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IV.2014.00399

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und mittelgradige depressive Störung nicht invalidisierend. Therapieresistenz nicht ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_614/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1954 geborene X.___, welcher über keine Berufsa usbildung verfügt, arbeitete während Jahren im Strassenbau und ab

1. Mai 2000 als angelernter Gartenarbeiter (vgl. Urk. 8/ 12 und Urk. 8/94/1). Die Stelle als Gartenarbeiter wurde ihm auf den 30. November 2002 gekündigt (Urk. 8/94/3). A m

30. September 2002 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen einer am 3. April 2001 erlittenen V erletzung am rechten Knie bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva liden versi cherung an (Urk. 8/3).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/5). Mit Verfüg ung vom 26. März 2004 (Urk. 8/21 und Urk. 8/31) wurde dem Versicher ten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2003 zugesproch en. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2004 (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Juni 2004 ab (Urk. 8/51). Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 9. Juni 2004 Beschwerde beim hiesigen Gericht (vgl. Urk. 8/54/3 ff.) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2005 teilweise gut, hob d en angefochte ne n

Entscheid auf und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2002 bis

31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatz renten habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren IV.2004.00406; Urk. 8/63).

Das Urteil des hiesigen Gerichts wurde vom Eidgenössische n

Versi cherungsgericht

mit Urteil vom 17. Januar 2006 bestätigt (Prozess I 634/05; Urk. 8/67). 1.2

Am 7 . Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine in der letzten Zeit aufgetretene wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/78). Nach durchgeführtem Vorbescheid - verfah ren (Vorbescheid vom 25. April 2008; Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 13. Oktober 2008 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/90). Am 14. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten jedoch mit, ihm werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 8/91). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2009 erklärte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen, da der

Versicherte nicht für eine Integra tion habe ge wonnen werden können (Urk. 8/95). 1.3

Am 9 . September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle abermals zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/102).

Nachdem er innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Beweismittel eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2011 auf das neue Leistungsbegehren wiederum nicht ein (Urk. 8/107). 1.4

Am 2 9 . November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte aufs Neue bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/108 /1) . Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/111). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Februar 2012; Urk. 8/115), veranlasste die IV-Stelle (Urk. 8/117) eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 19. Juni 2012 erstattete (Urk. 8/119). Am 13. August 2012 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle zur Abklärung der beruflichen Situation statt (Urk. 8/126/2 ff.). Gleichentags wies ihn diese auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, sich bis spätestens am 27. August 2012 zu melden, um sein Interesse an einer Unterstützung bei der Stellensuche kundzutun (Urk. 8/121). Am 21. August 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er einen Arbeitsversuch bei der Stiftung Z.___ mit einem Pensum von 50 % in einer leichten Tätigkeit beginne und die Hilfe der IV-Stelle vorerst nicht mehr benötige (Urk. 8/124). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. August 2012 ab (Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Mai 2012 in Aussicht (Urk. 8/131). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2012 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 und kündigte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Mai 2012 an (Urk. 8/137). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 Einwand (Urk. 8/139; Einwandergänzung vom 7. Februar 2013, Urk. 8/142), woraufhin die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein holte (Urk. 8/143). Nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 8/146/3-5) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuerlichem Vor bescheid vom 3 0. Oktober 2013 nunmehr die Abweisung seines Leistungsbe gehren s an (Urk. 8/147). Dagegen erhob dieser am 29. November 2013 wiederum Einwand (Urk. 8/149), woraufhin die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 5. März 2014 ab wies (Urk. 2 [=Urk. 8/155]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 23. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin au f Abweisung der Beschwerde. Am 8 . Juli 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Kostengutsprache seiner Rechtsschutzversi cherung wieder zurück (Urk. 14). Am 11. Juli 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die vom RAD diag nostizierte Anpassungsstörung stelle kein invalidisierendes Leiden dar. Es sei daher nicht vertretbar, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen auszugehen. Der medizinischen Einschätzung könne daher nicht gefolgt werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Vermieden werden müssten Arbeiten, die kniebelastend seien, so etwa das Tragen schwerer Lasten auf unebenem Gelände oder auf Leitern, sowie Arbeiten in Hockstellung und kniend. D ie Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit weiterhin seiner Tätigkeit als angelernter Gärtner nachgehen würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 61‘604.09 für das Jahr 201 3. Das Invaliden einkommen betrage Fr. 56‘491.65 bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Damit betrage der Invaliditätsgrad lediglich 8 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Ent scheid erscheine unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung insoweit als korrekt, als eine Anpassungsstörung beziehungsweise auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nicht als invalidi sierend betrachtet werde. Unter Berücksichtigung der im RAD-Untersuchungs bericht aufgeführten Befunde und leistungsmässigen Einschränkungen, aber auch der bereits damaligen Dauer der psychischen Störung und deren Behand lung von über einem Jahr stelle sich die Frage, ob die im RAD-Bericht gestellte Diagnose korrekt sei. Unter Berücksichtigung der RAD- Untersuchungsbefunde und der attestierten leistungsmässigen Einschränkungen könne eher davon aus gegangen werden, dass bereits damals eine chronifizierte depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vorgelegen habe. Die s sei jedoch eine medizini sche Frage, welche von juristischer Seite her nicht abschliessend entschieden werden könne. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätige in seinem Bericht vom 18. März 2014 aber, dass inzwischen ein chronifiziertes depressives Leiden mittelschweren Ausmasses vorliege, nachdem die Behandlung immerhin drei Jahre gedauert habe. Es sei von einem verselbständigten depressiven Leiden auszugehen, welches nicht mehr ohne weiteres therapeutisch behandelt und welches auch nicht mehr aus eigener Willenskraft überwunden werden könne. Währendem dies zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juni 2012 noch fraglich gewesen sein möge, sei zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig von einer Invalidisierung auszugehen. Sowohl der RAD-Psychiater als auch der behan delnde Psychiater gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Beim Ein kommensvergleich sei ein Prozentvergleich anzustellen, da nicht mehr auf das zuletzt erzielte Einkommen für die Bemessung des Valideneinkommens abge stellt werden dürfe (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. November 2011 (Urk. 8/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen dem

- mit Urteil en des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) sowie des Eidgenössischen Versicherungsge richtes vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/67) bestätigten -

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/51) und der angefochtenen Ver fügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.2

Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) insbeson dere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Oktober 2003 ab (Urk. 8/16/1 ff.) . 3.2.1

Gemäss Bericht bestünden

beim Beschwerdeführer 2½ Jahre nach der Kniekontu sion mit im MRI vom 7. Januar 2002 nachgewiesener lateraler Menis kusläsion und degene rativen Veränderungen sowie einer wahrscheinlich anla gebedingten auffallen den Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit ver mehrter Neigung nach dorsal und kaudal subjektiv nach wie vor mässige bis starke belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk von eher diffu sem Charakter. Eine genaue Lokalisation könne vom Beschwerdefüh rer nicht angegeben werden. Klinisch zeig e sich ein unauffälliges Kniegelenk, insbesondere ohne intraartiku lären Erguss und Überwärmung. Die Meniskuszeichen seien negativ. Es bestehe also keine Korrelation zur kleinen im MRI sichtbaren lateralen Meniskusläsion. Auf den neu angefertigten MRI-Bildern zeig e sich im Vergleich zu der MRI-Voruntersuchung vom 3. April 2001 ein Meniskusganglion lateral bei lateraler Meniskusläsion; im Übrigen eine unveränderte leichte femorotibiale Go narthro se und ein narbig verdicktes mediales Seitenband. E s bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den kli nisch erhebbaren Befunden und der Befunde im MRI. Klinisch fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Meniskusläsion, so dass aus ihrer Sicht von einer Arthroskopie abzuraten sei. Die Ärzte der Rehaklinik B.___

hätten eine laterale Meniskusläsion diagnosti ziert und zusammen gefasst, unter dem Aspekt des Zieles einer Reduktion der ge klagten belastungsabhängigen Schmerzen mit einer einhergehenden Steige rung der Belastbarkeit sei das Rehabilitationsergebnis als unbefriedigend zu b etrach ten. Gleichwohl hätten sie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Sep tem ber 2003 und auf eine vollumfängliche ab 1. November 2003 geschlossen . 3.2.2

Das hiesige Gericht erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 in einer ange passten Tätigkeit, bei welcher er sein Knie nicht belasten müsse, vollumfänglich arbeitsfähig sei. Eine weiterge hende Arbeitsun fähigkeit sei demgegenüber nicht ausgewiesen und von keinem Arzt substanti iert dargelegt worden. Dass sich Dr. C.___ am 9. Juli 2004 erstaunt über die Höhe des Invaliditätsgrades (2 %) gezeigt habe, ändere nichts an dieser Ein schätzung. Denn da bei handle es sich um das Ergebnis der erwerblichen Gewichtung der verblei benden Arbeitsfähigkeit und nicht um eine medizinische Grösse. Nicht relevant sei ferner die Haltung des Beschwerdeführers, sich erst nach einer Verbesserung der Situation wieder um Arbeit zu bemühen. Nicht stichhaltig seien schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Ein schätzung der Ärzte der Rehaklini k B.___ widersprüchlich sei, weil trotz erfolgloser Behandlung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Denn die Ärzte hätten ein Schmerzempfinden im Knie kei neswegs verneint, sondern bloss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen. Was daran widersprüchlich sein soll, sei nicht einzusehen, zumal die Ärzte die Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend festgelegt hätten, sondern erst nach der Kommunizierung der Ergebnisse an den Beschwerdeführer (Urk. 8/63/ 9) . 3.3

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/119) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er hielt sodann fest, unter Berücksichti gung der Aktenlage seit April 2011 bis auf weiteres sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellung s

- und Anpas sungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Prognostisch limitierend sei eine verminderte psychotherapeutische Erreichbar- und Model l ierbarkeit bei sehr einfacher Persönlichkeitsstruktur und verminder ten persönlichen Ressourcen (Introspektion, Verbalisierung, Affektintegration). Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen (Urk. 8/119/6 f.). 4. 4.1

Bei RAD-Arzt Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2012 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht vom 1 9. Juni 2012 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend.

Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auf die Schlussfolgerung von RAD -Arzt Dr. Y.___, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen sei, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den. 4.2

4.2.1

Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Mit einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 geht ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger an haltende Belastungssituation einher, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 210) . Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD am 12. Juni 2012 dauerte der depressive Zustand noch nicht zwei Jahre an: Der Beschwerdeführer begab sich zum ersten Mal im April 2011 in psychiatrische Behandlung, davor fanden nach seinen eigenen Angaben keine stationären oder ambulanten psychiatrischen Therapien statt (Urk. 8/119/7; vgl. auch Urk. 8/102). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt e (Urk. 1 S. 5), handelt es sich bei der vom RAD diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.3

Der Beschwerdeführer stellt e

die Diagnose einer Anpassungsstörung in Frage. Es liege ein chronifiziertes depressives Leiden mittelschweren Ausmasses vor, wel ches nicht therapierbar sei . Dabei ber ief er sich einerseits auf die im RAD-Untersuchungsbericht vom 1 9. Juni 2012 aufgeführten Befunde und Leistungs einschränkungen und anderseits auf den behandelnden Psychiater Dr. A.___ (Urk. 1 S. 6). 4.3 .1

In einem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2011 hielt Dr. A.___ fest, klinisch-objektiv lasse sich ein höchstens mittelschweres anerg -depressives Zustandsbild mit deutlicher Antriebsverminderung und ein geschränkter emotionaler Auslenkbarkeit eruieren. Bei bekannter Trennschär fen-Problematik zwischen den F3-/F4-Diagnosen in der operationalisierten ICD-10 Klassifikation sei aufgrund der Art der Störung und unter Ausschluss vor nehmlich reaktiver Anteile am ehesten und höchstens von einer mittel - schweren depressiven Störung mit allenfalls somatisch-funktionellem Syndrom (ICD-10 F32.1) auszugehen . Über die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich in diesem Bericht nicht (Urk. 8/108). Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer zeige im Zeitverlauf klinisch-objektiv eine mittelschwere anerg -depressive Symptomatik, welche kongruent durch Selbstauskünfte (BDI) und eigenanamnestische Angaben abgebildet w erde . Es sei heute klinisch-objektiv eine mittelschwere depressive /gemischte

F4- Anpassungsstörung zu bevorzugen (Urk. 8/113). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte im Beschwerdeverfahren einen von ihm selbst er stellten Fragenkatalog (Urk. 3/3) sowie ein Antwort schreiben von Dr. A.___

vom 18. März 2014 ein (und 3/4). In Bezug auf das Antwortschreiben ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hinw ies, dieses lasse jegliche Begrün dung vermissen und genüge den Anforderungen an den Beweiswert eine s

Arzt berichtes nicht. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ a uf die Frage, welche psychiatrische Diagnose heute gestellt werde, zur Aus kunft gab, es werde bei unveränderten Befunden unverändert eine mittel schwere depressive F3-Entwicklung/Episode diagnostiziert.

4.3.2

Im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen wirft die Diagnosestel lung von Dr. A.___ Fragen auf. Eine spezifische Diagnose nach ICD-10 hat er nämlich lediglich in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 angeführt (F32.1 [mittelgradige depressive Episode]), wobei er das depressive Zustandsbild als „höchstens“ mittelschwer beschrieb. Im Bericht vom 2 8. Januar 2012 nannte er eine gemischte mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F3) resp. F4-Anpas sungsstörung und im Antwortschreiben vom 1 4. März 2014 eine mittelschwere depressive F3-Entwicklung/Episode. Es bleibt somit letztlich unklar, ob er von einer blossen mittelgradigen depressiven „Episode“ (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) oder einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausging. Den Berichten von Dr. A.___ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass gemäss seiner Beurteilung im Oktober 2011 eine höchstens mittelschwere und im Januar 2012 wie auch im März 2014 eine mittelschwere depressive Symptoma tik bestand. 4.3.3

Die von RAD-Arzt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2012 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/119/4-5 und Zusammenfassung in Urk. 8/19/7) lassen auf ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild schliessen. Da der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21 nach dem Gesagten ein lediglich leichter depressiver Zustand diagnose-inhärent ist (vgl. E. 4.2.2), stellt sich tat sächlich die Frage, ob die von ihm gestellte Diagnose korrekt ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben. 4.3.4

Wird stattdessen von einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 ausgegangen, so wäre dieser – wie der Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 – keine invalidisierende Wirkung beizumessen;

d epressive „Episoden“ sind definitions gemäss vorübergehender Natur . 4.3 . 5

Selbst wenn von einer mittelschweren depressiven „Störung“ gemäss ICD-10 F33.1 auszugehen wäre, wäre eine invalidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben. Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten nämlich als behandelbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_454/2014 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerde führer unterzieht sich seit Apri l 2011 zwar einer psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ . Die therapeuti schen Sitzungen f a nden bis Juni 2012 jedoch nur in einem Abstand von ein bis vier Wochen statt. Eine stationäre oder teil stationäre Behandlung der psychischen Beschwerden war bis dahin nicht durchgeführt worden . Die Pharmakotherapie erw ies sich zudem als niedrigdo siert (Cipralex 20 mg/ die und Remeron 15 mg/die), worauf RAD- Arzt Dr. Y.___

auch hingewiesen hat te (Urk. 8/119/7) . Dass seither bis zum Erlass der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden Verfügung vom 5. März 2014 (Urk.

2) die Sitzungsfrequenz sowie die Medikamentendosis erhöht wurden und sich der Beschwerdeführer inzwischen einer stationären oder teilstationären Behandlung unterzogen hat, wurde von ihm nicht geltend gemacht und lässt sich insbesondere auch dem besagten Antwortschreiben von Dr. A.___ vom 1 8. März 2014 nicht ent nehmen. Wenn seit der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Y.___ im Juni 2012 tatsächlich eine stationäre oder teilstationäre Behandlung durchgeführt wurde, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungs pflicht (vgl. Art. 61 lit . c ATSG) gehalten gewesen, dem Gericht den betreffen den ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2) . Von einer konsequenten Depressions therapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin im August 2012, also nach der Untersuchung im RAD, durchgeführten Eingliederungsbemühun gen keine optimale Kooperationsbereitschaft zeigte (vgl. Urk. 8/126 und Sach verhalt Ziff. 1.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1.2). 4. 4

Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass einer beim Beschwerdeführer bestehen den Anpassungs

- resp.

depressiven Störung mittleren Grades aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen ist. Auf die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Die anderslautende Einschätzung durch den RAD- Arzt Dr. Y.___ sowie den behandelnden Arzt Dr. A.___ (welcher dem Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 28. Ja nuar 2012 [Urk. 8/113] sowie im Antwortschreiben vom 18. März 2014 [Urk. 3/4] jeweils eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte) steh t dem nicht entgegen. Soweit der Beschwer deführer geltend macht e, die depressive Symptomatik sei nicht (mehr) weiter behandelbar, ergibt sich dies nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten .

Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen der genannten Ärzte beim Beschwerdeführer prognostisch betrachtet Limitierungen bestehen sollen, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3); im Sozialversicherungsrecht bedarf es des Beweisgrades der ü berwie genden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3) . In Bezug auf Dr. A.___ ist zudem auch der Erfahru ngstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

In Bezug auf die somatische n Beschwerden ist nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Hausarzt D r. med.

C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2012 fest, die gesundheitliche Situation habe sich in der letzten Zeit nicht geändert. Er denke, die Situation sei etwa stabil, sodass eine 50%- ige Berufsausübung sicher zumutbar sei (Urk. 8/123). Aufgrund der unveränderten Situation ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht weiterhin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 abzustellen (Urk. 8/63; vgl. E. 3.2.2). 4.6

Nach dem Gesagten ist keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes ausgewiesen. Damit steht mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähig keit kann, da sich der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten seither nicht massgeblich verändert hat, auf die betreffenden Erwä gungen im Urteil IV.2004.00406 vom 3. August 2005 (Urk. 8/63 S. 9 ff.) ver wiesen werden: Ausgehend vom damaligen Einkommen des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenarbeiter (Urk. 8/12) einerseits (Valideneinkommen) und vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 abzüglich 15 % (Invalidenein kommen) wurde darin für die Zeit ab November 2003 ein Invaliditätsgrad von 10,2 % ermittelt (Urk. 8/63 S. 11 und 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vergleichseinkommen seither massgeblich verändert haben, bestehen nicht. Ins besondere führt das fortgeschrittene Alter des – 1954 geborenen – Beschwer deführers nicht dazu, dass ein höherer Abzug (als ein solcher von 15 %) vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massge benden hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt und wirkt sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 i m Alter von 50 bis 63/65 sogar l ohn erhöhend aus

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.5 mit Hinweisen). Im Übrigen würde sich – damals wie heute – auch bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. 6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 23. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin au f Abweisung der Beschwerde. Am 8 . Juli 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Kostengutsprache seiner Rechtsschutzversi cherung wieder zurück (Urk. 14). Am 11. Juli 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die vom RAD diag nostizierte Anpassungsstörung stelle kein invalidisierendes Leiden dar. Es sei daher nicht vertretbar, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen auszugehen. Der medizinischen Einschätzung könne daher nicht gefolgt werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Vermieden werden müssten Arbeiten, die kniebelastend seien, so etwa das Tragen schwerer Lasten auf unebenem Gelände oder auf Leitern, sowie Arbeiten in Hockstellung und kniend. D ie Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit weiterhin seiner Tätigkeit als angelernter Gärtner nachgehen würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 61‘604.09 für das Jahr 201 3. Das Invaliden einkommen betrage Fr. 56‘491.65 bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Damit betrage der Invaliditätsgrad lediglich 8 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Ent scheid erscheine unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung insoweit als korrekt, als eine Anpassungsstörung beziehungsweise auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nicht als invalidi sierend betrachtet werde. Unter Berücksichtigung der im RAD-Untersuchungs bericht aufgeführten Befunde und leistungsmässigen Einschränkungen, aber auch der bereits damaligen Dauer der psychischen Störung und deren Behand lung von über einem Jahr stelle sich die Frage, ob die im RAD-Bericht gestellte Diagnose korrekt sei. Unter Berücksichtigung der RAD- Untersuchungsbefunde und der attestierten leistungsmässigen Einschränkungen könne eher davon aus gegangen werden, dass bereits damals eine chronifizierte depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vorgelegen habe. Die s sei jedoch eine medizini sche Frage, welche von juristischer Seite her nicht abschliessend entschieden werden könne. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätige in seinem Bericht vom 18. März 2014 aber, dass inzwischen ein chronifiziertes depressives Leiden mittelschweren Ausmasses vorliege, nachdem die Behandlung immerhin drei Jahre gedauert habe. Es sei von einem verselbständigten depressiven Leiden auszugehen, welches nicht mehr ohne weiteres therapeutisch behandelt und welches auch nicht mehr aus eigener Willenskraft überwunden werden könne. Währendem dies zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juni 2012 noch fraglich gewesen sein möge, sei zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig von einer Invalidisierung auszugehen. Sowohl der RAD-Psychiater als auch der behan delnde Psychiater gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Beim Ein kommensvergleich sei ein Prozentvergleich anzustellen, da nicht mehr auf das zuletzt erzielte Einkommen für die Bemessung des Valideneinkommens abge stellt werden dürfe (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. November 2011 (Urk. 8/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen dem

- mit Urteil en des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) sowie des Eidgenössischen Versicherungsge richtes vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/67) bestätigten -

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/51) und der angefochtenen Ver fügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.

E. 3.2 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) insbeson dere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Oktober 2003 ab (Urk. 8/16/1 ff.) .

E. 3.2.1 Gemäss Bericht bestünden

beim Beschwerdeführer 2½ Jahre nach der Kniekontu sion mit im MRI vom 7. Januar 2002 nachgewiesener lateraler Menis kusläsion und degene rativen Veränderungen sowie einer wahrscheinlich anla gebedingten auffallen den Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit ver mehrter Neigung nach dorsal und kaudal subjektiv nach wie vor mässige bis starke belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk von eher diffu sem Charakter. Eine genaue Lokalisation könne vom Beschwerdefüh rer nicht angegeben werden. Klinisch zeig e sich ein unauffälliges Kniegelenk, insbesondere ohne intraartiku lären Erguss und Überwärmung. Die Meniskuszeichen seien negativ. Es bestehe also keine Korrelation zur kleinen im MRI sichtbaren lateralen Meniskusläsion. Auf den neu angefertigten MRI-Bildern zeig e sich im Vergleich zu der MRI-Voruntersuchung vom 3. April 2001 ein Meniskusganglion lateral bei lateraler Meniskusläsion; im Übrigen eine unveränderte leichte femorotibiale Go narthro se und ein narbig verdicktes mediales Seitenband. E s bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den kli nisch erhebbaren Befunden und der Befunde im MRI. Klinisch fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Meniskusläsion, so dass aus ihrer Sicht von einer Arthroskopie abzuraten sei. Die Ärzte der Rehaklinik B.___

hätten eine laterale Meniskusläsion diagnosti ziert und zusammen gefasst, unter dem Aspekt des Zieles einer Reduktion der ge klagten belastungsabhängigen Schmerzen mit einer einhergehenden Steige rung der Belastbarkeit sei das Rehabilitationsergebnis als unbefriedigend zu b etrach ten. Gleichwohl hätten sie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Sep tem ber 2003 und auf eine vollumfängliche ab 1. November 2003 geschlossen .

E. 3.2.2 Das hiesige Gericht erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 in einer ange passten Tätigkeit, bei welcher er sein Knie nicht belasten müsse, vollumfänglich arbeitsfähig sei. Eine weiterge hende Arbeitsun fähigkeit sei demgegenüber nicht ausgewiesen und von keinem Arzt substanti iert dargelegt worden. Dass sich Dr. C.___ am 9. Juli 2004 erstaunt über die Höhe des Invaliditätsgrades (2 %) gezeigt habe, ändere nichts an dieser Ein schätzung. Denn da bei handle es sich um das Ergebnis der erwerblichen Gewichtung der verblei benden Arbeitsfähigkeit und nicht um eine medizinische Grösse. Nicht relevant sei ferner die Haltung des Beschwerdeführers, sich erst nach einer Verbesserung der Situation wieder um Arbeit zu bemühen. Nicht stichhaltig seien schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Ein schätzung der Ärzte der Rehaklini k B.___ widersprüchlich sei, weil trotz erfolgloser Behandlung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Denn die Ärzte hätten ein Schmerzempfinden im Knie kei neswegs verneint, sondern bloss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen. Was daran widersprüchlich sein soll, sei nicht einzusehen, zumal die Ärzte die Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend festgelegt hätten, sondern erst nach der Kommunizierung der Ergebnisse an den Beschwerdeführer (Urk. 8/63/ 9) .

E. 3.3 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/119) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er hielt sodann fest, unter Berücksichti gung der Aktenlage seit April 2011 bis auf weiteres sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellung s

- und Anpas sungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Prognostisch limitierend sei eine verminderte psychotherapeutische Erreichbar- und Model l ierbarkeit bei sehr einfacher Persönlichkeitsstruktur und verminder ten persönlichen Ressourcen (Introspektion, Verbalisierung, Affektintegration). Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen (Urk. 8/119/6 f.). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 Bei RAD-Arzt Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2012 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht vom 1 9. Juni 2012 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend.

Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auf die Schlussfolgerung von RAD -Arzt Dr. Y.___, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen sei, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den.

E. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Mit einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 geht ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger an haltende Belastungssituation einher, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 210) . Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD am 12. Juni 2012 dauerte der depressive Zustand noch nicht zwei Jahre an: Der Beschwerdeführer begab sich zum ersten Mal im April 2011 in psychiatrische Behandlung, davor fanden nach seinen eigenen Angaben keine stationären oder ambulanten psychiatrischen Therapien statt (Urk. 8/119/7; vgl. auch Urk. 8/102). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt e (Urk. 1 S. 5), handelt es sich bei der vom RAD diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 4.3 . 5

Selbst wenn von einer mittelschweren depressiven „Störung“ gemäss ICD-10 F33.1 auszugehen wäre, wäre eine invalidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben. Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten nämlich als behandelbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_454/2014 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerde führer unterzieht sich seit Apri l 2011 zwar einer psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ . Die therapeuti schen Sitzungen f a nden bis Juni 2012 jedoch nur in einem Abstand von ein bis vier Wochen statt. Eine stationäre oder teil stationäre Behandlung der psychischen Beschwerden war bis dahin nicht durchgeführt worden . Die Pharmakotherapie erw ies sich zudem als niedrigdo siert (Cipralex 20 mg/ die und Remeron 15 mg/die), worauf RAD- Arzt Dr. Y.___

auch hingewiesen hat te (Urk. 8/119/7) . Dass seither bis zum Erlass der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden Verfügung vom 5. März 2014 (Urk.

2) die Sitzungsfrequenz sowie die Medikamentendosis erhöht wurden und sich der Beschwerdeführer inzwischen einer stationären oder teilstationären Behandlung unterzogen hat, wurde von ihm nicht geltend gemacht und lässt sich insbesondere auch dem besagten Antwortschreiben von Dr. A.___ vom 1 8. März 2014 nicht ent nehmen. Wenn seit der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Y.___ im Juni 2012 tatsächlich eine stationäre oder teilstationäre Behandlung durchgeführt wurde, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungs pflicht (vgl. Art. 61 lit . c ATSG) gehalten gewesen, dem Gericht den betreffen den ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2) . Von einer konsequenten Depressions therapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin im August 2012, also nach der Untersuchung im RAD, durchgeführten Eingliederungsbemühun gen keine optimale Kooperationsbereitschaft zeigte (vgl. Urk. 8/126 und Sach verhalt Ziff. 1.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1.2). 4. 4

Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass einer beim Beschwerdeführer bestehen den Anpassungs

- resp.

depressiven Störung mittleren Grades aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen ist. Auf die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Die anderslautende Einschätzung durch den RAD- Arzt Dr. Y.___ sowie den behandelnden Arzt Dr. A.___ (welcher dem Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 28. Ja nuar 2012 [Urk. 8/113] sowie im Antwortschreiben vom 18. März 2014 [Urk. 3/4] jeweils eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte) steh t dem nicht entgegen. Soweit der Beschwer deführer geltend macht e, die depressive Symptomatik sei nicht (mehr) weiter behandelbar, ergibt sich dies nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten .

Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen der genannten Ärzte beim Beschwerdeführer prognostisch betrachtet Limitierungen bestehen sollen, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3); im Sozialversicherungsrecht bedarf es des Beweisgrades der ü berwie genden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3) . In Bezug auf Dr. A.___ ist zudem auch der Erfahru ngstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.3.2 Im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen wirft die Diagnosestel lung von Dr. A.___ Fragen auf. Eine spezifische Diagnose nach ICD-10 hat er nämlich lediglich in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 angeführt (F32.1 [mittelgradige depressive Episode]), wobei er das depressive Zustandsbild als „höchstens“ mittelschwer beschrieb. Im Bericht vom 2 8. Januar 2012 nannte er eine gemischte mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F3) resp. F4-Anpas sungsstörung und im Antwortschreiben vom 1 4. März 2014 eine mittelschwere depressive F3-Entwicklung/Episode. Es bleibt somit letztlich unklar, ob er von einer blossen mittelgradigen depressiven „Episode“ (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) oder einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausging. Den Berichten von Dr. A.___ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass gemäss seiner Beurteilung im Oktober 2011 eine höchstens mittelschwere und im Januar 2012 wie auch im März 2014 eine mittelschwere depressive Symptoma tik bestand.

E. 4.3.3 Die von RAD-Arzt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2012 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/119/4-5 und Zusammenfassung in Urk. 8/19/7) lassen auf ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild schliessen. Da der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21 nach dem Gesagten ein lediglich leichter depressiver Zustand diagnose-inhärent ist (vgl. E. 4.2.2), stellt sich tat sächlich die Frage, ob die von ihm gestellte Diagnose korrekt ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben.

E. 4.3.4 Wird stattdessen von einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 ausgegangen, so wäre dieser – wie der Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 – keine invalidisierende Wirkung beizumessen;

d epressive „Episoden“ sind definitions gemäss vorübergehender Natur .

E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 4.5 In Bezug auf die somatische n Beschwerden ist nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Hausarzt D r. med.

C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2012 fest, die gesundheitliche Situation habe sich in der letzten Zeit nicht geändert. Er denke, die Situation sei etwa stabil, sodass eine 50%- ige Berufsausübung sicher zumutbar sei (Urk. 8/123). Aufgrund der unveränderten Situation ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht weiterhin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 abzustellen (Urk. 8/63; vgl. E. 3.2.2).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes ausgewiesen. Damit steht mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähig keit kann, da sich der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten seither nicht massgeblich verändert hat, auf die betreffenden Erwä gungen im Urteil IV.2004.00406 vom 3. August 2005 (Urk. 8/63 S. 9 ff.) ver wiesen werden: Ausgehend vom damaligen Einkommen des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenarbeiter (Urk. 8/12) einerseits (Valideneinkommen) und vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 abzüglich 15 % (Invalidenein kommen) wurde darin für die Zeit ab November 2003 ein Invaliditätsgrad von 10,2 % ermittelt (Urk. 8/63 S. 11 und 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vergleichseinkommen seither massgeblich verändert haben, bestehen nicht. Ins besondere führt das fortgeschrittene Alter des – 1954 geborenen – Beschwer deführers nicht dazu, dass ein höherer Abzug (als ein solcher von 15 %) vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massge benden hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt und wirkt sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 i m Alter von 50 bis 63/65 sogar l ohn erhöhend aus

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.5 mit Hinweisen). Im Übrigen würde sich – damals wie heute – auch bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. 6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00399 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1954 geborene X.___, welcher über keine Berufsa usbildung verfügt, arbeitete während Jahren im Strassenbau und ab

1. Mai 2000 als angelernter Gartenarbeiter (vgl. Urk. 8/ 12 und Urk. 8/94/1). Die Stelle als Gartenarbeiter wurde ihm auf den 30. November 2002 gekündigt (Urk. 8/94/3). A m

30. September 2002 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen einer am 3. April 2001 erlittenen V erletzung am rechten Knie bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva liden versi cherung an (Urk. 8/3).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/5). Mit Verfüg ung vom 26. März 2004 (Urk. 8/21 und Urk. 8/31) wurde dem Versicher ten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2003 zugesproch en. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2004 (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Juni 2004 ab (Urk. 8/51). Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 9. Juni 2004 Beschwerde beim hiesigen Gericht (vgl. Urk. 8/54/3 ff.) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2005 teilweise gut, hob d en angefochte ne n

Entscheid auf und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2002 bis

31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatz renten habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren IV.2004.00406; Urk. 8/63).

Das Urteil des hiesigen Gerichts wurde vom Eidgenössische n

Versi cherungsgericht

mit Urteil vom 17. Januar 2006 bestätigt (Prozess I 634/05; Urk. 8/67). 1.2

Am 7 . Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine in der letzten Zeit aufgetretene wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/78). Nach durchgeführtem Vorbescheid - verfah ren (Vorbescheid vom 25. April 2008; Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 13. Oktober 2008 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/90). Am 14. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten jedoch mit, ihm werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 8/91). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2009 erklärte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen, da der

Versicherte nicht für eine Integra tion habe ge wonnen werden können (Urk. 8/95). 1.3

Am 9 . September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle abermals zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/102).

Nachdem er innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Beweismittel eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2011 auf das neue Leistungsbegehren wiederum nicht ein (Urk. 8/107). 1.4

Am 2 9 . November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte aufs Neue bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/108 /1) . Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/111). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Februar 2012; Urk. 8/115), veranlasste die IV-Stelle (Urk. 8/117) eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 19. Juni 2012 erstattete (Urk. 8/119). Am 13. August 2012 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle zur Abklärung der beruflichen Situation statt (Urk. 8/126/2 ff.). Gleichentags wies ihn diese auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, sich bis spätestens am 27. August 2012 zu melden, um sein Interesse an einer Unterstützung bei der Stellensuche kundzutun (Urk. 8/121). Am 21. August 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er einen Arbeitsversuch bei der Stiftung Z.___ mit einem Pensum von 50 % in einer leichten Tätigkeit beginne und die Hilfe der IV-Stelle vorerst nicht mehr benötige (Urk. 8/124). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. August 2012 ab (Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Mai 2012 in Aussicht (Urk. 8/131). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2012 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 und kündigte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Mai 2012 an (Urk. 8/137). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 Einwand (Urk. 8/139; Einwandergänzung vom 7. Februar 2013, Urk. 8/142), woraufhin die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein holte (Urk. 8/143). Nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 8/146/3-5) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuerlichem Vor bescheid vom 3 0. Oktober 2013 nunmehr die Abweisung seines Leistungsbe gehren s an (Urk. 8/147). Dagegen erhob dieser am 29. November 2013 wiederum Einwand (Urk. 8/149), woraufhin die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 5. März 2014 ab wies (Urk. 2 [=Urk. 8/155]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 23. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin au f Abweisung der Beschwerde. Am 8 . Juli 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Kostengutsprache seiner Rechtsschutzversi cherung wieder zurück (Urk. 14). Am 11. Juli 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die vom RAD diag nostizierte Anpassungsstörung stelle kein invalidisierendes Leiden dar. Es sei daher nicht vertretbar, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen auszugehen. Der medizinischen Einschätzung könne daher nicht gefolgt werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Vermieden werden müssten Arbeiten, die kniebelastend seien, so etwa das Tragen schwerer Lasten auf unebenem Gelände oder auf Leitern, sowie Arbeiten in Hockstellung und kniend. D ie Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit weiterhin seiner Tätigkeit als angelernter Gärtner nachgehen würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 61‘604.09 für das Jahr 201 3. Das Invaliden einkommen betrage Fr. 56‘491.65 bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Damit betrage der Invaliditätsgrad lediglich 8 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Ent scheid erscheine unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung insoweit als korrekt, als eine Anpassungsstörung beziehungsweise auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nicht als invalidi sierend betrachtet werde. Unter Berücksichtigung der im RAD-Untersuchungs bericht aufgeführten Befunde und leistungsmässigen Einschränkungen, aber auch der bereits damaligen Dauer der psychischen Störung und deren Behand lung von über einem Jahr stelle sich die Frage, ob die im RAD-Bericht gestellte Diagnose korrekt sei. Unter Berücksichtigung der RAD- Untersuchungsbefunde und der attestierten leistungsmässigen Einschränkungen könne eher davon aus gegangen werden, dass bereits damals eine chronifizierte depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vorgelegen habe. Die s sei jedoch eine medizini sche Frage, welche von juristischer Seite her nicht abschliessend entschieden werden könne. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätige in seinem Bericht vom 18. März 2014 aber, dass inzwischen ein chronifiziertes depressives Leiden mittelschweren Ausmasses vorliege, nachdem die Behandlung immerhin drei Jahre gedauert habe. Es sei von einem verselbständigten depressiven Leiden auszugehen, welches nicht mehr ohne weiteres therapeutisch behandelt und welches auch nicht mehr aus eigener Willenskraft überwunden werden könne. Währendem dies zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juni 2012 noch fraglich gewesen sein möge, sei zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig von einer Invalidisierung auszugehen. Sowohl der RAD-Psychiater als auch der behan delnde Psychiater gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Beim Ein kommensvergleich sei ein Prozentvergleich anzustellen, da nicht mehr auf das zuletzt erzielte Einkommen für die Bemessung des Valideneinkommens abge stellt werden dürfe (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. November 2011 (Urk. 8/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen dem

- mit Urteil en des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) sowie des Eidgenössischen Versicherungsge richtes vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/67) bestätigten -

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/51) und der angefochtenen Ver fügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.2

Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 3. August 2005 (Urk. 8/63) insbeson dere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Oktober 2003 ab (Urk. 8/16/1 ff.) . 3.2.1

Gemäss Bericht bestünden

beim Beschwerdeführer 2½ Jahre nach der Kniekontu sion mit im MRI vom 7. Januar 2002 nachgewiesener lateraler Menis kusläsion und degene rativen Veränderungen sowie einer wahrscheinlich anla gebedingten auffallen den Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit ver mehrter Neigung nach dorsal und kaudal subjektiv nach wie vor mässige bis starke belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk von eher diffu sem Charakter. Eine genaue Lokalisation könne vom Beschwerdefüh rer nicht angegeben werden. Klinisch zeig e sich ein unauffälliges Kniegelenk, insbesondere ohne intraartiku lären Erguss und Überwärmung. Die Meniskuszeichen seien negativ. Es bestehe also keine Korrelation zur kleinen im MRI sichtbaren lateralen Meniskusläsion. Auf den neu angefertigten MRI-Bildern zeig e sich im Vergleich zu der MRI-Voruntersuchung vom 3. April 2001 ein Meniskusganglion lateral bei lateraler Meniskusläsion; im Übrigen eine unveränderte leichte femorotibiale Go narthro se und ein narbig verdicktes mediales Seitenband. E s bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den kli nisch erhebbaren Befunden und der Befunde im MRI. Klinisch fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Meniskusläsion, so dass aus ihrer Sicht von einer Arthroskopie abzuraten sei. Die Ärzte der Rehaklinik B.___

hätten eine laterale Meniskusläsion diagnosti ziert und zusammen gefasst, unter dem Aspekt des Zieles einer Reduktion der ge klagten belastungsabhängigen Schmerzen mit einer einhergehenden Steige rung der Belastbarkeit sei das Rehabilitationsergebnis als unbefriedigend zu b etrach ten. Gleichwohl hätten sie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Sep tem ber 2003 und auf eine vollumfängliche ab 1. November 2003 geschlossen . 3.2.2

Das hiesige Gericht erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 in einer ange passten Tätigkeit, bei welcher er sein Knie nicht belasten müsse, vollumfänglich arbeitsfähig sei. Eine weiterge hende Arbeitsun fähigkeit sei demgegenüber nicht ausgewiesen und von keinem Arzt substanti iert dargelegt worden. Dass sich Dr. C.___ am 9. Juli 2004 erstaunt über die Höhe des Invaliditätsgrades (2 %) gezeigt habe, ändere nichts an dieser Ein schätzung. Denn da bei handle es sich um das Ergebnis der erwerblichen Gewichtung der verblei benden Arbeitsfähigkeit und nicht um eine medizinische Grösse. Nicht relevant sei ferner die Haltung des Beschwerdeführers, sich erst nach einer Verbesserung der Situation wieder um Arbeit zu bemühen. Nicht stichhaltig seien schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Ein schätzung der Ärzte der Rehaklini k B.___ widersprüchlich sei, weil trotz erfolgloser Behandlung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Denn die Ärzte hätten ein Schmerzempfinden im Knie kei neswegs verneint, sondern bloss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen. Was daran widersprüchlich sein soll, sei nicht einzusehen, zumal die Ärzte die Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend festgelegt hätten, sondern erst nach der Kommunizierung der Ergebnisse an den Beschwerdeführer (Urk. 8/63/ 9) . 3.3

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/119) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er hielt sodann fest, unter Berücksichti gung der Aktenlage seit April 2011 bis auf weiteres sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellung s

- und Anpas sungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Prognostisch limitierend sei eine verminderte psychotherapeutische Erreichbar- und Model l ierbarkeit bei sehr einfacher Persönlichkeitsstruktur und verminder ten persönlichen Ressourcen (Introspektion, Verbalisierung, Affektintegration). Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen (Urk. 8/119/6 f.). 4. 4.1

Bei RAD-Arzt Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2012 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht vom 1 9. Juni 2012 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend.

Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auf die Schlussfolgerung von RAD -Arzt Dr. Y.___, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen sei, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den. 4.2

4.2.1

Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Mit einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 geht ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger an haltende Belastungssituation einher, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 210) . Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD am 12. Juni 2012 dauerte der depressive Zustand noch nicht zwei Jahre an: Der Beschwerdeführer begab sich zum ersten Mal im April 2011 in psychiatrische Behandlung, davor fanden nach seinen eigenen Angaben keine stationären oder ambulanten psychiatrischen Therapien statt (Urk. 8/119/7; vgl. auch Urk. 8/102). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt e (Urk. 1 S. 5), handelt es sich bei der vom RAD diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.3

Der Beschwerdeführer stellt e

die Diagnose einer Anpassungsstörung in Frage. Es liege ein chronifiziertes depressives Leiden mittelschweren Ausmasses vor, wel ches nicht therapierbar sei . Dabei ber ief er sich einerseits auf die im RAD-Untersuchungsbericht vom 1 9. Juni 2012 aufgeführten Befunde und Leistungs einschränkungen und anderseits auf den behandelnden Psychiater Dr. A.___ (Urk. 1 S. 6). 4.3 .1

In einem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2011 hielt Dr. A.___ fest, klinisch-objektiv lasse sich ein höchstens mittelschweres anerg -depressives Zustandsbild mit deutlicher Antriebsverminderung und ein geschränkter emotionaler Auslenkbarkeit eruieren. Bei bekannter Trennschär fen-Problematik zwischen den F3-/F4-Diagnosen in der operationalisierten ICD-10 Klassifikation sei aufgrund der Art der Störung und unter Ausschluss vor nehmlich reaktiver Anteile am ehesten und höchstens von einer mittel - schweren depressiven Störung mit allenfalls somatisch-funktionellem Syndrom (ICD-10 F32.1) auszugehen . Über die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich in diesem Bericht nicht (Urk. 8/108). Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer zeige im Zeitverlauf klinisch-objektiv eine mittelschwere anerg -depressive Symptomatik, welche kongruent durch Selbstauskünfte (BDI) und eigenanamnestische Angaben abgebildet w erde . Es sei heute klinisch-objektiv eine mittelschwere depressive /gemischte

F4- Anpassungsstörung zu bevorzugen (Urk. 8/113). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte im Beschwerdeverfahren einen von ihm selbst er stellten Fragenkatalog (Urk. 3/3) sowie ein Antwort schreiben von Dr. A.___

vom 18. März 2014 ein (und 3/4). In Bezug auf das Antwortschreiben ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hinw ies, dieses lasse jegliche Begrün dung vermissen und genüge den Anforderungen an den Beweiswert eine s

Arzt berichtes nicht. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ a uf die Frage, welche psychiatrische Diagnose heute gestellt werde, zur Aus kunft gab, es werde bei unveränderten Befunden unverändert eine mittel schwere depressive F3-Entwicklung/Episode diagnostiziert.

4.3.2

Im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen wirft die Diagnosestel lung von Dr. A.___ Fragen auf. Eine spezifische Diagnose nach ICD-10 hat er nämlich lediglich in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 angeführt (F32.1 [mittelgradige depressive Episode]), wobei er das depressive Zustandsbild als „höchstens“ mittelschwer beschrieb. Im Bericht vom 2 8. Januar 2012 nannte er eine gemischte mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F3) resp. F4-Anpas sungsstörung und im Antwortschreiben vom 1 4. März 2014 eine mittelschwere depressive F3-Entwicklung/Episode. Es bleibt somit letztlich unklar, ob er von einer blossen mittelgradigen depressiven „Episode“ (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) oder einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausging. Den Berichten von Dr. A.___ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass gemäss seiner Beurteilung im Oktober 2011 eine höchstens mittelschwere und im Januar 2012 wie auch im März 2014 eine mittelschwere depressive Symptoma tik bestand. 4.3.3

Die von RAD-Arzt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2012 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/119/4-5 und Zusammenfassung in Urk. 8/19/7) lassen auf ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild schliessen. Da der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21 nach dem Gesagten ein lediglich leichter depressiver Zustand diagnose-inhärent ist (vgl. E. 4.2.2), stellt sich tat sächlich die Frage, ob die von ihm gestellte Diagnose korrekt ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben. 4.3.4

Wird stattdessen von einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 ausgegangen, so wäre dieser – wie der Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 – keine invalidisierende Wirkung beizumessen;

d epressive „Episoden“ sind definitions gemäss vorübergehender Natur . 4.3 . 5

Selbst wenn von einer mittelschweren depressiven „Störung“ gemäss ICD-10 F33.1 auszugehen wäre, wäre eine invalidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben. Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten nämlich als behandelbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_454/2014 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerde führer unterzieht sich seit Apri l 2011 zwar einer psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ . Die therapeuti schen Sitzungen f a nden bis Juni 2012 jedoch nur in einem Abstand von ein bis vier Wochen statt. Eine stationäre oder teil stationäre Behandlung der psychischen Beschwerden war bis dahin nicht durchgeführt worden . Die Pharmakotherapie erw ies sich zudem als niedrigdo siert (Cipralex 20 mg/ die und Remeron 15 mg/die), worauf RAD- Arzt Dr. Y.___

auch hingewiesen hat te (Urk. 8/119/7) . Dass seither bis zum Erlass der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden Verfügung vom 5. März 2014 (Urk.

2) die Sitzungsfrequenz sowie die Medikamentendosis erhöht wurden und sich der Beschwerdeführer inzwischen einer stationären oder teilstationären Behandlung unterzogen hat, wurde von ihm nicht geltend gemacht und lässt sich insbesondere auch dem besagten Antwortschreiben von Dr. A.___ vom 1 8. März 2014 nicht ent nehmen. Wenn seit der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Y.___ im Juni 2012 tatsächlich eine stationäre oder teilstationäre Behandlung durchgeführt wurde, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungs pflicht (vgl. Art. 61 lit . c ATSG) gehalten gewesen, dem Gericht den betreffen den ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2) . Von einer konsequenten Depressions therapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin im August 2012, also nach der Untersuchung im RAD, durchgeführten Eingliederungsbemühun gen keine optimale Kooperationsbereitschaft zeigte (vgl. Urk. 8/126 und Sach verhalt Ziff. 1.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1.2). 4. 4

Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass einer beim Beschwerdeführer bestehen den Anpassungs

- resp.

depressiven Störung mittleren Grades aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen ist. Auf die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Die anderslautende Einschätzung durch den RAD- Arzt Dr. Y.___ sowie den behandelnden Arzt Dr. A.___ (welcher dem Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 28. Ja nuar 2012 [Urk. 8/113] sowie im Antwortschreiben vom 18. März 2014 [Urk. 3/4] jeweils eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte) steh t dem nicht entgegen. Soweit der Beschwer deführer geltend macht e, die depressive Symptomatik sei nicht (mehr) weiter behandelbar, ergibt sich dies nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten .

Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen der genannten Ärzte beim Beschwerdeführer prognostisch betrachtet Limitierungen bestehen sollen, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3); im Sozialversicherungsrecht bedarf es des Beweisgrades der ü berwie genden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3) . In Bezug auf Dr. A.___ ist zudem auch der Erfahru ngstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

In Bezug auf die somatische n Beschwerden ist nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Hausarzt D r. med.

C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2012 fest, die gesundheitliche Situation habe sich in der letzten Zeit nicht geändert. Er denke, die Situation sei etwa stabil, sodass eine 50%- ige Berufsausübung sicher zumutbar sei (Urk. 8/123). Aufgrund der unveränderten Situation ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht weiterhin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 abzustellen (Urk. 8/63; vgl. E. 3.2.2). 4.6

Nach dem Gesagten ist keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes ausgewiesen. Damit steht mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähig keit kann, da sich der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten seither nicht massgeblich verändert hat, auf die betreffenden Erwä gungen im Urteil IV.2004.00406 vom 3. August 2005 (Urk. 8/63 S. 9 ff.) ver wiesen werden: Ausgehend vom damaligen Einkommen des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenarbeiter (Urk. 8/12) einerseits (Valideneinkommen) und vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 abzüglich 15 % (Invalidenein kommen) wurde darin für die Zeit ab November 2003 ein Invaliditätsgrad von 10,2 % ermittelt (Urk. 8/63 S. 11 und 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vergleichseinkommen seither massgeblich verändert haben, bestehen nicht. Ins besondere führt das fortgeschrittene Alter des – 1954 geborenen – Beschwer deführers nicht dazu, dass ein höherer Abzug (als ein solcher von 15 %) vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massge benden hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt und wirkt sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 i m Alter von 50 bis 63/65 sogar l ohn erhöhend aus

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.5 mit Hinweisen). Im Übrigen würde sich – damals wie heute – auch bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. 6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro