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IV.2014.00397

Rückweisung, da medizinische Aktenlage ungenügend.

Zürich SozVersG · 2015-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene und zuletzt bei der Y.___ als Reinigungs mitar beite rin im Stundenlohn tätige X.___ meldete sich am 2 7. Juli 2011 unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Fussgelenk, zunehmend seit dem Unfall im Jahr 2005, bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an (Urk. 6/3). Am 2 1. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/23) stellte die Versi cherte ein Begehren für Hilfsmittel (orthopädischer Serienschuh). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk. 6/38) und am 4. März 2013 für orthopädische Massschuhe (Urk. 6/56). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. September 2013, Urk. 6/69; Ein wand vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/73; ergänzende Einwandbegründung vom 1 3. No vember 2013, Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 2) eine vom 1. Mai 2012 bis 3 1. August 2013 befriste te ganze Rente zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch verneinte sie. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Yassin Abu- Ied als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 3) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-96).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wurde androhungsgemäss mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 (Urk. 7) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihrer Substantiie rungspflicht betreffend prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgekommen war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu gestellt. Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) reichte die Beschwerde führerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 unter Beilage weiterer Belege, Urk. 9/4, Urk. 9/5) sowie einen Kurzbericht des Z.___ vom 1 0. November 2013 (Urk. 9/3) ein. Mit Eingaben vom 1 1. September 2014 (Urk. 10) sowie 3 1. Juli 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 13/1-8) ein.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 2 0. August 2015 Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zu r ergänzen den Abklärung und neuen Verfügung und einer allen falls damit verbundenen Schlechterstellung Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25.

Februar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 1 1. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig sei. Ab Mai 2013 hätte sich die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen versorgen könne n, womit ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2014 vor, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne nicht richtig laufen und habe grosse Schmerzen dabei. Sie falle sehr oft um, „faktisch sei sie gelähmt“. Auch mit den Hilfsschuhen könne sie nicht richtig gehen und stolpere sehr viel. Deshalb müsse sie sich immer wieder in ambulante Behandlung bege ben. Es sei ihr deshalb eine unbefristete Rente zuzusprechen. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerd e instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ notierten in ihrem Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2011 (Urk. 6/8 S. 2 f.) fol gende Diagnosen: - Diagnosen aus OP: - 1 1. Mai 2011: oberes Sprunggelenk-

(OSG) und unteres Sprungge lenk - (USG) Arthrose, komplexe Fussdeformität, am ehesten bei motorischer axionaler Neuropathie mit Fussheberparese M3 rechts, deformierten Talus und Os naviculare - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

D ie Beschwerdeführerin sei nach der Fussoperation zu 100 % arbeitsunfähig für acht Wochen. Während dieser Zeit finde eine Mobilisierung unter Stockent lastung im Unterschenkelgips statt (gleich: Arztbericht vom 1 8. Mai 2011, Urk. 6/18 S. 5 f.). 3.2

Nach einer weiteren Operation am 1 6. September 2011 notierten d ie Ärzte der A.___

im Austrittsbericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 6/18 S. 7) folgende Austrittsdiagnosen : - Diagnosen aus OP: - 1 6. September 2011: Fehlender ossärer

Durchbau sowohl OSG als auch subtalar bei Status nach offener Achillessehnenverlängerung, spiralförmig, nach Farshad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interposition autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

In den ersten beiden postoperativen Tagen habe sie vermehrt Schmerzen in der Region der Beckenkammspongiosa-Entnahme gehabt, welche jedoch medika mentös gut hätten eingestellt werden können. Ansonsten liege ein komplikati onsloser peri

- und postoperativer Verlauf vor. Mit Hilfe der Physiotherapie sei eine gute Mobilisation erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte in gutem Allge meinzustand und regelrechten Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es erfolge weiterhin eine Ruhigstellung in gespaltenem Unterschenkel gips mit Vollentlastung an Gehstöcken für insgesamt 6 Wochen . 3.3

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 6/18) Arthrosen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im unteren Sprung gelenk (USG) bei komplexer Fussdeformität. Die Beschwe r deführerin sei seit dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Reinigungsmit arbeiterin . Sie sei aufgrund der Gehbehinderung rechts mit Schmerzen einge schränkt. Die Auswirkungen der

zwei bereits erfolgten Eingriffe an der A.___ liessen sich erst in drei bis sechs Monaten beurteilen. 3.4

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. November 2011 (Urk. 6/19) hielten die Ärzte der

A.___

fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie habe keine Schmerzen und komme ohne Gips in die Sprechstunde. Gelegentlich gehe sie in Ballerinas und an Gehstöcken. Die klinischen Befunde würden eine residuelle Schwellung zeigen. Es liege ein leichte Überwärmung vor. Sonst sei die OSG- und Subtalar -Region eigentlich indolent. Der Schraubenkopf im sub talaren Gelenksbereich an der Ferse sei deutlich druckdolent . Die Sensomotorik und Zirkulation seien unauffällig bis auf eine gestörte Sensibilität anteromedial im Bereich des Saphenusversorgungsgebietes und an der Grosszehe.

Am 1 9. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt aufgrund einer schmerzhaften Schwellung am OSG rechts an die A.___ zuge wiesen (Arztbericht vom 2 3. November 2011, Urk. 6/20). Die Ärzte hielten fest, aufgrund der intakten Schrauben und sonst durchgebautem Knochen sowie nur leicht erhöhtem CPR-Wert liege kein wirklicher Anhaltspunkt für ein infektiöses Geschehen vor. Am 2 0. November 2011 erfolgte eine erneute Selbstzuweisung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen (Arztbericht vom 2 8. November 2011, Urk. 6/21). Die Schwellung sei regredient im Vergleich zum Vortag, es sei eher nicht von einem akuten Infektgeschehen auszugehen. Auch habe eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen werden können. Sie würden bei einer ambulanten Therapie mit Analgesie und Entlastung mit Stöcken nach Massgabe der Beschwerden bleiben. 3.5

Dr. med. C.___, Oberarzt der Orthopädie der A.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/42 S. 5 f.) als Diagnose eine Lumboischialgie rechts fest.

Er notierte folgende Nebendiagnosen : - Schmerzhafte Schwellung OSG rechts bei - Status nach Pseud o arthrosenrevision OSG und USG rechts,

Becken kamm spongiosa-Entnahme, Tutoplast am 1 6. September 2011 bei - Fehlendem ossären

Durchbau sowohl OSG als auch su btalar bei - Status nach offener Achillessehnenverängerung, spiralförmig, nach Far shad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interpo sition

autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

Die Beschwerdeführerin klage bereits seit 2005 über lumbale Beschwerden. Seit einem Jahr Progredienz mit zusätzlicher ischialgiformer Ausstrahlung. Es liege ein hinkendes Gangbild vor (OSG- Arthrodese rechts), daher sei en der Zehenspitz und der Fersenstand nicht durchgeführt worden . Im Stehen sei der Einbeinstand rechts nicht möglich, links sei er kein Problem. Es bestehe eine Sensibilitäts minderung am Oberschenkel dorsal und Unterschenkel gesamthaft mit Maxi mum dorsal. Die Kraft der Kennmuskeln sei nach langer Prüfung rechts auch möglich (si e sei sehr vorsichtig) mit M4- 5. PSR rechts sei nicht auslösbar, links auslösbar. Der Lasègue sei beidseits negativ. Ihrerseits sei keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt worden. 3. 6

Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, behandelt die Beschwer deführerin seit dem 1 0. September 201 2. In ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 6/52) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Ausgeprägte OSG Rotationsinstabilität bei residuellem Klumpfuss links, bestehend seit Geburt - Restschmerzen bei Status nach pantalarer

Arthrodese mit talon avikulär

und calca neocuboidaler Arthrose rechts, Vorzustand verschlechtert durch Unfall

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Oktober 2012

bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig . Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit sei „erst nach korrekter orthopädie-technischer Versorgung zu erwarten (Raumpflegerin)“. Die bisherige Tätigkeit sei mit adäquater orthopädie-technischer Versorgung zu ca. drei bis vier Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit in unebenem Gelände und bei Steigen auf Leitern bestehe. Es könne mit einer 50%igen Wiederaufnahme nach korrekter Versorgung gerechnet werden (Urk.

6/52). Nach korrekter Anpassung mit Massschuhen seien ihr rein sitzende Tätigkeit en ganztags, wechselbelastende Tätigkeiten drei bis vier Stunden täg lich möglich (Urk. 6/52 S. 4). 3 .7

Dr. med. E.___ vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 201 3 (Urk. 6/68 S. 3 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ab dem 1 1. Mai 20 11 zu 100 % arbeitsunfä hig sei, wobei nicht klar sei, ob und gegebenenfalls wann die von Dr.

D.___ avisierte Arbeitsfähigkeit von 50 % tatsächlich erreicht werde. Angesichts der Angaben zum aktuellen Befund und in Kenntnis der durchgeführten operativen Eingriffe müsse die diesbezügliche Prognose eher ungünstig beurteilt werden. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei auf die nachvollziehbaren Angaben von Dr. D.___ abzustellen, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei „ab dem Zeitpunkt der Versorgung mit orthopädischen Massschuhen“ (die Verordnung sei am 1 8. Dezember 2012 erfolgt) m it folgendem Belastungsprofil: R ein sitzende Tätigkeit, zeitweilig wechselbelastend, ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, ohne Bewegen von Lasten von mehr als 20 kg.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 3. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, es liege auch in einer angepassten Tätigkeit eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen vor (Urk. 6/68 S. 4). 3. 8

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 6. März 2013 berichteten die Ärzte der A.___ über die notfallmässige Konsultation der Besc hwerdeführerin am 1 9. März 2013 (Urk. 6/59). Die Beschwerdeführerin habe erneut über Beschwerden betreffend d a s obere und untere Sprunggelenk rechts geklagt . Es bestehe eine lokale Schmerzsymptomatik mit Dauerschmerz, verstärkt unter Belastung. S eit der Operation seien die Schmerzen nie komplett weg gewesen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei sie in der F.___ vorstellig geworden und wurde an die A.___ über wiesen, wo sie operiert worden sei. Sie habe sich nie fiebrig gefühlt. Eine regu läre Nachkontrolle im Fussteam im Februar dieses Jahres sei von ihr unent schuldigt ausgelassen worden. Nach einer Nachkontrolle am 5. April 2013 (Urk. 6/61) erfolgte am 1 1. April 2013 (Urk. 6/62) eine Infiltration mit Corticoid . Die Ärzte der A.___ hielten dafür, dass eine klinische Nachkontrolle in 6 Wochen erfolgen solle. Bis dahin solle sich die Beschwerdeführerin überle gen, ob sie nur die Schraube, die ins talonavikulär -Gelenk reiche, entfernen wolle oder das gesamte Osteosynthesematerial . Es sei ihr nahegelegt worden, die Schraube von lateral nach medial reichend unbedingt entfernen zu lassen . Das restliche Osteosynthes ematerial könne belassen werden,

d a bei sehr diffuser Schmerzsymptomatik nicht sicher sei, ob die komplette Entfernung zu einer Schmerzlinderung führen würde. Bezüglich des OSG links würde die Wirkung der Cortisoninfiltration abgewartet werden (Urk. 6/62). 3 . 9

Dr.

D.___ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2.

Oktober 2013 (Urk.

6/72 S. 5) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Serviertochter in dieser Zeit (vom 1. September 2013 bis zum 3 1. Januar 2013 [richtig: 2014]) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem sitzenden Beruf könnte sie sicher 50 % arbeiten. 4.

4.1

RAD-Arzt Dr. E.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen aus (Urk. 6/68 S. 4). 4.1.1

D ie Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___

attestier ten in ihren Berichten vom 1 6. und 1 8. Mai sowie vom 7. Juli 2011 (E.

3 .1) nur kurze Arbeitsunfähigkeiten von einmal acht und einmal rund 7 Wochen. Eine andauernde Einschränkung lässt sich damit nicht begründen.

In den Berichten vom 2 0. September und 9., 2 3. und 2 8. November 2011 (E. 3.2; E. 3.4) äusserten sich die Ärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, noch in einer angepassten Tätigkeit.

Gestützt auf die Arztberichte der Ärzte der A.___ ist somit nicht beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft in der angestammten oder in einer allfälligen angepassten Tätigkeit eingeschränkt war und falls ja, in wel chem Umfang.

4. 1. 2

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführeri n am 2 9. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t als Reinigungskraft ab dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres (E. 3.3) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie aktuell arbeitsunfähig da sie sich in der postoperativen Phase befinde . Zum Belastungsprofil einer allfällig angepassten Tätigkeit oder ab wann eine solche zumutbar sei, äusserte er sich nicht. Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.1.3

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem 1 0. September 2012 (Urk. 6/52 S. 1). So attestierte sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch erst ab dem 8. Oktober 2012.

Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lässt sich die von Dr. E.___ festgehal tene und von der Beschwerdegegnerin entsprechend übernommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen nicht nachvol lziehen. 4.2

Ab der Versorgung mit Massschuhen ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeits fä higkeit aus. 4.2.1

In den Berichten vom 2 6. März sowie vom 5. und 1 1. April 2013 (E. 3.8) äusser ten sich die Ärzte der A.___

weder zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.2.2

Dr. D.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (E. 3.6) dafür, dass das Laufen und Stehen äusserst schmerzhaft und statisch problematisch seien und die Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt sei (Urk. 6/52 S.

2). Inwieweit die g eklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verunmöglichen sollen, wird aller dings nicht dargelegt

(vgl. Urk. 6/52 S. 4). Demnach ist auch nicht nachvoll ziehbar, warum die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit erst nach Versorgung mit Massschuhen erstellt sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. D.___ im Arztbericht vom 2. Oktober 2013 (E. 3.8) eine davon abweichende Einschätzung vornahm und dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin in einem sitzenden Be ruf sicher 50 % arbeiten könne. Daran hielt sie i m zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

11) f est.

Ergänzend notierte sie, dass bei einem optimal en Setting eventuell sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre . Eine Begründung, warum sie bezüglich der sitzende n Tätigkeit eine abweichende Beurteilung vornahm unterblieb ebenso wie die Darlegung des optimalen Settings. 4. 2. 3

Die

Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt Dr. E.___

beruhten im Wesentlichen auf dem Arztbericht von Dr.

D.___ vom 1 3. Februar 201 3. Da dieser - wie gezeigt - keine zuverlässige Beurteilung zulässt, kann nicht auf die Einschätzung v on Dr. E.___ abgestellt werden. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht schlüssig für den für die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 rele vanten Zeitraum beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3), damit sie den Gesundhe itszustand der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass der neu zu erlassenden Verfügung prüft und hernach neu über einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene und zuletzt bei der Y.___ als Reinigungs mitar beite rin im Stundenlohn tätige X.___ meldete sich am 2 7. Juli 2011 unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Fussgelenk, zunehmend seit dem Unfall im Jahr 2005, bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an (Urk. 6/3). Am 2 1. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/23) stellte die Versi cherte ein Begehren für Hilfsmittel (orthopädischer Serienschuh). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk. 6/38) und am 4. März 2013 für orthopädische Massschuhe (Urk. 6/56). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. September 2013, Urk. 6/69; Ein wand vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/73; ergänzende Einwandbegründung vom 1 3. No vember 2013, Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 2) eine vom 1. Mai 2012 bis 3 1. August 2013 befriste te ganze Rente zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch verneinte sie.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Yassin Abu- Ied als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 3) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-96).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wurde androhungsgemäss mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 (Urk. 7) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihrer Substantiie rungspflicht betreffend prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgekommen war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu gestellt. Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) reichte die Beschwerde führerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 unter Beilage weiterer Belege, Urk. 9/4, Urk. 9/5) sowie einen Kurzbericht des Z.___ vom 1 0. November 2013 (Urk. 9/3) ein. Mit Eingaben vom 1 1. September 2014 (Urk. 10) sowie 3 1. Juli 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 13/1-8) ein.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 2 0. August 2015 Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zu r ergänzen den Abklärung und neuen Verfügung und einer allen falls damit verbundenen Schlechterstellung Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 16).

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerd e instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 2.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25.

Februar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 1 1. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig sei. Ab Mai 2013 hätte sich die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen versorgen könne n, womit ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2014 vor, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne nicht richtig laufen und habe grosse Schmerzen dabei. Sie falle sehr oft um, „faktisch sei sie gelähmt“. Auch mit den Hilfsschuhen könne sie nicht richtig gehen und stolpere sehr viel. Deshalb müsse sie sich immer wieder in ambulante Behandlung bege ben. Es sei ihr deshalb eine unbefristete Rente zuzusprechen. 2.

E. 3.1 Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ notierten in ihrem Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2011 (Urk. 6/8 S. 2 f.) fol gende Diagnosen: - Diagnosen aus OP: - 1 1. Mai 2011: oberes Sprunggelenk-

(OSG) und unteres Sprungge lenk - (USG) Arthrose, komplexe Fussdeformität, am ehesten bei motorischer axionaler Neuropathie mit Fussheberparese M3 rechts, deformierten Talus und Os naviculare - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

D ie Beschwerdeführerin sei nach der Fussoperation zu 100 % arbeitsunfähig für acht Wochen. Während dieser Zeit finde eine Mobilisierung unter Stockent lastung im Unterschenkelgips statt (gleich: Arztbericht vom 1 8. Mai 2011, Urk. 6/18 S. 5 f.).

E. 3.2 Nach einer weiteren Operation am 1 6. September 2011 notierten d ie Ärzte der A.___

im Austrittsbericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 6/18 S. 7) folgende Austrittsdiagnosen : - Diagnosen aus OP: - 1 6. September 2011: Fehlender ossärer

Durchbau sowohl OSG als auch subtalar bei Status nach offener Achillessehnenverlängerung, spiralförmig, nach Farshad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interposition autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

In den ersten beiden postoperativen Tagen habe sie vermehrt Schmerzen in der Region der Beckenkammspongiosa-Entnahme gehabt, welche jedoch medika mentös gut hätten eingestellt werden können. Ansonsten liege ein komplikati onsloser peri

- und postoperativer Verlauf vor. Mit Hilfe der Physiotherapie sei eine gute Mobilisation erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte in gutem Allge meinzustand und regelrechten Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es erfolge weiterhin eine Ruhigstellung in gespaltenem Unterschenkel gips mit Vollentlastung an Gehstöcken für insgesamt 6 Wochen .

E. 3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 6/18) Arthrosen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im unteren Sprung gelenk (USG) bei komplexer Fussdeformität. Die Beschwe r deführerin sei seit dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Reinigungsmit arbeiterin . Sie sei aufgrund der Gehbehinderung rechts mit Schmerzen einge schränkt. Die Auswirkungen der

zwei bereits erfolgten Eingriffe an der A.___ liessen sich erst in drei bis sechs Monaten beurteilen.

E. 3.4 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. November 2011 (Urk. 6/19) hielten die Ärzte der

A.___

fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie habe keine Schmerzen und komme ohne Gips in die Sprechstunde. Gelegentlich gehe sie in Ballerinas und an Gehstöcken. Die klinischen Befunde würden eine residuelle Schwellung zeigen. Es liege ein leichte Überwärmung vor. Sonst sei die OSG- und Subtalar -Region eigentlich indolent. Der Schraubenkopf im sub talaren Gelenksbereich an der Ferse sei deutlich druckdolent . Die Sensomotorik und Zirkulation seien unauffällig bis auf eine gestörte Sensibilität anteromedial im Bereich des Saphenusversorgungsgebietes und an der Grosszehe.

Am 1 9. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt aufgrund einer schmerzhaften Schwellung am OSG rechts an die A.___ zuge wiesen (Arztbericht vom 2 3. November 2011, Urk. 6/20). Die Ärzte hielten fest, aufgrund der intakten Schrauben und sonst durchgebautem Knochen sowie nur leicht erhöhtem CPR-Wert liege kein wirklicher Anhaltspunkt für ein infektiöses Geschehen vor. Am 2 0. November 2011 erfolgte eine erneute Selbstzuweisung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen (Arztbericht vom 2 8. November 2011, Urk. 6/21). Die Schwellung sei regredient im Vergleich zum Vortag, es sei eher nicht von einem akuten Infektgeschehen auszugehen. Auch habe eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen werden können. Sie würden bei einer ambulanten Therapie mit Analgesie und Entlastung mit Stöcken nach Massgabe der Beschwerden bleiben.

E. 3.5 Dr. med. C.___, Oberarzt der Orthopädie der A.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/42 S. 5 f.) als Diagnose eine Lumboischialgie rechts fest.

Er notierte folgende Nebendiagnosen : - Schmerzhafte Schwellung OSG rechts bei - Status nach Pseud o arthrosenrevision OSG und USG rechts,

Becken kamm spongiosa-Entnahme, Tutoplast am 1 6. September 2011 bei - Fehlendem ossären

Durchbau sowohl OSG als auch su btalar bei - Status nach offener Achillessehnenverängerung, spiralförmig, nach Far shad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interpo sition

autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

Die Beschwerdeführerin klage bereits seit 2005 über lumbale Beschwerden. Seit einem Jahr Progredienz mit zusätzlicher ischialgiformer Ausstrahlung. Es liege ein hinkendes Gangbild vor (OSG- Arthrodese rechts), daher sei en der Zehenspitz und der Fersenstand nicht durchgeführt worden . Im Stehen sei der Einbeinstand rechts nicht möglich, links sei er kein Problem. Es bestehe eine Sensibilitäts minderung am Oberschenkel dorsal und Unterschenkel gesamthaft mit Maxi mum dorsal. Die Kraft der Kennmuskeln sei nach langer Prüfung rechts auch möglich (si e sei sehr vorsichtig) mit M4- 5. PSR rechts sei nicht auslösbar, links auslösbar. Der Lasègue sei beidseits negativ. Ihrerseits sei keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt worden. 3. 6

Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, behandelt die Beschwer deführerin seit dem 1 0. September 201 2. In ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 6/52) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Ausgeprägte OSG Rotationsinstabilität bei residuellem Klumpfuss links, bestehend seit Geburt - Restschmerzen bei Status nach pantalarer

Arthrodese mit talon avikulär

und calca neocuboidaler Arthrose rechts, Vorzustand verschlechtert durch Unfall

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Oktober 2012

bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig . Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit sei „erst nach korrekter orthopädie-technischer Versorgung zu erwarten (Raumpflegerin)“. Die bisherige Tätigkeit sei mit adäquater orthopädie-technischer Versorgung zu ca. drei bis vier Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit in unebenem Gelände und bei Steigen auf Leitern bestehe. Es könne mit einer 50%igen Wiederaufnahme nach korrekter Versorgung gerechnet werden (Urk.

6/52). Nach korrekter Anpassung mit Massschuhen seien ihr rein sitzende Tätigkeit en ganztags, wechselbelastende Tätigkeiten drei bis vier Stunden täg lich möglich (Urk. 6/52 S. 4). 3 .7

Dr. med. E.___ vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 201 3 (Urk. 6/68 S. 3 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ab dem 1 1. Mai 20

E. 3.8 ) äusser ten sich die Ärzte der A.___

weder zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.2.2

Dr. D.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (E. 3.6) dafür, dass das Laufen und Stehen äusserst schmerzhaft und statisch problematisch seien und die Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt sei (Urk. 6/52 S.

2). Inwieweit die g eklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verunmöglichen sollen, wird aller dings nicht dargelegt

(vgl. Urk. 6/52 S. 4). Demnach ist auch nicht nachvoll ziehbar, warum die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit erst nach Versorgung mit Massschuhen erstellt sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. D.___ im Arztbericht vom 2. Oktober 2013 (E. 3.8) eine davon abweichende Einschätzung vornahm und dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin in einem sitzenden Be ruf sicher 50 % arbeiten könne. Daran hielt sie i m zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

11) f est.

Ergänzend notierte sie, dass bei einem optimal en Setting eventuell sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre . Eine Begründung, warum sie bezüglich der sitzende n Tätigkeit eine abweichende Beurteilung vornahm unterblieb ebenso wie die Darlegung des optimalen Settings. 4. 2. 3

Die

Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt Dr. E.___

beruhten im Wesentlichen auf dem Arztbericht von Dr.

D.___ vom 1 3. Februar 201 3. Da dieser - wie gezeigt - keine zuverlässige Beurteilung zulässt, kann nicht auf die Einschätzung v on Dr. E.___ abgestellt werden. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht schlüssig für den für die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 rele vanten Zeitraum beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3), damit sie den Gesundhe itszustand der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass der neu zu erlassenden Verfügung prüft und hernach neu über einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 zu 100 % arbeitsunfä hig sei, wobei nicht klar sei, ob und gegebenenfalls wann die von Dr.

D.___ avisierte Arbeitsfähigkeit von 50 % tatsächlich erreicht werde. Angesichts der Angaben zum aktuellen Befund und in Kenntnis der durchgeführten operativen Eingriffe müsse die diesbezügliche Prognose eher ungünstig beurteilt werden. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei auf die nachvollziehbaren Angaben von Dr. D.___ abzustellen, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei „ab dem Zeitpunkt der Versorgung mit orthopädischen Massschuhen“ (die Verordnung sei am 1 8. Dezember 2012 erfolgt) m it folgendem Belastungsprofil: R ein sitzende Tätigkeit, zeitweilig wechselbelastend, ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, ohne Bewegen von Lasten von mehr als 20 kg.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 3. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, es liege auch in einer angepassten Tätigkeit eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen vor (Urk. 6/68 S. 4). 3. 8

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 6. März 2013 berichteten die Ärzte der A.___ über die notfallmässige Konsultation der Besc hwerdeführerin am 1 9. März 2013 (Urk. 6/59). Die Beschwerdeführerin habe erneut über Beschwerden betreffend d a s obere und untere Sprunggelenk rechts geklagt . Es bestehe eine lokale Schmerzsymptomatik mit Dauerschmerz, verstärkt unter Belastung. S eit der Operation seien die Schmerzen nie komplett weg gewesen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei sie in der F.___ vorstellig geworden und wurde an die A.___ über wiesen, wo sie operiert worden sei. Sie habe sich nie fiebrig gefühlt. Eine regu läre Nachkontrolle im Fussteam im Februar dieses Jahres sei von ihr unent schuldigt ausgelassen worden. Nach einer Nachkontrolle am 5. April 2013 (Urk. 6/61) erfolgte am 1 1. April 2013 (Urk. 6/62) eine Infiltration mit Corticoid . Die Ärzte der A.___ hielten dafür, dass eine klinische Nachkontrolle in 6 Wochen erfolgen solle. Bis dahin solle sich die Beschwerdeführerin überle gen, ob sie nur die Schraube, die ins talonavikulär -Gelenk reiche, entfernen wolle oder das gesamte Osteosynthesematerial . Es sei ihr nahegelegt worden, die Schraube von lateral nach medial reichend unbedingt entfernen zu lassen . Das restliche Osteosynthes ematerial könne belassen werden,

d a bei sehr diffuser Schmerzsymptomatik nicht sicher sei, ob die komplette Entfernung zu einer Schmerzlinderung führen würde. Bezüglich des OSG links würde die Wirkung der Cortisoninfiltration abgewartet werden (Urk. 6/62). 3 . 9

Dr.

D.___ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2.

Oktober 2013 (Urk.

6/72 S. 5) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Serviertochter in dieser Zeit (vom 1. September 2013 bis zum 3 1. Januar 2013 [richtig: 2014]) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem sitzenden Beruf könnte sie sicher 50 % arbeiten. 4.

4.1

RAD-Arzt Dr. E.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen aus (Urk. 6/68 S. 4). 4.1.1

D ie Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___

attestier ten in ihren Berichten vom 1 6. und 1 8. Mai sowie vom 7. Juli 2011 (E.

3 .1) nur kurze Arbeitsunfähigkeiten von einmal acht und einmal rund 7 Wochen. Eine andauernde Einschränkung lässt sich damit nicht begründen.

In den Berichten vom 2 0. September und 9., 2 3. und 2 8. November 2011 (E. 3.2; E. 3.4) äusserten sich die Ärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, noch in einer angepassten Tätigkeit.

Gestützt auf die Arztberichte der Ärzte der A.___ ist somit nicht beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft in der angestammten oder in einer allfälligen angepassten Tätigkeit eingeschränkt war und falls ja, in wel chem Umfang.

4. 1. 2

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführeri n am 2 9. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t als Reinigungskraft ab dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres (E. 3.3) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie aktuell arbeitsunfähig da sie sich in der postoperativen Phase befinde . Zum Belastungsprofil einer allfällig angepassten Tätigkeit oder ab wann eine solche zumutbar sei, äusserte er sich nicht. Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.1.3

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem 1 0. September 2012 (Urk. 6/52 S. 1). So attestierte sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch erst ab dem 8. Oktober 2012.

Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lässt sich die von Dr. E.___ festgehal tene und von der Beschwerdegegnerin entsprechend übernommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen nicht nachvol lziehen. 4.2

Ab der Versorgung mit Massschuhen ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeits fä higkeit aus. 4.2.1

In den Berichten vom 2 6. März sowie vom 5. und 1 1. April 2013 (E.

E. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00397 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

18. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu- led Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene und zuletzt bei der Y.___ als Reinigungs mitar beite rin im Stundenlohn tätige X.___ meldete sich am 2 7. Juli 2011 unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Fussgelenk, zunehmend seit dem Unfall im Jahr 2005, bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an (Urk. 6/3). Am 2 1. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/23) stellte die Versi cherte ein Begehren für Hilfsmittel (orthopädischer Serienschuh). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk. 6/38) und am 4. März 2013 für orthopädische Massschuhe (Urk. 6/56). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. September 2013, Urk. 6/69; Ein wand vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/73; ergänzende Einwandbegründung vom 1 3. No vember 2013, Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 2) eine vom 1. Mai 2012 bis 3 1. August 2013 befriste te ganze Rente zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch verneinte sie. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Yassin Abu- Ied als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 3) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einrei chung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-96).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wurde androhungsgemäss mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 (Urk. 7) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihrer Substantiie rungspflicht betreffend prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgekommen war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu gestellt. Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) reichte die Beschwerde führerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 unter Beilage weiterer Belege, Urk. 9/4, Urk. 9/5) sowie einen Kurzbericht des Z.___ vom 1 0. November 2013 (Urk. 9/3) ein. Mit Eingaben vom 1 1. September 2014 (Urk. 10) sowie 3 1. Juli 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 13/1-8) ein.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 2 0. August 2015 Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zu r ergänzen den Abklärung und neuen Verfügung und einer allen falls damit verbundenen Schlechterstellung Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25.

Februar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 1 1. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig sei. Ab Mai 2013 hätte sich die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen versorgen könne n, womit ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2014 vor, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne nicht richtig laufen und habe grosse Schmerzen dabei. Sie falle sehr oft um, „faktisch sei sie gelähmt“. Auch mit den Hilfsschuhen könne sie nicht richtig gehen und stolpere sehr viel. Deshalb müsse sie sich immer wieder in ambulante Behandlung bege ben. Es sei ihr deshalb eine unbefristete Rente zuzusprechen. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerd e instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ notierten in ihrem Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2011 (Urk. 6/8 S. 2 f.) fol gende Diagnosen: - Diagnosen aus OP: - 1 1. Mai 2011: oberes Sprunggelenk-

(OSG) und unteres Sprungge lenk - (USG) Arthrose, komplexe Fussdeformität, am ehesten bei motorischer axionaler Neuropathie mit Fussheberparese M3 rechts, deformierten Talus und Os naviculare - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

D ie Beschwerdeführerin sei nach der Fussoperation zu 100 % arbeitsunfähig für acht Wochen. Während dieser Zeit finde eine Mobilisierung unter Stockent lastung im Unterschenkelgips statt (gleich: Arztbericht vom 1 8. Mai 2011, Urk. 6/18 S. 5 f.). 3.2

Nach einer weiteren Operation am 1 6. September 2011 notierten d ie Ärzte der A.___

im Austrittsbericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 6/18 S. 7) folgende Austrittsdiagnosen : - Diagnosen aus OP: - 1 6. September 2011: Fehlender ossärer

Durchbau sowohl OSG als auch subtalar bei Status nach offener Achillessehnenverlängerung, spiralförmig, nach Farshad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interposition autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

In den ersten beiden postoperativen Tagen habe sie vermehrt Schmerzen in der Region der Beckenkammspongiosa-Entnahme gehabt, welche jedoch medika mentös gut hätten eingestellt werden können. Ansonsten liege ein komplikati onsloser peri

- und postoperativer Verlauf vor. Mit Hilfe der Physiotherapie sei eine gute Mobilisation erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte in gutem Allge meinzustand und regelrechten Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es erfolge weiterhin eine Ruhigstellung in gespaltenem Unterschenkel gips mit Vollentlastung an Gehstöcken für insgesamt 6 Wochen . 3.3

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 6/18) Arthrosen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im unteren Sprung gelenk (USG) bei komplexer Fussdeformität. Die Beschwe r deführerin sei seit dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Reinigungsmit arbeiterin . Sie sei aufgrund der Gehbehinderung rechts mit Schmerzen einge schränkt. Die Auswirkungen der

zwei bereits erfolgten Eingriffe an der A.___ liessen sich erst in drei bis sechs Monaten beurteilen. 3.4

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. November 2011 (Urk. 6/19) hielten die Ärzte der

A.___

fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie habe keine Schmerzen und komme ohne Gips in die Sprechstunde. Gelegentlich gehe sie in Ballerinas und an Gehstöcken. Die klinischen Befunde würden eine residuelle Schwellung zeigen. Es liege ein leichte Überwärmung vor. Sonst sei die OSG- und Subtalar -Region eigentlich indolent. Der Schraubenkopf im sub talaren Gelenksbereich an der Ferse sei deutlich druckdolent . Die Sensomotorik und Zirkulation seien unauffällig bis auf eine gestörte Sensibilität anteromedial im Bereich des Saphenusversorgungsgebietes und an der Grosszehe.

Am 1 9. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt aufgrund einer schmerzhaften Schwellung am OSG rechts an die A.___ zuge wiesen (Arztbericht vom 2 3. November 2011, Urk. 6/20). Die Ärzte hielten fest, aufgrund der intakten Schrauben und sonst durchgebautem Knochen sowie nur leicht erhöhtem CPR-Wert liege kein wirklicher Anhaltspunkt für ein infektiöses Geschehen vor. Am 2 0. November 2011 erfolgte eine erneute Selbstzuweisung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen (Arztbericht vom 2 8. November 2011, Urk. 6/21). Die Schwellung sei regredient im Vergleich zum Vortag, es sei eher nicht von einem akuten Infektgeschehen auszugehen. Auch habe eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen werden können. Sie würden bei einer ambulanten Therapie mit Analgesie und Entlastung mit Stöcken nach Massgabe der Beschwerden bleiben. 3.5

Dr. med. C.___, Oberarzt der Orthopädie der A.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/42 S. 5 f.) als Diagnose eine Lumboischialgie rechts fest.

Er notierte folgende Nebendiagnosen : - Schmerzhafte Schwellung OSG rechts bei - Status nach Pseud o arthrosenrevision OSG und USG rechts,

Becken kamm spongiosa-Entnahme, Tutoplast am 1 6. September 2011 bei - Fehlendem ossären

Durchbau sowohl OSG als auch su btalar bei - Status nach offener Achillessehnenverängerung, spiralförmig, nach Far shad rechts, korrigierender OSG- Arthrodese rechts, hybrid und Interpo sition

autologe

Tibiaspongiosa, subtalarer

Arthrodese rechts am 1 1. Mai 2011 bei - Status nach Distorsionstrauma rechts 2005 - Spreizfussdeformität beidseits

Die Beschwerdeführerin klage bereits seit 2005 über lumbale Beschwerden. Seit einem Jahr Progredienz mit zusätzlicher ischialgiformer Ausstrahlung. Es liege ein hinkendes Gangbild vor (OSG- Arthrodese rechts), daher sei en der Zehenspitz und der Fersenstand nicht durchgeführt worden . Im Stehen sei der Einbeinstand rechts nicht möglich, links sei er kein Problem. Es bestehe eine Sensibilitäts minderung am Oberschenkel dorsal und Unterschenkel gesamthaft mit Maxi mum dorsal. Die Kraft der Kennmuskeln sei nach langer Prüfung rechts auch möglich (si e sei sehr vorsichtig) mit M4- 5. PSR rechts sei nicht auslösbar, links auslösbar. Der Lasègue sei beidseits negativ. Ihrerseits sei keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt worden. 3. 6

Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, behandelt die Beschwer deführerin seit dem 1 0. September 201 2. In ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 6/52) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Ausgeprägte OSG Rotationsinstabilität bei residuellem Klumpfuss links, bestehend seit Geburt - Restschmerzen bei Status nach pantalarer

Arthrodese mit talon avikulär

und calca neocuboidaler Arthrose rechts, Vorzustand verschlechtert durch Unfall

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Oktober 2012

bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig . Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit sei „erst nach korrekter orthopädie-technischer Versorgung zu erwarten (Raumpflegerin)“. Die bisherige Tätigkeit sei mit adäquater orthopädie-technischer Versorgung zu ca. drei bis vier Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit in unebenem Gelände und bei Steigen auf Leitern bestehe. Es könne mit einer 50%igen Wiederaufnahme nach korrekter Versorgung gerechnet werden (Urk.

6/52). Nach korrekter Anpassung mit Massschuhen seien ihr rein sitzende Tätigkeit en ganztags, wechselbelastende Tätigkeiten drei bis vier Stunden täg lich möglich (Urk. 6/52 S. 4). 3 .7

Dr. med. E.___ vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 201 3 (Urk. 6/68 S. 3 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ab dem 1 1. Mai 20 11 zu 100 % arbeitsunfä hig sei, wobei nicht klar sei, ob und gegebenenfalls wann die von Dr.

D.___ avisierte Arbeitsfähigkeit von 50 % tatsächlich erreicht werde. Angesichts der Angaben zum aktuellen Befund und in Kenntnis der durchgeführten operativen Eingriffe müsse die diesbezügliche Prognose eher ungünstig beurteilt werden. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei auf die nachvollziehbaren Angaben von Dr. D.___ abzustellen, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei „ab dem Zeitpunkt der Versorgung mit orthopädischen Massschuhen“ (die Verordnung sei am 1 8. Dezember 2012 erfolgt) m it folgendem Belastungsprofil: R ein sitzende Tätigkeit, zeitweilig wechselbelastend, ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, ohne Bewegen von Lasten von mehr als 20 kg.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 3. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, es liege auch in einer angepassten Tätigkeit eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen vor (Urk. 6/68 S. 4). 3. 8

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 6. März 2013 berichteten die Ärzte der A.___ über die notfallmässige Konsultation der Besc hwerdeführerin am 1 9. März 2013 (Urk. 6/59). Die Beschwerdeführerin habe erneut über Beschwerden betreffend d a s obere und untere Sprunggelenk rechts geklagt . Es bestehe eine lokale Schmerzsymptomatik mit Dauerschmerz, verstärkt unter Belastung. S eit der Operation seien die Schmerzen nie komplett weg gewesen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei sie in der F.___ vorstellig geworden und wurde an die A.___ über wiesen, wo sie operiert worden sei. Sie habe sich nie fiebrig gefühlt. Eine regu läre Nachkontrolle im Fussteam im Februar dieses Jahres sei von ihr unent schuldigt ausgelassen worden. Nach einer Nachkontrolle am 5. April 2013 (Urk. 6/61) erfolgte am 1 1. April 2013 (Urk. 6/62) eine Infiltration mit Corticoid . Die Ärzte der A.___ hielten dafür, dass eine klinische Nachkontrolle in 6 Wochen erfolgen solle. Bis dahin solle sich die Beschwerdeführerin überle gen, ob sie nur die Schraube, die ins talonavikulär -Gelenk reiche, entfernen wolle oder das gesamte Osteosynthesematerial . Es sei ihr nahegelegt worden, die Schraube von lateral nach medial reichend unbedingt entfernen zu lassen . Das restliche Osteosynthes ematerial könne belassen werden,

d a bei sehr diffuser Schmerzsymptomatik nicht sicher sei, ob die komplette Entfernung zu einer Schmerzlinderung führen würde. Bezüglich des OSG links würde die Wirkung der Cortisoninfiltration abgewartet werden (Urk. 6/62). 3 . 9

Dr.

D.___ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2.

Oktober 2013 (Urk.

6/72 S. 5) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Serviertochter in dieser Zeit (vom 1. September 2013 bis zum 3 1. Januar 2013 [richtig: 2014]) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem sitzenden Beruf könnte sie sicher 50 % arbeiten. 4.

4.1

RAD-Arzt Dr. E.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen aus (Urk. 6/68 S. 4). 4.1.1

D ie Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___

attestier ten in ihren Berichten vom 1 6. und 1 8. Mai sowie vom 7. Juli 2011 (E.

3 .1) nur kurze Arbeitsunfähigkeiten von einmal acht und einmal rund 7 Wochen. Eine andauernde Einschränkung lässt sich damit nicht begründen.

In den Berichten vom 2 0. September und 9., 2 3. und 2 8. November 2011 (E. 3.2; E. 3.4) äusserten sich die Ärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, noch in einer angepassten Tätigkeit.

Gestützt auf die Arztberichte der Ärzte der A.___ ist somit nicht beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft in der angestammten oder in einer allfälligen angepassten Tätigkeit eingeschränkt war und falls ja, in wel chem Umfang.

4. 1. 2

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführeri n am 2 9. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t als Reinigungskraft ab dem 1 7. Juni 2010 bis auf weiteres (E. 3.3) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie aktuell arbeitsunfähig da sie sich in der postoperativen Phase befinde . Zum Belastungsprofil einer allfällig angepassten Tätigkeit oder ab wann eine solche zumutbar sei, äusserte er sich nicht. Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.1.3

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem 1 0. September 2012 (Urk. 6/52 S. 1). So attestierte sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch erst ab dem 8. Oktober 2012.

Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lässt sich die von Dr. E.___ festgehal tene und von der Beschwerdegegnerin entsprechend übernommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen nicht nachvol lziehen. 4.2

Ab der Versorgung mit Massschuhen ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeits fä higkeit aus. 4.2.1

In den Berichten vom 2 6. März sowie vom 5. und 1 1. April 2013 (E. 3.8) äusser ten sich die Ärzte der A.___

weder zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.2.2

Dr. D.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Februar 2013 (E. 3.6) dafür, dass das Laufen und Stehen äusserst schmerzhaft und statisch problematisch seien und die Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt sei (Urk. 6/52 S.

2). Inwieweit die g eklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verunmöglichen sollen, wird aller dings nicht dargelegt

(vgl. Urk. 6/52 S. 4). Demnach ist auch nicht nachvoll ziehbar, warum die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit erst nach Versorgung mit Massschuhen erstellt sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. D.___ im Arztbericht vom 2. Oktober 2013 (E. 3.8) eine davon abweichende Einschätzung vornahm und dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin in einem sitzenden Be ruf sicher 50 % arbeiten könne. Daran hielt sie i m zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

11) f est.

Ergänzend notierte sie, dass bei einem optimal en Setting eventuell sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre . Eine Begründung, warum sie bezüglich der sitzende n Tätigkeit eine abweichende Beurteilung vornahm unterblieb ebenso wie die Darlegung des optimalen Settings. 4. 2. 3

Die

Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt Dr. E.___

beruhten im Wesentlichen auf dem Arztbericht von Dr.

D.___ vom 1 3. Februar 201 3. Da dieser - wie gezeigt - keine zuverlässige Beurteilung zulässt, kann nicht auf die Einschätzung v on Dr. E.___ abgestellt werden. 4.3

Nach dem Gesagten lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht schlüssig für den für die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 rele vanten Zeitraum beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3), damit sie den Gesundhe itszustand der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass der neu zu erlassenden Verfügung prüft und hernach neu über einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 9/1) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler