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IV.2014.00393

Wiedererwägung Rente wegen offensichtlich falscher Berechnung Invaliditätsgrad bei Selbständigerwerbendem. Rückweisung, damit Betätigungsvergleich durchgeführt und evtl. auch Zumutbarkeit der Aufgabe der Selbständigkeit geprüft wird.

Zürich SozVersG · 2014-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1999 selbständig als Storenmonteur tätig. Er meldete sich am 1 8. April 2005 wegen psychischer Störungen und wegen Beschwerden der Wirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an ( Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/20, Urk. 6/28, Urk. 6/43), insbesondere wurde ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellt und wurden Bi lanzen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der Y.___ GmbH Storen bau

beigezogen ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2007 eine Viertels rente und ab dem 1. April 2007 ,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 94 % , eine ganze In va lidenrente zugesprochen ( Urk. 6/48, Urk. 6/54). 1.2

Am 1 4. Juli 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein e Revision

ein ( Urk. 6/58). Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 6/59,

Urk. 6/61, Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75, Urk. 6/79, Urk. 6/82, Urk. 6/93, Urk. 6/95, Urk. 6/102). Insbesondere gab sie beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 2. Juni 2010 er stattet wurde ( Urk. 6/73) und erstellte am 7. November 2011 ei nen Abklä rungs bericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 1 5. Mai 2013

stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dies begrün dete sie damit, dass die Bestimmung des Invalideneinkommens zum Zeit punkt der Rentenzusprache auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung be ruht habe. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr

bestehe ( Urk. 6/108). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 1 7. Juni 2013 Einwand erheben ( Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, am 3. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Aufhebung der angefoch te nen Verfügung und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Even tualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen ( Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausseror dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbe ding te Behinderung festzustellen; so dann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstä tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versi cherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E.

1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungs methode des erwerblich gewichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs

Unselbständigerwer bender gerade dadurch, dass bei der Ein kommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetz ung unter Berücksichtigung der einzel fallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinha bers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist in die sen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkom mens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fa milienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist al lerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichti gen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zung en

des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nach träglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sach verhaltsfeststellung durch die Verwaltung. Sie fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30.

Oktober 2012 E.

2 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Un rich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver wal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Einstellung der ganzen Invalidenrente in der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 damit, dass die Bestimmung des In va lideneinkommens bei der Rentenzusprache am 26. Januar 2009 auf einer un genügenden Ab klärung des Sachverhaltes beruht habe und somit nicht auf dieses Invalidenein kommen abgestellt werden könne, da damals der Unter such ungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt worden sei. Das Wartejahr sei gemäss dem A.___ -Gutachten im Mai 2004 zu eröffnen gewesen, weshalb der Einkommens vergleich des Jahres 2005 relevant sei und allfällige spätere Verän derungen des Einkommens nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht invali ditätsbedingt zu erklären gewesen seien . Da es seit Ende 2004 ge mäss medizinischer Einschätzung zu keiner Veränderung des Gesundheits zu stands gekommen sei, habe der Einkommensvergleich von 2005 weiterhin Gel tung. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 % und som it kein Renten an spruch ( Urk. 2). In der Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 ( Urk.

5) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/110), vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 8. Februar 2014 hin ( Urk. 6/118). 2.2

Der Versicherte machte in der Beschwerde vom 3. April 2014 insbesondere gel tend, die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei viel zu optimistisch, er könne pro Tag lediglich zwei bis vier Stun den arbeiten. Dass sich das Einkommen 2004 und 2005 noch nicht in rentenbe gründendem Ausmass reduziert habe, sei primär darauf zurückzuführen, dass in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Gesundheitsschadens vo m Bruder und vom Schwager viel Arbeit unentgeltlich geleistet worden sei. Die Wartezeit sei in Kenntnis der gutachterlichen Befunde mit Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2004 erst im Januar 2006 eröffnet worden, aufgrund des ab jenem Zeitpunkt dokumentierten massiven Erwerbsausfalls. Von einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne keine Rede sein. Es seien bei der Rentenzusprache alle Fakten bekannt gewesen, weshalb eine Wiedererwä gung nicht zulässig sei und er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Werde entgegen diesen Ausführungen von einer damaligen Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen, so wären vorab die in der Stel lung nah me des Rechtsdienstes aufgeführten zusätzlichen und damals angeblich unter lassenen Abklärungen vorzunehmen. Es sei eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes , wenn eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von er gänzenden betrieblichen Abklärungen inklusive eines allfällig erforderlichen Betätigungs ver gleichs erfolge ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ GmbH vom 1 7. Oktober 2007, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht basiert hatte , wurden dem Versicherten eine Panik stö rung (ICD-10 F41.0) und ein chronisches zervikospondylogenes / zervikoze pha les beidseitiges Schmerzsyndrom, rechtsbetont, mit intermittierender zervikoradi kulärer Symptomatik C7 rechts (ICD-10 M53.0, M53.1, M50.1) ,

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert ( Urk. 6/28/17). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus , der Versicherte sei seit Mai 2004 aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ehemaligen Tätigkeit als Storenmonteur . Aus psychiatrischer Sicht könne dem Versicherten seit Mai 2004 aufgrund der Pa nikstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % attestiert werden . In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 75 % . Auch in seine r bisherigen Tätigkeit im eigenen Geschäft, in welchem der Versicherte hauptsächlich Monteure anleite, Bürotätigkeiten erle dige, Offerten bearbeite und praktisch jederzeit Pause machen und sich bei Pa nikattacken kurzfristig zurückziehen könne, seien sechs Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. Berufliche Massnahmen seien dem Versicherten zumutbar und soll ten dann erfolgen, wenn es ihm in seiner aktuellen Tätigkeit nicht gelingen würde, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 6/28/19). 3.1.2

Die Gutachter des Z.___ hielten im Rahmen des Revisionsverfahrens im bidis ziplinären

Gutachten vom 2 2. Juni 2010 fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich seit der letzten Begutachtung durch das

A.___ keine für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten massgebliche Veränderung eingestellt. Eine leichte Besserung der Symptomatik sei marginal. Die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung lasse sich nicht objektivieren. Die Merkmale einer somatoformen Störung und/oder einer mittelgradigen depressiven Episode lägen nicht vor. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % ( Urk. 6/73/17-18). Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten durch schnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, insbesondere im Rahmen administrativer Tätigkeiten. Arbeiten mit besonderem Zeitdruck so wie Nachtarbeitsbedingungen, Überkopfarbeiten und körperliche Zwangshal tungen seien zu vermeiden. Dem Versicherten sei die bis herige Tätigkeit sechs Stunden am Tag (75 % ) zumutbar, wobei keine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe. Dem Versicherten sei auch eine angepasste Tätig keit mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil im Umfang von 75 % zumut bar ( Urk. 6/73/20-22). 3.1.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich gesundheitlich seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente nichts geändert hat und von einer Arbeitsfähigkeit des Versi cherten von 75 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer seines eige nen Unternehmens oder in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daran vermag die Tatsache, dass der Versicherte sich selbst subjektiv nur für drei Stunden täglich als arbeitsfähig einschätzt ( Urk. 6/73/16, Urk. 6/73/26) , nichts zu ändern. Zwar wird auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/116), von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % beziehungs weise von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag in der bis herigen Tätigkeit ausgegangen . Aber

Dr. B.___ , welcher den Versicherten seit dem Jahr 2004 behandelt und von einer seit 2002 b estehenden Panikstörung ausgeht, führte in diesem Bericht aus , die letzte Panikattacke habe vor ungefähr einem Jahr stattgefunden und erwähnt keine Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustands ,

weshalb seine Einschätzung das überzeugende Z.___ -Gut ach ten nicht in Frage zu stellen vermag.

Ein Rentenrevisionsgrund liegt aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situation somit nicht vor, ein

solche r wird auch von der IV-Stelle nicht angenommen ( Urk. 2). 3.2

3.2.1

Die IV-Stelle hob die Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 wiedererwägungsweise mit der Begründung

auf , das Invalideneinkommen sei in der ursprünglichen Verfü gung falsch bestimmt worden. Es ist somit abzuklären, ob die Bestimmung des Invali deneinkommens in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) offensichtlich unrichtig erfolgte.

M assge blicher Zeitpunkt ist der (po ten tielle ) Beginn des Rentenanspruchs , wobei allfällige rentenwirksame Ände rung en des Vergleichseinkommens bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 128 V 222 E. 4.1 und 4.2 ). 3.2. 2

Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen oder wenigstens eines davon nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist das ausserordentli che Bemessungsverfahren des Betätigungsvergleichs durchzuführen und der In validitätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. E.

1.4).

Das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren mit erwerblich ge wichtetem Betätigungsvergleich kommt vor allem bei Selbständiger werben den zur Anwendung, doch auch bei Selbständigerwerbenden wird der Invaliditäts grad nicht ausnahmslos nach dem gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die Invalidenversicherung,

3. Auflage, Zürich 2014 , Art. 28a Rz . 41 mit Hin weisen). 3. 2 . 3

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Mai 2008 hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte habe früher gut 60 bis 70 Stunden pro Woche gearbeitet und arbeite heute zehn bis zwölf Stunden pro Woche. Vor der Erkrankung habe er 90 % körperlich im Bereich Storenmontage , Malerarbeiten und Reinigung gearbeitet und 10 % im Bereich Aquisition , Bestellungen, Tele fone und Vermittlung. Früher habe eine Angestellte im Stundenlohn die Rech nungen erstellt und die administrativen Arbeiten erledigt. Ein Grossteil der ad mini stra tiven Arbeiten werde zudem von einem Buchhalter erledigt. Es habe eine Ver lagerung der Tätigkeit auf die Vermittlung von Handwerkern begonnen. Mit dieser Vermittlung habe der Versicherte bereits vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerden gestartet . Diese Verlagerung sei auch wirtschaftlich be gründet, da es

im Bereich Storenbau weniger Arbeit gebe. Der Versicherte habe angegeben, dass er diesen wirtschaftlich bedingten Ausfall bei guter Gesundheit hätte kompen sieren können, indem er begonnen hätte selber Storen zu produ zieren. Der Ver sicherte beschäftige einen Maler, einen Storenmonteur und nach Bedarf diverse Aushilfen. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls im Betrieb mit und be ziehe einen reg u lären Lohn. Seine drei Kinder arbeiteten praktisch ohne Entlöh nung mit. Sein Bruder arbeite immer wieder unentgeltlich und werde in Natura lien entlöhnt . Auch der Schwager arbeite unentgeltlich mit. Die unentgeltlichen Leistungen seie n weniger geworden.

Die Abklärungsperson hielt fest, s owohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 sei der Ertrag weiter gestiegen. Auch im Jahr 2006, die Unternehmung sei im August 2006 in eine GmbH umgewandelt worden, sei kein übermässiger Er trags rückgang festzustellen gewesen , auffallend sei jedoch die Zu nahme der Perso nalkosten, welche zwar nicht ausschliesslich, aber überwiegend invaliditäts be dingt seien. Die Abklärungsperson berechnete die Invalidenein kommen

der Jahre 2004 bis 2006 mittels des Reingewinns gemäss den Erfolgs rechnungen zuzüg lich der AHV-Beiträge und abzüglich des Zinses des inves tierten Eigenkapitals. Sie führte aus, im Jahr 2004 betrage

der Invaliditätsgrad 23 % , im Jahr 2005 9,9 % und im Jahr 2006 42,6 % . E s sei unwahrscheinlich, dass der Versicherte in einer anderen, seinem Zustand optimal angepassten Tä tigkeit höhere Ein kommen erzielen könne, als in seinem eigenen Unternehmen ( Urk. 6/33).

Nach der Zustellung der Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2007 durch den Versicherten, führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 aus, dass mit dem aus den Unterlagen ersichtlichen Einbruch aufgrund des Krankheitsverlaufs und der Schilderungen vor Ort zu rechnen gewesen sei. Es ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 94,3 % . Fraglich sei, ob der Versicherte in einer dem Zustand angepassten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ein höheres Einkommen erzie len könnte ( Urk. 6/37). 3. 2 . 4

Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen des Versicherten für die ur sprüngliche Rentenzusprache in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 , indem sie auf ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 220‘000.-- abstellte, wie es im Jahr 2003 vor gelegen hatte ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). Für das Invali de n einkom men stellte die IV-Stelle auf das im Jahr 2007 erzielte Brutto jahres einkommen in der Höhe von Fr. 12‘472.-- ab ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). So wurde für das Jahr 2007 ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 207‘528.-- und ein In validitäts grad von 94 % errechnet, weshalb dem Versicherten ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zugesp rochen wu rde

( Urk. 11/37, Urk. 11/38, Urk. 11/4 8, Urk. 11/54). 3. 2. 5

Der Versicherte kann gemäss der im

A.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 75 % tätig sein ( Urk. 6/28) . Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Abklärung für Selbständiger wer bende

arbeitete er aber lediglich 10 bis 12 Stunden pro Woche

( Urk. 6/33) , was ungefähr einem Pensum von 25 % entspricht. Es erscheint unrichtig , dass der Invaliditätsgrad trotz dieser gegenüber der dem Versicherten zumutbaren , stark reduzierten

Tätig keit mittels eines Vergleichs der Bruttoeinkommen bemessen wurde. Ausserdem kann aufgrund der Tatsache, dass gemäss dem Versicherten

auch invaliditäts fremde Faktoren wie offenbar ein Rückgang der Nachfrage nach

Storenmonta gen das Geschäftsergebnis beeinflusst haben

( Urk. 6/33) , nicht ohne weiteres von einer Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. BGE 128 V 29 E. 2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei sen, dass der Versicherte lediglich im Jahr 2002 und 2003 Verdienste in der Höhe von ungefähr

Fr. 200‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 6/12, Urk. 6/33) , wo bei unklar ist, ob dies e Einkommenshöhe im Gesundheitsfall hätte beibehalten werden können und ob der Versicherte wirtschaftlich bedingte Ausfälle tatsächlich wie von ihm ausgeführt mit einer eigenen Storenproduktion hätte auffangen kön nen (vgl. Urk. 6/33) . Schliesslich fällt auf , dass sich der Verdienst des Versicherten erst im Jahr 2007 reduzierte, obwohl seine Gesundheits prob leme bereits im Dezember 2003 bestanden und sich nicht verschlechterten, sondern eher verbesserten. Zwar wurde dies vom Versicherten mit unent gelt lichen Leis tungen des Bruders, des Schwagers und seiner drei Kinder begründet, welche in der ersten Phase seiner Gesundheitsbeschwerden erbracht worden seien . Doch das Ausmass dieser unentgeltlichen Mithilfe blieb unklar , wobei der Bru der offenbar bereits vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme mithalf und der Schwager immerhin mit Fr. 30‘000.-- entschädigt worden sein soll ( Urk. 6/33) . Da

auch invaliditätsfremde wirtschaftliche Faktoren sowie die Mit arbeit von Verwandten im Betrieb das Geschäftsergebnis vor und nach dem Be ginn der gesundheitlichen Beschwerden beeinflusst haben , der Versicherte als Geschäftsführer mittels Festsetzung der Löhne sowie mittels Entscheiden über Investitionen über Möglichkeiten zur Beeinflussung der Höhe des Ge winns ver fügt und der Einsatz des Versicherten nach Eintritt der gesundheitli chen Be schwer den bei weitem nicht dem ihm medizinisch-theoretisch zumut baren Ein satz entsprach, hätte nicht ohne weiteres vom Vergleich der Geschäftszahlen auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden dürfen. Bei all diesen bestehenden Ungewissheiten hätte der

Invaliditätsgrad vielmehr

bei der ursprünglichen Ren tenzusprache

mit der Methode des ausserordentlichen Be messungsverfahrens

be stimmt werden müssen.

Die IV-Stelle hat bei der erstmaligen Anspruchs prüfung nicht einen Betätigungs vergleich vorgenommen, sondern einen Ein kommensvergleich vorgenommen, was zu einem offensichtlich unzulänglichen Ergebnis geführt hat. Denn ohne Zweifel hätte bei einer rechtlich korrekten In va liditätsbemessung unter Anwendung eines Betätigungsvergleichs kein derart hoher Invaliditätsgrad resultiert. Dies war der Fall, weil die IV-Stelle trotz medizinisch attestierter erheblicher Restarbeitsfähigkeit von einer Arbeitsun fähigkeit von 94 % ausgegangen ist, diese mit der Erwerbsunfähigkeit gleich ge setzt und als Folge davon auch einen Invaliditätsgrad von 94 % errechnet hat . Diese qualifizierte Unrichtigkeit rechtfertigt ein wiedererwägungsweises Zurück kommen auf den ursprünglichen Rentenentscheid vom 26. Januar 2009 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung steht mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodische Dauerleistung fest, womit die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl.

BGE 119 V 475 E.

1c S.

480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.

4.2.1). Als Folge davon müssen die An spruchs berechtigung

an und für sich und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. D er Invaliditätsgrad ist dabei w ie bei einer ma te riellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu ermitteln ( Urteil e des Bundesgerichts

vom 6. März 2009 E.

1.2 mit Hinweisen sowie 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). 3.2. 6

Grundsätzlich ist somit beim selbständig erwerbenden Beschwerdeführer zur Be urteilung des Rentenanspruchs in erster Linie ein ausserordentlicher Betäti gungs vergleich vorzunehmen, zumal sein Betrieb bis heute weiter existiert. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Rechtspre chung eine Pflicht der versicherten Personen zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab leitet.

Dies bedeutet, dass je nach Ausgang des Befähigungvergleichs bei der Er mittlung des hypothetischen Invalideneinkommens durch die IV-Stelle auch zu prüfen sein wird , ob dem Beschwerdeführer zu zumuten

wäre , sein Geschäft zweck s Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter aufzugeben, zumal er bei Auf treten der gesundheitlichen Beschwerden erst seit fünf Jahren selbständig tätig und noch nicht 50 Jahre alt war. Die Abklärungsperson der IV-Stelle wies denn auch in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 nach Vorliegen des Geschäfts a bschlusses für das Jahr 2007 ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage ange sichts des nun erzielten tiefen tatsächlichen Invalideneinkommens zu prüfen sei

( Urk. 6/37) . In diesem Zusammenhang wird a uch das Argument des Versicher ten zu berücksichtigen

sein , dass in seinem Betrieb gar keine administrativen Tätig keiten im Um fang von 75 % anf al len ( Urk. 1 S. 8). Sollte dies zutreffen und im Betrieb des Versicherten nur eine auf seine gesundheitlichen Beschwerden an ge passte Tä tigkeit im Umfang von ungefähr 25 %

möglich sein , wäre dies ein Grund dafür, dass der Versicherte seine r

Schadenminderungspflicht i n einer an ge stellten Position möglicherweise besser nachkommen könnte . W ird die Zu mut barkeit der Geschäftsaufgabe und Annahme einer Anstellung zu

bejah en

sei n , müssten zur Bestimmung des Invalideneinkommens sodann die Tabellen löhne für eine im Sinne des Gutachten s des A.___ angepasste Tätigkeit im Um fang von 75 %

dem Valideneinkom men gegenüber ge stell t

werden (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 316/2004 vom 2 3. Dezembe r 2004 E . 5.1). Soweit der Ver sicherte in der Beschwerde vom 3. April 2014 ausführte, eine Tätigkeit in einem Anstellungs verhältnis sei gemäss dem A.___ - Gutachten ausgeschlossen, da kein Arbeitgeber eine solche Minderung der Leistung aufgrund unregelmässiger Panik attacken akzeptieren würde ( Urk. 1 S. 8), ist dem entgegen zuhalten, dass die A.___ - Gutachter dies en Hinweis auf eine unselbständige Tätigkeit als Storen monteur bezogen haben. In der Zusam menfassung führten die Gutachter jedoch aus, dass der Versicherte in jeder dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei ( Urk. 6/ 28/19). 3.3 3.3.1

Die Berechnung in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. Februar 2014 erfolgte, indem das

Valideneinkommen vo n Fr. 220‘000. -- dies mal dem Invalideneinkommen aus dem Jahr 2005 gegenübergestellt und so ein In validitätsgrad von 10 % berechnet wurde ( Urk. 2) . Grundsätzlich wurde die glei che Berechnung smethode

basierend auf den erzielten Gewinnen der Unter neh mung des Versicherten angewendet, wie in der ursprünglich rentenzu sprech en den Verfügung, mit dem Unterschied, dass als Invalideneinkommen nicht das Einkommen des Jahres 2007, sondern das Einkommen des Jahres 200 5 berück sichtigt wurde. 3.3.2

Diese Berechnung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass sich bei einem Selbständigerwerbenden die Gesundheits beschwerden nicht sogleich im Geschäftsergebnis niederschlagen, sondern dies erst in den Folgejahren der Fall ist. Zudem macht e der Versicherte geltend , dass sich der verschlechterte Gesundheitszustand erst verspätet beim erzielten Ge winn ausgewirkt habe aufgrund von zunächst geleisteter unentgeltlicher Mit hilfe von Familienmitgliedern nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden. Dies er schien der damaligen Abklärungsperson nach vollziehbar ( Urk. 6/33) , wo bei der Umfang und die Dauer dieser unentgeltlichen Mitarbeit

vertieft hätten abgeklärt werden müssen, beispielsweise mit dem Einholen von Auskünften dieser Ver wandten. 3.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die neue Berechnung ,

mittels welcher ein Invaliditätsgrad von 10 % errechnet wurde, nicht überzeu gend erscheint, da die aufgeführten Gesichtspunkte

(vgl. E. 3.2) auch jetzt keine Berücksichtigung fanden. 4.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines Betätigungs vergleichs die behinderungsbedingten Einschrän kun g en in den einzelnen Tätig kei tsbereichen sorgfältig prüfe (vgl. zum Vorgehen im Ein zelnen: BGE 128 V 31 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts I 707/06 E. 3.3 sowie I 202/03 E . 5.5). Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere zu be rücksichtigen haben, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 75 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist und daher zu prüfen haben, ob im Betrieb des Beschwerdeführers Arbeitsmöglichkeiten in diesem Umfang beste hen. Allenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Auf nahme einer Tätigkeit als Angestellter zuzumuten ist, wobei die Invaliditätsbe messung

diesfalls anhand eines Einkommensvergleiches unter Einsetzung von Tabellenwerten für das Invalideneinkommen zu erfolgen hätte.

Nach diesen Abklärungen wird die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der geset z lichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozess und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwälte ge richts übliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Beschwerde geg nerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezah len . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. Juli 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein e Revision

ein ( Urk. 6/58). Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 6/59,

Urk. 6/61, Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75, Urk. 6/79, Urk. 6/82, Urk. 6/93, Urk. 6/95, Urk. 6/102). Insbesondere gab sie beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 2. Juni 2010 er stattet wurde ( Urk. 6/73) und erstellte am 7. November 2011 ei nen Abklä rungs bericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 1 5. Mai 2013

stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dies begrün dete sie damit, dass die Bestimmung des Invalideneinkommens zum Zeit punkt der Rentenzusprache auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung be ruht habe. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr

bestehe ( Urk. 6/108). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 1 7. Juni 2013 Einwand erheben ( Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 mit Hinweisen sowie 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). 3.2. 6

Grundsätzlich ist somit beim selbständig erwerbenden Beschwerdeführer zur Be urteilung des Rentenanspruchs in erster Linie ein ausserordentlicher Betäti gungs vergleich vorzunehmen, zumal sein Betrieb bis heute weiter existiert. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Rechtspre chung eine Pflicht der versicherten Personen zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab leitet.

Dies bedeutet, dass je nach Ausgang des Befähigungvergleichs bei der Er mittlung des hypothetischen Invalideneinkommens durch die IV-Stelle auch zu prüfen sein wird , ob dem Beschwerdeführer zu zumuten

wäre , sein Geschäft zweck s Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter aufzugeben, zumal er bei Auf treten der gesundheitlichen Beschwerden erst seit fünf Jahren selbständig tätig und noch nicht 50 Jahre alt war. Die Abklärungsperson der IV-Stelle wies denn auch in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 nach Vorliegen des Geschäfts a bschlusses für das Jahr 2007 ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage ange sichts des nun erzielten tiefen tatsächlichen Invalideneinkommens zu prüfen sei

( Urk. 6/37) . In diesem Zusammenhang wird a uch das Argument des Versicher ten zu berücksichtigen

sein , dass in seinem Betrieb gar keine administrativen Tätig keiten im Um fang von 75 % anf al len ( Urk. 1 S. 8). Sollte dies zutreffen und im Betrieb des Versicherten nur eine auf seine gesundheitlichen Beschwerden an ge passte Tä tigkeit im Umfang von ungefähr 25 %

möglich sein , wäre dies ein Grund dafür, dass der Versicherte seine r

Schadenminderungspflicht i n einer an ge stellten Position möglicherweise besser nachkommen könnte . W ird die Zu mut barkeit der Geschäftsaufgabe und Annahme einer Anstellung zu

bejah en

sei n , müssten zur Bestimmung des Invalideneinkommens sodann die Tabellen löhne für eine im Sinne des Gutachten s des A.___ angepasste Tätigkeit im Um fang von 75 %

dem Valideneinkom men gegenüber ge stell t

werden (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 316/2004 vom 2 3. Dezembe r 2004 E . 5.1). Soweit der Ver sicherte in der Beschwerde vom 3. April 2014 ausführte, eine Tätigkeit in einem Anstellungs verhältnis sei gemäss dem A.___ - Gutachten ausgeschlossen, da kein Arbeitgeber eine solche Minderung der Leistung aufgrund unregelmässiger Panik attacken akzeptieren würde ( Urk. 1 S. 8), ist dem entgegen zuhalten, dass die A.___ - Gutachter dies en Hinweis auf eine unselbständige Tätigkeit als Storen monteur bezogen haben. In der Zusam menfassung führten die Gutachter jedoch aus, dass der Versicherte in jeder dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei ( Urk. 6/ 28/19). 3.3 3.3.1

Die Berechnung in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. Februar 2014 erfolgte, indem das

Valideneinkommen vo n Fr. 220‘000. -- dies mal dem Invalideneinkommen aus dem Jahr 2005 gegenübergestellt und so ein In validitätsgrad von 10 % berechnet wurde ( Urk. 2) . Grundsätzlich wurde die glei che Berechnung smethode

basierend auf den erzielten Gewinnen der Unter neh mung des Versicherten angewendet, wie in der ursprünglich rentenzu sprech en den Verfügung, mit dem Unterschied, dass als Invalideneinkommen nicht das Einkommen des Jahres 2007, sondern das Einkommen des Jahres 200 5 berück sichtigt wurde. 3.3.2

Diese Berechnung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass sich bei einem Selbständigerwerbenden die Gesundheits beschwerden nicht sogleich im Geschäftsergebnis niederschlagen, sondern dies erst in den Folgejahren der Fall ist. Zudem macht e der Versicherte geltend , dass sich der verschlechterte Gesundheitszustand erst verspätet beim erzielten Ge winn ausgewirkt habe aufgrund von zunächst geleisteter unentgeltlicher Mit hilfe von Familienmitgliedern nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden. Dies er schien der damaligen Abklärungsperson nach vollziehbar ( Urk. 6/33) , wo bei der Umfang und die Dauer dieser unentgeltlichen Mitarbeit

vertieft hätten abgeklärt werden müssen, beispielsweise mit dem Einholen von Auskünften dieser Ver wandten. 3.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die neue Berechnung ,

mittels welcher ein Invaliditätsgrad von 10 % errechnet wurde, nicht überzeu gend erscheint, da die aufgeführten Gesichtspunkte

(vgl. E. 3.2) auch jetzt keine Berücksichtigung fanden. 4.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines Betätigungs vergleichs die behinderungsbedingten Einschrän kun g en in den einzelnen Tätig kei tsbereichen sorgfältig prüfe (vgl. zum Vorgehen im Ein zelnen: BGE 128 V 31 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts I 707/06 E. 3.3 sowie I 202/03 E . 5.5). Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere zu be rücksichtigen haben, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 75 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist und daher zu prüfen haben, ob im Betrieb des Beschwerdeführers Arbeitsmöglichkeiten in diesem Umfang beste hen. Allenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Auf nahme einer Tätigkeit als Angestellter zuzumuten ist, wobei die Invaliditätsbe messung

diesfalls anhand eines Einkommensvergleiches unter Einsetzung von Tabellenwerten für das Invalideneinkommen zu erfolgen hätte.

Nach diesen Abklärungen wird die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der geset z lichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozess und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwälte ge richts übliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Beschwerde geg nerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausseror dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbe ding te Behinderung festzustellen; so dann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstä tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versi cherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E.

1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungs methode des erwerblich gewichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs

Unselbständigerwer bender gerade dadurch, dass bei der Ein kommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetz ung unter Berücksichtigung der einzel fallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinha bers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist in die sen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkom mens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fa milienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist al lerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichti gen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zung en

des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nach träglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sach verhaltsfeststellung durch die Verwaltung. Sie fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30.

Oktober 2012 E.

2 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Un rich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver wal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 2.

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, am 3. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Aufhebung der angefoch te nen Verfügung und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Even tualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen ( Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Einstellung der ganzen Invalidenrente in der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 damit, dass die Bestimmung des In va lideneinkommens bei der Rentenzusprache am 26. Januar 2009 auf einer un genügenden Ab klärung des Sachverhaltes beruht habe und somit nicht auf dieses Invalidenein kommen abgestellt werden könne, da damals der Unter such ungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt worden sei. Das Wartejahr sei gemäss dem A.___ -Gutachten im Mai 2004 zu eröffnen gewesen, weshalb der Einkommens vergleich des Jahres 2005 relevant sei und allfällige spätere Verän derungen des Einkommens nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht invali ditätsbedingt zu erklären gewesen seien . Da es seit Ende 2004 ge mäss medizinischer Einschätzung zu keiner Veränderung des Gesundheits zu stands gekommen sei, habe der Einkommensvergleich von 2005 weiterhin Gel tung. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 % und som it kein Renten an spruch ( Urk. 2). In der Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 ( Urk.

5) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/110), vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 8. Februar 2014 hin ( Urk. 6/118).

E. 2.2 Der Versicherte machte in der Beschwerde vom 3. April 2014 insbesondere gel tend, die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei viel zu optimistisch, er könne pro Tag lediglich zwei bis vier Stun den arbeiten. Dass sich das Einkommen 2004 und 2005 noch nicht in rentenbe gründendem Ausmass reduziert habe, sei primär darauf zurückzuführen, dass in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Gesundheitsschadens vo m Bruder und vom Schwager viel Arbeit unentgeltlich geleistet worden sei. Die Wartezeit sei in Kenntnis der gutachterlichen Befunde mit Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2004 erst im Januar 2006 eröffnet worden, aufgrund des ab jenem Zeitpunkt dokumentierten massiven Erwerbsausfalls. Von einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne keine Rede sein. Es seien bei der Rentenzusprache alle Fakten bekannt gewesen, weshalb eine Wiedererwä gung nicht zulässig sei und er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Werde entgegen diesen Ausführungen von einer damaligen Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen, so wären vorab die in der Stel lung nah me des Rechtsdienstes aufgeführten zusätzlichen und damals angeblich unter lassenen Abklärungen vorzunehmen. Es sei eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes , wenn eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von er gänzenden betrieblichen Abklärungen inklusive eines allfällig erforderlichen Betätigungs ver gleichs erfolge ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ GmbH vom 1 7. Oktober 2007, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht basiert hatte , wurden dem Versicherten eine Panik stö rung (ICD-10 F41.0) und ein chronisches zervikospondylogenes / zervikoze pha les beidseitiges Schmerzsyndrom, rechtsbetont, mit intermittierender zervikoradi kulärer Symptomatik C7 rechts (ICD-10 M53.0, M53.1, M50.1) ,

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert ( Urk. 6/28/17). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus , der Versicherte sei seit Mai 2004 aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ehemaligen Tätigkeit als Storenmonteur . Aus psychiatrischer Sicht könne dem Versicherten seit Mai 2004 aufgrund der Pa nikstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % attestiert werden . In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 75 % . Auch in seine r bisherigen Tätigkeit im eigenen Geschäft, in welchem der Versicherte hauptsächlich Monteure anleite, Bürotätigkeiten erle dige, Offerten bearbeite und praktisch jederzeit Pause machen und sich bei Pa nikattacken kurzfristig zurückziehen könne, seien sechs Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. Berufliche Massnahmen seien dem Versicherten zumutbar und soll ten dann erfolgen, wenn es ihm in seiner aktuellen Tätigkeit nicht gelingen würde, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 6/28/19). 3.1.2

Die Gutachter des Z.___ hielten im Rahmen des Revisionsverfahrens im bidis ziplinären

Gutachten vom 2 2. Juni 2010 fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich seit der letzten Begutachtung durch das

A.___ keine für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten massgebliche Veränderung eingestellt. Eine leichte Besserung der Symptomatik sei marginal. Die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung lasse sich nicht objektivieren. Die Merkmale einer somatoformen Störung und/oder einer mittelgradigen depressiven Episode lägen nicht vor. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % ( Urk. 6/73/17-18). Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten durch schnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, insbesondere im Rahmen administrativer Tätigkeiten. Arbeiten mit besonderem Zeitdruck so wie Nachtarbeitsbedingungen, Überkopfarbeiten und körperliche Zwangshal tungen seien zu vermeiden. Dem Versicherten sei die bis herige Tätigkeit sechs Stunden am Tag (75 % ) zumutbar, wobei keine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe. Dem Versicherten sei auch eine angepasste Tätig keit mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil im Umfang von 75 % zumut bar ( Urk. 6/73/20-22). 3.1.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich gesundheitlich seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente nichts geändert hat und von einer Arbeitsfähigkeit des Versi cherten von 75 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer seines eige nen Unternehmens oder in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daran vermag die Tatsache, dass der Versicherte sich selbst subjektiv nur für drei Stunden täglich als arbeitsfähig einschätzt ( Urk. 6/73/16, Urk. 6/73/26) , nichts zu ändern. Zwar wird auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/116), von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % beziehungs weise von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag in der bis herigen Tätigkeit ausgegangen . Aber

Dr. B.___ , welcher den Versicherten seit dem Jahr 2004 behandelt und von einer seit 2002 b estehenden Panikstörung ausgeht, führte in diesem Bericht aus , die letzte Panikattacke habe vor ungefähr einem Jahr stattgefunden und erwähnt keine Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustands ,

weshalb seine Einschätzung das überzeugende Z.___ -Gut ach ten nicht in Frage zu stellen vermag.

Ein Rentenrevisionsgrund liegt aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situation somit nicht vor, ein

solche r wird auch von der IV-Stelle nicht angenommen ( Urk. 2). 3.2

3.2.1

Die IV-Stelle hob die Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 wiedererwägungsweise mit der Begründung

auf , das Invalideneinkommen sei in der ursprünglichen Verfü gung falsch bestimmt worden. Es ist somit abzuklären, ob die Bestimmung des Invali deneinkommens in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) offensichtlich unrichtig erfolgte.

M assge blicher Zeitpunkt ist der (po ten tielle ) Beginn des Rentenanspruchs , wobei allfällige rentenwirksame Ände rung en des Vergleichseinkommens bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 128 V 222 E. 4.1 und 4.2 ). 3.2. 2

Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen oder wenigstens eines davon nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist das ausserordentli che Bemessungsverfahren des Betätigungsvergleichs durchzuführen und der In validitätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. E.

1.4).

Das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren mit erwerblich ge wichtetem Betätigungsvergleich kommt vor allem bei Selbständiger werben den zur Anwendung, doch auch bei Selbständigerwerbenden wird der Invaliditäts grad nicht ausnahmslos nach dem gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die Invalidenversicherung,

3. Auflage, Zürich 2014 , Art. 28a Rz . 41 mit Hin weisen). 3. 2 . 3

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Mai 2008 hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte habe früher gut 60 bis 70 Stunden pro Woche gearbeitet und arbeite heute zehn bis zwölf Stunden pro Woche. Vor der Erkrankung habe er 90 % körperlich im Bereich Storenmontage , Malerarbeiten und Reinigung gearbeitet und 10 % im Bereich Aquisition , Bestellungen, Tele fone und Vermittlung. Früher habe eine Angestellte im Stundenlohn die Rech nungen erstellt und die administrativen Arbeiten erledigt. Ein Grossteil der ad mini stra tiven Arbeiten werde zudem von einem Buchhalter erledigt. Es habe eine Ver lagerung der Tätigkeit auf die Vermittlung von Handwerkern begonnen. Mit dieser Vermittlung habe der Versicherte bereits vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerden gestartet . Diese Verlagerung sei auch wirtschaftlich be gründet, da es

im Bereich Storenbau weniger Arbeit gebe. Der Versicherte habe angegeben, dass er diesen wirtschaftlich bedingten Ausfall bei guter Gesundheit hätte kompen sieren können, indem er begonnen hätte selber Storen zu produ zieren. Der Ver sicherte beschäftige einen Maler, einen Storenmonteur und nach Bedarf diverse Aushilfen. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls im Betrieb mit und be ziehe einen reg u lären Lohn. Seine drei Kinder arbeiteten praktisch ohne Entlöh nung mit. Sein Bruder arbeite immer wieder unentgeltlich und werde in Natura lien entlöhnt . Auch der Schwager arbeite unentgeltlich mit. Die unentgeltlichen Leistungen seie n weniger geworden.

Die Abklärungsperson hielt fest, s owohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 sei der Ertrag weiter gestiegen. Auch im Jahr 2006, die Unternehmung sei im August 2006 in eine GmbH umgewandelt worden, sei kein übermässiger Er trags rückgang festzustellen gewesen , auffallend sei jedoch die Zu nahme der Perso nalkosten, welche zwar nicht ausschliesslich, aber überwiegend invaliditäts be dingt seien. Die Abklärungsperson berechnete die Invalidenein kommen

der Jahre 2004 bis 2006 mittels des Reingewinns gemäss den Erfolgs rechnungen zuzüg lich der AHV-Beiträge und abzüglich des Zinses des inves tierten Eigenkapitals. Sie führte aus, im Jahr 2004 betrage

der Invaliditätsgrad 23 % , im Jahr 2005 9,9 % und im Jahr 2006 42,6 % . E s sei unwahrscheinlich, dass der Versicherte in einer anderen, seinem Zustand optimal angepassten Tä tigkeit höhere Ein kommen erzielen könne, als in seinem eigenen Unternehmen ( Urk. 6/33).

Nach der Zustellung der Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2007 durch den Versicherten, führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 aus, dass mit dem aus den Unterlagen ersichtlichen Einbruch aufgrund des Krankheitsverlaufs und der Schilderungen vor Ort zu rechnen gewesen sei. Es ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 94,3 % . Fraglich sei, ob der Versicherte in einer dem Zustand angepassten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ein höheres Einkommen erzie len könnte ( Urk. 6/37). 3. 2 . 4

Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen des Versicherten für die ur sprüngliche Rentenzusprache in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 , indem sie auf ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 220‘000.-- abstellte, wie es im Jahr 2003 vor gelegen hatte ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). Für das Invali de n einkom men stellte die IV-Stelle auf das im Jahr 2007 erzielte Brutto jahres einkommen in der Höhe von Fr. 12‘472.-- ab ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). So wurde für das Jahr 2007 ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 207‘528.-- und ein In validitäts grad von 94 % errechnet, weshalb dem Versicherten ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zugesp rochen wu rde

( Urk. 11/37, Urk. 11/38, Urk. 11/4 8, Urk. 11/54). 3. 2. 5

Der Versicherte kann gemäss der im

A.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 75 % tätig sein ( Urk. 6/28) . Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Abklärung für Selbständiger wer bende

arbeitete er aber lediglich 10 bis 12 Stunden pro Woche

( Urk. 6/33) , was ungefähr einem Pensum von 25 % entspricht. Es erscheint unrichtig , dass der Invaliditätsgrad trotz dieser gegenüber der dem Versicherten zumutbaren , stark reduzierten

Tätig keit mittels eines Vergleichs der Bruttoeinkommen bemessen wurde. Ausserdem kann aufgrund der Tatsache, dass gemäss dem Versicherten

auch invaliditäts fremde Faktoren wie offenbar ein Rückgang der Nachfrage nach

Storenmonta gen das Geschäftsergebnis beeinflusst haben

( Urk. 6/33) , nicht ohne weiteres von einer Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. BGE 128 V 29 E. 2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei sen, dass der Versicherte lediglich im Jahr 2002 und 2003 Verdienste in der Höhe von ungefähr

Fr. 200‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 6/12, Urk. 6/33) , wo bei unklar ist, ob dies e Einkommenshöhe im Gesundheitsfall hätte beibehalten werden können und ob der Versicherte wirtschaftlich bedingte Ausfälle tatsächlich wie von ihm ausgeführt mit einer eigenen Storenproduktion hätte auffangen kön nen (vgl. Urk. 6/33) . Schliesslich fällt auf , dass sich der Verdienst des Versicherten erst im Jahr 2007 reduzierte, obwohl seine Gesundheits prob leme bereits im Dezember 2003 bestanden und sich nicht verschlechterten, sondern eher verbesserten. Zwar wurde dies vom Versicherten mit unent gelt lichen Leis tungen des Bruders, des Schwagers und seiner drei Kinder begründet, welche in der ersten Phase seiner Gesundheitsbeschwerden erbracht worden seien . Doch das Ausmass dieser unentgeltlichen Mithilfe blieb unklar , wobei der Bru der offenbar bereits vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme mithalf und der Schwager immerhin mit Fr. 30‘000.-- entschädigt worden sein soll ( Urk. 6/33) . Da

auch invaliditätsfremde wirtschaftliche Faktoren sowie die Mit arbeit von Verwandten im Betrieb das Geschäftsergebnis vor und nach dem Be ginn der gesundheitlichen Beschwerden beeinflusst haben , der Versicherte als Geschäftsführer mittels Festsetzung der Löhne sowie mittels Entscheiden über Investitionen über Möglichkeiten zur Beeinflussung der Höhe des Ge winns ver fügt und der Einsatz des Versicherten nach Eintritt der gesundheitli chen Be schwer den bei weitem nicht dem ihm medizinisch-theoretisch zumut baren Ein satz entsprach, hätte nicht ohne weiteres vom Vergleich der Geschäftszahlen auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden dürfen. Bei all diesen bestehenden Ungewissheiten hätte der

Invaliditätsgrad vielmehr

bei der ursprünglichen Ren tenzusprache

mit der Methode des ausserordentlichen Be messungsverfahrens

be stimmt werden müssen.

Die IV-Stelle hat bei der erstmaligen Anspruchs prüfung nicht einen Betätigungs vergleich vorgenommen, sondern einen Ein kommensvergleich vorgenommen, was zu einem offensichtlich unzulänglichen Ergebnis geführt hat. Denn ohne Zweifel hätte bei einer rechtlich korrekten In va liditätsbemessung unter Anwendung eines Betätigungsvergleichs kein derart hoher Invaliditätsgrad resultiert. Dies war der Fall, weil die IV-Stelle trotz medizinisch attestierter erheblicher Restarbeitsfähigkeit von einer Arbeitsun fähigkeit von 94 % ausgegangen ist, diese mit der Erwerbsunfähigkeit gleich ge setzt und als Folge davon auch einen Invaliditätsgrad von 94 % errechnet hat . Diese qualifizierte Unrichtigkeit rechtfertigt ein wiedererwägungsweises Zurück kommen auf den ursprünglichen Rentenentscheid vom 26. Januar 2009 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung steht mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodische Dauerleistung fest, womit die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl.

BGE 119 V 475 E.

1c S.

480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.

4.2.1). Als Folge davon müssen die An spruchs berechtigung

an und für sich und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. D er Invaliditätsgrad ist dabei w ie bei einer ma te riellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu ermitteln ( Urteil e des Bundesgerichts

vom 6. März 2009 E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00393 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1999 selbständig als Storenmonteur tätig. Er meldete sich am 1 8. April 2005 wegen psychischer Störungen und wegen Beschwerden der Wirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an ( Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/20, Urk. 6/28, Urk. 6/43), insbesondere wurde ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellt und wurden Bi lanzen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der Y.___ GmbH Storen bau

beigezogen ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2007 eine Viertels rente und ab dem 1. April 2007 ,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 94 % , eine ganze In va lidenrente zugesprochen ( Urk. 6/48, Urk. 6/54). 1.2

Am 1 4. Juli 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein e Revision

ein ( Urk. 6/58). Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 6/59,

Urk. 6/61, Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75, Urk. 6/79, Urk. 6/82, Urk. 6/93, Urk. 6/95, Urk. 6/102). Insbesondere gab sie beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 2. Juni 2010 er stattet wurde ( Urk. 6/73) und erstellte am 7. November 2011 ei nen Abklä rungs bericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 1 5. Mai 2013

stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dies begrün dete sie damit, dass die Bestimmung des Invalideneinkommens zum Zeit punkt der Rentenzusprache auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung be ruht habe. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr

bestehe ( Urk. 6/108). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 1 7. Juni 2013 Einwand erheben ( Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, am 3. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Aufhebung der angefoch te nen Verfügung und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Even tualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen ( Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausseror dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbe ding te Behinderung festzustellen; so dann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstä tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versi cherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E.

1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungs methode des erwerblich gewichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs

Unselbständigerwer bender gerade dadurch, dass bei der Ein kommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetz ung unter Berücksichtigung der einzel fallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinha bers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist in die sen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkom mens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fa milienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist al lerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichti gen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zung en

des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nach träglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sach verhaltsfeststellung durch die Verwaltung. Sie fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30.

Oktober 2012 E.

2 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Un rich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver wal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Einstellung der ganzen Invalidenrente in der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 damit, dass die Bestimmung des In va lideneinkommens bei der Rentenzusprache am 26. Januar 2009 auf einer un genügenden Ab klärung des Sachverhaltes beruht habe und somit nicht auf dieses Invalidenein kommen abgestellt werden könne, da damals der Unter such ungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt worden sei. Das Wartejahr sei gemäss dem A.___ -Gutachten im Mai 2004 zu eröffnen gewesen, weshalb der Einkommens vergleich des Jahres 2005 relevant sei und allfällige spätere Verän derungen des Einkommens nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht invali ditätsbedingt zu erklären gewesen seien . Da es seit Ende 2004 ge mäss medizinischer Einschätzung zu keiner Veränderung des Gesundheits zu stands gekommen sei, habe der Einkommensvergleich von 2005 weiterhin Gel tung. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 % und som it kein Renten an spruch ( Urk. 2). In der Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 ( Urk.

5) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/110), vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 8. Februar 2014 hin ( Urk. 6/118). 2.2

Der Versicherte machte in der Beschwerde vom 3. April 2014 insbesondere gel tend, die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei viel zu optimistisch, er könne pro Tag lediglich zwei bis vier Stun den arbeiten. Dass sich das Einkommen 2004 und 2005 noch nicht in rentenbe gründendem Ausmass reduziert habe, sei primär darauf zurückzuführen, dass in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Gesundheitsschadens vo m Bruder und vom Schwager viel Arbeit unentgeltlich geleistet worden sei. Die Wartezeit sei in Kenntnis der gutachterlichen Befunde mit Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2004 erst im Januar 2006 eröffnet worden, aufgrund des ab jenem Zeitpunkt dokumentierten massiven Erwerbsausfalls. Von einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne keine Rede sein. Es seien bei der Rentenzusprache alle Fakten bekannt gewesen, weshalb eine Wiedererwä gung nicht zulässig sei und er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Werde entgegen diesen Ausführungen von einer damaligen Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen, so wären vorab die in der Stel lung nah me des Rechtsdienstes aufgeführten zusätzlichen und damals angeblich unter lassenen Abklärungen vorzunehmen. Es sei eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes , wenn eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von er gänzenden betrieblichen Abklärungen inklusive eines allfällig erforderlichen Betätigungs ver gleichs erfolge ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ GmbH vom 1 7. Oktober 2007, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht basiert hatte , wurden dem Versicherten eine Panik stö rung (ICD-10 F41.0) und ein chronisches zervikospondylogenes / zervikoze pha les beidseitiges Schmerzsyndrom, rechtsbetont, mit intermittierender zervikoradi kulärer Symptomatik C7 rechts (ICD-10 M53.0, M53.1, M50.1) ,

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert ( Urk. 6/28/17). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus , der Versicherte sei seit Mai 2004 aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ehemaligen Tätigkeit als Storenmonteur . Aus psychiatrischer Sicht könne dem Versicherten seit Mai 2004 aufgrund der Pa nikstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % attestiert werden . In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 75 % . Auch in seine r bisherigen Tätigkeit im eigenen Geschäft, in welchem der Versicherte hauptsächlich Monteure anleite, Bürotätigkeiten erle dige, Offerten bearbeite und praktisch jederzeit Pause machen und sich bei Pa nikattacken kurzfristig zurückziehen könne, seien sechs Arbeitsstunden pro Tag zumutbar. Berufliche Massnahmen seien dem Versicherten zumutbar und soll ten dann erfolgen, wenn es ihm in seiner aktuellen Tätigkeit nicht gelingen würde, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 6/28/19). 3.1.2

Die Gutachter des Z.___ hielten im Rahmen des Revisionsverfahrens im bidis ziplinären

Gutachten vom 2 2. Juni 2010 fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich seit der letzten Begutachtung durch das

A.___ keine für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten massgebliche Veränderung eingestellt. Eine leichte Besserung der Symptomatik sei marginal. Die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung lasse sich nicht objektivieren. Die Merkmale einer somatoformen Störung und/oder einer mittelgradigen depressiven Episode lägen nicht vor. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % ( Urk. 6/73/17-18). Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten durch schnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, insbesondere im Rahmen administrativer Tätigkeiten. Arbeiten mit besonderem Zeitdruck so wie Nachtarbeitsbedingungen, Überkopfarbeiten und körperliche Zwangshal tungen seien zu vermeiden. Dem Versicherten sei die bis herige Tätigkeit sechs Stunden am Tag (75 % ) zumutbar, wobei keine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe. Dem Versicherten sei auch eine angepasste Tätig keit mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil im Umfang von 75 % zumut bar ( Urk. 6/73/20-22). 3.1.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich gesundheitlich seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente nichts geändert hat und von einer Arbeitsfähigkeit des Versi cherten von 75 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer seines eige nen Unternehmens oder in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Daran vermag die Tatsache, dass der Versicherte sich selbst subjektiv nur für drei Stunden täglich als arbeitsfähig einschätzt ( Urk. 6/73/16, Urk. 6/73/26) , nichts zu ändern. Zwar wird auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/116), von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % beziehungs weise von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag in der bis herigen Tätigkeit ausgegangen . Aber

Dr. B.___ , welcher den Versicherten seit dem Jahr 2004 behandelt und von einer seit 2002 b estehenden Panikstörung ausgeht, führte in diesem Bericht aus , die letzte Panikattacke habe vor ungefähr einem Jahr stattgefunden und erwähnt keine Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustands ,

weshalb seine Einschätzung das überzeugende Z.___ -Gut ach ten nicht in Frage zu stellen vermag.

Ein Rentenrevisionsgrund liegt aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situation somit nicht vor, ein

solche r wird auch von der IV-Stelle nicht angenommen ( Urk. 2). 3.2

3.2.1

Die IV-Stelle hob die Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 wiedererwägungsweise mit der Begründung

auf , das Invalideneinkommen sei in der ursprünglichen Verfü gung falsch bestimmt worden. Es ist somit abzuklären, ob die Bestimmung des Invali deneinkommens in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 ( Urk. 6/48, Urk. 6/54) offensichtlich unrichtig erfolgte.

M assge blicher Zeitpunkt ist der (po ten tielle ) Beginn des Rentenanspruchs , wobei allfällige rentenwirksame Ände rung en des Vergleichseinkommens bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 128 V 222 E. 4.1 und 4.2 ). 3.2. 2

Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen oder wenigstens eines davon nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist das ausserordentli che Bemessungsverfahren des Betätigungsvergleichs durchzuführen und der In validitätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. E.

1.4).

Das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren mit erwerblich ge wichtetem Betätigungsvergleich kommt vor allem bei Selbständiger werben den zur Anwendung, doch auch bei Selbständigerwerbenden wird der Invaliditäts grad nicht ausnahmslos nach dem gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die Invalidenversicherung,

3. Auflage, Zürich 2014 , Art. 28a Rz . 41 mit Hin weisen). 3. 2 . 3

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Mai 2008 hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte habe früher gut 60 bis 70 Stunden pro Woche gearbeitet und arbeite heute zehn bis zwölf Stunden pro Woche. Vor der Erkrankung habe er 90 % körperlich im Bereich Storenmontage , Malerarbeiten und Reinigung gearbeitet und 10 % im Bereich Aquisition , Bestellungen, Tele fone und Vermittlung. Früher habe eine Angestellte im Stundenlohn die Rech nungen erstellt und die administrativen Arbeiten erledigt. Ein Grossteil der ad mini stra tiven Arbeiten werde zudem von einem Buchhalter erledigt. Es habe eine Ver lagerung der Tätigkeit auf die Vermittlung von Handwerkern begonnen. Mit dieser Vermittlung habe der Versicherte bereits vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerden gestartet . Diese Verlagerung sei auch wirtschaftlich be gründet, da es

im Bereich Storenbau weniger Arbeit gebe. Der Versicherte habe angegeben, dass er diesen wirtschaftlich bedingten Ausfall bei guter Gesundheit hätte kompen sieren können, indem er begonnen hätte selber Storen zu produ zieren. Der Ver sicherte beschäftige einen Maler, einen Storenmonteur und nach Bedarf diverse Aushilfen. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls im Betrieb mit und be ziehe einen reg u lären Lohn. Seine drei Kinder arbeiteten praktisch ohne Entlöh nung mit. Sein Bruder arbeite immer wieder unentgeltlich und werde in Natura lien entlöhnt . Auch der Schwager arbeite unentgeltlich mit. Die unentgeltlichen Leistungen seie n weniger geworden.

Die Abklärungsperson hielt fest, s owohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 sei der Ertrag weiter gestiegen. Auch im Jahr 2006, die Unternehmung sei im August 2006 in eine GmbH umgewandelt worden, sei kein übermässiger Er trags rückgang festzustellen gewesen , auffallend sei jedoch die Zu nahme der Perso nalkosten, welche zwar nicht ausschliesslich, aber überwiegend invaliditäts be dingt seien. Die Abklärungsperson berechnete die Invalidenein kommen

der Jahre 2004 bis 2006 mittels des Reingewinns gemäss den Erfolgs rechnungen zuzüg lich der AHV-Beiträge und abzüglich des Zinses des inves tierten Eigenkapitals. Sie führte aus, im Jahr 2004 betrage

der Invaliditätsgrad 23 % , im Jahr 2005 9,9 % und im Jahr 2006 42,6 % . E s sei unwahrscheinlich, dass der Versicherte in einer anderen, seinem Zustand optimal angepassten Tä tigkeit höhere Ein kommen erzielen könne, als in seinem eigenen Unternehmen ( Urk. 6/33).

Nach der Zustellung der Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2007 durch den Versicherten, führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 aus, dass mit dem aus den Unterlagen ersichtlichen Einbruch aufgrund des Krankheitsverlaufs und der Schilderungen vor Ort zu rechnen gewesen sei. Es ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 94,3 % . Fraglich sei, ob der Versicherte in einer dem Zustand angepassten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ein höheres Einkommen erzie len könnte ( Urk. 6/37). 3. 2 . 4

Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen des Versicherten für die ur sprüngliche Rentenzusprache in der Verfügung vom 2 6. Januar 2009 , indem sie auf ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 220‘000.-- abstellte, wie es im Jahr 2003 vor gelegen hatte ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). Für das Invali de n einkom men stellte die IV-Stelle auf das im Jahr 2007 erzielte Brutto jahres einkommen in der Höhe von Fr. 12‘472.-- ab ( Urk. 11/37, Urk. 11/38). So wurde für das Jahr 2007 ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 207‘528.-- und ein In validitäts grad von 94 % errechnet, weshalb dem Versicherten ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zugesp rochen wu rde

( Urk. 11/37, Urk. 11/38, Urk. 11/4 8, Urk. 11/54). 3. 2. 5

Der Versicherte kann gemäss der im

A.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 75 % tätig sein ( Urk. 6/28) . Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Abklärung für Selbständiger wer bende

arbeitete er aber lediglich 10 bis 12 Stunden pro Woche

( Urk. 6/33) , was ungefähr einem Pensum von 25 % entspricht. Es erscheint unrichtig , dass der Invaliditätsgrad trotz dieser gegenüber der dem Versicherten zumutbaren , stark reduzierten

Tätig keit mittels eines Vergleichs der Bruttoeinkommen bemessen wurde. Ausserdem kann aufgrund der Tatsache, dass gemäss dem Versicherten

auch invaliditäts fremde Faktoren wie offenbar ein Rückgang der Nachfrage nach

Storenmonta gen das Geschäftsergebnis beeinflusst haben

( Urk. 6/33) , nicht ohne weiteres von einer Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. BGE 128 V 29 E. 2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei sen, dass der Versicherte lediglich im Jahr 2002 und 2003 Verdienste in der Höhe von ungefähr

Fr. 200‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 6/12, Urk. 6/33) , wo bei unklar ist, ob dies e Einkommenshöhe im Gesundheitsfall hätte beibehalten werden können und ob der Versicherte wirtschaftlich bedingte Ausfälle tatsächlich wie von ihm ausgeführt mit einer eigenen Storenproduktion hätte auffangen kön nen (vgl. Urk. 6/33) . Schliesslich fällt auf , dass sich der Verdienst des Versicherten erst im Jahr 2007 reduzierte, obwohl seine Gesundheits prob leme bereits im Dezember 2003 bestanden und sich nicht verschlechterten, sondern eher verbesserten. Zwar wurde dies vom Versicherten mit unent gelt lichen Leis tungen des Bruders, des Schwagers und seiner drei Kinder begründet, welche in der ersten Phase seiner Gesundheitsbeschwerden erbracht worden seien . Doch das Ausmass dieser unentgeltlichen Mithilfe blieb unklar , wobei der Bru der offenbar bereits vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme mithalf und der Schwager immerhin mit Fr. 30‘000.-- entschädigt worden sein soll ( Urk. 6/33) . Da

auch invaliditätsfremde wirtschaftliche Faktoren sowie die Mit arbeit von Verwandten im Betrieb das Geschäftsergebnis vor und nach dem Be ginn der gesundheitlichen Beschwerden beeinflusst haben , der Versicherte als Geschäftsführer mittels Festsetzung der Löhne sowie mittels Entscheiden über Investitionen über Möglichkeiten zur Beeinflussung der Höhe des Ge winns ver fügt und der Einsatz des Versicherten nach Eintritt der gesundheitli chen Be schwer den bei weitem nicht dem ihm medizinisch-theoretisch zumut baren Ein satz entsprach, hätte nicht ohne weiteres vom Vergleich der Geschäftszahlen auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden dürfen. Bei all diesen bestehenden Ungewissheiten hätte der

Invaliditätsgrad vielmehr

bei der ursprünglichen Ren tenzusprache

mit der Methode des ausserordentlichen Be messungsverfahrens

be stimmt werden müssen.

Die IV-Stelle hat bei der erstmaligen Anspruchs prüfung nicht einen Betätigungs vergleich vorgenommen, sondern einen Ein kommensvergleich vorgenommen, was zu einem offensichtlich unzulänglichen Ergebnis geführt hat. Denn ohne Zweifel hätte bei einer rechtlich korrekten In va liditätsbemessung unter Anwendung eines Betätigungsvergleichs kein derart hoher Invaliditätsgrad resultiert. Dies war der Fall, weil die IV-Stelle trotz medizinisch attestierter erheblicher Restarbeitsfähigkeit von einer Arbeitsun fähigkeit von 94 % ausgegangen ist, diese mit der Erwerbsunfähigkeit gleich ge setzt und als Folge davon auch einen Invaliditätsgrad von 94 % errechnet hat . Diese qualifizierte Unrichtigkeit rechtfertigt ein wiedererwägungsweises Zurück kommen auf den ursprünglichen Rentenentscheid vom 26. Januar 2009 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung steht mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodische Dauerleistung fest, womit die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl.

BGE 119 V 475 E.

1c S.

480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.

4.2.1). Als Folge davon müssen die An spruchs berechtigung

an und für sich und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. D er Invaliditätsgrad ist dabei w ie bei einer ma te riellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu ermitteln ( Urteil e des Bundesgerichts

vom 6. März 2009 E.

1.2 mit Hinweisen sowie 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). 3.2. 6

Grundsätzlich ist somit beim selbständig erwerbenden Beschwerdeführer zur Be urteilung des Rentenanspruchs in erster Linie ein ausserordentlicher Betäti gungs vergleich vorzunehmen, zumal sein Betrieb bis heute weiter existiert. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Rechtspre chung eine Pflicht der versicherten Personen zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab leitet.

Dies bedeutet, dass je nach Ausgang des Befähigungvergleichs bei der Er mittlung des hypothetischen Invalideneinkommens durch die IV-Stelle auch zu prüfen sein wird , ob dem Beschwerdeführer zu zumuten

wäre , sein Geschäft zweck s Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter aufzugeben, zumal er bei Auf treten der gesundheitlichen Beschwerden erst seit fünf Jahren selbständig tätig und noch nicht 50 Jahre alt war. Die Abklärungsperson der IV-Stelle wies denn auch in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2008 nach Vorliegen des Geschäfts a bschlusses für das Jahr 2007 ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage ange sichts des nun erzielten tiefen tatsächlichen Invalideneinkommens zu prüfen sei

( Urk. 6/37) . In diesem Zusammenhang wird a uch das Argument des Versicher ten zu berücksichtigen

sein , dass in seinem Betrieb gar keine administrativen Tätig keiten im Um fang von 75 % anf al len ( Urk. 1 S. 8). Sollte dies zutreffen und im Betrieb des Versicherten nur eine auf seine gesundheitlichen Beschwerden an ge passte Tä tigkeit im Umfang von ungefähr 25 %

möglich sein , wäre dies ein Grund dafür, dass der Versicherte seine r

Schadenminderungspflicht i n einer an ge stellten Position möglicherweise besser nachkommen könnte . W ird die Zu mut barkeit der Geschäftsaufgabe und Annahme einer Anstellung zu

bejah en

sei n , müssten zur Bestimmung des Invalideneinkommens sodann die Tabellen löhne für eine im Sinne des Gutachten s des A.___ angepasste Tätigkeit im Um fang von 75 %

dem Valideneinkom men gegenüber ge stell t

werden (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 316/2004 vom 2 3. Dezembe r 2004 E . 5.1). Soweit der Ver sicherte in der Beschwerde vom 3. April 2014 ausführte, eine Tätigkeit in einem Anstellungs verhältnis sei gemäss dem A.___ - Gutachten ausgeschlossen, da kein Arbeitgeber eine solche Minderung der Leistung aufgrund unregelmässiger Panik attacken akzeptieren würde ( Urk. 1 S. 8), ist dem entgegen zuhalten, dass die A.___ - Gutachter dies en Hinweis auf eine unselbständige Tätigkeit als Storen monteur bezogen haben. In der Zusam menfassung führten die Gutachter jedoch aus, dass der Versicherte in jeder dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei ( Urk. 6/ 28/19). 3.3 3.3.1

Die Berechnung in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. Februar 2014 erfolgte, indem das

Valideneinkommen vo n Fr. 220‘000. -- dies mal dem Invalideneinkommen aus dem Jahr 2005 gegenübergestellt und so ein In validitätsgrad von 10 % berechnet wurde ( Urk. 2) . Grundsätzlich wurde die glei che Berechnung smethode

basierend auf den erzielten Gewinnen der Unter neh mung des Versicherten angewendet, wie in der ursprünglich rentenzu sprech en den Verfügung, mit dem Unterschied, dass als Invalideneinkommen nicht das Einkommen des Jahres 2007, sondern das Einkommen des Jahres 200 5 berück sichtigt wurde. 3.3.2

Diese Berechnung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass sich bei einem Selbständigerwerbenden die Gesundheits beschwerden nicht sogleich im Geschäftsergebnis niederschlagen, sondern dies erst in den Folgejahren der Fall ist. Zudem macht e der Versicherte geltend , dass sich der verschlechterte Gesundheitszustand erst verspätet beim erzielten Ge winn ausgewirkt habe aufgrund von zunächst geleisteter unentgeltlicher Mit hilfe von Familienmitgliedern nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden. Dies er schien der damaligen Abklärungsperson nach vollziehbar ( Urk. 6/33) , wo bei der Umfang und die Dauer dieser unentgeltlichen Mitarbeit

vertieft hätten abgeklärt werden müssen, beispielsweise mit dem Einholen von Auskünften dieser Ver wandten. 3.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die neue Berechnung ,

mittels welcher ein Invaliditätsgrad von 10 % errechnet wurde, nicht überzeu gend erscheint, da die aufgeführten Gesichtspunkte

(vgl. E. 3.2) auch jetzt keine Berücksichtigung fanden. 4.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines Betätigungs vergleichs die behinderungsbedingten Einschrän kun g en in den einzelnen Tätig kei tsbereichen sorgfältig prüfe (vgl. zum Vorgehen im Ein zelnen: BGE 128 V 31 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts I 707/06 E. 3.3 sowie I 202/03 E . 5.5). Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere zu be rücksichtigen haben, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 75 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist und daher zu prüfen haben, ob im Betrieb des Beschwerdeführers Arbeitsmöglichkeiten in diesem Umfang beste hen. Allenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Auf nahme einer Tätigkeit als Angestellter zuzumuten ist, wobei die Invaliditätsbe messung

diesfalls anhand eines Einkommensvergleiches unter Einsetzung von Tabellenwerten für das Invalideneinkommen zu erfolgen hätte.

Nach diesen Abklärungen wird die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der geset z lichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozess und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwälte ge richts übliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Beschwerde geg nerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezah len . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef