Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, ist gelernter Kaufmann und war ab dem Jahr 1989 bei verschiedenen Fluggesellschaften angestellt, zuletzt bis ins Jahr 2004 bei der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ in der Erbringung von Bo dendienstleistungen . Nachdem er a b Mitte Januar 2004 wegen Depressionen, Angstzuständen und einer Burn-Out-Symptomatik arbeitsunfähig gewesen war und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende September 2004 aufgelöst hatte (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3. November 2004 zuhanden des Krankentag geld-Versicherers , Urk. 6/22/21-24) ,
bezog er von Oktober 2004 bis Mai 2005 Arbeitslosenentschädigung und gründete danach die B.___ GmbH , wo er ab Oktober 2005 im Einmannb etrieb Beratungen auf eigene Rechnung an bot
( Auszug au s dem Individuellen Konto vom 17 . September 2007, Urk. 6/13; An gaben der Arbeitslosenkas se vom 20. September 2007, Urk. 6/16; Angaben vom 1 2. November 2007 im Fragebogen für Arb e itgebende , Urk. 6/21; Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 13. September 2011, Urk. 6/76).
Am
31. August 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung an und gab an, seit dem 8. November 2006 wieder an Depressionen zu lei den ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zur Erwerbstätigkeit den Bericht der Privatkli nik C.___ vom 17. Oktober 2007 ein, wo der Versicherte vom 3. September bis zum 1. November 2007 stationär behandelt wurde ( Urk. 6/19), und liess durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ den Bericht vom 26. November 2007 erstellen ( Urk. 6/22/1-14 mit dem beigelegten Bericht der Privatklinik C.___ vom 5. November 2007, Urk. 6/22/ 15-19 ) . An schliessend beauftrage sie Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versi cherten.
Gestützt auf das Gutachten vom 29. Juni 2008 ( Urk. 6/27/5-18) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbeschei d vom 14. August 2008, dass sie ihm für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen gedenke ( Urk. 6/30). Der Versi cherte wandte am 2 2. August 2008 mit dem Hinw e is auf ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ein, sein Gesundheitszustand habe sich Mitte Mai 2008 wieder ver schlechtert ( Urk. 6/33), worauf die IV-Stelle bei Dr. D.___ den ak tuellen Bericht
vom 2. Oktober 2008 einholte ( Urk. 6/39). Danach entschied sie mit Verfügung vom 13. November 2008 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach dem Versi cherten ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 6/42 und Urk. 6/49; vgl. auch d ie Feststellungsblätter vom 14. August und vom 21. Oktober 2008, Urk. 6/28 und Urk. 6/40). 1.2
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 13. November 2008 beim Sozial versicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/58/3-4). Mit Urteil vom 27. September 2010 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie berufliche Abklärungen durchführe und anschliessend über den Ren tenanspruch ab Juni 2008 neu verfüge ( Prozess Nr. IV.2008.01284; Urk. 6/63) .
Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten daraufhin mit Brief vom 16. Februar 2011 einen Abklärungsbesuch vor Ort an ( Urk. 6/69). Im Juni 2011 teilte X.___ der IV-Stelle mündlich und schriftlich mit, dass es ihm gesundheit lich besser gehe und er die Arbeit im eigenen Unternehmen wieder aufgenom men habe, und er schlug vor, die Rente probeweise einzustellen (Telefonnotiz vom 21. Juni 2011, Urk. 6/70; Sch reiben des Versicherten vom 25. Juni 2011, Urk. 6/71).
Im September 2011 führte die IV-Stelle schliesslich die angekündigte Betriebsabklärung durch und besuchte den Versicherten zu diesem Zweck an seiner Privatadresse, von wo aus er den Betrieb führte (Bericht vom 13. Septem ber 2011, Urk. 6/76).
In der Folge führte die IV-Stelle am 25. Juli 2012 mit dem V ersicherten ein Tele fongespräch, in welchem dieser unter anderem vorbrachte, die Rente könne gestoppt werden, da er seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommensein busse mehr habe ( Telefonnotiz vom 25. Juli 2012 im Feststellungsblatt vom
21. März 2013, Urk. 6/95/3). Sodann nahm die IV-Stelle Anfang Januar 2013 einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten zu den Akten, worin für das Jahr 2011 Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit für die B.___ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 104‘ 4 00.-- eingetragen waren ( Urk. 6/90). Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte sie dem Versiche r ten daraufhin mit, dass die laufen de n Rentenzahlung en per sofort eingestellt würden, da das Sozialversicherungs gericht die ursprüngliche, leistungszusprechende Verfügung mit dem Urteil vom 27. September 2010 aufgehoben habe und seither keine Rechtsgrundlage mehr für die Weiterausrichtung der Rente bestehe ( Urk. 6/93). 1.3
Am 21. März 2013 eröffnete die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid, dass er ab November 2007 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2008 An spruch auf eine halbe Rente habe, die bis Ende Dezember 2010 befristet werde. Ausserdem würden die ab Januar 2011 bezahlten Leistungen wegen Melde pflichtverletzung zurückgefordert, worüber eine separate Verfügung ergehen werde ( Urk. 6/97) .
Am 27. März 2013 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über die Rückforderung (vgl. den Sachverhalt in der Stellungnahme des Rechts dienstes
der IV-Stelle vom 16. September 2013, Urk. 6/120/1). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi , liess mit Eingabe vom 29. April 2013 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 21. März 2013 erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von 68 % auszurichten, die auf den 1. Oktober 2011 zu befristen sei ( Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 30. April 2013 erfolgten die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 27. März 2013 betreffend die Rückforderung (vgl. Urk. 6/120/1).
Am 13. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie vorsah, die halbe Rente erst per Ende 2011 einzustellen und die Rückforde rung demzufolge auf die au s gerichteten Renten ab Januar 2012 zu beschränken ( Urk. 6/123). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Januar 201 4 wiederum Einwendungen erheben und beantragen, auf die Rückforderung sei vollumfäng lich zu verzichten ( Urk. 6/125).
Mit Verfügung vom 10. März 2014 entschied die IV-Stelle hinsichtlich des Ren tenanspruchs im Sinne ihrer Vorbes cheide vom 21. März und vom 13. Dezember 2013 und sprach dem Versicherten von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze und von Juni 2008 bis Dezember 2011 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 %
zu, nebst Kinderrente n für die bei den Töchter ( Urk. 7/2 /1 und Urk. 7/2/2 , Urk. 6/121, Urk. 6/127- 131 und Urk. 6/133 141). Des Weiteren verfügte sie am 10. März 2014 hinsichtlich der Rückforderung ebenfalls im Sinne ihres Vorbescheids vom 13. Dezember 2013 und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der B eträge von insgeamt
Fr. 22‘704.-- , die sie für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 als halbe Rente (Hauptrente und Kinderrenten) ausgerichtet hatte ( Urk. 2 = Urk. 6/132 ). 2.
X.___ liess durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 10. März 2014 betreffend den Rentenanspruch ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten und diese sei auf den 31. Dezember 2011 hin zu befris ten (Prozess Nr. IV.2014.00402; Urk. 7/1).
Mit einer weiteren Eingabe ebenfalls vom 7. April 2014 liess der Versicherte Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 ( Urk.
2) erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf die Verpflichtung der IV-Stelle, von der Rückforderung abzusehen (Urk. 1 des vorliegenden Prozesses Nr. IV.2014.00401).
Die IV-Stelle beantragte mit den Eingaben je vom 14. Mai 2014, die beiden Pro zesse seien zu vereinigen und die Beschwerden seien abzuweisen (Urk. 5 und Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 erfolgte antragsgemäss die Prozess vereinigung unter der vorliegenden Verfahrensnummer ( Urk. 8). In der Replik vom 19. Juni 2014 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzichte te mit Eingabe vom
4. August 2014 auf die Erstattung ei ner Duplik ( Urk. 12), was der Gegenpartei am 5. August 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sind am 10. März 2014 ergangen. Da ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mun gen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Rentenanspruch aufgrund einer Erkrankung, die im November 2006 eingesetzt hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten in tertemporalrechtlichen Regelung für die Zei ten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a ab zustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit je doch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2 2.2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2. 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu be stimmen.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig keit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu mutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.2.4
Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E . 3a mit Hinweisen). 2.3 2.3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätz lich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Im Sinne einer Ausnahme er folgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Än derung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Be züger oder die Bezügerin sie unrechtmässig e rwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht (Pflicht zur Meldung je der für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung) nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der vorliegend in Betracht fallenden, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ).
2.3.2
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (erhebliche neue Tatsachen, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit, Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind.
Auch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente aufgrund der Voraus - setzun gen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tat bestandes der unrechtmässigen Erwirkung erfolgen. 2.3.3
Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabset zung oder -aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistungen zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worden sind, ohne dass dar über jemals r echtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurückgefordert werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt, und eine Meldepflichtverletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3.4
Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Als erstes ist die Beschwerde ( Urk. 7/1) gegen die Verfügung vom 1 0. März 2014 zu behandeln, die den Rentenanspruch zum Gegenstand hat
( Urk. 7/2/1 und Urk. 7/2/2).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/42 und Urk. 6/49) ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente zugesprochen. Mit dem Rückweisungsurteil vom 2 7. September 2010 ( Urk. 6/63) hatte das Sozial versicherungsgericht diese Verfügung gemäss dem Wortlaut des Urteilsdisposi tiv s
gesamthaft aufgehoben . Es hatte der Beschwerdegegnerin jedoch nur in Be zug auf den Rentenanspruch ab Juni 2008 auferlegt, Abklärungen zu treffen und neu zu verfügen, und hatte in den Erwägungen
die Zusprechung der gan zen Rente für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 als unzweifelhaft richtig bezeichnet ( Urk. 6/63 E. 5.3) . Damit muss der Rentenanspruch bis Mai 2008 als rechtskräftig beurteilt gelten. Dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2014 auch darüber nochmals verfügt hat, ist nur von deklaratorischer Bedeutung.
Strittig und im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen ist demgegenüber der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2008. 3.2
Dabei akzeptiert der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente auf das Ende des Jahres 2011 hin ausdrücklich ( Urk. 7/1 S. 2 und S. 9). In Bezug auf die Zeit ab Januar 2012 ist die Rentenverfügung vom 1 0. März 2014 daher nicht in Frage zu stellen, auch wenn die Ansprüche ab dann Bestandteil des Anfech tungsgegenstandes sind und grundsätzlich der richterlichen Überprüfungsbe fugnis unterliegen (vgl. BGE 131 V 164, 1 25 V 413 E. 2d). Denn die Beschwer deinstanz überprüft die nicht beanstandeten Elemente des Strei tgegenstandes nur dann , wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass best eht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c), und dies ist vorliegendenfalls nicht der Fall. Zwar konnte sich die betriebliche Abklärung vom September 2011 nicht auf die Zeit ab 2012 erstrecken. Der B eschwerdeführer
hatte jedoch bereits für das Jahr 2011 wieder Einkünfte in der Höhe von Fr. 104‘ 4 00.-- deklariert ( Urk. 6/90)
- im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Fr. 114‘400.-- für das Jahr 2006 ( vgl. Urk. 6/13/1) -, und eine telefonische Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse vom 1. März 2013 ergab, dass er für das Jahr 2012 wiederum diesen Jahreslohn angegeben hatte ( Urk. 6/95/4). Ausserdem hatte der Be schwerdeführer selber anlässlich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 expli zit erklärt, seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr zu haben ( Urk. 6/95/3). Selbst wenn daher vom höheren Valideneinkommen
aus gegangen wird, das der Beschwerdeführer geltend macht , nämlich von Fr. 115‘315.20 im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Urk. 9 S. 4 f.) beziehungsweise teuerungsangep asst von Fr. 120‘606.90 im Jahr 2012 ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle 10.3, Nominal Männer vo n 2092 Indexpunkten im Jahr 2008 auf 2188 Indexpunkte im Jahr 2012) , wäre ab dem Jahr 2012 bei W eitem keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erreicht. 3.3 3.3.1
Was die Zeit vor dem Jahr 2012 betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung von der
Beurteilung von Dr. E.___ im Gutachten vom 2 9. Juni 2008 aus , wonach der Be schwerdeführer zur Zeit der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % arbeit sunfähig war und auch für weitere angepasste Tätigkeiten eine ver minderte geistig/psychische Belastbarkeit um etwa 50 % bestand (Urk. 6/27/
15-16). Von dieser aktuellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schloss die Beschwerde gegnerin auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/28/4 mit der Stellungnahme des RAD-Arztes pract . med. F.___ ).
Im Urteil vom 2 7. September 2010 erachtete d as Sozialversicherungsgericht das Gutachten von Dr. E.___ mit der Diagnose einer rezidivieren den, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom ( Urk. 6/27/14) als taugliche medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemes sung ( Urk. 6/63 E. 4.1) . Hingegen beanstandete das Gericht die Invaliditätsbe messung mittels Prozentvergleich. Vorab stellte es dabei fest, dass der Be schwerdeführer für die Tätigkeit bei der B.___ GmbH als Selbständiger werbender
zu qualifizieren sei und wies hierzu auf seinen Anteil am S tammka pital von 95 % hin ( Urk. 6/63 E. 5.1). Davon ausgehend führte das Gericht wei ter aus, die Invaliditätsbemessung habe grundsätzlich nach der ausserordentli chen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer jedoch nach sehr langer unselbständiger Tätigkeit lediglich während eines Jah res selbständig erwerbstätig gewesen sei, müsse auch geprüft werden, ob ihm allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Aufnahme einer Tätigkeit als An gestellter zuzumuten sei und die Invaliditätsbemessung somit anhand eines Ein kommensvergleichs zu erfolgen habe ( Urk. 6/63 E. 5.4). 3.3.2
Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle von September 2011 bejahte die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe zugunsten einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ( Urk. 6/76/7) und legte das Invalidenein kommen
demzufolge anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik fest ( Urk. 7/2/2 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer liess gegen dieses Vorgehen einwenden, die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, die berufsberaterische Abklärung durchzuführen, von der das Gericht im Urteil vom 2 7. September 2010 für den Fall der Zumut barkeit der Geschäftsaufgabe gesprochen hatte , des Weiteren mute sie ihm in nerhalb der gewählten Lohntabelle und Tätigkeitskategorie ein zu hohes Anfor derungsniveau zu und schliesslich berücksichtige sie die bestehenden gesund heitlichen Einschränkungen zu wenig ( Urk. 7/1 S. 7, 9 S. 5). 3.3.3
Es gilt zu beachten, dass das Gericht im Urteil vom 2 7. September 2010 den Sachverhalt nur für den Zeitraum bis zum Erlass der damals angefochten ge wesenen Verfügung vom 1 3. November 2008 zu beurteilen hatte. Als die Be schwerdegegnerin die Abklärung an Ort und Stelle im September 2011 schliess lich durchführte, waren seit jenem Verfügungserlass jedoch drei Jahre verstri chen, und beim Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 hatte die Be schwerdegegnerin den gesamten Verlauf bis zum Zeitpunkt des neuen Verfü gungserlasses zu berücksichtigen. Diese gesamte Entwicklung zeigt nun , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit seiner Tätigkeit als selbständiger Berater wieder Fuss zu fassen und seine beruflichen Aktivitäten den verbliebe nen gesundheitlichen Einschränkungen durch den Wechsel vom Bereich Aviatik in andere Bereiche ohne die gesundheitlich strapa zierende Reisetätigkeit (vgl. Urk. 6/76/4) soweit anzupassen, dass er damit - wie vorstehend ausgeführt - ab Januar 2012 wieder ein rentenausschliessende s Erwerbseinkommen erzielen konnte. Diese Entwicklung , die bereits vor der Betriebs abklärung vom Septem ber 2011 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im eigenen Unternehmen im Frühjahr 2011 eingesetzt hatte ( Urk. 6/70 und Urk. 6/71), war zwar im Septem ber 2011 möglicherweise noch nicht ganz abgeschlossen, denn der Beschwer deführer gab an, er habe zur Zeit nur einen Auftrag , für den er etwa zwei bis drei Arbeitsstunden im Tag einsetze , er erhoffe sich aber weitere Aufträge (Urk. 6/76/4). Spätestens Anfang 2012 hatte sich der Beschwerdeführer in seiner selbständigen Tätigkeit aber wieder rentenausschliessend etabliert . Dieser Ver lauf erlaubt auch Rückschlüsse auf die vorangegangene Zeit.
Zunächst bestehen keine gewichtigen Hinweise d arauf, dass sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung durch Dr. E.___
noch mals wesentlich verschlechtert hätte, bevor d er Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 von der Besserung berichtete, aufgrund welcher er die Tätigkeit in seinem Betrieb im Frühjahr 2011 wieder aufnahm (vgl. Urk. 6/76/2) . Denn wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom Juli 2012 die gesund heitliche Verschlechterung nach dem Aufenthalt in der Privatklinik C.___ erwähnte ( Urk. 6/95/3), so hatte das Gericht schon im Urteil vom 27. September 2010 dargetan, dass eine solche Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. E.___ nicht nachgewiesen sei, insbesondere nicht mit dem Be richt von Dr. D.___ vom 2. Oktober 200 8 (Urk. 6/63 E. 4.2).
Sodann erklärte der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom Juli 2012, schon seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein und auch keine Medikamente mehr zu nehmen, da diese nichts genützt hätten ( Urk. 6/95/3). Dies deutet darauf hin, dass sich die gesundheitliche Besserung entsprechend der Prognose von Dr. E.___ (vgl. Urk. 6/27/16-18) bereits vor dem Frühjahr 2011 zu manifestieren begann. Ungeachtet dessen, dass der Beschwer deführer gesundheitliche Gründe für die gänzliche Einstellung seiner Beratertä tigkeit bis im Frühjahr 2011 an führte ( vgl. Urk. 6/76/5), muss somit davon aus gegangen werden, dass er bereits zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G.___ dazu in der Lage war beziehungsweise gewesen wäre, die gut achterlich beschriebenen Ressourcen und das konstatierte Veränderungspoten tial (vgl. Urk. 6/27/17) so zu mobilisieren, dass er seine Beratungstätigkeit in modifizierter Form weiter ausüben konnte.
Die stufenweise Eingliederung in die selbständige Tätigkeit, wie Dr. E.___ sie in seinem Gutachten als primä res Ziel formuliert hatte (Urk. 6/27/17), erwies sich damit aufgrund des tatsächlichen Verlaufs bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 als realisierbar. 3.3.4
Damit war es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zugunsten einer Anstellung zuzumuten, und eine be rufsberaterische Abklärung erübrigt sich daher . Ferner ist bei der gegebenen Unternehmensstruktur eines Einmannbetriebs mit Beratungstätigkeit ein klassi scher Betätigungsvergleich mit wirtschaftlicher Gewichtung von einzelnen Teil bereichen nur bedingt möglich. Wesentlich ist vorliegendenfalls , dass dem Be schwerdeführer in der Aviatikbranche vor allem die Kundenbesuche im Ausland und die damit verbundene aufwändige Reisetätigkeit gesundheitlich zu schaffen machten (vgl. Urk. 6/76/4), dass er jedoch dazu in der Lage war, sein Tätig keitsfeld in andere Branchen mit gering erer Beanspruchung zu verlagern, und dass er damit spätestens ab Januar 2012 wieder rentenausschli essend tätig sein konnte. Unter diesen Umständen erscheint die Durchführung eines Prozentver gleichs zur Invaliditätsbemessung für die begrenzte Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2011 nunmehr als angemessen. Das Gericht hatte einen solchen Prozent vergleich
denn im Urteil vom 2 7. September 2010 auch nicht generell ausge schlossen, sondern hatte ihn lediglich „bei der gegenwärtigen Aktenlage“ als nicht überzeugend bezeichnet ( Urk. 6/63 E. 5.3).
Ein Prozentvergleich lässt die Zusprechung einer halben Rente für das Jahr 2011 nun jedoch als grosszügig erscheinen angesichts dessen, dass der Be schwerdeführer bereits für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 104‘ 4 00.-- de klariert hatte. Angemessen und ebenfalls grosszügig ist die halbe Rente aber auch für die vorangegangene Zeit ab Juni 2008 angesichts der festgestellten Fä higkeit des Beschwerdeführers,
die Beratungstätigkeit ab der Begutachtung durch Dr. E.___ (Begutachtungstermin vom Januar 2008 und Nie derschrift vom Juni 2008) sukzessive wieder aufzunehmen. Mit diesem Zuge ständnis einer rund 50%igen Einschränkung während mehr als drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Vornahme der betriebli chen Anpassungen eingeräumt. 3.4
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2014 betreffend den Rentenanspruch abzuweisen. 4. 4.1
Es bleibt die Behandlung der Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Rückforderungsverfü gung vom 1 0. März 2014 ( Urk. 2). 4.2
Die Rückforderungsverfügung betrifft die Rentenzahlungen für die Zeit von Januar 2012 bis März 201 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Renten anspruch mehr hatte. Die Parteien sind jedoch der übereinstimmenden Auffas sung, dass die Zulässigkeit einer Rückforderung vom Bestehen einer Melde pflichtverletzung abhängig ist. Dies trifft indessen nicht zu.
Mit dem Rückweisungsurteil vom 2 7. September 2010 hatte das Sozialversiche rungsgericht nämlich die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1 3. November 2008 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab Juni 2008 betraf. Damit bestand bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 keine Rechtsgrundlage mehr für die (Weite r-) A usrichtung der halben Rente, wie die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 1 8. März 2013 ( Urk. 6/93) zu treffend festhielt. Für die Rückforderung der bis dahin zu Unrecht ausgerichte ten Renten ist deshalb nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Verlet zung seiner Meldepflicht veränderte Verhältnisse nicht angegeben hat oder dass die Ausrichtung der Rente zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungs voraussetzungen war. Es ist hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einem Fall mit vergleichbarer Konstellation hinzuweisen , wo das Gericht für einen gewissen Zeitraum einen Rentenanspruch festgelegt hatte und die Sache zur Prüfung des A nspruchs für die Folgezeit an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 3).
Die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2012 bis März 2013 im Betrag von Fr. 22‘704.-- erweist sich daher als rechtlich zulässig, ohne dass auf die Ausführungen der Parteien zur Meldepflichtverletzung ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5 und Urk.
9) näher einzugehen wäre. 4.3
Von Amtes wegen zu prüfen bleibt die Frage d er Verwirkung der Rückforde rung.
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sach verhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln frist auslösend , sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später
- beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müs sen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). In Fällen, wo eine rentenzusprechende Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wird, besteht rechtsprechungs gemäss das erstmalige fehlerhafte Handeln in der Ausrichtung der Rente trotz des laufenden Rechtsmittel- und Abklärungsverfahrens. Zumutbare Kenntnis des Fehlers mit Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist hingegen erst dann anzunehmen, wenn die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen, zu denen die Verwaltung verpflichtet worden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_195 /2014 vom 3. September 2014, E. 4.2, und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2). Sodann ist die Verwirkungsfrist rechtsprechungsgemäss bereits mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung und nicht erst mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung gewahrt ( BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ).
Vorliegendenfalls teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anläss lich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 erstmals mit, dass er keine erhebli che Einkommenseinbusse mehr habe ( Urk. 6/95/3). Der Beginn des Lauf es der Verwirkungsfrist für die Rückforderung der bis dahin bereits erfolgten Renten zahlungen ist demnach auf dieses Datum anzusetzen, und die Frist war diesbe züglich mit dem Vorbescheid vom 2 7. März 2013 gewahrt. Was die Betreffnisse anbelangt, die erst danach ausgerichtet worden sind, so gilt es zu beachten, dass ein Rückforderungsanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann und die ein jährige Verwirkungsfrist daher nicht zu laufen beginnen kann, bevor die Zah lung effektiv erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6. Juli 2013, E. 3.2, und 9C_482/2009 vom 1 9. Februa r 2010, E. 3.3.3). D ie Rückfor derung der späteren Zahlungen erfolgte daher erst recht fristgerecht . 4.4
Demnach ist a uch die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 a bzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, ist gelernter Kaufmann und war ab dem Jahr 1989 bei verschiedenen Fluggesellschaften angestellt, zuletzt bis ins Jahr 2004 bei der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ in der Erbringung von Bo dendienstleistungen . Nachdem er a b Mitte Januar 2004 wegen Depressionen, Angstzuständen und einer Burn-Out-Symptomatik arbeitsunfähig gewesen war und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende September 2004 aufgelöst hatte (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3. November 2004 zuhanden des Krankentag geld-Versicherers , Urk. 6/22/21-24) ,
bezog er von Oktober 2004 bis Mai 2005 Arbeitslosenentschädigung und gründete danach die B.___ GmbH , wo er ab Oktober 2005 im Einmannb etrieb Beratungen auf eigene Rechnung an bot
( Auszug au s dem Individuellen Konto vom 17 . September 2007, Urk. 6/13; An gaben der Arbeitslosenkas se vom 20. September 2007, Urk. 6/16; Angaben vom 1 2. November 2007 im Fragebogen für Arb e itgebende , Urk. 6/21; Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 13. September 2011, Urk. 6/76).
Am
31. August 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung an und gab an, seit dem 8. November 2006 wieder an Depressionen zu lei den ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zur Erwerbstätigkeit den Bericht der Privatkli nik C.___ vom 17. Oktober 2007 ein, wo der Versicherte vom 3. September bis zum 1. November 2007 stationär behandelt wurde ( Urk. 6/19), und liess durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ den Bericht vom 26. November 2007 erstellen ( Urk. 6/22/1-14 mit dem beigelegten Bericht der Privatklinik C.___ vom 5. November 2007, Urk. 6/22/ 15-19 ) . An schliessend beauftrage sie Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versi cherten.
Gestützt auf das Gutachten vom 29. Juni 2008 ( Urk. 6/27/5-18) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbeschei d vom 14. August 2008, dass sie ihm für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen gedenke ( Urk. 6/30). Der Versi cherte wandte am 2 2. August 2008 mit dem Hinw e is auf ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ein, sein Gesundheitszustand habe sich Mitte Mai 2008 wieder ver schlechtert ( Urk. 6/33), worauf die IV-Stelle bei Dr. D.___ den ak tuellen Bericht
vom 2. Oktober 2008 einholte ( Urk. 6/39). Danach entschied sie mit Verfügung vom 13. November 2008 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach dem Versi cherten ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 6/42 und Urk. 6/49; vgl. auch d ie Feststellungsblätter vom 14. August und vom 21. Oktober 2008, Urk. 6/28 und Urk. 6/40).
E. 1.2 X.___ erhob gegen die Verfügung vom 13. November 2008 beim Sozial versicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/58/3-4). Mit Urteil vom 27. September 2010 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie berufliche Abklärungen durchführe und anschliessend über den Ren tenanspruch ab Juni 2008 neu verfüge ( Prozess Nr. IV.2008.01284; Urk. 6/63) .
Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten daraufhin mit Brief vom 16. Februar 2011 einen Abklärungsbesuch vor Ort an ( Urk. 6/69). Im Juni 2011 teilte X.___ der IV-Stelle mündlich und schriftlich mit, dass es ihm gesundheit lich besser gehe und er die Arbeit im eigenen Unternehmen wieder aufgenom men habe, und er schlug vor, die Rente probeweise einzustellen (Telefonnotiz vom 21. Juni 2011, Urk. 6/70; Sch reiben des Versicherten vom 25. Juni 2011, Urk. 6/71).
Im September 2011 führte die IV-Stelle schliesslich die angekündigte Betriebsabklärung durch und besuchte den Versicherten zu diesem Zweck an seiner Privatadresse, von wo aus er den Betrieb führte (Bericht vom 13. Septem ber 2011, Urk. 6/76).
In der Folge führte die IV-Stelle am 25. Juli 2012 mit dem V ersicherten ein Tele fongespräch, in welchem dieser unter anderem vorbrachte, die Rente könne gestoppt werden, da er seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommensein busse mehr habe ( Telefonnotiz vom 25. Juli 2012 im Feststellungsblatt vom
21. März 2013, Urk. 6/95/3). Sodann nahm die IV-Stelle Anfang Januar 2013 einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten zu den Akten, worin für das Jahr 2011 Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit für die B.___ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 104‘
E. 1.3 Am 21. März 2013 eröffnete die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid, dass er ab November 2007 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2008 An spruch auf eine halbe Rente habe, die bis Ende Dezember 2010 befristet werde. Ausserdem würden die ab Januar 2011 bezahlten Leistungen wegen Melde pflichtverletzung zurückgefordert, worüber eine separate Verfügung ergehen werde ( Urk. 6/97) .
Am 27. März 2013 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über die Rückforderung (vgl. den Sachverhalt in der Stellungnahme des Rechts dienstes
der IV-Stelle vom 16. September 2013, Urk. 6/120/1). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi , liess mit Eingabe vom 29. April 2013 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 21. März 2013 erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von 68 % auszurichten, die auf den 1. Oktober 2011 zu befristen sei ( Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 30. April 2013 erfolgten die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 27. März 2013 betreffend die Rückforderung (vgl. Urk. 6/120/1).
Am 13. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie vorsah, die halbe Rente erst per Ende 2011 einzustellen und die Rückforde rung demzufolge auf die au s gerichteten Renten ab Januar 2012 zu beschränken ( Urk. 6/123). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Januar 201
E. 4 00.-- deklariert ( Urk. 6/90)
- im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Fr. 114‘400.-- für das Jahr 2006 ( vgl. Urk. 6/13/1) -, und eine telefonische Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse vom 1. März 2013 ergab, dass er für das Jahr 2012 wiederum diesen Jahreslohn angegeben hatte ( Urk. 6/95/4). Ausserdem hatte der Be schwerdeführer selber anlässlich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 expli zit erklärt, seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr zu haben ( Urk. 6/95/3). Selbst wenn daher vom höheren Valideneinkommen
aus gegangen wird, das der Beschwerdeführer geltend macht , nämlich von Fr. 115‘315.20 im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Urk.
E. 4.1 Es bleibt die Behandlung der Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Rückforderungsverfü gung vom 1 0. März 2014 ( Urk. 2).
E. 4.2 Die Rückforderungsverfügung betrifft die Rentenzahlungen für die Zeit von Januar 2012 bis März 201 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Renten anspruch mehr hatte. Die Parteien sind jedoch der übereinstimmenden Auffas sung, dass die Zulässigkeit einer Rückforderung vom Bestehen einer Melde pflichtverletzung abhängig ist. Dies trifft indessen nicht zu.
Mit dem Rückweisungsurteil vom 2 7. September 2010 hatte das Sozialversiche rungsgericht nämlich die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1 3. November 2008 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab Juni 2008 betraf. Damit bestand bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 keine Rechtsgrundlage mehr für die (Weite r-) A usrichtung der halben Rente, wie die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 1 8. März 2013 ( Urk. 6/93) zu treffend festhielt. Für die Rückforderung der bis dahin zu Unrecht ausgerichte ten Renten ist deshalb nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Verlet zung seiner Meldepflicht veränderte Verhältnisse nicht angegeben hat oder dass die Ausrichtung der Rente zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungs voraussetzungen war. Es ist hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einem Fall mit vergleichbarer Konstellation hinzuweisen , wo das Gericht für einen gewissen Zeitraum einen Rentenanspruch festgelegt hatte und die Sache zur Prüfung des A nspruchs für die Folgezeit an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 3).
Die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2012 bis März 2013 im Betrag von Fr. 22‘704.-- erweist sich daher als rechtlich zulässig, ohne dass auf die Ausführungen der Parteien zur Meldepflichtverletzung ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5 und Urk.
9) näher einzugehen wäre.
E. 4.3 Von Amtes wegen zu prüfen bleibt die Frage d er Verwirkung der Rückforde rung.
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sach verhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln frist auslösend , sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später
- beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müs sen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). In Fällen, wo eine rentenzusprechende Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wird, besteht rechtsprechungs gemäss das erstmalige fehlerhafte Handeln in der Ausrichtung der Rente trotz des laufenden Rechtsmittel- und Abklärungsverfahrens. Zumutbare Kenntnis des Fehlers mit Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist hingegen erst dann anzunehmen, wenn die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen, zu denen die Verwaltung verpflichtet worden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_195 /2014 vom 3. September 2014, E. 4.2, und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2). Sodann ist die Verwirkungsfrist rechtsprechungsgemäss bereits mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung und nicht erst mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung gewahrt ( BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ).
Vorliegendenfalls teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anläss lich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 erstmals mit, dass er keine erhebli che Einkommenseinbusse mehr habe ( Urk. 6/95/3). Der Beginn des Lauf es der Verwirkungsfrist für die Rückforderung der bis dahin bereits erfolgten Renten zahlungen ist demnach auf dieses Datum anzusetzen, und die Frist war diesbe züglich mit dem Vorbescheid vom 2 7. März 2013 gewahrt. Was die Betreffnisse anbelangt, die erst danach ausgerichtet worden sind, so gilt es zu beachten, dass ein Rückforderungsanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann und die ein jährige Verwirkungsfrist daher nicht zu laufen beginnen kann, bevor die Zah lung effektiv erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6. Juli 2013, E. 3.2, und 9C_482/2009 vom 1 9. Februa r 2010, E. 3.3.3). D ie Rückfor derung der späteren Zahlungen erfolgte daher erst recht fristgerecht .
E. 4.4 Demnach ist a uch die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 a bzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 9 S. 5). 3.3.3
Es gilt zu beachten, dass das Gericht im Urteil vom 2 7. September 2010 den Sachverhalt nur für den Zeitraum bis zum Erlass der damals angefochten ge wesenen Verfügung vom 1 3. November 2008 zu beurteilen hatte. Als die Be schwerdegegnerin die Abklärung an Ort und Stelle im September 2011 schliess lich durchführte, waren seit jenem Verfügungserlass jedoch drei Jahre verstri chen, und beim Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 hatte die Be schwerdegegnerin den gesamten Verlauf bis zum Zeitpunkt des neuen Verfü gungserlasses zu berücksichtigen. Diese gesamte Entwicklung zeigt nun , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit seiner Tätigkeit als selbständiger Berater wieder Fuss zu fassen und seine beruflichen Aktivitäten den verbliebe nen gesundheitlichen Einschränkungen durch den Wechsel vom Bereich Aviatik in andere Bereiche ohne die gesundheitlich strapa zierende Reisetätigkeit (vgl. Urk. 6/76/4) soweit anzupassen, dass er damit - wie vorstehend ausgeführt - ab Januar 2012 wieder ein rentenausschliessende s Erwerbseinkommen erzielen konnte. Diese Entwicklung , die bereits vor der Betriebs abklärung vom Septem ber 2011 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im eigenen Unternehmen im Frühjahr 2011 eingesetzt hatte ( Urk. 6/70 und Urk. 6/71), war zwar im Septem ber 2011 möglicherweise noch nicht ganz abgeschlossen, denn der Beschwer deführer gab an, er habe zur Zeit nur einen Auftrag , für den er etwa zwei bis drei Arbeitsstunden im Tag einsetze , er erhoffe sich aber weitere Aufträge (Urk. 6/76/4). Spätestens Anfang 2012 hatte sich der Beschwerdeführer in seiner selbständigen Tätigkeit aber wieder rentenausschliessend etabliert . Dieser Ver lauf erlaubt auch Rückschlüsse auf die vorangegangene Zeit.
Zunächst bestehen keine gewichtigen Hinweise d arauf, dass sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung durch Dr. E.___
noch mals wesentlich verschlechtert hätte, bevor d er Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 von der Besserung berichtete, aufgrund welcher er die Tätigkeit in seinem Betrieb im Frühjahr 2011 wieder aufnahm (vgl. Urk. 6/76/2) . Denn wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom Juli 2012 die gesund heitliche Verschlechterung nach dem Aufenthalt in der Privatklinik C.___ erwähnte ( Urk. 6/95/3), so hatte das Gericht schon im Urteil vom 27. September 2010 dargetan, dass eine solche Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. E.___ nicht nachgewiesen sei, insbesondere nicht mit dem Be richt von Dr. D.___ vom 2. Oktober 200 8 (Urk. 6/63 E. 4.2).
Sodann erklärte der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom Juli 2012, schon seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein und auch keine Medikamente mehr zu nehmen, da diese nichts genützt hätten ( Urk. 6/95/3). Dies deutet darauf hin, dass sich die gesundheitliche Besserung entsprechend der Prognose von Dr. E.___ (vgl. Urk. 6/27/16-18) bereits vor dem Frühjahr 2011 zu manifestieren begann. Ungeachtet dessen, dass der Beschwer deführer gesundheitliche Gründe für die gänzliche Einstellung seiner Beratertä tigkeit bis im Frühjahr 2011 an führte ( vgl. Urk. 6/76/5), muss somit davon aus gegangen werden, dass er bereits zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G.___ dazu in der Lage war beziehungsweise gewesen wäre, die gut achterlich beschriebenen Ressourcen und das konstatierte Veränderungspoten tial (vgl. Urk. 6/27/17) so zu mobilisieren, dass er seine Beratungstätigkeit in modifizierter Form weiter ausüben konnte.
Die stufenweise Eingliederung in die selbständige Tätigkeit, wie Dr. E.___ sie in seinem Gutachten als primä res Ziel formuliert hatte (Urk. 6/27/17), erwies sich damit aufgrund des tatsächlichen Verlaufs bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 als realisierbar. 3.3.4
Damit war es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zugunsten einer Anstellung zuzumuten, und eine be rufsberaterische Abklärung erübrigt sich daher . Ferner ist bei der gegebenen Unternehmensstruktur eines Einmannbetriebs mit Beratungstätigkeit ein klassi scher Betätigungsvergleich mit wirtschaftlicher Gewichtung von einzelnen Teil bereichen nur bedingt möglich. Wesentlich ist vorliegendenfalls , dass dem Be schwerdeführer in der Aviatikbranche vor allem die Kundenbesuche im Ausland und die damit verbundene aufwändige Reisetätigkeit gesundheitlich zu schaffen machten (vgl. Urk. 6/76/4), dass er jedoch dazu in der Lage war, sein Tätig keitsfeld in andere Branchen mit gering erer Beanspruchung zu verlagern, und dass er damit spätestens ab Januar 2012 wieder rentenausschli essend tätig sein konnte. Unter diesen Umständen erscheint die Durchführung eines Prozentver gleichs zur Invaliditätsbemessung für die begrenzte Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2011 nunmehr als angemessen. Das Gericht hatte einen solchen Prozent vergleich
denn im Urteil vom 2 7. September 2010 auch nicht generell ausge schlossen, sondern hatte ihn lediglich „bei der gegenwärtigen Aktenlage“ als nicht überzeugend bezeichnet ( Urk. 6/63 E. 5.3).
Ein Prozentvergleich lässt die Zusprechung einer halben Rente für das Jahr 2011 nun jedoch als grosszügig erscheinen angesichts dessen, dass der Be schwerdeführer bereits für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 104‘ 4 00.-- de klariert hatte. Angemessen und ebenfalls grosszügig ist die halbe Rente aber auch für die vorangegangene Zeit ab Juni 2008 angesichts der festgestellten Fä higkeit des Beschwerdeführers,
die Beratungstätigkeit ab der Begutachtung durch Dr. E.___ (Begutachtungstermin vom Januar 2008 und Nie derschrift vom Juni 2008) sukzessive wieder aufzunehmen. Mit diesem Zuge ständnis einer rund 50%igen Einschränkung während mehr als drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Vornahme der betriebli chen Anpassungen eingeräumt. 3.4
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2014 betreffend den Rentenanspruch abzuweisen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00401 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, ist gelernter Kaufmann und war ab dem Jahr 1989 bei verschiedenen Fluggesellschaften angestellt, zuletzt bis ins Jahr 2004 bei der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ in der Erbringung von Bo dendienstleistungen . Nachdem er a b Mitte Januar 2004 wegen Depressionen, Angstzuständen und einer Burn-Out-Symptomatik arbeitsunfähig gewesen war und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende September 2004 aufgelöst hatte (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3. November 2004 zuhanden des Krankentag geld-Versicherers , Urk. 6/22/21-24) ,
bezog er von Oktober 2004 bis Mai 2005 Arbeitslosenentschädigung und gründete danach die B.___ GmbH , wo er ab Oktober 2005 im Einmannb etrieb Beratungen auf eigene Rechnung an bot
( Auszug au s dem Individuellen Konto vom 17 . September 2007, Urk. 6/13; An gaben der Arbeitslosenkas se vom 20. September 2007, Urk. 6/16; Angaben vom 1 2. November 2007 im Fragebogen für Arb e itgebende , Urk. 6/21; Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 13. September 2011, Urk. 6/76).
Am
31. August 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung an und gab an, seit dem 8. November 2006 wieder an Depressionen zu lei den ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zur Erwerbstätigkeit den Bericht der Privatkli nik C.___ vom 17. Oktober 2007 ein, wo der Versicherte vom 3. September bis zum 1. November 2007 stationär behandelt wurde ( Urk. 6/19), und liess durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ den Bericht vom 26. November 2007 erstellen ( Urk. 6/22/1-14 mit dem beigelegten Bericht der Privatklinik C.___ vom 5. November 2007, Urk. 6/22/ 15-19 ) . An schliessend beauftrage sie Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versi cherten.
Gestützt auf das Gutachten vom 29. Juni 2008 ( Urk. 6/27/5-18) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbeschei d vom 14. August 2008, dass sie ihm für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen gedenke ( Urk. 6/30). Der Versi cherte wandte am 2 2. August 2008 mit dem Hinw e is auf ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ein, sein Gesundheitszustand habe sich Mitte Mai 2008 wieder ver schlechtert ( Urk. 6/33), worauf die IV-Stelle bei Dr. D.___ den ak tuellen Bericht
vom 2. Oktober 2008 einholte ( Urk. 6/39). Danach entschied sie mit Verfügung vom 13. November 2008 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach dem Versi cherten ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 6/42 und Urk. 6/49; vgl. auch d ie Feststellungsblätter vom 14. August und vom 21. Oktober 2008, Urk. 6/28 und Urk. 6/40). 1.2
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 13. November 2008 beim Sozial versicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/58/3-4). Mit Urteil vom 27. September 2010 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie berufliche Abklärungen durchführe und anschliessend über den Ren tenanspruch ab Juni 2008 neu verfüge ( Prozess Nr. IV.2008.01284; Urk. 6/63) .
Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten daraufhin mit Brief vom 16. Februar 2011 einen Abklärungsbesuch vor Ort an ( Urk. 6/69). Im Juni 2011 teilte X.___ der IV-Stelle mündlich und schriftlich mit, dass es ihm gesundheit lich besser gehe und er die Arbeit im eigenen Unternehmen wieder aufgenom men habe, und er schlug vor, die Rente probeweise einzustellen (Telefonnotiz vom 21. Juni 2011, Urk. 6/70; Sch reiben des Versicherten vom 25. Juni 2011, Urk. 6/71).
Im September 2011 führte die IV-Stelle schliesslich die angekündigte Betriebsabklärung durch und besuchte den Versicherten zu diesem Zweck an seiner Privatadresse, von wo aus er den Betrieb führte (Bericht vom 13. Septem ber 2011, Urk. 6/76).
In der Folge führte die IV-Stelle am 25. Juli 2012 mit dem V ersicherten ein Tele fongespräch, in welchem dieser unter anderem vorbrachte, die Rente könne gestoppt werden, da er seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommensein busse mehr habe ( Telefonnotiz vom 25. Juli 2012 im Feststellungsblatt vom
21. März 2013, Urk. 6/95/3). Sodann nahm die IV-Stelle Anfang Januar 2013 einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten zu den Akten, worin für das Jahr 2011 Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit für die B.___ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 104‘ 4 00.-- eingetragen waren ( Urk. 6/90). Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte sie dem Versiche r ten daraufhin mit, dass die laufen de n Rentenzahlung en per sofort eingestellt würden, da das Sozialversicherungs gericht die ursprüngliche, leistungszusprechende Verfügung mit dem Urteil vom 27. September 2010 aufgehoben habe und seither keine Rechtsgrundlage mehr für die Weiterausrichtung der Rente bestehe ( Urk. 6/93). 1.3
Am 21. März 2013 eröffnete die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid, dass er ab November 2007 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2008 An spruch auf eine halbe Rente habe, die bis Ende Dezember 2010 befristet werde. Ausserdem würden die ab Januar 2011 bezahlten Leistungen wegen Melde pflichtverletzung zurückgefordert, worüber eine separate Verfügung ergehen werde ( Urk. 6/97) .
Am 27. März 2013 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über die Rückforderung (vgl. den Sachverhalt in der Stellungnahme des Rechts dienstes
der IV-Stelle vom 16. September 2013, Urk. 6/120/1). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi , liess mit Eingabe vom 29. April 2013 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 21. März 2013 erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von 68 % auszurichten, die auf den 1. Oktober 2011 zu befristen sei ( Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 30. April 2013 erfolgten die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 27. März 2013 betreffend die Rückforderung (vgl. Urk. 6/120/1).
Am 13. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie vorsah, die halbe Rente erst per Ende 2011 einzustellen und die Rückforde rung demzufolge auf die au s gerichteten Renten ab Januar 2012 zu beschränken ( Urk. 6/123). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Januar 201 4 wiederum Einwendungen erheben und beantragen, auf die Rückforderung sei vollumfäng lich zu verzichten ( Urk. 6/125).
Mit Verfügung vom 10. März 2014 entschied die IV-Stelle hinsichtlich des Ren tenanspruchs im Sinne ihrer Vorbes cheide vom 21. März und vom 13. Dezember 2013 und sprach dem Versicherten von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze und von Juni 2008 bis Dezember 2011 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 %
zu, nebst Kinderrente n für die bei den Töchter ( Urk. 7/2 /1 und Urk. 7/2/2 , Urk. 6/121, Urk. 6/127- 131 und Urk. 6/133 141). Des Weiteren verfügte sie am 10. März 2014 hinsichtlich der Rückforderung ebenfalls im Sinne ihres Vorbescheids vom 13. Dezember 2013 und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der B eträge von insgeamt
Fr. 22‘704.-- , die sie für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 als halbe Rente (Hauptrente und Kinderrenten) ausgerichtet hatte ( Urk. 2 = Urk. 6/132 ). 2.
X.___ liess durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 10. März 2014 betreffend den Rentenanspruch ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten und diese sei auf den 31. Dezember 2011 hin zu befris ten (Prozess Nr. IV.2014.00402; Urk. 7/1).
Mit einer weiteren Eingabe ebenfalls vom 7. April 2014 liess der Versicherte Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 ( Urk.
2) erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf die Verpflichtung der IV-Stelle, von der Rückforderung abzusehen (Urk. 1 des vorliegenden Prozesses Nr. IV.2014.00401).
Die IV-Stelle beantragte mit den Eingaben je vom 14. Mai 2014, die beiden Pro zesse seien zu vereinigen und die Beschwerden seien abzuweisen (Urk. 5 und Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 erfolgte antragsgemäss die Prozess vereinigung unter der vorliegenden Verfahrensnummer ( Urk. 8). In der Replik vom 19. Juni 2014 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzichte te mit Eingabe vom
4. August 2014 auf die Erstattung ei ner Duplik ( Urk. 12), was der Gegenpartei am 5. August 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sind am 10. März 2014 ergangen. Da ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mun gen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Rentenanspruch aufgrund einer Erkrankung, die im November 2006 eingesetzt hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten in tertemporalrechtlichen Regelung für die Zei ten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a ab zustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit je doch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2 2.2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2. 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu be stimmen.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig keit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu mutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.2.4
Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E . 3a mit Hinweisen). 2.3 2.3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätz lich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Im Sinne einer Ausnahme er folgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Än derung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Be züger oder die Bezügerin sie unrechtmässig e rwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht (Pflicht zur Meldung je der für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung) nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der vorliegend in Betracht fallenden, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ).
2.3.2
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (erhebliche neue Tatsachen, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit, Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind.
Auch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente aufgrund der Voraus - setzun gen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tat bestandes der unrechtmässigen Erwirkung erfolgen. 2.3.3
Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabset zung oder -aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistungen zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worden sind, ohne dass dar über jemals r echtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurückgefordert werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt, und eine Meldepflichtverletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3.4
Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Als erstes ist die Beschwerde ( Urk. 7/1) gegen die Verfügung vom 1 0. März 2014 zu behandeln, die den Rentenanspruch zum Gegenstand hat
( Urk. 7/2/1 und Urk. 7/2/2).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/42 und Urk. 6/49) ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente zugesprochen. Mit dem Rückweisungsurteil vom 2 7. September 2010 ( Urk. 6/63) hatte das Sozial versicherungsgericht diese Verfügung gemäss dem Wortlaut des Urteilsdisposi tiv s
gesamthaft aufgehoben . Es hatte der Beschwerdegegnerin jedoch nur in Be zug auf den Rentenanspruch ab Juni 2008 auferlegt, Abklärungen zu treffen und neu zu verfügen, und hatte in den Erwägungen
die Zusprechung der gan zen Rente für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 als unzweifelhaft richtig bezeichnet ( Urk. 6/63 E. 5.3) . Damit muss der Rentenanspruch bis Mai 2008 als rechtskräftig beurteilt gelten. Dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2014 auch darüber nochmals verfügt hat, ist nur von deklaratorischer Bedeutung.
Strittig und im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen ist demgegenüber der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2008. 3.2
Dabei akzeptiert der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente auf das Ende des Jahres 2011 hin ausdrücklich ( Urk. 7/1 S. 2 und S. 9). In Bezug auf die Zeit ab Januar 2012 ist die Rentenverfügung vom 1 0. März 2014 daher nicht in Frage zu stellen, auch wenn die Ansprüche ab dann Bestandteil des Anfech tungsgegenstandes sind und grundsätzlich der richterlichen Überprüfungsbe fugnis unterliegen (vgl. BGE 131 V 164, 1 25 V 413 E. 2d). Denn die Beschwer deinstanz überprüft die nicht beanstandeten Elemente des Strei tgegenstandes nur dann , wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass best eht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c), und dies ist vorliegendenfalls nicht der Fall. Zwar konnte sich die betriebliche Abklärung vom September 2011 nicht auf die Zeit ab 2012 erstrecken. Der B eschwerdeführer
hatte jedoch bereits für das Jahr 2011 wieder Einkünfte in der Höhe von Fr. 104‘ 4 00.-- deklariert ( Urk. 6/90)
- im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Fr. 114‘400.-- für das Jahr 2006 ( vgl. Urk. 6/13/1) -, und eine telefonische Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse vom 1. März 2013 ergab, dass er für das Jahr 2012 wiederum diesen Jahreslohn angegeben hatte ( Urk. 6/95/4). Ausserdem hatte der Be schwerdeführer selber anlässlich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 expli zit erklärt, seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr zu haben ( Urk. 6/95/3). Selbst wenn daher vom höheren Valideneinkommen
aus gegangen wird, das der Beschwerdeführer geltend macht , nämlich von Fr. 115‘315.20 im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Urk. 9 S. 4 f.) beziehungsweise teuerungsangep asst von Fr. 120‘606.90 im Jahr 2012 ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle 10.3, Nominal Männer vo n 2092 Indexpunkten im Jahr 2008 auf 2188 Indexpunkte im Jahr 2012) , wäre ab dem Jahr 2012 bei W eitem keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erreicht. 3.3 3.3.1
Was die Zeit vor dem Jahr 2012 betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung von der
Beurteilung von Dr. E.___ im Gutachten vom 2 9. Juni 2008 aus , wonach der Be schwerdeführer zur Zeit der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % arbeit sunfähig war und auch für weitere angepasste Tätigkeiten eine ver minderte geistig/psychische Belastbarkeit um etwa 50 % bestand (Urk. 6/27/
15-16). Von dieser aktuellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schloss die Beschwerde gegnerin auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/28/4 mit der Stellungnahme des RAD-Arztes pract . med. F.___ ).
Im Urteil vom 2 7. September 2010 erachtete d as Sozialversicherungsgericht das Gutachten von Dr. E.___ mit der Diagnose einer rezidivieren den, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom ( Urk. 6/27/14) als taugliche medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemes sung ( Urk. 6/63 E. 4.1) . Hingegen beanstandete das Gericht die Invaliditätsbe messung mittels Prozentvergleich. Vorab stellte es dabei fest, dass der Be schwerdeführer für die Tätigkeit bei der B.___ GmbH als Selbständiger werbender
zu qualifizieren sei und wies hierzu auf seinen Anteil am S tammka pital von 95 % hin ( Urk. 6/63 E. 5.1). Davon ausgehend führte das Gericht wei ter aus, die Invaliditätsbemessung habe grundsätzlich nach der ausserordentli chen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer jedoch nach sehr langer unselbständiger Tätigkeit lediglich während eines Jah res selbständig erwerbstätig gewesen sei, müsse auch geprüft werden, ob ihm allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Aufnahme einer Tätigkeit als An gestellter zuzumuten sei und die Invaliditätsbemessung somit anhand eines Ein kommensvergleichs zu erfolgen habe ( Urk. 6/63 E. 5.4). 3.3.2
Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle von September 2011 bejahte die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe zugunsten einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ( Urk. 6/76/7) und legte das Invalidenein kommen
demzufolge anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik fest ( Urk. 7/2/2 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer liess gegen dieses Vorgehen einwenden, die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, die berufsberaterische Abklärung durchzuführen, von der das Gericht im Urteil vom 2 7. September 2010 für den Fall der Zumut barkeit der Geschäftsaufgabe gesprochen hatte , des Weiteren mute sie ihm in nerhalb der gewählten Lohntabelle und Tätigkeitskategorie ein zu hohes Anfor derungsniveau zu und schliesslich berücksichtige sie die bestehenden gesund heitlichen Einschränkungen zu wenig ( Urk. 7/1 S. 7, 9 S. 5). 3.3.3
Es gilt zu beachten, dass das Gericht im Urteil vom 2 7. September 2010 den Sachverhalt nur für den Zeitraum bis zum Erlass der damals angefochten ge wesenen Verfügung vom 1 3. November 2008 zu beurteilen hatte. Als die Be schwerdegegnerin die Abklärung an Ort und Stelle im September 2011 schliess lich durchführte, waren seit jenem Verfügungserlass jedoch drei Jahre verstri chen, und beim Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 hatte die Be schwerdegegnerin den gesamten Verlauf bis zum Zeitpunkt des neuen Verfü gungserlasses zu berücksichtigen. Diese gesamte Entwicklung zeigt nun , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit seiner Tätigkeit als selbständiger Berater wieder Fuss zu fassen und seine beruflichen Aktivitäten den verbliebe nen gesundheitlichen Einschränkungen durch den Wechsel vom Bereich Aviatik in andere Bereiche ohne die gesundheitlich strapa zierende Reisetätigkeit (vgl. Urk. 6/76/4) soweit anzupassen, dass er damit - wie vorstehend ausgeführt - ab Januar 2012 wieder ein rentenausschliessende s Erwerbseinkommen erzielen konnte. Diese Entwicklung , die bereits vor der Betriebs abklärung vom Septem ber 2011 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im eigenen Unternehmen im Frühjahr 2011 eingesetzt hatte ( Urk. 6/70 und Urk. 6/71), war zwar im Septem ber 2011 möglicherweise noch nicht ganz abgeschlossen, denn der Beschwer deführer gab an, er habe zur Zeit nur einen Auftrag , für den er etwa zwei bis drei Arbeitsstunden im Tag einsetze , er erhoffe sich aber weitere Aufträge (Urk. 6/76/4). Spätestens Anfang 2012 hatte sich der Beschwerdeführer in seiner selbständigen Tätigkeit aber wieder rentenausschliessend etabliert . Dieser Ver lauf erlaubt auch Rückschlüsse auf die vorangegangene Zeit.
Zunächst bestehen keine gewichtigen Hinweise d arauf, dass sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung durch Dr. E.___
noch mals wesentlich verschlechtert hätte, bevor d er Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 von der Besserung berichtete, aufgrund welcher er die Tätigkeit in seinem Betrieb im Frühjahr 2011 wieder aufnahm (vgl. Urk. 6/76/2) . Denn wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom Juli 2012 die gesund heitliche Verschlechterung nach dem Aufenthalt in der Privatklinik C.___ erwähnte ( Urk. 6/95/3), so hatte das Gericht schon im Urteil vom 27. September 2010 dargetan, dass eine solche Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. E.___ nicht nachgewiesen sei, insbesondere nicht mit dem Be richt von Dr. D.___ vom 2. Oktober 200 8 (Urk. 6/63 E. 4.2).
Sodann erklärte der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom Juli 2012, schon seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein und auch keine Medikamente mehr zu nehmen, da diese nichts genützt hätten ( Urk. 6/95/3). Dies deutet darauf hin, dass sich die gesundheitliche Besserung entsprechend der Prognose von Dr. E.___ (vgl. Urk. 6/27/16-18) bereits vor dem Frühjahr 2011 zu manifestieren begann. Ungeachtet dessen, dass der Beschwer deführer gesundheitliche Gründe für die gänzliche Einstellung seiner Beratertä tigkeit bis im Frühjahr 2011 an führte ( vgl. Urk. 6/76/5), muss somit davon aus gegangen werden, dass er bereits zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G.___ dazu in der Lage war beziehungsweise gewesen wäre, die gut achterlich beschriebenen Ressourcen und das konstatierte Veränderungspoten tial (vgl. Urk. 6/27/17) so zu mobilisieren, dass er seine Beratungstätigkeit in modifizierter Form weiter ausüben konnte.
Die stufenweise Eingliederung in die selbständige Tätigkeit, wie Dr. E.___ sie in seinem Gutachten als primä res Ziel formuliert hatte (Urk. 6/27/17), erwies sich damit aufgrund des tatsächlichen Verlaufs bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 als realisierbar. 3.3.4
Damit war es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zugunsten einer Anstellung zuzumuten, und eine be rufsberaterische Abklärung erübrigt sich daher . Ferner ist bei der gegebenen Unternehmensstruktur eines Einmannbetriebs mit Beratungstätigkeit ein klassi scher Betätigungsvergleich mit wirtschaftlicher Gewichtung von einzelnen Teil bereichen nur bedingt möglich. Wesentlich ist vorliegendenfalls , dass dem Be schwerdeführer in der Aviatikbranche vor allem die Kundenbesuche im Ausland und die damit verbundene aufwändige Reisetätigkeit gesundheitlich zu schaffen machten (vgl. Urk. 6/76/4), dass er jedoch dazu in der Lage war, sein Tätig keitsfeld in andere Branchen mit gering erer Beanspruchung zu verlagern, und dass er damit spätestens ab Januar 2012 wieder rentenausschli essend tätig sein konnte. Unter diesen Umständen erscheint die Durchführung eines Prozentver gleichs zur Invaliditätsbemessung für die begrenzte Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2011 nunmehr als angemessen. Das Gericht hatte einen solchen Prozent vergleich
denn im Urteil vom 2 7. September 2010 auch nicht generell ausge schlossen, sondern hatte ihn lediglich „bei der gegenwärtigen Aktenlage“ als nicht überzeugend bezeichnet ( Urk. 6/63 E. 5.3).
Ein Prozentvergleich lässt die Zusprechung einer halben Rente für das Jahr 2011 nun jedoch als grosszügig erscheinen angesichts dessen, dass der Be schwerdeführer bereits für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 104‘ 4 00.-- de klariert hatte. Angemessen und ebenfalls grosszügig ist die halbe Rente aber auch für die vorangegangene Zeit ab Juni 2008 angesichts der festgestellten Fä higkeit des Beschwerdeführers,
die Beratungstätigkeit ab der Begutachtung durch Dr. E.___ (Begutachtungstermin vom Januar 2008 und Nie derschrift vom Juni 2008) sukzessive wieder aufzunehmen. Mit diesem Zuge ständnis einer rund 50%igen Einschränkung während mehr als drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Vornahme der betriebli chen Anpassungen eingeräumt. 3.4
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2014 betreffend den Rentenanspruch abzuweisen. 4. 4.1
Es bleibt die Behandlung der Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Rückforderungsverfü gung vom 1 0. März 2014 ( Urk. 2). 4.2
Die Rückforderungsverfügung betrifft die Rentenzahlungen für die Zeit von Januar 2012 bis März 201 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Renten anspruch mehr hatte. Die Parteien sind jedoch der übereinstimmenden Auffas sung, dass die Zulässigkeit einer Rückforderung vom Bestehen einer Melde pflichtverletzung abhängig ist. Dies trifft indessen nicht zu.
Mit dem Rückweisungsurteil vom 2 7. September 2010 hatte das Sozialversiche rungsgericht nämlich die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1 3. November 2008 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab Juni 2008 betraf. Damit bestand bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1 0. März 2014 keine Rechtsgrundlage mehr für die (Weite r-) A usrichtung der halben Rente, wie die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 1 8. März 2013 ( Urk. 6/93) zu treffend festhielt. Für die Rückforderung der bis dahin zu Unrecht ausgerichte ten Renten ist deshalb nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Verlet zung seiner Meldepflicht veränderte Verhältnisse nicht angegeben hat oder dass die Ausrichtung der Rente zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungs voraussetzungen war. Es ist hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einem Fall mit vergleichbarer Konstellation hinzuweisen , wo das Gericht für einen gewissen Zeitraum einen Rentenanspruch festgelegt hatte und die Sache zur Prüfung des A nspruchs für die Folgezeit an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 387/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 3).
Die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2012 bis März 2013 im Betrag von Fr. 22‘704.-- erweist sich daher als rechtlich zulässig, ohne dass auf die Ausführungen der Parteien zur Meldepflichtverletzung ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5 und Urk.
9) näher einzugehen wäre. 4.3
Von Amtes wegen zu prüfen bleibt die Frage d er Verwirkung der Rückforde rung.
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sach verhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln frist auslösend , sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später
- beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müs sen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). In Fällen, wo eine rentenzusprechende Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wird, besteht rechtsprechungs gemäss das erstmalige fehlerhafte Handeln in der Ausrichtung der Rente trotz des laufenden Rechtsmittel- und Abklärungsverfahrens. Zumutbare Kenntnis des Fehlers mit Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist hingegen erst dann anzunehmen, wenn die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen, zu denen die Verwaltung verpflichtet worden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_195 /2014 vom 3. September 2014, E. 4.2, und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2). Sodann ist die Verwirkungsfrist rechtsprechungsgemäss bereits mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung und nicht erst mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung gewahrt ( BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ).
Vorliegendenfalls teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anläss lich des Telefongesprächs vom 2 5. Juli 2012 erstmals mit, dass er keine erhebli che Einkommenseinbusse mehr habe ( Urk. 6/95/3). Der Beginn des Lauf es der Verwirkungsfrist für die Rückforderung der bis dahin bereits erfolgten Renten zahlungen ist demnach auf dieses Datum anzusetzen, und die Frist war diesbe züglich mit dem Vorbescheid vom 2 7. März 2013 gewahrt. Was die Betreffnisse anbelangt, die erst danach ausgerichtet worden sind, so gilt es zu beachten, dass ein Rückforderungsanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann und die ein jährige Verwirkungsfrist daher nicht zu laufen beginnen kann, bevor die Zah lung effektiv erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6. Juli 2013, E. 3.2, und 9C_482/2009 vom 1 9. Februa r 2010, E. 3.3.3). D ie Rückfor derung der späteren Zahlungen erfolgte daher erst recht fristgerecht . 4.4
Demnach ist a uch die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 a bzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel