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IV.2014.00347

befristete Rente: Verbesserung in den erwerblichen Auswirkungen: neu besteht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Zumutbarkeit Berufswechsel; Einkommensvergleich: Valideneinkommen gestützt auf Geschäftsabschlüsse Einzelfirma, Invalideneinkommen gestützt auf LSE; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, ist seit 1980 als S elbständigerwerbender

tätig und betreibt ein Maler-/ Gipsergeschäft als Einzelfirma ( vgl. Urk. 6/11 S. 1 f.; Urk. 9 S. 2 ) .

Unter Hinweis auf Genick- und Arm beschwerden meldete sich der Versi cherte am 2. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und liess am 8. August 2013 die Ein schränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Er werbs tätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 6. August

2013, Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29 ; Urk. 6/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2014

ab dem 1. November 2012 befristet bis zum 3 1. März 2013

eine Dreivier tels r ente zu ( Urk. 6/ 49 und Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben , als sie ihm eine Rente entziehe; ihm sei auch nach dem 3 1. März 2013 weiterhin eine Drei viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 7. Mai 2014 an seinen Anträgen fest ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 verzichtete die

Beschwerde geg n erin

auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 1 2 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2014 wurde die Swiss Life AG zum Prozess bei geladen ( Urk. 13). Die Beige ladene teilte am 2 3. Juli 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 15). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteilig ten am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im Verfügungsteil 2 des an ge fochtenen Entscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom

14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegen den Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung de r Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu mutbar er scheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/2003 vom 1 0. Novemb er 2003 in Sachen S., E. 3.1 mit Hinweisen ). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit November 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘032.-- (gestützt auf die durchschnittlichen Gewinne aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘135.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 50 % ) gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % (S. 1 f.) . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab November 2012 zu (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer a b Januar 2013 eine be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar sei (S. 2 Mitte ). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘704.-- (vgl. oben, angepasst an die Nominallohnentwicklung ) ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘770.-- (aus geh end vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 100 % ) ge gen über und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %

(S. 2 Mitte) . Dementsprechend ergab sich ab dem 1. April 2013 (drei Mo nate nach Verbesserung) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. S. 2 unten).

2.2

Der Beschwerdeführer mach te in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Er sei zudem optimal eingeglie dert. Als Selbständigerwerbender habe er die Möglichkeit, weiterhin ein Invali deneinkommen zu generieren, bei weitem jedoch nicht Fr. 62‘770.-- (S. 2 un ten).

In der Replik ( Urk. 9) führte er aus , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter unrealistisch sei (S. 7 Ziff. 13). Zum Valideneinkommen sei festzu halten, dass es in den letzten Jahren stark schwankend gewesen sei. Früher habe er bedeutend höhere Einkommen erzielt (S. 7 Ziff. 14 f.).

D ie beiden hypotheti schen Vergleichseinkommen könnten nicht zuverlässig ermittelt werden. Des halb sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad sei nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (S. 6 Ziff. 11). Die Auf gabe seines Geschäftes sei ihm nicht zumutbar (S. 7 Ziff. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob es ab Januar 2013 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob damit die Renten befristung bis März 2013 korrekt ist. Des Weiteren ist die Invaliditätsbemessung strittig . 3. 3.1

PD Dr. med. Y.___ , Chef arzt für Neurochirurgie / Wirbelsäulenchi rurgie

an der Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/18 /8-9 ) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Status nach ventraler Mikrodiskektomie mit Implantation einer Band scheibenprothese C4/5 sowie Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage Spo nd y lo dese vom 1 2. September 2012 - defizitäre C5 und C6 Radikulopathie rechts

PD Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer zeige einen ansprechenden post operativen Verlauf. Die radikulären Defizite C5 und C6 persistierten, seien aber leicht rückläufig. Er bleibe bis zu r nächsten Nachkontrolle zu 100 % arbeits un fähig (S. 1 unten). 3.2

Mit Bericht der Ärzte der

Z.___ Klinik vom 2 2. November 2012 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/18/5) wurde dem Beschwerdeführer vom 3 0. Okto ber 2012 bis 3. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert. 3.3

Die Ärzte der

Z.___ Klinik berichteten am 2 0. Dezember 2012 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/2) über eine Rückenoperation mit Hos pitalisation vom 1 1. bis 1 7. September 201 2. Ein Zeugnis mit einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2012 bis 2 0. Januar 2013 sei ausgestellt worden. Aufgrund der noch bestehenden rechtsseitigen Bizepsparese sei der Be schwerdeführer derzeit noch in weiterer neurologischer Abklärung. Daher sei er auch in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Eine Prognose über den

Verlauf könne erst nach Durchführung der weiteren Untersuchungen erfol gen. 3.4

Dr. med. A.___ , Leitender Oberarzt Neurologie an der Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 1 6. Jan uar 2013 ( Urk. 6/21 / 4-5 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - schweres, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom C5 und C6 rechts - Status nach ventraler Mikrodiskektomie C4/5 mit Bandscheibenpro thesen implantation sowie Dekompression C5/6 mit Cage-Spondylo dese am 1 4. September 201 2

Dr. A.___

führte aus , postoperativ sei eine leichte Besserung der Armparese links

(richtig wohl: rechts) , insbesondere der Ellbogenbeugung, erfolgt. Dem Be schwer de führer sei es nun wieder möglich, mit der rechten Hand die linke Schulter zu erreichen. Im Alltag sei er noch schwer eingeschränkt ; seiner Tätig keit als Maurer und Gipser könne er nicht nachgehen. Es bestehe noch ein leichtes Kribbeln der Daumenspitze rechts, ansonsten keine Sensibilitätsstörung . Nackenschmerzen seien nur selten und nicht beeinträchtigend vorhanden (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. A.___ an, seit Mitte September 2012 sei eine ansatzweise Besserung der motorischen Defizite erfolgt, insbesondere für die Armbeugung rechts. Es bestünden noch erhebliche myatrophe Paresen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 7. Februar 2013 (S. 2 Mitte). 3.5

Mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/21/1-3) nannte Dr. A.___ , Z.___ Klinik,

die bekannte Diagnose und gab an, die letzte Kontrolle sei am 1 6. Januar 2013 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose könne noch nicht endgültig eingeschätzt werden. Unter Berücksichti gung der Anamnese und des neurologischen Befundes vom 1 6. Januar 2013 sei mit bleibenden Paresen zu rechnen. Eine teilweise Rückbildung der Defizite sei durchaus noch möglich, diese könne bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem

7. Juni 2012 anhaltend 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

Es bestünden kör perliche Einschränkungen a ufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere d er schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Auch das Heben von Gegenständen leichten Gewichtes mit dem rechten Arm sei deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Theo retisch seien Arbeiten zumutbar, bei denen das Heben mit dem rechten Arm (auch leichte Gewichte) nicht erforderlich sei. A rbeiten über Kopf seien nicht zumutbar . Lasse sich eine solche Tätigkeit finden, sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt ( S. 2 Ziff. 1.7 ). 3. 6

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 0. März 2013 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/3) die bekannte Diagnose

und gab an, die Prognose sei offen. D ie Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Beginn der Be handlung am 7. Juni 2012 (S.

1 Mitte) .

Durch die schwere n sensomotorische n

radikulären Defizite C6 und C5 rechts sei der Beschwerdeführer in seiner Tätig keit als Maler erheblich beeinträchtigt. Dies lasse sich verstehen, da das Anhe ben des Armes im Schultergelenk sowie das Beugen im Ellbogen massiv beein träch tigt seien (S. 2 oben) . Eine Besserung der Paresen sei noch möglich, wobei sehr wahrscheinlich mit deutlichen residuellen Defiziten zu rechnen sei. Die Rückbil dung der motorischen Defizite sei meistens nach einem, maximal zwei Jahren nach der Dekompression abgeschlossen (S. 2 Mitte) . Wann die Arbeits aufnahme erfolge, sei offen; ebenso die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf als Maler bestehen bleibe. Es bestünden keine Zweifel an der Arbeitsun fähigkeit beziehungsweise an den angegebenen Beschwerden (S. 1 unten). 3.7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 6/27 S. 3 f.) fest, es liege ein stabiler Zustand mit vorerst bleibenden Einschränkungen für Sensibilität und Kraft der rechten Hand vor. Die Tätigkeit ein es handwerklich tätigen Malers und Gipsers sei vom Gesundheitsschaden wesentlich und erheblich betroffen, so dass per 7. November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die körperlichen Einschränkun gen beträfen rechts jegliche Lastenhandhabung und feinmotorische Arbeit, Ar beiten über Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten. In einer so angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, ab 1 0. Mai 2012 ( Indikationsstel lung Opera tion) 0 % und ab 1 7. Januar 2013 (letzte Verlaufsuntersuchung) 100 % . 3. 8

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 3. September 2013 zuh an den des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/37) als aktuelle funktionelle Beein träch tigungen Einschränkungen beim Anheben des Armes aus dem Schulterge lenk und beim Beugen im Ellbogengelenk (S.

1 unten). Eine leichte berufliche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es bestünden folgende Ein schrän kung en : der rechte Arm werde als Hilfsarm eingesetzt und Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe würden nicht durchgeführt. Die Angaben würden ab sofort gelten (S. 2

Ziff. 9). 3. 9

Dem Bericht von Dr. A.___ , Z.___ Klinik , vom 2 1. Oktober 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/35) ist die bekannte Diagnose zu entnehmen . Zum Verlauf seit 1 6. Mai 2013 gab Dr. A.___ eine leichte Rückbildung der mo to rischen Defizite im rechten Arm an , vor allem für die Flexion im Ellenbogen gelenk . Die Hypästhesie in der Daumen- und Zeigefingerspitze rechts sei unver ändert. In letzter Zeit seien vermehrt Schlafstörung en wegen intermittierend ein geschlafenem Arm rechts und unwillkürlichen Zuckungen des Musculus

bi zeps

brachii rechts aufgetreten. Schmerzen w ü rden verneint. In der ange stammt en Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) .

In den letzten sechs Monaten sei es anamnestisch und auch objektiv zu einer sehr leichten Besserung der motorischen Defizite des bekannten radikulä ren Ausfall syndroms C5 und C6 rechts gekommen. Weiterhin bestehe jedoch ein erheb li ches, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine weitere Rück bildung de r motorischen Defizite sei unwahrscheinlich. Für die Zukunft werde emp foh len, de n rechten Arm für maximal leichte körp erliche Tätigkeiten ein zusetzen, Überbe lastung soll t e vermieden werden. Mit dieser Konsultation werde die Behand lung abgeschlossen (S. 2 oben). 3. 10

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD der Beschwerdegeg nerin , präzisierte in der Stellungnahme vom 2 1. November 2013 ( Urk. 6/42 S. 2

unten) das Belastungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie folgt : körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Ge wichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes. Damit wären aus me dizinischer Sicht b erufliche Massnahmen angezeigt. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass n icht nur die revisionsweise Aufhebung der Invali denrente per Ende März 2013, sondern auch die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.3) . 4.2

Die Ärzte der Z.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 1 1. September 2012 ( Hospitalisation Rückenoperation) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeits-Beurtei lungen der Z.___ Klinik auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler beziehen, soweit nicht s anderes erwähnt

wird . Die Ärzte der Z.___ Klinik kamen

– auch im aktuellsten Bericht vom Oktober 2013 – zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig ist .

Im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 9. Februar 2013 wurde erstmals die A r beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt. Der Leitende Oberarzt Dr. A.___

ging gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 6. Januar 2013 davon aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen das Heben mit dem rechten Arm nicht erforderlich sei, ohne Einschränkungen zumutbar seien ( vgl. E. 3.5) .

Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Ärzte der Z.___ Klinik attes tierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1 0. Mai 2012 ( Indi kationsstellung Operation) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit auch in einer ange passten Tätigkeit. Ab dem 1 7. Januar 2013 ging er von einer vollen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging von November 2011 bis Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm dement sprechend eine Dreiviertelsrente

ab dem 1. November 2012 bis zum 3 1. März 2013 zu (vgl. Urk. 2). Dass sie für die vorliegend massgebenden Monate November und Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit ausging, findet in den Akten keine Stütze. So attestierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 9. Mai 2012, anschliessend ging er indessen bis zum 1 6. Januar 2013 von einer vollen Arbeits un fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Arbeitsfä higkeit von 0 % ab 1 0. Mai 2012 ).

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2012 auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war und er somit ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Zu prüfen bleibt der weitere Verlauf der Ar beitsfähigkeit. 4. 4

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der medi zinischen Akten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Januar 2013 ausgewiesen sei ( Urk. 9 S. 5 Ziff. 7.4).

Dr. A.___ , Z.___ Klinik, berichtete am

1 6. Januar 2013 über eine leichte Besserung der Armparese links sowie eine ansatzweise Bes serung der motori schen Defizite und attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 19. Febru ar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Mit Bericht vom 3. September 2013 bestätigte er, dass dem Beschwerdeführer eine leichte beruf liche Tätigkeit – mit Einschrän kungen betreffend den rechten Arm – zumutbar sei. Im Oktober 2013 berichtete Dr. A.___ erneut und hielt fest, dass der rechte Arm für maximal leichte körperli che Tätigkeiten eingesetzt werden sollte . Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte er wie de rum keine.

Angesichts der angeführten geringfügigen Verbesserung en und insbesondere dem erstmaligen Erwähnen einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit im Februar 2013 gestützt auf die Untersuchung vom 16. Januar 2013

kann von einer wesentliche n Verbesserung des Gesund heitszustandes

beziehungsweise eine r Veränderung in den erwerblichen Auswir kungen

(vgl. E. 1.2) im Vergleich zum Gesundheitszustand unmittelbar nach der Operation ausgegangen werden . A b dem 1 6. Januar 2013 (Datum der letzten K onsultation vor der

Arbeitsfähig keits einschätzung durch Dr. A.___ vom Februar 2013 ) kann von einer Verbesserung im Sinne einer nunmehr zumutbaren lei densangepassten Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden, zumal diese später – bei im Wesentlichen unveränderten Be funden – zumindest zweifach bestätigt wurde. Zu bemerken ist, dass die letzte entsprechende Einschätzung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Urk. 9 S.

6 Ziff. 8 und S.

7 Ziff. 13)

Schlafstörungen und Muskelzuckungen erfolgte .

Aufgrund der nun neu attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erweist sich die Re vision der bisherigen Rente als zu lässig. 4. 5

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Krankentaggeldversi cherung und die entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeiten beruft ( Urk. 9 S. 3 Ziff. 6), lässt sich daraus nichts für das vorliegende Verfahren ab leiten. Es ist irrelevant, ob und wie lange die Krankentaggeldversicherung Tag gelder bezahlte, da diese Versicherung ihre Leistungen gestützt auf die jeweils anwendbare Police und Allgemeinen Vertragsbedingungen ausrichtet und dabei allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht berücksich tigen kann, was jedoch im Bereich der Invalidenversicherung unerlässlich ist. 4. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als M aler und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes, besteht hingegen seit dem 1 6 . Januar 201 3

eine volle Arbeitsfähigkeit.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Die seit Mitte Januar 201 3

bestehende volle Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ist ab 1. Mai 201 3 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Folg lich hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 An spruch auf eine ganze Rente. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab Mai 2013 und damit

die erwerblichen Auswirkungen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 5. 5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

D ie Beschwerdegegnerin berechnete das durchschnittliche

Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010 , wobei sie gestützt auf die Geschäftsabschlüsse jeweils den Gewinn und die persönlichen AHV-Beiträge zusammenzählte und die entsprechenden Einkommen an die Nominallohnent wicklung anpasste (vgl. Urk. 6/25 S. 6) . Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einnahmen in den letzten Jahren stark schwankend gewesen seien und er früher bedeutend höhere Einkommen erzielt habe ( Urk. 9 S. 7 Ziff. 14 f.).

Auffallend ist , dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validenein kommens

weder den hohen Gewinn des Jahres 2011 ( Fr. 120‘674 .--

zuzüglich

AHV-Beiträge von Fr. 17‘224.--, mithin Fr. 137‘898.--; Urk. 6/22 S. 1 und 3)

noch die ebenfalls Fr. 100‘000.-- übersteigenden Einkommen der Jahre 2005 und 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 2) berücksichtigt hat. Vorliegend recht fertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund der letzten fünf Jahre, mithin von 2007 bis 2011, zu berechnen. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse ( Urk. 6/22) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE ; 2008: 2.2 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.7 %, 2011: 1.0 %, 2012: 0.8 % ) ergeben sich folgende Zahlen:

Jahr Gewinn Persönliche AHV-Beiträge Total Einkommen Einkommen , an gepasst an NLE 2007 Fr. 80‘014.85 Fr. 7‘851.60 Fr. 87‘866.45 Fr. 93 ‘ 996 . 37 2008 Fr. 64‘755.05 Fr. 6‘277.60 Fr. 71‘032.65 Fr. 7 4 ‘ 352 . 42 2009 Fr. 86‘625.45 Fr. 9‘301.60 Fr. 95‘927.05 Fr. 9 8 ‘ 345 .0 4 2010 Fr. 59‘029.40 Fr. 7‘864.20 Fr. 66‘893.60 Fr. 6 8 ‘ 103.03 2011 Fr. 120‘673.79 Fr. 17‘224.20 Fr. 137‘897.99 Fr. 1 39 ‘ 001.17 Total

Fr. 473‘798.03

Damit resultiert, angepasst an die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2012 ein durchschnittliches Einkommen von

Fr. 94‘759. 60 ( Fr. 473‘798 : 5 ) . Auch bei Bezugnahme

auf einen längeren Zeitraum ergibt sich ein vergleichbares Resul tat. Die Einkommen der Jahre 2000 bis 2009 gestützt auf den IK-Auszug ( Urk. 6/13) zuzüglich der jenigen der Jahre 2 010 und 2011 ( Fr. 928‘000 .-- + Fr. 68‘103 + Fr. 139‘001 = Fr. 1‘135‘104) ergeben ein durchschnittliches Ein kommen von Fr. 94‘592.-- ( Fr. 1‘135‘104 : 12).

Insgesamt erscheint das gestützt auf die letzten fünf Jahre errechnete Valideneinkommen von Fr. 94‘759.60 als angemessen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 %

(Bundesamt für Statis tik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1976-2014, Nominallöhne Männer 2013) resultiert für das Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 95 ' 518 .-- ( Fr. 94 ' 759 . 6 0 x 1.0 08 ), w elches als Vali den einkommen ein zusetzen ist.

5.2

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.

Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig ge wesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grund sätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern da mit - wie im vorliegenden Fall - eine wesentlich bessere Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit erreicht werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der langjährigen Tätigkeit im eigenen Malergeschäft ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zuzumuten sei. Insbesondere führe er ei nen Betrieb ohne Angestellte und verfüge noch über zehn aktive Berufsjahre ( Urk. 5 S.

2). Dies ist vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (vgl. beispielsweise Ur teil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 betreffend Auf gabe eines 30 Jahre lang betriebenen Dorfrestaurants) nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufgabe seines Geschäftes nicht zumutbar sei. Die Umschulung in einen anderen handwerkli chen Beruf wäre wegen seiner körperlichen Einschränkung unnütz ( Urk. 9 S. 7 Ziff. 12).

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen be zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein sat zes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E.

3.2 mit

Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b ). Zu berücksichtigen ist, dass der ausgegli che ne Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 1 9. Mai

2014 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Insofern stehen die körperlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers einer Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich vorlie gend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2012 auf Fr. 5’210.-- pro Monat belief (LSE 2012, Tab. TA 1, Total, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stun den ( Die Volkswirt schaft 3 / 4 -201 5 , S. 88 Tab. B9.2, Total ) rund Fr. 65 ’ 177 .-- im Jahr ergibt ( Fr. 5’210.-- : 40 x 41. 7 x 12). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung von 0. 8 % ergibt sich für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 65 ' 698 .-- ( Fr. 65’177 .-- x 1.0 0 8 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch

körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewich ten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes zumutbar sind, er scheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 55‘ 843 .-- ( Fr. 65'698 .-- x 0.85).

5 . 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 9 5 ' 518 .-- und ei nem Invalideneinkom men von Fr. 55' 843 .-- beträgt die Einkommen seinbusse Fr. 3 9 ‘ 675 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von 4 1. 5 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwer de führers auf eine Viertels rente ausgewiesen. 5.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. Apri l 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 4.3 und E. 4. 6 ) und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente . Dementsprechend ist die Be schwerde teil weise gutzuheissen. 6 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass d er Beschwerdeführer

vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, ist seit 1980 als S elbständigerwerbender

tätig und betreibt ein Maler-/ Gipsergeschäft als Einzelfirma ( vgl. Urk. 6/11 S. 1 f.; Urk. 9 S. 2 ) .

Unter Hinweis auf Genick- und Arm beschwerden meldete sich der Versi cherte am 2. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und liess am 8. August 2013 die Ein schränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Er werbs tätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 6. August

2013, Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29 ; Urk. 6/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2014

ab dem 1. November 2012 befristet bis zum

E. 1.1 D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im Verfügungsteil 2 des an ge fochtenen Entscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom

14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegen den Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung de r Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu mutbar er scheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/2003 vom 1 0. Novemb er 2003 in Sachen S., E. 3.1 mit Hinweisen ). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit November 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘032.-- (gestützt auf die durchschnittlichen Gewinne aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘135.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 50 % ) gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % (S. 1 f.) . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab November 2012 zu (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer a b Januar 2013 eine be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar sei (S. 2 Mitte ). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘704.-- (vgl. oben, angepasst an die Nominallohnentwicklung ) ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘770.-- (aus geh end vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 100 % ) ge gen über und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %

(S. 2 Mitte) . Dementsprechend ergab sich ab dem 1. April 2013 (drei Mo nate nach Verbesserung) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. S. 2 unten).

2.2

Der Beschwerdeführer mach te in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Er sei zudem optimal eingeglie dert. Als Selbständigerwerbender habe er die Möglichkeit, weiterhin ein Invali deneinkommen zu generieren, bei weitem jedoch nicht Fr. 62‘770.-- (S. 2 un ten).

In der Replik ( Urk. 9) führte er aus , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter unrealistisch sei (S. 7 Ziff. 13). Zum Valideneinkommen sei festzu halten, dass es in den letzten Jahren stark schwankend gewesen sei. Früher habe er bedeutend höhere Einkommen erzielt (S. 7 Ziff.

E. 1.7 ). 3. 6

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 0. März 2013 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/3) die bekannte Diagnose

und gab an, die Prognose sei offen. D ie Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Beginn der Be handlung am 7. Juni 2012 (S.

1 Mitte) .

Durch die schwere n sensomotorische n

radikulären Defizite C6 und C5 rechts sei der Beschwerdeführer in seiner Tätig keit als Maler erheblich beeinträchtigt. Dies lasse sich verstehen, da das Anhe ben des Armes im Schultergelenk sowie das Beugen im Ellbogen massiv beein träch tigt seien (S. 2 oben) . Eine Besserung der Paresen sei noch möglich, wobei sehr wahrscheinlich mit deutlichen residuellen Defiziten zu rechnen sei. Die Rückbil dung der motorischen Defizite sei meistens nach einem, maximal zwei Jahren nach der Dekompression abgeschlossen (S. 2 Mitte) . Wann die Arbeits aufnahme erfolge, sei offen; ebenso die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf als Maler bestehen bleibe. Es bestünden keine Zweifel an der Arbeitsun fähigkeit beziehungsweise an den angegebenen Beschwerden (S. 1 unten).

E. 3 1. März 2013

eine Dreivier tels r ente zu ( Urk. 6/ 49 und Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben , als sie ihm eine Rente entziehe; ihm sei auch nach dem 3 1. März 2013 weiterhin eine Drei viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 ( Urk.

E. 3.1 PD Dr. med. Y.___ , Chef arzt für Neurochirurgie / Wirbelsäulenchi rurgie

an der Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/18 /8-9 ) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Status nach ventraler Mikrodiskektomie mit Implantation einer Band scheibenprothese C4/5 sowie Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage Spo nd y lo dese vom 1 2. September 2012 - defizitäre C5 und C6 Radikulopathie rechts

PD Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer zeige einen ansprechenden post operativen Verlauf. Die radikulären Defizite C5 und C6 persistierten, seien aber leicht rückläufig. Er bleibe bis zu r nächsten Nachkontrolle zu 100 % arbeits un fähig (S. 1 unten).

E. 3.2 mit

Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b ). Zu berücksichtigen ist, dass der ausgegli che ne Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 1 9. Mai

2014 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Insofern stehen die körperlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers einer Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.

E. 3.3 Die Ärzte der

Z.___ Klinik berichteten am 2 0. Dezember 2012 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/2) über eine Rückenoperation mit Hos pitalisation vom 1 1. bis 1 7. September 201 2. Ein Zeugnis mit einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2012 bis 2 0. Januar 2013 sei ausgestellt worden. Aufgrund der noch bestehenden rechtsseitigen Bizepsparese sei der Be schwerdeführer derzeit noch in weiterer neurologischer Abklärung. Daher sei er auch in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Eine Prognose über den

Verlauf könne erst nach Durchführung der weiteren Untersuchungen erfol gen.

E. 3.4 Dr. med. A.___ , Leitender Oberarzt Neurologie an der Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 1 6. Jan uar 2013 ( Urk. 6/21 / 4-5 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - schweres, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom C5 und C6 rechts - Status nach ventraler Mikrodiskektomie C4/5 mit Bandscheibenpro thesen implantation sowie Dekompression C5/6 mit Cage-Spondylo dese am 1 4. September 201 2

Dr. A.___

führte aus , postoperativ sei eine leichte Besserung der Armparese links

(richtig wohl: rechts) , insbesondere der Ellbogenbeugung, erfolgt. Dem Be schwer de führer sei es nun wieder möglich, mit der rechten Hand die linke Schulter zu erreichen. Im Alltag sei er noch schwer eingeschränkt ; seiner Tätig keit als Maurer und Gipser könne er nicht nachgehen. Es bestehe noch ein leichtes Kribbeln der Daumenspitze rechts, ansonsten keine Sensibilitätsstörung . Nackenschmerzen seien nur selten und nicht beeinträchtigend vorhanden (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. A.___ an, seit Mitte September 2012 sei eine ansatzweise Besserung der motorischen Defizite erfolgt, insbesondere für die Armbeugung rechts. Es bestünden noch erhebliche myatrophe Paresen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 7. Februar 2013 (S. 2 Mitte).

E. 3.5 Mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/21/1-3) nannte Dr. A.___ , Z.___ Klinik,

die bekannte Diagnose und gab an, die letzte Kontrolle sei am 1 6. Januar 2013 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose könne noch nicht endgültig eingeschätzt werden. Unter Berücksichti gung der Anamnese und des neurologischen Befundes vom 1 6. Januar 2013 sei mit bleibenden Paresen zu rechnen. Eine teilweise Rückbildung der Defizite sei durchaus noch möglich, diese könne bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem

7. Juni 2012 anhaltend 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

Es bestünden kör perliche Einschränkungen a ufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere d er schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Auch das Heben von Gegenständen leichten Gewichtes mit dem rechten Arm sei deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Theo retisch seien Arbeiten zumutbar, bei denen das Heben mit dem rechten Arm (auch leichte Gewichte) nicht erforderlich sei. A rbeiten über Kopf seien nicht zumutbar . Lasse sich eine solche Tätigkeit finden, sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt ( S. 2 Ziff.

E. 3.7 Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 6/27 S. 3 f.) fest, es liege ein stabiler Zustand mit vorerst bleibenden Einschränkungen für Sensibilität und Kraft der rechten Hand vor. Die Tätigkeit ein es handwerklich tätigen Malers und Gipsers sei vom Gesundheitsschaden wesentlich und erheblich betroffen, so dass per 7. November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die körperlichen Einschränkun gen beträfen rechts jegliche Lastenhandhabung und feinmotorische Arbeit, Ar beiten über Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten. In einer so angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, ab 1 0. Mai 2012 ( Indikationsstel lung Opera tion) 0 % und ab 1 7. Januar 2013 (letzte Verlaufsuntersuchung) 100 % . 3. 8

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 3. September 2013 zuh an den des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/37) als aktuelle funktionelle Beein träch tigungen Einschränkungen beim Anheben des Armes aus dem Schulterge lenk und beim Beugen im Ellbogengelenk (S.

1 unten). Eine leichte berufliche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es bestünden folgende Ein schrän kung en : der rechte Arm werde als Hilfsarm eingesetzt und Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe würden nicht durchgeführt. Die Angaben würden ab sofort gelten (S. 2

Ziff. 9). 3. 9

Dem Bericht von Dr. A.___ , Z.___ Klinik , vom 2 1. Oktober 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/35) ist die bekannte Diagnose zu entnehmen . Zum Verlauf seit 1 6. Mai 2013 gab Dr. A.___ eine leichte Rückbildung der mo to rischen Defizite im rechten Arm an , vor allem für die Flexion im Ellenbogen gelenk . Die Hypästhesie in der Daumen- und Zeigefingerspitze rechts sei unver ändert. In letzter Zeit seien vermehrt Schlafstörung en wegen intermittierend ein geschlafenem Arm rechts und unwillkürlichen Zuckungen des Musculus

bi zeps

brachii rechts aufgetreten. Schmerzen w ü rden verneint. In der ange stammt en Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) .

In den letzten sechs Monaten sei es anamnestisch und auch objektiv zu einer sehr leichten Besserung der motorischen Defizite des bekannten radikulä ren Ausfall syndroms C5 und C6 rechts gekommen. Weiterhin bestehe jedoch ein erheb li ches, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine weitere Rück bildung de r motorischen Defizite sei unwahrscheinlich. Für die Zukunft werde emp foh len, de n rechten Arm für maximal leichte körp erliche Tätigkeiten ein zusetzen, Überbe lastung soll t e vermieden werden. Mit dieser Konsultation werde die Behand lung abgeschlossen (S. 2 oben). 3. 10

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD der Beschwerdegeg nerin , präzisierte in der Stellungnahme vom 2 1. November 2013 ( Urk. 6/42 S. 2

unten) das Belastungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie folgt : körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Ge wichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes. Damit wären aus me dizinischer Sicht b erufliche Massnahmen angezeigt. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass n icht nur die revisionsweise Aufhebung der Invali denrente per Ende März 2013, sondern auch die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.3) . 4.2

Die Ärzte der Z.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 1 1. September 2012 ( Hospitalisation Rückenoperation) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeits-Beurtei lungen der Z.___ Klinik auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler beziehen, soweit nicht s anderes erwähnt

wird . Die Ärzte der Z.___ Klinik kamen

– auch im aktuellsten Bericht vom Oktober 2013 – zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig ist .

Im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 9. Februar 2013 wurde erstmals die A r beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt. Der Leitende Oberarzt Dr. A.___

ging gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 6. Januar 2013 davon aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen das Heben mit dem rechten Arm nicht erforderlich sei, ohne Einschränkungen zumutbar seien ( vgl. E. 3.5) .

Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Ärzte der Z.___ Klinik attes tierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1 0. Mai 2012 ( Indi kationsstellung Operation) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit auch in einer ange passten Tätigkeit. Ab dem 1 7. Januar 2013 ging er von einer vollen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging von November 2011 bis Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm dement sprechend eine Dreiviertelsrente

ab dem 1. November 2012 bis zum 3 1. März 2013 zu (vgl. Urk. 2). Dass sie für die vorliegend massgebenden Monate November und Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit ausging, findet in den Akten keine Stütze. So attestierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 9. Mai 2012, anschliessend ging er indessen bis zum 1 6. Januar 2013 von einer vollen Arbeits un fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Arbeitsfä higkeit von 0 % ab 1 0. Mai 2012 ).

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2012 auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war und er somit ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Zu prüfen bleibt der weitere Verlauf der Ar beitsfähigkeit. 4. 4

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der medi zinischen Akten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Januar 2013 ausgewiesen sei ( Urk. 9 S. 5 Ziff. 7.4).

Dr. A.___ , Z.___ Klinik, berichtete am

1 6. Januar 2013 über eine leichte Besserung der Armparese links sowie eine ansatzweise Bes serung der motori schen Defizite und attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 19. Febru ar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Mit Bericht vom 3. September 2013 bestätigte er, dass dem Beschwerdeführer eine leichte beruf liche Tätigkeit – mit Einschrän kungen betreffend den rechten Arm – zumutbar sei. Im Oktober 2013 berichtete Dr. A.___ erneut und hielt fest, dass der rechte Arm für maximal leichte körperli che Tätigkeiten eingesetzt werden sollte . Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte er wie de rum keine.

Angesichts der angeführten geringfügigen Verbesserung en und insbesondere dem erstmaligen Erwähnen einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit im Februar 2013 gestützt auf die Untersuchung vom 16. Januar 2013

kann von einer wesentliche n Verbesserung des Gesund heitszustandes

beziehungsweise eine r Veränderung in den erwerblichen Auswir kungen

(vgl. E. 1.2) im Vergleich zum Gesundheitszustand unmittelbar nach der Operation ausgegangen werden . A b dem 1 6. Januar 2013 (Datum der letzten K onsultation vor der

Arbeitsfähig keits einschätzung durch Dr. A.___ vom Februar 2013 ) kann von einer Verbesserung im Sinne einer nunmehr zumutbaren lei densangepassten Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden, zumal diese später – bei im Wesentlichen unveränderten Be funden – zumindest zweifach bestätigt wurde. Zu bemerken ist, dass die letzte entsprechende Einschätzung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Urk. 9 S.

6 Ziff. 8 und S.

7 Ziff. 13)

Schlafstörungen und Muskelzuckungen erfolgte .

Aufgrund der nun neu attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erweist sich die Re vision der bisherigen Rente als zu lässig. 4. 5

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Krankentaggeldversi cherung und die entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeiten beruft ( Urk. 9 S. 3 Ziff. 6), lässt sich daraus nichts für das vorliegende Verfahren ab leiten. Es ist irrelevant, ob und wie lange die Krankentaggeldversicherung Tag gelder bezahlte, da diese Versicherung ihre Leistungen gestützt auf die jeweils anwendbare Police und Allgemeinen Vertragsbedingungen ausrichtet und dabei allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht berücksich tigen kann, was jedoch im Bereich der Invalidenversicherung unerlässlich ist. 4. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als M aler und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes, besteht hingegen seit dem 1 6 . Januar 201 3

eine volle Arbeitsfähigkeit.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Die seit Mitte Januar 201 3

bestehende volle Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ist ab 1. Mai 201 3 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Folg lich hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 An spruch auf eine ganze Rente. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab Mai 2013 und damit

die erwerblichen Auswirkungen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 5.

E. 5 ) die Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 7. Mai 2014 an seinen Anträgen fest ( Urk.

E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

D ie Beschwerdegegnerin berechnete das durchschnittliche

Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010 , wobei sie gestützt auf die Geschäftsabschlüsse jeweils den Gewinn und die persönlichen AHV-Beiträge zusammenzählte und die entsprechenden Einkommen an die Nominallohnent wicklung anpasste (vgl. Urk. 6/25 S. 6) . Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einnahmen in den letzten Jahren stark schwankend gewesen seien und er früher bedeutend höhere Einkommen erzielt habe ( Urk. 9 S. 7 Ziff.

E. 5.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.

Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig ge wesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grund sätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern da mit - wie im vorliegenden Fall - eine wesentlich bessere Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit erreicht werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der langjährigen Tätigkeit im eigenen Malergeschäft ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zuzumuten sei. Insbesondere führe er ei nen Betrieb ohne Angestellte und verfüge noch über zehn aktive Berufsjahre ( Urk. 5 S.

2). Dies ist vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (vgl. beispielsweise Ur teil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 betreffend Auf gabe eines 30 Jahre lang betriebenen Dorfrestaurants) nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufgabe seines Geschäftes nicht zumutbar sei. Die Umschulung in einen anderen handwerkli chen Beruf wäre wegen seiner körperlichen Einschränkung unnütz ( Urk. 9 S. 7 Ziff. 12).

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen be zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein sat zes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E.

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich vorlie gend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2012 auf Fr. 5’210.-- pro Monat belief (LSE 2012, Tab. TA 1, Total, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stun den ( Die Volkswirt schaft 3 / 4 -201 5 , S. 88 Tab. B9.2, Total ) rund Fr. 65 ’ 177 .-- im Jahr ergibt ( Fr. 5’210.-- : 40 x 41. 7 x 12). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung von 0. 8 % ergibt sich für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 65 ' 698 .-- ( Fr. 65’177 .-- x 1.0 0 8 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch

körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewich ten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes zumutbar sind, er scheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 55‘ 843 .-- ( Fr. 65'698 .-- x 0.85).

5 . 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 9 5 ' 518 .-- und ei nem Invalideneinkom men von Fr. 55' 843 .-- beträgt die Einkommen seinbusse Fr. 3 9 ‘ 675 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von 4 1. 5 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwer de führers auf eine Viertels rente ausgewiesen.

E. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. Apri l 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 4.3 und E. 4. 6 ) und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente . Dementsprechend ist die Be schwerde teil weise gutzuheissen. 6 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass d er Beschwerdeführer

vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 9 ). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 verzichtete die

Beschwerde geg n erin

auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 1 2 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2014 wurde die Swiss Life AG zum Prozess bei geladen ( Urk. 13). Die Beige ladene teilte am 2 3. Juli 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 15). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteilig ten am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 f.).

Auffallend ist , dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validenein kommens

weder den hohen Gewinn des Jahres 2011 ( Fr. 120‘674 .--

zuzüglich

AHV-Beiträge von Fr. 17‘224.--, mithin Fr. 137‘898.--; Urk. 6/22 S. 1 und 3)

noch die ebenfalls Fr. 100‘000.-- übersteigenden Einkommen der Jahre 2005 und 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 2) berücksichtigt hat. Vorliegend recht fertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund der letzten fünf Jahre, mithin von 2007 bis 2011, zu berechnen. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse ( Urk. 6/22) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE ; 2008: 2.2 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.7 %, 2011: 1.0 %, 2012: 0.8 % ) ergeben sich folgende Zahlen:

Jahr Gewinn Persönliche AHV-Beiträge Total Einkommen Einkommen , an gepasst an NLE 2007 Fr. 80‘014.85 Fr. 7‘851.60 Fr. 87‘866.45 Fr. 93 ‘ 996 . 37 2008 Fr. 64‘755.05 Fr. 6‘277.60 Fr. 71‘032.65 Fr. 7 4 ‘ 352 . 42 2009 Fr. 86‘625.45 Fr. 9‘301.60 Fr. 95‘927.05 Fr. 9 8 ‘ 345 .0 4 2010 Fr. 59‘029.40 Fr. 7‘864.20 Fr. 66‘893.60 Fr. 6 8 ‘ 103.03 2011 Fr. 120‘673.79 Fr. 17‘224.20 Fr. 137‘897.99 Fr. 1 39 ‘ 001.17 Total

Fr. 473‘798.03

Damit resultiert, angepasst an die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2012 ein durchschnittliches Einkommen von

Fr. 94‘759. 60 ( Fr. 473‘798 : 5 ) . Auch bei Bezugnahme

auf einen längeren Zeitraum ergibt sich ein vergleichbares Resul tat. Die Einkommen der Jahre 2000 bis 2009 gestützt auf den IK-Auszug ( Urk. 6/13) zuzüglich der jenigen der Jahre 2 010 und 2011 ( Fr. 928‘000 .-- + Fr. 68‘103 + Fr. 139‘001 = Fr. 1‘135‘104) ergeben ein durchschnittliches Ein kommen von Fr. 94‘592.-- ( Fr. 1‘135‘104 : 12).

Insgesamt erscheint das gestützt auf die letzten fünf Jahre errechnete Valideneinkommen von Fr. 94‘759.60 als angemessen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 %

(Bundesamt für Statis tik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1976-2014, Nominallöhne Männer 2013) resultiert für das Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 95 ' 518 .-- ( Fr. 94 ' 759 . 6 0 x 1.0 08 ), w elches als Vali den einkommen ein zusetzen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00347 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil

vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, ist seit 1980 als S elbständigerwerbender

tätig und betreibt ein Maler-/ Gipsergeschäft als Einzelfirma ( vgl. Urk. 6/11 S. 1 f.; Urk. 9 S. 2 ) .

Unter Hinweis auf Genick- und Arm beschwerden meldete sich der Versi cherte am 2. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und liess am 8. August 2013 die Ein schränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Er werbs tätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 6. August

2013, Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29 ; Urk. 6/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2014

ab dem 1. November 2012 befristet bis zum 3 1. März 2013

eine Dreivier tels r ente zu ( Urk. 6/ 49 und Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben , als sie ihm eine Rente entziehe; ihm sei auch nach dem 3 1. März 2013 weiterhin eine Drei viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 7. Mai 2014 an seinen Anträgen fest ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 verzichtete die

Beschwerde geg n erin

auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 1 2 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2014 wurde die Swiss Life AG zum Prozess bei geladen ( Urk. 13). Die Beige ladene teilte am 2 3. Juli 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 15). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteilig ten am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im Verfügungsteil 2 des an ge fochtenen Entscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom

14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegen den Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung de r Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu mutbar er scheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/2003 vom 1 0. Novemb er 2003 in Sachen S., E. 3.1 mit Hinweisen ). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit November 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘032.-- (gestützt auf die durchschnittlichen Gewinne aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘135.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 50 % ) gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % (S. 1 f.) . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab November 2012 zu (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer a b Januar 2013 eine be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar sei (S. 2 Mitte ). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘704.-- (vgl. oben, angepasst an die Nominallohnentwicklung ) ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘770.-- (aus geh end vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 100 % ) ge gen über und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %

(S. 2 Mitte) . Dementsprechend ergab sich ab dem 1. April 2013 (drei Mo nate nach Verbesserung) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. S. 2 unten).

2.2

Der Beschwerdeführer mach te in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Er sei zudem optimal eingeglie dert. Als Selbständigerwerbender habe er die Möglichkeit, weiterhin ein Invali deneinkommen zu generieren, bei weitem jedoch nicht Fr. 62‘770.-- (S. 2 un ten).

In der Replik ( Urk. 9) führte er aus , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter unrealistisch sei (S. 7 Ziff. 13). Zum Valideneinkommen sei festzu halten, dass es in den letzten Jahren stark schwankend gewesen sei. Früher habe er bedeutend höhere Einkommen erzielt (S. 7 Ziff. 14 f.).

D ie beiden hypotheti schen Vergleichseinkommen könnten nicht zuverlässig ermittelt werden. Des halb sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad sei nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (S. 6 Ziff. 11). Die Auf gabe seines Geschäftes sei ihm nicht zumutbar (S. 7 Ziff. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob es ab Januar 2013 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob damit die Renten befristung bis März 2013 korrekt ist. Des Weiteren ist die Invaliditätsbemessung strittig . 3. 3.1

PD Dr. med. Y.___ , Chef arzt für Neurochirurgie / Wirbelsäulenchi rurgie

an der Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/18 /8-9 ) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Status nach ventraler Mikrodiskektomie mit Implantation einer Band scheibenprothese C4/5 sowie Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage Spo nd y lo dese vom 1 2. September 2012 - defizitäre C5 und C6 Radikulopathie rechts

PD Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer zeige einen ansprechenden post operativen Verlauf. Die radikulären Defizite C5 und C6 persistierten, seien aber leicht rückläufig. Er bleibe bis zu r nächsten Nachkontrolle zu 100 % arbeits un fähig (S. 1 unten). 3.2

Mit Bericht der Ärzte der

Z.___ Klinik vom 2 2. November 2012 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/18/5) wurde dem Beschwerdeführer vom 3 0. Okto ber 2012 bis 3. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert. 3.3

Die Ärzte der

Z.___ Klinik berichteten am 2 0. Dezember 2012 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/2) über eine Rückenoperation mit Hos pitalisation vom 1 1. bis 1 7. September 201 2. Ein Zeugnis mit einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2012 bis 2 0. Januar 2013 sei ausgestellt worden. Aufgrund der noch bestehenden rechtsseitigen Bizepsparese sei der Be schwerdeführer derzeit noch in weiterer neurologischer Abklärung. Daher sei er auch in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Eine Prognose über den

Verlauf könne erst nach Durchführung der weiteren Untersuchungen erfol gen. 3.4

Dr. med. A.___ , Leitender Oberarzt Neurologie an der Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 1 6. Jan uar 2013 ( Urk. 6/21 / 4-5 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - schweres, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom C5 und C6 rechts - Status nach ventraler Mikrodiskektomie C4/5 mit Bandscheibenpro thesen implantation sowie Dekompression C5/6 mit Cage-Spondylo dese am 1 4. September 201 2

Dr. A.___

führte aus , postoperativ sei eine leichte Besserung der Armparese links

(richtig wohl: rechts) , insbesondere der Ellbogenbeugung, erfolgt. Dem Be schwer de führer sei es nun wieder möglich, mit der rechten Hand die linke Schulter zu erreichen. Im Alltag sei er noch schwer eingeschränkt ; seiner Tätig keit als Maurer und Gipser könne er nicht nachgehen. Es bestehe noch ein leichtes Kribbeln der Daumenspitze rechts, ansonsten keine Sensibilitätsstörung . Nackenschmerzen seien nur selten und nicht beeinträchtigend vorhanden (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. A.___ an, seit Mitte September 2012 sei eine ansatzweise Besserung der motorischen Defizite erfolgt, insbesondere für die Armbeugung rechts. Es bestünden noch erhebliche myatrophe Paresen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 7. Februar 2013 (S. 2 Mitte). 3.5

Mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/21/1-3) nannte Dr. A.___ , Z.___ Klinik,

die bekannte Diagnose und gab an, die letzte Kontrolle sei am 1 6. Januar 2013 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose könne noch nicht endgültig eingeschätzt werden. Unter Berücksichti gung der Anamnese und des neurologischen Befundes vom 1 6. Januar 2013 sei mit bleibenden Paresen zu rechnen. Eine teilweise Rückbildung der Defizite sei durchaus noch möglich, diese könne bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem

7. Juni 2012 anhaltend 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

Es bestünden kör perliche Einschränkungen a ufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere d er schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Auch das Heben von Gegenständen leichten Gewichtes mit dem rechten Arm sei deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Theo retisch seien Arbeiten zumutbar, bei denen das Heben mit dem rechten Arm (auch leichte Gewichte) nicht erforderlich sei. A rbeiten über Kopf seien nicht zumutbar . Lasse sich eine solche Tätigkeit finden, sei die Arbei tsfähigkeit nicht eingeschränkt ( S. 2 Ziff. 1.7 ). 3. 6

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 2 0. März 2013 zuh anden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 10/3) die bekannte Diagnose

und gab an, die Prognose sei offen. D ie Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Beginn der Be handlung am 7. Juni 2012 (S.

1 Mitte) .

Durch die schwere n sensomotorische n

radikulären Defizite C6 und C5 rechts sei der Beschwerdeführer in seiner Tätig keit als Maler erheblich beeinträchtigt. Dies lasse sich verstehen, da das Anhe ben des Armes im Schultergelenk sowie das Beugen im Ellbogen massiv beein träch tigt seien (S. 2 oben) . Eine Besserung der Paresen sei noch möglich, wobei sehr wahrscheinlich mit deutlichen residuellen Defiziten zu rechnen sei. Die Rückbil dung der motorischen Defizite sei meistens nach einem, maximal zwei Jahren nach der Dekompression abgeschlossen (S. 2 Mitte) . Wann die Arbeits aufnahme erfolge, sei offen; ebenso die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf als Maler bestehen bleibe. Es bestünden keine Zweifel an der Arbeitsun fähigkeit beziehungsweise an den angegebenen Beschwerden (S. 1 unten). 3.7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 6/27 S. 3 f.) fest, es liege ein stabiler Zustand mit vorerst bleibenden Einschränkungen für Sensibilität und Kraft der rechten Hand vor. Die Tätigkeit ein es handwerklich tätigen Malers und Gipsers sei vom Gesundheitsschaden wesentlich und erheblich betroffen, so dass per 7. November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die körperlichen Einschränkun gen beträfen rechts jegliche Lastenhandhabung und feinmotorische Arbeit, Ar beiten über Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten. In einer so angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, ab 1 0. Mai 2012 ( Indikationsstel lung Opera tion) 0 % und ab 1 7. Januar 2013 (letzte Verlaufsuntersuchung) 100 % . 3. 8

Dr. A.___ , Z.___ Klinik , nannte im Bericht vom 3. September 2013 zuh an den des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/37) als aktuelle funktionelle Beein träch tigungen Einschränkungen beim Anheben des Armes aus dem Schulterge lenk und beim Beugen im Ellbogengelenk (S.

1 unten). Eine leichte berufliche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es bestünden folgende Ein schrän kung en : der rechte Arm werde als Hilfsarm eingesetzt und Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe würden nicht durchgeführt. Die Angaben würden ab sofort gelten (S. 2

Ziff. 9). 3. 9

Dem Bericht von Dr. A.___ , Z.___ Klinik , vom 2 1. Oktober 2013 zuh anden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/35) ist die bekannte Diagnose zu entnehmen . Zum Verlauf seit 1 6. Mai 2013 gab Dr. A.___ eine leichte Rückbildung der mo to rischen Defizite im rechten Arm an , vor allem für die Flexion im Ellenbogen gelenk . Die Hypästhesie in der Daumen- und Zeigefingerspitze rechts sei unver ändert. In letzter Zeit seien vermehrt Schlafstörung en wegen intermittierend ein geschlafenem Arm rechts und unwillkürlichen Zuckungen des Musculus

bi zeps

brachii rechts aufgetreten. Schmerzen w ü rden verneint. In der ange stammt en Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) .

In den letzten sechs Monaten sei es anamnestisch und auch objektiv zu einer sehr leichten Besserung der motorischen Defizite des bekannten radikulä ren Ausfall syndroms C5 und C6 rechts gekommen. Weiterhin bestehe jedoch ein erheb li ches, residuelles , sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine weitere Rück bildung de r motorischen Defizite sei unwahrscheinlich. Für die Zukunft werde emp foh len, de n rechten Arm für maximal leichte körp erliche Tätigkeiten ein zusetzen, Überbe lastung soll t e vermieden werden. Mit dieser Konsultation werde die Behand lung abgeschlossen (S. 2 oben). 3. 10

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD der Beschwerdegeg nerin , präzisierte in der Stellungnahme vom 2 1. November 2013 ( Urk. 6/42 S. 2

unten) das Belastungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie folgt : körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Ge wichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes. Damit wären aus me dizinischer Sicht b erufliche Massnahmen angezeigt. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass n icht nur die revisionsweise Aufhebung der Invali denrente per Ende März 2013, sondern auch die unbestritten gebliebenen Be zugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.3) . 4.2

Die Ärzte der Z.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 1 1. September 2012 ( Hospitalisation Rückenoperation) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeits-Beurtei lungen der Z.___ Klinik auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler beziehen, soweit nicht s anderes erwähnt

wird . Die Ärzte der Z.___ Klinik kamen

– auch im aktuellsten Bericht vom Oktober 2013 – zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig ist .

Im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 9. Februar 2013 wurde erstmals die A r beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt. Der Leitende Oberarzt Dr. A.___

ging gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 6. Januar 2013 davon aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen das Heben mit dem rechten Arm nicht erforderlich sei, ohne Einschränkungen zumutbar seien ( vgl. E. 3.5) .

Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Ärzte der Z.___ Klinik attes tierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1 0. Mai 2012 ( Indi kationsstellung Operation) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit auch in einer ange passten Tätigkeit. Ab dem 1 7. Januar 2013 ging er von einer vollen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging von November 2011 bis Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm dement sprechend eine Dreiviertelsrente

ab dem 1. November 2012 bis zum 3 1. März 2013 zu (vgl. Urk. 2). Dass sie für die vorliegend massgebenden Monate November und Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit ausging, findet in den Akten keine Stütze. So attestierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 9. Mai 2012, anschliessend ging er indessen bis zum 1 6. Januar 2013 von einer vollen Arbeits un fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Arbeitsfä higkeit von 0 % ab 1 0. Mai 2012 ).

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2012 auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war und er somit ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Zu prüfen bleibt der weitere Verlauf der Ar beitsfähigkeit. 4. 4

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der medi zinischen Akten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Januar 2013 ausgewiesen sei ( Urk. 9 S. 5 Ziff. 7.4).

Dr. A.___ , Z.___ Klinik, berichtete am

1 6. Januar 2013 über eine leichte Besserung der Armparese links sowie eine ansatzweise Bes serung der motori schen Defizite und attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 19. Febru ar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Mit Bericht vom 3. September 2013 bestätigte er, dass dem Beschwerdeführer eine leichte beruf liche Tätigkeit – mit Einschrän kungen betreffend den rechten Arm – zumutbar sei. Im Oktober 2013 berichtete Dr. A.___ erneut und hielt fest, dass der rechte Arm für maximal leichte körperli che Tätigkeiten eingesetzt werden sollte . Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte er wie de rum keine.

Angesichts der angeführten geringfügigen Verbesserung en und insbesondere dem erstmaligen Erwähnen einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit im Februar 2013 gestützt auf die Untersuchung vom 16. Januar 2013

kann von einer wesentliche n Verbesserung des Gesund heitszustandes

beziehungsweise eine r Veränderung in den erwerblichen Auswir kungen

(vgl. E. 1.2) im Vergleich zum Gesundheitszustand unmittelbar nach der Operation ausgegangen werden . A b dem 1 6. Januar 2013 (Datum der letzten K onsultation vor der

Arbeitsfähig keits einschätzung durch Dr. A.___ vom Februar 2013 ) kann von einer Verbesserung im Sinne einer nunmehr zumutbaren lei densangepassten Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden, zumal diese später – bei im Wesentlichen unveränderten Be funden – zumindest zweifach bestätigt wurde. Zu bemerken ist, dass die letzte entsprechende Einschätzung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Urk. 9 S.

6 Ziff. 8 und S.

7 Ziff. 13)

Schlafstörungen und Muskelzuckungen erfolgte .

Aufgrund der nun neu attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erweist sich die Re vision der bisherigen Rente als zu lässig. 4. 5

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Krankentaggeldversi cherung und die entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeiten beruft ( Urk. 9 S. 3 Ziff. 6), lässt sich daraus nichts für das vorliegende Verfahren ab leiten. Es ist irrelevant, ob und wie lange die Krankentaggeldversicherung Tag gelder bezahlte, da diese Versicherung ihre Leistungen gestützt auf die jeweils anwendbare Police und Allgemeinen Vertragsbedingungen ausrichtet und dabei allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht berücksich tigen kann, was jedoch im Bereich der Invalidenversicherung unerlässlich ist. 4. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als M aler und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes, besteht hingegen seit dem 1 6 . Januar 201 3

eine volle Arbeitsfähigkeit.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Die seit Mitte Januar 201 3

bestehende volle Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ist ab 1. Mai 201 3 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Folg lich hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 An spruch auf eine ganze Rente. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab Mai 2013 und damit

die erwerblichen Auswirkungen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 5. 5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

D ie Beschwerdegegnerin berechnete das durchschnittliche

Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010 , wobei sie gestützt auf die Geschäftsabschlüsse jeweils den Gewinn und die persönlichen AHV-Beiträge zusammenzählte und die entsprechenden Einkommen an die Nominallohnent wicklung anpasste (vgl. Urk. 6/25 S. 6) . Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einnahmen in den letzten Jahren stark schwankend gewesen seien und er früher bedeutend höhere Einkommen erzielt habe ( Urk. 9 S. 7 Ziff. 14 f.).

Auffallend ist , dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validenein kommens

weder den hohen Gewinn des Jahres 2011 ( Fr. 120‘674 .--

zuzüglich

AHV-Beiträge von Fr. 17‘224.--, mithin Fr. 137‘898.--; Urk. 6/22 S. 1 und 3)

noch die ebenfalls Fr. 100‘000.-- übersteigenden Einkommen der Jahre 2005 und 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 2) berücksichtigt hat. Vorliegend recht fertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund der letzten fünf Jahre, mithin von 2007 bis 2011, zu berechnen. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse ( Urk. 6/22) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE ; 2008: 2.2 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.7 %, 2011: 1.0 %, 2012: 0.8 % ) ergeben sich folgende Zahlen:

Jahr Gewinn Persönliche AHV-Beiträge Total Einkommen Einkommen , an gepasst an NLE 2007 Fr. 80‘014.85 Fr. 7‘851.60 Fr. 87‘866.45 Fr. 93 ‘ 996 . 37 2008 Fr. 64‘755.05 Fr. 6‘277.60 Fr. 71‘032.65 Fr. 7 4 ‘ 352 . 42 2009 Fr. 86‘625.45 Fr. 9‘301.60 Fr. 95‘927.05 Fr. 9 8 ‘ 345 .0 4 2010 Fr. 59‘029.40 Fr. 7‘864.20 Fr. 66‘893.60 Fr. 6 8 ‘ 103.03 2011 Fr. 120‘673.79 Fr. 17‘224.20 Fr. 137‘897.99 Fr. 1 39 ‘ 001.17 Total

Fr. 473‘798.03

Damit resultiert, angepasst an die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2012 ein durchschnittliches Einkommen von

Fr. 94‘759. 60 ( Fr. 473‘798 : 5 ) . Auch bei Bezugnahme

auf einen längeren Zeitraum ergibt sich ein vergleichbares Resul tat. Die Einkommen der Jahre 2000 bis 2009 gestützt auf den IK-Auszug ( Urk. 6/13) zuzüglich der jenigen der Jahre 2 010 und 2011 ( Fr. 928‘000 .-- + Fr. 68‘103 + Fr. 139‘001 = Fr. 1‘135‘104) ergeben ein durchschnittliches Ein kommen von Fr. 94‘592.-- ( Fr. 1‘135‘104 : 12).

Insgesamt erscheint das gestützt auf die letzten fünf Jahre errechnete Valideneinkommen von Fr. 94‘759.60 als angemessen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 %

(Bundesamt für Statis tik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1976-2014, Nominallöhne Männer 2013) resultiert für das Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 95 ' 518 .-- ( Fr. 94 ' 759 . 6 0 x 1.0 08 ), w elches als Vali den einkommen ein zusetzen ist.

5.2

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.

Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig ge wesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grund sätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern da mit - wie im vorliegenden Fall - eine wesentlich bessere Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit erreicht werden kann.

Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der langjährigen Tätigkeit im eigenen Malergeschäft ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zuzumuten sei. Insbesondere führe er ei nen Betrieb ohne Angestellte und verfüge noch über zehn aktive Berufsjahre ( Urk. 5 S.

2). Dies ist vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (vgl. beispielsweise Ur teil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 betreffend Auf gabe eines 30 Jahre lang betriebenen Dorfrestaurants) nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufgabe seines Geschäftes nicht zumutbar sei. Die Umschulung in einen anderen handwerkli chen Beruf wäre wegen seiner körperlichen Einschränkung unnütz ( Urk. 9 S. 7 Ziff. 12).

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen be zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein sat zes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E.

3.2 mit

Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b ). Zu berücksichtigen ist, dass der ausgegli che ne Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 1 9. Mai

2014 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Insofern stehen die körperlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers einer Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich vorlie gend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2012 auf Fr. 5’210.-- pro Monat belief (LSE 2012, Tab. TA 1, Total, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stun den ( Die Volkswirt schaft 3 / 4 -201 5 , S. 88 Tab. B9.2, Total ) rund Fr. 65 ’ 177 .-- im Jahr ergibt ( Fr. 5’210.-- : 40 x 41. 7 x 12). Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung von 0. 8 % ergibt sich für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 65 ' 698 .-- ( Fr. 65’177 .-- x 1.0 0 8 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch

körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewich ten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne grosse An sprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes zumutbar sind, er scheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 55‘ 843 .-- ( Fr. 65'698 .-- x 0.85).

5 . 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 9 5 ' 518 .-- und ei nem Invalideneinkom men von Fr. 55' 843 .-- beträgt die Einkommen seinbusse Fr. 3 9 ‘ 675 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von 4 1. 5 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwer de führers auf eine Viertels rente ausgewiesen. 5.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 3 0. Apri l 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 4.3 und E. 4. 6 ) und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente . Dementsprechend ist die Be schwerde teil weise gutzuheissen. 6 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 dahingehend abgeän dert, dass d er Beschwerdeführer

vom 1. November 2012 bis 3 0. April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni