Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1974, arbeitete hauptberuflich bis März 2010 in einem Teilzeitpensum in einer Konditorei /Café ( vgl. Urk. 7/50 Ziff. 2.2 ) . Am 7.
März 2010 stürzte sie
beim Vertragen von Zeitungen (Nebenbeschäftig ung ) auf den Hinterkopf, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die gesetzliche n Versicherungsleistungen erbrachte , welche sie per 31.
März 2012 einstellte
( Urk. 7/65 /20-21) . Als weitere Nebentätigkeit hilft die Versicherte seit 2007 als Standchefin bei Fussballspielen im Y.___ ( Urk. 7/17/87) aus (vgl. Urk. 7/14/2-8). 1.2
A m 2 3. September 2010 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/11), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/14) sowie diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/ 15, 7/22/1 , Urk. 7/37/5, Urk.
7/40 ). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/13)
und
de r SUVA bei ( Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/65 ) . Am 1 2. O ktober 2011 wurde die Versicherte
zunächst durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle allgemein medizinisch/ internistisch untersucht ( Bericht vom 1 2. Oktober 2011; Urk. 7/25). Es folgte eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten am 1 2. November 2012 (Expertise von Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Dezember 2012; Urk. 7/44). Am 29.
Februar 2012 fand zudem eine Haushaltsabklärung vor Ort statt ( Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. März 2012 , Urk. 7/ 50 ) . Gestützt auf ihre Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/54) die Zusprechung einer Dreiviertelsrente
ab 1. März 2011, deren Herabsetzung auf eine
halbe Rente per 1. Februar 201 2
sowie deren Befristung bis 3 1. März 2013 mit .
Nach Eingang der Stellungnahme de r Versicherten vom 2 9. August 2013 ( Urk. 7/ 62 ) verfügte die IV-Stelle am 1 9. Februar 2014 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 /1-2 ). 2.
Gegen die am 1 9. Februar 2014 erlassenen Verfügungen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Rente vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2013 sowie einer unbefris teten (mindestens) halben Rente ab 1. April 201 3. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2014 ( Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Zuschrift vom 1 5. August 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin das
von ihr in Auftrag gegebene Gutachten
von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein ( datierend vom 8. Juli 2014; Urk. 10) .
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. September 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 13). Hiervo n wurde die Beschwer deführerin am 8. September 2014 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1. 6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügungsweise zugesprochene abge stufte und bis Ende März 2013 befristete Rente damit, dass der Beschwerdefüh rerin vom Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (1.
März
2011 ) bis zum 2 5. Oktober 2010 (richtig: 2011) eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar gewesen sei . Anschliessend sei ihr bis zum 6. Dezember 2012 eine solche zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen. Ab dem 7. Dezember 2012 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestan den. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besorgen würde. Sie wandte die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung an und errechnete betreffend die Zeit vom
1. März 2011 bis 3 1. Januar 2012 einen Invaliditätsgrad von 60 % . Per 1. Februar 2012 ( Verbesserung ab 2 5. Oktober 2011 plus drei Monate) schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
und verneinte
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % - einen Rentenanspruch ab April 2013 ( Verbesserung ab 7. Dezember 2012 plus drei Monate; Urk. 2/1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre und zur Beurteilung ihres Gesundheits zustandes nicht auf die psychiatrische Expertise vom 7. Dezember 2012, son dern vielmehr auf das von ihr ins Recht gelegte
psychiatrische Gutachten
vom 8. Juli 2014 abzustellen sei . Eine Besserung ihre s
Gesundheitszustand e s
sei nicht ausgewiesen ( Urk. 1, Urk. 9). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt med. prakt. B.___
diagnostizierte
im undatierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (zugestellt im Oktober 2010 ; Urk. 7/15 ) ein en Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion mit cervicover tebralem Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen
(bestehend seit dem Umfall vom 7. März 2010), eine reaktive Depression (bestehend seit Februar 2010) sowie ein en
Unguis
incarnatus rechts (bestehend seit 7. Dezember 2009 ; Urk. 7/15 Ziff. 1.1 ) . Unter dem Titel Anamnese /Ärztlicher Befund erläuterte er nebst anderem, dass sich bei der Beschwerdeführerin Ende 2009 aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine mittelschwere depressive Episode ergeben habe und sie seither in psychotherapeutischer Behandlung sei. Psychisch sei die Beschwerdeführerin zwar deutlich aufgehellt, bezüglich der HWS-Problematik aber noch deutlich eingeschränkt, weshalb eine stationäre Rehabilitation erfolge ( Ziff. 1.4). Ab 7. Dezember 2009 befand
med. prakt. B.___
die Beschwerdeführe rin als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1 5. Februar 2010 befand er sie als zu 10 % und ab 2 5. Mai 2010 als zu 20 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9).
Mit Verlaufsbericht vom 3 1. August 2011 ( Urk. 7/22/1) teilte med. prakt. B.___ mit, dass weiterhin ein protrahierter Verlauf bestehe und die Arbeitsunfähigkeit bei 80 % liege (unfallbedingt 50 % ).
3.2
In der Zeit vom 1 5. Februar bis 1 4. März 2011 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert.
Im entsprechenden Austrittsbericht der genannte n Klinik vom 2 4. März 2011 ( Urk. 7/19 /2-10 ) zuhanden des Hausarztes nannte n
die Ärzte folge nde Diagno sen (S. 1) : - Chronisches cervicovertebrales
Schmerzsyndrom (seit Unfall vom 7.
März 2010) - A rthropathia
humeroscapularis rechts - Depression
Die behandelnden Ärzte hielten in ihrer medizinischen Beurteilung fest, dass trotz der durchgeführten Therapien eine konstante Verbesserung des Schmerz zustandes nicht h abe erreicht werden können . Weiter führten sie aus, dass sich in der formalen neuropsychologischen Untersuchung durchwegs niveaugemässe Leistungen, insbesondere keine Einschränkungen der Konzentration s
- und Auf merksamkeitsleistungen , gezeigt hätten . Vielmehr hätten sich die Reaktionszei ten, welche als Mass für die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit g ä lten, durchwegs über der Norm bewegt und es hätten sich keine Schwierigkeiten in der selektiven, gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Die Lern- und Gedächtnisleistungen der Beschwerdeführerin seien unauffällig gewesen (S. 2) . Aus ph ysiotherapeutischer Sicht seien bei Eintritt stechende Schmerzen im Schulter- Nackenbereich mit Ausstrahlung das Hauptproblem gewesen (S. 3).
Aus neurologischer Sicht beurteilten sie die Beschwerdeführer in
ab 2 1. März 2011 als zu 50 %
a rbeitsfähig mit gutem Steigerungspotential . Betreffend die Zeit zuvor attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4) . 3.3
Am 1 2. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH , vom RAD allgemein internistisch untersucht .
Im Bericht vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/25) vermochte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung keine Diagnose zu stellen ( Ziff. 9). Er beurteilte die Stim mung der Beschwerdeführerin als unauffällig .
Die Schwingungsfähigkeit sei ge geben sowie situationsangepasst und psychomotorisch unauffällig gewesen. Das Denken der Beschwerdeführerin sei etwas beschwerde- und leidenszentriert; spontane verbale oder gestische Schmerzäusserung habe sie keine gemacht ( Ziff. 7). Einen erhöhten Erholungsbedarf, wie ihn die Beschwerdeführerin gel tend gemacht habe , konnte er gestützt auf seine Untersuche
nicht
ableiten ( Ziff. 11) . 3.4
Dr. D.___ nahm i n der Folge am 2 6. Oktober 2011 telefonisch Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt (vgl. Urk. 7/52 S. 4 ) . Med. prakt. B.___ teilte ihm mit, es best ehe
gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und eine weitere Steigerung sei möglich . 3.5
Die seit Februar 2010 behandelnde Fachpsychologin FSP E.___ nannte im Bericht vom 7./ 9. August 2012 ( Urk. 7/40/2-7) zuhanden der Beschwerde geg nerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkei t eine mittel schwere depressive Episode (F32.11, bestehend seit November 2011, rezidi vierend), eine Adipositas per magna (E66), ein en Status nach Bulimia
nervosa (F50.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (F60.3), Trennung der Eltern und Platzierung im Heim (Z61) sowie eine b ipolare Störung des Bruders (Z81.1 ;
Ziff. 1.1).
Sie führte aus, die Beschwerde führerin leide unter den depressiven Symptomen der Antriebslosigkeit, des Gedankenkreisens, der Schlafstörungen, des Libidoverlustes , des herabgesetzten Selbstwertgefühls und der suizidalen Gedanken . Die Beschwerdeführerin habe trotz medikamentöser Behandlung immer noch erhebliche Stimmungsschwan kungen und Kopfschmerzen. Die Tage, an denen sie kaum aufstehen möge, sich bleiern müde fühle und unter Konzentrationss törungen und Gedanken k reisen leide, seien häufig. Die derzeitigen depressiven Symptome seien zu gravierend, als dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einer erhöhten Teilzeitarbeit nachgehen könn t e ( Ziff. 1.4). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, dass mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
möglich sei ( Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 ) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 2. November 2012 durch Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet .
In der entsprechenden Expertise vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/44) nannte die Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14). Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bemerkte sie „Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge“.
Dr. Z.___ führte aus, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung kein depressiver Befund gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe leb haft und emotional schwingungsfähig gewirkt. Die zweistündige Untersuchung habe sie ohne sichtliche Ermüdung gut überstanden. Eine Persönlichkeitsprob lematik
habe erahnt werden können, habe sich aber in der punktuellen Unter suchungssituation weder bestätigen noch verwerfen lassen (S.
1 4 ff. ). Anhalts punkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externalisierung hätten sich eher verifizieren lassen ; solche für eine manische Episode nicht . Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung lägen aufgrund fehlende r Schmerzäusserungen und allgemein wenig spürbarem Leidensdruck aktuell keine vor. Insgesamt
lasse
sich aufgrund der beklagten Beschwerden und des bisherigen Verlaufs keine eindeutige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 ableiten. Am ehesten sei es auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeits züge und dem Zusammenfallen der Anpassungsstörung mit den Folgen des Sturzes und vielleicht zusätzlich iatrogen bedingt zu einer fatalen Entwicklung gekommen (S. 16) . Die Gutachterin kam zum Schluss, dass sich a us psychiatri scher Sicht mangels Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 17).
3.7
Am 2 9. Februar 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushalts abklärung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 2. März 2012 (Urk.
7/50) führte die Abklärungsperson aus, die Frage betreffend der Qualifikation sei ein gehend mit der Beschwerdeführerin besprochen worden ( Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, auch bei guter Gesundheit höchstens zu 80 % im Erwerbsleben stehen zu wollen , und dass sie auch mit eine m Einkom men aus einem 80 % -Pensum leben könne ( Ziff. 2.5). Immer wieder habe die Beschwerdeführerin
bestätigt, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 80 %
arbeiten und die restlichen 20 % mit Waschen, der Hundebetreuung und der Wohnungs pflege verbringen würde . Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig . Sie befand, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt
sei ( Ziff. 7) . 4.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2014 ( Urk.
10) ins Recht.
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und Anteilen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (F61.0) und Verdacht auf gemischte dissoziative Störung (F44.7) vor dem Hintergrund einer kom plexen frühkindlichen Traumatisierung - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2); differentialdiagnos tisch : generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) - Anamnestisch Bulimia
nervosa (F50.2)
Dr. A.___ hielt fest, dass im gesamten Verlauf der psychischen Ent wicklung der Beschwerdeführerin abhängig-ängstliche Persönlichkeitszüge mit innerer Abhängigkeit von Bezugspersonen, einer Angst vor dem Alleinsein und dem „Verlassen werden“ sowie einer eingeschränkten Fähigkeit, Alltagsent scheidungen zu treffen, auffallen würden (S. 25). Diese Symptome würden auf das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hinweisen . Hinzu kämen Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zusätzlich ergäben sich auch Hinweise auf belastungsabhängige diss ozia tive Reaktionen (S. 26) . Ab 2007 sei eine depressive Entwicklung eingetreten. Die depressive Symptomatik habe sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Sturzereignis verstärkt und zur Ausbildung einer mittelgradigen depressiven Episode geführt. Anlässlich der aktuellen Begutachtung liessen sich nur noch diskrete depressive Symptome, zu nennen seien die erhöhte Erschöpfbarkeit, die innere Leere, die leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und die affektive Instabilität, finden (S. 27). Hingegen bestünden eindeutige Symptome einer klinisch manifesten Angststörung (S. 26 f.) . Die Gutachterin schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Untersuchung auf 90 % und führte aus, dass diese wahrscheinlich seit März 2010 bestehe und durch die hohe psychische Komorbidität mit Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung bedingt werde (S. 28 f. ). Es bestünden angst- und depressions- wie auch schmerzbedingt massive Einschränkungen der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Frustrations toleranz was zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigke i t führe (S.
29) . 5. 5.1
Aufgrund de r sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ist b etref fend die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011 , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammter sowie jeder angepasste n Tätigkeit aus zugehen . So schilderte Hausarzt med. prakt. B.___ im August 2011 einen protrahierten Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 7. März 2010 und nach wie vor bestehende Nacken- so wie Kopfschmerzen. Sodann verwies er auf eine seit 2009 bestehende psychi sche Komponente (E. 3.1). Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) nicht zu beanstanden, obwohl die Ärzte der C.___ per März 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgin gen (E. 3.2). Immerhin lag der Fokus der letztgenannten Ärzte auf den Unfall folgen und nicht auf der psychischen Problematik und begleitete med. prakt. B.___ die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum. 5.2
Am 2 6. Oktober 2011 schätzte der behandelnde Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nunmehr auf 30 % , nachdem die medikamentöse The rapie einen gewissen Erfolg (verhindern psychotischer Durchbrüche) gezeigt hatte (vgl. E. 3.4 hievor ). Seine Annahme deckt sich mit der Prognosestellung der behandelnden Ärzteschaft der C.___ , da auch sie von einer
Steigung des Leistungspotentials bei der Beschwerdeführerin ausgingen
(vgl. E.
3.2 hievor ). Damit ist seit 2 6. Oktober 2011 noch von einer 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen, womit eine Besserung des Leistungsvermögens ausge wiesen ist.
5.3
Für den Zeitpunkt ab Begutachtung bei Dr. Z.___ (Expertise vom 7.
Dezember 2012, E. 3.6) ist vorwegzuschicken, dass das genannte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise voll umfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt aus führlich die geklagten Beschwerden. Dr. Z.___ schilderte hierzu ausführ lich die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/44 S.
8 ff.): die Schwierigkeiten in der Kindheit mit Gewalterfahrungen durch die Mutter, Scheidung der Eltern und Unterbringung in einem Internat, geglückte Lehre als Verkäuferin in der Modebranche, Wegzug der Mutter, Schwierigkeiten mit der neuen Partnerin des Vaters, verschiedene unglücklich endende Beziehungen, aktuell aufmerksamer Freund, zahlreiche Stellen von 1992 bis 2007 mit teil weise Problemen. Auch die aktuelle Situation wurde von Dr. Z.___ dar gelegt unter Verweis auf den Tagesablauf mit Aufstehen gegen 11 Uhr, Betreu ung des Hundes, Haushaltarbeiten, Fernsehen, Abendessen kochen für den Freund, Sozialhilfeabhängigkeit mit netter Betreuerin.
Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Urk. 7/44 S.
2 ff.) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So schilderte Dr. Z.___ detailliert ihre Befunderhebung mit einer lebhaft und expressiv sowie (beim Schildern ihres Führungsstils) stolz und selbstsicher wir kenden Beschwerdeführerin, welche sich aktiv und offen am Gespräch beteilige und viel Spontanaktivität zeige. Psychopathologisch seien Bewusstsein, Orien tierung und Aufmerksamkeit unauffällig, fixiert auf die Beschwerden und die soziale Situation. Das Gedächtnis sei punktuell für Jahreszahlen vermindert, ansonsten klinisch unauffällig ebenso wie das formale und inhaltliche Denken. Es bestünden Befürchtungen, an einem neuen Arbeitsplatz wieder geplagt zu werden, Zwänge seien indes ebenso wenig eruierbar wie Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen. Der Affekt sei situativ adäquat und moduliert mit lachen und weinen bei erhaltener emotionaler Schwingungsfähigkeit, mög lichem affektivem Rapport und unauffälligem Antrieb sowie ebensolcher Psychomotorik ( Urk. 7/44 S. 13). Dr. Z.___ konstatierte ( Urk. 7/44 S. 14 ff.) – unter Verweis auf gesundheitliche Probleme seit einem Arbeitsplatzkon flikt 2009 sowie den Unfall vom 7. März 2010 – keinen depressiven Befund erhoben zu haben. Bei wenig spürbarem Leidensdruck und fehlenden Schmer zäusserungen hätten sich keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben. Dies leuchtet ohne weiteres ein. Die geschilderten Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externali sierung machte sie an den Schilderungen des Beziehungs- und Konfliktverhal tens fest unter Hinweis auf fast jährliche Stellenwechsel von 1992 bis 2000 und hernach zwei- bis dreijährige Anstellungszeiten. Die Liebesbeziehungen seien aus psychiatrischer Sicht etwas auffällig mit anamnestisch zum Teil etwas unglücklicher Partnerwahl; seit drei Jahren führe sie eine zufriedenstellende Partnerschaft. Dass die Gutachterin bei diesen Befunden eine Persönlichkeits störung verneinte und es bei der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge bewenden liess, ist nicht zu beanstanden. Immerhin zeigt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin eine gewisse Konstanz mit der Fähigkeit, beruflich aktiv zu sein und ihr Privatleben zu organisieren.
In diesem Sinn erscheinen schliesslich die Schlussfolgerungen der Expertin als begründet, dass bei Fehlen einer eigentlichen psychischen Pathologie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich gegeben ist ( Urk. 7/44 S. 14 und S. 17). Im gleichen Sinn verwies auch RAD-Arzt Dr. D.___ auf eine unauffällige Stimmung und ebensolche Untersuchungsbefunde bei beschwerde- und leidenszentriertem Denken. 5.4 5.4.1
Zur Expertise von Dr. A.___ (E. 4) ist festzuhalten, dass diese vom 8. Juli 2014 datiert und damit fast fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, was die Grenze der richterlichen Beurteilungsperiode bildet. Da indes eine ausführliche Anamneseerhebung erfolgt ist samt Einbezug der Vorakten
sowie eine rückblickende Aktenbeurteilung im Längsschnitt unter Einbezug der aktuellen Untersuchungsresultate , ist die Expertise geeignet, Rückschlüsse auf den massgeglichen Zeitpunkt zu ziehen. Inhaltlich fällt vor weg auf, dass auch Dr. A.___ keinen depressiven Befund erhob, sondern lediglich diskrete Symptome erwähnte. 5.4.2
Dr. A.___ begründete ihre Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 mit dem Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung. Anlässlich ihrer Untersuchung schilderte sie – in Bezug auf die Persönlichkeit - im Wesentlichen unauffällige Befunde ( Urk. 10 S. 22 ff.).
Die Gutachterin stütze ihre Einschätzung vielmehr auf ihre ätiopathogeneti schen Überlegungen basierend auf den anamnestischen Erhebungen mit ausge prägter Traumatisierung in der Kind- sowie Jugendzeit (v.a. brutale Mutter, emotionale Vernachlässigung durch beide Elternteile, Suizidversuch der Mutter, Fluchtversuch mit dem kleinen Bruder) und der dadurch erlittenen Beeinträchti gung der Entwicklung eines stabilen und belastbaren Selbstwertgefühls mit der Folge einer dadurch begründeten Strukturschwäche der Persönlichkeit, welche sich am Arbeitsplatz und in der Partnerschaft gezeigt habe. Im gesamten Ver lauf der psychischen Entwicklung fielen abhängig-ängstliche Persönlichkeits züge mit innerer Abhängigkeit von Bezugspersonen auf, einer Angst vor dem Alleinsein und dem „Verlassen werden“ sowie einer eingeschränkten Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ( Urk. 10 S. 25). Diese Symptome wiesen auf das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hin. Zusätzlich fielen Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auf, welche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer abhängigen und Anteilen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ entsprächen ( Urk. 10 S. 26).
Hierzu ist festzuhalten, dass auch die Gutachterin Dr. Z.___ Anhalts punkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externalisierung festgestellt hatte, diesen aber nicht die Qualität einer Persön lichkeitsstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumass (E. 5.3). Damit aber liegt eine abweichende Gewichtung der übereinstimmenden (anamnesti schen) Befunde vor. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus den beschriebenen Gründen fast vollständig arbeitsunfähig sein soll, ist nicht erkennbar. So findet sich im Gutachten von Dr. A.___ keine Ausei nandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihren Schwierigkeiten und immer wieder auftretenden Problemen - über die Dauer von fast zwei Jahrzehnten erwerbsfähig war und auch Beziehungen führen konnte, nunmehr seit Jahren auch in einer positiven Art. Die Thematik des Auftretens von Persönlichkeitsstörungen in der Adoleszenz und die Auffällig keit der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit (erst) im Alter von 36 Jahren (laut der Gutachterin) ohne erkennbares äusseres Ereignis (ausser dem Unfall, der aber nicht dafür verantwortlich gemacht wird) blieben unkommentiert. Dies über zeugt nicht. 5.4.3
In Bezug auf die Angststörung berichtete Dr. A.___ von beschriebe nen diffusen, ständig vorhandenen Angstgefühlen, etwas Schlimmes könnte ihr, dem Vater oder dem Freund passieren. Sie habe ständig feuchte Hände vor Aufregung und grosse Angst vor dem Alleinsein. Nachts leide sie häufig unter Alpträumen. Die Gutachterin verneinte eine Minderung des Selbstwertgefühls, halte doch die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Selbstwertempfinden seit der massiven Gewichtsreduktion in den letzten Monaten (nach Magen-Bypass-Operation im Sommer 2013, Urk. 10 S. 18) weitgehend stabilisiert habe. Sie blicke auch wieder optimistischer in die Zukunft ( Urk. 10 S. 23 f.). Unter weite rer Berücksichtigung der anamnestischen Angaben diagnostizierte die Expertin eine gemischte Angststörung im Sinne von Angst und depressive Störung gemischt ( Urk. 10 S. 27). Hierzu gilt es zu beachten, dass diese Diagnose recht sprechungsgemäss im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2013 vom 2 7. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzel diagnose rechtfertigen würde – und eine entsprechende Einzeldiagnose wurde lediglich differenzialdiagnostisch gestellt.
Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste nicht mehr in der Lage sein soll, einer Arbeit nachzugehen, ergibt sich aus dem von Dr. A.___ Ausgeführten nicht. Wohl leuchtet es ein, dass sie durch ihre Ängste belastet ist, diese wurden aber nicht derart geschildert, dass sie ihre Arbeitskraft nicht mehr verwerten könnte. Dies zeigt denn auch bereits der Tagesablauf der Beschwerdeführerin, welche regelmässig mit dem Hund spazieren geht und auch sonst nicht durch Aktivitätsmangel auffällt. Dass also ein uneingeschränktes Privatleben in ordentlichen Bahnen ohne besondere Auffälligkeiten etabliert ist, die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit (auch bei verständnisvolleren Vorgesetzten) aber fast vollständig eingeschränkt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und eine Begründung hierfür dem Gutachten von Dr. A.___ nicht zu ent nehmen. 5.4.4
Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde von Dr. Z.___ noch explizit ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin nicht über entspre chen de Schmerzen klagte . Ebenso wenig konnte RAD-Arzt Dr. D.___ ein Schmerzgeschehen erkennen (E. 3.3). Damit besteht für die genannte Diagnose
jedenfalls im relevanten Zeitpunkt der Verfügung
keine Grundlage. 5.4.5
Zusammenfassend vermag das Gutachten von Dr. A.___ dasjenige von
Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Währenddem
Dr. Z.___ gestützt auf die erhobenen Befunde und die anamnestischen Erhebungen über zeugend auf die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hinwies, daraus jedoch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableitete, konnte Dr. A.___ die unauflösbaren Widersprüche zwischen de n diskreten Befunde n samt während fast zwei Jahrzehnten gezeigten Arbeitsfähigkeit und der nun proklamierten fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit basierend auf der (Haupt)-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht aus der Welt schaffen. Damit bestehen keine Gründe, von den Ergebnissen des Verwaltungsgutachtens abzuweichen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ). 5.5
Auch die Einschätzung der Psychologin E.___ (E. 3.5) vermag an diesen Folgerungen nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass ihren Ausführun gen – da sie nicht Ärztin ist – rechtsprechungsgemäss weniger Gewicht beizu messen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Weiter unterliess sie es, die von ihr als „gravierend“ bezeichneten depressiven Symptome nachvollziehbar darzutun und mit objektivierbaren Untersuchungsresultaten zu untermauern. Sodann schilderte auch Psychologin E.___ einen Zusammenhang zwischen de n psychischen Schwierigkeiten und den Problemen am Arbeitsplatz sowie dem Gewicht der Beschwerdeführe rin. Zu Letzterem steht indes fest, dass die depressiven Elemente nach der mas siven Gewichtsreduktion praktisch verschwanden und nicht mehr von Relevanz sind. Damit ist die Einschätzung von Psychologin E.___ überholt. 5. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011) bis zum 2 5. Oktober 2012 zu 80 % arbeitsunfähig war. Es stellte sich eine Besserung in ihrem Leistungs potenzial ein, weshalb sie ab dem 2 6. Oktober 2012 noch zu
70 % arbeitsun fähig war . Seit 7. Dezember 2012 ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt . Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2).
6. 6.1
D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig, wogegen Letztere opponierte und geltend machte, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig
wäre (Urk.
1 S. 4 ff. ) .
6.2
Laut Abklärungsbericht vom 2. März 2012 gab die Beschwerdeführerin anläss lich des am 2 9. Februar 2012 geführten Gesprächs zu Protokoll, dass sie in sehr jungen Jahren, als sie ihre Berufstätigkeit aufgenommen habe, eine Vollanstel lung angestrebt habe. Dies sei ihr aber nie gelungen. Es sei jedes Mal zur Kün digung durch den jeweiligen Arbeitgeber gekommen. Weiter gab sie an, dass selbst wenn sie vollständig gesund wäre, sie höchstens 80 % im Erwerbsleben stehen woll t en. Sie kümmere sich gerne um den Haushalt (Urk.
7/50 S. 3) . 6.3
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Ent scheid, sie würde auch bei guter Gesundheit lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten, handle es sich um keinen freiwillig getroffenen . Vielmehr habe sie aufgrund der Gegebenheit
kapituliert , dass sie es zeitlebens nicht geschafft habe, ein volles Pensum auszuüben ( Urk. 1 S. 5). 6.4
Vorweg gilt es, ein offensichtliches Missverständnis zu klären: Beide Parteien gingen aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung Ausgeführten davon aus, dass diese nie vollzeitlich erwerbstätig war. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/11) zeigt aber, dass sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens Ein künfte von Fr. 51‘587.-- (2007), Fr. 54‘243.-- (2008) und Fr. 50‘544.-- (2009) erzielt hat. Wohl war sie in ihrer letzten Haupttätigkeit bei der F.___ in einem Teilzeitpensum zu knapp 75 % beschäftigt (vgl. Stundenüber sicht auf den Lohnblättern 2008 und 2009 von monatlich 115.8 bzw. 117.9 Stunden, Urk. 7/17/43-44), daneben verrichtete sie jedoch verschiedene Neben jobs. Ein Blick in die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) zeigt, dass in von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in der Gast ronomie selbst bei vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen, deren Vor handensein bei der Beschwerdeführerin zu bezweifeln ist, Löhne von Fr. 3‘986.-- zu erzielen sind , was angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stun den in diesem Sektor (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘224.-- (Wert 2008) ergibt. Hieraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin effektiv einen gar höheren Verdienst erzielte und damit in einem höheren Pensum tätig war, als selber angenommen. 6.5
Die Arbeitsaufteilung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist indes nur ein Element bei der Beurteilung, in welchem Ausmass eine versicherte Person tat sächlich erwerbstätig wäre. Die übrigen (aktuellen) Lebensumstände und die Aussagen der Versicherten sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit punkt des von der Beschwerdegegnerin gewährten Rentenbeginns ( 1. März 2011) eine längerdauernde Beziehung pflegte, indes noch mit ihrem Vater in Wohngemeinschaft lebte. Der Hund des Partners wurde durch den Vater der Beschwerdeführerin betreut. Im September 2011 folgte der Zusammenzug mit dem Partner und der Umzug des Vaters in einen anderen Kanton. Seither besorgt die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um den Hund ( Urk. 7/50 S. 2 Ziff. 2.3 und Urk. 7/44 S. 13 oben).
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns in vollzeitlichem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Die verbuchten Einkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lassen auf eine (fast) vollzeitliche Arbeitstätigkeit schlies sen, was angesichts der Entlöhnung wohl auch nötig war. Auch die Lebenssitu ation lässt nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit ihr Pensum reduziert hätte. Eine andere Situation ergab sich jedoch nach dem Zusammenzug mit dem Partner, dem Wegzug des Vaters und den neuen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt und mit der Hundebe treuung . Die Beschwerdeführerin tat mehrfach kund, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, um den weiteren Aufgaben nach kommen zu können. Dies erscheint als nachvollziehbar, zumal der Einkom menssituation nach dem Zusammenzug und den damit reduzierten Kosten nicht mehr die gleiche Bedeutung zukam. Ab September 2011 ist die Beschwerdefüh rerin demnach auf ihrer entsprechenden Aussage zu behaften (vgl. zur Aussage der ersten Stunde auch betreffend Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2). 6.6
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis September 2011 vollzeitlich erwerbstätig und hernach zu 80 % erwerbstätig sowie zu 20 % im Haushaltbe reich tätig gewesen wäre. 7. 7. 1 7. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein -kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Gastgewerbe für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 55-56 , Anforderungsniveau 4). Einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2/1-2).
Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet. 7. 1 .2
Rechnerisch entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einem Prozent ver gleich , wonach eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdiffe renz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. D er Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher aus geübten Tätigkeiten im Gastgewerbebereich (Verkauf und Service in eine r Kon di to rei /Café , Standchefin an einem Getränke- und Essstand ) nach
wie
vor zumut bar . Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eines Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzu stellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln. 7.2
Im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. März 2011) war die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig womit - bei Qualifikation als vollzeit lich Erwerbstätige, ein Invaliditätsgrad von 80 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente resultiert. 7.3
Im Oktober 2011 fiel die Besserung des Gesundheitszustandes (Arbeitsfähigkeit von 30 % ) mit der Qualifikationsänderung (80 % Erwerb, 20 % Haushalt) zu sammen. Ab diesem Zeitpunkt kommt demgemäss die gemischte Methode der Invaliditätsgradbemessung zum Tragen. Es resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 62.5 % (100 - 30 : 80 x 100) und gewichtet zu 80 % von 50 % . Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson keine Einschränkung, was beschwerdeweise nicht beanstandet wurde und angesichts der plausiblen Darle gungen nicht zu beanstanden ist. Damit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 50 % , weshalb der Beschwerdeführerin nach drei Monaten ( Art. 88a Abs. 1 IVV) per 1. Februar 2012 nurmehr eine halbe Rente zusteht. 7.4
Ab Dezember 2012 ist von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, weshalb nach drei Monaten ( 1. April 2013) kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. 7.5
Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzuset zen und zu 4/5 der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin sowie zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und - reduziert - auf Fr. 500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 ) . Unter dem Titel Anamnese /Ärztlicher Befund erläuterte er nebst anderem, dass sich bei der Beschwerdeführerin Ende 2009 aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine mittelschwere depressive Episode ergeben habe und sie seither in psychotherapeutischer Behandlung sei. Psychisch sei die Beschwerdeführerin zwar deutlich aufgehellt, bezüglich der HWS-Problematik aber noch deutlich eingeschränkt, weshalb eine stationäre Rehabilitation erfolge ( Ziff. 1.4). Ab 7. Dezember 2009 befand
med. prakt. B.___
die Beschwerdeführe rin als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1 5. Februar 2010 befand er sie als zu 10 % und ab 2 5. Mai 2010 als zu 20 % arbeitsfähig ( Ziff.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1. 6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.
E. 1.4 und Ziff.
E. 1.6 ) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 2. November 2012 durch Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet .
In der entsprechenden Expertise vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/44) nannte die Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14). Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bemerkte sie „Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge“.
Dr. Z.___ führte aus, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung kein depressiver Befund gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe leb haft und emotional schwingungsfähig gewirkt. Die zweistündige Untersuchung habe sie ohne sichtliche Ermüdung gut überstanden. Eine Persönlichkeitsprob lematik
habe erahnt werden können, habe sich aber in der punktuellen Unter suchungssituation weder bestätigen noch verwerfen lassen (S.
1 4 ff. ). Anhalts punkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externalisierung hätten sich eher verifizieren lassen ; solche für eine manische Episode nicht . Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung lägen aufgrund fehlende r Schmerzäusserungen und allgemein wenig spürbarem Leidensdruck aktuell keine vor. Insgesamt
lasse
sich aufgrund der beklagten Beschwerden und des bisherigen Verlaufs keine eindeutige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 ableiten. Am ehesten sei es auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeits züge und dem Zusammenfallen der Anpassungsstörung mit den Folgen des Sturzes und vielleicht zusätzlich iatrogen bedingt zu einer fatalen Entwicklung gekommen (S. 16) . Die Gutachterin kam zum Schluss, dass sich a us psychiatri scher Sicht mangels Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 17).
3.7
Am 2 9. Februar 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushalts abklärung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 2. März 2012 (Urk.
7/50) führte die Abklärungsperson aus, die Frage betreffend der Qualifikation sei ein gehend mit der Beschwerdeführerin besprochen worden ( Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, auch bei guter Gesundheit höchstens zu 80 % im Erwerbsleben stehen zu wollen , und dass sie auch mit eine m Einkom men aus einem 80 % -Pensum leben könne ( Ziff. 2.5). Immer wieder habe die Beschwerdeführerin
bestätigt, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 80 %
arbeiten und die restlichen 20 % mit Waschen, der Hundebetreuung und der Wohnungs pflege verbringen würde . Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig . Sie befand, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt
sei ( Ziff. 7) . 4.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2014 ( Urk.
10) ins Recht.
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und Anteilen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (F61.0) und Verdacht auf gemischte dissoziative Störung (F44.7) vor dem Hintergrund einer kom plexen frühkindlichen Traumatisierung - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2); differentialdiagnos tisch : generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) - Anamnestisch Bulimia
nervosa (F50.2)
Dr. A.___ hielt fest, dass im gesamten Verlauf der psychischen Ent wicklung der Beschwerdeführerin abhängig-ängstliche Persönlichkeitszüge mit innerer Abhängigkeit von Bezugspersonen, einer Angst vor dem Alleinsein und dem „Verlassen werden“ sowie einer eingeschränkten Fähigkeit, Alltagsent scheidungen zu treffen, auffallen würden (S. 25). Diese Symptome würden auf das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hinweisen . Hinzu kämen Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zusätzlich ergäben sich auch Hinweise auf belastungsabhängige diss ozia tive Reaktionen (S. 26) . Ab 2007 sei eine depressive Entwicklung eingetreten. Die depressive Symptomatik habe sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Sturzereignis verstärkt und zur Ausbildung einer mittelgradigen depressiven Episode geführt. Anlässlich der aktuellen Begutachtung liessen sich nur noch diskrete depressive Symptome, zu nennen seien die erhöhte Erschöpfbarkeit, die innere Leere, die leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und die affektive Instabilität, finden (S. 27). Hingegen bestünden eindeutige Symptome einer klinisch manifesten Angststörung (S. 26 f.) . Die Gutachterin schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Untersuchung auf 90 % und führte aus, dass diese wahrscheinlich seit März 2010 bestehe und durch die hohe psychische Komorbidität mit Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung bedingt werde (S. 28 f. ). Es bestünden angst- und depressions- wie auch schmerzbedingt massive Einschränkungen der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Frustrations toleranz was zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigke i t führe (S.
29) . 5. 5.1
Aufgrund de r sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ist b etref fend die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011 , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammter sowie jeder angepasste n Tätigkeit aus zugehen . So schilderte Hausarzt med. prakt. B.___ im August 2011 einen protrahierten Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 7. März 2010 und nach wie vor bestehende Nacken- so wie Kopfschmerzen. Sodann verwies er auf eine seit 2009 bestehende psychi sche Komponente (E. 3.1). Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) nicht zu beanstanden, obwohl die Ärzte der C.___ per März 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgin gen (E. 3.2). Immerhin lag der Fokus der letztgenannten Ärzte auf den Unfall folgen und nicht auf der psychischen Problematik und begleitete med. prakt. B.___ die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum. 5.2
Am 2 6. Oktober 2011 schätzte der behandelnde Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nunmehr auf 30 % , nachdem die medikamentöse The rapie einen gewissen Erfolg (verhindern psychotischer Durchbrüche) gezeigt hatte (vgl. E. 3.4 hievor ). Seine Annahme deckt sich mit der Prognosestellung der behandelnden Ärzteschaft der C.___ , da auch sie von einer
Steigung des Leistungspotentials bei der Beschwerdeführerin ausgingen
(vgl. E.
3.2 hievor ). Damit ist seit 2 6. Oktober 2011 noch von einer 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen, womit eine Besserung des Leistungsvermögens ausge wiesen ist.
5.3
Für den Zeitpunkt ab Begutachtung bei Dr. Z.___ (Expertise vom 7.
Dezember 2012, E. 3.6) ist vorwegzuschicken, dass das genannte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise voll umfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt aus führlich die geklagten Beschwerden. Dr. Z.___ schilderte hierzu ausführ lich die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/44 S.
E. 2 Gegen die am 1 9. Februar 2014 erlassenen Verfügungen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Rente vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2013 sowie einer unbefris teten (mindestens) halben Rente ab 1. April 201 3. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2014 ( Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Zuschrift vom 1 5. August 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin das
von ihr in Auftrag gegebene Gutachten
von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein ( datierend vom 8. Juli 2014; Urk. 10) .
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. September 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 13). Hiervo n wurde die Beschwer deführerin am 8. September 2014 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügungsweise zugesprochene abge stufte und bis Ende März 2013 befristete Rente damit, dass der Beschwerdefüh rerin vom Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (1.
März
2011 ) bis zum 2 5. Oktober 2010 (richtig: 2011) eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar gewesen sei . Anschliessend sei ihr bis zum 6. Dezember 2012 eine solche zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen. Ab dem 7. Dezember 2012 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestan den. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besorgen würde. Sie wandte die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung an und errechnete betreffend die Zeit vom
1. März 2011 bis 3 1. Januar 2012 einen Invaliditätsgrad von 60 % . Per 1. Februar 2012 ( Verbesserung ab 2 5. Oktober 2011 plus drei Monate) schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
und verneinte
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % - einen Rentenanspruch ab April 2013 ( Verbesserung ab 7. Dezember 2012 plus drei Monate; Urk. 2/1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre und zur Beurteilung ihres Gesundheits zustandes nicht auf die psychiatrische Expertise vom 7. Dezember 2012, son dern vielmehr auf das von ihr ins Recht gelegte
psychiatrische Gutachten
vom 8. Juli 2014 abzustellen sei . Eine Besserung ihre s
Gesundheitszustand e s
sei nicht ausgewiesen ( Urk. 1, Urk. 9). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt med. prakt. B.___
diagnostizierte
im undatierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (zugestellt im Oktober 2010 ; Urk. 7/15 ) ein en Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion mit cervicover tebralem Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen
(bestehend seit dem Umfall vom 7. März 2010), eine reaktive Depression (bestehend seit Februar 2010) sowie ein en
Unguis
incarnatus rechts (bestehend seit 7. Dezember 2009 ; Urk. 7/15 Ziff.
E. 2.3 und Urk. 7/44 S. 13 oben).
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns in vollzeitlichem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Die verbuchten Einkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lassen auf eine (fast) vollzeitliche Arbeitstätigkeit schlies sen, was angesichts der Entlöhnung wohl auch nötig war. Auch die Lebenssitu ation lässt nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit ihr Pensum reduziert hätte. Eine andere Situation ergab sich jedoch nach dem Zusammenzug mit dem Partner, dem Wegzug des Vaters und den neuen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt und mit der Hundebe treuung . Die Beschwerdeführerin tat mehrfach kund, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, um den weiteren Aufgaben nach kommen zu können. Dies erscheint als nachvollziehbar, zumal der Einkom menssituation nach dem Zusammenzug und den damit reduzierten Kosten nicht mehr die gleiche Bedeutung zukam. Ab September 2011 ist die Beschwerdefüh rerin demnach auf ihrer entsprechenden Aussage zu behaften (vgl. zur Aussage der ersten Stunde auch betreffend Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2). 6.6
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis September 2011 vollzeitlich erwerbstätig und hernach zu 80 % erwerbstätig sowie zu 20 % im Haushaltbe reich tätig gewesen wäre. 7. 7. 1 7. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein -kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Gastgewerbe für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 55-56 , Anforderungsniveau 4). Einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2/1-2).
Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet. 7. 1 .2
Rechnerisch entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einem Prozent ver gleich , wonach eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdiffe renz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. D er Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher aus geübten Tätigkeiten im Gastgewerbebereich (Verkauf und Service in eine r Kon di to rei /Café , Standchefin an einem Getränke- und Essstand ) nach
wie
vor zumut bar . Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eines Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzu stellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 7.2 Im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. März 2011) war die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig womit - bei Qualifikation als vollzeit lich Erwerbstätige, ein Invaliditätsgrad von 80 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente resultiert.
E. 7.3 Im Oktober 2011 fiel die Besserung des Gesundheitszustandes (Arbeitsfähigkeit von 30 % ) mit der Qualifikationsänderung (80 % Erwerb, 20 % Haushalt) zu sammen. Ab diesem Zeitpunkt kommt demgemäss die gemischte Methode der Invaliditätsgradbemessung zum Tragen. Es resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 62.5 % (100 - 30 : 80 x 100) und gewichtet zu 80 % von 50 % . Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson keine Einschränkung, was beschwerdeweise nicht beanstandet wurde und angesichts der plausiblen Darle gungen nicht zu beanstanden ist. Damit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 50 % , weshalb der Beschwerdeführerin nach drei Monaten ( Art. 88a Abs. 1 IVV) per 1. Februar 2012 nurmehr eine halbe Rente zusteht.
E. 7.4 Ab Dezember 2012 ist von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, weshalb nach drei Monaten ( 1. April 2013) kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
E. 7.5 Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8.
E. 8 ff.): die Schwierigkeiten in der Kindheit mit Gewalterfahrungen durch die Mutter, Scheidung der Eltern und Unterbringung in einem Internat, geglückte Lehre als Verkäuferin in der Modebranche, Wegzug der Mutter, Schwierigkeiten mit der neuen Partnerin des Vaters, verschiedene unglücklich endende Beziehungen, aktuell aufmerksamer Freund, zahlreiche Stellen von 1992 bis 2007 mit teil weise Problemen. Auch die aktuelle Situation wurde von Dr. Z.___ dar gelegt unter Verweis auf den Tagesablauf mit Aufstehen gegen 11 Uhr, Betreu ung des Hundes, Haushaltarbeiten, Fernsehen, Abendessen kochen für den Freund, Sozialhilfeabhängigkeit mit netter Betreuerin.
Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Urk. 7/44 S.
2 ff.) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So schilderte Dr. Z.___ detailliert ihre Befunderhebung mit einer lebhaft und expressiv sowie (beim Schildern ihres Führungsstils) stolz und selbstsicher wir kenden Beschwerdeführerin, welche sich aktiv und offen am Gespräch beteilige und viel Spontanaktivität zeige. Psychopathologisch seien Bewusstsein, Orien tierung und Aufmerksamkeit unauffällig, fixiert auf die Beschwerden und die soziale Situation. Das Gedächtnis sei punktuell für Jahreszahlen vermindert, ansonsten klinisch unauffällig ebenso wie das formale und inhaltliche Denken. Es bestünden Befürchtungen, an einem neuen Arbeitsplatz wieder geplagt zu werden, Zwänge seien indes ebenso wenig eruierbar wie Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen. Der Affekt sei situativ adäquat und moduliert mit lachen und weinen bei erhaltener emotionaler Schwingungsfähigkeit, mög lichem affektivem Rapport und unauffälligem Antrieb sowie ebensolcher Psychomotorik ( Urk. 7/44 S. 13). Dr. Z.___ konstatierte ( Urk. 7/44 S. 14 ff.) – unter Verweis auf gesundheitliche Probleme seit einem Arbeitsplatzkon flikt 2009 sowie den Unfall vom 7. März 2010 – keinen depressiven Befund erhoben zu haben. Bei wenig spürbarem Leidensdruck und fehlenden Schmer zäusserungen hätten sich keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben. Dies leuchtet ohne weiteres ein. Die geschilderten Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externali sierung machte sie an den Schilderungen des Beziehungs- und Konfliktverhal tens fest unter Hinweis auf fast jährliche Stellenwechsel von 1992 bis 2000 und hernach zwei- bis dreijährige Anstellungszeiten. Die Liebesbeziehungen seien aus psychiatrischer Sicht etwas auffällig mit anamnestisch zum Teil etwas unglücklicher Partnerwahl; seit drei Jahren führe sie eine zufriedenstellende Partnerschaft. Dass die Gutachterin bei diesen Befunden eine Persönlichkeits störung verneinte und es bei der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge bewenden liess, ist nicht zu beanstanden. Immerhin zeigt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin eine gewisse Konstanz mit der Fähigkeit, beruflich aktiv zu sein und ihr Privatleben zu organisieren.
In diesem Sinn erscheinen schliesslich die Schlussfolgerungen der Expertin als begründet, dass bei Fehlen einer eigentlichen psychischen Pathologie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich gegeben ist ( Urk. 7/44 S. 14 und S. 17). Im gleichen Sinn verwies auch RAD-Arzt Dr. D.___ auf eine unauffällige Stimmung und ebensolche Untersuchungsbefunde bei beschwerde- und leidenszentriertem Denken. 5.4 5.4.1
Zur Expertise von Dr. A.___ (E. 4) ist festzuhalten, dass diese vom 8. Juli 2014 datiert und damit fast fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, was die Grenze der richterlichen Beurteilungsperiode bildet. Da indes eine ausführliche Anamneseerhebung erfolgt ist samt Einbezug der Vorakten
sowie eine rückblickende Aktenbeurteilung im Längsschnitt unter Einbezug der aktuellen Untersuchungsresultate , ist die Expertise geeignet, Rückschlüsse auf den massgeglichen Zeitpunkt zu ziehen. Inhaltlich fällt vor weg auf, dass auch Dr. A.___ keinen depressiven Befund erhob, sondern lediglich diskrete Symptome erwähnte. 5.4.2
Dr. A.___ begründete ihre Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 mit dem Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung. Anlässlich ihrer Untersuchung schilderte sie – in Bezug auf die Persönlichkeit - im Wesentlichen unauffällige Befunde ( Urk.
E. 8.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzuset zen und zu 4/5 der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin sowie zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und - reduziert - auf Fr. 500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 10 S. 27). Hierzu gilt es zu beachten, dass diese Diagnose recht sprechungsgemäss im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2013 vom 2 7. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzel diagnose rechtfertigen würde – und eine entsprechende Einzeldiagnose wurde lediglich differenzialdiagnostisch gestellt.
Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste nicht mehr in der Lage sein soll, einer Arbeit nachzugehen, ergibt sich aus dem von Dr. A.___ Ausgeführten nicht. Wohl leuchtet es ein, dass sie durch ihre Ängste belastet ist, diese wurden aber nicht derart geschildert, dass sie ihre Arbeitskraft nicht mehr verwerten könnte. Dies zeigt denn auch bereits der Tagesablauf der Beschwerdeführerin, welche regelmässig mit dem Hund spazieren geht und auch sonst nicht durch Aktivitätsmangel auffällt. Dass also ein uneingeschränktes Privatleben in ordentlichen Bahnen ohne besondere Auffälligkeiten etabliert ist, die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit (auch bei verständnisvolleren Vorgesetzten) aber fast vollständig eingeschränkt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und eine Begründung hierfür dem Gutachten von Dr. A.___ nicht zu ent nehmen. 5.4.4
Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde von Dr. Z.___ noch explizit ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin nicht über entspre chen de Schmerzen klagte . Ebenso wenig konnte RAD-Arzt Dr. D.___ ein Schmerzgeschehen erkennen (E. 3.3). Damit besteht für die genannte Diagnose
jedenfalls im relevanten Zeitpunkt der Verfügung
keine Grundlage. 5.4.5
Zusammenfassend vermag das Gutachten von Dr. A.___ dasjenige von
Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Währenddem
Dr. Z.___ gestützt auf die erhobenen Befunde und die anamnestischen Erhebungen über zeugend auf die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hinwies, daraus jedoch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableitete, konnte Dr. A.___ die unauflösbaren Widersprüche zwischen de n diskreten Befunde n samt während fast zwei Jahrzehnten gezeigten Arbeitsfähigkeit und der nun proklamierten fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit basierend auf der (Haupt)-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht aus der Welt schaffen. Damit bestehen keine Gründe, von den Ergebnissen des Verwaltungsgutachtens abzuweichen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ). 5.5
Auch die Einschätzung der Psychologin E.___ (E. 3.5) vermag an diesen Folgerungen nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass ihren Ausführun gen – da sie nicht Ärztin ist – rechtsprechungsgemäss weniger Gewicht beizu messen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Weiter unterliess sie es, die von ihr als „gravierend“ bezeichneten depressiven Symptome nachvollziehbar darzutun und mit objektivierbaren Untersuchungsresultaten zu untermauern. Sodann schilderte auch Psychologin E.___ einen Zusammenhang zwischen de n psychischen Schwierigkeiten und den Problemen am Arbeitsplatz sowie dem Gewicht der Beschwerdeführe rin. Zu Letzterem steht indes fest, dass die depressiven Elemente nach der mas siven Gewichtsreduktion praktisch verschwanden und nicht mehr von Relevanz sind. Damit ist die Einschätzung von Psychologin E.___ überholt. 5. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011) bis zum 2 5. Oktober 2012 zu 80 % arbeitsunfähig war. Es stellte sich eine Besserung in ihrem Leistungs potenzial ein, weshalb sie ab dem 2 6. Oktober 2012 noch zu
70 % arbeitsun fähig war . Seit 7. Dezember 2012 ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt . Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2).
6. 6.1
D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig, wogegen Letztere opponierte und geltend machte, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig
wäre (Urk.
1 S. 4 ff. ) .
6.2
Laut Abklärungsbericht vom 2. März 2012 gab die Beschwerdeführerin anläss lich des am 2 9. Februar 2012 geführten Gesprächs zu Protokoll, dass sie in sehr jungen Jahren, als sie ihre Berufstätigkeit aufgenommen habe, eine Vollanstel lung angestrebt habe. Dies sei ihr aber nie gelungen. Es sei jedes Mal zur Kün digung durch den jeweiligen Arbeitgeber gekommen. Weiter gab sie an, dass selbst wenn sie vollständig gesund wäre, sie höchstens 80 % im Erwerbsleben stehen woll t en. Sie kümmere sich gerne um den Haushalt (Urk.
7/50 S. 3) . 6.3
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Ent scheid, sie würde auch bei guter Gesundheit lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten, handle es sich um keinen freiwillig getroffenen . Vielmehr habe sie aufgrund der Gegebenheit
kapituliert , dass sie es zeitlebens nicht geschafft habe, ein volles Pensum auszuüben ( Urk. 1 S. 5). 6.4
Vorweg gilt es, ein offensichtliches Missverständnis zu klären: Beide Parteien gingen aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung Ausgeführten davon aus, dass diese nie vollzeitlich erwerbstätig war. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/11) zeigt aber, dass sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens Ein künfte von Fr. 51‘587.-- (2007), Fr. 54‘243.-- (2008) und Fr. 50‘544.-- (2009) erzielt hat. Wohl war sie in ihrer letzten Haupttätigkeit bei der F.___ in einem Teilzeitpensum zu knapp 75 % beschäftigt (vgl. Stundenüber sicht auf den Lohnblättern 2008 und 2009 von monatlich 115.8 bzw. 117.9 Stunden, Urk. 7/17/43-44), daneben verrichtete sie jedoch verschiedene Neben jobs. Ein Blick in die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) zeigt, dass in von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in der Gast ronomie selbst bei vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen, deren Vor handensein bei der Beschwerdeführerin zu bezweifeln ist, Löhne von Fr. 3‘986.-- zu erzielen sind , was angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stun den in diesem Sektor (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘224.-- (Wert 2008) ergibt. Hieraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin effektiv einen gar höheren Verdienst erzielte und damit in einem höheren Pensum tätig war, als selber angenommen. 6.5
Die Arbeitsaufteilung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist indes nur ein Element bei der Beurteilung, in welchem Ausmass eine versicherte Person tat sächlich erwerbstätig wäre. Die übrigen (aktuellen) Lebensumstände und die Aussagen der Versicherten sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit punkt des von der Beschwerdegegnerin gewährten Rentenbeginns ( 1. März 2011) eine längerdauernde Beziehung pflegte, indes noch mit ihrem Vater in Wohngemeinschaft lebte. Der Hund des Partners wurde durch den Vater der Beschwerdeführerin betreut. Im September 2011 folgte der Zusammenzug mit dem Partner und der Umzug des Vaters in einen anderen Kanton. Seither besorgt die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um den Hund ( Urk. 7/50 S. 2 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00353 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1974, arbeitete hauptberuflich bis März 2010 in einem Teilzeitpensum in einer Konditorei /Café ( vgl. Urk. 7/50 Ziff. 2.2 ) . Am 7.
März 2010 stürzte sie
beim Vertragen von Zeitungen (Nebenbeschäftig ung ) auf den Hinterkopf, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die gesetzliche n Versicherungsleistungen erbrachte , welche sie per 31.
März 2012 einstellte
( Urk. 7/65 /20-21) . Als weitere Nebentätigkeit hilft die Versicherte seit 2007 als Standchefin bei Fussballspielen im Y.___ ( Urk. 7/17/87) aus (vgl. Urk. 7/14/2-8). 1.2
A m 2 3. September 2010 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/11), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/14) sowie diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/ 15, 7/22/1 , Urk. 7/37/5, Urk.
7/40 ). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/13)
und
de r SUVA bei ( Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/65 ) . Am 1 2. O ktober 2011 wurde die Versicherte
zunächst durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle allgemein medizinisch/ internistisch untersucht ( Bericht vom 1 2. Oktober 2011; Urk. 7/25). Es folgte eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten am 1 2. November 2012 (Expertise von Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Dezember 2012; Urk. 7/44). Am 29.
Februar 2012 fand zudem eine Haushaltsabklärung vor Ort statt ( Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. März 2012 , Urk. 7/ 50 ) . Gestützt auf ihre Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/54) die Zusprechung einer Dreiviertelsrente
ab 1. März 2011, deren Herabsetzung auf eine
halbe Rente per 1. Februar 201 2
sowie deren Befristung bis 3 1. März 2013 mit .
Nach Eingang der Stellungnahme de r Versicherten vom 2 9. August 2013 ( Urk. 7/ 62 ) verfügte die IV-Stelle am 1 9. Februar 2014 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 /1-2 ). 2.
Gegen die am 1 9. Februar 2014 erlassenen Verfügungen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Rente vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2013 sowie einer unbefris teten (mindestens) halben Rente ab 1. April 201 3. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2014 ( Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Zuschrift vom 1 5. August 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin das
von ihr in Auftrag gegebene Gutachten
von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein ( datierend vom 8. Juli 2014; Urk. 10) .
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. September 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 13). Hiervo n wurde die Beschwer deführerin am 8. September 2014 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1. 6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügungsweise zugesprochene abge stufte und bis Ende März 2013 befristete Rente damit, dass der Beschwerdefüh rerin vom Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (1.
März
2011 ) bis zum 2 5. Oktober 2010 (richtig: 2011) eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar gewesen sei . Anschliessend sei ihr bis zum 6. Dezember 2012 eine solche zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen. Ab dem 7. Dezember 2012 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestan den. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besorgen würde. Sie wandte die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung an und errechnete betreffend die Zeit vom
1. März 2011 bis 3 1. Januar 2012 einen Invaliditätsgrad von 60 % . Per 1. Februar 2012 ( Verbesserung ab 2 5. Oktober 2011 plus drei Monate) schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
und verneinte
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % - einen Rentenanspruch ab April 2013 ( Verbesserung ab 7. Dezember 2012 plus drei Monate; Urk. 2/1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre und zur Beurteilung ihres Gesundheits zustandes nicht auf die psychiatrische Expertise vom 7. Dezember 2012, son dern vielmehr auf das von ihr ins Recht gelegte
psychiatrische Gutachten
vom 8. Juli 2014 abzustellen sei . Eine Besserung ihre s
Gesundheitszustand e s
sei nicht ausgewiesen ( Urk. 1, Urk. 9). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt med. prakt. B.___
diagnostizierte
im undatierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (zugestellt im Oktober 2010 ; Urk. 7/15 ) ein en Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion mit cervicover tebralem Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen
(bestehend seit dem Umfall vom 7. März 2010), eine reaktive Depression (bestehend seit Februar 2010) sowie ein en
Unguis
incarnatus rechts (bestehend seit 7. Dezember 2009 ; Urk. 7/15 Ziff. 1.1 ) . Unter dem Titel Anamnese /Ärztlicher Befund erläuterte er nebst anderem, dass sich bei der Beschwerdeführerin Ende 2009 aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine mittelschwere depressive Episode ergeben habe und sie seither in psychotherapeutischer Behandlung sei. Psychisch sei die Beschwerdeführerin zwar deutlich aufgehellt, bezüglich der HWS-Problematik aber noch deutlich eingeschränkt, weshalb eine stationäre Rehabilitation erfolge ( Ziff. 1.4). Ab 7. Dezember 2009 befand
med. prakt. B.___
die Beschwerdeführe rin als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1 5. Februar 2010 befand er sie als zu 10 % und ab 2 5. Mai 2010 als zu 20 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9).
Mit Verlaufsbericht vom 3 1. August 2011 ( Urk. 7/22/1) teilte med. prakt. B.___ mit, dass weiterhin ein protrahierter Verlauf bestehe und die Arbeitsunfähigkeit bei 80 % liege (unfallbedingt 50 % ).
3.2
In der Zeit vom 1 5. Februar bis 1 4. März 2011 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert.
Im entsprechenden Austrittsbericht der genannte n Klinik vom 2 4. März 2011 ( Urk. 7/19 /2-10 ) zuhanden des Hausarztes nannte n
die Ärzte folge nde Diagno sen (S. 1) : - Chronisches cervicovertebrales
Schmerzsyndrom (seit Unfall vom 7.
März 2010) - A rthropathia
humeroscapularis rechts - Depression
Die behandelnden Ärzte hielten in ihrer medizinischen Beurteilung fest, dass trotz der durchgeführten Therapien eine konstante Verbesserung des Schmerz zustandes nicht h abe erreicht werden können . Weiter führten sie aus, dass sich in der formalen neuropsychologischen Untersuchung durchwegs niveaugemässe Leistungen, insbesondere keine Einschränkungen der Konzentration s
- und Auf merksamkeitsleistungen , gezeigt hätten . Vielmehr hätten sich die Reaktionszei ten, welche als Mass für die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit g ä lten, durchwegs über der Norm bewegt und es hätten sich keine Schwierigkeiten in der selektiven, gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Die Lern- und Gedächtnisleistungen der Beschwerdeführerin seien unauffällig gewesen (S. 2) . Aus ph ysiotherapeutischer Sicht seien bei Eintritt stechende Schmerzen im Schulter- Nackenbereich mit Ausstrahlung das Hauptproblem gewesen (S. 3).
Aus neurologischer Sicht beurteilten sie die Beschwerdeführer in
ab 2 1. März 2011 als zu 50 %
a rbeitsfähig mit gutem Steigerungspotential . Betreffend die Zeit zuvor attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4) . 3.3
Am 1 2. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH , vom RAD allgemein internistisch untersucht .
Im Bericht vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/25) vermochte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung keine Diagnose zu stellen ( Ziff. 9). Er beurteilte die Stim mung der Beschwerdeführerin als unauffällig .
Die Schwingungsfähigkeit sei ge geben sowie situationsangepasst und psychomotorisch unauffällig gewesen. Das Denken der Beschwerdeführerin sei etwas beschwerde- und leidenszentriert; spontane verbale oder gestische Schmerzäusserung habe sie keine gemacht ( Ziff. 7). Einen erhöhten Erholungsbedarf, wie ihn die Beschwerdeführerin gel tend gemacht habe , konnte er gestützt auf seine Untersuche
nicht
ableiten ( Ziff. 11) . 3.4
Dr. D.___ nahm i n der Folge am 2 6. Oktober 2011 telefonisch Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt (vgl. Urk. 7/52 S. 4 ) . Med. prakt. B.___ teilte ihm mit, es best ehe
gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und eine weitere Steigerung sei möglich . 3.5
Die seit Februar 2010 behandelnde Fachpsychologin FSP E.___ nannte im Bericht vom 7./ 9. August 2012 ( Urk. 7/40/2-7) zuhanden der Beschwerde geg nerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkei t eine mittel schwere depressive Episode (F32.11, bestehend seit November 2011, rezidi vierend), eine Adipositas per magna (E66), ein en Status nach Bulimia
nervosa (F50.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (F60.3), Trennung der Eltern und Platzierung im Heim (Z61) sowie eine b ipolare Störung des Bruders (Z81.1 ;
Ziff. 1.1).
Sie führte aus, die Beschwerde führerin leide unter den depressiven Symptomen der Antriebslosigkeit, des Gedankenkreisens, der Schlafstörungen, des Libidoverlustes , des herabgesetzten Selbstwertgefühls und der suizidalen Gedanken . Die Beschwerdeführerin habe trotz medikamentöser Behandlung immer noch erhebliche Stimmungsschwan kungen und Kopfschmerzen. Die Tage, an denen sie kaum aufstehen möge, sich bleiern müde fühle und unter Konzentrationss törungen und Gedanken k reisen leide, seien häufig. Die derzeitigen depressiven Symptome seien zu gravierend, als dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einer erhöhten Teilzeitarbeit nachgehen könn t e ( Ziff. 1.4). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, dass mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
möglich sei ( Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 ) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 2. November 2012 durch Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet .
In der entsprechenden Expertise vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/44) nannte die Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14). Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bemerkte sie „Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge“.
Dr. Z.___ führte aus, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersu chung kein depressiver Befund gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe leb haft und emotional schwingungsfähig gewirkt. Die zweistündige Untersuchung habe sie ohne sichtliche Ermüdung gut überstanden. Eine Persönlichkeitsprob lematik
habe erahnt werden können, habe sich aber in der punktuellen Unter suchungssituation weder bestätigen noch verwerfen lassen (S.
1 4 ff. ). Anhalts punkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externalisierung hätten sich eher verifizieren lassen ; solche für eine manische Episode nicht . Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung lägen aufgrund fehlende r Schmerzäusserungen und allgemein wenig spürbarem Leidensdruck aktuell keine vor. Insgesamt
lasse
sich aufgrund der beklagten Beschwerden und des bisherigen Verlaufs keine eindeutige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 ableiten. Am ehesten sei es auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeits züge und dem Zusammenfallen der Anpassungsstörung mit den Folgen des Sturzes und vielleicht zusätzlich iatrogen bedingt zu einer fatalen Entwicklung gekommen (S. 16) . Die Gutachterin kam zum Schluss, dass sich a us psychiatri scher Sicht mangels Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 17).
3.7
Am 2 9. Februar 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushalts abklärung vor Ort durchgeführt . Mit Bericht vom 2. März 2012 (Urk.
7/50) führte die Abklärungsperson aus, die Frage betreffend der Qualifikation sei ein gehend mit der Beschwerdeführerin besprochen worden ( Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, auch bei guter Gesundheit höchstens zu 80 % im Erwerbsleben stehen zu wollen , und dass sie auch mit eine m Einkom men aus einem 80 % -Pensum leben könne ( Ziff. 2.5). Immer wieder habe die Beschwerdeführerin
bestätigt, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 80 %
arbeiten und die restlichen 20 % mit Waschen, der Hundebetreuung und der Wohnungs pflege verbringen würde . Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig . Sie befand, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt
sei ( Ziff. 7) . 4.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2014 ( Urk.
10) ins Recht.
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und Anteilen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (F61.0) und Verdacht auf gemischte dissoziative Störung (F44.7) vor dem Hintergrund einer kom plexen frühkindlichen Traumatisierung - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2); differentialdiagnos tisch : generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) - Anamnestisch Bulimia
nervosa (F50.2)
Dr. A.___ hielt fest, dass im gesamten Verlauf der psychischen Ent wicklung der Beschwerdeführerin abhängig-ängstliche Persönlichkeitszüge mit innerer Abhängigkeit von Bezugspersonen, einer Angst vor dem Alleinsein und dem „Verlassen werden“ sowie einer eingeschränkten Fähigkeit, Alltagsent scheidungen zu treffen, auffallen würden (S. 25). Diese Symptome würden auf das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hinweisen . Hinzu kämen Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zusätzlich ergäben sich auch Hinweise auf belastungsabhängige diss ozia tive Reaktionen (S. 26) . Ab 2007 sei eine depressive Entwicklung eingetreten. Die depressive Symptomatik habe sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Sturzereignis verstärkt und zur Ausbildung einer mittelgradigen depressiven Episode geführt. Anlässlich der aktuellen Begutachtung liessen sich nur noch diskrete depressive Symptome, zu nennen seien die erhöhte Erschöpfbarkeit, die innere Leere, die leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und die affektive Instabilität, finden (S. 27). Hingegen bestünden eindeutige Symptome einer klinisch manifesten Angststörung (S. 26 f.) . Die Gutachterin schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Untersuchung auf 90 % und führte aus, dass diese wahrscheinlich seit März 2010 bestehe und durch die hohe psychische Komorbidität mit Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung bedingt werde (S. 28 f. ). Es bestünden angst- und depressions- wie auch schmerzbedingt massive Einschränkungen der psychischen Belastungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Frustrations toleranz was zur funktionellen Einschränkung der Leistungsfähigke i t führe (S.
29) . 5. 5.1
Aufgrund de r sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ist b etref fend die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011 , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammter sowie jeder angepasste n Tätigkeit aus zugehen . So schilderte Hausarzt med. prakt. B.___ im August 2011 einen protrahierten Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 7. März 2010 und nach wie vor bestehende Nacken- so wie Kopfschmerzen. Sodann verwies er auf eine seit 2009 bestehende psychi sche Komponente (E. 3.1). Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) nicht zu beanstanden, obwohl die Ärzte der C.___ per März 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgin gen (E. 3.2). Immerhin lag der Fokus der letztgenannten Ärzte auf den Unfall folgen und nicht auf der psychischen Problematik und begleitete med. prakt. B.___ die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum. 5.2
Am 2 6. Oktober 2011 schätzte der behandelnde Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nunmehr auf 30 % , nachdem die medikamentöse The rapie einen gewissen Erfolg (verhindern psychotischer Durchbrüche) gezeigt hatte (vgl. E. 3.4 hievor ). Seine Annahme deckt sich mit der Prognosestellung der behandelnden Ärzteschaft der C.___ , da auch sie von einer
Steigung des Leistungspotentials bei der Beschwerdeführerin ausgingen
(vgl. E.
3.2 hievor ). Damit ist seit 2 6. Oktober 2011 noch von einer 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen, womit eine Besserung des Leistungsvermögens ausge wiesen ist.
5.3
Für den Zeitpunkt ab Begutachtung bei Dr. Z.___ (Expertise vom 7.
Dezember 2012, E. 3.6) ist vorwegzuschicken, dass das genannte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise voll umfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt aus führlich die geklagten Beschwerden. Dr. Z.___ schilderte hierzu ausführ lich die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/44 S.
8 ff.): die Schwierigkeiten in der Kindheit mit Gewalterfahrungen durch die Mutter, Scheidung der Eltern und Unterbringung in einem Internat, geglückte Lehre als Verkäuferin in der Modebranche, Wegzug der Mutter, Schwierigkeiten mit der neuen Partnerin des Vaters, verschiedene unglücklich endende Beziehungen, aktuell aufmerksamer Freund, zahlreiche Stellen von 1992 bis 2007 mit teil weise Problemen. Auch die aktuelle Situation wurde von Dr. Z.___ dar gelegt unter Verweis auf den Tagesablauf mit Aufstehen gegen 11 Uhr, Betreu ung des Hundes, Haushaltarbeiten, Fernsehen, Abendessen kochen für den Freund, Sozialhilfeabhängigkeit mit netter Betreuerin.
Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Urk. 7/44 S.
2 ff.) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So schilderte Dr. Z.___ detailliert ihre Befunderhebung mit einer lebhaft und expressiv sowie (beim Schildern ihres Führungsstils) stolz und selbstsicher wir kenden Beschwerdeführerin, welche sich aktiv und offen am Gespräch beteilige und viel Spontanaktivität zeige. Psychopathologisch seien Bewusstsein, Orien tierung und Aufmerksamkeit unauffällig, fixiert auf die Beschwerden und die soziale Situation. Das Gedächtnis sei punktuell für Jahreszahlen vermindert, ansonsten klinisch unauffällig ebenso wie das formale und inhaltliche Denken. Es bestünden Befürchtungen, an einem neuen Arbeitsplatz wieder geplagt zu werden, Zwänge seien indes ebenso wenig eruierbar wie Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen. Der Affekt sei situativ adäquat und moduliert mit lachen und weinen bei erhaltener emotionaler Schwingungsfähigkeit, mög lichem affektivem Rapport und unauffälligem Antrieb sowie ebensolcher Psychomotorik ( Urk. 7/44 S. 13). Dr. Z.___ konstatierte ( Urk. 7/44 S. 14 ff.) – unter Verweis auf gesundheitliche Probleme seit einem Arbeitsplatzkon flikt 2009 sowie den Unfall vom 7. März 2010 – keinen depressiven Befund erhoben zu haben. Bei wenig spürbarem Leidensdruck und fehlenden Schmer zäusserungen hätten sich keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben. Dies leuchtet ohne weiteres ein. Die geschilderten Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externali sierung machte sie an den Schilderungen des Beziehungs- und Konfliktverhal tens fest unter Hinweis auf fast jährliche Stellenwechsel von 1992 bis 2000 und hernach zwei- bis dreijährige Anstellungszeiten. Die Liebesbeziehungen seien aus psychiatrischer Sicht etwas auffällig mit anamnestisch zum Teil etwas unglücklicher Partnerwahl; seit drei Jahren führe sie eine zufriedenstellende Partnerschaft. Dass die Gutachterin bei diesen Befunden eine Persönlichkeits störung verneinte und es bei der Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge bewenden liess, ist nicht zu beanstanden. Immerhin zeigt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin eine gewisse Konstanz mit der Fähigkeit, beruflich aktiv zu sein und ihr Privatleben zu organisieren.
In diesem Sinn erscheinen schliesslich die Schlussfolgerungen der Expertin als begründet, dass bei Fehlen einer eigentlichen psychischen Pathologie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich gegeben ist ( Urk. 7/44 S. 14 und S. 17). Im gleichen Sinn verwies auch RAD-Arzt Dr. D.___ auf eine unauffällige Stimmung und ebensolche Untersuchungsbefunde bei beschwerde- und leidenszentriertem Denken. 5.4 5.4.1
Zur Expertise von Dr. A.___ (E. 4) ist festzuhalten, dass diese vom 8. Juli 2014 datiert und damit fast fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, was die Grenze der richterlichen Beurteilungsperiode bildet. Da indes eine ausführliche Anamneseerhebung erfolgt ist samt Einbezug der Vorakten
sowie eine rückblickende Aktenbeurteilung im Längsschnitt unter Einbezug der aktuellen Untersuchungsresultate , ist die Expertise geeignet, Rückschlüsse auf den massgeglichen Zeitpunkt zu ziehen. Inhaltlich fällt vor weg auf, dass auch Dr. A.___ keinen depressiven Befund erhob, sondern lediglich diskrete Symptome erwähnte. 5.4.2
Dr. A.___ begründete ihre Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 mit dem Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung , einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung. Anlässlich ihrer Untersuchung schilderte sie – in Bezug auf die Persönlichkeit - im Wesentlichen unauffällige Befunde ( Urk. 10 S. 22 ff.).
Die Gutachterin stütze ihre Einschätzung vielmehr auf ihre ätiopathogeneti schen Überlegungen basierend auf den anamnestischen Erhebungen mit ausge prägter Traumatisierung in der Kind- sowie Jugendzeit (v.a. brutale Mutter, emotionale Vernachlässigung durch beide Elternteile, Suizidversuch der Mutter, Fluchtversuch mit dem kleinen Bruder) und der dadurch erlittenen Beeinträchti gung der Entwicklung eines stabilen und belastbaren Selbstwertgefühls mit der Folge einer dadurch begründeten Strukturschwäche der Persönlichkeit, welche sich am Arbeitsplatz und in der Partnerschaft gezeigt habe. Im gesamten Ver lauf der psychischen Entwicklung fielen abhängig-ängstliche Persönlichkeits züge mit innerer Abhängigkeit von Bezugspersonen auf, einer Angst vor dem Alleinsein und dem „Verlassen werden“ sowie einer eingeschränkten Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ( Urk. 10 S. 25). Diese Symptome wiesen auf das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hin. Zusätzlich fielen Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auf, welche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer abhängigen und Anteilen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ entsprächen ( Urk. 10 S. 26).
Hierzu ist festzuhalten, dass auch die Gutachterin Dr. Z.___ Anhalts punkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Tendenz zur Abhängigkeit und Externalisierung festgestellt hatte, diesen aber nicht die Qualität einer Persön lichkeitsstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumass (E. 5.3). Damit aber liegt eine abweichende Gewichtung der übereinstimmenden (anamnesti schen) Befunde vor. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus den beschriebenen Gründen fast vollständig arbeitsunfähig sein soll, ist nicht erkennbar. So findet sich im Gutachten von Dr. A.___ keine Ausei nandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihren Schwierigkeiten und immer wieder auftretenden Problemen - über die Dauer von fast zwei Jahrzehnten erwerbsfähig war und auch Beziehungen führen konnte, nunmehr seit Jahren auch in einer positiven Art. Die Thematik des Auftretens von Persönlichkeitsstörungen in der Adoleszenz und die Auffällig keit der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit (erst) im Alter von 36 Jahren (laut der Gutachterin) ohne erkennbares äusseres Ereignis (ausser dem Unfall, der aber nicht dafür verantwortlich gemacht wird) blieben unkommentiert. Dies über zeugt nicht. 5.4.3
In Bezug auf die Angststörung berichtete Dr. A.___ von beschriebe nen diffusen, ständig vorhandenen Angstgefühlen, etwas Schlimmes könnte ihr, dem Vater oder dem Freund passieren. Sie habe ständig feuchte Hände vor Aufregung und grosse Angst vor dem Alleinsein. Nachts leide sie häufig unter Alpträumen. Die Gutachterin verneinte eine Minderung des Selbstwertgefühls, halte doch die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Selbstwertempfinden seit der massiven Gewichtsreduktion in den letzten Monaten (nach Magen-Bypass-Operation im Sommer 2013, Urk. 10 S. 18) weitgehend stabilisiert habe. Sie blicke auch wieder optimistischer in die Zukunft ( Urk. 10 S. 23 f.). Unter weite rer Berücksichtigung der anamnestischen Angaben diagnostizierte die Expertin eine gemischte Angststörung im Sinne von Angst und depressive Störung gemischt ( Urk. 10 S. 27). Hierzu gilt es zu beachten, dass diese Diagnose recht sprechungsgemäss im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2013 vom 2 7. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzel diagnose rechtfertigen würde – und eine entsprechende Einzeldiagnose wurde lediglich differenzialdiagnostisch gestellt.
Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste nicht mehr in der Lage sein soll, einer Arbeit nachzugehen, ergibt sich aus dem von Dr. A.___ Ausgeführten nicht. Wohl leuchtet es ein, dass sie durch ihre Ängste belastet ist, diese wurden aber nicht derart geschildert, dass sie ihre Arbeitskraft nicht mehr verwerten könnte. Dies zeigt denn auch bereits der Tagesablauf der Beschwerdeführerin, welche regelmässig mit dem Hund spazieren geht und auch sonst nicht durch Aktivitätsmangel auffällt. Dass also ein uneingeschränktes Privatleben in ordentlichen Bahnen ohne besondere Auffälligkeiten etabliert ist, die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit (auch bei verständnisvolleren Vorgesetzten) aber fast vollständig eingeschränkt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und eine Begründung hierfür dem Gutachten von Dr. A.___ nicht zu ent nehmen. 5.4.4
Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde von Dr. Z.___ noch explizit ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin nicht über entspre chen de Schmerzen klagte . Ebenso wenig konnte RAD-Arzt Dr. D.___ ein Schmerzgeschehen erkennen (E. 3.3). Damit besteht für die genannte Diagnose
jedenfalls im relevanten Zeitpunkt der Verfügung
keine Grundlage. 5.4.5
Zusammenfassend vermag das Gutachten von Dr. A.___ dasjenige von
Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Währenddem
Dr. Z.___ gestützt auf die erhobenen Befunde und die anamnestischen Erhebungen über zeugend auf die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hinwies, daraus jedoch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableitete, konnte Dr. A.___ die unauflösbaren Widersprüche zwischen de n diskreten Befunde n samt während fast zwei Jahrzehnten gezeigten Arbeitsfähigkeit und der nun proklamierten fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit basierend auf der (Haupt)-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht aus der Welt schaffen. Damit bestehen keine Gründe, von den Ergebnissen des Verwaltungsgutachtens abzuweichen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ). 5.5
Auch die Einschätzung der Psychologin E.___ (E. 3.5) vermag an diesen Folgerungen nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass ihren Ausführun gen – da sie nicht Ärztin ist – rechtsprechungsgemäss weniger Gewicht beizu messen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Weiter unterliess sie es, die von ihr als „gravierend“ bezeichneten depressiven Symptome nachvollziehbar darzutun und mit objektivierbaren Untersuchungsresultaten zu untermauern. Sodann schilderte auch Psychologin E.___ einen Zusammenhang zwischen de n psychischen Schwierigkeiten und den Problemen am Arbeitsplatz sowie dem Gewicht der Beschwerdeführe rin. Zu Letzterem steht indes fest, dass die depressiven Elemente nach der mas siven Gewichtsreduktion praktisch verschwanden und nicht mehr von Relevanz sind. Damit ist die Einschätzung von Psychologin E.___ überholt. 5. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( 1. März 2011) bis zum 2 5. Oktober 2012 zu 80 % arbeitsunfähig war. Es stellte sich eine Besserung in ihrem Leistungs potenzial ein, weshalb sie ab dem 2 6. Oktober 2012 noch zu
70 % arbeitsun fähig war . Seit 7. Dezember 2012 ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt . Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2).
6. 6.1
D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig, wogegen Letztere opponierte und geltend machte, dass sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig
wäre (Urk.
1 S. 4 ff. ) .
6.2
Laut Abklärungsbericht vom 2. März 2012 gab die Beschwerdeführerin anläss lich des am 2 9. Februar 2012 geführten Gesprächs zu Protokoll, dass sie in sehr jungen Jahren, als sie ihre Berufstätigkeit aufgenommen habe, eine Vollanstel lung angestrebt habe. Dies sei ihr aber nie gelungen. Es sei jedes Mal zur Kün digung durch den jeweiligen Arbeitgeber gekommen. Weiter gab sie an, dass selbst wenn sie vollständig gesund wäre, sie höchstens 80 % im Erwerbsleben stehen woll t en. Sie kümmere sich gerne um den Haushalt (Urk.
7/50 S. 3) . 6.3
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Ent scheid, sie würde auch bei guter Gesundheit lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten, handle es sich um keinen freiwillig getroffenen . Vielmehr habe sie aufgrund der Gegebenheit
kapituliert , dass sie es zeitlebens nicht geschafft habe, ein volles Pensum auszuüben ( Urk. 1 S. 5). 6.4
Vorweg gilt es, ein offensichtliches Missverständnis zu klären: Beide Parteien gingen aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung Ausgeführten davon aus, dass diese nie vollzeitlich erwerbstätig war. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/11) zeigt aber, dass sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens Ein künfte von Fr. 51‘587.-- (2007), Fr. 54‘243.-- (2008) und Fr. 50‘544.-- (2009) erzielt hat. Wohl war sie in ihrer letzten Haupttätigkeit bei der F.___ in einem Teilzeitpensum zu knapp 75 % beschäftigt (vgl. Stundenüber sicht auf den Lohnblättern 2008 und 2009 von monatlich 115.8 bzw. 117.9 Stunden, Urk. 7/17/43-44), daneben verrichtete sie jedoch verschiedene Neben jobs. Ein Blick in die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) zeigt, dass in von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in der Gast ronomie selbst bei vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen, deren Vor handensein bei der Beschwerdeführerin zu bezweifeln ist, Löhne von Fr. 3‘986.-- zu erzielen sind , was angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stun den in diesem Sektor (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘224.-- (Wert 2008) ergibt. Hieraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin effektiv einen gar höheren Verdienst erzielte und damit in einem höheren Pensum tätig war, als selber angenommen. 6.5
Die Arbeitsaufteilung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist indes nur ein Element bei der Beurteilung, in welchem Ausmass eine versicherte Person tat sächlich erwerbstätig wäre. Die übrigen (aktuellen) Lebensumstände und die Aussagen der Versicherten sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit punkt des von der Beschwerdegegnerin gewährten Rentenbeginns ( 1. März 2011) eine längerdauernde Beziehung pflegte, indes noch mit ihrem Vater in Wohngemeinschaft lebte. Der Hund des Partners wurde durch den Vater der Beschwerdeführerin betreut. Im September 2011 folgte der Zusammenzug mit dem Partner und der Umzug des Vaters in einen anderen Kanton. Seither besorgt die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um den Hund ( Urk. 7/50 S. 2 Ziff. 2.3 und Urk. 7/44 S. 13 oben).
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns in vollzeitlichem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Die verbuchten Einkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lassen auf eine (fast) vollzeitliche Arbeitstätigkeit schlies sen, was angesichts der Entlöhnung wohl auch nötig war. Auch die Lebenssitu ation lässt nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit ihr Pensum reduziert hätte. Eine andere Situation ergab sich jedoch nach dem Zusammenzug mit dem Partner, dem Wegzug des Vaters und den neuen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt und mit der Hundebe treuung . Die Beschwerdeführerin tat mehrfach kund, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, um den weiteren Aufgaben nach kommen zu können. Dies erscheint als nachvollziehbar, zumal der Einkom menssituation nach dem Zusammenzug und den damit reduzierten Kosten nicht mehr die gleiche Bedeutung zukam. Ab September 2011 ist die Beschwerdefüh rerin demnach auf ihrer entsprechenden Aussage zu behaften (vgl. zur Aussage der ersten Stunde auch betreffend Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2). 6.6
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis September 2011 vollzeitlich erwerbstätig und hernach zu 80 % erwerbstätig sowie zu 20 % im Haushaltbe reich tätig gewesen wäre. 7. 7. 1 7. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein -kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Gastgewerbe für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 55-56 , Anforderungsniveau 4). Einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2/1-2).
Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet. 7. 1 .2
Rechnerisch entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einem Prozent ver gleich , wonach eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdiffe renz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. D er Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher aus geübten Tätigkeiten im Gastgewerbebereich (Verkauf und Service in eine r Kon di to rei /Café , Standchefin an einem Getränke- und Essstand ) nach
wie
vor zumut bar . Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eines Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzu stellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln. 7.2
Im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. März 2011) war die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig womit - bei Qualifikation als vollzeit lich Erwerbstätige, ein Invaliditätsgrad von 80 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente resultiert. 7.3
Im Oktober 2011 fiel die Besserung des Gesundheitszustandes (Arbeitsfähigkeit von 30 % ) mit der Qualifikationsänderung (80 % Erwerb, 20 % Haushalt) zu sammen. Ab diesem Zeitpunkt kommt demgemäss die gemischte Methode der Invaliditätsgradbemessung zum Tragen. Es resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 62.5 % (100 - 30 : 80 x 100) und gewichtet zu 80 % von 50 % . Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson keine Einschränkung, was beschwerdeweise nicht beanstandet wurde und angesichts der plausiblen Darle gungen nicht zu beanstanden ist. Damit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 50 % , weshalb der Beschwerdeführerin nach drei Monaten ( Art. 88a Abs. 1 IVV) per 1. Februar 2012 nurmehr eine halbe Rente zusteht. 7.4
Ab Dezember 2012 ist von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, weshalb nach drei Monaten ( 1. April 2013) kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. 7.5
Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzuset zen und zu 4/5 der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin sowie zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und - reduziert - auf Fr. 500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder