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IV.2014.00341

Zwischenentscheid polydisziplinäre Begutachtung; keine stichhaltigen Gründe gegen Vergabe nach Zufallsprinzip.

Zürich SozVersG · 2014-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1. Dezember 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1 ). Im Rahmen der medizini schen Abklärungen wurde

die Versicherte im März 2007 durch die MEDAS Y.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 30. Mai 2007, Urk. 7/ 82

) . Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 7/119) mit Wirkung ab Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83/4) . 1.2

Ende 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/122). Nach dem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte, teilte sie

der Versicherten am

9. April 2009

mit, es sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 7/128) . 1.3

Im April 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/138) . Am

9. Dezember 2013 teilte sie

der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemeine/I nnere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) übernehme und ohne ihren Gegenbericht die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen werde

(Urk. 7/148) .

Mit Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Urk. 7/157) liess die IV-Stelle die

Versicherte wissen , dass die Begutachtung durch das

Z.___

erfolge und teilte ihr die begutachtenden Ärzte mit. Dagegen erhob die Versicherte am

6. Februar 2014 Einwände (Urk. 7/ 160 ) , wobei sie insbesondere die Wahl der Gutachterstelle sowie des neurologischen Gutachters beanstandete . Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Z.___ und den genannten Gutachtern fest . 2.

Dagegen erhob X.___ am

24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, die MEDAS Y.___ mit der Begutachtung zu beauft ragen, eventualiter sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Neurologe als Dr. med. A.___

zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 und Urk. 7/1-163) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

18. Februar 2014

(Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle

Z.___ und den ausgewählten Fachärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00 867 vom 31 . Dezember 2013 E. 1.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) vor,

aufgrund dessen, dass die erneute polydisziplinäre Begutachtung dieselben medizinischen Disziplinen beinhalte wie die erste Begutachtung und sich die medizinische Sachlage als komplex erweise , sei

für die angeordnete

polydiszip linäre Begutachtung wiederum die MEDAS Y.___

zu beauf tragen. Dadurch werde eine bestmögliche Verlaufsbegutachtung ermöglicht . Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sei diese Abweichung vom Zufallsprinzip gerade hinsichtlich Verlaufsbegut achtungen

vorgesehen ( Rz . 2078) und auch das Bundesgericht habe dies

bestä tigt . Gewichtige Gründe gegen die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der MEDAS Y.___

lägen nicht vor (Urk. 1 S. 5-6) .

Für den Fall, dass das Gericht die von der Beschwerdegegner in vorgenommene Beauftragung der Begutachtungsstelle

Z.___ als rechtens erachten sollte, sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Arzt als Dr. A.___ zu beauftragen . Aus dem Medizinalberuferegister ergebe sich, dass Dr. A.___ für das Jahr 2014 lediglich eine auf 90 T age im Jahr beschränkte Aus übungsbewilligung des Kantons B.___ habe. Eine S IM -Zertifikation als Gutachter habe er sodann offenbar nicht. Zudem führe er eine Arztpraxis in C.___ . Aufgrund dieser Tatsachen seien erhebliche Zweifel angebracht, ob Dr. A.___ den an einen Gutachter zu stellenden Anforderungen für eine gutachterliche Beurteilung nach den schweizerischen Verhältnissen genüge (Urk. 1 S. 6) . 2.2

Die Be schwerdegegnerin hielt an der Abklärungsstelle Z.___ fest mit der Begrün dung (Urk. 2, Urk. 6) , auch bei Verlaufsbegutachtungen müsse die Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip erfolgen.

Substantielle Gründe gegen den Gutachter Dr. A.___ würden sodann nicht vorgebracht. Dr. A.___ sei im Medizinalberuferegister als Facharzt für Neurologie eingetragen und erfülle somit die Kriterien als Gutachter. Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung sei gemäss Rechtsprechung keine Voraussetz ung für die Gutachtertätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6). 3 . 3.1

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 formulierten Anf orderun gen an polydisziplinäre medizinische Entscheid ungs grundlagen setzte der Bun desrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medi zinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfol gen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verein barung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).

Zwar weist das Bundesamt für Sozialversicherun gen im KSVI mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung auf die Möglichkeit hin , Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag zu ge ben , die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt ha t ( Rz . 2 078).

Gründe, vorliegend vom Zufallsprinzip abzuweichen, bestehen jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine. Bei einer Ver laufsbegutachtung kommt der zeitlichen Komponente eine massgebende Bedeutung zu, ist doch der Gutachter nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begutachtenden Person nicht mehr vertraut. Im vorliegend zu beurteilen den Fall fand die erste Begutachtung bei der MEDAS Y.___ im März 2007 statt (Sachverhalt E. 1.1). Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizini scher Hinsicht umfassenden Gutachtensauftrags handelt es sich beim zu veran lassenden Gutachten um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, für welches die Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin zur Vergabe der Gutachterstelle das Zufallsprinzip angewandt und damit den vom Bundesgericht geforderten Ver fahrensgarantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness Rechnung getragen. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ableh nun gsgründen gegen Dr. A.___ , welcher gemäss Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Sachverhalt E. 1.3) für die neurologische Begutachtung vorgesehen ist. 3.2.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Entsprechend ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönli chen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage , Art. 44 N 18 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesge setz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 93 N 12 ). D ie fachliche Quali fikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise näm lich eine erhebliche Rolle. Deshalb ist erforderlich, dass der berichtende Gut achter oder zumindest ein das Gutachten visierender Arzt über nachgewiesene Fachkenntnis verfügt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3). 3.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch ) im Jahr 2007 in C.___ erworben hat und der am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt worden ist. Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Im Weiteren bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ im Medizinialberuferegister als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kan ton B.___ (2014) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf wäh rend längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialbe rufe , SR 811.11) . I nwie fern

im Übrigen

eine allfällige Erwerbstätigkeit von Dr. A.___

in C.___

einer Gutachtert ätigkeit in der Schweiz entgegenstehen soll , ist nicht ersichtlich .

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen. 3.3

Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegeg nerin zur Bestimmung der Gutachterstelle und die Beauftragung der Begutachtungsstelle Z.___ nicht zu beanstanden

sind und auch keine Ableh nungsgründe gegen Dr. A.___ vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Begut achtung im Z.___ u nd d en ausgewählten Fachärzten fest . D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

18. Februar 2014

(Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle

Z.___ und den ausgewählten Fachärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00 867 vom 31 . Dezember 2013 E. 1.2 ). 2.

E. 1.3 Im April 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/138) . Am

9. Dezember 2013 teilte sie

der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemeine/I nnere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) übernehme und ohne ihren Gegenbericht die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen werde

(Urk. 7/148) .

Mit Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Urk. 7/157) liess die IV-Stelle die

Versicherte wissen , dass die Begutachtung durch das

Z.___

erfolge und teilte ihr die begutachtenden Ärzte mit. Dagegen erhob die Versicherte am

6. Februar 2014 Einwände (Urk. 7/ 160 ) , wobei sie insbesondere die Wahl der Gutachterstelle sowie des neurologischen Gutachters beanstandete . Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Z.___ und den genannten Gutachtern fest .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, die MEDAS Y.___ mit der Begutachtung zu beauft ragen, eventualiter sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Neurologe als Dr. med. A.___

zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 und Urk. 7/1-163) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) vor,

aufgrund dessen, dass die erneute polydisziplinäre Begutachtung dieselben medizinischen Disziplinen beinhalte wie die erste Begutachtung und sich die medizinische Sachlage als komplex erweise , sei

für die angeordnete

polydiszip linäre Begutachtung wiederum die MEDAS Y.___

zu beauf tragen. Dadurch werde eine bestmögliche Verlaufsbegutachtung ermöglicht . Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sei diese Abweichung vom Zufallsprinzip gerade hinsichtlich Verlaufsbegut achtungen

vorgesehen ( Rz . 2078) und auch das Bundesgericht habe dies

bestä tigt . Gewichtige Gründe gegen die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der MEDAS Y.___

lägen nicht vor (Urk. 1 S. 5-6) .

Für den Fall, dass das Gericht die von der Beschwerdegegner in vorgenommene Beauftragung der Begutachtungsstelle

Z.___ als rechtens erachten sollte, sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Arzt als Dr. A.___ zu beauftragen . Aus dem Medizinalberuferegister ergebe sich, dass Dr. A.___ für das Jahr 2014 lediglich eine auf 90 T age im Jahr beschränkte Aus übungsbewilligung des Kantons B.___ habe. Eine S IM -Zertifikation als Gutachter habe er sodann offenbar nicht. Zudem führe er eine Arztpraxis in C.___ . Aufgrund dieser Tatsachen seien erhebliche Zweifel angebracht, ob Dr. A.___ den an einen Gutachter zu stellenden Anforderungen für eine gutachterliche Beurteilung nach den schweizerischen Verhältnissen genüge (Urk. 1 S. 6) .

E. 2.2 Die Be schwerdegegnerin hielt an der Abklärungsstelle Z.___ fest mit der Begrün dung (Urk. 2, Urk. 6) , auch bei Verlaufsbegutachtungen müsse die Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip erfolgen.

Substantielle Gründe gegen den Gutachter Dr. A.___ würden sodann nicht vorgebracht. Dr. A.___ sei im Medizinalberuferegister als Facharzt für Neurologie eingetragen und erfülle somit die Kriterien als Gutachter. Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung sei gemäss Rechtsprechung keine Voraussetz ung für die Gutachtertätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6).

E. 3.1 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 formulierten Anf orderun gen an polydisziplinäre medizinische Entscheid ungs grundlagen setzte der Bun desrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medi zinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfol gen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verein barung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).

Zwar weist das Bundesamt für Sozialversicherun gen im KSVI mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung auf die Möglichkeit hin , Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag zu ge ben , die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt ha t ( Rz . 2 078).

Gründe, vorliegend vom Zufallsprinzip abzuweichen, bestehen jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine. Bei einer Ver laufsbegutachtung kommt der zeitlichen Komponente eine massgebende Bedeutung zu, ist doch der Gutachter nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begutachtenden Person nicht mehr vertraut. Im vorliegend zu beurteilen den Fall fand die erste Begutachtung bei der MEDAS Y.___ im März 2007 statt (Sachverhalt E. 1.1). Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizini scher Hinsicht umfassenden Gutachtensauftrags handelt es sich beim zu veran lassenden Gutachten um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, für welches die Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin zur Vergabe der Gutachterstelle das Zufallsprinzip angewandt und damit den vom Bundesgericht geforderten Ver fahrensgarantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness Rechnung getragen.

E. 3.2.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ableh nun gsgründen gegen Dr. A.___ , welcher gemäss Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Sachverhalt E. 1.3) für die neurologische Begutachtung vorgesehen ist.

E. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Entsprechend ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönli chen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage , Art. 44 N 18 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesge setz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 93 N 12 ). D ie fachliche Quali fikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise näm lich eine erhebliche Rolle. Deshalb ist erforderlich, dass der berichtende Gut achter oder zumindest ein das Gutachten visierender Arzt über nachgewiesene Fachkenntnis verfügt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3).

E. 3.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch ) im Jahr 2007 in C.___ erworben hat und der am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt worden ist. Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Im Weiteren bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ im Medizinialberuferegister als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kan ton B.___ (2014) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf wäh rend längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialbe rufe , SR 811.11) . I nwie fern

im Übrigen

eine allfällige Erwerbstätigkeit von Dr. A.___

in C.___

einer Gutachtert ätigkeit in der Schweiz entgegenstehen soll , ist nicht ersichtlich .

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen.

E. 3.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegeg nerin zur Bestimmung der Gutachterstelle und die Beauftragung der Begutachtungsstelle Z.___ nicht zu beanstanden

sind und auch keine Ableh nungsgründe gegen Dr. A.___ vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Begut achtung im Z.___ u nd d en ausgewählten Fachärzten fest . D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00341 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

3. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1. Dezember 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1 ). Im Rahmen der medizini schen Abklärungen wurde

die Versicherte im März 2007 durch die MEDAS Y.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 30. Mai 2007, Urk. 7/ 82

) . Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 7/119) mit Wirkung ab Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83/4) . 1.2

Ende 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/122). Nach dem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte, teilte sie

der Versicherten am

9. April 2009

mit, es sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 7/128) . 1.3

Im April 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/138) . Am

9. Dezember 2013 teilte sie

der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemeine/I nnere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) übernehme und ohne ihren Gegenbericht die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen werde

(Urk. 7/148) .

Mit Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Urk. 7/157) liess die IV-Stelle die

Versicherte wissen , dass die Begutachtung durch das

Z.___

erfolge und teilte ihr die begutachtenden Ärzte mit. Dagegen erhob die Versicherte am

6. Februar 2014 Einwände (Urk. 7/ 160 ) , wobei sie insbesondere die Wahl der Gutachterstelle sowie des neurologischen Gutachters beanstandete . Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Z.___ und den genannten Gutachtern fest . 2.

Dagegen erhob X.___ am

24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, die MEDAS Y.___ mit der Begutachtung zu beauft ragen, eventualiter sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Neurologe als Dr. med. A.___

zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 und Urk. 7/1-163) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

18. Februar 2014

(Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle

Z.___ und den ausgewählten Fachärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00 867 vom 31 . Dezember 2013 E. 1.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) vor,

aufgrund dessen, dass die erneute polydisziplinäre Begutachtung dieselben medizinischen Disziplinen beinhalte wie die erste Begutachtung und sich die medizinische Sachlage als komplex erweise , sei

für die angeordnete

polydiszip linäre Begutachtung wiederum die MEDAS Y.___

zu beauf tragen. Dadurch werde eine bestmögliche Verlaufsbegutachtung ermöglicht . Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sei diese Abweichung vom Zufallsprinzip gerade hinsichtlich Verlaufsbegut achtungen

vorgesehen ( Rz . 2078) und auch das Bundesgericht habe dies

bestä tigt . Gewichtige Gründe gegen die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der MEDAS Y.___

lägen nicht vor (Urk. 1 S. 5-6) .

Für den Fall, dass das Gericht die von der Beschwerdegegner in vorgenommene Beauftragung der Begutachtungsstelle

Z.___ als rechtens erachten sollte, sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Arzt als Dr. A.___ zu beauftragen . Aus dem Medizinalberuferegister ergebe sich, dass Dr. A.___ für das Jahr 2014 lediglich eine auf 90 T age im Jahr beschränkte Aus übungsbewilligung des Kantons B.___ habe. Eine S IM -Zertifikation als Gutachter habe er sodann offenbar nicht. Zudem führe er eine Arztpraxis in C.___ . Aufgrund dieser Tatsachen seien erhebliche Zweifel angebracht, ob Dr. A.___ den an einen Gutachter zu stellenden Anforderungen für eine gutachterliche Beurteilung nach den schweizerischen Verhältnissen genüge (Urk. 1 S. 6) . 2.2

Die Be schwerdegegnerin hielt an der Abklärungsstelle Z.___ fest mit der Begrün dung (Urk. 2, Urk. 6) , auch bei Verlaufsbegutachtungen müsse die Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip erfolgen.

Substantielle Gründe gegen den Gutachter Dr. A.___ würden sodann nicht vorgebracht. Dr. A.___ sei im Medizinalberuferegister als Facharzt für Neurologie eingetragen und erfülle somit die Kriterien als Gutachter. Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung sei gemäss Rechtsprechung keine Voraussetz ung für die Gutachtertätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6). 3 . 3.1

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 formulierten Anf orderun gen an polydisziplinäre medizinische Entscheid ungs grundlagen setzte der Bun desrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medi zinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfol gen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verein barung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).

Zwar weist das Bundesamt für Sozialversicherun gen im KSVI mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung auf die Möglichkeit hin , Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag zu ge ben , die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt ha t ( Rz . 2 078).

Gründe, vorliegend vom Zufallsprinzip abzuweichen, bestehen jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine. Bei einer Ver laufsbegutachtung kommt der zeitlichen Komponente eine massgebende Bedeutung zu, ist doch der Gutachter nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begutachtenden Person nicht mehr vertraut. Im vorliegend zu beurteilen den Fall fand die erste Begutachtung bei der MEDAS Y.___ im März 2007 statt (Sachverhalt E. 1.1). Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizini scher Hinsicht umfassenden Gutachtensauftrags handelt es sich beim zu veran lassenden Gutachten um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, für welches die Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin zur Vergabe der Gutachterstelle das Zufallsprinzip angewandt und damit den vom Bundesgericht geforderten Ver fahrensgarantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness Rechnung getragen. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ableh nun gsgründen gegen Dr. A.___ , welcher gemäss Mitteilung vom

20. Januar 2014 (Sachverhalt E. 1.3) für die neurologische Begutachtung vorgesehen ist. 3.2.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Entsprechend ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönli chen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage , Art. 44 N 18 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesge setz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 93 N 12 ). D ie fachliche Quali fikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise näm lich eine erhebliche Rolle. Deshalb ist erforderlich, dass der berichtende Gut achter oder zumindest ein das Gutachten visierender Arzt über nachgewiesene Fachkenntnis verfügt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3). 3.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch ) im Jahr 2007 in C.___ erworben hat und der am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt worden ist. Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Im Weiteren bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ im Medizinialberuferegister als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kan ton B.___ (2014) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf wäh rend längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialbe rufe , SR 811.11) . I nwie fern

im Übrigen

eine allfällige Erwerbstätigkeit von Dr. A.___

in C.___

einer Gutachtert ätigkeit in der Schweiz entgegenstehen soll , ist nicht ersichtlich .

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen. 3.3

Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegeg nerin zur Bestimmung der Gutachterstelle und die Beauftragung der Begutachtungsstelle Z.___ nicht zu beanstanden

sind und auch keine Ableh nungsgründe gegen Dr. A.___ vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Begut achtung im Z.___ u nd d en ausgewählten Fachärzten fest . D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler