Behandlungsversuche scheiter ten, ist nach Angaben der behandelnden Dr. A.___

darüber hinaus auf die feh lende Motivation und Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuf ühren (Urk. 3/ 12) . Auch die jüngste,

zunächst mit Zuversicht in Angriff genommene, stationäre Therapie im C.___

brach

die Beschwerdeführerin vorzeitig

a b (Urk. 1 S. 15, Urk. 3/9) . Sodann erachtete Dr. A.___ die von ihr diagnostizierte rezidivierende leicht - bis mittelgradig e depressive Störung als Ausdruck einer Traumafolge störung, mitunter zufolge emotionaler Vernachläs sigung und körperlicher Miss handlungen in der Kindheit, al s lange Zeit vorbe stehend (Urk. 8/7/5). Da es der Beschwerdeführerin trotz dem of fenbar möglich war, in ihrer Heimat sowohl die Schulzeit als auch eine Berufs ausbildung zur Schuhverkäuferin zu absolvieren und vom 1 8. bis 2 2. Lebensjahr einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin respek tive Ser viceangestellte nachzuge hen, wobei sie letzteres nach eigenen Angaben als „therapeutisch“ wirkende und erfüllende Bestätigung im Erwerbsleben emp fand (Urk. 1 S. 14), vermag es nicht zu überzeugen, dass diese psychische n Stö rung en

zu eine r andauernde n Arbeitsunfähigkeit führen . Darüber hinaus

sind aus den Jahren 2004, 2005, und 2009 geringfügige Ein künfte aus Tätigkeiten im Restaurations- und Hotelierbereich ausgewiesen (vgl. IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6), welche T atsache im Übrigen auch erhebliche Zweifel

an der beschwer deweisen Darstellung aufkommen lässt, wonach sie aufgrund ihrer ge sundheitlichen Situation an verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt leid e (Urk. 1 S.

9, E.

2.2). Die von Dr. A.___

attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit längerer Zeit kann demzufolge nicht nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt allein schon aufgrund d er Begründungsdichte für die

Diagnose einer post traumatischen Belastungs störung gemäss Schlussbericht der Z.___ . S tützt e sich die beurteilende Oberärztin

hierfür doch offenbar einzig auf die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ängste (Urk. 8/7/6, E. 3.1).

Kommt mit Bezug auf die Diagnose ei ner Anpassungsstörung schliesslich hinzu, dass eine solche bereits mangels Dauerhaftigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermag.

Ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz schliesslich offen gelassen wer den. Beginnen derartige Störungen doch bereits in der Kindheit oder Ado les zenz (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 2 74), womit eine solche bereits früher Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt haben müsste, was jedoch nicht aktenkundig ist. Im Übrigen vertrat die Beschwerde führerin in ih rer Beschwerde die Auffassung, dass eine Erwerbstätigkeit auch bei der Diag nose einer Persönlichkeitsstörung bei entsprechend starkem Willen und relativ idealen, den Einschränkungen angepassten Umständen nicht ausge schlossen sei. Ferner bilde gerade die Arbeit ein wichtiger Faktor, um rascher und besser zu gesunden (Urk. 1 S. 14 f.). 4.2

Der Alkohol missbrauch

vermag unter Hinweis auf die in E.

1.3 erläuterte Rechts lage für sich allein keine invalidenrechtliche Relevanz zu begründen. Das s diese r zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt oder aus einer sol chen entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine ge wisse Wechsel wirkung zwischen dem Alkoholabusus und den psychischen Lei den zu bejahen sein dürfte, ist mit den

vorliegenden psychiatrischen Diagnosen nach dem unter E. 4.1 Gesagte n

weder die notwendige Schwere einer allenfalls die Alkoholer krankung (mit-)verursachenden psychischen Krankheit erreicht, noch würden sich diese als durch die Alkoholerkrankung (mit-) verursachte n

Ge sundheitsstörungen mit Krankheitswert qualifizieren .

4.3

Weiter ist festzuhalten, dass die beurteilende n Fachärzte

– unabhängig ihrer Diagnosen - einhellig zum Schluss kamen, sowohl die festgestellte depressive Symptomatik

als auch

die Alkoholproblematik

bestünden vor dem Hintergrund

soziale r

Belastungssituationen, namentlich der sich wiederholenden respektive chronifizierten Partnerschaft skonflikte (in der Beziehung zum Ex-Ehemann so wie zum neuen Lebenspartner) .

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Be schwerde als zusätzliche Belastungsfaktoren: Einsamkeit, fehlende finanzielle Mittel, Migration sowie Verpflichtungen gegenüber dem ersten Sohn (Urk. 1 S. 23) und erklärte weiter, der Alkoholkonsum diene der Affektsteuerung in S itua tionen mi t hohem subjektivem Belastungsdruck, stelle mithin eine inadäquate Coping strategie dar (Urk. 1 S.

9). Ferner führte Dr. A.___ in ihrem Kostengutsprache ge such vom 10. Juni 2013 als Begründung für die Notwendigkeit einer Langzeit therapie an, dass nebst dem Therapieprozess auf der Station noch berufliche und

soziale Integration durchgeführt werde, was bis jetzt (seit die Beschwerde füh re rin in der Schweiz lebe) nicht stattgefunden habe (Urk. 3/12). I n ihrem Schreiben vom 7. April 2014 bestä tigte Dr. A.___, dass der exzessive Alkoholkonsum als Ausdruck ei ner Impulskontrollstörung bei Belastungssituationen respektive Affek t regulati onsstrategie bei Dekompensation ihres psy chischen Zustandes zu werten sei . Entsprechend habe die Beschwerdeführerin zufolge schwieriger Part ner schafts konstellation, finanzieller Schwierigkeiten sowie misslungener Stellen suche Mitte März 2014 erneut zur Affektregulati on exzessiv Alkohol konsumiert (E. 3.4, Urk. 3/7).

Entsprechend

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin des Y.___

eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Be lastungssituation (ICD F43.21) (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/10, E.

3.2-3) und lag

der Schwerpunkt der statio nä ren Therapie im C.___

in der Entwicklung von Skills zum konstruktive ren Umgang mit Spannungszuständen (vgl. Therapieberic ht zuhanden der Sozi al be hörde

G.___ vom 2 9. Oktober 2013, Urk. 3/9).

Demgegenüber bedarf es von der psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (psy chi sche) Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, dami t überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann

(BGE 127 V 294 E.

5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). Indem die vo r liegend diagnoserelevanten Befunde

gemäss übereinstimmender Einschät zung der beurteilenden Fachärzte

erst in den psychosozialen und soziokulturel len Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden, gleich sam in ihnen aufgehen, kann von einem eigenständigen,

invalidisierenden Ge sund h eitsschaden nicht

die Rede

sein . Vielmehr muss davon ausgegangen wer den, dass sich das depressive Zustandsbild und der (wohl) damit im Zusam men hang stehende Alkoholmissbrauch bei einer positiven Veränderung der psy cho so zialen Problematik wesentlich verbessern respektive reduzieren (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leist ungsvermögens sich entsprechend ver ring ern) würde .

So hielt denn auch

Dr. A.___ fest, seitdem sich die Beschwer de füh rer in (auf der Station C.___) im geschützten Rahmen bewege, habe sie an ge fangen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen (als den K onsum von Alkohol) zu suchen (Urk. 8/7/4). 4.4

Mit ihren Einwendungen gegen die vorliegend nicht entscheidrelevante (und von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch offen gelassene) Qualifikations frage

so wie gegen die ausserhalb des Prozess gegenstandes sowie - themas lie gende Auf e rlegung der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 4.5

Zusammenfassend liegt ke ine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E.

1.1) vor, womit mangels invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz des Ge sundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invali den versicherung ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenver sicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, verneint, womit sich weitere Ab klärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5. 5.1

Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterst ützten Beschwerdeführerin (Urk. 3/16, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk.

11) sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver treterin gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechts anwältin Pia Dennler als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vor lie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerle gen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 5.3

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, bezifferte mit Kostennote vom

21. September 2015 (Urk. 17) ihren Auf wand für das Jahr 2014 mit 7.49 Stunden und für das Jahr 2015 mit 0.33 Stunden sowie die Auslagen mit Fr. 73.50, was angemessen erscheint. Rechts an wäl tin Pia Dennler ist deshalb mit Fr. 1‘775.60 (= Honorar von Fr. 1 ‘ 498 .-- für das Jahr 2014 [bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde], plus Hono rar von Fr. 72.60 für das Jahr 2015 [bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde], plus Barauslagen von Fr. 73.50, zuzüglich Mehrwert steuer von Fr. 131.50

auf dem Gesamt honorar von Fr. 1644.1

0) aus der Gerichts kasse zu ent schädigen. 5.4

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhä ltnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 wird d er Beschwerdeführerin Rechtsan wäl tin Pia Dennler, als unentgeltliche Rechtsvertret erin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und es wird ih r die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, wird mit Fr. 1‘775.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. D ie Beschwerdeführer in wi rd auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 (Adressänderung) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die 1972 geborene X.___, Mutter eines 1994 geborenen Kindes, reiste im

Februar 2000 in die Schweiz ein und war seither nach eigenen Angaben als Haus frau tätig (Urk. 8/1). Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6) sind in den Jahren 2004, 2005 und 2009 ge ring fügige Einträge aus dem Restaurations- und Hotelierbereich verzeichnet. Mit Datum vom 1 7. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei komplexer Traumatisierung sowie latente

Alko holabhängig keit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medi zinische Abklärungen und

teilte der Versicherten in der Folge a m 24. Januar 2014 mit, sie habe sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer ein jährigen Langzeittherapie zu unterziehen, um eine Abstinenz von Alkohol und Sedativa zu erreichen (Urk. 8/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Januar 2014, Urk. 8/13) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren

mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 5. März 2014

ab (Urk. 2).

E. 1.1 ) vor, womit mangels invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz des Ge sundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invali den versicherung ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenver sicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, verneint, womit sich weitere Ab klärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.

E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

E. 1.3 erläuterte Rechts lage für sich allein keine invalidenrechtliche Relevanz zu begründen. Das s diese r zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt oder aus einer sol chen entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine ge wisse Wechsel wirkung zwischen dem Alkoholabusus und den psychischen Lei den zu bejahen sein dürfte, ist mit den

vorliegenden psychiatrischen Diagnosen nach dem unter E. 4.1 Gesagte n

weder die notwendige Schwere einer allenfalls die Alkoholer krankung (mit-)verursachenden psychischen Krankheit erreicht, noch würden sich diese als durch die Alkoholerkrankung (mit-) verursachte n

Ge sundheitsstörungen mit Krankheitswert qualifizieren .

E. 2 3. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2015, womit das Gericht die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels als nicht erforderlich erachtete, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 13-14) erklärte die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 21. September 2015, auf ergänzende Vorbringen zu verzichten (Urk. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor al lem auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sei und deshalb keine Invali dität im versicherungsr echtlichen Sinne vorliege (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschw erdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, nebst den akten bekannten Diagnosen leide sie an Panikattacken mit Flucht, nächtlichen Alp träumen und Wiedererleben der traumatischen Situation en, Rückenschmerzen sowie starken, phobisch wirkenden sozialen Ängsten. Dabei diene der Alkohol konsum

de r Affektsteuerung . Diese Situation führe zu verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt (Service, Kiosk, Kasse) (Urk. 1 S. 9). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach sie (die Be schwerdeführerin) unter psychischen Problemen „ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ leide, widerspr e che der übrigen Aktenlage und lasse sich me dizinisch nur auf grund der falschen Qualifikation als Hausfrau

aufrechterhalten . Nur unter der Hypothese, sie sei ohnehin nicht er werbstätig, habe der RAD eine Auswirkung der Diagnosen auf ihre Arbeitsfä higkeit kategorisch verneinen, die Einschrän kung im Bereich des Haushalts je doch vorbehalten und auf einen späteren Hausbesuch verweisen können (Urk. 1 S. 10). Als geschiedene, alleinstehende Frau sei sie jedoch darauf angewiesen, ein Erwerbseinkommen zu generieren, insbesondere mit Auslaufen der Unter haltsverpflichtung

des Ex-Ehemannes im Jahre 2016 (Urk. 1 S. 16). Gestützt auf die falsche Qualifikation als Hausfrau habe der RAD den medizinischen Sach verhal t falsch eingeschätzt, was eine formelle

und materielle Rechtsverweige r ung zu ihrem Nachteil darstelle (Urk.

1 S.

17). Komme hinzu, dass der RAD fälschlicherweise angenommen habe, die Alkohol ab hängigkeit sei primär und nicht durch ei n selbständiges psychisches Leiden bedingt. Die abweichende Meinung sei bereits aufgrund der aktenkundigen Bio graphie wahrscheinlicher und ergebe sich auch aus dem direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe der RAD aus eigenem Ermessen einfach eine Akteneinschätzung gemacht, wohingegen er gesetzlich zur Vornahme eige ner Abklärungen oder zur Anforderung eines Gutachtens ermächtigt werde . Da bei

spiele die „Anmassung“, wonach sie (die Beschwerdeführerin) ihre biogra phische Vorgeschichte quasi dramatisiert habe, angesichts der vorhandenen Persönlich keitsstörung keine entscheidende Ro lle und wäre selbst bei bewusst oder un be wuss t wahrheitswid rigem Verhal ten, wenn schon, als (versteckter) Hinweis auf eine krankh afte Störung ihres Se lbstbildes zu deuten (Urk. 1 S. 11). Die Diag nose einer Anpas sungsstörung gemäss Einschätzung der Y.___

habe sich wohl als „ Auffangdi agnose “ angeboten, könne allerdings kaum als diagnostisch über prüft oder gar diskutiert gelten, schlage die Beobachtungen und Feststellungen der seit August 2012 behandelnden Therapeutin sowie anlässlich der Klinik aufenthalte im Y.___ und in der Z.___ in den Wind und vermöge dahe r nicht zu überzeu gen .

Vielmehr müsse sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Be richt von Dr. A.___ vom 5. April 2014

als Patientin mit einer persönlich keits bedingten Verhaltens störung nach erheblichen sexuellen Übergriffen verstanden werden (Urk. 1 S.

12) .

Ferner sei es widersprüchlich, dass die Beschwerde geg nerin

einerseits einen Rentenanspruch und (implizit) auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aus Kausalitätsgründen verneine, und andererseits die Bereitschaft erkennen lasse, nach erfolgreicher Durchführung eines Alkohol ent zugs, den Fall nochmals zu prüfen. Mit der Auferlegung der Schadenmin de rungspflicht hätte die Be schwerdegegnerin das Verfahren offen halten müssen, bis über deren Ergebnisse entsprechende (medizinische) Erkenntnisse vorgelegen hätten, welche für das weitere Vorgehen richtungsweisend gewesen wären (Urk. 1 S. 17). Im Übrigen könne die Beschwerde gegn erin keine Schadenminde rungspflicht auferlegen, so weit sie gar keine Leistungen erbringe, welche sie mög licherweise (bei unge rechtfertigter „Weigerung“ der versicherten Person, den „Schaden“ zu verrin gern) k ür z en könnte (Urk. 1 S. 18). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwer deführerin im Zweifelsfall in Nachachtung der Untersuch ungs maxime vor ei nem ablehnenden Entscheid begutachten lassen müssen (Urk. 1 S.

20). Vorlie gend sei eine Gesundheitsstörung mit erheblichen erwerblichen Aus wirkungen gestützt auf die aktuelle Diagnose von Dr. A.___ vom 5. A pril 2014 zweifelsfrei zu bejahen. Das Bundesgericht habe gestützt auf die (einfache) Diag nose einer Borderline -Symptomatik mit Abhängigkeitsverhalten eine medi zinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 75 % wiederholt bejaht (Urk. 1 S. 21). Ferner bedürfe es beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Auf grund der Symptomatik und Ausprägung ihres Leidens bestehe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % (Urk. 1 S.

22). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen habe die Be schwerdegeg nerin zu Recht bejaht. Dass sie (die Beschwerdeführerin) einen Teil der Verlet zungen ihrer psychischen Integrität in ihrem Heimatland erlitten habe, führe nach der erfolgreichen Einbürgerung nicht dazu, dass dieses Kapitel als „zer rüttete Kindheit in der Heimat“ abgetan werden könne. Der Anspruch auf (re lative) Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehörigen wirke sozu sa gen konstitutiv zurück im Sinne einer versicherungsrechtlichen Relevanz der gesamten bisherigen Lebensspanne, inklusive die im Ausland verlebte Zeit (Urk. 1 S. 23) . 3 .

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vom 1 0. Mai bis 4. Juni 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Z.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Al kohol-, Medikamenten- und Tablettenabhängigkeit,

auf . Im Schlussbericht vom 1 9. Juni 2012 hielt die beurteilende Oberärztin folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7/6): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zenden Rahmen (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.25) - Psychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hyp no tika (Xanax), gegenwärtig abstinent, aber in beschützenden Rahmen (ICD-10 F13.21) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Restless - legs -Syndrom

Die Beschwerdeführerin habe ihre Alkoholabhängigkeit vor allem vor dem Hin tergrund immer wiederkehrender starker Ängste und Probleme in ihrer Part nerschaft gesehen. Die starken Ängste seien dabei als Symptom einer posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretieren . Nachdem die Beschwerdeführe rin die Klinik am 2. Juni 2012 verlassen habe und telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, sei eine Fahndung an die Kantonspolizei weitergeleitet und die Ent lassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Aufenthalt verfügt worden . Am 4. Juni 2012, beim Abholen des Gepäcks in Begleitung ih res Partners habe die Beschwerdeführerin dringlich darum gebeten, in der Klinik bleiben zu können. Dies sei abgelehnt worden, und es sei ihr empfohlen wor den, sich in der Akutpsychiatrie um eine Aufnahme zu bemühen. Die Beschwer deführerin sei bei dieser Begegnung deutlich alkoholisiert gewesen und habe die Klinik im Beisein ihres Partners verlassen

(Urk. 8/7/6 f.).

E. 3.2 Im Nachgang zu einer Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin v om 27.

Oktober bis 2. November 2012 im

Y.___ z ur stationären Krisenintervention bei Partnerschafts konflikten

auf . Im Austri ttsbericht vom 1 3. November 2012

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (fehlende Berufstätigkeit, schwerer chronischer Partnerschafts kon flikt, ICD-10 F43.21) sowie (2) eine Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 (ICD-10 F10.0, F13.0). Der kurze Aufenthalt habe auf entsprechenden Wunsch der Beschwerdeführerin nur eine Distanzierung vom Belastungsproblem bewirkt. Darüber hinaus habe sie dem Y.___ keinen Auftrag benennen können . Auch die konstruktiven Vorschläge des haus internen Sozialarbeiters habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen wollen, weshalb sie nach sieben Tagen wieder entlassen worden sei (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/11). 3. 3

Nach einer am 18.

Februar 2013 abermals

erfolgten Intoxikation mit Seroquel, Xanax und Alkohol in parasuizidaler Absicht trat die Beschwerdeführerin auf Anraten der Konsiliarärztin d es B.___

am 19. Febru ar 2013 erneut zum stationären Aufenthalt ins Y.___

ein. Nach ei nem Regel verstoss zufolge Alkoholkonsums er folgte der Austritt

bereits am 20. Februar 2013, zu welchem Zeitpunkt keine Hinweise

auf eine akute Suizida lität bestan den hätten . Im Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2013 hielt die beur teilende Ober ärztin

nebst den vorgenannten Diagnose n

(E. 3. 2)

die Tablettenin toxikation (Seroquel anamn estisch 600mg und Xanax 5 mg) und Alkoholintoxikation (3 Promille bei Eintritt ins B.___) in parasuizidaler Absicht am 18. Februar 2013 (ICD-10 F10.0), die bekannte Stö rung durch A lkohol und das Abhängigkei t s syndrom (ICD-10 F10.2) sowie traumatisierende Lebensereignisse in der Vorge schichte fest (Urk. 8/7/10). 3. 4

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 1 0. Juni 2013 an unbekannte Adressatenschaft

erachtete die seit 23. August 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine stationäre Langzeittherapie im C.___ zwecks Entzugs und Entwöhnungs behandlung als dringend indiziert . Die bisher durchgeführten Klinikaufenthalte hätten leider keinerlei Erfolge gezeitigt, da die Beschwerdeführerin die Thera pien

jeweils frühzeitig abgebrochen habe, wenig motiviert gewesen sei und mit Rück fällen, schwerer Hoffnungslosigkeit und Selbstzweifel n auf die geringste Kon fron tation reagiert habe. Nachdem sie seit zwei Monaten regelmässig eine am bulante Therapie besuche, sei die Beschwerdeführerin nunmehr selbst auf die Idee gekommen, dass sie ohne eine stationäre Therapie die nötige Stabilität nicht erreichen werde. Die Idee einer Langzeittherapie gebe ihr sehr viel Zuver sicht (Urk. 3/12). Am 2 3. Juli 2013 trat die Beschwerdeführerin zur Langzeit therapie

im C.___ an, welche sie in der Folge wieder vorzeitig ab brach (Urk. 1 S. 15,

Urk. 3/9).

E. 3.5 Mit Bericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2013 (Versand datum) stellte Dr. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/7/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) auf dem Boden einer komplexen Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung und Inzest mit körperlichen Misshandlun gen in der Kindheit sowie wiederholte sexuelle Missbräuche und körper liche Misshandlungen seitens ihres Ex-Ehemannes) mit Entwicklung ei ner Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und emotional insta bilen Zügen sowie Alkoholabhängigkeit vom Typ des intoxikativen Trinkens, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.20) - Status nach Tabletten und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 und am 1 8. Februar 2013 - Status nach 8 operativen Interventionen bei Abszessbildung Brust rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Restless - Leg s -Syndrom (Urk. 8/7/1).

Die Beschwerdeführerin sei nach eignen Angaben im Primarschulalter von einer Nachbarin sexuell missbraucht und seit dem 1 2. Lebensjahr mehrmals vom äl te ren Bruder vergewaltigt worden. Im Alter von 18 Jahren sei s ie von der D.___ in die E.___ umgezogen, um vom belastenden Familien leben Abstand zu gewinnen. Dort habe sie von verschiedenen Jobs als Verkäu fe rin gelebt, bis sie im Alter von 22 Jahren den Vater ihres heute 19-jährigen Sohnes kennengelernt habe. Nachdem sie das Kind bekommen habe, habe sie dieser verlassen . Um ihre Existenz zu sichern, sei die Beschwerdeführe rin in die D.___ zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis 2000 mit ihrem Sohn gelebt habe. Nach der Hochzeit mit einem Schweizer im Jahr e 2000 sei sie in die Schweiz immigriert und habe etwas später auch ihren Sohn geholt. Nach An gaben der Beschwerdeführerin sei es bereits im ersten Ehejahr zu körperlicher und sexueller Gewalt seitens des Ehemannes gekommen. Nur unter Alkohol konsum habe sie „die Folter“ zu Hause aushalten können. Nach acht Jahren Ehe habe sie es schliesslich geschafft, eine längere Zeit alkoholabstinent zu bleiben und ihren gewalttätigen Ehemann zu verlas sen. Seit circa einem Jahr sei d ie Beschwerdeführerin geschieden. Seit circa fünf Jahren lebe sie mit ihrem (neuen) Lebenspartner in einer spannungsgeladenen Beziehung. Aktuell lebe der Sohn i n der D.___ bei ihrer Mutter (Urk. 8/7/2).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Wahrnehmung der eigenen Grenzen und eine ausgeprägte Nei gung zur Selbstüberforderung. Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Ge dächtnis seien indes unauffällig. Das formale Denken sei geordnet, je doch bestehe inhaltlich intermittierend ein erhöhtes Misstrauen. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin eine mittelschwer ausgeprägte Affektlabilität im Sinne einer wiederkehrenden leichten bis mittelschweren depr essiven Stimmung. So dann be stünden eine mittelschwer ausgeprägte Ängstlichkeit und wiederkeh rende inne re Unruhe. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei schwankend von Antriebssteigerung bis zur leichte n Antriebslosigkeit. Aktuell bestehe keine Selbst- und/oder Fremdgefährdung (Urk. 8/7/3).

Dr. A.___ kam zum Schluss, unter der körperlichen und sexuellen Gewalt des Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Eine ambulante Behandlung ihrer Problematik habe sie erst im Jahre 2011 gewagt. Bis zum Eintritt

auf die Station C.___

habe die Beschwerdeführerin

zur Affektregulation den Konsum von Alkohol be nutzt. Erst seitdem sie sich im geschützten Rahmen bewege, habe sie angefan gen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen zu suchen. Mit der Be treuung auf der Station C.___ mit unter

paralleler ambulanter psychiat risch- psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenteneinnahme liesse sich

– wenn auch in unbekanntem Zeitrahmen – eine Verbesserung der Ar beits fähig keit herbei führen. Letzteres hänge von der Fähigkeit der Beschwerde führerin zur Introspektion sowie Selbstreflexion ab (Urk. 8/7/4). Die Beschwer deführerin sei aufgrund der Traumafolgeschäden seit längerer Zeit (sicher auch vor Beginn der ambulanten Therapie am 2 3. August 2012) zu 100

% arbeitsun fähig. In den fol genden sechs Monaten sei kaum mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk. 8/7/5) .

E. 3.6 Zu dieser Aktenla ge nahm RAD-Arzt med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, am 29. Oktober 2013 Stellung (Urk. 8/10/2-4). Er führte aus, die Berichte des Y.___ würden auch über psychosoziale Belastungen (fehlende Berufs tätigkeit, schwerer chronischer Partnerschaftskonflikt) berichten. Trotz der von der Psychiaterin A.___ geschilderten belastenden Jugend sei es der Beschwerde führerin möglich gewesen, vom 18. bis zum 22. Lebensjahr berufstätig zu sein. Erstaunlicherweise sei die Beschwerdeführerin danach in ihre Ursprungsfamilie zurückgekehrt, wobei in den folgenden sechs Jahren von keiner Gesund heits schädigung berichtet werde. Die (2000 geschlossene) Ehe mit einem Schweizer sei von Gewalt seitens des Ehemannes geprägt gewesen. Damals habe der Alkoholmissbrauch begonnen, bis die Beschwerdeführerin nach acht Jahren eine längere Zeit habe abstinent leben und sich habe trennen können. In dieser Zeit werde keine psychisch schwere Erkrankung jenseits des Suchtgeschehens dar gelegt. Insbesondere werde keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) belegt . Starke Ängste reichten zur Diagnose einer PTBS nicht aus. Folgerichtig diagnostizierten die Ärzte des Y.___ denn auch (nur) eine Anpassungs störung bei psychosozialer Belastungssituation und die Psychiaterin A.___ eine komplexe Traumatisierung. Somit liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Kör per liche Folgeschäden des Alkohols würden nicht ausgewiesen. Die Z.___ diagnostiziere jenseits der Alkoholabhängigkeit keine depressive Störung und keine Persönlichkeitsstörung. Die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte bis mittel gradige depressive Störung erreiche nicht das Mass einer dauernden Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit.

E. 3.6.1 mit Hinweisen). An diesen Grund sä tz en

ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, publiziert in BGE 141 V 281)

nichts.

Die Tatsache, dass die Be schwer deführerin erst seit August 2012 eine ambulante psychiatrisc he Therapie fre quentierte und die Termine erst ab April/Mai 2013 regelmässig wahrna hm (Urk. 8/7/3), spricht mitunter dafür, dass die Ausprägung der psychischen und diagnoserelevanten Befunde sowie der subjektive Leidensdruck nicht schwer ins Gewicht fallen. Dass die bisherigen stationären Behandlungsversuche scheiter ten, ist nach Angaben der behandelnden Dr. A.___

darüber hinaus auf die feh lende Motivation und Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuf ühren (Urk. 3/ 12) . Auch die jüngste,

zunächst mit Zuversicht in Angriff genommene, stationäre Therapie im C.___

brach

die Beschwerdeführerin vorzeitig

a b (Urk. 1 S. 15, Urk. 3/9) . Sodann erachtete Dr. A.___ die von ihr diagnostizierte rezidivierende leicht - bis mittelgradig e depressive Störung als Ausdruck einer Traumafolge störung, mitunter zufolge emotionaler Vernachläs sigung und körperlicher Miss handlungen in der Kindheit, al s lange Zeit vorbe stehend (Urk. 8/7/5). Da es der Beschwerdeführerin trotz dem of fenbar möglich war, in ihrer Heimat sowohl die Schulzeit als auch eine Berufs ausbildung zur Schuhverkäuferin zu absolvieren und vom 1 8. bis 2 2. Lebensjahr einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin respek tive Ser viceangestellte nachzuge hen, wobei sie letzteres nach eigenen Angaben als „therapeutisch“ wirkende und erfüllende Bestätigung im Erwerbsleben emp fand (Urk. 1 S. 14), vermag es nicht zu überzeugen, dass diese psychische n Stö rung en

zu eine r andauernde n Arbeitsunfähigkeit führen . Darüber hinaus

sind aus den Jahren 2004, 2005, und 2009 geringfügige Ein künfte aus Tätigkeiten im Restaurations- und Hotelierbereich ausgewiesen (vgl. IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6), welche T atsache im Übrigen auch erhebliche Zweifel

an der beschwer deweisen Darstellung aufkommen lässt, wonach sie aufgrund ihrer ge sundheitlichen Situation an verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt leid e (Urk. 1 S.

9, E.

2.2). Die von Dr. A.___

attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit längerer Zeit kann demzufolge nicht nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt allein schon aufgrund d er Begründungsdichte für die

Diagnose einer post traumatischen Belastungs störung gemäss Schlussbericht der Z.___ . S tützt e sich die beurteilende Oberärztin

hierfür doch offenbar einzig auf die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ängste (Urk. 8/7/6, E. 3.1).

Kommt mit Bezug auf die Diagnose ei ner Anpassungsstörung schliesslich hinzu, dass eine solche bereits mangels Dauerhaftigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermag.

Ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz schliesslich offen gelassen wer den. Beginnen derartige Störungen doch bereits in der Kindheit oder Ado les zenz (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 2 74), womit eine solche bereits früher Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt haben müsste, was jedoch nicht aktenkundig ist. Im Übrigen vertrat die Beschwerde führerin in ih rer Beschwerde die Auffassung, dass eine Erwerbstätigkeit auch bei der Diag nose einer Persönlichkeitsstörung bei entsprechend starkem Willen und relativ idealen, den Einschränkungen angepassten Umständen nicht ausge schlossen sei. Ferner bilde gerade die Arbeit ein wichtiger Faktor, um rascher und besser zu gesunden (Urk. 1 S. 14 f.).

E. 3.7 Im beschwerdew ei se eingereichten Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 kam

Dr. A.___

sodann zum Schluss, in Anbetracht der beo bachteten Symptomatik und der interpersonellen Form der Emotionsregulation dürfe neben der komplexen Traumafolgestörung von einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung

– emotional instabile vom Borderline -Typ und impulsiven Typ sowie histrionisch (ICD 10 F 61.0)

- au s gegangen werden. Der exzessive Al koholkonsum sei immer Ausdruck einer Impulskontrollstörung bei Belastungs situationen und nie eine primäre Erkrankung gewesen. Aus der Krankenge schichte werde klar ersichtlich, dass der Alkoholkonsum als Affektregulations strategie bei Dekompensation ihres psychischen Zustandes stattgefunden habe, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe re - traumatisiert worden sei . Die herabgesetzte Arbeitsfähigkeit sei eine Folge des komplexen psychischen Lei dens mit dy s funktionalen und maladaptiven Copingstrategien und nicht durch das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin verursacht (Urk. 3/7). 4.

E. 4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zudem gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesge richts

8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

E. 4.2 Der Alkohol missbrauch

vermag unter Hinweis auf die in E.

E. 4.3 Weiter ist festzuhalten, dass die beurteilende n Fachärzte

– unabhängig ihrer Diagnosen - einhellig zum Schluss kamen, sowohl die festgestellte depressive Symptomatik

als auch

die Alkoholproblematik

bestünden vor dem Hintergrund

soziale r

Belastungssituationen, namentlich der sich wiederholenden respektive chronifizierten Partnerschaft skonflikte (in der Beziehung zum Ex-Ehemann so wie zum neuen Lebenspartner) .

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Be schwerde als zusätzliche Belastungsfaktoren: Einsamkeit, fehlende finanzielle Mittel, Migration sowie Verpflichtungen gegenüber dem ersten Sohn (Urk. 1 S. 23) und erklärte weiter, der Alkoholkonsum diene der Affektsteuerung in S itua tionen mi t hohem subjektivem Belastungsdruck, stelle mithin eine inadäquate Coping strategie dar (Urk. 1 S.

9). Ferner führte Dr. A.___ in ihrem Kostengutsprache ge such vom 10. Juni 2013 als Begründung für die Notwendigkeit einer Langzeit therapie an, dass nebst dem Therapieprozess auf der Station noch berufliche und

soziale Integration durchgeführt werde, was bis jetzt (seit die Beschwerde füh re rin in der Schweiz lebe) nicht stattgefunden habe (Urk. 3/12). I n ihrem Schreiben vom 7. April 2014 bestä tigte Dr. A.___, dass der exzessive Alkoholkonsum als Ausdruck ei ner Impulskontrollstörung bei Belastungssituationen respektive Affek t regulati onsstrategie bei Dekompensation ihres psy chischen Zustandes zu werten sei . Entsprechend habe die Beschwerdeführerin zufolge schwieriger Part ner schafts konstellation, finanzieller Schwierigkeiten sowie misslungener Stellen suche Mitte März 2014 erneut zur Affektregulati on exzessiv Alkohol konsumiert (E. 3.4, Urk. 3/7).

Entsprechend

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin des Y.___

eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Be lastungssituation (ICD F43.21) (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/10, E.

3.2-3) und lag

der Schwerpunkt der statio nä ren Therapie im C.___

in der Entwicklung von Skills zum konstruktive ren Umgang mit Spannungszuständen (vgl. Therapieberic ht zuhanden der Sozi al be hörde

G.___ vom 2 9. Oktober 2013, Urk. 3/9).

Demgegenüber bedarf es von der psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (psy chi sche) Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, dami t überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann

(BGE 127 V 294 E.

5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). Indem die vo r liegend diagnoserelevanten Befunde

gemäss übereinstimmender Einschät zung der beurteilenden Fachärzte

erst in den psychosozialen und soziokulturel len Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden, gleich sam in ihnen aufgehen, kann von einem eigenständigen,

invalidisierenden Ge sund h eitsschaden nicht

die Rede

sein . Vielmehr muss davon ausgegangen wer den, dass sich das depressive Zustandsbild und der (wohl) damit im Zusam men hang stehende Alkoholmissbrauch bei einer positiven Veränderung der psy cho so zialen Problematik wesentlich verbessern respektive reduzieren (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leist ungsvermögens sich entsprechend ver ring ern) würde .

So hielt denn auch

Dr. A.___ fest, seitdem sich die Beschwer de füh rer in (auf der Station C.___) im geschützten Rahmen bewege, habe sie an ge fangen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen (als den K onsum von Alkohol) zu suchen (Urk. 8/7/4).

E. 4.4 Mit ihren Einwendungen gegen die vorliegend nicht entscheidrelevante (und von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch offen gelassene) Qualifikations frage

so wie gegen die ausserhalb des Prozess gegenstandes sowie - themas lie gende Auf e rlegung der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.

E. 4.5 Zusammenfassend liegt ke ine Invalidität im Sinne von Art.

E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 5.1 Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterst ützten Beschwerdeführerin (Urk. 3/16, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk.

11) sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver treterin gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechts anwältin Pia Dennler als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vor lie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerle gen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

E. 5.3 Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, bezifferte mit Kostennote vom

21. September 2015 (Urk. 17) ihren Auf wand für das Jahr 2014 mit 7.49 Stunden und für das Jahr 2015 mit 0.33 Stunden sowie die Auslagen mit Fr. 73.50, was angemessen erscheint. Rechts an wäl tin Pia Dennler ist deshalb mit Fr. 1‘775.60 (= Honorar von Fr. 1 ‘ 498 .-- für das Jahr 2014 [bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde], plus Hono rar von Fr. 72.60 für das Jahr 2015 [bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde], plus Barauslagen von Fr. 73.50, zuzüglich Mehrwert steuer von Fr. 131.50

auf dem Gesamt honorar von Fr. 1644.1

0) aus der Gerichts kasse zu ent schädigen.

E. 5.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhä ltnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 wird d er Beschwerdeführerin Rechtsan wäl tin Pia Dennler, als unentgeltliche Rechtsvertret erin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und es wird ih r die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, wird mit Fr. 1‘775.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. D ie Beschwerdeführer in wi rd auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 (Adressänderung) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00410 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1972 geborene X.___, Mutter eines 1994 geborenen Kindes, reiste im

Februar 2000 in die Schweiz ein und war seither nach eigenen Angaben als Haus frau tätig (Urk. 8/1). Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6) sind in den Jahren 2004, 2005 und 2009 ge ring fügige Einträge aus dem Restaurations- und Hotelierbereich verzeichnet. Mit Datum vom 1 7. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei komplexer Traumatisierung sowie latente

Alko holabhängig keit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medi zinische Abklärungen und

teilte der Versicherten in der Folge a m 24. Januar 2014 mit, sie habe sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer ein jährigen Langzeittherapie zu unterziehen, um eine Abstinenz von Alkohol und Sedativa zu erreichen (Urk. 8/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Januar 2014, Urk. 8/13) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren

mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 5. März 2014

ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü gung vom 5. März 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu verpflichten, ihr ab 5. April 2014 mindestens eine halbe Rente auszurichten und berufliche Mass nahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S.

2).

Zudem reichte sie Beilagen zu den Akten (Urk. 3/A, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-17). Mit

Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2015, womit das Gericht die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels als nicht erforderlich erachtete, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 13-14) erklärte die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 21. September 2015, auf ergänzende Vorbringen zu verzichten (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder

wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sund heits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko hol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor al lem auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sei und deshalb keine Invali dität im versicherungsr echtlichen Sinne vorliege (Urk. 2). 2.2

Die Beschw erdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, nebst den akten bekannten Diagnosen leide sie an Panikattacken mit Flucht, nächtlichen Alp träumen und Wiedererleben der traumatischen Situation en, Rückenschmerzen sowie starken, phobisch wirkenden sozialen Ängsten. Dabei diene der Alkohol konsum

de r Affektsteuerung . Diese Situation führe zu verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt (Service, Kiosk, Kasse) (Urk. 1 S. 9). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach sie (die Be schwerdeführerin) unter psychischen Problemen „ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ leide, widerspr e che der übrigen Aktenlage und lasse sich me dizinisch nur auf grund der falschen Qualifikation als Hausfrau

aufrechterhalten . Nur unter der Hypothese, sie sei ohnehin nicht er werbstätig, habe der RAD eine Auswirkung der Diagnosen auf ihre Arbeitsfä higkeit kategorisch verneinen, die Einschrän kung im Bereich des Haushalts je doch vorbehalten und auf einen späteren Hausbesuch verweisen können (Urk. 1 S. 10). Als geschiedene, alleinstehende Frau sei sie jedoch darauf angewiesen, ein Erwerbseinkommen zu generieren, insbesondere mit Auslaufen der Unter haltsverpflichtung

des Ex-Ehemannes im Jahre 2016 (Urk. 1 S. 16). Gestützt auf die falsche Qualifikation als Hausfrau habe der RAD den medizinischen Sach verhal t falsch eingeschätzt, was eine formelle

und materielle Rechtsverweige r ung zu ihrem Nachteil darstelle (Urk.

1 S.

17). Komme hinzu, dass der RAD fälschlicherweise angenommen habe, die Alkohol ab hängigkeit sei primär und nicht durch ei n selbständiges psychisches Leiden bedingt. Die abweichende Meinung sei bereits aufgrund der aktenkundigen Bio graphie wahrscheinlicher und ergebe sich auch aus dem direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe der RAD aus eigenem Ermessen einfach eine Akteneinschätzung gemacht, wohingegen er gesetzlich zur Vornahme eige ner Abklärungen oder zur Anforderung eines Gutachtens ermächtigt werde . Da bei

spiele die „Anmassung“, wonach sie (die Beschwerdeführerin) ihre biogra phische Vorgeschichte quasi dramatisiert habe, angesichts der vorhandenen Persönlich keitsstörung keine entscheidende Ro lle und wäre selbst bei bewusst oder un be wuss t wahrheitswid rigem Verhal ten, wenn schon, als (versteckter) Hinweis auf eine krankh afte Störung ihres Se lbstbildes zu deuten (Urk. 1 S. 11). Die Diag nose einer Anpas sungsstörung gemäss Einschätzung der Y.___

habe sich wohl als „ Auffangdi agnose “ angeboten, könne allerdings kaum als diagnostisch über prüft oder gar diskutiert gelten, schlage die Beobachtungen und Feststellungen der seit August 2012 behandelnden Therapeutin sowie anlässlich der Klinik aufenthalte im Y.___ und in der Z.___ in den Wind und vermöge dahe r nicht zu überzeu gen .

Vielmehr müsse sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Be richt von Dr. A.___ vom 5. April 2014

als Patientin mit einer persönlich keits bedingten Verhaltens störung nach erheblichen sexuellen Übergriffen verstanden werden (Urk. 1 S.

12) .

Ferner sei es widersprüchlich, dass die Beschwerde geg nerin

einerseits einen Rentenanspruch und (implizit) auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aus Kausalitätsgründen verneine, und andererseits die Bereitschaft erkennen lasse, nach erfolgreicher Durchführung eines Alkohol ent zugs, den Fall nochmals zu prüfen. Mit der Auferlegung der Schadenmin de rungspflicht hätte die Be schwerdegegnerin das Verfahren offen halten müssen, bis über deren Ergebnisse entsprechende (medizinische) Erkenntnisse vorgelegen hätten, welche für das weitere Vorgehen richtungsweisend gewesen wären (Urk. 1 S. 17). Im Übrigen könne die Beschwerde gegn erin keine Schadenminde rungspflicht auferlegen, so weit sie gar keine Leistungen erbringe, welche sie mög licherweise (bei unge rechtfertigter „Weigerung“ der versicherten Person, den „Schaden“ zu verrin gern) k ür z en könnte (Urk. 1 S. 18). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwer deführerin im Zweifelsfall in Nachachtung der Untersuch ungs maxime vor ei nem ablehnenden Entscheid begutachten lassen müssen (Urk. 1 S.

20). Vorlie gend sei eine Gesundheitsstörung mit erheblichen erwerblichen Aus wirkungen gestützt auf die aktuelle Diagnose von Dr. A.___ vom 5. A pril 2014 zweifelsfrei zu bejahen. Das Bundesgericht habe gestützt auf die (einfache) Diag nose einer Borderline -Symptomatik mit Abhängigkeitsverhalten eine medi zinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 75 % wiederholt bejaht (Urk. 1 S. 21). Ferner bedürfe es beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Auf grund der Symptomatik und Ausprägung ihres Leidens bestehe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % (Urk. 1 S.

22). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen habe die Be schwerdegeg nerin zu Recht bejaht. Dass sie (die Beschwerdeführerin) einen Teil der Verlet zungen ihrer psychischen Integrität in ihrem Heimatland erlitten habe, führe nach der erfolgreichen Einbürgerung nicht dazu, dass dieses Kapitel als „zer rüttete Kindheit in der Heimat“ abgetan werden könne. Der Anspruch auf (re lative) Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehörigen wirke sozu sa gen konstitutiv zurück im Sinne einer versicherungsrechtlichen Relevanz der gesamten bisherigen Lebensspanne, inklusive die im Ausland verlebte Zeit (Urk. 1 S. 23) . 3 .

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 3.1

Vom 1 0. Mai bis 4. Juni 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Z.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Al kohol-, Medikamenten- und Tablettenabhängigkeit,

auf . Im Schlussbericht vom 1 9. Juni 2012 hielt die beurteilende Oberärztin folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7/6): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zenden Rahmen (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.25) - Psychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hyp no tika (Xanax), gegenwärtig abstinent, aber in beschützenden Rahmen (ICD-10 F13.21) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Restless - legs -Syndrom

Die Beschwerdeführerin habe ihre Alkoholabhängigkeit vor allem vor dem Hin tergrund immer wiederkehrender starker Ängste und Probleme in ihrer Part nerschaft gesehen. Die starken Ängste seien dabei als Symptom einer posttrau matischen Belastungsstörung zu interpretieren . Nachdem die Beschwerdeführe rin die Klinik am 2. Juni 2012 verlassen habe und telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, sei eine Fahndung an die Kantonspolizei weitergeleitet und die Ent lassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Aufenthalt verfügt worden . Am 4. Juni 2012, beim Abholen des Gepäcks in Begleitung ih res Partners habe die Beschwerdeführerin dringlich darum gebeten, in der Klinik bleiben zu können. Dies sei abgelehnt worden, und es sei ihr empfohlen wor den, sich in der Akutpsychiatrie um eine Aufnahme zu bemühen. Die Beschwer deführerin sei bei dieser Begegnung deutlich alkoholisiert gewesen und habe die Klinik im Beisein ihres Partners verlassen

(Urk. 8/7/6 f.).

3.2

Im Nachgang zu einer Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin v om 27.

Oktober bis 2. November 2012 im

Y.___ z ur stationären Krisenintervention bei Partnerschafts konflikten

auf . Im Austri ttsbericht vom 1 3. November 2012

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (fehlende Berufstätigkeit, schwerer chronischer Partnerschafts kon flikt, ICD-10 F43.21) sowie (2) eine Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 (ICD-10 F10.0, F13.0). Der kurze Aufenthalt habe auf entsprechenden Wunsch der Beschwerdeführerin nur eine Distanzierung vom Belastungsproblem bewirkt. Darüber hinaus habe sie dem Y.___ keinen Auftrag benennen können . Auch die konstruktiven Vorschläge des haus internen Sozialarbeiters habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen wollen, weshalb sie nach sieben Tagen wieder entlassen worden sei (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/11). 3. 3

Nach einer am 18.

Februar 2013 abermals

erfolgten Intoxikation mit Seroquel, Xanax und Alkohol in parasuizidaler Absicht trat die Beschwerdeführerin auf Anraten der Konsiliarärztin d es B.___

am 19. Febru ar 2013 erneut zum stationären Aufenthalt ins Y.___

ein. Nach ei nem Regel verstoss zufolge Alkoholkonsums er folgte der Austritt

bereits am 20. Februar 2013, zu welchem Zeitpunkt keine Hinweise

auf eine akute Suizida lität bestan den hätten . Im Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2013 hielt die beur teilende Ober ärztin

nebst den vorgenannten Diagnose n

(E. 3. 2)

die Tablettenin toxikation (Seroquel anamn estisch 600mg und Xanax 5 mg) und Alkoholintoxikation (3 Promille bei Eintritt ins B.___) in parasuizidaler Absicht am 18. Februar 2013 (ICD-10 F10.0), die bekannte Stö rung durch A lkohol und das Abhängigkei t s syndrom (ICD-10 F10.2) sowie traumatisierende Lebensereignisse in der Vorge schichte fest (Urk. 8/7/10). 3. 4

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 1 0. Juni 2013 an unbekannte Adressatenschaft

erachtete die seit 23. August 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine stationäre Langzeittherapie im C.___ zwecks Entzugs und Entwöhnungs behandlung als dringend indiziert . Die bisher durchgeführten Klinikaufenthalte hätten leider keinerlei Erfolge gezeitigt, da die Beschwerdeführerin die Thera pien

jeweils frühzeitig abgebrochen habe, wenig motiviert gewesen sei und mit Rück fällen, schwerer Hoffnungslosigkeit und Selbstzweifel n auf die geringste Kon fron tation reagiert habe. Nachdem sie seit zwei Monaten regelmässig eine am bulante Therapie besuche, sei die Beschwerdeführerin nunmehr selbst auf die Idee gekommen, dass sie ohne eine stationäre Therapie die nötige Stabilität nicht erreichen werde. Die Idee einer Langzeittherapie gebe ihr sehr viel Zuver sicht (Urk. 3/12). Am 2 3. Juli 2013 trat die Beschwerdeführerin zur Langzeit therapie

im C.___ an, welche sie in der Folge wieder vorzeitig ab brach (Urk. 1 S. 15,

Urk. 3/9). 3.5

Mit Bericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2013 (Versand datum) stellte Dr. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/7/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) auf dem Boden einer komplexen Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung und Inzest mit körperlichen Misshandlun gen in der Kindheit sowie wiederholte sexuelle Missbräuche und körper liche Misshandlungen seitens ihres Ex-Ehemannes) mit Entwicklung ei ner Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und emotional insta bilen Zügen sowie Alkoholabhängigkeit vom Typ des intoxikativen Trinkens, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.20) - Status nach Tabletten und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 2 6. Oktober 2012 und am 1 8. Februar 2013 - Status nach 8 operativen Interventionen bei Abszessbildung Brust rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Restless - Leg s -Syndrom (Urk. 8/7/1).

Die Beschwerdeführerin sei nach eignen Angaben im Primarschulalter von einer Nachbarin sexuell missbraucht und seit dem 1 2. Lebensjahr mehrmals vom äl te ren Bruder vergewaltigt worden. Im Alter von 18 Jahren sei s ie von der D.___ in die E.___ umgezogen, um vom belastenden Familien leben Abstand zu gewinnen. Dort habe sie von verschiedenen Jobs als Verkäu fe rin gelebt, bis sie im Alter von 22 Jahren den Vater ihres heute 19-jährigen Sohnes kennengelernt habe. Nachdem sie das Kind bekommen habe, habe sie dieser verlassen . Um ihre Existenz zu sichern, sei die Beschwerdeführe rin in die D.___ zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis 2000 mit ihrem Sohn gelebt habe. Nach der Hochzeit mit einem Schweizer im Jahr e 2000 sei sie in die Schweiz immigriert und habe etwas später auch ihren Sohn geholt. Nach An gaben der Beschwerdeführerin sei es bereits im ersten Ehejahr zu körperlicher und sexueller Gewalt seitens des Ehemannes gekommen. Nur unter Alkohol konsum habe sie „die Folter“ zu Hause aushalten können. Nach acht Jahren Ehe habe sie es schliesslich geschafft, eine längere Zeit alkoholabstinent zu bleiben und ihren gewalttätigen Ehemann zu verlas sen. Seit circa einem Jahr sei d ie Beschwerdeführerin geschieden. Seit circa fünf Jahren lebe sie mit ihrem (neuen) Lebenspartner in einer spannungsgeladenen Beziehung. Aktuell lebe der Sohn i n der D.___ bei ihrer Mutter (Urk. 8/7/2).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Wahrnehmung der eigenen Grenzen und eine ausgeprägte Nei gung zur Selbstüberforderung. Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Ge dächtnis seien indes unauffällig. Das formale Denken sei geordnet, je doch bestehe inhaltlich intermittierend ein erhöhtes Misstrauen. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin eine mittelschwer ausgeprägte Affektlabilität im Sinne einer wiederkehrenden leichten bis mittelschweren depr essiven Stimmung. So dann be stünden eine mittelschwer ausgeprägte Ängstlichkeit und wiederkeh rende inne re Unruhe. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei schwankend von Antriebssteigerung bis zur leichte n Antriebslosigkeit. Aktuell bestehe keine Selbst- und/oder Fremdgefährdung (Urk. 8/7/3).

Dr. A.___ kam zum Schluss, unter der körperlichen und sexuellen Gewalt des Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Eine ambulante Behandlung ihrer Problematik habe sie erst im Jahre 2011 gewagt. Bis zum Eintritt

auf die Station C.___

habe die Beschwerdeführerin

zur Affektregulation den Konsum von Alkohol be nutzt. Erst seitdem sie sich im geschützten Rahmen bewege, habe sie angefan gen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen zu suchen. Mit der Be treuung auf der Station C.___ mit unter

paralleler ambulanter psychiat risch- psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenteneinnahme liesse sich

– wenn auch in unbekanntem Zeitrahmen – eine Verbesserung der Ar beits fähig keit herbei führen. Letzteres hänge von der Fähigkeit der Beschwerde führerin zur Introspektion sowie Selbstreflexion ab (Urk. 8/7/4). Die Beschwer deführerin sei aufgrund der Traumafolgeschäden seit längerer Zeit (sicher auch vor Beginn der ambulanten Therapie am 2 3. August 2012) zu 100

% arbeitsun fähig. In den fol genden sechs Monaten sei kaum mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk. 8/7/5) . 3.6

Zu dieser Aktenla ge nahm RAD-Arzt med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie, am 29. Oktober 2013 Stellung (Urk. 8/10/2-4). Er führte aus, die Berichte des Y.___ würden auch über psychosoziale Belastungen (fehlende Berufs tätigkeit, schwerer chronischer Partnerschaftskonflikt) berichten. Trotz der von der Psychiaterin A.___ geschilderten belastenden Jugend sei es der Beschwerde führerin möglich gewesen, vom 18. bis zum 22. Lebensjahr berufstätig zu sein. Erstaunlicherweise sei die Beschwerdeführerin danach in ihre Ursprungsfamilie zurückgekehrt, wobei in den folgenden sechs Jahren von keiner Gesund heits schädigung berichtet werde. Die (2000 geschlossene) Ehe mit einem Schweizer sei von Gewalt seitens des Ehemannes geprägt gewesen. Damals habe der Alkoholmissbrauch begonnen, bis die Beschwerdeführerin nach acht Jahren eine längere Zeit habe abstinent leben und sich habe trennen können. In dieser Zeit werde keine psychisch schwere Erkrankung jenseits des Suchtgeschehens dar gelegt. Insbesondere werde keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) belegt . Starke Ängste reichten zur Diagnose einer PTBS nicht aus. Folgerichtig diagnostizierten die Ärzte des Y.___ denn auch (nur) eine Anpassungs störung bei psychosozialer Belastungssituation und die Psychiaterin A.___ eine komplexe Traumatisierung. Somit liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Kör per liche Folgeschäden des Alkohols würden nicht ausgewiesen. Die Z.___ diagnostiziere jenseits der Alkoholabhängigkeit keine depressive Störung und keine Persönlichkeitsstörung. Die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte bis mittel gradige depressive Störung erreiche nicht das Mass einer dauernden Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit. 3.7

Im beschwerdew ei se eingereichten Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 kam

Dr. A.___

sodann zum Schluss, in Anbetracht der beo bachteten Symptomatik und der interpersonellen Form der Emotionsregulation dürfe neben der komplexen Traumafolgestörung von einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung

– emotional instabile vom Borderline -Typ und impulsiven Typ sowie histrionisch (ICD 10 F 61.0)

- au s gegangen werden. Der exzessive Al koholkonsum sei immer Ausdruck einer Impulskontrollstörung bei Belastungs situationen und nie eine primäre Erkrankung gewesen. Aus der Krankenge schichte werde klar ersichtlich, dass der Alkoholkonsum als Affektregulations strategie bei Dekompensation ihres psychischen Zustandes stattgefunden habe, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe re - traumatisiert worden sei . Die herabgesetzte Arbeitsfähigkeit sei eine Folge des komplexen psychischen Lei dens mit dy s funktionalen und maladaptiven Copingstrategien und nicht durch das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin verursacht (Urk. 3/7). 4.

4.1

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zudem gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesge richts

8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

3.6.1 mit Hinweisen). An diesen Grund sä tz en

ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, publiziert in BGE 141 V 281)

nichts.

Die Tatsache, dass die Be schwer deführerin erst seit August 2012 eine ambulante psychiatrisc he Therapie fre quentierte und die Termine erst ab April/Mai 2013 regelmässig wahrna hm (Urk. 8/7/3), spricht mitunter dafür, dass die Ausprägung der psychischen und diagnoserelevanten Befunde sowie der subjektive Leidensdruck nicht schwer ins Gewicht fallen. Dass die bisherigen stationären Behandlungsversuche scheiter ten, ist nach Angaben der behandelnden Dr. A.___

darüber hinaus auf die feh lende Motivation und Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuf ühren (Urk. 3/ 12) . Auch die jüngste,

zunächst mit Zuversicht in Angriff genommene, stationäre Therapie im C.___

brach

die Beschwerdeführerin vorzeitig

a b (Urk. 1 S. 15, Urk. 3/9) . Sodann erachtete Dr. A.___ die von ihr diagnostizierte rezidivierende leicht - bis mittelgradig e depressive Störung als Ausdruck einer Traumafolge störung, mitunter zufolge emotionaler Vernachläs sigung und körperlicher Miss handlungen in der Kindheit, al s lange Zeit vorbe stehend (Urk. 8/7/5). Da es der Beschwerdeführerin trotz dem of fenbar möglich war, in ihrer Heimat sowohl die Schulzeit als auch eine Berufs ausbildung zur Schuhverkäuferin zu absolvieren und vom 1 8. bis 2 2. Lebensjahr einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin respek tive Ser viceangestellte nachzuge hen, wobei sie letzteres nach eigenen Angaben als „therapeutisch“ wirkende und erfüllende Bestätigung im Erwerbsleben emp fand (Urk. 1 S. 14), vermag es nicht zu überzeugen, dass diese psychische n Stö rung en

zu eine r andauernde n Arbeitsunfähigkeit führen . Darüber hinaus

sind aus den Jahren 2004, 2005, und 2009 geringfügige Ein künfte aus Tätigkeiten im Restaurations- und Hotelierbereich ausgewiesen (vgl. IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6), welche T atsache im Übrigen auch erhebliche Zweifel

an der beschwer deweisen Darstellung aufkommen lässt, wonach sie aufgrund ihrer ge sundheitlichen Situation an verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt leid e (Urk. 1 S.

9, E.

2.2). Die von Dr. A.___

attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit längerer Zeit kann demzufolge nicht nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt allein schon aufgrund d er Begründungsdichte für die

Diagnose einer post traumatischen Belastungs störung gemäss Schlussbericht der Z.___ . S tützt e sich die beurteilende Oberärztin

hierfür doch offenbar einzig auf die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ängste (Urk. 8/7/6, E. 3.1).

Kommt mit Bezug auf die Diagnose ei ner Anpassungsstörung schliesslich hinzu, dass eine solche bereits mangels Dauerhaftigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermag.

Ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz schliesslich offen gelassen wer den. Beginnen derartige Störungen doch bereits in der Kindheit oder Ado les zenz (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 2 74), womit eine solche bereits früher Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt haben müsste, was jedoch nicht aktenkundig ist. Im Übrigen vertrat die Beschwerde führerin in ih rer Beschwerde die Auffassung, dass eine Erwerbstätigkeit auch bei der Diag nose einer Persönlichkeitsstörung bei entsprechend starkem Willen und relativ idealen, den Einschränkungen angepassten Umständen nicht ausge schlossen sei. Ferner bilde gerade die Arbeit ein wichtiger Faktor, um rascher und besser zu gesunden (Urk. 1 S. 14 f.). 4.2

Der Alkohol missbrauch

vermag unter Hinweis auf die in E.

1.3 erläuterte Rechts lage für sich allein keine invalidenrechtliche Relevanz zu begründen. Das s diese r zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt oder aus einer sol chen entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine ge wisse Wechsel wirkung zwischen dem Alkoholabusus und den psychischen Lei den zu bejahen sein dürfte, ist mit den

vorliegenden psychiatrischen Diagnosen nach dem unter E. 4.1 Gesagte n

weder die notwendige Schwere einer allenfalls die Alkoholer krankung (mit-)verursachenden psychischen Krankheit erreicht, noch würden sich diese als durch die Alkoholerkrankung (mit-) verursachte n

Ge sundheitsstörungen mit Krankheitswert qualifizieren .

4.3

Weiter ist festzuhalten, dass die beurteilende n Fachärzte

– unabhängig ihrer Diagnosen - einhellig zum Schluss kamen, sowohl die festgestellte depressive Symptomatik

als auch

die Alkoholproblematik

bestünden vor dem Hintergrund

soziale r

Belastungssituationen, namentlich der sich wiederholenden respektive chronifizierten Partnerschaft skonflikte (in der Beziehung zum Ex-Ehemann so wie zum neuen Lebenspartner) .

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Be schwerde als zusätzliche Belastungsfaktoren: Einsamkeit, fehlende finanzielle Mittel, Migration sowie Verpflichtungen gegenüber dem ersten Sohn (Urk. 1 S. 23) und erklärte weiter, der Alkoholkonsum diene der Affektsteuerung in S itua tionen mi t hohem subjektivem Belastungsdruck, stelle mithin eine inadäquate Coping strategie dar (Urk. 1 S.

9). Ferner führte Dr. A.___ in ihrem Kostengutsprache ge such vom 10. Juni 2013 als Begründung für die Notwendigkeit einer Langzeit therapie an, dass nebst dem Therapieprozess auf der Station noch berufliche und

soziale Integration durchgeführt werde, was bis jetzt (seit die Beschwerde füh re rin in der Schweiz lebe) nicht stattgefunden habe (Urk. 3/12). I n ihrem Schreiben vom 7. April 2014 bestä tigte Dr. A.___, dass der exzessive Alkoholkonsum als Ausdruck ei ner Impulskontrollstörung bei Belastungssituationen respektive Affek t regulati onsstrategie bei Dekompensation ihres psy chischen Zustandes zu werten sei . Entsprechend habe die Beschwerdeführerin zufolge schwieriger Part ner schafts konstellation, finanzieller Schwierigkeiten sowie misslungener Stellen suche Mitte März 2014 erneut zur Affektregulati on exzessiv Alkohol konsumiert (E. 3.4, Urk. 3/7).

Entsprechend

diagnostizierte die beurteilende Oberärztin des Y.___

eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Be lastungssituation (ICD F43.21) (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/10, E.

3.2-3) und lag

der Schwerpunkt der statio nä ren Therapie im C.___

in der Entwicklung von Skills zum konstruktive ren Umgang mit Spannungszuständen (vgl. Therapieberic ht zuhanden der Sozi al be hörde

G.___ vom 2 9. Oktober 2013, Urk. 3/9).

Demgegenüber bedarf es von der psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (psy chi sche) Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, dami t überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann

(BGE 127 V 294 E.

5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). Indem die vo r liegend diagnoserelevanten Befunde

gemäss übereinstimmender Einschät zung der beurteilenden Fachärzte

erst in den psychosozialen und soziokulturel len Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden, gleich sam in ihnen aufgehen, kann von einem eigenständigen,

invalidisierenden Ge sund h eitsschaden nicht

die Rede

sein . Vielmehr muss davon ausgegangen wer den, dass sich das depressive Zustandsbild und der (wohl) damit im Zusam men hang stehende Alkoholmissbrauch bei einer positiven Veränderung der psy cho so zialen Problematik wesentlich verbessern respektive reduzieren (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leist ungsvermögens sich entsprechend ver ring ern) würde .

So hielt denn auch

Dr. A.___ fest, seitdem sich die Beschwer de füh rer in (auf der Station C.___) im geschützten Rahmen bewege, habe sie an ge fangen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen (als den K onsum von Alkohol) zu suchen (Urk. 8/7/4). 4.4

Mit ihren Einwendungen gegen die vorliegend nicht entscheidrelevante (und von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch offen gelassene) Qualifikations frage

so wie gegen die ausserhalb des Prozess gegenstandes sowie - themas lie gende Auf e rlegung der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 4.5

Zusammenfassend liegt ke ine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E.

1.1) vor, womit mangels invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz des Ge sundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invali den versicherung ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenver sicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, verneint, womit sich weitere Ab klärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5. 5.1

Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterst ützten Beschwerdeführerin (Urk. 3/16, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk.

11) sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver treterin gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechts anwältin Pia Dennler als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vor lie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerle gen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 5.3

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, bezifferte mit Kostennote vom

21. September 2015 (Urk. 17) ihren Auf wand für das Jahr 2014 mit 7.49 Stunden und für das Jahr 2015 mit 0.33 Stunden sowie die Auslagen mit Fr. 73.50, was angemessen erscheint. Rechts an wäl tin Pia Dennler ist deshalb mit Fr. 1‘775.60 (= Honorar von Fr. 1 ‘ 498 .-- für das Jahr 2014 [bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde], plus Hono rar von Fr. 72.60 für das Jahr 2015 [bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde], plus Barauslagen von Fr. 73.50, zuzüglich Mehrwert steuer von Fr. 131.50

auf dem Gesamt honorar von Fr. 1644.1

0) aus der Gerichts kasse zu ent schädigen. 5.4

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhä ltnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 wird d er Beschwerdeführerin Rechtsan wäl tin Pia Dennler, als unentgeltliche Rechtsvertret erin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und es wird ih r die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, wird mit Fr. 1‘775.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. D ie Beschwerdeführer in wi rd auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 (Adressänderung) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro