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IV.2014.00380

Einstellung der Invalidenrente rechtens, verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen. Kein Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, gelernte Schneiderin (Urk. 9/5, Urk. 9/13 Ziff. 5.2), war zuletzt vom 1 2. November 2007 bis 3 1. März 2008 als Näherin bei Y.___, angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. März 2008 war (Urk. 9/ 19

Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 und Ziff. 2.7). Am 1 5. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf jahrelange Belastung und Bedrohung durch ihren syrischen Ehemann und grosse Sorge um ihre krebs kranke Mutter im Iran sowie infolge Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Kraft- und Antriebslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 6. September 2010 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % ein e ganze Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/34). 1.2

Nach Eingang eines am 6. Mai 2011 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 9/41) holte di e IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. September und am 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/77 und Urk. 9/79-80). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 9/83, Urk.

9/85, Urk. 9/88, Urk. 9/92-93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5.

März 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellu ng fol genden Monats ein (Urk. 9/ 91 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. April 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiter hin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Ab klärungen tätige (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. August 2014 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integra tions massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrati onsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäf tigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früher fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt wer den kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiter längerfristig oder dau erhaft einschränke. Die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen rezidivieren de n depressive n Störung sei gemäss medizinischer Beurteilung nicht mehr vor handen, und auch die rheumatologischen Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, welche zu einer Auswirkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen würde. Damit sei keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor handen. Zudem sei zu beachten, dass die Störung auf einer psychosozialen Belastungssituation und damit auf einem invaliditätsfremden Faktor gründe (S.

2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei unbestritten, dass sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Unbestritten sei im Weiteren, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2010 wesentlich verbessert habe. Bestritten werde jedoch die Umsetzung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen und die Diagnose aus psychiatrischer Sicht (S. 4 Ziff. 3).

Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei noch nicht sicher bestimmbar. Der psychiatrische Gutachter und der behandelnde Psychiater hät ten darin übereingestimmt, dass sie aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des psychisch bedingten Dekompensationsrisikos im Rahmen von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG oder eines Arbeitsversuches gemäss Art. 18a IVG zunächst wieder fit für den ersten Arb eitsmarkt gemacht werden müsse (S. 4 f. Ziff. 4). Sie leide nach wie vor an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche es ihr verunmögliche, sich ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 6 f. Ziff. 5). Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abge stellt werden, soweit der Gutachter lediglich gestützt auf ihre Angaben und ohne fundierte medizinische Begründung von einer Remission der Depression im Sommer 2013 ausgehe (S. 7 unten f.). Im Übrigen wäre der psychiatrische Gutachter gehalten gewesen, mit dem behandelnden Psychiater Kontakt auf zu nehmen (S. 8 Mitte). Weiter sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt, dass ihre Erkrankung psychosozial bedingt sei (S. 6 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdefüh rerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind . 3.

D ie ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente im September 2010 (Urk. 9/ 31 und Urk. 9/ 34) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizini sche Beurteilung (vgl. Urk. 9/ 24/5):

Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 (Urk. 9/23) im Rahmen der Konsensbesprechung (Urk. 9/23/24-26) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) - chronisches Zervikovertebralsyndrom rechts - segmentale Dysfunktion der unteren Halswirbelsäule (HWS) - deutliche myofasziale Befunde Nacken-/Schultergürtel rechts bei mus kulärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Tendenz zur Hyperlaxizität, rezidivierende Kopfschmerzen (Differenzialdiagnose Span nungskopfschmerzen, Migräne) und e inen latenten Eisenmangel (S. 1

Ziff. 1.2).

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die bidisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde von der psychiatrischen Sicht dominiert. Aus psychi atrischer Sicht sei die Explorandin aktuell bei schwerer depressiver Episode nicht arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund der schweren depressiven Episode aktue ll keine Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 2-3). Die aktu ell beurteilte gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Vor liegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode dürfte retrospektiv min destens seit Frühjahr 2008 bestanden haben. Der Beginn der 100%igen Arbeits unfähigkeit sei damit mindestens ab April 2008 zu datieren (S. 2

Ziff. 4). Im Vordergrund stehe die Behandlung der schweren depressiven Episode, welche nach den Leitlinien erfolgen sollte. Die Therapieoptionen seie n längstens nicht ausgeschöpft . Zudem könne eine physiotherapeutische Behandlung, mit dem Ziel verkürzte muskuläre Strukturen zu dehnen, eine Haltungskorrektur durch zuführen sowie die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur sukzessive zu kräfti gen, empfohlen werden

(S. 2

Ziff. 5). Unter adäquater psychiatrischer Behand lung sei von einer Besserung der depressiven Problematik auszugehen. Entspre chend könne zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine psychiatrische Reevaluation mit Verlaufsbe urteilung sei in spätestens zwei Jahren angezeigt (S. 2

Ziff. 8). 4. 4.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisio nsverfahrens holte die IV die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 9/69/5-12) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Februar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Er habe die Beschwerdeführer in in dieser Zeit sechsmal gesehen. Bisheriger Schwerpunkt seien explorierende Gespräche, die Beurteilung des aktuellen psychopathologischen Befundes und die Kommunikation mit B.___ und mit dem Hausarzt sowie die (erfolgreiche) Umstellung der Pharmakotherapie gewesen (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin bestehe zumindest seit dem 3. Januar 2012 (Beginn Arbeitstraining B.___) voraussichtlich bis Ende Juli 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin benötige zuerst ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining. In Abhängigkeit des dortigen Ergebnisses seien weitere Aussagen zu treffen (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2012 ein deutlich depressives Zustands bild mit stark reduzierter Grundstimmung, Affektlabilität mit wieder holtem Weinen, ausgeprägte Antriebsschwäche und eine hohe Müdigkeit und Ermüdbarkeit gezeigt. Unklar sei zuerst geblieben, inwieweit dies auch mit einer schwer zu behandelnden Anämie infolge der bekannten blutungsreichen Dys menor r hoe zusammengehangen habe. Die psychopharmakologische Behandlung sei in der Folge umgestellt worden und habe zu einer langsamen Zustandsver besserung geführt.

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2011 nur unter einer leichten Episode gelitten, worauf die vormalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % durch den R egionalen Ärztlichen D ienst (RAD) korrigiert worden sei. Vor dem Jahreswechsel auf 2012 habe sich die depressive Episode verstärkt, was sich entsprechend im er sten Monatsbericht der B.___ betreffend das zwischenzeitlich aufgenommene Belastungstraining wiedergespiegelt habe. Seit Dezember 2011, zumindest seit 3. Januar 2012 (Beginn des Belastungs trainings), sei von einer mittelstarken depressiven Episode auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit leider wieder aufgehoben und zu einer 100%igen Arbeits unfähigkeit geführt habe. Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, die depressive Symptomatik habe sich nicht zuletzt durch die pharmakologische Umstellung seit März 2012 verbessert. Dadurch und auch durch eine suffiziente Behandlung der Anämie sei von einer gesamthaften Verbesserung des Gesundheitszustandes a uszugehen (Ziff. 1.4). 4.2

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/71) aus, die Depression habe sich gegenüber dem Status vom Mai 2012 verbessert, jedoch schildere die Beschwerdeführerin v ermehrt generalisierende Ängste. Das versuchte Arbeitstraining bei der B.___ habe sie noch nicht verarbeitet und sie klage, dass sie mit den Menschen dort völlig überfordert gewesen sei . Sie habe häufig schon die Anweisungen nicht verstanden, und es habe Sprachprobleme gegeben. Man sei viel zu direktiv und mit den Aufgaben sei sie überfordert gewesen. Dr. A.___ führte aus, die depressive Symptomatik habe sich im Vergleich zum Vorbefund gebessert. Die Beschwerdeführerin se i aber gefährdet, in depressive Phasen mit ausgeprägtem sozialem Rückzug abzugleiten. Um die erlangte Teilarbeitsfähigkeit zu nützen, und um letzteres zu verhindern, benö tige sie äussere Unterstützung (S. 1). Integrationsmassnahmen seien hierzu geeignet, wobei sie ein hohes Mass an wohlwollender Unterstützung und Führung benötige (S. 2). 4.3

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 9/72/5) aus, seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 sei die damalig beschriebene Besserung der depressiven S ymptomatik konstant geblieben. Auch die dort geschilderten generalisierten Ängste seien zurückge gangen. Die in der Beurteilung im letzten Arztbericht gemachten Angaben seien weiterhin gültig. Integrationsmassnahmen sollten begonnen werden, um die Beschwerdeführerin wieder an eine Arbeitstätigkeit heranzuführen. Weiterhin würde sie eine sofortige Tätigkeit als Näherin bevorzugen. Sollte ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining in einer Institution ins Auge gefasst werden, sollte die s - unter Berücksichtigung der Erfahrungen des B.___ -Versuches - sehr gut vorbesprochen werden. Dr. A.___ führte aus, er gehe von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (Näherin, leichte handwerkliche Arbeit) aus. 4. 4 4. 4 .1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstatteten am 1 2. September respektive am 6. November 2013 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/77 und Urk. 9/79). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. November 2013 (Urk. 9/80) stellten die Gutachter keine psychiatrische oder rheumatologisch e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führten aus, a us rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2013 sei aus psychi atrischer Sicht von einer r e zidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung auszugehe n (ICD-10 F330.0/ 33.1) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20 % . Seither bestehe eine Remission. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, und aus psychiatrischer und bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 im oben beschriebenen Ausmass arbeitsfähig. 4.4 .2

Dr. C.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teil gutachten vom 1 2. Sep tember 2013 (Urk. 9/77/2-44) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen mit Cervikalsyndrom mit altersentsprechend unauffälli gen bildge benden Befunden (MRI HWS September 2013 und Ganz körper-Szintigraphie mit SPECT HWS September 2013), einen Vitamin D Mangel, eine Anämie bei Eisen mangel (Erstdiagnose Mai 2009), einen Uterus myomatosus und Hyper menorrhoe sowie einen Status nach Kontusion des linken Hand- und Ellbogen gelenks und des Sacrums am 2. Januar 2010 mit unauffälligen bildgebenden Befunden (S.

38 Ziff. 7.2).

Dr. C.___ führte aus, die angestammten Tätigkeiten seien als angepasst anzu sehen. Die Beschwerdeführerin könne ganztags eine solche Tätigkeit zu 100 %

ausüben. Auch im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (S. 41 Ziff. 9.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwer deführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 41 Ziff. 9.2-4). Die Beschwerde führerin habe bei der Untersuchung weder Schmerzmittel noch Antidepressiv a gebraucht. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Solange sie Beschwerden angebe, sollte sie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchführen. Die seit Jahren bekannte Anämie bei Eisenmangel wegen Hypermenorrhoe bei Uterus myomatosus sollte gynäkolo gisch behandelt werden (S. 42 Ziff. 10.1) . Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose, und es sei zu erwarten, dass sie langandauernd arbeiten könne (S. 42 Ziff. 10.2-3). 4.4 .3

Prof. D.___ konnte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. No vember 2013 (Urk. 9/79) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit . E

Ziff. 1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert, ICD-10 F 33.4 (S. 18 lit . E Ziff. 2).

Prof . D.___ führte aus, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungs fä higkeit im invalidenversicherungsrelevanten Sinne sozio-kulturelle und psy cho soziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Ver ständigungs schwierigkeiten) ausgeschlossen worden seien. Unter Beachtung dieser Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Erkrank ung en vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Versicher ten im invali den versicherungsrelevanten Sinne mittel- und langfristig zu min dern. Folge man den anamnestischen Angaben der Explorandin, sei bis zum Sommer 2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allen falls mittel gradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.0/33.1) auszugehen. Hernach liege eine Remission vor, die jedoch fachärztlich erstmalig im Rahmen der h iesi gen Exploration dokumentiert werde . Dies könne als Datum der Remission gelten . Unter Abzug der sogenannten invaliditätsfremden Faktoren sei die Arbeitsun fähigkeit bis zur Remission mit schätzungsweise 20 % anzunehmen. In der Ver laufs beurteilung

sei noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen worden . Der behandelnde Psychiater habe jedoch zwischenzeitlich über eine psychopathologische Verbesserung berichtet, so dass die oben genannte Ein schätzung zumindest ab Oktober 2012 anzunehmen sei (S. 19 lit .

F) .

Die Arbeitsfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und adaptierte Tätig keiten seit Sommer 2013 wiederhergestellt. Aus invalidenversicherungsrelevan ter Sicht seien deshalb keine spezifischen therapeutischen Massnahmen zu empfehlen (S. 19 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht sei bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine berufliche Wiedereingliederung sinnvoll, welche vor sichtig zu steigern se

i. Es sollte mit einer 50%igen Tätigkeit begonnen und diese sukzessive in Beobachtung des behandelnden Psychiaters gesteigert werden (S.

20 lit . H).

Dr. D.___ führte aus, d ie Explorandin habe angegeben, dass es ihr wieder deutlich besser gehe. Die Depression sei seit dem Sommer 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Iran wesentlich gebessert. Sie sei zu ihrer Mutter in den Iran geflogen und habe das Medikament Wellbutrin vergessen. Zunächst sei es ihr dann im Iran schlechter gegangen. Sie habe begonnen, iranische Heilpflanzen medikamente einzunehmen. Es handle sich dabei um eine Mischung aus Safran und Kräutern. Daraufhin sei es rasch zur Besserung ihrer Stimmung gekommen. Auch habe sich ihre Schlafstörung fast völlig normalisiert. Ihr Selbstwertgefühl sei verbessert, und sie habe auch wieder Appetit. Es bestehe allerdings eine vermehrte Müdigkeit, weshalb sie regelmässig einen Mittagsschlaf mache. Ihr Psychiater Dr. A.___ habe zugestimmt, dass sie keine Antidepressiva mehr einnehme (S. 10 Ziff. 2.1). Aktuell bestimmten finanzielle Zukunftsängste das Bild. Zudem fühle sie sich müde. Dies führe sie auf einen Eisenmangel zurück. Sie habe starke Menstruationsblutungen (S. 11 Ziff. 2.1).

Prof . D.___ führte aus, im Affektiven zeige sich in dem hiesigen Untersuch eine ausgeglichene Stimmung bei guter Modulationsfähigkeit. Es habe sich keine depressive Grundstimmung, keine Hoffnungslosigkeit und keine Vermin derung der Vitalgefühle und keine Interessen - und Freudlosigkeit sowie nur eine geringe Antriebsminderung, welche die Explorandin selbst auf den Eisen mangel zurückführe, gezeigt, so dass aktuell von einer remittierten depressiven Episode bei rezidivierender Depression bei Fehlen der drei Hauptsymptome einer depressiven affektiven Störung auszugehen sei (ICD-10 F33.4). Nach Angaben der Explorandin sei es ab Sommer 2013 zu dieser Remission gekommen. Hierzu sei anzumerken, dass psychiatrische Befunde hierzu nicht vorlägen. Zuvor sei durch den behandelnden Psychiater eine mittelgradige Depression beschrieben worden. Zur Aetiologie der Depression sei zu berichten, dass die Depression unter psychosoziale n Belastungen begonnen habe, jedoch könne gutachterli cherseits nicht sicher bestimmt werden, ob nicht auch endogene Faktoren die Depression schliesslich seit 2009 aufrecht erhalten hätten. Hierfür spreche, dass ein Grossteil der psychosozialen Belastungen aktuell unverändert sei, und es dennoch zu einer Remission gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei damit unter Würdigung der aktuellen Exploration der Versicherten und des Quer- und Längsschnittverlaufes der psychischen Störung der Explorandin festzustellen, dass bis Sommer

2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradiger Ausprägung auszugehen sei und ab Sommer 2013 nach den subjektiven Angaben der Explorandin eine weitgehende Remission der Depression angenommen werden könne. Da bisher keine psychiatrische Doku mentation der Remission erfolgt sei, gelte diese Feststellung ab Begutachtungs zeitpunkt (S. 17 f.

lit . D). 4. 5

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 9/92) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 (S. 1 Ziff. 2).

Dr. A.___ führte aus, e in Einsatz der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneiderin sei grundsätzlich möglich. Dabei sei jedoch zu beachten, dass sie nun über sieben Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und ein Wiedereinstieg aus mehreren Gründen grosse Schwierig keiten bereiten werde. Sie sei zum Einen dem Arbeitsprozess völlig entwöhnt und benötige schon aus diesem Grunde eine langsame Heranführung an eine erneute Tätigkeit. Zum anderen zeige die Versicherte weiterhin Symptome einer leichtgradigen Depression. So zeige sie ein e hohe und rasche Ermüdbarkeit, einen Interessenverlust und einen hochgradigen sozialen Rückzug. Das Selbst vertrauen und das Selbstwertgefühl seien mittelgradig eingeschränkt. Sie komme schnell in Insuffizienz- und Versagensängste. Diese seien für die Wieder aufnahme einer Arbeit deutlich negative Faktoren. Die Versicherte benö tige zwingend eine langsame Heranführung an den Arbeitsprozess. Ansonsten drohe eine erneute Dekompensation bei beginnender Arbeitsbelastung, wie auch schon im ersten Arbeitstraining bei der B.___ im Jahr 2012 habe festgestellt werden müssen (S. 1 f. Ziff. 3). Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch nicht sicher bestimmbar. Sollte die Depressionsstärke auf geringem Mass gehalten werden können, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % sicherlich möglich und bei vollständiger Remission entsprechend mehr (S. 2 Ziff. 3). Die genannten Einschränkungen hätten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit Geltung (S. 2 Ziff. 4).

Zur Einschätzung durch Prof . D.___ führte Dr. A.___ aus, die Schlussfol gerung, dass eine remittierte depressive Episode bei rezidivierender Depression vorliegen solle, sei aus seiner Sicht nicht zutreffend. So habe dies Prof. D.___ damit begründet, dass vor allem die drei H auptsymptome einer depressi ven a ffektiven Störung nicht vorlägen. Dies sei jedoch offensichtlich unrichtig. Nach ICD-10 würden als die drei typischen Hauptsymptome gedrückte Stim mung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhte Ermüdbarkeit genannt. Wie bereits ausgeführt, lägen bei der Versicher ten eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und ein massiver Interessenverlust vor. Von den weiteren im ICD-10 genannten sogenannten „häufigen Symptomen“ fände n sich ein reduziertes Selbstvertrauen und negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Aufgrund des gut zu explorierenden Vorliegens der genannten Symptome, sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von einer weitergehe nden Remission gesprochen werde . So seien die Klagen der Versicherten über die rasche und starke Ermüdbarkeit, den Interessenverlust und den starken sozialen Rückzug von Beginn der Behandlung im Februar 2012 an bis zum aktuellen Zeitpunkt (letzte Konsultation am 2 7. März 2014) eruierbar gewesen (S. 2 Ziff. 5). Die Versicherte bringe ihre Depression ausschliesslich mit affektiven Symptomen in Zusammenhang. Ihre ausgeprägte Müdigkeit, der Interessenverlust und der soziale Rückzug sowie ihre Zukunftsängste seien aus Laiensicht nicht Bestandteil der Depression. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht seien diese Symptome, unter Anwendung der geforderten ICD-10 Klassifi zierung, zwingende Bestandteile einer klinisch relevanten Depression. Deshalb sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht vom Vorliegen einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, auszugehen. Im Gutachten sei dieses wichtige Symptom einer ausgeprägten Müdigkeit weder hinreichend gewürdigt noch dis kutiert worden, noch seien weiter e Abklärungen angeregt oder getätigt worden. Das Gutachten erweise sich diesbezüglich als unvollständig (S. 3 Ziff. 5).

Dr. A.___ führte aus, eine gesamthafte Besserung der depressiven Sympto ma tik sei unstrittig, was er auch in seinen Schreiben zur Kenntnis gebracht habe. Eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik, wie im Gut achten postuliert, werde jedoch in Abrede gestellt. Derzeit liege eine leicht gradige Episode der rezidivierenden Depression vor. Eine solche würde medizi nisch-theoretisch zwar ein e

höhergradige Arbeitsfähigkeit (> 70 %) erlauben. Dabei sei jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass es sich um ein rezidi vierendes depressives Geschehen handle und die Gefahr einer erneuten Dekompensation grundsätzlich gegeben sei. Diese Gefahr sei bei der Versicher ten als deutlich erhöht einzuschätzen, was sich in dem misslungenen Arbeits versuch anfangs 2012 gezeigt habe (S. 3 Ziff. 6). Eine solche wäre zu befürch ten, wenn die Versicherte ohne weitere Vorbereitung einer Arbeitsbelastung ausgesetzt werden würde, weshalb die Durchführung von beruflichen Mass nahmen als unverzichtbar anzusehen sei (S. 4 Ziff. 6). 5. 5.1

Unbestrittenermassen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten der Z.___ vom Dezember 2009 (vorstehend E. 3), in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) diagnostiziert wurde, und gestützt wor auf mit Verfügung vom September 2010 eine ganze Rente ab Oktober 2009 zu gesprochen wurde (Urk. 9/31 und Urk. 9/34),

im Vergleich zum massgeben den Zeitpunkt der hier angefochtene n Verfügung vom März 2014 (Urk. 2) ver bessert.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___

und Prof. D.___ vom September respektive November 2013 (vorstehend E. 4.4) von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 9/81/7, vorstehend E. 2.1) . Während die

festgestellte 100%ige Arbeitsfähigk eit aus rheumatologischer Sicht unbestritten blieb, machte die Bes chwerdeführerin hinsichtlich ihres psychischen Gesund heitszustandes geltend, entgegen der Einschätzung durch Prof. D.___

sei ihre depressive Problematik nicht vollständig remittiert,

sondern es bestehe

- wie vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1-2, E. 4.5) diag nostiziert

- eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, welche einer vollständigen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf dem Wege der Selbsteingliederung entgegen stehe (vgl. vorstehend E. 2.2) . 5. 2

Das psychiatrische Gutachten von Prof. D.___ (vorstehend E. 4 .4 .3) erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann . Auch ändert der Umstand, dass er auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychischen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E.

4.1, mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, auf das Gutachten von Prof.

D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich gestützt auf ihre Angaben von einer Remission bis zum Sommer 2013 ausgegangen sei (vor ste hend E. 2.2), ist anzumerken, dass Prof . D.___ den Zeitpunkt der Remission mit dem Datum seiner fachärztlichen Untersuchung gleich setzte.

Ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand lässt sich insbesondere auch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entnehmen. Bei seiner im März 2014 gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, ist zu beachten, dass das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2) und somit als nicht invalidisierend gelten.

Selbst wenn man auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen würde, liesse sich demnach seinen Berichten keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychiatrische Problematik entnehmen. 5.3

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend gestützt auf das bidisziplinäre G utachten von Dr. C.___ und Prof . D.___

davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder adaptierten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a

und 18 a IVG zu gewähren (vorstehend E. 2.2) .

Da, wi e bereits ausgeführt, eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit au sgewiesen ist (vorstehend E. 5.3) und sie unter diesen Umständen als eingliederungsfähig bezeichnet werden muss (vgl. vorstehend E.

1.6), besteht kein Raum für die Ausrichtung der beantragten Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. auch Rz 1026 ff. des Kreisschreibens über Integra tionsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012). 6.2

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin zu dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschützten Re ntenbezügerkreis gehört, bei welchem vor Einstellung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen wären.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15

Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschritte nen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend zum Zeitpunkt der im März 2014 verfüg ten Renteneinstellung (Urk. 2) das 5 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat te und auch nicht während mehr al s 15 Jahren eine Rente bezogen hat, gehört sie nicht in den von der Rechtsprechung geschützten Rentenbezügerkreis . 6.3

Da vorliegend weder ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a oder Art. 18a IVG besteht und die Beschwerdeführerin auch nicht unter den von der Rechtspre chung besonders geschützten Rentenbezügerkreis fällt, ist die Beschwerde gegnerin

zu Recht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskass e genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 ), besteht kein Raum für die Ausrichtung der beantragten Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. auch Rz 1026 ff. des Kreisschreibens über Integra tionsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiter längerfristig oder dau erhaft einschränke. Die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen rezidivieren de n depressive n Störung sei gemäss medizinischer Beurteilung nicht mehr vor handen, und auch die rheumatologischen Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, welche zu einer Auswirkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen würde. Damit sei keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor handen. Zudem sei zu beachten, dass die Störung auf einer psychosozialen Belastungssituation und damit auf einem invaliditätsfremden Faktor gründe (S.

2).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei unbestritten, dass sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Unbestritten sei im Weiteren, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2010 wesentlich verbessert habe. Bestritten werde jedoch die Umsetzung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen und die Diagnose aus psychiatrischer Sicht (S. 4 Ziff. 3).

Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei noch nicht sicher bestimmbar. Der psychiatrische Gutachter und der behandelnde Psychiater hät ten darin übereingestimmt, dass sie aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des psychisch bedingten Dekompensationsrisikos im Rahmen von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG oder eines Arbeitsversuches gemäss Art. 18a IVG zunächst wieder fit für den ersten Arb eitsmarkt gemacht werden müsse (S. 4 f. Ziff. 4). Sie leide nach wie vor an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche es ihr verunmögliche, sich ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 6 f. Ziff. 5). Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abge stellt werden, soweit der Gutachter lediglich gestützt auf ihre Angaben und ohne fundierte medizinische Begründung von einer Remission der Depression im Sommer 2013 ausgehe (S. 7 unten f.). Im Übrigen wäre der psychiatrische Gutachter gehalten gewesen, mit dem behandelnden Psychiater Kontakt auf zu nehmen (S. 8 Mitte). Weiter sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt, dass ihre Erkrankung psychosozial bedingt sei (S. 6 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdefüh rerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind . 3.

D ie ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente im September 2010 (Urk. 9/ 31 und Urk. 9/ 34) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizini sche Beurteilung (vgl. Urk. 9/ 24/5):

Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 (Urk. 9/23) im Rahmen der Konsensbesprechung (Urk. 9/23/24-26) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) - chronisches Zervikovertebralsyndrom rechts - segmentale Dysfunktion der unteren Halswirbelsäule (HWS) - deutliche myofasziale Befunde Nacken-/Schultergürtel rechts bei mus kulärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Tendenz zur Hyperlaxizität, rezidivierende Kopfschmerzen (Differenzialdiagnose Span nungskopfschmerzen, Migräne) und e inen latenten Eisenmangel (S. 1

Ziff. 1.2).

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die bidisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde von der psychiatrischen Sicht dominiert. Aus psychi atrischer Sicht sei die Explorandin aktuell bei schwerer depressiver Episode nicht arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund der schweren depressiven Episode aktue ll keine Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 2-3). Die aktu ell beurteilte gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Vor liegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode dürfte retrospektiv min destens seit Frühjahr 2008 bestanden haben. Der Beginn der 100%igen Arbeits unfähigkeit sei damit mindestens ab April 2008 zu datieren (S. 2

Ziff. 4). Im Vordergrund stehe die Behandlung der schweren depressiven Episode, welche nach den Leitlinien erfolgen sollte. Die Therapieoptionen seie n längstens nicht ausgeschöpft . Zudem könne eine physiotherapeutische Behandlung, mit dem Ziel verkürzte muskuläre Strukturen zu dehnen, eine Haltungskorrektur durch zuführen sowie die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur sukzessive zu kräfti gen, empfohlen werden

(S. 2

Ziff. 5). Unter adäquater psychiatrischer Behand lung sei von einer Besserung der depressiven Problematik auszugehen. Entspre chend könne zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine psychiatrische Reevaluation mit Verlaufsbe urteilung sei in spätestens zwei Jahren angezeigt (S. 2

Ziff. 8). 4. 4.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisio nsverfahrens holte die IV die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 9/69/5-12) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Februar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Er habe die Beschwerdeführer in in dieser Zeit sechsmal gesehen. Bisheriger Schwerpunkt seien explorierende Gespräche, die Beurteilung des aktuellen psychopathologischen Befundes und die Kommunikation mit B.___ und mit dem Hausarzt sowie die (erfolgreiche) Umstellung der Pharmakotherapie gewesen (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin bestehe zumindest seit dem 3. Januar 2012 (Beginn Arbeitstraining B.___) voraussichtlich bis Ende Juli 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin benötige zuerst ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining. In Abhängigkeit des dortigen Ergebnisses seien weitere Aussagen zu treffen (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2012 ein deutlich depressives Zustands bild mit stark reduzierter Grundstimmung, Affektlabilität mit wieder holtem Weinen, ausgeprägte Antriebsschwäche und eine hohe Müdigkeit und Ermüdbarkeit gezeigt. Unklar sei zuerst geblieben, inwieweit dies auch mit einer schwer zu behandelnden Anämie infolge der bekannten blutungsreichen Dys menor r hoe zusammengehangen habe. Die psychopharmakologische Behandlung sei in der Folge umgestellt worden und habe zu einer langsamen Zustandsver besserung geführt.

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2011 nur unter einer leichten Episode gelitten, worauf die vormalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % durch den R egionalen Ärztlichen D ienst (RAD) korrigiert worden sei. Vor dem Jahreswechsel auf 2012 habe sich die depressive Episode verstärkt, was sich entsprechend im er sten Monatsbericht der B.___ betreffend das zwischenzeitlich aufgenommene Belastungstraining wiedergespiegelt habe. Seit Dezember 2011, zumindest seit 3. Januar 2012 (Beginn des Belastungs trainings), sei von einer mittelstarken depressiven Episode auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit leider wieder aufgehoben und zu einer 100%igen Arbeits unfähigkeit geführt habe. Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, die depressive Symptomatik habe sich nicht zuletzt durch die pharmakologische Umstellung seit März 2012 verbessert. Dadurch und auch durch eine suffiziente Behandlung der Anämie sei von einer gesamthaften Verbesserung des Gesundheitszustandes a uszugehen (Ziff. 1.4). 4.2

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/71) aus, die Depression habe sich gegenüber dem Status vom Mai 2012 verbessert, jedoch schildere die Beschwerdeführerin v ermehrt generalisierende Ängste. Das versuchte Arbeitstraining bei der B.___ habe sie noch nicht verarbeitet und sie klage, dass sie mit den Menschen dort völlig überfordert gewesen sei . Sie habe häufig schon die Anweisungen nicht verstanden, und es habe Sprachprobleme gegeben. Man sei viel zu direktiv und mit den Aufgaben sei sie überfordert gewesen. Dr. A.___ führte aus, die depressive Symptomatik habe sich im Vergleich zum Vorbefund gebessert. Die Beschwerdeführerin se i aber gefährdet, in depressive Phasen mit ausgeprägtem sozialem Rückzug abzugleiten. Um die erlangte Teilarbeitsfähigkeit zu nützen, und um letzteres zu verhindern, benö tige sie äussere Unterstützung (S. 1). Integrationsmassnahmen seien hierzu geeignet, wobei sie ein hohes Mass an wohlwollender Unterstützung und Führung benötige (S. 2). 4.3

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 9/72/5) aus, seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 sei die damalig beschriebene Besserung der depressiven S ymptomatik konstant geblieben. Auch die dort geschilderten generalisierten Ängste seien zurückge gangen. Die in der Beurteilung im letzten Arztbericht gemachten Angaben seien weiterhin gültig. Integrationsmassnahmen sollten begonnen werden, um die Beschwerdeführerin wieder an eine Arbeitstätigkeit heranzuführen. Weiterhin würde sie eine sofortige Tätigkeit als Näherin bevorzugen. Sollte ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining in einer Institution ins Auge gefasst werden, sollte die s - unter Berücksichtigung der Erfahrungen des B.___ -Versuches - sehr gut vorbesprochen werden. Dr. A.___ führte aus, er gehe von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (Näherin, leichte handwerkliche Arbeit) aus. 4. 4 4. 4 .1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstatteten am 1 2. September respektive am 6. November 2013 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/77 und Urk. 9/79). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. November 2013 (Urk. 9/80) stellten die Gutachter keine psychiatrische oder rheumatologisch e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führten aus, a us rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2013 sei aus psychi atrischer Sicht von einer r e zidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung auszugehe n (ICD-10 F330.0/ 33.1) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20 % . Seither bestehe eine Remission. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, und aus psychiatrischer und bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 im oben beschriebenen Ausmass arbeitsfähig. 4.4 .2

Dr. C.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teil gutachten vom 1 2. Sep tember 2013 (Urk. 9/77/2-44) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen mit Cervikalsyndrom mit altersentsprechend unauffälli gen bildge benden Befunden (MRI HWS September 2013 und Ganz körper-Szintigraphie mit SPECT HWS September 2013), einen Vitamin D Mangel, eine Anämie bei Eisen mangel (Erstdiagnose Mai 2009), einen Uterus myomatosus und Hyper menorrhoe sowie einen Status nach Kontusion des linken Hand- und Ellbogen gelenks und des Sacrums am 2. Januar 2010 mit unauffälligen bildgebenden Befunden (S.

38 Ziff. 7.2).

Dr. C.___ führte aus, die angestammten Tätigkeiten seien als angepasst anzu sehen. Die Beschwerdeführerin könne ganztags eine solche Tätigkeit zu 100 %

ausüben. Auch im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (S. 41 Ziff. 9.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwer deführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 41 Ziff. 9.2-4). Die Beschwerde führerin habe bei der Untersuchung weder Schmerzmittel noch Antidepressiv a gebraucht. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Solange sie Beschwerden angebe, sollte sie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchführen. Die seit Jahren bekannte Anämie bei Eisenmangel wegen Hypermenorrhoe bei Uterus myomatosus sollte gynäkolo gisch behandelt werden (S. 42 Ziff. 10.1) . Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose, und es sei zu erwarten, dass sie langandauernd arbeiten könne (S. 42 Ziff. 10.2-3). 4.4 .3

Prof. D.___ konnte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. No vember 2013 (Urk. 9/79) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit . E

Ziff. 1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert, ICD-10 F 33.4 (S. 18 lit . E Ziff. 2).

Prof . D.___ führte aus, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungs fä higkeit im invalidenversicherungsrelevanten Sinne sozio-kulturelle und psy cho soziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Ver ständigungs schwierigkeiten) ausgeschlossen worden seien. Unter Beachtung dieser Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Erkrank ung en vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Versicher ten im invali den versicherungsrelevanten Sinne mittel- und langfristig zu min dern. Folge man den anamnestischen Angaben der Explorandin, sei bis zum Sommer 2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allen falls mittel gradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.0/33.1) auszugehen. Hernach liege eine Remission vor, die jedoch fachärztlich erstmalig im Rahmen der h iesi gen Exploration dokumentiert werde . Dies könne als Datum der Remission gelten . Unter Abzug der sogenannten invaliditätsfremden Faktoren sei die Arbeitsun fähigkeit bis zur Remission mit schätzungsweise 20 % anzunehmen. In der Ver laufs beurteilung

sei noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen worden . Der behandelnde Psychiater habe jedoch zwischenzeitlich über eine psychopathologische Verbesserung berichtet, so dass die oben genannte Ein schätzung zumindest ab Oktober 2012 anzunehmen sei (S. 19 lit .

F) .

Die Arbeitsfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und adaptierte Tätig keiten seit Sommer 2013 wiederhergestellt. Aus invalidenversicherungsrelevan ter Sicht seien deshalb keine spezifischen therapeutischen Massnahmen zu empfehlen (S. 19 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht sei bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine berufliche Wiedereingliederung sinnvoll, welche vor sichtig zu steigern se

i. Es sollte mit einer 50%igen Tätigkeit begonnen und diese sukzessive in Beobachtung des behandelnden Psychiaters gesteigert werden (S.

20 lit . H).

Dr. D.___ führte aus, d ie Explorandin habe angegeben, dass es ihr wieder deutlich besser gehe. Die Depression sei seit dem Sommer 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Iran wesentlich gebessert. Sie sei zu ihrer Mutter in den Iran geflogen und habe das Medikament Wellbutrin vergessen. Zunächst sei es ihr dann im Iran schlechter gegangen. Sie habe begonnen, iranische Heilpflanzen medikamente einzunehmen. Es handle sich dabei um eine Mischung aus Safran und Kräutern. Daraufhin sei es rasch zur Besserung ihrer Stimmung gekommen. Auch habe sich ihre Schlafstörung fast völlig normalisiert. Ihr Selbstwertgefühl sei verbessert, und sie habe auch wieder Appetit. Es bestehe allerdings eine vermehrte Müdigkeit, weshalb sie regelmässig einen Mittagsschlaf mache. Ihr Psychiater Dr. A.___ habe zugestimmt, dass sie keine Antidepressiva mehr einnehme (S. 10 Ziff. 2.1). Aktuell bestimmten finanzielle Zukunftsängste das Bild. Zudem fühle sie sich müde. Dies führe sie auf einen Eisenmangel zurück. Sie habe starke Menstruationsblutungen (S. 11 Ziff. 2.1).

Prof . D.___ führte aus, im Affektiven zeige sich in dem hiesigen Untersuch eine ausgeglichene Stimmung bei guter Modulationsfähigkeit. Es habe sich keine depressive Grundstimmung, keine Hoffnungslosigkeit und keine Vermin derung der Vitalgefühle und keine Interessen - und Freudlosigkeit sowie nur eine geringe Antriebsminderung, welche die Explorandin selbst auf den Eisen mangel zurückführe, gezeigt, so dass aktuell von einer remittierten depressiven Episode bei rezidivierender Depression bei Fehlen der drei Hauptsymptome einer depressiven affektiven Störung auszugehen sei (ICD-10 F33.4). Nach Angaben der Explorandin sei es ab Sommer 2013 zu dieser Remission gekommen. Hierzu sei anzumerken, dass psychiatrische Befunde hierzu nicht vorlägen. Zuvor sei durch den behandelnden Psychiater eine mittelgradige Depression beschrieben worden. Zur Aetiologie der Depression sei zu berichten, dass die Depression unter psychosoziale n Belastungen begonnen habe, jedoch könne gutachterli cherseits nicht sicher bestimmt werden, ob nicht auch endogene Faktoren die Depression schliesslich seit 2009 aufrecht erhalten hätten. Hierfür spreche, dass ein Grossteil der psychosozialen Belastungen aktuell unverändert sei, und es dennoch zu einer Remission gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei damit unter Würdigung der aktuellen Exploration der Versicherten und des Quer- und Längsschnittverlaufes der psychischen Störung der Explorandin festzustellen, dass bis Sommer

2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradiger Ausprägung auszugehen sei und ab Sommer 2013 nach den subjektiven Angaben der Explorandin eine weitgehende Remission der Depression angenommen werden könne. Da bisher keine psychiatrische Doku mentation der Remission erfolgt sei, gelte diese Feststellung ab Begutachtungs zeitpunkt (S. 17 f.

lit . D). 4. 5

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 9/92) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 (S. 1 Ziff. 2).

Dr. A.___ führte aus, e in Einsatz der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneiderin sei grundsätzlich möglich. Dabei sei jedoch zu beachten, dass sie nun über sieben Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und ein Wiedereinstieg aus mehreren Gründen grosse Schwierig keiten bereiten werde. Sie sei zum Einen dem Arbeitsprozess völlig entwöhnt und benötige schon aus diesem Grunde eine langsame Heranführung an eine erneute Tätigkeit. Zum anderen zeige die Versicherte weiterhin Symptome einer leichtgradigen Depression. So zeige sie ein e hohe und rasche Ermüdbarkeit, einen Interessenverlust und einen hochgradigen sozialen Rückzug. Das Selbst vertrauen und das Selbstwertgefühl seien mittelgradig eingeschränkt. Sie komme schnell in Insuffizienz- und Versagensängste. Diese seien für die Wieder aufnahme einer Arbeit deutlich negative Faktoren. Die Versicherte benö tige zwingend eine langsame Heranführung an den Arbeitsprozess. Ansonsten drohe eine erneute Dekompensation bei beginnender Arbeitsbelastung, wie auch schon im ersten Arbeitstraining bei der B.___ im Jahr 2012 habe festgestellt werden müssen (S. 1 f. Ziff. 3). Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch nicht sicher bestimmbar. Sollte die Depressionsstärke auf geringem Mass gehalten werden können, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % sicherlich möglich und bei vollständiger Remission entsprechend mehr (S. 2 Ziff. 3). Die genannten Einschränkungen hätten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit Geltung (S. 2 Ziff. 4).

Zur Einschätzung durch Prof . D.___ führte Dr. A.___ aus, die Schlussfol gerung, dass eine remittierte depressive Episode bei rezidivierender Depression vorliegen solle, sei aus seiner Sicht nicht zutreffend. So habe dies Prof. D.___ damit begründet, dass vor allem die drei H auptsymptome einer depressi ven a ffektiven Störung nicht vorlägen. Dies sei jedoch offensichtlich unrichtig. Nach ICD-10 würden als die drei typischen Hauptsymptome gedrückte Stim mung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhte Ermüdbarkeit genannt. Wie bereits ausgeführt, lägen bei der Versicher ten eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und ein massiver Interessenverlust vor. Von den weiteren im ICD-10 genannten sogenannten „häufigen Symptomen“ fände n sich ein reduziertes Selbstvertrauen und negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Aufgrund des gut zu explorierenden Vorliegens der genannten Symptome, sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von einer weitergehe nden Remission gesprochen werde . So seien die Klagen der Versicherten über die rasche und starke Ermüdbarkeit, den Interessenverlust und den starken sozialen Rückzug von Beginn der Behandlung im Februar 2012 an bis zum aktuellen Zeitpunkt (letzte Konsultation am 2 7. März 2014) eruierbar gewesen (S. 2 Ziff. 5). Die Versicherte bringe ihre Depression ausschliesslich mit affektiven Symptomen in Zusammenhang. Ihre ausgeprägte Müdigkeit, der Interessenverlust und der soziale Rückzug sowie ihre Zukunftsängste seien aus Laiensicht nicht Bestandteil der Depression. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht seien diese Symptome, unter Anwendung der geforderten ICD-10 Klassifi zierung, zwingende Bestandteile einer klinisch relevanten Depression. Deshalb sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht vom Vorliegen einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, auszugehen. Im Gutachten sei dieses wichtige Symptom einer ausgeprägten Müdigkeit weder hinreichend gewürdigt noch dis kutiert worden, noch seien weiter e Abklärungen angeregt oder getätigt worden. Das Gutachten erweise sich diesbezüglich als unvollständig (S. 3 Ziff. 5).

Dr. A.___ führte aus, eine gesamthafte Besserung der depressiven Sympto ma tik sei unstrittig, was er auch in seinen Schreiben zur Kenntnis gebracht habe. Eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik, wie im Gut achten postuliert, werde jedoch in Abrede gestellt. Derzeit liege eine leicht gradige Episode der rezidivierenden Depression vor. Eine solche würde medizi nisch-theoretisch zwar ein e

höhergradige Arbeitsfähigkeit (> 70 %) erlauben. Dabei sei jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass es sich um ein rezidi vierendes depressives Geschehen handle und die Gefahr einer erneuten Dekompensation grundsätzlich gegeben sei. Diese Gefahr sei bei der Versicher ten als deutlich erhöht einzuschätzen, was sich in dem misslungenen Arbeits versuch anfangs 2012 gezeigt habe (S. 3 Ziff. 6). Eine solche wäre zu befürch ten, wenn die Versicherte ohne weitere Vorbereitung einer Arbeitsbelastung ausgesetzt werden würde, weshalb die Durchführung von beruflichen Mass nahmen als unverzichtbar anzusehen sei (S. 4 Ziff. 6). 5. 5.1

Unbestrittenermassen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten der Z.___ vom Dezember 2009 (vorstehend E. 3), in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) diagnostiziert wurde, und gestützt wor auf mit Verfügung vom September 2010 eine ganze Rente ab Oktober 2009 zu gesprochen wurde (Urk. 9/31 und Urk. 9/34),

im Vergleich zum massgeben den Zeitpunkt der hier angefochtene n Verfügung vom März 2014 (Urk. 2) ver bessert.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___

und Prof. D.___ vom September respektive November 2013 (vorstehend E. 4.4) von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 9/81/7, vorstehend E. 2.1) . Während die

festgestellte 100%ige Arbeitsfähigk eit aus rheumatologischer Sicht unbestritten blieb, machte die Bes chwerdeführerin hinsichtlich ihres psychischen Gesund heitszustandes geltend, entgegen der Einschätzung durch Prof. D.___

sei ihre depressive Problematik nicht vollständig remittiert,

sondern es bestehe

- wie vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1-2, E. 4.5) diag nostiziert

- eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, welche einer vollständigen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf dem Wege der Selbsteingliederung entgegen stehe (vgl. vorstehend E. 2.2) . 5. 2

Das psychiatrische Gutachten von Prof. D.___ (vorstehend E. 4 .4 .3) erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann . Auch ändert der Umstand, dass er auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychischen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E.

4.1, mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, auf das Gutachten von Prof.

D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich gestützt auf ihre Angaben von einer Remission bis zum Sommer 2013 ausgegangen sei (vor ste hend E. 2.2), ist anzumerken, dass Prof . D.___ den Zeitpunkt der Remission mit dem Datum seiner fachärztlichen Untersuchung gleich setzte.

Ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand lässt sich insbesondere auch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entnehmen. Bei seiner im März 2014 gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, ist zu beachten, dass das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2) und somit als nicht invalidisierend gelten.

Selbst wenn man auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen würde, liesse sich demnach seinen Berichten keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychiatrische Problematik entnehmen. 5.3

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend gestützt auf das bidisziplinäre G utachten von Dr. C.___ und Prof . D.___

davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder adaptierten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integra tions massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrati onsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäf tigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früher fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt wer den kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 2.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a

und 18 a IVG zu gewähren (vorstehend E. 2.2) .

Da, wi e bereits ausgeführt, eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit au sgewiesen ist (vorstehend E. 5.3) und sie unter diesen Umständen als eingliederungsfähig bezeichnet werden muss (vgl. vorstehend E.

E. 6.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin zu dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschützten Re ntenbezügerkreis gehört, bei welchem vor Einstellung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen wären.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15

Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschritte nen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend zum Zeitpunkt der im März 2014 verfüg ten Renteneinstellung (Urk. 2) das 5 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat te und auch nicht während mehr al s 15 Jahren eine Rente bezogen hat, gehört sie nicht in den von der Rechtsprechung geschützten Rentenbezügerkreis .

E. 6.3 Da vorliegend weder ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a oder Art. 18a IVG besteht und die Beschwerdeführerin auch nicht unter den von der Rechtspre chung besonders geschützten Rentenbezügerkreis fällt, ist die Beschwerde gegnerin

zu Recht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr.

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskass e genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00380 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, gelernte Schneiderin (Urk. 9/5, Urk. 9/13 Ziff. 5.2), war zuletzt vom 1 2. November 2007 bis 3 1. März 2008 als Näherin bei Y.___, angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. März 2008 war (Urk. 9/ 19

Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 und Ziff. 2.7). Am 1 5. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf jahrelange Belastung und Bedrohung durch ihren syrischen Ehemann und grosse Sorge um ihre krebs kranke Mutter im Iran sowie infolge Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Kraft- und Antriebslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 6. September 2010 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % ein e ganze Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/34). 1.2

Nach Eingang eines am 6. Mai 2011 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 9/41) holte di e IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. September und am 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/77 und Urk. 9/79-80). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 9/83, Urk.

9/85, Urk. 9/88, Urk. 9/92-93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5.

März 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellu ng fol genden Monats ein (Urk. 9/ 91 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. April 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiter hin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Ab klärungen tätige (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. August 2014 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integra tions massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrati onsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäf tigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früher fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer ande ren zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt wer den kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiter längerfristig oder dau erhaft einschränke. Die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen rezidivieren de n depressive n Störung sei gemäss medizinischer Beurteilung nicht mehr vor handen, und auch die rheumatologischen Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, welche zu einer Auswirkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen würde. Damit sei keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor handen. Zudem sei zu beachten, dass die Störung auf einer psychosozialen Belastungssituation und damit auf einem invaliditätsfremden Faktor gründe (S.

2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei unbestritten, dass sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Unbestritten sei im Weiteren, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2010 wesentlich verbessert habe. Bestritten werde jedoch die Umsetzung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen und die Diagnose aus psychiatrischer Sicht (S. 4 Ziff. 3).

Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei noch nicht sicher bestimmbar. Der psychiatrische Gutachter und der behandelnde Psychiater hät ten darin übereingestimmt, dass sie aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des psychisch bedingten Dekompensationsrisikos im Rahmen von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG oder eines Arbeitsversuches gemäss Art. 18a IVG zunächst wieder fit für den ersten Arb eitsmarkt gemacht werden müsse (S. 4 f. Ziff. 4). Sie leide nach wie vor an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche es ihr verunmögliche, sich ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 6 f. Ziff. 5). Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abge stellt werden, soweit der Gutachter lediglich gestützt auf ihre Angaben und ohne fundierte medizinische Begründung von einer Remission der Depression im Sommer 2013 ausgehe (S. 7 unten f.). Im Übrigen wäre der psychiatrische Gutachter gehalten gewesen, mit dem behandelnden Psychiater Kontakt auf zu nehmen (S. 8 Mitte). Weiter sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit belegt, dass ihre Erkrankung psychosozial bedingt sei (S. 6 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdefüh rerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind . 3.

D ie ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente im September 2010 (Urk. 9/ 31 und Urk. 9/ 34) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizini sche Beurteilung (vgl. Urk. 9/ 24/5):

Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 (Urk. 9/23) im Rahmen der Konsensbesprechung (Urk. 9/23/24-26) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) - chronisches Zervikovertebralsyndrom rechts - segmentale Dysfunktion der unteren Halswirbelsäule (HWS) - deutliche myofasziale Befunde Nacken-/Schultergürtel rechts bei mus kulärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Tendenz zur Hyperlaxizität, rezidivierende Kopfschmerzen (Differenzialdiagnose Span nungskopfschmerzen, Migräne) und e inen latenten Eisenmangel (S. 1

Ziff. 1.2).

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die bidisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde von der psychiatrischen Sicht dominiert. Aus psychi atrischer Sicht sei die Explorandin aktuell bei schwerer depressiver Episode nicht arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund der schweren depressiven Episode aktue ll keine Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 2-3). Die aktu ell beurteilte gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Vor liegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode dürfte retrospektiv min destens seit Frühjahr 2008 bestanden haben. Der Beginn der 100%igen Arbeits unfähigkeit sei damit mindestens ab April 2008 zu datieren (S. 2

Ziff. 4). Im Vordergrund stehe die Behandlung der schweren depressiven Episode, welche nach den Leitlinien erfolgen sollte. Die Therapieoptionen seie n längstens nicht ausgeschöpft . Zudem könne eine physiotherapeutische Behandlung, mit dem Ziel verkürzte muskuläre Strukturen zu dehnen, eine Haltungskorrektur durch zuführen sowie die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur sukzessive zu kräfti gen, empfohlen werden

(S. 2

Ziff. 5). Unter adäquater psychiatrischer Behand lung sei von einer Besserung der depressiven Problematik auszugehen. Entspre chend könne zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine psychiatrische Reevaluation mit Verlaufsbe urteilung sei in spätestens zwei Jahren angezeigt (S. 2

Ziff. 8). 4. 4.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisio nsverfahrens holte die IV die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 9/69/5-12) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Februar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Er habe die Beschwerdeführer in in dieser Zeit sechsmal gesehen. Bisheriger Schwerpunkt seien explorierende Gespräche, die Beurteilung des aktuellen psychopathologischen Befundes und die Kommunikation mit B.___ und mit dem Hausarzt sowie die (erfolgreiche) Umstellung der Pharmakotherapie gewesen (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin bestehe zumindest seit dem 3. Januar 2012 (Beginn Arbeitstraining B.___) voraussichtlich bis Ende Juli 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin benötige zuerst ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining. In Abhängigkeit des dortigen Ergebnisses seien weitere Aussagen zu treffen (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2012 ein deutlich depressives Zustands bild mit stark reduzierter Grundstimmung, Affektlabilität mit wieder holtem Weinen, ausgeprägte Antriebsschwäche und eine hohe Müdigkeit und Ermüdbarkeit gezeigt. Unklar sei zuerst geblieben, inwieweit dies auch mit einer schwer zu behandelnden Anämie infolge der bekannten blutungsreichen Dys menor r hoe zusammengehangen habe. Die psychopharmakologische Behandlung sei in der Folge umgestellt worden und habe zu einer langsamen Zustandsver besserung geführt.

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2011 nur unter einer leichten Episode gelitten, worauf die vormalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % durch den R egionalen Ärztlichen D ienst (RAD) korrigiert worden sei. Vor dem Jahreswechsel auf 2012 habe sich die depressive Episode verstärkt, was sich entsprechend im er sten Monatsbericht der B.___ betreffend das zwischenzeitlich aufgenommene Belastungstraining wiedergespiegelt habe. Seit Dezember 2011, zumindest seit 3. Januar 2012 (Beginn des Belastungs trainings), sei von einer mittelstarken depressiven Episode auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit leider wieder aufgehoben und zu einer 100%igen Arbeits unfähigkeit geführt habe. Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, die depressive Symptomatik habe sich nicht zuletzt durch die pharmakologische Umstellung seit März 2012 verbessert. Dadurch und auch durch eine suffiziente Behandlung der Anämie sei von einer gesamthaften Verbesserung des Gesundheitszustandes a uszugehen (Ziff. 1.4). 4.2

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/71) aus, die Depression habe sich gegenüber dem Status vom Mai 2012 verbessert, jedoch schildere die Beschwerdeführerin v ermehrt generalisierende Ängste. Das versuchte Arbeitstraining bei der B.___ habe sie noch nicht verarbeitet und sie klage, dass sie mit den Menschen dort völlig überfordert gewesen sei . Sie habe häufig schon die Anweisungen nicht verstanden, und es habe Sprachprobleme gegeben. Man sei viel zu direktiv und mit den Aufgaben sei sie überfordert gewesen. Dr. A.___ führte aus, die depressive Symptomatik habe sich im Vergleich zum Vorbefund gebessert. Die Beschwerdeführerin se i aber gefährdet, in depressive Phasen mit ausgeprägtem sozialem Rückzug abzugleiten. Um die erlangte Teilarbeitsfähigkeit zu nützen, und um letzteres zu verhindern, benö tige sie äussere Unterstützung (S. 1). Integrationsmassnahmen seien hierzu geeignet, wobei sie ein hohes Mass an wohlwollender Unterstützung und Führung benötige (S. 2). 4.3

Dr. A.___ führte i n seinem Verlaufsbericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 9/72/5) aus, seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 sei die damalig beschriebene Besserung der depressiven S ymptomatik konstant geblieben. Auch die dort geschilderten generalisierten Ängste seien zurückge gangen. Die in der Beurteilung im letzten Arztbericht gemachten Angaben seien weiterhin gültig. Integrationsmassnahmen sollten begonnen werden, um die Beschwerdeführerin wieder an eine Arbeitstätigkeit heranzuführen. Weiterhin würde sie eine sofortige Tätigkeit als Näherin bevorzugen. Sollte ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining in einer Institution ins Auge gefasst werden, sollte die s - unter Berücksichtigung der Erfahrungen des B.___ -Versuches - sehr gut vorbesprochen werden. Dr. A.___ führte aus, er gehe von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (Näherin, leichte handwerkliche Arbeit) aus. 4. 4 4. 4 .1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstatteten am 1 2. September respektive am 6. November 2013 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/77 und Urk. 9/79). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. November 2013 (Urk. 9/80) stellten die Gutachter keine psychiatrische oder rheumatologisch e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führten aus, a us rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2013 sei aus psychi atrischer Sicht von einer r e zidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung auszugehe n (ICD-10 F330.0/ 33.1) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20 % . Seither bestehe eine Remission. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, und aus psychiatrischer und bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 im oben beschriebenen Ausmass arbeitsfähig. 4.4 .2

Dr. C.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teil gutachten vom 1 2. Sep tember 2013 (Urk. 9/77/2-44) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen mit Cervikalsyndrom mit altersentsprechend unauffälli gen bildge benden Befunden (MRI HWS September 2013 und Ganz körper-Szintigraphie mit SPECT HWS September 2013), einen Vitamin D Mangel, eine Anämie bei Eisen mangel (Erstdiagnose Mai 2009), einen Uterus myomatosus und Hyper menorrhoe sowie einen Status nach Kontusion des linken Hand- und Ellbogen gelenks und des Sacrums am 2. Januar 2010 mit unauffälligen bildgebenden Befunden (S.

38 Ziff. 7.2).

Dr. C.___ führte aus, die angestammten Tätigkeiten seien als angepasst anzu sehen. Die Beschwerdeführerin könne ganztags eine solche Tätigkeit zu 100 %

ausüben. Auch im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (S. 41 Ziff. 9.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwer deführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 41 Ziff. 9.2-4). Die Beschwerde führerin habe bei der Untersuchung weder Schmerzmittel noch Antidepressiv a gebraucht. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Solange sie Beschwerden angebe, sollte sie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchführen. Die seit Jahren bekannte Anämie bei Eisenmangel wegen Hypermenorrhoe bei Uterus myomatosus sollte gynäkolo gisch behandelt werden (S. 42 Ziff. 10.1) . Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose, und es sei zu erwarten, dass sie langandauernd arbeiten könne (S. 42 Ziff. 10.2-3). 4.4 .3

Prof. D.___ konnte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. No vember 2013 (Urk. 9/79) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit . E

Ziff. 1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert, ICD-10 F 33.4 (S. 18 lit . E Ziff. 2).

Prof . D.___ führte aus, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungs fä higkeit im invalidenversicherungsrelevanten Sinne sozio-kulturelle und psy cho soziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Ver ständigungs schwierigkeiten) ausgeschlossen worden seien. Unter Beachtung dieser Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Erkrank ung en vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Versicher ten im invali den versicherungsrelevanten Sinne mittel- und langfristig zu min dern. Folge man den anamnestischen Angaben der Explorandin, sei bis zum Sommer 2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allen falls mittel gradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.0/33.1) auszugehen. Hernach liege eine Remission vor, die jedoch fachärztlich erstmalig im Rahmen der h iesi gen Exploration dokumentiert werde . Dies könne als Datum der Remission gelten . Unter Abzug der sogenannten invaliditätsfremden Faktoren sei die Arbeitsun fähigkeit bis zur Remission mit schätzungsweise 20 % anzunehmen. In der Ver laufs beurteilung

sei noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen worden . Der behandelnde Psychiater habe jedoch zwischenzeitlich über eine psychopathologische Verbesserung berichtet, so dass die oben genannte Ein schätzung zumindest ab Oktober 2012 anzunehmen sei (S. 19 lit .

F) .

Die Arbeitsfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und adaptierte Tätig keiten seit Sommer 2013 wiederhergestellt. Aus invalidenversicherungsrelevan ter Sicht seien deshalb keine spezifischen therapeutischen Massnahmen zu empfehlen (S. 19 lit . G). Aus psychiatrischer Sicht sei bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine berufliche Wiedereingliederung sinnvoll, welche vor sichtig zu steigern se

i. Es sollte mit einer 50%igen Tätigkeit begonnen und diese sukzessive in Beobachtung des behandelnden Psychiaters gesteigert werden (S.

20 lit . H).

Dr. D.___ führte aus, d ie Explorandin habe angegeben, dass es ihr wieder deutlich besser gehe. Die Depression sei seit dem Sommer 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Iran wesentlich gebessert. Sie sei zu ihrer Mutter in den Iran geflogen und habe das Medikament Wellbutrin vergessen. Zunächst sei es ihr dann im Iran schlechter gegangen. Sie habe begonnen, iranische Heilpflanzen medikamente einzunehmen. Es handle sich dabei um eine Mischung aus Safran und Kräutern. Daraufhin sei es rasch zur Besserung ihrer Stimmung gekommen. Auch habe sich ihre Schlafstörung fast völlig normalisiert. Ihr Selbstwertgefühl sei verbessert, und sie habe auch wieder Appetit. Es bestehe allerdings eine vermehrte Müdigkeit, weshalb sie regelmässig einen Mittagsschlaf mache. Ihr Psychiater Dr. A.___ habe zugestimmt, dass sie keine Antidepressiva mehr einnehme (S. 10 Ziff. 2.1). Aktuell bestimmten finanzielle Zukunftsängste das Bild. Zudem fühle sie sich müde. Dies führe sie auf einen Eisenmangel zurück. Sie habe starke Menstruationsblutungen (S. 11 Ziff. 2.1).

Prof . D.___ führte aus, im Affektiven zeige sich in dem hiesigen Untersuch eine ausgeglichene Stimmung bei guter Modulationsfähigkeit. Es habe sich keine depressive Grundstimmung, keine Hoffnungslosigkeit und keine Vermin derung der Vitalgefühle und keine Interessen - und Freudlosigkeit sowie nur eine geringe Antriebsminderung, welche die Explorandin selbst auf den Eisen mangel zurückführe, gezeigt, so dass aktuell von einer remittierten depressiven Episode bei rezidivierender Depression bei Fehlen der drei Hauptsymptome einer depressiven affektiven Störung auszugehen sei (ICD-10 F33.4). Nach Angaben der Explorandin sei es ab Sommer 2013 zu dieser Remission gekommen. Hierzu sei anzumerken, dass psychiatrische Befunde hierzu nicht vorlägen. Zuvor sei durch den behandelnden Psychiater eine mittelgradige Depression beschrieben worden. Zur Aetiologie der Depression sei zu berichten, dass die Depression unter psychosoziale n Belastungen begonnen habe, jedoch könne gutachterli cherseits nicht sicher bestimmt werden, ob nicht auch endogene Faktoren die Depression schliesslich seit 2009 aufrecht erhalten hätten. Hierfür spreche, dass ein Grossteil der psychosozialen Belastungen aktuell unverändert sei, und es dennoch zu einer Remission gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei damit unter Würdigung der aktuellen Exploration der Versicherten und des Quer- und Längsschnittverlaufes der psychischen Störung der Explorandin festzustellen, dass bis Sommer

2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradiger Ausprägung auszugehen sei und ab Sommer 2013 nach den subjektiven Angaben der Explorandin eine weitgehende Remission der Depression angenommen werden könne. Da bisher keine psychiatrische Doku mentation der Remission erfolgt sei, gelte diese Feststellung ab Begutachtungs zeitpunkt (S. 17 f.

lit . D). 4. 5

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 9/92) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 (S. 1 Ziff. 2).

Dr. A.___ führte aus, e in Einsatz der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneiderin sei grundsätzlich möglich. Dabei sei jedoch zu beachten, dass sie nun über sieben Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und ein Wiedereinstieg aus mehreren Gründen grosse Schwierig keiten bereiten werde. Sie sei zum Einen dem Arbeitsprozess völlig entwöhnt und benötige schon aus diesem Grunde eine langsame Heranführung an eine erneute Tätigkeit. Zum anderen zeige die Versicherte weiterhin Symptome einer leichtgradigen Depression. So zeige sie ein e hohe und rasche Ermüdbarkeit, einen Interessenverlust und einen hochgradigen sozialen Rückzug. Das Selbst vertrauen und das Selbstwertgefühl seien mittelgradig eingeschränkt. Sie komme schnell in Insuffizienz- und Versagensängste. Diese seien für die Wieder aufnahme einer Arbeit deutlich negative Faktoren. Die Versicherte benö tige zwingend eine langsame Heranführung an den Arbeitsprozess. Ansonsten drohe eine erneute Dekompensation bei beginnender Arbeitsbelastung, wie auch schon im ersten Arbeitstraining bei der B.___ im Jahr 2012 habe festgestellt werden müssen (S. 1 f. Ziff. 3). Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch nicht sicher bestimmbar. Sollte die Depressionsstärke auf geringem Mass gehalten werden können, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % sicherlich möglich und bei vollständiger Remission entsprechend mehr (S. 2 Ziff. 3). Die genannten Einschränkungen hätten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit Geltung (S. 2 Ziff. 4).

Zur Einschätzung durch Prof . D.___ führte Dr. A.___ aus, die Schlussfol gerung, dass eine remittierte depressive Episode bei rezidivierender Depression vorliegen solle, sei aus seiner Sicht nicht zutreffend. So habe dies Prof. D.___ damit begründet, dass vor allem die drei H auptsymptome einer depressi ven a ffektiven Störung nicht vorlägen. Dies sei jedoch offensichtlich unrichtig. Nach ICD-10 würden als die drei typischen Hauptsymptome gedrückte Stim mung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhte Ermüdbarkeit genannt. Wie bereits ausgeführt, lägen bei der Versicher ten eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und ein massiver Interessenverlust vor. Von den weiteren im ICD-10 genannten sogenannten „häufigen Symptomen“ fände n sich ein reduziertes Selbstvertrauen und negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Aufgrund des gut zu explorierenden Vorliegens der genannten Symptome, sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von einer weitergehe nden Remission gesprochen werde . So seien die Klagen der Versicherten über die rasche und starke Ermüdbarkeit, den Interessenverlust und den starken sozialen Rückzug von Beginn der Behandlung im Februar 2012 an bis zum aktuellen Zeitpunkt (letzte Konsultation am 2 7. März 2014) eruierbar gewesen (S. 2 Ziff. 5). Die Versicherte bringe ihre Depression ausschliesslich mit affektiven Symptomen in Zusammenhang. Ihre ausgeprägte Müdigkeit, der Interessenverlust und der soziale Rückzug sowie ihre Zukunftsängste seien aus Laiensicht nicht Bestandteil der Depression. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht seien diese Symptome, unter Anwendung der geforderten ICD-10 Klassifi zierung, zwingende Bestandteile einer klinisch relevanten Depression. Deshalb sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht vom Vorliegen einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, auszugehen. Im Gutachten sei dieses wichtige Symptom einer ausgeprägten Müdigkeit weder hinreichend gewürdigt noch dis kutiert worden, noch seien weiter e Abklärungen angeregt oder getätigt worden. Das Gutachten erweise sich diesbezüglich als unvollständig (S. 3 Ziff. 5).

Dr. A.___ führte aus, eine gesamthafte Besserung der depressiven Sympto ma tik sei unstrittig, was er auch in seinen Schreiben zur Kenntnis gebracht habe. Eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik, wie im Gut achten postuliert, werde jedoch in Abrede gestellt. Derzeit liege eine leicht gradige Episode der rezidivierenden Depression vor. Eine solche würde medizi nisch-theoretisch zwar ein e

höhergradige Arbeitsfähigkeit (> 70 %) erlauben. Dabei sei jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass es sich um ein rezidi vierendes depressives Geschehen handle und die Gefahr einer erneuten Dekompensation grundsätzlich gegeben sei. Diese Gefahr sei bei der Versicher ten als deutlich erhöht einzuschätzen, was sich in dem misslungenen Arbeits versuch anfangs 2012 gezeigt habe (S. 3 Ziff. 6). Eine solche wäre zu befürch ten, wenn die Versicherte ohne weitere Vorbereitung einer Arbeitsbelastung ausgesetzt werden würde, weshalb die Durchführung von beruflichen Mass nahmen als unverzichtbar anzusehen sei (S. 4 Ziff. 6). 5. 5.1

Unbestrittenermassen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten der Z.___ vom Dezember 2009 (vorstehend E. 3), in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) diagnostiziert wurde, und gestützt wor auf mit Verfügung vom September 2010 eine ganze Rente ab Oktober 2009 zu gesprochen wurde (Urk. 9/31 und Urk. 9/34),

im Vergleich zum massgeben den Zeitpunkt der hier angefochtene n Verfügung vom März 2014 (Urk. 2) ver bessert.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___

und Prof. D.___ vom September respektive November 2013 (vorstehend E. 4.4) von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 9/81/7, vorstehend E. 2.1) . Während die

festgestellte 100%ige Arbeitsfähigk eit aus rheumatologischer Sicht unbestritten blieb, machte die Bes chwerdeführerin hinsichtlich ihres psychischen Gesund heitszustandes geltend, entgegen der Einschätzung durch Prof. D.___

sei ihre depressive Problematik nicht vollständig remittiert,

sondern es bestehe

- wie vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1-2, E. 4.5) diag nostiziert

- eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, welche einer vollständigen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf dem Wege der Selbsteingliederung entgegen stehe (vgl. vorstehend E. 2.2) . 5. 2

Das psychiatrische Gutachten von Prof. D.___ (vorstehend E. 4 .4 .3) erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann . Auch ändert der Umstand, dass er auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychischen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E.

4.1, mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, auf das Gutachten von Prof.

D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich gestützt auf ihre Angaben von einer Remission bis zum Sommer 2013 ausgegangen sei (vor ste hend E. 2.2), ist anzumerken, dass Prof . D.___ den Zeitpunkt der Remission mit dem Datum seiner fachärztlichen Untersuchung gleich setzte.

Ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand lässt sich insbesondere auch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entnehmen. Bei seiner im März 2014 gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, ist zu beachten, dass das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2) und somit als nicht invalidisierend gelten.

Selbst wenn man auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen würde, liesse sich demnach seinen Berichten keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychiatrische Problematik entnehmen. 5.3

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend gestützt auf das bidisziplinäre G utachten von Dr. C.___ und Prof . D.___

davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder adaptierten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a

und 18 a IVG zu gewähren (vorstehend E. 2.2) .

Da, wi e bereits ausgeführt, eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit au sgewiesen ist (vorstehend E. 5.3) und sie unter diesen Umständen als eingliederungsfähig bezeichnet werden muss (vgl. vorstehend E.

1.6), besteht kein Raum für die Ausrichtung der beantragten Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. auch Rz 1026 ff. des Kreisschreibens über Integra tionsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012). 6.2

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin zu dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschützten Re ntenbezügerkreis gehört, bei welchem vor Einstellung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen wären.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15

Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschritte nen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend zum Zeitpunkt der im März 2014 verfüg ten Renteneinstellung (Urk. 2) das 5 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat te und auch nicht während mehr al s 15 Jahren eine Rente bezogen hat, gehört sie nicht in den von der Rechtsprechung geschützten Rentenbezügerkreis . 6.3

Da vorliegend weder ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorberei tung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a oder Art. 18a IVG besteht und die Beschwerdeführerin auch nicht unter den von der Rechtspre chung besonders geschützten Rentenbezügerkreis fällt, ist die Beschwerde gegnerin

zu Recht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskass e genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan