Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ war Inhaber eines im Jahre 1983 von seinem Vater übernommenen Motorradgeschäftes. Nachdem er wegen zwei Unfallereig nissen in den Jahren 1993 und 1994 keine körperlich schw eren Arbeiten mehr hatte verrichten kö nne n, meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV - Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 sowohl einen An spruch auf berufliche Massnahmen als auch auf Invalidenrente ab (Urk. 8/58). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dage gen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab (Urk. 8/100; Pro zess IV. 19 97.00821), den das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. April 2002 bestätigte (Urk. 8/147; I 354/00). 1.2
Nachdem der Versicherte in den Jah ren 2000 bis 2003 weitere Unfä lle erlitten und sich wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle eine Viertels rente der Invalidenversi cherung mit Wirkung ab 1. November 200 1 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Verfügung vo m 19. September 2003 [ Urk. 8/196, Urk. 8/214 ]). 1.3
Im Dezember 2004 leitete die Verwaltung auf Ersuchen de s Versicherten hin ein Rentenrevisionsverfahre n ein (vgl. Urk. 8/222). Nach Durchführung von erwerb lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/ 26 5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedo ch, dass bei einem Invaliditäts grad von 43 % weiterhin Anspruch auf ei ne Viertelsrente bestehe (Urk. 8/276). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/283; Prozess IV 2009.00063). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 8/330; vgl. auch Urk. 8/ 332). 1.5
Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine p o lydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Urk. 8/334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatischen Begutach tung bereit (Urk. 8/337). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmaligem Schrif tenwechsel und nach Bestimmung des A.___ als Durchführungsstelle
(Urk. 8/338, 8/339, 8/342, 8/344) - mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheu matologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klärun gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 13 8 V 271 E. 1 . 1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen an geordnet werden kön nen und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.
Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, zu beurteilen seien sowohl somati sche als auch psychische Gesundheitsschäden. Aus diesem Grund und damit das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 5. September 201 0
rechtsgenüglich umgesetzt werden könne, sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und das neuropsychologische Gutachten des Z.___ seien voll be weiskräftig. Erforderlich seien lediglich noch somatische Abklärungen. Die An ordnung eines p o l y disziplinären Gutachtens sei unnötig und laufe auf die Ein holung einer unzulässigen second
opinion hinaus (Urk. 1). 3.
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 1 5. September 2010 fest,
d ie Aktenlage erlaube keine zuverlässige Beurteilung der trotz gesundheitlicher Be einträchtigung aus somatischer (orthopädischer) Sic ht zumutbaren Arbeitsfähig keit. Der
psychische Gesundheitszustand sei zwar vertieft abgeklärt worden, doch
lägen diesbezüglich ebenfalls voneinander abweichende ärztliche Beurtei lungen vor. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine für die streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung und Zumutbark eits einschätzung stütze, welche sämtliche e rhobe nen Befunde berücksichtige . Indem die IV-Stelle keine umfassenden fachärztli chen Untersuchungen habe vornehmen lassen, habe sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig erhoben . Die darauf gestützte S achverhaltsfeststellung sei somit in Verletzung des Un tersuchungsgrund satzes erfolgt. Die Sache sei deshalb zur Klärung der Fr age einer leistungsbeeinflussenden Ver schlechterung des Gesundheitszustande s im revisionsrechtlich relevanten Zeit raum an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Einsc hät zung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vornehme, die die Gesamth eit seiner Leiden berücksichtige. Ob erneut ein psy chiat rischer Facharzt beizuziehen sei, würden die Gutachter nach Mass gabe der von ihnen erhobenen Befund e entscheiden müssen (E. 4; Urk. 8/283). 4. 4.1
In Nachachtung des Urteils vom 1 5. Septembe r 2010 hätte es nahe gelegen, dass die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hätte . Zwin gend erforderlich war ein solches Vorgehen indessen nicht. Das Sozialversiche rungsgericht hat
primär eine umfassende somatische Abklärung gefordert. Gleichzeitig hat es den Entscheid, ob eine weitere psychiatrische Abklärung notwendig ist, den Gutachtern der somatischen Fachrichtungen überlassen. Über die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung äusserte es sich mithin nicht abschliessend. Abgesehen davon kann eine umfassende Abklärung auch auf eine andere Weise als einer (klassischen) polydisziplinären Begutachtung erfolgen, wenngleich
diesfalls die Koordination zwischen den einzelnen Fachrichtung en und die allenfalls notwendige Konsensfindu ng schwieriger zu bewerkstelligen sind. 4.2
Dr. Y.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten - unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise des Z.___
- eine rezidivierende depressive Stö rung, aktuell maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD.10 F45.4), eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzi s stisch vulnerablen Zügen und Tendenz zu psy chosomatischer Beschwerdeentwicklung und ein neuropsychologisch organi sches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit neuropsychologisch gezeig ten Minderleistungen bei Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung. Der Gutachter bejahte eine Verschlechterung des depressiven Krankheitsgeschehens gegenüber der Beurteilung im September 200 3. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten schätzte er auf 50 % . Diese Einschätzung bezog er auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Eine frühere vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schloss er nicht aus, befand aber, es fehle an deren Befunddokumentation . Implizit verneinte er da mit die Dauerhaftigkeit und mithin die Erheblichkeit einer allfällig früheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/330/23+26 +28, 8/332).
Diese Exp ertise entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mäs sigen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E . 5.1), was der Beschwerdefüh rer ausdrücklich anerkennt (Urk. 1 S. 10). Auch die IV-Stelle sche int davon aus zu gehen. Denn sie macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, das psychiat rische Gutachten lasse keine Beurteilung hinsichtlich des somatischen Gesund heitszustandes zu (vgl. Urk. 9 S. 9). Dass dem so ist, liegt in der Natur der Sache, doch wird allein deshalb der Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen. 4.3
F ür die umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs bezieh ungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten ist, genügt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ nicht. Not wendig hie r für sind weitere, somatische Abklärungen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hie r für keiner polydisziplinären Begutachtung bedarf. Da der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt ist, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second
opinion gleich . Die IV-Stelle wir d deshalb somatische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Mit Vorteil wird sie
den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Fach arzt für notwendig halten, werden ents prechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Proz edere mag unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben hat . Indessen besteht entgegen des beschwerdefüh rerischen Antrags kein Anlass, konkret anzuordnen, in welchen Disziplinen die somatischen Abklärungen zu erfolgen haben. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Pr ozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘80 0 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Verfügung vo m 19. September 2003 [ Urk. 8/196, Urk. 8/214 ]).
E. 1.1 Der 1958 geborene X.___ war Inhaber eines im Jahre 1983 von seinem Vater übernommenen Motorradgeschäftes. Nachdem er wegen zwei Unfallereig nissen in den Jahren 1993 und 1994 keine körperlich schw eren Arbeiten mehr hatte verrichten kö nne n, meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV - Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 sowohl einen An spruch auf berufliche Massnahmen als auch auf Invalidenrente ab (Urk. 8/58). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dage gen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab (Urk. 8/100; Pro zess IV. 19 97.00821), den das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. April 2002 bestätigte (Urk. 8/147; I 354/00).
E. 1.2 Nachdem der Versicherte in den Jah ren 2000 bis 2003 weitere Unfä lle erlitten und sich wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle eine Viertels rente der Invalidenversi cherung mit Wirkung ab 1. November 200
E. 1.3 Im Dezember 2004 leitete die Verwaltung auf Ersuchen de s Versicherten hin ein Rentenrevisionsverfahre n ein (vgl. Urk. 8/222). Nach Durchführung von erwerb lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/ 26 5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedo ch, dass bei einem Invaliditäts grad von 43 % weiterhin Anspruch auf ei ne Viertelsrente bestehe (Urk. 8/276). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/283; Prozess IV 2009.00063).
E. 1.4 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 8/330; vgl. auch Urk. 8/ 332).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine p o lydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Urk. 8/334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatischen Begutach tung bereit (Urk. 8/337). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmaligem Schrif tenwechsel und nach Bestimmung des A.___ als Durchführungsstelle
(Urk. 8/338, 8/339, 8/342, 8/344) - mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 2).
E. 2 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, zu beurteilen seien sowohl somati sche als auch psychische Gesundheitsschäden. Aus diesem Grund und damit das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 5. September 201 0
rechtsgenüglich umgesetzt werden könne, sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und das neuropsychologische Gutachten des Z.___ seien voll be weiskräftig. Erforderlich seien lediglich noch somatische Abklärungen. Die An ordnung eines p o l y disziplinären Gutachtens sei unnötig und laufe auf die Ein holung einer unzulässigen second
opinion hinaus (Urk. 1).
E. 3 Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 1 5. September 2010 fest,
d ie Aktenlage erlaube keine zuverlässige Beurteilung der trotz gesundheitlicher Be einträchtigung aus somatischer (orthopädischer) Sic ht zumutbaren Arbeitsfähig keit. Der
psychische Gesundheitszustand sei zwar vertieft abgeklärt worden, doch
lägen diesbezüglich ebenfalls voneinander abweichende ärztliche Beurtei lungen vor. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine für die streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung und Zumutbark eits einschätzung stütze, welche sämtliche e rhobe nen Befunde berücksichtige . Indem die IV-Stelle keine umfassenden fachärztli chen Untersuchungen habe vornehmen lassen, habe sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig erhoben . Die darauf gestützte S achverhaltsfeststellung sei somit in Verletzung des Un tersuchungsgrund satzes erfolgt. Die Sache sei deshalb zur Klärung der Fr age einer leistungsbeeinflussenden Ver schlechterung des Gesundheitszustande s im revisionsrechtlich relevanten Zeit raum an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Einsc hät zung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vornehme, die die Gesamth eit seiner Leiden berücksichtige. Ob erneut ein psy chiat rischer Facharzt beizuziehen sei, würden die Gutachter nach Mass gabe der von ihnen erhobenen Befund e entscheiden müssen (E. 4; Urk. 8/283).
E. 4.1 In Nachachtung des Urteils vom 1 5. Septembe r 2010 hätte es nahe gelegen, dass die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hätte . Zwin gend erforderlich war ein solches Vorgehen indessen nicht. Das Sozialversiche rungsgericht hat
primär eine umfassende somatische Abklärung gefordert. Gleichzeitig hat es den Entscheid, ob eine weitere psychiatrische Abklärung notwendig ist, den Gutachtern der somatischen Fachrichtungen überlassen. Über die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung äusserte es sich mithin nicht abschliessend. Abgesehen davon kann eine umfassende Abklärung auch auf eine andere Weise als einer (klassischen) polydisziplinären Begutachtung erfolgen, wenngleich
diesfalls die Koordination zwischen den einzelnen Fachrichtung en und die allenfalls notwendige Konsensfindu ng schwieriger zu bewerkstelligen sind.
E. 4.2 Dr. Y.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten - unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise des Z.___
- eine rezidivierende depressive Stö rung, aktuell maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD.10 F45.4), eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzi s stisch vulnerablen Zügen und Tendenz zu psy chosomatischer Beschwerdeentwicklung und ein neuropsychologisch organi sches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit neuropsychologisch gezeig ten Minderleistungen bei Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung. Der Gutachter bejahte eine Verschlechterung des depressiven Krankheitsgeschehens gegenüber der Beurteilung im September 200 3. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten schätzte er auf 50 % . Diese Einschätzung bezog er auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Eine frühere vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schloss er nicht aus, befand aber, es fehle an deren Befunddokumentation . Implizit verneinte er da mit die Dauerhaftigkeit und mithin die Erheblichkeit einer allfällig früheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/330/23+26 +28, 8/332).
Diese Exp ertise entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mäs sigen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E . 5.1), was der Beschwerdefüh rer ausdrücklich anerkennt (Urk. 1 S. 10). Auch die IV-Stelle sche int davon aus zu gehen. Denn sie macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, das psychiat rische Gutachten lasse keine Beurteilung hinsichtlich des somatischen Gesund heitszustandes zu (vgl. Urk.
E. 4.3 F ür die umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs bezieh ungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten ist, genügt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ nicht. Not wendig hie r für sind weitere, somatische Abklärungen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hie r für keiner polydisziplinären Begutachtung bedarf. Da der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt ist, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second
opinion gleich . Die IV-Stelle wir d deshalb somatische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Mit Vorteil wird sie
den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Fach arzt für notwendig halten, werden ents prechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Proz edere mag unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben hat . Indessen besteht entgegen des beschwerdefüh rerischen Antrags kein Anlass, konkret anzuordnen, in welchen Disziplinen die somatischen Abklärungen zu erfolgen haben. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Pr ozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘80 0 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 9 S. 9). Dass dem so ist, liegt in der Natur der Sache, doch wird allein deshalb der Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00356 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
28. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ war Inhaber eines im Jahre 1983 von seinem Vater übernommenen Motorradgeschäftes. Nachdem er wegen zwei Unfallereig nissen in den Jahren 1993 und 1994 keine körperlich schw eren Arbeiten mehr hatte verrichten kö nne n, meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV - Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 sowohl einen An spruch auf berufliche Massnahmen als auch auf Invalidenrente ab (Urk. 8/58). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dage gen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab (Urk. 8/100; Pro zess IV. 19 97.00821), den das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. April 2002 bestätigte (Urk. 8/147; I 354/00). 1.2
Nachdem der Versicherte in den Jah ren 2000 bis 2003 weitere Unfä lle erlitten und sich wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle eine Viertels rente der Invalidenversi cherung mit Wirkung ab 1. November 200 1 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Verfügung vo m 19. September 2003 [ Urk. 8/196, Urk. 8/214 ]). 1.3
Im Dezember 2004 leitete die Verwaltung auf Ersuchen de s Versicherten hin ein Rentenrevisionsverfahre n ein (vgl. Urk. 8/222). Nach Durchführung von erwerb lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/ 26 5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedo ch, dass bei einem Invaliditäts grad von 43 % weiterhin Anspruch auf ei ne Viertelsrente bestehe (Urk. 8/276). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/283; Prozess IV 2009.00063). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 8/330; vgl. auch Urk. 8/ 332). 1.5
Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine p o lydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Urk. 8/334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatischen Begutach tung bereit (Urk. 8/337). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmaligem Schrif tenwechsel und nach Bestimmung des A.___ als Durchführungsstelle
(Urk. 8/338, 8/339, 8/342, 8/344) - mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheu matologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klärun gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 13 8 V 271 E. 1 . 1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen an geordnet werden kön nen und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.
Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, zu beurteilen seien sowohl somati sche als auch psychische Gesundheitsschäden. Aus diesem Grund und damit das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 5. September 201 0
rechtsgenüglich umgesetzt werden könne, sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und das neuropsychologische Gutachten des Z.___ seien voll be weiskräftig. Erforderlich seien lediglich noch somatische Abklärungen. Die An ordnung eines p o l y disziplinären Gutachtens sei unnötig und laufe auf die Ein holung einer unzulässigen second
opinion hinaus (Urk. 1). 3.
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 1 5. September 2010 fest,
d ie Aktenlage erlaube keine zuverlässige Beurteilung der trotz gesundheitlicher Be einträchtigung aus somatischer (orthopädischer) Sic ht zumutbaren Arbeitsfähig keit. Der
psychische Gesundheitszustand sei zwar vertieft abgeklärt worden, doch
lägen diesbezüglich ebenfalls voneinander abweichende ärztliche Beurtei lungen vor. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine für die streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung und Zumutbark eits einschätzung stütze, welche sämtliche e rhobe nen Befunde berücksichtige . Indem die IV-Stelle keine umfassenden fachärztli chen Untersuchungen habe vornehmen lassen, habe sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig erhoben . Die darauf gestützte S achverhaltsfeststellung sei somit in Verletzung des Un tersuchungsgrund satzes erfolgt. Die Sache sei deshalb zur Klärung der Fr age einer leistungsbeeinflussenden Ver schlechterung des Gesundheitszustande s im revisionsrechtlich relevanten Zeit raum an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Einsc hät zung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vornehme, die die Gesamth eit seiner Leiden berücksichtige. Ob erneut ein psy chiat rischer Facharzt beizuziehen sei, würden die Gutachter nach Mass gabe der von ihnen erhobenen Befund e entscheiden müssen (E. 4; Urk. 8/283). 4. 4.1
In Nachachtung des Urteils vom 1 5. Septembe r 2010 hätte es nahe gelegen, dass die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hätte . Zwin gend erforderlich war ein solches Vorgehen indessen nicht. Das Sozialversiche rungsgericht hat
primär eine umfassende somatische Abklärung gefordert. Gleichzeitig hat es den Entscheid, ob eine weitere psychiatrische Abklärung notwendig ist, den Gutachtern der somatischen Fachrichtungen überlassen. Über die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung äusserte es sich mithin nicht abschliessend. Abgesehen davon kann eine umfassende Abklärung auch auf eine andere Weise als einer (klassischen) polydisziplinären Begutachtung erfolgen, wenngleich
diesfalls die Koordination zwischen den einzelnen Fachrichtung en und die allenfalls notwendige Konsensfindu ng schwieriger zu bewerkstelligen sind. 4.2
Dr. Y.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten - unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise des Z.___
- eine rezidivierende depressive Stö rung, aktuell maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD.10 F45.4), eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzi s stisch vulnerablen Zügen und Tendenz zu psy chosomatischer Beschwerdeentwicklung und ein neuropsychologisch organi sches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit neuropsychologisch gezeig ten Minderleistungen bei Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung. Der Gutachter bejahte eine Verschlechterung des depressiven Krankheitsgeschehens gegenüber der Beurteilung im September 200 3. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten schätzte er auf 50 % . Diese Einschätzung bezog er auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Eine frühere vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schloss er nicht aus, befand aber, es fehle an deren Befunddokumentation . Implizit verneinte er da mit die Dauerhaftigkeit und mithin die Erheblichkeit einer allfällig früheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/330/23+26 +28, 8/332).
Diese Exp ertise entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mäs sigen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E . 5.1), was der Beschwerdefüh rer ausdrücklich anerkennt (Urk. 1 S. 10). Auch die IV-Stelle sche int davon aus zu gehen. Denn sie macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, das psychiat rische Gutachten lasse keine Beurteilung hinsichtlich des somatischen Gesund heitszustandes zu (vgl. Urk. 9 S. 9). Dass dem so ist, liegt in der Natur der Sache, doch wird allein deshalb der Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen. 4.3
F ür die umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs bezieh ungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten ist, genügt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ nicht. Not wendig hie r für sind weitere, somatische Abklärungen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hie r für keiner polydisziplinären Begutachtung bedarf. Da der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt ist, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second
opinion gleich . Die IV-Stelle wir d deshalb somatische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Mit Vorteil wird sie
den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Fach arzt für notwendig halten, werden ents prechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Proz edere mag unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben hat . Indessen besteht entgegen des beschwerdefüh rerischen Antrags kein Anlass, konkret anzuordnen, in welchen Disziplinen die somatischen Abklärungen zu erfolgen haben. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Pr ozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘80 0 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger