Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene X.___, welcher keine Ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 8/8/8),
reiste am 1. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 8/8/4) und war ab
1. November 2008 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/8/2). Am
17. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 24. August 2010 erlittenen Treppensturz bei der So zial versi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun - gen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/8). Per Ende Februar 2011 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/16/1). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab, zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 8/14/1-32) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Neuro - logie, Psychiatrie und Orthopädie) des Versicherten (Urk. 8/22 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/29) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/29). Das Gutach ten der Z.___ wurde am
14. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/32 f.). Nachdem dem Versicherten darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attes tiert worden war (Urk. 8/33/17), erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2012 (Urk. 8/38) Kostengutsprache für Frühinterventionsmass - nahmen in Form eines Ausbildungskurses (Deutschkurs im Hinblick auf die Ausübung einer angepass ten Erwerbstätigkeit). Am 13. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 27. Februar bis 26. August 2012 bei einem Catering-Unternehmen und verfügte am 27. März 2012 die Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Dauer der Massnahme (Urk. 8/41 f. und Urk. 8/49). Am 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Das Arbeitstraining habe gezeigt, dass der Versicherte die Zielsetzung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht habe erreichen können und dass er sich aktuell nicht dazu in der Lage sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen zu suchen (Urk. 8/64). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zu den medizinischen Verhältnissen . Mit Vorbescheid vom 9. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/80). Auf Einwand des Versicherten vom 16. September 2013 (Urk. 8/83) holte die IV-Stelle einen Bericht des aktuell behandelnden Psychologen lic . phil. A.___ ein (Urk. 8/90; der B ericht vom 13. Dezember 2013 wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin unterzeichnet). Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (vgl. Stellung nahme vom 22. Januar 2014; Urk. 8/92), verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/94]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzuspre chen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) .
Mit Beschwer de antwort vom
15. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
16. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in seiner angestammten Tätig keit eingeschränkt arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie z.B. Kontrollarbeiten, leichte Fertigungsarbeiten oder Versand arbeiten zu 100 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse rücken gerecht sein; zu vermeiden seien Heben, Tragen und Stossen sowie belastendes Drehen von Gewichten über 15-20 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Kälte- und Zugluftexposition. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Abzustellen sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau
4. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle medizinischen Ein schränkungen berücksichtigt worden seien, keine langjährige Betriebszugehö rigkeit, keine erschwerende Aufenthaltskategorie oder ein Teilzeitpensum vorlä gen. Aus d em Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten des Z.___ sei nicht abzustellen, da die dortigen Schlussfolgerungen den Beurtei lungen sämtlicher behandelnder Ärzte widersprächen. Zudem habe sich die Situation seit der gutachterlichen Untersuchung erheblich verändert. Den Arbeitsversuch bei einem Bekannten mit einem Pensum von 50 %, worauf im Gutachten verwiesen werde, habe er wegen zunehmender Beschwerden wieder aufgeben müssen. Die Begutachtung sei also unter der irreführenden Prämisse erfolgt, er vermöge eine 50%ige angepasste Tätigkeit bereits wieder auszuüben. Den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten seien hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gänzlich abweichende Ergebnisse zu entnehmen. Ausserdem hätten die praktischen Erfahrungen im Arbeitstrai ning gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) selbst bei leichten und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht habe übersteigen können. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden sei. Es stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Die Feststellungen des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin, die über das objektivierbare Mass hinausgehenden Schmerzen des Beschwerdeführers seien nach Prüfung der Förster-Kriterien als überwindbar zu betrachten, seien nicht zulässig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, es liege kein sozialer Rückzug vor . Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis Juni 2013 auszugehen und seither von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1) . 3. 3.1
Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei kleiner dorsomedianer Diskushernie L3/4 sowie mässiggradiger
Rezessalstenose L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts bei Diskushernie, ohne neurologisch verifizierbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik genannt (Urk. 8/33/15). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 8/33/15 f.): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) - Listhesis L5/S1 im Sinne einer Olisthesis I - Unspezifisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfall symptomatik - Zustand nach Messerverletzung der Handinnenfläche rechts dominant - Narbenbildung nach Streifschuss an der Abdominalhaut
paraumbilikal rechts In der interdisziplinären zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer mache eine nachhaltige Rückenschmerzproblematik geltend, die in seiner früheren Tätigkeit als Produk tio nshelfer in einer Dönerf abrik zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachzu weisen seien gemäss MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, betont L4/5 rechts, wobei aus neurologischer Perspektive jedoch insbesondere kein persistierendes L5 radikuläres Reiz- oder Defizitsyndrom anamnestisch oder untersuchungs technisch nachweisbar sei. Es sei somit von einer chronischen Lumbalgie mit myofaszialer respektive pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik auszugehen. Hieraus ergebe sich aus orthopädischer Perspektive die Notwendigkeit für rückengerechte Tätigkeit. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik Fleisch spiesse mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg herrichten müssen. Dementspre chend habe es sich um eine durchwegs stehende, schwere und gewichtsbelastete Tätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit übersteige das aus orthopädischer Sicht formulierte Belas tungsprofil mit empfohlenem Verm eiden von Heben, Tragen, Stossen und belastetem Drehen von Gewichten über 15-20 kg. Gemäss den schon genannten Arbeitsunfähigkeits-Krankenkarten sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die vormals durchgeführte Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik ab August 2010 ausgewiesen. In einer nun durchgeführten, angepassten, rückengerechten Tätigkeit arbeite der Beschwerdeführer bereits wieder ab dem 1. Juli 2011 in einem 50 %-Pensum. Aus theoretisch-medizini scher Sicht wäre jedoch bereits ab August 2010 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem könne darauf verwiesen werden, dass zusätzliche weitere konservative Therapieoptionen verfügbar wären (Urk. 8/33/16) . Die Gutachter führten sodann aus, aus psychiatrischer Perspektive zeige der Beschwerdeführer keine erhebliche n depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Rückenschmerzen, eine Ver stimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es sei eine vermehrte Selbstbeobachtung und ver stärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus jedoch insgesamt nicht (Urk. 8/33/16). 3.2
Im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/72/6): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkohol missbrauch (F10.25) erwähnt . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beurteilt werde, wurde im Bericht wie folgt geantwortet: Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2010 arbeitsunfähig und könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Er leide nach wie vor an wiederkehrenden schweren Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und auch nicht vorhersehbar seien. Er leide immer wieder an den folgenden Symptomen: Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel. Es träten häufig gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosig keit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen auf. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide der Beschwerdeführer auch an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzu kommen, und an Kraftlosigkeit. Er vermeide auch oft Situationen, welche d ie oben genannten Symptome verstärkten, und habe sich völlig zurückgezogen. Er werde seit dem 3. März 2011 in Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes und mit Verhaltens therapie werde versucht, den Beschwerdeführer wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähig keit des Beschwerdeführers zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrations störungen, und längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervo sität aus. Aufgrund dieses Profils und der Diagnose einer Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/72/5). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt demnach alle recht spre chungsgemässen Krite rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Im Nachfolgenden ist auf die entscheidrelevanten Einzelheiten einzugehen. 4.2
4.2.1
Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, das vorliegende Lumbover tebralsyndrom sei zweifellos therapierbar und mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den folgenden Einschränkungen beziehungs weise Anpassungen zu beurteilen: Arbeit in häufig wechselnder Stellung (Ste hen, Gehen und Sitzen) mit Heben von Lasten nicht über 20 kg. Der somatische Anteil des Leidens des Beschwerdeführers sei im Normalfall und ohne zusätzli che Faktoren therapierbar und in einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die in den mehreren Berichten hausärztlich und spezialärztlich klinisch, radio logisch und bildgebend erhobenen Befunde bestätigten den anlässlich der aktu ellen klinischen Untersuchung vorhanden en Zustand der muskulären Dysba lance mit Schwergericht im Bereich der LWS. Das als chronisch lumbospondy logen bezeichnete, rechtsbetonte Syndrom sei zwar sowohl im Röntgenbefund der LWS als auch im MRT vom 2 7. August 2010 in Form von mehreren Teilbe funden morphologisch fassbar, aber nicht zwingend als Begründung einer defi nitiven, hochgradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuführen. Dies insbe sondere, da die diesbezüglich reichhaltige Palette a n aussichtsreichen konserva tiven Therapiemas snahmen nicht ausgeschöpft sei . Diese erforderten allerding s eine nachhaltige Kooperation und tägliche Disziplin in der Durchführung eines gut instruierten Programms der Rückenhygiene (Urk. 8/33/36 f.). Der neurologische Gutachter dokumentierte, die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers ergebe zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbares L5-seg mentales Reizsyndrom, explizit auch keine relevanteren sensomotorischen Defi zite. Eher werde eine gewisse diffuse Irritation und Missempfindung über der Oberschenkelrückseite angegeben, was jedoch nur als myofasciales beziehungs weise pseudoradikuläres Beschwerdebild zu interpretieren sei, zumal auch der Reflexstatus unauffällig und eine weiterreichende radikuläre Schmerzbahn nie beschrieben worden sei. Die noch angegebene Taubheit an der rechten Grosszehe imponiere zwar suggestiv in Richtung eines distalen sensiblen L5-Defizits, möglicherweise entsprechend den im MRI der LWS auch nachgewiese nen deutlichen Degenerationen, sei aber zwischenzeitlich ange - sichts der fehlen den radikulären Reizsymptomatik als altes Defizit zu deuten. Nach der heutigen Anamnese und den oben stehenden Ausführu ngen seien die als subakute lum boradikuläre
Schmerzsymptomatik L4/5 beschriebenen Inter - pretationen, genannt im Arztbericht des D.___ und des E.___, nicht nachvollziehbar. Zwar möge die im MRI der LWS vom 2 8. August 2010 ausgewiesene recesso-foraminale
Protrusion rechts in der Etage L4/5 mit recessaler L5-Kompression möglich sein, die klinische Sympto matik sei je doch nicht für eine L5-Symptoma t i k passend. In der Etage L5/S1 sei eine schwere Degeneration vorhanden, hier zeigten sich aber die Neuroforamina offen ohne Neurokompression. Bezüglich der zusätzlich beklagten cervicalen Beschwerden sei ein unspezifisches Cervicalsyndrom zu beschreiben. Auch hier sei zu keinem Zeitpunkt eine relevante radikuläre Schmerzausstrahlung in Erfahrung zu bringen gewesen, entsprechende sensomotorische Defizite seien ebenfalls explizit verneint worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien somit nicht auf neurologischem Fachgebiet, sondern viel mehr auf orthopädischer Ebene zu bewerten. Zusammenfassend sei somit aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinaus gehende, zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungs profils zu fordern (Urk. 8/33/13 f.). 4.2.2
Das Gutachten beruht aus orthopädisch- neurologischer Sicht auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander . Hierzu ist anzumerken, dass r adiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbe fund allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Ein schränkung nieder schlagen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbeson dere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Kon sistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
Die Gutachter kamen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.1) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, aus orthopädisch-neurologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Daran vermögen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandeln den Ärzte nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stütz t e sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2012 primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers . Eigentliche Befunde erhob er nicht (Urk. 8/73/1 ff.). Das selbe gilt für den Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 5. Dezember 2012:
Unter anderem wurde die Diagnose eines chro nischen lumbospondylogenen
Schmerzssyndrom s
gestellt und dabei festgehal ten, es liege eine schwere generalisierte Degeneration der LWS vor. A kten anamnestisch sei eine intermittierende Irritation der Wurzel L5 rechts möglich (Urk. 8/73/5). Allerdings konnte in der kurzen Eingangsuntersuchung kein Hin weis auf eine Radikulopathie L4 oder L5 gefunden werden (Urk. 8/73/6). Des gleichen enthält der Bericht des E.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konnte gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 keine Defizite im Neurostatus objektivieren. Es bestünden keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder lu mboradikuläres Syndrom . Es liege wie früher ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-, Nackenbereich sowie lumbal beidseits vor, ohne dass Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Pathologie oder für ein lumboradi kuläres Syndrom hätten gefunden werden können. Trotz ausgebauter Medika tion (Psychopharmaka und Schmerzmedikation) hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in eine Schmerzsprechstunde integriert. Er werde nun eine gezielte Triggerpunktthera pie mit Dehnung der betroffenen Muskulatur einleiten und den Beschwerde führer in einem Heimprogramm instruieren. Er hoffe sehr, dass dadurch zumin dest die Schmerzen derart reduziert werden könnten, dass die angestammte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden könne .
Darüber hinaus äusserte sich Dr. G.___
aber nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder gar einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/73/12 f.). Dass sämtliche Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, ergibt sich aus seinem Bericht zudem nicht; Dr. G.___ leitet im Gegenteil weitere Therapiemassnahmen ein. 4.2.4
Der
Radiologiebericht des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/84), in wel chem im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2011 eine neu aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, eine stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthose und eine stationäre Verlage rung L5 rezessal rechts au f Höhe L4/5 festgestellt wurde n, vermag die Schluss folgerungen der Gutachter ebensowenig in Frage zu stellen.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass radiologisch erhobene Veränderungen allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen (E. 4.2.2). Denkbar ist hingegen eine Auswirkung der neu erhobenen bildgeben den Befunde auf das Belastungsprofil, was allerdings lediglich qualitativ und nicht quantitativ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss haben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre (vgl. E. 5.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Gutachter
– entgegen der vom Beschwer deführer wohl vertretenen Ansicht – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht theoretisch-medizinisch beurteilten und nicht mit Blick auf die dazumal effektiv ausgeübte 50%ige Tätigkeit.
4.3 4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der etwa 38-jährige Beschwerdeführer sehe als Ausgangspunkt seiner Beschwerden einen Treppen sturz, welcher zu einer erheblichen Verstärkung von bereits zu vor bestehenden und erträglichen Rückenschmerzen geführt habe, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe er Anfälle nächtlicher Atemnot, verbunden mit diffuser Angst. Wenngleich derartige Zustände nur nachts aufträten, seien eine Todes angst oder ein Angstcrescendo nicht zu eruieren, und die Frequenz der Zustände sei ungewöhnlich. Sie könnten aber als Ausdruck einer Panikstörung verstanden werden, die aber keine funktionell einschränkende Bedeutung besitze. Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung zeige der Beschwerde führer keine erheblichen depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs seiner Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlich keit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es seien eine vermehrte Selbstbeobachtung und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Psycho traumatologische Folgen des Unfalls bestünden nicht. Somit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 100 % (Urk. 8/33/29). Angesichts des psychiatrisch erhobenen Befunds (Urk. 8/33/27 f.) erscheint die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21/5 ff.) angeführten Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Rückzug, Freudlosigkeit, Hyperso mnie und Alkoholkonsum widersprach (Urk. 8/33/29). 4.3.2
In Bezug auf den vorgenannten Bericht des C.___
vom 1. November 2012 (E. 3.2) fällt auf, dass er - m it Ausnahme der hier
zitierten Textstelle - wortwörtlich mit dem Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21) identisch ist; es ist kurz anzumerken, dass es sich beim C.___ um eine Zweigstelle des D.___ handelt. Im Bericht des C.___ wurde bloss
der Alkoholmiss brauch nicht mehr als Diagnose mit, sondern neu als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ausserdem wurde der ärztliche Befund, welcher im Bericht des D.___
noch enthalten war, im Bericht des C.___ nicht mehr aufgeführt
und durch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Aufgrund der
identischen Beschreibung der aktuellen Symptome
in den beiden Berichten erscheint die „Aktualität“ der Symptome im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 angegebenen Symptomatik aus drücklich widersprach (E. 4.3.1). Im Verlaufsbericht des C.___ vom 26. Juni 2013 wurde wiederum festgestellt, es habe sich nichts geändert. Die Diagnosen seien dieselben, der Beschwerdeführer konsumiere seit Dezember 2012 allerdings kei nen Alkohol mehr (Urk. 8/75). Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte des C.___ und des D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchwegs anders beurteilt haben als die Gutachter. Eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes durch die behandelnden Ärzte bleibt unerheblich, zumal das Gutachten überzeugt und zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Nicht sehr wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine intermit tierende Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Sollte beim Beschwerdeführer dennoch, wie im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 diagnostiziert, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliegen, wäre dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung beizu messen. An dieser Ausgangslage ändert auch der Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2013 nichts. Z um einen handelt es sich bei Dr. B.___ (im Übrigen auch bei lic . phil. A.___) nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, zum anderen führt er nebst dem Panvertebralen Syndrom als Diagnose ebenfalls „bloss“ eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 auf (Urk. 8/90/1). Darüber hinaus stützt er sich primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich nebenbei bemerkt keiner konsequenten D epressionsthera pie unterzieht. Psychotherapeutische Sitzungen finden bloss alle zwei Wochen statt. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___ wurde nach bloss zwei Tagen wieder beendet (Urk. 8/90/2). 4.3.4
Eine Panikstörung wurde sowohl von den Gutachtern des Z.___ als auch von den behandelnden Ärzten des D.___ und des C.___ diagnostiziert. Dass die Gut achter die Panikstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften, überzeugt insbesondere desha lb, weil die Panikattacken gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nachts auf träten und sein Schlaf mit Medikation ausreichend sei (Urk. 8/33/25 und Urk. 8/33/28). 4.4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten erweise sich als unvollstän dig, da der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung auf grund seiner Kriegserlebnisse nicht nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 10), zielt ins Leere. Zum einen wurde eine solche Diagnose nicht nur von den Gut achtern, sondern auch von den behandelnden Ärzten nie gestellt. Zum anderen macht e der Beschwerdeführer zu den Hintergründen seiner Schussverletzung wid ersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt: Die behandelnden Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. Dezemb er 2012 (Urk. 8/73/8 f.) aus, der Beschwerdeführer habe als I.___ und J.__ in der K.___ Militärdienst geleistet. Er sei schikaniert worden, da man als I.___ dau ernd verdächtigt werde, der L.___ anzugehören. Bei einem Appell sei ein Kollege von Vorgesetzten misshandelt worden. Er habe wegschauen müssen, da er es nicht ertragen habe . Dabei habe er dem Vorgesetzten den Rücken zugedreht. Er sei sofort verdächtigt worden, als I.___ etwas im Schilde zu führen. Der Vor gesetzte habe mit dem Maschinengewehr auf ihn geschossen, er habe sich auf den Boden hinter einen kleinen Stein geworfen, um nicht getötet zu werden. Er habe Todesangst ausgestanden und sei mit mehreren Streifschüssen ins Spital eingeliefert worden. Er habe ein Verfahren gegen den Vorgesetzten angestrengt, welcher jedoch freigesprochen worden sei. Nach dem Urteil sei er von Unbe kannten zusammengeschlagen worden. Von diesen Militärereignissen habe er den Ps ychiatern bisher nichts erzählt. Demgegenüber führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/90/2) aus, der Beschwerdeführer I.___ Herkunft habe im Jahr 1993 im Südosten der K.___ seinen Militärdienst geleistet. Er habe als K.___ Soldat an der vordersten Front gegen die I.___ Rebellen gekämpft. Am 9. August 1993 sei er bei einem Zusammenstoss durch eine Kugel getroffen und verletzt worden. Bei diesem Gefecht seien acht seiner Kollegen umgekom men. Nach einer dreimonatigen Erholungspause habe er seinen Militärdienst beendet. 4.5 4.5 .1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0). 4.5 .2
Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131
V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvoll zuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche B erücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprü fung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4) . Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4. 5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4. 5 .4
Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ei ne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pfleg t und si ch nicht zurückzieh t, wenn gleich seine Aktivitäten schmerzbedingt reduziert s ind (Urk. 8/33/26). Er geh t alle zwei Wochen in psy chologische Th erapie (Urk. 8/33/27). Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes bleibt anzumerken, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/72/5) beziehungsweise von 60 % (Urk. 8/90/3 f.) attestierten. D ie Zeitabstände der psychotherapeutischen Behandlungen alle zwei Wochen wurden allerdings beibehalten, was die Thera pie nach wie vor als wenig intensiv erscheinen lässt (vgl. E. 4.3.3) . D er Beschwerdeführer ist mittlerweile von der zweiten Ehefrau geschieden (vgl. Urteil vom
7. Mai 2012; Urk. 8/57); d ieser Umstand wurde aber weder i m Bericht des C.___ vom 1. November 2012 noch im Bericht von Dr. B.___
erwähnt . Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdefüh rers (vgl. E. 4.4) und des Umstands, dass sich die behandelnden Ärzte vorwie gend auf seine subjektiven Angaben stütz t en, erweist sich die Beurteilung der Zumutba rkeit durch die Gutachter als nach wie vor zutreffend.
4.6
Vor dem Hintergrund der mangelhaften Kooperation und zweifelhaften Motiva tion vermögen auch die Feststellungen der Eingliederungsfachleute während des Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 8/65) die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen der Eingliederungsfachleute nicht um eine objek tive medizinische Beurteilung, was insbesondere im Fall von gutachterlich fest gestelltem selbstlimitierenden Verhalten vonnöten wäre. Auf die Feststellungen der Eingliederungsstätte kann somit nicht abgestellt werden. 4.7
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine angepasste, rückengerechte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 58‘260.-- in einem 100 %-Pensum (42 Wochenstunden) verdient (Urk. 8/17/2). Im Jahr 2011, in welchem ein Rentenanspruch frühestens entste hen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), hätte das Valideneinkommen unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 58 ‘ 829. -- betragen (Index stand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Mangels Ausbildung des Beschwerdefüh rers ist auf den standardisierten monatlichen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
abzustellen. Unter Berücksichtigung der durch schnit tli chen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirt schaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011
(Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011 ], vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 100 % für eine angepasste Tätig keit ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘910. -- (Fr. 4‘901.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2171). Selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, was sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58 ‘ 829. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘433.-- (Fr. 61‘910.-- x 0.75) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 12 ‘ 396 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. 5.3
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene X.___, welcher keine Ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 8/8/8),
reiste am 1. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 8/8/4) und war ab
1. November 2008 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/8/2). Am
17. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 24. August 2010 erlittenen Treppensturz bei der So zial versi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun - gen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/8). Per Ende Februar 2011 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/16/1). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab, zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 8/14/1-32) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Neuro - logie, Psychiatrie und Orthopädie) des Versicherten (Urk. 8/22 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/29) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/29). Das Gutach ten der Z.___ wurde am
14. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/32 f.). Nachdem dem Versicherten darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attes tiert worden war (Urk. 8/33/17), erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2012 (Urk. 8/38) Kostengutsprache für Frühinterventionsmass - nahmen in Form eines Ausbildungskurses (Deutschkurs im Hinblick auf die Ausübung einer angepass ten Erwerbstätigkeit). Am 13. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 27. Februar bis 26. August 2012 bei einem Catering-Unternehmen und verfügte am 27. März 2012 die Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Dauer der Massnahme (Urk. 8/41 f. und Urk. 8/49). Am 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Das Arbeitstraining habe gezeigt, dass der Versicherte die Zielsetzung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht habe erreichen können und dass er sich aktuell nicht dazu in der Lage sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen zu suchen (Urk. 8/64). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zu den medizinischen Verhältnissen . Mit Vorbescheid vom 9. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/80). Auf Einwand des Versicherten vom 16. September 2013 (Urk. 8/83) holte die IV-Stelle einen Bericht des aktuell behandelnden Psychologen lic . phil. A.___ ein (Urk. 8/90; der B ericht vom 13. Dezember 2013 wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin unterzeichnet). Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (vgl. Stellung nahme vom 22. Januar 2014; Urk. 8/92), verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/94]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzuspre chen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) .
Mit Beschwer de antwort vom
15. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
16. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in seiner angestammten Tätig keit eingeschränkt arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie z.B. Kontrollarbeiten, leichte Fertigungsarbeiten oder Versand arbeiten zu 100 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse rücken gerecht sein; zu vermeiden seien Heben, Tragen und Stossen sowie belastendes Drehen von Gewichten über 15-20 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Kälte- und Zugluftexposition. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Abzustellen sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau
4. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle medizinischen Ein schränkungen berücksichtigt worden seien, keine langjährige Betriebszugehö rigkeit, keine erschwerende Aufenthaltskategorie oder ein Teilzeitpensum vorlä gen. Aus d em Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten des Z.___ sei nicht abzustellen, da die dortigen Schlussfolgerungen den Beurtei lungen sämtlicher behandelnder Ärzte widersprächen. Zudem habe sich die Situation seit der gutachterlichen Untersuchung erheblich verändert. Den Arbeitsversuch bei einem Bekannten mit einem Pensum von 50 %, worauf im Gutachten verwiesen werde, habe er wegen zunehmender Beschwerden wieder aufgeben müssen. Die Begutachtung sei also unter der irreführenden Prämisse erfolgt, er vermöge eine 50%ige angepasste Tätigkeit bereits wieder auszuüben. Den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten seien hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gänzlich abweichende Ergebnisse zu entnehmen. Ausserdem hätten die praktischen Erfahrungen im Arbeitstrai ning gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) selbst bei leichten und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht habe übersteigen können. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden sei. Es stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Die Feststellungen des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin, die über das objektivierbare Mass hinausgehenden Schmerzen des Beschwerdeführers seien nach Prüfung der Förster-Kriterien als überwindbar zu betrachten, seien nicht zulässig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, es liege kein sozialer Rückzug vor . Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis Juni 2013 auszugehen und seither von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1) . 3. 3.1
Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei kleiner dorsomedianer Diskushernie L3/4 sowie mässiggradiger
Rezessalstenose L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts bei Diskushernie, ohne neurologisch verifizierbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik genannt (Urk. 8/33/15). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 8/33/15 f.): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) - Listhesis L5/S1 im Sinne einer Olisthesis I - Unspezifisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfall symptomatik - Zustand nach Messerverletzung der Handinnenfläche rechts dominant - Narbenbildung nach Streifschuss an der Abdominalhaut
paraumbilikal rechts In der interdisziplinären zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer mache eine nachhaltige Rückenschmerzproblematik geltend, die in seiner früheren Tätigkeit als Produk tio nshelfer in einer Dönerf abrik zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachzu weisen seien gemäss MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, betont L4/5 rechts, wobei aus neurologischer Perspektive jedoch insbesondere kein persistierendes L5 radikuläres Reiz- oder Defizitsyndrom anamnestisch oder untersuchungs technisch nachweisbar sei. Es sei somit von einer chronischen Lumbalgie mit myofaszialer respektive pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik auszugehen. Hieraus ergebe sich aus orthopädischer Perspektive die Notwendigkeit für rückengerechte Tätigkeit. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik Fleisch spiesse mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg herrichten müssen. Dementspre chend habe es sich um eine durchwegs stehende, schwere und gewichtsbelastete Tätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit übersteige das aus orthopädischer Sicht formulierte Belas tungsprofil mit empfohlenem Verm eiden von Heben, Tragen, Stossen und belastetem Drehen von Gewichten über 15-20 kg. Gemäss den schon genannten Arbeitsunfähigkeits-Krankenkarten sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die vormals durchgeführte Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik ab August 2010 ausgewiesen. In einer nun durchgeführten, angepassten, rückengerechten Tätigkeit arbeite der Beschwerdeführer bereits wieder ab dem 1. Juli 2011 in einem 50 %-Pensum. Aus theoretisch-medizini scher Sicht wäre jedoch bereits ab August 2010 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem könne darauf verwiesen werden, dass zusätzliche weitere konservative Therapieoptionen verfügbar wären (Urk. 8/33/16) . Die Gutachter führten sodann aus, aus psychiatrischer Perspektive zeige der Beschwerdeführer keine erhebliche n depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Rückenschmerzen, eine Ver stimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es sei eine vermehrte Selbstbeobachtung und ver stärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus jedoch insgesamt nicht (Urk. 8/33/16). 3.2
Im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/72/6): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkohol missbrauch (F10.25) erwähnt . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beurteilt werde, wurde im Bericht wie folgt geantwortet: Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2010 arbeitsunfähig und könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Er leide nach wie vor an wiederkehrenden schweren Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und auch nicht vorhersehbar seien. Er leide immer wieder an den folgenden Symptomen: Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel. Es träten häufig gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosig keit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen auf. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide der Beschwerdeführer auch an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzu kommen, und an Kraftlosigkeit. Er vermeide auch oft Situationen, welche d ie oben genannten Symptome verstärkten, und habe sich völlig zurückgezogen. Er werde seit dem 3. März 2011 in Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes und mit Verhaltens therapie werde versucht, den Beschwerdeführer wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähig keit des Beschwerdeführers zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrations störungen, und längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervo sität aus. Aufgrund dieses Profils und der Diagnose einer Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/72/5). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt demnach alle recht spre chungsgemässen Krite rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Im Nachfolgenden ist auf die entscheidrelevanten Einzelheiten einzugehen. 4.2
4.2.1
Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, das vorliegende Lumbover tebralsyndrom sei zweifellos therapierbar und mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den folgenden Einschränkungen beziehungs weise Anpassungen zu beurteilen: Arbeit in häufig wechselnder Stellung (Ste hen, Gehen und Sitzen) mit Heben von Lasten nicht über 20 kg. Der somatische Anteil des Leidens des Beschwerdeführers sei im Normalfall und ohne zusätzli che Faktoren therapierbar und in einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die in den mehreren Berichten hausärztlich und spezialärztlich klinisch, radio logisch und bildgebend erhobenen Befunde bestätigten den anlässlich der aktu ellen klinischen Untersuchung vorhanden en Zustand der muskulären Dysba lance mit Schwergericht im Bereich der LWS. Das als chronisch lumbospondy logen bezeichnete, rechtsbetonte Syndrom sei zwar sowohl im Röntgenbefund der LWS als auch im MRT vom 2 7. August 2010 in Form von mehreren Teilbe funden morphologisch fassbar, aber nicht zwingend als Begründung einer defi nitiven, hochgradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuführen. Dies insbe sondere, da die diesbezüglich reichhaltige Palette a n aussichtsreichen konserva tiven Therapiemas snahmen nicht ausgeschöpft sei . Diese erforderten allerding s eine nachhaltige Kooperation und tägliche Disziplin in der Durchführung eines gut instruierten Programms der Rückenhygiene (Urk. 8/33/36 f.). Der neurologische Gutachter dokumentierte, die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers ergebe zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbares L5-seg mentales Reizsyndrom, explizit auch keine relevanteren sensomotorischen Defi zite. Eher werde eine gewisse diffuse Irritation und Missempfindung über der Oberschenkelrückseite angegeben, was jedoch nur als myofasciales beziehungs weise pseudoradikuläres Beschwerdebild zu interpretieren sei, zumal auch der Reflexstatus unauffällig und eine weiterreichende radikuläre Schmerzbahn nie beschrieben worden sei. Die noch angegebene Taubheit an der rechten Grosszehe imponiere zwar suggestiv in Richtung eines distalen sensiblen L5-Defizits, möglicherweise entsprechend den im MRI der LWS auch nachgewiese nen deutlichen Degenerationen, sei aber zwischenzeitlich ange - sichts der fehlen den radikulären Reizsymptomatik als altes Defizit zu deuten. Nach der heutigen Anamnese und den oben stehenden Ausführu ngen seien die als subakute lum boradikuläre
Schmerzsymptomatik L4/5 beschriebenen Inter - pretationen, genannt im Arztbericht des D.___ und des E.___, nicht nachvollziehbar. Zwar möge die im MRI der LWS vom 2 8. August 2010 ausgewiesene recesso-foraminale
Protrusion rechts in der Etage L4/5 mit recessaler L5-Kompression möglich sein, die klinische Sympto matik sei je doch nicht für eine L5-Symptoma t i k passend. In der Etage L5/S1 sei eine schwere Degeneration vorhanden, hier zeigten sich aber die Neuroforamina offen ohne Neurokompression. Bezüglich der zusätzlich beklagten cervicalen Beschwerden sei ein unspezifisches Cervicalsyndrom zu beschreiben. Auch hier sei zu keinem Zeitpunkt eine relevante radikuläre Schmerzausstrahlung in Erfahrung zu bringen gewesen, entsprechende sensomotorische Defizite seien ebenfalls explizit verneint worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien somit nicht auf neurologischem Fachgebiet, sondern viel mehr auf orthopädischer Ebene zu bewerten. Zusammenfassend sei somit aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinaus gehende, zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungs profils zu fordern (Urk. 8/33/13 f.). 4.2.2
Das Gutachten beruht aus orthopädisch- neurologischer Sicht auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander . Hierzu ist anzumerken, dass r adiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbe fund allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Ein schränkung nieder schlagen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbeson dere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Kon sistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
Die Gutachter kamen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.1) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, aus orthopädisch-neurologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Daran vermögen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandeln den Ärzte nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stütz t e sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2012 primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers . Eigentliche Befunde erhob er nicht (Urk. 8/73/1 ff.). Das selbe gilt für den Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 5. Dezember 2012:
Unter anderem wurde die Diagnose eines chro nischen lumbospondylogenen
Schmerzssyndrom s
gestellt und dabei festgehal ten, es liege eine schwere generalisierte Degeneration der LWS vor. A kten anamnestisch sei eine intermittierende Irritation der Wurzel L5 rechts möglich (Urk. 8/73/5). Allerdings konnte in der kurzen Eingangsuntersuchung kein Hin weis auf eine Radikulopathie L4 oder L5 gefunden werden (Urk. 8/73/6). Des gleichen enthält der Bericht des E.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konnte gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 keine Defizite im Neurostatus objektivieren. Es bestünden keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder lu mboradikuläres Syndrom . Es liege wie früher ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-, Nackenbereich sowie lumbal beidseits vor, ohne dass Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Pathologie oder für ein lumboradi kuläres Syndrom hätten gefunden werden können. Trotz ausgebauter Medika tion (Psychopharmaka und Schmerzmedikation) hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in eine Schmerzsprechstunde integriert. Er werde nun eine gezielte Triggerpunktthera pie mit Dehnung der betroffenen Muskulatur einleiten und den Beschwerde führer in einem Heimprogramm instruieren. Er hoffe sehr, dass dadurch zumin dest die Schmerzen derart reduziert werden könnten, dass die angestammte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden könne .
Darüber hinaus äusserte sich Dr. G.___
aber nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder gar einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/73/12 f.). Dass sämtliche Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, ergibt sich aus seinem Bericht zudem nicht; Dr. G.___ leitet im Gegenteil weitere Therapiemassnahmen ein. 4.2.4
Der
Radiologiebericht des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/84), in wel chem im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2011 eine neu aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, eine stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthose und eine stationäre Verlage rung L5 rezessal rechts au f Höhe L4/5 festgestellt wurde n, vermag die Schluss folgerungen der Gutachter ebensowenig in Frage zu stellen.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass radiologisch erhobene Veränderungen allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen (E. 4.2.2). Denkbar ist hingegen eine Auswirkung der neu erhobenen bildgeben den Befunde auf das Belastungsprofil, was allerdings lediglich qualitativ und nicht quantitativ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss haben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre (vgl. E. 5.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Gutachter
– entgegen der vom Beschwer deführer wohl vertretenen Ansicht – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht theoretisch-medizinisch beurteilten und nicht mit Blick auf die dazumal effektiv ausgeübte 50%ige Tätigkeit.
4.3 4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der etwa 38-jährige Beschwerdeführer sehe als Ausgangspunkt seiner Beschwerden einen Treppen sturz, welcher zu einer erheblichen Verstärkung von bereits zu vor bestehenden und erträglichen Rückenschmerzen geführt habe, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe er Anfälle nächtlicher Atemnot, verbunden mit diffuser Angst. Wenngleich derartige Zustände nur nachts aufträten, seien eine Todes angst oder ein Angstcrescendo nicht zu eruieren, und die Frequenz der Zustände sei ungewöhnlich. Sie könnten aber als Ausdruck einer Panikstörung verstanden werden, die aber keine funktionell einschränkende Bedeutung besitze. Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung zeige der Beschwerde führer keine erheblichen depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs seiner Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlich keit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es seien eine vermehrte Selbstbeobachtung und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Psycho traumatologische Folgen des Unfalls bestünden nicht. Somit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 100 % (Urk. 8/33/29). Angesichts des psychiatrisch erhobenen Befunds (Urk. 8/33/27 f.) erscheint die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21/5 ff.) angeführten Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Rückzug, Freudlosigkeit, Hyperso mnie und Alkoholkonsum widersprach (Urk. 8/33/29). 4.3.2
In Bezug auf den vorgenannten Bericht des C.___
vom 1. November 2012 (E. 3.2) fällt auf, dass er - m it Ausnahme der hier
zitierten Textstelle - wortwörtlich mit dem Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21) identisch ist; es ist kurz anzumerken, dass es sich beim C.___ um eine Zweigstelle des D.___ handelt. Im Bericht des C.___ wurde bloss
der Alkoholmiss brauch nicht mehr als Diagnose mit, sondern neu als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ausserdem wurde der ärztliche Befund, welcher im Bericht des D.___
noch enthalten war, im Bericht des C.___ nicht mehr aufgeführt
und durch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Aufgrund der
identischen Beschreibung der aktuellen Symptome
in den beiden Berichten erscheint die „Aktualität“ der Symptome im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 angegebenen Symptomatik aus drücklich widersprach (E. 4.3.1). Im Verlaufsbericht des C.___ vom 26. Juni 2013 wurde wiederum festgestellt, es habe sich nichts geändert. Die Diagnosen seien dieselben, der Beschwerdeführer konsumiere seit Dezember 2012 allerdings kei nen Alkohol mehr (Urk. 8/75). Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte des C.___ und des D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchwegs anders beurteilt haben als die Gutachter. Eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes durch die behandelnden Ärzte bleibt unerheblich, zumal das Gutachten überzeugt und zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Nicht sehr wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine intermit tierende Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Sollte beim Beschwerdeführer dennoch, wie im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 diagnostiziert, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliegen, wäre dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung beizu messen. An dieser Ausgangslage ändert auch der Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2013 nichts. Z um einen handelt es sich bei Dr. B.___ (im Übrigen auch bei lic . phil. A.___) nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, zum anderen führt er nebst dem Panvertebralen Syndrom als Diagnose ebenfalls „bloss“ eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 auf (Urk. 8/90/1). Darüber hinaus stützt er sich primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich nebenbei bemerkt keiner konsequenten D epressionsthera pie unterzieht. Psychotherapeutische Sitzungen finden bloss alle zwei Wochen statt. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___ wurde nach bloss zwei Tagen wieder beendet (Urk. 8/90/2). 4.3.4
Eine Panikstörung wurde sowohl von den Gutachtern des Z.___ als auch von den behandelnden Ärzten des D.___ und des C.___ diagnostiziert. Dass die Gut achter die Panikstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften, überzeugt insbesondere desha lb, weil die Panikattacken gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nachts auf träten und sein Schlaf mit Medikation ausreichend sei (Urk. 8/33/25 und Urk. 8/33/28). 4.4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten erweise sich als unvollstän dig, da der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung auf grund seiner Kriegserlebnisse nicht nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 10), zielt ins Leere. Zum einen wurde eine solche Diagnose nicht nur von den Gut achtern, sondern auch von den behandelnden Ärzten nie gestellt. Zum anderen macht e der Beschwerdeführer zu den Hintergründen seiner Schussverletzung wid ersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt: Die behandelnden Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. Dezemb er 2012 (Urk. 8/73/8 f.) aus, der Beschwerdeführer habe als I.___ und J.__ in der K.___ Militärdienst geleistet. Er sei schikaniert worden, da man als I.___ dau ernd verdächtigt werde, der L.___ anzugehören. Bei einem Appell sei ein Kollege von Vorgesetzten misshandelt worden. Er habe wegschauen müssen, da er es nicht ertragen habe . Dabei habe er dem Vorgesetzten den Rücken zugedreht. Er sei sofort verdächtigt worden, als I.___ etwas im Schilde zu führen. Der Vor gesetzte habe mit dem Maschinengewehr auf ihn geschossen, er habe sich auf den Boden hinter einen kleinen Stein geworfen, um nicht getötet zu werden. Er habe Todesangst ausgestanden und sei mit mehreren Streifschüssen ins Spital eingeliefert worden. Er habe ein Verfahren gegen den Vorgesetzten angestrengt, welcher jedoch freigesprochen worden sei. Nach dem Urteil sei er von Unbe kannten zusammengeschlagen worden. Von diesen Militärereignissen habe er den Ps ychiatern bisher nichts erzählt. Demgegenüber führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/90/2) aus, der Beschwerdeführer I.___ Herkunft habe im Jahr 1993 im Südosten der K.___ seinen Militärdienst geleistet. Er habe als K.___ Soldat an der vordersten Front gegen die I.___ Rebellen gekämpft. Am 9. August 1993 sei er bei einem Zusammenstoss durch eine Kugel getroffen und verletzt worden. Bei diesem Gefecht seien acht seiner Kollegen umgekom men. Nach einer dreimonatigen Erholungspause habe er seinen Militärdienst beendet. 4.5 4.5 .1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0). 4.5 .2
Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131
V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvoll zuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche B erücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprü fung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4) . Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4. 5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4. 5 .4
Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ei ne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pfleg t und si ch nicht zurückzieh t, wenn gleich seine Aktivitäten schmerzbedingt reduziert s ind (Urk. 8/33/26). Er geh t alle zwei Wochen in psy chologische Th erapie (Urk. 8/33/27). Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes bleibt anzumerken, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/72/5) beziehungsweise von 60 % (Urk. 8/90/3 f.) attestierten. D ie Zeitabstände der psychotherapeutischen Behandlungen alle zwei Wochen wurden allerdings beibehalten, was die Thera pie nach wie vor als wenig intensiv erscheinen lässt (vgl. E. 4.3.3) . D er Beschwerdeführer ist mittlerweile von der zweiten Ehefrau geschieden (vgl. Urteil vom
7. Mai 2012; Urk. 8/57); d ieser Umstand wurde aber weder i m Bericht des C.___ vom 1. November 2012 noch im Bericht von Dr. B.___
erwähnt . Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdefüh rers (vgl. E. 4.4) und des Umstands, dass sich die behandelnden Ärzte vorwie gend auf seine subjektiven Angaben stütz t en, erweist sich die Beurteilung der Zumutba rkeit durch die Gutachter als nach wie vor zutreffend.
4.6
Vor dem Hintergrund der mangelhaften Kooperation und zweifelhaften Motiva tion vermögen auch die Feststellungen der Eingliederungsfachleute während des Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 8/65) die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen der Eingliederungsfachleute nicht um eine objek tive medizinische Beurteilung, was insbesondere im Fall von gutachterlich fest gestelltem selbstlimitierenden Verhalten vonnöten wäre. Auf die Feststellungen der Eingliederungsstätte kann somit nicht abgestellt werden. 4.7
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine angepasste, rückengerechte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 58‘260.-- in einem 100 %-Pensum (42 Wochenstunden) verdient (Urk. 8/17/2). Im Jahr 2011, in welchem ein Rentenanspruch frühestens entste hen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), hätte das Valideneinkommen unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 58 ‘ 829. -- betragen (Index stand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Mangels Ausbildung des Beschwerdefüh rers ist auf den standardisierten monatlichen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
abzustellen. Unter Berücksichtigung der durch schnit tli chen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirt schaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011
(Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011 ], vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 100 % für eine angepasste Tätig keit ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘910. -- (Fr. 4‘901.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2171). Selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, was sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58 ‘ 829. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘433.-- (Fr. 61‘910.-- x 0.75) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ‘ 396 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. 5.3
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Dispositiv
- Der 1973 geborene X.___ , welcher keine Ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 8/8/8) , reiste am 1. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 8/8/4) und war ab
- November 2008 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/8/2 ). Am
- Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 24. August 2010 erlittenen Treppensturz bei der So zial versi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun - gen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/8 ). Per Ende Februar 2011 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/16/1). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab , zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 8/14/1-32 ) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Neuro - logie , Psychiatrie und Orthopädie) des Versicherten (Urk. 8/22 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/29) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/29). Das Gutach ten der Z.___ wurde am
- Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/32 f. ). Nachdem dem Versicherten darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attes tiert worden war (Urk. 8/33/17), erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2012 (Urk. 8/38) Kostengutsprache für Frühinterventionsmass - nahmen in Form eines Ausbildungskurses (Deutschkurs im Hinblick auf die Ausübung einer angepass ten Erwerbstätigkeit). Am 13. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 27. Februar bis 26. August 2012 bei einem Catering-Unternehmen und verfügte am 27. März 2012 die Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Dauer der Massnahme (Urk. 8/41 f. und Urk. 8/49 ). Am 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Das Arbeitstraining habe gezeigt, dass der Versicherte die Zielsetzung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht habe erreichen können und dass er sich aktuell nicht dazu in der Lage sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen zu suchen (Urk. 8/64). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zu den medizinischen Verhältnissen . Mit Vorbescheid vom 9. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/80). Auf Einwand des Versicherten vom 16. September 2013 (Urk. 8/83) holte die IV-Stelle einen Bericht des aktuell behandelnden Psychologen lic . phil. A.___ ein (Urk. 8/90; der B ericht vom 13. Dezember 2013 wurde von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin unterzeichnet). Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (vgl. Stellung nahme vom 22. Januar 2014; Urk. 8/92), verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/94]).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzuspre chen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) . Mit Beschwer de antwort vom
- Mai 2014 (Urk. 7 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
- Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in seiner angestammten Tätig keit eingeschränkt arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie z.B. Kontrollarbeiten, leichte Fertigungsarbeiten oder Versand arbeiten zu 100 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse rücken gerecht sein; zu vermeiden seien Heben, Tragen und Stossen sowie belastendes Drehen von Gewichten über 15-20 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Kälte- und Zugluftexposition. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen. Abzustellen sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau
- Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle medizinischen Ein schränkungen berücksichtigt worden seien, keine langjährige Betriebszugehö rigkeit, keine erschwerende Aufenthaltskategorie oder ein Teilzeitpensum vorlä gen. Aus d em Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , auf das Gutachten des Z.___ sei nicht abzustellen, da die dortigen Schlussfolgerungen den Beurtei lungen sämtlicher behandelnder Ärzte widersprächen. Zudem habe sich die Situation seit der gutachterlichen Untersuchung erheblich verändert. Den Arbeitsversuch bei einem Bekannten mit einem Pensum von 50 %, worauf im Gutachten verwiesen werde, habe er wegen zunehmender Beschwerden wieder aufgeben müssen. Die Begutachtung sei also unter der irreführenden Prämisse erfolgt, er vermöge eine 50%ige angepasste Tätigkeit bereits wieder auszuüben. Den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten seien hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gänzlich abweichende Ergebnisse zu entnehmen. Ausserdem hätten die praktischen Erfahrungen im Arbeitstrai ning gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) selbst bei leichten und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht habe übersteigen können. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden sei. Es stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Die Feststellungen des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin , die über das objektivierbare Mass hinausgehenden Schmerzen des Beschwerdeführers seien nach Prüfung der Förster-Kriterien als überwindbar zu betrachten, seien nicht zulässig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, es liege kein sozialer Rückzug vor . Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis Juni 2013 auszugehen und seither von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1) .
- 3.1 Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei kleiner dorsomedianer Diskushernie L3/4 sowie mässiggradiger Rezessalstenose L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts bei Diskushernie, ohne neurologisch verifizierbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik genannt (Urk. 8/33/15). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 8/33/15 f.): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) - Listhesis L5/S1 im Sinne einer Olisthesis I - Unspezifisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfall symptomatik - Zustand nach Messerverletzung der Handinnenfläche rechts dominant - Narbenbildung nach Streifschuss an der Abdominalhaut paraumbilikal rechts In der interdisziplinären zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer mache eine nachhaltige Rückenschmerzproblematik geltend, die in seiner früheren Tätigkeit als Produk tio nshelfer in einer Dönerf abrik zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachzu weisen seien gemäss MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1 , betont L4/5 rechts, wobei aus neurologischer Perspektive jedoch insbesondere kein persistierendes L5 radikuläres Reiz- oder Defizitsyndrom anamnestisch oder untersuchungs technisch nachweisbar sei. Es sei somit von einer chronischen Lumbalgie mit myofaszialer respektive pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik auszugehen. Hieraus ergebe sich aus orthopädischer Perspektive die Notwendigkeit für rückengerechte Tätigkeit. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik Fleisch spiesse mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg herrichten müssen. Dementspre chend habe es sich um eine durchwegs stehende, schwere und gewichtsbelastete Tätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit übersteige das aus orthopädischer Sicht formulierte Belas tungsprofil mit empfohlenem Verm eiden von Heben, Tragen, Stossen und belastetem Drehen von Gewichten über 15-20 kg. Gemäss den schon genannten Arbeitsunfähigkeits-Krankenkarten sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die vormals durchgeführte Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik ab August 2010 ausgewiesen. In einer nun durchgeführten, angepassten, rückengerechten Tätigkeit arbeite der Beschwerdeführer bereits wieder ab dem 1. Juli 2011 in einem 50 %-Pensum. Aus theoretisch-medizini scher Sicht wäre jedoch bereits ab August 2010 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem könne darauf verwiesen werden, dass zusätzliche weitere konservative Therapieoptionen verfügbar wären (Urk. 8/33/16) . Die Gutachter führten sodann aus, aus psychiatrischer Perspektive zeige der Beschwerdeführer keine erhebliche n depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Rückenschmerzen, eine Ver stimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es sei eine vermehrte Selbstbeobachtung und ver stärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus jedoch insgesamt nicht (Urk. 8/33/16). 3.2 Im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/72/6): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkohol missbrauch (F10.25) erwähnt . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beurteilt werde, wurde im Bericht wie folgt geantwortet: Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2010 arbeitsunfähig und könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Er leide nach wie vor an wiederkehrenden schweren Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und auch nicht vorhersehbar seien. Er leide immer wieder an den folgenden Symptomen: Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel. Es träten häufig gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosig keit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen auf. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide der Beschwerdeführer auch an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzu kommen , und an Kraftlosigkeit. Er vermeide auch oft Situationen, welche d ie oben genannten Symptome verstärkten , und habe sich völlig zurückgezogen. Er werde seit dem 3. März 2011 in Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes und mit Verhaltens therapie werde versucht, den Beschwerdeführer wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähig keit des Beschwerdeführers zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrations störungen, und längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervo sität aus. Aufgrund dieses Profils und der Diagnose einer Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/72/5).
- 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt demnach alle recht spre chungsgemässen Krite rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Im Nachfolgenden ist auf die entscheidrelevanten Einzelheiten einzugehen. 4.2 4.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, das vorliegende Lumbover tebralsyndrom sei zweifellos therapierbar und mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den folgenden Einschränkungen beziehungs weise Anpassungen zu beurteilen: Arbeit in häufig wechselnder Stellung (Ste hen, Gehen und Sitzen) mit Heben von Lasten nicht über 20 kg. Der somatische Anteil des Leidens des Beschwerdeführers sei im Normalfall und ohne zusätzli che Faktoren therapierbar und in einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die in den mehreren Berichten hausärztlich und spezialärztlich klinisch, radio logisch und bildgebend erhobenen Befunde bestätigten den anlässlich der aktu ellen klinischen Untersuchung vorhanden en Zustand der muskulären Dysba lance mit Schwergericht im Bereich der LWS. Das als chronisch lumbospondy logen bezeichnete, rechtsbetonte Syndrom sei zwar sowohl im Röntgenbefund der LWS als auch im MRT vom 2
- August 2010 in Form von mehreren Teilbe funden morphologisch fassbar, aber nicht zwingend als Begründung einer defi nitiven, hochgradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuführen. Dies insbe sondere, da die diesbezüglich reichhaltige Palette a n aussichtsreichen konserva tiven Therapiemas snahmen nicht ausgeschöpft sei . Diese erforderten allerding s eine nachhaltige Kooperation und tägliche Disziplin in der Durchführung eines gut instruierten Programms der Rückenhygiene (Urk. 8/33/36 f.). Der neurologische Gutachter dokumentierte, die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers ergebe zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbares L5-seg mentales Reizsyndrom, explizit auch keine relevanteren sensomotorischen Defi zite. Eher werde eine gewisse diffuse Irritation und Missempfindung über der Oberschenkelrückseite angegeben, was jedoch nur als myofasciales beziehungs weise pseudoradikuläres Beschwerdebild zu interpretieren sei, zumal auch der Reflexstatus unauffällig und eine weiterreichende radikuläre Schmerzbahn nie beschrieben worden sei. Die noch angegebene Taubheit an der rechten Grosszehe imponiere zwar suggestiv in Richtung eines distalen sensiblen L5-Defizits, möglicherweise entsprechend den im MRI der LWS auch nachgewiese nen deutlichen Degenerationen, sei aber zwischenzeitlich ange - sichts der fehlen den radikulären Reizsymptomatik als altes Defizit zu deuten. Nach der heutigen Anamnese und den oben stehenden Ausführu ngen seien die als subakute lum boradikuläre Schmerzsymptomatik L4/5 beschriebenen Inter - pretationen , genannt im Arztbericht des D.___ und des E.___ , nicht nachvollziehbar. Zwar möge die im MRI der LWS vom 2
- August 2010 ausgewiesene recesso-foraminale Protrusion rechts in der Etage L4/5 mit recessaler L5-Kompression möglich sein, die klinische Sympto matik sei je doch nicht für eine L5-Symptoma t i k passend. In der Etage L5/S1 sei eine schwere Degeneration vorhanden, hier zeigten sich aber die Neuroforamina offen ohne Neurokompression. Bezüglich der zusätzlich beklagten cervicalen Beschwerden sei ein unspezifisches Cervicalsyndrom zu beschreiben. Auch hier sei zu keinem Zeitpunkt eine relevante radikuläre Schmerzausstrahlung in Erfahrung zu bringen gewesen, entsprechende sensomotorische Defizite seien ebenfalls explizit verneint worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien somit nicht auf neurologischem Fachgebiet, sondern viel mehr auf orthopädischer Ebene zu bewerten. Zusammenfassend sei somit aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinaus gehende, zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungs profils zu fordern (Urk. 8/33/13 f.). 4.2.2 Das Gutachten beruht aus orthopädisch- neurologischer Sicht auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander . Hierzu ist anzumerken, dass r adiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbe fund allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Ein schränkung nieder schlagen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbeson dere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Kon sistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Die Gutachter kamen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.1) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, aus orthopädisch-neurologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.3 Daran vermögen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandeln den Ärzte nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stütz t e sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2012 primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers . Eigentliche Befunde erhob er nicht (Urk. 8/73/1 ff.). Das selbe gilt für den Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 5. Dezember 2012: Unter anderem wurde die Diagnose eines chro nischen lumbospondylogenen Schmerzssyndrom s gestellt und dabei festgehal ten, es liege eine schwere generalisierte Degeneration der LWS vor. A kten anamnestisch sei eine intermittierende Irritation der Wurzel L5 rechts möglich (Urk. 8/73/5). Allerdings konnte in der kurzen Eingangsuntersuchung kein Hin weis auf eine Radikulopathie L4 oder L5 gefunden werden (Urk. 8/73/6). Des gleichen enthält der Bericht des E.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Auch Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konnte gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 keine Defizite im Neurostatus objektivieren. Es bestünden keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder lu mboradikuläres Syndrom . Es liege wie früher ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-, Nackenbereich sowie lumbal beidseits vor , ohne dass Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Pathologie oder für ein lumboradi kuläres Syndrom hätten gefunden werden können. Trotz ausgebauter Medika tion (Psychopharmaka und Schmerzmedikation) hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in eine Schmerzsprechstunde integriert. Er werde nun eine gezielte Triggerpunktthera pie mit Dehnung der betroffenen Muskulatur einleiten und den Beschwerde führer in einem Heimprogramm instruieren. Er hoffe sehr, dass dadurch zumin dest die Schmerzen derart reduziert werden könnten, dass die angestammte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden könne . Darüber hinaus äusserte sich Dr. G.___ aber nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder gar einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/73/12 f.). Dass sämtliche Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden , ergibt sich aus seinem Bericht zudem nicht; Dr. G.___ leitet im Gegenteil weitere Therapiemassnahmen ein. 4.2.4 Der Radiologiebericht des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/84), in wel chem im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2011 eine neu aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, eine stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthose und eine stationäre Verlage rung L5 rezessal rechts au f Höhe L4/5 festgestellt wurde n , vermag die Schluss folgerungen der Gutachter ebensowenig in Frage zu stellen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass radiologisch erhobene Veränderungen allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen (E. 4.2.2). Denkbar ist hingegen eine Auswirkung der neu erhobenen bildgeben den Befunde auf das Belastungsprofil, was allerdings lediglich qualitativ und nicht quantitativ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss haben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre (vgl. E. 5.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Gutachter – entgegen der vom Beschwer deführer wohl vertretenen Ansicht – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht theoretisch-medizinisch beurteilten und nicht mit Blick auf die dazumal effektiv ausgeübte 50%ige Tätigkeit. 4.3 4.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der etwa 38-jährige Beschwerdeführer sehe als Ausgangspunkt seiner Beschwerden einen Treppen sturz , welcher zu einer erheblichen Verstärkung von bereits zu vor bestehenden und erträglichen Rückenschmerzen geführt habe, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe er Anfälle nächtlicher Atemnot, verbunden mit diffuser Angst. Wenngleich derartige Zustände nur nachts aufträten, seien eine Todes angst oder ein Angstcrescendo nicht zu eruieren, und die Frequenz der Zustände sei ungewöhnlich. Sie könnten aber als Ausdruck einer Panikstörung verstanden werden, die aber keine funktionell einschränkende Bedeutung besitze. Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung zeige der Beschwerde führer keine erheblichen depressiven Symptome , vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs seiner Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlich keit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es seien eine vermehrte Selbstbeobachtung und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Psycho traumatologische Folgen des Unfalls bestünden nicht. Somit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 100 % (Urk. 8/33/29). Angesichts des psychiatrisch erhobenen Befunds (Urk. 8/33/27 f.) erscheint die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21/5 ff.) angeführten Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Rückzug, Freudlosigkeit, Hyperso mnie und Alkoholkonsum widersprach (Urk. 8/33/29). 4.3.2 In Bezug auf den vorgenannten Bericht des C.___ vom 1. November 2012 (E. 3.2) fällt auf , dass er - m it Ausnahme der hier zitierten Textstelle - wortwörtlich mit dem Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21) identisch ist; es ist kurz anzumerken, dass es sich beim C.___ um eine Zweigstelle des D.___ handelt. Im Bericht des C.___ wurde bloss der Alkoholmiss brauch nicht mehr als Diagnose mit, sondern neu als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ausserdem wurde der ärztliche Befund , welcher im Bericht des D.___ noch enthalten war, im Bericht des C.___ nicht mehr aufgeführt und durch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Aufgrund der identischen Beschreibung der aktuellen Symptome in den beiden Berichten erscheint die „Aktualität“ der Symptome im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 angegebenen Symptomatik aus drücklich widersprach (E. 4.3.1). Im Verlaufsbericht des C.___ vom 26. Juni 2013 wurde wiederum festgestellt, es habe sich nichts geändert. Die Diagnosen seien dieselben, der Beschwerdeführer konsumiere seit Dezember 2012 allerdings kei nen Alkohol mehr (Urk. 8/75). Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte des C.___ und des D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchwegs anders beurteilt haben als die Gutachter. Eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes durch die behandelnden Ärzte bleibt unerheblich, zumal das Gutachten überzeugt und zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3 Nicht sehr wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine intermit tierende Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Sollte beim Beschwerdeführer dennoch, wie im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 diagnostiziert, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliegen, wäre dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung beizu messen. An dieser Ausgangslage ändert auch der Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2013 nichts. Z um einen handelt es sich bei Dr. B.___ (im Übrigen auch bei lic . phil. A.___ ) nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie , zum anderen führt er nebst dem Panvertebralen Syndrom als Diagnose ebenfalls „bloss“ eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 auf (Urk. 8/90/1). Darüber hinaus stützt er sich primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich nebenbei bemerkt keiner konsequenten D epressionsthera pie unterzieht. Psychotherapeutische Sitzungen finden bloss alle zwei Wochen statt. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___ wurde nach bloss zwei Tagen wieder beendet (Urk. 8/90/2). 4.3.4 Eine Panikstörung wurde sowohl von den Gutachtern des Z.___ als auch von den behandelnden Ärzten des D.___ und des C.___ diagnostiziert. Dass die Gut achter die Panikstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften, überzeugt insbesondere desha lb, weil die Panikattacken gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nachts auf träten und sein Schlaf mit Medikation ausreichend sei (Urk. 8/33/25 und Urk. 8/33/28). 4.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten erweise sich als unvollstän dig, da der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung auf grund seiner Kriegserlebnisse nicht nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 10), zielt ins Leere. Zum einen wurde eine solche Diagnose nicht nur von den Gut achtern, sondern auch von den behandelnden Ärzten nie gestellt. Zum anderen macht e der Beschwerdeführer zu den Hintergründen seiner Schussverletzung wid ersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt: Die behandelnden Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. Dezemb er 2012 (Urk. 8/73/8 f. ) aus, der Beschwerdeführer habe als I.___ und J.__ in der K.___ Militärdienst geleistet. Er sei schikaniert worden, da man als I.___ dau ernd verdächtigt werde, der L.___ anzugehören. Bei einem Appell sei ein Kollege von Vorgesetzten misshandelt worden. Er habe wegschauen müssen, da er es nicht ertragen habe . Dabei habe er dem Vorgesetzten den Rücken zugedreht. Er sei sofort verdächtigt worden, als I.___ etwas im Schilde zu führen. Der Vor gesetzte habe mit dem Maschinengewehr auf ihn geschossen, er habe sich auf den Boden hinter einen kleinen Stein geworfen, um nicht getötet zu werden. Er habe Todesangst ausgestanden und sei mit mehreren Streifschüssen ins Spital eingeliefert worden. Er habe ein Verfahren gegen den Vorgesetzten angestrengt, welcher jedoch freigesprochen worden sei. Nach dem Urteil sei er von Unbe kannten zusammengeschlagen worden. Von diesen Militärereignissen habe er den Ps ychiatern bisher nichts erzählt. Demgegenüber führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/90/2) aus, der Beschwerdeführer I.___ Herkunft habe im Jahr 1993 im Südosten der K.___ seinen Militärdienst geleistet. Er habe als K.___ Soldat an der vordersten Front gegen die I.___ Rebellen gekämpft. Am 9. August 1993 sei er bei einem Zusammenstoss durch eine Kugel getroffen und verletzt worden. Bei diesem Gefecht seien acht seiner Kollegen umgekom men. Nach einer dreimonatigen Erholungspause habe er seinen Militärdienst beendet. 4.5 4.5 .1 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0). 4.5 .2 Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvoll zuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche B erücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprü fung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4) . Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
- 5 .3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( Ent scheid 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) .
- 5 .4 Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ei ne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pfleg t und si ch nicht zurückzieh t , wenn gleich seine Aktivitäten schmerzbedingt reduziert s ind (Urk. 8/33/26). Er geh t alle zwei Wochen in psy chologische Th erapie (Urk. 8/33/27). Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes bleibt anzumerken, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/72/5) beziehungsweise von 60 % (Urk. 8/90/3 f.) attestierten. D ie Zeitabstände der psychotherapeutischen Behandlungen alle zwei Wochen wurden allerdings beibehalten , was die Thera pie nach wie vor als wenig intensiv erscheinen lässt (vgl. E. 4.3.3) . D er Beschwerdeführer ist mittlerweile von der zweiten Ehefrau geschieden (vgl. Urteil vom
- Mai 2012; Urk. 8/57) ; d ieser Umstand wurde aber weder i m Bericht des C.___ vom 1. November 2012 noch im Bericht von Dr. B.___ erwähnt . Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdefüh rers (vgl. E. 4.4) und des Umstands, dass sich die behandelnden Ärzte vorwie gend auf seine subjektiven Angaben stütz t en, erweist sich die Beurteilung der Zumutba rkeit durch die Gutachter als nach wie vor zutreffend. 4.6 Vor dem Hintergrund der mangelhaften Kooperation und zweifelhaften Motiva tion vermögen auch die Feststellungen der Eingliederungsfachleute während des Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 8/65) die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen der Eingliederungsfachleute nicht um eine objek tive medizinische Beurteilung, was insbesondere im Fall von gutachterlich fest gestelltem selbstlimitierenden Verhalten vonnöten wäre. Auf die Feststellungen der Eingliederungsstätte kann somit nicht abgestellt werden. 4.7 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine angepasste, rückengerechte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist.
- 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 58‘260.-- in einem 100 %-Pensum (42 Wochenstunden) verdient (Urk. 8/17/2). Im Jahr 2011, in welchem ein Rentenanspruch frühestens entste hen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), hätte das Valideneinkommen unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 58 ‘
- -- betragen ( Index stand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen. Mangels Ausbildung des Beschwerdefüh rers ist auf den standardisierten monatlichen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Anforderungsniveau 4 ) abzustellen. Unter Berücksichtigung der durch schnit tli chen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirt schaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011 (Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011 ], vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 100 % für eine angepasste Tätig keit ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘910. -- (Fr. 4‘901.- - : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2171 ). Selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad , was sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt: Wird das Valideneinkommen von Fr. 58 ‘
- -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘433.-- (Fr. 61‘910.-- x 0.75) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 12 ‘ 396 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. 5.3 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00373 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
8. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973 geborene X.___, welcher keine Ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 8/8/8),
reiste am 1. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 8/8/4) und war ab
1. November 2008 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/8/2). Am
17. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 24. August 2010 erlittenen Treppensturz bei der So zial versi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun - gen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/8). Per Ende Februar 2011 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/16/1). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab, zog die Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 8/14/1-32) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Neuro - logie, Psychiatrie und Orthopädie) des Versicherten (Urk. 8/22 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/29) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/29). Das Gutach ten der Z.___ wurde am
14. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/32 f.). Nachdem dem Versicherten darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attes tiert worden war (Urk. 8/33/17), erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2012 (Urk. 8/38) Kostengutsprache für Frühinterventionsmass - nahmen in Form eines Ausbildungskurses (Deutschkurs im Hinblick auf die Ausübung einer angepass ten Erwerbstätigkeit). Am 13. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 27. Februar bis 26. August 2012 bei einem Catering-Unternehmen und verfügte am 27. März 2012 die Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Dauer der Massnahme (Urk. 8/41 f. und Urk. 8/49). Am 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Das Arbeitstraining habe gezeigt, dass der Versicherte die Zielsetzung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht habe erreichen können und dass er sich aktuell nicht dazu in der Lage sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen zu suchen (Urk. 8/64). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zu den medizinischen Verhältnissen . Mit Vorbescheid vom 9. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/80). Auf Einwand des Versicherten vom 16. September 2013 (Urk. 8/83) holte die IV-Stelle einen Bericht des aktuell behandelnden Psychologen lic . phil. A.___ ein (Urk. 8/90; der B ericht vom 13. Dezember 2013 wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin unterzeichnet). Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (vgl. Stellung nahme vom 22. Januar 2014; Urk. 8/92), verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/94]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzuspre chen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) .
Mit Beschwer de antwort vom
15. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
16. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in seiner angestammten Tätig keit eingeschränkt arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie z.B. Kontrollarbeiten, leichte Fertigungsarbeiten oder Versand arbeiten zu 100 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse rücken gerecht sein; zu vermeiden seien Heben, Tragen und Stossen sowie belastendes Drehen von Gewichten über 15-20 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Kälte- und Zugluftexposition. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Abzustellen sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau
4. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle medizinischen Ein schränkungen berücksichtigt worden seien, keine langjährige Betriebszugehö rigkeit, keine erschwerende Aufenthaltskategorie oder ein Teilzeitpensum vorlä gen. Aus d em Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten des Z.___ sei nicht abzustellen, da die dortigen Schlussfolgerungen den Beurtei lungen sämtlicher behandelnder Ärzte widersprächen. Zudem habe sich die Situation seit der gutachterlichen Untersuchung erheblich verändert. Den Arbeitsversuch bei einem Bekannten mit einem Pensum von 50 %, worauf im Gutachten verwiesen werde, habe er wegen zunehmender Beschwerden wieder aufgeben müssen. Die Begutachtung sei also unter der irreführenden Prämisse erfolgt, er vermöge eine 50%ige angepasste Tätigkeit bereits wieder auszuüben. Den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten seien hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gänzlich abweichende Ergebnisse zu entnehmen. Ausserdem hätten die praktischen Erfahrungen im Arbeitstrai ning gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) selbst bei leichten und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht habe übersteigen können. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden sei. Es stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Die Feststellungen des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin, die über das objektivierbare Mass hinausgehenden Schmerzen des Beschwerdeführers seien nach Prüfung der Förster-Kriterien als überwindbar zu betrachten, seien nicht zulässig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, es liege kein sozialer Rückzug vor . Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis Juni 2013 auszugehen und seither von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1) . 3. 3.1
Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei kleiner dorsomedianer Diskushernie L3/4 sowie mässiggradiger
Rezessalstenose L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts bei Diskushernie, ohne neurologisch verifizierbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik genannt (Urk. 8/33/15). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 8/33/15 f.): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) - Listhesis L5/S1 im Sinne einer Olisthesis I - Unspezifisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfall symptomatik - Zustand nach Messerverletzung der Handinnenfläche rechts dominant - Narbenbildung nach Streifschuss an der Abdominalhaut
paraumbilikal rechts In der interdisziplinären zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer mache eine nachhaltige Rückenschmerzproblematik geltend, die in seiner früheren Tätigkeit als Produk tio nshelfer in einer Dönerf abrik zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachzu weisen seien gemäss MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, betont L4/5 rechts, wobei aus neurologischer Perspektive jedoch insbesondere kein persistierendes L5 radikuläres Reiz- oder Defizitsyndrom anamnestisch oder untersuchungs technisch nachweisbar sei. Es sei somit von einer chronischen Lumbalgie mit myofaszialer respektive pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik auszugehen. Hieraus ergebe sich aus orthopädischer Perspektive die Notwendigkeit für rückengerechte Tätigkeit. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik Fleisch spiesse mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg herrichten müssen. Dementspre chend habe es sich um eine durchwegs stehende, schwere und gewichtsbelastete Tätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit übersteige das aus orthopädischer Sicht formulierte Belas tungsprofil mit empfohlenem Verm eiden von Heben, Tragen, Stossen und belastetem Drehen von Gewichten über 15-20 kg. Gemäss den schon genannten Arbeitsunfähigkeits-Krankenkarten sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die vormals durchgeführte Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik ab August 2010 ausgewiesen. In einer nun durchgeführten, angepassten, rückengerechten Tätigkeit arbeite der Beschwerdeführer bereits wieder ab dem 1. Juli 2011 in einem 50 %-Pensum. Aus theoretisch-medizini scher Sicht wäre jedoch bereits ab August 2010 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem könne darauf verwiesen werden, dass zusätzliche weitere konservative Therapieoptionen verfügbar wären (Urk. 8/33/16) . Die Gutachter führten sodann aus, aus psychiatrischer Perspektive zeige der Beschwerdeführer keine erhebliche n depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Rückenschmerzen, eine Ver stimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es sei eine vermehrte Selbstbeobachtung und ver stärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus jedoch insgesamt nicht (Urk. 8/33/16). 3.2
Im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/72/6): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkohol missbrauch (F10.25) erwähnt . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beurteilt werde, wurde im Bericht wie folgt geantwortet: Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2010 arbeitsunfähig und könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Er leide nach wie vor an wiederkehrenden schweren Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und auch nicht vorhersehbar seien. Er leide immer wieder an den folgenden Symptomen: Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel. Es träten häufig gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosig keit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen auf. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide der Beschwerdeführer auch an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzu kommen, und an Kraftlosigkeit. Er vermeide auch oft Situationen, welche d ie oben genannten Symptome verstärkten, und habe sich völlig zurückgezogen. Er werde seit dem 3. März 2011 in Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes und mit Verhaltens therapie werde versucht, den Beschwerdeführer wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähig keit des Beschwerdeführers zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrations störungen, und längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervo sität aus. Aufgrund dieses Profils und der Diagnose einer Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/72/5). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt demnach alle recht spre chungsgemässen Krite rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Im Nachfolgenden ist auf die entscheidrelevanten Einzelheiten einzugehen. 4.2
4.2.1
Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, das vorliegende Lumbover tebralsyndrom sei zweifellos therapierbar und mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den folgenden Einschränkungen beziehungs weise Anpassungen zu beurteilen: Arbeit in häufig wechselnder Stellung (Ste hen, Gehen und Sitzen) mit Heben von Lasten nicht über 20 kg. Der somatische Anteil des Leidens des Beschwerdeführers sei im Normalfall und ohne zusätzli che Faktoren therapierbar und in einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die in den mehreren Berichten hausärztlich und spezialärztlich klinisch, radio logisch und bildgebend erhobenen Befunde bestätigten den anlässlich der aktu ellen klinischen Untersuchung vorhanden en Zustand der muskulären Dysba lance mit Schwergericht im Bereich der LWS. Das als chronisch lumbospondy logen bezeichnete, rechtsbetonte Syndrom sei zwar sowohl im Röntgenbefund der LWS als auch im MRT vom 2 7. August 2010 in Form von mehreren Teilbe funden morphologisch fassbar, aber nicht zwingend als Begründung einer defi nitiven, hochgradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuführen. Dies insbe sondere, da die diesbezüglich reichhaltige Palette a n aussichtsreichen konserva tiven Therapiemas snahmen nicht ausgeschöpft sei . Diese erforderten allerding s eine nachhaltige Kooperation und tägliche Disziplin in der Durchführung eines gut instruierten Programms der Rückenhygiene (Urk. 8/33/36 f.). Der neurologische Gutachter dokumentierte, die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers ergebe zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbares L5-seg mentales Reizsyndrom, explizit auch keine relevanteren sensomotorischen Defi zite. Eher werde eine gewisse diffuse Irritation und Missempfindung über der Oberschenkelrückseite angegeben, was jedoch nur als myofasciales beziehungs weise pseudoradikuläres Beschwerdebild zu interpretieren sei, zumal auch der Reflexstatus unauffällig und eine weiterreichende radikuläre Schmerzbahn nie beschrieben worden sei. Die noch angegebene Taubheit an der rechten Grosszehe imponiere zwar suggestiv in Richtung eines distalen sensiblen L5-Defizits, möglicherweise entsprechend den im MRI der LWS auch nachgewiese nen deutlichen Degenerationen, sei aber zwischenzeitlich ange - sichts der fehlen den radikulären Reizsymptomatik als altes Defizit zu deuten. Nach der heutigen Anamnese und den oben stehenden Ausführu ngen seien die als subakute lum boradikuläre
Schmerzsymptomatik L4/5 beschriebenen Inter - pretationen, genannt im Arztbericht des D.___ und des E.___, nicht nachvollziehbar. Zwar möge die im MRI der LWS vom 2 8. August 2010 ausgewiesene recesso-foraminale
Protrusion rechts in der Etage L4/5 mit recessaler L5-Kompression möglich sein, die klinische Sympto matik sei je doch nicht für eine L5-Symptoma t i k passend. In der Etage L5/S1 sei eine schwere Degeneration vorhanden, hier zeigten sich aber die Neuroforamina offen ohne Neurokompression. Bezüglich der zusätzlich beklagten cervicalen Beschwerden sei ein unspezifisches Cervicalsyndrom zu beschreiben. Auch hier sei zu keinem Zeitpunkt eine relevante radikuläre Schmerzausstrahlung in Erfahrung zu bringen gewesen, entsprechende sensomotorische Defizite seien ebenfalls explizit verneint worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien somit nicht auf neurologischem Fachgebiet, sondern viel mehr auf orthopädischer Ebene zu bewerten. Zusammenfassend sei somit aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinaus gehende, zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungs profils zu fordern (Urk. 8/33/13 f.). 4.2.2
Das Gutachten beruht aus orthopädisch- neurologischer Sicht auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander . Hierzu ist anzumerken, dass r adiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbe fund allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Ein schränkung nieder schlagen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbeson dere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Kon sistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
Die Gutachter kamen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.1) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, aus orthopädisch-neurologi scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Daran vermögen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandeln den Ärzte nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stütz t e sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2012 primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers . Eigentliche Befunde erhob er nicht (Urk. 8/73/1 ff.). Das selbe gilt für den Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 5. Dezember 2012:
Unter anderem wurde die Diagnose eines chro nischen lumbospondylogenen
Schmerzssyndrom s
gestellt und dabei festgehal ten, es liege eine schwere generalisierte Degeneration der LWS vor. A kten anamnestisch sei eine intermittierende Irritation der Wurzel L5 rechts möglich (Urk. 8/73/5). Allerdings konnte in der kurzen Eingangsuntersuchung kein Hin weis auf eine Radikulopathie L4 oder L5 gefunden werden (Urk. 8/73/6). Des gleichen enthält der Bericht des E.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konnte gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 keine Defizite im Neurostatus objektivieren. Es bestünden keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder lu mboradikuläres Syndrom . Es liege wie früher ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-, Nackenbereich sowie lumbal beidseits vor, ohne dass Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Pathologie oder für ein lumboradi kuläres Syndrom hätten gefunden werden können. Trotz ausgebauter Medika tion (Psychopharmaka und Schmerzmedikation) hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in eine Schmerzsprechstunde integriert. Er werde nun eine gezielte Triggerpunktthera pie mit Dehnung der betroffenen Muskulatur einleiten und den Beschwerde führer in einem Heimprogramm instruieren. Er hoffe sehr, dass dadurch zumin dest die Schmerzen derart reduziert werden könnten, dass die angestammte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden könne .
Darüber hinaus äusserte sich Dr. G.___
aber nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder gar einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/73/12 f.). Dass sämtliche Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, ergibt sich aus seinem Bericht zudem nicht; Dr. G.___ leitet im Gegenteil weitere Therapiemassnahmen ein. 4.2.4
Der
Radiologiebericht des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/84), in wel chem im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2011 eine neu aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, eine stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthose und eine stationäre Verlage rung L5 rezessal rechts au f Höhe L4/5 festgestellt wurde n, vermag die Schluss folgerungen der Gutachter ebensowenig in Frage zu stellen.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass radiologisch erhobene Veränderungen allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen (E. 4.2.2). Denkbar ist hingegen eine Auswirkung der neu erhobenen bildgeben den Befunde auf das Belastungsprofil, was allerdings lediglich qualitativ und nicht quantitativ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss haben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre (vgl. E. 5.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Gutachter
– entgegen der vom Beschwer deführer wohl vertretenen Ansicht – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht theoretisch-medizinisch beurteilten und nicht mit Blick auf die dazumal effektiv ausgeübte 50%ige Tätigkeit.
4.3 4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der etwa 38-jährige Beschwerdeführer sehe als Ausgangspunkt seiner Beschwerden einen Treppen sturz, welcher zu einer erheblichen Verstärkung von bereits zu vor bestehenden und erträglichen Rückenschmerzen geführt habe, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe er Anfälle nächtlicher Atemnot, verbunden mit diffuser Angst. Wenngleich derartige Zustände nur nachts aufträten, seien eine Todes angst oder ein Angstcrescendo nicht zu eruieren, und die Frequenz der Zustände sei ungewöhnlich. Sie könnten aber als Ausdruck einer Panikstörung verstanden werden, die aber keine funktionell einschränkende Bedeutung besitze. Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung zeige der Beschwerde führer keine erheblichen depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs seiner Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlich keit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es seien eine vermehrte Selbstbeobachtung und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Psycho traumatologische Folgen des Unfalls bestünden nicht. Somit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 100 % (Urk. 8/33/29). Angesichts des psychiatrisch erhobenen Befunds (Urk. 8/33/27 f.) erscheint die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21/5 ff.) angeführten Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Rückzug, Freudlosigkeit, Hyperso mnie und Alkoholkonsum widersprach (Urk. 8/33/29). 4.3.2
In Bezug auf den vorgenannten Bericht des C.___
vom 1. November 2012 (E. 3.2) fällt auf, dass er - m it Ausnahme der hier
zitierten Textstelle - wortwörtlich mit dem Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21) identisch ist; es ist kurz anzumerken, dass es sich beim C.___ um eine Zweigstelle des D.___ handelt. Im Bericht des C.___ wurde bloss
der Alkoholmiss brauch nicht mehr als Diagnose mit, sondern neu als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ausserdem wurde der ärztliche Befund, welcher im Bericht des D.___
noch enthalten war, im Bericht des C.___ nicht mehr aufgeführt
und durch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Aufgrund der
identischen Beschreibung der aktuellen Symptome
in den beiden Berichten erscheint die „Aktualität“ der Symptome im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 angegebenen Symptomatik aus drücklich widersprach (E. 4.3.1). Im Verlaufsbericht des C.___ vom 26. Juni 2013 wurde wiederum festgestellt, es habe sich nichts geändert. Die Diagnosen seien dieselben, der Beschwerdeführer konsumiere seit Dezember 2012 allerdings kei nen Alkohol mehr (Urk. 8/75). Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte des C.___ und des D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchwegs anders beurteilt haben als die Gutachter. Eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes durch die behandelnden Ärzte bleibt unerheblich, zumal das Gutachten überzeugt und zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Nicht sehr wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine intermit tierende Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Sollte beim Beschwerdeführer dennoch, wie im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 diagnostiziert, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliegen, wäre dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung beizu messen. An dieser Ausgangslage ändert auch der Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2013 nichts. Z um einen handelt es sich bei Dr. B.___ (im Übrigen auch bei lic . phil. A.___) nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, zum anderen führt er nebst dem Panvertebralen Syndrom als Diagnose ebenfalls „bloss“ eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 auf (Urk. 8/90/1). Darüber hinaus stützt er sich primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich nebenbei bemerkt keiner konsequenten D epressionsthera pie unterzieht. Psychotherapeutische Sitzungen finden bloss alle zwei Wochen statt. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___ wurde nach bloss zwei Tagen wieder beendet (Urk. 8/90/2). 4.3.4
Eine Panikstörung wurde sowohl von den Gutachtern des Z.___ als auch von den behandelnden Ärzten des D.___ und des C.___ diagnostiziert. Dass die Gut achter die Panikstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften, überzeugt insbesondere desha lb, weil die Panikattacken gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nachts auf träten und sein Schlaf mit Medikation ausreichend sei (Urk. 8/33/25 und Urk. 8/33/28). 4.4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten erweise sich als unvollstän dig, da der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung auf grund seiner Kriegserlebnisse nicht nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 10), zielt ins Leere. Zum einen wurde eine solche Diagnose nicht nur von den Gut achtern, sondern auch von den behandelnden Ärzten nie gestellt. Zum anderen macht e der Beschwerdeführer zu den Hintergründen seiner Schussverletzung wid ersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt: Die behandelnden Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. Dezemb er 2012 (Urk. 8/73/8 f.) aus, der Beschwerdeführer habe als I.___ und J.__ in der K.___ Militärdienst geleistet. Er sei schikaniert worden, da man als I.___ dau ernd verdächtigt werde, der L.___ anzugehören. Bei einem Appell sei ein Kollege von Vorgesetzten misshandelt worden. Er habe wegschauen müssen, da er es nicht ertragen habe . Dabei habe er dem Vorgesetzten den Rücken zugedreht. Er sei sofort verdächtigt worden, als I.___ etwas im Schilde zu führen. Der Vor gesetzte habe mit dem Maschinengewehr auf ihn geschossen, er habe sich auf den Boden hinter einen kleinen Stein geworfen, um nicht getötet zu werden. Er habe Todesangst ausgestanden und sei mit mehreren Streifschüssen ins Spital eingeliefert worden. Er habe ein Verfahren gegen den Vorgesetzten angestrengt, welcher jedoch freigesprochen worden sei. Nach dem Urteil sei er von Unbe kannten zusammengeschlagen worden. Von diesen Militärereignissen habe er den Ps ychiatern bisher nichts erzählt. Demgegenüber führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/90/2) aus, der Beschwerdeführer I.___ Herkunft habe im Jahr 1993 im Südosten der K.___ seinen Militärdienst geleistet. Er habe als K.___ Soldat an der vordersten Front gegen die I.___ Rebellen gekämpft. Am 9. August 1993 sei er bei einem Zusammenstoss durch eine Kugel getroffen und verletzt worden. Bei diesem Gefecht seien acht seiner Kollegen umgekom men. Nach einer dreimonatigen Erholungspause habe er seinen Militärdienst beendet. 4.5 4.5 .1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0). 4.5 .2
Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131
V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvoll zuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche B erücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprü fung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4) . Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4. 5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4. 5 .4
Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ei ne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pfleg t und si ch nicht zurückzieh t, wenn gleich seine Aktivitäten schmerzbedingt reduziert s ind (Urk. 8/33/26). Er geh t alle zwei Wochen in psy chologische Th erapie (Urk. 8/33/27). Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes bleibt anzumerken, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/72/5) beziehungsweise von 60 % (Urk. 8/90/3 f.) attestierten. D ie Zeitabstände der psychotherapeutischen Behandlungen alle zwei Wochen wurden allerdings beibehalten, was die Thera pie nach wie vor als wenig intensiv erscheinen lässt (vgl. E. 4.3.3) . D er Beschwerdeführer ist mittlerweile von der zweiten Ehefrau geschieden (vgl. Urteil vom
7. Mai 2012; Urk. 8/57); d ieser Umstand wurde aber weder i m Bericht des C.___ vom 1. November 2012 noch im Bericht von Dr. B.___
erwähnt . Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdefüh rers (vgl. E. 4.4) und des Umstands, dass sich die behandelnden Ärzte vorwie gend auf seine subjektiven Angaben stütz t en, erweist sich die Beurteilung der Zumutba rkeit durch die Gutachter als nach wie vor zutreffend.
4.6
Vor dem Hintergrund der mangelhaften Kooperation und zweifelhaften Motiva tion vermögen auch die Feststellungen der Eingliederungsfachleute während des Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 8/65) die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen der Eingliederungsfachleute nicht um eine objek tive medizinische Beurteilung, was insbesondere im Fall von gutachterlich fest gestelltem selbstlimitierenden Verhalten vonnöten wäre. Auf die Feststellungen der Eingliederungsstätte kann somit nicht abgestellt werden. 4.7
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine angepasste, rückengerechte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 58‘260.-- in einem 100 %-Pensum (42 Wochenstunden) verdient (Urk. 8/17/2). Im Jahr 2011, in welchem ein Rentenanspruch frühestens entste hen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), hätte das Valideneinkommen unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 58 ‘ 829. -- betragen (Index stand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzuziehen.
Mangels Ausbildung des Beschwerdefüh rers ist auf den standardisierten monatlichen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
abzustellen. Unter Berücksichtigung der durch schnit tli chen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirt schaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011
(Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011 ], vgl. die Volkswirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 100 % für eine angepasste Tätig keit ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘910. -- (Fr. 4‘901.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2171). Selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, was sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58 ‘ 829. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘433.-- (Fr. 61‘910.-- x 0.75) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 12 ‘ 396 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. 5.3
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro