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IV.2014.00346

Prozentvergleich, gemischte Methode, kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad, Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kin der n (Jahrgang 199 6, 1998, 1999, 2004), arbeitete zuletzt ab 1. Oktober 200 9 als Schulsozialarbeiterin in der Ober stufenverwaltung

der Y.___

in einem 70

% Pen sum

(Urk. 7 / 10, Urk. 7/8/23, Urk. 7/24).

Am 21 . Juni 20 13

(Urk. 7/ 7)

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, Müdigkeit, Überlastung seit eineinhalb Jahren und einen Knorpel schaden im Knie se it dem 1 4. Juni 2012 sowie eine Narkolepsie bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an . Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kranken ver sicherers bei (Urk. 7/8, Urk. 7/26),

führte mit der Versicherten (telefonisch) ein Stand ort ge spräch durch (Urk. 7/14) und

holte verschiedene medizinische Be richte (Urk. 7 / 1 6, Urk. 7 / 18, Urk. 7/ 23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 / 24) sowie

Aus züge aus dem indi vi duellen Konto (Urk. 7 / 19 22) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 7/35) ver neinte s ie mit Verfügung vom 24 . Februar 201 4 (Urk. 2) den An spruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invali den ver sicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23 . März 201 4 (Urk. 1) unter Auflage

eines medizinische n Berichte s

der Klinik Z.___

(Urk. 3) Beschwerde und be an tragte

eine erneute Prüfung des Entscheides . Mit Beschwerdeantwort vom 22 . Mai 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 3 . Juli 201 4 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.

3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungs einbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Be schwerdeführerin zum einen nicht während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen sei und zum anderen die Arbeits un fähig keit nach Ablauf der hypo thetischen W artezeit von einem Jahr per 20. November 2013 ebenfalls weniger als 40 % be tragen habe. Demnach seien die Voraus setzungen für die Aus richtung einer Invalidenrente nicht erfüllt.

Es würden sich auch keine b eruf liche n Massnahmen aufdrängen, da die Beschwer de führerin beim bis herigen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeits fähig keit eingegliedert sei.

In der Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von vier Kinder n aufgrund der Erwerbsbiographie als zu 30 % im Haus halt und zu 70 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei. 2 .2

Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um erneute P rüfung des Entschei des vom 24 . Februar 201 4

(Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund ihrer - schon vor Stellenantritt - diagnostizierten Narkolepsie nur ein 70

%-Pen sum habe annehmen können . Um integriert zu bleiben, habe sie sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden, obwohl sie aus ärztlicher Sicht zeitweilig auch zu 100 % hätte krankgeschrieben werden können. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf den auf gelegten Arztbericht ihres be han delnden Neurologen Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum (Urk. 3). 3 .

3 . 1

Im Bericht vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Stv . Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Untere Extremitäten, gestützt auf die Kon sultation vom selben Tag einen retropatellären

Knor pel scha den im Knie rechts mit/bei leichtgradiger

Trochleadysplasie, medialer Menis kusläsion, Lateralisierung der Patella mit Subluxation und Status nach OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, dass er aufgrund der Knie sympto matik

aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit befürworten würde. 3 . 2

Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 7/18/10-11) äusserten

Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Mus kulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoropa tellären Kompartiments mit/bei Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau, Meniskushinterhornläsion medial und OSG-Distorsion am 1 4. Juni 2012 links.

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten fest, dass sich sieben Monate nach der letztmali gen Konsultation eine deutliche Be schwerde re gredienz gezeigt habe. 3 . 3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 7/16/ 7 -10) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine Episode in Remission (ICD-10 F33.0), und eine Narko lepsie/ ein Kataplexiesyndrom mit Belastungs-/Überlastungssituation. Ferner äusserte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline Typ (ICD-10 F61).

Dr. E.___ führte aus, in Stresssituationen nähmen Konzentrations-, Organisati ons

- und Antriebsstörungen zu und es komme zu einer depressiven Stim mungs entwicklung . Gleichzeitig komme es zu einem zwanghaften Internet kon sum . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % von 100 % zumutbar. 3 . 4

Am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) diagnostiziert Dr. med. G.___, praktische Ärz tin, F.___, mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit Belastungs- und Über lastungs situation, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf begin nende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoro patellaren Kom partiment s mit/bei Knochenmarksoedem, Meniskus hinter horn läsion medial und einer OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas.

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit dem 1 5. Februar 2013 bis vorerst zum 2 9. August 2013 zu 50 % arbeits un fähig sei.

Die Narkolepsie führe zu Ermüdungszuständen und Beeinträchtigung der Arbeits rhythmik . 3 . 5

Am

6. August 2013 (Urk. 7/23/5-8) nannte Dr. med. A.___, Chefarzt Neuro lo gie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit auch Belastungs-/ Überlastungssituationen.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, im Rahmen der Gesamt ent wick lung sei auch schon Mitte 2012 längerfristig eine Arbeits reduktion auf 50 % empfohlen worden, was aber aus finanziellen Gründen nicht realisierbar gewesen sei. Jene Entwicklung sei mit ein Grund, weshalb vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der diagnostizierten Narkolepsie be zie hungs weise des Kataplexiesyndroms mit Belastungs- und Überlastungs situatio nen attestiert worden sei. Die Be schwerde führerin sei bereits im Jahr 2012 (das ganze Jahr) formal 50 % von 100 % arbeits fähig gewesen, wobei sich die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag (täglich circa viereinhalb Stunden) beschrän ken sollte. Die empfohlene 50%ige Arbeitstätigkeit (50 % von 100 %) solle unbe dingt realisiert werden. 3 . 6

Am 2 0. November 2013 (Urk. 7/27/3-4) hielt Dr. G.___ zu Händen des Kranken versicherers fest, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit verbessert habe und seit 1 5. Februar 2013 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im ersten Bericht vom Juli 2013 habe sie eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2013 bis 2 9. August 2013 attes tiert. Jetzt sei sie aber durch die Versicherung darauf hingewiesen worden, dass sie richtigerweise bei einem 70

%-Pensum (respektive 29 Stunden/Woche) eigentlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Februar bis zum 2 9. August 2013 hätte attestieren sollen. Das neue Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30 .

August bis 3 0. November 2013 lege sie bei. 4 .

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. März 201 4 (Urk. 3) fest, dass weiter hin eine 50%ige Arbeitstätigkeit (von 100 %) im angestammten Beruf e m pfoh len werde; der eingeschlagene Weg sei gut und erfolgreich. So hielt er auch im Bericht vom 6. August 2013 (E. 3 . 5

hievor)

formal eine 50%ige Arbeits fähig keit bezogen auf ein 100 % -Pensum fest. Im Bericht vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/8/5

6) präzisierte er zudem, dass eine Reduktion des bisher ge leisteten 70

%-Pen sums auf ein 50

%-Pensum die Situation entspannen könnte. Diese Ein schätzun gen teilten auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (E. 3 .1) sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

(Bericht vom 2 9. Juli 2013 [ E. 3 . 3

hievor ]). Abg esehen von kurzzeitigen Unter brüchen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit attestierte auch die be han delnde Dr. G.___ zu nächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. März 2013 [ Urk. 7/8/10-11 ], vgl. dazu E. 3 .4 hievor, Urk. 7/8/18-22, Urk. 7/26/30 mit Kor rektur, Urk. 7/26/31).

Daraus folgt, dass die Be schwer de führerin ihr bisher ge leistetes 70 % -Pensum nur noch im Rahmen eines 50

%-Pensums ausüben kann, was effektiv einer konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

entspr e chen würde . Weil nun aber die Be schwer de führerin laut Arbeitge berbericht vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/24) tat säch lich nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 2 0. November 2012 nur noch in einem 35 % -Pensum (14.70 Stunden pro Woche) im Vergleich zum vor Ein tritt des Gesund heitsschadens geleisteten 70

%-Pensum (29.40 Stunden pro Woche) gearbeitet hat, und die behandelnde Hausärztin Dr. G.___ am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) ausführte, dass das bishe rig geleistete Pensum von 50 %, - wel ches tatsächlich weniger betragen hat als tatsächlich attestiert

wurde - den Mög lich keiten der Beschwerdeführerin ent spreche und sich die gesundheitliche Situation durch die (tatsächlich) erfolgte Reduktion des Arbeitspensums

laut den be han delnden Ärzten

verbessert hat (vgl. dazu Urk. 3, Urk. 7/27/3-4, E. 3 .5 hievor), ist von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit bezogen auf das bisher geleistete 70 % -Pen sum (Restarbeitsfähigkeit von 35 %) aus zugehen.

N icht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ferienkompen sation im Schulb etrieb effektiv 85 %

gearbeitet hat

(Urk. 1), um ihr 70 % -Pen sum zu erfüllen, da bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse eines ganzen Jahres ausschlaggebend sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Längsschnitt die attestierte Arbeitszeit zu leisten verm a g . 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt: 5 .1.1

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg nerin von einer 70%igen Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Feststellungsblatt vom 1 4. Januar 2014 [Urk. 7/33 S. 7, Urk. 6], stellte sich die Be schwer de führe rin sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1) . 5 .1.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweis würdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hin gegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest ge stellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5 .1.3

Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre.

Angesichts der Umstände, dass die

alleinerziehende Beschwerdeführerin von vier Kindern (Jahrgang 1996, 1998, 1999, 2004) aus weislich der Akten bereits seit dem 1. Oktober 2009 ein

70 % -Pensum als Schulsozialarbeiterin in der Ober stufen ver waltung der Y.___ (Urk. 7/8/23, Urk. 7 /24) ausübt, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 2 3. März 2014 (Urk. 1 S. 2) auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie aus finanziellen Gründen ein höheres als ihr bisherig ge leistetes Pen sum hätte ausüben müssen, und laut IK-Auszug (Urk. 7/ 19-21) auch nicht er sichtlich ist, dass sie jemals in einem höheren als dem bisher geleisteten Pensum gearbeitet hat, ist die Quanti fizierung des Erwerbs tätigkeitsanteils mit 70 % nicht zu be anstanden. Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch den anlässlich des Standortgespräches gemachten Angaben (vgl. dazu Urk. 7/14 S.

2) nicht entnehmen.

Damit ist mit überwiegender Wahr schein lich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Aus mass von 7 0 % erwerbstätig wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt (Urk. 1 S. 1), dass sie auf grund der Narkolepsie und damit aus gesundheitlichen Gründen kein höh e res Pen sum habe annehmen können, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob wohl es richtig ist, dass die Narkolepsie bereits vor dem Stellenantritt diagnosti ziert wurde (vgl. dazu Urk. 7/23/35-36), kann aus diesem Um stand allein nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 5 .2

Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.5

hievor) :

Vorliegend erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen über stel lung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E. 1.4

hie vor), um her nach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu kön nen. Denn der Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Schul sozial arbeiterin

mindestens noch

zu 35 % (50 von 70 %) zumut bar. Es er weist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozent ver gleichs auf eine Ein schränkung von höchstens 50 % ([ 70- 35 ] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichte ten Erwerbsbereich einen Teil invaliditäts grad von 35 % (0.7 x 50 %) ergibt.

Obwohl die Einschränkung im Haushalt nicht ermittelt wurde, ist die s

- unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und mit Blick darauf, dass ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eingeschränkt ist - nicht zu be an standen .

Fest steht, dass das Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom im Vordergrund steht (samt rezidivierender depressiver Störung) und die Arbeitsfähigkeit durch Kon zentrations -, Organisations- und Antriebsstörungen in Stresssituationen einge schränkt ist. Solches ist im Haushalt nicht zu erwarten, kann doch die Beschwer deführerin ihre Arbeit zu Hause frei einteilen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen in der Haushalterledigung sind aufgrund der ärztlichen Berichte sodann nicht anzunehmen. Selbst wenn noch kleinere Defizite ange nommen werden wollten, müssten diese - um den notwendigen Gesamtinvali ditätsgrad von (aufgerundet) 40 % zu erreichen - 15 % betragen (Erwerb 35 % [50 % bei Gewichtung von 70 % ] und Haushalt 4.5 % [15 % bei Gewichtung von 30 % ]), was aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen ist. 5.3

Es ist daher von einem nicht

rentenbegründenden Gesamtinvaliditäts grad von unter 40 % auszugehen.

Auch drängen sich in der vorliegenden Konstellation keine beruflichen Mass nahmen auf, da die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber einge gliedert ist.

Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 5 . 4

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 6, Urk. 7 / 18, Urk. 7/ 23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 / 24) sowie

Aus züge aus dem indi vi duellen Konto (Urk. 7 / 19 22) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 7/35) ver neinte s ie mit Verfügung vom 24 . Februar 201

E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.

3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungs einbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).

E. 1.4 hie vor), um her nach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu kön nen. Denn der Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Schul sozial arbeiterin

mindestens noch

zu 35 % (50 von 70 %) zumut bar. Es er weist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozent ver gleichs auf eine Ein schränkung von höchstens 50 % ([ 70- 35 ] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichte ten Erwerbsbereich einen Teil invaliditäts grad von 35 % (0.7 x 50 %) ergibt.

Obwohl die Einschränkung im Haushalt nicht ermittelt wurde, ist die s

- unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und mit Blick darauf, dass ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eingeschränkt ist - nicht zu be an standen .

Fest steht, dass das Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom im Vordergrund steht (samt rezidivierender depressiver Störung) und die Arbeitsfähigkeit durch Kon zentrations -, Organisations- und Antriebsstörungen in Stresssituationen einge schränkt ist. Solches ist im Haushalt nicht zu erwarten, kann doch die Beschwer deführerin ihre Arbeit zu Hause frei einteilen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen in der Haushalterledigung sind aufgrund der ärztlichen Berichte sodann nicht anzunehmen. Selbst wenn noch kleinere Defizite ange nommen werden wollten, müssten diese - um den notwendigen Gesamtinvali ditätsgrad von (aufgerundet) 40 % zu erreichen - 15 % betragen (Erwerb 35 % [50 % bei Gewichtung von 70 % ] und Haushalt 4.5 % [15 % bei Gewichtung von 30 % ]), was aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen ist. 5.3

Es ist daher von einem nicht

rentenbegründenden Gesamtinvaliditäts grad von unter 40 % auszugehen.

Auch drängen sich in der vorliegenden Konstellation keine beruflichen Mass nahmen auf, da die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber einge gliedert ist.

Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 5 . 4

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 1.5 hievor) :

Vorliegend erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen über stel lung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Be schwerdeführerin zum einen nicht während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen sei und zum anderen die Arbeits un fähig keit nach Ablauf der hypo thetischen W artezeit von einem Jahr per 20. November 2013 ebenfalls weniger als 40 % be tragen habe. Demnach seien die Voraus setzungen für die Aus richtung einer Invalidenrente nicht erfüllt.

Es würden sich auch keine b eruf liche n Massnahmen aufdrängen, da die Beschwer de führerin beim bis herigen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeits fähig keit eingegliedert sei.

In der Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von vier Kinder n aufgrund der Erwerbsbiographie als zu 30 % im Haus halt und zu 70 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei. 2 .2

Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um erneute P rüfung des Entschei des vom 24 . Februar 201 4

(Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund ihrer - schon vor Stellenantritt - diagnostizierten Narkolepsie nur ein 70

%-Pen sum habe annehmen können . Um integriert zu bleiben, habe sie sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden, obwohl sie aus ärztlicher Sicht zeitweilig auch zu 100 % hätte krankgeschrieben werden können. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf den auf gelegten Arztbericht ihres be han delnden Neurologen Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum (Urk. 3). 3 .

3 . 1

Im Bericht vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Stv . Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Untere Extremitäten, gestützt auf die Kon sultation vom selben Tag einen retropatellären

Knor pel scha den im Knie rechts mit/bei leichtgradiger

Trochleadysplasie, medialer Menis kusläsion, Lateralisierung der Patella mit Subluxation und Status nach OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, dass er aufgrund der Knie sympto matik

aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit befürworten würde. 3 . 2

Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 7/18/10-11) äusserten

Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Mus kulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoropa tellären Kompartiments mit/bei Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau, Meniskushinterhornläsion medial und OSG-Distorsion am 1 4. Juni 2012 links.

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten fest, dass sich sieben Monate nach der letztmali gen Konsultation eine deutliche Be schwerde re gredienz gezeigt habe. 3 . 3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 7/16/ 7 -10) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine Episode in Remission (ICD-10 F33.0), und eine Narko lepsie/ ein Kataplexiesyndrom mit Belastungs-/Überlastungssituation. Ferner äusserte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline Typ (ICD-10 F61).

Dr. E.___ führte aus, in Stresssituationen nähmen Konzentrations-, Organisati ons

- und Antriebsstörungen zu und es komme zu einer depressiven Stim mungs entwicklung . Gleichzeitig komme es zu einem zwanghaften Internet kon sum . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % von 100 % zumutbar. 3 . 4

Am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) diagnostiziert Dr. med. G.___, praktische Ärz tin, F.___, mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit Belastungs- und Über lastungs situation, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf begin nende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoro patellaren Kom partiment s mit/bei Knochenmarksoedem, Meniskus hinter horn läsion medial und einer OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas.

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit dem 1 5. Februar 2013 bis vorerst zum 2 9. August 2013 zu 50 % arbeits un fähig sei.

Die Narkolepsie führe zu Ermüdungszuständen und Beeinträchtigung der Arbeits rhythmik . 3 . 5

Am

6. August 2013 (Urk. 7/23/5-8) nannte Dr. med. A.___, Chefarzt Neuro lo gie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit auch Belastungs-/ Überlastungssituationen.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, im Rahmen der Gesamt ent wick lung sei auch schon Mitte 2012 längerfristig eine Arbeits reduktion auf 50 % empfohlen worden, was aber aus finanziellen Gründen nicht realisierbar gewesen sei. Jene Entwicklung sei mit ein Grund, weshalb vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der diagnostizierten Narkolepsie be zie hungs weise des Kataplexiesyndroms mit Belastungs- und Überlastungs situatio nen attestiert worden sei. Die Be schwerde führerin sei bereits im Jahr 2012 (das ganze Jahr) formal 50 % von 100 % arbeits fähig gewesen, wobei sich die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag (täglich circa viereinhalb Stunden) beschrän ken sollte. Die empfohlene 50%ige Arbeitstätigkeit (50 % von 100 %) solle unbe dingt realisiert werden. 3 . 6

Am 2 0. November 2013 (Urk. 7/27/3-4) hielt Dr. G.___ zu Händen des Kranken versicherers fest, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit verbessert habe und seit 1 5. Februar 2013 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im ersten Bericht vom Juli 2013 habe sie eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2013 bis 2 9. August 2013 attes tiert. Jetzt sei sie aber durch die Versicherung darauf hingewiesen worden, dass sie richtigerweise bei einem 70

%-Pensum (respektive 29 Stunden/Woche) eigentlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Februar bis zum 2 9. August 2013 hätte attestieren sollen. Das neue Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30 .

August bis 3 0. November 2013 lege sie bei. 4 .

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. März 201 4 (Urk. 3) fest, dass weiter hin eine 50%ige Arbeitstätigkeit (von 100 %) im angestammten Beruf e m pfoh len werde; der eingeschlagene Weg sei gut und erfolgreich. So hielt er auch im Bericht vom 6. August 2013 (E. 3 . 5

hievor)

formal eine 50%ige Arbeits fähig keit bezogen auf ein 100 % -Pensum fest. Im Bericht vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/8/5

6) präzisierte er zudem, dass eine Reduktion des bisher ge leisteten 70

%-Pen sums auf ein 50

%-Pensum die Situation entspannen könnte. Diese Ein schätzun gen teilten auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (E. 3 .1) sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

(Bericht vom 2 9. Juli 2013 [ E. 3 . 3

hievor ]). Abg esehen von kurzzeitigen Unter brüchen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit attestierte auch die be han delnde Dr. G.___ zu nächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. März 2013 [ Urk. 7/8/10-11 ], vgl. dazu E. 3 .4 hievor, Urk. 7/8/18-22, Urk. 7/26/30 mit Kor rektur, Urk. 7/26/31).

Daraus folgt, dass die Be schwer de führerin ihr bisher ge leistetes 70 % -Pensum nur noch im Rahmen eines 50

%-Pensums ausüben kann, was effektiv einer konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

entspr e chen würde . Weil nun aber die Be schwer de führerin laut Arbeitge berbericht vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/24) tat säch lich nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 2 0. November 2012 nur noch in einem 35 % -Pensum (14.70 Stunden pro Woche) im Vergleich zum vor Ein tritt des Gesund heitsschadens geleisteten 70

%-Pensum (29.40 Stunden pro Woche) gearbeitet hat, und die behandelnde Hausärztin Dr. G.___ am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) ausführte, dass das bishe rig geleistete Pensum von 50 %, - wel ches tatsächlich weniger betragen hat als tatsächlich attestiert

wurde - den Mög lich keiten der Beschwerdeführerin ent spreche und sich die gesundheitliche Situation durch die (tatsächlich) erfolgte Reduktion des Arbeitspensums

laut den be han delnden Ärzten

verbessert hat (vgl. dazu Urk. 3, Urk. 7/27/3-4, E. 3 .5 hievor), ist von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit bezogen auf das bisher geleistete 70 % -Pen sum (Restarbeitsfähigkeit von 35 %) aus zugehen.

N icht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ferienkompen sation im Schulb etrieb effektiv 85 %

gearbeitet hat

(Urk. 1), um ihr 70 % -Pen sum zu erfüllen, da bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse eines ganzen Jahres ausschlaggebend sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Längsschnitt die attestierte Arbeitszeit zu leisten verm a g . 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt: 5 .1.1

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg nerin von einer 70%igen Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Feststellungsblatt vom 1 4. Januar 2014 [Urk. 7/33 S. 7, Urk. 6], stellte sich die Be schwer de führe rin sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1) . 5 .1.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweis würdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hin gegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest ge stellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5 .1.3

Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre.

Angesichts der Umstände, dass die

alleinerziehende Beschwerdeführerin von vier Kindern (Jahrgang 1996, 1998, 1999, 2004) aus weislich der Akten bereits seit dem 1. Oktober 2009 ein

70 % -Pensum als Schulsozialarbeiterin in der Ober stufen ver waltung der Y.___ (Urk. 7/8/23, Urk. 7 /24) ausübt, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 2 3. März 2014 (Urk. 1 S. 2) auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie aus finanziellen Gründen ein höheres als ihr bisherig ge leistetes Pen sum hätte ausüben müssen, und laut IK-Auszug (Urk. 7/ 19-21) auch nicht er sichtlich ist, dass sie jemals in einem höheren als dem bisher geleisteten Pensum gearbeitet hat, ist die Quanti fizierung des Erwerbs tätigkeitsanteils mit 70 % nicht zu be anstanden. Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch den anlässlich des Standortgespräches gemachten Angaben (vgl. dazu Urk. 7/14 S.

2) nicht entnehmen.

Damit ist mit überwiegender Wahr schein lich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Aus mass von 7 0 % erwerbstätig wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt (Urk. 1 S. 1), dass sie auf grund der Narkolepsie und damit aus gesundheitlichen Gründen kein höh e res Pen sum habe annehmen können, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob wohl es richtig ist, dass die Narkolepsie bereits vor dem Stellenantritt diagnosti ziert wurde (vgl. dazu Urk. 7/23/35-36), kann aus diesem Um stand allein nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 5 .2

Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode Anwendung (E.

E. 4 (Urk.

E. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 3 . Juli 201 4 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00346 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

4. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kin der n (Jahrgang 199 6, 1998, 1999, 2004), arbeitete zuletzt ab 1. Oktober 200 9 als Schulsozialarbeiterin in der Ober stufenverwaltung

der Y.___

in einem 70

% Pen sum

(Urk. 7 / 10, Urk. 7/8/23, Urk. 7/24).

Am 21 . Juni 20 13

(Urk. 7/ 7)

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, Müdigkeit, Überlastung seit eineinhalb Jahren und einen Knorpel schaden im Knie se it dem 1 4. Juni 2012 sowie eine Narkolepsie bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an . Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kranken ver sicherers bei (Urk. 7/8, Urk. 7/26),

führte mit der Versicherten (telefonisch) ein Stand ort ge spräch durch (Urk. 7/14) und

holte verschiedene medizinische Be richte (Urk. 7 / 1 6, Urk. 7 / 18, Urk. 7/ 23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 / 24) sowie

Aus züge aus dem indi vi duellen Konto (Urk. 7 / 19 22) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fahren (Urk. 7/35) ver neinte s ie mit Verfügung vom 24 . Februar 201 4 (Urk. 2) den An spruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invali den ver sicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23 . März 201 4 (Urk. 1) unter Auflage

eines medizinische n Berichte s

der Klinik Z.___

(Urk. 3) Beschwerde und be an tragte

eine erneute Prüfung des Entscheides . Mit Beschwerdeantwort vom 22 . Mai 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 3 . Juli 201 4 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.

3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungs einbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Be schwerdeführerin zum einen nicht während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen sei und zum anderen die Arbeits un fähig keit nach Ablauf der hypo thetischen W artezeit von einem Jahr per 20. November 2013 ebenfalls weniger als 40 % be tragen habe. Demnach seien die Voraus setzungen für die Aus richtung einer Invalidenrente nicht erfüllt.

Es würden sich auch keine b eruf liche n Massnahmen aufdrängen, da die Beschwer de führerin beim bis herigen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeits fähig keit eingegliedert sei.

In der Vernehmlassung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von vier Kinder n aufgrund der Erwerbsbiographie als zu 30 % im Haus halt und zu 70 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei. 2 .2

Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um erneute P rüfung des Entschei des vom 24 . Februar 201 4

(Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund ihrer - schon vor Stellenantritt - diagnostizierten Narkolepsie nur ein 70

%-Pen sum habe annehmen können . Um integriert zu bleiben, habe sie sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden, obwohl sie aus ärztlicher Sicht zeitweilig auch zu 100 % hätte krankgeschrieben werden können. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf den auf gelegten Arztbericht ihres be han delnden Neurologen Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum (Urk. 3). 3 .

3 . 1

Im Bericht vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Stv . Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Untere Extremitäten, gestützt auf die Kon sultation vom selben Tag einen retropatellären

Knor pel scha den im Knie rechts mit/bei leichtgradiger

Trochleadysplasie, medialer Menis kusläsion, Lateralisierung der Patella mit Subluxation und Status nach OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, dass er aufgrund der Knie sympto matik

aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit befürworten würde. 3 . 2

Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 7/18/10-11) äusserten

Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Mus kulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoropa tellären Kompartiments mit/bei Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau, Meniskushinterhornläsion medial und OSG-Distorsion am 1 4. Juni 2012 links.

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten fest, dass sich sieben Monate nach der letztmali gen Konsultation eine deutliche Be schwerde re gredienz gezeigt habe. 3 . 3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 7/16/ 7 -10) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine Episode in Remission (ICD-10 F33.0), und eine Narko lepsie/ ein Kataplexiesyndrom mit Belastungs-/Überlastungssituation. Ferner äusserte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline Typ (ICD-10 F61).

Dr. E.___ führte aus, in Stresssituationen nähmen Konzentrations-, Organisati ons

- und Antriebsstörungen zu und es komme zu einer depressiven Stim mungs entwicklung . Gleichzeitig komme es zu einem zwanghaften Internet kon sum . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % von 100 % zumutbar. 3 . 4

Am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) diagnostiziert Dr. med. G.___, praktische Ärz tin, F.___, mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit Belastungs- und Über lastungs situation, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf begin nende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoro patellaren Kom partiment s mit/bei Knochenmarksoedem, Meniskus hinter horn läsion medial und einer OSG-Distorsion am 1 4. Juni 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas.

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit dem 1 5. Februar 2013 bis vorerst zum 2 9. August 2013 zu 50 % arbeits un fähig sei.

Die Narkolepsie führe zu Ermüdungszuständen und Beeinträchtigung der Arbeits rhythmik . 3 . 5

Am

6. August 2013 (Urk. 7/23/5-8) nannte Dr. med. A.___, Chefarzt Neuro lo gie, Klinik Z.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom mit auch Belastungs-/ Überlastungssituationen.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, im Rahmen der Gesamt ent wick lung sei auch schon Mitte 2012 längerfristig eine Arbeits reduktion auf 50 % empfohlen worden, was aber aus finanziellen Gründen nicht realisierbar gewesen sei. Jene Entwicklung sei mit ein Grund, weshalb vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der diagnostizierten Narkolepsie be zie hungs weise des Kataplexiesyndroms mit Belastungs- und Überlastungs situatio nen attestiert worden sei. Die Be schwerde führerin sei bereits im Jahr 2012 (das ganze Jahr) formal 50 % von 100 % arbeits fähig gewesen, wobei sich die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag (täglich circa viereinhalb Stunden) beschrän ken sollte. Die empfohlene 50%ige Arbeitstätigkeit (50 % von 100 %) solle unbe dingt realisiert werden. 3 . 6

Am 2 0. November 2013 (Urk. 7/27/3-4) hielt Dr. G.___ zu Händen des Kranken versicherers fest, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit verbessert habe und seit 1 5. Februar 2013 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im ersten Bericht vom Juli 2013 habe sie eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2013 bis 2 9. August 2013 attes tiert. Jetzt sei sie aber durch die Versicherung darauf hingewiesen worden, dass sie richtigerweise bei einem 70

%-Pensum (respektive 29 Stunden/Woche) eigentlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Februar bis zum 2 9. August 2013 hätte attestieren sollen. Das neue Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30 .

August bis 3 0. November 2013 lege sie bei. 4 .

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. März 201 4 (Urk. 3) fest, dass weiter hin eine 50%ige Arbeitstätigkeit (von 100 %) im angestammten Beruf e m pfoh len werde; der eingeschlagene Weg sei gut und erfolgreich. So hielt er auch im Bericht vom 6. August 2013 (E. 3 . 5

hievor)

formal eine 50%ige Arbeits fähig keit bezogen auf ein 100 % -Pensum fest. Im Bericht vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/8/5

6) präzisierte er zudem, dass eine Reduktion des bisher ge leisteten 70

%-Pen sums auf ein 50

%-Pensum die Situation entspannen könnte. Diese Ein schätzun gen teilten auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (E. 3 .1) sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

(Bericht vom 2 9. Juli 2013 [ E. 3 . 3

hievor ]). Abg esehen von kurzzeitigen Unter brüchen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit attestierte auch die be han delnde Dr. G.___ zu nächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. März 2013 [ Urk. 7/8/10-11 ], vgl. dazu E. 3 .4 hievor, Urk. 7/8/18-22, Urk. 7/26/30 mit Kor rektur, Urk. 7/26/31).

Daraus folgt, dass die Be schwer de führerin ihr bisher ge leistetes 70 % -Pensum nur noch im Rahmen eines 50

%-Pensums ausüben kann, was effektiv einer konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

entspr e chen würde . Weil nun aber die Be schwer de führerin laut Arbeitge berbericht vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/24) tat säch lich nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 2 0. November 2012 nur noch in einem 35 % -Pensum (14.70 Stunden pro Woche) im Vergleich zum vor Ein tritt des Gesund heitsschadens geleisteten 70

%-Pensum (29.40 Stunden pro Woche) gearbeitet hat, und die behandelnde Hausärztin Dr. G.___ am 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) ausführte, dass das bishe rig geleistete Pensum von 50 %, - wel ches tatsächlich weniger betragen hat als tatsächlich attestiert

wurde - den Mög lich keiten der Beschwerdeführerin ent spreche und sich die gesundheitliche Situation durch die (tatsächlich) erfolgte Reduktion des Arbeitspensums

laut den be han delnden Ärzten

verbessert hat (vgl. dazu Urk. 3, Urk. 7/27/3-4, E. 3 .5 hievor), ist von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit bezogen auf das bisher geleistete 70 % -Pen sum (Restarbeitsfähigkeit von 35 %) aus zugehen.

N icht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ferienkompen sation im Schulb etrieb effektiv 85 %

gearbeitet hat

(Urk. 1), um ihr 70 % -Pen sum zu erfüllen, da bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse eines ganzen Jahres ausschlaggebend sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Längsschnitt die attestierte Arbeitszeit zu leisten verm a g . 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt: 5 .1.1

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg nerin von einer 70%igen Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Feststellungsblatt vom 1 4. Januar 2014 [Urk. 7/33 S. 7, Urk. 6], stellte sich die Be schwer de führe rin sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1) . 5 .1.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Wil lensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweis würdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hin gegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest ge stellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5 .1.3

Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre.

Angesichts der Umstände, dass die

alleinerziehende Beschwerdeführerin von vier Kindern (Jahrgang 1996, 1998, 1999, 2004) aus weislich der Akten bereits seit dem 1. Oktober 2009 ein

70 % -Pensum als Schulsozialarbeiterin in der Ober stufen ver waltung der Y.___ (Urk. 7/8/23, Urk. 7 /24) ausübt, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 2 3. März 2014 (Urk. 1 S. 2) auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie aus finanziellen Gründen ein höheres als ihr bisherig ge leistetes Pen sum hätte ausüben müssen, und laut IK-Auszug (Urk. 7/ 19-21) auch nicht er sichtlich ist, dass sie jemals in einem höheren als dem bisher geleisteten Pensum gearbeitet hat, ist die Quanti fizierung des Erwerbs tätigkeitsanteils mit 70 % nicht zu be anstanden. Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch den anlässlich des Standortgespräches gemachten Angaben (vgl. dazu Urk. 7/14 S.

2) nicht entnehmen.

Damit ist mit überwiegender Wahr schein lich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Aus mass von 7 0 % erwerbstätig wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt (Urk. 1 S. 1), dass sie auf grund der Narkolepsie und damit aus gesundheitlichen Gründen kein höh e res Pen sum habe annehmen können, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob wohl es richtig ist, dass die Narkolepsie bereits vor dem Stellenantritt diagnosti ziert wurde (vgl. dazu Urk. 7/23/35-36), kann aus diesem Um stand allein nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 5 .2

Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.5

hievor) :

Vorliegend erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen über stel lung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E. 1.4

hie vor), um her nach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu kön nen. Denn der Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Schul sozial arbeiterin

mindestens noch

zu 35 % (50 von 70 %) zumut bar. Es er weist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozent ver gleichs auf eine Ein schränkung von höchstens 50 % ([ 70- 35 ] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichte ten Erwerbsbereich einen Teil invaliditäts grad von 35 % (0.7 x 50 %) ergibt.

Obwohl die Einschränkung im Haushalt nicht ermittelt wurde, ist die s

- unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und mit Blick darauf, dass ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eingeschränkt ist - nicht zu be an standen .

Fest steht, dass das Narkolepsie-/ Kataplexiesyndrom im Vordergrund steht (samt rezidivierender depressiver Störung) und die Arbeitsfähigkeit durch Kon zentrations -, Organisations- und Antriebsstörungen in Stresssituationen einge schränkt ist. Solches ist im Haushalt nicht zu erwarten, kann doch die Beschwer deführerin ihre Arbeit zu Hause frei einteilen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen in der Haushalterledigung sind aufgrund der ärztlichen Berichte sodann nicht anzunehmen. Selbst wenn noch kleinere Defizite ange nommen werden wollten, müssten diese - um den notwendigen Gesamtinvali ditätsgrad von (aufgerundet) 40 % zu erreichen - 15 % betragen (Erwerb 35 % [50 % bei Gewichtung von 70 % ] und Haushalt 4.5 % [15 % bei Gewichtung von 30 % ]), was aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen ist. 5.3

Es ist daher von einem nicht

rentenbegründenden Gesamtinvaliditäts grad von unter 40 % auszugehen.

Auch drängen sich in der vorliegenden Konstellation keine beruflichen Mass nahmen auf, da die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber einge gliedert ist.

Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 5 . 4

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich