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IV.2014.00383

Rente

Zürich SozVersG · 2014-07-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend vom 1.

November 2005 bis 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente, für die Zeit vo m

1. Mai 2006 bis 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente, vom

1. April 2007 bis 30. April 2008 eine Viertelsrente, vom

1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2009 eine halbe Invali denrente, vom

1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie bis Ende Juni 2011 befristete (Urk. 9/197 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2013 teilweise gut, und stellte fest, dass die Versicherte in Abänderung der Verfügung vom 10. Oktober 2012 in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe und die ihr ab 1. August 2010 zugesprochene halbe Rente bis Ende Juli 2011 (und nicht per Ende Juni 2011) zu befri sten sei; insoweit sei der Zeitpunkt der Rentenaufhe bung zu korrigieren (Urk. 9/267 S. 13, E. 7; Prozess IV.2012.01185).

In Umsetzung dieses Urteils erliess die zuständige Ausgleichskasse daraufhin im Auftrag der IV- Stelle (vgl. Urk. 9/ 275) und nach Abklärung allfällige r

Drittan sprüche auf Verrechnung mit Nachzahlungsbetreffnissen (Urk. 9/ 277 ff.) am 4. März 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten die gemäss Urteil vom 24. Mai 201 3 zustehenden Rente n in unterschiedlicher Höhe zusprach (Urk. 9/282

ff .). Dabei nahm sie auf den Nachzahlungen verschiedene Verrech nungen vor, so unter anderem zugunsten des Sozialdienstes der Stadt Y.___ . 2 .

Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die be treffend den Monat Juli 2011 zugunsten der Stadt Y.___

vorgenommene Ver rechnung der Nachzahlung in Höhe von Fr. 1‘067.-- sei aufzuheben; alsdann sei ihr (der Beschwerdeführerin) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzu sprechen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beant ragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) sowie unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 23. Mai 2014 (Urk. 8) die Rückweisung der Sache zur Kor rektur der V errech nung . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch g emäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind. 2.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vor aussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a bis c IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabset zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Vorbescheid bezieht sich indes einzig auf Fragen, welche im Zusammen hang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen (Art. 73 bis

Abs. 1 IVV) . In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wah ren, nicht zuletzt um Beschwerdeverfahren zu vermeiden (BGE 134 V 97

E. 2.8.3).

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1

S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

3. 3.1

Mit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. März 2014 setzte die IV-Stelle z war lediglich das Urteil des hiesigen Gerichts vom

24. Mai 2013 um . Doch nahm die Ausgleichskasse

vor Verfügungserlass im Hinblick

auf die ihr obliegende Nachzahlung der Rentenbetreffnisse

betreffend des Bestehens allfäl liger Drittansprüche auf Verrechnung der Nachzahlungen zusätzliche Abklärun gen vor

(Urk. 9/277 ff.), bezüglich welcher

aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der getätigten Abklärungen eingeräumt worden wäre. Dass der Beschwerdeführerin dazu sowie zu den beabsichtig t en Verrechnungen in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, wird

– trotz entsprechender Fragestel lung in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom

7. April 2014 (vgl. Urk.

5) – sodann weder in der Vernehmlassung der IV-Stelle (Urk. 7) noch der Stellung nahme der Ausgleichskasse (Urk. 8) geltend gemacht. 3.2

Die Frage der Verrechnung von Nachzahlungsbetreffnissen mit Drittansprüchen fällt zwar an sich in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse .

D och ist d ie Angelegenheit unbesehen der verwaltungsinternen Aufgabenausscheidung als zentrale Voraussetzung für die Leistungsausrichtung der Beschwer degegnerin zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführerin zu den ermittelten Drittansprüchen nicht in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt worden ist, stellt praxisgemäss eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar, die der Heilung nicht zugänglich ist

(vgl. etwa so schon Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Dezember 2007 in Sachen M.,

IV.2007.01130, mit Hinweisen). 3. 3

Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 4. März 2014 bereits aus formel len Gründen aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zu m rechts konformen und dem Gehörsanspruch hinlänglich Rechnung tragenden Verfü gungserlass zurückzuweisen . Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als auch die Verwaltung – wenn auch aus materiellen Gründen – die Rückweisung an sie beantragt hat. 4.

4.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen (Leistungsstreitigkeit im engeren Sinn) geht (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ist das Verfahren kostenlos. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBachmann

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 August 2010 zugesprochene halbe Rente bis Ende Juli 2011 (und nicht per Ende Juni 2011) zu befri sten sei; insoweit sei der Zeitpunkt der Rentenaufhe bung zu korrigieren (Urk. 9/267 S. 13, E. 7; Prozess IV.2012.01185).

In Umsetzung dieses Urteils erliess die zuständige Ausgleichskasse daraufhin im Auftrag der IV- Stelle (vgl. Urk. 9/ 275) und nach Abklärung allfällige r

Drittan sprüche auf Verrechnung mit Nachzahlungsbetreffnissen (Urk. 9/ 277 ff.) am 4. März 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten die gemäss Urteil vom 24. Mai 201

E. 3 zustehenden Rente n in unterschiedlicher Höhe zusprach (Urk. 9/282

ff .). Dabei nahm sie auf den Nachzahlungen verschiedene Verrech nungen vor, so unter anderem zugunsten des Sozialdienstes der Stadt Y.___ . 2 .

Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die be treffend den Monat Juli 2011 zugunsten der Stadt Y.___

vorgenommene Ver rechnung der Nachzahlung in Höhe von Fr. 1‘067.-- sei aufzuheben; alsdann sei ihr (der Beschwerdeführerin) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzu sprechen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beant ragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) sowie unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 23. Mai 2014 (Urk. 8) die Rückweisung der Sache zur Kor rektur der V errech nung . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch g emäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind. 2.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vor aussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a bis c IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabset zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Vorbescheid bezieht sich indes einzig auf Fragen, welche im Zusammen hang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen (Art. 73 bis

Abs. 1 IVV) . In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wah ren, nicht zuletzt um Beschwerdeverfahren zu vermeiden (BGE 134 V 97

E. 2.8.3).

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1

S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

E. 3.1 Mit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. März 2014 setzte die IV-Stelle z war lediglich das Urteil des hiesigen Gerichts vom

24. Mai 2013 um . Doch nahm die Ausgleichskasse

vor Verfügungserlass im Hinblick

auf die ihr obliegende Nachzahlung der Rentenbetreffnisse

betreffend des Bestehens allfäl liger Drittansprüche auf Verrechnung der Nachzahlungen zusätzliche Abklärun gen vor

(Urk. 9/277 ff.), bezüglich welcher

aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der getätigten Abklärungen eingeräumt worden wäre. Dass der Beschwerdeführerin dazu sowie zu den beabsichtig t en Verrechnungen in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, wird

– trotz entsprechender Fragestel lung in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom

E. 3.2 Die Frage der Verrechnung von Nachzahlungsbetreffnissen mit Drittansprüchen fällt zwar an sich in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse .

D och ist d ie Angelegenheit unbesehen der verwaltungsinternen Aufgabenausscheidung als zentrale Voraussetzung für die Leistungsausrichtung der Beschwer degegnerin zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführerin zu den ermittelten Drittansprüchen nicht in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt worden ist, stellt praxisgemäss eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar, die der Heilung nicht zugänglich ist

(vgl. etwa so schon Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Dezember 2007 in Sachen M.,

IV.2007.01130, mit Hinweisen). 3. 3

Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 4. März 2014 bereits aus formel len Gründen aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zu m rechts konformen und dem Gehörsanspruch hinlänglich Rechnung tragenden Verfü gungserlass zurückzuweisen . Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als auch die Verwaltung – wenn auch aus materiellen Gründen – die Rückweisung an sie beantragt hat. 4.

4.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen (Leistungsstreitigkeit im engeren Sinn) geht (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ist das Verfahren kostenlos. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBachmann

E. 7 April 2014 (vgl. Urk.

5) – sodann weder in der Vernehmlassung der IV-Stelle (Urk. 7) noch der Stellung nahme der Ausgleichskasse (Urk. 8) geltend gemacht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00383

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

4. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend vom 1.

November 2005 bis 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente, für die Zeit vo m

1. Mai 2006 bis 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente, vom

1. April 2007 bis 30. April 2008 eine Viertelsrente, vom

1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2009 eine halbe Invali denrente, vom

1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie bis Ende Juni 2011 befristete (Urk. 9/197 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2013 teilweise gut, und stellte fest, dass die Versicherte in Abänderung der Verfügung vom 10. Oktober 2012 in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe und die ihr ab 1. August 2010 zugesprochene halbe Rente bis Ende Juli 2011 (und nicht per Ende Juni 2011) zu befri sten sei; insoweit sei der Zeitpunkt der Rentenaufhe bung zu korrigieren (Urk. 9/267 S. 13, E. 7; Prozess IV.2012.01185).

In Umsetzung dieses Urteils erliess die zuständige Ausgleichskasse daraufhin im Auftrag der IV- Stelle (vgl. Urk. 9/ 275) und nach Abklärung allfällige r

Drittan sprüche auf Verrechnung mit Nachzahlungsbetreffnissen (Urk. 9/ 277 ff.) am 4. März 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten die gemäss Urteil vom 24. Mai 201 3 zustehenden Rente n in unterschiedlicher Höhe zusprach (Urk. 9/282

ff .). Dabei nahm sie auf den Nachzahlungen verschiedene Verrech nungen vor, so unter anderem zugunsten des Sozialdienstes der Stadt Y.___ . 2 .

Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die be treffend den Monat Juli 2011 zugunsten der Stadt Y.___

vorgenommene Ver rechnung der Nachzahlung in Höhe von Fr. 1‘067.-- sei aufzuheben; alsdann sei ihr (der Beschwerdeführerin) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzu sprechen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beant ragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) sowie unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 23. Mai 2014 (Urk. 8) die Rückweisung der Sache zur Kor rektur der V errech nung . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch g emäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind. 2.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vor aussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a bis c IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabset zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Vorbescheid bezieht sich indes einzig auf Fragen, welche im Zusammen hang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen (Art. 73 bis

Abs. 1 IVV) . In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wah ren, nicht zuletzt um Beschwerdeverfahren zu vermeiden (BGE 134 V 97

E. 2.8.3).

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1

S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

3. 3.1

Mit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. März 2014 setzte die IV-Stelle z war lediglich das Urteil des hiesigen Gerichts vom

24. Mai 2013 um . Doch nahm die Ausgleichskasse

vor Verfügungserlass im Hinblick

auf die ihr obliegende Nachzahlung der Rentenbetreffnisse

betreffend des Bestehens allfäl liger Drittansprüche auf Verrechnung der Nachzahlungen zusätzliche Abklärun gen vor

(Urk. 9/277 ff.), bezüglich welcher

aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der getätigten Abklärungen eingeräumt worden wäre. Dass der Beschwerdeführerin dazu sowie zu den beabsichtig t en Verrechnungen in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, wird

– trotz entsprechender Fragestel lung in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom

7. April 2014 (vgl. Urk.

5) – sodann weder in der Vernehmlassung der IV-Stelle (Urk. 7) noch der Stellung nahme der Ausgleichskasse (Urk. 8) geltend gemacht. 3.2

Die Frage der Verrechnung von Nachzahlungsbetreffnissen mit Drittansprüchen fällt zwar an sich in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse .

D och ist d ie Angelegenheit unbesehen der verwaltungsinternen Aufgabenausscheidung als zentrale Voraussetzung für die Leistungsausrichtung der Beschwer degegnerin zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführerin zu den ermittelten Drittansprüchen nicht in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt worden ist, stellt praxisgemäss eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar, die der Heilung nicht zugänglich ist

(vgl. etwa so schon Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Dezember 2007 in Sachen M.,

IV.2007.01130, mit Hinweisen). 3. 3

Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 4. März 2014 bereits aus formel len Gründen aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zu m rechts konformen und dem Gehörsanspruch hinlänglich Rechnung tragenden Verfü gungserlass zurückzuweisen . Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als auch die Verwaltung – wenn auch aus materiellen Gründen – die Rückweisung an sie beantragt hat. 4.

4.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen (Leistungsstreitigkeit im engeren Sinn) geht (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ist das Verfahren kostenlos. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBachmann