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IV.2014.00342

Rückweisung zur ergänzenden Abklärung allfälliger IV-relevanter psychiatrischer Gesundheitsschäden

Zürich SozVersG · 2015-06-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

De r

1980 geborene X.___

war seit dem 1. März 2009 als gelernter Maler bei der Firma Y.___ (Urk. 8/16/4, Urk. 8/25)

und vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 als Call Center Teilzeitmitarbeiter bei der

Firma Z.___ (Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3)

angestellt. Mit Datum vom 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Knoche ninfektion am Rip penbogen links sowie im Thorax zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individ uellen Konto (IK-Auszug vom 13. Mai 2011, Urk. 20) bei und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mi t Mitteilung vom 20. Januar 2012 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handels diplo m

Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) bei der

Schule A.___

ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2014 mit begleitendem Praktikum bei der Firma B.___

(Urk. 8/49).

Nach Abbruch des

P raktikum s im Februar 2013, wechselte der Versicherte in den sechs - monatigen Kompaktkurs zu m

Handelsdiplom VSH (Urk. 8/74/1) und erlangte bereits im Juli 2013 das Handelsdiplom (Urk. 8/90) . Mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 termi nierte die IV-Stelle die ursprünglich bis 3 1. Januar 2014 erteilte Kostengutspra che

infolge dessen auf den 1 4. Juli 2013 (Urk. 8/75).

Am 2 3. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Praktikum bei der Firma C.___ vom 29. Juli 2013 bis 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/84).

Nachdem das Praktikum se itens des Arbeitgebers per 3 0. September 2013 vorzeitig abgebrochen worden war

(Urk. 8/95),

hob die IV-Stelle die hierfür erteilte Kostengutsprache mit Vorbescheid vom 4. November 2013 per 3 0. September 2013 auf (Urk. 8/99). Nach E inwand des Versicherten vom 22. November 2013 (Urk. 8/103) hielt die IV-Stelle am Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Ver fügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 8/106) fest .

Zum Rentenantrag

stellte sie eine separate Verfügung in Aus sicht . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2014.00125 vom 2 4. März 2014 nicht ein (Urk. 8/126) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014, Urk. 8/112; Einwand vom 1 7. Februar 2014, Urk. 8/115) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 1. März 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 3. März 2014 Beschwerde und bean tragte eine volle Invalidenrente (Urk. 1 S.

2). Am 2 3. April 2014 legitimierte sich

Frau D.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 5, Urk. 6). Am 5. Mai 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordn et (Urk. 9). Mit Replik vom 12. September 2014 (Urk. 13) beantragte der Beschwerdeführer, (1) es sei die Verfügung vom 1 1. Mai 2014 aufzuheben, (2) ihm eine Rente der Inv alidenversicherung zuzu sprechen und (3) eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vor zunehmen (Urk. 13 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___, vom 4. September 2014 inklusive Fragebogen zu den Akten (Urk. 14/1-2) . Am

2 2. September 2014 wies der Beschwerdeführer einen Nachtrag ins Recht (Urk. 18) .

Die Duplik vom 9. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, i m

Rahmen de r nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Diese Untersuchungs maxime wird indes relativiert durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Verwaltung kann somit nur zur erschöp fenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet werden, als sie durch die versicherte Person nicht daran gehindert wird. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vo m 1 1. März 201 4, der Be - schwerdeführer sei in seiner ang e stammten Tätigkeit als Maler seit Januar 2011 zu 50 % eingeschränkt. S eit dem 1 3. Mai 2011 sei er in einer – näher umschrie - benen

- behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkom - mensvergleich gestützt auf den ohne Behinderung erzielten Lohn im Jahre 2011 sowie den Lohn für kaufmännische-administrative Tätigkeiten mit Fachkennt - nissen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 7 Ziff. 23, Niveau 3) ergebe keine Erwerbseinbusse. Damit liege der Invali - ditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, die Be - schwer degegnerin

habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich auf die rheumatologischen Dia gnosen der Osteomyelitis sterno costal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus ab gestützt . Aus dem beschwerde weise eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) gehe indes hervor, dass nebst der rheumatologischen Diagnose zusätzliche psychiat rische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (Urk. 13 S. 6). Bereits den IV-Akten seien deutliche Hinweise für eine mögliche psychische Problematik zu entnehmen . Nachdem die IV-Stelle keine psychiatri schen Abklärungen getätigt habe, sei für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf den Bericht der Klinik F.___ abzustellen. Dieser datiere zwar nach der angefochtenen Verfügung. Nachdem er (der Beschwerdeführer) dort seit dem 15. Dezember 2011 in Behandlung sei, es sich bei den diagnosti zierten psychischen Leiden nicht um akute Störungen handle und bereits im Mai 2012 und Februar 2013 psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten aktenkun dig seien, könne davon ausgegangen werden, dass die im Bericht beschriebene Problematik bereits vor Verfügungserlass einen einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 13 S. 7f.). Mit Nachtrag vom 22. September 2014 monierte der Beschwerdeführer schliesslich, die Beschwer degegnerin habe bei m Valideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘770.65 ledig lich das Einkommen berücksichtigt, welches er als Maler bei der Firma Y.___ ver diente habe. Daneben sei er indes auch als Leiter Call Center bei der Firma Z.___ tätig gewesen. Hierbei habe er zusätzlich durchschnittlich

Fr. 1‘000.-- pro Monat, als o insgesamt zusätzlich Fr. 12‘000.-- pro Jahr erwirt schaftet. Aufgewertet auf das Jahr 2013 ergebe die s ein zusätzliches Ja hresein kommen von Fr. 12‘180.7 0. Damit betrage das Validenein k ommen für das Jahr 2013

insgesamt Fr. 78‘951.3 0. Das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen erscheine zwar nicht im IK-Auszug. Die Einkommensbeträge wie auch die darauf vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge würden indes aus den Lohnabrechnungen hervorgehen (Urk. 18). 2.3

Mit Duplik

vom 9. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aus den Akten würden sich Hinweise auf Kokainsuchtprobleme sowie eine Entzugsbehandlung ergeben, nicht jedoch auf ein möglicherweise invalidisierendes psychisches Geschehen. Weder der schulische noch der beruf liche Werdegang des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden . Im Gegenteil würden die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers seine hohe Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit ausweisen. Im Arbeitszeugnis der Firma Z.___ vom 2 7. Mai 2011 werde namentlich das grosse organisatorische Geschick, die zügige und systematische Arbeitsweise - auch bei grossem Arbeitsanfall - des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Initiative, überdurchschnittliche Einsatz bereitschaft, Begeisterungsfähigkeit und kommunikativen Kompetenzen sowie Qualitäten als zuverlässiger und gewissenhafter Vorgesetzter gerühmt. Wie dies mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen und einem ADHS gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärztin der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) in Einklang zu bringen sei, und weshalb dadurch nunmehr die Leis tungs

- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt sein sollen, nachdem sie es zuvor nicht gewesen waren, sei nicht nachvollziehbar. Schliess lich sei der vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 erzielte Lohn des Beschwerdeführers als Call Center Mitarbeiter bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht anrechenbar, zumal hinsichtlich seiner Haupterwerbstätigkeit als Maler seit Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen seien. Es sei des halb nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nebst seiner 100%igen Anstellung als Maurer dauerhaft und regelmässig ein Nebenerwerbs einkommen erzielt hätte (Urk. 21) . 3.

Strittig und zur prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1

Der seit November 2010 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine Osteomyelitis Rippen 5-7 links (Pilzinfektion) seit November 2010 und (2) eine Suchtproblematik seit etwa 2002 (Urk. 8/29/1). Er habe den Beschwerdeführer mit einem komplexen Problem an das

Spital H.___ überwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit sei dieser zufolge des Infekt s und der Schmerzen im Rippenthorax eingeschränkt. Eine Arbeitsunfä higkeit mit Bezug auf die Suchtproblematik könne prozentual nicht definiert werden. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ver wies Dr. G.___ auf die Berichte des Spitals H.___ (Urk. 8/29/2f.) . 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2011 diagnostizierte der seit Januar 2011 behandelnde Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Spital H.___, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein e Osteomyelitis sterno- costal (Rippen 5-7 links) mit Weich teili nfekt durch Aspergillus flavus bei Erstsymptome n im Juli 201 0. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine leichte Thrombozytenfunk tionsstörung, bekannt seit dem 1 8. Lebensjahr (nichtsteroidale Antirheumatika [ NSAR ] kontraindiziert), (2) ein en intermittierende n Kokainkonsum sowie (3) ein en chronische n

Nikotinabsus fest (Urk. 8/21/1).

Seit Juli 2010 seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden wegen persistie renden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Rötung und Weichteil schwellung, initial aufgetreten nach vermehrter Arbeit als Maler in Position mit einer Schleifmaschine auf Brusthöhe. Ein Magnetic

Resonance Imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe einen entzündlichen Prozess in der link en unteren Thoraxhälfte gezeigt. Klinisch würden persistierende bewegungsabhän gige Schmerzen sternal und lumbo-costal links bestehen, welche die Arbeitsfä higkeit als Maler beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zufolge belastungsabhängiger Tho raxschmerzen

bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schwierig. Grundsätzlich müsse von einer Heilung ausgegangen werden. Eine bleibende Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Maler sei indes nicht auszuschliessen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit 2 0. September 2010 bei 8 Stunden am Tag zu 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei möglich, der Zeitpunkt indes unklar (Urk. 8 /21/2f). 4.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 stellte Dr. med. J.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___, keine neuen Diagnosen (Urk. 8/ 33/1). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer persistierenden Rötung der linken Thoraxwand mit intercostalen Schmer zen vom 8. Oktober 2010 bis 3. November 2010 sowie vom 6. b is 27. Dezember 2010 in der Rheumatologie des Spitals H.___ stationär behandeln lassen. Nach mehrer e n Stunden andauernder Ar beit mit einer schweren Schleifm aschine in seinem Beruf als Maler habe

er initial unter linksseitigen, bewegungsabhängigen Tho raxschmerzen gelitten . I n den folgenden Tagen habe sich eine fleckige, unscharf begrenzte Rötung unter Einbezug der Ma mille entwickelt. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer immer wieder krank gefühlt und Schüttelfrost verspürt. Umfassende klinische und laboranalytische, bildgebende und bioptische Abk lä run g e n hätten zunächst nicht zu einer Diagnosestellung geführt. Erst im Rah men einer zweiten Hospitalisation hätten die eingangs erwähnten Diagnosen mittels tiefer Biopsie gestellt werden können. Im Anschluss sei der Beschwer deführer in der Klinik für Infektiologie weiterhin ambulant behandelt worden. Bei Austr itt aus der Rheumaklinik sei diesem bis zum 2. Januar 2011 eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ausgewiesen worden . Nach Sanierung des Infekts sei aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf rea listisch. Im Übrigen sowie h insichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Verweistätigkeit verwies Dr. J.___

auf die Einschätzung der Kollegen aus der Infektiologie (Urk. 8/33/2f.). 4. 4

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2011 kam pract . med. J.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedi zin,

gestützt auf die genannten Bericht e zum Schluss, es bestehe

eine klinische Persistenz der bewegungsabhängigen Schmerzen sternal und lumbo-costal, wel che die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Die Prognose sei schwierig. In dieser Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähi gkeit bis auf W eiteres . In einer ideal angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Datum Bericht vo n

Dr. I.___

(13. Mai 2011) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/110/3) .

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 2) ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/110) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähig keitsbeurteilung

ungeachtet deutlicher Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik in den IV-Akten lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen abgestellt . Erstens bestehe eine Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012 betreffend Anruf des Bruders, womit dieser die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und die notfallmässige E inweisung des Beschwerdeführers

in die Klinik F.___

orientiert habe. Die IV-Berufsberatung sei gebeten worden, diesbezüglich mit der Klinik F.___ Kontakt au f zunehmen. Zudem liege eine Vollmacht vom 2 8. Mai 2012 bei den Akten, womit er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteile, bei der Klinik F.___ Auskünfte einzuholen. Zweitens liege ein Arbeitszeugnis der Klinik F.___ vom 1 4. Februar 2013 bei den Akten, in welchem er (der Beschwerdeführer) ab dem 4. Februar 2013 für vier Wochen krankgeschrie ben worden sei. Keine dieser Hinweise habe jedoch seitens der Beschwerdegeg nerin

zu Rückfragen beim behandelnden Psychiater oder eingehenden medizi nischen Abklärungen geführt (Urk. 13 S. 7) . 5.2

Den Akten ist zu nächst zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführer s

diesen im Mai 2012 nach einem K o kain absturz in dessen Wohnung

in einem „Wahn“

aufgefunden hat te und den Notfallpsychiater kontaktiert

e. Daraufhin verbrachte der Beschw erdeführer

drei Tage in der Klinik F.___ . Ausserdem teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er bei „ start

again “ eine Suchtt herapie gemacht ha be

(vgl. auch Urk. 8/6) und seit längerem bei Dr. L.___ i m Zentru m für Abhängigkeitserkrankungen psychotherapeutisch betreut werde

(Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012, Urk. 8/60; Verlaufsprotokoll, Urk. 8/74/4f.). Sodann sind drei Arztzeugnisse

von

Dr. E.___

datierend vom 1., 4. und 1 4. Februar 2013 aktenkundig, worin dieser dem Beschwerdeführer ohne Nen nung einer Diagnose Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen bis zu vier Wochen attestierte (Urk. 8/65, Urk. 8/67).

Mit E-Mail und Einschreiben vom 7. November 2013 widerrief der Beschwerdeführer sämtliche der Beschwerde gegnerin

erteilten

„ Vollmachten zur Auskunft und Akteneinsicht wie zum Bei spiel Institutionen, Spitäler, Ärzte, Juristen, Arbeitgeber et cetera, in jeglicher Art der Form und des Inhalts “ (Urk. 8/102, Urk. 8/105/4). 5.3

Im Vorbescheidverfahren

machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei ihm weder körperlich noch psychisch eine Tätigkeit im Büro zuzumuten . So würden soziale Störungen und Defizite in der Aufmerksamkeit eine langfristige und erfolgreiche Ausführung e ine r sachbearbeitende n, sitzende n Tätigkeit irgendeiner Art erschweren (Einwand vom 2 2. November 2013, Urk. 8/103/3).

5. 4

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 4. September 2014 stellte de r seit Dezember 2011 behandelnde

Dr. E.___

schliesslich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis sterno-costal mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus, (2) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotion al insta bilen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie (3) ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), (2) chronischer Nikotinabusus sowie (3) eine leichte T h rombozytenaggregationsstörung fest (Urk. 14/1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei schon in der frühen Kindheit sehr unaufmerksam und unruhig gewesen. In der Schule sei er unkonzentriert, teils auch aggressiv gewesen, was zu Problemen mit den Lehrern geführt habe. Auch zu Hause habe es wegen seines Verhaltens Konflikte gegeben. In der Beziehung zu anderen Kindern habe er schon von klein auf wegen seines Verhaltens sowie wegen einer angeborenen und erst im Alter von 18 Jahren operativ korrigierte n Lippennasenspalte, weswegen er auch bösartig gehänselt worden sei, eine Aus senseiterrolle eingenommen. Seine Berufswahl habe der Beschwerdeführer mit der Tatsache begründet, dass er als Maler ohne intensiven Kontakt mit Anderen tätig sein konnte und dass die geleistete Arbeit und weniger der ausführende Mensch im Mittelpunkt stehe. Mit 21 Jahren habe er sich selbstständig gemacht, da er so mehr Freiheit und wiederum wenig Kontakt zu Mitarbeiter n oder Vor gesetzten gehabt habe. Zu dieser Zeit habe er zum ersten Mal Kokain genom men mit sehr rascher Suchtbildung. Seit 2003 sei es zu mehreren s tationä ren Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen, wobei im Jahre 200 5 erstmals die Diagnose eines AD HS im Erwachsenenalter gestellt worden sei. Da neben dem vordiagnostizierten ADHS im Kontakt- und Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine persönlich keitsspezifische Diagnostik mit dem vorgenannten Ergebnis erfolgt. Im ange stammten Beruf als Maler sei von einer deutlichen Einschränk ung der Leistung auszugehen, insbesondere hinsichtlich einer schmerzbedingten Verminderung der Arbeitsmenge und – geschwindigkeit . Zudem seien Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund der psychischen Störungen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei dem ADHS im Erwachsenenalter sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen. Aufgrund des A DH S falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich über einen längeren Zeitraum auf eine gleichförmige/repetitive intellektuelle Tätig keit ohne körperliche Bewegung zu konzentrieren. Im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizo typischen und emotional instabilen Anteilen würden Probleme im sozialen Ver halten im Vordergrund stehen . Aus psychiatrischer Sicht würde eine angepasste Tätigkeit idealerweise die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten mit regelmäs siger körperlicher Aktivität und unregelmässigem, wenig intensivem Kontakt zu Einzelpersonen beinhalten. Auch in solchen Tätigkeiten würden Leistungsfähig keit, Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit indes stark eingeschränkt bleiben (Urk. 14/1 S. 1ff.). 6.

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.

6.1

Der angefochtenen Verfügun g vom 11. März 2014 lag weder mit dem Hausarztbe richt vom 1 4. Juni 201 1 noch mit den Bericht en des Spitals H.___

v om 13. Mai 2011 und 7. Juli 2011 e in hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welche r eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Auch

die Stellungnahme von RAD-Facharzt J.___ (Urk. 8/110/3), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte, vermag den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbesondere ist dem Bericht von Dr. I.___ nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Mai 2011 (Datum Abklärungsbericht) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Vielmehr attestierte

Dr. I.___ in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei 8 Stunden/Tag) seit 2 0. September 2010 und erwog, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei zwar möglich, jedoch zu einem unklare n Zeitpunkt (Urk. 8 /21/2f, E. 4 .2).

Selbstredend vermögen auch die

bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse eine fachmedizinische Abklärung der in Frage stehenden psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.

Demgegenüber besteh en gestützt auf den Bericht von Dr. E.___

vom 4. September 2014 immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen und er infolge dessen nicht v ollständig arbeitsfähig sein könnte, womit eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit

jedenfalls nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. 6.2

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung

unter Einschluss der Frage, inwie fern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegender psychi scher Gesundheitssch aden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen.

Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- un d Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen (E . 1. 5) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 6. 3

Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 De r

1980 geborene X.___

war seit dem 1. März 2009 als gelernter Maler bei der Firma Y.___ (Urk. 8/16/4, Urk. 8/25)

und vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 als Call Center Teilzeitmitarbeiter bei der

Firma Z.___ (Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3)

angestellt. Mit Datum vom 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Knoche ninfektion am Rip penbogen links sowie im Thorax zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individ uellen Konto (IK-Auszug vom 13. Mai 2011, Urk. 20) bei und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mi t Mitteilung vom 20. Januar 2012 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handels diplo m

Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) bei der

Schule A.___

ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2014 mit begleitendem Praktikum bei der Firma B.___

(Urk. 8/49).

Nach Abbruch des

P raktikum s im Februar 2013, wechselte der Versicherte in den sechs - monatigen Kompaktkurs zu m

Handelsdiplom VSH (Urk. 8/74/1) und erlangte bereits im Juli 2013 das Handelsdiplom (Urk. 8/90) . Mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 termi nierte die IV-Stelle die ursprünglich bis 3 1. Januar 2014 erteilte Kostengutspra che

infolge dessen auf den 1 4. Juli 2013 (Urk. 8/75).

Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Diese Untersuchungs maxime wird indes relativiert durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Verwaltung kann somit nur zur erschöp fenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet werden, als sie durch die versicherte Person nicht daran gehindert wird. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 2. September 2014 wies der Beschwerdeführer einen Nachtrag ins Recht (Urk. 18) .

Die Duplik vom 9. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vo m 1 1. März 201 4, der Be - schwerdeführer sei in seiner ang e stammten Tätigkeit als Maler seit Januar 2011 zu 50 % eingeschränkt. S eit dem 1 3. Mai 2011 sei er in einer – näher umschrie - benen

- behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkom - mensvergleich gestützt auf den ohne Behinderung erzielten Lohn im Jahre 2011 sowie den Lohn für kaufmännische-administrative Tätigkeiten mit Fachkennt - nissen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 7 Ziff. 23, Niveau 3) ergebe keine Erwerbseinbusse. Damit liege der Invali - ditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, die Be - schwer degegnerin

habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich auf die rheumatologischen Dia gnosen der Osteomyelitis sterno costal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus ab gestützt . Aus dem beschwerde weise eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) gehe indes hervor, dass nebst der rheumatologischen Diagnose zusätzliche psychiat rische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (Urk.

E. 2.3 Mit Duplik

vom 9. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aus den Akten würden sich Hinweise auf Kokainsuchtprobleme sowie eine Entzugsbehandlung ergeben, nicht jedoch auf ein möglicherweise invalidisierendes psychisches Geschehen. Weder der schulische noch der beruf liche Werdegang des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden . Im Gegenteil würden die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers seine hohe Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit ausweisen. Im Arbeitszeugnis der Firma Z.___ vom 2 7. Mai 2011 werde namentlich das grosse organisatorische Geschick, die zügige und systematische Arbeitsweise - auch bei grossem Arbeitsanfall - des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Initiative, überdurchschnittliche Einsatz bereitschaft, Begeisterungsfähigkeit und kommunikativen Kompetenzen sowie Qualitäten als zuverlässiger und gewissenhafter Vorgesetzter gerühmt. Wie dies mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen und einem ADHS gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärztin der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) in Einklang zu bringen sei, und weshalb dadurch nunmehr die Leis tungs

- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt sein sollen, nachdem sie es zuvor nicht gewesen waren, sei nicht nachvollziehbar. Schliess lich sei der vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 erzielte Lohn des Beschwerdeführers als Call Center Mitarbeiter bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht anrechenbar, zumal hinsichtlich seiner Haupterwerbstätigkeit als Maler seit Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen seien. Es sei des halb nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nebst seiner 100%igen Anstellung als Maurer dauerhaft und regelmässig ein Nebenerwerbs einkommen erzielt hätte (Urk. 21) . 3.

Strittig und zur prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1

Der seit November 2010 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine Osteomyelitis Rippen 5-7 links (Pilzinfektion) seit November 2010 und (2) eine Suchtproblematik seit etwa 2002 (Urk. 8/29/1). Er habe den Beschwerdeführer mit einem komplexen Problem an das

Spital H.___ überwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit sei dieser zufolge des Infekt s und der Schmerzen im Rippenthorax eingeschränkt. Eine Arbeitsunfä higkeit mit Bezug auf die Suchtproblematik könne prozentual nicht definiert werden. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ver wies Dr. G.___ auf die Berichte des Spitals H.___ (Urk. 8/29/2f.) . 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2011 diagnostizierte der seit Januar 2011 behandelnde Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Spital H.___, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein e Osteomyelitis sterno- costal (Rippen 5-7 links) mit Weich teili nfekt durch Aspergillus flavus bei Erstsymptome n im Juli 201 0. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine leichte Thrombozytenfunk tionsstörung, bekannt seit dem 1 8. Lebensjahr (nichtsteroidale Antirheumatika [ NSAR ] kontraindiziert), (2) ein en intermittierende n Kokainkonsum sowie (3) ein en chronische n

Nikotinabsus fest (Urk. 8/21/1).

Seit Juli 2010 seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden wegen persistie renden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Rötung und Weichteil schwellung, initial aufgetreten nach vermehrter Arbeit als Maler in Position mit einer Schleifmaschine auf Brusthöhe. Ein Magnetic

Resonance Imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe einen entzündlichen Prozess in der link en unteren Thoraxhälfte gezeigt. Klinisch würden persistierende bewegungsabhän gige Schmerzen sternal und lumbo-costal links bestehen, welche die Arbeitsfä higkeit als Maler beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zufolge belastungsabhängiger Tho raxschmerzen

bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schwierig. Grundsätzlich müsse von einer Heilung ausgegangen werden. Eine bleibende Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Maler sei indes nicht auszuschliessen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit 2 0. September 2010 bei 8 Stunden am Tag zu 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei möglich, der Zeitpunkt indes unklar (Urk. 8 /21/2f). 4.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 stellte Dr. med. J.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___, keine neuen Diagnosen (Urk. 8/ 33/1). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer persistierenden Rötung der linken Thoraxwand mit intercostalen Schmer zen vom 8. Oktober 2010 bis 3. November 2010 sowie vom 6. b is 27. Dezember 2010 in der Rheumatologie des Spitals H.___ stationär behandeln lassen. Nach mehrer e n Stunden andauernder Ar beit mit einer schweren Schleifm aschine in seinem Beruf als Maler habe

er initial unter linksseitigen, bewegungsabhängigen Tho raxschmerzen gelitten . I n den folgenden Tagen habe sich eine fleckige, unscharf begrenzte Rötung unter Einbezug der Ma mille entwickelt. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer immer wieder krank gefühlt und Schüttelfrost verspürt. Umfassende klinische und laboranalytische, bildgebende und bioptische Abk lä run g e n hätten zunächst nicht zu einer Diagnosestellung geführt. Erst im Rah men einer zweiten Hospitalisation hätten die eingangs erwähnten Diagnosen mittels tiefer Biopsie gestellt werden können. Im Anschluss sei der Beschwer deführer in der Klinik für Infektiologie weiterhin ambulant behandelt worden. Bei Austr itt aus der Rheumaklinik sei diesem bis zum 2. Januar 2011 eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ausgewiesen worden . Nach Sanierung des Infekts sei aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf rea listisch. Im Übrigen sowie h insichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Verweistätigkeit verwies Dr. J.___

auf die Einschätzung der Kollegen aus der Infektiologie (Urk. 8/33/2f.). 4. 4

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2011 kam pract . med. J.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedi zin,

gestützt auf die genannten Bericht e zum Schluss, es bestehe

eine klinische Persistenz der bewegungsabhängigen Schmerzen sternal und lumbo-costal, wel che die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Die Prognose sei schwierig. In dieser Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähi gkeit bis auf W eiteres . In einer ideal angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Datum Bericht vo n

Dr. I.___

(13. Mai 2011) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/110/3) .

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 2) ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/110) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähig keitsbeurteilung

ungeachtet deutlicher Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik in den IV-Akten lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen abgestellt . Erstens bestehe eine Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012 betreffend Anruf des Bruders, womit dieser die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und die notfallmässige E inweisung des Beschwerdeführers

in die Klinik F.___

orientiert habe. Die IV-Berufsberatung sei gebeten worden, diesbezüglich mit der Klinik F.___ Kontakt au f zunehmen. Zudem liege eine Vollmacht vom 2 8. Mai 2012 bei den Akten, womit er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteile, bei der Klinik F.___ Auskünfte einzuholen. Zweitens liege ein Arbeitszeugnis der Klinik F.___ vom 1 4. Februar 2013 bei den Akten, in welchem er (der Beschwerdeführer) ab dem 4. Februar 2013 für vier Wochen krankgeschrie ben worden sei. Keine dieser Hinweise habe jedoch seitens der Beschwerdegeg nerin

zu Rückfragen beim behandelnden Psychiater oder eingehenden medizi nischen Abklärungen geführt (Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, i m

Rahmen de r nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 13 S. 7) . 5.2

Den Akten ist zu nächst zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführer s

diesen im Mai 2012 nach einem K o kain absturz in dessen Wohnung

in einem „Wahn“

aufgefunden hat te und den Notfallpsychiater kontaktiert

e. Daraufhin verbrachte der Beschw erdeführer

drei Tage in der Klinik F.___ . Ausserdem teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er bei „ start

again “ eine Suchtt herapie gemacht ha be

(vgl. auch Urk. 8/6) und seit längerem bei Dr. L.___ i m Zentru m für Abhängigkeitserkrankungen psychotherapeutisch betreut werde

(Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012, Urk. 8/60; Verlaufsprotokoll, Urk. 8/74/4f.). Sodann sind drei Arztzeugnisse

von

Dr. E.___

datierend vom 1., 4. und 1 4. Februar 2013 aktenkundig, worin dieser dem Beschwerdeführer ohne Nen nung einer Diagnose Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen bis zu vier Wochen attestierte (Urk. 8/65, Urk. 8/67).

Mit E-Mail und Einschreiben vom 7. November 2013 widerrief der Beschwerdeführer sämtliche der Beschwerde gegnerin

erteilten

„ Vollmachten zur Auskunft und Akteneinsicht wie zum Bei spiel Institutionen, Spitäler, Ärzte, Juristen, Arbeitgeber et cetera, in jeglicher Art der Form und des Inhalts “ (Urk. 8/102, Urk. 8/105/4). 5.3

Im Vorbescheidverfahren

machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei ihm weder körperlich noch psychisch eine Tätigkeit im Büro zuzumuten . So würden soziale Störungen und Defizite in der Aufmerksamkeit eine langfristige und erfolgreiche Ausführung e ine r sachbearbeitende n, sitzende n Tätigkeit irgendeiner Art erschweren (Einwand vom 2 2. November 2013, Urk. 8/103/3).

5. 4

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 4. September 2014 stellte de r seit Dezember 2011 behandelnde

Dr. E.___

schliesslich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis sterno-costal mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus, (2) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotion al insta bilen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie (3) ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), (2) chronischer Nikotinabusus sowie (3) eine leichte T h rombozytenaggregationsstörung fest (Urk. 14/1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei schon in der frühen Kindheit sehr unaufmerksam und unruhig gewesen. In der Schule sei er unkonzentriert, teils auch aggressiv gewesen, was zu Problemen mit den Lehrern geführt habe. Auch zu Hause habe es wegen seines Verhaltens Konflikte gegeben. In der Beziehung zu anderen Kindern habe er schon von klein auf wegen seines Verhaltens sowie wegen einer angeborenen und erst im Alter von 18 Jahren operativ korrigierte n Lippennasenspalte, weswegen er auch bösartig gehänselt worden sei, eine Aus senseiterrolle eingenommen. Seine Berufswahl habe der Beschwerdeführer mit der Tatsache begründet, dass er als Maler ohne intensiven Kontakt mit Anderen tätig sein konnte und dass die geleistete Arbeit und weniger der ausführende Mensch im Mittelpunkt stehe. Mit 21 Jahren habe er sich selbstständig gemacht, da er so mehr Freiheit und wiederum wenig Kontakt zu Mitarbeiter n oder Vor gesetzten gehabt habe. Zu dieser Zeit habe er zum ersten Mal Kokain genom men mit sehr rascher Suchtbildung. Seit 2003 sei es zu mehreren s tationä ren Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen, wobei im Jahre 200 5 erstmals die Diagnose eines AD HS im Erwachsenenalter gestellt worden sei. Da neben dem vordiagnostizierten ADHS im Kontakt- und Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine persönlich keitsspezifische Diagnostik mit dem vorgenannten Ergebnis erfolgt. Im ange stammten Beruf als Maler sei von einer deutlichen Einschränk ung der Leistung auszugehen, insbesondere hinsichtlich einer schmerzbedingten Verminderung der Arbeitsmenge und – geschwindigkeit . Zudem seien Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund der psychischen Störungen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei dem ADHS im Erwachsenenalter sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen. Aufgrund des A DH S falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich über einen längeren Zeitraum auf eine gleichförmige/repetitive intellektuelle Tätig keit ohne körperliche Bewegung zu konzentrieren. Im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizo typischen und emotional instabilen Anteilen würden Probleme im sozialen Ver halten im Vordergrund stehen . Aus psychiatrischer Sicht würde eine angepasste Tätigkeit idealerweise die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten mit regelmäs siger körperlicher Aktivität und unregelmässigem, wenig intensivem Kontakt zu Einzelpersonen beinhalten. Auch in solchen Tätigkeiten würden Leistungsfähig keit, Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit indes stark eingeschränkt bleiben (Urk. 14/1 S. 1ff.). 6.

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.

6.1

Der angefochtenen Verfügun g vom 11. März 2014 lag weder mit dem Hausarztbe richt vom 1 4. Juni 201 1 noch mit den Bericht en des Spitals H.___

v om 13. Mai 2011 und 7. Juli 2011 e in hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welche r eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Auch

die Stellungnahme von RAD-Facharzt J.___ (Urk. 8/110/3), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte, vermag den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbesondere ist dem Bericht von Dr. I.___ nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Mai 2011 (Datum Abklärungsbericht) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Vielmehr attestierte

Dr. I.___ in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei 8 Stunden/Tag) seit 2 0. September 2010 und erwog, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei zwar möglich, jedoch zu einem unklare n Zeitpunkt (Urk. 8 /21/2f, E. 4 .2).

Selbstredend vermögen auch die

bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse eine fachmedizinische Abklärung der in Frage stehenden psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.

Demgegenüber besteh en gestützt auf den Bericht von Dr. E.___

vom 4. September 2014 immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen und er infolge dessen nicht v ollständig arbeitsfähig sein könnte, womit eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit

jedenfalls nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. 6.2

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung

unter Einschluss der Frage, inwie fern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegender psychi scher Gesundheitssch aden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen.

Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- un d Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen (E . 1. 5) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 6. 3

Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. De r 1980 geborene X.___ war seit dem
  2. März 2009 als gelernter Maler bei der Firma Y.___ ( Urk.  8/16/4, Urk.  8/25) und vom
  3. September 2009 bis 1
  4. März 2011 als Call Center Teilzeitmitarbeiter bei der Firma Z.___ ( Urk.  8/34/1, Urk.  8/34/3) angestellt. Mit Datum vom
  5. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Knoche ninfektion am Rip penbogen links sowie im Thorax zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk.  8/16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individ uellen Konto (IK-Auszug vom 13.  Mai 2011, Urk.  20) bei und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mi t Mitteilung vom 20.  Januar 2012 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handels diplo m Verband Schweizerischer Handelsschulen ( VSH ) bei der Schule A.___ ab
  6. März 2012 bis 3
  7. Januar 2014 mit begleitendem Praktikum bei der Firma B.___ ( Urk.  8/49). Nach Abbruch des P raktikum s im Februar 2013 , wechselte der Versicherte in den sechs - monatigen Kompaktkurs zu m Handelsdiplom VSH ( Urk.  8/74/1) und erlangte bereits im Juli 2013 das Handelsdiplom ( Urk.  8/90) . Mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 termi nierte die IV-Stelle die ursprünglich bis 3
  8. Januar 2014 erteilte Kostengutspra che infolge dessen auf den 1
  9. Juli 2013 ( Urk.  8/75). Am 2
  10. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Praktikum bei der Firma C.___ vom
  11. Juli 2013 bis 2
  12. Januar 2014 ( Urk.  8/84). Nachdem das Praktikum se itens des Arbeitgebers per 3
  13. September 2013 vorzeitig abgebrochen worden war (Urk.  8/95) , hob die IV-Stelle die hierfür erteilte Kostengutsprache mit Vorbescheid vom
  14. November 2013 per 3
  15. September 2013 auf ( Urk.  8/99). Nach E inwand des Versicherten vom 22.  November 2013 ( Urk.  8/103) hielt die IV-Stelle am Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Ver fügung vom 19.  Dezember 2013 ( Urk.  8/106) fest . Zum Rentenantrag stellte sie eine separate Verfügung in Aus sicht . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2014.00125 vom 2
  16. März 2014 nicht ein ( Urk.  8/126) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  17. Januar 2014, Urk.  8/112; Einwand vom 1
  18. Februar 2014, Urk.  8/115) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1
  19. März 2014 ab ( Urk.  2).
  20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2
  21. März 2014 Beschwerde und bean tragte eine volle Invalidenrente ( Urk.  1 S. 2 ). Am 2
  22. April 2014 legitimierte sich Frau D.___ , Rechtsdienst Integration Handicap, als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ( Urk.  5, Urk.  6). Am
  23. Mai 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Am 6.  Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordn et ( Urk.  9). Mit Replik vom 12.  September 2014 ( Urk.  13) beantragte der Beschwerdeführer, (1) es sei die Verfügung vom 1
  24. Mai 2014 aufzuheben, (2) ihm eine Rente der Inv alidenversicherung zuzu sprechen und (3) eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vor zunehmen ( Urk.  13 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___ , vom
  25. September 2014 inklusive Fragebogen zu den Akten ( Urk.  14/1-2) . Am 2
  26. September 2014 wies der Beschwerdeführer einen Nachtrag ins Recht ( Urk.  18) . Die Duplik vom
  27. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Abweisung der Beschwerde festhielt ( Urk.  21), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
  28. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  22).
  29. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, i m Rahmen de r nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Diese Untersuchungs maxime wird indes relativiert durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach Art.  43 Abs.  3 ATSG. Die Verwaltung kann somit nur zur erschöp fenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet werden, als sie durch die versicherte Person nicht daran gehindert wird. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger gemäss Art.  43 Abs.  3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
  31. 6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vo m 1
  33. März 201 4 , der Be - schwerdeführer sei in seiner ang e stammten Tätigkeit als Maler seit Januar 2011 zu 50  % eingeschränkt. S eit dem 1
  34. Mai 2011 sei er in einer – näher umschrie - benen - behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig. Der Einkom - mensvergleich gestützt auf den ohne Behinderung erzielten Lohn im Jahre 2011 sowie den Lohn für kaufmännische-administrative Tätigkeiten mit Fachkennt - nissen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 7 Ziff.  23, Niveau 3) ergebe keine Erwerbseinbusse. Damit liege der Invali - ditätsgrad unter 40  % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, die Be - schwer degegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich auf die rheumatologischen Dia gnosen der Osteomyelitis sterno costal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus ab gestützt . Aus dem beschwerde weise eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom
  35. September 2014 ( Urk.  14/1) gehe indes hervor, dass nebst der rheumatologischen Diagnose zusätzliche psychiat rische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden ( Urk.  13 S. 6). Bereits den IV-Akten seien deutliche Hinweise für eine mögliche psychische Problematik zu entnehmen . Nachdem die IV-Stelle keine psychiatri schen Abklärungen getätigt habe, sei für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf den Bericht der Klinik F.___ abzustellen. Dieser datiere zwar nach der angefochtenen Verfügung. Nachdem er (der Beschwerdeführer) dort seit dem 15.  Dezember 2011 in Behandlung sei , es sich bei den diagnosti zierten psychischen Leiden nicht um akute Störungen handle und bereits im Mai 2012 und Februar 2013 psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten aktenkun dig seien, könne davon ausgegangen werden, dass die im Bericht beschriebene Problematik bereits vor Verfügungserlass einen einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe ( Urk.  13 S. 7f.). Mit Nachtrag vom 22.  September 2014 monierte der Beschwerdeführer schliesslich, die Beschwer degegnerin habe bei m Valideneinkommen im Umfang von Fr.  66‘770.65 ledig lich das Einkommen berücksichtigt, welches er als Maler bei der Firma Y.___ ver diente habe. Daneben sei er indes auch als Leiter Call Center bei der Firma Z.___ tätig gewesen. Hierbei habe er zusätzlich durchschnittlich Fr.  1‘000.-- pro Monat, als o insgesamt zusätzlich Fr.  12‘000.-- pro Jahr erwirt schaftet. Aufgewertet auf das Jahr 2013 ergebe die s ein zusätzliches Ja hresein kommen von Fr.  12‘180.7
  36. Damit betrage das Validenein k ommen für das Jahr 2013 insgesamt Fr.  78‘951.3
  37. Das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen erscheine zwar nicht im IK-Auszug. Die Einkommensbeträge wie auch die darauf vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge würden indes aus den Lohnabrechnungen hervorgehen ( Urk.  18). 2.3      Mit Duplik vom
  38. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt , aus den Akten würden sich Hinweise auf Kokainsuchtprobleme sowie eine Entzugsbehandlung ergeben, nicht jedoch auf ein möglicherweise invalidisierendes psychisches Geschehen. Weder der schulische noch der beruf liche Werdegang des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden . Im Gegenteil würden die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers seine hohe Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit ausweisen. Im Arbeitszeugnis der Firma Z.___ vom 2
  39. Mai 2011 werde namentlich das grosse organisatorische Geschick, die zügige und systematische Arbeitsweise - auch bei grossem Arbeitsanfall - des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Initiative, überdurchschnittliche Einsatz bereitschaft, Begeisterungsfähigkeit und kommunikativen Kompetenzen sowie Qualitäten als zuverlässiger und gewissenhafter Vorgesetzter gerühmt. Wie dies mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen und einem ADHS gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärztin der Klinik F.___ vom
  40. September 2014 ( Urk.  14/1) in Einklang zu bringen sei, und weshalb dadurch nunmehr die Leis tungs - und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt sein sollen, nachdem sie es zuvor nicht gewesen waren, sei nicht nachvollziehbar. Schliess lich sei der vom
  41. September 2009 bis 1
  42. März 2011 erzielte Lohn des Beschwerdeführers als Call Center Mitarbeiter bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht anrechenbar, zumal hinsichtlich seiner Haupterwerbstätigkeit als Maler seit Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen seien. Es sei des halb nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nebst seiner 100%igen Anstellung als Maurer dauerhaft und regelmässig ein Nebenerwerbs einkommen erzielt hätte ( Urk.  21) .
  43. Strittig und zur prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
  44. Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1      Der seit November 2010 behandelnde Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1
  45. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine Osteomyelitis Rippen 5-7 links (Pilzinfektion) seit November 2010 und (2) eine Suchtproblematik seit etwa 2002 ( Urk.  8/29/1). Er habe den Beschwerdeführer mit einem komplexen Problem an das Spital H.___ überwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit sei dieser zufolge des Infekt s und der Schmerzen im Rippenthorax eingeschränkt. Eine Arbeitsunfä higkeit mit Bezug auf die Suchtproblematik könne prozentual nicht definiert werden. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ver wies Dr.  G.___ auf die Berichte des Spitals H.___ ( Urk.  8/29/2f.) . 4.2      Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1
  46. Mai 2011 diagnostizierte der seit Januar 2011 behandelnde Dr.  med. I.___ , Klinikdirektor und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie , Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Spital H.___ , mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein e Osteomyelitis sterno- costal (Rippen 5-7 links) mit Weich teili nfekt durch Aspergillus flavus bei Erstsymptome n im Juli 201
  47. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine leichte Thrombozytenfunk tionsstörung , bekannt seit dem 1
  48. Lebensjahr ( nichtsteroidale Antirheumatika [ NSAR ] kontraindiziert), (2) ein en intermittierende n Kokainkonsum sowie (3) ein en chronische n Nikotinabsus fest ( Urk.  8/21/1).      Seit Juli 2010 seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden wegen persistie renden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Rötung und Weichteil schwellung , initial aufgetreten nach vermehrter Arbeit als Maler in Position mit einer Schleifmaschine auf Brusthöhe. Ein Magnetic Resonance Imaging ( MRI ) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) habe einen entzündlichen Prozess in der link en unteren Thoraxhälfte gezeigt. Klinisch würden persistierende bewegungsabhän gige Schmerzen sternal und lumbo-costal links bestehen, welche die Arbeitsfä higkeit als Maler beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zufolge belastungsabhängiger Tho raxschmerzen bis auf Weiteres zu 50  % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schwierig. Grundsätzlich müsse von einer Heilung ausgegangen werden. Eine bleibende Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Maler sei indes nicht auszuschliessen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit 2
  49. September 2010 bei 8 Stunden am Tag zu 50  % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100  % sei möglich, der Zeitpunkt indes unklar ( Urk.  8 /21/2f). 4.3      Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
  50. Juli 2011 stellte Dr.  med. J.___ , Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___ , keine neuen Diagnosen ( Urk.  8/ 33/1). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer persistierenden Rötung der linken Thoraxwand mit intercostalen Schmer zen vom
  51. Oktober 2010 bis
  52. November 2010 sowie vom
  53. b is
  54. Dezember 2010 in der Rheumatologie des Spitals H.___ stationär behandeln lassen. Nach mehrer e n Stunden andauernder Ar beit mit einer schweren Schleifm aschine in seinem Beruf als Maler habe er initial unter linksseitigen, bewegungsabhängigen Tho raxschmerzen gelitten . I n den folgenden Tagen habe sich eine fleckige, unscharf begrenzte Rötung unter Einbezug der Ma mille entwickelt. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer immer wieder krank gefühlt und Schüttelfrost verspürt. Umfassende klinische und laboranalytische, bildgebende und bioptische Abk lä run g e n hätten zunächst nicht zu einer Diagnosestellung geführt. Erst im Rah men einer zweiten Hospitalisation hätten die eingangs erwähnten Diagnosen mittels tiefer Biopsie gestellt werden können. Im Anschluss sei der Beschwer deführer in der Klinik für Infektiologie weiterhin ambulant behandelt worden. Bei Austr itt aus der Rheumaklinik sei diesem bis zum
  55. Januar 2011 eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ausgewiesen worden . Nach Sanierung des Infekts sei aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf rea listisch. Im Übrigen sowie h insichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Verweistätigkeit verwies Dr.  J.___ auf die Einschätzung der Kollegen aus der Infektiologie ( Urk.  8/33/2f.).
  56. 4      Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 2
  57. Juli 2011 kam pract . med. J.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedi zin , gestützt auf die genannten Bericht e zum Schluss, es bestehe eine klinische Persistenz der bewegungsabhängigen Schmerzen sternal und lumbo-costal , wel che die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Die Prognose sei schwierig. In dieser Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähi gkeit bis auf W eiteres . In einer ideal angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil - bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Datum Bericht vo n Dr.  I.___ (13. Mai 2011) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/110/3) .      Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1
  58. März 2014 ( Urk.  2) ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk.  8/110) .
  59. 5.1      Der Beschwerdeführer monierte , die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähig keitsbeurteilung ungeachtet deutlicher Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik in den IV-Akten lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen abgestellt . Erstens bestehe eine Telefonnotiz vom 1
  60. Mai 2012 betreffend Anruf des Bruders, womit dieser die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und die notfallmässige E inweisung des Beschwerdeführers in die Klinik F.___ orientiert habe. Die IV-Berufsberatung sei gebeten worden, diesbezüglich mit der Klinik F.___ Kontakt au f zunehmen. Zudem liege eine Vollmacht vom 2
  61. Mai 2012 bei den Akten, womit er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteile, bei der Klinik F.___ Auskünfte einzuholen. Zweitens liege ein Arbeitszeugnis der Klinik F.___ vom 1
  62. Februar 2013 bei den Akten, in welchem er (der Beschwerdeführer) ab dem
  63. Februar 2013 für vier Wochen krankgeschrie ben worden sei. Keine dieser Hinweise habe jedoch seitens der Beschwerdegeg nerin zu Rückfragen beim behandelnden Psychiater oder eingehenden medizi nischen Abklärungen geführt ( Urk.  13 S. 7) . 5.2      Den Akten ist zu nächst zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführer s diesen im Mai 2012 nach einem K o kain absturz in dessen Wohnung in einem „Wahn“ aufgefunden hat te und den Notfallpsychiater kontaktiert e. Daraufhin verbrachte der Beschw erdeführer drei Tage in der Klinik F.___ . Ausserdem teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er bei „ start again “ eine Suchtt herapie gemacht ha be (vgl. auch Urk.  8/6) und seit längerem bei Dr.  L.___ i m Zentru m für Abhängigkeitserkrankungen psychotherapeutisch betreut werde (Telefonnotiz vom 1
  64. Mai 2012, Urk.  8/60; Verlaufsprotokoll, Urk.  8/74/4f.). Sodann sind drei Arztzeugnisse von Dr.  E.___ datierend vom 1.,
  65. und 1
  66. Februar 2013 aktenkundig , worin dieser dem Beschwerdeführer ohne Nen nung einer Diagnose Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen bis zu vier Wochen attestierte ( Urk.  8/65, Urk.  8/67). Mit E-Mail und Einschreiben vom
  67. November 2013 widerrief der Beschwerdeführer sämtliche der Beschwerde gegnerin erteilten „ Vollmachten zur Auskunft und Akteneinsicht wie zum Bei spiel Institutionen, Spitäler, Ärzte, Juristen, Arbeitgeber et cetera , in jeglicher Art der Form und des Inhalts “ ( Urk.  8/102, Urk.  8/105/4). 5.3      Im Vorbescheidverfahren machte der Beschwerdeführer sodann geltend , es sei ihm weder körperlich noch psychisch eine Tätigkeit im Büro zuzumuten . So würden soziale Störungen und Defizite in der Aufmerksamkeit eine langfristige und erfolgreiche Ausführung e ine r sachbearbeitende n , sitzende n Tätigkeit irgendeiner Art erschweren ( Einwand vom 2
  68. November 2013, Urk.  8/103/3).
  69. 4      Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom
  70. September 2014 stellte de r seit Dezember 2011 behandelnde Dr.  E.___ schliesslich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis sterno-costal mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus , (2) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotion al insta bilen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie (3) ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), (2) chronischer Nikotinabusus sowie (3) eine leichte T h rombozytenaggregationsstörung fest ( Urk.  14/1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei schon in der frühen Kindheit sehr unaufmerksam und unruhig gewesen. In der Schule sei er unkonzentriert, teils auch aggressiv gewesen, was zu Problemen mit den Lehrern geführt habe. Auch zu Hause habe es wegen seines Verhaltens Konflikte gegeben. In der Beziehung zu anderen Kindern habe er schon von klein auf wegen seines Verhaltens sowie wegen einer angeborenen und erst im Alter von 18 Jahren operativ korrigierte n Lippennasenspalte, weswegen er auch bösartig gehänselt worden sei, eine Aus senseiterrolle eingenommen. Seine Berufswahl habe der Beschwerdeführer mit der Tatsache begründet, dass er als Maler ohne intensiven Kontakt mit Anderen tätig sein konnte und dass die geleistete Arbeit und weniger der ausführende Mensch im Mittelpunkt stehe. Mit 21 Jahren habe er sich selbstständig gemacht, da er so mehr Freiheit und wiederum wenig Kontakt zu Mitarbeiter n oder Vor gesetzten gehabt habe. Zu dieser Zeit habe er zum ersten Mal Kokain genom men mit sehr rascher Suchtbildung. Seit 2003 sei es zu mehreren s tationä ren Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen, wobei im Jahre 200 5 erstmals die Diagnose eines AD HS im Erwachsenenalter gestellt worden sei. Da neben dem vordiagnostizierten ADHS im Kontakt- und Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine persönlich keitsspezifische Diagnostik mit dem vorgenannten Ergebnis erfolgt. Im ange stammten Beruf als Maler sei von einer deutlichen Einschränk ung der Leistung auszugehen, insbesondere hinsichtlich einer schmerzbedingten Verminderung der Arbeitsmenge und – geschwindigkeit . Zudem seien Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund der psychischen Störungen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei dem ADHS im Erwachsenenalter sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen. Aufgrund des A DH S falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich über einen längeren Zeitraum auf eine gleichförmige/repetitive intellektuelle Tätig keit ohne körperliche Bewegung zu konzentrieren. Im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizo typischen und emotional instabilen Anteilen würden Probleme im sozialen Ver halten im Vordergrund stehen . Aus psychiatrischer Sicht würde eine angepasste Tätigkeit idealerweise die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten mit regelmäs siger körperlicher Aktivität und unregelmässigem, wenig intensivem Kontakt zu Einzelpersonen beinhalten. Auch in solchen Tätigkeiten würden Leistungsfähig keit, Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit indes stark eingeschränkt bleiben ( Urk.  14/1 S. 1ff.).
  71. Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht. 6.1      Der angefochtenen Verfügun g vom 11.  März 2014 lag weder mit dem Hausarztbe richt vom 1
  72. Juni 201 1 noch mit den Bericht en des Spitals H.___ v om 13.  Mai 2011 und
  73. Juli 2011 e in hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welche r eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.      Auch die Stellungnahme von RAD-Facharzt J.___ ( Urk.  8/110/3) , welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte, vermag den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Insbesondere ist dem Bericht von Dr.  I.___ nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1
  74. Mai 2011 (Datum Abklärungsbericht) in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist . Vielmehr attestierte Dr.  I.___ in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei 8 Stunden/Tag) seit 2
  75. September 2010 und erwog, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100  % sei zwar möglich, jedoch zu einem unklare n Zeitpunkt ( Urk. 8 /21/2f, E. 4 .2 ).      Selbstredend vermögen auch die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse eine fachmedizinische Abklärung der in Frage stehenden psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.      Demgegenüber besteh en gestützt auf den Bericht von Dr.  E.___ vom 4.  September 2014 immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen und er infolge dessen nicht v ollständig arbeitsfähig sein könnte, womit eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. 6.2      In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage , inwie fern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegender psychi scher Gesundheitssch aden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt , anzuordnen.      Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- un d Bedenkzeitverfahren nach Art.  43 Abs.  3 ATSG zu begegnen (E . 1. 5 ) .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben.
  76. 3      Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 7 . 7 .1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr.  600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Nach Art.  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr.  1‘30 0 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  77. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
  78. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge.
  79. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  80. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1‘30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  81. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  82. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  83. Juli bis und mit 1
  84. August sowie vom 1
  85. Dezember bis und mit dem
  86. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00342 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

4. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

De r

1980 geborene X.___

war seit dem 1. März 2009 als gelernter Maler bei der Firma Y.___ (Urk. 8/16/4, Urk. 8/25)

und vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 als Call Center Teilzeitmitarbeiter bei der

Firma Z.___ (Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3)

angestellt. Mit Datum vom 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Knoche ninfektion am Rip penbogen links sowie im Thorax zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individ uellen Konto (IK-Auszug vom 13. Mai 2011, Urk. 20) bei und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mi t Mitteilung vom 20. Januar 2012 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handels diplo m

Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) bei der

Schule A.___

ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2014 mit begleitendem Praktikum bei der Firma B.___

(Urk. 8/49).

Nach Abbruch des

P raktikum s im Februar 2013, wechselte der Versicherte in den sechs - monatigen Kompaktkurs zu m

Handelsdiplom VSH (Urk. 8/74/1) und erlangte bereits im Juli 2013 das Handelsdiplom (Urk. 8/90) . Mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 termi nierte die IV-Stelle die ursprünglich bis 3 1. Januar 2014 erteilte Kostengutspra che

infolge dessen auf den 1 4. Juli 2013 (Urk. 8/75).

Am 2 3. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Praktikum bei der Firma C.___ vom 29. Juli 2013 bis 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/84).

Nachdem das Praktikum se itens des Arbeitgebers per 3 0. September 2013 vorzeitig abgebrochen worden war

(Urk. 8/95),

hob die IV-Stelle die hierfür erteilte Kostengutsprache mit Vorbescheid vom 4. November 2013 per 3 0. September 2013 auf (Urk. 8/99). Nach E inwand des Versicherten vom 22. November 2013 (Urk. 8/103) hielt die IV-Stelle am Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Ver fügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 8/106) fest .

Zum Rentenantrag

stellte sie eine separate Verfügung in Aus sicht . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2014.00125 vom 2 4. März 2014 nicht ein (Urk. 8/126) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014, Urk. 8/112; Einwand vom 1 7. Februar 2014, Urk. 8/115) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 1. März 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 3. März 2014 Beschwerde und bean tragte eine volle Invalidenrente (Urk. 1 S.

2). Am 2 3. April 2014 legitimierte sich

Frau D.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 5, Urk. 6). Am 5. Mai 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordn et (Urk. 9). Mit Replik vom 12. September 2014 (Urk. 13) beantragte der Beschwerdeführer, (1) es sei die Verfügung vom 1 1. Mai 2014 aufzuheben, (2) ihm eine Rente der Inv alidenversicherung zuzu sprechen und (3) eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vor zunehmen (Urk. 13 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___, vom 4. September 2014 inklusive Fragebogen zu den Akten (Urk. 14/1-2) . Am

2 2. September 2014 wies der Beschwerdeführer einen Nachtrag ins Recht (Urk. 18) .

Die Duplik vom 9. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, i m

Rahmen de r nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Diese Untersuchungs maxime wird indes relativiert durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Verwaltung kann somit nur zur erschöp fenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet werden, als sie durch die versicherte Person nicht daran gehindert wird. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vo m 1 1. März 201 4, der Be - schwerdeführer sei in seiner ang e stammten Tätigkeit als Maler seit Januar 2011 zu 50 % eingeschränkt. S eit dem 1 3. Mai 2011 sei er in einer – näher umschrie - benen

- behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkom - mensvergleich gestützt auf den ohne Behinderung erzielten Lohn im Jahre 2011 sowie den Lohn für kaufmännische-administrative Tätigkeiten mit Fachkennt - nissen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 7 Ziff. 23, Niveau 3) ergebe keine Erwerbseinbusse. Damit liege der Invali - ditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, die Be - schwer degegnerin

habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich auf die rheumatologischen Dia gnosen der Osteomyelitis sterno costal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus ab gestützt . Aus dem beschwerde weise eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) gehe indes hervor, dass nebst der rheumatologischen Diagnose zusätzliche psychiat rische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (Urk. 13 S. 6). Bereits den IV-Akten seien deutliche Hinweise für eine mögliche psychische Problematik zu entnehmen . Nachdem die IV-Stelle keine psychiatri schen Abklärungen getätigt habe, sei für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf den Bericht der Klinik F.___ abzustellen. Dieser datiere zwar nach der angefochtenen Verfügung. Nachdem er (der Beschwerdeführer) dort seit dem 15. Dezember 2011 in Behandlung sei, es sich bei den diagnosti zierten psychischen Leiden nicht um akute Störungen handle und bereits im Mai 2012 und Februar 2013 psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten aktenkun dig seien, könne davon ausgegangen werden, dass die im Bericht beschriebene Problematik bereits vor Verfügungserlass einen einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 13 S. 7f.). Mit Nachtrag vom 22. September 2014 monierte der Beschwerdeführer schliesslich, die Beschwer degegnerin habe bei m Valideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘770.65 ledig lich das Einkommen berücksichtigt, welches er als Maler bei der Firma Y.___ ver diente habe. Daneben sei er indes auch als Leiter Call Center bei der Firma Z.___ tätig gewesen. Hierbei habe er zusätzlich durchschnittlich

Fr. 1‘000.-- pro Monat, als o insgesamt zusätzlich Fr. 12‘000.-- pro Jahr erwirt schaftet. Aufgewertet auf das Jahr 2013 ergebe die s ein zusätzliches Ja hresein kommen von Fr. 12‘180.7 0. Damit betrage das Validenein k ommen für das Jahr 2013

insgesamt Fr. 78‘951.3 0. Das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen erscheine zwar nicht im IK-Auszug. Die Einkommensbeträge wie auch die darauf vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge würden indes aus den Lohnabrechnungen hervorgehen (Urk. 18). 2.3

Mit Duplik

vom 9. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aus den Akten würden sich Hinweise auf Kokainsuchtprobleme sowie eine Entzugsbehandlung ergeben, nicht jedoch auf ein möglicherweise invalidisierendes psychisches Geschehen. Weder der schulische noch der beruf liche Werdegang des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden . Im Gegenteil würden die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers seine hohe Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit ausweisen. Im Arbeitszeugnis der Firma Z.___ vom 2 7. Mai 2011 werde namentlich das grosse organisatorische Geschick, die zügige und systematische Arbeitsweise - auch bei grossem Arbeitsanfall - des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Initiative, überdurchschnittliche Einsatz bereitschaft, Begeisterungsfähigkeit und kommunikativen Kompetenzen sowie Qualitäten als zuverlässiger und gewissenhafter Vorgesetzter gerühmt. Wie dies mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen und einem ADHS gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärztin der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) in Einklang zu bringen sei, und weshalb dadurch nunmehr die Leis tungs

- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt sein sollen, nachdem sie es zuvor nicht gewesen waren, sei nicht nachvollziehbar. Schliess lich sei der vom 1. September 2009 bis 1 8. März 2011 erzielte Lohn des Beschwerdeführers als Call Center Mitarbeiter bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht anrechenbar, zumal hinsichtlich seiner Haupterwerbstätigkeit als Maler seit Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen seien. Es sei des halb nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nebst seiner 100%igen Anstellung als Maurer dauerhaft und regelmässig ein Nebenerwerbs einkommen erzielt hätte (Urk. 21) . 3.

Strittig und zur prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1

Der seit November 2010 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine Osteomyelitis Rippen 5-7 links (Pilzinfektion) seit November 2010 und (2) eine Suchtproblematik seit etwa 2002 (Urk. 8/29/1). Er habe den Beschwerdeführer mit einem komplexen Problem an das

Spital H.___ überwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit sei dieser zufolge des Infekt s und der Schmerzen im Rippenthorax eingeschränkt. Eine Arbeitsunfä higkeit mit Bezug auf die Suchtproblematik könne prozentual nicht definiert werden. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ver wies Dr. G.___ auf die Berichte des Spitals H.___ (Urk. 8/29/2f.) . 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2011 diagnostizierte der seit Januar 2011 behandelnde Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Spital H.___, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein e Osteomyelitis sterno- costal (Rippen 5-7 links) mit Weich teili nfekt durch Aspergillus flavus bei Erstsymptome n im Juli 201 0. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine leichte Thrombozytenfunk tionsstörung, bekannt seit dem 1 8. Lebensjahr (nichtsteroidale Antirheumatika [ NSAR ] kontraindiziert), (2) ein en intermittierende n Kokainkonsum sowie (3) ein en chronische n

Nikotinabsus fest (Urk. 8/21/1).

Seit Juli 2010 seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden wegen persistie renden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Rötung und Weichteil schwellung, initial aufgetreten nach vermehrter Arbeit als Maler in Position mit einer Schleifmaschine auf Brusthöhe. Ein Magnetic

Resonance Imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe einen entzündlichen Prozess in der link en unteren Thoraxhälfte gezeigt. Klinisch würden persistierende bewegungsabhän gige Schmerzen sternal und lumbo-costal links bestehen, welche die Arbeitsfä higkeit als Maler beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zufolge belastungsabhängiger Tho raxschmerzen

bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schwierig. Grundsätzlich müsse von einer Heilung ausgegangen werden. Eine bleibende Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Maler sei indes nicht auszuschliessen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit 2 0. September 2010 bei 8 Stunden am Tag zu 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei möglich, der Zeitpunkt indes unklar (Urk. 8 /21/2f). 4.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 stellte Dr. med. J.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___, keine neuen Diagnosen (Urk. 8/ 33/1). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer persistierenden Rötung der linken Thoraxwand mit intercostalen Schmer zen vom 8. Oktober 2010 bis 3. November 2010 sowie vom 6. b is 27. Dezember 2010 in der Rheumatologie des Spitals H.___ stationär behandeln lassen. Nach mehrer e n Stunden andauernder Ar beit mit einer schweren Schleifm aschine in seinem Beruf als Maler habe

er initial unter linksseitigen, bewegungsabhängigen Tho raxschmerzen gelitten . I n den folgenden Tagen habe sich eine fleckige, unscharf begrenzte Rötung unter Einbezug der Ma mille entwickelt. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer immer wieder krank gefühlt und Schüttelfrost verspürt. Umfassende klinische und laboranalytische, bildgebende und bioptische Abk lä run g e n hätten zunächst nicht zu einer Diagnosestellung geführt. Erst im Rah men einer zweiten Hospitalisation hätten die eingangs erwähnten Diagnosen mittels tiefer Biopsie gestellt werden können. Im Anschluss sei der Beschwer deführer in der Klinik für Infektiologie weiterhin ambulant behandelt worden. Bei Austr itt aus der Rheumaklinik sei diesem bis zum 2. Januar 2011 eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ausgewiesen worden . Nach Sanierung des Infekts sei aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf rea listisch. Im Übrigen sowie h insichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Verweistätigkeit verwies Dr. J.___

auf die Einschätzung der Kollegen aus der Infektiologie (Urk. 8/33/2f.). 4. 4

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2011 kam pract . med. J.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedi zin,

gestützt auf die genannten Bericht e zum Schluss, es bestehe

eine klinische Persistenz der bewegungsabhängigen Schmerzen sternal und lumbo-costal, wel che die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Die Prognose sei schwierig. In dieser Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähi gkeit bis auf W eiteres . In einer ideal angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Datum Bericht vo n

Dr. I.___

(13. Mai 2011) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/110/3) .

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 2) ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/110) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähig keitsbeurteilung

ungeachtet deutlicher Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik in den IV-Akten lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen abgestellt . Erstens bestehe eine Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012 betreffend Anruf des Bruders, womit dieser die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und die notfallmässige E inweisung des Beschwerdeführers

in die Klinik F.___

orientiert habe. Die IV-Berufsberatung sei gebeten worden, diesbezüglich mit der Klinik F.___ Kontakt au f zunehmen. Zudem liege eine Vollmacht vom 2 8. Mai 2012 bei den Akten, womit er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteile, bei der Klinik F.___ Auskünfte einzuholen. Zweitens liege ein Arbeitszeugnis der Klinik F.___ vom 1 4. Februar 2013 bei den Akten, in welchem er (der Beschwerdeführer) ab dem 4. Februar 2013 für vier Wochen krankgeschrie ben worden sei. Keine dieser Hinweise habe jedoch seitens der Beschwerdegeg nerin

zu Rückfragen beim behandelnden Psychiater oder eingehenden medizi nischen Abklärungen geführt (Urk. 13 S. 7) . 5.2

Den Akten ist zu nächst zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführer s

diesen im Mai 2012 nach einem K o kain absturz in dessen Wohnung

in einem „Wahn“

aufgefunden hat te und den Notfallpsychiater kontaktiert

e. Daraufhin verbrachte der Beschw erdeführer

drei Tage in der Klinik F.___ . Ausserdem teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er bei „ start

again “ eine Suchtt herapie gemacht ha be

(vgl. auch Urk. 8/6) und seit längerem bei Dr. L.___ i m Zentru m für Abhängigkeitserkrankungen psychotherapeutisch betreut werde

(Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2012, Urk. 8/60; Verlaufsprotokoll, Urk. 8/74/4f.). Sodann sind drei Arztzeugnisse

von

Dr. E.___

datierend vom 1., 4. und 1 4. Februar 2013 aktenkundig, worin dieser dem Beschwerdeführer ohne Nen nung einer Diagnose Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen bis zu vier Wochen attestierte (Urk. 8/65, Urk. 8/67).

Mit E-Mail und Einschreiben vom 7. November 2013 widerrief der Beschwerdeführer sämtliche der Beschwerde gegnerin

erteilten

„ Vollmachten zur Auskunft und Akteneinsicht wie zum Bei spiel Institutionen, Spitäler, Ärzte, Juristen, Arbeitgeber et cetera, in jeglicher Art der Form und des Inhalts “ (Urk. 8/102, Urk. 8/105/4). 5.3

Im Vorbescheidverfahren

machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei ihm weder körperlich noch psychisch eine Tätigkeit im Büro zuzumuten . So würden soziale Störungen und Defizite in der Aufmerksamkeit eine langfristige und erfolgreiche Ausführung e ine r sachbearbeitende n, sitzende n Tätigkeit irgendeiner Art erschweren (Einwand vom 2 2. November 2013, Urk. 8/103/3).

5. 4

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 4. September 2014 stellte de r seit Dezember 2011 behandelnde

Dr. E.___

schliesslich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis sterno-costal mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus, (2) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotion al insta bilen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie (3) ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), (2) chronischer Nikotinabusus sowie (3) eine leichte T h rombozytenaggregationsstörung fest (Urk. 14/1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei schon in der frühen Kindheit sehr unaufmerksam und unruhig gewesen. In der Schule sei er unkonzentriert, teils auch aggressiv gewesen, was zu Problemen mit den Lehrern geführt habe. Auch zu Hause habe es wegen seines Verhaltens Konflikte gegeben. In der Beziehung zu anderen Kindern habe er schon von klein auf wegen seines Verhaltens sowie wegen einer angeborenen und erst im Alter von 18 Jahren operativ korrigierte n Lippennasenspalte, weswegen er auch bösartig gehänselt worden sei, eine Aus senseiterrolle eingenommen. Seine Berufswahl habe der Beschwerdeführer mit der Tatsache begründet, dass er als Maler ohne intensiven Kontakt mit Anderen tätig sein konnte und dass die geleistete Arbeit und weniger der ausführende Mensch im Mittelpunkt stehe. Mit 21 Jahren habe er sich selbstständig gemacht, da er so mehr Freiheit und wiederum wenig Kontakt zu Mitarbeiter n oder Vor gesetzten gehabt habe. Zu dieser Zeit habe er zum ersten Mal Kokain genom men mit sehr rascher Suchtbildung. Seit 2003 sei es zu mehreren s tationä ren Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen, wobei im Jahre 200 5 erstmals die Diagnose eines AD HS im Erwachsenenalter gestellt worden sei. Da neben dem vordiagnostizierten ADHS im Kontakt- und Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine persönlich keitsspezifische Diagnostik mit dem vorgenannten Ergebnis erfolgt. Im ange stammten Beruf als Maler sei von einer deutlichen Einschränk ung der Leistung auszugehen, insbesondere hinsichtlich einer schmerzbedingten Verminderung der Arbeitsmenge und – geschwindigkeit . Zudem seien Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund der psychischen Störungen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei dem ADHS im Erwachsenenalter sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen. Aufgrund des A DH S falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich über einen längeren Zeitraum auf eine gleichförmige/repetitive intellektuelle Tätig keit ohne körperliche Bewegung zu konzentrieren. Im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizo typischen und emotional instabilen Anteilen würden Probleme im sozialen Ver halten im Vordergrund stehen . Aus psychiatrischer Sicht würde eine angepasste Tätigkeit idealerweise die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten mit regelmäs siger körperlicher Aktivität und unregelmässigem, wenig intensivem Kontakt zu Einzelpersonen beinhalten. Auch in solchen Tätigkeiten würden Leistungsfähig keit, Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit indes stark eingeschränkt bleiben (Urk. 14/1 S. 1ff.). 6.

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.

6.1

Der angefochtenen Verfügun g vom 11. März 2014 lag weder mit dem Hausarztbe richt vom 1 4. Juni 201 1 noch mit den Bericht en des Spitals H.___

v om 13. Mai 2011 und 7. Juli 2011 e in hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welche r eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Auch

die Stellungnahme von RAD-Facharzt J.___ (Urk. 8/110/3), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte, vermag den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbesondere ist dem Bericht von Dr. I.___ nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Mai 2011 (Datum Abklärungsbericht) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Vielmehr attestierte

Dr. I.___ in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei 8 Stunden/Tag) seit 2 0. September 2010 und erwog, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei zwar möglich, jedoch zu einem unklare n Zeitpunkt (Urk. 8 /21/2f, E. 4 .2).

Selbstredend vermögen auch die

bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse eine fachmedizinische Abklärung der in Frage stehenden psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.

Demgegenüber besteh en gestützt auf den Bericht von Dr. E.___

vom 4. September 2014 immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen und er infolge dessen nicht v ollständig arbeitsfähig sein könnte, womit eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit

jedenfalls nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. 6.2

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung

unter Einschluss der Frage, inwie fern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegender psychi scher Gesundheitssch aden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen.

Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- un d Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen (E . 1. 5) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 6. 3

Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger