Sachverhalt
1. 1.1
Der 1962 geborene X.___, gelernter Bergwerktechniker, war zuletzt
seit 1986 mit einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ angestel lt (Urk. 8/10/ 1- 3). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Darm- und Handp roblemen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrenten ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 8/47). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 (Urk. 8/50) entsprechende Renten vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 zu . 1.2
Im Dezember 2008 leitete die IV- Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/51) und holte neue Berichte der be han delnden Ärzte ein (Urk. 8/53- 54). Gestützt dar auf sowie auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärz tlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/63 /2-3) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. Janua r 2009 (richtig : 2010; Urk. 8/64-65) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an dies em Entscheid - nach Prüfung wei terer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 8/84 /1-2, Urk. 8/86 /3-5) - mit Verfügung vom 7. Ju li 2010 (Urk. 8/ 89) fest . Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/88) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilf losenentschädigung der Invali denversicherung . Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) erhob der Versicherte Beschwerde ans hiesige Gericht (Verfahren IV.2010.00756) . Letzteres hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3 . November 201 1 (Urk. 8/116/1-14) gut und wies die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuen Entscheid s über den Rentena nspruch an die IV-Stelle zurück. 1.3
Im Anschluss an das Urteil vom 3 . November 2011 (Urk. 8/116/1-14) holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/ 127/1-5, Urk. 8/128, Urk. 8/134, Urk. 8/138, Urk. 8/ 139 /1-4, Urk. 8/139/6-9, Urk. 8/162) und veranlasste beim Begutachtungszentrum Z.___
eine
polydisziplinäre Be gutachtung (Urk. 8/ 164). Nach Erstattung besagten Gutachtens reichte der Ver sicherte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/171/1-13, Urk. 8/171/16-19), wel che die IV-Stelle den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme zustellte (Urk. 8/ 174), wobei letztere auf eine solche verzichteten (Urk. 8/175). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/180-181, Urk. 8/185) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad von 34 % das Leistungsbegehren ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
3. April 2014 (Urk. 1)
unter Auflage eine s neuen ärztlichen Bericht es (Urk. 3/31) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststel lung, dass er auch nach dem 1. September 2010 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventuell sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung und verlangte zudem den Ersatz der Kos ten für zwei von ihm eingeholte ärztliche Berichte (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7 . Mai 2014 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung gewährt. Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer schliess lich einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 11), welcher der Beschwerdegeg nerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (sitzende und stehende Tätigkeiten in der Nähe einer Toilette)
im Umfang von 70 % zumutbar seien.
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines ausgedehnten Sphinkterdefekts mit einer progressiven Stuhlinkontinenz und unklaren peri analen Schmerzen eine ganze Rente zugesprochen worden. Gemäss dem Z.___ -Gutachten bestünden indessen
weder objektive Befunde für eine fort bestehende unkontrollierbare schwere Inkontinenz noch für die vom Beschwer deführer beklagten anorektalen Schmerzen. Zudem könne die Inkontinenz durch Anpassung der Mahlzeiten und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz zusätzlich eingedämmt werden. Die im Z.___ -Gutachten diagnostizierte depressive Episode sei sodann überwiegend Folge erheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere im Rahmen des Einkommensver gleichs ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei nicht verwertbar. Die Gutachter hätten die ihnen unterbreiteten Fragen nicht beantwortet, weshalb das Gutach ten unvollständig sei, eine Rechtsverweigerung vorliege sowie
der Anspruch auf rechtliches Gehör, Mitwirkung an der Beweiserhebung und auf ein faires Ver fahren verletzt worden sei
(S. 9-11). Abgesehen davon seien die Gutachter we gen Befangenheit abzulehnen, da sie keine Stellungnahme zu den ärztlichen Berichte n abgegeben hätten, welche er nach Verfass ens des Z.___ -Gutachtens eingeholt habe
(S. 11-14) . Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit September 2010 nicht verbessert, weshalb die Rente nicht aufgehoben wer den könne (S. 18 f.). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem falschen Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen und habe insbesondere keinen Leidensabzug von 20 % vorgenommen
(S. 23 -27) . 2.3
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 4) . Streitig ist hingegen, ob sich die Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom
6. Mai 2008 (Urk. 8/47) beziehungsweise 1 2. Juni 2008 (Urk. 8/50) bis zur Ein stellung der Rente am 7 . Juli 2010 (Urk. /8/89) respektive 11. März 2014
(Urk. 2) so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist. 3. 3.1 3.1.1
Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Zusprache der Rente waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte: 3.1.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
Z.___, Prakt. Arzt, nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/9/5 -6) folgende Diagnosen: A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholüberkonsum) - Niko tinabusus - Gicht
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide aufgrund von rezidivieren den Perianalabszessen mit trans- respektive intrasphinktärer Fistel immer wie der unter Schmerzen, Stuhlinkontinenz und Gewichtsverlust, wobei eine Hei lung noch nicht absehbar sei . Der Arzt attestierte zudem eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 28. Januar 2006. 3.1.3
Die zuständige Ärztin des
Spitals B.___
nannte im Bericht vom
20. Februar 2007 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen:
A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Transsphinktäre Fistelsp a l tung bei 3 Uhr SSL am 2 2. Dezember 2006 - Status nach trans s phinktärer Fistel 3 Uhr SSL mit liegendem Seton - Schmerzhafte Narbenplatte im Bereich der äusseren Fistelöffnung bei 3 Uhr SSL - Sphinkter ani
externus und internus -Defekt zwischen 3-5 Uhr - Status nach drei Abszessabdeckelunge n von
März bis Mai 2006 - Status nach Abszessabdeck e lung
Dezember 2003 - Status nach Exzi sion einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter
pilori -Eradikationstherapie
mit/ bei Gastritis und Duo denitis im Januar 2006
Die Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer leide vermehrt unter Schmerzen im äusseren Bereich der Fistelöffnung. Zudem bestehe seit ungefähr einem Drei vierteljahr
eine Stuhlinkontinenz, welche den Beschwerdeführer stark beein trächtige. Bezüglich Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine Angaben, sondern verwies auf den Hausarzt. 3.1.4
Im Bericht vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/15/3)
wies Dr. Z.___
darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Er sei aktuell „ganz inkontinent“ und fühle sich aufgrund seines Zustand e s zu nehmend depressiv. 3.1.5
Dr. Z.___ wiederholte i n seinem Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/22/7-8)
die am
24. Januar 2007 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2) und f ührte zudem aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Operationen ph ysisch und psy chisch geschwächt. Er sei überdies inkontinent, leide unter Schmerzen und habe Beschwerden beim Sitzen, wobei sich der
Z ustand in letzter Zeit verschlechtert habe .
Der Arzt
hielt weiter
fest, der Beschwerdeführer sei seit 28. Januar 2006
zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ihm die
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aktuell nicht möglich sei . 3.1.6
I n seinem Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 8/26/2 -5) nannte Dr. med.
C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (F43.21), schleichender Beginn seit circa 2004 - Rezidivierender Perianalab s zess mit Status nach zahlreichen Operationen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Keine
Der Arzt wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer erst seit Mai 2007 be handle und seither nur zwei Sitzungen stattgefunden hätten . B eim Beschwer deführer sei eine zunehmend depressive Entwicklung zu beobachten. Er habe sich verzweifelt, einsam und antriebslos gezeigt, habe oft weinen müssen und sehe keine Zukunft mehr . Er habe zudem ängstlich-depressiv gewirkt und sei auf depressive Gedankengäng e eingeengt gewesen . Der Beschwerdeführer habe
ausserdem
erhebliche Eheprobleme sowie Schwierigkeiten mit seinen Kindern. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___
fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1. 7
In seinem Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/28/2-6) führte Dr. Z.___ aus, dass seit dem Bericht am 4. Juli 2007 (vgl. E. 3.1. 5) keine relevanten Ver änderungen ein getreten seien (Ziff. 4.3).
D er Beschwerdeführer sei zudem
in der Ausführung gewisser Bewegungen (Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen) respektive in der Haltung und Beweglichkeit (Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, sitzen, stehen, knien, Kniebeugen, Fortbewegung) einge schränkt (Ziff. 6.1). 3.1. 8
Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie a m Spital B.___,
stellte in seinem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/29/7-8) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Progressive Stuhlinkontinenz sowie unklare, rezidi vi erende perianale Schmer zen bei ausgedehntem Sphinkterdefekt bei - Status nach Exzision einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Abszessabdeckelung im Dezember 2003 - Status nach Abszessexzision im M ä rz 2006 - Status nach Abszessexzision
April 2006 - Status nach Abszessabdeckelung und Setoneinlage im Mai 2006 - Status nach Fistelexzision und Einlage eines Setons im Juni 2006 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 - Status nach Fistelspaltung, Exzision von Narbengewebe im Dezember 2006 - Status nach Exzision von Narbengewebe und Abdeckelung eines Peri anal-Abszesses im Februar 2007 - Status nach Narbenexzision bei Verdacht auf Narbenneurom und Fis telspaltung im Juni 2007 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Status nach Helicobac ter
pilori-Eradikationstherapie bei Gastritis und Duode nitis im Januar 2006 - Lebersteatose mit beginnender Leberzirrhose - Verdacht auf COPD - St atus nach Podagra im Jahre 2003
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Stuhl nicht mehr selber regulieren, weshalb er eine Einlage trage. Der Arzt wies weiter darauf hin, dass sich der Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe und dass der Beschwerde führer aufgrund der Inkontinenz seit ungefähr eineinhalb Jahren zu 100 % ar beitsunfähig sei . 3.1. 9
Die RAD-Ärztin, med. pract . E.___, praktische Ärztin, ging in ihrer Stellung nahme vom 23. November 2007 (Urk. 8/31 S. 3 f.) mit Hinweis auf die akten kundigen Berichte von einem somatisc hen Leiden aus und attestierte bezüglich der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beits unfähigkeit. Weiter wies sie darauf hin, dass die psychische Situation des Be schwerdeführers aktuell noch nicht sicher beurteilt werden könne, was insbe sondere
auch betreffend die Auswirkung en der psychosozialen Belastungsfak toren
gelte . 3.2
3.2.1
Den rentenaufhebenden Verfügungen vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) respektive 11. März 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen f olgende Einschätzungen zu grunde : 3.2.2
Dr. Z.___ stellte am 14. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - P erianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel, Status nach mehreren Rezidi ven und - Dupuytren’sche Kontraktur rechte Hand Strahl IV Grad I-II, Strahl V Grad II Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholkonsum) - Nikotinabusus - Gicht
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und erklärte, die Inkontinenzoperationen seien abge schlossen, die Situation jedoch unbefriedigend. Es bestehe weiterhin eine hoch gradige Urge -Inkontinenz mit Bedarf nach sofortiger Stuhlentleerung bei Stuhl drang. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Du puy tren’sche
Kontraktur der rechten Hand operieren lassen müssen. Die ent spre chende Heilung sei schlecht und langwierig gewesen. Eine Arbeitsaufnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich (Urk. 8/53 /7-8). %1.%2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Chirurgie am Spital B.___, nannte mit Bericht vom 28./29. Januar
2009 (Urk. 8/54/7-16) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Inkontinenz Grad 2 bei Sphinkter- ani - Externus
- und Internusdefekt - nach multiplen perianalen Abszess- und Fisteloperationen und - sakraler Nervenmod ulation 04/2008 ohne Ansprechen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Lebersteatose - Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit Nikotinabusus ca . 30 py - Status nach Podagra rechts 2003
Dabei gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit – verstanden als eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher er zudem jederzeit ein en
Closomat (Dusch-Toilette) oder eine andere Toilette, welche eine anale Hy giene durch Ausduschen erlaube, aufsuchen könne – zu 100 % arbeitsfähig. 3.2. 4
Am 11. März 2010 gab Dr. Z.___ folgende Diagnosen an (Urk. 8/84 S. 1) : - Stuhlinkontinenz nach über 10 Analabszessoperationen - C hronisches Lumbovertebralsyndrom bei empfindlichem Magen - Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits, rechts 2008 operiert - Gicht, behandelt
Dr. Z.___ führte aus, multipel durchtrennte Analmuskulatur und Narbenge webe verhinderten ein aktives Schliessen des Anus; bei einem Stuhlgangreiz könne der Stuhlgang nicht aufgehalten werden. Wenn der Stuhl dünn oder schmierig sei, müsse dauernd gewaschen werden. Demnach liege die zweit schlechteste Form vor. In Bezug auf die Frage nach einer Verbesserung oder Verschlechterung der medizinischen Gesamtsituation seit Januar/Februar 2009 gab Dr. Z.___ an, im Jahr 2009 seien kaum mehr neue Analentzündungen aufgetreten, jedoch wieder im Januar 2010, was zum erneuten Eingriff vom 18. Februar 2010 geführt habe. Dr. Z.___ hielt fest, ein Arbeitsplatz müsse ein en
Closomat oder eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen im Umkreis von 20 bis 50 m haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen einer und fünf Stunden pro Tag mit den Begleiterscheinungen beziehungsweise Folgen seiner Erkrankung absorbiert (zum Beispiel Weg zur/von Toilette, Stuhlgang, Kö r perhy giene, Kleiderwechsel). Bücken und Tragen würden die Kontinenz sowie den Rücken belasten und kämen somit nicht in Frage. Bei Überwachungsarbei ten würde er immer wieder unvorhergesehen ausfallen. Somit verblieben einfa che Handarbeiten, wie sie von Behindertenwerkstätten angeboten würden. Schliess lich erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer leide unter depressi ven Pha sen, wenn von ihm Leistungen verlangt würden, die er nicht erbringen könne und „wenn er keine Zukunft sehe“. 3.2. 5
Dr. F.___ nahm am 15. Juni 2010 erneut Stellung. Dabei gab er folgende Diagnosen an (Urk. 8/86 /3-5): - Stuhlinkontinenz Grad II (für flüssigen Stuhl) in Folge Schliessmuskeldefekt über ¼ der Zirkumferenz (3 bis 6 Uhr SSL) - wiederkehrendes anales Fistelsystem mit Abszessen, welche multiple Ein griffe nötig machten, erstmalig 2003, letztmals 2007 - erfolgloser Versuch der sakralen Neuromodulation (Nervenstimulation für die Schliessmuskelfunktion) 2008 - Narbenexzision bei Verdacht auf Neurom 2007 - Lebersteatose (Verfettung) in Folge Alkoholk onsums mit beginnender Leber zir rhose - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung in Folge Nikotinabu sus ungefähr 27 p y - depressive Entwicklung mit psychiatrischer Beurteilung in Folge von Krank heit und von Belastungsfaktoren (Bildungsgrad, Migrationshintergrund); Dr. med. C.___, September 2007 - Gichtschub 2003 der Grosszehe (Podagra) - Status nach Helicobacter
pylori-Eradikationstherapie in Folge Gastritis (Vorläu fer des Magengeschwürs) Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, das Leiden habe im Dezember 2003 mit ei nem Analabszess begonnen. In der Folge hätten sich ständig neue Abszesse (Vereiterungen) und Fisteln (Verbindungen der Haut zum Mastdarm) gebildet, welche hätten operiert werden müssen und schliesslich zum Defekt des Schliessmuskels geführt hätten. Zur Verbesserung der Kontinenz sei ein Bio-Feedback-Training eingeleitet worden (Schliessmuskeltraining), welche s für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft gewesen sei, worauf eine sakrale Neuromodulation versucht worden sei (elektrische Stimulierung der für den Kontinenzapparat nötigen Nerven). Vor der sakralen Neuromodulation habe der Beschwerdeführer die maximalen Symptome der Inkontinenz gezeigt, wobei er auch festen Stuhl nicht habe halten können und bis zu fünf Mal am Tag die Toilette habe aufsuchen müssen. Er benötige Einlagen und sei entsprechend in der Lebensqualität stark eingeschränkt. Ein Jahr nach Entfernen der Elektroden habe sich die Situation soweit geändert, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht mehr unkontrolliert verloren habe, doch bei Stuhldrang sofort die Toilette habe aufsuchen müssen. Im De zember 2008 habe der Beschwerde führer über eine soweit befriedigende Situation berichtet, weshalb er keine wei tere Therapie mehr wünsche. Im Dezember 20 09 habe er er klärt, er sei weiterhin inkontinent bei dünnem Stuhlgang, wobei letzterer neuerdings wechselnder Konsistenz sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer erklärt, damit gut zurecht zu kommen, weshalb er keine erneute Bio-Feedback-Trainingseinheit wünsche. Im Februar 2010 se i der Beschwerdeführer wegen eines vermuteten Abszess es
perianal ope riert worden. Intraoperativ sei der Befund aber nur sehr wenig ausgeprägt ge wesen und habe sich nach offener Wundbe handlung schnell beruhigt. Bei der letzten Konsultation habe der Beschwerde führer über einen imperativen Stuhl drang, der ihm weniger als zwei Minuten Zeit lasse, um die Toilette aufzusu chen, berichtet. Bei normaler Konsistenz liege aber keine Inkontinenz vor, son dern lediglich wenn der Beschwerdeführer flüs sigen Stuhl habe. Die Stuhlkonti nenz könnte möglicherweise medikamentös be einflusst werden (Immodium, Metmucil). In seiner anschliessenden Beurteilung erklärte Dr. F.___ sodann, damit lasse sich die Frage nach dem Schweregrad nicht abschliessend beantworten, eindeu tig scheine, dass hier eine belastende Situation vorliege, die durch körperliches Arbeiten verschlechtert werde (Bauchpresse bei anstrengender Arbeit). Der Be schwerdeführer müsse bei Stuhldrang sofort eine Toilette aufsuchen und aus duschen können, wobei ein Closomat ideal wäre. Weitere Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus seiner heutigen Sicht ergebe sich ein Belastungsprofil, das körperlich anstrengende Arbeiten völlig aus s chliesse, und an seinem Arbeits platz müsse eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen oder ein C losomat jeder zeit und ohne Verzögerung erreichbar sein. Se i dies gegeben, halte er den Be schwerdeführer für arbeitsfähig bezüglich sei ner analen Symptomatik. Die psy chosoziale Situation des Beschwerdeführers, s eine Depression und seine in ter nistischen Begleiterkrankungen könne er dagegen nicht beurteilen, da sich diese seiner Expertise entzögen. 3.2.6
Mit Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 21. März bis 1. April 2011 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/110/10-11): - Defekt im Analsphinkter zwischen 3 und 6 Uhr in SSL mit - Stuhlinkontinenz Grad III, Wexner 18/20 - Status nach multiplen analen Eingriffen bei rezidivierendem Fistellei den - Status nach sa k raler Neuromodulation ohne Erfolg, Entfernung 12/2008 - Depressive Entwicklung - Lebersteatose
Bezüglich der am 22. März 2011 durchgeführten Analsphinkterrekonstruktion hielten sie einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. 3.2. 7
Am 9. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2011 erneut anal operiert worden, mit festem Fadenmaterial sei die Öffnung verkleinert worden; dieses Fadenmaterial sei immer noch in Situ und störe stark beim Sitzen und Bewegen, weshalb jede Tätigkeit bis mindestens Mitte Mai un möglich sei (Urk. 8/110/8). 3.2. 8
Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/110/4-5), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Juni 2010 unverändert schlecht. Di e Analsphinkter rekonstruktion habe die erhoffte Kontinenz nicht gebracht . Der Beschwerdeführer sei auf grund der analen Problematik nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, er könne sich kaum bewegen, ohne dass es zu ei nem unkontrollierten Stuhlabgang komme. Wenn er seine aufwändige Analhy giene nicht jederzeit durchführen könne, entstünden dadurch erhebliche Folge probleme, wie beispielsweise Peria naldermitis . Zudem habe der Beschwerdefüh rer erhebliche anale Schmerzen, welche man bis anhin nicht unter Kontrolle habe bringen können; allein dadurch sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfä hig . 3.2.9 3.2. 9.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
Z.___ -Gutachten vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 8/164/1-53) basiert auf den Vorakten sowie auf eigenen internistischen, psychiatrischen, viszeralchirurgisch -prok t ologischen, pneumo logischen und orthopädischen Untersuchungen, welche am 1 2. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2012 durchgeführt wurden (S. 4 und S. 6-12). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 49): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anale Drang-Inkontinenz bei - Status nach zwölf Operation en wegen analer Fistel-Ab s zesse laterodor sal links ab 2003 bis letztmals am 18. Februar 2010 - Status nach erfolgloser sakraler Ne uromodulat ion im Jahre 2008 - Status nach Sphinkterrekonstruktion
laterodorsal links im März 2011 und Korrekturoperation wegen Wundheilstörung im Juni 2011 - Unklares chronisches anorektales Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwär tig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD -10 F33.0/1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbosakrales Syndrom mit/bei - p seudoradikulärem Schmerzsyndrom Bein rechts - Status nach mehreren proktologischen Eingriffen - Stat us nach Dupuytren -Operation rechts bei M. Dupuytren beidseitig im Jahre 2008 - Status nach Knieunfall links mit wahrscheinlich RQW-Versorgung infrapa tellär ungefähr im Jahre 1992 - Chronische Bronchitis - Nikotinabusus /Nikotinabhängigkeit 3.2. 9 .2
In seinem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/164/
71-77) hielt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, fest, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt . Er wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Daue r der Untersuchung (90 Minuten) nie die Toilette aufgesucht habe und auch nach Ende der Untersuchung nicht den Wunsch geäussert habe, auf die Toilette zu gehen (S. 6 f.). 3.2. 9 . 3
PD Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, führte in seinem viszeralchirurgisch -proktologischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/164/78-84) aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben andauernde
und sich mit wechselnder Intensität äussernde Schmerzen im Innern des Afters. Die Schmer zen würden durch Gehen, Sitzen und kaltes Wetter intensiviert und er könne wegen der Schmerzen nicht gerade sitzen (S. 2). Bei drei Mahlzeiten pro Tag habe er sechs bis sieben Stuhlentleerungen in 24 Stunden; wenn er nur einmal täglich esse, habe er zwei bis drei Stuhlentleerungen pro Tag. Er spüre sowohl vor Stuhlgang wie auch vor Windabgang einen Drang, wobei ihm die Unter scheidung indessen fast nicht möglich sei. Er habe oft verschmutzte Unterwä sche, ungewollten Stuhlgang und brauche Einlagen. Die Vorwarnperiode (Zeit zwischen dem Verspüren
des Stuhldrang s bis zur nicht mehr zu vermeidbaren Entleerung) betrage stets weniger als fünf Minuten. Die schlechte Schliessmus kelfunktion beeinträchtige seine Lebensqualität stark und zwar sowohl bezüg lich körperlicher und sexueller Aktivitäten wie auch in sozialer Hinsicht . Am schlimmsten sei die Inkontinenz beim Gehen, weil die Entleerung durch sämtli che Bewegungen stimuliert werde und es dann sehr eile, damit er rechtzeitig auf die Toilette gehen könne. Das Essen stelle den wichtigsten äusseren Faktor dar, welcher seine Inkontinenz beeinflusse . Am Vortag der Untersuchung habe er um 11 Uhr vormittags letztmals gegessen und habe die letzte Defäkation am Untersuchungstag um 6 Uhr morgens gehabt (S. 3).
PD Dr. H.___ wies da rauf hin, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den Praxis räumlichkeiten (1,75 Stunden) die Toilette nicht aufgesucht habe. Bei der Ent kleidung zur proktologischen Untersuchung sei die Einlage absolut sauber ge wesen und der Beschwerdeführer habe angegeben, diese vor mehr als sechs S tunden platziert zu haben . Der Beschwerdeführer habe zudem ausge führt, dass er sozial völlig isoliert sei, ein sehr schlechtes Leben führe und für sich keine Zukunft sehe (S. 4).
Des Weiteren führte der Gutachter aus, dass die vom Beschwerdeführer gemach ten Angaben für eine hochgradige anale Kontinenzstörung vom Urge -Typ sprä chen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während über sechs Stunden nie die Toilette habe aufsuchen müssen und auch kein Stuhl schmieren aufgetreten sei, sei indessen eine gewisse Skepsis anzubringen. Es sei überdies auch keine perianale Dermatitis erkennbar gewesen, wie sie bei Inkon tinenz in der Regel nachweisbar sei. Zudem habe es an dem für eine schwere Inkontinenz typischen Klaffen des Analkanals gefehlt. PD Dr. H.___ wies darauf hin, dass für den Beschwerdeführer unter günstigen Vorbedingungen (Einschränkung der Mahlzeiten, eher sitzende Position als Umhergehen) offen sichtlich ein längeres Defäkationsintervall ohne störende Manifestation der In kontinenz möglich sei. Als weiterführende Massnahmen nannte
der Gutachter die Einschränkung der täglichen Mahlzeiten, Kostadaption und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz sowie eine neuerliche Sphink ter rekonstruktion . Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten innerlich empfundenen Anals chmerzen wies PD Dr. H.___
darauf hin, dass
der pro ktologische Untersuchungsbefund keine Ursache für besagte Schmerzen habe erkennen lasse n (S. 6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. H.___ fest, eine Tätigkeit im angestammten Beruf als H ilfsarbeiter sei nicht denkbar. Hingegen sei der Be schwerdeführer in einer sitzenden und stehenden Tätigkeit in der Nähe einer Toilette zu 70 % arbeitsfähig (S. 7). 3.2. 9 .4
Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, hielt in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 8/164/54-55) fest, es sei keine relevante diagnostizierbare pneumologische Erkrankung feststellbar gewesen und der in den Vorakten erwähnte Verdacht auf eine obstruktive Lun generkrankung habe sich nicht bestätigt . Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus pneumologi scher Sicht nicht eingeschränkt (S. 2). 3.2. 9 .5
Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatri schen Teilgutachten vom 17. Oktober 201 2 (Urk. 8/164/58-70) aus, der Be schwerdeführer habe sich über tägliche Schmerzen im
perianalen
Bereich be klagt, wobei die Schmerzstärke auf einer Skala von 0-10 (10
gilt als maximale Schmerzstärke) 7-8
betrage . Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, er könne pro Tag lediglich etwa eine Stunde schlafen, dies aufgrund seiner ge sundheitlichen und finanziellen Probleme. Er habe überdies Schwierigkeiten mit seiner Wohnung, habe Schulden und wisse nicht, wie es weiter gehen soll . Tagsüber habe er keine Energie und sei müde und wenn er seine Tabletten nehme, dann fühle er sich „ wie tot “ . Früher sei er aggressiv gewesen und habe eine Sozialarbeiterin umbringen wollen, weshalb er auch einen Tag im Gefäng nis gewesen sei. Wegen seiner gesamten Situation sei er immer traurig, könne nicht mehr lachen und habe keine Freude mehr . Seinen Sohn sehe er einmal pro Woche und auch mit der verheirateten Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztere und ihre zwei Kinder besuche er zu Fuss (75 Minuten Weg) oder per Bus alle zwei Wochen, wobei ihm die Enkelkinder Freude bereiten würden. Die andere Tochter habe ihn verlassen, als er seine Wohnung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass seine Konzentration und der Appetit gut sei en, dass er wegen seiner Krankheit allerdings nur einmal pro Tag essen könne . Manchmal empfinde er Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit und er habe oft Suizidgedanken, da er aufgrund seiner finanziellen und ge sundheitlichen Probleme keinen Ausweg mehr sehe. Einmal habe ihm der Sohn Ketten weggenommen, mit denen er sich habe erhängen wollen. Seit drei oder vier Jahren befinde er sich in einer gereizt-aggressiven Stimmung, wobei es diesbezüglich jeden Tag etwas besser gehe . Die Beziehung zu seiner Frau sei in dessen nicht gut und er könne aufgrund seiner Abszesse auch mit niemandem einen Kaffee trinken gehen (S. 1-3) .
Dr. J.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Tages ablaufs ausgeführt, dass er morgens zwischen 8 und 9 Uhr aufstehe und anschliessend den ganzen Tag in der Wohnung sei. Wegen seines unberechen baren Stuhlganges könne er nicht nach draussen gehen. Er lese tagsüber die Zeitung und schaue im Fernsehen Sportsendungen, wobei ihn vor allem Fuss ball interessiere (S. 4).
Der Gutachter führte ferner aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss eige nen Angaben seit November 2011 in psychis cher Behandlung bei Dr. L.___ und nehme überdies regelmässig Psychopharmaka ein . Im Jahre 2007 sei er zudem bei Dr.
C.___ in Behandlung gewesen (S. 5).
Dr. J.___
hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei hinkend in die
Praxisräum lichkeiten gekommen, habe während der Dauer der Untersuchung (90 Minuten) mit Hinweis auf Analschmerzen immer wieder die Sitzposition gewechselt und sei manchmal aufgestanden und im Zimmer herumgelaufen. Nach der Untersuchung sei er ohne äusserlich sichtbare Behinderung und An zeichen von Schmerzen aufgestanden und habe das Untersuchungszimmer ver lassen. Während der Untersuchung habe er sich als bewusstseinsklar, ko operativ und zugewandt erwiesen und der affektive Rapport habe sich gut herstellen lassen. Der formale Gedankengang sei weder gehemmt, verlangsamt noch ver armt, sei jedoch auf die Beschwerden eingeengt gewesen. Der Gutachter wies überdies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht zur Toilette habe begeben müssen (S. 6).
Dr. J.___
berichtete überdies, die Schilderung der Beschwerden sei zum Teil logisch und kohärent gewesen, zeitweise aber auch vage, wenig fassbar und in konsistent. Es sei zudem auch eine gewisse Dramatisierungstendenz zu erken nen gewesen. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen seien indessen nicht feststellbar gewesen. In psychomotorischer Hinsicht sei eine leichte Anspannung erkennbar gewesen, dagegen hätten keine Hinweise für einen psychotischen Prozess vorgelegen (S. 6 f.) .
Anamnestisch hielt Dr. J.___ fest, dass Symptome der Ein- und Durchschlaf störung, Müdigkeit, verminderten Energie, gereizt-aggressiven und traurigen Stimmung und des zeitweise auftretenden Gefühls der Sinnlosigkeit sowie Sui zidgedanken
zu eruieren seien. Während der Untersuchung sei die Stimmung zu Beginn bedrückt gewesen, habe sich aber im Laufe des Gesprächs ein wenig aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen,
die Mimik und Gestik seien indessen lebhaft gewesen und d er Be schwerdeführer habe gegen Ende der Untersuchung ein en vitalen Eindruck hin terlassen . Er habe zudem nicht über Freudlosigkeit oder kognitive Störungen geklagt . Entsprechend sei der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei von einer rezidivierenden Störung mit chronischem Verlauf mit einer gegenwärtig leicht- bis mi ttelgradigen Episode auszugehen (S. 8). Demgegenüber liege weder eine wie von Dr. L.___ im Jahre 2011 diagnostizierte schwere depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer sei wäh rend der Untersuchung weder durch eine Aggressivität, Bedrohlichkeit oder Fremdgefährlichkeit aufgefallen, und es sei vorgängig auch keine schwere psy chiatrische Krankheit mit traumatisierendem Charakter diagnostiziert worden. Die im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Februar 2012 von der Klinik I.___
diagnostizierte schwere depressive Epi sode sei als eine reaktive Störung zu qualifizieren, welche vor allem auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und nur teilweise auf die somatische Erkrankung zurückzuführen
gewesen sei. Die depressive Symptoma tik werde vom Beschwerdeführer zudem weder als zerstörerisch für sein Selbst bild als Individuum noch als stigmatisierend erlebt. Gegen eine schwere De pression sprächen zudem die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich einer seiner Töchter, dem Sohn und den Geschwis tern, die Verkehrsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Selbstpflege, Selbstbehaup tung und sich an Regeln und Routinen zu halten (S. 9 f.). Nachdem der Be schwerdeführer während der Untersuchung nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter konstanten schweren und quälenden Schmerzen zu leiden und sich am Ende des Gesprächs ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegt habe, könne schliesslich auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 11).
In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die seit dem Jahre 2003 infolge der rezidivierenden Analabszesse und der vielen Operationen bestehenden so matischen Beschwerde n in Betracht zu ziehen. Seit der Aufhebung der Rente im März 2010 bestünden gemäss Angaben des Beschwerdeführers sodann erhebli che finanzielle Schwierigkeiten, was bei ihm zu einem Kontrollverlust mit ag gressivem Durchbruch und einer Hospitalisierung in der Klinik I.___ geführt habe (S. 8 f.) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, dass aus psychiatri scher Sicht für die Zeit von September 2011 bis Ende des stationären Aufent halts in der Klinik I.___ (2 2. Februar 2012) res pektive bis Ende Februar 2012 aufgrund der damals bestehenden schwergradi gen
despressiven Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Seither bestehe aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode m it chronifiziertem Verlauf sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % . Der Übergang von der 100%igen zur 20%igen Einschränkung sei dabei als fliessend zu beurteilen, wo bei es diesbezüglich aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht nicht möglich sei, verlässliche Aussagen zu machen (S. 12) . Dr. J.___
empfahl sodann die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung (S. 13). Bezüglich letzterer wies der Gut achter darauf hin, dass aufgrund der an der Untersuchung durchgeführten Blut konzentrationsbestimmung ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die ver ordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme (S. 10). Schliesslich beur teilte Dr. J.___ die Prognose aufgrund der subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung des Besch werdeführers als offen (S. 13). 3.2. 9 .6
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt f est, der Beschwerde führer habe mit Bezug auf seine aktuellen Darmbeschwerden ausgeführt, dass er nach wie vor Beschwerden habe und keine Milch oder Käse zu sich nehmen könne, da er ansonsten Probleme mit dem Stuhlgang habe. Auch ohne die Ein nahme besagter Lebensmittel sei er zeitweise inkontinent. Wenn er dreimal am Tag esse, müsse er mindestens dreimal auf die Toilette. Er brauche immer eine Toilette in der Nähe und manchmal sei es auch trotz nahegele gener Toilette zu spät für ihn (Urk. 8/164/1-53 S. 15 f.).
Gestützt auf die in den einzelnen Teilgutachten postulierten Arbeitsunfähigkei ten attestierten die Gutachter aus gesamtmedizinisch er Hins icht für die Zeit vom September 2011 bis Februar 2012 sowie während der Spitalaufenthalte des Be schwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für die Zeit von 2010 bis August 2011 sowie nach Februar 2012 gingen die Ärzte von eine r Arbeitsunfä higkeit von 30 %
in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, wobei sie s chwere körperliche Arbeiten ausschlossen (S. 52) . 3.2. 1 0
In ihrem Bericht vom 20. Januar 2013 (Urk. 8/171/16-21) stellte die behan delnde Psychiaterin Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode
Dr. L.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2012 bei ihr in psychiatrische r Behandlung befunden. Der psychische Zustand des Be schwerdeführers sei durch eine depressive Symptomatik geprägt gewesen, wel che sich in bedrückter Stimmung, grosser Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebslosigkeit, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Apathie, Freudlosigkeit, Appetitverlust, Libidoverlust sowie in ausgeprägten Schlafstö rungen gezeigt habe . Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig instabil ge wesen und habe eine negative Einstellung gezeigt, weshalb er in den Sprech stunden nur noch über negative Gedanken gesprochen habe . Dr. L.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden sich täg lich streiten, wobei die Situation so schlimm sei, dass sie sich scheiden lassen möchten (S. 1 f.).
Die Ärztin wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seiner verfahre nen Situation bewusst gewesen sei und diese nicht dramatisiert habe . Nach der Aufhebung der Invalidenrente sei die ganze Familie in eine finanzielle Notlage geraten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem erkrankt und habe von der Taggeldversicherung keine Zahlungen erhalten, das Sozialamt habe keine Unterstützung geleistet, die Wohnung sei gekündigt worden, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien anschliessend aus der Wohnung aus gewiesen worden und hätten zu ihrer Tochter ziehen müssen (S. 2).
Dr. L.___ wies überdies darauf hin, der Beschwerdeführer sei der Auffas sung gewesen, dass alle, namentlich die Ärzte und das Sozialamt, gegen ihn seien und keiner ihm helfen wolle. Dies spreche für eine krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge wesen sei, diese wahnhafte Wahrnehmung zu korrigieren. Es habe während der Behandlung Momente gegeben, in welchen der Beschwerdeführer erklärt habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er nicht gewalttätig werde und jemanden umbringe. Sie habe in solchen Situationen die Polizei informieren wollen, wo rauf der Beschwerdeführer indessen versprochen habe, nichts zu unternehmen (S. 3).
Dr. L.___
berichtete ferner, dass sich die Einstellung der Medikation auf grund der Krankheitsunsichtigkeit des Beschwerdeführers und der Chronifizie rung der Depression als schwierig erwiesen habe. Zudem habe der Beschwerde führer auf neuroleptische Medikamente und Antidepressiva mit erheblichen Ne benwirkungen reagiert (S. 4).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des Um stands, dass er aufgrund seiner Aggressionen, negativen Gedanken und seines Hasses in keinem Team tragbar sei, zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 f.). 3.2. 1 1
D ie
Ärzte der Klinik I.___
nannten in ihrem Gutach ten vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/2-13) zu H anden des Beschwerde führers folgende Diagnosen (S. 10): - Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F.32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Tochter zur Untersuchung erschienen, welche erklärt habe, er komme alleine nicht zurecht, weshalb sie ihn habe begleiten müssen. Der Beschwerdeführer sei seitlich auf dem Stuhl gesessen und sei zweimal während der Untersuchung aufgestanden und umhergelaufen. Gemäss d en Angaben des Beschwerdeführers habe er als Vorbereitung auf die Untersuchung zwei Tage lang keine Nahrung zu sich ge nommen, um keine Stuhlentleerung zu haben (S. 4).
Die Ärzte führten weiter aus, es seien keine Anzeichen für eine wahnhafte Symp tomatik oder Bewusstseins-, Orientierungs
- und Ich-S törungen feststellbar gewesen, die Konzentration sei allerdings leicht reduziert gewesen. Die Auffas sung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien intakt gewesen, wobei sich for malgedanklich eine leichte Umständlichkeit, mittelgradiges Grübeln, leicht aus geprägtes Vorbeireden sowie eine mittel- bis schwergradige Einengung auf die Beschwerden im Perianalbereich, die Analsuffizienz und die fehlende Besserung trotz zahlreicher Operationen gezeigt haben. Zudem seien diffuse Ängste, ins besondere hinsichtlich der Zukunft und Existenz, feststellbar gewesen . Der Be schwerdeführer habe ein gelegentliches Hören von Stimmen seiner Kinder ohne deren Anwesenheit angegeben, Hinweise auf weitere Sinnestäuschungen hätten indessen nicht bestanden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Antrieb seien reduziert gewesen, und der Beschwerdeführer sei leicht bis mittelgradig deprimiert gewesen und habe während des Gesprächs teilweise geweint. Er sei zudem hoffnungslos, ängstlich, deutlich dysphorisch und gelegentlich gereizt gewesen. Weiter sei eine leichte innere Unruhe, eine mittelgradig ausgeprägte Jammerigkeit, nicht näher ausgeführte Schuldgefühle, deutliche Verarmungs gefühle, ein sozialer Rückzug sowie eine verbale Aggressivität erkennbar ge wesen. Psychomotorische Störungen hätten demgegenüber nicht vorgelegen
(S. 5).
Die Ärzte hielten ferner fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm aktuell nicht gut gehe, was einerseits auf seine gesundheitlichen Probleme, an dererseits aber auch auf seine finanziellen Schwierigkeiten sowie seine Eheprobleme zurückzuführen sei. Seit er nicht mehr arbeite, habe sich sein Be finden verschlechtert, wobei der von ihm aktuell als sehr schlecht beschriebene Zustand seit dem Zeitpunkt bestehe, als ihm
die Invalidenrente gestrichen wor den sei (S. 6 f.). Bezüglich Suizidalität habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er im März 2012 eine Kette zum Erhängen aufgehoben habe, die der Sohn je doch gefunden habe. Seit ungefähr drei Jahren habe er immer wieder lebens müde Gedanken und wenn sich an der aktuellen Situation nichts ändere, dann werde er sich umbringen respektive jemand anders werde sterben. Die Ärzte wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der weiteren Untersuchung glaubhaft und eindeutig von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung distanziert habe (S. 8). Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, dass er keine sozialen Kontakte mehr habe, da er auf grund seiner Inkontinenz das Haus kaum verlassen könne. Zu seiner älteren Tochter habe er ein gutes Verhältnis, nicht hingegen zu seinen zwei anderen Kindern. Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe und den Tag hauptsächlich vor dem Fernseher verbringe. Früher habe er viele Hobbies gehabt (z.B. mit den Kindern Eis essen gehen), auf die er nun jedoch keine Lust mehr habe. Als Zeitpunkt für die Änderung seiner Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer die Einstel lung der Rentenzahlungen genannt (S. 9).
Die Ärzte führten ferner aus, dass aufgrund der depressiven Stimmung, des Ver lusts der Interessen und Freude, des verminderten Antriebs, der Schuldgefühle, der wiederkehrenden Gedanken an den Tod, der verminderten Konzentrations fähigkeit sowie Schlafstörungen von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen sei. Da dieser Zustand seit 2006 fast unverändert bestehe respektive sich im Jahre 2010 verschlechtert habe, sei der Verlauf als chronisch zu beur teilen. Als wesentlicher (Teil) faktor für die Aufrechterhaltung beziehungsweise fehlende Besserung der depressiven Störung seien die für den Beschwerdeführer unbefriedigende soziale und finanzielle Situation anzusehen. Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da der Beschwerdeführer einen konstanten Schmerz im Analbereich verspüre und dieser der Hauptfokus seiner Aufmerksamkeit bilde (S. 10).
Die Ärzte hielten schliesslich fest, dass die leicht reduzierte Konzentrationsfähig keit und der leicht verminderte Antrieb die Arbeitsfähigkeit in geringem Masse einschränke. Eine deutliche Einschränkung ergebe sich in dessen aufgrund der vom Beschwerdeführer als sehr beeinträchtigend und be lastend wahrgenommenen perianalen Schmerzen, welche die Bearbeitung an derer Dinge erschwere. Hinweise auf eine diesbezügliche Simulation lägen keine vor, vielmehr sei ein starker Leidensdruck feststellbar gewesen. Zu berücksichti gen seien zudem auch der deutliche soziale Rückzug aufgrund der grossen Angst des Einkotens. Entsprechend gingen die Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten Tätigkeit aus. Sie wiesen sodann darauf hin, dass eine entsprechende Arbeitstätigkeit eine engmaschige psychotherapeutische Be handlung sowie die regelmässige Einnahme antidepressiver Medikamente erfor dere, wobei letztere den Grad der Arbeitsfähigkeit allen falls verbessern könne (S. 12). 3.2.1 2
In seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) wies Dr. D.___ darauf hin, dass die proktologisch-chirurgische Darm- und Anussituation seit Februar 2008 unverändert geblieben sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Inkontinenz im bekannten Ausmass (S. 1). Im Übrigen verwies der Arzt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 15. Juni 2010 (vgl.
E. 3.2.6). 3.3
3.3.1
I n seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erstellten Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 3/31 in Verbindung mit Urk. 3/30) führte Dr. med. M.___, Oberarzt i.V. am S pital B.___, aus, der erhebliche De fekt des Schliessmuskels sei trotz Rekonstruktionsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben . Aufgrund dieses Defekts könne der Analkanal nicht vollstän dig verschlossen werden, was in der bereits in der Vergangenheit beschriebenen unveränderten Inkontinenzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und flüssig bis breiige m Stuhl resultiere. 3.3. 2
Mit Austrittsbericht vom 23. Juli 2014 über die Hospitalisation im Spital B.___ vom 9. bis 24. Juli 2014 (Urk. 11) stellten die Ärzte folgende Diag nosen (S. 1): - Invalidisierende anale Schm erzen und Stuhl in kontinenz Grad 3 (Wexner Score 20/20) mit/bei - Status nach mehreren Abszessabdeck e lungen und Wellgummidraina gen zwischen 3 und 6 Uhr in SS L im Jahre 2006 - Status nach Exzision diverser Fisteln und Narben bei 3 und 5 Uhr SSL in den Jahren 2006-2007 - Status nach Einlage einer Elektrode zur Stimulation des Schliessmus kels bei Stuhlinkontinenz im April 2008 - Status nach Entfernung der Elektrode wegen Schmerzen im Dezember 2008 - Status nach Rekonstruktio n des Schliessmuskels zwischen 3 und 6 Uhr SSL im Jahre 2011 - Status nach Wundrevision, Narbenkorrektur und Entfernung eines Fa dens nach Schliessmuskelrekonstruktion bei 3 bis 6 Uhr SS L im Juni 2011 - November 2011: Neurologische Abklärung: beidseitig intakter Puden dus, keine Hinweise für Myelopathie - Endosonographie im März 2014: K ombinierter Defekt Sphinkter ani
ex ternus und internus 3-7 Uhr SSL mittlerer bis distaler Analkanal - Akute Ni e reninsuffizienz Stage 4 - Zirkuläre Hämorrhoiden Grad I - Unklare Ge h schwäche - Verdacht auf lumbale Spi nalkanalstenose, differenzialdi a g nostisch: muskulär - MRI vom Ma i 201 4 : Anlagebedingter schmaler Spinalkan a l mit hyper tropher Spondylarthrose L4/5, S5/S1, leichte Einengung des Spinalkanal s ohne Affektion der Nervenwurzeln
Die Ärzte führte n aus, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde am
16. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Inkontinenz über einen starken körperli chen, psychischen und sozialen Leidensdruck berichtet. Er habe überdies ange geben, dass er sein Zuhause aus Angst vor ungeplanten Stuhlentleerungen nicht mehr verlasse. Die Ärzte hielten weiter fest, dass anlässlich der Sprechstunde beschlossen worden sei, zur mittelfristigen Linderung der Beschwerden und Besserung der aktuellen Lebenssituation eine laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchzuführen. Der diesbezügliche Eingriff sei am 10. Juli 2014 ohne Ko mplikationen durchgeführt worden, wobei das ange brachte Stoma nach Wiederaufnahme der Darmtätigkeit eine normale Stuhlf ö r derung gezeigt habe (S. 2).
4. 4.1
Vorweg ist gestützt auf die insoweit übereinstimmende n
ärztlichen Einschätzun gen festzu halten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bau ar beiter aufgrund seiner perianalen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Unterschiedlich
sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass
der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.3) .
Während PD Dr. H.___ mit Bezug auf die perianale Symptomatik von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten T ätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.2.9 .3),
attestiert der Haus arzt Dr. Z.___ in dieser Hinsicht
eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (vgl. E. 3.2. 4) . Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in sei nem Bericht vom 13. Juli 2011 den Gesundheitszustand seit Juni 2010 für un verändert schlecht und erklärte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2.8) . Demgegenüber hatte Dr. F.___ am 15. Juni 2010 in Bezug auf die anale Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit angegeben, wenn die Möglichkeit zum A usduschen bestehe (vgl. E. 3.2.5). 4. 2
Die ursprüngliche Rentenzusprache im Mai respektive Juni 2008 (Urk. 8/47, Urk. 8/50) beruhte
ausschliesslich
auf d en mit der perianalen Symptomatik im Zusammenhang stehenden somatischen Beschwerden. Allfällige andere Be schwerden, insbesondere psyc hische r
Natur, spielten bei der Zusprache der Rente hingegen keine Rolle. Entsprechend verwies die RAD-Ärztin Dr.
E.___ in der betreffenden Stellungnahme einzig auf die somatischen respektive peri analen Leiden und hielt ausdrücklich fest, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher habe beurteilt werden können (vgl. E. 3.1.9). 4. 3
Vergleicht man die der Rentenzusprache zugrundeliegenden Arztberichte betref f end die perianale Symptomatik und die entsprechenden
Berichte, auf we lche sich die Verfügungen vom 7. Juli 2010 und 11. März 2014 stützen, so ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Ver besserung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Darm- und Anussituation nicht ausgewiesen. Besagte
Berichte nennen als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit allesamt rezidivierende Peri analab s zesse mit transsphinktärer Fistel .
G leiches gilt mit Bezug auf die Folgen dieser Abszesse, namentlich Stuhlinkontinenz und chronische anorektale
Schmerzen. Entsprechend wird auch in den aktuellsten Arztberichten von einem unveränderten proktologischen B efund ausgegangen. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 fest, dass sich die Darm- und Anussituation seit 2008 nicht verändert habe und weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Stuhlinkontinenz bestünden (vgl. E . 3.2.1 2).
Ebenso weist Dr. M.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 darauf hin, dass der Defekt des Schliessmus kels trotz Rekonstrukti onsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben sei, wes halb eine unveränderte Inkont in enzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und Stuhl resu ltiere (vgl. E. 3.3. 1). Im Bericht des Spitals B.___ vom 23. Juli 2014 wird schliesslich nach wie vor auf anale Schmerzen und eine Stuhlinkontinenz mit Schweregrad 3 sowie eine erfolgte Operation (laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas)
verwiesen (E. 3.3. 2).
An dieser Beurteilung vermag das Z.___ -Gutachten respektive die diesem zu grundeliegenden Teilgutachten nichts zu ändern. Mit Bezug auf den Hinweis
von PD Dr. H.___, wonach sich der Beschwerdeführer während der Unter suchung nicht zur Toilette habe begeben müssen und die sechs Stunden zuvor platzierte Einlage absolut sauber gewesen sei (Urk. 8/164/78-84 S. 4), ist zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer am Vortag der Untersuchung um 11 Uhr letztmals gegessen hat (S. 3). Dies legt den Schluss nahe, dass der Umstand des fehlende n Aufsuchen s der Toilette respek tive der Sauberkeit der Einlage nicht auf eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers
zurückzufüh ren ist,
sondern darauf, dass dieser
während 24 Stunden vor der Untersuchung nichts gegessen hat. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers sowi e PD Dr. H.___ beeinflusst
das Ess en die Inkontinenz massgeblich (S. 3) respektive verläng er t die Beschränkung der Anzahl der Mahlzeiten d i e Defäkationsinter valle (S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die Aussage von
PD Dr. H.___ nicht zu überzeugen, wonach bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten hochgradige n anale n
Kontinenzstörung vom Urge -Typ eine ge wisse Skepsis anzubringen sei, da dieser während sechs Stunden keine Toilette habe aufsuchen müssen und kein Stuhlschmieren aufgetreten sei (S. 6) . Der Gutachter äussert e sich zudem nicht zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang im relevanten Vergleichszeitpun kt zwischen den Verfügungen vom
6. Mai 2008 respektive 1 2. Juni 2008 (vgl. E. 2.3) und der Aufhebung der Rente (vgl. E. 3.2.1),
eine Veränderung
des Zustands des Beschwerdeführers in prok tologischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. dazu SVR 12/2013 IV Nr. 44 S. 134
E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012) . 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist hinsichtlich der perianalen
Symptomatik keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (v gl. E. 1.3) ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Nachdem der Zusprache der ur sprünglich en ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag (Urk. 8/47, Urk. 8/50) und sie überdies einzig gestützt auf die
perianalen Be schwerden erfolgte (vgl. E. 4. 2), erübrigt sich eine Prüfung der Frage nach dem invalidisierenden Charakter allfälliger weiterer Beschwerde n inklusive der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers. Ein e solche Prüfung hätte keine Aus wirkung en auf den Umfang der bereits bei 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit respektive des damit einhergehenden 100%igen Invaliditätsgrades . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobe nen Rügen betreffend die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Unverwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens und Befangenheit der ent sprechenden Gutachter (vgl. E. 2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch nach dem
1. September 2010 (vgl. Urk. 8/116/1-14 S. 13 Ziff.
1) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze Rente zu, weshalb die Be schwerde gutzuheissen ist. 5.
5.1
5 .1 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Kosten der von ihm veran lassten Berichte von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) sowie von der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/1-13,
Urk. 1 S. 2).
Notwendige Kosten von Privatexpertisen werden als Bestandteil des Parteientschä digungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Expertise notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178 /2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Während der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung wesentlich war (vgl. E. 4.2), bl ieb
jener der Klinik I.___
nur deshalb unberücksichtigt (vgl. E. 4.3), weil sich der psychiatrische Gesundheitszustand als irrelevant erweist. Davon aber konnte der Rechtsvertreter nicht ausgehen, weshalb es sich bei Obsiegen rechtfertigt, auch diese Kosten zu entschädigen . 5.1.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Dr. Roger Peter, Zürich, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Dr. Roger Peter mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 23.6 Stunden und Fr. 212.40 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in Teilen der Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/185) . Schliesslich erschöpfte sich der Aufwand in einer einzigen Rechtsschrift, wurde doch kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Nament lich erscheint ein Aufwand von 17.3 Stunden für die Beschwerdeschrift (nebst Instruktion) als überhöht. Sodann finden sich in der Kostennote diverse nach Eingang der Beschwerdeschrift erfolgte Telefonate mit dem Beschwerdefüh rer/der Tochter, deren Notwendigkeit nicht erstellt ist.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der 28- seitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachreichung des Berichts des Spitals B.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 10-11) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Roger Peter bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 beziehungsweise Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 1 1. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, die Kosten für die Berichte der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 sowie von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 831.40 zu vergüten . 4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen
und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Im Dezember 2008 leitete die IV- Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/51) und holte neue Berichte der be han delnden Ärzte ein (Urk. 8/53- 54). Gestützt dar auf sowie auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärz tlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/63 /2-3) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. Janua r 2009 (richtig : 2010; Urk. 8/64-65) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an dies em Entscheid - nach Prüfung wei terer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 8/84 /1-2, Urk. 8/86 /3-5) - mit Verfügung vom 7. Ju li 2010 (Urk. 8/ 89) fest . Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/88) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilf losenentschädigung der Invali denversicherung . Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) erhob der Versicherte Beschwerde ans hiesige Gericht (Verfahren IV.2010.00756) . Letzteres hiess die Beschwerde mit Urteil vom
E. 1.3 Im Anschluss an das Urteil vom
E. 3 April 2014 (Urk. 1)
unter Auflage eine s neuen ärztlichen Bericht es (Urk. 3/31) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststel lung, dass er auch nach dem 1. September 2010 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventuell sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung und verlangte zudem den Ersatz der Kos ten für zwei von ihm eingeholte ärztliche Berichte (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
E. 3.1 7
In seinem Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/28/2-6) führte Dr. Z.___ aus, dass seit dem Bericht am 4. Juli 2007 (vgl. E. 3.1. 5) keine relevanten Ver änderungen ein getreten seien (Ziff. 4.3).
D er Beschwerdeführer sei zudem
in der Ausführung gewisser Bewegungen (Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen) respektive in der Haltung und Beweglichkeit (Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, sitzen, stehen, knien, Kniebeugen, Fortbewegung) einge schränkt (Ziff. 6.1).
E. 3.1.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Zusprache der Rente waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:
E. 3.1.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
Z.___, Prakt. Arzt, nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/9/5 -6) folgende Diagnosen: A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholüberkonsum) - Niko tinabusus - Gicht
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide aufgrund von rezidivieren den Perianalabszessen mit trans- respektive intrasphinktärer Fistel immer wie der unter Schmerzen, Stuhlinkontinenz und Gewichtsverlust, wobei eine Hei lung noch nicht absehbar sei . Der Arzt attestierte zudem eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 28. Januar 2006.
E. 3.1.3 Die zuständige Ärztin des
Spitals B.___
nannte im Bericht vom
20. Februar 2007 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen:
A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Transsphinktäre Fistelsp a l tung bei 3 Uhr SSL am 2 2. Dezember 2006 - Status nach trans s phinktärer Fistel 3 Uhr SSL mit liegendem Seton - Schmerzhafte Narbenplatte im Bereich der äusseren Fistelöffnung bei 3 Uhr SSL - Sphinkter ani
externus und internus -Defekt zwischen 3-5 Uhr - Status nach drei Abszessabdeckelunge n von
März bis Mai 2006 - Status nach Abszessabdeck e lung
Dezember 2003 - Status nach Exzi sion einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter
pilori -Eradikationstherapie
mit/ bei Gastritis und Duo denitis im Januar 2006
Die Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer leide vermehrt unter Schmerzen im äusseren Bereich der Fistelöffnung. Zudem bestehe seit ungefähr einem Drei vierteljahr
eine Stuhlinkontinenz, welche den Beschwerdeführer stark beein trächtige. Bezüglich Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine Angaben, sondern verwies auf den Hausarzt.
E. 3.1.4 Im Bericht vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/15/3)
wies Dr. Z.___
darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Er sei aktuell „ganz inkontinent“ und fühle sich aufgrund seines Zustand e s zu nehmend depressiv.
E. 3.1.5 Dr. Z.___ wiederholte i n seinem Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/22/7-8)
die am
24. Januar 2007 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2) und f ührte zudem aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Operationen ph ysisch und psy chisch geschwächt. Er sei überdies inkontinent, leide unter Schmerzen und habe Beschwerden beim Sitzen, wobei sich der
Z ustand in letzter Zeit verschlechtert habe .
Der Arzt
hielt weiter
fest, der Beschwerdeführer sei seit 28. Januar 2006
zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ihm die
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aktuell nicht möglich sei .
E. 3.1.6 I n seinem Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 8/26/2 -5) nannte Dr. med.
C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (F43.21), schleichender Beginn seit circa 2004 - Rezidivierender Perianalab s zess mit Status nach zahlreichen Operationen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Keine
Der Arzt wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer erst seit Mai 2007 be handle und seither nur zwei Sitzungen stattgefunden hätten . B eim Beschwer deführer sei eine zunehmend depressive Entwicklung zu beobachten. Er habe sich verzweifelt, einsam und antriebslos gezeigt, habe oft weinen müssen und sehe keine Zukunft mehr . Er habe zudem ängstlich-depressiv gewirkt und sei auf depressive Gedankengäng e eingeengt gewesen . Der Beschwerdeführer habe
ausserdem
erhebliche Eheprobleme sowie Schwierigkeiten mit seinen Kindern. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___
fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.2 4) . Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in sei nem Bericht vom 13. Juli 2011 den Gesundheitszustand seit Juni 2010 für un verändert schlecht und erklärte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2.8) . Demgegenüber hatte Dr. F.___ am 15. Juni 2010 in Bezug auf die anale Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit angegeben, wenn die Möglichkeit zum A usduschen bestehe (vgl. E. 3.2.5). 4. 2
Die ursprüngliche Rentenzusprache im Mai respektive Juni 2008 (Urk. 8/47, Urk. 8/50) beruhte
ausschliesslich
auf d en mit der perianalen Symptomatik im Zusammenhang stehenden somatischen Beschwerden. Allfällige andere Be schwerden, insbesondere psyc hische r
Natur, spielten bei der Zusprache der Rente hingegen keine Rolle. Entsprechend verwies die RAD-Ärztin Dr.
E.___ in der betreffenden Stellungnahme einzig auf die somatischen respektive peri analen Leiden und hielt ausdrücklich fest, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher habe beurteilt werden können (vgl. E. 3.1.9). 4. 3
Vergleicht man die der Rentenzusprache zugrundeliegenden Arztberichte betref f end die perianale Symptomatik und die entsprechenden
Berichte, auf we lche sich die Verfügungen vom 7. Juli 2010 und 11. März 2014 stützen, so ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Ver besserung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Darm- und Anussituation nicht ausgewiesen. Besagte
Berichte nennen als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit allesamt rezidivierende Peri analab s zesse mit transsphinktärer Fistel .
G leiches gilt mit Bezug auf die Folgen dieser Abszesse, namentlich Stuhlinkontinenz und chronische anorektale
Schmerzen. Entsprechend wird auch in den aktuellsten Arztberichten von einem unveränderten proktologischen B efund ausgegangen. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 fest, dass sich die Darm- und Anussituation seit 2008 nicht verändert habe und weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Stuhlinkontinenz bestünden (vgl. E . 3.2.1 2).
Ebenso weist Dr. M.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 darauf hin, dass der Defekt des Schliessmus kels trotz Rekonstrukti onsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben sei, wes halb eine unveränderte Inkont in enzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und Stuhl resu ltiere (vgl. E. 3.3. 1). Im Bericht des Spitals B.___ vom 23. Juli 2014 wird schliesslich nach wie vor auf anale Schmerzen und eine Stuhlinkontinenz mit Schweregrad 3 sowie eine erfolgte Operation (laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas)
verwiesen (E. 3.3. 2).
An dieser Beurteilung vermag das Z.___ -Gutachten respektive die diesem zu grundeliegenden Teilgutachten nichts zu ändern. Mit Bezug auf den Hinweis
von PD Dr. H.___, wonach sich der Beschwerdeführer während der Unter suchung nicht zur Toilette habe begeben müssen und die sechs Stunden zuvor platzierte Einlage absolut sauber gewesen sei (Urk. 8/164/78-84 S. 4), ist zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer am Vortag der Untersuchung um 11 Uhr letztmals gegessen hat (S. 3). Dies legt den Schluss nahe, dass der Umstand des fehlende n Aufsuchen s der Toilette respek tive der Sauberkeit der Einlage nicht auf eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers
zurückzufüh ren ist,
sondern darauf, dass dieser
während 24 Stunden vor der Untersuchung nichts gegessen hat. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers sowi e PD Dr. H.___ beeinflusst
das Ess en die Inkontinenz massgeblich (S. 3) respektive verläng er t die Beschränkung der Anzahl der Mahlzeiten d i e Defäkationsinter valle (S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die Aussage von
PD Dr. H.___ nicht zu überzeugen, wonach bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten hochgradige n anale n
Kontinenzstörung vom Urge -Typ eine ge wisse Skepsis anzubringen sei, da dieser während sechs Stunden keine Toilette habe aufsuchen müssen und kein Stuhlschmieren aufgetreten sei (S. 6) . Der Gutachter äussert e sich zudem nicht zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang im relevanten Vergleichszeitpun kt zwischen den Verfügungen vom
6. Mai 2008 respektive 1 2. Juni 2008 (vgl. E. 2.3) und der Aufhebung der Rente (vgl. E. 3.2.1),
eine Veränderung
des Zustands des Beschwerdeführers in prok tologischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. dazu SVR 12/2013 IV Nr. 44 S. 134
E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012) . 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist hinsichtlich der perianalen
Symptomatik keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (v gl. E. 1.3) ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Nachdem der Zusprache der ur sprünglich en ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag (Urk. 8/47, Urk. 8/50) und sie überdies einzig gestützt auf die
perianalen Be schwerden erfolgte (vgl. E. 4. 2), erübrigt sich eine Prüfung der Frage nach dem invalidisierenden Charakter allfälliger weiterer Beschwerde n inklusive der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers. Ein e solche Prüfung hätte keine Aus wirkung en auf den Umfang der bereits bei 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit respektive des damit einhergehenden 100%igen Invaliditätsgrades . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobe nen Rügen betreffend die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Unverwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens und Befangenheit der ent sprechenden Gutachter (vgl. E. 2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch nach dem
1. September 2010 (vgl. Urk. 8/116/1-14 S. 13 Ziff.
1) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze Rente zu, weshalb die Be schwerde gutzuheissen ist. 5.
5.1
5 .1 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Kosten der von ihm veran lassten Berichte von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) sowie von der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/1-13,
Urk. 1 S. 2).
Notwendige Kosten von Privatexpertisen werden als Bestandteil des Parteientschä digungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Expertise notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178 /2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Während der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung wesentlich war (vgl. E. 4.2), bl ieb
jener der Klinik I.___
nur deshalb unberücksichtigt (vgl. E. 4.3), weil sich der psychiatrische Gesundheitszustand als irrelevant erweist. Davon aber konnte der Rechtsvertreter nicht ausgehen, weshalb es sich bei Obsiegen rechtfertigt, auch diese Kosten zu entschädigen . 5.1.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Dr. Roger Peter, Zürich, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Dr. Roger Peter mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 23.6 Stunden und Fr. 212.40 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in Teilen der Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/185) . Schliesslich erschöpfte sich der Aufwand in einer einzigen Rechtsschrift, wurde doch kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Nament lich erscheint ein Aufwand von 17.3 Stunden für die Beschwerdeschrift (nebst Instruktion) als überhöht. Sodann finden sich in der Kostennote diverse nach Eingang der Beschwerdeschrift erfolgte Telefonate mit dem Beschwerdefüh rer/der Tochter, deren Notwendigkeit nicht erstellt ist.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der 28- seitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachreichung des Berichts des Spitals B.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 10-11) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Roger Peter bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 beziehungsweise Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 1 1. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, die Kosten für die Berichte der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 sowie von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 831.40 zu vergüten . 4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen
und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 3.2.1 2
In seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) wies Dr. D.___ darauf hin, dass die proktologisch-chirurgische Darm- und Anussituation seit Februar 2008 unverändert geblieben sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Inkontinenz im bekannten Ausmass (S. 1). Im Übrigen verwies der Arzt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 15. Juni 2010 (vgl.
E. 3.2.6).
E. 3.2.2 Dr. Z.___ stellte am 14. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - P erianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel, Status nach mehreren Rezidi ven und - Dupuytren’sche Kontraktur rechte Hand Strahl IV Grad I-II, Strahl V Grad II Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholkonsum) - Nikotinabusus - Gicht
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und erklärte, die Inkontinenzoperationen seien abge schlossen, die Situation jedoch unbefriedigend. Es bestehe weiterhin eine hoch gradige Urge -Inkontinenz mit Bedarf nach sofortiger Stuhlentleerung bei Stuhl drang. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Du puy tren’sche
Kontraktur der rechten Hand operieren lassen müssen. Die ent spre chende Heilung sei schlecht und langwierig gewesen. Eine Arbeitsaufnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich (Urk. 8/53 /7-8). %1.%2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Chirurgie am Spital B.___, nannte mit Bericht vom 28./29. Januar
2009 (Urk. 8/54/7-16) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Inkontinenz Grad 2 bei Sphinkter- ani - Externus
- und Internusdefekt - nach multiplen perianalen Abszess- und Fisteloperationen und - sakraler Nervenmod ulation 04/2008 ohne Ansprechen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Lebersteatose - Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit Nikotinabusus ca . 30 py - Status nach Podagra rechts 2003
Dabei gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit – verstanden als eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher er zudem jederzeit ein en
Closomat (Dusch-Toilette) oder eine andere Toilette, welche eine anale Hy giene durch Ausduschen erlaube, aufsuchen könne – zu 100 % arbeitsfähig.
E. 3.2.6 Mit Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 21. März bis 1. April 2011 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/110/10-11): - Defekt im Analsphinkter zwischen 3 und 6 Uhr in SSL mit - Stuhlinkontinenz Grad III, Wexner 18/20 - Status nach multiplen analen Eingriffen bei rezidivierendem Fistellei den - Status nach sa k raler Neuromodulation ohne Erfolg, Entfernung 12/2008 - Depressive Entwicklung - Lebersteatose
Bezüglich der am 22. März 2011 durchgeführten Analsphinkterrekonstruktion hielten sie einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest.
E. 3.3 2
Mit Austrittsbericht vom 23. Juli 2014 über die Hospitalisation im Spital B.___ vom 9. bis 24. Juli 2014 (Urk. 11) stellten die Ärzte folgende Diag nosen (S. 1): - Invalidisierende anale Schm erzen und Stuhl in kontinenz Grad 3 (Wexner Score 20/20) mit/bei - Status nach mehreren Abszessabdeck e lungen und Wellgummidraina gen zwischen 3 und 6 Uhr in SS L im Jahre 2006 - Status nach Exzision diverser Fisteln und Narben bei 3 und 5 Uhr SSL in den Jahren 2006-2007 - Status nach Einlage einer Elektrode zur Stimulation des Schliessmus kels bei Stuhlinkontinenz im April 2008 - Status nach Entfernung der Elektrode wegen Schmerzen im Dezember 2008 - Status nach Rekonstruktio n des Schliessmuskels zwischen 3 und 6 Uhr SSL im Jahre 2011 - Status nach Wundrevision, Narbenkorrektur und Entfernung eines Fa dens nach Schliessmuskelrekonstruktion bei 3 bis 6 Uhr SS L im Juni 2011 - November 2011: Neurologische Abklärung: beidseitig intakter Puden dus, keine Hinweise für Myelopathie - Endosonographie im März 2014: K ombinierter Defekt Sphinkter ani
ex ternus und internus 3-7 Uhr SSL mittlerer bis distaler Analkanal - Akute Ni e reninsuffizienz Stage 4 - Zirkuläre Hämorrhoiden Grad I - Unklare Ge h schwäche - Verdacht auf lumbale Spi nalkanalstenose, differenzialdi a g nostisch: muskulär - MRI vom Ma i 201 4 : Anlagebedingter schmaler Spinalkan a l mit hyper tropher Spondylarthrose L4/5, S5/S1, leichte Einengung des Spinalkanal s ohne Affektion der Nervenwurzeln
Die Ärzte führte n aus, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde am
16. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Inkontinenz über einen starken körperli chen, psychischen und sozialen Leidensdruck berichtet. Er habe überdies ange geben, dass er sein Zuhause aus Angst vor ungeplanten Stuhlentleerungen nicht mehr verlasse. Die Ärzte hielten weiter fest, dass anlässlich der Sprechstunde beschlossen worden sei, zur mittelfristigen Linderung der Beschwerden und Besserung der aktuellen Lebenssituation eine laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchzuführen. Der diesbezügliche Eingriff sei am 10. Juli 2014 ohne Ko mplikationen durchgeführt worden, wobei das ange brachte Stoma nach Wiederaufnahme der Darmtätigkeit eine normale Stuhlf ö r derung gezeigt habe (S. 2).
4. 4.1
Vorweg ist gestützt auf die insoweit übereinstimmende n
ärztlichen Einschätzun gen festzu halten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bau ar beiter aufgrund seiner perianalen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Unterschiedlich
sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass
der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.3) .
Während PD Dr. H.___ mit Bezug auf die perianale Symptomatik von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten T ätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.2.9 .3),
attestiert der Haus arzt Dr. Z.___ in dieser Hinsicht
eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (vgl. E.
E. 3.3.1 I n seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erstellten Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 3/31 in Verbindung mit Urk. 3/30) führte Dr. med. M.___, Oberarzt i.V. am S pital B.___, aus, der erhebliche De fekt des Schliessmuskels sei trotz Rekonstruktionsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben . Aufgrund dieses Defekts könne der Analkanal nicht vollstän dig verschlossen werden, was in der bereits in der Vergangenheit beschriebenen unveränderten Inkontinenzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und flüssig bis breiige m Stuhl resultiere.
E. 7 . Mai 2014 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung gewährt. Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer schliess lich einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 11), welcher der Beschwerdegeg nerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie a m Spital B.___,
stellte in seinem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/29/7-8) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Progressive Stuhlinkontinenz sowie unklare, rezidi vi erende perianale Schmer zen bei ausgedehntem Sphinkterdefekt bei - Status nach Exzision einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Abszessabdeckelung im Dezember 2003 - Status nach Abszessexzision im M ä rz 2006 - Status nach Abszessexzision
April 2006 - Status nach Abszessabdeckelung und Setoneinlage im Mai 2006 - Status nach Fistelexzision und Einlage eines Setons im Juni 2006 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 - Status nach Fistelspaltung, Exzision von Narbengewebe im Dezember 2006 - Status nach Exzision von Narbengewebe und Abdeckelung eines Peri anal-Abszesses im Februar 2007 - Status nach Narbenexzision bei Verdacht auf Narbenneurom und Fis telspaltung im Juni 2007 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Status nach Helicobac ter
pilori-Eradikationstherapie bei Gastritis und Duode nitis im Januar 2006 - Lebersteatose mit beginnender Leberzirrhose - Verdacht auf COPD - St atus nach Podagra im Jahre 2003
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Stuhl nicht mehr selber regulieren, weshalb er eine Einlage trage. Der Arzt wies weiter darauf hin, dass sich der Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe und dass der Beschwerde führer aufgrund der Inkontinenz seit ungefähr eineinhalb Jahren zu 100 % ar beitsunfähig sei .
E. 09 habe er er klärt, er sei weiterhin inkontinent bei dünnem Stuhlgang, wobei letzterer neuerdings wechselnder Konsistenz sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer erklärt, damit gut zurecht zu kommen, weshalb er keine erneute Bio-Feedback-Trainingseinheit wünsche. Im Februar 2010 se i der Beschwerdeführer wegen eines vermuteten Abszess es
perianal ope riert worden. Intraoperativ sei der Befund aber nur sehr wenig ausgeprägt ge wesen und habe sich nach offener Wundbe handlung schnell beruhigt. Bei der letzten Konsultation habe der Beschwerde führer über einen imperativen Stuhl drang, der ihm weniger als zwei Minuten Zeit lasse, um die Toilette aufzusu chen, berichtet. Bei normaler Konsistenz liege aber keine Inkontinenz vor, son dern lediglich wenn der Beschwerdeführer flüs sigen Stuhl habe. Die Stuhlkonti nenz könnte möglicherweise medikamentös be einflusst werden (Immodium, Metmucil). In seiner anschliessenden Beurteilung erklärte Dr. F.___ sodann, damit lasse sich die Frage nach dem Schweregrad nicht abschliessend beantworten, eindeu tig scheine, dass hier eine belastende Situation vorliege, die durch körperliches Arbeiten verschlechtert werde (Bauchpresse bei anstrengender Arbeit). Der Be schwerdeführer müsse bei Stuhldrang sofort eine Toilette aufsuchen und aus duschen können, wobei ein Closomat ideal wäre. Weitere Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus seiner heutigen Sicht ergebe sich ein Belastungsprofil, das körperlich anstrengende Arbeiten völlig aus s chliesse, und an seinem Arbeits platz müsse eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen oder ein C losomat jeder zeit und ohne Verzögerung erreichbar sein. Se i dies gegeben, halte er den Be schwerdeführer für arbeitsfähig bezüglich sei ner analen Symptomatik. Die psy chosoziale Situation des Beschwerdeführers, s eine Depression und seine in ter nistischen Begleiterkrankungen könne er dagegen nicht beurteilen, da sich diese seiner Expertise entzögen.
E. 9 .5
Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatri schen Teilgutachten vom 17. Oktober 201 2 (Urk. 8/164/58-70) aus, der Be schwerdeführer habe sich über tägliche Schmerzen im
perianalen
Bereich be klagt, wobei die Schmerzstärke auf einer Skala von 0-10 (
E. 9.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
Z.___ -Gutachten vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 8/164/1-53) basiert auf den Vorakten sowie auf eigenen internistischen, psychiatrischen, viszeralchirurgisch -prok t ologischen, pneumo logischen und orthopädischen Untersuchungen, welche am 1 2. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2012 durchgeführt wurden (S. 4 und S. 6-12). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 49): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anale Drang-Inkontinenz bei - Status nach zwölf Operation en wegen analer Fistel-Ab s zesse laterodor sal links ab 2003 bis letztmals am 18. Februar 2010 - Status nach erfolgloser sakraler Ne uromodulat ion im Jahre 2008 - Status nach Sphinkterrekonstruktion
laterodorsal links im März 2011 und Korrekturoperation wegen Wundheilstörung im Juni 2011 - Unklares chronisches anorektales Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwär tig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD -10 F33.0/1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbosakrales Syndrom mit/bei - p seudoradikulärem Schmerzsyndrom Bein rechts - Status nach mehreren proktologischen Eingriffen - Stat us nach Dupuytren -Operation rechts bei M. Dupuytren beidseitig im Jahre 2008 - Status nach Knieunfall links mit wahrscheinlich RQW-Versorgung infrapa tellär ungefähr im Jahre 1992 - Chronische Bronchitis - Nikotinabusus /Nikotinabhängigkeit
E. 10 gilt als maximale Schmerzstärke) 7-8
betrage . Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, er könne pro Tag lediglich etwa eine Stunde schlafen, dies aufgrund seiner ge sundheitlichen und finanziellen Probleme. Er habe überdies Schwierigkeiten mit seiner Wohnung, habe Schulden und wisse nicht, wie es weiter gehen soll . Tagsüber habe er keine Energie und sei müde und wenn er seine Tabletten nehme, dann fühle er sich „ wie tot “ . Früher sei er aggressiv gewesen und habe eine Sozialarbeiterin umbringen wollen, weshalb er auch einen Tag im Gefäng nis gewesen sei. Wegen seiner gesamten Situation sei er immer traurig, könne nicht mehr lachen und habe keine Freude mehr . Seinen Sohn sehe er einmal pro Woche und auch mit der verheirateten Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztere und ihre zwei Kinder besuche er zu Fuss (75 Minuten Weg) oder per Bus alle zwei Wochen, wobei ihm die Enkelkinder Freude bereiten würden. Die andere Tochter habe ihn verlassen, als er seine Wohnung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass seine Konzentration und der Appetit gut sei en, dass er wegen seiner Krankheit allerdings nur einmal pro Tag essen könne . Manchmal empfinde er Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit und er habe oft Suizidgedanken, da er aufgrund seiner finanziellen und ge sundheitlichen Probleme keinen Ausweg mehr sehe. Einmal habe ihm der Sohn Ketten weggenommen, mit denen er sich habe erhängen wollen. Seit drei oder vier Jahren befinde er sich in einer gereizt-aggressiven Stimmung, wobei es diesbezüglich jeden Tag etwas besser gehe . Die Beziehung zu seiner Frau sei in dessen nicht gut und er könne aufgrund seiner Abszesse auch mit niemandem einen Kaffee trinken gehen (S. 1-3) .
Dr. J.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Tages ablaufs ausgeführt, dass er morgens zwischen 8 und 9 Uhr aufstehe und anschliessend den ganzen Tag in der Wohnung sei. Wegen seines unberechen baren Stuhlganges könne er nicht nach draussen gehen. Er lese tagsüber die Zeitung und schaue im Fernsehen Sportsendungen, wobei ihn vor allem Fuss ball interessiere (S. 4).
Der Gutachter führte ferner aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss eige nen Angaben seit November 2011 in psychis cher Behandlung bei Dr. L.___ und nehme überdies regelmässig Psychopharmaka ein . Im Jahre 2007 sei er zudem bei Dr.
C.___ in Behandlung gewesen (S. 5).
Dr. J.___
hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei hinkend in die
Praxisräum lichkeiten gekommen, habe während der Dauer der Untersuchung (90 Minuten) mit Hinweis auf Analschmerzen immer wieder die Sitzposition gewechselt und sei manchmal aufgestanden und im Zimmer herumgelaufen. Nach der Untersuchung sei er ohne äusserlich sichtbare Behinderung und An zeichen von Schmerzen aufgestanden und habe das Untersuchungszimmer ver lassen. Während der Untersuchung habe er sich als bewusstseinsklar, ko operativ und zugewandt erwiesen und der affektive Rapport habe sich gut herstellen lassen. Der formale Gedankengang sei weder gehemmt, verlangsamt noch ver armt, sei jedoch auf die Beschwerden eingeengt gewesen. Der Gutachter wies überdies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht zur Toilette habe begeben müssen (S. 6).
Dr. J.___
berichtete überdies, die Schilderung der Beschwerden sei zum Teil logisch und kohärent gewesen, zeitweise aber auch vage, wenig fassbar und in konsistent. Es sei zudem auch eine gewisse Dramatisierungstendenz zu erken nen gewesen. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen seien indessen nicht feststellbar gewesen. In psychomotorischer Hinsicht sei eine leichte Anspannung erkennbar gewesen, dagegen hätten keine Hinweise für einen psychotischen Prozess vorgelegen (S. 6 f.) .
Anamnestisch hielt Dr. J.___ fest, dass Symptome der Ein- und Durchschlaf störung, Müdigkeit, verminderten Energie, gereizt-aggressiven und traurigen Stimmung und des zeitweise auftretenden Gefühls der Sinnlosigkeit sowie Sui zidgedanken
zu eruieren seien. Während der Untersuchung sei die Stimmung zu Beginn bedrückt gewesen, habe sich aber im Laufe des Gesprächs ein wenig aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen,
die Mimik und Gestik seien indessen lebhaft gewesen und d er Be schwerdeführer habe gegen Ende der Untersuchung ein en vitalen Eindruck hin terlassen . Er habe zudem nicht über Freudlosigkeit oder kognitive Störungen geklagt . Entsprechend sei der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei von einer rezidivierenden Störung mit chronischem Verlauf mit einer gegenwärtig leicht- bis mi ttelgradigen Episode auszugehen (S. 8). Demgegenüber liege weder eine wie von Dr. L.___ im Jahre 2011 diagnostizierte schwere depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer sei wäh rend der Untersuchung weder durch eine Aggressivität, Bedrohlichkeit oder Fremdgefährlichkeit aufgefallen, und es sei vorgängig auch keine schwere psy chiatrische Krankheit mit traumatisierendem Charakter diagnostiziert worden. Die im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Februar 2012 von der Klinik I.___
diagnostizierte schwere depressive Epi sode sei als eine reaktive Störung zu qualifizieren, welche vor allem auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und nur teilweise auf die somatische Erkrankung zurückzuführen
gewesen sei. Die depressive Symptoma tik werde vom Beschwerdeführer zudem weder als zerstörerisch für sein Selbst bild als Individuum noch als stigmatisierend erlebt. Gegen eine schwere De pression sprächen zudem die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich einer seiner Töchter, dem Sohn und den Geschwis tern, die Verkehrsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Selbstpflege, Selbstbehaup tung und sich an Regeln und Routinen zu halten (S. 9 f.). Nachdem der Be schwerdeführer während der Untersuchung nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter konstanten schweren und quälenden Schmerzen zu leiden und sich am Ende des Gesprächs ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegt habe, könne schliesslich auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 11).
In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die seit dem Jahre 2003 infolge der rezidivierenden Analabszesse und der vielen Operationen bestehenden so matischen Beschwerde n in Betracht zu ziehen. Seit der Aufhebung der Rente im März 2010 bestünden gemäss Angaben des Beschwerdeführers sodann erhebli che finanzielle Schwierigkeiten, was bei ihm zu einem Kontrollverlust mit ag gressivem Durchbruch und einer Hospitalisierung in der Klinik I.___ geführt habe (S. 8 f.) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, dass aus psychiatri scher Sicht für die Zeit von September 2011 bis Ende des stationären Aufent halts in der Klinik I.___ (2 2. Februar 2012) res pektive bis Ende Februar 2012 aufgrund der damals bestehenden schwergradi gen
despressiven Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Seither bestehe aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode m it chronifiziertem Verlauf sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % . Der Übergang von der 100%igen zur 20%igen Einschränkung sei dabei als fliessend zu beurteilen, wo bei es diesbezüglich aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht nicht möglich sei, verlässliche Aussagen zu machen (S. 12) . Dr. J.___
empfahl sodann die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung (S. 13). Bezüglich letzterer wies der Gut achter darauf hin, dass aufgrund der an der Untersuchung durchgeführten Blut konzentrationsbestimmung ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die ver ordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme (S. 10). Schliesslich beur teilte Dr. J.___ die Prognose aufgrund der subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung des Besch werdeführers als offen (S. 13).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00388 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
4. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1962 geborene X.___, gelernter Bergwerktechniker, war zuletzt
seit 1986 mit einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ angestel lt (Urk. 8/10/ 1- 3). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Darm- und Handp roblemen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrenten ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 8/47). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 (Urk. 8/50) entsprechende Renten vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 zu . 1.2
Im Dezember 2008 leitete die IV- Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/51) und holte neue Berichte der be han delnden Ärzte ein (Urk. 8/53- 54). Gestützt dar auf sowie auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärz tlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/63 /2-3) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. Janua r 2009 (richtig : 2010; Urk. 8/64-65) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an dies em Entscheid - nach Prüfung wei terer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 8/84 /1-2, Urk. 8/86 /3-5) - mit Verfügung vom 7. Ju li 2010 (Urk. 8/ 89) fest . Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/88) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilf losenentschädigung der Invali denversicherung . Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) erhob der Versicherte Beschwerde ans hiesige Gericht (Verfahren IV.2010.00756) . Letzteres hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3 . November 201 1 (Urk. 8/116/1-14) gut und wies die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuen Entscheid s über den Rentena nspruch an die IV-Stelle zurück. 1.3
Im Anschluss an das Urteil vom 3 . November 2011 (Urk. 8/116/1-14) holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/ 127/1-5, Urk. 8/128, Urk. 8/134, Urk. 8/138, Urk. 8/ 139 /1-4, Urk. 8/139/6-9, Urk. 8/162) und veranlasste beim Begutachtungszentrum Z.___
eine
polydisziplinäre Be gutachtung (Urk. 8/ 164). Nach Erstattung besagten Gutachtens reichte der Ver sicherte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/171/1-13, Urk. 8/171/16-19), wel che die IV-Stelle den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme zustellte (Urk. 8/ 174), wobei letztere auf eine solche verzichteten (Urk. 8/175). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/180-181, Urk. 8/185) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad von 34 % das Leistungsbegehren ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
3. April 2014 (Urk. 1)
unter Auflage eine s neuen ärztlichen Bericht es (Urk. 3/31) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststel lung, dass er auch nach dem 1. September 2010 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventuell sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung und verlangte zudem den Ersatz der Kos ten für zwei von ihm eingeholte ärztliche Berichte (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7 . Mai 2014 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung gewährt. Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer schliess lich einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 11), welcher der Beschwerdegeg nerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (sitzende und stehende Tätigkeiten in der Nähe einer Toilette)
im Umfang von 70 % zumutbar seien.
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines ausgedehnten Sphinkterdefekts mit einer progressiven Stuhlinkontinenz und unklaren peri analen Schmerzen eine ganze Rente zugesprochen worden. Gemäss dem Z.___ -Gutachten bestünden indessen
weder objektive Befunde für eine fort bestehende unkontrollierbare schwere Inkontinenz noch für die vom Beschwer deführer beklagten anorektalen Schmerzen. Zudem könne die Inkontinenz durch Anpassung der Mahlzeiten und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz zusätzlich eingedämmt werden. Die im Z.___ -Gutachten diagnostizierte depressive Episode sei sodann überwiegend Folge erheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere im Rahmen des Einkommensver gleichs ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei nicht verwertbar. Die Gutachter hätten die ihnen unterbreiteten Fragen nicht beantwortet, weshalb das Gutach ten unvollständig sei, eine Rechtsverweigerung vorliege sowie
der Anspruch auf rechtliches Gehör, Mitwirkung an der Beweiserhebung und auf ein faires Ver fahren verletzt worden sei
(S. 9-11). Abgesehen davon seien die Gutachter we gen Befangenheit abzulehnen, da sie keine Stellungnahme zu den ärztlichen Berichte n abgegeben hätten, welche er nach Verfass ens des Z.___ -Gutachtens eingeholt habe
(S. 11-14) . Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit September 2010 nicht verbessert, weshalb die Rente nicht aufgehoben wer den könne (S. 18 f.). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem falschen Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen und habe insbesondere keinen Leidensabzug von 20 % vorgenommen
(S. 23 -27) . 2.3
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 4) . Streitig ist hingegen, ob sich die Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom
6. Mai 2008 (Urk. 8/47) beziehungsweise 1 2. Juni 2008 (Urk. 8/50) bis zur Ein stellung der Rente am 7 . Juli 2010 (Urk. /8/89) respektive 11. März 2014
(Urk. 2) so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist. 3. 3.1 3.1.1
Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Zusprache der Rente waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte: 3.1.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
Z.___, Prakt. Arzt, nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/9/5 -6) folgende Diagnosen: A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholüberkonsum) - Niko tinabusus - Gicht
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide aufgrund von rezidivieren den Perianalabszessen mit trans- respektive intrasphinktärer Fistel immer wie der unter Schmerzen, Stuhlinkontinenz und Gewichtsverlust, wobei eine Hei lung noch nicht absehbar sei . Der Arzt attestierte zudem eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 28. Januar 2006. 3.1.3
Die zuständige Ärztin des
Spitals B.___
nannte im Bericht vom
20. Februar 2007 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen:
A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Transsphinktäre Fistelsp a l tung bei 3 Uhr SSL am 2 2. Dezember 2006 - Status nach trans s phinktärer Fistel 3 Uhr SSL mit liegendem Seton - Schmerzhafte Narbenplatte im Bereich der äusseren Fistelöffnung bei 3 Uhr SSL - Sphinkter ani
externus und internus -Defekt zwischen 3-5 Uhr - Status nach drei Abszessabdeckelunge n von
März bis Mai 2006 - Status nach Abszessabdeck e lung
Dezember 2003 - Status nach Exzi sion einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Helicobacter
pilori -Eradikationstherapie
mit/ bei Gastritis und Duo denitis im Januar 2006
Die Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer leide vermehrt unter Schmerzen im äusseren Bereich der Fistelöffnung. Zudem bestehe seit ungefähr einem Drei vierteljahr
eine Stuhlinkontinenz, welche den Beschwerdeführer stark beein trächtige. Bezüglich Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine Angaben, sondern verwies auf den Hausarzt. 3.1.4
Im Bericht vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/15/3)
wies Dr. Z.___
darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Er sei aktuell „ganz inkontinent“ und fühle sich aufgrund seines Zustand e s zu nehmend depressiv. 3.1.5
Dr. Z.___ wiederholte i n seinem Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/22/7-8)
die am
24. Januar 2007 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2) und f ührte zudem aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Operationen ph ysisch und psy chisch geschwächt. Er sei überdies inkontinent, leide unter Schmerzen und habe Beschwerden beim Sitzen, wobei sich der
Z ustand in letzter Zeit verschlechtert habe .
Der Arzt
hielt weiter
fest, der Beschwerdeführer sei seit 28. Januar 2006
zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ihm die
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aktuell nicht möglich sei . 3.1.6
I n seinem Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 8/26/2 -5) nannte Dr. med.
C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Längere depressive Reaktion (F43.21), schleichender Beginn seit circa 2004 - Rezidivierender Perianalab s zess mit Status nach zahlreichen Operationen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Keine
Der Arzt wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer erst seit Mai 2007 be handle und seither nur zwei Sitzungen stattgefunden hätten . B eim Beschwer deführer sei eine zunehmend depressive Entwicklung zu beobachten. Er habe sich verzweifelt, einsam und antriebslos gezeigt, habe oft weinen müssen und sehe keine Zukunft mehr . Er habe zudem ängstlich-depressiv gewirkt und sei auf depressive Gedankengäng e eingeengt gewesen . Der Beschwerdeführer habe
ausserdem
erhebliche Eheprobleme sowie Schwierigkeiten mit seinen Kindern. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___
fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1. 7
In seinem Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/28/2-6) führte Dr. Z.___ aus, dass seit dem Bericht am 4. Juli 2007 (vgl. E. 3.1. 5) keine relevanten Ver änderungen ein getreten seien (Ziff. 4.3).
D er Beschwerdeführer sei zudem
in der Ausführung gewisser Bewegungen (Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen) respektive in der Haltung und Beweglichkeit (Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, sitzen, stehen, knien, Kniebeugen, Fortbewegung) einge schränkt (Ziff. 6.1). 3.1. 8
Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie a m Spital B.___,
stellte in seinem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/29/7-8) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Progressive Stuhlinkontinenz sowie unklare, rezidi vi erende perianale Schmer zen bei ausgedehntem Sphinkterdefekt bei - Status nach Exzision einer intersphinktären Analfistel im März 2004 - Status nach Abszessabdeckelung im Dezember 2003 - Status nach Abszessexzision im M ä rz 2006 - Status nach Abszessexzision
April 2006 - Status nach Abszessabdeckelung und Setoneinlage im Mai 2006 - Status nach Fistelexzision und Einlage eines Setons im Juni 2006 - Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006 - Status nach Fistelspaltung, Exzision von Narbengewebe im Dezember 2006 - Status nach Exzision von Narbengewebe und Abdeckelung eines Peri anal-Abszesses im Februar 2007 - Status nach Narbenexzision bei Verdacht auf Narbenneurom und Fis telspaltung im Juni 2007 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit: - Status nach Helicobac ter
pilori-Eradikationstherapie bei Gastritis und Duode nitis im Januar 2006 - Lebersteatose mit beginnender Leberzirrhose - Verdacht auf COPD - St atus nach Podagra im Jahre 2003
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Stuhl nicht mehr selber regulieren, weshalb er eine Einlage trage. Der Arzt wies weiter darauf hin, dass sich der Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe und dass der Beschwerde führer aufgrund der Inkontinenz seit ungefähr eineinhalb Jahren zu 100 % ar beitsunfähig sei . 3.1. 9
Die RAD-Ärztin, med. pract . E.___, praktische Ärztin, ging in ihrer Stellung nahme vom 23. November 2007 (Urk. 8/31 S. 3 f.) mit Hinweis auf die akten kundigen Berichte von einem somatisc hen Leiden aus und attestierte bezüglich der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beits unfähigkeit. Weiter wies sie darauf hin, dass die psychische Situation des Be schwerdeführers aktuell noch nicht sicher beurteilt werden könne, was insbe sondere
auch betreffend die Auswirkung en der psychosozialen Belastungsfak toren
gelte . 3.2
3.2.1
Den rentenaufhebenden Verfügungen vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) respektive 11. März 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen f olgende Einschätzungen zu grunde : 3.2.2
Dr. Z.___ stellte am 14. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - P erianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel, Status nach mehreren Rezidi ven und - Dupuytren’sche Kontraktur rechte Hand Strahl IV Grad I-II, Strahl V Grad II Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Duodenitis - Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholkonsum) - Nikotinabusus - Gicht
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und erklärte, die Inkontinenzoperationen seien abge schlossen, die Situation jedoch unbefriedigend. Es bestehe weiterhin eine hoch gradige Urge -Inkontinenz mit Bedarf nach sofortiger Stuhlentleerung bei Stuhl drang. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Du puy tren’sche
Kontraktur der rechten Hand operieren lassen müssen. Die ent spre chende Heilung sei schlecht und langwierig gewesen. Eine Arbeitsaufnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich (Urk. 8/53 /7-8). %1.%2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Chirurgie am Spital B.___, nannte mit Bericht vom 28./29. Januar
2009 (Urk. 8/54/7-16) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Inkontinenz Grad 2 bei Sphinkter- ani - Externus
- und Internusdefekt - nach multiplen perianalen Abszess- und Fisteloperationen und - sakraler Nervenmod ulation 04/2008 ohne Ansprechen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Lebersteatose - Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit Nikotinabusus ca . 30 py - Status nach Podagra rechts 2003
Dabei gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit – verstanden als eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher er zudem jederzeit ein en
Closomat (Dusch-Toilette) oder eine andere Toilette, welche eine anale Hy giene durch Ausduschen erlaube, aufsuchen könne – zu 100 % arbeitsfähig. 3.2. 4
Am 11. März 2010 gab Dr. Z.___ folgende Diagnosen an (Urk. 8/84 S. 1) : - Stuhlinkontinenz nach über 10 Analabszessoperationen - C hronisches Lumbovertebralsyndrom bei empfindlichem Magen - Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits, rechts 2008 operiert - Gicht, behandelt
Dr. Z.___ führte aus, multipel durchtrennte Analmuskulatur und Narbenge webe verhinderten ein aktives Schliessen des Anus; bei einem Stuhlgangreiz könne der Stuhlgang nicht aufgehalten werden. Wenn der Stuhl dünn oder schmierig sei, müsse dauernd gewaschen werden. Demnach liege die zweit schlechteste Form vor. In Bezug auf die Frage nach einer Verbesserung oder Verschlechterung der medizinischen Gesamtsituation seit Januar/Februar 2009 gab Dr. Z.___ an, im Jahr 2009 seien kaum mehr neue Analentzündungen aufgetreten, jedoch wieder im Januar 2010, was zum erneuten Eingriff vom 18. Februar 2010 geführt habe. Dr. Z.___ hielt fest, ein Arbeitsplatz müsse ein en
Closomat oder eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen im Umkreis von 20 bis 50 m haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen einer und fünf Stunden pro Tag mit den Begleiterscheinungen beziehungsweise Folgen seiner Erkrankung absorbiert (zum Beispiel Weg zur/von Toilette, Stuhlgang, Kö r perhy giene, Kleiderwechsel). Bücken und Tragen würden die Kontinenz sowie den Rücken belasten und kämen somit nicht in Frage. Bei Überwachungsarbei ten würde er immer wieder unvorhergesehen ausfallen. Somit verblieben einfa che Handarbeiten, wie sie von Behindertenwerkstätten angeboten würden. Schliess lich erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer leide unter depressi ven Pha sen, wenn von ihm Leistungen verlangt würden, die er nicht erbringen könne und „wenn er keine Zukunft sehe“. 3.2. 5
Dr. F.___ nahm am 15. Juni 2010 erneut Stellung. Dabei gab er folgende Diagnosen an (Urk. 8/86 /3-5): - Stuhlinkontinenz Grad II (für flüssigen Stuhl) in Folge Schliessmuskeldefekt über ¼ der Zirkumferenz (3 bis 6 Uhr SSL) - wiederkehrendes anales Fistelsystem mit Abszessen, welche multiple Ein griffe nötig machten, erstmalig 2003, letztmals 2007 - erfolgloser Versuch der sakralen Neuromodulation (Nervenstimulation für die Schliessmuskelfunktion) 2008 - Narbenexzision bei Verdacht auf Neurom 2007 - Lebersteatose (Verfettung) in Folge Alkoholk onsums mit beginnender Leber zir rhose - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung in Folge Nikotinabu sus ungefähr 27 p y - depressive Entwicklung mit psychiatrischer Beurteilung in Folge von Krank heit und von Belastungsfaktoren (Bildungsgrad, Migrationshintergrund); Dr. med. C.___, September 2007 - Gichtschub 2003 der Grosszehe (Podagra) - Status nach Helicobacter
pylori-Eradikationstherapie in Folge Gastritis (Vorläu fer des Magengeschwürs) Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, das Leiden habe im Dezember 2003 mit ei nem Analabszess begonnen. In der Folge hätten sich ständig neue Abszesse (Vereiterungen) und Fisteln (Verbindungen der Haut zum Mastdarm) gebildet, welche hätten operiert werden müssen und schliesslich zum Defekt des Schliessmuskels geführt hätten. Zur Verbesserung der Kontinenz sei ein Bio-Feedback-Training eingeleitet worden (Schliessmuskeltraining), welche s für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft gewesen sei, worauf eine sakrale Neuromodulation versucht worden sei (elektrische Stimulierung der für den Kontinenzapparat nötigen Nerven). Vor der sakralen Neuromodulation habe der Beschwerdeführer die maximalen Symptome der Inkontinenz gezeigt, wobei er auch festen Stuhl nicht habe halten können und bis zu fünf Mal am Tag die Toilette habe aufsuchen müssen. Er benötige Einlagen und sei entsprechend in der Lebensqualität stark eingeschränkt. Ein Jahr nach Entfernen der Elektroden habe sich die Situation soweit geändert, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht mehr unkontrolliert verloren habe, doch bei Stuhldrang sofort die Toilette habe aufsuchen müssen. Im De zember 2008 habe der Beschwerde führer über eine soweit befriedigende Situation berichtet, weshalb er keine wei tere Therapie mehr wünsche. Im Dezember 20 09 habe er er klärt, er sei weiterhin inkontinent bei dünnem Stuhlgang, wobei letzterer neuerdings wechselnder Konsistenz sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer erklärt, damit gut zurecht zu kommen, weshalb er keine erneute Bio-Feedback-Trainingseinheit wünsche. Im Februar 2010 se i der Beschwerdeführer wegen eines vermuteten Abszess es
perianal ope riert worden. Intraoperativ sei der Befund aber nur sehr wenig ausgeprägt ge wesen und habe sich nach offener Wundbe handlung schnell beruhigt. Bei der letzten Konsultation habe der Beschwerde führer über einen imperativen Stuhl drang, der ihm weniger als zwei Minuten Zeit lasse, um die Toilette aufzusu chen, berichtet. Bei normaler Konsistenz liege aber keine Inkontinenz vor, son dern lediglich wenn der Beschwerdeführer flüs sigen Stuhl habe. Die Stuhlkonti nenz könnte möglicherweise medikamentös be einflusst werden (Immodium, Metmucil). In seiner anschliessenden Beurteilung erklärte Dr. F.___ sodann, damit lasse sich die Frage nach dem Schweregrad nicht abschliessend beantworten, eindeu tig scheine, dass hier eine belastende Situation vorliege, die durch körperliches Arbeiten verschlechtert werde (Bauchpresse bei anstrengender Arbeit). Der Be schwerdeführer müsse bei Stuhldrang sofort eine Toilette aufsuchen und aus duschen können, wobei ein Closomat ideal wäre. Weitere Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus seiner heutigen Sicht ergebe sich ein Belastungsprofil, das körperlich anstrengende Arbeiten völlig aus s chliesse, und an seinem Arbeits platz müsse eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen oder ein C losomat jeder zeit und ohne Verzögerung erreichbar sein. Se i dies gegeben, halte er den Be schwerdeführer für arbeitsfähig bezüglich sei ner analen Symptomatik. Die psy chosoziale Situation des Beschwerdeführers, s eine Depression und seine in ter nistischen Begleiterkrankungen könne er dagegen nicht beurteilen, da sich diese seiner Expertise entzögen. 3.2.6
Mit Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 21. März bis 1. April 2011 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/110/10-11): - Defekt im Analsphinkter zwischen 3 und 6 Uhr in SSL mit - Stuhlinkontinenz Grad III, Wexner 18/20 - Status nach multiplen analen Eingriffen bei rezidivierendem Fistellei den - Status nach sa k raler Neuromodulation ohne Erfolg, Entfernung 12/2008 - Depressive Entwicklung - Lebersteatose
Bezüglich der am 22. März 2011 durchgeführten Analsphinkterrekonstruktion hielten sie einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. 3.2. 7
Am 9. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2011 erneut anal operiert worden, mit festem Fadenmaterial sei die Öffnung verkleinert worden; dieses Fadenmaterial sei immer noch in Situ und störe stark beim Sitzen und Bewegen, weshalb jede Tätigkeit bis mindestens Mitte Mai un möglich sei (Urk. 8/110/8). 3.2. 8
Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/110/4-5), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Juni 2010 unverändert schlecht. Di e Analsphinkter rekonstruktion habe die erhoffte Kontinenz nicht gebracht . Der Beschwerdeführer sei auf grund der analen Problematik nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, er könne sich kaum bewegen, ohne dass es zu ei nem unkontrollierten Stuhlabgang komme. Wenn er seine aufwändige Analhy giene nicht jederzeit durchführen könne, entstünden dadurch erhebliche Folge probleme, wie beispielsweise Peria naldermitis . Zudem habe der Beschwerdefüh rer erhebliche anale Schmerzen, welche man bis anhin nicht unter Kontrolle habe bringen können; allein dadurch sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfä hig . 3.2.9 3.2. 9.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
Z.___ -Gutachten vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 8/164/1-53) basiert auf den Vorakten sowie auf eigenen internistischen, psychiatrischen, viszeralchirurgisch -prok t ologischen, pneumo logischen und orthopädischen Untersuchungen, welche am 1 2. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2012 durchgeführt wurden (S. 4 und S. 6-12). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 49): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anale Drang-Inkontinenz bei - Status nach zwölf Operation en wegen analer Fistel-Ab s zesse laterodor sal links ab 2003 bis letztmals am 18. Februar 2010 - Status nach erfolgloser sakraler Ne uromodulat ion im Jahre 2008 - Status nach Sphinkterrekonstruktion
laterodorsal links im März 2011 und Korrekturoperation wegen Wundheilstörung im Juni 2011 - Unklares chronisches anorektales Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwär tig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD -10 F33.0/1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbosakrales Syndrom mit/bei - p seudoradikulärem Schmerzsyndrom Bein rechts - Status nach mehreren proktologischen Eingriffen - Stat us nach Dupuytren -Operation rechts bei M. Dupuytren beidseitig im Jahre 2008 - Status nach Knieunfall links mit wahrscheinlich RQW-Versorgung infrapa tellär ungefähr im Jahre 1992 - Chronische Bronchitis - Nikotinabusus /Nikotinabhängigkeit 3.2. 9 .2
In seinem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/164/
71-77) hielt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, fest, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt . Er wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Daue r der Untersuchung (90 Minuten) nie die Toilette aufgesucht habe und auch nach Ende der Untersuchung nicht den Wunsch geäussert habe, auf die Toilette zu gehen (S. 6 f.). 3.2. 9 . 3
PD Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, führte in seinem viszeralchirurgisch -proktologischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/164/78-84) aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben andauernde
und sich mit wechselnder Intensität äussernde Schmerzen im Innern des Afters. Die Schmer zen würden durch Gehen, Sitzen und kaltes Wetter intensiviert und er könne wegen der Schmerzen nicht gerade sitzen (S. 2). Bei drei Mahlzeiten pro Tag habe er sechs bis sieben Stuhlentleerungen in 24 Stunden; wenn er nur einmal täglich esse, habe er zwei bis drei Stuhlentleerungen pro Tag. Er spüre sowohl vor Stuhlgang wie auch vor Windabgang einen Drang, wobei ihm die Unter scheidung indessen fast nicht möglich sei. Er habe oft verschmutzte Unterwä sche, ungewollten Stuhlgang und brauche Einlagen. Die Vorwarnperiode (Zeit zwischen dem Verspüren
des Stuhldrang s bis zur nicht mehr zu vermeidbaren Entleerung) betrage stets weniger als fünf Minuten. Die schlechte Schliessmus kelfunktion beeinträchtige seine Lebensqualität stark und zwar sowohl bezüg lich körperlicher und sexueller Aktivitäten wie auch in sozialer Hinsicht . Am schlimmsten sei die Inkontinenz beim Gehen, weil die Entleerung durch sämtli che Bewegungen stimuliert werde und es dann sehr eile, damit er rechtzeitig auf die Toilette gehen könne. Das Essen stelle den wichtigsten äusseren Faktor dar, welcher seine Inkontinenz beeinflusse . Am Vortag der Untersuchung habe er um 11 Uhr vormittags letztmals gegessen und habe die letzte Defäkation am Untersuchungstag um 6 Uhr morgens gehabt (S. 3).
PD Dr. H.___ wies da rauf hin, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den Praxis räumlichkeiten (1,75 Stunden) die Toilette nicht aufgesucht habe. Bei der Ent kleidung zur proktologischen Untersuchung sei die Einlage absolut sauber ge wesen und der Beschwerdeführer habe angegeben, diese vor mehr als sechs S tunden platziert zu haben . Der Beschwerdeführer habe zudem ausge führt, dass er sozial völlig isoliert sei, ein sehr schlechtes Leben führe und für sich keine Zukunft sehe (S. 4).
Des Weiteren führte der Gutachter aus, dass die vom Beschwerdeführer gemach ten Angaben für eine hochgradige anale Kontinenzstörung vom Urge -Typ sprä chen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während über sechs Stunden nie die Toilette habe aufsuchen müssen und auch kein Stuhl schmieren aufgetreten sei, sei indessen eine gewisse Skepsis anzubringen. Es sei überdies auch keine perianale Dermatitis erkennbar gewesen, wie sie bei Inkon tinenz in der Regel nachweisbar sei. Zudem habe es an dem für eine schwere Inkontinenz typischen Klaffen des Analkanals gefehlt. PD Dr. H.___ wies darauf hin, dass für den Beschwerdeführer unter günstigen Vorbedingungen (Einschränkung der Mahlzeiten, eher sitzende Position als Umhergehen) offen sichtlich ein längeres Defäkationsintervall ohne störende Manifestation der In kontinenz möglich sei. Als weiterführende Massnahmen nannte
der Gutachter die Einschränkung der täglichen Mahlzeiten, Kostadaption und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz sowie eine neuerliche Sphink ter rekonstruktion . Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten innerlich empfundenen Anals chmerzen wies PD Dr. H.___
darauf hin, dass
der pro ktologische Untersuchungsbefund keine Ursache für besagte Schmerzen habe erkennen lasse n (S. 6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. H.___ fest, eine Tätigkeit im angestammten Beruf als H ilfsarbeiter sei nicht denkbar. Hingegen sei der Be schwerdeführer in einer sitzenden und stehenden Tätigkeit in der Nähe einer Toilette zu 70 % arbeitsfähig (S. 7). 3.2. 9 .4
Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, hielt in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 8/164/54-55) fest, es sei keine relevante diagnostizierbare pneumologische Erkrankung feststellbar gewesen und der in den Vorakten erwähnte Verdacht auf eine obstruktive Lun generkrankung habe sich nicht bestätigt . Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus pneumologi scher Sicht nicht eingeschränkt (S. 2). 3.2. 9 .5
Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatri schen Teilgutachten vom 17. Oktober 201 2 (Urk. 8/164/58-70) aus, der Be schwerdeführer habe sich über tägliche Schmerzen im
perianalen
Bereich be klagt, wobei die Schmerzstärke auf einer Skala von 0-10 (10
gilt als maximale Schmerzstärke) 7-8
betrage . Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, er könne pro Tag lediglich etwa eine Stunde schlafen, dies aufgrund seiner ge sundheitlichen und finanziellen Probleme. Er habe überdies Schwierigkeiten mit seiner Wohnung, habe Schulden und wisse nicht, wie es weiter gehen soll . Tagsüber habe er keine Energie und sei müde und wenn er seine Tabletten nehme, dann fühle er sich „ wie tot “ . Früher sei er aggressiv gewesen und habe eine Sozialarbeiterin umbringen wollen, weshalb er auch einen Tag im Gefäng nis gewesen sei. Wegen seiner gesamten Situation sei er immer traurig, könne nicht mehr lachen und habe keine Freude mehr . Seinen Sohn sehe er einmal pro Woche und auch mit der verheirateten Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztere und ihre zwei Kinder besuche er zu Fuss (75 Minuten Weg) oder per Bus alle zwei Wochen, wobei ihm die Enkelkinder Freude bereiten würden. Die andere Tochter habe ihn verlassen, als er seine Wohnung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass seine Konzentration und der Appetit gut sei en, dass er wegen seiner Krankheit allerdings nur einmal pro Tag essen könne . Manchmal empfinde er Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit und er habe oft Suizidgedanken, da er aufgrund seiner finanziellen und ge sundheitlichen Probleme keinen Ausweg mehr sehe. Einmal habe ihm der Sohn Ketten weggenommen, mit denen er sich habe erhängen wollen. Seit drei oder vier Jahren befinde er sich in einer gereizt-aggressiven Stimmung, wobei es diesbezüglich jeden Tag etwas besser gehe . Die Beziehung zu seiner Frau sei in dessen nicht gut und er könne aufgrund seiner Abszesse auch mit niemandem einen Kaffee trinken gehen (S. 1-3) .
Dr. J.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Tages ablaufs ausgeführt, dass er morgens zwischen 8 und 9 Uhr aufstehe und anschliessend den ganzen Tag in der Wohnung sei. Wegen seines unberechen baren Stuhlganges könne er nicht nach draussen gehen. Er lese tagsüber die Zeitung und schaue im Fernsehen Sportsendungen, wobei ihn vor allem Fuss ball interessiere (S. 4).
Der Gutachter führte ferner aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss eige nen Angaben seit November 2011 in psychis cher Behandlung bei Dr. L.___ und nehme überdies regelmässig Psychopharmaka ein . Im Jahre 2007 sei er zudem bei Dr.
C.___ in Behandlung gewesen (S. 5).
Dr. J.___
hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei hinkend in die
Praxisräum lichkeiten gekommen, habe während der Dauer der Untersuchung (90 Minuten) mit Hinweis auf Analschmerzen immer wieder die Sitzposition gewechselt und sei manchmal aufgestanden und im Zimmer herumgelaufen. Nach der Untersuchung sei er ohne äusserlich sichtbare Behinderung und An zeichen von Schmerzen aufgestanden und habe das Untersuchungszimmer ver lassen. Während der Untersuchung habe er sich als bewusstseinsklar, ko operativ und zugewandt erwiesen und der affektive Rapport habe sich gut herstellen lassen. Der formale Gedankengang sei weder gehemmt, verlangsamt noch ver armt, sei jedoch auf die Beschwerden eingeengt gewesen. Der Gutachter wies überdies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht zur Toilette habe begeben müssen (S. 6).
Dr. J.___
berichtete überdies, die Schilderung der Beschwerden sei zum Teil logisch und kohärent gewesen, zeitweise aber auch vage, wenig fassbar und in konsistent. Es sei zudem auch eine gewisse Dramatisierungstendenz zu erken nen gewesen. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen seien indessen nicht feststellbar gewesen. In psychomotorischer Hinsicht sei eine leichte Anspannung erkennbar gewesen, dagegen hätten keine Hinweise für einen psychotischen Prozess vorgelegen (S. 6 f.) .
Anamnestisch hielt Dr. J.___ fest, dass Symptome der Ein- und Durchschlaf störung, Müdigkeit, verminderten Energie, gereizt-aggressiven und traurigen Stimmung und des zeitweise auftretenden Gefühls der Sinnlosigkeit sowie Sui zidgedanken
zu eruieren seien. Während der Untersuchung sei die Stimmung zu Beginn bedrückt gewesen, habe sich aber im Laufe des Gesprächs ein wenig aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen,
die Mimik und Gestik seien indessen lebhaft gewesen und d er Be schwerdeführer habe gegen Ende der Untersuchung ein en vitalen Eindruck hin terlassen . Er habe zudem nicht über Freudlosigkeit oder kognitive Störungen geklagt . Entsprechend sei der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei von einer rezidivierenden Störung mit chronischem Verlauf mit einer gegenwärtig leicht- bis mi ttelgradigen Episode auszugehen (S. 8). Demgegenüber liege weder eine wie von Dr. L.___ im Jahre 2011 diagnostizierte schwere depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer sei wäh rend der Untersuchung weder durch eine Aggressivität, Bedrohlichkeit oder Fremdgefährlichkeit aufgefallen, und es sei vorgängig auch keine schwere psy chiatrische Krankheit mit traumatisierendem Charakter diagnostiziert worden. Die im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Februar 2012 von der Klinik I.___
diagnostizierte schwere depressive Epi sode sei als eine reaktive Störung zu qualifizieren, welche vor allem auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und nur teilweise auf die somatische Erkrankung zurückzuführen
gewesen sei. Die depressive Symptoma tik werde vom Beschwerdeführer zudem weder als zerstörerisch für sein Selbst bild als Individuum noch als stigmatisierend erlebt. Gegen eine schwere De pression sprächen zudem die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich einer seiner Töchter, dem Sohn und den Geschwis tern, die Verkehrsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Selbstpflege, Selbstbehaup tung und sich an Regeln und Routinen zu halten (S. 9 f.). Nachdem der Be schwerdeführer während der Untersuchung nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter konstanten schweren und quälenden Schmerzen zu leiden und sich am Ende des Gesprächs ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegt habe, könne schliesslich auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 11).
In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die seit dem Jahre 2003 infolge der rezidivierenden Analabszesse und der vielen Operationen bestehenden so matischen Beschwerde n in Betracht zu ziehen. Seit der Aufhebung der Rente im März 2010 bestünden gemäss Angaben des Beschwerdeführers sodann erhebli che finanzielle Schwierigkeiten, was bei ihm zu einem Kontrollverlust mit ag gressivem Durchbruch und einer Hospitalisierung in der Klinik I.___ geführt habe (S. 8 f.) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, dass aus psychiatri scher Sicht für die Zeit von September 2011 bis Ende des stationären Aufent halts in der Klinik I.___ (2 2. Februar 2012) res pektive bis Ende Februar 2012 aufgrund der damals bestehenden schwergradi gen
despressiven Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Seither bestehe aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode m it chronifiziertem Verlauf sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % . Der Übergang von der 100%igen zur 20%igen Einschränkung sei dabei als fliessend zu beurteilen, wo bei es diesbezüglich aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht nicht möglich sei, verlässliche Aussagen zu machen (S. 12) . Dr. J.___
empfahl sodann die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung (S. 13). Bezüglich letzterer wies der Gut achter darauf hin, dass aufgrund der an der Untersuchung durchgeführten Blut konzentrationsbestimmung ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die ver ordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme (S. 10). Schliesslich beur teilte Dr. J.___ die Prognose aufgrund der subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung des Besch werdeführers als offen (S. 13). 3.2. 9 .6
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt f est, der Beschwerde führer habe mit Bezug auf seine aktuellen Darmbeschwerden ausgeführt, dass er nach wie vor Beschwerden habe und keine Milch oder Käse zu sich nehmen könne, da er ansonsten Probleme mit dem Stuhlgang habe. Auch ohne die Ein nahme besagter Lebensmittel sei er zeitweise inkontinent. Wenn er dreimal am Tag esse, müsse er mindestens dreimal auf die Toilette. Er brauche immer eine Toilette in der Nähe und manchmal sei es auch trotz nahegele gener Toilette zu spät für ihn (Urk. 8/164/1-53 S. 15 f.).
Gestützt auf die in den einzelnen Teilgutachten postulierten Arbeitsunfähigkei ten attestierten die Gutachter aus gesamtmedizinisch er Hins icht für die Zeit vom September 2011 bis Februar 2012 sowie während der Spitalaufenthalte des Be schwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für die Zeit von 2010 bis August 2011 sowie nach Februar 2012 gingen die Ärzte von eine r Arbeitsunfä higkeit von 30 %
in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, wobei sie s chwere körperliche Arbeiten ausschlossen (S. 52) . 3.2. 1 0
In ihrem Bericht vom 20. Januar 2013 (Urk. 8/171/16-21) stellte die behan delnde Psychiaterin Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode
Dr. L.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2012 bei ihr in psychiatrische r Behandlung befunden. Der psychische Zustand des Be schwerdeführers sei durch eine depressive Symptomatik geprägt gewesen, wel che sich in bedrückter Stimmung, grosser Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebslosigkeit, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Apathie, Freudlosigkeit, Appetitverlust, Libidoverlust sowie in ausgeprägten Schlafstö rungen gezeigt habe . Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig instabil ge wesen und habe eine negative Einstellung gezeigt, weshalb er in den Sprech stunden nur noch über negative Gedanken gesprochen habe . Dr. L.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden sich täg lich streiten, wobei die Situation so schlimm sei, dass sie sich scheiden lassen möchten (S. 1 f.).
Die Ärztin wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seiner verfahre nen Situation bewusst gewesen sei und diese nicht dramatisiert habe . Nach der Aufhebung der Invalidenrente sei die ganze Familie in eine finanzielle Notlage geraten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem erkrankt und habe von der Taggeldversicherung keine Zahlungen erhalten, das Sozialamt habe keine Unterstützung geleistet, die Wohnung sei gekündigt worden, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien anschliessend aus der Wohnung aus gewiesen worden und hätten zu ihrer Tochter ziehen müssen (S. 2).
Dr. L.___ wies überdies darauf hin, der Beschwerdeführer sei der Auffas sung gewesen, dass alle, namentlich die Ärzte und das Sozialamt, gegen ihn seien und keiner ihm helfen wolle. Dies spreche für eine krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge wesen sei, diese wahnhafte Wahrnehmung zu korrigieren. Es habe während der Behandlung Momente gegeben, in welchen der Beschwerdeführer erklärt habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er nicht gewalttätig werde und jemanden umbringe. Sie habe in solchen Situationen die Polizei informieren wollen, wo rauf der Beschwerdeführer indessen versprochen habe, nichts zu unternehmen (S. 3).
Dr. L.___
berichtete ferner, dass sich die Einstellung der Medikation auf grund der Krankheitsunsichtigkeit des Beschwerdeführers und der Chronifizie rung der Depression als schwierig erwiesen habe. Zudem habe der Beschwerde führer auf neuroleptische Medikamente und Antidepressiva mit erheblichen Ne benwirkungen reagiert (S. 4).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des Um stands, dass er aufgrund seiner Aggressionen, negativen Gedanken und seines Hasses in keinem Team tragbar sei, zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 f.). 3.2. 1 1
D ie
Ärzte der Klinik I.___
nannten in ihrem Gutach ten vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/2-13) zu H anden des Beschwerde führers folgende Diagnosen (S. 10): - Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F.32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Tochter zur Untersuchung erschienen, welche erklärt habe, er komme alleine nicht zurecht, weshalb sie ihn habe begleiten müssen. Der Beschwerdeführer sei seitlich auf dem Stuhl gesessen und sei zweimal während der Untersuchung aufgestanden und umhergelaufen. Gemäss d en Angaben des Beschwerdeführers habe er als Vorbereitung auf die Untersuchung zwei Tage lang keine Nahrung zu sich ge nommen, um keine Stuhlentleerung zu haben (S. 4).
Die Ärzte führten weiter aus, es seien keine Anzeichen für eine wahnhafte Symp tomatik oder Bewusstseins-, Orientierungs
- und Ich-S törungen feststellbar gewesen, die Konzentration sei allerdings leicht reduziert gewesen. Die Auffas sung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien intakt gewesen, wobei sich for malgedanklich eine leichte Umständlichkeit, mittelgradiges Grübeln, leicht aus geprägtes Vorbeireden sowie eine mittel- bis schwergradige Einengung auf die Beschwerden im Perianalbereich, die Analsuffizienz und die fehlende Besserung trotz zahlreicher Operationen gezeigt haben. Zudem seien diffuse Ängste, ins besondere hinsichtlich der Zukunft und Existenz, feststellbar gewesen . Der Be schwerdeführer habe ein gelegentliches Hören von Stimmen seiner Kinder ohne deren Anwesenheit angegeben, Hinweise auf weitere Sinnestäuschungen hätten indessen nicht bestanden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Antrieb seien reduziert gewesen, und der Beschwerdeführer sei leicht bis mittelgradig deprimiert gewesen und habe während des Gesprächs teilweise geweint. Er sei zudem hoffnungslos, ängstlich, deutlich dysphorisch und gelegentlich gereizt gewesen. Weiter sei eine leichte innere Unruhe, eine mittelgradig ausgeprägte Jammerigkeit, nicht näher ausgeführte Schuldgefühle, deutliche Verarmungs gefühle, ein sozialer Rückzug sowie eine verbale Aggressivität erkennbar ge wesen. Psychomotorische Störungen hätten demgegenüber nicht vorgelegen
(S. 5).
Die Ärzte hielten ferner fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm aktuell nicht gut gehe, was einerseits auf seine gesundheitlichen Probleme, an dererseits aber auch auf seine finanziellen Schwierigkeiten sowie seine Eheprobleme zurückzuführen sei. Seit er nicht mehr arbeite, habe sich sein Be finden verschlechtert, wobei der von ihm aktuell als sehr schlecht beschriebene Zustand seit dem Zeitpunkt bestehe, als ihm
die Invalidenrente gestrichen wor den sei (S. 6 f.). Bezüglich Suizidalität habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er im März 2012 eine Kette zum Erhängen aufgehoben habe, die der Sohn je doch gefunden habe. Seit ungefähr drei Jahren habe er immer wieder lebens müde Gedanken und wenn sich an der aktuellen Situation nichts ändere, dann werde er sich umbringen respektive jemand anders werde sterben. Die Ärzte wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der weiteren Untersuchung glaubhaft und eindeutig von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung distanziert habe (S. 8). Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, dass er keine sozialen Kontakte mehr habe, da er auf grund seiner Inkontinenz das Haus kaum verlassen könne. Zu seiner älteren Tochter habe er ein gutes Verhältnis, nicht hingegen zu seinen zwei anderen Kindern. Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe und den Tag hauptsächlich vor dem Fernseher verbringe. Früher habe er viele Hobbies gehabt (z.B. mit den Kindern Eis essen gehen), auf die er nun jedoch keine Lust mehr habe. Als Zeitpunkt für die Änderung seiner Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer die Einstel lung der Rentenzahlungen genannt (S. 9).
Die Ärzte führten ferner aus, dass aufgrund der depressiven Stimmung, des Ver lusts der Interessen und Freude, des verminderten Antriebs, der Schuldgefühle, der wiederkehrenden Gedanken an den Tod, der verminderten Konzentrations fähigkeit sowie Schlafstörungen von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen sei. Da dieser Zustand seit 2006 fast unverändert bestehe respektive sich im Jahre 2010 verschlechtert habe, sei der Verlauf als chronisch zu beur teilen. Als wesentlicher (Teil) faktor für die Aufrechterhaltung beziehungsweise fehlende Besserung der depressiven Störung seien die für den Beschwerdeführer unbefriedigende soziale und finanzielle Situation anzusehen. Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da der Beschwerdeführer einen konstanten Schmerz im Analbereich verspüre und dieser der Hauptfokus seiner Aufmerksamkeit bilde (S. 10).
Die Ärzte hielten schliesslich fest, dass die leicht reduzierte Konzentrationsfähig keit und der leicht verminderte Antrieb die Arbeitsfähigkeit in geringem Masse einschränke. Eine deutliche Einschränkung ergebe sich in dessen aufgrund der vom Beschwerdeführer als sehr beeinträchtigend und be lastend wahrgenommenen perianalen Schmerzen, welche die Bearbeitung an derer Dinge erschwere. Hinweise auf eine diesbezügliche Simulation lägen keine vor, vielmehr sei ein starker Leidensdruck feststellbar gewesen. Zu berücksichti gen seien zudem auch der deutliche soziale Rückzug aufgrund der grossen Angst des Einkotens. Entsprechend gingen die Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten Tätigkeit aus. Sie wiesen sodann darauf hin, dass eine entsprechende Arbeitstätigkeit eine engmaschige psychotherapeutische Be handlung sowie die regelmässige Einnahme antidepressiver Medikamente erfor dere, wobei letztere den Grad der Arbeitsfähigkeit allen falls verbessern könne (S. 12). 3.2.1 2
In seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) wies Dr. D.___ darauf hin, dass die proktologisch-chirurgische Darm- und Anussituation seit Februar 2008 unverändert geblieben sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Inkontinenz im bekannten Ausmass (S. 1). Im Übrigen verwies der Arzt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 15. Juni 2010 (vgl.
E. 3.2.6). 3.3
3.3.1
I n seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erstellten Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 3/31 in Verbindung mit Urk. 3/30) führte Dr. med. M.___, Oberarzt i.V. am S pital B.___, aus, der erhebliche De fekt des Schliessmuskels sei trotz Rekonstruktionsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben . Aufgrund dieses Defekts könne der Analkanal nicht vollstän dig verschlossen werden, was in der bereits in der Vergangenheit beschriebenen unveränderten Inkontinenzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und flüssig bis breiige m Stuhl resultiere. 3.3. 2
Mit Austrittsbericht vom 23. Juli 2014 über die Hospitalisation im Spital B.___ vom 9. bis 24. Juli 2014 (Urk. 11) stellten die Ärzte folgende Diag nosen (S. 1): - Invalidisierende anale Schm erzen und Stuhl in kontinenz Grad 3 (Wexner Score 20/20) mit/bei - Status nach mehreren Abszessabdeck e lungen und Wellgummidraina gen zwischen 3 und 6 Uhr in SS L im Jahre 2006 - Status nach Exzision diverser Fisteln und Narben bei 3 und 5 Uhr SSL in den Jahren 2006-2007 - Status nach Einlage einer Elektrode zur Stimulation des Schliessmus kels bei Stuhlinkontinenz im April 2008 - Status nach Entfernung der Elektrode wegen Schmerzen im Dezember 2008 - Status nach Rekonstruktio n des Schliessmuskels zwischen 3 und 6 Uhr SSL im Jahre 2011 - Status nach Wundrevision, Narbenkorrektur und Entfernung eines Fa dens nach Schliessmuskelrekonstruktion bei 3 bis 6 Uhr SS L im Juni 2011 - November 2011: Neurologische Abklärung: beidseitig intakter Puden dus, keine Hinweise für Myelopathie - Endosonographie im März 2014: K ombinierter Defekt Sphinkter ani
ex ternus und internus 3-7 Uhr SSL mittlerer bis distaler Analkanal - Akute Ni e reninsuffizienz Stage 4 - Zirkuläre Hämorrhoiden Grad I - Unklare Ge h schwäche - Verdacht auf lumbale Spi nalkanalstenose, differenzialdi a g nostisch: muskulär - MRI vom Ma i 201 4 : Anlagebedingter schmaler Spinalkan a l mit hyper tropher Spondylarthrose L4/5, S5/S1, leichte Einengung des Spinalkanal s ohne Affektion der Nervenwurzeln
Die Ärzte führte n aus, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde am
16. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Inkontinenz über einen starken körperli chen, psychischen und sozialen Leidensdruck berichtet. Er habe überdies ange geben, dass er sein Zuhause aus Angst vor ungeplanten Stuhlentleerungen nicht mehr verlasse. Die Ärzte hielten weiter fest, dass anlässlich der Sprechstunde beschlossen worden sei, zur mittelfristigen Linderung der Beschwerden und Besserung der aktuellen Lebenssituation eine laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchzuführen. Der diesbezügliche Eingriff sei am 10. Juli 2014 ohne Ko mplikationen durchgeführt worden, wobei das ange brachte Stoma nach Wiederaufnahme der Darmtätigkeit eine normale Stuhlf ö r derung gezeigt habe (S. 2).
4. 4.1
Vorweg ist gestützt auf die insoweit übereinstimmende n
ärztlichen Einschätzun gen festzu halten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bau ar beiter aufgrund seiner perianalen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Unterschiedlich
sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass
der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.3) .
Während PD Dr. H.___ mit Bezug auf die perianale Symptomatik von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten T ätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.2.9 .3),
attestiert der Haus arzt Dr. Z.___ in dieser Hinsicht
eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (vgl. E. 3.2. 4) . Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in sei nem Bericht vom 13. Juli 2011 den Gesundheitszustand seit Juni 2010 für un verändert schlecht und erklärte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2.8) . Demgegenüber hatte Dr. F.___ am 15. Juni 2010 in Bezug auf die anale Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit angegeben, wenn die Möglichkeit zum A usduschen bestehe (vgl. E. 3.2.5). 4. 2
Die ursprüngliche Rentenzusprache im Mai respektive Juni 2008 (Urk. 8/47, Urk. 8/50) beruhte
ausschliesslich
auf d en mit der perianalen Symptomatik im Zusammenhang stehenden somatischen Beschwerden. Allfällige andere Be schwerden, insbesondere psyc hische r
Natur, spielten bei der Zusprache der Rente hingegen keine Rolle. Entsprechend verwies die RAD-Ärztin Dr.
E.___ in der betreffenden Stellungnahme einzig auf die somatischen respektive peri analen Leiden und hielt ausdrücklich fest, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher habe beurteilt werden können (vgl. E. 3.1.9). 4. 3
Vergleicht man die der Rentenzusprache zugrundeliegenden Arztberichte betref f end die perianale Symptomatik und die entsprechenden
Berichte, auf we lche sich die Verfügungen vom 7. Juli 2010 und 11. März 2014 stützen, so ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Ver besserung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Darm- und Anussituation nicht ausgewiesen. Besagte
Berichte nennen als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit allesamt rezidivierende Peri analab s zesse mit transsphinktärer Fistel .
G leiches gilt mit Bezug auf die Folgen dieser Abszesse, namentlich Stuhlinkontinenz und chronische anorektale
Schmerzen. Entsprechend wird auch in den aktuellsten Arztberichten von einem unveränderten proktologischen B efund ausgegangen. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 fest, dass sich die Darm- und Anussituation seit 2008 nicht verändert habe und weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Stuhlinkontinenz bestünden (vgl. E . 3.2.1 2).
Ebenso weist Dr. M.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 darauf hin, dass der Defekt des Schliessmus kels trotz Rekonstrukti onsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben sei, wes halb eine unveränderte Inkont in enzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und Stuhl resu ltiere (vgl. E. 3.3. 1). Im Bericht des Spitals B.___ vom 23. Juli 2014 wird schliesslich nach wie vor auf anale Schmerzen und eine Stuhlinkontinenz mit Schweregrad 3 sowie eine erfolgte Operation (laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas)
verwiesen (E. 3.3. 2).
An dieser Beurteilung vermag das Z.___ -Gutachten respektive die diesem zu grundeliegenden Teilgutachten nichts zu ändern. Mit Bezug auf den Hinweis
von PD Dr. H.___, wonach sich der Beschwerdeführer während der Unter suchung nicht zur Toilette habe begeben müssen und die sechs Stunden zuvor platzierte Einlage absolut sauber gewesen sei (Urk. 8/164/78-84 S. 4), ist zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer am Vortag der Untersuchung um 11 Uhr letztmals gegessen hat (S. 3). Dies legt den Schluss nahe, dass der Umstand des fehlende n Aufsuchen s der Toilette respek tive der Sauberkeit der Einlage nicht auf eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers
zurückzufüh ren ist,
sondern darauf, dass dieser
während 24 Stunden vor der Untersuchung nichts gegessen hat. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers sowi e PD Dr. H.___ beeinflusst
das Ess en die Inkontinenz massgeblich (S. 3) respektive verläng er t die Beschränkung der Anzahl der Mahlzeiten d i e Defäkationsinter valle (S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die Aussage von
PD Dr. H.___ nicht zu überzeugen, wonach bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten hochgradige n anale n
Kontinenzstörung vom Urge -Typ eine ge wisse Skepsis anzubringen sei, da dieser während sechs Stunden keine Toilette habe aufsuchen müssen und kein Stuhlschmieren aufgetreten sei (S. 6) . Der Gutachter äussert e sich zudem nicht zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang im relevanten Vergleichszeitpun kt zwischen den Verfügungen vom
6. Mai 2008 respektive 1 2. Juni 2008 (vgl. E. 2.3) und der Aufhebung der Rente (vgl. E. 3.2.1),
eine Veränderung
des Zustands des Beschwerdeführers in prok tologischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. dazu SVR 12/2013 IV Nr. 44 S. 134
E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012) . 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist hinsichtlich der perianalen
Symptomatik keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (v gl. E. 1.3) ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist . Nachdem der Zusprache der ur sprünglich en ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag (Urk. 8/47, Urk. 8/50) und sie überdies einzig gestützt auf die
perianalen Be schwerden erfolgte (vgl. E. 4. 2), erübrigt sich eine Prüfung der Frage nach dem invalidisierenden Charakter allfälliger weiterer Beschwerde n inklusive der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers. Ein e solche Prüfung hätte keine Aus wirkung en auf den Umfang der bereits bei 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit respektive des damit einhergehenden 100%igen Invaliditätsgrades . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobe nen Rügen betreffend die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Unverwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens und Befangenheit der ent sprechenden Gutachter (vgl. E. 2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch nach dem
1. September 2010 (vgl. Urk. 8/116/1-14 S. 13 Ziff.
1) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze Rente zu, weshalb die Be schwerde gutzuheissen ist. 5.
5.1
5 .1 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Kosten der von ihm veran lassten Berichte von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) sowie von der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/1-13,
Urk. 1 S. 2).
Notwendige Kosten von Privatexpertisen werden als Bestandteil des Parteientschä digungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Expertise notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178 /2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Während der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung wesentlich war (vgl. E. 4.2), bl ieb
jener der Klinik I.___
nur deshalb unberücksichtigt (vgl. E. 4.3), weil sich der psychiatrische Gesundheitszustand als irrelevant erweist. Davon aber konnte der Rechtsvertreter nicht ausgehen, weshalb es sich bei Obsiegen rechtfertigt, auch diese Kosten zu entschädigen . 5.1.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Dr. Roger Peter, Zürich, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Dr. Roger Peter mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 23.6 Stunden und Fr. 212.40 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in Teilen der Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/185) . Schliesslich erschöpfte sich der Aufwand in einer einzigen Rechtsschrift, wurde doch kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Nament lich erscheint ein Aufwand von 17.3 Stunden für die Beschwerdeschrift (nebst Instruktion) als überhöht. Sodann finden sich in der Kostennote diverse nach Eingang der Beschwerdeschrift erfolgte Telefonate mit dem Beschwerdefüh rer/der Tochter, deren Notwendigkeit nicht erstellt ist.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der 28- seitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachreichung des Berichts des Spitals B.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 10-11) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Roger Peter bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 beziehungsweise Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 1 1. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, die Kosten für die Berichte der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 sowie von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 831.40 zu vergüten . 4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen
und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais