Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00403 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Verfügung vom
15. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am
4. April 2014
erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
20. März 2014 be treffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeschrift liess sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer mit der Neufestlegung der Rente oder mit der Rückfo rderung nicht einverstanden war oder ob er ein Erlassgesuch stellen wollte, welches jedoch (spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung)
an die Verwaltung und nicht an das hiesige Gericht zu richten ist (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] in Verbin dung mit Art. 4 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversiche rungsrechts [ATSV]; vgl. auch Urk. 2).
Mit Verfügung vom
15. April 2014, zugestellt am 2 2. April 2014 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom
4. April 2014 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 2.
In der angefochtenen Verfügung wurden Rentenl eistungen im Umfang von Fr. 5‘360.-- beziehungsweise nach Verrechnung noch von Fr. 901.-- zurückge fordert (Urk. 2).
Da mit
übersteigt der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
Da die Beschwerde vom
4. April 2014 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer
nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf di e Beschwerde nicht einzutreten. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Widmer