Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00350 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
26. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. P.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. März 2014 die mit Mitteilung vom 5. August 2013 (Urk. 7/20) zugespro chene Übernahme von Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung der am
24. Dezember 1992 geborenen Beschwerdeführerin zur Fachfrau Betreuung in der Fachrichtung Kind per 8. November 2013 aufgehoben hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 4. März 2014, mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Fort führung der Ein gliederungsmassnahmen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Ab weisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
14. Mai 2014 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten; in Erwägung, dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Vorausset zung en auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), dass die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Berufsberatung, erstmaliger be ruf licher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe be stehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbil dung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG), dass sich die Beschwerdeführerin am 23. August 2012 unter Hinweis auf einen Diabe tes Mellitus Typ 1, eine Necrobiosis Lipoditica beidseits sowie eine Borderline-Störung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet hat (Urk. 7/2), dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2011 begonnene Lehre als Fachfrau Be treuung EFZ in der Y.___
per 10. August 2012 aus gesundheitli chen Gründen abgebrochen hatte und als Praktikantin in einem 40 %-Pensum verbleiben konnte (Urk. 7 /7, Urk. 7 /9/2), dass sie ihre Lehre in der Y.___ ab Sommer 2013 im zweiten Lehrjahr wieder aufnehmen konnte (Urk. 7 /15), dass die Beschwerdegegnerin am 5. August 2013 die Mehrkosten der erstmaligen be ruflichen Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Fachrichtung Kinder (2. und 3. Lehr jahr) bei der Y.___ vom 12. August 2013 bis 7. August 2015 übernahm (Urk. 7 /20) und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2013 ein kleines Taggeld zusprach (Urk. 7 /2 3), dass die Y.___ der Beschwerdeführerin die Lehrstelle am 1. November 2013 wieder kündigte (Urk. 7 /33/6-7), worauf die Beschwerdegegnerin die be ruf lichen Massnahmen mit Verfügung vom 4. März 2014 per 8. November 2013 auf hob (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin um Fortführung der beruflichen Massnahmen ersuchte (Urk. 1), dass dem Bericht des
Z.___, Klinik für Endokrinologie, Dia betologie und klinische Ernährung, vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/11) ein Diabetes mellitus Typ 1 (ED 2001), eine Adipositas sowie eine psychosoziale Belastungs situation zu entnehmen sind, dass im Bericht des A.___ vom 2 6. Oktober 2012 (Urk. 7/12) die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Boderline-Ty pus (ICD-10 F60.31) sowie eine deutliche Auswirkung des Diabetes mellitus Typ 1 erhoben und eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie phasenweise immer wie der eine ganz oder teilweise eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurden, dass
gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr.
med. pract. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1. November 2012 (Urk. 7/33/2-3) ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, weshalb die Aus bildung zur Fachfrau Betreuung aufgrund der psychischen Er krankung wie auch der diabetischen Schwankungen wenig geeignet sei, dass Prof. Dr. C.___, Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 3/8) die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) als gegenwärtig remittiert diagnostizierte und aufgrund der zwischenzeitlichen psychischen Stabilisierung aus psychia t rischer Sicht keine Hinweise sah, die gegen eine Tätigkeit als Kleinkindererzie herin sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin damit zu Recht vortrug, die medizinisch e Aktenlage sei un klar, dass
nämlich das A.___ angesichts der diagnostizierten emotional instabilen Persön lich keitsstörung vom Borderline-Typus eine ein ge schränkte Belastbarkeit sowie eine phasenweise immer wieder ganz oder teilweise eingeschränkte Arbeits fähig keit attestierte, dass auch Dr. B.___ von einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden ausging und die Lehre zur Kleinkindererzieherin aufgrund der psychischen Erkrankung als nicht geeignet erachtete, dass Prof. C.___ jedoch von einer psychischen Stabilisierung ausging und aus psy chiatrischer Sicht keine Hinweise sah, aufgrund derer die Tätigkeit als Kleinkin dererzieherin als ungeeignet zu qualifizieren wäre, dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Beschwerdeführerin zur Klärung des Gesundheitsschadens sowie der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und als Kleinkindererzieherin im Speziellen abklären lasse und die Geeignetheit der Ausbildung Fachfrau Betreuung prüfe, dass
sie hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut ent scheide, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichts kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen und auf Fr. 600.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die obsiegende Person nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube