Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___, ohne Berufsa usbildung und Bauhilfs arbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/19 und Urk. 7/21), erlitt am 31. Juli 2007 bei der Arbeit einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter, für dessen verblei bende Folgen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Un fallversicherer
mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Invaliden rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine Integritätsent schädigung
ent sprechend einer
E inbusse von 7.5 % zu sprach (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [ Urk. 7/4 ], Einspracheentscheid vom 28. April 2010
[ Urk. 7/13 ]). 1.2
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___
am 10. April 2010 unter Hinweis auf das am 31. Juli 2007 erlittene Schultertrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 7/11), verneinte dagegen mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/28) einen Renten anspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %.
Nach einer Früherfassungsmeldung der Y.___ AG (Urk. 7/32-33) ersuchte
der Versicherte am 24. Januar 2012 (Urk. 7/36) um Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Eingli ederungsberatung, wogegen sie das Begehren um Zusprache einer (Teil-) Invalidenr ente (Urk. 7/42 S. 3 unten) ausgehend von einem im Wesentlichen unveränderten Gesund heits zustand mit
unangefochten gebliebener Verfü gung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) erneut ab lehnte .
Auf Neuanmeldung des weiterhin bei der Y.___ AG angestellten Versicherten vom
25. März 2013 (Urk. 7/47) hin erging am 13. März 2014 (Urk. 2) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-81) abermals eine abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle, wobei sie nun aufgrund der
getroffenen medizi nischen und erwerblich-beruflichen
Abklärungen von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Invalidenr ente . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerd eantwort vom 21. Mai 2014 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, w as dem Beschwerdeführ er am darauffolgenden Tag (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ I VG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129
V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den abschlägigen Rentenentscheid (Urk. 2) damit, dass de r Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Täti gkeit zu 100 % respektive ab 2. Juli 2012 zu 75 % arbeitsfähig sei. Entsprechend sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (In validitätsgrad von 37 %) . An diesem Standpunkt hielt sie im vorliegenden Ver fahren fest (Urk. 6). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss einhelliger Einschätzung der Hausärztin, seiner Arbei tgeberin und des
mit ihm befassten Spezialarzt es für Rheumatologie sei er lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/ oder dessen erwerbliche Auswirkungen in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, sodass nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . 3.2 3.2.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügu ng vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46), welche in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf folgende n Berichten basiert : 3.2.2
Die Ärzte der Uniklinik Z.___, welche den Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatten, diagnostizierten im Bericht vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/38) eine p osttraumatische Omarthrose
der linken Schulter bei Status nach Unfall vom 31. Juli 2007 und Operation vom 22. Januar 2008 sowie einen Verdacht auf eine Epicondylitis
radialis rechts. Während s ie – bei fehlenden Anzeichen einer Re-Ruptur der Rotatoren manschette
sowie guter Beweglichkeit und symmetrischer Kraft – eine gleno humerale Infiltration zur Therapie der im Vordergrund stehenden linksseitigen Schulterschmerzen (vor allem bei Innenrotation, Überkopfarbeit und beim Lau fen mit Pendelbewegung des Arms) empfahlen, erachteten sie bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten nächtlichen Beschwerden im Bereich des rechtens Ellbogens keine Massnahmen als notwendig. Insgesamt funktioniere di e aktuelle Arbeitssituation für den Beschwerdeführer sehr gut. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen. 3.2.3
Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im hausärztlichen Bericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/39/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Omarthrose und intermittierende, muskuläre Überbelastungsschmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Ellbogen rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die glenohumerale Infiltration keine Besserung der Schmerzen gebracht. Dieser sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei sämtlichen Überkopfarbeiten sowie beim Tragen von Lasten eingeschränkt und erbringe bei einer Ganztages p räsenz nur eine A rbeitsleistung von 50 bis 60 %, welche auch auf längere Sicht nicht gesteigert werden könne. Eine andere, leichtere Arbeit mit höherer Leistungsfähigkeit sei ihm aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der bescheidenen Schulbildung nicht wirklich zumutbar. Hinzu komme, dass der Betrieb ihn erfreulicherweise trage und er sich dort trotz der redu zierten Belast barkeit wohlfühle (S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7). 3.2.4
In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Februar 2012 (Urk. 7/41) erachtete pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter als ausgewiesen. Hingegen attestierte er dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Leistungsvermögen für eine der Behinderung angepasste Tä tigkeit und legte in Anlehnung an die Angaben der Hausärztin (vgl. Urk. 7/39 S. 4) folgendes Belastungsprofil fest: sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Heben und Tragen maximal vier Stunden, Gewichtslimit von 15 Kilogramm . 3.3 3.3.1
In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren ergangenen Bericht der Uniklinik Z.___ vom 5. September 2012 (Urk. 7/55/4-5) betreffend die ambulante Un tersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde vom 31. August 2012 wurde n
neu ei n lumbospondylogenes Syndrom (Differenzialdiagnose : Coxarthrose rechts) und ein zervikoradikuläres Syndrom bei multisegmentaler Spinalstenose haupt sächlich C5/6 diagnostiziert . Die Ärzte erachteten die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als durch die Abnützung der Fazettengelenke erklärbar und vermuteten als Ursache für die inguinalen Schm erzen eine Hüftproblematik. 3.3.2
Die Ärzte der Hüftsprechstunde der Uniklinik Z.___ bestätigten im Beri cht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/55/2-3) nach durchgeführter Hüftgelenksinfilt ration
die coxogene Natur der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Hüftge lenks und schlossen diagnostisch auf eine sekundäre Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem
Impingement rechts . Im Falle einer starken Schmerzzu nahme könne eine weitere Infiltration diskutiert werden. Als ultima
ratio komme bei entsprechendem Leidensdruck eine Implantation eine r Hüfttotal prothese in Betracht. 3.3 .3
Dr. A.___ führte am 22. April 2013 (Urk. 7/55/1) aus, seit ihrem letzten Bericht vom 28. Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert, indem zur posttraumatischen Omarthrose links ein cer vicoradikuläres Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine sekun däre Coxarthrose rechts bei femoroazetabulärem
Impingement rechts hinzuge treten seien.
Ergänzend erklärte die Hausärztin am 14. Juni 2013 (Urk. 7/58), der Be schwer deführer habe im vergangenen Jahr in d er angestammten Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter
bei ganztägiger Präsenz immer mit reduzierter Leistung gearbeitet, wo bei nach einem am 5. Mai 2012 erlittenen Unfall vom 8. Mai bis 1. Juli 2012 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Seit 2. Juli 2012 bestehe bis auf weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% im Sinne von Ganztagespräsenz und halbe r Leistung. 3. 3 .4
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chir urgie und Traumatologie, bekräf tigte in der Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/68 S. 4 f.) die neu hinzugekommenen Diagnosen und konstatierte, d ie Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit in d er bisherige n Tätigkeit seien plausibel. Hinsichtlich eine r angepasste n Tätigkeit lä gen dagegen keine konkreten Angaben vor.
U nter Berücksichtigung der verschiedenen somatischen, degenerativ bedingten Ge sundheitsschäden, welche neben der linken Schulter auch die Hals- und Len denwirbelsäule sowie die rechte Hüfte beträfen, sei medizin isch -theoretisch auch für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, wechselbelastend ohne Zwangshaltung des Rumpfes oder des Kopfes in gebückter oder verdrehter Hal tung, ohne häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern respektive Gerüste) nicht mehr von einer vollkommen uneingeschränk ten Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Vielmehr bestehe a ufgrund eines anzunehmenden erhöhten Pausenbedarfs bei w eiterhin ganztägiger Präsenz eine
Leistungsminderung von zirka 25 %, so dass letztli ch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiere. 3. 3 .5
Bezugnehmend auf den abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (Urk. 7/70)
hielt Dr. A.___ a m 20. Februar 201 4 (Urk. 7/79) bei unveränderter Diagnosestellung fest, dank grossem Entgegenkommen von Seiten der Y.___ AG arbeite der Beschwerdeführer praktisch schon in behin derungsangepasster Tätigkeit, indem er es vermeide, Gewichte zu tragen usw. Erschwerend komme hinzu, dass er in letzter Zeit auch nicht mehr einsetzbar sei für essentielle Bauarbeitertätigkeiten wie Schaufelarbeiten oder zum Spitzen. Seine Leistung am Arbeitsplat z erreiche nicht einmal mehr 50 %, da es auf grund der Schmerzsymptomatik immer wieder zu Absenzen komme . 3.3 .6
Nach Untersuchungen vom 18. und 25. März 2014 stellte Dr. med. D.___, Fach arzt für Rheumatologie, im konsiliarischen Bericht zuhanden der Hausärztin vom 25. März 2014 (Urk. 3) folgende Diagnosen: - Periarthropathia
humeroscapularis rechts - Sonographie 03/2014: Supraspinatusläsion rechts, AC-Gelenksarth rose rechts - Schulterschmerzen links bei posttraumatischer Omarthrose links und periarthropathie
humeroscapularis - Schulterarthroskopie 01/2008 mit Rotatorenmanschettenrekonstruk tion (Supraspinatus und Subscapularis), Bizepstenotomie und laterale Acromioplastik - Traumatische Rotatorenmanschett enruptur links nach Sturz 31. Juli 2007 - RX 01/2012 (Z.___): Omarthrose links - SUVA-Rente 13 % - Coxarthrose rechts - Femoroacetabuläres
Impingement (gutes Ansprechen auf Infiltration 10/2012) - Cervicovertebrales Syndrom - Multisegmentale schwere Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose mit bilateralen Foramenstenosen, schwere Spinalkanalstenose C5/6 - Lumbovertebrales Syndrom - Fazettengelenksarthrosen L4 bis S1 beidseits - Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris beidseits
Dr. D.___ befand, a us rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne Einschränkung durchführbar, wobei Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf nur selten durchgeführt werden könnten. Körperlich m ittel schwere und schwere Tä tigkeiten seien mit selbigen Restriktionen und Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten (seltenes Tragen von Lasten über 15 Kilogramm auf Brusthöhe und seltenes Hochheben von Hüft- auf Schulterhöhe) zu 50 % res pektive zu 40 bis 50 % durchführbar, wobei die Arbeitseinsätze halbtagesweise mit voller Leistung erbracht werden könnten oder auf den gesamten Tag verteilt mit 50%iger Leistungseinbusse wegen vermehrten Pausenbedarfs. Mit einer we sentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch bei Umsetzung der von ihm empfohlenen Therapien (regelmässige Dehnungs- und Bewegungsübungen, Stärkung der Bauchmuskulatur und gezielt e Rehabilitation der Schulter) nicht zu rechnen, jedoch könne damit eine Stabilisierung des aktuellen Zustands er reicht und eine weitere Verschlechterung verzögert werden. 4. 4.1
Es steht a ufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich beim Beschwerdeführer die gesundheitlichen Verhältnisse seit der vormaligen Rentenablehnung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) dahingehend verändert ha ben, dass zu den Sch ulter- und Ellbogenbeschwerden
weitere gesundheitliche Beein trächtigungen insbesondere in Form von Wirbelsäulen
- und Hüftbeschwerden hinzugekommen sind.
Indes lässt der verschlechterte Gesundheitszustand in ei ner optimal angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeits- und Ein satz fä higkeit zu. In diesem Zusammenhang ist auf das von der Hausärztin ver an lasste rheumatologische Konsilium von Dr. D.___
vom 25. März 2014 (vgl. E. 3.3 .6 hiervor) zu verweisen, wonach der B eschwerdeführer in der Lage ist, einer leichten Verweisungstätigkeit mit nur selten en Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf
im Umfang von 100 % nachzugehen.
Seine fachärztliche Ein schät zung beruht auf eingehenden persönlichen Untersuchungen, weshalb ihr gegen über der me dizinischen-theoretischen Aktenbeurteilung des Dr. C.___ vom RAD (vgl. E.
3.3.4 hiervor) der Vorzug zu geben ist. Sie wird ausserdem durch die Berichterstattung von Dr. A.___ nicht in Frage gestellt. 4.2
Soweit d er Beschwerdeführer ein nur hälftige s
berufliches Leistungsvermögen postuliert, verkennt er, dass sich die entsprechende Angabe der Hausärztin und des Rheumatologen
nicht auf eine optimal adaptierte
Tätigkeit bezieht und er bei der bisherigen Arbeitgeberin ausweislich der Akten trotz Vornahme einiger Anpassungen auch
keine solche verrichtet (vgl. auch E. 3.3 .5 hiervor) .
Es er scheint aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. Urk. 7/18/101-103 S. 2 oben) denn auch als fraglich, ob die im Baugewerbe tätige Y.___ AG eine solche Verweisungstätigkeit anbieten kann. Selbstredend bleibt es dem Beschwerde führer und der Arbeitgeberin unbenommen, das Arbeitsverhältnis weiterzufüh ren. Allerdings kann der Invaliditätsbemessung nicht die angestammte oder eine nicht optimal angepasste Tätigkeit zug runde gelegt werden, wenn die verblei bende Restarbeitsfähigkeit au f dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher
ein ausgeglichenes Angebot an le idensangepassten Tätigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht b esser verwer tet werden kann .
Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Hausärztin im Mai und Juni 2012 wegen eines erneuten Unfalls während knapp zwei Monaten vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll (vgl. E. 3.3.3 hiervor), vermag der Beschwerdeführer für die Belange der Invalidenversicherung nicht s zu seinen Gunsten abzuleiten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesund heitszustandes respektive die – bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.6 hiervor) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2009 Fr. 4‘498.-- pro Monat bei zwölf Monatslöhnen – mit hin ein Salär von Fr. 53‘967.-- (richtig: Fr. 53‘976.--) – verdient hätte, und er mit telte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer ein Vali deneinkommen
(vgl. E. 1.4.2 hiervor) von Fr. 55‘769.95 für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Einkommensvergleich vom 25. Oktober 2013 [Urk. 7/67]).
Abgesehen davon, dass diese Berechnung mit einem Rechnungsfehler behaftet ist (vgl. vorstehend) und der von der Y.___ AG am 1. Juni 2010 im Fragebo gen für Arbeitgebende (Urk. 7/19/1-6 S. 3 Ziff. 2.11) deklar ierte Monatslohn das Jahr 2010 betrifft, lässt sie ausser Acht, dass jeweils auch ein
13. Monatslohn zur Aus zahlung gelangte (vgl. Lohnkonto 2010 [Urk. 7/19/14-15] und Lohn konti der Jahre 2007 bis 2009 [Urk.
7/19/16-21]), vgl. auch Gesprächsnotiz der SUVA vom 1. Oktober 2009 [Urk. 7/18/93]) . Überdies
gab die Y.___ AG am 20. August 2013 in dem im aktuellen Neuanmeldeverfahren ein geho lten Arbeit geberfragebogen an (Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.11), der Be schwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit ledig lich Fr. 4‘459.-- verdienen; dies nachdem die Arbeitgeberin zuvor an lässlich der Gespräche mit der SUVA vom 6. August und 2. Dezember 2009 das Valideneinkommen mit Fr. 64‘090.-- (Fr. 4‘930 .-- x 13) beziffert hatte (Urk. 7/18/101-103 S. 2 unten, Urk. 7/18/45-47 S. 2 unten; vgl. auch Lohnkonto 2009 [Urk. 7/19/16-17]), wel cher Betrag dem unangefochten gebliebenen Rentenentscheid des Unfallversi cherers (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [Urk. 7/4 S. 2], Einspracheentscheid vom 28. April 2010 [Urk. 7/13 S. 5]) zu Grunde liegt.
Die
postulierte
gewichtige
Lohnredu ktion, deren Gründe nicht aktenkundig sind, lassen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. E. 1.4.2 hiervor) annehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit bei der Y.___ AG verblieben wäre. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, die salärmässigen Bedingungen seien im zeitlichen Ver lauf im Hinblick auf eine spätere Rente der Invalidenversicherung schlechter dargestellt worden, zumal in den Akten doch eine augenfällige Nähe der Arbeit geberin zum Beschwerdeführer zum Ausdruck kommt (Urk. 7/18/28, Urk. 7/32, 7/42 S. 2 Mitte und S. 3 unten, Urk. 7/71-72, Urk. 7/74, Urk. 7/78). Mit Blick darauf, dass es an verlässlichen tatsächlichen Einkommens angaben fehlt, sind zur Bemessung des Valideneinkommens
praxisgemäss tabellarische Werte, kon kret der LSE - Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderu ngsniveau 4 in der Höhe von Fr. 5‘420.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41 Hochbau), heranzuziehen, welchem eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zu grunde liegt (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen wöc hentlichen Ar beitszeit von 41. 5 Stunde n im Jahre 2013 im Abschnitt F „Baugewerbe/Bau“ (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Di e Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Ta belle B
9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig F „Baugewerbe/Bau“ zwischen d en Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102.3 Punkte (vgl. B undesamt für Statistik, Ta belle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 20 13 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘031.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.5 : 100 x 102.3). 5.3
Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht in zumutbarer Weise aus schöpft, ist das Invalideneinko mmen praxisgemäss (vgl. E. 1.4.3 hiervor) ge stützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerde gegnerin getan h at (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/67).
Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn f ür Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochena rbeitsstunden Fr. 4'901.-- pro Mona
t. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Vo lkswirtschaft 3/4-2015, S.
88 Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 4; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2013 ein Ein kommen von Fr. 62‘822.20 (Fr.
4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013 ]) bei e inem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum
(vgl. E. 4.1 hiervor). Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % (vgl. E. 1.4.3 hiervon) in Abzug gebracht, resultiert mit Fr. 47‘116.65 ein Invalideneinkommen, welches verglichen mit dem Validenlohn
von Fr. 69‘031.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘914.35 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 2)
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei d ie Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden .
Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den
G erichtskosten dem Beschwerdeführer auf zuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ I VG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129
V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den abschlägigen Rentenentscheid (Urk. 2) damit, dass de r Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Täti gkeit zu 100 % respektive ab 2. Juli 2012 zu 75 % arbeitsfähig sei. Entsprechend sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (In validitätsgrad von 37 %) . An diesem Standpunkt hielt sie im vorliegenden Ver fahren fest (Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss einhelliger Einschätzung der Hausärztin, seiner Arbei tgeberin und des
mit ihm befassten Spezialarzt es für Rheumatologie sei er lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1).
E. 3 .5
Bezugnehmend auf den abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (Urk. 7/70)
hielt Dr. A.___ a m 20. Februar 201
E. 3.1 Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/ oder dessen erwerbliche Auswirkungen in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, sodass nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente besteht .
E. 3.2 ) ergibt .
E. 3.2.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügu ng vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46), welche in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf folgende n Berichten basiert :
E. 3.2.2 Die Ärzte der Uniklinik Z.___, welche den Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatten, diagnostizierten im Bericht vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/38) eine p osttraumatische Omarthrose
der linken Schulter bei Status nach Unfall vom 31. Juli 2007 und Operation vom 22. Januar 2008 sowie einen Verdacht auf eine Epicondylitis
radialis rechts. Während s ie – bei fehlenden Anzeichen einer Re-Ruptur der Rotatoren manschette
sowie guter Beweglichkeit und symmetrischer Kraft – eine gleno humerale Infiltration zur Therapie der im Vordergrund stehenden linksseitigen Schulterschmerzen (vor allem bei Innenrotation, Überkopfarbeit und beim Lau fen mit Pendelbewegung des Arms) empfahlen, erachteten sie bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten nächtlichen Beschwerden im Bereich des rechtens Ellbogens keine Massnahmen als notwendig. Insgesamt funktioniere di e aktuelle Arbeitssituation für den Beschwerdeführer sehr gut. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen.
E. 3.2.3 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im hausärztlichen Bericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/39/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Omarthrose und intermittierende, muskuläre Überbelastungsschmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Ellbogen rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die glenohumerale Infiltration keine Besserung der Schmerzen gebracht. Dieser sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei sämtlichen Überkopfarbeiten sowie beim Tragen von Lasten eingeschränkt und erbringe bei einer Ganztages p räsenz nur eine A rbeitsleistung von 50 bis 60 %, welche auch auf längere Sicht nicht gesteigert werden könne. Eine andere, leichtere Arbeit mit höherer Leistungsfähigkeit sei ihm aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der bescheidenen Schulbildung nicht wirklich zumutbar. Hinzu komme, dass der Betrieb ihn erfreulicherweise trage und er sich dort trotz der redu zierten Belast barkeit wohlfühle (S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7).
E. 3.2.4 In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Februar 2012 (Urk. 7/41) erachtete pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter als ausgewiesen. Hingegen attestierte er dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Leistungsvermögen für eine der Behinderung angepasste Tä tigkeit und legte in Anlehnung an die Angaben der Hausärztin (vgl. Urk. 7/39 S. 4) folgendes Belastungsprofil fest: sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Heben und Tragen maximal vier Stunden, Gewichtslimit von 15 Kilogramm .
E. 3.3 .6
Nach Untersuchungen vom 18. und 25. März 2014 stellte Dr. med. D.___, Fach arzt für Rheumatologie, im konsiliarischen Bericht zuhanden der Hausärztin vom 25. März 2014 (Urk. 3) folgende Diagnosen: - Periarthropathia
humeroscapularis rechts - Sonographie 03/2014: Supraspinatusläsion rechts, AC-Gelenksarth rose rechts - Schulterschmerzen links bei posttraumatischer Omarthrose links und periarthropathie
humeroscapularis - Schulterarthroskopie 01/2008 mit Rotatorenmanschettenrekonstruk tion (Supraspinatus und Subscapularis), Bizepstenotomie und laterale Acromioplastik - Traumatische Rotatorenmanschett enruptur links nach Sturz 31. Juli 2007 - RX 01/2012 (Z.___): Omarthrose links - SUVA-Rente 13 % - Coxarthrose rechts - Femoroacetabuläres
Impingement (gutes Ansprechen auf Infiltration 10/2012) - Cervicovertebrales Syndrom - Multisegmentale schwere Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose mit bilateralen Foramenstenosen, schwere Spinalkanalstenose C5/6 - Lumbovertebrales Syndrom - Fazettengelenksarthrosen L4 bis S1 beidseits - Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris beidseits
Dr. D.___ befand, a us rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne Einschränkung durchführbar, wobei Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf nur selten durchgeführt werden könnten. Körperlich m ittel schwere und schwere Tä tigkeiten seien mit selbigen Restriktionen und Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten (seltenes Tragen von Lasten über 15 Kilogramm auf Brusthöhe und seltenes Hochheben von Hüft- auf Schulterhöhe) zu 50 % res pektive zu 40 bis 50 % durchführbar, wobei die Arbeitseinsätze halbtagesweise mit voller Leistung erbracht werden könnten oder auf den gesamten Tag verteilt mit 50%iger Leistungseinbusse wegen vermehrten Pausenbedarfs. Mit einer we sentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch bei Umsetzung der von ihm empfohlenen Therapien (regelmässige Dehnungs- und Bewegungsübungen, Stärkung der Bauchmuskulatur und gezielt e Rehabilitation der Schulter) nicht zu rechnen, jedoch könne damit eine Stabilisierung des aktuellen Zustands er reicht und eine weitere Verschlechterung verzögert werden.
E. 3.3.1 In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren ergangenen Bericht der Uniklinik Z.___ vom 5. September 2012 (Urk. 7/55/4-5) betreffend die ambulante Un tersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde vom 31. August 2012 wurde n
neu ei n lumbospondylogenes Syndrom (Differenzialdiagnose : Coxarthrose rechts) und ein zervikoradikuläres Syndrom bei multisegmentaler Spinalstenose haupt sächlich C5/6 diagnostiziert . Die Ärzte erachteten die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als durch die Abnützung der Fazettengelenke erklärbar und vermuteten als Ursache für die inguinalen Schm erzen eine Hüftproblematik.
E. 3.3.2 Die Ärzte der Hüftsprechstunde der Uniklinik Z.___ bestätigten im Beri cht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/55/2-3) nach durchgeführter Hüftgelenksinfilt ration
die coxogene Natur der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Hüftge lenks und schlossen diagnostisch auf eine sekundäre Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem
Impingement rechts . Im Falle einer starken Schmerzzu nahme könne eine weitere Infiltration diskutiert werden. Als ultima
ratio komme bei entsprechendem Leidensdruck eine Implantation eine r Hüfttotal prothese in Betracht.
E. 3.3.4 hiervor) der Vorzug zu geben ist. Sie wird ausserdem durch die Berichterstattung von Dr. A.___ nicht in Frage gestellt.
E. 4 (Urk. 7/79) bei unveränderter Diagnosestellung fest, dank grossem Entgegenkommen von Seiten der Y.___ AG arbeite der Beschwerdeführer praktisch schon in behin derungsangepasster Tätigkeit, indem er es vermeide, Gewichte zu tragen usw. Erschwerend komme hinzu, dass er in letzter Zeit auch nicht mehr einsetzbar sei für essentielle Bauarbeitertätigkeiten wie Schaufelarbeiten oder zum Spitzen. Seine Leistung am Arbeitsplat z erreiche nicht einmal mehr 50 %, da es auf grund der Schmerzsymptomatik immer wieder zu Absenzen komme .
E. 4.1 Es steht a ufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich beim Beschwerdeführer die gesundheitlichen Verhältnisse seit der vormaligen Rentenablehnung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) dahingehend verändert ha ben, dass zu den Sch ulter- und Ellbogenbeschwerden
weitere gesundheitliche Beein trächtigungen insbesondere in Form von Wirbelsäulen
- und Hüftbeschwerden hinzugekommen sind.
Indes lässt der verschlechterte Gesundheitszustand in ei ner optimal angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeits- und Ein satz fä higkeit zu. In diesem Zusammenhang ist auf das von der Hausärztin ver an lasste rheumatologische Konsilium von Dr. D.___
vom 25. März 2014 (vgl. E. 3.3 .6 hiervor) zu verweisen, wonach der B eschwerdeführer in der Lage ist, einer leichten Verweisungstätigkeit mit nur selten en Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf
im Umfang von 100 % nachzugehen.
Seine fachärztliche Ein schät zung beruht auf eingehenden persönlichen Untersuchungen, weshalb ihr gegen über der me dizinischen-theoretischen Aktenbeurteilung des Dr. C.___ vom RAD (vgl. E.
E. 4.2 Soweit d er Beschwerdeführer ein nur hälftige s
berufliches Leistungsvermögen postuliert, verkennt er, dass sich die entsprechende Angabe der Hausärztin und des Rheumatologen
nicht auf eine optimal adaptierte
Tätigkeit bezieht und er bei der bisherigen Arbeitgeberin ausweislich der Akten trotz Vornahme einiger Anpassungen auch
keine solche verrichtet (vgl. auch E. 3.3 .5 hiervor) .
Es er scheint aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. Urk. 7/18/101-103 S. 2 oben) denn auch als fraglich, ob die im Baugewerbe tätige Y.___ AG eine solche Verweisungstätigkeit anbieten kann. Selbstredend bleibt es dem Beschwerde führer und der Arbeitgeberin unbenommen, das Arbeitsverhältnis weiterzufüh ren. Allerdings kann der Invaliditätsbemessung nicht die angestammte oder eine nicht optimal angepasste Tätigkeit zug runde gelegt werden, wenn die verblei bende Restarbeitsfähigkeit au f dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher
ein ausgeglichenes Angebot an le idensangepassten Tätigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
E. 4.2.1 ) – in erwerblicher Hinsicht b esser verwer tet werden kann .
Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Hausärztin im Mai und Juni 2012 wegen eines erneuten Unfalls während knapp zwei Monaten vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll (vgl. E. 3.3.3 hiervor), vermag der Beschwerdeführer für die Belange der Invalidenversicherung nicht s zu seinen Gunsten abzuleiten .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesund heitszustandes respektive die – bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.6 hiervor) in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2009 Fr. 4‘498.-- pro Monat bei zwölf Monatslöhnen – mit hin ein Salär von Fr. 53‘967.-- (richtig: Fr. 53‘976.--) – verdient hätte, und er mit telte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer ein Vali deneinkommen
(vgl. E. 1.4.2 hiervor) von Fr. 55‘769.95 für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Einkommensvergleich vom 25. Oktober 2013 [Urk. 7/67]).
Abgesehen davon, dass diese Berechnung mit einem Rechnungsfehler behaftet ist (vgl. vorstehend) und der von der Y.___ AG am 1. Juni 2010 im Fragebo gen für Arbeitgebende (Urk. 7/19/1-6 S. 3 Ziff. 2.11) deklar ierte Monatslohn das Jahr 2010 betrifft, lässt sie ausser Acht, dass jeweils auch ein
13. Monatslohn zur Aus zahlung gelangte (vgl. Lohnkonto 2010 [Urk. 7/19/14-15] und Lohn konti der Jahre 2007 bis 2009 [Urk.
7/19/16-21]), vgl. auch Gesprächsnotiz der SUVA vom 1. Oktober 2009 [Urk. 7/18/93]) . Überdies
gab die Y.___ AG am 20. August 2013 in dem im aktuellen Neuanmeldeverfahren ein geho lten Arbeit geberfragebogen an (Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.11), der Be schwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit ledig lich Fr. 4‘459.-- verdienen; dies nachdem die Arbeitgeberin zuvor an lässlich der Gespräche mit der SUVA vom 6. August und 2. Dezember 2009 das Valideneinkommen mit Fr. 64‘090.-- (Fr. 4‘930 .-- x 13) beziffert hatte (Urk. 7/18/101-103 S. 2 unten, Urk. 7/18/45-47 S. 2 unten; vgl. auch Lohnkonto 2009 [Urk. 7/19/16-17]), wel cher Betrag dem unangefochten gebliebenen Rentenentscheid des Unfallversi cherers (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [Urk. 7/4 S. 2], Einspracheentscheid vom 28. April 2010 [Urk. 7/13 S. 5]) zu Grunde liegt.
Die
postulierte
gewichtige
Lohnredu ktion, deren Gründe nicht aktenkundig sind, lassen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. E. 1.4.2 hiervor) annehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit bei der Y.___ AG verblieben wäre. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, die salärmässigen Bedingungen seien im zeitlichen Ver lauf im Hinblick auf eine spätere Rente der Invalidenversicherung schlechter dargestellt worden, zumal in den Akten doch eine augenfällige Nähe der Arbeit geberin zum Beschwerdeführer zum Ausdruck kommt (Urk. 7/18/28, Urk. 7/32, 7/42 S. 2 Mitte und S. 3 unten, Urk. 7/71-72, Urk. 7/74, Urk. 7/78). Mit Blick darauf, dass es an verlässlichen tatsächlichen Einkommens angaben fehlt, sind zur Bemessung des Valideneinkommens
praxisgemäss tabellarische Werte, kon kret der LSE - Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderu ngsniveau 4 in der Höhe von Fr. 5‘420.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41 Hochbau), heranzuziehen, welchem eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zu grunde liegt (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen wöc hentlichen Ar beitszeit von 41. 5 Stunde n im Jahre 2013 im Abschnitt F „Baugewerbe/Bau“ (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Di e Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Ta belle B
9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig F „Baugewerbe/Bau“ zwischen d en Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102.3 Punkte (vgl. B undesamt für Statistik, Ta belle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 20 13 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘031.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.5 : 100 x 102.3).
E. 5.3 Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht in zumutbarer Weise aus schöpft, ist das Invalideneinko mmen praxisgemäss (vgl. E. 1.4.3 hiervor) ge stützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerde gegnerin getan h at (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/67).
Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn f ür Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochena rbeitsstunden Fr. 4'901.-- pro Mona
t. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Vo lkswirtschaft 3/4-2015, S.
88 Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 4; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2013 ein Ein kommen von Fr. 62‘822.20 (Fr.
4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013 ]) bei e inem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum
(vgl. E. 4.1 hiervor). Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % (vgl. E. 1.4.3 hiervon) in Abzug gebracht, resultiert mit Fr. 47‘116.65 ein Invalideneinkommen, welches verglichen mit dem Validenlohn
von Fr. 69‘031.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘914.35 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.
E. 6 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 2)
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei d ie Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden .
Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den
G erichtskosten dem Beschwerdeführer auf zuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00409 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___, ohne Berufsa usbildung und Bauhilfs arbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/19 und Urk. 7/21), erlitt am 31. Juli 2007 bei der Arbeit einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter, für dessen verblei bende Folgen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Un fallversicherer
mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Invaliden rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine Integritätsent schädigung
ent sprechend einer
E inbusse von 7.5 % zu sprach (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [ Urk. 7/4 ], Einspracheentscheid vom 28. April 2010
[ Urk. 7/13 ]). 1.2
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___
am 10. April 2010 unter Hinweis auf das am 31. Juli 2007 erlittene Schultertrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 7/11), verneinte dagegen mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/28) einen Renten anspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %.
Nach einer Früherfassungsmeldung der Y.___ AG (Urk. 7/32-33) ersuchte
der Versicherte am 24. Januar 2012 (Urk. 7/36) um Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Eingli ederungsberatung, wogegen sie das Begehren um Zusprache einer (Teil-) Invalidenr ente (Urk. 7/42 S. 3 unten) ausgehend von einem im Wesentlichen unveränderten Gesund heits zustand mit
unangefochten gebliebener Verfü gung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) erneut ab lehnte .
Auf Neuanmeldung des weiterhin bei der Y.___ AG angestellten Versicherten vom
25. März 2013 (Urk. 7/47) hin erging am 13. März 2014 (Urk. 2) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-81) abermals eine abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle, wobei sie nun aufgrund der
getroffenen medizi nischen und erwerblich-beruflichen
Abklärungen von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Invalidenr ente . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerd eantwort vom 21. Mai 2014 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, w as dem Beschwerdeführ er am darauffolgenden Tag (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ I VG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129
V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den abschlägigen Rentenentscheid (Urk. 2) damit, dass de r Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Täti gkeit zu 100 % respektive ab 2. Juli 2012 zu 75 % arbeitsfähig sei. Entsprechend sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (In validitätsgrad von 37 %) . An diesem Standpunkt hielt sie im vorliegenden Ver fahren fest (Urk. 6). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss einhelliger Einschätzung der Hausärztin, seiner Arbei tgeberin und des
mit ihm befassten Spezialarzt es für Rheumatologie sei er lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/ oder dessen erwerbliche Auswirkungen in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, sodass nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . 3.2 3.2.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügu ng vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46), welche in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf folgende n Berichten basiert : 3.2.2
Die Ärzte der Uniklinik Z.___, welche den Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatten, diagnostizierten im Bericht vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/38) eine p osttraumatische Omarthrose
der linken Schulter bei Status nach Unfall vom 31. Juli 2007 und Operation vom 22. Januar 2008 sowie einen Verdacht auf eine Epicondylitis
radialis rechts. Während s ie – bei fehlenden Anzeichen einer Re-Ruptur der Rotatoren manschette
sowie guter Beweglichkeit und symmetrischer Kraft – eine gleno humerale Infiltration zur Therapie der im Vordergrund stehenden linksseitigen Schulterschmerzen (vor allem bei Innenrotation, Überkopfarbeit und beim Lau fen mit Pendelbewegung des Arms) empfahlen, erachteten sie bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten nächtlichen Beschwerden im Bereich des rechtens Ellbogens keine Massnahmen als notwendig. Insgesamt funktioniere di e aktuelle Arbeitssituation für den Beschwerdeführer sehr gut. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen. 3.2.3
Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im hausärztlichen Bericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/39/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Omarthrose und intermittierende, muskuläre Überbelastungsschmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Ellbogen rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die glenohumerale Infiltration keine Besserung der Schmerzen gebracht. Dieser sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei sämtlichen Überkopfarbeiten sowie beim Tragen von Lasten eingeschränkt und erbringe bei einer Ganztages p räsenz nur eine A rbeitsleistung von 50 bis 60 %, welche auch auf längere Sicht nicht gesteigert werden könne. Eine andere, leichtere Arbeit mit höherer Leistungsfähigkeit sei ihm aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der bescheidenen Schulbildung nicht wirklich zumutbar. Hinzu komme, dass der Betrieb ihn erfreulicherweise trage und er sich dort trotz der redu zierten Belast barkeit wohlfühle (S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7). 3.2.4
In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Februar 2012 (Urk. 7/41) erachtete pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter als ausgewiesen. Hingegen attestierte er dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Leistungsvermögen für eine der Behinderung angepasste Tä tigkeit und legte in Anlehnung an die Angaben der Hausärztin (vgl. Urk. 7/39 S. 4) folgendes Belastungsprofil fest: sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Heben und Tragen maximal vier Stunden, Gewichtslimit von 15 Kilogramm . 3.3 3.3.1
In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren ergangenen Bericht der Uniklinik Z.___ vom 5. September 2012 (Urk. 7/55/4-5) betreffend die ambulante Un tersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde vom 31. August 2012 wurde n
neu ei n lumbospondylogenes Syndrom (Differenzialdiagnose : Coxarthrose rechts) und ein zervikoradikuläres Syndrom bei multisegmentaler Spinalstenose haupt sächlich C5/6 diagnostiziert . Die Ärzte erachteten die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als durch die Abnützung der Fazettengelenke erklärbar und vermuteten als Ursache für die inguinalen Schm erzen eine Hüftproblematik. 3.3.2
Die Ärzte der Hüftsprechstunde der Uniklinik Z.___ bestätigten im Beri cht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/55/2-3) nach durchgeführter Hüftgelenksinfilt ration
die coxogene Natur der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Hüftge lenks und schlossen diagnostisch auf eine sekundäre Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem
Impingement rechts . Im Falle einer starken Schmerzzu nahme könne eine weitere Infiltration diskutiert werden. Als ultima
ratio komme bei entsprechendem Leidensdruck eine Implantation eine r Hüfttotal prothese in Betracht. 3.3 .3
Dr. A.___ führte am 22. April 2013 (Urk. 7/55/1) aus, seit ihrem letzten Bericht vom 28. Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert, indem zur posttraumatischen Omarthrose links ein cer vicoradikuläres Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine sekun däre Coxarthrose rechts bei femoroazetabulärem
Impingement rechts hinzuge treten seien.
Ergänzend erklärte die Hausärztin am 14. Juni 2013 (Urk. 7/58), der Be schwer deführer habe im vergangenen Jahr in d er angestammten Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter
bei ganztägiger Präsenz immer mit reduzierter Leistung gearbeitet, wo bei nach einem am 5. Mai 2012 erlittenen Unfall vom 8. Mai bis 1. Juli 2012 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Seit 2. Juli 2012 bestehe bis auf weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% im Sinne von Ganztagespräsenz und halbe r Leistung. 3. 3 .4
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chir urgie und Traumatologie, bekräf tigte in der Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/68 S. 4 f.) die neu hinzugekommenen Diagnosen und konstatierte, d ie Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit in d er bisherige n Tätigkeit seien plausibel. Hinsichtlich eine r angepasste n Tätigkeit lä gen dagegen keine konkreten Angaben vor.
U nter Berücksichtigung der verschiedenen somatischen, degenerativ bedingten Ge sundheitsschäden, welche neben der linken Schulter auch die Hals- und Len denwirbelsäule sowie die rechte Hüfte beträfen, sei medizin isch -theoretisch auch für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, wechselbelastend ohne Zwangshaltung des Rumpfes oder des Kopfes in gebückter oder verdrehter Hal tung, ohne häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern respektive Gerüste) nicht mehr von einer vollkommen uneingeschränk ten Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Vielmehr bestehe a ufgrund eines anzunehmenden erhöhten Pausenbedarfs bei w eiterhin ganztägiger Präsenz eine
Leistungsminderung von zirka 25 %, so dass letztli ch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiere. 3. 3 .5
Bezugnehmend auf den abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (Urk. 7/70)
hielt Dr. A.___ a m 20. Februar 201 4 (Urk. 7/79) bei unveränderter Diagnosestellung fest, dank grossem Entgegenkommen von Seiten der Y.___ AG arbeite der Beschwerdeführer praktisch schon in behin derungsangepasster Tätigkeit, indem er es vermeide, Gewichte zu tragen usw. Erschwerend komme hinzu, dass er in letzter Zeit auch nicht mehr einsetzbar sei für essentielle Bauarbeitertätigkeiten wie Schaufelarbeiten oder zum Spitzen. Seine Leistung am Arbeitsplat z erreiche nicht einmal mehr 50 %, da es auf grund der Schmerzsymptomatik immer wieder zu Absenzen komme . 3.3 .6
Nach Untersuchungen vom 18. und 25. März 2014 stellte Dr. med. D.___, Fach arzt für Rheumatologie, im konsiliarischen Bericht zuhanden der Hausärztin vom 25. März 2014 (Urk. 3) folgende Diagnosen: - Periarthropathia
humeroscapularis rechts - Sonographie 03/2014: Supraspinatusläsion rechts, AC-Gelenksarth rose rechts - Schulterschmerzen links bei posttraumatischer Omarthrose links und periarthropathie
humeroscapularis - Schulterarthroskopie 01/2008 mit Rotatorenmanschettenrekonstruk tion (Supraspinatus und Subscapularis), Bizepstenotomie und laterale Acromioplastik - Traumatische Rotatorenmanschett enruptur links nach Sturz 31. Juli 2007 - RX 01/2012 (Z.___): Omarthrose links - SUVA-Rente 13 % - Coxarthrose rechts - Femoroacetabuläres
Impingement (gutes Ansprechen auf Infiltration 10/2012) - Cervicovertebrales Syndrom - Multisegmentale schwere Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose mit bilateralen Foramenstenosen, schwere Spinalkanalstenose C5/6 - Lumbovertebrales Syndrom - Fazettengelenksarthrosen L4 bis S1 beidseits - Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris beidseits
Dr. D.___ befand, a us rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne Einschränkung durchführbar, wobei Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf nur selten durchgeführt werden könnten. Körperlich m ittel schwere und schwere Tä tigkeiten seien mit selbigen Restriktionen und Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten (seltenes Tragen von Lasten über 15 Kilogramm auf Brusthöhe und seltenes Hochheben von Hüft- auf Schulterhöhe) zu 50 % res pektive zu 40 bis 50 % durchführbar, wobei die Arbeitseinsätze halbtagesweise mit voller Leistung erbracht werden könnten oder auf den gesamten Tag verteilt mit 50%iger Leistungseinbusse wegen vermehrten Pausenbedarfs. Mit einer we sentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch bei Umsetzung der von ihm empfohlenen Therapien (regelmässige Dehnungs- und Bewegungsübungen, Stärkung der Bauchmuskulatur und gezielt e Rehabilitation der Schulter) nicht zu rechnen, jedoch könne damit eine Stabilisierung des aktuellen Zustands er reicht und eine weitere Verschlechterung verzögert werden. 4. 4.1
Es steht a ufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich beim Beschwerdeführer die gesundheitlichen Verhältnisse seit der vormaligen Rentenablehnung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) dahingehend verändert ha ben, dass zu den Sch ulter- und Ellbogenbeschwerden
weitere gesundheitliche Beein trächtigungen insbesondere in Form von Wirbelsäulen
- und Hüftbeschwerden hinzugekommen sind.
Indes lässt der verschlechterte Gesundheitszustand in ei ner optimal angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeits- und Ein satz fä higkeit zu. In diesem Zusammenhang ist auf das von der Hausärztin ver an lasste rheumatologische Konsilium von Dr. D.___
vom 25. März 2014 (vgl. E. 3.3 .6 hiervor) zu verweisen, wonach der B eschwerdeführer in der Lage ist, einer leichten Verweisungstätigkeit mit nur selten en Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf
im Umfang von 100 % nachzugehen.
Seine fachärztliche Ein schät zung beruht auf eingehenden persönlichen Untersuchungen, weshalb ihr gegen über der me dizinischen-theoretischen Aktenbeurteilung des Dr. C.___ vom RAD (vgl. E.
3.3.4 hiervor) der Vorzug zu geben ist. Sie wird ausserdem durch die Berichterstattung von Dr. A.___ nicht in Frage gestellt. 4.2
Soweit d er Beschwerdeführer ein nur hälftige s
berufliches Leistungsvermögen postuliert, verkennt er, dass sich die entsprechende Angabe der Hausärztin und des Rheumatologen
nicht auf eine optimal adaptierte
Tätigkeit bezieht und er bei der bisherigen Arbeitgeberin ausweislich der Akten trotz Vornahme einiger Anpassungen auch
keine solche verrichtet (vgl. auch E. 3.3 .5 hiervor) .
Es er scheint aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. Urk. 7/18/101-103 S. 2 oben) denn auch als fraglich, ob die im Baugewerbe tätige Y.___ AG eine solche Verweisungstätigkeit anbieten kann. Selbstredend bleibt es dem Beschwerde führer und der Arbeitgeberin unbenommen, das Arbeitsverhältnis weiterzufüh ren. Allerdings kann der Invaliditätsbemessung nicht die angestammte oder eine nicht optimal angepasste Tätigkeit zug runde gelegt werden, wenn die verblei bende Restarbeitsfähigkeit au f dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher
ein ausgeglichenes Angebot an le idensangepassten Tätigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht b esser verwer tet werden kann .
Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Hausärztin im Mai und Juni 2012 wegen eines erneuten Unfalls während knapp zwei Monaten vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll (vgl. E. 3.3.3 hiervor), vermag der Beschwerdeführer für die Belange der Invalidenversicherung nicht s zu seinen Gunsten abzuleiten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesund heitszustandes respektive die – bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.6 hiervor) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2009 Fr. 4‘498.-- pro Monat bei zwölf Monatslöhnen – mit hin ein Salär von Fr. 53‘967.-- (richtig: Fr. 53‘976.--) – verdient hätte, und er mit telte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer ein Vali deneinkommen
(vgl. E. 1.4.2 hiervor) von Fr. 55‘769.95 für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Einkommensvergleich vom 25. Oktober 2013 [Urk. 7/67]).
Abgesehen davon, dass diese Berechnung mit einem Rechnungsfehler behaftet ist (vgl. vorstehend) und der von der Y.___ AG am 1. Juni 2010 im Fragebo gen für Arbeitgebende (Urk. 7/19/1-6 S. 3 Ziff. 2.11) deklar ierte Monatslohn das Jahr 2010 betrifft, lässt sie ausser Acht, dass jeweils auch ein
13. Monatslohn zur Aus zahlung gelangte (vgl. Lohnkonto 2010 [Urk. 7/19/14-15] und Lohn konti der Jahre 2007 bis 2009 [Urk.
7/19/16-21]), vgl. auch Gesprächsnotiz der SUVA vom 1. Oktober 2009 [Urk. 7/18/93]) . Überdies
gab die Y.___ AG am 20. August 2013 in dem im aktuellen Neuanmeldeverfahren ein geho lten Arbeit geberfragebogen an (Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.11), der Be schwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit ledig lich Fr. 4‘459.-- verdienen; dies nachdem die Arbeitgeberin zuvor an lässlich der Gespräche mit der SUVA vom 6. August und 2. Dezember 2009 das Valideneinkommen mit Fr. 64‘090.-- (Fr. 4‘930 .-- x 13) beziffert hatte (Urk. 7/18/101-103 S. 2 unten, Urk. 7/18/45-47 S. 2 unten; vgl. auch Lohnkonto 2009 [Urk. 7/19/16-17]), wel cher Betrag dem unangefochten gebliebenen Rentenentscheid des Unfallversi cherers (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [Urk. 7/4 S. 2], Einspracheentscheid vom 28. April 2010 [Urk. 7/13 S. 5]) zu Grunde liegt.
Die
postulierte
gewichtige
Lohnredu ktion, deren Gründe nicht aktenkundig sind, lassen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. E. 1.4.2 hiervor) annehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit bei der Y.___ AG verblieben wäre. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, die salärmässigen Bedingungen seien im zeitlichen Ver lauf im Hinblick auf eine spätere Rente der Invalidenversicherung schlechter dargestellt worden, zumal in den Akten doch eine augenfällige Nähe der Arbeit geberin zum Beschwerdeführer zum Ausdruck kommt (Urk. 7/18/28, Urk. 7/32, 7/42 S. 2 Mitte und S. 3 unten, Urk. 7/71-72, Urk. 7/74, Urk. 7/78). Mit Blick darauf, dass es an verlässlichen tatsächlichen Einkommens angaben fehlt, sind zur Bemessung des Valideneinkommens
praxisgemäss tabellarische Werte, kon kret der LSE - Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderu ngsniveau 4 in der Höhe von Fr. 5‘420.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41 Hochbau), heranzuziehen, welchem eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zu grunde liegt (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der be triebsüblichen wöc hentlichen Ar beitszeit von 41. 5 Stunde n im Jahre 2013 im Abschnitt F „Baugewerbe/Bau“ (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Di e Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Ta belle B
9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig F „Baugewerbe/Bau“ zwischen d en Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102.3 Punkte (vgl. B undesamt für Statistik, Ta belle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 20 13 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘031.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.5 : 100 x 102.3). 5.3
Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht in zumutbarer Weise aus schöpft, ist das Invalideneinko mmen praxisgemäss (vgl. E. 1.4.3 hiervor) ge stützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerde gegnerin getan h at (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/67).
Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn f ür Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochena rbeitsstunden Fr. 4'901.-- pro Mona
t. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Vo lkswirtschaft 3/4-2015, S.
88 Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-201 4; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2013 ein Ein kommen von Fr. 62‘822.20 (Fr.
4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013 ]) bei e inem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum
(vgl. E. 4.1 hiervor). Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % (vgl. E. 1.4.3 hiervon) in Abzug gebracht, resultiert mit Fr. 47‘116.65 ein Invalideneinkommen, welches verglichen mit dem Validenlohn
von Fr. 69‘031.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘914.35 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 2)
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei d ie Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden .
Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den
G erichtskosten dem Beschwerdeführer auf zuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger