Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene und 1996 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen Stur z nach einem Sprung beim Fussballspielen am 6. September 2008 und eine Fron talkollision mit einem PKW am 2 4. März 2009 (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tä tigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie das poly diszi pli näre Gutachten der P.___ (nachfol gend: MEDAS) vom 2 7. September 2012 ein (Urk. 7/43; ergänzend e Ausfüh rung en vom 1 8. März, 6. Juni und 1 8. Juni 2013, Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/60 S. 9) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3. Januar 2014, Urk. 7/62; Einwand vom 6. Februar 2014, Urk. 7/65) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Rentenbegehren eine Vier tels rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
als unentgeltl ichen Rechtsbeistand für das vorangegangene Verwal tungsver fah ren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Beschwer deantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-76), was dem Be schwerdeführer am 2 1. Mai 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 0. Juli 20 14 (Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Arbeitsstelle gekün digt habe, und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-6; ergänzende Eingabe vom 1 7. Juli 2014, Urk. 11). Am 1 1. September 2014 informierte er, dass er noch arbeitslos und der Entscheid des Sozialamtes
O.___ noch ausstehend sei (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk.
14) reichte er ausserdem den Nach weis ein, dass seine Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme mangel s Deckung ablehnt (Urk. 17/3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsunfähig sei. Jegliche behinderungsangepassten, das heisse sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne körperliche Belastungsspitzen seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei für das Invaliden- und das Vali denein kom men auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten abzu stellen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er arbeite halbtags im Bereich des Eisenl egens, im Speziellen als Planles er (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsaufnahme nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt (Urk. 1 S.
5). Er fühle sich ausserstande, Mehrleistungen zu er bring en. Im MEDAS - Gutachten würden zu Unrecht Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verneint . Auch sei zu erwähnen, dass gemäss Hinweis des Rheumatologen bei den Unfäl len von 2008 und 2009 möglicherweise Halswirbelsäulend istorsionen eingetre ten seien (Urk. 1 S. 6). Die Schmerzen hätten mit den beiden Unfällen eine nachweisbare Ursache, so dass es sich nicht um eine somatoforme Schmerzstö rung handle (Urk. 1 S. 6 f.). Er leiste das Maximum, da s er zu leisten vermöge, und e s sei lebensfremd anzu nehmen, dass all die vorliegenden Erkrankungen keine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit verursachen würden. Dazu sei seine physische und psychische Belastung viel zu gross. Dies umso mehr, al s er auch noch für seine Familie sorgen müsse und er auch sonst unter mannigfaltigen persönlichen Probleme n, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders, dessen Kind er adoptieren möchte, und unter seiner gross en Schul denlast zu leiden habe (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei richtig auf
Fr. 59‘906.-- festgesetzt worden, das Invalideneinkommen dagegen sei entsprechend dem Verdienst im Jahre 2013
auf
Fr. 35‘059.-- festzuset zen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 24‘847.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche. Er habe dem nach Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige
- und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. September 2012 zusammengefasst (Urk. 7/43 S. 2 ff.) wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten im Gu tachten vom 2 7. September 2012 keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert,
notierten sie folgende (Urk. 7/43 S. 18 f.): • Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in Migräne, bei - Analgetikaabusus (Mefenacid), mit - m öglichem, nicht migränebedingtem Vomitus durch Mefenacid - m öglicher posttraumatischer Komponente, bei - Status nach (wahrscheinlichem) Kopfstoss/Sturz beim Fussball 09/2008 - Status nach Kopfanprall frontotemporal rechts bei Auto-Auffahr kollision 03/2009 - Angabe von Schwindel, objektiv nicht-vestibulär - Angabe von sensorischem Hemisyndrom rechts ohne objektivierbares Korrelat • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei - a bgeklungener Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - m anifester Verdeutlichungstendenz (intentionelles Rülpsen) • Nikotinabusus (40 Zigaretten pro Tag, 20 pack years; ICD-10 17.25) • Adduktoreninsertionstendinopathie am rechten Knie
Als Nebenbefunde notierten sie folgende: • Hyperopie und Astigmatismus (Brille) • Akneresiduen über dem kranialen Rückenbereich • Hypercholesterinämie • Leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion • Leicht erhöhte Absolutwerte von Eosinophilen und Lymphozyten • Status nach Zirkumzision (Kindheit) - 2008 Unfall beim Fussball - 2009 Kurzhospitalisation nach Auffahrkollision mit Schädeltrauma (un angegurtet) - 2009 Erste Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Zweite Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie 3.2.2
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass der Beschwerde führer subjektiv in erster Linie über Kopfweh klage, welches beim Fussball bei einem Kopfstoss/Sturz entstanden sei, wonach er benommen und aus der Nase blutend auf dem Rasen erwacht sei; seither habe ihn das Kopfweh nicht mehr verlassen. Es sei nach einer selbst verursachten Auffahrkollision am 2 4. März 2009 auf der Autobahn (unangegurtet) und besonders nach dem SUVA-Ent scheid, für die Kopfschmerzen nicht mehr zu bezahlen, noch schlimmer gewor den und seither rund um die Uhr vorhanden, so dass er jede Nacht zwei bis drei Mal deswegen aufstehen, Wasser trinken, rauchen und etwa jede zweite Nacht eine zusätzliche Tablette Mefenacid schlucken müsse. Die Hauptlokalisation zeige er parietookzipital rechts, eine Ausstrahlung führe von dort in die insge samte recht e Körperhälfte, die Schmerzen würden durch „falsche“ Kopfbewe gungen, jegliche körperliche Anstrengung sowie „Nervosität“ verschlimmert. Er habe inzwischen alle früher ausgeübten Sportarten ausser dem ruhigen Brust schwumm aufgeben müssen, könne aber durchaus noch selber Auto fahren. Als Begleitphänomene liessen sich eine Reihe neurovegetativer Symptome eruieren, er habe Angst vor einer möglichen Lähmung des rechten Beins (Urk. 7/43 S. 17).
Seine Gemütslage sei durch die beiden genannten Unfälle deutlich verdüstert worden, andererseits fühle er sich schmerzeshalber eher krank als unglücklich (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.3
Objektiv wirke der normosome Beschwerdeführer altersentsprechend und psy chi sch etwas flach, wenig schwingungsfähig, aber nicht depressiv, und spreche mit etwas monotoner, aber normal lauter Stimme ausnehmend gut Deutsch. Die rechte, dominante Hand sei, trotz „Halbseiten-Missgefühl“ rechts, deutlicher be schwielt als die linke. Es lägen viele Akneresiduen über dem kranialen Rücken bereich vor. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits leicht eingeschränkt durch Angst vor Exacerbation der Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung der Valleix-Punkte rechts sei plötzliches Ächzen, Luftschlucken und Rülpsen aufgetreten, analog beim Prüfen der Schulterbeweglichkeit. Hypermetropie liege beidseits vor (Brille). Im Neurostatus gebe er eine Art „Schwere“ der gesamten rechten Körperhäl fte an. Vibration werde aber symmetrisch emp funden, Berührung und Nadelrad eher nicht, die rechte Seite sei „einfach anders“. Der Händedruck links sei kräftiger als recht s, beim Lasègue-Versuch sei bei 80° beidseits Gegendruck und wiede rum Rülpsen aufgetreten, beim Ebenausgang sei ein deutliches Hin ken mit Lang phase rechts feststellbar. Es liege eine manifeste Verdeutlichungs tendenz vor (Urk. 7/43 S. 18).
Im Labor seien leicht erhöhte Werte von Blutsenkungsreaktion und absoluten Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie des Gesamtcholesterins bei wegen Nicht-Nüchternheit (Blutentnahme 15.45 Uhr) nicht beurteilbaren Trigly ceriden festgestellt worden (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.4
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, habe ein sensorisches Ha l bseitensyndrom rechts ohne objektivierbare somatische Ursache am Bewegungsapparat nach zwei Unfällen 2008 und 2009 und eine Periarthropathie des rechten Knies diag nos tiziert und hege den Verdacht auf Symptomausweitung und Chronifizierung. Er veranschlage die momentane Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger-Planer auf 50 % der Norm, reduzierbar durch adäquate Behandlung bis etwa November 2012 auf 0 %; die Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Verweis tätig keiten sowi e für den eigenen Haushalt betra g e 0 % der Norm (Urk. 7/43 S.
18).
Dr. med. Ph. A.___, Facharzt Neurologie FMH, finde Kopfschmerzen vom Span nungstyp mit Übergang in Migräne nach zweimaliger leichter traumatischer Hirnverletzung, in wahrscheinlichem Zusammenhang mit Analgetikaabusus, vaso vagale Kollapse und nicht-vestibuläre unspezifische Schwindelbeschwer den, daneben eine Gefühlsveränderung der rechten Körperseite, und attestiere, mit Einschränkung von körperlichen Belastungsspitzen, eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 7/43 S. 18).
Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und diejenige einer abgeklungenen Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S.
18).
3.2.5
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau als Eisenleger-Controller werde die momentane Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt, bis November 2012 sei die Schätzung unter adäquater Therapie schrittweise auf 100 % zu er höhen; limitierend sei der Verdacht des Rheumatologen auf mögliche, bei den Unfällen 2008 und 2009 stattgehabte Halswirbelsäulendistorsionen. Die gleiche Schätzung gelte auch für manuelle Schwerarbeit, währenddem körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten ohne körperliche Belastungsspit zen voll zumutbar seien, desgleichen die Führung des eigenen Einpersonen haushalts. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei der 6. September 2008 bzw. der Unfall beim Fussballspiel (Urk. 7/43 S. 20). 3.2.6
Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/52) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im An schluss an die Kopfprellung nach einem Sturz (mit Halswirbelsäulen- [ HWS- ] Kontusion?) beim Fussballspiel am 6. September 2008 für 6.5 Monate von der beruflichen Ausübung als Eisenleger-Planer und Eisenleger vollständig dispen siert, d.h. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. Diese komplette Arbeitsunfähigkeit infolge Nacken- und anhaltender Kopfschmerzen dünke ihn nach einem derartigen Sportunfall extrem lang. Ein Arbeitsversuch mit Anpassung, d.h. ausschliessliche Berufstätigkeit als Eisenleger-Planer mit Dispens von Hilfsarbeiten beim Eisenlegen selbst, hätte er spätestens 3-4 Mo nate
nach der oben erwähnten Prellung als angemessen und zumutbar erachtet (Urk. 7/5 2 S. 1).
Am 2 4. März 2009 sei ein indirektes HWS-Trauma (sogenannte HWS-Distor sion) und ein direktes Schädeltrauma (Rissquetschwunde [RQW] frontotemporal rechts) mit Commotio cerebri, Lendenwirbelsäulen - (LWS-) und Kniekontusion links erfolgt. Eine neurologisch-spezialärztliche Untersuchung am 2. April 2009 aufgrund okzipital betonten, sich über den ganzen Schädel ausbreitenden Kopf schmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerze n habe ein „generalisiertes chro nisches therapieresistentes Schmerzsyndrom“ ergeben. Von einer physika lischen Therapie, auch von lokalen passiven Anwendungen, sei abgeraten wor den wegen der Befürchtung einer kontraproduktiven Wirkung. Hier hätte er spätestens 3-4 Wochen nach dem genannten HWS-Trauma vorsichtige lokale Massnahmen wie milde Wärmeapplikationen, detonisierende Massagen, Deh nungen der verkürz ten tonischen Muskeln, Entlastungslagerungen mit Kissen beratung, Entlastungs übungen im Liegen und Sitzen und muskuläre Relaxation nach Jakobson in Betracht gezogen. Die Dispensierung von der Berufstätigkeit vom 2 4. M ä rz 2009 bis zum 1. März 2012 (> 3.5 Jahre) scheine ihm ungewöhn lich lange. Seines Erachtens wäre ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem
leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. Apri l 2009 angezeigt gewesen. Insofern seien für ihn die Anga ben zur Arbeitsun fähig keit bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung (Rheumatolo gisches Konsilium am 5. Juli 2012) nicht plausibel (Urk. 7/52 S. 2).
Es habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden . Nach den bisherigen Erfahrungen mit Schleudertraumapatienten könnten zwar post traumatisch Symptome in seltenen Fällen über ein Jahr anhalten, was jedoch nicht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit sich bringe. Die Dispensierung vom Eisenlegen im engeren Sinn und gleichzeitig die Wiederaufnahme eines re du zier ten Pensums als Eisenleger-Planer vor Ablauf eines Jahres hätte er aus rein rheumatologischer Sichtweise als zumutbar erachtet. Die kreisärztliche Un ter suchung am 8. April 2009 (2 Tage nach 2. HWS-Trauma) habe nicht voll ständig durchgeführt werden können wegen starker muskulärer Blockierung und da keine ausreichende Mitarbeit vorgelegen habe. Es seien im damaligen Bericht Zeichen der Selbstlimitierung wahrgenommen worden,
und es habe ge heissen, die Unterschiede zwischen demonstrierter und spontaner HWS-Beweg lichkeit seien beträchtlich.
Bei der Hospitalisation in Y.___ (1 9. Mai - 9. Juli 2009) habe sich erneut die Symptomenausweitung in Form einer generalisierten mus kulären Blockierung in allen Wirbelsäulenabschnitten noch mehr als 2 Mo nate nach dem zweiten Trauma gezeigt. Die generalisierten muskuloskelettalen Be schwerden hätten schon damals kein somatisch fassbares Korrelat gezeigt. So sei
auch das jetzt vorliegende Halbseitensyndrom im Rahmen einer Symptome n aus weitung zu interpretieren (Urk. 7/52 S. 2). 4.
4.1
Beim MEDAS- Gutachten waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Endokrinologie, Neurologie, Psychiatrie und P sychotherapie und Rheumatologie
(Urk. 7/42) vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fra gen als umfassend erweist. Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange um fassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/43 S.
1 ff.) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde (Urk. 7/43 S.
14 ff.; Urk. 7/43 S.
25; Urk. 7/43 S.
31 f.; Urk. 7/43 S.
37) und hieraus begründete Di agnosen (Urk. 7/43 S.
18 f.) erhoben, die geklagten Beschwerden (Urk. 7/43 S.
12 ff.; Urk. 7/43 S.
23 ff.; Urk. 7/43 S.
28 ff.; Urk. 7/43 S.
36 f.) berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. 4.2
Dr. B.___ hielt fest, dass die Diagnose-Kategorie der Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren, die er gewählt habe, die Problematik noch am ehe sten abbilde. Nach Prüfung der Försterkriterien beurteilte er die Schmerz störung als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Voll ständig keits halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 (BGE 141 V 281) seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditäts be messung bei psychosomati schen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss diesem Urteil (vgl.
daz u BGE 141 V 281
E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8):
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich e ntscheidend ist der Aspekt der Konsistenz
(BGE 141 V 281 E.
4.4). Der Beschwerdeführer arbeitete in einem 50%-Pensum und kontrollierte dabei die richtige Verlegung des Ei sens, verlegte allerdings gemäss eigenen Aus sagen gegenüber Dr. B.___ auch selbst Eisen (Urk. 7/43 S. 32). Unter Druck habe er an vereinzelten Tagen prak tisch volle Pensen geleistet. In der Freizeit habe er Kontakte zu Kollegen, zum Bruder und der in C.___ lebenden Freun din (Urk. 7/43 S.
34). Er nahm
keine psychi atrische Behandlung in Anspruch
- so brach er eine bereits wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ auf ge nommene psychotherapeuti sche Behandlung nach zwei Konsultation en auf grun d fehlender Motivation ab (Bericht vom 1 2. Mai 2010, Urk. 7/15/ 9). Im Psychia trie zentrum D.___ erfolgte nur eine einmalige Konsultation (Bericht vom 8. N ovember 2010, Urk. 7/18 /1
9) und am E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte zwar eine Abklärung zur empfohlenen Therapie, allerdings keine Therapie an sich (Urk. 7/22/ 9; Urk. 7/40 S. 104).
Aufgrund des Aktivitätenniveaus und des nicht ausgewiesenen Leidensdrucks ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerz störung funktionelle Auswirkungen zeitigt. Auf eine Prüfung der
übri gen Standardindikatoren ka nn demnach ver zichtet werden, da die Schmerz stö rung aufgrund der beweisrechtlich entschei denden fehlenden Konsistenz
nicht invalidisierend ist. 4. 3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten werde sein er Gesamtsituation nicht gerecht . Es verneine zunächst zu Unrecht Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, stelle aber doch umfangreiche Diag nosen mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchti gen würden. Der Beschwerdeführer führte allerdings nicht aus, i nwieweit ihn die ge stellten Diagnosen entgegen dem MEDAS-Gutachten in einer angepassten Tätig keit einschränken würden,
so dass kein Anlass besteht, die schlüssige Be urtei lung
der Ärzte in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt für den Arztbericht von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11), da er darin lediglich fest hielt, dass die Künd igung aus medizinischem Sinne zu verantwor ten und die Ver richtung schwere r Arbeiten auf der Baustelle auch in Zukunft unvorstellbar sei . Zu einer angepassten Tätigkeit oder diesbezüglichen Einschränkungen äus serte er sich nicht. 4. 4
Zusammenfassend haben die begutachtenden Ärzte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt daher die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungs grund la gen (vgl. E. 2.3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (die letzte Untersuchung fand am 5. Juli 2012 statt, Urk. 7/42 S. 1) in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls vor der MEDAS-Begutachtung e ine gesundheitli che Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag . Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), womit vorliegend ein Rentenanspruch frühestens a b
1. Januar 201 0 zu prüfen bleibt . 5.2 5.2.1
Dr. B.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht bezüglich Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer aktuell im Bauhauptgewerbe in einer Sonderfunktion tä tig
sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei er durchaus in der Lage, das Pen sum auszubauen und in vollem Umfang in diesem Bereich tätig zu sein. Auch in Verweistätigkeiten, welche auf seine Persönlichkeitseigenschaften Rücksicht näh men, sei er vollumfänglich einsatzfähig. Da in vielen Bereichen etwas vage An gaben vorlägen, könne er nicht ausschlies sen, dass vorüberge hend eine An passungsstörung manifest gewesen sei, die seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, es habe sich aber sicher um keinen überdauernden Zustand gehandelt (Urk. 7/43 S. 34). 5.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren allgemeinen und kognitiven Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heits wert eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an de r Rehaklinik Y.___, hielt im psychiatrischen Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/18/ 61 ff.) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 25 %, die Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei psychiatrisch krankheits be dingt (Urk. 7/18/ 63). Im neuropsychologischen Bericht vom 2. März 2010 diag nos tizierten die Ärzte der Rehaklinik Y.___
anlässlich der Reevaluation (Urk. 7/ 15/33 ff.) eine unspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit charakte ris tischer Verdeutlichung der Beschwerden sowie möglicherweise bestehender be wusstseinsnaher Aggravation. Sie führten aus, dass der Be schwerdeführer ein unspezifisches, mittelschweres bis schweres kognitives Be schwerdebild zeige. Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei jedoch kei neswegs vereinbar mit den am 2 4. März 2009 und 6. September 2009 (richtig :
2008) erlittenen leich ten traumatischen Hirnverletzungen. Bei leichten trauma tischen Hirnverletzungen müsse bei länger als drei bis sechs Monate anhalten den Beschwerden angenom men werden, dass psychoreaktive Störungen, Medi kamentennebenwirkungen, ein
sekundärer Krankheitsgewinn oder schwierige psychosoziale Verhältnisse wesent l ich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitragen würden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers dürften hauptsäch lich auf folgende ätiologische Faktoren zurückzuführen sei: Die kognitiven De fizite, die Schmerzen und die vegetativen Beschwerden seien als psychische Fehlverarbeitung zu interpretieren und am ehesten im Rahmen der aus psychi atrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Er zeige eine (bei somatoformen Stö rungen charakteristischerweise vorhandene) stark akzentuierte Art der Be schwer de darstellung (bewusstseins ferne Verdeutlichung mit dem primären Motiv, den Untersucher vom Vorhan densein der Beschwerden zu überzeugen). Schliess lich könne aufgrund der Er gebnisse eines Symptomvalidierungs t ests eine (be wusst seinsnahe) Aggravation der Beschwerden nicht ganz ausgeschlossen wer den .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zur Feststellung einer invalidenversiche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, soweit die Leistungs ein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1). Vorliegend ist dies gestützt auf den neuropsychologischen Be richt vom 2. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. 5.2.3
Gestützt auf die weiteren vorliegenden Arztberichte ist ebenfalls mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine invalidenversicherungsrecht lich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag: Noch wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ war der Beschwerdeführer zweimal bei Dr.
H.___, Praxis für Psychotherapie und Psychosomatik, in Be hand lung.
Dr. H.___ äusserte sich allerdings nicht konkret zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/15/ 9;
Urk. 7/18/ 47). Die Ärzte des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserten sich im Bericht vom 2 1. Januar 2011 nicht zu allfälligen aktuellen Einschränkungen der Arbeitsf ä higkeit (Urk. 7/19/ 47
ff.; vgl.
Urk. 7/40/ 104), ebenso wenig die Ärzte des Psychiatrie zentrums D.___ AG (Bericht vom 8. November 2010, Urk. 7/18/ 19).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, insbesondere der Be richte der Ärzte der Rehaklinik
Y.___, sowie des psychiatrischen Teilgutach tens ist demnach festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2010 bis zum Begutach tenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag. 5.3
Dr. A.___ hielt fest, dass aufgrund der als stark beschriebenen Kopfschmerzen höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperliche Be lastungsspitzen formuliert werden könne. In einer derart angepassten Tätig keit könne jedoch eine bleibende, messbare Arbeitsunfähigkeit nicht angenom men wer den (Urk. 7/43 S.
27). Auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ fest, ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) wäre gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. April 2009 angezeigt gewesen. E s habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit bestanden (vgl. E. 3.2.6) . Ergänzend führte Dr.
I.___ in seiner Stellungnahme aus, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten d er Norm retrograd nicht genauer zu bemessen sei (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/60 S. 9).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine mittelschwere allgemeine und kognitive Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heitswert. In einer leichten kognitiven und körperlichen Arbeit sei er zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 1 f.). Sie hielten fest, dass sie aus neurologischer Sicht die Beschwerden, welche nach über drei Monaten immer noch vorhanden seien, nicht erklären könnten. Als Folge des Unfalls bestehe bei dem Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und es lägen psychosoziale Be lastungsfaktoren vor, welche aus epidemiologischer Sicht die Entwicklung chronischer Schmerzen begünstigen könn t e n (Urk. 7/22 S. 3).
D ie von der Reha klinik Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit war somit nicht somatisch, sondern durch die fragliche psychische Störung mit Krankheitswert begründet. Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im rentenrele vanten Zeitpunkt in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bestand. 5.4
Auf die zahlreichen im Recht liegenden Arztberichte und Auskünfte von Dr. F.___ (vgl.
Urk. 7/40/ 194; Urk. 7/15/ 25; Urk. 7/18/ 91; Urk. 7/18/ 83; Urk. 7/40/155; Urk. 7/40/ 145; Urk. 7/18/ 37; Urk. 7/18/ 25; Urk. 7/18/ 15; Urk. 7/16; Urk. 7/1 8/ 2; Urk. 7/18/ 9; Urk. 7/40/ 88; Urk. 7/40/ 93 f. Urk. 7/20) kann aufgrund der jeweils nur sehr knappen Ausführungen sowie unter Hinweis auf die Erfahrungs tat sache, dass behandelnde Ärzte in Zw eifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (E. 2.4), nicht abgestellt werden. 5.5
Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Janu ar 2010 (allfälliger An spruchsbeginn, vgl. E.
5.1) in einer angepassten, körperlich maximal mittel schweren Tätigkeit ohne körperliche Belastungs spit zen voll arbeitsfähig war.
6 .
6 .1
6 .1.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali de n einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob al len fall s in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E.
4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.1.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver s icherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brut to löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/bb, 124 V 321 E.
3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der hypothetische Rentenbeginn, somit der 1. Januar 2010 (vgl. E. 6.1.1 und E. 5.1). 6.2.1
Beim Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2009 (Einkommensvergleich vom 27. Dezember 2013, Urk. 7/59). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der jeweils nur kurzen Anstellungsverhältnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/12/15 ff.; Lebenslauf, Urk. 7/44) ist das Abstellen auf den Tabellenlohn richtig. Korrekterweise wäre allerdings das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer (Total Ziff. 02-96) gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. 6 .2.2
Bezüglich des Invalideneinkommens führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2013 bei der J.___ AG in Höhe von netto Fr. 35‘059.-- abzustellen und nicht auf den Tabellenlohn (Urk. 1 S.
7; vgl. Lohnausweis J.___ AG 2013, Urk. 3/3). D as Arbeitsverhältnis wurde per 1. März 2012 bei der J.___ AG aufgenommen (Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2012, Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer führte aus, der Besitzer habe gewechselt und das Unternehmen habe danach K.___ GmbH geheissen, bei welcher er ab dem 2 7. Januar 2014 angestellt gewesen sei (Urk. 1 S.
4; Arbeits vertrag K.___ GmbH vom 2 7. Januar 2014, Urk. 3/4). Der Be schwer de führer kün digte das Arbeitsverhältnis per 1 3. Juni 2014 (Urk. 10/1). Beson ders stabile Ver hältnisse sind damit nicht gegeben. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus schöpfte, da ihm eine voll schichtig e Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist . Demnach ist nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzu stellen, sondern wiederum auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter für das Jahr 2010 (vgl. E. 6.2.1). 6 .2.3
Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspri cht, liegt keine Erwerbsein busse vor. Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da der Be schwer deführer zuvor in unterschiedlichen, zumeist nicht schweren Tätigkeiten (Stapler fahrer, Mitarbeiter Lager und Verkauf, Betriebsmitarbeiter, Allrounder, Fahrer e tc., vgl. Urk. 7/44) arbeitete und er gemäss MEDAS-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne körperliche Belastungsspitzen vollum fäng lich arbeitsfähig ist.
Der Invaliditätsgrad ist demnach in Höhe von 0 % festzusetzen, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist
und die Beschwerde vollum fäng lich abzuweisen ist . 7 .
7 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stell ung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso wei t keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm für das Verfahren vor der Be schwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschied und dies demnach nicht Anfechtungsgegenstand des vorlie gen den Verfahrens bildet.
7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwe rdeführer aufzuerlegen. 7 . 3
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/2-7, 10/1-6). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel machte mit seiner Honorarnote vom 1 5. Septem ber 2015 (Urk.
13) einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten und Baraus lagen von Fr. 75.-- geltend, was angemessen erscheint. Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes in Höhe von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘953 .-- (inklusive Mehrwert steuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so
kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2014 wird de m Beschwerdefü hrer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt
Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 A bs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘953 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von
Urk. 9, Urk. 10/1, Urk. 11 und
Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 8. Juni 2013, Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/60 S. 9) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3. Januar 2014, Urk. 7/62; Einwand vom 6. Februar 2014, Urk. 7/65) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk.
2) ab.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Rentenbegehren eine Vier tels rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
als unentgeltl ichen Rechtsbeistand für das vorangegangene Verwal tungsver fah ren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Beschwer deantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige
- und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. September 2012 zusammengefasst (Urk. 7/43 S. 2 ff.) wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten im Gu tachten vom 2 7. September 2012 keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert,
notierten sie folgende (Urk. 7/43 S. 18 f.): • Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in Migräne, bei - Analgetikaabusus (Mefenacid), mit - m öglichem, nicht migränebedingtem Vomitus durch Mefenacid - m öglicher posttraumatischer Komponente, bei - Status nach (wahrscheinlichem) Kopfstoss/Sturz beim Fussball 09/2008 - Status nach Kopfanprall frontotemporal rechts bei Auto-Auffahr kollision 03/2009 - Angabe von Schwindel, objektiv nicht-vestibulär - Angabe von sensorischem Hemisyndrom rechts ohne objektivierbares Korrelat • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei - a bgeklungener Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - m anifester Verdeutlichungstendenz (intentionelles Rülpsen) • Nikotinabusus (40 Zigaretten pro Tag, 20 pack years; ICD-10 17.25) • Adduktoreninsertionstendinopathie am rechten Knie
Als Nebenbefunde notierten sie folgende: • Hyperopie und Astigmatismus (Brille) • Akneresiduen über dem kranialen Rückenbereich • Hypercholesterinämie • Leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion • Leicht erhöhte Absolutwerte von Eosinophilen und Lymphozyten • Status nach Zirkumzision (Kindheit) - 2008 Unfall beim Fussball - 2009 Kurzhospitalisation nach Auffahrkollision mit Schädeltrauma (un angegurtet) - 2009 Erste Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Zweite Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie 3.2.2
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass der Beschwerde führer subjektiv in erster Linie über Kopfweh klage, welches beim Fussball bei einem Kopfstoss/Sturz entstanden sei, wonach er benommen und aus der Nase blutend auf dem Rasen erwacht sei; seither habe ihn das Kopfweh nicht mehr verlassen. Es sei nach einer selbst verursachten Auffahrkollision am 2 4. März 2009 auf der Autobahn (unangegurtet) und besonders nach dem SUVA-Ent scheid, für die Kopfschmerzen nicht mehr zu bezahlen, noch schlimmer gewor den und seither rund um die Uhr vorhanden, so dass er jede Nacht zwei bis drei Mal deswegen aufstehen, Wasser trinken, rauchen und etwa jede zweite Nacht eine zusätzliche Tablette Mefenacid schlucken müsse. Die Hauptlokalisation zeige er parietookzipital rechts, eine Ausstrahlung führe von dort in die insge samte recht e Körperhälfte, die Schmerzen würden durch „falsche“ Kopfbewe gungen, jegliche körperliche Anstrengung sowie „Nervosität“ verschlimmert. Er habe inzwischen alle früher ausgeübten Sportarten ausser dem ruhigen Brust schwumm aufgeben müssen, könne aber durchaus noch selber Auto fahren. Als Begleitphänomene liessen sich eine Reihe neurovegetativer Symptome eruieren, er habe Angst vor einer möglichen Lähmung des rechten Beins (Urk. 7/43 S. 17).
Seine Gemütslage sei durch die beiden genannten Unfälle deutlich verdüstert worden, andererseits fühle er sich schmerzeshalber eher krank als unglücklich (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.3
Objektiv wirke der normosome Beschwerdeführer altersentsprechend und psy chi sch etwas flach, wenig schwingungsfähig, aber nicht depressiv, und spreche mit etwas monotoner, aber normal lauter Stimme ausnehmend gut Deutsch. Die rechte, dominante Hand sei, trotz „Halbseiten-Missgefühl“ rechts, deutlicher be schwielt als die linke. Es lägen viele Akneresiduen über dem kranialen Rücken bereich vor. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits leicht eingeschränkt durch Angst vor Exacerbation der Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung der Valleix-Punkte rechts sei plötzliches Ächzen, Luftschlucken und Rülpsen aufgetreten, analog beim Prüfen der Schulterbeweglichkeit. Hypermetropie liege beidseits vor (Brille). Im Neurostatus gebe er eine Art „Schwere“ der gesamten rechten Körperhäl fte an. Vibration werde aber symmetrisch emp funden, Berührung und Nadelrad eher nicht, die rechte Seite sei „einfach anders“. Der Händedruck links sei kräftiger als recht s, beim Lasègue-Versuch sei bei 80° beidseits Gegendruck und wiede rum Rülpsen aufgetreten, beim Ebenausgang sei ein deutliches Hin ken mit Lang phase rechts feststellbar. Es liege eine manifeste Verdeutlichungs tendenz vor (Urk. 7/43 S. 18).
Im Labor seien leicht erhöhte Werte von Blutsenkungsreaktion und absoluten Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie des Gesamtcholesterins bei wegen Nicht-Nüchternheit (Blutentnahme 15.45 Uhr) nicht beurteilbaren Trigly ceriden festgestellt worden (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.4
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, habe ein sensorisches Ha l bseitensyndrom rechts ohne objektivierbare somatische Ursache am Bewegungsapparat nach zwei Unfällen 2008 und 2009 und eine Periarthropathie des rechten Knies diag nos tiziert und hege den Verdacht auf Symptomausweitung und Chronifizierung. Er veranschlage die momentane Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger-Planer auf 50 % der Norm, reduzierbar durch adäquate Behandlung bis etwa November 2012 auf 0 %; die Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Verweis tätig keiten sowi e für den eigenen Haushalt betra g e 0 % der Norm (Urk. 7/43 S.
18).
Dr. med. Ph. A.___, Facharzt Neurologie FMH, finde Kopfschmerzen vom Span nungstyp mit Übergang in Migräne nach zweimaliger leichter traumatischer Hirnverletzung, in wahrscheinlichem Zusammenhang mit Analgetikaabusus, vaso vagale Kollapse und nicht-vestibuläre unspezifische Schwindelbeschwer den, daneben eine Gefühlsveränderung der rechten Körperseite, und attestiere, mit Einschränkung von körperlichen Belastungsspitzen, eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 7/43 S. 18).
Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und diejenige einer abgeklungenen Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S.
18).
3.2.5
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau als Eisenleger-Controller werde die momentane Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt, bis November 2012 sei die Schätzung unter adäquater Therapie schrittweise auf 100 % zu er höhen; limitierend sei der Verdacht des Rheumatologen auf mögliche, bei den Unfällen 2008 und 2009 stattgehabte Halswirbelsäulendistorsionen. Die gleiche Schätzung gelte auch für manuelle Schwerarbeit, währenddem körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten ohne körperliche Belastungsspit zen voll zumutbar seien, desgleichen die Führung des eigenen Einpersonen haushalts. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei der 6. September 2008 bzw. der Unfall beim Fussballspiel (Urk. 7/43 S. 20). 3.2.6
Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/52) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im An schluss an die Kopfprellung nach einem Sturz (mit Halswirbelsäulen- [ HWS- ] Kontusion?) beim Fussballspiel am 6. September 2008 für 6.5 Monate von der beruflichen Ausübung als Eisenleger-Planer und Eisenleger vollständig dispen siert, d.h. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. Diese komplette Arbeitsunfähigkeit infolge Nacken- und anhaltender Kopfschmerzen dünke ihn nach einem derartigen Sportunfall extrem lang. Ein Arbeitsversuch mit Anpassung, d.h. ausschliessliche Berufstätigkeit als Eisenleger-Planer mit Dispens von Hilfsarbeiten beim Eisenlegen selbst, hätte er spätestens 3-4 Mo nate
nach der oben erwähnten Prellung als angemessen und zumutbar erachtet (Urk. 7/5 2 S. 1).
Am 2 4. März 2009 sei ein indirektes HWS-Trauma (sogenannte HWS-Distor sion) und ein direktes Schädeltrauma (Rissquetschwunde [RQW] frontotemporal rechts) mit Commotio cerebri, Lendenwirbelsäulen - (LWS-) und Kniekontusion links erfolgt. Eine neurologisch-spezialärztliche Untersuchung am 2. April 2009 aufgrund okzipital betonten, sich über den ganzen Schädel ausbreitenden Kopf schmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerze n habe ein „generalisiertes chro nisches therapieresistentes Schmerzsyndrom“ ergeben. Von einer physika lischen Therapie, auch von lokalen passiven Anwendungen, sei abgeraten wor den wegen der Befürchtung einer kontraproduktiven Wirkung. Hier hätte er spätestens 3-4 Wochen nach dem genannten HWS-Trauma vorsichtige lokale Massnahmen wie milde Wärmeapplikationen, detonisierende Massagen, Deh nungen der verkürz ten tonischen Muskeln, Entlastungslagerungen mit Kissen beratung, Entlastungs übungen im Liegen und Sitzen und muskuläre Relaxation nach Jakobson in Betracht gezogen. Die Dispensierung von der Berufstätigkeit vom 2 4. M ä rz 2009 bis zum 1. März 2012 (> 3.5 Jahre) scheine ihm ungewöhn lich lange. Seines Erachtens wäre ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem
leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. Apri l 2009 angezeigt gewesen. Insofern seien für ihn die Anga ben zur Arbeitsun fähig keit bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung (Rheumatolo gisches Konsilium am 5. Juli 2012) nicht plausibel (Urk. 7/52 S. 2).
Es habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden . Nach den bisherigen Erfahrungen mit Schleudertraumapatienten könnten zwar post traumatisch Symptome in seltenen Fällen über ein Jahr anhalten, was jedoch nicht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit sich bringe. Die Dispensierung vom Eisenlegen im engeren Sinn und gleichzeitig die Wiederaufnahme eines re du zier ten Pensums als Eisenleger-Planer vor Ablauf eines Jahres hätte er aus rein rheumatologischer Sichtweise als zumutbar erachtet. Die kreisärztliche Un ter suchung am 8. April 2009 (2 Tage nach 2. HWS-Trauma) habe nicht voll ständig durchgeführt werden können wegen starker muskulärer Blockierung und da keine ausreichende Mitarbeit vorgelegen habe. Es seien im damaligen Bericht Zeichen der Selbstlimitierung wahrgenommen worden,
und es habe ge heissen, die Unterschiede zwischen demonstrierter und spontaner HWS-Beweg lichkeit seien beträchtlich.
Bei der Hospitalisation in Y.___ (1 9. Mai - 9. Juli 2009) habe sich erneut die Symptomenausweitung in Form einer generalisierten mus kulären Blockierung in allen Wirbelsäulenabschnitten noch mehr als 2 Mo nate nach dem zweiten Trauma gezeigt. Die generalisierten muskuloskelettalen Be schwerden hätten schon damals kein somatisch fassbares Korrelat gezeigt. So sei
auch das jetzt vorliegende Halbseitensyndrom im Rahmen einer Symptome n aus weitung zu interpretieren (Urk. 7/52 S. 2). 4.
4.1
Beim MEDAS- Gutachten waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Endokrinologie, Neurologie, Psychiatrie und P sychotherapie und Rheumatologie
(Urk. 7/42) vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fra gen als umfassend erweist. Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange um fassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/43 S.
1 ff.) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde (Urk. 7/43 S.
E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-76), was dem Be schwerdeführer am 2 1. Mai 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 0. Juli 20 14 (Urk.
E. 6.2 Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der hypothetische Rentenbeginn, somit der 1. Januar 2010 (vgl. E. 6.1.1 und E. 5.1).
E. 6.2.1 Beim Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2009 (Einkommensvergleich vom 27. Dezember 2013, Urk. 7/59). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der jeweils nur kurzen Anstellungsverhältnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/12/15 ff.; Lebenslauf, Urk. 7/44) ist das Abstellen auf den Tabellenlohn richtig. Korrekterweise wäre allerdings das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer (Total Ziff. 02-96) gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. 6 .2.2
Bezüglich des Invalideneinkommens führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2013 bei der J.___ AG in Höhe von netto Fr. 35‘059.-- abzustellen und nicht auf den Tabellenlohn (Urk. 1 S.
7; vgl. Lohnausweis J.___ AG 2013, Urk. 3/3). D as Arbeitsverhältnis wurde per 1. März 2012 bei der J.___ AG aufgenommen (Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2012, Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer führte aus, der Besitzer habe gewechselt und das Unternehmen habe danach K.___ GmbH geheissen, bei welcher er ab dem 2 7. Januar 2014 angestellt gewesen sei (Urk. 1 S.
4; Arbeits vertrag K.___ GmbH vom 2 7. Januar 2014, Urk. 3/4). Der Be schwer de führer kün digte das Arbeitsverhältnis per 1 3. Juni 2014 (Urk. 10/1). Beson ders stabile Ver hältnisse sind damit nicht gegeben. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus schöpfte, da ihm eine voll schichtig e Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist . Demnach ist nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzu stellen, sondern wiederum auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter für das Jahr 2010 (vgl. E. 6.2.1). 6 .2.3
Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspri cht, liegt keine Erwerbsein busse vor. Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da der Be schwer deführer zuvor in unterschiedlichen, zumeist nicht schweren Tätigkeiten (Stapler fahrer, Mitarbeiter Lager und Verkauf, Betriebsmitarbeiter, Allrounder, Fahrer e tc., vgl. Urk. 7/44) arbeitete und er gemäss MEDAS-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne körperliche Belastungsspitzen vollum fäng lich arbeitsfähig ist.
Der Invaliditätsgrad ist demnach in Höhe von 0 % festzusetzen, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist
und die Beschwerde vollum fäng lich abzuweisen ist . 7 .
7 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stell ung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso wei t keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm für das Verfahren vor der Be schwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschied und dies demnach nicht Anfechtungsgegenstand des vorlie gen den Verfahrens bildet.
7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwe rdeführer aufzuerlegen. 7 . 3
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/2-7, 10/1-6). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel machte mit seiner Honorarnote vom 1 5. Septem ber 2015 (Urk.
13) einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten und Baraus lagen von Fr. 75.-- geltend, was angemessen erscheint. Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes in Höhe von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘953 .-- (inklusive Mehrwert steuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so
kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2014 wird de m Beschwerdefü hrer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt
Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 A bs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘953 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von
Urk. 9, Urk. 10/1, Urk. 11 und
Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 9 ) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Arbeitsstelle gekün digt habe, und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-6; ergänzende Eingabe vom 1 7. Juli 2014, Urk. 11). Am 1 1. September 2014 informierte er, dass er noch arbeitslos und der Entscheid des Sozialamtes
O.___ noch ausstehend sei (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk.
14) reichte er ausserdem den Nach weis ein, dass seine Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme mangel s Deckung ablehnt (Urk. 17/3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsunfähig sei. Jegliche behinderungsangepassten, das heisse sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne körperliche Belastungsspitzen seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei für das Invaliden- und das Vali denein kom men auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten abzu stellen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er arbeite halbtags im Bereich des Eisenl egens, im Speziellen als Planles er (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsaufnahme nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt (Urk. 1 S.
5). Er fühle sich ausserstande, Mehrleistungen zu er bring en. Im MEDAS - Gutachten würden zu Unrecht Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verneint . Auch sei zu erwähnen, dass gemäss Hinweis des Rheumatologen bei den Unfäl len von 2008 und 2009 möglicherweise Halswirbelsäulend istorsionen eingetre ten seien (Urk. 1 S. 6). Die Schmerzen hätten mit den beiden Unfällen eine nachweisbare Ursache, so dass es sich nicht um eine somatoforme Schmerzstö rung handle (Urk. 1 S. 6 f.). Er leiste das Maximum, da s er zu leisten vermöge, und e s sei lebensfremd anzu nehmen, dass all die vorliegenden Erkrankungen keine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit verursachen würden. Dazu sei seine physische und psychische Belastung viel zu gross. Dies umso mehr, al s er auch noch für seine Familie sorgen müsse und er auch sonst unter mannigfaltigen persönlichen Probleme n, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders, dessen Kind er adoptieren möchte, und unter seiner gross en Schul denlast zu leiden habe (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei richtig auf
Fr. 59‘906.-- festgesetzt worden, das Invalideneinkommen dagegen sei entsprechend dem Verdienst im Jahre 2013
auf
Fr. 35‘059.-- festzuset zen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 24‘847.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche. Er habe dem nach Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7). 2.
E. 14 ff.; Urk. 7/43 S.
25; Urk. 7/43 S.
31 f.; Urk. 7/43 S.
37) und hieraus begründete Di agnosen (Urk. 7/43 S.
E. 18 f.) erhoben, die geklagten Beschwerden (Urk. 7/43 S.
12 ff.; Urk. 7/43 S.
E. 23 ff.; Urk. 7/43 S.
E. 28 ff.; Urk. 7/43 S.
36 f.) berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. 4.2
Dr. B.___ hielt fest, dass die Diagnose-Kategorie der Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren, die er gewählt habe, die Problematik noch am ehe sten abbilde. Nach Prüfung der Försterkriterien beurteilte er die Schmerz störung als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Voll ständig keits halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 (BGE 141 V 281) seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditäts be messung bei psychosomati schen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss diesem Urteil (vgl.
daz u BGE 141 V 281
E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8):
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich e ntscheidend ist der Aspekt der Konsistenz
(BGE 141 V 281 E.
4.4). Der Beschwerdeführer arbeitete in einem 50%-Pensum und kontrollierte dabei die richtige Verlegung des Ei sens, verlegte allerdings gemäss eigenen Aus sagen gegenüber Dr. B.___ auch selbst Eisen (Urk. 7/43 S. 32). Unter Druck habe er an vereinzelten Tagen prak tisch volle Pensen geleistet. In der Freizeit habe er Kontakte zu Kollegen, zum Bruder und der in C.___ lebenden Freun din (Urk. 7/43 S.
34). Er nahm
keine psychi atrische Behandlung in Anspruch
- so brach er eine bereits wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ auf ge nommene psychotherapeuti sche Behandlung nach zwei Konsultation en auf grun d fehlender Motivation ab (Bericht vom 1 2. Mai 2010, Urk. 7/15/ 9). Im Psychia trie zentrum D.___ erfolgte nur eine einmalige Konsultation (Bericht vom 8. N ovember 2010, Urk. 7/18 /1
9) und am E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte zwar eine Abklärung zur empfohlenen Therapie, allerdings keine Therapie an sich (Urk. 7/22/ 9; Urk. 7/40 S. 104).
Aufgrund des Aktivitätenniveaus und des nicht ausgewiesenen Leidensdrucks ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerz störung funktionelle Auswirkungen zeitigt. Auf eine Prüfung der
übri gen Standardindikatoren ka nn demnach ver zichtet werden, da die Schmerz stö rung aufgrund der beweisrechtlich entschei denden fehlenden Konsistenz
nicht invalidisierend ist. 4. 3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten werde sein er Gesamtsituation nicht gerecht . Es verneine zunächst zu Unrecht Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, stelle aber doch umfangreiche Diag nosen mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchti gen würden. Der Beschwerdeführer führte allerdings nicht aus, i nwieweit ihn die ge stellten Diagnosen entgegen dem MEDAS-Gutachten in einer angepassten Tätig keit einschränken würden,
so dass kein Anlass besteht, die schlüssige Be urtei lung
der Ärzte in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt für den Arztbericht von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11), da er darin lediglich fest hielt, dass die Künd igung aus medizinischem Sinne zu verantwor ten und die Ver richtung schwere r Arbeiten auf der Baustelle auch in Zukunft unvorstellbar sei . Zu einer angepassten Tätigkeit oder diesbezüglichen Einschränkungen äus serte er sich nicht. 4. 4
Zusammenfassend haben die begutachtenden Ärzte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt daher die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungs grund la gen (vgl. E. 2.3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (die letzte Untersuchung fand am 5. Juli 2012 statt, Urk. 7/42 S. 1) in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls vor der MEDAS-Begutachtung e ine gesundheitli che Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag . Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art.
E. 29 Abs. 1 IVG), womit vorliegend ein Rentenanspruch frühestens a b
1. Januar 201 0 zu prüfen bleibt . 5.2 5.2.1
Dr. B.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht bezüglich Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer aktuell im Bauhauptgewerbe in einer Sonderfunktion tä tig
sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei er durchaus in der Lage, das Pen sum auszubauen und in vollem Umfang in diesem Bereich tätig zu sein. Auch in Verweistätigkeiten, welche auf seine Persönlichkeitseigenschaften Rücksicht näh men, sei er vollumfänglich einsatzfähig. Da in vielen Bereichen etwas vage An gaben vorlägen, könne er nicht ausschlies sen, dass vorüberge hend eine An passungsstörung manifest gewesen sei, die seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, es habe sich aber sicher um keinen überdauernden Zustand gehandelt (Urk. 7/43 S. 34). 5.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren allgemeinen und kognitiven Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heits wert eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an de r Rehaklinik Y.___, hielt im psychiatrischen Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/18/ 61 ff.) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 25 %, die Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei psychiatrisch krankheits be dingt (Urk. 7/18/ 63). Im neuropsychologischen Bericht vom 2. März 2010 diag nos tizierten die Ärzte der Rehaklinik Y.___
anlässlich der Reevaluation (Urk. 7/ 15/33 ff.) eine unspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit charakte ris tischer Verdeutlichung der Beschwerden sowie möglicherweise bestehender be wusstseinsnaher Aggravation. Sie führten aus, dass der Be schwerdeführer ein unspezifisches, mittelschweres bis schweres kognitives Be schwerdebild zeige. Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei jedoch kei neswegs vereinbar mit den am 2 4. März 2009 und 6. September 2009 (richtig :
2008) erlittenen leich ten traumatischen Hirnverletzungen. Bei leichten trauma tischen Hirnverletzungen müsse bei länger als drei bis sechs Monate anhalten den Beschwerden angenom men werden, dass psychoreaktive Störungen, Medi kamentennebenwirkungen, ein
sekundärer Krankheitsgewinn oder schwierige psychosoziale Verhältnisse wesent l ich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitragen würden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers dürften hauptsäch lich auf folgende ätiologische Faktoren zurückzuführen sei: Die kognitiven De fizite, die Schmerzen und die vegetativen Beschwerden seien als psychische Fehlverarbeitung zu interpretieren und am ehesten im Rahmen der aus psychi atrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Er zeige eine (bei somatoformen Stö rungen charakteristischerweise vorhandene) stark akzentuierte Art der Be schwer de darstellung (bewusstseins ferne Verdeutlichung mit dem primären Motiv, den Untersucher vom Vorhan densein der Beschwerden zu überzeugen). Schliess lich könne aufgrund der Er gebnisse eines Symptomvalidierungs t ests eine (be wusst seinsnahe) Aggravation der Beschwerden nicht ganz ausgeschlossen wer den .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zur Feststellung einer invalidenversiche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, soweit die Leistungs ein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1). Vorliegend ist dies gestützt auf den neuropsychologischen Be richt vom 2. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. 5.2.3
Gestützt auf die weiteren vorliegenden Arztberichte ist ebenfalls mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine invalidenversicherungsrecht lich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag: Noch wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ war der Beschwerdeführer zweimal bei Dr.
H.___, Praxis für Psychotherapie und Psychosomatik, in Be hand lung.
Dr. H.___ äusserte sich allerdings nicht konkret zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/15/ 9;
Urk. 7/18/ 47). Die Ärzte des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserten sich im Bericht vom 2 1. Januar 2011 nicht zu allfälligen aktuellen Einschränkungen der Arbeitsf ä higkeit (Urk. 7/19/ 47
ff.; vgl.
Urk. 7/40/ 104), ebenso wenig die Ärzte des Psychiatrie zentrums D.___ AG (Bericht vom 8. November 2010, Urk. 7/18/ 19).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, insbesondere der Be richte der Ärzte der Rehaklinik
Y.___, sowie des psychiatrischen Teilgutach tens ist demnach festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2010 bis zum Begutach tenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag. 5.3
Dr. A.___ hielt fest, dass aufgrund der als stark beschriebenen Kopfschmerzen höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperliche Be lastungsspitzen formuliert werden könne. In einer derart angepassten Tätig keit könne jedoch eine bleibende, messbare Arbeitsunfähigkeit nicht angenom men wer den (Urk. 7/43 S.
27). Auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ fest, ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) wäre gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. April 2009 angezeigt gewesen. E s habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit bestanden (vgl. E. 3.2.6) . Ergänzend führte Dr.
I.___ in seiner Stellungnahme aus, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten d er Norm retrograd nicht genauer zu bemessen sei (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/60 S. 9).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine mittelschwere allgemeine und kognitive Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heitswert. In einer leichten kognitiven und körperlichen Arbeit sei er zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 1 f.). Sie hielten fest, dass sie aus neurologischer Sicht die Beschwerden, welche nach über drei Monaten immer noch vorhanden seien, nicht erklären könnten. Als Folge des Unfalls bestehe bei dem Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und es lägen psychosoziale Be lastungsfaktoren vor, welche aus epidemiologischer Sicht die Entwicklung chronischer Schmerzen begünstigen könn t e n (Urk. 7/22 S. 3).
D ie von der Reha klinik Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit war somit nicht somatisch, sondern durch die fragliche psychische Störung mit Krankheitswert begründet. Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im rentenrele vanten Zeitpunkt in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bestand. 5.4
Auf die zahlreichen im Recht liegenden Arztberichte und Auskünfte von Dr. F.___ (vgl.
Urk. 7/40/ 194; Urk. 7/15/ 25; Urk. 7/18/ 91; Urk. 7/18/ 83; Urk. 7/40/155; Urk. 7/40/ 145; Urk. 7/18/ 37; Urk. 7/18/ 25; Urk. 7/18/ 15; Urk. 7/16; Urk. 7/1 8/ 2; Urk. 7/18/ 9; Urk. 7/40/ 88; Urk. 7/40/ 93 f. Urk. 7/20) kann aufgrund der jeweils nur sehr knappen Ausführungen sowie unter Hinweis auf die Erfahrungs tat sache, dass behandelnde Ärzte in Zw eifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (E. 2.4), nicht abgestellt werden. 5.5
Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Janu ar 2010 (allfälliger An spruchsbeginn, vgl. E.
5.1) in einer angepassten, körperlich maximal mittel schweren Tätigkeit ohne körperliche Belastungs spit zen voll arbeitsfähig war.
6 .
6 .1
6 .1.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali de n einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob al len fall s in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E.
4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.1.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver s icherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brut to löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/bb, 124 V 321 E.
3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00395 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
13. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene und 1996 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen Stur z nach einem Sprung beim Fussballspielen am 6. September 2008 und eine Fron talkollision mit einem PKW am 2 4. März 2009 (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tä tigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie das poly diszi pli näre Gutachten der P.___ (nachfol gend: MEDAS) vom 2 7. September 2012 ein (Urk. 7/43; ergänzend e Ausfüh rung en vom 1 8. März, 6. Juni und 1 8. Juni 2013, Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/60 S. 9) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3. Januar 2014, Urk. 7/62; Einwand vom 6. Februar 2014, Urk. 7/65) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Rentenbegehren eine Vier tels rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
als unentgeltl ichen Rechtsbeistand für das vorangegangene Verwal tungsver fah ren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Beschwer deantwort vom 2 0. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-76), was dem Be schwerdeführer am 2 1. Mai 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 0. Juli 20 14 (Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Arbeitsstelle gekün digt habe, und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-6; ergänzende Eingabe vom 1 7. Juli 2014, Urk. 11). Am 1 1. September 2014 informierte er, dass er noch arbeitslos und der Entscheid des Sozialamtes
O.___ noch ausstehend sei (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk.
14) reichte er ausserdem den Nach weis ein, dass seine Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme mangel s Deckung ablehnt (Urk. 17/3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsunfähig sei. Jegliche behinderungsangepassten, das heisse sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne körperliche Belastungsspitzen seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei für das Invaliden- und das Vali denein kom men auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten abzu stellen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er arbeite halbtags im Bereich des Eisenl egens, im Speziellen als Planles er (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsaufnahme nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt (Urk. 1 S.
5). Er fühle sich ausserstande, Mehrleistungen zu er bring en. Im MEDAS - Gutachten würden zu Unrecht Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verneint . Auch sei zu erwähnen, dass gemäss Hinweis des Rheumatologen bei den Unfäl len von 2008 und 2009 möglicherweise Halswirbelsäulend istorsionen eingetre ten seien (Urk. 1 S. 6). Die Schmerzen hätten mit den beiden Unfällen eine nachweisbare Ursache, so dass es sich nicht um eine somatoforme Schmerzstö rung handle (Urk. 1 S. 6 f.). Er leiste das Maximum, da s er zu leisten vermöge, und e s sei lebensfremd anzu nehmen, dass all die vorliegenden Erkrankungen keine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit verursachen würden. Dazu sei seine physische und psychische Belastung viel zu gross. Dies umso mehr, al s er auch noch für seine Familie sorgen müsse und er auch sonst unter mannigfaltigen persönlichen Probleme n, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders, dessen Kind er adoptieren möchte, und unter seiner gross en Schul denlast zu leiden habe (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei richtig auf
Fr. 59‘906.-- festgesetzt worden, das Invalideneinkommen dagegen sei entsprechend dem Verdienst im Jahre 2013
auf
Fr. 35‘059.-- festzuset zen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 24‘847.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche. Er habe dem nach Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige
- und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. September 2012 zusammengefasst (Urk. 7/43 S. 2 ff.) wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten im Gu tachten vom 2 7. September 2012 keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert,
notierten sie folgende (Urk. 7/43 S. 18 f.): • Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in Migräne, bei - Analgetikaabusus (Mefenacid), mit - m öglichem, nicht migränebedingtem Vomitus durch Mefenacid - m öglicher posttraumatischer Komponente, bei - Status nach (wahrscheinlichem) Kopfstoss/Sturz beim Fussball 09/2008 - Status nach Kopfanprall frontotemporal rechts bei Auto-Auffahr kollision 03/2009 - Angabe von Schwindel, objektiv nicht-vestibulär - Angabe von sensorischem Hemisyndrom rechts ohne objektivierbares Korrelat • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei - a bgeklungener Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - m anifester Verdeutlichungstendenz (intentionelles Rülpsen) • Nikotinabusus (40 Zigaretten pro Tag, 20 pack years; ICD-10 17.25) • Adduktoreninsertionstendinopathie am rechten Knie
Als Nebenbefunde notierten sie folgende: • Hyperopie und Astigmatismus (Brille) • Akneresiduen über dem kranialen Rückenbereich • Hypercholesterinämie • Leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion • Leicht erhöhte Absolutwerte von Eosinophilen und Lymphozyten • Status nach Zirkumzision (Kindheit) - 2008 Unfall beim Fussball - 2009 Kurzhospitalisation nach Auffahrkollision mit Schädeltrauma (un angegurtet) - 2009 Erste Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Zweite Rehabilitationshospitalisation (Y.___) - 2009 Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie 3.2.2
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass der Beschwerde führer subjektiv in erster Linie über Kopfweh klage, welches beim Fussball bei einem Kopfstoss/Sturz entstanden sei, wonach er benommen und aus der Nase blutend auf dem Rasen erwacht sei; seither habe ihn das Kopfweh nicht mehr verlassen. Es sei nach einer selbst verursachten Auffahrkollision am 2 4. März 2009 auf der Autobahn (unangegurtet) und besonders nach dem SUVA-Ent scheid, für die Kopfschmerzen nicht mehr zu bezahlen, noch schlimmer gewor den und seither rund um die Uhr vorhanden, so dass er jede Nacht zwei bis drei Mal deswegen aufstehen, Wasser trinken, rauchen und etwa jede zweite Nacht eine zusätzliche Tablette Mefenacid schlucken müsse. Die Hauptlokalisation zeige er parietookzipital rechts, eine Ausstrahlung führe von dort in die insge samte recht e Körperhälfte, die Schmerzen würden durch „falsche“ Kopfbewe gungen, jegliche körperliche Anstrengung sowie „Nervosität“ verschlimmert. Er habe inzwischen alle früher ausgeübten Sportarten ausser dem ruhigen Brust schwumm aufgeben müssen, könne aber durchaus noch selber Auto fahren. Als Begleitphänomene liessen sich eine Reihe neurovegetativer Symptome eruieren, er habe Angst vor einer möglichen Lähmung des rechten Beins (Urk. 7/43 S. 17).
Seine Gemütslage sei durch die beiden genannten Unfälle deutlich verdüstert worden, andererseits fühle er sich schmerzeshalber eher krank als unglücklich (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.3
Objektiv wirke der normosome Beschwerdeführer altersentsprechend und psy chi sch etwas flach, wenig schwingungsfähig, aber nicht depressiv, und spreche mit etwas monotoner, aber normal lauter Stimme ausnehmend gut Deutsch. Die rechte, dominante Hand sei, trotz „Halbseiten-Missgefühl“ rechts, deutlicher be schwielt als die linke. Es lägen viele Akneresiduen über dem kranialen Rücken bereich vor. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits leicht eingeschränkt durch Angst vor Exacerbation der Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung der Valleix-Punkte rechts sei plötzliches Ächzen, Luftschlucken und Rülpsen aufgetreten, analog beim Prüfen der Schulterbeweglichkeit. Hypermetropie liege beidseits vor (Brille). Im Neurostatus gebe er eine Art „Schwere“ der gesamten rechten Körperhäl fte an. Vibration werde aber symmetrisch emp funden, Berührung und Nadelrad eher nicht, die rechte Seite sei „einfach anders“. Der Händedruck links sei kräftiger als recht s, beim Lasègue-Versuch sei bei 80° beidseits Gegendruck und wiede rum Rülpsen aufgetreten, beim Ebenausgang sei ein deutliches Hin ken mit Lang phase rechts feststellbar. Es liege eine manifeste Verdeutlichungs tendenz vor (Urk. 7/43 S. 18).
Im Labor seien leicht erhöhte Werte von Blutsenkungsreaktion und absoluten Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie des Gesamtcholesterins bei wegen Nicht-Nüchternheit (Blutentnahme 15.45 Uhr) nicht beurteilbaren Trigly ceriden festgestellt worden (Urk. 7/43 S. 18). 3.2.4
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, habe ein sensorisches Ha l bseitensyndrom rechts ohne objektivierbare somatische Ursache am Bewegungsapparat nach zwei Unfällen 2008 und 2009 und eine Periarthropathie des rechten Knies diag nos tiziert und hege den Verdacht auf Symptomausweitung und Chronifizierung. Er veranschlage die momentane Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger-Planer auf 50 % der Norm, reduzierbar durch adäquate Behandlung bis etwa November 2012 auf 0 %; die Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Verweis tätig keiten sowi e für den eigenen Haushalt betra g e 0 % der Norm (Urk. 7/43 S.
18).
Dr. med. Ph. A.___, Facharzt Neurologie FMH, finde Kopfschmerzen vom Span nungstyp mit Übergang in Migräne nach zweimaliger leichter traumatischer Hirnverletzung, in wahrscheinlichem Zusammenhang mit Analgetikaabusus, vaso vagale Kollapse und nicht-vestibuläre unspezifische Schwindelbeschwer den, daneben eine Gefühlsveränderung der rechten Körperseite, und attestiere, mit Einschränkung von körperlichen Belastungsspitzen, eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 7/43 S. 18).
Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und diejenige einer abgeklungenen Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S.
18).
3.2.5
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau als Eisenleger-Controller werde die momentane Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt, bis November 2012 sei die Schätzung unter adäquater Therapie schrittweise auf 100 % zu er höhen; limitierend sei der Verdacht des Rheumatologen auf mögliche, bei den Unfällen 2008 und 2009 stattgehabte Halswirbelsäulendistorsionen. Die gleiche Schätzung gelte auch für manuelle Schwerarbeit, währenddem körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten ohne körperliche Belastungsspit zen voll zumutbar seien, desgleichen die Führung des eigenen Einpersonen haushalts. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei der 6. September 2008 bzw. der Unfall beim Fussballspiel (Urk. 7/43 S. 20). 3.2.6
Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/52) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im An schluss an die Kopfprellung nach einem Sturz (mit Halswirbelsäulen- [ HWS- ] Kontusion?) beim Fussballspiel am 6. September 2008 für 6.5 Monate von der beruflichen Ausübung als Eisenleger-Planer und Eisenleger vollständig dispen siert, d.h. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. Diese komplette Arbeitsunfähigkeit infolge Nacken- und anhaltender Kopfschmerzen dünke ihn nach einem derartigen Sportunfall extrem lang. Ein Arbeitsversuch mit Anpassung, d.h. ausschliessliche Berufstätigkeit als Eisenleger-Planer mit Dispens von Hilfsarbeiten beim Eisenlegen selbst, hätte er spätestens 3-4 Mo nate
nach der oben erwähnten Prellung als angemessen und zumutbar erachtet (Urk. 7/5 2 S. 1).
Am 2 4. März 2009 sei ein indirektes HWS-Trauma (sogenannte HWS-Distor sion) und ein direktes Schädeltrauma (Rissquetschwunde [RQW] frontotemporal rechts) mit Commotio cerebri, Lendenwirbelsäulen - (LWS-) und Kniekontusion links erfolgt. Eine neurologisch-spezialärztliche Untersuchung am 2. April 2009 aufgrund okzipital betonten, sich über den ganzen Schädel ausbreitenden Kopf schmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerze n habe ein „generalisiertes chro nisches therapieresistentes Schmerzsyndrom“ ergeben. Von einer physika lischen Therapie, auch von lokalen passiven Anwendungen, sei abgeraten wor den wegen der Befürchtung einer kontraproduktiven Wirkung. Hier hätte er spätestens 3-4 Wochen nach dem genannten HWS-Trauma vorsichtige lokale Massnahmen wie milde Wärmeapplikationen, detonisierende Massagen, Deh nungen der verkürz ten tonischen Muskeln, Entlastungslagerungen mit Kissen beratung, Entlastungs übungen im Liegen und Sitzen und muskuläre Relaxation nach Jakobson in Betracht gezogen. Die Dispensierung von der Berufstätigkeit vom 2 4. M ä rz 2009 bis zum 1. März 2012 (> 3.5 Jahre) scheine ihm ungewöhn lich lange. Seines Erachtens wäre ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem
leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. Apri l 2009 angezeigt gewesen. Insofern seien für ihn die Anga ben zur Arbeitsun fähig keit bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung (Rheumatolo gisches Konsilium am 5. Juli 2012) nicht plausibel (Urk. 7/52 S. 2).
Es habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden . Nach den bisherigen Erfahrungen mit Schleudertraumapatienten könnten zwar post traumatisch Symptome in seltenen Fällen über ein Jahr anhalten, was jedoch nicht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit sich bringe. Die Dispensierung vom Eisenlegen im engeren Sinn und gleichzeitig die Wiederaufnahme eines re du zier ten Pensums als Eisenleger-Planer vor Ablauf eines Jahres hätte er aus rein rheumatologischer Sichtweise als zumutbar erachtet. Die kreisärztliche Un ter suchung am 8. April 2009 (2 Tage nach 2. HWS-Trauma) habe nicht voll ständig durchgeführt werden können wegen starker muskulärer Blockierung und da keine ausreichende Mitarbeit vorgelegen habe. Es seien im damaligen Bericht Zeichen der Selbstlimitierung wahrgenommen worden,
und es habe ge heissen, die Unterschiede zwischen demonstrierter und spontaner HWS-Beweg lichkeit seien beträchtlich.
Bei der Hospitalisation in Y.___ (1 9. Mai - 9. Juli 2009) habe sich erneut die Symptomenausweitung in Form einer generalisierten mus kulären Blockierung in allen Wirbelsäulenabschnitten noch mehr als 2 Mo nate nach dem zweiten Trauma gezeigt. Die generalisierten muskuloskelettalen Be schwerden hätten schon damals kein somatisch fassbares Korrelat gezeigt. So sei
auch das jetzt vorliegende Halbseitensyndrom im Rahmen einer Symptome n aus weitung zu interpretieren (Urk. 7/52 S. 2). 4.
4.1
Beim MEDAS- Gutachten waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Endokrinologie, Neurologie, Psychiatrie und P sychotherapie und Rheumatologie
(Urk. 7/42) vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fra gen als umfassend erweist. Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange um fassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/43 S.
1 ff.) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde (Urk. 7/43 S.
14 ff.; Urk. 7/43 S.
25; Urk. 7/43 S.
31 f.; Urk. 7/43 S.
37) und hieraus begründete Di agnosen (Urk. 7/43 S.
18 f.) erhoben, die geklagten Beschwerden (Urk. 7/43 S.
12 ff.; Urk. 7/43 S.
23 ff.; Urk. 7/43 S.
28 ff.; Urk. 7/43 S.
36 f.) berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. 4.2
Dr. B.___ hielt fest, dass die Diagnose-Kategorie der Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren, die er gewählt habe, die Problematik noch am ehe sten abbilde. Nach Prüfung der Försterkriterien beurteilte er die Schmerz störung als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Voll ständig keits halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 (BGE 141 V 281) seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditäts be messung bei psychosomati schen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss diesem Urteil (vgl.
daz u BGE 141 V 281
E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8):
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich e ntscheidend ist der Aspekt der Konsistenz
(BGE 141 V 281 E.
4.4). Der Beschwerdeführer arbeitete in einem 50%-Pensum und kontrollierte dabei die richtige Verlegung des Ei sens, verlegte allerdings gemäss eigenen Aus sagen gegenüber Dr. B.___ auch selbst Eisen (Urk. 7/43 S. 32). Unter Druck habe er an vereinzelten Tagen prak tisch volle Pensen geleistet. In der Freizeit habe er Kontakte zu Kollegen, zum Bruder und der in C.___ lebenden Freun din (Urk. 7/43 S.
34). Er nahm
keine psychi atrische Behandlung in Anspruch
- so brach er eine bereits wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ auf ge nommene psychotherapeuti sche Behandlung nach zwei Konsultation en auf grun d fehlender Motivation ab (Bericht vom 1 2. Mai 2010, Urk. 7/15/ 9). Im Psychia trie zentrum D.___ erfolgte nur eine einmalige Konsultation (Bericht vom 8. N ovember 2010, Urk. 7/18 /1
9) und am E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte zwar eine Abklärung zur empfohlenen Therapie, allerdings keine Therapie an sich (Urk. 7/22/ 9; Urk. 7/40 S. 104).
Aufgrund des Aktivitätenniveaus und des nicht ausgewiesenen Leidensdrucks ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerz störung funktionelle Auswirkungen zeitigt. Auf eine Prüfung der
übri gen Standardindikatoren ka nn demnach ver zichtet werden, da die Schmerz stö rung aufgrund der beweisrechtlich entschei denden fehlenden Konsistenz
nicht invalidisierend ist. 4. 3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten werde sein er Gesamtsituation nicht gerecht . Es verneine zunächst zu Unrecht Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, stelle aber doch umfangreiche Diag nosen mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchti gen würden. Der Beschwerdeführer führte allerdings nicht aus, i nwieweit ihn die ge stellten Diagnosen entgegen dem MEDAS-Gutachten in einer angepassten Tätig keit einschränken würden,
so dass kein Anlass besteht, die schlüssige Be urtei lung
der Ärzte in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt für den Arztbericht von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 11), da er darin lediglich fest hielt, dass die Künd igung aus medizinischem Sinne zu verantwor ten und die Ver richtung schwere r Arbeiten auf der Baustelle auch in Zukunft unvorstellbar sei . Zu einer angepassten Tätigkeit oder diesbezüglichen Einschränkungen äus serte er sich nicht. 4. 4
Zusammenfassend haben die begutachtenden Ärzte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt daher die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungs grund la gen (vgl. E. 2.3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (die letzte Untersuchung fand am 5. Juli 2012 statt, Urk. 7/42 S. 1) in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls vor der MEDAS-Begutachtung e ine gesundheitli che Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag . Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), womit vorliegend ein Rentenanspruch frühestens a b
1. Januar 201 0 zu prüfen bleibt . 5.2 5.2.1
Dr. B.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht bezüglich Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer aktuell im Bauhauptgewerbe in einer Sonderfunktion tä tig
sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei er durchaus in der Lage, das Pen sum auszubauen und in vollem Umfang in diesem Bereich tätig zu sein. Auch in Verweistätigkeiten, welche auf seine Persönlichkeitseigenschaften Rücksicht näh men, sei er vollumfänglich einsatzfähig. Da in vielen Bereichen etwas vage An gaben vorlägen, könne er nicht ausschlies sen, dass vorüberge hend eine An passungsstörung manifest gewesen sei, die seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, es habe sich aber sicher um keinen überdauernden Zustand gehandelt (Urk. 7/43 S. 34). 5.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren allgemeinen und kognitiven Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heits wert eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an de r Rehaklinik Y.___, hielt im psychiatrischen Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/18/ 61 ff.) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 25 %, die Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei psychiatrisch krankheits be dingt (Urk. 7/18/ 63). Im neuropsychologischen Bericht vom 2. März 2010 diag nos tizierten die Ärzte der Rehaklinik Y.___
anlässlich der Reevaluation (Urk. 7/ 15/33 ff.) eine unspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit charakte ris tischer Verdeutlichung der Beschwerden sowie möglicherweise bestehender be wusstseinsnaher Aggravation. Sie führten aus, dass der Be schwerdeführer ein unspezifisches, mittelschweres bis schweres kognitives Be schwerdebild zeige. Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei jedoch kei neswegs vereinbar mit den am 2 4. März 2009 und 6. September 2009 (richtig :
2008) erlittenen leich ten traumatischen Hirnverletzungen. Bei leichten trauma tischen Hirnverletzungen müsse bei länger als drei bis sechs Monate anhalten den Beschwerden angenom men werden, dass psychoreaktive Störungen, Medi kamentennebenwirkungen, ein
sekundärer Krankheitsgewinn oder schwierige psychosoziale Verhältnisse wesent l ich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitragen würden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers dürften hauptsäch lich auf folgende ätiologische Faktoren zurückzuführen sei: Die kognitiven De fizite, die Schmerzen und die vegetativen Beschwerden seien als psychische Fehlverarbeitung zu interpretieren und am ehesten im Rahmen der aus psychi atrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Er zeige eine (bei somatoformen Stö rungen charakteristischerweise vorhandene) stark akzentuierte Art der Be schwer de darstellung (bewusstseins ferne Verdeutlichung mit dem primären Motiv, den Untersucher vom Vorhan densein der Beschwerden zu überzeugen). Schliess lich könne aufgrund der Er gebnisse eines Symptomvalidierungs t ests eine (be wusst seinsnahe) Aggravation der Beschwerden nicht ganz ausgeschlossen wer den .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zur Feststellung einer invalidenversiche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, soweit die Leistungs ein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1). Vorliegend ist dies gestützt auf den neuropsychologischen Be richt vom 2. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. 5.2.3
Gestützt auf die weiteren vorliegenden Arztberichte ist ebenfalls mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine invalidenversicherungsrecht lich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag: Noch wäh rend des stationären Aufenthalts in Y.___ war der Beschwerdeführer zweimal bei Dr.
H.___, Praxis für Psychotherapie und Psychosomatik, in Be hand lung.
Dr. H.___ äusserte sich allerdings nicht konkret zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/15/ 9;
Urk. 7/18/ 47). Die Ärzte des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserten sich im Bericht vom 2 1. Januar 2011 nicht zu allfälligen aktuellen Einschränkungen der Arbeitsf ä higkeit (Urk. 7/19/ 47
ff.; vgl.
Urk. 7/40/ 104), ebenso wenig die Ärzte des Psychiatrie zentrums D.___ AG (Bericht vom 8. November 2010, Urk. 7/18/ 19).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, insbesondere der Be richte der Ärzte der Rehaklinik
Y.___, sowie des psychiatrischen Teilgutach tens ist demnach festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2010 bis zum Begutach tenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag. 5.3
Dr. A.___ hielt fest, dass aufgrund der als stark beschriebenen Kopfschmerzen höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperliche Be lastungsspitzen formuliert werden könne. In einer derart angepassten Tätig keit könne jedoch eine bleibende, messbare Arbeitsunfähigkeit nicht angenom men wer den (Urk. 7/43 S.
27). Auf Nach frage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ fest, ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) wäre gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. April 2009 angezeigt gewesen. E s habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit bestanden (vgl. E. 3.2.6) . Ergänzend führte Dr.
I.___ in seiner Stellungnahme aus, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten d er Norm retrograd nicht genauer zu bemessen sei (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/60 S. 9).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 5. Oktober 2009 (Urk. 7/22) attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine mittelschwere allgemeine und kognitive Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krank heitswert. In einer leichten kognitiven und körperlichen Arbeit sei er zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 1 f.). Sie hielten fest, dass sie aus neurologischer Sicht die Beschwerden, welche nach über drei Monaten immer noch vorhanden seien, nicht erklären könnten. Als Folge des Unfalls bestehe bei dem Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und es lägen psychosoziale Be lastungsfaktoren vor, welche aus epidemiologischer Sicht die Entwicklung chronischer Schmerzen begünstigen könn t e n (Urk. 7/22 S. 3).
D ie von der Reha klinik Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit war somit nicht somatisch, sondern durch die fragliche psychische Störung mit Krankheitswert begründet. Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im rentenrele vanten Zeitpunkt in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bestand. 5.4
Auf die zahlreichen im Recht liegenden Arztberichte und Auskünfte von Dr. F.___ (vgl.
Urk. 7/40/ 194; Urk. 7/15/ 25; Urk. 7/18/ 91; Urk. 7/18/ 83; Urk. 7/40/155; Urk. 7/40/ 145; Urk. 7/18/ 37; Urk. 7/18/ 25; Urk. 7/18/ 15; Urk. 7/16; Urk. 7/1 8/ 2; Urk. 7/18/ 9; Urk. 7/40/ 88; Urk. 7/40/ 93 f. Urk. 7/20) kann aufgrund der jeweils nur sehr knappen Ausführungen sowie unter Hinweis auf die Erfahrungs tat sache, dass behandelnde Ärzte in Zw eifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (E. 2.4), nicht abgestellt werden. 5.5
Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Janu ar 2010 (allfälliger An spruchsbeginn, vgl. E.
5.1) in einer angepassten, körperlich maximal mittel schweren Tätigkeit ohne körperliche Belastungs spit zen voll arbeitsfähig war.
6 .
6 .1
6 .1.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali de n einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob al len fall s in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E.
4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.1.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver s icherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brut to löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/bb, 124 V 321 E.
3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der hypothetische Rentenbeginn, somit der 1. Januar 2010 (vgl. E. 6.1.1 und E. 5.1). 6.2.1
Beim Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2009 (Einkommensvergleich vom 27. Dezember 2013, Urk. 7/59). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der jeweils nur kurzen Anstellungsverhältnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/12/15 ff.; Lebenslauf, Urk. 7/44) ist das Abstellen auf den Tabellenlohn richtig. Korrekterweise wäre allerdings das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer (Total Ziff. 02-96) gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. 6 .2.2
Bezüglich des Invalideneinkommens führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2013 bei der J.___ AG in Höhe von netto Fr. 35‘059.-- abzustellen und nicht auf den Tabellenlohn (Urk. 1 S.
7; vgl. Lohnausweis J.___ AG 2013, Urk. 3/3). D as Arbeitsverhältnis wurde per 1. März 2012 bei der J.___ AG aufgenommen (Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2012, Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer führte aus, der Besitzer habe gewechselt und das Unternehmen habe danach K.___ GmbH geheissen, bei welcher er ab dem 2 7. Januar 2014 angestellt gewesen sei (Urk. 1 S.
4; Arbeits vertrag K.___ GmbH vom 2 7. Januar 2014, Urk. 3/4). Der Be schwer de führer kün digte das Arbeitsverhältnis per 1 3. Juni 2014 (Urk. 10/1). Beson ders stabile Ver hältnisse sind damit nicht gegeben. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus schöpfte, da ihm eine voll schichtig e Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist . Demnach ist nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzu stellen, sondern wiederum auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter für das Jahr 2010 (vgl. E. 6.2.1). 6 .2.3
Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspri cht, liegt keine Erwerbsein busse vor. Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da der Be schwer deführer zuvor in unterschiedlichen, zumeist nicht schweren Tätigkeiten (Stapler fahrer, Mitarbeiter Lager und Verkauf, Betriebsmitarbeiter, Allrounder, Fahrer e tc., vgl. Urk. 7/44) arbeitete und er gemäss MEDAS-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne körperliche Belastungsspitzen vollum fäng lich arbeitsfähig ist.
Der Invaliditätsgrad ist demnach in Höhe von 0 % festzusetzen, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist
und die Beschwerde vollum fäng lich abzuweisen ist . 7 .
7 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stell ung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso wei t keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm für das Verfahren vor der Be schwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschied und dies demnach nicht Anfechtungsgegenstand des vorlie gen den Verfahrens bildet.
7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwe rdeführer aufzuerlegen. 7 . 3
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/2-7, 10/1-6). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel machte mit seiner Honorarnote vom 1 5. Septem ber 2015 (Urk.
13) einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten und Baraus lagen von Fr. 75.-- geltend, was angemessen erscheint. Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes in Höhe von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘953 .-- (inklusive Mehrwert steuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so
kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2014 wird de m Beschwerdefü hrer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt
Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 A bs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘953 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von
Urk. 9, Urk. 10/1, Urk. 11 und
Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler